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{'item': 'KLVwG-S5-1511/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-S5-1511/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der xxx, vom xxx, Zahl: xxx, nach Durchführung einer Beratung am 21.12.2017, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Amtes der xxx, vom xxx, Zahl: xxx, in Bezug auf den Spruchpunkt

  1. wie folgt neu gefasst: „Der Minderheitenbeschwerde gegen den Tagesordnungspunkt
  2. wird Folge gegeben und die gefassten Beschlüsse aufgehoben.“ , „Der Minderheitenbeschwerde gegen den Tagesordnungspunkt
  3. wird Folge gegeben und die gefassten Beschlüsse aufgehoben.“ , II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem in Bezug auf den Spruchpunkt
  4. angefochtenen Bescheid des Amtes der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde Folgendes ausgesprochen: „Über die Minderheitenbeschwerde des Herrn xxx vom 27.04.2017 gegen die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft " xxx " vom 21.04.2017 wird entschieden wie folgt:
  5. Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  6. wird als unzulässig zu- rückgewiesen.
  7. Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  8. wird als unzulässig zu- rückgewiesen.
  9. Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  10. wird als unzulässig zu- rückgewiesen.
  11. Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  12. wird als unzulässig zu- rückgewiesen.
  13. Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  14. wird als unbegründet abgewiesen.
  15. Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  16. wird als unzulässig zu- rückgewiesen.
  17. Die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  18. wird als unzulässig zu- rückgewiesen.
  19. Die Minderheitenbeschwerde gegen die übrigen in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründet wurde die Entscheidung betreffend den relevanten Tagesordnungspunkt
  20. der Vollversammlung vom 21.04.2017 dahingehend, dass sowohl durch die Gemeinde als auch durch die xxx GmbH Nutzungen an der Weganlage zwischen dem xxx, KG xxx, und der xxx Grundstück xxx, KG xxx, beantragt worden seien, welche außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes liegen würden. Da die Bringungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 4 K-GSLG für die Verwaltung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage zuständig sei, darf eine über die bescheidmäßig geregelte Nutzung der Weganlage hinausgehende Nutzung einerseits nur mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft stattfinden, andererseits jedoch nur mit Zustimmung der beanspruchten Grundeigentümer. Dies würde bedeuten, dass im Falle von nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ein doppeltes Zustimmungserfordernis erforderlich sei. Im gegenständlichen Fall habe die xxx GmbH um die grundsätzliche Zustimmung zur Benützung der Weganlage im Zuge der xxx zwischen dem xxx und der xxx für die touristische Nutzung insbesondere den Fußgängerverkehr und das Befahren des Wegabschnittes für den Betrieb des Ausflugszieles sowie zur Errichtung und Erhaltung baulicher Anlagen ersucht. Eine genaue Vertragsvereinbarung sei durch die gegenständliche Beschlussfassung nicht erfolgt, weil eine solche erst nach der grundsätzlichen Zustimmung der Bringungsgemeinschaft erarbeitet werden solle. Über eine solche Vereinbarung müsse durch die Bringungsgemeinschaft in der Vollversammlung erst beschlossen werden und darüber hinaus müsste eine solche Vereinbarung zusätzlich von allen beanspruchten Grundstückseigentümern unterfertigt werden. Die alleinige Zustimmung der Bringungsgemeinschaft würde nicht ausreichen. Nach Auffassung der Agrarbehörde würde die grundsätzliche Zustimmung zur Beanspruchung der Weganlage im Zuge der xxx noch nicht den Rechten des Beschwerdeführers widersprechen und könne eine endgültige Überprüfung erst dann erfolgen, wenn die genauen Vertragsbedingungen bekannt seien. Die Weganlage sei über die letzten Jahre auch bereits im Zuge der xxx beansprucht worden und seien offensichtlich keine Unfälle in diesem Zusammenhang aufgetreten bzw. seien vom Beschwerdeführer auch solche nicht behauptet worden. Weshalb plötzlich eine derartige Gefährdungslage bestehen solle, sei für die Behörde nicht erklärlich. Ähnliches würde für die Beschlüsse der Gemeinde gelten, wobei in diesem Falle lediglich die Zustimmung zur Erteilung der Zufahrt zur Errichtung, Instandhaltung und die allfällige Beseitigung verschiedener Baulichkeiten erteilt worden sei. Wesentlich sei im vorliegenden Zusammenhang, dass ein Großteil der Weganlage über die Parzelle xxx, KG xxx, verlaufen würde und diese im öffentlichen Gut der Gemeinde xxx stehen würde. Auf diesen Wegbereichen seien keine Bringungsrechte eingeräumt worden und seien diese Wegbereiche auch nicht Teil der Bringungsanlage, sondern lediglich jene Wegbereiche, die außerhalb des öffentlichen Weggrundstückes über Privatgrundstücke verlaufen würden. Dies würde bedeuten, dass die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ihre Bringungsanlage nur dann befahren könnten, wenn sie auch das öffentliche Weggrundstück xxx, KG xxx, befahren. Umgekehrt müsse die Gemeinde um das öffentliche Grundstück xxx, KG xxx, befahren zu können, im Einzelfall auch immer wieder die Bringungsanlage benützen. Insofern würde nichts dagegen sprechen, dass die Bringungsgemeinschaft der Gemeinde das Befahren der Weganlage in einem gewissen Wegbereich und die Zufahrt zur Errichtung und zur Erhaltung sowie zur Instandsetzung verschiedener Anlagen gestatten würde. Hinzuweisen sei darauf, dass sofern die Nutzungen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegen würden, zusätzlich zur Zustimmung der Bringungsgemeinschaft noch die Zustimmung der beanspruchten Grundeigentümer einzuholen sei. Die von der Weganlage beanspruchten Grundstücke des Beschwerdeführers seien nicht von der Beschlussfassung der Gemeinde und der xxx GmbH betroffen, weil der Wegbereich zwischen dem xxx und der xxx nicht über die Grundstücke xxx alle KG xxx, des Beschwerdeführers führen würde. Durch die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Beanspruchung der Weganlage durch die Gemeinde würde der Beschwerdeführer daher nicht beschwert werden. Begründet wurde die Entscheidung betreffend den relevanten Tagesordnungspunkt
  21. der Vollversammlung vom 21.04.2017 dahingehend, dass sowohl durch die Gemeinde als auch durch die xxx GmbH Nutzungen an der Weganlage zwischen dem xxx, KG xxx, und der xxx Grundstück xxx, KG xxx, beantragt worden seien, welche außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes liegen würden. Da die Bringungsgemeinschaft gemäß Paragraph 14, Absatz 4, K-GSLG für die Verwaltung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage zuständig sei, darf eine über die bescheidmäßig geregelte Nutzung der Weganlage hinausgehende Nutzung einerseits nur mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft stattfinden, andererseits jedoch nur mit Zustimmung der beanspruchten Grundeigentümer. Dies würde bedeuten, dass im Falle von nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ein doppeltes Zustimmungserfordernis erforderlich sei. Im gegenständlichen Fall habe die xxx GmbH um die grundsätzliche Zustimmung zur Benützung der Weganlage im Zuge der xxx zwischen dem xxx und der xxx für die touristische Nutzung insbesondere den Fußgängerverkehr und das Befahren des Wegabschnittes für den Betrieb des Ausflugszieles sowie zur Errichtung und Erhaltung baulicher Anlagen ersucht. Eine genaue Vertragsvereinbarung sei durch die gegenständliche Beschlussfassung nicht erfolgt, weil eine solche erst nach der grundsätzlichen Zustimmung der Bringungsgemeinschaft erarbeitet werden solle. Über eine solche Vereinbarung müsse durch die Bringungsgemeinschaft in der Vollversammlung erst beschlossen werden und darüber hinaus müsste eine solche Vereinbarung zusätzlich von allen beanspruchten Grundstückseigentümern unterfertigt werden. Die alleinige Zustimmung der Bringungsgemeinschaft würde nicht ausreichen. Nach Auffassung der Agrarbehörde würde die grundsätzliche Zustimmung zur Beanspruchung der Weganlage im Zuge der xxx noch nicht den Rechten des Beschwerdeführers widersprechen und könne eine endgültige Überprüfung erst dann erfolgen, wenn die genauen Vertragsbedingungen bekannt seien. Die Weganlage sei über die letzten Jahre auch bereits im Zuge der xxx beansprucht worden und seien offensichtlich keine Unfälle in diesem Zusammenhang aufgetreten bzw. seien vom Beschwerdeführer auch solche nicht behauptet worden. Weshalb plötzlich eine derartige Gefährdungslage bestehen solle, sei für die Behörde nicht erklärlich. Ähnliches würde für die Beschlüsse der Gemeinde gelten, wobei in diesem Falle lediglich die Zustimmung zur Erteilung der Zufahrt zur Errichtung, Instandhaltung und die allfällige Beseitigung verschiedener Baulichkeiten erteilt worden sei. Wesentlich sei im vorliegenden Zusammenhang, dass ein Großteil der Weganlage über die Parzelle xxx, KG xxx, verlaufen würde und diese im öffentlichen Gut der Gemeinde xxx stehen würde. Auf diesen Wegbereichen seien keine Bringungsrechte eingeräumt worden und seien diese Wegbereiche auch nicht Teil der Bringungsanlage, sondern lediglich jene Wegbereiche, die außerhalb des öffentlichen Weggrundstückes über Privatgrundstücke verlaufen würden. Dies würde bedeuten, dass die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ihre Bringungsanlage nur dann befahren könnten, wenn sie auch das öffentliche Weggrundstück xxx, KG xxx, befahren. Umgekehrt müsse die Gemeinde um das öffentliche Grundstück xxx, KG xxx, befahren zu können, im Einzelfall auch immer wieder die Bringungsanlage benützen. Insofern würde nichts dagegen sprechen, dass die Bringungsgemeinschaft der Gemeinde das Befahren der Weganlage in einem gewissen Wegbereich und die Zufahrt zur Errichtung und zur Erhaltung sowie zur Instandsetzung verschiedener Anlagen gestatten würde. Hinzuweisen sei darauf, dass sofern die Nutzungen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegen würden, zusätzlich zur Zustimmung der Bringungsgemeinschaft noch die Zustimmung der beanspruchten Grundeigentümer einzuholen sei. Die von der Weganlage beanspruchten Grundstücke des Beschwerdeführers seien nicht von der Beschlussfassung der Gemeinde und der xxx GmbH betroffen, weil der Wegbereich zwischen dem xxx und der xxx nicht über die Grundstücke xxx alle KG xxx, des Beschwerdeführers führen würde. Durch die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Beanspruchung der Weganlage durch die Gemeinde würde der Beschwerdeführer daher nicht beschwert werden. Gegen die Entscheidung betreffend den Tagesordnungspunkt
  22. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 21.04.2017 erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Anträge der Gemeinde xxx und der xxx GmbH für eine touristische Nutzung der Weganlage der Bringungsgemeinschaft xxx von der Hängebrücke bis zum xxx abzuweisen seien. Die Gemeinde würde den Weg xxx nicht benutzen und habe diesen bereits 1965 aufgelassen. Die Gemeinde habe den Anschlussweg von der Parzelle xxx zur Parzelle xxx in einer Länge von ca. 100 m bereits in den Jahren 1965 bis 1967 an xxx verkauft und habe dadurch indirekt auf das Wegerecht verzichtet. Schließlich habe die Gemeinde den öffentlichen Weg xxx mit der Neukategorisierung 2012 gänzlich aufgegeben und so komplett auf diesen Weg verzichtet. In Bezug auf das Ansuchen der Gemeinde sowie das Ansuchen der xxx GmbH seien keine land- und forstwirtschaftlichen Interessen erkennbar. Schließlich sei eine Gefährdung dadurch gegeben, weil der schmale Weg auch von seinen großen Zugmaschinen befahren werden würde. Darüber hinaus sei die Haftungsfrage nicht geklärt. Die Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. II.römisch zwei. Feststellungen: Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 23.07.1965, Zahl: xxx, gebildet, die Beanteilung geregelt und die erforderlichen Bringungsrechte eingeräumt. Mit dem zuvor genannten Bescheid wurde der von xxx in Richtung Ost, Nordost und von vulgo xxx auch in Richtung Osten geplante Forstaufschließungsweg zu einer dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz unterliegenden Weganlage erklärt. Mit Bescheid vom 06.04.1989, Zahl: xxx, wurde eine Neuregelung vorgenommen und die Weganlage parzellengenau beanteilt, dh aus diesem Bescheid ist ersichtlich, welche Parzellen tatsächlich an der Weganlage „xxx“ beanteilt sind. Das Weggrundstück xxx, KG xxx, ist seit dem Jahr 2012 nicht mehr Teil einer öffentlichen Straße aber nach wie vor öffentliches Gut und im Eigentum der Gemeinde xxx. Die Eingabe vom 03.04.2017 gerichtet an die Bringungsgemeinschaft xxx der Gemeinde xxx hat folgenden Inhalt: „Die Gemeinde xxx beabsichtigt, entlang des bestehenden Ausflugszieles xxx diverse Baulichkeiten zu errichten. Dazu ist vorgesehen, die bestehende Weganlage des xxx vom xxx (Grundstück Nr. xxx KG xxx bis zur Abzweigung bei der xxx) als Zufahrt für die Errichtung und in weiterer Folge auch für die Erhaltung/Instandsetzung und allenfalls für die Beseitigung dieser Bauten zu benützen. Die Fahrten durch die Gemeinde bzw. durch die beauftragten Firmen werden avisiert und so durchgeführt, dass mit Ausnahme geringer Wartezeiten bei Ladetätigkeiten, keine Beeinträchtigung des Bringungsverkehrs erfolgt. Die Gemeinde xxx wird, allfällige Schäden an der Weganlage durch den Baustellenverkehr auf ihre Kosten wieder beseitigen. Sie beantragt daher • die Erteilung der Genehmigung für die Benützung der Weganlage des xxx auf der vorgenannten Teilstrecke (= ist die Benützung all jener Teile des Weges, welche nicht ohnehin auf öffentlichem Gut der Gemeinde xxx, sondern über Privatgrundstücke verläuft) durch die Vollversammlung; • den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zur Vollversammlung der BG einzuladen und an der Behandlung jener Tagesordnungspunkte teilnehmen zu lassen, die die Anträge der Gemeinde und der xxx GmbH betreffen; • Aufhebung des vom Obmann der BG am
  23. Feber 2017 - in Überschreitung seiner Kompetenzen - gegenüber der Gemeinde xxx ausgesprochenen Fahrverbotes (siehe Beilage). Die Eingabe der xxx GmbH vom 05.04.2017 gerichtet an die Bringungsgemeinschaft xxx hat folgenden Inhalt: „Die Gemeinde xxx beabsichtigt, entlang des bestehenden Ausflugszieles xxx diverse Baulichkeiten zu errichten. Den laufenden Betrieb des nunmehrigen xxx wird - wie auch in den letzten Jahren - die xxx GmbH übernehmen. Da weiterhin vorgesehen ist, Teile der im Bereich xxx bestehenden Anlagen in das neue Konzept miteinzubeziehen und mit zu nutzen, stellen wir folgende Anträge an die Bringungsgemeinschaft xxx: Wir bitten um die Erlaubnis einer längerfristigen Benützung der Weganlage vom xxx (Grundstück Nr. xxx KG xxx) bis zur Abzweigung bei der xxx (Grundstück Nr. xxx KG xxx) für die touristische Nutzung insbesondere den Fußgängerverkehr und das Befahren des Wegabschnittes für den laufenden Betrieb des Ausflugszieles, sowie für die Errichtung und Erhaltung baulicher und sonstiger Anlagen. Die xxx GmbH ist bereit, ein zu vereinbarendes Nutzungsentgelt zu leisten und sich an der Erhaltung des Weges zu beteiligen. Die konkrete Nutzungsvereinbarung wäre vertraglich zu regeln. Nach Vorliegen der grundsätzlichen Zustimmung der Bringungsgemeinschaft xxx und Bekanntgabe der Nutzungsbedingungen werden wir einen Vertragsentwurf ausarbeiten bzw. den die bestehende Vereinbarung überarbeiten und der Vollversammlung zur Genehmigung vorlegen. Wir können Ihnen jetzt schon zusagen, bei der Überarbeitung der Vereinbarung auf folgende Punkte besonderes Augenmerk zu legen: - Abschluss einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherung zum wirksamen Schutz der FAW-Mitglieder und Weganrainer vor allfälligen Schadensersatz- und sonstigen Forderungen von Touristen; - Leistung eines Wegnutzungsentgeltes und Beteiligung an den Weginstandhaltungskosten;“ Mit Bescheid des Amtes der xxx vom 24.03.2017, Zahl: xxx, wurde Folgendes verfügt: „
  24. Herr xxx, geb. xxx, xxx, xxx, wird auf Kosten der Bringungsgemeinschaft, bis zu einer rechtsgültigen Wahl des Obmannes und des Vorstandes, zum Sachverwalter der Bringungsgemeinschaft " xxx " bestellt und mit der Funktion des Obmannes und des Vorstandes betraut. Als Entschädigung für den Zeitaufwand gebührt dem Sachverwalter ein Betrag in der Höhe von € 15,- pro Stunde, wobei Barauslagen extra verrechnet werden dürfen.
  25. Herr xxx wird aufgefordert alle Unterlagen der Bringungsgemeinschaft, welche er als Obmann verwahrt hat, binnen 1 Woche ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides entweder an den Sachverwalter, Herrn xxx, oder an die Agrarbehörde xxx, während der Amtsstunden zu übergeben.
  26. Der Sachverwalter wird aufgefordert ehestmöglich, längstens jedoch binnen 4 Wochen, eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft mit allen notwendigen Tagesordnungspunkten, insbesondere der Neuwahl der Organe, anzuberaumen.
  27. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde wird ausgeschlossen.“ Bei der vom Sachverwalter einberufenen Vollversammlung am 21.04.2017 wurde unter Tagesordnungspunkt
  28. über die Anträge der Gemeinde xxx und der xxx GmbH vom 03.04.2017 und vom 05.04.2017 beraten und über diese abgestimmt. Gegen den Antrag der Gemeinde vom 03.04.2017 stimmten xxx und xxx. Der Stimme enthalten hat sich xxx. Alle anderen anwesenden Mitglieder stimmten für den Antrag der Gemeinde. Gegen den Antrag der xxx GmbH vom 05.04.2017 stimmten xxx und xxx. xxx hat sich der Stimme enthalten. Alle restlichen anwesenden Mitglieder haben für den Antrag gestimmt. Unter dem Tagesordnungspunkt
  29. der Vollversammlung vom 21.04.2017 haben weniger als 80 % der Anteile für den Beschluss gestimmt haben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die unter II. getroffenen Feststellungen konnten dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden und bestehen keinerlei Zweifel daran, dass diese Unterlagen auch richtig sind. Die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen konnten dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden und bestehen keinerlei Zweifel daran, dass diese Unterlagen auch richtig sind. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 idF LGBl. 85/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
  30. Abschnitt Bringungsrechte und Bringungsanlagen § 1 BegriffsbestimmungenParagraph eins, Begriffsbestimmungen

(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen, … b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; … § 4 Bringungsanlage Paragraph 4, Bringungsanlage
(1)Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen. … 2. Abschnitt Bringungsgemeinschaften § 14 AllgemeinesParagraph 14, Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  1. b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  2. c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen. …
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (Paragraph 14, Absatz 2,) zu erfolgen. … § 15 Satzung, OrganeParagraph 15, Satzung, Organe …
(7)Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des § 16 Abs. 6 sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.
(7)Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 6, sind derartige Beschwerden ausgeschlossen. … § 16 MitgliedschaftParagraph 16, Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden. …
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat. § 18 AufsichtParagraph 18, Aufsicht
(1)Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. …
(8)Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§ 15 Abs. 7) bescheidmäßig zu entscheiden.
(8)Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (Paragraph 15, Absatz 7,) bescheidmäßig zu entscheiden. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Zu den agrarischen (oder bodenreformatorischen) Rechten auf fremdem Grund gehören neben den sogenannten „Einforstungsrechten“ (Weide- wie auch Holzbezugsrechte) die Bringungsrechte. Das entsprechende Landesgesetz spricht im Titel dem Grundsatzgesetz des Bundes folgend von land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechten und verweist im Klammerausdruck auf Güterwege und Seilwege. Nach der Legaldefinition im § 1 Abs. 1 K-GSLG ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.Nach der Legaldefinition im Paragraph eins, Absatz eins, K-GSLG ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu Erkenntnis vom 13.11.2011, Zahl: 2009/07/0166) bereits mehrfach ausgesprochen:In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche dazu Erkenntnis vom 13.11.2011, Zahl: 2009/07/0166) bereits mehrfach ausgesprochen: „Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen aber ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (Hinweis E 21.10.1999, 97/07/0217).“„Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen aber ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (Hinweis E 21.10.1999, 97/07/0217).“ Mit „Bringung“ oder „Bringen“ werden Handlungen umfasst, die ein Transportieren von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Tieren oder ein Gehen oder Fahren von Menschen zur Bearbeitung von solchen Grundstücken zum Inhalt haben: Abtransport des Holzes aus dem Schlag und Weiterschaffen zu einem Lagerplatz oder Verarbeitungsplatz; Treiben des Viehs auf die Weide oder von der Weide; Transport von Heu zu einem Stadl; Gehen eines Mähers oder Melkers über Grundstücke; Fahren eines Traktors oder Schleppers; Einbringung der Ernte usw. Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 23.07.1965, Zahl: xxx, gebildet. Gleichzeitig wurde der von Pirk in Richtung Ost, Nordost und von vulgo xxx auch in Richtung Osten geplante Forstaufschließungsweg zu einer dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz unterliegenden Weganlage erklärt. Unter „Ausübung eines Bringungsrechtes“ ist in erster Linie die Befugnis für den Berechtigten zu verstehen, die vom Bringungsrecht umfassten Berechtigungen wahrzunehmen, zu gebrauchen und zu benützen. Im vorliegenden Fall ist damit im Besonderen die Verwendung die Weganlage „xxx“ zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gemeint. Im Sinne der Bestimmung § 2 K-GSLG sind Bringungsrechte einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Im Sinne der Bestimmung Paragraph 2, K-GSLG sind Bringungsrechte einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Mit dieser Regelung ist der Zweck der Bringungsrechte aber auch der Zweck einer Bringungsgemeinschaft (vgl. dazu auch § 14 Abs. 4 zweiter Satz K-GSLG) umschrieben. Mit dieser Regelung ist der Zweck der Bringungsrechte aber auch der Zweck einer Bringungsgemeinschaft vergleiche dazu auch Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz K-GSLG) umschrieben. Der gegenständliche Beschluss unter dem Tagesordnungspunkt
  1. der Vollversammlung vom 21.04.2017 erteilt der xxx GmbH die Erlaubnis zur längerfristigen Benützung der Weganlage vom xxx (Parzelle xxx, KG xxx) bis zur Abzweigung bei der xxx (Parzelle xxx, KG xxx) für die touristische Nutzung. Weiters erteilt dieser Beschluss der Gemeinde xxx die Genehmigung zur Benützung der Weganlage des Forstaufschließungsweges xxx auf der Teilstrecke zwischen der Parzelle xxx, KG xxx, bis zur Abzweigung bei der xxx zum Zwecke der Errichtung von Baulichkeiten im Zuge der xxx. Im Sinne der Bestimmung § 15 Abs. 7 K-GSLG hat der Beschwerdeführer xxx gegen den Beschluss unter Tagesordnungspunkt
  2. in der Vollversammlung vom 21.04.2017 gestimmt und haben sich für den Beschluss weniger als 80 % der Anteile ausgesprochen. Aus diesem Grund ist die Minderheitenbeschwerde des xxx zulässig. Im Sinne der Bestimmung Paragraph 15, Absatz 7, K-GSLG hat der Beschwerdeführer xxx gegen den Beschluss unter Tagesordnungspunkt
  3. in der Vollversammlung vom 21.04.2017 gestimmt und haben sich für den Beschluss weniger als 80 % der Anteile ausgesprochen. Aus diesem Grund ist die Minderheitenbeschwerde des xxx zulässig. Die Vollversammlung ist ein Organ der Bringungsgemeinschaft (§ 15 Abs. 3 erster Satz K-GSLG). Ihr Wirkungsbereich sowie die Bestimmungen über die Durchführung einer Vollversammlung sind der Satzung bzw. dem Gesetz zu entnehmen. Das in § 15 Abs. 7 K-GSLG normierte Einspruchsrecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse gibt der überstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtige Entscheidungen der Mehrheit zur Wehr zu setzen. Die Agrarbehörde hat aufgrund des Einspruches zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und des K-GSLG erfolgt ist (formelle Seite) und ob die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme beachtet wurde (materielle Seite).Die Vollversammlung ist ein Organ der Bringungsgemeinschaft (Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz K-GSLG). Ihr Wirkungsbereich sowie die Bestimmungen über die Durchführung einer Vollversammlung sind der Satzung bzw. dem Gesetz zu entnehmen. Das in Paragraph 15, Absatz 7, K-GSLG normierte Einspruchsrecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse gibt der überstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtige Entscheidungen der Mehrheit zur Wehr zu setzen. Die Agrarbehörde hat aufgrund des Einspruches zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und des K-GSLG erfolgt ist (formelle Seite) und ob die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme beachtet wurde (materielle Seite). Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.12.2004, Zahl: 2004/07/0114) ausgesprochen, dass bei Minderheitenbeschwerden die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde daher dahin zu überprüfen sind, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden (vgl. das zu den Agrargemeinschaften ergangene, diesbezüglich aber vergleichbare Erkenntnis vom
  4. Oktober 2004, 2003/07/0110, mwN). Darauf, ob eine solche Verletzung "gravierend" wäre oder nicht, kommt es dabei nicht an.Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.12.2004, Zahl: 2004/07/0114) ausgesprochen, dass bei Minderheitenbeschwerden die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde daher dahin zu überprüfen sind, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden vergleiche , das zu den Agrargemeinschaften ergangene, diesbezüglich aber vergleichbare Erkenntnis vom
  5. Oktober 2004, 2003/07/0110, mwN). Darauf, ob eine solche Verletzung "gravierend" wäre oder nicht, kommt es dabei nicht an. Aufgrund des mit Bescheid festgelegten Zwecks der Bringungsgemeinschaft „xxx“, wonach sie die Weganlage (xxx) u.a. zu erhalten und zu verwalten hat, ist das Beschwerdevorbringen, wonach durch die gefassten Beschlüsse, die eine nicht land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung der Bringungsanlage durch Nichtmitglieder vorsehen, was eine Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Bringungsanlage für den Beschwerdeführer zur Folge haben kann, berechtigt und gehen die gefassten Beschlüsse über den gesetzlich festgelegten Wirkungsbereich der Bringungsgemeinschaft „xxx“ hinaus und erweisen sich daher als rechtswidrig. Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.1511.5.2017

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