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{'item': 'KLVwG-2192/2/2017'}

Obsah (8)§ 1§ 2§ 4§ 6§ 7§ 208§ 198§ 201

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2192/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

vollziehbar seien die nunmehr vorgeschriebenen Beträge und wird hilfsweise der Einwand der Verjährung erhoben bzw die Aufrechnung mit den bisher geleisteten Beträgen erklärt. Der angefochtene Bescheid sei daher insoweit ergänzungsbedürftig, als er die von der Berufungswerberin geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen habe. Der Bescheid sei auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, da eine bereits bezahlte Abgabe nicht ein zweites Mal ohne Berücksichtigung der geleitsteten Zahlungen vorgeschrieben werden dürfe. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Bescheid insoferne abgeändert, als nunmehr die bereits geleitsteten Zahlungen und zwar für 2012 und 2013 jeweils € 96,-- und für 2014 bis 2016 jeweils € 114,-- im Spruch Berücksichtigung fanden und eine offene Zweitwohnsitzabgabe 2012 bis 2016 mit € 648,-- ausgewiesen wird. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird der zuletzt genannte Bescheid im Hinblick auf den noch offenen Betrag, betreffend Zweitwohnsitzabgabe im Zeitraum 2012 bis 2016 über € 648,--, zur Gänze angefochten. Ausgeführt wird, dass mit 15.04.2014 Einspruch gegen die Ortstaxe erhoben worden sei und nicht gegen die Zweitwohnsitzabgabe und sei diese im Sinne der Vorschreibung bezahlt worden. Ohne Einspruch der Beschwerdeführerin hätte daher kein Anlass bestanden, einen Bescheid über angeblich ausständige Zweitwohnsitzabgaben zu erlassen. Die belangte Behörde habe auch 2016 ausgeführt, dass die Zweitwohnsitzabgabe jährlich € 114,-- betrage und seien die Gründe hierfür unerfindlich. Hinsichtlich der Wohnungsgröße sei entweder von 46,26 m² oder 47,41 m² auszugehen, wobei davon der Grundschutzraum abzuziehen sei. Eingewandt wird Verjährung und die Unvollständigkeit des Bescheides, da die Anlage 1 fehle. Geltend gemacht wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe von € 114,-- pro Jahr, weiters, dass mit dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zweitwohnsitzabgabe auferlegt werde. Es wird sodann beantragt im Rahmen des angefochtenen Teiles vollinhaltlich Folge zu geben und die allenfalls noch offene vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe aufzuheben. Es wurde wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Wohnung in der xxx. Die Nutzfläche dieser Wohnung beträgt mehr als 30 m² und weniger als 60 m². Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in xxx und kann die verfahrensgegenständliche Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden. Die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet sich im Gebietsteil nördlich der xxx und südlich der xxx. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend den Vorschreibungen der Gemeinde jeweils in dem Jahr, in dem die Zweitwohnsitzabgabe angefallen ist, diese entsprechend den damaligen Vorschreibungen der Gemeinde entrichtet und haben diese Vorschreibungen jeweils die Hälfte der nunmehrigen Vorschreibung betragen. Die zuletzt genannten Vorschreibungen hatten keine Bescheidqualität. Obige Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt. Die Wohnungsgröße ergibt sich aus den in der Akte einliegenden Plänen und beträgt diese

den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls 46,26 m² ohne Einberechnung des Grundschutzraumes. Der Umstand, dass die zuletzt genannten Vorschreibungen der Gemeinde keine Bescheidqualität hatten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 19.9.2017 und aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, Zahl: xxx.

§ 1

des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG werden die Gemeinden ermächtigt durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen auszuschreiben.

Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG werden die Gemeinden ermächtigt durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen auszuschreiben.

§ 2Abs.

1 leg cit gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

§ 4Abs.

1 leg cit ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt.

§ 6Abs.

1 leg cit ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, leg cit ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Gemeinderat der Gemeinde xxx hat mit Verordnung vom
  3. Dezember 2005, Zahl: xxx, eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben und unter § 7 Abs. 3 lit. b die Höhe der Abgabe pro Monat für den Gebietsteil nördlich der xxx bis zur xxx für Wohnungen mit einer Nutzfläche von 30 m² bis 60 m² mit € 16,-- festgesetzt.Der Gemeinderat der Gemeinde xxx hat mit Verordnung vom
  4. Dezember 2005, Zahl: xxx, eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben und unter Paragraph 7, Absatz 3, Litera b, die Höhe der Abgabe pro Monat für den Gebietsteil nördlich der xxx bis zur xxx für Wohnungen mit einer Nutzfläche von 30 m² bis 60 m² mit € 16,-- festgesetzt. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
  5. März 2014, Zahl: xxx, wurde

§ 7Abs.

3 lit. b für zuvor genannte Wohnungen eine Abgabenhöhe von € 19,-- pro Monat festgesetzt. Diese Verordnung tritt gemäß § 8 Abs. 1 mit

  1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
  2. März 2014, Zahl: xxx, wurde

Paragraph 7, Absatz 3, Litera b, für zuvor genannte Wohnungen eine Abgabenhöhe von € 19,-- pro Monat festgesetzt. Diese Verordnung tritt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zweitwohnsitzabgaben als auch die bisher zu diesem Zweck geleisteten Zahlungen als auch der Saldo rechnerisch richtig dargestellt werden. Zum Einwand der Verjährung ist auf § 207 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt, zumal es sich bei der Zweitwohnsitzabgabe um keine Verbrauchssteuer handelt.

§ 208Abs.

1 lit. a beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und folgt daraus, dass die Abgabe für das Jahr 2012 spätestens im Jahre 2017 geltend zu machen wäre, was auch erfolgt ist. Zum Einwand der Verjährung ist auf Paragraph 207, Absatz 2, BAO zu verweisen, wonach die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt, zumal es sich bei der Zweitwohnsitzabgabe um keine Verbrauchssteuer handelt.

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und folgt daraus, dass die Abgabe für das Jahr 2012 spätestens im Jahre 2017 geltend zu machen wäre, was auch erfolgt ist. Im Berufungsschriftsatz wurde hinsichtlich der bisher vorgeschriebenen bezahlten Beträge die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnung (Kompensation) ist im angefochtenen Bescheid auch erfolgt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Angaben nicht bereits in (vollständiger Höhe) bezahlt worden sind und sind Abgaben

§ 198BAO grundsätzlich durch Abgabenbescheid festzusetzen bzw.

kann die Festsetzung der Abgaben

§ 201Abs.

1 BAO von Amts wegen erfolgen, wenn bei Selbstbemessungsabgaben kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben wird bzw. wenn sich dieser als nicht richtig erweist.Hinzuweisen ist darauf, dass die Angaben nicht bereits in (vollständiger Höhe) bezahlt worden sind und sind Abgaben

Paragraph 198, BAO grundsätzlich durch Abgabenbescheid festzusetzen bzw. kann die Festsetzung der Abgaben

Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen erfolgen, wenn bei Selbstbemessungsabgaben kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben wird bzw. wenn sich dieser als nicht richtig erweist. Als Anlage 1 ist im angefochtenen Bescheid die Verordnung vom 13.12.2005 genannt, falls diese der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid nicht zugestellt worden sein sollte, ergibt sich nicht die Ungültigkeit oder Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides, da diese Verordnung im Spruch nicht genannt wird und darüberhinaus öffentlich aufliegt. Hinsichtlich der Ausführungen zum Vertrauensschutz ist auf den Grundsatz von Treue und Glauben zu verweisen.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 2003/15/0136) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treue und Glauben. Grundsätzlich setzt die Anwendung von Treu und Glauben einen Vollzugsspielraum voraus (u.a. VwGH 2013/15/0183). Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen und erscheint demgemäß gegenständlich nicht gegen den zu vorgenannten Grundsatz verstoßen worden zu sein. Zu den Bedenken hinsichtlich einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung durch das K-ONTG und des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes ist auf das Erkenntnis 2013/17/0440 des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, worin diese Bedenken nicht geteilt werden. In Anbetracht des Umstandes, wonach entsprechend den Vorschreibungen der Gemeinde die Abgabe jeweils in der Hälfte der nunmehrigen Vorschreibung in dem Jahr, in dem die Zweitwohnsitzabgabe angefallen ist, erlegt worden ist, war demgemäß eine Ergänzung des Spruches in diesem Sinne vorzunehmen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2192.2.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.