Obsah (5)
§ 45§ 25a§ 61§ 46§ 102RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2079/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer
§ 45Abs.
6a KFG, nach der am 13.12.2017 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.9.2017, Zahl: xxx, betreffend Aufhebung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten
Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG, nach der am 13.12.2017 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
§ 25aVw
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem bekämpften Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin mit dem am 29.3.2007 zugewiesenen Probefahrtkennzeichen xxx
§ 45Abs.
3 KFG erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten
§ 45Abs.
6 KFG aufgehoben, wobei begründend folgendes ausgeführt wurde:Mit dem bekämpften Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin mit dem am 29.3.2007 zugewiesenen Probefahrtkennzeichen xxx
Paragraph 45, Absatz 3, KFG erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten
Paragraph 45, Absatz 6, KFG aufgehoben, wobei begründend folgendes ausgeführt wurde: „Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Firma xxx als Inhaber des reglementierten Gewerbes - Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung und den Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten erteilt und am 29.03.2007 das Probefahrtkennzeichen xxx zugewiesen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.05.2017, Zahl: xxx, wurde die Fa. xxx, vertreten durch Herrn xxx, handelsrechtlicher Geschäftsführer, wegen Übertretung des § 45 Abs. 4
- Satz KFG rechtskräftig bestraft, da das Probefahrtkennzeichen xxx im Ortsgebiet von xxx im Zuge der Baustelle xxx für ein Fahrzeug zur Durchführung von Brückenarbeiten verwendet wurde und es sich somit um keine Probefahrt gehandelt hat. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.05.2017, Zahl: xxx, wurde die Fa. xxx, vertreten durch Herrn xxx, handelsrechtlicher Geschäftsführer, wegen Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4,
- Satz KFG rechtskräftig bestraft, da das Probefahrtkennzeichen xxx im Ortsgebiet von xxx im Zuge der Baustelle xxx für ein Fahrzeug zur Durchführung von Brückenarbeiten verwendet wurde und es sich somit um keine Probefahrt gehandelt hat. Laut Anzeige der Polizeiinspektion xxx wurden die Probefahrtkennzeichen xxx durch die Firma dauerhaft auf dem Fahrzeug der Marke: xxx, Type: xxx, angebracht und wurde seitens der Firma als Rechtfertigung angegeben, dass die Probefahrtkennzeichen für die Überstellung des Fahrzeuges von Baustelle zu Baustelle verwendet wird. Für ÜbersteIlungsfahrten sind jedoch die Bestimmungen des § 46 KFG anzuwenden. Laut Anzeige der Polizeiinspektion xxx wurden die Probefahrtkennzeichen xxx durch die Firma dauerhaft auf dem Fahrzeug der Marke: xxx, Type: xxx, angebracht und wurde seitens der Firma als Rechtfertigung angegeben, dass die Probefahrtkennzeichen für die Überstellung des Fahrzeuges von Baustelle zu Baustelle verwendet wird. Für ÜbersteIlungsfahrten sind jedoch die Bestimmungen des Paragraph 46, KFG anzuwenden. Seitens der Polizeiinspektion xxx konnte am 11.07.2017 am Firmensitz erhoben werden, dass das Probefahrtkennzeichen xxx zu diesem Zeitpunkt im Burgenland in Verwendung war. Über die zuständige Polizeiinspektion xxx konnte telefonisch in Erfahrung gebracht werden, dass die Probefahrtkennzeichen xxx im Bürocontainer der Firma xxx auf der Baustelle der xxx in xxx, xxx, verwahrt waren. Beim Fahrzeug, auf welchem die Kennzeichen verwendet wurden, handelte es sich um ein Brückeninspektionsgerät. Darüber hinaus wurde vom Fahrtenbuch eine Kopie angefertigt und der Behörde übermittelt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dabei festgestellt, dass im Fahrtenbuch für das Probefahrtkennzeichen xxx mehrfach weder der Namen des Lenkers, die Marke, die Type noch die Fahrgestellnummer und als Zweck jeweils ÜbersteIlung angeführt wurde, weshalb ha. ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Mit Schreiben vom 08.09.2017 wurde die Firma xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, von der Absicht der Behörde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben in Kenntnis gesetzt, da es sich bei den durchgeführten Fahrten um keine Probefahrten im Sinne des § 45 KFG handelt und wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ging bis dato bei der Behörde nicht ein. Mit Schreiben vom 08.09.2017 wurde die Firma xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, von der Absicht der Behörde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben in Kenntnis gesetzt, da es sich bei den durchgeführten Fahrten um keine Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, KFG handelt und wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ging bis dato bei der Behörde nicht ein. Probefahrten
§ 45Abs.
1 2. Satz KFG 1967 sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Probefahrten
Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz KFG 1967 sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Trotz rechtskräftiger Bestrafung durch die Bezirkshauptrnannschatt xxx (Oberösterreich) am 29.05.2017 hat die Firma xxx die Probefahrtkennzeichen weiterhin zur ÜbersteIlung von Fahrzeugen verwendet, zumal bei den Erhebungen durch die Bezirkshauptmannschaft xxx am 11.07.2017 festgestellt wurde, dass die Probefahrtkennzeichen xxx auf einer Baustelle im Burgenland verwendet wurden. Die Probefahrtkennzeichen xxx wurden durch die Firma xxx wiederholt und wissentlich, missbräuchlich verwendet und wurden die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 nicht einhalten, weshalb die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben ist, aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Probefahrtkennzeichen xxx wurden durch die Firma xxx wiederholt und wissentlich, missbräuchlich verwendet und wurden die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG 1967 nicht einhalten, weshalb die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben ist, aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtliche Grundlagen:
§ 45Abs.
1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
- Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
- Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
- Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
- das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind. Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- der Antragsteller 1.
- sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.
- mit solchen Handel treibt, 1.
- solche gewerbsmäßig befördert, 1.
- eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.
- ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
- die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
- für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung
§ 61Abs.
1 beigebracht wurde, undfür jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung
Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und 4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist. Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat
§ 45Abs.
6 KFG über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind. Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat
Paragraph 45, Absatz 6, KFG über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind. Die Behörde kann
§ 45Abs.
6a KFG die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“Die Behörde kann
Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ In der dagegen mit Schriftsatz vom 31.10.2017 erhobenen Beschwerde wurde ausgefolgt und beantragt wie folgt: „…
- Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Einschreiterin die (im Jahre 2007) erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben, wobei begründend hiefür vorgetragen wird, dass die Einschreiterin mit Bescheid (ohne Datum) die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten erteilt erhalten habe und am 29.03.2007 das Probefahrtkennzeichen xxx zugewiesen worden sei. Im Frühjahr 2017 sei festgestellt worden, dass die Einschreiterin das ihr zugeteilte Probefahrtkennzeichen widmungswidrig verwendet hätte weshalb es auch zu einer rechtskräftigen behördlichen Abstrafung gekommen wäre. Überdies sei durch die Einsichtnahme in das Fahrtenbuch festgestellt worden, dass dort wesentliche Eintragungen fehlen würden. Insgesamt hätte die Einschreiterin demnach „wiederholt und wissentlich“ das Probefahrtkennzeichen „missbräuchlich“ verwendet weshalb die Entziehung der Probefahrtkennzeichen zu verfügen gewesen wäre.
- Dieser Begründung ist Nachstehendes zu erwidern: 2.
- Vorauszuschicken ist zunächst, dass es der Beschwerdeführerin im Zuge innerbetrieblicher Recherchen nicht gelungen ist, abzuklären, welcher ihrer Mitarbeiter im Jahre 2007 den Antrag auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gestellt und damit die Zuteilung des Probefahrtkennzeichens xxx erwirkt hat. Ebensowenig konnten der bezughabende Bewilligungsbescheid und die Probe-fahrtbescheinigung aufgefunden werden. Die Kennzeichentafeln selbst befinden sich noch in Verwahrung der Einschreiterin. Um die Umstände anlässlich der AntragsteIlung rekonstruieren zu können, stellt die Einschreiterin zunächst den B E W E I S A N T R A GB E W E römisch eins S A N T R A G im Beschwerdeverfahren auf Beischaffung des Genehmigungsaktes des Jahres
- 2.
- Auszugehen ist weiters davon, dass Anträge auf Bewilligung der Durchführung von Probefahrten
§ 45KFG (ebenso wie Anträge betreffend Überste
Ilungsfahrten
§ 46KFG) einer Begründung bedürfen.
Auszugehen ist weiters davon, dass Anträge auf Bewilligung der Durchführung von Probefahrten
Paragraph 45, KFG (ebenso wie Anträge betreffend ÜbersteIlungsfahrten
Paragraph 46, KFG) einer Begründung bedürfen. Nun kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der im Jahre 2007 für die Bearbeitung des vom damaligen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gestellten Antrages zuständige Sachbearbeiter der Verkehrsabteilung der Behörde erster Instanz eine Begründung hiefür verlangte und - konsequenterweise - der antragstellende Mitarbeiter den Verwendungszweck im Betrieb der Beschuldigten offen legte. Dabei kann dieser Mitarbeiter wohl nicht behauptet haben, die Beschuldigte führe gewerbsmäßig Probefahrten durch (vergleichbar mit einem Unternehmen der KFZ-Branche). Selbst wenn das aber der Fall gewesen sein sollte - eine KlarsteIlung kann wohl erst durch die unter Punkt 2.
- beantragte Aktenbeischaffung herbeigeführt werden - hätte der damalige Sachbearbeiter der Kraftfahrbehörde durch einen Blick in das Firmenbuch unschwer feststellen können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen aus der Baubranche handelt. Demnach musste schon damals klar gewesen sein, dass die Verwendung des Probefahrtkennzeichens für die entsprechenden betrieblichen Belange erfolgen wird. Wenn der Sachbearbeiter der Behörde demnach die Voraussetzungen für die Erteilung des Probefahrtkennzeichens nicht ausreichend prüfte oder aber nach Prüfung derselben das Probefahrtkennzeichen erteilte, kann der Beschwerdeführerin wohl nicht rechtens zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte das Probefahrtkennzeichen „wissentlich missbräuchlich“ verwendet. 2.
- Hätte die Behörde die Voraussetzungen der Antragstellung des Jahres 2007 pflichtgemäß überprüft, hätte sie entweder den Antrag nicht bewilligen dürfen bzw. der Beschuldigten andere gesetzliche Möglichkeiten aufzeigen müssen, wie dem Zweck des gestellten Antrages entsprochen werden könnte. Dabei hätte sich unter Umständen die Erteilung der Bewilligung von ÜbersteIlungsfahrten im Sinne des § 46 KFG empfohlen. Allerdings hätte sich hier das Problem gestellt, dass derartige Bewilligungen nur für eine gewisse Dauer (höchstens für 3 Wochen) erteilt werden was für die Einsatzwecke der Einschreiterin - die immer wieder wechselnde Baustellen zu betreuen hat - wohl untunlich gewesen wäre. Hätte die Behörde die Voraussetzungen der Antragstellung des Jahres 2007 pflichtgemäß überprüft, hätte sie entweder den Antrag nicht bewilligen dürfen bzw. der Beschuldigten andere gesetzliche Möglichkeiten aufzeigen müssen, wie dem Zweck des gestellten Antrages entsprochen werden könnte. Dabei hätte sich unter Umständen die Erteilung der Bewilligung von ÜbersteIlungsfahrten im Sinne des Paragraph 46, KFG empfohlen. Allerdings hätte sich hier das Problem gestellt, dass derartige Bewilligungen nur für eine gewisse Dauer (höchstens für 3 Wochen) erteilt werden was für die Einsatzwecke der Einschreiterin - die immer wieder wechselnde Baustellen zu betreuen hat - wohl untunlich gewesen wäre. Welche anderweitigen gesetzlichen Möglichkeiten bestünden, den Antragsintentionen der Beschwerdeführerin zu entsprechen, wäre bereits anlässlich der Antragsteilung im Jahre 2007 zu prüfen gewesen. Offensichtlich war der Sachbearbeiter der Behörde der Ansicht, dass mangels anderweitiger gesetzlicher Möglichkeiten die Erteilung einer Probefahrtbewilligung der vorliegenden Problematik am ehesten entsprechen würde. 2.
- Betrachtet man den Zweck der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 2 KFG, zeigt sich, dass dieser darin gelegen ist, dass bei Anzeigen wegen Verkehrsübertretungen auch bei einer Probefahrt der Lenker festgestellt werden kann. Betrachtet man den Zweck der gesetzlichen Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, KFG, zeigt sich, dass dieser darin gelegen ist, dass bei Anzeigen wegen Verkehrsübertretungen auch bei einer Probefahrt der Lenker festgestellt werden kann. Für den Fall eines Verkehrsunfalles gilt überdies, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfugen muss. Dies ist im Gegenstand auf Basis der Polizze bei der xxxx Versicherung AG zu Nr. xxx der Fall. 2.
- Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes übersieht die Behörde erster Instanz schließlich, dass es sich bei der Bestimmung des § 45 Abs. 6 a KFG um eine „Kann“- Bestimmung handelt, die (erst) bei wiederholtem Missbrauch herangezogen werden kann. Auf Basis der obigen detaillierten Beschwerdeausführungen kann nun aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der ihr erteilten Probekennzeichen wiederholt missbräuchlich gehandelt hätte. Bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes übersieht die Behörde erster Instanz schließlich, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 6, a KFG um eine „Kann“- Bestimmung handelt, die (erst) bei wiederholtem Missbrauch herangezogen werden kann. Auf Basis der obigen detaillierten Beschwerdeausführungen kann nun aber keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der ihr erteilten Probekennzeichen wiederholt missbräuchlich gehandelt hätte. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Probefahrtkennzeichens (allenfalls von vornherein) nicht vorlagen, konnte die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin frühestens erkennen, als ihr Anfang Juni 2017 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx zugestellt worden ist. Betrachtet man das von Beamten der PI xxx im Juli 2017 kopierte Fahrtenbuch, haben die Mitarbeiter der Beschuldigten nur noch im Juni 2017 einzelne Baustellenfahrten auf der S 31 im Baustellenbereich, somit nicht auf öffentlichen Straßen absolviert. Vor diesem Hintergrund kann von einem „wiederholten Missbrauch“ keine Rede sein. 2.
- Abgestellt auf die Bedürfnisse der Einschreiterin zeigt sich, dass insoweit eine Gesetzeslücke vorhanden ist, als eine Bestimmung, die den Intentionen der Beschwerdeführerin entsprechen würde, nicht existiert. Beabsichtigt man, diese Lücke zu schließen wird man - gleich dem die Bewilligung erteilenden Sachbearbeiter der Kraftfahrbehörde erster Instanz - zum Ergebnis gelangen, dass die AntragsteIlung unter die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Ziffer 1 KFG zu subsumieren war und demnach die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten in der dargestellten Form vom Gesetz gedeckt ist. Beabsichtigt man, diese Lücke zu schließen wird man - gleich dem die Bewilligung erteilenden Sachbearbeiter der Kraftfahrbehörde erster Instanz - zum Ergebnis gelangen, dass die AntragsteIlung unter die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 1 KFG zu subsumieren war und demnach die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten in der dargestellten Form vom Gesetz gedeckt ist.
- Gestützt auf diese Erwägungen stellt die Einschreiterin nachstehende B E S C H W E R D E A N T R Ä G E : 3.
- ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu 3.
- der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz nach Verfahrensergänzung neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen.
- Eine AntragsteIlung dahin, ob die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich erscheint oder nicht, bleibt bis zur Einsichtnahme in den beizuschaffenden Bewilligungsakt der BH xxx des Jahres 2007 durch das Landesverwaltungsgericht vorbehalten.“ Mit Schreiben vom 9.11.2017 erging an die Beschwerdeführerin zH ihres Rechtsvertreters seitens des Verwaltungsgerichtes ein Aufforderungsschreiben im Sinne des § 45 Abs. 6 KFG mit nachstehendem Inhalt:Mit Schreiben vom 9.11.2017 erging an die Beschwerdeführerin zH ihres Rechtsvertreters seitens des Verwaltungsgerichtes ein Aufforderungsschreiben im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6, KFG mit nachstehendem Inhalt: „In dem im Betreff näher bezeichneten Beschwerdeverfahren werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den für das zugewiesene Probefahrtkennzeichen xxx
§ 45Abs.
6 KFG zu führenden Nachweis im Original zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Nichtentsprechung müsste als erwiesen angenommen werden, dass dieses Kennzeichen insofern wiederholt missbräuchlich verwendet wurde, indem es wiederholt für Überstellungen von Fahrzeugen; d.h. für Fahrten vom Betriebsstandort zu einer Baustelle bzw. von einer Baustelle zurück zum Betriebsstandort bzw. von einer Baustelle zur nächsten Baustelle, verwendet wurde.„In dem im Betreff näher bezeichneten Beschwerdeverfahren werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den für das zugewiesene Probefahrtkennzeichen xxx
Paragraph 45, Absatz 6, KFG zu führenden Nachweis im Original zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Nichtentsprechung müsste als erwiesen angenommen werden, dass dieses Kennzeichen insofern wiederholt missbräuchlich verwendet wurde, indem es wiederholt für Überstellungen von Fahrzeugen; d.h. für Fahrten vom Betriebsstandort zu einer Baustelle bzw. von einer Baustelle zurück zum Betriebsstandort bzw. von einer Baustelle zur nächsten Baustelle, verwendet wurde. Ferner müsste bei Nichtvorlage als erwiesen angenommen werden, dass die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG wiederholt nicht eingehalten wurden.“Ferner müsste bei Nichtvorlage als erwiesen angenommen werden, dass die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG wiederholt nicht eingehalten wurden.“ Weiters wurde unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und um Übermittlung des Genehmigungsaktes ersucht. Darauf bezugnehmend wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 9.11.2017 mitgeteilt, dass der zugrunde Genehmigungsakt bereits skartiert wurde und daher eine Vorlage nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 10.11.2017 wurde für 13.12.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Unter Bezugnahme auf das Aufforderungsschreiben vom 9.11.2017 wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.11.2017 ausgeführt und beantragt wie folgt: „1. In außen bezeichneter Verwaltungssache gibt die Beschwerdeführerin zur dg. Note vom 09.11.2017 in offener Frist Nachstehendes bekannt:
§ 45Abs.
6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen ...
Paragraph 45, Absatz 6, KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen ...
dem zweiten Satz leg. cit. ist der Nachweis drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
- Dem vorzitierten Erfordernis ist die Beschwerdeführerin insoferne bereits nachgekommen, als Beamte der PI xxx am 11.07.2017 Kopien über den Zeitraum der letzten drei Jahre aus dem dieses Überstellungskennzeichen betreffenden Fahrtenbuch angefertigt und zum Akt genommen haben. Ausgehend von der Annahme, dass diese Kopien in den gegenständlichen Beschwerdeakt noch nicht Eingang gefunden haben, bringt die Beschwerdeführerin einen weiteren Kopiensatz mit dieser Eingabe in Vorlage. Daraus ergibt sich, dass in der Zeit zwischen 06.07.2014 und 29.05.2017 insgesamt 21 Überstellungsfahrten stattgefunden haben.
- Da eine gesetzliche Verpflichtung, das Originalfahrtenbuch vorzulegen nicht besteht lehnt die Beschwerdeführerin dessen Vorlage ab.
- Der gerichtlichen Ankündigung, bei Nichtentsprechung müsste als erwiesen angenommen werden, dass dieses Kennzeichen insofern wiederholt „missbräuchlich“ verwendet wurde, indem es wiederholt für Überstellungen von Fahrzeugen verwendet wurde, kann insoferne nicht entgegengetreten werden, als de facto mehrere Überstellungsfahrten durchgeführt worden sind. Allerdings wird auch weiterhin entschieden in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin und / oder deren Mitarbeiter die Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet hätten zumal aufgrund der erteilten Bewilligung davon ausgegangen wurde, dass die Art der Verwendung (für ÜbersteIlungsfahrten) rechtmäßig gewesen sei, Diesbezüglich wird der B E W E I S A N T R A GB E W E römisch eins S A N T R A G im Beschwerdeverfahren auf Beischaffung des Genehmigungsaktes der BH xxx aus dem Jahre 2007 wiederholt.
- In diesem Zusammenhang stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den A N T R A G ihm einen Termin zur Einsicht in den Genehmigungsakt nach dessen Beischaffung noch vor der auf den 13.12.2017 anberaumten Beschwerdeverhandlung einzuräumen, da je nach Akteninhalt allenfalls die Beschwerderückziehung zu erwägen wäre.
- Im Übrigen erfolgt die Ablehnung der Vorlage des Originalfahrtenbuches auch vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 157 Abs. 2 StPO.“Im Übrigen erfolgt die Ablehnung der Vorlage des Originalfahrtenbuches auch vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2, 157, Absatz 2, StPO.“ Mit E-Mail vom 29.11.2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Einsichtnahme in den Genehmigungsakt wegen bereits erfolgter Skartierung nicht möglich ist. In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2017 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 22.11.2017 verwiesen und nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin aus den angegebenen Gründen eine missbräuchliche Verwendung der Probefahrtkennzeichen nicht bewusst gewesen sei; sie vielmehr die Verwendung derselben für die Durchführung von Überstellungsfahrten für zulässig erachtet habe. Abschließend wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben. I. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:römisch eins. Der Beschwerde war aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise): „§
- Probefahrten
(1)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
- Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
- Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
- Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
- das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung
§ 102Abs.
5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung
Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(2)Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(2)Der Besitzer einer im Absatz eins, angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(3)Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(3)Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- der Antragsteller 1.
- sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.
- mit solchen Handel treibt, 1.
- solche gewerbsmäßig befördert, 1.
- eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.
- ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
- die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
- für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung
§ 61Abs.
1 beigebracht wurde, undfür jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung
Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und 4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.
(4)Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(4)Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(5)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6a)Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6a)Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. …“ Unstrittig ist, dass jedenfalls in der Zeit zwischen 06.07.2014 und 29.05.2017 insgesamt 21 Überstellungsfahrten unter Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens xxx stattgefunden haben. Unstrittig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung und den Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“ ist. Aus dem von der Beschwerdeführerin in Kopie übermittelten Auszug aus dem
§ 45Abs.
6 KFG über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens zu führenden Nachweises ist zu ersehen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 6.7.2014 bis 29.5.2017 zugestandenen 21 Überstellungsfahrten jeweils als „Überstellung“ bezeichnet wurden.Aus dem von der Beschwerdeführerin in Kopie übermittelten Auszug aus dem
Paragraph 45, Absatz 6, KFG über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens zu führenden Nachweises ist zu ersehen, dass die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 6.7.2014 bis 29.5.2017 zugestandenen 21 Überstellungsfahrten jeweils als „Überstellung“ bezeichnet wurden. Es hat sich daher jeweils um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs. 1, zweiter Satz KFG gehandelt.Es hat sich daher jeweils um keine Probefahrt im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins,, zweiter Satz KFG gehandelt. Die Zulässigkeit der Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens bei diesen Überstellungsfahrten wurde von der Beschwerdeführerin offensichtlich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 1 KFG abgeleitet. Danach gelten als Probefahrten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Die gegenständlich unbestrittenermaßen vorgenommenen Überstellungsfahrten, können nun aber nicht als „Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 KFG angesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist nämlich lediglich Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung und den Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“ und standen die Fahrten auch in keinerlei Zusammenhang mit einer Instandsetzung (§ 45 Abs. 3 Z 1.1. KFG) des überstellten Kraftfahrzeuges. Da die Beschwerdeführerin weder mit Fahrzeugen Handel treibt (§ 45 Abs. 3 Z 1.2. KFG), solche gewerbsmäßig befördert (§ 45 Abs. 3 Z 1.3. KFG), eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst (§ 45 Abs. 3 Z 1.4. KFG), noch ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt (§ 45 Abs. 3 Z 1.5. KFG), sind die vom Beschwerdeführer unter Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens vorgenommenen Überstellungsfahrten nach der Intention des Gesetzgebers nicht als Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 KFG – und damit auch nicht als Probefahrten
§ 45Abs. 1 KFG – anzusehen (vgl. das ein
Schlägerungsunternehmen betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl: 2005/11/0108). Die Zulässigkeit der Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens bei diesen Überstellungsfahrten wurde von der Beschwerdeführerin offensichtlich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, KFG abgeleitet. Danach gelten als Probefahrten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Die gegenständlich unbestrittenermaßen vorgenommenen Überstellungsfahrten, können nun aber nicht als „Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, KFG angesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist nämlich lediglich Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Ausführung und den Abbruch von Hochbauten, Tiefbauten und anderen verwandten Bauten“ und standen die Fahrten auch in keinerlei Zusammenhang mit einer Instandsetzung (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt eins, KFG) des überstellten Kraftfahrzeuges. Da die Beschwerdeführerin weder mit Fahrzeugen Handel treibt (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt 2, KFG), solche gewerbsmäßig befördert (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt 3, KFG), eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt 4, KFG), noch ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt 5, KFG), sind die vom Beschwerdeführer unter Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens vorgenommenen Überstellungsfahrten nach der Intention des Gesetzgebers nicht als Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, KFG – und damit auch nicht als Probefahrten
Paragraph 45, Absatz eins, KFG – anzusehen vergleiche das ein, Schlägerungsunternehmen betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2008, Zl: 2005/11/0108).
§ 45Abs.
4 KFG 1967 dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Das Verwenden von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten stellt somit einen Missbrauch im Sinne des § 45 Abs. 6a KFG 1967 dar. Da das zugewiesene Probefahrtkennzeichen (zumindest) zwischen 6.7.2014 und 29.5.2017 insgesamt 21 mal – und damit wiederholt – für andere als Probefahrten verwendet wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor. Da es sich gegenständlich um ein Administrativverfahren handelt, konnte auch dahingestellt bleiben, ob die zur Vertretung nach außen berufene Person der Beschwerdeführerin von der Rechtmäßigkeit der Verwendung des Probefahrtkennzeichens ausgegangen ist bzw. ausgehen konnte.
Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden. Das Verwenden von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten stellt somit einen Missbrauch im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 dar. Da das zugewiesene Probefahrtkennzeichen (zumindest) zwischen 6.7.2014 und 29.5.2017 insgesamt 21 mal – und damit wiederholt – für andere als Probefahrten verwendet wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor. Da es sich gegenständlich um ein Administrativverfahren handelt, konnte auch dahingestellt bleiben, ob die zur Vertretung nach außen berufene Person der Beschwerdeführerin von der Rechtmäßigkeit der Verwendung des Probefahrtkennzeichens ausgegangen ist bzw. ausgehen konnte. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2079.8.2017