← Österreich

{'item': ['KLVwG-2526/10/2018', 'KLVwG-2632/8/2018']}

Obsah (10)§ 54§ 50§ 25a§ 13§ 1§ 2§ 4§ 3§ 53Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2526/10/2018; KLVwG-2632/8/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter

§ 54Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSp

G nach der am 11.12.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung – soweit nicht bereits Beschlüsse zum mit den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergangen sind – zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerden der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx 1.) vom 17.09.2018, Zahl: xxx, und 2.) vom 05.10.2018, Zahl: xxx, wegen Einziehungen

Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG nach der am 11.12.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung – soweit nicht bereits Beschlüsse zum mit den angefochtenen Bescheiden verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergangen sind – zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerden werden

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründetDie Beschwerden werden

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt a. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx gegenüber der xxx (fortan: Beschwerdeführerin) die auf § 54 Abs. 1 GSpG gestützte Einziehung von drei Glücksspielgeräten, die im Zuge einer Kontrolle am 10.07.2018 im Standort xxx, xxx, beschlagnahmt worden waren. Der Spruch dieses Bescheids lautet:Mit Bescheid vom 17.09.2018, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx gegenüber der xxx (fortan: Beschwerdeführerin) die auf Paragraph 54, Absatz eins, GSpG gestützte Einziehung von drei Glücksspielgeräten, die im Zuge einer Kontrolle am 10.07.2018 im Standort xxx, xxx, beschlagnahmt worden waren. Der Spruch dieses Bescheids lautet: „Es wird die Einziehung der im Zuge der Glücksspielgesetzkontrolle am 10.07.2017 um 14.52 Uhr im Lokal „xxx“ in der xxx, xxx, welches von der xxx, xxx, xxx, xxx, betrieben wird, mit Bescheid der BH xxx vom 10.07.2018, xxx, beschlagnahmten elektronischen Glücksspielgeräte, welche von der Finanzpolizei mit den FA-Nummern 1 bis 3 versehen wurden, nämlich „ Nr.: 1 Gehäusebezeichnung: keine Seriennummer: keine aufgestellt seit: 09.07.2018 Nr.: 2 Gehäusebezeichnung: keine Seriennummer: keine aufgestellt seit: 09.07.2018 Nr.: 2 Gehäusebezeichnung: keine Seriennummer: keine aufgestellt seit: 09.07.2018 „ zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpGzur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG verfügt, da mit diesen Glücksspielgeräten Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG ohne behördliche Konzession oder Bewilligung und auch ohne Ausnahme von Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 GSpG ausgeübt wurde. Es wurde somit die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG vom Inland aus veranstaltet und wurde daher gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Ziffer 1

  1. Fall GSpG verstoßen.da mit diesen Glücksspielgeräten Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, GSpG ohne behördliche Konzession oder Bewilligung und auch ohne Ausnahme von Glücksspielmonopol des Bundes gem. Paragraph 4, GSpG ausgeübt wurde. Es wurde somit die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vom Inland aus veranstaltet und wurde daher gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1
  2. Fall GSpG verstoßen.

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Hinweis: Durch die Einziehung geht das Eigentum an diesen Eingriffsgegenständen auf den Bund über.“ Mit Bescheid vom 05.10.2018, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx zudem gegenüber der Beschwerdeführerin die ebenfalls auf § 54 Abs. 1 GSpG gestützte Einziehung eines im Zuge der Kontrolle am 10.07.2018 beschlagnahmten Laptops. Der Spruch dieses Bescheids lautet:Mit Bescheid vom 05.10.2018, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx zudem gegenüber der Beschwerdeführerin die ebenfalls auf Paragraph 54, Absatz eins, GSpG gestützte Einziehung eines im Zuge der Kontrolle am 10.07.2018 beschlagnahmten Laptops. Der Spruch dieses Bescheids lautet: „Es wird die Einziehung der im Zuge der Glücksspielgesetzkontrolle am 10.07.2018 um 14.52 Uhr im Lokal „xxx“ in der xxx, xxx, welches von der xxx, xxx, xxx, xxx, betrieben wird, mit Bescheid der BH xxx vom 10.07.2018, xxx, beschlagnahmten Laptop (Notebook), Marke xxx, Serie Nr. xxx, von der Finanzpolizei mit der FA-Nr. x versehen, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpGzur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG verfügt, da mit diesem Laptop Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG ohne behördliche Konzession oder Bewilligung und auch ohne Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 GSpG ausgeübt wurde. Es wurde somit die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG vom Inland aus veranstaltet und wurde daher gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Ziffer 1

  1. Fall GSpG verstoßen. da mit diesem Laptop Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, GSpG ohne behördliche Konzession oder Bewilligung und auch ohne Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. Paragraph 4, GSpG ausgeübt wurde. Es wurde somit die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vom Inland aus veranstaltet und wurde daher gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1
  2. Fall GSpG verstoßen.

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Hinweis: Durch die Einziehung geht das Eigentum an diesen Eingriffsgegenständen auf den Bund über.“ Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit den Schriftsätzen vom 16.10.2018 und vom 31.10.2018 jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde. In diesen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, dass mit den der Einziehung unterworfenen Geräten keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden wären und die glücksspielmonopolrechtlichen Vorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes unionsrechtswidrig seien. Im Hinblick auf den Laptop sei davon auszugehen, dass dieser kein Eingriffsgegenstand im Sinne des Glücksspielgesetzes ist und daher auch nicht der Einziehung unterliegt. Die Beschwerdeführerin beantragte – neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Mit den Beschlüssen vom 25.10.2018, Zahl: xxx, und vom 07.11.2018, Zahl: xxx, hob das Landesverwaltungsgericht Kärnten – mit näherer Begründung – den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 5 Vw

GVG im Hinblick auf beide angefochtenen Bescheide auf. Mit den Beschlüssen vom 25.10.2018, Zahl: xxx, und vom 07.11.2018, Zahl: xxx, hob das Landesverwaltungsgericht Kärnten – mit näherer Begründung – den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG im Hinblick auf beide angefochtenen Bescheide auf. Am 11.12.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In deren Zuge erging der verfahrensleitende Beschluss, die zu den Zahlen xxx und xxx anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und wurden die Zeugen xxx und xxx (beide Bedienstete der Finanzpolizei) einvernommen. b. Feststellungen

  1. Die Beschwerdeführerin (Sitz in xxx, Zweigniederlassung in Österreich) ist Eigentümerin der von der belangten Behörde im Zuge der Überprüfung am 10.07.2018 im Standort xxx, xxx, beschlagnahmten (drei) Glücksspielgeräte und des Laptops. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war der Zeuge xxx Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Die Beschlagnahme der angeführten vier Geräte erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018, Zahl: xxx. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die drei Glücksspielgeräte waren am 10.07.2018 betriebsbereit und konnten auf ihnen durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele (virtuelles Walzenspiel „xxx“) durchgeführt werden: Nach Eingabe von Bargeld am Gerät selbst bzw. dem Aufbuchen eines Guthabens über den Laptop konnte ein Spiel ausgewählt werden und war das aufgebuchte Spielguthaben am Bildschirm ersichtlich. Nach Bekanntgabe des konkreten Einsatzes wurde der Spielvorgang (Drehen virtueller Walzen) ausgelöst; dieser stoppte nach wenigen Sekunden automatisch und wurde ein Gewinn bzw. ein Verlust des Einsatzes ausgewiesen. Eine Einflussnahme auf das Zustandekommen von gewinnbringenden Kombinationen durch den Spieler war nicht möglich. Der Laptop diente zur Rückstellung des Spielguthabens, zur Freischaltung oder Sperrung der Glücksspielgeräte sowie dazu, ein Guthaben auf die Geräte aufzubuchen und den Guthabenstand einzusehen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Konzession nach glücksspielrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung von Ausspielungen.
  2. Im Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat von 2009 mit € 53,-- auf € 57,-- im Jahr 2015 zugenommen. Insgesamt liegt bei 1,1 % aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten vor. Dies sind etwa 64.000 Personen. Automatenspieler/innen in Spielhallen, Kneipen, usw. weisen mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Der Geldeinsatz ist am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Casinos. Im Durchschnitt werden hiefür von den Spielern/innen pro Monat € 203,- eingesetzt. Der höchste monatliche Geldeinsatz ist bei den Spielsüchtigen festzustellen. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart. Die zahlenmäßig große Gruppe der Spieler/innen von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen. Deutlich höher sind diese Anteile bei den Spielautomaten, die in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Die Finanzpolizei ist seit Mitte 2010 mit der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels betraut und nimmt Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz war. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 fanden insgesamt 2.475 Kontrollen statt und erfolgten 2.768 Strafanträge an Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen und 14 Anzeigen zu § 168 Strafgesetzbuch – StGB. In diesem Zeitraum beschlagnahmte die Finanzpolizei 4.628 Glücksspielgeräte. Die Finanzpolizei ist seit Mitte 2010 mit der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels betraut und nimmt Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz war. Im Zeitraum von 2014 bis 2016 fanden insgesamt 2.475 Kontrollen statt und erfolgten 2.768 Strafanträge an Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen und 14 Anzeigen zu Paragraph 168, Strafgesetzbuch – StGB. In diesem Zeitraum beschlagnahmte die Finanzpolizei 4.628 Glücksspielgeräte. Konzessionäre des Bundes nach Maßgabe der Bestimmung des Glücksspielgesetzes im Rahmen des Glücksspielmonopols sind die österreichische Lotterien GmbH und die Casinos Austria AG. Im Bundesland Kärnten verfügen die ADMIRAL Casinos & Entertainment AG, die AMATIC Entertainment AG sowie die FAIR GAMES GmbH über Ausspielungsbewilligungen nach landesrechtlichen Bestimmungen. Aufgrund der ihnen erteilten Ausspielbewilligungen sind diese zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten berechtigt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Werbemaßnahmen der Konzessionäre ein verantwortungsloses Ausmaß erreicht haben bzw. einen ebensolchen Inhalt aufweisen, mögen die Werbemaßnahmen auch umfassend angelegt sein. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich neben dem Verwaltungsakt der belangten Behörde aus folgenden Beweismitteln:
  3. Die unter I.b.
  4. zur Beschwerdeführerin und den im Standort xxx, xxx, vorgefundenen und in Beschlag genommenen Geräten getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Fotodokumentation der Finanzpolizei und die ausgefüllten GSp26-Formulare, die im Zuge der Überprüfung am 10.07.2018 angefertigt wurden, die nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen xxx und xxx, die an der Überprüfung am 10.07.2018 teilgenommen haben, einen aktuellen Firmenbuchauszug sowie das Beschwerdevorbringen. Die unter römisch eins.b.
  5. zur Beschwerdeführerin und den im Standort xxx, xxx, vorgefundenen und in Beschlag genommenen Geräten getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Fotodokumentation der Finanzpolizei und die ausgefüllten GSp26-Formulare, die im Zuge der Überprüfung am 10.07.2018 angefertigt wurden, die nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen xxx und xxx, die an der Überprüfung am 10.07.2018 teilgenommen haben, einen aktuellen Firmenbuchauszug sowie das Beschwerdevorbringen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten steht aufgrund der aufgenommenen Beweismittel zweifelsfrei fest, dass auf sämtlichen der am 10.07.2018 vorgefundenen Glücksspielgeräte virtuelle Walzenspiele veranstaltet wurden, deren Ausgang – das Zustandekommen bestimmter (gewinnträchtiger) Kombinationen – durch Spieler nicht beeinflussbar war. Unzweifelhaft ist auch, dass der beschlagnahmte Laptop in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit den Glückspielgeräten stand und der Durchführung der Glücksspiele diente. Im Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen xxx und xxx ist festzuhalten, dass diese nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten haben, sondern als Bedienstete der Finanzpolizei auch dienstrechtlich belangt werden könnten, weshalb ihren Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. zu Polizeibeamten grundsätzlich VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).Im Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen xxx und xxx ist festzuhalten, dass diese nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten haben, sondern als Bedienstete der Finanzpolizei auch dienstrechtlich belangt werden könnten, weshalb ihren Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt vergleiche zu Polizeibeamten grundsätzlich VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.). Demgegenüber steht das bloße Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit den Geräten keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden wären und es sich beim Laptop nicht um einen sogenannten Steuerungslaptop handeln würde. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorbringen nicht unter Beweis gestellt bzw. hat die von ihr in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme der Kontrollorgane im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 11.12.2018 ergeben, dass ihr Vorbringen gerade nicht zutrifft. Auf die Einvernahme des Zeugen xxx konnte im Hinblick auf das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens verzichtet werden; seitens der Beschwerdeführerin wurde seine Einvernahme auch nicht beantragt.
  6. Die unter I.b.
  7. getroffenen Feststellungen im Hinblick auf das Glücksspielverhalten, die Kontrollen der Finanzpolizei sowie die Werbemaßnahmen der Konzessionäre gründen sich auf das Beschwerdevorbringen, die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ des ISD – Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung sowie den Glücksspielbericht 2014-2016 des Bundesministeriums für Finanzen vom Juni
  8. Die zuletzt genannten Dokumente sind der Beschwerdeführerin – wie den Beschwerdeschriftsätzen entnommen werden kann – bekannt bzw. ist der Glücksspielbericht 2014-2016 auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar und somit allgemein zugänglich.Die unter römisch eins.b.
  9. getroffenen Feststellungen im Hinblick auf das Glücksspielverhalten, die Kontrollen der Finanzpolizei sowie die Werbemaßnahmen der Konzessionäre gründen sich auf das Beschwerdevorbringen, die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ des ISD – Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung sowie den Glücksspielbericht 2014-2016 des Bundesministeriums für Finanzen vom Juni
  10. Die zuletzt genannten Dokumente sind der Beschwerdeführerin – wie den Beschwerdeschriftsätzen entnommen werden kann – bekannt bzw. ist der Glücksspielbericht 2014-2016 auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar und somit allgemein zugänglich. Das von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegte „Gutachten über die Glückspielwerbung in Österreich“ des xxx, vom 08.06.2017 weist keinen Bezug zu den Verfahrensparteien oder der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständlichen Sache auf und legt die Grundlagen für die stattgefundene Begutachtung nicht offen (vgl. die allgemein gehaltenen Ausführungen in dessen Punkt 4.: „Die Begutachtung stützt sich auf branchenrelevante Daten wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbebranche und Empfehlungen des Fachverbandes Werbung Österreich, der Wirtschaftskammer, dem Kodex K – den Vergaberichtlinien der Branche – sowie diverser Fachliteratur und Studien.“). Zudem erfolgte die Befundaufnahme lediglich aufgrund nach unklaren Kriterien ausgewählter einzelner Kommunikationsmaßnahmen, ohne jedoch selbst einen Anspruch auf Vollständigkeit zu stellen (vgl. Punkt 3.1 des Gutachtens).Das von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegte „Gutachten über die Glückspielwerbung in Österreich“ des xxx, vom 08.06.2017 weist keinen Bezug zu den Verfahrensparteien oder der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständlichen Sache auf und legt die Grundlagen für die stattgefundene Begutachtung nicht offen vergleiche die allgemein gehaltenen Ausführungen in dessen Punkt 4.: „Die Begutachtung stützt sich auf branchenrelevante Daten wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbebranche und Empfehlungen des Fachverbandes Werbung Österreich, der Wirtschaftskammer, dem Kodex K – den Vergaberichtlinien der Branche – sowie diverser Fachliteratur und Studien.“). Zudem erfolgte die Befundaufnahme lediglich aufgrund nach unklaren Kriterien ausgewählter einzelner Kommunikationsmaßnahmen, ohne jedoch selbst einen Anspruch auf Vollständigkeit zu stellen vergleiche Punkt 3.1 des Gutachtens). Da dieses Gutachten somit lediglich einzelne Werbeeinschaltungen analysiert, die Grundlagen der Begutachtung nicht offenlegt und selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit stellt, ist eine darauf basierende Feststellung, wonach die Werbemaßnahmen der Konzessionäre insbesondere in den letzten Jahren ein verantwortungsloses Ausmaß angenommen hätte – wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen intendiert – von vornherein nicht möglich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die im Gutachten angeführten Werbemaßnahmen – soweit überhaupt Daten angeführt werden – zum Teil aus Zeiträumen vor der rezenten Rechtsprechung von VfGH und VwGH stammen und andererseits das Gutachten unter Punkt
  11. selbst ausführt, dass die Werbeausgaben der Konzessionsunternehmen mit rund 70 Mio. Euro in den letzten Jahren (von 2009 bis zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens) konstant geblieben wären. Die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Konvolute mit Beispielen für Werbemaßnahmen stammen ebenfalls zu einem Großteil aus den Jahren bis 2015 und sind daher von vornherein nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Werbemaßnahmen als jene der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in den Jahren seit 2016 zu bewirken, an der diese auch aktuell festhalten (vgl. z.B. VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 et. al.)Da dieses Gutachten somit lediglich einzelne Werbeeinschaltungen analysiert, die Grundlagen der Begutachtung nicht offenlegt und selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit stellt, ist eine darauf basierende Feststellung, wonach die Werbemaßnahmen der Konzessionäre insbesondere in den letzten Jahren ein verantwortungsloses Ausmaß angenommen hätte – wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen intendiert – von vornherein nicht möglich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die im Gutachten angeführten Werbemaßnahmen – soweit überhaupt Daten angeführt werden – zum Teil aus Zeiträumen vor der rezenten Rechtsprechung von VfGH und VwGH stammen und andererseits das Gutachten unter Punkt
  12. selbst ausführt, dass die Werbeausgaben der Konzessionsunternehmen mit rund 70 Mio. Euro in den letzten Jahren (von 2009 bis zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens) konstant geblieben wären. Die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Konvolute mit Beispielen für Werbemaßnahmen stammen ebenfalls zu einem Großteil aus den Jahren bis 2015 und sind daher von vornherein nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Werbemaßnahmen als jene der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in den Jahren seit 2016 zu bewirken, an der diese auch aktuell festhalten vergleiche z.B. VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 et. al.) Aufgrund einer Einschau in die öffentlich zugänglichen Webseiten des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) und des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Konzession des Bundes im Rahmen des Glücksspielgesetzes verfügt, noch über eine Ausspielbewilligung des Landes Kärnten aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen

§ 1Abs. 1 GSp

G ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,Nach Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

§ 2Abs. 2 GSp

G ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Nach § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.Nach Paragraph 2, Absatz 4, GSp

G sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 3GSp

G ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Paragraph 3, GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Nach § 4 Abs. 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieNach Paragraph 4, Absatz eins, GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

§ 4Abs. 2 GSp

G unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspiel- automaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspiel- automaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

§ 53Abs. 1 Z 1 GSp

G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dassGemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

§ 54Abs. 1 GSp

G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Nach § 54 Abs. 2 GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. […]Nach Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. […]

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. b. Erwägungen 1. Regelungen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten, stellen eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Eine derartige Beschränkung kann insbesondere durch sogenannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass die Beschränkungen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das nationale Gericht hat bei seiner Prüfung eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Rs. Pfleger, Rz 39 ff).Regelungen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten, stellen eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Eine derartige Beschränkung kann insbesondere durch sogenannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass die Beschränkungen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das nationale Gericht hat bei seiner Prüfung eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (EuGH 30.04.2014, C-390/12, Rs. Pfleger, Rz 39 ff). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat sich nicht auf die Analyse der Sachlage im Moment des Erlasses der betreffenden Regelung zu beschränken, sondern dabei auch die Durchführung dieser Regelung zu berücksichtigen. Die Regelung muss demnach nicht nur im Moment ihres Erlasses, sondern auch danach dem Anliegen entsprechen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Der Ansatz des Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit darf nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, es hat die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der genannten Regelung zu berücksichtigen, wobei das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass nicht „empirisch mit Sicherheit“ festgestellt werden muss (EuGH 30.06.2016, C-464/15, Rs. Admiral Casinos & Entertainment AG, Rz 29 ff). Das nationale Gericht hat demnach im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände zu prüfen, ob die beschränkende Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (EuGH 14.06.2017, C-685/15, Rs. Online Games Handels GmbH, Rz 49 ff). Die Einrichtung eines staatlichen Monopols als restriktivste Maßnahme zur Erreichung von Schutzzwecken – unter Umständen gekoppelt mit Konzessionssystemen – ist nicht von vornherein zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, ungeeignet oder unzulässig. Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen unter Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot zugelassener Anbieter gelenkt werden, bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter somit eine verlässliche und sogleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu unter anderem der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann. Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann jedoch nur dann als kohärent angesehen werden, wenn zum einen die mit dem Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und zum anderen die Spielsucht ein Problem darstellen konnten (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Rs. Sporting Odds Ltd, Rz 23 ff). Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich in xxx, eine Zweigniederlassung in Österreich; der Anwendungsbereich der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) ist daher eröffnet.Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich in xxx, eine Zweigniederlassung in Österreich; der Anwendungsbereich der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Artikel 56, AEUV) ist daher eröffnet. Sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua.; VfGH 14.03.2017, E 3282/2016) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/17/0004; VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 et. al.) judizieren mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zum Glücksspielmonopol des Bundes sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffend Glücksspielautomaten unionsrechtskonform sind. Der VwGH hat in seinen Leitentscheidungen vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 et. al., zudem jeweils eine vom EuGH in dessen Rechtsprechung geforderte Gesamtwürdigung durchgeführt. Diese Rechtsprechung hält der VwGH auch aktuell (z.B. VwGH 26.09.2018, Ra 2018/15/0024) aufrecht und weist einschlägige, auf die Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelung im Glücksspielsektor gestützte Revisionen als unzulässig zurück.Sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua.; VfGH 14.03.2017, E 3282 aus 2016,) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/17/0004; VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 et. al.) judizieren mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zum Glücksspielmonopol des Bundes sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen betreffend Glücksspielautomaten unionsrechtskonform sind. Der VwGH hat in seinen Leitentscheidungen vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11.07.2018, Ra 2018/17/0048 et. al., zudem jeweils eine vom EuGH in dessen Rechtsprechung geforderte Gesamtwürdigung durchgeführt. Diese Rechtsprechung hält der VwGH auch aktuell (z.B. VwGH 26.09.2018, Ra 2018/15/0024) aufrecht und weist einschlägige, auf die Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelung im Glücksspielsektor gestützte Revisionen als unzulässig zurück. Dass diese Rechtsprechung (nach wie vor) zutrifft, zeigt der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Anlassfall festgestellte Sachverhalt: Im Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat von 2009 mit € 53,-- auf € 57,-- im Jahr 2015 zugenommen. Insgesamt liegt bei 1,1 % aller Österreicher/innen (14 bis 65 Jahre) ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten vor. Dies sind etwa 64.000 Personen. Automatenspieler/innen in Spielhallen, Kneipen, usw. weisen mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Der Geldeinsatz ist am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Casinos. Der höchste monatliche Geldeinsatz ist bei den Spielsüchtigen festzustellen. Daraus ist zu schließen, dass die Spielsucht ein relevantes gesellschaftliches Problem darstellt, der es zu begegnen gilt. Dies tun die hiefür zuständigen staatlichen Stellen – auf Basis der Rahmenbedingungen des Gesetzgebers – auch, wie insbesondere die Anzahl der in den letzten Jahren durchgeführten glücksspielrechtlichen Kontrollen zeigt. Auch werden Maßnahmen gegen das Anbieten von illegalem Online-Glücksspiel getroffen (Bereitstellen von Rechts- und sonstigen Informationen, Verfolgung von Werbung für illegale Online-Glücksspiele, Kooperationsabkommen zwischen den Regulierungsbehörden). Da entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin in den maßgebenden Umständen somit keine relevante Änderung der Faktenlage eingetreten ist, besteht kein Anlass, von der die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Regelungen des Glücksspielgesetzes bestätigenden Rechtsprechung von VfGH und VwGH abzugehen. Aufgrund dieser gefestigten Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts ist auch auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechtsgutachten nicht weiter einzugehen. Da nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. zuletzt vom 28.02.2018, C-3/17, Rs. Sporting Odds Ltd, Rz 28) der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten als Nebenfolge auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, der Rechtfertigung einer Beschränkung nicht entgegen steht, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wonach die Steigerung von Steuereinnahmen aus dem Bereich des Glücksspiels zu einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führen würde, nicht durch. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit somit die vom EuGH zur Beurteilung der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen und sich mit den Zielsetzungen und Auswirkungen des Glücksspielgesetzes auseinandergesetzt. Insbesondere erschöpft sich die Begründung nicht in einem bloßen Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502).Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit somit die vom EuGH zur Beurteilung der Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen und sich mit den Zielsetzungen und Auswirkungen des Glücksspielgesetzes auseinandergesetzt. Insbesondere erschöpft sich die Begründung nicht in einem bloßen Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502). Mit Beschluss vom 02.07.2018, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht xxx dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Hinblick auf das Glücksspielgesetz (insbesondere betreffend die Werbeaktivitäten der Konzessionsinhaber im Monopolsystem) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 02.07.2018, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht xxx dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56, AEUV) im Hinblick auf das Glücksspielgesetz (insbesondere betreffend die Werbeaktivitäten der Konzessionsinhaber im Monopolsystem) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht überhaupt um eine Vorfrage im Sinne von § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG handelt [vgl. in diesem Zusammenhang Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 16 ff (Stand 01.07.2005, rdb.at) und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6

(2018)Rz 178, 181 f], lässt § 38 AVG der Behörde bzw. (iVm §§ 17, 38 VwGVG) dem Verwaltungsgericht – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – zwei Alternativen: Entweder werden im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der eigenen Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dann der Erledigung zugrunde gelegt, oder das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht überhaupt um eine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG handelt [vgl. in diesem Zusammenhang Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 16 ff (Stand 01.07.2005, rdb.at) und Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 178, 181 f], lässt Paragraph 38, AVG der Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraphen 17, 38, VwGVG) dem Verwaltungsgericht – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – zwei Alternativen: Entweder werden im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der eigenen Anschauung beurteilt und diese Beurteilung dann der Erledigung zugrunde gelegt, oder das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Ausgehend von der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs zur Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, von der das Landesverwaltungsgericht Kärnten keinen Anlass abzugehen sieht, besteht kein Bedarf nach einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens, bis der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts xxx entschieden hat. Vielmehr legt das Landesverwaltungsgericht Kärnten seiner gegenständlichen Entscheidung die als unionsrechtskonform beurteilten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zugrunde. Der Verfassungsgerichtshof geht zudem von der Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aus (vgl. VfGH 30.11.2017, E 3302/2017 sowie VfGH 12.06.2018, E 931/2018, E 1591/2018 und E 1590/2018).Der Verfassungsgerichtshof geht zudem von der Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aus vergleiche VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, sowie VfGH 12.06.2018, E 931 aus 2018,, E 1591 aus 2018, und E 1590 aus 2018,). 2.

§ 54Abs. 2 GSp

G ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen; dieser ist all jenen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann von ihnen mit Beschwerde angefochten werden.

Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen; dieser ist all jenen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin sämtlicher vier von der Einziehung betroffenen Geräte und aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung jedenfalls beschwerdelegitimiert. 3.

§ 54Abs. 1 GSp

G sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Eine Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG erfordert die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands des § 52 Abs. leg. cit.; dass es auch zu einer Bestrafung gekommen ist, ist demgegenüber nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 leg. cit. nicht gegeben ist, besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für eine Einziehung (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 und VwGH 12.04.2018, Ra 2018/17/0050). Die Einziehung stellt – im Gegensatz zum Verfall – eine schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge dar (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084). Eine Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG erfordert die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands des Paragraph 52, Abs. leg. cit.; dass es auch zu einer Bestrafung gekommen ist, ist demgegenüber nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. nicht gegeben ist, besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für eine Einziehung (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054 und VwGH 12.04.2018, Ra 2018/17/0050). Die Einziehung stellt – im Gegensatz zum Verfall – eine schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge dar (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084). Die Voraussetzungen für eine Einziehung liegen im Hinblick auf die drei Glücksspielautomaten vor: Auf ihnen werden virtuelle Walzenspiele und somit Glücksspiele im Sinne von § 1 Abs. 1 GSpG veranstaltet, weil das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt; der Spieler kann das Zustandekommen von gewinnbringenden Kombinationen nicht beeinflussen (vgl. z.B. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0313). Virtuelle Walzenspiele, bei denen ein Einsatz geleistet wird und ein Gewinn erzielt werden kann, und bei denen das Spielergebnis lediglich vom Zufall abhängt, sind grundsätzlich als Glücksspiele zu qualifizieren (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417). Die Voraussetzungen für eine Einziehung liegen im Hinblick auf die drei Glücksspielautomaten vor: Auf ihnen werden virtuelle Walzenspiele und somit Glücksspiele im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, GSpG veranstaltet, weil das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt; der Spieler kann das Zustandekommen von gewinnbringenden Kombinationen nicht beeinflussen vergleiche z.B. VwGH 27.04.2012, 2011/17/0313). Virtuelle Walzenspiele, bei denen ein Einsatz geleistet wird und ein Gewinn erzielt werden kann, und bei denen das Spielergebnis lediglich vom Zufall abhängt, sind grundsätzlich als Glücksspiele zu qualifizieren (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417). Es handelt sich zudem um eine Ausspielung

§ 2Abs. 1 GSp

G, die im Sinne von § 2 Abs. 4 leg. cit. verboten ist, weil weder eine Konzession oder Bewilligung nach den Vorschriften des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, noch eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4leg. cit. vorliegt. Dass der Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSp

G geringfügig gewesen wäre, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist dies ersichtlich. Es handelt sich zudem um eine Ausspielung

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. verboten ist, weil weder eine Konzession oder Bewilligung nach den Vorschriften des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, noch eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, leg. cit. vorliegt. Dass der Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG geringfügig gewesen wäre, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist dies ersichtlich. 4. Unter einem „Eingriffsgegenstand“ im Sinne von § 53 Abs. 1 GSpG ist eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden; darunter fallen etwa Glücksspielautomaten, Video-Lotterie-Terminals (VLT), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele, nicht jedoch Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Grafikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solchen Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach § 52 Abs. 2 GSpG zugrunde gelegt werden, sondern wird insoweit vielmehr von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein (VwGH 15.02.2018, Ra 2017/17/0718). Unter einem „Eingriffsgegenstand“ im Sinne von Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden; darunter fallen etwa Glücksspielautomaten, Video-Lotterie-Terminals (VLT), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele, nicht jedoch Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Grafikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solchen Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden, sondern wird insoweit vielmehr von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein (VwGH 15.02.2018, Ra 2017/17/0718). Es mag – dem Beschwerdevorbringen insoweit folgend – zutreffen, dass der beschlagnahmte Laptop keinen selbständigen „Eingriffsgegenstand“ darstellt. Dadurch ist aber für die Beschwerdeführerin im Einziehungsverfahren nichts gewonnen: Dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2018 lag nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, in dessen Rahmen ein „Cash-Center“, das dazu diente, Einsätze für Glücksspiele, die auf anderen Geräten durchgeführt wurden, entgegenzunehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen, als selbständiger Eingriffsgegenstand qualifiziert und in weiterer Folge einer eigenständigen Bestrafung unterworfen worden war (vgl. § 52 Abs. 2 GSpG). Der VwGH sprach aus, dass das „Cash-Center“ gemeinsam mit anderen Komponenten dazu diente, eine einzige Ausspielung durchzuführen und wäre daher von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen, woraus sich eine mehrfache Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG als rechtswidrig erweisen würde. Es mag – dem Beschwerdevorbringen insoweit folgend – zutreffen, dass der beschlagnahmte Laptop keinen selbständigen „Eingriffsgegenstand“ darstellt. Dadurch ist aber für die Beschwerdeführerin im Einziehungsverfahren nichts gewonnen: Dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2018 lag nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, in dessen Rahmen ein „Cash-Center“, das dazu diente, Einsätze für Glücksspiele, die auf anderen Geräten durchgeführt wurden, entgegenzunehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen, als selbständiger Eingriffsgegenstand qualifiziert und in weiterer Folge einer eigenständigen Bestrafung unterworfen worden war vergleiche Paragraph 52, Absatz 2, GSpG). Der VwGH sprach aus, dass das „Cash-Center“ gemeinsam mit anderen Komponenten dazu diente, eine einzige Ausspielung durchzuführen und wäre daher von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen, woraus sich eine mehrfache Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweisen würde. Im Einziehungsverfahren nach § 54 GSpG kommt es nunmehr aber darauf an, ob „Gegenstände“ – so der explizite Wortlaut von § 54 Abs. 1 leg. cit, der abweichend von § 52 Abs 1 leg. cit. nicht von „Eingriffsgegenständen“ spricht – mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen einzuziehen sind.Im Einziehungsverfahren nach Paragraph 54, GSpG kommt es nunmehr aber darauf an, ob „Gegenstände“ – so der explizite Wortlaut von Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit, der abweichend von Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. nicht von „Eingriffsgegenständen“ spricht – mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen einzuziehen sind. Auch wenn der sogenannte Laptop für sich betrachtet keinen selbständigen Eingriffsgegenstand bildet, so findet er doch als Bestandteil (Komponente) einer technischen Vorrichtung Verwendung, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, weil er durch seine Funktionen (Aufbuchung von Guthaben auf die Glücksspielgeräte, Einsichtnahme in den Guthabenstand, Rückstellung des Spielguthabens, Freischaltung oder Sperrung der Glücksspielgeräte) in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit dem Betrieb der Glücksspielgeräte steht. Es ist daher nicht entscheidend, dass und ob der Betrieb des Laptops für sich betrachtet eine verbotene Ausspielung darstellt, sondern allein, dass er einen Gegenstand im Sinne von § 54 Abs. 1 GSpG bildet, der als Bestandteil oder Zubehör einer Vorrichtung – eines Eingriffsgegenstands – dazu beiträgt, dass gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Insoweit ist die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Laptop als technische Komponente eines Glücksspielgeräts grundsätzlich einer Einziehung zugänglich (VwGH 16.04.2018, Ra 2017/17/0476 und VwGH 11.09.2018, Ra 2018/17/0151) und auch tatsächlich dessen Einziehung zu verfügen ist. Auch wenn der sogenannte Laptop für sich betrachtet keinen selbständigen Eingriffsgegenstand bildet, so findet er doch als Bestandteil (Komponente) einer technischen Vorrichtung Verwendung, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, weil er durch seine Funktionen (Aufbuchung von Guthaben auf die Glücksspielgeräte, Einsichtnahme in den Guthabenstand, Rückstellung des Spielguthabens, Freischaltung oder Sperrung der Glücksspielgeräte) in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit dem Betrieb der Glücksspielgeräte steht. Es ist daher nicht entscheidend, dass und ob der Betrieb des Laptops für sich betrachtet eine verbotene Ausspielung darstellt, sondern allein, dass er einen Gegenstand im Sinne von Paragraph 54, Absatz eins, GSpG bildet, der als Bestandteil oder Zubehör einer Vorrichtung – eines Eingriffsgegenstands – dazu beiträgt, dass gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Insoweit ist die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Laptop als technische Komponente eines Glücksspielgeräts grundsätzlich einer Einziehung zugänglich (VwGH 16.04.2018, Ra 2017/17/0476 und VwGH 11.09.2018, Ra 2018/17/0151) und auch tatsächlich dessen Einziehung zu verfügen ist. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2526.10.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.