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{'item': 'KLVwG-2335/5/2016'}

Obsah (12)§ 279§ 93§ 9§ 5§ 149§ 274§ 262§ 263§ 2§ 5a§ 3§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2335/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin Mag. xxx über die Besc

§ 279Abs.

1 BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin Mag. xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben vom 28.05.2015, Zahl: xxx, mit welchem die Tourismusabgabe entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabengesetzes – K-TAG für das Jahr 2013 in der Höhe von Euro 16.224,92 (Abgabengruppe C) festgesetzt wurde, nach am 10.05.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung aufgrund des Vorlageantrages vom 13.07.2016

Paragraph 279, Absatz eins, BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n als der angefochtene Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben vom 28.05.2015 insoweit geändert wird, als der Abgabensatz auf 0,31 ‰, die Abgabengruppe auf „G“ und die Abgabenhöhe auf Euro 4.122,73 geändert wird, sodass die Tourismusabgabe für das Jahr 2013 Euro 4.122,73 beträgt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben vom 28.05.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Tourismusabgabe für das Jahr 2013 in einer Höhe von Euro 16.224,92 bei einer Einstufung in die Abgabengruppe C vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich auf die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 9 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes, K-TAG, LGBl. Nr. 59/1994 idgF. Mit Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben vom 28.05.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Tourismusabgabe für das Jahr 2013 in einer Höhe von Euro 16.224,92 bei einer Einstufung in die Abgabengruppe C vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich auf die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6 und 9 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes, K-TAG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1994, idgF. Mit Schriftsatz vom 11.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: „Begründung: Mit dem Bescheid vom 28.05.2015 wurde für die xxx (in der Folge kurz xxx) die Tourismusabgabe iHv EUR 16.224,92 für das Jahr 2013 festgesetzt. Die xxx vertreibt Sach-, Lebens- und Personenversicherungsprodukte. Bis zum Jahr 2012 erfolgte die Einstufung der xxx in der Abgabengruppe G. Für das Jahr 2013 wurde die Berechnung amtswegig umgestellt und wurde die xxx in die Abgabengruppe C eingeordnet. Dies hat zur Folge, dass nunmehr 1,22 %0 anstatt 0,31 %0 (Abgabegruppe G) vom Umsatz Tourismusabgabe vorgeschrieben wurden. § 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) regelt die Einstufung in die Abgabengruppen. Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabenpflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen. Paragraph 9, Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) regelt die Einstufung in die Abgabengruppen. Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabenpflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen. Abgabenpflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeit nicht finden läßt, sind in die Abgabengruppe G einzustufen. Da im Bescheid nicht angeführt wird, aus welchem Grund bei der xxx im Jahr 2013 eine Umstufung der Abgabengruppe vorgenommen wurde, haben wir telefonischen Kontakt mit der Abgabenbehörde aufgenommen. Man hat uns mitgeteilt, dass Versicherungen jetzt generell in die Abgabengruppe C eingestuft werden, weil die Tätigkeit der Versicherung ein ähnliches Naheverhältnis zum Tourismus habe, wie die Tätigkeiten der Banken und Sparkassen, die ausdrücklich in der Abgabengruppe C angeführt werden. In der Folge zeigen wir auf, warum die Tätigkeit einer Versicherung kein ähnliches Naheverhältnis zum Tourismus wie die der Banken und Sparkassen hat. Banken und Sparkassen sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Mit ihrer Tätigkeit unterliegen sie dem Bankwesengesetz (BWG). Die Tätigkeiten der Banken sind im Wesentlichen: ● Abwicklung des Zahlungsverkehrs ● Entgegennahme verzinster Einlagen ● Versorgung mit Krediten und Darlehen ● Abwicklung des Wertpapier- und Emissionsgeschäftes Die Leistung von Versicherungsunternehmen besteht in der Übernahme eines Versicherungsrisikos, wobei der Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl erfolgt. Das Grundprinzip einer Versicherung ist die kollektive Risikoübernahme, dh viele Versicherungsnehmer zahlen einen Geldbetrag in den Geldtopf (Versicherungsunternehmen) ein, um bei Eintreten des Versicherungsfalles aus diesem Geldtopf einen Schadenausgleich zu erhalten. Versicherungen unterliegen zum Unterschied von Banken dem Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG). Alleine beim Vergleich der Haupttätigkeiten zeigt sich somit eindeutig, dass Versicherungen und Banken per Definitionem schon kein ähnliches Nahverhältnis mit ihrer Tätigkeit zum Tourismus haben können und somit für die Einstufung unserer Klientin in die Gruppe C jegliche sachliche Rechtfertigung fehlt. Dies ergibt sich uE auch klar aus dem Verordnungstext. In § 5a K-TAG wird bei der Definition der Bemessungsgrundlagen ausdrücklich zwischen „Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen" (Abs 6) und „Versicherungsunternehmen (Abs 5) unterschieden. In der Anlage wird sodann bei der Abgabengruppe C unter vielen anderen (über 100!) auch „Banken und Sparkassen“ genannt. Versicherungen werden hingegen nicht aufgezählt. Allein aus diesem Umstand ist somit uE der Wille des Verordnungsgebers klar erkennbar, nämlich Versicherungen nicht in der Abgabengruppe C, sondern - mangels ausdrücklicher Nennung - in der Abgabengruppe G einzustufen. Dies ergibt sich uE auch klar aus dem Verordnungstext. In Paragraph 5 a, K-TAG wird bei der Definition der Bemessungsgrundlagen ausdrücklich zwischen „Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen" (Absatz 6,) und „Versicherungsunternehmen (Absatz 5,) unterschieden. In der Anlage wird sodann bei der Abgabengruppe C unter vielen anderen (über 100!) auch „Banken und Sparkassen“ genannt. Versicherungen werden hingegen nicht aufgezählt. Allein aus diesem Umstand ist somit uE der Wille des Verordnungsgebers klar erkennbar, nämlich Versicherungen nicht in der Abgabengruppe C, sondern - mangels ausdrücklicher Nennung - in der Abgabengruppe G einzustufen. Wir stellen daher den Antrag den Tourismusabgabebescheid 2013 vom 28.05.2015 aufzuheben, und uns wieder in die Abgabegruppe G einzustufen und die Tourismusabgabe 2013 mit EUR 4.122,73 (= EUR 13.299.115,42 x 0,31 %o) neu festzusetzen.“ Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde wie folgt ergänzt: „ERGÄNZUNG DER BESCHWERDE UND STELLUNGNAHME: 1.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

§ 93Abs.

3 lit. a BAO sind Bescheide zu begründen, wenn ihnen ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 und Abs. 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn sie von Amts wegen erlassen werden. Dementsprechend müssen auch im Anwendungsbereich der BAO ergangene Bescheide, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Bescheidbegründung ist somit von der Abgabenbehörde in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. des Bundesfinanzgerichts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Abgabenbehörde zur Ansicht gelangte. dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für notwendig erachtet hat (zur Begründungspflicht in Abgabenverfahren z.B. VwGH vom 24.03.2015, ZI. 2012/15/0074).

Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO sind Bescheide zu begründen, wenn ihnen ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins und Absatz 3,) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn sie von Amts wegen erlassen werden. Dementsprechend müssen auch im Anwendungsbereich der BAO ergangene Bescheide, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Bescheidbegründung ist somit von der Abgabenbehörde in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. des Bundesfinanzgerichts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Abgabenbehörde zur Ansicht gelangte. dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für notwendig erachtet hat (zur Begründungspflicht in Abgabenverfahren z.B. VwGH vom 24.03.2015, ZI. 2012/15/0074). In den beschwerdegegenständlichen Fällen wurde nun die Beschwerdeführerin, welche Sach-, Vermögens- und Personenversicherungsprodukte vertreibt, von den bis zum 31.12.2012 zur Einhebung der Tourismusabgabe zuständigen Abgabenbehörden der Gemeinde in die Abgabengruppe G eingereiht. In den nunmehr angefochtenen Bescheiden wird die Beschwerdeführerin von der seit dem 01.01.2013 zur Einhebung der Tourismusabgabe zuständigen Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung ohne nachvollziehbare Begründung der Abgabengruppe C zugeordnet. Dies hat für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass ihr anstatt der für die Abgabengruppe G vorgesehenen Promillesätzen von 0,29 I 0,31 bzw. 0,32 ihres Umsatzes die für die Abgabengruppe C vorgesehenen Promillesätze von 1,15 I 1,22 und 1,28 ihres Umsatzes als Tourismusabgabe für das Jahr 2013 vorgeschrieben worden sind. Dementsprechend wurden die in diesem Jahr zu entrichtenden Tourismusabgaben um ca. das Vierfache der bis zum Jahre 2012 zu leistenden Beträge angehoben! In den beschwerdegegenständlichen Fällen wurde nun die Beschwerdeführerin, welche Sach-, Vermögens- und Personenversicherungsprodukte vertreibt, von den bis zum 31.12.2012 zur Einhebung der Tourismusabgabe zuständigen Abgabenbehörden der Gemeinde in die Abgabengruppe G eingereiht. In den nunmehr angefochtenen Bescheiden wird die Beschwerdeführerin von der seit dem 01.01.2013 zur Einhebung der Tourismusabgabe zuständigen Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung ohne nachvollziehbare Begründung der Abgabengruppe C zugeordnet. Dies hat für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass ihr anstatt der für die Abgabengruppe G vorgesehenen Promillesätzen von 0,29 römisch eins 0,31 bzw. 0,32 ihres Umsatzes die für die Abgabengruppe C vorgesehenen Promillesätze von 1,15 römisch eins 1,22 und 1,28 ihres Umsatzes als Tourismusabgabe für das Jahr 2013 vorgeschrieben worden sind. Dementsprechend wurden die in diesem Jahr zu entrichtenden Tourismusabgaben um ca. das Vierfache der bis zum Jahre 2012 zu leistenden Beträge angehoben! Schon wegen dieses Begründungsmangels, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Neueinstufung der Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe C seit dem Jahre 2013 verhindert, hat die Abgabenbehörde die angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. 2.) unrichtige rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

1 Satz 1 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes, LGBI Nr. 89/1994 in der seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung LGBI Nr. 18/2012 (im folgenden kurz "K-TAG") haben die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheide der Abgabenbehörde zu erfolgen.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 des Kärntner Tourismusabgabegesetzes, LGBI Nr. 89 aus 1994, in der seit dem 01.01.2013 geltenden Fassung LGBI Nr. 18 aus 2012, (im folgenden kurz "K-TAG") haben die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheide der Abgabenbehörde zu erfolgen.

§ 9Abs.

2 K-TAG hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.

Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.

§ 9Abs.

3 K-TAG sind Abgabenpflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, in der Abgabengruppe G einzustufen.

Paragraph 9, Absatz 3, K-TAG sind Abgabenpflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, in der Abgabengruppe G einzustufen. Wie zuvor bereits ausgeführt worden ist, betreibt die Beschwerdeführerin ein Versicherungsunternehmen, in dessen Rahmen sie Sach-, Vermögens- und Personenversicherungsprodukte anbietet. In der Anlage zum K-TAG werden Versicherungstätigkeiten nicht angeführt. Dessen ungeachtet wurde die Beschwerdeführerin mit den angefochtenen Bescheiden - im Unterschied zu der bis zum Jahre 2012 von den Abgabenbehörden der Gemeinden gehandhabten Praxis - der Abgabengruppe C zugeordnet. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin vonseiten der seit dem 01.01.2013 zuständigen Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung wurde lediglich informell mitgeteilt, dass ihrer Rechtsabsicht nach Versicherungen als „Finanzdienstleister" anzusehen wären, da die Tätigkeit einer Versicherung ein ähnliches Naheverhältnis zum Tourismus hätte, wie die Aktivitäten von Banken und Sparkassen, die in der Anlage des K-TAG unter der Abgabengruppe C angeführt werden. Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Subsumtion der Tätigkeiten von Versicherungen unter die Abgabegruppe C ist nun aber schon deshalb rechtswidrig, weil sich der Tätigkeitsbereich von Versicherungen grundlegend von jenen der Banken und Sparkassen unterscheidet. Schließlich unterliegen Banken und Sparkassen dem Bankwesengesetz, welches in § 1 als Tätigkeitsbereich von Banken im Wesentlichen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Entgegennahme verzinster Einlagen, die Versorgung mit Krediten und Darlehen sowie die Abwicklung des Wertpapier- und Immissionsgeschäfts benennt. Die Leistung von Versicherungsunternehmen besteht hingegen in der Übernahme eines Versicherungsrisikos, wobei der Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl erfolgt. Das Grundprinzip einer Versicherung ist demnach die kollektive Risikoübernahme, das heißt viele Versicherungsnehmer zahlen dem Versicherungsunternehmen Entgelte, um bei Eintreten des Versicherungsfalles einen Schadensausgleich zu erhalten. Im Unterschied von Banken und Sparkassen unterliegen Versicherungsunternehmen dem Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBI Nr. 569/1978 (ab 01.01.2016, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBII Nr. 434/2015). Die von der Abgabenbehörde vorgenommene Subsumtion der Tätigkeiten von Versicherungen unter die Abgabegruppe C ist nun aber schon deshalb rechtswidrig, weil sich der Tätigkeitsbereich von Versicherungen grundlegend von jenen der Banken und Sparkassen unterscheidet. Schließlich unterliegen Banken und Sparkassen dem Bankwesengesetz, welches in Paragraph eins, als Tätigkeitsbereich von Banken im Wesentlichen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Entgegennahme verzinster Einlagen, die Versorgung mit Krediten und Darlehen sowie die Abwicklung des Wertpapier- und Immissionsgeschäfts benennt. Die Leistung von Versicherungsunternehmen besteht hingegen in der Übernahme eines Versicherungsrisikos, wobei der Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl erfolgt. Das Grundprinzip einer Versicherung ist demnach die kollektive Risikoübernahme, das heißt viele Versicherungsnehmer zahlen dem Versicherungsunternehmen Entgelte, um bei Eintreten des Versicherungsfalles einen Schadensausgleich zu erhalten. Im Unterschied von Banken und Sparkassen unterliegen Versicherungsunternehmen dem Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBI Nr. 569 aus 1978, (ab 01.01.2016, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBII Nr. 434 aus 2015,). Dass im Übrigen auch der Gesetzgeber des K-TAG selbst nicht von einer Ähnlichkeit der Tätigkeit von Versicherungen mit den von Banken und Sparkassen ausgeübten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus ausgeht, wird aus der in § 5 a K-TAG enthaltenen unterschiedlichen Legaldefinition der Bemessungsgrundlagen, also der für die Tourismusabgabe heranzuziehenden steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 deutlich. Demzufolge gilt

§ 5a Abs.

5 K-TAG bei Versicherungsunternehmen als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der in § 5 a Abs. 5 K-TAG näher spezifizierten Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, wohingegen

§ 5a Abs.

6 K-TAG bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu § 43 Bankwesengesetz, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu § 12 Bausparkassengesetz erfasst. Dass im Übrigen auch der Gesetzgeber des K-TAG selbst nicht von einer Ähnlichkeit der Tätigkeit von Versicherungen mit den von Banken und Sparkassen ausgeübten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus ausgeht, wird aus der in Paragraph 5, a K-TAG enthaltenen unterschiedlichen Legaldefinition der Bemessungsgrundlagen, also der für die Tourismusabgabe heranzuziehenden steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 deutlich. Demzufolge gilt

Paragraph 5, a Absatz 5, K-TAG bei Versicherungsunternehmen als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der in Paragraph 5, a Absatz 5, K-TAG näher spezifizierten Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, wohingegen

Paragraph 5, a Absatz 6, K-TAG bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu Paragraph 43, Bankwesengesetz, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu Paragraph 12, Bausparkassengesetz erfasst. In der Anlage zum K-TAG werden in der Anlagegruppe C - neben zahlreichen anderen Aktivitäten - auch jene von Banken und Sparkassen, nicht jedoch von Versicherungen genannt. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die in Kärnten erzielten Umsätze von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 5 a Abs. 5 K-TAG nicht der Abgabengruppe C zurechnen wollte, denn sonst hätte er - analog zu Banken und Sparkassen und anderen selbständigen Erwerbstätigkeiten in dieser Abgabengruppe auch die Versicherungsunternehmen explizit angeführt. Mangels ausdrücklicher Nennung der Versicherungsunternehmen in der Abgabengruppe C der Anlage zu K-TAG und der - auch unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus - mit den Tätigkeiten von Banken und Sparkassen nicht vergleichbaren Tätigkeit von Versicherungsunternehmen scheidet eine Einstufung der Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe C aus. In der Anlage zum K-TAG werden in der Anlagegruppe C - neben zahlreichen anderen Aktivitäten - auch jene von Banken und Sparkassen, nicht jedoch von Versicherungen genannt. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die in Kärnten erzielten Umsätze von Versicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, a Absatz 5, K-TAG nicht der Abgabengruppe C zurechnen wollte, denn sonst hätte er - analog zu Banken und Sparkassen und anderen selbständigen Erwerbstätigkeiten in dieser Abgabengruppe auch die Versicherungsunternehmen explizit angeführt. Mangels ausdrücklicher Nennung der Versicherungsunternehmen in der Abgabengruppe C der Anlage zu K-TAG und der - auch unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus - mit den Tätigkeiten von Banken und Sparkassen nicht vergleichbaren Tätigkeit von Versicherungsunternehmen scheidet eine Einstufung der Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe C aus. Dadurch, dass die Abgabenbehörde dessen ungeachtet die Beschwerdeführerin in diese Anlagegruppe eingestuft hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

§ 5a Abs.

5 letzter Satz K-TAG gilt für die Berechnung der Tourismusabgabe als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit das Versicherungsentgelt entweder

Paragraph 5, a Absatz 5, letzter Satz K-TAG gilt für die Berechnung der Tourismusabgabe als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit das Versicherungsentgelt entweder - bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat, wobei der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen, welche zu den Personenversicherungen zu zählen sind, außer Ansatz zu bleiben hat oder - bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet. Neben den im Gesetz erwähnten Sach- und Personenversicherungen besteht eine Dritte, im K-TAG nicht erwähnte Gruppe von Versicherungsverträgen, die sich weder auf Sachen noch auf Personen beziehen und daher weder der Sach- noch der Personenversicherung zugeordnet werden kann. Es handelt sich hierbei um die Gruppe der Vermögensversicherungen. Zu den Vermögensversicherungen zählt neben allen Haftpflichtversicherungen, der Rechtsschutzversicherung und anderen, insbesondere auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, da sie die Schadenersatzansprüche Dritter regelt, die mit einem Kraftfahrzeug des Haftpflichtversicherten verursacht werden. Hierbei wird der Versicherer

§ 149Vers

VG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für die während der Versicherungszeit eintretenden Tatsachen an einen Dritten zu bewirken hat. Unzweifelhaft ist, dass diese Versicherungen weder im unmittelbaren noch mittelbaren Zusammenhang mit dem Tourismus stehen und die Beschwerdeführerin daraus keinen Nutzen im Sinne des § 4 K-TAG zieht. Die Umsätze, die von der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Versicherungsunternehmen erzielt werden, stammen zu mehr als 20 % aus den Entgelten, welche die Beschwerdeführerin aus der von ihr angebotenen Kfz-Haftpflichtversicherung lukriert. Zu den Vermögensversicherungen zählt neben allen Haftpflichtversicherungen, der Rechtsschutzversicherung und anderen, insbesondere auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, da sie die Schadenersatzansprüche Dritter regelt, die mit einem Kraftfahrzeug des Haftpflichtversicherten verursacht werden. Hierbei wird der Versicherer

Paragraph 149, VersVG verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für die während der Versicherungszeit eintretenden Tatsachen an einen Dritten zu bewirken hat. Unzweifelhaft ist, dass diese Versicherungen weder im unmittelbaren noch mittelbaren Zusammenhang mit dem Tourismus stehen und die Beschwerdeführerin daraus keinen Nutzen im Sinne des Paragraph 4, K-TAG zieht. Die Umsätze, die von der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Versicherungsunternehmen erzielt werden, stammen zu mehr als 20 % aus den Entgelten, welche die Beschwerdeführerin aus der von ihr angebotenen Kfz-Haftpflichtversicherung lukriert. Rechnet man die Entgelte aus den Bereichen der Rechtsschutz- und Allgemeinen Haftpflichtversicherung hinzu beläuft sich dieser Prozentsatz auf mehr als 25 %. Es hätten daher - neben den von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätzen aus der Lebens- und Pensionsversicherung - auch die von ihr erzielten Umsätze aus den Vermögensversicherungen (z.B. der Kfz-Haftpflichtversicherung, der Rechtsschutzversicherung, der allgemeinen Haftpflichtversicherung und anderen) nicht für die Berechnung des abgabenpflichtigen Umsatzes herangezogen werden dürfen. Aus diesem Grund kommt es in den einzelnen Jahren zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage welche der Anlage zu entnehmen ist. Im Sinne der oben angeführten (ergänzenden) Beschwerdegründe stellt die Beschwerdeführerin daher folgende ANTRÄGE 1. Aufhebung des Tourismusabgabebescheides 2013 vom 28.05.2015 2. Einstufung der xxx in die Abgabengruppe G 3. Änderung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des §§ 5, 5a, 5b und 5c K-TAG

korrigierter Tourismusabgabenerklärung für das Jahr 2013 laut Anlage Änderung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Paragraphen 5, 5 a, 5 b und 5 c K-TAG

korrigierter Tourismusabgabenerklärung für das Jahr 2013 laut Anlage 4. Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

§ 274

Abs 1 Z 1lit a BAO“Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, a BAO“ Mit Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben vom 13.06.2016, Zahl: xxx, wurde die Bescheidbeschwerde der xxx gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben vom 28.05.2015, mit welchem die Tourismusabgabe für das Jahr 2013 für die Betriebsstätten der xxx, in einer Höhe von Euro 16.224,92 festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt: „Die Abgabenbehörde hat erwogen:

§ 262Abs.

1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 263Abs.

1 BAO ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wenn die Bescheidbeschwerde in der Beschwerdevorentscheidung weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§260 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären ist.

Paragraph 263, Absatz eins, BAO ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wenn die Bescheidbeschwerde in der Beschwerdevorentscheidung weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§260 BAO) noch als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins, BAO) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3, BAO, Paragraph 261, BAO) zu erklären ist. Das Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) bestimmt, dass alle selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften) die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte

§ 2Abs.

3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten haben. Das Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) bestimmt, dass alle selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften) die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten haben. Die Tourismusabgabe ist einerseits vom abgabepflichtigen Umsatz des Abgabepflichtigen und andererseits vom Promillesatz der Abgabegruppe, der die Tätigkeit des Abgabepflichtigen entweder ausdrücklich durch den Gesetzgeber (Aufzählung der Tätigkeit in der Anlage zur Tourismusabgabegesetz) oder durch Einstufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zugeordnet wird. Hinsichtlich der Einstufung der Tätigkeit durch die Abgabenbehörde hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen hat (vgl. § 9 Abs. 2 K-TAG). Hinsichtlich der Einstufung der Tätigkeit durch die Abgabenbehörde hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen hat vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG). Der abgabepflichtige Umsatz wird für Versicherungsunternehmen

§ 5aAbs.

5 K-TAG wie folgt definiert: Der abgabepflichtige Umsatz wird für Versicherungsunternehmen

Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG wie folgt definiert: Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder

  1. a)bei Versicherungen die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder
  2. b)bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet. Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben. Die Beschwerdeführerin rügt in Ihren Eingaben einerseits die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen fehlender Begründung der Einstufung ihrer Tätigkeit in die Abgabegruppe C und andererseits die unrichtige rechtliche Beurteilung. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird durch diese Erledigung saniert, weshalb auf diese Punkte nicht näher eingegangen wird. Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird seitens der Abgabenbehörde folgendes ausgeführt: A. Einstufung in die Abgabegruppe C: Für Versicherungsunternehmen sieht das Gesetz in § 5a Abs. 5 K-TAG ebenso wie für Geld- und Kreditinstitute in § 5a Abs. 6 K-TAG Sonderregelungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes vor. Aus der Tatsache, dass es diese Sonderbestimmungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes im Gesetz gibt, ist nach der Auffassung des Dienststelle für Landesabgaben folgendes abzuleiten: Für Versicherungsunternehmen sieht das Gesetz in Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG ebenso wie für Geld- und Kreditinstitute in Paragraph 5 a, Absatz 6, K-TAG Sonderregelungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes vor. Aus der Tatsache, dass es diese Sonderbestimmungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes im Gesetz gibt, ist nach der Auffassung des Dienststelle für Landesabgaben folgendes abzuleiten: 1. Der Gesetzgeber geht für beide Tätigkeiten (Banken und Sparkassen bzw. Versicherungsunternehmen) von einem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen aus. 2. Der Gesetzgeber hat für die Versicherungsunternehmen eine eigene Regelung über die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes getroffen. Der Gesetzgeber hat es offensichtlich im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 2 K- TAG nicht für notwendig erachtet die Versicherungsunternehmen auch ausdrücklich im Anhang zu erwähnen, da Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus mit einer der in der Anlage erwähnten Tätigkeiten gegeben ist. Nach Ansicht der Dienststelle für Landesabgaben trifft dies auf die Tätigkeit der Banken und Sparkassen (im Anhang zum K-TAG der Abgabegruppe C zugeordnet) zu. Es ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - aus der unterlassenen Aufzählung der Tätigkeit von Versicherungsunternehmen in der Anlage angesichts der besonderen Definition des abgabepflichtigen Umsatzes keinesfalls der Schluss zu ziehen, dass die Einstufung in die Abgabegruppe G zu erfolgen hat, zumal mit der Tätigkeit der Banken und Sparkassen eine ähnlich Tätigkeit in der Anlage angeführt wird. Der Gesetzgeber hat für die Versicherungsunternehmen eine eigene Regelung über die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes getroffen. Der Gesetzgeber hat es offensichtlich im Hinblick auf die Regelung in Paragraph 9, Absatz 2, K- TAG nicht für notwendig erachtet die Versicherungsunternehmen auch ausdrücklich im Anhang zu erwähnen, da Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus mit einer der in der Anlage erwähnten Tätigkeiten gegeben ist. Nach Ansicht der Dienststelle für Landesabgaben trifft dies auf die Tätigkeit der Banken und Sparkassen (im Anhang zum K-TAG der Abgabegruppe C zugeordnet) zu. Es ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - aus der unterlassenen Aufzählung der Tätigkeit von Versicherungsunternehmen in der Anlage angesichts der besonderen Definition des abgabepflichtigen Umsatzes keinesfalls der Schluss zu ziehen, dass die Einstufung in die Abgabegruppe G zu erfolgen hat, zumal mit der Tätigkeit der Banken und Sparkassen eine ähnlich Tätigkeit in der Anlage angeführt wird. Die Einstufung der Tätigkeit der Versicherungsunternehmen

§ 9Abs.

2 K-TAG in die Abgabegruppe C wegen Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus mit der Tätigkeit der Banken und Sparkassen ist nach Auffassung der Dienststelle für Landesabgaben wie folgt begründet: Die Einstufung der Tätigkeit der Versicherungsunternehmen

Paragraph 9, Absatz 2, , K-TAG in die Abgabegruppe C wegen Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus mit der Tätigkeit der Banken und Sparkassen ist nach Auffassung der Dienststelle für Landesabgaben wie folgt begründet: ● Die Tätigkeit von Versicherungsunternehmen ist ebenso wie die Tätigkeit von Banken und Sparkassen dem Oberbegriff der Finanzdienstleistungen zuzuordnen. ● Die Tätigkeiten werden von der Wirtschaftskammer zusammen in einer Sparte geführt. ● Beiden Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie den überwiegenden Teil ihrer Geschäfte nicht mit Touristen abwickeln. In Teilbereichen wird aber bei beiden Tätigkeiten auch von direkten Geschäftsabschlüssen mit Touristen auszugehen sein (Geldwechselgeschäfte und Zahlungsverkehr bei Banken; Reiseversicherungen, Sportgeräteversicherungen etc. bei Versicherungsunternehmen). ● Hinsichtlich des überwiegenden Teiles der Umsätze, die nicht mit Touristen unmittelbar erzielt werden, ist festzuhalten, dass sowohl Banken als auch Versicherungen ihre Geschäfte mit der in Kärnten ansässigen Wohnbevölkerung und den in Kärnten ansässigen Betrieben aller Branchen tätigen. Dabei ist anzumerken, dass es keine gesetzliche Verpflichtung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Banken und Sparkassen gibt, während es in einigen Bereichen für natürliche Personen - sowohl in der Privat- als auch in der Unternehmenssphäre - als auch für juristische Personen und Personenvereinigungen eine gesetzlich verankerte Versicherungspflicht gibt (z.B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung). Versicherungsdienstleistungen sind daher im Gegensatz zu Dienstleistungen von Banken und Versicherungen von erheblichen Teilen der Bevölkerung bzw. der Unternehmen aufgrund gesetzlicher Anordnung in Anspruch zu nehmen. ● Es ist davon auszugehen, dass die von den in Kärnten ansässigen Personen und Unternehmen in Anspruch genommenen Leistungen zu einem erheblichen Teil mit mittelbar oder unmittelbar aus dem Tourismus erwirtschafteten Einkünften bezahlt werden, da laut einer Studie des Institutes für höhere Studien (IHS) aus dem Jahr 2016, welche vom Land Kärnten, der Kärnten Werbung und der Wirtschaftskammer Kärnten in Auftrag gegeben wurde, 15 % der Bruttowertschöpfung in Kärnten aus dem Bereich Tourismus- und Freizeitwirtschaft resultieren. Damit stehen 17,6% der Beschäftigungsverhältnisse direkt oder indirekt in Zusammenhang. ● Laut „Statistischem Handbuch des Landes Kärnten" (60. Jahrgang 2015, Daten 2014) existiert im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft nachstehendes Kundenpotential sowohl für Banken und Sparkassen als auch für Versicherungsunternehmen: 5.940 Gast-, Schank- und Beherbergungsbetriebe 1.687 Privatquartier 130 Campingplätze 68 Seilbahnen ● Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich schon aus dem Vergleich der Haupttätigkeiten von Banken und Sparkassen (Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Entgegennahme verzinster Einlagen, Versorgung mit Krediten und Darlehen, Abwicklung des Wertpapier- und Emissionsgeschäftes) mit Versicherungsunternehmen (Übernahme eines Versicherungsrisikos, Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl) eindeutig zeigt, dass kein ähnliches Naheverhältnis der Tätigkeiten zum Tourismus vorliegt, geht ins Leere. Viel mehr kann auch ein wesentlicher Teil der Bankgeschäfte (Entgegennahme verzinster Einlagen, Versorgung mit Krediten und Darlehen) als Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl betrachtet werden. Wird doch durch die Entgegennahme von Einlagen von zahlreichen Anlegern und die Gewährung von Darlehen und Krediten durch Banken und Sparkassen an eine Vielzahl von Darlehens- und Kreditnehmer bzw. die Weiterveranlagung der entgegengenommenen Einlagen ebenfalls ein Risikoausgleich zwischen den einzelnen Anlegern erzielt und das Verlustrisiko im Vergleich zu einer direkten Darlehensgewährung durch den Anleger erheblich reduziert. ● Auch die Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen dienen der Veranlagung von Kapital (z.B. Einmalerläge, Fondspolizzen etc.) bzw. der Finanzierung (z.B. Polizzendarlehen). ● Die Tatsache, dass die Tätigkeiten von Banken und Sparkassen sowie von Versicherungsunternehmen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen (Versicherungsaufsichtsgesetz bzw. Bankwesengesetz) unterliegen, steht einer Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit

§ 9Abs.

2 K-TAG eben so wenig entgegen wie die in § 5a Abs. 5 und 6 K-TAG unterschiedliche Regelung der Berechnung der Bemessungsgrundlage. Diese Regelungen berücksichtigen lediglich die - trotz Ähnlichkeit der Tätigkeiten - bestehenden Besonderheiten und Unterschiede. Die Tatsache, dass die Tätigkeiten von Banken und Sparkassen sowie von Versicherungsunternehmen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen (Versicherungsaufsichtsgesetz bzw. Bankwesengesetz) unterliegen, steht einer Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit

Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG eben so wenig entgegen wie die in Paragraph 5 a, Absatz 5 und 6 K-TAG unterschiedliche Regelung der Berechnung der Bemessungsgrundlage. Diese Regelungen berücksichtigen lediglich die - trotz Ähnlichkeit der Tätigkeiten - bestehenden Besonderheiten und Unterschiede. Die Tätigkeit Versicherungsunternehmen ist aufgrund obiger Ausführungen wegen "Ähnlichkeit der Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus" mit der Tätigkeit Banken und Sparkassen

§ 9Abs 2 K-TAG in die Abgabegruppe C einzustufen. Der (Teil-)

Antrag auf Einstufung der xxx in die Abgabegruppe G war daher als unbegründet abzuweisen. Die Tätigkeit Versicherungsunternehmen ist aufgrund obiger Ausführungen wegen "Ähnlichkeit der Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus" mit der Tätigkeit Banken und Sparkassen

Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG in die Abgabegruppe C einzustufen. Der (Teil-)Antrag auf Einstufung der xxx in die Abgabegruppe G war daher als unbegründet abzuweisen. B. Bemessungsgrundlage: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die von ihr erzielten Umsätze aus "Vermögensversicherungen" nicht für die Berechnung des abgabepflichtigen Umsatzes herangezogen werden dürften, weil diese Gruppe von Versicherungsverträgen - im Gegensatz zu Personen- und Sachversicherungen - im K-TAG nicht erwähnt werden, wird seitens der Dienststelle folgendes entgegnet: Das K-TAG erwähnt keineswegs die Begriffe Personenversicherung oder Sachversicherung. In § 5a Abs 5 K-TAG ist vielmehr von "Versicherungen, die sich auf Personen beziehen …" bzw. von "Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen" die Rede. Hinsichtlich der Versicherungen die sich auf Personen beziehen, bezieht sich das K-TAG deutlich auch auf juristische Personen und Personenvereinigungen (Personengesellschaften, Körperschaften), da neben dem Hauptwohnsitz auch der Sitz des Versicherungsnehmers als Anknüpfungspunkt angeführt wird. Das K-TAG erwähnt keineswegs die Begriffe Personenversicherung oder Sachversicherung. In Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG ist vielmehr von "Versicherungen, die sich auf Personen beziehen …" bzw. von "Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen" die Rede. Hinsichtlich der Versicherungen die sich auf Personen beziehen, bezieht sich das K-TAG deutlich auch auf juristische Personen und Personenvereinigungen (Personengesellschaften, Körperschaften), da neben dem Hauptwohnsitz auch der Sitz des Versicherungsnehmers als Anknüpfungspunkt angeführt wird. Der Begriff" Vermögensversicherung" findet sich weder im Versicherungsvertragsgesetz noch im Versicherungsaufsichtsgesetz. Weiters ist zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin unter dem Begriff "Vermögensversicherungen" angeführten Haftpflichtversicherungen einen Bezug zu Sachen bzw. zu Personen haben, und daher von der Definition

§ 5aAbs 5 K-TAG sehr wohl umfasst sind.

Der Begriff" Vermögensversicherung" findet sich weder im Versicherungsvertragsgesetz noch im Versicherungsaufsichtsgesetz. Weiters ist zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin unter dem Begriff "Vermögensversicherungen" angeführten Haftpflichtversicherungen einen Bezug zu Sachen bzw. zu Personen haben, und daher von der Definition

Paragraph 5 a, Absatz 5, , K-TAG sehr wohl umfasst sind. So ist beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung einerseits auf ein konkretes Fahrzeug (=Sache) andererseits auf den Fahrzeughalter (=Person) bezogen, die Betriebshaftpflichtversicherung bezieht sich wiederum auf die betriebliche Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person (=Personenbezug) sowie sich auch die allgemeine Haftpflichtversicherung auf allfällige Schadenersatzpflichten von Personen bezieht. Der Hauptzweck von Haftpflichtversicherungen liegt zweifellos im Schutz des Versicherungsnehmers (natürliche oder juristische Person) und der weiteren vom Versicherungsschutz umfassten Personen (Angehörige, Mitarbeiter) vor den wirtschaftlichen Folgen der Inanspruchnahme für den Ersatz von Schäden aus gesetz- oder pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen (z.B. allgemeine Haftpflichtversicherung) bzw. dem Betrieb besonders gefährlicher Sachen (z.B. Kfz-Haftpflicht, gesetzlich verpflichtende Betriebshaftpflicht für bestimmte Tätigkeiten). Nur in den Fällen, in denen eine Haftpflichtversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. nach dem EKHG für den Halter eines Kraftfahrzeuges) abgeschlossen werden muss, liegt der Zweck der Versicherung auch in der Sicherstellung der Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten. Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach aus ihrem Geschäft mit Kfz-Haftpflichtversicherungen weder unmittelbar noch mittelbar ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, wird einerseits auf die obigen Ausführungen unter Punkt "A. Einstufung in die Abgabegruppe C" verwiesen. Andererseits wir angeführt, dass durch den Tourismus sowohl unmittelbar als auch mittelbar ein erhöhter Bedarf an Kfz-Haftpflichtversicherungen besteht. Man denke dabei nur an die Fahrzeuge von Taxi- und Mietwagenunternehmungen, Autovermietungen, Reisebusunternehmungen, Hotels (Gästewagengewerbe) sowie an die durch den Tourismus bewirkte Erhöhung der Kaufkraft der Wohnbevölkerung, die das Potential für die Anschaffung von zusätzlichen bzw. leistungsstärkeren Fahrzeugen schafft und damit zu einer Erhöhung der Versicherungsentgelte führt. Aufgrund der obigen Ausführungen sind die "Vermögensversicherungen", weil sie einen Personenbezug haben,

§ 5a

Abs 5 lit a K-TAG in die Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe einzubeziehen, soweit der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes seinen Hautwohnsitz oder Sitz in Kärnten hat. Der diesbezügliche (Teil-)Antrag der Beschwerdeführerin, die Versicherungsentgelte für "Vermögensversicherungen" bei der Berechnung der Tourismusabgabe außer Ansatz zu lassen, war daher als unbegründet abzuweisen.“Aufgrund der obigen Ausführungen sind die "Vermögensversicherungen", weil sie einen Personenbezug haben,

Paragraph 5 a, Absatz 5, Litera a, K-TAG in die Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe einzubeziehen, soweit der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes seinen Hautwohnsitz oder Sitz in Kärnten hat. Der diesbezügliche (Teil-)Antrag der Beschwerdeführerin, die Versicherungsentgelte für "Vermögensversicherungen" bei der Berechnung der Tourismusabgabe außer Ansatz zu lassen, war daher als unbegründet abzuweisen.“ Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde vom 11.06.2015 an das Landesverwaltungsgericht und begründete diesen Vorlageantrag wie folgt: „3 Beschwerdegründe Unserer Beschwerde, mit welcher wir die Aufhebung des Tourismusabgabebescheides 2013 vom 28.05.2015 für die Betriebsstätte xxx beantragten, wurde von der belangten Behörde nicht stattgegeben. Die belangte Behörde hat zwar mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2016 den in der Beschwerde gerügten Begründungsmangel zum Teil saniert, ihrer Entscheidung liegt aber weiterhin eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Darüber hinaus stützt sich die Beschwerdevorentscheidung auf öffentlich nicht frei zugängliche Studien, zu denen uns kein Parteiengehör gewährt wurde. Insoweit machen wir im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch Verfahrensfehler geltend. Sämtliche Anträge und Beschwerdegründe unserer Beschwerde vom 11.06.2015 (samt Beschwerdeergänzung) werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Da die belangte Behörde erstmals im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung die Einstufung unserer Versicherung in die Abgabengruppe C des K-TAG begründete, erstatten wir replizierend darauf nachstehendes ergänzendes Vorbringen. 3.1 Versicherungen sind mit Banken und Sparkassen nicht vergleichbar Bereits seit den 70er Jahren wurden Versicherungen in die Abgabengruppe G eingestuft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Versicherungen erstmals in die Abgabengruppe C eingestuft. Im Vergleich zur Abgabengruppe G sieht die Abgabengruppe C höhere Abgabensätze vor. Die belangte Behörde begründet die neue Einstufung im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit von Versicherungsunternehmen jener von Geld- und Kreditinstituten vergleichbar sei. Diese Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Deckung. "Banken und Sparkassen" werden im K-TAG nicht eigens definiert. Dasselbe gilt für "Versicherungen". Nach der Rsp des VwGH bedarf es bei der Einstufung in eine bestimmte Abgabengruppe einer typisierenden Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen / Unternehmenssparten).1 Diese typisierende Betrachtungsweise gilt für den Gesetzgeber bei der Festlegung der Abgabengruppen und die Vollzugsbehörden bei der Einstufung nach § 9 Abs 3 K-TAG gleichermaßen. Nach der Rsp des VwGH bedarf es bei der Einstufung in eine bestimmte Abgabengruppe einer typisierenden Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen / Unternehmenssparten).1 Diese typisierende Betrachtungsweise gilt für den Gesetzgeber bei der Festlegung der Abgabengruppen und die Vollzugsbehörden bei der Einstufung nach Paragraph 9, Absatz 3, K-TAG gleichermaßen. Öffentlich-rechtliche Normen sind nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses zu interpretieren, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.2 § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang (Wortinterpretation). Bei der Wortinterpretation ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.3 In diesem Sinne vertritt die Lehre4 und der VwGH5 die Auffassung, dass die verfassungsgesetzlich normierte Bindung der Verwaltung an das Gesetz6 bewirkt, dass Verwaltungsorganen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen ist. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen erstens einen Vorrang der Wortinterpretation (in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung) sowie zweitens äußerste Zurückhaltung gegenüber der "korrigierender Auslegungsmethoden". Öffentlich-rechtliche Normen sind nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses zu interpretieren, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.2 Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang (Wortinterpretation). Bei der Wortinterpretation ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.3 In diesem Sinne vertritt die Lehre4 und der VwGH5 die Auffassung, dass die verfassungsgesetzlich normierte Bindung der Verwaltung an das Gesetz6 bewirkt, dass Verwaltungsorganen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen ist. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen erstens einen Vorrang der Wortinterpretation (in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung) sowie zweitens äußerste Zurückhaltung gegenüber der "korrigierender Auslegungsmethoden". Vor diesem Hintergrund ist-daher auch bei der Auslegung der Begriffe und Tätigkeitsbereiche von Banken und Sparkassen einerseits und Versicherungen andererseits auf den objektiven Wortsinn bzw auf das objektive Verständnis abzustellen. Dasselbe gilt für die Frage, wann Tätigkeiten als "gleichartig" bzw "ähnlich" iSd § 9 Abs 2 K-TAG anzusehen sind. Auch hier ist primär auf das objektive Verständnis abzustellen. Korrigierende Auslegungen durch Zugrundelegung eines subjektiven Verständnisses, das vom objektiven Verständnis abweicht, sind grundsätzlich nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund ist-daher auch bei der Auslegung der Begriffe und Tätigkeitsbereiche von Banken und Sparkassen einerseits und Versicherungen andererseits auf den objektiven Wortsinn bzw auf das objektive Verständnis abzustellen. Dasselbe gilt für die Frage, wann Tätigkeiten als "gleichartig" bzw "ähnlich" iSd Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG anzusehen sind. Auch hier ist primär auf das objektive Verständnis abzustellen. Korrigierende Auslegungen durch Zugrundelegung eines subjektiven Verständnisses, das vom objektiven Verständnis abweicht, sind grundsätzlich nicht zulässig. Nach dem objektiven Verständnis wird der Tätigkeitsbereich von Banken und Sparkassen eindeutig von jenem der Versicherungen getrennt. Bei Banken und Sparkassen geht es primär um Finanzdienstleistungen aller Art, während Versicherungen durch die entgeltliche Risikoübernahme gekennzeichnet sind. Nach dem objektiven Begriffs- und Tätigkeitsverständnis haben Banken/Sparkassen mit Versicherungen nichts zu tun. Unterstützt wird diese Auffassung durch eine Analyse der gesetzlichen Banken- und Sparkassendefinition und der für Versicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften: Nach dem Bankwesengesetz ("BWG") besteht der Tätigkeitsbereich einer Bank in der Durchführung von Bankgeschäften. Zu den Bankengeschäften werden folgende Geschäfte gezählt: Einlagengeschäft, Girogeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Ausgabe von Zahlungsmitteln, Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit ausländischen Zahlungsmitteln, Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen, Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindizes, Wert- papieren oder von diesen abgeleiteten Instrumenten, Garantiegeschäfte, Wertpapieremissionsgeschäft, Bauspargeschäft, Investmentgeschäft und das Immobilieninvestmentfondsgeschäft, Beteiligungsfondsgeschäft, Kapitalfinan- zierungsgeschäft, Factoringgeschäft, Geldmaklergeschäft, Finanzdienstlei- stungsgeschäft7, Ausgabe von elektronischem Geld, Mitarbeitervorsorge- kassengeschäft, Wechselstubengeschäft und Finanztransfergeschäft. Sparkassen sind gem § 1 Sparkassengesetz8 von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen und führen nach Maßgabe der ihnen erteilten Konzession Tätigkeiten von Kreditinstituten aus. Die Tätigkeit von Sparkassen besteht demnach ebenfalls in der Durchführung von Bankgeschäften iSd BWG, sodass im Rahmen der weiteren Beurteilung nicht zwischen Banken und Sparkassen unterschieden werden muss; das für Banken Gesagte gilt sinngemäß auch für Sparkassen. Sparkassen sind gem Paragraph eins, Sparkassengesetz8 von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen und führen nach Maßgabe der ihnen erteilten Konzession Tätigkeiten von Kreditinstituten aus. Die Tätigkeit von Sparkassen besteht demnach ebenfalls in der Durchführung von Bankgeschäften iSd BWG, sodass im Rahmen der weiteren Beurteilung nicht zwischen Banken und Sparkassen unterschieden werden muss; das für Banken Gesagte gilt sinngemäß auch für Sparkassen. Der Tätigkeitsbereich einer Versicherung besteht in der Durchführung von Versicherungsgeschäften. Der Begriff des Versicherungsgeschäfts ist - im Gegensatz zum Bankengeschäft - gesetzlich nicht definiert. Nach deutscher Rechtsprechung liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen ein vom Versicherungsnehmer zu bezahlendes Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen von der Versicherung übernommen werden. Das von der Versicherung übernommene Risiko wird dabei auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt. Der Risikoübernahme durch die Versicherung liegt zudem eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde. Jabornegg (in FS Frotz) definiert die Versicherung als eine "wirtschaftliche Organisation, die den durch ungewisse und nicht oder schwer vermeidbare Ereignisse verursachten, in Störungen der Wirtschaftspläne Einzelner bestehenden, schutz- würdigen Bedarf nach dem Gesetz der großen Zahl unter Berücksichtigung von Wahrscheinlichkeitsregeln ganz oder teilweise dadurch deckt, dass den Betroffenen gegen Entgelt selbständige Rechtsansprüche auf Bedarf deckende Leistungen eingeräumt werden". Ein Vergleich der oben beschriebenen Tätigkeitsbereiche von Banken und Versicherungen zeigt markante Unterschiede zwischen den beiden Geschäftsfeldern: Im Gegensatz zu Versicherungen beziehen sich Bankgeschäfte idR auf klassische Geldgeschäfte wie Einlagen, Kredite und Veranlagungen. Banken bewirtschaften das ihnen anvertraute Geld gewinnorientiert bzw führen Veranlagungen im Auftrag ihrer Kunden durch. Ein weiterer Bankenschwerpunkt liegt in der Kreditgewährung. Bankgeschäften fehlt die Versicherungen eigentümliche Absicherung gegen ungewisse Ereignisse. Die entgeltliche Risikoübernahme, die Versicherungen immanent, bildet kein Bankgeschäft iSd BWG. Der Unterschied zwischen einer Bankentätigkeit und einer Versicherungstätigkeit spiegelt sich auch in den gesetzlichen Aufsichtsregelungen: Banken unterliegen dem BWG und dem Bankenaufsichtsgesetz, während Versicherungen dem Versi- cherungsvertragsgesetz (VersVG)9 und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)10 unterliegen. Für Banken und Versicherungen gelten daher völlig unterschiedliche Aufsichtsregime. Allenfalls kann eine "Parallele" zwischen Banken und Versicherungen darin erblickt werden, dass Versicherungsunternehmen im Rahmen ihres eigentümlichen Versicherungsgeschäfts mit dem Bankgeschäft in Berührung kommen und aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des BWG explizit ausgenommen werden.11 Diese Geschäfte, die schon aufgrund der Ausnahmebestimmung des BWG keine Bankgeschäfte sind, werden aber primär im Bereich der Lebens- und Pensionsversicherungen abgeschlossen. Dieser Bereich ist von der Tourismusabgabe aber ohnehin nicht erfasst (vgl § 5a Abs 5 K- TAG) und kann daher für die Prüfung der Ähnlichkeit keine Rolle spielen. Alle anderen Geschäfte, die von Versicherungen getätigt werden und allenfalls finanzdienstleistungsähnlichen Charakter haben, dienen entweder ausschließlich der Erfüllung des Versicherungszwecks oder resultieren aus regulatorischen Kapitalausstattungs- und Rückstellungsver- pflichtungen. Diese Leistungen haben mit den am Markt erbrachten Versicherungsleistungen, die letztlich den entscheidenden Anknüpfungspunkt zum Tourismus bilden, nichts zu tun. Allenfalls kann eine "Parallele" zwischen Banken und Versicherungen darin erblickt werden, dass Versicherungsunternehmen im Rahmen ihres eigentümlichen Versicherungsgeschäfts mit dem Bankgeschäft in Berührung kommen und aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des BWG explizit ausgenommen werden.11 Diese Geschäfte, die schon aufgrund der Ausnahmebestimmung des BWG keine Bankgeschäfte sind, werden aber primär im Bereich der Lebens- und Pensionsversicherungen abgeschlossen. Dieser Bereich ist von der Tourismusabgabe aber ohnehin nicht erfasst vergleiche , Paragraph 5 a, Absatz 5, K- TAG) und kann daher für die Prüfung der Ähnlichkeit keine Rolle spielen. Alle anderen Geschäfte, die von Versicherungen getätigt werden und allenfalls finanzdienstleistungsähnlichen Charakter haben, dienen entweder ausschließlich der Erfüllung des Versicherungszwecks oder resultieren aus regulatorischen Kapitalausstattungs- und Rückstellungsver- pflichtungen. Diese Leistungen haben mit den am Markt erbrachten Versicherungsleistungen, die letztlich den entscheidenden Anknüpfungspunkt zum Tourismus bilden, nichts zu tun. Es kann daher festgehalten werden, dass die Tätigkeit einer Versicherung mit jener von Banken und Sparkassen keine Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit aufweist. Auch mit den Tätigkeiten der anderen Berufsgruppen und Unternehmenssparten der Abgabengruppe C weisen Versicherungen keine Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit auf. Der von der belangten Behörde eingewandte Umstand, dass Versicherungsgeschäfte ähnlich den Bankgeschäften der Kapitalanlage dienen, ist zu entgegnen, dass selbst bei den von der belangten Behörde angeführten Versicherungsgeschäften (zB Einmaleinlagen) immer der Versicherungsschutz bzw die entgeltliche Risikoübernahme und niemals der Veranlagungszweck im Vordergrund steht. Die Behörde setzt sich über diesen entscheidenden Unterschied begründungslos hinweg. Die Behauptung der Behörde, wonach sowohl Banken als auch Versicherungen als "Finanzdienstleister" anzusehen sind, ist unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Wie oben gezeigt, sind Versicherungen nicht auf das Erbringen von Finanzdienstleistungen ausgerichtet. Ebenso unrichtig ist die Behauptung, dass der Bankensektor ähnlich wie die Versicherungswirtschaft vom Gesetz der großen Zahl geprägt wäre. Wie oben gezeigt, dienen Bankgeschäfte nicht der Absicherung gegenüber bestimmten Risiken, sondern sind auf eine gewinnorientierte Kapitalbewirtschaftung ausgerichtet. Die Kapitalbewirtschaftung ist allgemein nicht vom Prinzip der Risikoteilung unter Bankkunden oder dem Gesetz der großen Zahl geprägt. Auch der von der belangten Behörde angeführte Umstand, dass Versicherungen im Gegensatz zu Bankgeschäften oftmals aufgrund eines gesetzlichen Versicherungszwangs abzuschließen sind, vermag eine Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit der bei- den Branchen nicht zu begründen; die belangte Behörde scheint auch hier nicht zwischen dem Kriterium der Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit und jenem des Naheverhältnisses zum Tourismus zu trennen. Überhaupt sind die Ausführungen betreffend den gesetzlichen Versicherungszwang in sich widersprüchlich und nicht nach- vollziehbar, zumal die Behörde in diesem Punkt keine Gemeinsamkeiten, sondern Unterschiede zwischen Banken und Versicherungen aufzeigt. Gegen die "Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit" spricht auch der Umstand, dass das K-TAG Sonderbestimmungen sowohl für Banken und Sparkassen als auch für Versicherungen enthält. Während aber Banken und Sparkassen einer bestimmten Abgabengruppe (C) zugeordnet werden, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Zuordnung für Versicherungen unterlassen. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber die beiden Berufsgruppen im Hinblick auf deren Einstufung in eine bestimmte Abgabengruppe differenziert gesehen hat. Bei der Annahme einer "Gleichartigkeit" bzw "Ähnlichkeit" zwischen den beiden Berufsgruppen hätte der Gesetzgeber Versicherungen ebenfalls der Abgabengruppe C zugeordnet. Weiters kann dem Gesetzgeber in Anbetracht der außerordentlich hohen Anzahl der in der Anlage zum K-TAG explizit genannten Unternehmensgruppen und Untergruppen12 keine planwidrige Gesetzeslücke in Bezug auf die fehlende Einordnung von Versicherungen unterstellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Versicherungen bewusst keine Zuordnung vorgenommen hat, weil eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage zum K-TAG aufgezählten Tätigkeiten nicht gegeben ist. Jedenfalls kann dem Gesetzgeber nicht - wie von der belangten Behörde - unterstellt werden, dass er im Hinblick auf die von ihm angenommene Gleichartigkeit von Banken und Versicherungen eine Erwähnung von Versicherungen in der Abgabengruppe C unterlassen hat; dies würde legistischen Grundsätzen grob widersprechen, zumal der Gesetzgeber damit bewusst Rechtsunsicherheiten in Kauf nehmen würde, die durch eine eindeutige Gruppenzuordnung vermeiden könnte. Die von der belangten Behörde angeführte Spartenzuteilung der Wirtschaftskammer bildet kein nachvollziehbares Argument für die Gleichartigkeit von Banken und Versicherungen. Die gesetzliche Interessenvertretung für Österreichs Wirtschaft ist die Wirtschaftskammerorganisation, die aus der Wirtschaftskammer Österreich und den neun Wirtschaftskammern in den Bundesländern besteht. Sowohl die Wirtschaftskammer Österreich als auch die Wirtschaftskammern in den Ländern gliedern sich in sieben Sparten: Gewerbe und Handwerk, Industrie, Handel, Bank und Versicherung, Transport und Verkehr, Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie Information und Consulting. Die Sparten dienen aber lediglich als Verbindungsglieder zwischen den in ihnen jeweils zusammengefassten Fachorganisationen und der jeweiligen Kammer. Die Sparteneinteilung hat daher ausschließlich organisatorische Hintergründe und dient einer effizienten Interessenvertretung. Aus dem Umstand, dass Banken und Versicherungen eine Sparte bilden kann jedenfalls keine Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit dieser beiden Geschäftsbereiche abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist auch das Naheverhältnis von Banken und Versicherungen zum Tourismus nicht miteinander vergleichbar. Ein Großteil der in der Abgabengruppe C genannten Berufs- und Unternehmensgruppen haben ein sehr enges Naheverhältnis zum Tourismus, weil sie mit den Touristen in eine unmittelbare Geschäftsbeziehung treten und damit unmittelbar vom Tourismus profitieren (zB Apotheker, Bäckereien, Buchhandlungen, Garagen, Fotografen, Juweliere, Kosmetiker und Tankstellen). Das trifft auch für die der Abgabengruppe C zugeordneten Banken und Sparkassen zu. Touristen nützen den bargeldlosen Zahlungsverkehr von Banken, führen Bargeldbehebungen und diverse Devisengeschäfte durch (zB Geldwechsel). Insoweit ist die Einordnung von Banken und Sparkassen in die Abgabegruppe C im Hinblick auf die anderen Berufsgruppen und Unternehmenssparten derselben Abgabengruppe sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar ("typisierende Betrachtungsweise"). Auf Versicherungen treffen diese Feststellungen hingegen nicht zu: Versicherungen treten mit Touristen typischerweise nicht in eine unmittelbare Geschäftsbeziehung. Vielmehr liegt der Nutzen für Versicherungen darin, dass vermehrt Versicherungsverträge mit im Fremdenverkehrsgebiet ansässigen Fremdenverkehrsbetrieben geschlossen werden können. Weiters liegt der Nutzen für Versicherungen darin, dass es durch den Tourismus ganze Branchen gibt, die für das Versicherungsgeschäft relevant sind und ohne Tourismus nicht existieren könnten.13 Das K-TAG knüpft bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Versicherungsumsatzes an den Hauptwohnsitz der Versicherten bzw an den Standort (Kärnten) von (versicherten) Sachwerten an. Besteuerungsobjekt sind somit Versicherungsentgelte, die idR nicht von Touristen, sondern von den in Kärnten wohn haften oder in Kärnten ansässigen Unternehmen bezahlt werden. Versicherungen ziehen somit - anders als Banken - keinen unmittelbaren Umsatz / Vorteil aus dem Tourismus.14 Das "Naheverhältnis" zum Tourismus von Versicherungen ist daher dem von Banken und den anderen Berufsgruppen der Abgabengruppe C nicht vergleichbar. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass sowohl Banken als auch Versicherungen einen Großteil ihrer Geschäfte nicht direkt mit Touristen abschließen, wurde weder durch geeignete Unterlagen belegt, noch vermag sie über die Vergleichbarkeit des Naheverhältnisses zum Tourismus etwas auszusagen. Die von der belangten Behörde angeführte IHS-Studie trifft lediglich Aussagen zur Bruttowertschöpfung des Landes Kärnten aus dem Bereich Tourismus- und Freizeitwirtschaft; aus dieser Studie kann aber weder die Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit der beiden Branchen noch ein vergleichbares Naheverhältnis zum Tourismus abgeleitet werden. Dasselbe trifft für das von der belangten Behörde angeführte Statistische Handbuch zu; auch aus diesem kann eine Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit der Tätigkeiten nicht abgeleitet werden. Die Behörde übersieht auch, dass selbst bei Vorliegen eines vergleichbaren Naheverhältnisses eine Einstufung von Versicherungen in die Abgabengruppe C mangels Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit mit Banken oder anderen Unternehmen der Abgabengruppe C rechtswidrig wäre. Das Naheverhältnis zum Tourismus ist ein Teilaspekt Gleichartigkeitsprüfung, kann aber für sich alleine eine Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit nie begründen. Die belangte Behörde missachtet bei der Einstufung in die Abgabengruppe C das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung. Eine Einstufung von Versicherungen in die Abgabengruppe C wäre aus folgenden Gründen verfassungswidrig: Die Bemessungsgrundlage für Versicherungsunter- nehmen ergibt sich gem § 5a Abs 5 K-TAG aus der Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen. Die von der Versicherung zu erbringenden Versicherungsleistungen (zB Haftungsübernahmen, Schadenersatz) werden dabei nicht berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage bei Banken und Sparkassen wird hingegen anhand der Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträge jeglicher Art ermittelt. Bemessungsgrundlage bei Banken ist daher der Ertrag, der im Gegensatz zu Versicherungen nicht durch zukünftige Leistungspflichten gegenüber Kunden geschmälert werden kann.15 Würde für Versicherungen derselbe Abgabensatz wie für Banken und Sparkassen gelten, wären Versicherungen aufgrund der ausschließlich prämienbezogenen Bemessungsgrundlage mit unverhältnismäßig höheren Tourismusabgaben belastet als Banken und Sparkassen. Diese "Mehrbelastung" wäre in Anbetracht des im Vergleich zu Banken gelockerten Naheverhältnisses zum Tourismus sachlich nicht zu rechtfertigen. Unterstützt wird diese Auffassung anhand eines Vergleichs mit den Abgabenregelungen anderer Bundesländer: Von den sechs Bundesländern, die von Versicherungen und Banken Tourismusabgaben erheben, sehen fünf eine besondere Bemessungsgrundlage für Versicherungsunternehmen und Banken vor, die auf die besondere Umstände dieser Branchen Rücksicht nehmen. Burgenland hat als einziges Bundesland keine besonderen Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Versicherungsunternehmen und sieht - konsequenterweise - als einziges Bundesland eine Einordnung von Versicherungsunternehmen, Banken und Sparkassen in derselben Abgabengruppe vor. Bei verfassungskonformer Auslegung des K-TAG dürften Versicherungen daher nicht in die Abgabengruppe C eingestuft werden. Die belangte Behörde missachtet bei der Einstufung in die Abgabengruppe C das Gebot der verfassungskonformen Gesetzesauslegung. Eine Einstufung von Versicherungen in die Abgabengruppe C wäre aus folgenden Gründen verfassungswidrig: Die Bemessungsgrundlage für Versicherungsunter- nehmen ergibt sich gem Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG aus der Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen. Die von der Versicherung zu erbringenden Versicherungsleistungen (zB Haftungsübernahmen, Schadenersatz) werden dabei nicht berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage bei Banken und Sparkassen wird hingegen anhand der Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträge jeglicher Art ermittelt. Bemessungsgrundlage bei Banken ist daher der Ertrag, der im Gegensatz zu Versicherungen nicht durch zukünftige Leistungspflichten gegenüber Kunden geschmälert werden kann.15 Würde für Versicherungen derselbe Abgabensatz wie für Banken und Sparkassen gelten, wären Versicherungen aufgrund der ausschließlich prämienbezogenen Bemessungsgrundlage mit unverhältnismäßig höheren Tourismusabgaben belastet als Banken und Sparkassen. Diese "Mehrbelastung" wäre in Anbetracht des im Vergleich zu Banken gelockerten Naheverhältnisses zum Tourismus sachlich nicht zu rechtfertigen. Unterstützt wird diese Auffassung anhand eines Vergleichs mit den Abgabenregelungen anderer Bundesländer: Von den sechs Bundesländern, die von Versicherungen und Banken Tourismusabgaben erheben, sehen fünf eine besondere Bemessungsgrundlage für Versicherungsunternehmen und Banken vor, die auf die besondere Umstände dieser Branchen Rücksicht nehmen. Burgenland hat als einziges Bundesland keine besonderen Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Versicherungsunternehmen und sieht - konsequenterweise - als einziges Bundesland eine Einordnung von Versicherungsunternehmen, Banken und Sparkassen in derselben Abgabengruppe vor. Bei verfassungskonformer Auslegung des K-TAG dürften Versicherungen daher nicht in die Abgabengruppe C eingestuft werden. 3.2 Unrichtige Abgrenzung der steuerbaren Versicherungsumsätze Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage auch Versicherungsentgelte aus Vermögensversicherungen in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen und dadurch einen rechtswidrig überhöhten Abgabenbetrag vorgeschrieben. Dies aus folgenden Gründen: Das K-TAG enthält in Bezug auf Versicherungen eine Sonderbestimmung für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Gem § 5 Abs 1 lit a Z 2 K-TAG ist bei Versicherungen jener Umsatz aus Versicherungsverhältnissen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, der unmittelbar in Kärnten erzielt wurde. Der in Kärnten erzielte Umsatz errechnet sich aus der Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, die von Versicherungsnehmern mit Hauptwohnsitz bzw Sitz in Kärnten abgeschlossen werden (Personenversicherungen) oder bei denen sich die versicherte Sache in Kärnten befindet (Sachversicherungen). Der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen hat dabei außer Ansatz zu bleiben.16Das K-TAG enthält in Bezug auf Versicherungen eine Sonderbestimmung für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage. Gem Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, K-TAG ist bei Versicherungen jener Umsatz aus Versicherungsverhältnissen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, der unmittelbar in Kärnten erzielt wurde. Der in Kärnten erzielte Umsatz errechnet sich aus der Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, die von Versicherungsnehmern mit Hauptwohnsitz bzw Sitz in Kärnten abgeschlossen werden (Personenversicherungen) oder bei denen sich die versicherte Sache in Kärnten befindet (Sachversicherungen). Der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen hat dabei außer Ansatz zu bleiben.16 Es ist somit nach der Umschreibung des K-TAG deutlich erkennbar, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe aus den Umsätzen aus Personenversicherungen und Sachversicherungen ergibt. Bestimmte Personenversicherungen, nämlich Lebens- und Pensionsversicherungen, sind dabei nicht miteinzubeziehen. Aus diesem klaren Wortlaut ergibt sich im Umkehrschluss auch, dass alles was nicht unter reine Personen- und Sachversicherungen fällt nicht in den für die Abgabe maßgeblichen Umsatz miteinzuberechnen ist. Dies betrifft im Besonderen "Vermögensversicherungen". Bei der Vermögensversicherung handelt es sich um einen eigenen Versicherungstyp, der sowohl Elemente der Personen- als auch der Sachversicherung enthält. Im Unterschied zur Personenversicherung (etwa Lebens-, Kranken-, Unfallversicherung) geht es bei der Vermögensversicherung einerseits um die Sachversicherung, wie etwa die Versicherung von bestimmten Objekten (Haushalt, Eigenheim, Maschinenbruch etc) oder die Absicherung bestimmter Gefahren (Feuer, Sturmschaden, Transport etc), andererseits um die Schadenversicherung, mit dem Zweck, das Vermögen des Versicherungsnehmers zu schützen, wie etwa die Haftpflicht-, Rechtsschutz-, oder Kfz-Haftpflichtversicherung. Synonym kann auch der Ausdruck "Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen" verwendet werden. Dass sich etwa - wie in den Beispielen der belangten Behörde - Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen auf ein konkrete Sachen bzw bestimmte Personen beziehen, schadet jedenfalls nicht und ist sogar bezeichnend für diesen Versicherungstyp. 3.3 Verletzung des Rechts auf Parteiengehör Die belangte Behörde stützt sich erstmals in der Beschwerdevorentscheidung auf die IHS Studie sowie auf das Statische Handbuch des Landes Kärnten. Abgesehen davon, dass diese Unterlagen keine Relevanz für die Einstufung in die Abgabengruppe C haben, konnten wir diese weder einsehen noch konnten wir zu diesen Stellung nehmen. Die belangte Behörde hat uns damit in unserem Recht auf Parteiengehör verletzt. Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich, weil wir im Rahmen unseres Parteiengehörs die mangelnde Relevanz und allenfalls auch Unrichtigkeit dieser Unterlagen dargelegt hätten. 4 ANTRAG Aus diesen Gründen stellen wir gem § 264 BAO binnen offener Frist den Aus diesen Gründen stellen wir gem Paragraph 264, BAO binnen offener Frist den ANTRAG die Dienstelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung möge unsere Beschwerde vom 11.06.2015 (einschließlich Beschwerdeergänzung vom 02.09.2015) gegen den Bescheid der Dienstelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28.05.2015, GZ xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegen.“ ____________________________ 1 Vgl VwGH 21.2.2007, 2002/17/0347, zum Tiroler Fremdenverkehrsgesetz / Tourismusgesetz. 2 VwGH 23.02.2010, 2009/05/

  1. 3 Vgl Bydlinski in Rummel, ABGB I § 6 Rz
  2. 3 Vgl Bydlinski in Rummel, ABGB römisch eins Paragraph 6, Rz
  3. 4 Vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwattunqsrecht3, S 101 f, 1996 5 VwGH 23.02.2010, 2009/05/
  4. 6 Vgl Art 18 B-VG. 6 Vgl Artikel 18, B-VG. 7 Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, Verwaltung von Kundenportfolios mit Verfügungs- macht im Auftrag des Kunden. 8 BGBI 64/1979 idF BGBI 1117/
  5. 8 BGBI 64 aus 1979, in der Fassung BGBI 1117 aus 2015,. 9 BGBI 2/1953 idF 126/
  6. BGBI 2 aus 1953, in der Fassung 126 aus 2015,. 10 BGBI I Nr 434/
  7. BGBI römisch eins Nr 434 aus 2015,. 11 Vgl § 3 Abs 3 BWG. Vgl Paragraph 3, Absatz 3, BWG. 12 ZB bis zum “Zündholzhersteller”. 13 Vgl VfGH 1.10.1984, B 666/80, B 667/80, VfSlg 10.
  8. 14 Es handelt sich primär um einen mittelbaren Nutzen, zB durch Umwegrentabilität, in dem höhere Nächti- gungszahlen zum Ausbau des touristischen Angebotes führen, die wiederum zu weiteren versicherungsfähigen bzw pflichtigen Tätigkeiten führen. 15 Vgl dazu auch VfGH 01.10.1984, ~ 666/80, B 667/80,VfSlg 10.165, zum Vorbringen und zur mangels Präjudizialität vom VfGH aus Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu prüfenden besonderen Bemessungsgrundlage bei Geld- und Kreditinstitute nach dem Tiroler Fremdenverkehrsgesetz. 16 § 5a Abs 5 K-TAG.„16 Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG.„ Mit Vorlagebericht vom 14.11.2016 hielt die belangte Behörde fest wie folgt: „Stellungnahme Die Abgabenbehörde verweist an dieser Stelle vollinhaltlich auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.
  9. Ergänzend wird angeführt, dass sich durch die Einstufung von Versicherungsunternehmen in die Abgabegruppe C für einen abgabepflichtigen Umsatz von 1 Million Euro eine Abgabenbelastung von Euro 1.150,00 bis 1.280,00 ergibt. Damit bewegt sich die Abgabenbelastung am unteren Rand der Bandbreite der Abgabenbelastung von Versicherungsunternehmen in den Bundesländern Tirol bzw. Salzburg. In der nachstehenden Übersicht wird angeführt, wie hoch die Abgabenbelastung für einen abgabepflichtigen Umsatz von 1 Million Euro bei Banken bzw. Versicherungen in den Bundesländern Salzburg und Tirol ist. Kärnten Salzburg Tirol Banken 1.150,00-1.280,00* 1.800,00- 12.000,00* 2.400,00-6.320,00* Versicherungen (Kärnten ab 2013) 1.150,00-1.280,00* 900,00-3.600,00* 1.200,00-3.160,00* Versicherungen (Kärnten bis 2012) 290,00-320,00* 900,00-3.600,00* 1.200,00-3.160,00* *Die Bandbreite ergibt sich daraus, dass abhängig von der Anzahl der Nächtigungen je Einwohner in einer Gemeinde unterschiedlich hohe Abgabensätze zur Anwendung kommen! Achtung! Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes für Banken und Versicherungen in den Bundesländern Tirol und Salzburg von den Kärntner Regelungen abweichen. Bei Banken umfasst der abgabepflichtige Umsatz in Kärnten auch die Bruttozinserträge, welche regelmäßig die größte Ertragsposition darstellen, während in Tirol und Salzburg diese Position nicht in den abgabepflichtigen Umsatz eingerechnet wird. Der abgabepflichtige Umsatz für die Berechnung der Tourismusabgabe ist für Banken daher in Kärnten wesentlich größer als für Banken in Tirol bzw. Salzburg. Umgekehrt ist im Vergleich dazu die Regelung für den abgabepflichtigen Umsatz für die Berechnung der Tourismusabgabe von Versicherungen in Kärnten zu betrachten. Während in Tirol und Salzburg die Versicherungsentgelte aller Versicherungssparten in den abgabepflichtigen Umsatz einbezogen werden, fallen in Kärnten Versicherungsentgelte für Lebens- und Pensionsversicherungen nicht in den abgabepflichtigen Umsatz, weshalb dieser in Kärnten deutlich geringer ist als in Tirol und Salzburg. Abschließend kann daher festgehalten werden, dass die bis Ende 2012 von den zuvor zuständigen Abgabenbehörden geübte Praxis, die Versicherungsunternehmen in die Abgabegruppe G einzustufen nach Ansicht der Dienststelle für Landesabgaben einerseits nicht den gesetzlichen Bestimmungen des K-TAG und andererseits durch die dadurch verursachte eklatant höhere Belastung der Banken, die bis einschließlich 2012 mit der vierfachen Abgabenbelastung der Versicherungen konfrontiert waren, dem abgabenrechtlichen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entsprochen hat. Bezüglich der Geltendmachung von Verfahrensfehlern durch die Beschwerdeführerin (Verletzung von Parteiengehör) wird darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Informationen aus der IHS -Studie sowie dem Statistischen Handbuch des Landes Kärnten sehr wohl aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Das "Statistische Handbuch des Landes Kärnten" ist einerseits im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-7084-0569-8) und liegt andererseits in öffentlichen Kärntner Bibliotheken auf (Bibliothek der Arbeiterkammer, Unibibliothek in Klagenfurt, etc.). Weiters kann bei der Landesstelle für Statistik während der Amtsstunden in alle Reihen dieser Publikation Einsicht genommen werden. Auch hinsichtlich der IHS-Studie wird darauf verwiesen, dass ausschließlich Informationen zitiert wurden, die einer öffentlich zugänglichen Presseinformation (online verfügbar unter: https://www.wko.at/Content.Node/iv/Tourismus-ist-bedeutender-Wirtschaftsfaktor-in-Kaernten.html) entnommen wurden. Diesbezüglich war nach Ansicht der Dienststelle für Landesabgaben die Gewährung von Parteiengehör nicht erforderlich. Die Pressinformation zur IHS-Studie sowie ein Auszug aus "Statistisches Handbuch des Landes Kärnten"
  10. Jahrgang 2015 werden dem Akt angeschlossen. Es wird beantragt, die gegen den Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.05.2015 ZI. xxx, Gegenstand xxx, eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“ Mit Stellungnahme vom 12.01.2017 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erstatten wir nachfolgende STELLUNGNAHME: Unser Vorlageantrag wurde fristgemäß am 13.07.2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Erst mit ihrer Aktenvorlage vom 14.11.2016, somit nach Verstreichen eines Zeitraums von vier Monaten, hat die belangte Behörde unserem Vorlageantrag entsprochen und unsere gegen den Tourismusabgabebescheid 2013 erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Eine Begründung dafür, dass dem Vorlageantrag nicht unverzüglich entsprochen wurde, erfolgte nicht. Gemeinsam mit der Aktenvorlage ergänzte die belangte Behörde ihre Entscheidungsbegründung und legte erstmals jene Studien vor, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2016 inhaltlich gestützt hat. Sowohl die ergänzende Entscheidungsbegründung als auch die neu vorlegten Dokumente sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu sanieren. Im Gegenteil: Sie sind ein weiterer Beleg dafür, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich rechtswidrig ist. Dies aus folgenden Gründen: Der Verweis auf die Ermittlung der abgabenpflichtigen Umsätze für in Tirol und Salzburg ansässige Banken ist für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts rechtlich nicht relevant. Wie bereits in unserer Beschwerde ausgeführt, kommt es bei der Einstufung in dieselbe Abgabegruppe ausschließlich auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz ("K-TAG") angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus an.1 Sollen demnach künftig Versicherungen in dieselbe Abgabengruppe wie Banken und Sparkassen eingestuft werden, so ist die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit eben dieser Tätigkeitsfelder darzulegen. Wie hoch die Bemessungsgrundlage für Banken (und Sparkassen) in Kärnten im Unterschied zu Banken in anderen Bundesländern (konkret in Tirol und Salzburg) ist, spielt für die Einstufung keine Rolle, zeigt aber, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Ein- stufungskriterien leiten ließ. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die im Unterschied zu Tirol und Salzburg vorgenommene Nichteinbeziehung der Lebens- und Pensionsversicherungen in Kärnten einzig und allein vor dem Hintergrund erfolgte, derartige Vorsorgemaßnahmen, die grundsätzlich völlig unabhängig vom Fremdenverkehr durchgeführt werden, vom Abgabensystem auszunehmen. Durch eine Besteuerung dieser Umsätze wäre es indirekt zu einer Belastung und Verteuerung dieser Versicherungssysteme für Versicherungsnehmer gekommen. Eine derartige Belastung würde im Widerspruch zu den Bundesinitiativen zur Förderung der Eigenvorsorge führen. Die Ausnahme von Lebens- und Pensionsversicherungen hat daher einen rechtspolitisch sachlichen Hintergrund und kann nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die Versicherungen - aufgrund der aus der Ausnahme resultierenden niedrigeren Bemessungsgrundlage - höher zu besteuern und aus diesem Grund in die Abgabengruppe C einzustufen wären. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass die Ausnahmeregelung betreffend Lebens- und Pensionsversicherungen erst mit der K-TAG-Novelle LGBI. 51/2002 geschaffen wurde und seit 01.01.2003 in Kraft ist. Schon vor dieser Novelle erfolgte eine Einstufung in die Abgabengruppe G. Hätte die Ausnahmeregelung betreffend Lebens- und Pensionsversicherungen zur Folge haben sollen, dass die Versicherungen ab Inkrafttreten der Novelle in eine andere Abgabengruppe einzustufen sind, hätte der Gesetzgeber im Gesetz (zB in Form der ausdrücklichen Zuordnung der Versicherungen zur Abgabengruppe C) oder zumindest in den dazu ergangenen Materialien eine entsprechende KlarsteIlung getroffen. Auch vor diesem Hintergrund entbehrt die Argumentation der belangten Behörde jeder Grundlage. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die im Unterschied zu Tirol und Salzburg vorgenommene Nichteinbeziehung der Lebens- und Pensionsversicherungen in Kärnten einzig und allein vor dem Hintergrund erfolgte, derartige Vorsorgemaßnahmen, die grundsätzlich völlig unabhängig vom Fremdenverkehr durchgeführt werden, vom Abgabensystem auszunehmen. Durch eine Besteuerung dieser Umsätze wäre es indirekt zu einer Belastung und Verteuerung dieser Versicherungssysteme für Versicherungsnehmer gekommen. Eine derartige Belastung würde im Widerspruch zu den Bundesinitiativen zur Förderung der Eigenvorsorge führen. Die Ausnahme von Lebens- und Pensionsversicherungen hat daher einen rechtspolitisch sachlichen Hintergrund und kann nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die Versicherungen - aufgrund der aus der Ausnahme resultierenden niedrigeren Bemessungsgrundlage - höher zu besteuern und aus diesem Grund in die Abgabengruppe C einzustufen wären. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass die Ausnahmeregelung betreffend Lebens- und Pensionsversicherungen erst mit der K-TAG-Novelle LGBI. 51 aus 2002, geschaffen wurde und seit 01.01.2003 in Kraft ist. Schon vor dieser Novelle erfolgte eine Einstufung in die Abgabengruppe G. Hätte die Ausnahmeregelung betreffend Lebens- und Pensionsversicherungen zur Folge haben sollen, dass die Versicherungen ab Inkrafttreten der Novelle in eine andere Abgabengruppe einzustufen sind, hätte der Gesetzgeber im Gesetz (zB in Form der ausdrücklichen Zuordnung der Versicherungen zur Abgabengruppe C) oder zumindest in den dazu ergangenen Materialien eine entsprechende KlarsteIlung getroffen. Auch vor diesem Hintergrund entbehrt die Argumentation der belangten Behörde jeder Grundlage. Auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten bundeslandübergreifenden Vergleiche der Bemessungsgrundlagen für Geld- und Kreditinstituten sind rechtlich nicht relevant und vermögen eine Einstufung der Versicherungen in die Abgabengruppe C nicht zu rechtfertigen. Dessen ungeachtet vermitteln die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde einen falschen Eindruck: Die Abgabenbelastung der Banken im Vergleich zu Versicherungen ist in Kärnten auch bei bundesländerübergreifender Betrachtung nicht unangemessen hoch. Die belangte Behörde verkennt bei ihrer Darstellung, dass in Salzburg die Bruttozinserträge bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für Geld- und Kreditinstituten zwar außer Ansatz bleiben, dafür aber die Bemessungsrundlage - im Unterschied zu Kärnten - das 1,5-fache der Provisionserträge und sonstiger Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz beträgt.2 In Tirol gilt Ähnliches: Auch hier bleiben die Zinserträge außer Ansatz, die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften bildet aber - im Gegensatz zu Kärnten - das 4-fache der Summe der Provisionserträge.* Es kann daher keine Rede davon sein, dass Banken in Kärnten - im Vergleich zu Salzburg und Tirol - unangemessen hoch mit der Tourismusabgabe belastet werden. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine allenfalls bestehende Mehrbelastung die Einstufung von Versicherungen in die Abgabengruppe C gerechtfertigt werden soll. Auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten bundeslandübergreifenden Vergleiche der Bemessungsgrundlagen für Geld- und Kreditinstituten sind rechtlich nicht relevant und vermögen eine Einstufung der Versicherungen in die Abgabengruppe C nicht zu rechtfertigen. Dessen ungeachtet vermitteln die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde einen falschen Eindruck: Die Abgabenbelastung der Banken im Vergleich zu Versicherungen ist in Kärnten auch bei bundesländerübergreifender Betrachtung nicht unangemessen hoch. Die belangte Behörde verkennt bei ihrer Darstellung, dass in Salzburg die Bruttozinserträge bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für Geld- und Kreditinstituten zwar außer Ansatz bleiben, dafür aber die Bemessungsrundlage - im Unterschied zu Kärnten - das 1,5-fache der Provisionserträge und sonstiger Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Ziffer 4 bis 6 der Anlage 2 zu Paragraph 43, Bankwesengesetz beträgt.2 In Tirol gilt Ähnliches: Auch hier bleiben die Zinserträge außer Ansatz, die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften bildet aber - im Gegensatz zu Kärnten - das 4-fache der Summe der Provisionserträge.* Es kann daher keine Rede davon sein, dass Banken in Kärnten - im Vergleich zu Salzburg und Tirol - unangemessen hoch mit der Tourismusabgabe belastet werden. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine allenfalls bestehende Mehrbelastung die Einstufung von Versicherungen in die Abgabengruppe C gerechtfertigt werden soll. Die von der belangten Behörde vorgelegte "IHS-Studie" trifft lediglich Aussagen zur Bruttowertschöpfung des Landes Kärnten aus dem Bereich Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Dass der Tourismus in Kärnten eine wesentliche Rolle spielt wird nicht bestritten; aus dieser Studie kann aber weder die Gleichartigkeit bzw Ähnlichkeit von Banken und Sparkassen mit Versicherungen noch ein vergleichbares Naheverhältnis zum Tourismus abgeleitet werden. Ähnliches gilt für das von der belangten Behörde angeführte "Statistische Handbuch": dieses gibt lediglich Zahlen und Statistiken für das Land Kärnten wieder, oh- ne sich annähernd mit dem "Kundenpotential" für Banken und Sparkassen oder Versicherungen auseinanderzusetzen. Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass das rechtlich relevante Einstufungskriterium die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage zum K-TAG angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus ist. Dieses Einstufungskriterium gilt auch in den Rechtsordnungen anderer Bundesländer. In diesem Zusammenhang gilt es Folgendes zu beachten: Von jenen sechs Bundesländern4, die von Versicherungen bzw Banken Tourismusabgaben einheben, darunter jene von Salzburg und Tirol, werden die Banken - mit Ausnahme von Burgenland - von allen Bundesländern in eine höhere Beitragsgruppe als Versicherungen eingestuft. So befinden sich nach der Salzburger Beitragsgruppenverordnung5 Banken in der Beitragsgruppe 2 (Bausparkassen), während sich Versicherungsunternehmen in der Beitragsgruppe 5 befinden. Die Beitragsgruppe 2 hat einen (höheren) Promillesatz von 3 während die Beitragsgruppe 5 einen Promillesatz von 0,9 hat.6 Ähnliches gilt in Tirol: Die Tiroler Beitragsgruppenverordnung7 schreibt die Einstufung von Geld- und Kreditinstituten (Banken) in die Beitragsgruppe IV, während Versicherungsunternehmen in die Beitragsgruppe V eingestuft werden. Der Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe IV 40% und für die Beitragsgruppe V 20%.8 Die mangelnde Gleichartigkeit sowie Ähnlichkeit zwischen der Versicherungstätigkeit und der Tätigkeit von Banken und Sparkassen ist damit auch dadurch offenkundig, dass in allen anderen Bundesländern eine entsprechende Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit verneint wird. Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass das rechtlich relevante Einstufungskriterium die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage zum K-TAG angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus ist. Dieses Einstufungskriterium gilt auch in den Rechtsordnungen anderer Bundesländer. In diesem Zusammenhang gilt es Folgendes zu beachten: Von jenen sechs Bundesländern4, die von Versicherungen bzw Banken Tourismusabgaben einheben, darunter jene von Salzburg und Tirol, werden die Banken - mit Ausnahme von Burgenland - von allen Bundesländern in eine höhere Beitragsgruppe als Versicherungen eingestuft. So befinden sich nach der Salzburger Beitragsgruppenverordnung5 Banken in der Beitragsgruppe 2 (Bausparkassen), während sich Versicherungsunternehmen in der Beitragsgruppe 5 befinden. Die Beitragsgruppe 2 hat einen (höheren) Promillesatz von 3 während die Beitragsgruppe 5 einen Promillesatz von 0,9 hat.6 Ähnliches gilt in Tirol: Die Tiroler Beitragsgruppenverordnung7 schreibt die Einstufung von Geld- und Kreditinstituten (Banken) in die Beitragsgruppe römisch vier, während Versicherungsunternehmen in die Beitragsgruppe römisch fünf eingestuft werden. Der Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe römisch vier 40% und für die Beitragsgruppe römisch fünf 20%.8 Die mangelnde Gleichartigkeit sowie Ähnlichkeit zwischen der Versicherungstätigkeit und der Tätigkeit von Banken und Sparkassen ist damit auch dadurch offenkundig, dass in allen anderen Bundesländern eine entsprechende Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit verneint wird. Vor diesem Hintergrund halten wir unsere Anträge aufrecht. ________________________ 1 § 9 K-TAG. 1 Paragraph 9, K-TAG. 2 § 36 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 ("S-TG") 2 Paragraph 36, Absatz 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003 ("S-TG") 3 § 32 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz ("T-TG"). 3 Paragraph 32, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz ("T-TG"). 4 Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Burgendland 5 LGBI Nr 24/1986 idF LGBI Nr 101/
  11. LGBI Nr 24 aus 1986, in der Fassung LGBI Nr 101 aus 2015,. 6 § 39 S-TG. 6 Paragraph 39, S-TG. 7 LGBI Nr 134/1993 idF LGBI 179/
  12. 7 LGBI Nr 134 aus 1993, in der Fassung LGBI 179 aus 2014,. 8 § 35 T-TG.“8 Paragraph 35, T-TG.“ In der am 10.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Bestimmung des § 2 K-TAG vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass der Gesetzgeber aufgrund der Vielzahl der Erwerbstätigkeiten keine abschließende Einteilung vornehmen habe können. § 9 K-TAG diene der Erfassung jener Erwerbstätigkeiten, welche in den einzelnen Abgabengruppen nicht bedacht worden seien und sollen diese Tätigkeiten bei Bestehen von Ähnlichkeiten den entsprechenden Abgabengruppen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Versicherungswirtschaft sei nunmehr festzuhalten, dass der Gesetzgeber diese bereits seit 40 Jahren bedacht habe. Es sei bereits im Jahr 1976 hinsichtlich der abgabenpflichtigen Umsätze bzw. deren Ausnahmen auf die Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972 verwiesen worden, in welchen die Versicherungswirtschaft bereits bedacht worden sei. Der Umstand, dass dieser im K-TAG keiner Abgabengruppe zugeordnet worden sei, lässt nunmehr teleologisch historisch interpretiert den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Versicherungswirtschaft eben der Abgabengruppe G zuordnen habe wollen.In der am 10.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Bestimmung des Paragraph 2, K-TAG vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass der Gesetzgeber aufgrund der Vielzahl der Erwerbstätigkeiten keine abschließende Einteilung vornehmen habe können. Paragraph 9, K-TAG diene der Erfassung jener Erwerbstätigkeiten, welche in den einzelnen Abgabengruppen nicht bedacht worden seien und sollen diese Tätigkeiten bei Bestehen von Ähnlichkeiten den entsprechenden Abgabengruppen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Versicherungswirtschaft sei nunmehr festzuhalten, dass der Gesetzgeber diese bereits seit 40 Jahren bedacht habe. Es sei bereits im Jahr 1976 hinsichtlich der abgabenpflichtigen Umsätze bzw. deren Ausnahmen auf die Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes 1972 verwiesen worden, in welchen die Versicherungswirtschaft bereits bedacht worden sei. Der Umstand, dass dieser im , K-TAG keiner Abgabengruppe zugeordnet worden sei, lässt nunmehr teleologisch historisch interpretiert den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Versicherungswirtschaft eben der Abgabengruppe G zuordnen habe wollen. Der Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs. 2 K-TAG auf die Entscheidung des VwGH vom 26.02.2003, Zahl: 2003/17/0040, zu verweisen sei, aus welcher bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hervorgehe, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 K-TAG nicht nur für jene Erwerbstätigkeit gedacht gewesen sei, welche der Gesetzgeber nicht bedacht habe, sondern auf eine entsprechende Ähnlichkeit abzustellen sei. Der Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG auf die Entscheidung des VwGH vom 26.02.2003, Zahl: 2003/17/0040, zu verweisen sei, aus welcher bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hervorgehe, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG nicht nur für jene Erwerbstätigkeit gedacht gewesen sei, welche der Gesetzgeber nicht bedacht habe, sondern auf eine entsprechende Ähnlichkeit abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich ergänzend vor, dass die Versicherungswirtschaft im Gegensatz zu den Postdienstleistungen, welche Inhalt der seitens der belangten Behörde genannten Verwaltungsgerichtshofentscheidung sei, bereits seit Jahrzehnten im Kärntner Tourismusabgabengesetz in verschiedenen Bestimmungen genannt sei. Diesbezüglich hielt der Vertreter der belangten Behörde fest, dass auch die Postdienstleistungen wie die Versicherungsleistungen unecht Umsatzsteuer befreit seien und auch diesbezüglich eine Bestimmung für die Postdienstleistungen bestehe. Es werde auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. a Z 3 K-TAG verwiesen. Diesbezüglich hielt der Vertreter der belangten Behörde fest, dass auch die Postdienstleistungen wie die Versicherungsleistungen unecht Umsatzsteuer befreit seien und auch diesbezüglich eine Bestimmung für die Postdienstleistungen bestehe. Es werde auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, K-TAG verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest, dass in der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 10 lit. b Umsatzsteuergesetz ausdrücklich nur die Postdienstleistungen genannt seien, sodass sich der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nur einer anderen Form als in der Bestimmung der Z 2 dieser Versicherungsverhältnisse namentlich genannt sind, bedient habe. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Sonderbestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 K-TAG erst seit 2002 in dieser Form im Gesetz seien.Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest, dass in der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, Umsatzsteuergesetz ausdrücklich nur die Postdienstleistungen genannt seien, sodass sich der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nur einer anderen Form als in der Bestimmung der Ziffer 2, dieser Versicherungsverhältnisse namentlich genannt sind, bedient habe. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Sonderbestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, K-TAG erst seit 2002 in dieser Form im Gesetz seien. Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest, dass aus dem Jahre 1978 eine Entscheidung des VwGH bestehe, aus welcher abzuleiten sei, dass es nur ein Versicherungsunternehmen gegeben habe, welches der Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe unterlegen sei, sodass daraus zu ersehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt die Versicherungswirtschaft für die diesbezüglichen Abgaben unbedeutend gewesen sei. Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a Z 2 K-TAG sei auch abzuleiten, dass es sich hierbei um eine Differenzierung zwischen in Kärnten und außerhalb von Kärnten erzielten Umsätzen handle. Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest, dass aus dem Jahre 1978 eine Entscheidung des VwGH bestehe, aus welcher abzuleiten sei, dass es nur ein Versicherungsunternehmen gegeben habe, welches der Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe unterlegen sei, sodass daraus zu ersehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt die Versicherungswirtschaft für die diesbezüglichen Abgaben unbedeutend gewesen sei. Aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, K-TAG sei auch abzuleiten, dass es sich hierbei um eine Differenzierung zwischen in Kärnten und außerhalb von Kärnten erzielten Umsätzen handle. Die Beschwerdeführerin bestritt dieses Vorbringen ausdrücklich und hielt fest, dass die Versicherungswirtschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht unbedeutend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid vom 28.05.2015 aufzuheben und die Beschwerdeführerin wieder in die Abgabengruppe G einzustufen und die Tourismusabgabe 2013 mit Euro 4.122,73 neu festzusetzen. Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin führt die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in xxx, aus, wobei alle Versicherungszweige, sowie Rückversicherungen bedient werden. Mit Abgabenerklärung vom 13.05.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, einen abgabenpflichtigen Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

§§ 5, 5a, 5b und 5c K-TAG in der Höhe von Euro 15.410.399,08 im Jahr 2013 erzielt zu haben, hierbei wurde ein Betrag i

Sd § 5a Abs. 5 des K-TAG in der Höhe von Euro 2.111.283,66 in Abzug gebracht, sodass ein abgabenpflichtiger Umsatz von Euro 13.299.115,42 verblieb.Die Beschwerdeführerin führt die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in xxx, aus, wobei alle Versicherungszweige, sowie Rückversicherungen bedient werden. Mit Abgabenerklärung vom 13.05.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, einen abgabenpflichtigen Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

Paragraphen 5, 5 a, 5 b und 5 c K-TAG in der Höhe von Euro 15.410.399,08 im Jahr 2013 erzielt zu haben, hierbei wurde ein Betrag iSd Paragraph 5 a, Absatz 5, des K-TAG in der Höhe von Euro 2.111.283,66 in Abzug gebracht, sodass ein abgabenpflichtiger Umsatz von Euro 13.299.115,42 verblieb. Mit Abgabenerklärung vom 26.08.2015, welche als „korrigierte“ Abgabenerklärung bezeichnet wurde, wurde ein abgabenpflichtiger Umsatz iSd Kärntner Tourismusabgabengesetzes in der Höhe von Euro 11.250.443,82 angeführt, dies wiederum unter Abzug des Betrages iSd § 5a Abs. 5 des K-TAG in der Höhe von Euro 2.111.283,

  1. Mit Abgabenerklärung vom 26.08.2015, welche als „korrigierte“ Abgabenerklärung bezeichnet wurde, wurde ein abgabenpflichtiger Umsatz iSd Kärntner Tourismusabgabengesetzes in der Höhe von Euro 11.250.443,82 angeführt, dies wiederum unter Abzug des Betrages iSd Paragraph 5 a, Absatz 5, des K-TAG in der Höhe von Euro 2.111.283,
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 10.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs.

1 Kärntner Tourismusabgabengesetz – K-TAG haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte

§ 2Abs.

3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.

Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Tourismusabgabengesetz – K-TAG haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.

§ 3Abs.

2 K-TAG gilt die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.

Paragraph 3, Absatz 2, K-TAG gilt die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,) als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des Paragraph 26, der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.

§ 4Abs.

1 K-TAG besteht die Vermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, wenn von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Paragraph 4, Absatz eins, K-TAG besteht die Vermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, wenn von einem selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 3,) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 4Abs.

2 K-TAG hat ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt und aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht, dies glaubhaft zu machen.

Paragraph 4, Absatz 2, K-TAG hat ein selbständig Erwerbstätiger (Paragraph 3,), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt und aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht, dies glaubhaft zu machen.

§ 5aAbs.

5 K-TAG gilt bei Versicherungsunternehmen als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit das Versicherungsentgeltes entwederGemäß Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG gilt bei Versicherungsunternehmen als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit das Versicherungsentgeltes entweder

  1. a)bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat odera) bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer , seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder
  2. b)bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet.
  3. b)bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in, Kärnten befindet. Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.

§ 9Abs.

1 K-TAG haben die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärung rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.

Paragraph 9, Absatz eins, K-TAG haben die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärung rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.

§ 9Abs.

2 K-TAG hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.

Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.

§ 9Abs.

3 K-TAG sind Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, in die Abgabegruppe G einzustufen.

Paragraph 9, Absatz 3, K-TAG sind Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, in die Abgabegruppe G einzustufen. In der Abgabegruppe C sind nachstehende Erwerbstätigkeiten angeführt: „Ankündigungs- und Plakatierungsunternehmen Anstreicher und Maler Antiquitäten- und Bilderhandel Apotheker Architekten Bäckereien Banken und Sparkassen Baumaschinenverleih und -reparatur Bau- und Möbeltischler Bauunternehmen Bekleidungsindustrie Bettfedernerzeugung Blumenhandlungen Bodenleger Bootsbauer Buchhandlungen Dachdecker Dekorateure Druckereien und Verlage Eisen- und Metallwarenindustrie Elektrizitätsunternehmen Elektroinstallateure Erzeugung von Baumaterialien aller Art, Baumaschinen und deren Ersatzteile, Werkzeuge und Zubehör Erzeugung von Heizungs- und Lüftungsanlagen und deren Bestandteilen Erzeugung von Holzfaserplatten Erzeugung von Kohlensäure Erzeugung von Kunststoff-, Isolier- und Hartschaumplatten Erzeugung von Lacken und Farben aller Art Erzeugung von Seifen Erzeugung von veredelten Holzprodukten Erzeugung von Verpackungsmaterial Erzeugung von Zündhölzern Erzeugung von und Handel mit Betteinsätzen Erzeugung von und Handel mit Dissousgas, Sauerstoff, Stickstoff, Preßluft Erzeugung von und Handel mit elektrischen Geräten und deren Bestandteilen Erzeugung von und Handel mit elektroakustischen Geräten und deren Bestandteilen Erzeugung von und Handel mit Gartenmöbeln Erzeugung von und Handel mit Geschirr- und Haushaltsgeräten Erzeugung von und Handel mit Gummiwaren aller Art Erzeugung von und Handel mit Holzhäusern Erzeugung von und Handel mit Kunststoff- und Plastikwaren Erzeugung von und Handel mit Lederfaserwerkstoffen Erzeugung von und Handel mit Papierwaren Erzeugung von und Handel mit Parkett- und Kunststoffböden Erzeugung von und Handel mit Textilien aller Art Fahrzeug- und Anhängerbau Fleischhauereien Fleischselchereien Fotografen und selbständige Fotoreporter Friseure Galanterie- und Lederwarenerzeugung und -handel Garagen Gas- und Fernheizwerke Gartengestalter Gas- und Wasserleitungsinstallateure Glas- und Porzellanwarenhandel Glaser Glassätzer Glasschleifer Goldschmiede Hafner Handel mit Bodenbelägen, Teppichen und Vorhängen Handel mit Fruchtsäften und Sodawasser Handel mit Kopfbedeckungen aller Art Hutmacher, Modisten und Schirmmacher Ingenieurkonsulenten für Bauwesen Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik Juweliere Karosseriebauer Klischeeanstalten Kosmetiker Kraftfahrzeugbedarfshandel Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten Kunststeinwarenerzeuger Lebensmittelhandel Masseure Messerschmiede Metallmöbelerzeuger Möbelhandel Motorrad-, Moped- und Fahrradhandel Nahrungs- und Genußmittelindustrie Obstpresse Obst- und Gemüsehandel Obstverwertungsbetriebe Optiker Parkettenleger Pflasterer Platten- und Fliesenleger Radio- und Fernsehtechniker Reinigungsanstalten Reklameunternehmungen Schilder- und Schriftenmaler Schlosser Schneider Schuhhandel Selbständige Handelsvertreter Spediteure Spengler Spielwarenhandlungen Steuerberater Tankstellen Tapezierer Technische Büros Telekommunikationsdienste Transportunternehmungen Uhrenhandel Uhrmacher Varieteunternehmen Vervielfältigungs-, Schreib- und Übersetzungsbüros Warenautomatenaufsteller Wirtschaftstreuhänder Zeitungsverschleißer Ziergärntnereien Zimmermeister Zivilingenieure für Hochbau und Bauwesen Eletrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik“ Die belangte Behörde hält nunmehr in ihrer Entscheidung fest, dass die Tourismusabgabe einerseits vom abgabepflichtigen Umsatz des Abgabepflichtigen abhängig ist und andererseits vom Promillesatz der Abgabengruppe, der die Tätigkeit des Abgabepflichtigen entweder ausdrücklich durch den Gesetzgeber (Aufzählung der Tätigkeit in der Anlage zum Tourismusabgabengesetz) oder durch Einstufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zugeordnet werde. Hinsichtlich der Einstufung der Tätigkeit durch die Abgabenbehörde habe der Gesetzgeber festgelegt, dass diese unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen habe (§ 9 Abs. 2 K-TAG). Die belangte Behörde hält nunmehr in ihrer Entscheidung fest, dass die Tourismusabgabe einerseits vom abgabepflichtigen Umsatz des Abgabepflichtigen abhängig ist und andererseits vom Promillesatz der Abgabengruppe, der die Tätigkeit des Abgabepflichtigen entweder ausdrücklich durch den Gesetzgeber (Aufzählung der Tätigkeit in der Anlage zum Tourismusabgabengesetz) oder durch Einstufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zugeordnet werde. Hinsichtlich der Einstufung der Tätigkeit durch die Abgabenbehörde habe der Gesetzgeber festgelegt, dass diese unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen habe (Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG). Für die Versicherungsunternehmen sehe das Gesetz in § 5a Abs. 5 K-TAG ebenso wie für Geld- und Kreditinstitute in § 5a Abs. 6 K-TAG Sonderregelungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes vor. Aus dieser Tatsache sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber für beide Tätigkeiten von einem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen ausgehe. Der Gesetzgeber habe für die Versicherungsunternehmen eine eigene Regelung über die Ermittlung des abgabenpflichtigen Umsatzes getroffen. Der Gesetzgeber habe es offensichtlich im Hinblick auf die Regelungen in § 9 Abs. 2 K-TAG nicht für notwendig erachtet, die Versicherungsunternehmen auch ausdrücklich im Anhang zu erwähnen, da Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus mit einer der in der Anlage erwähnten Tätigkeiten gegeben sei. Dies treffe auf die Tätigkeit der Banken und Sparkassen - Abgabengruppe C - zu, wobei aus der unterlassenen Aufzählung der Tätigkeit von Versicherungsunternehmen in der Anlage angesichts der besonderen Definition des abgabenpflichtigen Umsatzes keinesfalls der Schluss zu ziehen sei, dass die Einstufung in die Abgabegruppe G zu erfolgen habe, zumal mit der Tätigkeit der Banken und Sparkassen eine ähnliche Tätigkeit in der Anlage angeführt werde. Für die Versicherungsunternehmen sehe das Gesetz in Paragraph 5 a, Absatz 5, K-TAG ebenso wie für Geld- und Kreditinstitute in Paragraph 5 a, Absatz 6, K-TAG Sonderregelungen für die Ermittlung des abgabepflichtigen Umsatzes vor. Aus dieser Tatsache sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber für beide Tätigkeiten von einem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen ausgehe. Der Gesetzgeber habe für die Versicherungsunternehmen eine eigene Regelung über die Ermittlung des abgabenpflichtigen Umsatzes getroffen. Der Gesetzgeber habe es offensichtlich im Hinblick auf die Regelungen in Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG nicht für notwendig erachtet, die Versicherungsunternehmen auch ausdrücklich im Anhang zu erwähnen, da Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus mit einer der in der Anlage erwähnten Tätigkeiten gegeben sei. Dies treffe auf die Tätigkeit der Banken und Sparkassen - Abgabengruppe C - zu, wobei aus der unterlassenen Aufzählung der Tätigkeit von Versicherungsunternehmen in der Anlage angesichts der besonderen Definition des abgabenpflichtigen Umsatzes keinesfalls der Schluss zu ziehen sei, dass die Einstufung in die Abgabegruppe G zu erfolgen habe, zumal mit der Tätigkeit der Banken und Sparkassen eine ähnliche Tätigkeit in der Anlage angeführt werde. Die belangte Behörde begründete diese Gleichartigkeit bzw. Ähnlichkeit damit, dass die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen ebenfalls in den Oberbegriff Finanzdienstleister falle und von der Wirtschaftskammer die Versicherungsunternehmen wie auch Banken und Sparkassen in der gleichen Sparte geführt werden würden. Beide Tätigkeiten hätten gemeinsam, dass sie den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit nicht mit Touristen abwickeln würden, hinsichtlich des überwiegenden Teiles der Umsätze, die nicht mit Touristen unmittelbar erzielt werden, sei festzuhalten, dass sowohl Banken als auch Versicherungen ihre Geschäfte mit der in Kärnten ansässigen Wohnbevölkerung und den in Kärnten ansässigen Betrieben aller Branchen tätigen würden. Es sei davon auszugehen, dass die von den in Kärnten ansässigen Personen und Unternehmen in Anspruch genommenen Leistungen zu einem erheblichen Teil mit mittelbar und unmittelbar aus dem Tourismus erwirtschafteten Einkünften bezahlt werden würden, da laut einer Studie des Instituts für höhere Studien aus dem Jahr 2016, welche vom Land Kärnten, der Kärnten Werbung und der Wirtschaftskammer Kärnten in Auftrag gegeben worden sei, 15 % der Bruttowertschöpfung in Kärnten aus dem Bereich Tourismus- und Freizeitwirtschaft resultiere. Damit würden 17,6 % der Beschäftigungsverhältnisse direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass grundsätzlich die Erzielung eines touristischen Nutzens (direkt oder indirekt) seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, sondern ausschließlich darauf hingewiesen wurde, dass in der Anlagengruppe C Versicherungsunternehmen nicht explizit erfasst seien bzw. auch eine Ähnlichkeit mit Tätigkeiten, welche in der Anlagengruppe C festgehalten seien, nicht gegeben sei. Versicherungsunternehmen sind in der Abgabengruppe C definitiv nicht angeführt. Wenn nunmehr aber die belangte Behörde festhält, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Auflistung in Gruppe C unterlassen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass Versicherungsunternehmen ohnedies mit Banken und Sparkassen gleichzusetzen sind, so ist dem nicht zu folgen. Hätte der Gesetzgeber Versicherungsunternehmen ausdrücklich der Gruppe C zugehörig gesehen, so hätte er diese auch ausdrücklich in dieser Anlagengruppe C angeführt. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei Versicherungsunternehmungen nicht um unbedeutende Unte

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