RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-342/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, nunmehr vertreten durch die xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.01.2016, Zahl: xxx, wegen der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Absenkung der Wehrkrone seines Kraftwerkes an der xxx zu Recht: I. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos a u f g e h o b e n . II. römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 18.01.2016, Zahl: xxx, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft xxx den Beschwerdeführer von Amts wegen, bei seinem Kraftwerk an der xxx die Wehrkrone über die gesamte Breite zwischen dem linksufrigen Spülschütz und dem rechtsufrigen Hochwasserentlastungsschütz abzusenken und linksufrig der Wehr eine Absenkung von 0,2 m sowie rechtsufrig der Wehr eine Absenkung von 0,24 m vorzunehmen. Den wasserpolizeilichen Auftrag begründete die Behörde damit, dass auf Grund der nunmehr neuen wasserbautechnischen Erkenntnisse festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer die Wehranlage seines Kraftwerkes nicht mehr entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 26.01.1924, Zahl: xxx, sowie dem Endüberprüfungsbescheid vom 31.08.1925, Zahl: xxx, betreibe. Es sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht unbedingt erforderlich, das Stauziel auf das Niveau von 1999 zu reduzieren, da die Wehranlage nachweislich ein HQ30 und HQ100 nicht ausuferungsfrei abführen könne. Dem Wasserberechtigten werde daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufgetragen, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen und den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Im Übrigen bemerkte die Behörde in ihrer Begründung, dass im Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages außer dem Verpflichteten niemandem Parteistellung zukomme. Der Bescheid erging ausschließlich an den Beschwerdeführer. Gegen den Bescheid vom 18.01.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.02.2016 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er keine eigenmächtige Neuerung vorgenommen habe, da die aktuelle Stauhöhe von 659,023 m über Adria, welche im Verhaimungsprotokoll samt Verhaimungsskizze der xxx vom 01.08.2008 dargestellt sei, mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2009 zur Zahl xxx genehmigt sei. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. In der Folge ersuchte das Verwaltungsgericht den wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 02.11.2017, Zahl: xxx, berichtet der wasserbautechnische Amtssachverständige wie folgt: „Auf Grund der vorliegenden Vermessungsunterlagen muss mit derzeitigem Wissensstand angenommen werden, dass die Vermessung aus 1999 die Wehrkronenhöhe richtig erfasst hat. Die Vermessungsdaten sind in sich schlüssig. So zeigen die Aufnahmen der Gewässersohlenhöhe unmittelbar oberhalb der Wehrkrone Höhen von 658,46 m ü.A. und 658,36 m ü.A., die Wehrkrone selbst wurde mit 658,91 m ü.A., 658,93 m ü.A. und 658,95 m ü.A. erfasst. Dieser Höhenunterschied stimmt mit den über Jahre im Zuge von Ortsaugenscheinen beobachteten Sohllagen unmittelbar vor der Wehrkrone überein. Der Boden der Leerlaufschützen wurde 1999 mit 657,07 m ü.A. und 657,15 m üA. vermessen. Ohne Kontrollmessungen durchgeführt zu haben (dies ist der Abt. 8 nicht möglich), muss davon ausgegangen werden, dass die Vermessungsdaten der Wehrkrone aus 1999 korrekt sind. Bezüglich des am 11.02.2009 bewilligten Stauzieles kann fachlich nur ergänzt werden, dass sich das mit dem Bescheid nachträglich bewilligte Stauziel auf den im Jahr 2009 vorgefundenen Stauwasserspiegel im Bereich des Holzwehres bezogen hat (dies entspricht dem heutigen Stauziel). Die nunmehr vorzufindende Situation am Holzwehr kann als konsensgemäß in Bezug auf die nachträgliche Bewilligung des Stauziels aus dem Jahr 2009 bezeichnet werden. …..“ Die Verfahrensparteien nahmen zur wasserbautechnischen Stellungnahme dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen und seine Beweisanträge im Wesentlichen wiederholte und die belangte Behörde darauf verwies, dass sich der Beschwerdeführer im Behördenverfahren nicht auf das 2008 nachträglich bewilligte neue Stauziel berufen habe und dieser Bescheid einer anderen Aktenzahl zugeordnet gewesen sei, weshalb ein Bezug dazu nicht hergestellt werden habe können. Das Verwaltungsgericht Kärnten erwogen:
- Feststellungen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein wasserpolizeilicher Auftrag dahingehend erteilt, dass er verpflichtet wurde, die Wehrkrone seines Kraftwerkes an der xxx über die gesamte Breite zwischen dem linksufrigen Spülschütz und dem rechtsufrigen Hochwasserentlastungsschütz abzusenken, wobei linksufrig der Wehranlage eine Absenkung von 0,2 und rechtsufrig eine Absenkung von 0,24 m vorzunehmen ist. Die Behörde stützte ihre Entscheidung dabei auf die in einem amtswegigen Wasserrechtsverfahren hervorkommenden Ermittlungsergebnisse sowie auf die Rechtsgrundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein wasserpolizeilicher Auftrag dahingehend erteilt, dass er verpflichtet wurde, die Wehrkrone seines Kraftwerkes an der xxx über die gesamte Breite zwischen dem linksufrigen Spülschütz und dem rechtsufrigen Hochwasserentlastungsschütz abzusenken, wobei linksufrig der Wehranlage eine Absenkung von 0,2 und rechtsufrig eine Absenkung von 0,24 m vorzunehmen ist. Die Behörde stützte ihre Entscheidung dabei auf die in einem amtswegigen Wasserrechtsverfahren hervorkommenden Ermittlungsergebnisse sowie auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG
- Das derzeitige Stauziel entspricht im Bereich des Holzwehres jenem im Verhaimungsprotokoll samt Verhaimungsskizze der xxx, datiert mit 01.08.2008, GZ: xxx, dargestellten Stauziel, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2009, Zahl: xxx, im Zuge eines wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahrens genehmigt wurde. Der derzeitige Stauwasserspiegel entspricht daher dem wasserrechtlich bewilligten Zustand, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer sein Kraftwerk an der xxx konsensmäßig betreibt. Die Verfahrensführung des Behördenverfahrens erfolgte von Amts wegen, sodass die dem Akt angeschlossenen Anträge des xxx, vom 02.12.2015 auf
- Anordnung des Rückbaues der Hochwasserschützen auf die ursprünglich genehmigte Höhe und
- Anordnung der Absenkung des Wasserstandes im Oberwasserkanal um 30 cm auf die ursprüngliche Höhe nach Rückbau des Wehrrückens (Kronenhalben) und Reduzierung des Überfallsmantels am Turbineneingang um ebenfalls 30 cm als Absicherung als mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht miterledigt zu betrachten sind.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere den Ergebnissen der im Zuge des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Ermittlungen. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 idgF ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 idgF ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG ist, dass der Adressat eines solchen Auftrages Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat. Als „eigenmächtige Neuerung“ ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist, dass der Adressat eines solchen Auftrages Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat. Als „eigenmächtige Neuerung“ ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Im Rahmen des wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens hat sich die Behörde bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine „eigenmächtige Neuerung“ vorliegt, allein am wasserrechtlich bewilligten Zustand und nicht an einem – gegebenenfalls sinnvollen und technisch umsetzbaren – Idealzustand zu orientieren (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0086). Ist die vom wasserpolizeilichen Auftrag betroffene Maßnahme wasserrechtlich bewilligt, liegt keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG vor. Im Rahmen des wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens hat sich die Behörde bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine „eigenmächtige Neuerung“ vorliegt, allein am wasserrechtlich bewilligten Zustand und nicht an einem – gegebenenfalls sinnvollen und technisch umsetzbaren – Idealzustand zu orientieren (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0086). Ist die vom wasserpolizeilichen Auftrag betroffene Maßnahme wasserrechtlich bewilligt, liegt keine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG vor. Da der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - auf den angefochtenen Bescheid bezogen - nicht übertreten und eine „eigenmächtige Neuerung“ nicht vorgenommen hat, weil das derzeitige seinem Kraftwerk an der xxx zuzuordnende Stauziel dem wasserrechtlich bewilligten Zustand entspricht, hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht mittels wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG vorgehen dürfen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Da der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - auf den angefochtenen Bescheid bezogen - nicht übertreten und eine „eigenmächtige Neuerung“ nicht vorgenommen hat, weil das derzeitige seinem Kraftwerk an der xxx zuzuordnende Stauziel dem wasserrechtlich bewilligten Zustand entspricht, hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht mittels wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG vorgehen dürfen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. In einem aus öffentlichen Interessen amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu, weil durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes fremde Rechte begriffsnotwenig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden. Über die mit der gegenständlichen Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Anträge des xxx wird die belangte Behörde im Zuge eines wasserrechtlichen Mehrparteienverfahrens (d.h. unter Einbeziehung des Antragstellers) separat abzusprechen haben.In einem aus öffentlichen Interessen amtswegig eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kommt laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu, weil durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes fremde Rechte begriffsnotwenig nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden. Über die mit der gegenständlichen Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Anträge des xxx wird die belangte Behörde im Zuge eines wasserrechtlichen Mehrparteienverfahrens (d.h. unter Einbeziehung des Antragstellers) separat abzusprechen haben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt dem Verwaltungsakt in ausreichender Klarheit zu entnehmen ist und weder die Bestimmungen der MRK noch jene der GRC einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, zumal der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt dem Verwaltungsakt in ausreichender Klarheit zu entnehmen ist und weder die Bestimmungen der MRK noch jene der GRC einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.342.9.2016