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{'item': 'KLVwG-908/13/2017'}

Obsah (11)§ 28§ 39§ 50§ 5§ 23§ 18§ 47§ 66§ 7§ 25§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-908/13/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 28und 17 Vw

GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 04.05.2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Zahl: xxx, betreffend die Baubewilligung für Frau xxx und Herrn xxx zur Änderung beim Wohnhaus (Erdgeschoßfußbodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2017,

Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Zahl: xxx, durch die Planunterlagen: Änderungsplan Nr. xxx vom 03.10.2017 und Aktenvermerk_xxx vom 03.10.2017 des Büro plansprechend/xxx, ergänzt wird. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Der Bauwerber Herr xxx, xxx, xxx, ersuchte mit Eingabe vom 29.09.2011 um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses samt Carport auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx unter Beifügung der erforderlichen Einreichunterlagen. Seitens der Baubehörde erfolgte ein Vorprüfungsverfahren (siehe Vorprüfung vom 03.10.2011). Nach positivem Abschluss des obligatorischen Vorprüfungsverfahrens wurde mit Kundmachung vom 13.10.2011 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer (u.a. des Herrn xxx) für den 28.10.2011 an Ort und Stelle (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) anberaumt. Im Zuge der stattgefundenen Bauverhandlung am 28.10.2011 wurde von den Anrainern zu Protokoll gegeben, dass nach Einsicht in die Einreichunterlagen gegen das geplante Bauvorhaben bei Einhaltung der baubehördlichen Auflagen keine Einwände erhoben werden und stimmten die Anrainer dem geplanten Bauvorhaben somit zu. Im Verwaltungsakt einliegend ist der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.11.2011, Zahl: xxx, mit welchem dem Bauwerber xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde an Herrn xxx per vorliegendem unbedenklichen Rückschein am 11.11.2011 zugestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Bauvollendungsmeldung

§ 39Abs.

1 der K-BO 1996 erfolgte am 26.07.2013. Mit der Benützungsbestätigung vom 24.10.2013, Zahl: xxx, wurde das Bauverfahren abgeschlossen, wobei dafür die gutachterlichen Bestätigungen der ausführenden Firmen vorgelegt wurden. Die Bauvollendungsmeldung

Paragraph 39, Absatz eins, der K-BO 1996 erfolgte am 26.07.2013. Mit der Benützungsbestätigung vom 24.10.2013, Zahl: xxx, wurde das Bauverfahren abgeschlossen, wobei dafür die gutachterlichen Bestätigungen der ausführenden Firmen vorgelegt wurden. Aufgrund einer bei der Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgten Eingabe des Anrainers xxx vom 10.07.2015 und einer bei Bezirkshauptfrau xxx am 08.09.2015 stattgefundenen Vorsprache erging seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx – Bereich Bau- und Umweltwesen an die Baubehörde das Ersuchen, das Bauvorhaben „Einfamilienhaus mit Carport“, Baubewilligungsbescheid vom 08.11.2011 einer baufachlichen Überprüfung der bescheidkonformen Umsetzung gegenständlichen Baubewilligungsbescheides mit dem Bauamtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft – Baudienst und dem Bauamtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx durchzuführen. Insbesondere seien bei der baufachlichen Überprüfung gegenständlicher Baubewilligung die Eingaben von Herrn xxx vom 10.07.2015 zu überprüfen und zu verifizieren. Dies chronologisch im Frage- und Antwortschema. Es werde ersucht eine abschließende Stellungnahme zu übermitteln. Mit Schriftsatz der Baubehörde vom 12.10.2015 erfolgte an Herrn xxx und an Herrn xxx die Verständigung über die am 28.10.2015 mit dem Beginn um 14:00 Uhr zu erfolgende baubehördliche Überprüfung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zumal beide Herren ersucht wurden bei dieser Bauüberprüfung am 28.10.2015 vor Ort zu sein. Der am 28.10.2015 aufgenommenen Niederschrift betreffend die bautechnische Überprüfung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx ist Folgendes zu entnehmen: „Anwesende: Hr. xxx, Fr. xxx, Hr. xxx von der xxx, Hr. xxx vom Baubezirksamt xxx, Hr. xxx von der Verwaltungsgemeinschaft Baudienst und Fr. xxx für die Stadtgemeinde xxx. Aufgrund der Eingabe des Anrainers xxx vom 10.07.2015 bzw. nach erfolgter Vorsprache bei der Bezirkshauptfrau am 08.09.2015 wurde eine baufachliche Überprüfung der bescheidkonformen Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens seitens der Stadtgemeinde xxx angeordnet. Zu dieser Überprüfung wurden der Bauwerber (xxx) sowie der Anrainer (xxx) eingeladen. Der Anrainer war am vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend. Somit wurde die Überprüfung im Beisein o.a. Personen durchgeführt. Dabei wurde folgendes festgestellt: ● Mittels Nivelliergerät wurde die Höhendifferenz der fertigen Fußbodenhöhe des Erdgeschosses auf den Bezugspunkt (Kanaldeckelmitte) im vorbeiführenden Straßenverlauf ermittelt. Diese Messung ergab einen Höhenunterschied von 0,609 m. Die Differenz

Bescheid vom 08.11.2011, Zahl: xxx, sollte 0,420 m betragen – Es ergibt sich somit eine Abweichung der höhenmäßigen Bausituierung von 0,189 m. ● Mittels Maßband wurde der nordseitige Grenzabstand kontrolliert – die Messung ergab an der Nord-Ost-Ecke einen Wert von 4,30 m, sowie an der Nord-West-Ecke 4,26 m (bezogen auf die Gartenmaueraußenkante). Weiters wurde der Grenzabstand zwischen Nord-Ost-Ecke des Bauvorhabens xxx und der Gartenmauer zum Anwesen xxx ermittelt, was einen Wert von 8,00 m (bezogen auf die Mauerinnenseite am Grundstück xxx) ergab. ● Im Zuge der Abstandskontrolle wurden auch die Gebäudeaußenkanten an der Nord- und Ostseite vermessen. Das Objekt weist an der Nordseite eine Länge von 12,15 m sowie an der Ostseite eine Länge von 10,15 m auf. Diese Maße entsprechen weitestgehend den, in den Einreichunterlagen enthaltenen Vorgaben. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die durchgeführte Kontrolle eine Abweichung gegenüber den Einreichunterlagen in Bezug auf die Ausrichtung der süd- und nordseitigen Gebäudeflucht dahingehend ergeben hat, dass das Objekt parallel zur nordseitigen Grundgrenze und nicht wie in den Einreichunterlagen dargestellt, parallel zur südseitigen Grundgrenze situiert wurde. Außerdem wurde eine Differenz in Bezug auf die höhenmäßige Bausituierung von 0,189 m festgestellt (Fertige Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes liegt 18 cm über der, in den Einreichunterlagen dargestellten Höhe). Ende der Amtshandlung: 28.10.2015, 14:15 Uhr.“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.11.2015 wurde an Herrn xxx das Überprüfungsergebnis vom 28.10.2015 übermittelt. Weiters wurde ihm aufgrund der festgestellten Abweichung der höhenmäßigen Bausituierung von 0,189 m von der erteilten Baubewilligung aufgetragen, innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einen ordentlichen Bauantrag (Antrag auf Änderung der erteilten Baubewilligung) mit Beilagen in 2-facher Ausfertigung im Sinne der Bauansuchenverordnung nachzureichen. Sollte die 6-Wochenfrist keine Beachtung finden, wäre die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und zugleich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in die Wege zu leiten. Mit Eingabe vom 18.12.2015 haben die Bauwerber Herr xxx und Frau xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung beim Wohnhaus (Erdgeschoßfußbodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx, der KG xxx angesucht. Seitens der Baubehörde erfolgte ein Vorprüfungsverfahren (siehe Vorprüfung vom 21.12.2015). Nach positivem Abschluss des obligatorischen Vorprüfungsverfahrens wurde mit Kundmachung vom 26.01.2016 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer (u.a. des Herrn xxx) für den 11.02.2016 an Ort und Stelle (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) anberaumt. Gegen verfahrensgegenständliches Bauvorhaben betreffend die „Änderung beim Wohnhaus“ des Herrn xxx, xxx, xxx, wurden vom Anrainer xxx folgende Einwendungen am 05.02.2016 der Baubehörde übermittelt: „

  1. Formelle Mängel: Die Behörde hat es verabsäumt, schon in der Kundmachung auf den maßgebenden Baubescheid hinzuweisen. Um nicht weitere Verwirrungen zu verursachen ist der Baubescheid, welcher geändert werden soll anzuführen, zumal es ja auch andere Baubescheide gibt. Weiter entsprechen die Projektsunterlagen des beantragten Vorhabens in keinster Weise der K-Bauansuchenverordnung idgF. So wird unter § 5 Technische Belege nachstehendes gefordert. Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben (ev. Vermessung) erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen. Die mir vorgelegten Unterlagen lassen in keinster Weise erahnen, welche Änderungen beim Haus vorgenommen werden sollen. Zur Klarstellung: Änderungsbewilligungen müssen von einem bewilligten Stand aus abgeleitet werden. Dies ist nicht der Fall, es ist weder der bewilligte Stand eingezeichnet, noch kann man daraus sehen, welche Änderungen vorgenommen werden bzw. in der Natur vorgenommen wurden. Die Abstandsflächen scheinen auf Grund des fehlerhaft dargestellten Schnittes im nördlichen Bereich ebenfalls überschritten. Für eine genaue Beurteilung des Bauvorhabens ist es unumgänglich zumindest den bewilligten Stand so darzustellen, damit man sich ein Bild machen kann. Weiters wäre auch zur leichteren Beurteilung unbedingt eine Auspflockung und sichtbare Darstellung direkt vor Ort, unerlässlich bzw. anzuordnen. Die Baubeschreibung ist so mangelhaft, dass sich kein Mensch davon ein Bild machen kann, was – mit Ausnahme der höhenmäßigen Richtigstellung des Wohnhauses – sich gegenüber dem bewilligten Planstand bzw. der bewilligten Baubeschreibung und dem daraus resultierenden Baubescheid ändern soll. Selbst bei der Höhe ist der bewilligte Planstand nicht dargestellt. Bei einem Änderungsverfahren sind die Änderungen klar und deutlich ersichtlich zu machen. In üblicher Weise wird dies farblich dargestellt. Weiters wird die Behörde wohl auch wissen, dass die Baubewilligung des Carport`s wohl auf falscher Tatsachen hin erteilt wurde. Wie kann die Behörde auf ein konsenswidrig errichtetes Wohnhaus, was sich durch die Änderungseinreichung nun auch bestätigt hat, ein Carport bewilligen. Die Behörde wird das Bauvorhaben als gemeinsames Bauvorhaben sehen müssen. Man kann nicht ein Wohnhaus situierungsmäßig ändern und hat zuvor eine Baubewilligung für ein Carport auf eben einem nicht konsensgemäßen Wohnhaus erteilt. Schon alleine die Höhenlage des Carports stimmte zu diesem Zeitpunkt nicht. Hätte man von Anfang an, nach den ersten von mir mehrmals angezeigten Verfehlungen richtig reagiert, wäre dies heute alles nicht erforderlich gewesen. Da es sich nach derzeitiger Sachlage beim Carport um ein konsenswidriges handelt, ist die Behörde verpflichtet, dieses Carport gemeinsam mit dem Wohnhaus neu zu verhandeln. Im Übrigen wird die Baubehörde schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sich herausstellen, dass die Grenzabstände nicht jener entsprechen, die der Planverfasser angenommen hat, eine vorherige Vermessung unabdingbar wäre. Schon die kleinste Unterschreitung des Grenzabstandes würde wieder eine neuerliche Bewilligung bedürfen. Schlimmstenfalls wäre sogar ein Bebauungsplan – Widerspruch gegeben. Eine Grenzvermessung seitens des Antragstellers wäre daher erforderlich. Es sind diesbezüglich noch viele Änderungen eingetreten, welche die Behörde von sich aus prüfen muss und sollte. Es werden daher die nachstehenden Anträge gestellt:
  2. die Bauverhandlung am 11.02.2016 um 13:00 Uhr aus wesentlichen formalen Mängeln ab zu beraumen.
  3. einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die Projektunterlagen zu erlassen, bei welchem auch die Abstandsmessung durch einen Geometer zu veranlassen wäre, da laut den nunmehr eingereichten Unterlagen Abstände dargestellt sind, die anscheinend nicht der Realität entsprechen. Die Abstandsflächen sind daher auch nicht eingehalten.
  4. das Änderungs-Bauvorhaben Wohnhaus mit jenem des Carport`s (Baubewilligung vom 08.11.2011, Zl.: xxx und Baubewilligung vom 19.05.2014, Zl.: xxx) zu verneinen, da die Baubewilligung des Carport`s sonst mit Nichtigkeit bedroht ist.
  5. neuerliche Anzeige des Bauwerbers (

§ 50

K-BO) wegen abweichender Bauausführung des Wohnhauses.“Die Behörde hat es verabsäumt, schon in der Kundmachung auf den maßgebenden Baubescheid hinzuweisen. Um nicht weitere Verwirrungen zu verursachen ist der Baubescheid, welcher geändert werden soll anzuführen, zumal es ja auch andere Baubescheide gibt. Weiter entsprechen die Projektsunterlagen des beantragten Vorhabens in keinster Weise der K-Bauansuchenverordnung idgF. So wird unter Paragraph 5, Technische Belege nachstehendes gefordert. Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben (ev. Vermessung) erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen. Die mir vorgelegten Unterlagen lassen in keinster Weise erahnen, welche Änderungen beim Haus vorgenommen werden sollen. Zur Klarstellung: Änderungsbewilligungen müssen von einem bewilligten Stand aus abgeleitet werden. Dies ist nicht der Fall, es ist weder der bewilligte Stand eingezeichnet, noch kann man daraus sehen, welche Änderungen vorgenommen werden bzw. in der Natur vorgenommen wurden. Die Abstandsflächen scheinen auf Grund des fehlerhaft dargestellten Schnittes im nördlichen Bereich ebenfalls überschritten. Für eine genaue Beurteilung des Bauvorhabens ist es unumgänglich zumindest den bewilligten Stand so darzustellen, damit man sich ein Bild machen kann. Weiters wäre auch zur leichteren Beurteilung unbedingt eine Auspflockung und sichtbare Darstellung direkt vor Ort, unerlässlich bzw. anzuordnen. Die Baubeschreibung ist so mangelhaft, dass sich kein Mensch davon ein Bild machen kann, was – mit Ausnahme der höhenmäßigen Richtigstellung des Wohnhauses – sich gegenüber dem bewilligten Planstand bzw. der bewilligten Baubeschreibung und dem daraus resultierenden Baubescheid ändern soll. Selbst bei der Höhe ist der bewilligte Planstand nicht dargestellt. Bei einem Änderungsverfahren sind die Änderungen klar und deutlich ersichtlich zu machen. In üblicher Weise wird dies farblich dargestellt. Weiters wird die Behörde wohl auch wissen, dass die Baubewilligung des Carport`s wohl auf falscher Tatsachen hin erteilt wurde. Wie kann die Behörde auf ein konsenswidrig errichtetes Wohnhaus, was sich durch die Änderungseinreichung nun auch bestätigt hat, ein Carport bewilligen. Die Behörde wird das Bauvorhaben als gemeinsames Bauvorhaben sehen müssen. Man kann nicht ein Wohnhaus situierungsmäßig ändern und hat zuvor eine Baubewilligung für ein Carport auf eben einem nicht konsensgemäßen Wohnhaus erteilt. Schon alleine die Höhenlage des Carports stimmte zu diesem Zeitpunkt nicht. Hätte man von Anfang an, nach den ersten von mir mehrmals angezeigten Verfehlungen richtig reagiert, wäre dies heute alles nicht erforderlich gewesen. Da es sich nach derzeitiger Sachlage beim Carport um ein konsenswidriges handelt, ist die Behörde verpflichtet, dieses Carport gemeinsam mit dem Wohnhaus neu zu verhandeln. Im Übrigen wird die Baubehörde schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sich herausstellen, dass die Grenzabstände nicht jener entsprechen, die der Planverfasser angenommen hat, eine vorherige Vermessung unabdingbar wäre. Schon die kleinste Unterschreitung des Grenzabstandes würde wieder eine neuerliche Bewilligung bedürfen. Schlimmstenfalls wäre sogar ein Bebauungsplan – Widerspruch gegeben. Eine Grenzvermessung seitens des Antragstellers wäre daher erforderlich. Es sind diesbezüglich noch viele Änderungen eingetreten, welche die Behörde von sich aus prüfen muss und sollte. Es werden daher die nachstehenden Anträge gestellt: 1. die Bauverhandlung am 11.02.2016 um 13:00 Uhr aus wesentlichen formalen Mängeln ab zu beraumen. 2. einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die Projektunterlagen zu erlassen, bei welchem auch die Abstandsmessung durch einen Geometer zu veranlassen wäre, da laut den nunmehr eingereichten Unterlagen Abstände dargestellt sind, die anscheinend nicht der Realität entsprechen. Die Abstandsflächen sind daher auch nicht eingehalten. 3. das Änderungs-Bauvorhaben Wohnhaus mit jenem des Carport`s (Baubewilligung vom 08.11.2011, Zl.: xxx und Baubewilligung vom 19.05.2014, Zl.: xxx) zu verneinen, da die Baubewilligung des Carport`s sonst mit Nichtigkeit bedroht ist. 4. neuerliche Anzeige des Bauwerbers (

Paragraph 50, K-BO) wegen abweichender Bauausführung des Wohnhauses.“ Der Verhandlungsniederschrift der Baubehörde vom 11.02.2016 ist u.a. zu entnehmen, dass das Bauverfahren bis zum Einlangen der ordentlichen Planunterlagen bei der Baubehörde I. Instanz ausgesetzt werde. Vom Vertreter des Anrainers xxx wurde zu Protokoll gegeben, dass laut höchster gerichtlicher Rechtsprechung Nachbarrechte bereits dann verletzt würden, wenn das geplante Bauvorhaben unzureichend dargestellt sei und die Planunterlagen nicht ausreichten, dem Anrainer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötige. Die gegenständlichen Planunterlagen seien mangelhaft, da weder der tatsächliche Stand bzw. die genaue Lage und Situierung des Wohnhauses und Carports ersichtlich, noch die Änderungen zu den aktuellen bewilligten Plänen oder die geplanten Veränderungen ausreichend eingezeichnet seien. Weitere inhaltliche Einwendungen würden in Schriftform per Postweg folgen. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass eine Präklusionsfolge nach § 42 AVG auf Grund der unzureichenden Planunterlagen ausgeschlossen sei und werde von der Behörde ausdrücklich zugesichert, dass weitere Einwendungen des Anrainers xxx schriftlich erfolgen können. Der Verhandlungsniederschrift der Baubehörde vom 11.02.2016 ist u.a. zu entnehmen, dass das Bauverfahren bis zum Einlangen der ordentlichen Planunterlagen bei der Baubehörde römisch eins. Instanz ausgesetzt werde. Vom Vertreter des Anrainers xxx wurde zu Protokoll gegeben, dass laut höchster gerichtlicher Rechtsprechung Nachbarrechte bereits dann verletzt würden, wenn das geplante Bauvorhaben unzureichend dargestellt sei und die Planunterlagen nicht ausreichten, dem Anrainer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötige. Die gegenständlichen Planunterlagen seien mangelhaft, da weder der tatsächliche Stand bzw. die genaue Lage und Situierung des Wohnhauses und Carports ersichtlich, noch die Änderungen zu den aktuellen bewilligten Plänen oder die geplanten Veränderungen ausreichend eingezeichnet seien. Weitere inhaltliche Einwendungen würden in Schriftform per Postweg folgen. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass eine Präklusionsfolge nach Paragraph 42, AVG auf Grund der unzureichenden Planunterlagen ausgeschlossen sei und werde von der Behörde ausdrücklich zugesichert, dass weitere Einwendungen des Anrainers xxx schriftlich erfolgen können. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 (bei der Baubehörde am 29.02.2016 protokolliert) erfolgte vom Anrainer Herrn xxx an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx eine Anzeige wegen konsenswidriger Bauführung des Wohnhauses mit Carport. In diesem Schriftsatz führte Herr xxx aus, dass auf der Parzelle KG xxx, xxx, xxx, durch den Bauwerber xxx ein Wohnhaus mit Carport errichtet worden sei, welches nicht dem gültigen und rechtskräftigen Baubescheid Zl.xxx entspreche. Diese Tatsache wäre ihm am 28.01.2016 durch Fr. xxx in der Stadtgemeinde xxx im Rahmen einer Einsichtnahme der Bauakte „Änderung des Wohnhauses“ Zahl: xxx, mitgeteilt worden. Frau xxx habe ihm erklärt, dass die Situierung des Wohnhauses nicht richtig erfolgt sei, und die Lage und die Höhe nicht richtig seien. Auf Grundlage dieses neu erlangten Wissenstandes und der getätigten Aussagen im Zuge der örtlichen Zusammenkunft am 11.02.2016 zeige er diesen Missstand an. Neben der Anzeige des Bauwerbers und Bauleiters seien

K-BO alle Beteiligten die im Verfahren im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang zu bringen seien oder verantwortlich gewesen seien, anzuzeigen. Er ersuche den Bürgermeister um Einleitung der gesetzlichen und rechtlichen Maßnahmen durch die Baubehörde I. Instanz, die zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes führen würden. In einem weiteren von Herrn xxx verfassten Schriftsatz vom 08.03.2016 (bei der Baubehörde am 09.03.2016 protokolliert) und an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gerichteten Schriftsatz geht hervor, dass am 28.10.2015 beim Wohnhaus mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx, eine baubehördliche Überprüfung durch den ASV xxx (BH/xxx) stattgefunden habe. Aufgrund beruflicher Verhinderung habe Herr xxx bei der am 28.10.2015 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung nicht teilnehmen können. Im Zuge der Akteneinsicht zum Bauänderungsantrag habe er im Rathaus xxx am 28.01.2016 Fr. xxx um Aushändigung des Ergebnisses gebeten. Sie habe die Aushändigung einer Kopie mit den Worten „es handelt sich um einen behördlichen Aktenvermerk“ verweigert. Bei der örtlichen Zusammenkunft am 11.02.2016 anlässlich der Kundmachung „Änderung des Wohnhauses“ habe Hr. xxx xxx bestätigt, dass es natürlich sein Recht sei Kenntnis von der bautechnischen Überprüfung zu haben. Aus diesem Zusammenhang habe er sie nochmals ersucht ihm vom Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung eine Kopie zu übersenden und seine Parteienrechte zu wahren. Es sei für ihn völlig unverständlich warum er in diesem Verfahren immer wieder sein zustehendes Recht in dieser Causa durch schriftliche Einbringungen bzw. persönliche Vorsprache bei der Fr. Bezirkshauptfrau veranlassen müsse. In der Beilage dürfe er die Eingabe der BH xxx xxx vom 18.01.2016 übermitteln. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 (bei der Baubehörde am 29.02.2016 protokolliert) erfolgte vom Anrainer Herrn xxx an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx eine Anzeige wegen konsenswidriger Bauführung des Wohnhauses mit Carport. In diesem Schriftsatz führte Herr xxx aus, dass auf der Parzelle KG xxx, xxx, xxx, durch den Bauwerber xxx ein Wohnhaus mit Carport errichtet worden sei, welches nicht dem gültigen und rechtskräftigen Baubescheid Zl.xxx entspreche. Diese Tatsache wäre ihm am 28.01.2016 durch Fr. xxx in der Stadtgemeinde xxx im Rahmen einer Einsichtnahme der Bauakte „Änderung des Wohnhauses“ Zahl: xxx, mitgeteilt worden. Frau xxx habe ihm erklärt, dass die Situierung des Wohnhauses nicht richtig erfolgt sei, und die Lage und die Höhe nicht richtig seien. Auf Grundlage dieses neu erlangten Wissenstandes und der getätigten Aussagen im Zuge der örtlichen Zusammenkunft am 11.02.2016 zeige er diesen Missstand an. Neben der Anzeige des Bauwerbers und Bauleiters seien

K-BO alle Beteiligten die im Verfahren im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang zu bringen seien oder verantwortlich gewesen seien, anzuzeigen. Er ersuche den Bürgermeister um Einleitung der gesetzlichen und rechtlichen Maßnahmen durch die Baubehörde römisch eins. Instanz, die zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes führen würden. In einem weiteren von Herrn xxx verfassten Schriftsatz vom 08.03.2016 (bei der Baubehörde am 09.03.2016 protokolliert) und an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gerichteten Schriftsatz geht hervor, dass am 28.10.2015 beim Wohnhaus mit Carport auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx, eine baubehördliche Überprüfung durch den ASV xxx (BH/xxx) stattgefunden habe. Aufgrund beruflicher Verhinderung habe Herr xxx bei der am 28.10.2015 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung nicht teilnehmen können. Im Zuge der Akteneinsicht zum Bauänderungsantrag habe er im Rathaus xxx am 28.01.2016 Fr. xxx um Aushändigung des Ergebnisses gebeten. Sie habe die Aushändigung einer Kopie mit den Worten „es handelt sich um einen behördlichen Aktenvermerk“ verweigert. Bei der örtlichen Zusammenkunft am 11.02.2016 anlässlich der Kundmachung „Änderung des Wohnhauses“ habe Hr. xxx xxx bestätigt, dass es natürlich sein Recht sei Kenntnis von der bautechnischen Überprüfung zu haben. Aus diesem Zusammenhang habe er sie nochmals ersucht ihm vom Ergebnis der baubehördlichen Überprüfung eine Kopie zu übersenden und seine Parteienrechte zu wahren. Es sei für ihn völlig unverständlich warum er in diesem Verfahren immer wieder sein zustehendes Recht in dieser Causa durch schriftliche Einbringungen bzw. persönliche Vorsprache bei der Fr. Bezirkshauptfrau veranlassen müsse. In der Beilage dürfe er die Eingabe der BH xxx xxx vom 18.01.2016 übermitteln. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.03.2016 wurde bezugnehmend auf die schriftlichen Eingaben vom 29.02.2016 und vom 09.03.2016 Herrn xxx Folgendes mitgeteilt: „Es besteht ein anhängiges Verfahren zur Änderung des oa. Wohnhauses. Die bautechnische Überprüfung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx am 28.10.2015 vor Ort wurde in Form eines Aktenvermerkes schriftlich festgehalten, was nach Vorlage der Änderungsunterlagen zur Ausschreibung einer Bauverhandlung in gegenständlicher Angelegenheit am 11.02.2016 führte. Sie waren bei dieser Bauverhandlung mit Ihrem Rechtsvertreter anwesend. Auch bei der bautechnischen Überprüfung wurde Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, an dieser Überprüfung vor Ort teilzunehmen (entweder mit bevollmächtigtem Vertreter oder persönlich). Sie wurden zu dieser Überprüfung auch rechtzeitig verständigt und waren bei dieser Überprüfung nicht vor Ort. Grundsätzlich sind Aktenvermerke amtsinterne Unterlagen, welche nicht zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Von Herrn xxx wurde schriftlich per E-Mail vom 09.03.2016 festgehalten, dass weder am 11.02.2016 noch irgendwann sonst, Herrn xxx in Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten baubehördlichen Überprüfung des Bauvorhabens xxx (Änderung Wohnhaus) eine Bestätigung über das Recht einer Akteneinsicht gegeben wurde, weder schriftlich noch mündlich. Dies kann auch von Herrn xxx (Baubezirksamt) und Frau xxx (Vertreterin der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx) bestätigt werden. In diesem Fall kann Ihre Angabe, vor allem in Ihrer Eingabe vom 08.03.2016, nicht zur Kenntnis genommen werden, wobei in Zukunft solche Unwahrheiten zu unterlassen sind. Ansonsten sieht sich die Stadtgemeinde xxx, besonders Herr xxx von der Verwaltungsgemeinschaft Baudienst, veranlasst, die sin einem gerichtlichen Verfahren entscheiden zu lassen. Bei der Bauverhandlung wurde festgehalten, dass das Bauverfahren bis zur Vorlage der ordentlichen Planunterlagen (Verbesserungsauftrag) ausgesetzt wird. Die Strafanzeige ist ein eigenes Verfahren, welches von der Bezirksverwaltungsbehörde abgewickelt wird.“ Mit Schriftsatz vom 03.05.2016 (bei der Baubehörde am 06.05.2016 protokolliert) brachte der Anrainer xxx dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx zur Anzeige, dass auf der Parzelle KG xxx, xxx, xxx, durch Hr. xxx am Wohnhaus ein Zubau/Anbau errichtet werde, welcher aufgrund der Höhe und den zugrundeliegenden Einreichunterlagen und der Baubeschreibung niemals

K-BO bauverhandelt worden sei. Im gültigen Baubescheid und Einreichunterlagen (Wohnhaus mit Carport Zahl: xxx) sei auf eine Terrasse mit Pflastersteinen hingewiesen worden. Hr. xxx habe ein Bauwerk, das von der Höhe und Art laut dem gültigen Baubescheid, den zugrunde liegenden Einreichunterlagen und Baubeschreibung nicht entspreche, errichtet. In diesem Zusammenhang erinnere er auf das laufende Verfahren betreffend des zu hoch errichteten Wohnhauses mit Carport, welches noch anhängig sei. Hr. xxx habe somit ein konsenswidrig errichtetes Wohnhaus mit Carport einen Zubau/Anbau errichtet, obwohl vom Bürgermeister im Schreiben vom 30.03.2016 ausdrücklich festgehalten werde, dass das Bauverfahren bis zur Vorlage der ordentlichen Planunterlagen ausgesetzt werde. Er ersuche alle rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen dahingehend einzuleiten und einzufordern. Bezug nehmend auf die Eingabe des Herrn xxx vom 03.05.2016 (per E-Mail, Original am 06.05.2016 bei der Baubehörde protokolliert) wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.05.2016 mitgeteilt, dass was den Anbau bzw. Zubau zum o.a. Wohnhaus betreffe, es sich um eine Terrassenausbildung handle, welche mit einem absturzsicheren Geländer versehen worden sei. Dies sei von Herrn xxx ordnungsgemäß nach § 7 K-BO gemeldet worden. Diese Maßnahmen wären von Herrn xxx im Interesse der Sicherheit für Menschen gesetzt worden (Gefahr in Verzug, Absturzgefahr). Dies sei Herrn xxx aber bereits per E-Mail vom 15.02.2016 um 13:08 Uhr schriftlich mitgeteilt worden. Sollte Herr xxx nicht die Terrasse meinen, dann müsste er seine Anzeige bezüglich Anbau bzw. Zubau genauer konkretisieren. Bezug nehmend auf die Eingabe des Herrn xxx vom 03.05.2016 (per E-Mail, Original am 06.05.2016 bei der Baubehörde protokolliert) wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.05.2016 mitgeteilt, dass was den Anbau bzw. Zubau zum o.a. Wohnhaus betreffe, es sich um eine Terrassenausbildung handle, welche mit einem absturzsicheren Geländer versehen worden sei. Dies sei von Herrn xxx ordnungsgemäß nach Paragraph 7, K-BO gemeldet worden. Diese Maßnahmen wären von Herrn xxx im Interesse der Sicherheit für Menschen gesetzt worden (Gefahr in Verzug, Absturzgefahr). Dies sei Herrn xxx aber bereits per E-Mail vom 15.02.2016 um 13:08 Uhr schriftlich mitgeteilt worden. Sollte Herr xxx nicht die Terrasse meinen, dann müsste er seine Anzeige bezüglich Anbau bzw. Zubau genauer konkretisieren. Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte daraufhin Herr xxx Nachstehendes mit: „Ich wiederhole ausdrücklich die von mir am 03.05.2016 eingebrachte Anzeige vollinhaltlich und führe ergänzend und erklärend aus: I. Die von Herrn xxx errichtete Terrasse entspricht nicht den bewilligten Einreichunterlagen Zahl: xxx, es handelt sich somit um einen „Schwarzbau“. II. Das Anbringen eines Geländers an ein nicht genehmigtes Bauwerk (Schwarzbau) aus Gründen der Sicherheit saniert nicht die fehlende Baugenehmigung desselben. Vielmehr hätte eine behördliche Sperre/Absicherung im Bereich der Terrasse bis zur endgültigen Klärung der Sachlage zu erfolgen. Dazu führe ich ergänzend aus: Ihre erwähnte Terrassenausbildung wurde auf einem Stahlgerüst aufgebaut und an der Süd bzw. Westseite durch nicht bauverhandelte bzw. genehmigte Anschüttung hinterfüllt. Die beschriebene Absturzgefahr bzw. das von Ihnen ins Treffen geführte Argument, es bestehe Gefahr in Verzug ist erst durch die nicht genehmigte Errichtung der Terrasse entstanden. Die „sogenannte Absturzsicherung“ wurde am Sonntag dem 05.06.2016 in Form einer Vollverglasung auf einer Edelstahlkonstruktion angebracht. Aus den Pflastersteinen wurden WPC Dielen. Ebenso wurden Aufgangsstiegen montiert (?). Diese Terrassenausbildung wurde so nicht bauverhandelt und verstößt mehrfach gegen die K-BO. Die nicht genehmigte Bauhöhe der Terrasse war Hr. xxx schon im 18.12.2015 bekannt, da er zu diesem Zeitpunkt einen Änderungsantrag wegen der nicht eingehaltenen Bauausführung betreffend der Wohnhaushöhe eingebracht hatte. Dieses Verfahren ist nicht abgeschlossen und der Baubehörde I. Instanz bekannt. Die Absturzgefahr wurde durch Hr. xxx bewusst durch eine nichtgenehmigte Terrassenausführung verursacht. Mit einem Abbau der „zu hohen Terrassenkonstruktion“ wäre die Gefahr sofort behoben und der bauverhandelte Zustand annähernd erreicht. III. Ich fordere zum wiederholten Male die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, insbesondere die Beachtung der mir im Bauverfahren zustehenden Nachbarrechte sowie die ausdrückliche Erteilung des behördlichen Auftrages an Herrn xxx, bis zum Abschluss des Verfahrens keine weiteren baulichen Maßnahmen am betroffenen Objekt mehr durchzuführen, dies zu überwachen und ein Zuwiderhandeln

den betreffenden Strafbestimmungen zu sanktionieren. IV. Ich ersuche ein weiteres Mal, mir Einsicht in die Ergebnisse der bautechnischen Überprüfung vom…zu gewähren.“„Ich wiederhole ausdrücklich die von mir am 03.05.2016 eingebrachte Anzeige vollinhaltlich und führe ergänzend und erklärend aus: römisch eins. Die von Herrn xxx errichtete Terrasse entspricht nicht den bewilligten Einreichunterlagen Zahl: xxx, es handelt sich somit um einen „Schwarzbau“. römisch zwei. Das Anbringen eines Geländers an ein nicht genehmigtes Bauwerk (Schwarzbau) aus Gründen der Sicherheit saniert nicht die fehlende Baugenehmigung desselben. Vielmehr hätte eine behördliche Sperre/Absicherung im Bereich der Terrasse bis zur endgültigen Klärung der Sachlage zu erfolgen. Dazu führe ich ergänzend aus: Ihre erwähnte Terrassenausbildung wurde auf einem Stahlgerüst aufgebaut und an der Süd bzw. Westseite durch nicht bauverhandelte bzw. genehmigte Anschüttung hinterfüllt. Die beschriebene Absturzgefahr bzw. das von Ihnen ins Treffen geführte Argument, es bestehe Gefahr in Verzug ist erst durch die nicht genehmigte Errichtung der Terrasse entstanden. Die „sogenannte Absturzsicherung“ wurde am Sonntag dem 05.06.2016 in Form einer Vollverglasung auf einer Edelstahlkonstruktion angebracht. Aus den Pflastersteinen wurden WPC Dielen. Ebenso wurden Aufgangsstiegen montiert (?). Diese Terrassenausbildung wurde so nicht bauverhandelt und verstößt mehrfach gegen die K-BO. Die nicht genehmigte Bauhöhe der Terrasse war Hr. xxx schon im 18.12.2015 bekannt, da er zu diesem Zeitpunkt einen Änderungsantrag wegen der nicht eingehaltenen Bauausführung betreffend der Wohnhaushöhe eingebracht hatte. Dieses Verfahren ist nicht abgeschlossen und der Baubehörde römisch eins. Instanz bekannt. Die Absturzgefahr wurde durch Hr. xxx bewusst durch eine nichtgenehmigte Terrassenausführung verursacht. Mit einem Abbau der „zu hohen Terrassenkonstruktion“ wäre die Gefahr sofort behoben und der bauverhandelte Zustand annähernd erreicht. römisch drei. Ich fordere zum wiederholten Male die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, insbesondere die Beachtung der mir im Bauverfahren zustehenden Nachbarrechte sowie die ausdrückliche Erteilung des behördlichen Auftrages an Herrn xxx, bis zum Abschluss des Verfahrens keine weiteren baulichen Maßnahmen am betroffenen Objekt mehr durchzuführen, dies zu überwachen und ein Zuwiderhandeln

den betreffenden Strafbestimmungen zu sanktionieren. römisch vier. Ich ersuche ein weiteres Mal, mir Einsicht in die Ergebnisse der bautechnischen Überprüfung vom…zu gewähren.“ Mit Kundmachung vom 26.07.2016, Zahl: xxx, wurde die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer (u.a. des Anrainers xxx) für den 11.08.2016 an Ort und Stelle (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) anberaumt. Von Seiten des Anrainers xxx wurden mit Schriftsatz vom 08.08.2016 (am 09.08.2016 bei der Baubehörde protokolliert) an die Stadtgemeinde xxx folgende Einwendungen übermittelt:

  1. Formelle Mängel: die Behörde habe es wiederum verabsäumt, schon in der Kundmachung auf den maßgebenden, den von der Änderung betroffenen Baubescheid anzuführen. Um nicht weitere Verwirrungen zu verursachen sei der Baubescheid, welcher geändert werden soll anzuführen, zumal es ja auch andere Baubescheide gäbe. Weiters würden die Projektsunterlagen des beantragten Vorhabens in keinster Weise der Kärntner Bauansuchenverordnung idgF entsprechen. Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung seien nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Seien zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben (ev. Vermessung) erforderlich, seien auch solche Belege beizubringen. Die ihm vorgelegten Unterlagen würden in keinster Weise erahnen lassen, welche Änderungen beim Haus vorgenommen werden sollten. Zur Klarstellung: Änderungsbewilligungen würden von einem bewilligten Stand aus abgeleitet werden. Da auch der zu ändernde Baubescheid nicht angeführt sei und die Situierung aus diesen Planunterlagen wieder nicht korrekt eingetragen sei, sei ein gravierender Planungsfehler gegeben. Zur leichteren Beurteilung und Entscheidungsfindung sei für ihn unbedingt eine Auspflockung und sichtbare Darstellung direkt vor Ort, unerlässlich bzw. durch die Baubehörde I. Instanz anzuordnen, um ihm ein realistisches Bild zur Situation machen zu können. Der Projektant scheine anscheinend den 6/10 Abstand ebenfalls nicht zu kennen, den sonst hätte er wissen müssen, dass bei Überschreitung der Abstandsflächen über die Grundgrenzen ein Bebauungsplan – Widerspruch vorliege und das Bauvorhaben von Haus aus abzuweisen sei. Die Baubeschreibung sei ebenfalls mangelhaft. Eine Gegenüberstellung zum seinerzeit bewilligten Projekt liege nicht vor. Mit Ausnahme der höhenmäßigen Richtigstellung des Wohnhauses und der anscheinend im Widerspruch zum Bebauungsplan liegenden Situierung des Wohngebäudes (oder auch Kärntner Bauvorschriften) stimme beim Plan nicht viel. Bei einem Änderungsverfahren seien die Änderungen klar und deutlich ersichtlich zu machen. In üblicher Weise werde dies farblich dargestellt. Die im Baubescheid vom 08.11.2011 angeführte Auflage 4 beinhalte eine Situierungsänderung des Wohnhauses gegenüber dem bewilligten Plan, welche zu berücksichtigen sei. Weiters werde die Behörde wohl auch wissen, dass die Baubewilligung des Carport`s auf falsche Tatsachen hin erteilt worden sei. Wie könne die Behörde auf ein konsenswidrig errichtetes Wohnhaus, was sich durch die Änderungseinreichung nun auch bestätigt habe, ein Carport bewilligen. Die Behörde werde das Bauvorhaben als gemeinsames Bauvorhaben sehen müssen. Man könne nicht ein Wohnhaus situierungsmäßig ändern und habe zuvor eine Baubewilligung für ein Carport auf eben einem nicht konsensgemäß Wohnhaus erteilt. Schon alleine die Höhenlage des Carports habe zu diesem Zeitpunkt nicht gestimmt. Hätte man von Anfang an, nach den ersten vom nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilten Verfehlungen richtig reagiert, wäre dies heute alles nicht erforderlich gewesen. Da es beim derzeitigen Stand beim Carport um ein konsenswidriges handle, sei die Behörde verpflichtet dieses Carport gemeinsam mit dem Wohnhaus neu zu bewilligen. Im Übrigen werde die Baubehörde schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass sollte sich herausstellen, dass die Grenzabstände nicht jenen entsprächen, die der Planverfasser angenommen habe, wäre eine vorherige Vermessung unabdingbar. Schon die kleinste Unterschreitung des Grenzabstandes würde wieder einer neuerlichen Bewilligung bedürfen. Wie man sehe könne es sogar zu einem Bebauungsplan – Widerspruch kommen. Eine Grenzvermessung seitens des Antragstellers wäre daher erforderlich. Es würden daher die nachstehenden Anträge gestellt werden:
  2. die Bauverhandlung am 11.02.2016 um 15:00 Uhr aus wesentlichen formalen Mängeln abzuberaumen.
  3. Das Bauvorhaben wie oben geschildert, wegen Widerspruch zum Bebauungsplan bzw. zu den K-BV abzuweisen und bei Notwendigkeit einen entsprechenden Abbruch- oder Wiederherstellungsbescheid zu erlassen.
  4. Vorlage der gültigen Vermessungsmappe (Grenzverlauf) der Parzelle xxx KG xxx, xxx. Im Übrigen seien nachstehende Punkte zu berücksichtigen: Mängelbehebungsaufträge seien in Bezug auf die Projektunterlagen zu erlassen, bei welchem auch die Abstandsmessung durch einen Geometer zu veranlassen wäre, da laut den nunmehr eingereichten Unterlagen Abstände dargestellt seien, die anscheinend nicht entsprechen. Die Abstandsflächen seien daher auch nicht eingehalten. Änderungs-Bauvorhaben Wohnhaus mit jenem des Carport`s (Baubewilligung vom 08.11.2011, Zl.: xxx und Baubewilligung vom 19.05.2014, Zl.: xxx) zu verneinen, da die Baubewilligung des Carport`s sonst mit Nichtigkeit bedroht sei. Wäre das Bauamt der Stadtgemeinde xxx aufgrund seiner vielen Eingaben nur einmal auf diese eingegangen, hätte er sich vieles erspart. Die Änderungseinreichung bestätige ihn nun endgültig, dass er im Recht gewesen sei, wenn gleich auch keine bebauungsrechtlichen Gründe dagegen stünden.
  5. Formelle Mängel: die Behörde habe es wiederum verabsäumt, schon in der Kundmachung auf den maßgebenden, den von der Änderung betroffenen Baubescheid anzuführen. Um nicht weitere Verwirrungen zu verursachen sei der Baubescheid, welcher geändert werden soll anzuführen, zumal es ja auch andere Baubescheide gäbe. Weiters würden die Projektsunterlagen des beantragten Vorhabens in keinster Weise der Kärntner Bauansuchenverordnung idgF entsprechen. Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung seien nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Seien zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben (ev. Vermessung) erforderlich, seien auch solche Belege beizubringen. Die ihm vorgelegten Unterlagen würden in keinster Weise erahnen lassen, welche Änderungen beim Haus vorgenommen werden sollten. Zur Klarstellung: Änderungsbewilligungen würden von einem bewilligten Stand aus abgeleitet werden. Da auch der zu ändernde Baubescheid nicht angeführt sei und die Situierung aus diesen Planunterlagen wieder nicht korrekt eingetragen sei, sei ein gravierender Planungsfehler gegeben. Zur leichteren Beurteilung und Entscheidungsfindung sei für ihn unbedingt eine Auspflockung und sichtbare Darstellung direkt vor Ort, unerlässlich bzw. durch die Baubehörde römisch eins. Instanz anzuordnen, um ihm ein realistisches Bild zur Situation machen zu können. Der Projektant scheine anscheinend den 6/10 Abstand ebenfalls nicht zu kennen, den sonst hätte er wissen müssen, dass bei Überschreitung der Abstandsflächen über die Grundgrenzen ein Bebauungsplan – Widerspruch vorliege und das Bauvorhaben von Haus aus abzuweisen sei. Die Baubeschreibung sei ebenfalls mangelhaft. Eine Gegenüberstellung zum seinerzeit bewilligten Projekt liege nicht vor. Mit Ausnahme der höhenmäßigen Richtigstellung des Wohnhauses und der anscheinend im Widerspruch zum Bebauungsplan liegenden Situierung des Wohngebäudes (oder auch Kärntner Bauvorschriften) stimme beim Plan nicht viel. Bei einem Änderungsverfahren seien die Änderungen klar und deutlich ersichtlich zu machen. In üblicher Weise werde dies farblich dargestellt. Die im Baubescheid vom 08.11.2011 angeführte Auflage 4 beinhalte eine Situierungsänderung des Wohnhauses gegenüber dem bewilligten Plan, welche zu berücksichtigen sei. Weiters werde die Behörde wohl auch wissen, dass die Baubewilligung des Carport`s auf falsche Tatsachen hin erteilt worden sei. Wie könne die Behörde auf ein konsenswidrig errichtetes Wohnhaus, was sich durch die Änderungseinreichung nun auch bestätigt habe, ein Carport bewilligen. Die Behörde werde das Bauvorhaben als gemeinsames Bauvorhaben sehen müssen. Man könne nicht ein Wohnhaus situierungsmäßig ändern und habe zuvor eine Baubewilligung für ein Carport auf eben einem nicht konsensgemäß Wohnhaus erteilt. Schon alleine die Höhenlage des Carports habe zu diesem Zeitpunkt nicht gestimmt. Hätte man von Anfang an, nach den ersten vom nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilten Verfehlungen richtig reagiert, wäre dies heute alles nicht erforderlich gewesen. Da es beim derzeitigen Stand beim Carport um ein konsenswidriges handle, sei die Behörde verpflichtet dieses Carport gemeinsam mit dem Wohnhaus neu zu bewilligen. Im Übrigen werde die Baubehörde schon jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass sollte sich herausstellen, dass die Grenzabstände nicht jenen entsprächen, die der Planverfasser angenommen habe, wäre eine vorherige Vermessung unabdingbar. Schon die kleinste Unterschreitung des Grenzabstandes würde wieder einer neuerlichen Bewilligung bedürfen. Wie man sehe könne es sogar zu einem Bebauungsplan – Widerspruch kommen. Eine Grenzvermessung seitens des Antragstellers wäre daher erforderlich. Es würden daher die nachstehenden Anträge gestellt werden:
  6. die Bauverhandlung am 11.02.2016 um 15:00 Uhr aus wesentlichen formalen Mängeln abzuberaumen.
  7. Das Bauvorhaben wie oben geschildert, wegen Widerspruch zum Bebauungsplan bzw. zu den K-BV abzuweisen und bei Notwendigkeit einen entsprechenden Abbruch- oder Wiederherstellungsbescheid zu erlassen.
  8. Vorlage der gültigen Vermessungsmappe (Grenzverlauf) der Parzelle xxx KG xxx, xxx. Im Übrigen seien nachstehende Punkte zu berücksichtigen: Mängelbehebungsaufträge seien in Bezug auf die Projektunterlagen zu erlassen, bei welchem auch die Abstandsmessung durch einen Geometer zu veranlassen wäre, da laut den nunmehr eingereichten Unterlagen Abstände dargestellt seien, die anscheinend nicht entsprechen. Die Abstandsflächen seien daher auch nicht eingehalten. Änderungs-Bauvorhaben Wohnhaus mit jenem des Carport`s (Baubewilligung vom 08.11.2011, Zl.: xxx und Baubewilligung vom 19.05.2014, Zl.: xxx) zu verneinen, da die Baubewilligung des Carport`s sonst mit Nichtigkeit bedroht sei. Wäre das Bauamt der Stadtgemeinde xxx aufgrund seiner vielen Eingaben nur einmal auf diese eingegangen, hätte er sich vieles erspart. Die Änderungseinreichung bestätige ihn nun endgültig, dass er im Recht gewesen sei, wenn gleich auch keine bebauungsrechtlichen Gründe dagegen stünden. Mit Eingabe vom 11.08.2016 wurden vom Rechtsvertreter des Anrainers xxx Einwendungen wie folgt vorgebracht:
  9. Mangelhaftigkeit des Änderungsansuchen und der Kundmachung: beim vorliegenden Änderungsansuchen handle es sich aufgrund des Verfahrensganges, der verschiedenen Ansuchen sowie ergangenen Bescheide um ein besonders unübersichtliches Verfahren. Laut höchstgerichtlicher Rspr. habe ein Änderungsansuchen in einem solchen Fall unmissverständlich zu sein und seien in einem solchen Fall insbesondere eine aktuelle Baubeschreibung sowie ausführliche Planunterlagen, Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte sowie Detailpläne, Berechnungen und Detailangaben von Vermessungen dem Änderungsantrag anzuschließen. Das vorliegende Änderungsansuchen werde diesen Vorgaben in keiner Weise gerecht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Änderungen von einem bewilligten Stand aus vorgenommen werden sollten und habe es die Behörde unterlassen, den von den Änderungen betroffenen Baubescheid schon in der Kundmachung anzuführen.
  10. Einwendungen gegen die Bezeichnung des Bauvorhabens: Laut den eingereichten Unterlagen und Plänen der Eingabe vom 18.12.2015 soll es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine „Änderung beim Wohnhaus“ handeln und sei diese Bezeichnung in der Kundmachung vom 26.07.2016 auf „Änderung beim Wohnhaus (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) – Fortsetzung der Bauverhandlung vom 11.02.2016“ abgeändert. Diese Bezeichnungen seien unrichtig, zumal das gegenständliche Bauvorhaben auf Basis der eingereichten Unterlagen jedenfalls das Wohnhaus samt Carport umfasse und diese wie unten ausgeführt als einheitliche Bauvorhaben zu werten seien.
  11. Einheitliches Verfahren: ein Bauvorhaben stelle ein unteilbares Ganzes dar, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden könne. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rspr. dürfe ein einheitliches Projekt nicht zum Gegenstand verschiedener Bauansuchen gemacht werden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Wohnhaus mit dem Carport ein einheitliches Projekt darstelle, zumal diese baulich miteinander verbunden seien. Das Bauansuchen umfasse im Widerspruch dazu allerdings nur einen Teil dieses einheitlichen Projektes.
  12. Unzureichende Planunterlagen: laut ständiger höchstgerichtlicher Rspr. würden Nachbarrechte bereits dann verletzt werden, wenn das geplante Bauvorhaben unzureichend dargestellt sei und die Planunterlagen nicht ausreichten, dem Anrainer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötige. Wie bereits oben ausgeführt sei insbesondere der bewilligte Stand nicht ersichtlich.

§ 5

der Kärntner Bauansuchenverordnung seien einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen sowie die erforderlichen Detailpläne, Berechnungen und Detailangaben beizubringen. Im gegenständlichen Fall seien die Planunterlagen mangelhaft, da eine Fülle von notwendigen Informationen bzw. von Daten nicht ersichtlich seien. Beispielhaft für die unzureichenden Planunterlagen werde ausgeführt, dass eine entsprechende Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (vgl. § 6 Abs. 2 lit h K-BAV), die Darstellung der Art und Lage der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (vgl. § 6 Abs. 2 lit i K-BAV) sowie die Darstellung der Anordnung von Stellplätzen für Kraftfahrzeugen (vgl. § 6 Abs. 2 lit j K-BAV) den beigebrachten Plänen fehle. Weiters würden die Pläne nicht den Vorgaben nach § 6 Abs. 3 – 5 K-BAV entsprechen. Es sei offensichtlich, dass das neben dem Wohnhaus dargestellte Carport nicht dem tatsächlichen Zustand entspreche und würden die Pläne diesbezüglich – insbesondere aber nicht ausschließen – deutliche Unterschiede in Lage, Höhe, Ausrichtung und Dachschräge zum tatsächlichen Zustand aufweisen. Dies lasse darauf schließen, dass die Pläne insgesamt – insbesondere bezüglich der Höhe des Wohngebäudes – nicht den tatsächlichen Zustand wiedergeben würden und damit jedenfalls unzureichend seien. Unabhängig davon würden den Plänen die nötigen Angaben vom (ohnedies unzutreffend eingezeichneten) Carport, insbesondere hinsichtlich Höhe, Lage, Situierung, Ausrichtung und Dachschräge fehlen. 5. Einwendungen

§ 23Abs.

3 lit d – e K-BO: aufgrund der wie oben ausgeführten Mangelhaftigkeit der Pläne sei es dem Einschreiter nicht möglich zu erkennen, ob durch das gesamte Bauvorhaben (samt Carport) in seine subjektiv-öffentlichen Rechte – insbesondere

§ 23Abs.

3 lit d – f K-BO eingegriffen werde. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass

§ 5

K-BV die Abstandsflächen mindestens 3 Meter betragen müssten und diese – trotz fehlender Angaben in den Plänen – offensichtlich durch das Carport nicht eingehalten würden. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die gesetzlich normierten Mindestabstandsflächen im konkreten Anwendungsfall nicht eingehalten würden. 6. Einwendungen

§ 23Abs.

3 lit f, i K-BO: aufgrund der mangelhaften Planunterlagen seien die möglichen negativen Immissionen, insbesondere der Entzug von Licht und Luft, durch die überhöhte Bauhöhe des Carports nicht einsehbar und sei der Einschreiter schon deshalb in seinem subjektiv-öffentlich Recht verletzt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Einschreiter den dringenden Verdacht habe, dass die tatsächliche Höhe des Wohngebäudes nicht der Höhe der Pläne entspreche. Die eingereichten Bauunterlagen seien mangelhaft und wäre das Bauvorhaben mangelhaft kundgemacht worden und werde die Tatsache nicht beachtet, dass es sich beim Wohnhaus und dem Carport um ein einheitliches Bauprojekt handle. Darüber hinaus würden bei Durchführung des Bauvorhabens subjektiv-öffentliche Rechte des Einschreiters im Sinne des § 23 Abs. 3 lit a – i der K-BO 1996 verletzt werden. Weiters sei der Bauwerber dem Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen. Somit stelle der Einschreiter den Antrag das Bauvorhaben abzuweisen.

  1. Mangelhaftigkeit des Änderungsansuchen und der Kundmachung: beim vorliegenden Änderungsansuchen handle es sich aufgrund des Verfahrensganges, der verschiedenen Ansuchen sowie ergangenen Bescheide um ein besonders unübersichtliches Verfahren. Laut höchstgerichtlicher Rspr. habe ein Änderungsansuchen in einem solchen Fall unmissverständlich zu sein und seien in einem solchen Fall insbesondere eine aktuelle Baubeschreibung sowie ausführliche Planunterlagen, Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte sowie Detailpläne, Berechnungen und Detailangaben von Vermessungen dem Änderungsantrag anzuschließen. Das vorliegende Änderungsansuchen werde diesen Vorgaben in keiner Weise gerecht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Änderungen von einem bewilligten Stand aus vorgenommen werden sollten und habe es die Behörde unterlassen, den von den Änderungen betroffenen Baubescheid schon in der Kundmachung anzuführen.
  2. Einwendungen gegen die Bezeichnung des Bauvorhabens: Laut den eingereichten Unterlagen und Plänen der Eingabe vom 18.12.2015 soll es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine „Änderung beim Wohnhaus“ handeln und sei diese Bezeichnung in der Kundmachung vom 26.07.2016 auf „Änderung beim Wohnhaus (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) – Fortsetzung der Bauverhandlung vom 11.02.2016“ abgeändert. Diese Bezeichnungen seien unrichtig, zumal das gegenständliche Bauvorhaben auf Basis der eingereichten Unterlagen jedenfalls das Wohnhaus samt Carport umfasse und diese wie unten ausgeführt als einheitliche Bauvorhaben zu werten seien.
  3. Einheitliches Verfahren: ein Bauvorhaben stelle ein unteilbares Ganzes dar, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden könne. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rspr. dürfe ein einheitliches Projekt nicht zum Gegenstand verschiedener Bauansuchen gemacht werden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Wohnhaus mit dem Carport ein einheitliches Projekt darstelle, zumal diese baulich miteinander verbunden seien. Das Bauansuchen umfasse im Widerspruch dazu allerdings nur einen Teil dieses einheitlichen Projektes.
  4. Unzureichende Planunterlagen: laut ständiger höchstgerichtlicher Rspr. würden Nachbarrechte bereits dann verletzt werden, wenn das geplante Bauvorhaben unzureichend dargestellt sei und die Planunterlagen nicht ausreichten, dem Anrainer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötige. Wie bereits oben ausgeführt sei insbesondere der bewilligte Stand nicht ersichtlich.

Paragraph 5, der Kärntner Bauansuchenverordnung seien einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen sowie die erforderlichen Detailpläne, Berechnungen und Detailangaben beizubringen. Im gegenständlichen Fall seien die Planunterlagen mangelhaft, da eine Fülle von notwendigen Informationen bzw. von Daten nicht ersichtlich seien. Beispielhaft für die unzureichenden Planunterlagen werde ausgeführt, dass eine entsprechende Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Litera h, K-BAV), die Darstellung der Art und Lage der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, K-BAV) sowie die Darstellung der Anordnung von Stellplätzen für Kraftfahrzeugen vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Litera j, K-BAV) den beigebrachten Plänen fehle. Weiters würden die Pläne nicht den Vorgaben nach Paragraph 6, Absatz 3, – 5 K-BAV entsprechen. Es sei offensichtlich, dass das neben dem Wohnhaus dargestellte Carport nicht dem tatsächlichen Zustand entspreche und würden die Pläne diesbezüglich – insbesondere aber nicht ausschließen – deutliche Unterschiede in Lage, Höhe, Ausrichtung und Dachschräge zum tatsächlichen Zustand aufweisen. Dies lasse darauf schließen, dass die Pläne insgesamt – insbesondere bezüglich der Höhe des Wohngebäudes – nicht den tatsächlichen Zustand wiedergeben würden und damit jedenfalls unzureichend seien. Unabhängig davon würden den Plänen die nötigen Angaben vom (ohnedies unzutreffend eingezeichneten) Carport, insbesondere hinsichtlich Höhe, Lage, Situierung, Ausrichtung und Dachschräge fehlen. 5. Einwendungen

Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, – e K-BO: aufgrund der wie oben ausgeführten Mangelhaftigkeit der Pläne sei es dem Einschreiter nicht möglich zu erkennen, ob durch das gesamte Bauvorhaben (samt Carport) in seine subjektiv-öffentlichen Rechte – insbesondere

Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, – f K-BO eingegriffen werde. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 5, K-BV die Abstandsflächen mindestens 3 Meter betragen müssten und diese – trotz fehlender Angaben in den Plänen – offensichtlich durch das Carport nicht eingehalten würden. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die gesetzlich normierten Mindestabstandsflächen im konkreten Anwendungsfall nicht eingehalten würden. 6. Einwendungen

Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, i, K-BO: aufgrund der mangelhaften Planunterlagen seien die möglichen negativen Immissionen, insbesondere der Entzug von Licht und Luft, durch die überhöhte Bauhöhe des Carports nicht einsehbar und sei der Einschreiter schon deshalb in seinem subjektiv-öffentlich Recht verletzt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Einschreiter den dringenden Verdacht habe, dass die tatsächliche Höhe des Wohngebäudes nicht der Höhe der Pläne entspreche. Die eingereichten Bauunterlagen seien mangelhaft und wäre das Bauvorhaben mangelhaft kundgemacht worden und werde die Tatsache nicht beachtet, dass es sich beim Wohnhaus und dem Carport um ein einheitliches Bauprojekt handle. Darüber hinaus würden bei Durchführung des Bauvorhabens subjektiv-öffentliche Rechte des Einschreiters im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, – i der K-BO 1996 verletzt werden. Weiters sei der Bauwerber dem Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen. Somit stelle der Einschreiter den Antrag das Bauvorhaben abzuweisen. Der Verhandlungsniederschrift der Baubehörde vom 11.08.2016 ist zu entnehmen, dass die nun vorliegenden Unterlagen den geltenden Bestimmungen der Bauansu-chenverordnungen entsprechen würden und seien diese für die Beurteilung des Änderungsverfahrens ausreichend. Außerdem liege ein Vermessungsplan der xxx, GZ: xxx vom 17.06.2016 für die baubehördliche Beurteilung auf. Für die betroffene Änderung würden somit die Einreichunterlagen (wie Einreichplan, Vermessungsplan, Grundriss und Schnitt) vorliegen. Die Einreichunterlagen (Änderungen seien rot gekennzeichnet) seien mit der Angabe des bewilligten Bauvorhabens und der Änderung des bewilligten Bauvorhabens klar farblich (Grau bzw. Rot) dargestellt. Durch den Bestand des Gebäudes in der Natur sei eine Auspflockung nicht erforderlich. Im rechtskräftigem 1.-instanzlichen Baubescheid Zahl xxx vom 08.11.2011 sei unter Auflagenpunkt 4. folgendes vorgeschrieben worden: Entgegen der Einreichung hat die Situierung des Wohngebäudes mit angebautem Carport so zu erfolgen, dass der geringste nordseitige Abstand vom Wohngebäude zum nordseitigen Grundstück Nr. xxx der KG xxx (xxx, jetzt xxx) 4 m und der geringste ostseitige Abstand zum Grundstück Nr. xxx der KG xxx (xxx) – gemessen von der Traufe des Carportes – 1 m zu betragen hat. Gegenstand sei die Änderung vom Wohngebäude, wobei nun im nördlichen Bereich ein Abstand von 4,20 m eingehalten werde (mit Dazurechnung der Erhöhung der Erdgeschossfußbodenhöhe 18 cm, ergebe die 6/10 Berechnung aufgerundet 11

  1. cm)daher mindestens 4,11 m, im Einreichplan – Änderung seien es mindestens 4,20 m). Der Carport wäre in einem eigenen Verfahren abgewickelt worden. Der Änderungsbescheid des Carports sei in Rechtskraft erwachsen. Der Carport sei baubehördlich abgeschlossen und sei nicht Gegenstand der Verhandlung. Im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 30.12.1992 werde für die Regelung der Abstände auf die Bestimmungen der §§ 4 – 10 der K-BV verwiesen. Von Seiten des Anrainers Herrn xxx erfolgte eine Stellungnahme, indem er auf das bisherige Vorbringen verwiese, insbesondere sei ergänzt worden, dass durch die besondere Nähe des Carports zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die geltenden Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten werden würden und würde wiederholt darauf verwiesen, dass das Projekt (Wohnhaus und Carport) als Einheit zu sehen sei. Als Beilage A wurden die Einwendungen des Anrainers xxx vom 08.08.2016 und als Beilage B die Einwendungen seines Rechtsvertreters vom 11.08.2016 der Verhandlungsniederschrift angefügt. Der Verhandlungsniederschrift der Baubehörde vom 11.08.2016 ist zu entnehmen, dass die nun vorliegenden Unterlagen den geltenden Bestimmungen der Bauansu-chenverordnungen entsprechen würden und seien diese für die Beurteilung des Änderungsverfahrens ausreichend. Außerdem liege ein Vermessungsplan der xxx, GZ: xxx vom 17.06.2016 für die baubehördliche Beurteilung auf. Für die betroffene Änderung würden somit die Einreichunterlagen (wie Einreichplan, Vermessungsplan, Grundriss und Schnitt) vorliegen. Die Einreichunterlagen (Änderungen seien rot gekennzeichnet) seien mit der Angabe des bewilligten Bauvorhabens und der Änderung des bewilligten Bauvorhabens klar farblich (Grau bzw. Rot) dargestellt. Durch den Bestand des Gebäudes in der Natur sei eine Auspflockung nicht erforderlich. Im rechtskräftigem 1.-instanzlichen Baubescheid Zahl xxx vom 08.11.2011 sei unter Auflagenpunkt 4. folgendes vorgeschrieben worden: Entgegen der Einreichung hat die Situierung des Wohngebäudes mit angebautem Carport so zu erfolgen, dass der geringste nordseitige Abstand vom Wohngebäude zum nordseitigen Grundstück Nr. xxx der KG xxx (xxx, jetzt xxx) 4 m und der geringste ostseitige Abstand zum Grundstück Nr. xxx der KG xxx (xxx) – gemessen von der Traufe des Carportes – 1 m zu betragen hat. Gegenstand sei die Änderung vom Wohngebäude, wobei nun im nördlichen Bereich ein Abstand von 4,20 m eingehalten werde (mit Dazurechnung der Erhöhung der Erdgeschossfußbodenhöhe 18 cm, ergebe die 6/10 Berechnung aufgerundet 11
  2. cm)daher mindestens 4,11 m, im Einreichplan – Änderung seien es mindestens 4,20 m). Der Carport wäre in einem eigenen Verfahren abgewickelt worden. Der Änderungsbescheid des Carports sei in Rechtskraft erwachsen. Der Carport sei baubehördlich abgeschlossen und sei nicht Gegenstand der Verhandlung. Im textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 30.12.1992 werde für die Regelung der Abstände auf die Bestimmungen der Paragraphen 4, – 10 der K-BV verwiesen. Von Seiten des Anrainers Herrn xxx erfolgte eine Stellungnahme, indem er auf das bisherige Vorbringen verwiese, insbesondere sei ergänzt worden, dass durch die besondere Nähe des Carports zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die geltenden Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten werden würden und würde wiederholt darauf verwiesen, dass das Projekt (Wohnhaus und Carport) als Einheit zu sehen sei. Als Beilage A wurden die Einwendungen des Anrainers xxx vom 08.08.2016 und als Beilage B die Einwendungen seines Rechtsvertreters vom 11.08.2016 der Verhandlungsniederschrift angefügt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.09.2016 wurde dem Rechtsvertreter des Anrainers xxx folgendes zur Kenntnis gebracht: „In Ergänzung zur Verhandlungsniederschrift vom 11.08.2016 werden Ihnen laut Punkt 6 der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen folgende zusätzliche Planunterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt: 1. Zeichnerische Darstellung der Situierung und Höhen des Wohnhauses von der Firma xxx vom 30.08.2016, GZ. xxx, 2. zeichnerische Darstellung über Schnitt des Wohnhauses sowie Bildnachweis des Rohbaues von der Firma plansprechend xxx, xxx vom 08.09.2016. Aufgrund dieser vorgelegten Ergänzungsunterlagen beabsichtigt die Baubehörde 1. Instanz die „Änderung beim Wohnhaus (Erdgeschoßfußbodenhöhe und Situierung)“ auf dem Grundstück Nr. xxx, der KG xxx bescheidgemäß zu genehmigen. Zur Geltendmachung Ihrer Rechte und rechtlichen Interessen wird Ihnen die Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zur beabsichtigten Entscheidung in gegenständlicher Bauangelegenheit abzugeben.“ Mit Schreiben vom 10.10.2016 (bei der Baubehörde am 11.10.2016 protokolliert) gab der Anrainer xxx dem Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx folgende Stellungnahme ab: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 23.09.2016 welches am 28.09.2016 bei meinem RA xxx eingelangt ist, nehme ich wie folgt Stellung: Ich verweise vollinhaltlich auf die von mir und meinem RA bereits am 08.02.2016, 08.08.2016 und 11.08.2016 schriftlich eingebrachten Einwendungen. Insbesondere verweise ich auf Punkt 3, 4 und 5 der Einwendungen vom 11.08.2016. Danach stellt das Wohnhaus mit Carport ein einheitliches Projekt dar und es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der gesetzliche Mindestabstand des Carports zu meiner Grundstücksgrenze offensichtlich wieder nicht eingehalten wurde. Zudem beträgt due Höhe des Wohnhauses nunmehr 7,76 m und nicht wie im gültigen Baubescheid (Zahl: xxx) und Einreichplan 7,64 m. Eine Änderung der Wohnhaushöhe wurde niemals bauverhandelt. Diese Tatsache muss sich jedenfalls auf die Berechnung der Abstandsflächen auswirken. Die in der letzten Bauverhandlung am 11.08.2016 beanstandeten Pläne sind erneut unzureichend dargestellt. Insbesondere fehlen am Plan Bemaßungen, welche Rückschlüsse auf den Abstand der Traufe des Carports zu meiner Grundstücksgrenze zulassen. Bei der Bekanntgabe der Niveauhöhen der Geschosse wurde das Kellergeschoss nicht berücksichtigt (siehe Punkt 6 des Verhandlungsprotokolls vom 11.08.2016). Leider gibt es im gesamten Verfahren wiederholte Probleme mit unklaren geänderten „Planausführungen und Bemaßungen“, die mit dem errichteten Bauwerk nicht übereinstimmen. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit ist es für mich nicht möglich zu erkennen, ob dadurch in meine subjektiv öffentlichen Rechte eingegriffen wird. Die Seriosität und Glaubwürdigkeit kann für mich nur dadurch erreicht werden, wenn die Feststellung der gesetzlichen Abstände, Höhen und Bemaßungen durch einen gerichtlich beeideten Vermesser / Geometer erfolgen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 15.11.2016, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern Frau xxx und Herrn xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, die Baubewilligung betreffend die „Änderung beim Wohnhaus“ (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx unter Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen und unter Vorschreibung von im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Baubewilligung (Änderung) für das vorliegende Bauvorhaben „Änderung beim Wohnhaus“ (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) zu erteilen gewesen sei, da diesem nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen würden. Die im Spruch genannten Auflagen seien aufgrund des Augenscheines und des Gutachtens des beigezogenen ASV

§ 18der K-BO 1996 vorgeschrieben worden.

Unbehobene Einwendungen würden nicht vorliegen oder hätten

§ 47

der K-BO 1996 keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde (da dem Zivilrechtsweg vorbehalten). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 15.11.2016, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern Frau xxx und Herrn xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, die Baubewilligung betreffend die „Änderung beim Wohnhaus“ (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx unter Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen und unter Vorschreibung von im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Baubewilligung (Änderung) für das vorliegende Bauvorhaben „Änderung beim Wohnhaus“ (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) zu erteilen gewesen sei, da diesem nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen würden. Die im Spruch genannten Auflagen seien aufgrund des Augenscheines und des Gutachtens des beigezogenen ASV

Paragraph 18, der K-BO 1996 vorgeschrieben worden. Unbehobene Einwendungen würden nicht vorliegen oder hätten

Paragraph 47, der K-BO 1996 keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde (da dem Zivilrechtsweg vorbehalten). Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 15.11.2016, Zahl: xxx, wurde vom Anrainer xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 05.12.2016 eingebracht. In der Berufungsvorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen betreffend einheitliches Verfahren, mangelhafte Unterlagen zu

  1. a)Carport,
  2. b)Höhenangaben,
  3. c)fehlende Informationen,
  4. d)bewilligter Stand nicht nachvollziehbar und
  5. e)Zubau an Nordseite in Planunterlagen nicht eingezeichnet, zu geringe Abstandsflächen, gesetzwidrige Höhe des Carports und Nichteinhaltung der OIB-Richtlinien vorgebracht. Vom Berufungswerber wurde der Antrag gestellt, der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx als Berufungsbehörde möge 1. den angefochtenen Baubewilligungsbescheid

§ 66Abs.

4 AVG abändern und das Bauänderungsverfahren abweisen in eventu 2. den angefochtenen Bescheid

§ 66Abs.

2 AVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 15.11.2016, Zahl: xxx, wurde vom Anrainer xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 05.12.2016 eingebracht. In der Berufungsvorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes wiederholend die bereits übermittelten Einwendungen betreffend einheitliches Verfahren, mangelhafte Unterlagen zu

  1. a)Carport,
  2. b)Höhenangaben,
  3. c)fehlende Informationen,
  4. d)bewilligter Stand nicht nachvollziehbar und
  5. e)Zubau an Nordseite in Planunterlagen nicht eingezeichnet, zu geringe Abstandsflächen, gesetzwidrige Höhe des Carports und Nichteinhaltung der OIB-Richtlinien vorgebracht. Vom Berufungswerber wurde der Antrag gestellt, der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx als Berufungsbehörde möge 1. den angefochtenen Baubewilligungsbescheid

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abändern und das Bauänderungsverfahren abweisen in eventu 2. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 66, Absatz 2, AVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Anrainers xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Baubehörde 1. Instanz vollinhaltlich bestätigt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesonderte Bauverfahren über die Änderung des Carportes auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx abgeschlossen und in Rechtskraft sei, wobei die Einwände zum Carport nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Was den Zubau an der Nordseite des Wohnhauses betreffe, sei eine Überdachung des Stiegenabganges zum Kellergeschoss ausgeführt, welche von den Bauwerbern vor Ausführung pflichtgemäß

§ 7Abs.

1 der K-BO 1996 schriftlich bei der Baubehörde unter Vorlage einer Ausführungsskizze mitgeteilt worden sei. Bei der gegenständlichen Überdachung handle es sich um ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben und nicht um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Gegenstand für die Berufungsbehörde sei die Änderung des Wohnhauses auf obigem Grundstück, wobei im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden. Eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte sei für die Anrainer durch das Bauvorhaben „Änderung Wohnhaus (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx“ nicht gegeben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung des Anrainers xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Baubehörde 1. Instanz vollinhaltlich bestätigt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesonderte Bauverfahren über die Änderung des Carportes auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx abgeschlossen und in Rechtskraft sei, wobei die Einwände zum Carport nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Was den Zubau an der Nordseite des Wohnhauses betreffe, sei eine Überdachung des Stiegenabganges zum Kellergeschoss ausgeführt, welche von den Bauwerbern vor Ausführung pflichtgemäß

Paragraph 7, Absatz eins, der K-BO 1996 schriftlich bei der Baubehörde unter Vorlage einer Ausführungsskizze mitgeteilt worden sei. Bei der gegenständlichen Überdachung handle es sich um ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben und nicht um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Gegenstand für die Berufungsbehörde sei die Änderung des Wohnhauses auf obigem Grundstück, wobei im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden. Eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte sei für die Anrainer durch das Bauvorhaben „Änderung Wohnhaus (Erdgeschossfußbodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx“ nicht gegeben. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Zahl: xxx, erhob der Anrainer xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Verfahrensherganges und Sachverhaltes folgende Beschwerdepunkte vorgebracht: „Wie in der Folge inhaltlich ausgeführt wird, werden die Beschwerdepunkte der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften, der Aktenwidrigkeit, der Ergänzungsbedürftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Einschreiter insbesondere in seinem subjektiv-öffentlichen Recht dass eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, obgleich die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, auf Abweisung bzw. Zurückweisung eines baubehördlichen Genehmigungsansuchens, dass berechtigte Einwände nicht als unzulässig zurückgewiesen bzw. unbegründet abgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, auf Schonung und Wahrung des Eigentumsrechts, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens, in seinen Parteirechten

den Bestimmungen der K-BO, in seinen Parteirechten

den Bestimmungen des AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Beweiswürdigung, auf Einholung von Befund und Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf vollständige Einholung eines vollständigen brandschutz- und hochbautechnischen Sachbefundes, in seinen sich aus den Bestimmungen der K-BO ergebenden Rechten, in seinem aus Art 6 EMRK und Art 47 GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung, auf ein faires Verfahren, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, im Gesetzmäßigkeitsprinzip, auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes, auf eine mängelfreie Würdigung der entsprechenden Beweise, auf Unterlassen von Eingriffen in das Eigentumsrecht, auf eine Wahrung des Grundeigentums, auf Unversehrtheit der bestehenden baulichen Anlagen und der eigenen Liegenschaft, auf Gleichheit, in auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde verletzt. Die gegenständliche Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahingehend begehrt wird, als dass das Bauansuchen der Bauwerber zurück- bzw. abgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. In Geltendmachung der oben genannten Beschwerdepunkte sowie jeden erdenklichen Rechtsgrund wird ausgeführt wie folgt:„Wie in der Folge inhaltlich ausgeführt wird, werden die Beschwerdepunkte der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften, der Aktenwidrigkeit, der Ergänzungsbedürftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Einschreiter insbesondere in seinem subjektiv-öffentlichen Recht dass eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, obgleich die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, auf Abweisung bzw. Zurückweisung eines baubehördlichen Genehmigungsansuchens, dass berechtigte Einwände nicht als unzulässig zurückgewiesen bzw. unbegründet abgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, auf Schonung und Wahrung des Eigentumsrechts, auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens, in seinen Parteirechten

den Bestimmungen der K-BO, in seinen Parteirechten

den Bestimmungen des AVG, auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze, auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise, auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel, auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Beweiswürdigung, auf Einholung von Befund und Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen, auf vollständige Einholung eines vollständigen brandschutz- und hochbautechnischen Sachbefundes, in seinen sich aus den Bestimmungen der K-BO ergebenden Rechten, in seinem aus Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung, auf ein faires Verfahren, auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes, im Gesetzmäßigkeitsprinzip, auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes, auf eine mängelfreie Würdigung der entsprechenden Beweise, auf Unterlassen von Eingriffen in das Eigentumsrecht, auf eine Wahrung des Grundeigentums, auf Unversehrtheit der bestehenden baulichen Anlagen und der eigenen Liegenschaft, auf Gleichheit, in auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde verletzt. Die gegenständliche Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, wobei die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung dahingehend begehrt wird, als dass das Bauansuchen der Bauwerber zurück- bzw. abgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. In Geltendmachung der oben genannten Beschwerdepunkte sowie jeden erdenklichen Rechtsgrund wird ausgeführt wie folgt:

  1. Einheitliches Verfahren: Wie bereits mehrfach vorgebracht, stellt ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes dar, welches nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder angelehnt werden kann. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung darf ein einheitliches Projekt nicht zum Gegenstand verschiedener Bauansuchen gemacht werden (vgl. VwGH 18.01.1994, 93/05/0154). Es ist daher unzulässig, ein Projekt so zu zerlegen, dass Teile desselben genehmigungsfähig erscheinen, aber andere, „kritische“ Bereiche ausgeklammert werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Wohnhaus mit dem Carport ein einheitliches Projekt darstellt, zumal diese baulich miteinander verbunden sind. Entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellt es sich in der Natur so dar, dass der Carport an dem Wohnhaus befestigt ist und alleine nicht bestehen könnte, da hausseitig keine Tragsäulen vorhanden sind. Dass es sich um ein einheitliches Projekt handelt, wird auch schon dadurch evident, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx xxx vom 08.11.2011 die „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ bewilligt wurde. Bereits aus dem „Erstbescheid“ geht somit die Einheitlichkeit des Bauprojektes unmissverständlich hervor. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx xxx vom 19.05.2014 bewilligte „Änderung des bewilligten Carports“ kann sich daher denklogisch nur auf den bereits davor bewilligten Zustand beziehen und handelt es sich somit weiterhin um ein einheitliches Projekt, welches geändert werden sollte. Das nunmehr gegenständliche Änderungsansuchen müsste sich daher auf das gesamte, einheitliche Projekt beziehen. Im klaren Widerspruch zur geltenden Rechtslage umfasst es allerdings nur das Wohnhaus unter Ausschluss des baulich verbundenen Carports. Als Folge dessen wird der Carport in den (verschiedenen) eingereichten Planunterlagen nicht bzw. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend und keinesfalls ausreichend eingezeichnet. Sowohl die Baubehörde erster als auch zweiter Instanz wurden mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Die Baubehörde erster Instanz führte – in Verkennung der Rechtslage – in der Verhandlung vom 11.
  2. 2016 lediglich aus: „Das Carport wurde in einem eigenen Verfahren abgewickelt. Der Änderungsbescheid des Carportes ist in Rechtskraft erwachsen. Das Carport ist baubehördlich abgeschlossen und ist heute nicht Gegenstand der Verhandlung.“ (s. Verhandlungsniederschrift vom 11.08.2016, S. 2). Auch im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 15.11.2016 wird auf Seite zwei darauf verwiesen, dass der Carport „mit dem Wohnhaus nicht kraftschlüssig verbunden“ ist. Diese unrichtige Rechtsansicht setzt sich auch im bekämpften Bescheid des Stadtrates vom 03.04.2017 fort: „Gegenstand dieses Verwaltungsaktes ist die Änderung beim Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx. Die Änderung des Carportes wurde in einem eigenen Bauverfahren abgeschlossen und ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit der damaligen Baubewilligung „Errichtung Wohnhaus mit Carport“ Zahl: xxx vom 08.11.2011 war das Carport in den Einreichunterlagen der BM xxx, xxx, vom 29.09.2011 nicht kraftschlüssig verbunden, sodass ein getrennter Abschluss der Bauvorhaben möglich ist (Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Seite 4). Bei dieser Argumentation übersieht die Baubehörde offensichtlich, dass im Baubewilligungsbescheid vom 08.11.2011 unter Punkt viertens noch von einem Wohngebäude mit „angebautem Carport“ ausgeht (Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.11.2011, Auflagen Punkt 4). Es handelte sich daher schon von Beginn an um einen mit dem Wohnhaus kraftschlüssig verbundenen Carport. Die Baubehörde erster und zweiter Instanz gehen im angefochtenen Bescheid somit unrichtigerweise von zwei zu trennenden Projekten und somit von zwei getrennten Verfahren aus.
  3. Mangelhafte Unterlagen: Beim aktuellen Änderungsansuchen handelt es sich aufgrund des Verfahrensganges, der verschiedenen Ansuchen und nachgereichten Planunterlagen sowie der ergangenen Bescheide um ein besonders unübersichtliches Verfahren. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Änderungsansuchen in einem solchen Fall unmissverständlich zu sein und sind daher in einem solchen Fall an die –

§ 5

der Kärntner Bauansuchensverordnung beizubringenden – Unterlagen (aktuelle Baubeschreibung, ausführliche Planunterlagen, Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte sowie Detailpläne, Berechnungen und Detailangaben von Vermessungen) besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das eingereichte Änderungsvorhaben – samt den später nachgereichten Ergänzungen – wird diesen Vorgaben in keiner Weise gerecht: laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung werden Nachbarrechte bereits dann verletzt, wenn das geplante Bauvorhaben unzureichend dargestellt ist und die Planunterlagen nicht ausreichen, dem Anrainer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Wie in den Punkten

  1. a)bis
  2. e)ausgeführt wird, ist zwingend davon auszugehen, dass die Planunterlagen bzw. das Bauansuchen mangelhaft sind:
  3. a)Carport: Trotz mehrfacher Aufforderung wird der Carport in den Planunterlagen entweder nicht oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend dargestellt. Unabhängig davon, ob das Projekt wie unter Punkt 1. dargelegt als einheitliches angesehen werden muss oder nicht, hätte – wie mehrfach eingewendet – die tatsächliche Lage des (baulich verbundenen) Carports korrekt eingezeichnet werden müssen, um den oben genannten zwingenden Kriterien für Planunterlagen zu entsprechen. Es ist offensichtlich, dass der neben dem Wohnhaus dargestellte Carport nicht dem tatsächlichen Zustand entspricht und weisen die Pläne insbesondere hinsichtlich Lage, Höhe, Ausrichtung bzw. Situierung und Dachschräge deutliche Unterschiede zum tatsächlichen Zustand auf und fehlen die nötigen Angaben.
  4. b)Höhenangaben: Bezeichnend für das gesamte Verfahren ist, dass obwohl der Gegenstand die „Änderung beim Wohnhaus (Erdgeschoßfußbodenhöhe und Situierung) ist und bereits im Zuge einer bautechnischen Überprüfung des Hauses am 28.10.2015 vom hochbautechnischen ASV eine wesentliche Abweichung der höhenmäßigen Bausituierung festgestellt wurde, die am 18.12.2015 eingereichten Planunterlagen neuerlich eine unrichtige Höhe des Bauwerkes aufweist. In der (neuesten) Eingabe der Bauwerber vom 23.09.2016 wurde die Haushöhe, welche ursprünglich mit 764 cm beziffert wurde, nun mit 776 cm ausgewiesen. Wie sich diese Veränderung auf die Schattenflächen auswirkt, ist aus diesen Plänen nicht ersichtlich und wird der Einschreiter schon dadurch in der Ausübung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt. Obwohl der Einschreiter die nachweislich unrichtige Darstellung der Schattenflächen in seiner Berufung aufgezeigt hat, geht die Berufungsbehörde in keiner Weise darauf ein sondern merkt lediglich an, dass die Abstandsflächen (wohlgemerkt lediglich des Hauses, nicht jedoch des Carports) mehr als ausreichend seien und das „subjektiv-öffentliche Recht für Herrn xxx als Anrainer in keinster Weise beeinträchtigt bzw. verletzt“ wäre (Bescheid des Stadtrates vom 03.04.2017, Seite 4). Entgegen der Vorgehensweise der Behörde erster Instanz bzw. der Berufungsbehörde schließen die Begründungserfordernisse des § 60 AVG die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. VwGH 11.5.1990, 90/18/0018; 23.6.1993, 93/12/0106; 14.9.1993, 92/07/0036; 20.9.1994, 94/04/0056 u.v.a.). Aus dem Umstand, dass eine Tatsache der Behörde offenkundig ist, kann nicht folgen, dass sie es auch der Partei sein muss, und ihre Anführung in der Begründung darf nur unterlassen werden, wenn die Tatsache als der Partei offenkundig angesehen werden kann (VwSlg. 15.902 A/1929). Auch offenkundige Tatsachen sind in der Begründung des Bescheides von der Behörde so eingehend darzulegen, dass die Partei (und der VwGH) in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt beurteilen zu können (vgl. VwGH 19.10.1992, 92/10/0140; 29.1.1996, 95/10/0042; 24.6.1996, 96/10/0032; 9.9.1996, 95/10/0188; 17.2.1997, 95/10/0217). Daraus, dass freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich unabdingbar die Pflicht der Behörde, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, darzulegen. Eine solche Begründung besteht in der Aufdeckung der Gedankengänge und Eindrücke, die dafür maßgebend waren, dass eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten wurde (VwSlg. 2411 A/1952; VwGH 24.4.1970, 1359/69; 10.9.1980, 102/80). Durch den gegenständlich vorliegenden Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Begründungspflicht ist der gegenständliche Bescheid im Lichte der vorzitierten ständigen Rechtsprechung infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls rechtswidrig.
  5. c)fehlende Informationen: Die Planunterlagen sind aber auch unabhängig von dem nicht bzw. nicht korrekt eingezeichneten Carport mangelhaft, da eine Fülle von notwendigen Informationen bzw. Daten fehlen. Beispielhaft für die unzureichenden Planunterlagen wird ausgeführt, dass eine entsprechende Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (vgl. § 6 Abs. 2 lit h K-BAV), die Darstellung der Art und Lage der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße (vgl. § 6 Abs. 2 lit i K-BAV) sowie die Darstellung der Anordnung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (vgl. § 6 Abs. 2 lit j K-BAV) den beigebrachten Plänen nicht entnommen werden kann. Unabhängig davon entsprechen die Pläne nicht den Vorgaben nach § 6 Abs. 3 – 5 K-BAV.
  6. d)bewilligter Stand nicht nachvollziehbar: Wie schon in den bisherigen Einwendungen mehrfach ausgeführt, ist aus den Planunterlagen weder der gesamte bewilligte Stand (samt Carport) erkennbar noch sind die geplanten Veränderungen und die tatsächliche Lage dargestellt und klar (farblich) kenntlich gemacht. Auch die im Baubescheid vom 08.11.2011 angeführte Auflage 4., welche eine Situierungsänderung des Wohnhauses gegenüber dem Plan beinhaltet, ist in den vorgelegten Planunterlagen nicht eingezeichnet.
  7. e)Zubau an der Nordseite in den Planunterlagen nicht eingezeichnet: Bereits in der Berufung vom 05.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass sich nordseitig des Wohnhauses ein Zubau befindet, welcher in den Planunterlagen nicht eingezeichnet ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind in einem derart unübersichtlichen Verfahren eindeutige und vollständige Planunterlagen erforderlich. Unverständlich ist daher, wenn die Berufungsbehörde ausführt, dass die „Ausführung pflichtgemäß

§ 7Abs.

1 K-BO schriftlich bei der Baubehörde unter Vorlage einer Ausführungsskizze mitgeteilt wurde“ (Bescheid des Stadtrates vom 03.04.2017, Seite 5). Einerseits ist davon auszugehen, dass der nordseitige Zubau nicht unter die Ausnahme des § 7 Abs. 1 K-BO zu subsumieren ist. Andererseits wäre ein bewilligungsfreies Vorhaben in den Planunterlagen einzuzeichnen gewesen. Wie in den Punkten 4.

  1. a)bis
  2. e)detailliert aufgezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Planunterlagen grob mangelhaft und nicht vollständig sind und ist es dem Einschreiter schon allein dadurch nicht möglich, seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wahrzunehmen. 5. Zu geringe Abstandsflächen: Die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Berufungswerbers werden durch den Carport deutlich unterschritten und ist dies trotz der Mangelhaftigkeit der Planunterlagen evident. Überdies ist schon nach den von den Bauwerbern eingereichten Plänen eindeutig erkennbar, dass die gesetzlichen Abstandsflächen zum nördlich gelegenen Grundstück Nummer xxx, KG xxx nicht eingehalten werden. Dabei findet der oben unter Punkt 2. e angeführte Zubau noch nicht einmal Berücksichtigung, wodurch die Abstandsflächen noch weiter unterschritten werden.

§ 25Abs.

1 lit d K-BO sind Baubewilligungsbescheide mit Nichtigkeit bedroht, wenn die nötigen Abstandsflächen nicht den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. Die Nichtbeachtung der Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen – welche schon aus den Planunterlagen eindeutig hervorgeht – stellt eine Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens bzw. der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde dar. Warum weder die Baubehörde erster Instanz noch die Berufungsbehörde auf diese Unterschreitung der Abstandsflächen in irgendeiner Weise eingehen, obwohl vom Einschreiter mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und die Nichteinhaltung den Bescheid mit Nichtigkeit bedrohen, ist schlicht nicht nachvollziehbar. 6. Gesetzwidrige Höhe des Carports:

§ 6Abs.

2 lit a K-BV dürfen auf Abstandsflächen nur solche Gebäude errichtet werden, die nicht höher als 2,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Aus den Planunterlagen zum Baubewilligungsbescheid xxx, vom 19.05.2014 ist ersichtlich, dass die Höhe des Carports 3,07 m beträgt und daher die zulässige Höhe von 2,5 m deutlich übersteigt. 7. Nichteinhaltung der OIB-Richtlinien: Wie schon mehrfach ausgeführt, unterschreitet der Carport die nötigen Abstandsflächen deutlich. Diese Unterschreitung stellt auch einen Verstoß gegen die geltenden OIB-Richtlinien dar. Durch die bauliche Nähe des Carports zum Holzhaus des Berufungswerbers wird die Brandübertragungsgefahr massiv erhöht und stellt dies eine unmittelbare Gefährdung des Einschreiters dar. Hinsichtlich der stark erhöhten Brandübertragungsgefahr wird nochmals ausdrücklich auf die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde hingewiesen. Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass sowohl Baubehörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde – entgegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage – unrichtigerweise von getrennten Bauvorhaben hinsichtlich des Wohnhauses und des Carports auszugehen, wodurch die ohnehin grob mangelhaften Planunterlagen unvollständig sind und ist bereits dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Die Bauwerber sind dem wiederholten Auftrag der Baubehörde erster Instanz, mängelfreie und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Planunterlagen zu Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Dadurch ist es dem Einschreiter nicht möglich zu erkennen, ob durch das gesamte Bauvorhaben (mit bzw. ohne Carport) in seine subjektiv-öffentliche Rechte – insbesondere

§ 23Abs.

3 lit a – f K-BO – eingegriffen wird und ist es diesem nicht möglich, seine Parteirechte wahrzunehmen. Auch die gesetzlichen Abstandsflächen werden durch das Bauprojekt unter- und die maximal erlaubte Höhe des Carports überschritten, wodurch ebenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte des Berufungswerbers verletzt werden. Aufgrund der aktenkundigen Unterschreitung der nordseitigen Abstandsflächen durch das Wohnhaus (verstärkt noch durch den nicht eingezeichneten Zubau) sowie durch den Carport ist der Baubescheid

§ 25lit d K-BO mit Nichtigkeit bedroht.

Es wird daher gestellt der Antrag das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und

  1. den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, xxx, dahingehend abändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen und die beantragte baurechtliche Bewilligung nicht erteilt wird, in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, xxx, aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx zurückverweisen, in eventu
  3. den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, xxx, für nichtig erklären.“
  4. Einheitliches Verfahren: Wie bereits mehrfach vorgebracht, stellt ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes dar, welches nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder angelehnt werden kann. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung darf ein einheitliches Projekt nicht zum Gegenstand verschiedener Bauansuchen gemacht werden vergleiche VwGH 18.01.1994, 93/05/0154). Es ist daher unzulässig, ein Projekt so zu zerlegen, dass Teile desselben genehmigungsfähig erscheinen, aber andere, „kritische“ Bereiche ausgeklammert werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Wohnhaus mit dem Carport ein einheitliches Projekt darstellt, zumal diese baulich miteinander verbunden sind. Entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellt es sich in der Natur so dar, dass der Carport an dem Wohnhaus befestigt ist und alleine nicht bestehen könnte, da hausseitig keine Tragsäulen vorhanden sind. Dass es sich um ein einheitliches Projekt handelt, wird auch schon dadurch evident, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx xxx vom 08.11.2011 die „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ bewilligt wurde. Bereits aus dem „Erstbescheid“ geht somit die Einheitlichkeit des Bauprojektes unmissverständlich hervor. Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx xxx vom 19.05.2014 bewilligte „Änderung des bewilligten Carports“ kann sich daher denklogisch nur auf den bereits davor bewilligten Zustand beziehen und handelt es sich somit weiterhin um ein einheitliches Projekt, welches geändert werden sollte. Das nunmehr gegenständliche Änderungsansuchen müsste sich daher auf das gesamte, einheitliche Projekt beziehen. Im klaren Widerspruch zur geltenden Rechtslage umfasst es allerdings nur das Wohnhaus unter Ausschluss des baulich verbundenen Carports. Als Folge dessen wird der Carport in den (verschiedenen) eingereichten Planunterlagen nicht bzw. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend und keinesfalls ausreichend eingezeichnet. Sowohl die Baubehörde erster als auch zweiter Instanz wurden mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen. Die Baubehörde erster Instanz führte – in Verkennung der Rechtslage – in der Verhandlung vom 11.
  5. 2016 lediglich aus: „Das Carport wurde in einem eigenen Verfahren abgewickelt. Der Änderungsbescheid des Carportes ist in Rechtskraft erwachsen. Das Carport ist baubehördlich abgeschlossen und ist heute nicht Gegenstand der Verhandlung.“ (s. Verhandlungsniederschrift vom 11.08.2016, S. 2). Auch im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 15.11.2016 wird auf Seite zwei darauf verwiesen, dass der Carport „mit dem Wohnhaus nicht kraftschlüssig verbunden“ ist. Diese unrichtige Rechtsansicht setzt sich auch im bekämpften Bescheid des Stadtrates vom 03.04.2017 fort: „Gegenstand dieses Verwaltungsaktes ist die Änderung beim Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx. Die Änderung des Carportes wurde in einem eigenen Bauverfahren abgeschlossen und ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit der damaligen Baubewilligung „Errichtung Wohnhaus mit Carport“ Zahl: xxx vom 08.11.2011 war das Carport in den Einreichunterlagen der BM xxx, xxx, vom 29.09.2011 nicht kraftschlüssig verbunden, sodass ein getrennter Abschluss der Bauvorhaben möglich ist (Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Seite 4). Bei dieser Argumentation übersieht die Baubehörde offensichtlich, dass im Baubewilligungsbescheid vom 08.11.2011 unter Punkt viertens noch von einem Wohngebäude mit „angebautem Carport“ ausgeht (Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.11.2011, Auflagen Punkt 4). Es handelte sich daher schon von Beginn an um einen mit dem Wohnhaus kraftschlüssig verbundenen Carport. Die Baubehörde erster und zweiter Instanz gehen im angefochtenen Bescheid somit unrichtigerweise von zwei zu trennenden Projekten und somit von zwei getrennten Verfahren aus.
  6. Mangelhafte Unterlagen: Beim aktuellen Änderungsansuchen handelt es sich aufgrund des Verfahrensganges, der verschiedenen Ansuchen und nachgereichten Planunterlagen sowie der ergangenen Bescheide um ein besonders unübersichtliches Verfahren. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Änderungsansuchen in einem solchen Fall unmissverständlich zu sein und sind daher in einem solchen Fall an die –

Paragraph 5, der Kärntner Bauansuchensverordnung beizubringenden – Unterlagen (aktuelle Baubeschreibung, ausführliche Planunterlagen, Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte sowie Detailpläne, Berechnungen und Detailangaben von Vermessungen) besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das eingereichte Änderungsvorhaben – samt den später nachgereichten Ergänzungen – wird diesen Vorgaben in keiner Weise gerecht: laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung werden Nachbarrechte bereits dann verletzt, wenn das geplante Bauvorhaben unzureichend dargestellt ist und die Planunterlagen nicht ausreichen, dem Anrainer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Wie in den Punkten

  1. a)bis
  2. e)ausgeführt wird, ist zwingend davon auszugehen, dass die Planunterlagen bzw. das Bauansuchen mangelhaft sind:
  3. a)Carport: Trotz mehrfacher Aufforderung wird der Carport in den Planunterlagen entweder nicht oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend dargestellt. Unabhängig davon, ob das Projekt wie unter Punkt 1. dargelegt als einheitliches angesehen werden muss oder nicht, hätte – wie mehrfach eingewendet – die tatsächliche Lage des (baulich verbundenen) Carports korrekt eingezeichnet werden müssen, um den oben genannten zwingenden Kriterien für Planunterlagen zu entsprechen. Es ist offensichtlich, dass der neben dem Wohnhaus dargestellte Carport nicht dem tatsächlichen Zustand entspricht und weisen die Pläne insbesondere hinsichtlich Lage, Höhe, Ausrichtung bzw. Situierung und Dachschräge deutliche Unterschiede zum tatsächlichen Zustand auf und fehlen die nötigen Angaben.
  4. b)Höhenangaben: Bezeichnend für das gesamte Verfahren ist, dass obwohl der Gegenstand die „Änderung beim Wohnhaus (Erdgeschoßfußbodenhöhe und Situierung) ist und bereits im Zuge einer bautechnischen Überprüfung des Hauses am 28.10.2015 vom hochbautechnischen ASV eine wesentliche Abweichung der höhenmäßigen Bausituierung festgestellt wurde, die am 18.12.2015 eingereichten Planunterlagen neuerlich eine unrichtige Höhe des Bauwerkes aufweist. In der (neuesten) Eingabe der Bauwerber vom 23.09.2016 wurde die Haushöhe, welche ursprünglich mit 764 cm beziffert wurde, nun mit 776 cm ausgewiesen. Wie sich diese Veränderung auf die Schattenflächen auswirkt, ist aus diesen Plänen nicht ersichtlich und wird der Einschreiter schon dadurch in der Ausübung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt. Obwohl der Einschreiter die nachweislich unrichtige Darstellung der Schattenflächen in seiner Berufung aufgezeigt hat, geht die Berufungsbehörde in keiner Weise darauf ein sondern merkt lediglich an, dass die Abstandsflächen (wohlgemerkt lediglich des Hauses, nicht jedoch des Carports) mehr als ausreichend seien und das „subjektiv-öffentliche Recht für Herrn xxx als Anrainer in keinster Weise beeinträchtigt bzw. verletzt“ wäre (Bescheid des Stadtrates vom 03.04.2017, Seite 4). Entgegen der Vorgehensweise der Behörde erster Instanz bzw. der Berufungsbehörde schließen die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist vergleiche VwGH 11.5.1990, 90/18/0018; 23.6.1993, 93/12/0106; 14.9.1993, 92/07/0036; 20.9.1994, 94/04/0056 u.v.a.). Aus dem Umstand, dass eine Tatsache der Behörde offenkundig ist, kann nicht folgen, dass sie es auch der Partei sein muss, und ihre Anführung in der Begründung darf nur unterlassen werden, wenn die Tatsache als der Partei offenkundig angesehen werden kann (VwSlg. 15.902 A/1929). Auch offenkundige Tatsachen sind in der Begründung des Bescheides von der Behörde so eingehend darzulegen, dass die Partei (und der VwGH) in die Lage versetzt wird, den Sachverhalt beurteilen zu können vergleiche VwGH 19.10.1992, 92/10/0140; 29.1.1996, 95/10/0042; 24.6.1996, 96/10/0032; 9.9.1996, 95/10/0188; 17.2.1997, 95/10/0217). Daraus, dass freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich unabdingbar die Pflicht der Behörde, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, darzulegen. Eine solche Begründung besteht in der Aufdeckung der Gedankengänge und Eindrücke, die dafür maßgebend waren, dass eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten wurde (VwSlg. 2411 A/1952; VwGH 24.4.1970, 1359/69; 10.9.1980, 102/80). Durch den gegenständlich vorliegenden Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Begründungspflicht ist der gegenständliche Bescheid im Lichte der vorzitierten ständigen Rechtsprechung infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls rechtswidrig.
  5. c)fehlende Informationen: Die Planunterlagen sind aber auch unabhängig von dem nicht bzw. nicht korrekt eingezeichneten Carport mangelhaft, da eine Fülle von notwendigen Informationen bzw. Daten fehlen. Beispielhaft für die unzureichenden Planunterlagen wird ausgeführt, dass eine entsprechende Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Litera h, K-BAV), die Darstellung der Art und Lage der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Litera i, K-BAV) sowie die Darstellung der Anordnung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Litera j, K-BAV) den beigebrachten Plänen nicht entnommen werden kann. Unabhängig davon entsprechen die Pläne nicht den Vorgaben nach Paragraph 6, Absatz 3, – 5 K-BAV.
  6. d)bewilligter Stand nicht nachvollziehbar: Wie schon in den bisherigen Einwendungen mehrfach ausgeführt, ist aus den Planunterlagen weder der gesamte bewilligte Stand (samt Carport) erkennbar noch sind die geplanten Veränderungen und die tatsächliche Lage dargestellt und klar (farblich) kenntlich gemacht. Auch die im Baubescheid vom 08.11.2011 angeführte Auflage 4., welche eine Situierungsänderung des Wohnhauses gegenüber dem Plan beinhaltet, ist in den vorgelegten Planunterlagen nicht eingezeichnet.
  7. e)Zubau an der Nordseite in den Planunterlagen nicht eingezeichnet: Bereits in der Berufung vom 05.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass sich nordseitig des Wohnhauses ein Zubau befindet, welcher in den Planunterlagen nicht eingezeichnet ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind in einem derart unübersichtlichen Verfahren eindeutige und vollständige Planunterlagen erforderlich. Unverständlich ist daher, wenn die Berufungsbehörde ausführt, dass die „Ausführung pflichtgemäß

Paragraph 7, Absatz eins, K-BO schriftlich bei der Baubehörde unter Vorlage einer Ausführungsskizze mitgeteilt wurde“ (Bescheid des Stadtrates vom 03.04.2017, Seite 5). Einerseits ist davon auszugehen, dass der nordseitige Zubau nicht unter die Ausnahme des Paragraph 7, Absatz eins, K-BO zu subsumieren ist. Andererseits wäre ein bewilligungsfreies Vorhaben in den Planunterlagen einzuzeichnen gewesen. Wie in den Punkten 4.

  1. a)bis
  2. e)detailliert aufgezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Planunterlagen grob mangelhaft und nicht vollständig sind und ist es dem Einschreiter schon allein dadurch nicht möglich, seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wahrzunehmen. 5. Zu geringe Abstandsflächen: Die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück des Berufungswerbers werden durch den Carport deutlich unterschritten und ist dies trotz der Mangelhaftigkeit der Planunterlagen evident. Überdies ist schon nach den von den Bauwerbern eingereichten Plänen eindeutig erkennbar, dass die gesetzlichen Abstandsflächen zum nördlich gelegenen Grundstück Nummer xxx, KG xxx nicht eingehalten werden. Dabei findet der oben unter Punkt 2. e angeführte Zubau noch nicht einmal Berücksichtigung, wodurch die Abstandsflächen noch weiter unterschritten werden.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, K-BO sind Baubewilligungsbescheide mit Nichtigkeit bedroht, wenn die nötigen Abstandsflächen nicht den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. Die Nichtbeachtung der Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen – welche schon aus den Planunterlagen eindeutig hervorgeht – stellt eine Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens bzw. der amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde dar. Warum weder die Baubehörde erster Instanz noch die Berufungsbehörde auf diese Unterschreitung der Abstandsflächen in irgendeiner Weise eingehen, obwohl vom Einschreiter mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und die Nichteinhaltung den Bescheid mit Nichtigkeit bedrohen, ist schlicht nicht nachvollziehbar. 6. Gesetzwidrige Höhe des Carports:

Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, K-BV dürfen auf Abstandsflächen nur solche Gebäude errichtet werden, die nicht höher als 2,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Aus den Planunterlagen zum Baubewilligungsbescheid xxx, vom 19.05.2014 ist ersichtlich, dass die Höhe des Carports 3,07 m beträgt und daher die zulässige Höhe von 2,5 m deutlich übersteigt. 7. Nichteinhaltung der OIB-Richtlinien: Wie schon mehrfach ausgeführt, unterschreitet der Carport die nötigen Abstandsflächen deutlich. Diese Unterschreitung stellt auch einen Verstoß gegen die geltenden OIB-Richtlinien dar. Durch die bauliche Nähe des Carports zum Holzhaus des Berufungswerbers wird die Brandübertragungsgefahr massiv erhöht und stellt dies eine unmittelbare Gefährdung des Einschreiters dar. Hinsichtlich der stark erhöhten Brandübertragungsgefahr wird nochmals ausdrücklich auf die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde hingewiesen. Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass sowohl Baubehörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde – entgegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage – unrichtigerweise von getrennten Bauvorhaben hinsichtlich des Wohnhauses und des Carports auszugehen, wodurch die ohnehin grob mangelhaften Planunterlagen unvollständig sind und ist bereits dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Die Bauwerber sind dem wiederholten Auftrag der Baubehörde erster Instanz, mängelfreie und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Planunterlagen zu Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Dadurch ist es dem Einschreiter nicht möglich zu erkennen, ob durch das gesamte Bauvorhaben (mit bzw. ohne Carport) in seine subjektiv-öffentliche Rechte – insbesondere

Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, – f K-BO – eingegriffen wird und ist es diesem nicht möglich, seine Parteirechte wahrzunehmen. Auch die gesetzlichen Abstandsflächen werden durch das Bauprojekt unter- und die maximal erlaubte Höhe des Carports überschritten, wodurch ebenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte des Berufungswerbers verletzt werden. Aufgrund der aktenkundigen Unterschreitung der nordseitigen Abstandsflächen durch das Wohnhaus (verstärkt noch durch den nicht eingezeichneten Zubau) sowie durch den Carport ist der Baubescheid

Paragraph 25, Litera d, K-BO mit Nichtigkeit bedroht. Es wird daher gestellt der Antrag das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und 1. den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, xxx, dahingehend abändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen und die beantragte baurechtliche Bewilligung nicht erteilt wird, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, xxx, aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx zurückverweisen, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, xxx, für nichtig erklären.“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.05.2017 wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 wurde ergänzend der Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Stadtrates vom 03.04.2017 über die Entscheidung des Berufungsantrages nachgereicht. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Beweiswürdigung: Mit gerichtlichen Schreiben vom 17.05.2017, Zahl: xxx, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, zu den in der Beschwerde aus hochbautechnisch relevanten vorgebrachten Beschwerdegründen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde die gutachterliche Stellungnahme vom 18.09.2017, Zahl: xxx, erstellt. Dieser Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen: „Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Änderungsplan Nr. xxx (Grundriss-Schnitt-Lageplan) vom 20.06.2016 mit behördl. Genehmigungsvermerk vom 15.11.2016 und Beschreibung der Abänderung, ● Schnittdarstellung 1:100 und Bildnachweis, datiert mit 08.09.2016, ● Vermessungsplan des Vermessungsbüros xxx, xxx, ● Einreichplan „Einfamilienwohnhaus mit Carport“ (Plan Nr. xxx vom 28.09.2011) lt. behördl. Genehmigungsvermerk vom 08.11.2011 am Einreichakt, ● Bautechnische Überprüfung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch den ASV der VG xxx vom 29.10.2015, ● Mitteilung der Baubehörde an den Bauwerber über die festgestellten Abweichungen beim Wohnhaus und Hinweis auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes oder Ansuchen innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Schreibens um Änderung der erteilten Baubewilligung, ● Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 30. Dezember 1992, Zl.: xxx). Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Es wird ersucht, zu den in der Beschwerde vorgebrachten, aus hochbautechnischer Sicht relevanten Beschwerdegründen (Seite 6 bis 13) eine ergänzende gutachterliche hochbautechnische Stellungnahme abzugeben. In der Beschwerde wurden folgende Beschwerdegründe vorgebracht: Pkt. 3. Einheitliches Verfahren Pkt. 4. Mangelhafte Unterlagen

  1. a)Carport
  2. b)Höhenangaben
  3. c)Fehlende Information
  4. d)Bewilligter Stand nicht nachvollziehbar Pkt. 5. Zu geringe Abstandsflächen Pkt. 6. Gesetzwidrige Höhe des Carports Pkt. 7. Nichteinhaltung der OIB-Richtlinien Befund: Die gegenständliche Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro xxx, xxx, richtet sich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Zl.: xxx, mit dem die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, vom 15.11.2016, Zl.: xxx, erteilte Bewilli-gung über die beantragte „Änderung Wohnhaus xxx“ (Erdgeschoßfuß-bodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestä-tigt wurde. Das ursprünglich beantragte Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohn-hauses mit Carport“ wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, vom 08.11.2011, Zl.: xxx, rechtskräftig bewilligt. Der gegenüber der Errichtungsbewilligung vom 08.11.2011 abweichend erfolgten Bauausführung des Carports wurde auf Basis der geänderten Einreichplanung (Plan Nr. xxx vom 25.04.2014), mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.05.2014, Zl.: xxx, die Bewilligung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Herrn xxx wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadt-gemeinde xxx als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der I. Instanz bestätigt. Laut der vorliegenden Änderungsbeschreibung richten sich die Änderun-gen beim gegenständlichen Wohnhaus auf die gegenüber der erteilten Baubewil-ligung abweichend ausgeführten örtlichen Situierung des Vorhabens am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und der abweichend erfolgten bezug habenden Höhenpositionierung der FBOK (EG ± 0,00), bezogen auf den im Einreichplan ausgewiesenen und bescheidgemäß festgelegten Kanaldeckel am xxx (Bescheid vom 08.11.2011, Auflagep. 5.). Die Änderungen sind im Änderungsplan Nr. xxx (Grundriss-Schnitt-Lageplan) vom 20.06.2016 mit Beschreibung sowie in einem ergänzenden Gebäudeschnitt mit Bildnachweis vom 08.09.2016 dargestellt. Die detaillierte örtliche Lage des Vorhabens wurde vom Vermessungsbüro xxx, xxx, geometrisch erfasst und im beiliegenden Vermessungsplan vom 30.08.2016 dargestellt.Die gegenständliche Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch das Rechtsanwaltsbüro xxx, xxx, richtet sich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.04.2017, Zl.: xxx, mit dem die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, vom 15.11.2016, Zl.: xxx, erteilte Bewilli-gung über die beantragte „Änderung Wohnhaus xxx“ (Erdgeschoßfuß-bodenhöhe und Situierung) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestä-tigt wurde. Das ursprünglich beantragte Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohn-hauses mit Carport“ wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, vom 08.11.2011, Zl.: xxx, rechtskräftig bewilligt. Der gegenüber der Errichtungsbewilligung vom 08.11.2011 abweichend erfolgten Bauausführung des Carports wurde auf Basis der geänderten Einreichplanung (Plan Nr. xxx vom 25.04.2014), mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.05.2014, Zl.: xxx, die Bewilligung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Herrn xxx wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadt-gemeinde xxx als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der römisch eins. Instanz bestätigt. Laut der vorliegenden Änderungsbeschreibung richten sich die Änderun-gen beim gegenständlichen Wohnhaus auf die gegenüber der erteilten Baubewil-ligung abweichend ausgeführten örtlichen Situierung des Vorhabens am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und der abweichend erfolgten bezug habenden Höhenpositionierung der FBOK (EG ± 0,00), bezogen auf den im Einreichplan ausgewiesenen und bescheidgemäß festgelegten Kanaldeckel am xxx (Bescheid vom 08.11.2011, Auflagep. 5.). Die Änderungen sind im Änderungsplan Nr. xxx (Grundriss-Schnitt-Lageplan) vom 20.06.2016 mit Beschreibung sowie in einem ergänzenden Gebäudeschnitt mit Bildnachweis vom 08.09.2016 dargestellt. Die detaillierte örtliche Lage des Vorhabens wurde vom Vermessungsbüro xxx, xxx, geometrisch erfasst und im beiliegenden Vermessungsplan vom 30.08.2016 dargestellt. Stellungnahme: Zu Pkt. 3. „Einheitliches Projekt“: Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass das ursprünglich beantragte und mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 08.11.2011, Zl.: xxx, bewilligte Bauvorhaben die „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport“ umfasste. In der, dieser Bewilligung zugrundeliegenden Planung sind das Einfamilienwohnhaus und Carport als aneinandergebaute, statisch eigenständige Bauwerke dargestellt, weshalb baulich nicht von einem einheitlichen Projekt (bauli-chen Einheit) – wie in der Beschwerde moniert – ausgegangen werden kann. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.05.2014, Zl.: xxx, wurde der geänderten Ausführung des Carports die Baubewilligung erteilt, die infolge auch in Rechtskraft erwachsen ist. Der Carport ist aus fachlicher Sicht nicht Teil des verfahrensgegenständlichen Bewilligungsverfahrens, zumal es sich gegenständlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich aus-schließlich auf die „Änderung beim Wohnhaus“ (Erdgeschoßfußbodenhöhe und Situierung) bezieht. Gleiches gilt aus fachlicher Sicht für die an der Nordfassade errichtete Überdachung des äußeren Kellerzuganges (Zubau), die vom Bauwerber mit Schreiben vom 08.10.2014 im Sinne des § 7, K-BO, als eigenes, bewilli-gungsfreies Vorhaben der Behörde angezeigt wurde und daher aus fachlicher Sicht ebenso nicht Teil des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 19.05.2014, Zl.: xxx, wurde der geänderten Ausführung des Carports die Baubewilligung erteilt, die infolge au

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