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{'item': 'KLVwG-1167/8/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1167/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Besc

§ 13Abs. 1 und § 361 Gew

O 1994 entzogen.Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 15.5.2017, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handels- und Handelsagentengewerbe“, eingetragen unter GISA-Zahl: xxx, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 361, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf folgende Verurteilungen verwiesen: „1) LG xxx xxx vom 09.01.2008, rk. 14.01.2008 §§ 15 269/1 §§ 83/1 84 Abs. 2/4 StGB Paragraphen 15, 269/1 Paragraphen 83 /, eins, 84 Absatz 2 /, 4, StGB Datum der (letzten) Tat 30.04.2007 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Vollzugsdatum 14.01.2008 zu LG xxx xxx, rk. 14.01.2008 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG xxx xxx vom 18.01.2010 zu LG xxx xxx, rk. 14.01.2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 14.01.2008 LG xxx xxx vom 11.09.2013 2) BG xxx xxx vom 25.06.2009, rk. 29.06.2009 §§ 88/3 88/1 u 3 (81/2) 89 StGB Paragraphen 88 /, 3, 88/1 u 3 (81/2) 89 StGB Datum der (letzten) Tat 08.03.2009 Geldstrafe von 200 Tags zu je 10,00 EUR (2.000,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 06.10.2009 3) LG xxx xxx vom 18.01.2010, rk. 22.01.2010 §§ 125 126 Abs. 1/5 StGB Paragraphen 125, 126 Absatz eins /, 5, StGB Datum der (letzten) Tat 22.05.2009 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG xxx xxx, rk. 14.01.2008 Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG xxx xxx, rk. 14.01.2008 Vollzugsdatum 22.01.2010 zu LG xxx xxx, rk. 22.01.2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 22.01.2010 LG xxx xxx vom 06.08.2013 4) LG xxx xxx vom 17.09.2015, rk. 22.09.2015 § 107b

(1)StGB Paragraph 107 b,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 31.01.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 220 Tags zu je 4,00 EUR (880,00 EUR) im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu LG xxx xxx, rk. 22.09.2015 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.10.2016 LG xxx xxx vom 13.10.2016“ In der Begründung des angefochtenen Bescheides gelangt die belangte Behörde zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Verurteilung vom 17.9.2015, Zl. xxx, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in der Person des Beschwerdeführers vorliegt und dass die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei der weiteren Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung begeht, zumindest indiziert ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gelangt die belangte Behörde zusammengefasst zum Ergebnis, dass aufgrund der Verurteilung vom 17.9.2015, Zl. xxx, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in der Person des Beschwerdeführers vorliegt und dass die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei der weiteren Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung begeht, zumindest indiziert ist. Gegen diesen Bescheid hat Herr xxx fristgerecht Beschwerde erhoben, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wie folgt: „Der bekämpfte Bescheid ist rechtswidrig. Die belangte Behörde begründet den Bescheid insbesondere damit, dass laut Strafregister der Republik Österreich Herr xxx insgesamt sieben Mal verurteilt worden sei, wobei vier Verurteilungen einen Ausschlussgrund nach der Gewerbeordnung darstellen würden. Dabei bezog sich die belangte Behörde auf die Verurteilungen des Landesgerichtes xxx zu xxx vom 9.1.2008, BG xxx xxx vom 25.6.2009, LG xxx zu xxx vom 18.1.2010 sowie LG xxx xxx vom 17.9.2015. Wie die belangte Behörde in ihren Erwägungen selbst ausführt, wurde hinsichtlich der unter im Bescheid zu Ziffer 1 bis Ziffer 3 angeführten Verurteilungen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 5.6.2012, Zahl xxx für das freie Handels- und Handelsergänzungsgewerbe bereits die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung rechtskräftig erteilt. Das Gewerbe wurde vom Beschwerdeführer am 6.6.2012 angemeldet. Diese Verurteilungen waren der belangten Behörde bei Erteilung der Gewerbeberechtigung sohin bereits bekannt und stellten diese Verurteilungen keinen Grund dar, die Gewerbeberechtigung nicht auszustellen. Die zu Ziffer 1 bis 3 in der Begründung angeführten Verurteilungen können für die Begründung der aktuellen Entziehung nunmehr nicht herangezogen werden. Diese Verurteilungen können den Entziehungsgrund nicht mehr verwirklichen. Wenn die belangte Behörde Verurteilungen, über die mit Bescheid vom 5.6.2012 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, als Begründung heranzieht, verletzt sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten und begründet dies eine Rechtswidrigkeit. Nach dem 5.6.2012 liegt eine Verurteilung des LG xxx zu xxx vom 17.9.2015 wegen einer Begehung nach § 107b
(1)StGB vor. Mit den näheren Umständen zur Tat, dem Verfahren selbst und der gerichtlichen Entscheidung per se hat sich die belangte Behörde in keinster Weise auseinander gesetzt. Dies wäre notwendig gewesen, um für die Beurteilung des Sachverhaltes relevante Feststellungen treffen zu können. Diese Unterlassungen stellen eine Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zur Folge hat. Nach dem 5.6.2012 liegt eine Verurteilung des LG xxx zu xxx vom 17.9.2015 wegen einer Begehung nach Paragraph 107 b,
(1)StGB vor. Mit den näheren Umständen zur Tat, dem Verfahren selbst und der gerichtlichen Entscheidung per se hat sich die belangte Behörde in keinster Weise auseinander gesetzt. Dies wäre notwendig gewesen, um für die Beurteilung des Sachverhaltes relevante Feststellungen treffen zu können. Diese Unterlassungen stellen eine Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zur Folge hat. Es sei die Befürchtung der belangten Behörde, dass sich bei Ausübung des mit intensiven Kontakten mit unterschiedlichen Kundengruppen verbundenen Gewerbes Situationen ergeben, gleiche oder ähnliche Straftaten zu verüben, nicht aus- geräumt. Die belangte Behörde unterstellt dem Beschwerdeführer einen Hang zu Aggressionsdelikten und Gewalttätigkeiten. Zudem neige der Beschwerdeführer laut Ausführungen der Behörde, die körperliche Integrität Dritter sowie fremdes Vermögen und Eigentum zu missachten. Welche Umstände diese Befürchtungen hervorrufen, ist nicht angegeben und hat sich die Behörde damit offenbar nicht befasst. Für die Befürchtung, der Beschwerdeführer würde fremdes Vermögen und Eigentum missachten, gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt wegen eines vermögensrechtlichen Deliktes verurteilt. Des Weiteren hat die Behörde verabsäumt zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verurteilung im Jahr 2015 um eine Begehung im Familienkreise handelte. In eine vergleichbare Situation kann der Beschwerdeführer aufgrund seiner Lebensgestaltung gar nicht mehr geraten. Dies hat die Behörde verabsäumt zu überprüfen und festzustellen. Eine vergleichbare Situation im Zuge der Ausübung des Gewerbes ist nicht denkbar. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nur bei Vorliegen auch einer negativen Prognose zulässig. Die belangte Behörde hat nicht ausreichend Gründe angeführt, warum eine solche negative Prognose anzunehmen sei. Eine negative Prognose ist dann gegeben, wenn eine Tatbegehung zu befürchten ist. Eine negative Prognose bedarf des Vorliegens konkreter Umstände, die zur Annahme berechtigen, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Eine Verurteilung nach § 107b Abs. 1 StGB ist keine strafbare Handlung, deren Eigenart für eine negative Prognoseentscheidung geeignet ist. Konkrete Umstände wurden nicht festgestellt. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nur bei Vorliegen auch einer negativen Prognose zulässig. Die belangte Behörde hat nicht ausreichend Gründe angeführt, warum eine solche negative Prognose anzunehmen sei. Eine negative Prognose ist dann gegeben, wenn eine Tatbegehung zu befürchten ist. Eine negative Prognose bedarf des Vorliegens konkreter Umstände, die zur Annahme berechtigen, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Eine Verurteilung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB ist keine strafbare Handlung, deren Eigenart für eine negative Prognoseentscheidung geeignet ist. Konkrete Umstände wurden nicht festgestellt. Aus diesen Gründen liegen Verfahrensfehler, die zu einer unrichtigen Entscheidung führen, vor. Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft, Tatsachen wurden nicht erhoben, notwendige Feststellungen nicht getroffen. § 107b StGB lautet: Paragraph 107 b, StGB lautet:
(1)Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung kann unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der strafbaren Handlung keine Befürchtung hervorrufen, dass der Verurteilte bei der Gewerbeausübung eine gleiche oder ähnliche Straftat begehen könnte. Die belangte Behörde hat im Zuge der Prognoseentscheidung § 107b Abs. 1 StGB unrichtig interpretiert und § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 361 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. unrichtig angewandt. Dadurch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und in seinem Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt. Durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist er auch in der wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die belangte Behörde hat im Zuge der Prognoseentscheidung Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB unrichtig interpretiert und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. unrichtig angewandt. Dadurch ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und in seinem Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt. Durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist er auch in der wirtschaftlichen Existenz bedroht. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass das vorliegende Wohlverhalten seit dem Zeitpunkt der Verurteilung nicht als positives Indiz für die Respektierung der Rechtsordnung anzusehen sei, hätte die belangte Behörde allenfalls mit einer zeitlich begrenzten Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen gehabt, da das gelindeste Mittel anzuwenden ist. Ein weiterer Grund, warum der vorliegende Bescheid rechtswidrig ist, liegt in der Begründung des Bescheides mit Verurteilungen, die vor dem rechtskräftigen Bescheid vom 5.6.2012 erfolgt sind. Über diese Verurteilungen ist bereits rechts- kräftig abgesprochen. Warum konkret die belangte Behörde die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes befürchtet, geht aus dem Bescheid der belangten Behörde nicht hervor und leidet der Bescheid sohin an einem Begründungsmangel. Der Beschwerdeführer hat ein Recht auf umfassende Begründung. Konkrete, den Beschwerdeführer persönlich betreffende Gründe für die angenommenen Befürchtungen sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Allgemeine Begründungsausführungen, die auf den konkreten Sachverhalt keinen Bezug nehmen und für die Feststellungen fehlen, entsprechen nicht dem Recht des Beschwerdeführers auf umfassende Begründung des Bescheides. Die belangte Behörde hat es unterlassen darzulegen, auf Grund welcher Annahmen sie von einer negativen Prognose ausgeht. Auf der Seite 7, Absatz 7 ist festgehalten, dass für ein gewerbebehördliches Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nach § 34 StGB nicht von Relevanz seien. Vielmehr hätte die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Eine solche konkrete Beurteilung ist unterblieben, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft ist. Außerdem widersprechen diese Ausführungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB können nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (Erkenntnis vom
  1. September 2015, Ro 2014/04/0012; VwGH Ra 2016/04/0046). Die belangte Behörde hat nicht erörtert, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht eine Entziehung geboten sei. Die belangte Behörde hat diesbezüglich auch keine Ermittlungen angestellt. Es wurde lediglich auf die Eintragungen im Strafregister Bezug genommen. Daraus sind die Informationen, warum das Strafgericht eine positive Prognose anstellte, nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hätte sich mit der Entscheidung des Gerichtes inhaltlich auseinander zu setzen gehabt. Dann wäre erkennbar gewesen, dass es keine Gründe gibt anzunehmen, dass die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei der weiteren Ausübung des ggst. Gewerbes eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung begehen, indiziert sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf Basis von Indizien ist rechtlich nicht gerechtfertigt und verletzt dies den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Ausübung des Gewerbes, Eigentum und Erwerbsfreiheit. Die belangte Behörde hat es unterlassen darzulegen, auf Grund welcher Annahmen sie von einer negativen Prognose ausgeht. Auf der Seite 7, Absatz 7 ist festgehalten, dass für ein gewerbebehördliches Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 34, StGB nicht von Relevanz seien. Vielmehr hätte die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Eine solche konkrete Beurteilung ist unterblieben, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft ist. Außerdem widersprechen diese Ausführungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB können nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind (Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ro 2014/04/0012; VwGH Ra 2016/04/0046). Die belangte Behörde hat nicht erörtert, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht eine Entziehung geboten sei. Die belangte Behörde hat diesbezüglich auch keine Ermittlungen angestellt. Es wurde lediglich auf die Eintragungen im Strafregister Bezug genommen. Daraus sind die Informationen, warum das Strafgericht eine positive Prognose anstellte, nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hätte sich mit der Entscheidung des Gerichtes inhaltlich auseinander zu setzen gehabt. Dann wäre erkennbar gewesen, dass es keine Gründe gibt anzunehmen, dass die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei der weiteren Ausübung des ggst. Gewerbes eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung begehen, indiziert sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf Basis von Indizien ist rechtlich nicht gerechtfertigt und verletzt dies den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Ausübung des Gewerbes, Eigentum und Erwerbsfreiheit. Unrichtig ist die belangte Behörde bei Betrachtung des Wohlvergehens von der letzten Verurteilung ausgegangen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen gehabt. Verabsäumt wurde auch zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der Strafe mit 5 Monaten nur gering über der Strafgrenze gem § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 von 3 Monaten liegt. Unrichtig ist die belangte Behörde bei Betrachtung des Wohlvergehens von der letzten Verurteilung ausgegangen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen gehabt. Verabsäumt wurde auch zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der Strafe mit 5 Monaten nur gering über der Strafgrenze gem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 von 3 Monaten liegt. Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die belangte Behörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers anstellt. (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung - Kommentar2, 2003, 744, Rz. 9 zu § 87). Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die belangte Behörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (Erkenntnis vom
  3. September 2008, ZI. 2008/04/0121). Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die belangte Behörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers anstellt. (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung - Kommentar2, 2003, 744, Rz. 9 zu Paragraph 87,). Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die belangte Behörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (Erkenntnis vom
  4. September 2008, ZI. 2008/04/0121). Gegenständlich hat sich die belangte Behörde lediglich auf den wiedergegebenen Auszug aus dem Strafregister gestützt und keine Feststellungen zu den der herangezogenen Verurteilung konkret zu Grunde liegenden Tathandlungen einschließlich des Tatzeitpunktes (von dem bei der Beurteilung eines nachfolgenden Zeitraumes des Wohlverhaltens auszugehen ist) und der konkreten Tatumstände getroffen. Auf Grund des Fehlens dieser Feststellungen liegt eine begründete und nachvollziehbare Prognose nicht vor. Die Nichtberücksichtigung dieser Umstände führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wird der Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben sein.“ Mit Schriftsatz vom 26.6.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 14.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bürgermeisterin der xxx, Zahl: xxx, des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zahl: xxx, durch Einvernahme des Beschwerdeführers xxx und Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx. Weiters wurde in den Akt der Bürgermeisterin der xxx, Zahl: xxx, Einsicht genommen, in welchem der Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, einliegend ist, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs.

§ 13Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 333 Abs. 1 Gew

O 1994 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes lautend auf „Handel und Handelsagent“ erteilt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 14.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bürgermeisterin der xxx, Zahl: xxx, des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zahl: xxx, durch Einvernahme des Beschwerdeführers xxx und Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx. Weiters wurde in den Akt der Bürgermeisterin der xxx, Zahl: xxx, Einsicht genommen, in welchem der Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, einliegend ist, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes lautend auf „Handel und Handelsagent“ erteilt wurde. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung am 14.11.2017 über Befragung durch den Richter zu Protokoll, warum er nach erteilter Nachsicht im Juni 2012 wiederum straffällig geworden sei, wobei sich aus dem Akt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx, ergibt, dass die der Verurteilung vom 17.9.2015 zugrundeliegenden Tathandlungen ab Anfang 2012 bis 31.1.2015, sohin auch schon vor Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss mit Bescheid vom 1.6.2012, gesetzt wurden, dass seine damalige Lebensgefährtin das Geschehen eben gut präsentiert habe und er die Geschichte beendet haben wollte. Damit meine er, dass er mit dem Geständnis im Strafverfahren eben das Strafverfahren beendet haben wollte. Im Gerichtsverfahren seien viele Sachen behauptet worden, die nicht so gewesen seien. Er sei von seiner Ex-Lebenspartnerin schon länger getrennt gewesen und dachte, dass er nach dem Geständnis einfach seine Ruhe haben werde. Befragt, wie er die Tathandlungen sehe wegen der er mit Urteil vom 17.9.2015 verurteilt worden sei, führte er aus, dass das von Außenstehenden schwer zu beurteilen sei und Gewalthandlungen gegen Frauen sowie gegenüber niemandem in Ordnung seien. Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das seinerzeitig anhängige Schuldenregulierungsverfahren bereits abgeschlossen sei und dass Gegenstand des von ihm ausgeübten Handels- und Handelsagentengewerbes der Vertrieb von Lebensmitteln sei. Der Vertrieb der Lebensmittel erfolge hauptsächlich über persönliche Beratung und auf Messen. Wenn er jemanden persönlich berate, fahre er zu den Kunden und handle es sich bei den vertriebenen Lebensmitteln um die sog. „xxx“ und deren Nebenprodukte. Er sei derzeit alleine tätig und habe keine Mitarbeiter. Es gebe mehrere selbständige Vertreter die in einem Team zusammen arbeiten und sei es durchaus denkbar, dass er auch einmal Mitarbeiter einstellen werde. Der Vertrieb beziehe sich primär auf Privatpersonen, es gebe auch eine Produktschiene für die Gastronomie und betreibe er diesen Handel seit insgesamt 12 Jahren. Über Vorhalt der Verurteilungen des BG xxx vom 8.9.2004, des BG xxx vom 14.3.2005, des BG xxx vom 25.10.2006, des BG xxx vom 9.1.2008, des BG xxx vom 25.6.2009 und des LG xxx vom 18.1.2010, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zur falschen Zeit die falschen Leute am falschen Ort getroffen habe, aber nicht dazu neige, Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen zu setzen. Er habe viel Alkohol getrunken und sich mitziehen lassen. Um das Jahr 2010 habe er gedacht, dass er etwas ändern müsse und habe seine damalige Partnerin kennengelernt. Er habe dann versucht ein anständiges Leben aufzubauen, sprich eine Wohnung und eine Familie zu haben. Dies sei bis zu dem Zeitpunkt gut gegangen, als die Streitereien mit seiner Ex-Lebensgefährtin begonnen haben und er dann ausziehen wollte und es zur Anzeige gekommen sei, die dann zur Verurteilung vom 17.9.2015 geführt habe. Über Befragung durch seine Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass er mittlerweile etwas auf Distanz zum Alkohol stehe. Hie und da trinke er noch Alkohol, eher selten und das in geringen Mengen. Er habe zu niemandem mehr Kontakt, mit dem er vor 2010/2011 unterwegs gewesen sei. Bei den Kundenkontakten handle es sich meistens um einen Erstkontakt und begleite er dann die Kunden über einen gewissen Zeitraum bis sie das Produkt richtig anwenden können. Keine der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen betreffe einen Kundenkontakt. Es habe niemals eine Anzeige eines Kunden gegen ihn gegeben, weswegen dann ein Verfahren eingestellt worden wäre. Es habe auch keine Beschwerden von Kunden gegenüber seinem Vorgesetzten gegeben und habe es im Bereich seiner unselbständigen Tätigkeit noch niemals Beschwerden von Kunden und Vorgesetzten gegeben. Er benötige das Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit unbedingt. Es gebe Besuchsstreitigkeiten mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin betreffend das gemeinsame minderjährige Kind und habe das Bezirksgericht xxx diesbezüglich nie Bedenken geäußert, ganz im Gegenteil. Über Befragung durch seine Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass er mittlerweile etwas auf Distanz zum Alkohol stehe. Hie und da trinke er noch Alkohol, eher selten und das in geringen Mengen. Er habe zu niemandem mehr Kontakt, mit dem er vor 2010 aus 2011, unterwegs gewesen sei. Bei den Kundenkontakten handle es sich meistens um einen Erstkontakt und begleite er dann die Kunden über einen gewissen Zeitraum bis sie das Produkt richtig anwenden können. Keine der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen betreffe einen Kundenkontakt. Es habe niemals eine Anzeige eines Kunden gegen ihn gegeben, weswegen dann ein Verfahren eingestellt worden wäre. Es habe auch keine Beschwerden von Kunden gegenüber seinem Vorgesetzten gegeben und habe es im Bereich seiner unselbständigen Tätigkeit noch niemals Beschwerden von Kunden und Vorgesetzten gegeben. Er benötige das Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit unbedingt. Es gebe Besuchsstreitigkeiten mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin betreffend das gemeinsame minderjährige Kind und habe das Bezirksgericht xxx diesbezüglich nie Bedenken geäußert, ganz im Gegenteil. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ebenso ein Strafregisterauszug, datiert mit 14.11.2017 eingeholt und in diesen Einsicht genommen. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Im Strafregisterauszug vom 14.11.2017 scheinen nachfolgende Verurteilungen über den Beschwerdeführer auf: 01) BG xxx xxx vom 08.09.2004 RK 11.09.2004 PAR 287/1

(125)StGB Geldstrafe von 30 Tags zu je 10,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 21.12.2004 02) BG xxx xxx vom 14.03.2005 RK 17.03.2005 PAR 83/2 StGB Geldstrafe von 110 Tags zu je 2,00 EUR (220,00 EUR) im NEF 55 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 18.05.2005 03) BG xxx xxx vom 25.10.2006 RK 08.11.2006 PAR 125 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 20,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 21.09.2007 04) LG xxx xxx vom 09.01.2008 RK 14.01.2008 PAR 15 269/1 PAR 83/1 84 ABS 2/4 StGB Datum der (letzten) Tat 30.04.2007 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Vollzugsdatum 14.01.2008 zu LG xxx xxx RK 14.01.2008 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG xxx xxx vom 18.01.2010 zu LG xxx xxx RK 14.01.2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 14.01.2008 LG xxx xxx vom 11.09.2013 05) BG xxx xxx vom 25.06.2009 RK 29.06.2009 PAR 88/3 88/1 U 3 (81/2)89 StGB Datum der (letzten) Tat 08.03.2009 Geldstrafe von 200 Tags zu je 10,00 EUR (2.000,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 06.10.2009 06) LG xxx xxx vom 18.01.2010 RK 22.01.2010 PAR 125 126 ABS 1/5 StGB Datum der (letzten) Tat 22.05.2009 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG xxx xxx RK 14.01.2008 Vollzugsdatum 22.01.2010 Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG xxx xxx RK 14.01.2008 Vollzugsdatum 22.01.2010 zu LG xxx xxx RK 22.01.2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 22.01.2010 LG xxx xxx vom 06.08.2013 07) LG xxx xxx vom 17.09.2015 RK 22.09.2015 § 107b
(1)StGB Paragraph 107 b,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 31.01.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 220 Tags zu je 4,00 EUR (880,00 EUR) im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu LG xxx xxx RK 22.09.2015 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.10.2016 LG xxx xxx vom 13.10.2016 Diese über den Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 14.11.2017 aufscheinenden Verurteilungen sind noch nicht getilgt. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar. Hinsichtlich der unter 01) bis 06) im Strafregisterauszug vom 14.11.2017 angeführten strafrechtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes lautend auf „Handel- und Handelsagent“ gemäß § 26 Abs.

§ 13Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 333 Abs. 1 Gew

O 1994 erteilt. Hinsichtlich der unter 01) bis 06) im Strafregisterauszug vom 14.11.2017 angeführten strafrechtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes lautend auf „Handel- und Handelsagent“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 erteilt. Nach erteilter Nachsicht vom Gewerbeausschluss mit Bescheid vom 1.6.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 220 Tagessätzen á € 4,00 (Gesamtgeldstrafe € 880,00), im Uneinbringlichkeitsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten, welche für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Nach erteilter Nachsicht vom Gewerbeausschluss mit Bescheid vom 1.6.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 220 Tagessätzen á € 4,00 (Gesamtgeldstrafe € 880,00), im Uneinbringlichkeitsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten, welche für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.9.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat in der Zeit von Anfang 2012 bis zum 31.1.2015 in xxx, somit längere Zeit hindurch, gegen xxx fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie I.) durch nachstehende Handlungen misshandelte bzw. vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar: römisch eins.) durch nachstehende Handlungen misshandelte bzw. vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar: 1.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2012 durch Versetzen von Stößen, wodurch sie ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt; 2.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2012 durch Versetzen von Stößen und Drücken gegen den Wohnzimmerkasten; 3.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im März 2013 durch Reißen und Zerren an ihren Haaren, wodurch sie Haare verlor; 4.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im März 2013 durch heftiges Anrempeln und Wegstoßen; 5.) zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2014 in zumindest zwei Angriffen durch Versetzen von Stößen; 6.) am 31.1.2015 durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie zu Boden fiel und einen Bruch des linken Oberarms erlitt; II.) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2014 durch die Äußerung "wenn jetzt nicht gleich fahrst, brich i dir alle Finger", sohin durch eine gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zum Losfahren genötigt.römisch zwei.) zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2014 durch die Äußerung "wenn jetzt nicht gleich fahrst, brich i dir alle Finger", sohin durch eine gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zum Losfahren genötigt. Die dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Kammern, nämlich die Wirtschaftskammer Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat sich die Wirtschaftskammer Kärnten gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der Bürgermeisterin xxx, Zahl: xxx und xxx, in welchem auch der Bescheid vom 1.6.2012, Zahl: xxx, einliegend ist; die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens nach § 107b Abs. 1 StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx sowie in den Gesamtakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx. Ergänzt werden diese Feststellungen durch die Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 14.11.

  1. Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der Bürgermeisterin xxx, Zahl: xxx und xxx, in welchem auch der Bescheid vom 1.6.2012, Zahl: xxx, einliegend ist; die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB beruhen auf der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx sowie in den Gesamtakt des Landesgerichts xxx, Zahl: xxx. Ergänzt werden diese Feststellungen durch die Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft betreffend den Beschwerdeführer vom 14.11.
  2. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
  3. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder […] § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
  4. von einem Gericht verurteilt worden sind a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
  5. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen: Voraussetzung einer Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.). Voraussetzung einer Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind vergleiche etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.). Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z.

§ 13Abs. 1 Gew

O 1994 ist, dass strafgerichtliehe Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist, dass strafgerichtliehe Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen á € 4,00 (Gesamtgeldstrafe: € 880,00) sowie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt, welcher für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen á € 4,00 (Gesamtgeldstrafe: € 880,00) sowie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt, welcher für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus scheinen über den Beschwerdeführer unter Punkten 01) bis 06) des Strafregisterauszugs vom 14.11.2017 weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei jene des LG xxx vom 9.1.2008, Zahl: xxx (Verurteilung wegen §§ 15, 269 Abs. 1, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und Abs. 4 StGB; Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren), jene des BG xxx vom 25.6.2009, Zahl: xxx (Verurteilung wegen §§ 88 Abs. 3, 88 Abs. 1 und 89 StGB; Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 10,00, im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und jene des LG xxx vom 18.1.2010, Zahl: xxx (Verurteilung wegen §§ 125 und 126 Abs. 1/5 StGB; Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt nachgesehen unter einer Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) für sich einen Gewerbeausschlussgrund bilden. Für diese Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes lautend auf „Handel- und Handelsagent“ erteilt. Darüber hinaus scheinen über den Beschwerdeführer unter Punkten 01) bis 06) des Strafregisterauszugs vom 14.11.2017 weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei jene des LG xxx vom 9.1.2008, Zahl: xxx (Verurteilung wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und Absatz 4, StGB; Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren), jene des BG xxx vom 25.6.2009, Zahl: xxx (Verurteilung wegen Paragraphen 88, Absatz 3, 88, Absatz eins und 89 StGB; Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 10,00, im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und jene des LG xxx vom 18.1.2010, Zahl: xxx (Verurteilung wegen Paragraphen 125 und 126 Absatz eins /, 5, StGB; Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt nachgesehen unter einer Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) für sich einen Gewerbeausschlussgrund bilden. Für diese Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes lautend auf „Handel- und Handelsagent“ erteilt. Sämtliche im Strafregister vom 14.11.2017 ausgewiesenen Strafen sind noch nicht getilgt. Auch die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx, ausgesprochene Probezeit ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegt somit aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 17.9.2015, Zahl: xxx, welche nicht vom Nachsichtsbescheid vom 1.6.2012, Zahl: xxx, umfasst ist, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO vor. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegt somit aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 17.9.2015, Zahl: xxx, welche nicht vom Nachsichtsbescheid vom 1.6.2012, Zahl: xxx, umfasst ist, ein Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO vor. Im Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015 werden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis, gewertet. Auch das Landesverwaltungsgericht xxx kommt aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt ist:Auch das Landesverwaltungsgericht xxx kommt aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt ist: Der nunmehrige Beschwerdeführer übt, laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Gewerberegisterauszug vom 2.12.2016, seit 6.6.2012 das freie Handels- und Handelsagentengewerbe aus. Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss aus Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes, lautend auf Handel- und Handelsagent gemäß § 26 Abs.

§ 13Abs. 1 Z 1 und 2 Gew

O 1994 aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen, die einen Gewerbeausschlussgrund bilden, erteilt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Gewerbeausschluss aus Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes, lautend auf Handel- und Handelsagent gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen, die einen Gewerbeausschlussgrund bilden, erteilt. Noch im selben Jahr, nämlich von Anfang 2012 bis 31.1.2012 hat der Beschwerdeführer gegenüber Frau xxx fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie misshandelte bzw. vorsätzlich am Körper verletzte, was zur Verurteilung durch das Landesgerichts xxx vom 17.9.2015, Zahl: xxx. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.9.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat in der Zeit von Anfang 2012 bis zum 31.1.2015 in xxx, somit längere hindurch, gegen xxx fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie durch nachstehende Handlungen misshandelte bzw. vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar: 1.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2012 durch Versetzen von Stößen, wodurch sie ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt; 2.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2012 durch Versetzen von Stößen und Drücken gegen den Wohnzimmerkasten; 3.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im März 2013 durch Reißen und Zerren an ihren Haaren, wodurch sie Haare verlor; 4.) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im März 2013 durch heftiges Anrempeln und Wegstoßen; 5.) zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2014 in zumindest zwei Angriffen durch Versetzen von Stößen; 6.) am 31.1.2015 durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie zu Boden fiel und einen Bruch des linken Oberarms erlitt; Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2014 Frau xxx durch die Äußerung: „Wenn jetzt nicht fahrst, brich ich dir alle Finger“, sohin durch eine gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zum Losfahren genötigt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten verkennt nicht, dass diese Taten von Anfang 2012 bis 31.1.2015 nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurden. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung am 17.9.2015 bzw. seit der letzten Tatbegehung am 31.1.2015 zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können. Hier ist nämlich insbesondere von Bedeutung, dass das gegenständliche Gewerbe durch den Beschwerdeführer erst nach erteilter Nachsicht mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012 ausgeübt werden durfte, nämlich konkret seit 6.6.2012 ausgeübt wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015 ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen in einem Zeitraum von etwa 3 Jahren, von Anfang 2012 bis 31.1.2015 begangen und das in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste. Dazu kommt noch, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen besonders bewusst sein musste, zumal ihm erst mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes „Handels- und Handelsagent“ gemäß § 26 Abs.

§ 13Abs. 1 Z 1 und 2 Gew

O wegen gerichtlicher Verurteilungen erteilt worden ist. Dennoch ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten verkennt nicht, dass diese Taten von Anfang 2012 bis 31.1.2015 nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurden. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung am 17.9.2015 bzw. seit der letzten Tatbegehung am 31.1.2015 zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können. Hier ist nämlich insbesondere von Bedeutung, dass das gegenständliche Gewerbe durch den Beschwerdeführer erst nach erteilter Nachsicht mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012 ausgeübt werden durfte, nämlich konkret seit 6.6.2012 ausgeübt wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die mit Urteil des Landesgerichts xxx vom 17.9.2015 ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen in einem Zeitraum von etwa 3 Jahren, von Anfang 2012 bis 31.1.2015 begangen und das in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste. Dazu kommt noch, dass dem Beschwerdeführer die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen besonders bewusst sein musste, zumal ihm erst mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 1.6.2012 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes „Handels- und Handelsagent“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO wegen gerichtlicher Verurteilungen erteilt worden ist. Dennoch ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Es ist durch das erkennende Verwaltungsgericht nochmals ausdrücklich festzustellen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der Verurteilung am 17.9.2015 bzw. seit der letzten Tatbegehung am 31.1.2015 zu kurz erscheint, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können, zumal der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren, wie aus dem Strafregisterauszug vom 14.11.2017 hervorgeht, mehrmals verurteilt worden ist und über einen Tatzeitraum von beinahe 3 Jahren Tathandlungen gesetzt hat, die zur neuerlichen Verurteilung gemäß § 107b Abs. 1 StGB am 17.9.2015 geführt haben.Es ist durch das erkennende Verwaltungsgericht nochmals ausdrücklich festzustellen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der Verurteilung am 17.9.2015 bzw. seit der letzten Tatbegehung am 31.1.2015 zu kurz erscheint, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können, zumal der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren, wie aus dem Strafregisterauszug vom 14.11.2017 hervorgeht, mehrmals verurteilt worden ist und über einen Tatzeitraum von beinahe 3 Jahren Tathandlungen gesetzt hat, die zur neuerlichen Verurteilung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB am 17.9.2015 geführt haben. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO ist es weiters ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (vgl. z.B. VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0227).Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ist es weiters ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden vergleiche z.B. VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0227). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht vergleiche etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030). Bei der Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO anzustellenden Zukunftsprognose hat die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. VwGH 25.7.2009, Zahl: 2007/04/0195).Bei der Beurteilung der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO anzustellenden Zukunftsprognose hat die Behörde auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten vergleiche VwGH 25.7.2009, Zahl: 2007/04/0195). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung am 17.9.2015 seit etwa 2 Jahren und 3 Monaten bzw. seit der letzten Tathandlung am 31.1.2015 seit etwa 3 Jahren wohl verhält, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nunmehrige Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausführung des gegenständlichen Gewerbes begeht. Gerade durch die Vielzahl von Tatangriffen im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis 31.1.2015 und aufgrund des in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbildes kann trotz der Ausführung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass Gewalthandlungen gegenüber Frauen bzw. niemandem in Ordnung seien und dass es noch nie Anzeigen oder Beschwerden von Kunden gegen ihn gegeben habe, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten, auch bei Ausübung des Gewerbes, setzen wird, wenn er in eine entsprechende Situation kommt. Auch wenn die Straftaten nicht bei Ausübung des Gewerbes sondern im Familienkreis begangen worden sind, wird durch den Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt (vgl. VwGH 25.3.2010, Zahl: 2009/04/0192; rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter schwerer Nötigung und versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingte Strafnachsicht). Diese Straftaten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt andere Menschen zu misshandeln bzw. vorsätzlich am Körper zu verletzen oder sie durch gefährliche Drohungen zu Handlungen zu nötigen. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlung und dem sich darin manifestierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung seines mit intensiven Kundenkontakt verbundenen Gewerbes (hier: Handels- und Handelsagentengewerb) nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. hiezu auch VwGH 25.3.2010, Zahl: 2009/04/0192). Gerade durch die Vielzahl von Tatangriffen im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis 31.1.2015 und aufgrund des in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbildes kann trotz der Ausführung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass Gewalthandlungen gegenüber Frauen bzw. niemandem in Ordnung seien und dass es noch nie Anzeigen oder Beschwerden von Kunden gegen ihn gegeben habe, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten, auch bei Ausübung des Gewerbes, setzen wird, wenn er in eine entsprechende Situation kommt. Auch wenn die Straftaten nicht bei Ausübung des Gewerbes sondern im Familienkreis begangen worden sind, wird durch den Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt vergleiche VwGH 25.3.2010, Zahl: 2009/04/0192; rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter schwerer Nötigung und versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingte Strafnachsicht). Diese Straftaten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt andere Menschen zu misshandeln bzw. vorsätzlich am Körper zu verletzen oder sie durch gefährliche Drohungen zu Handlungen zu nötigen. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlung und dem sich darin manifestierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung seines mit intensiven Kundenkontakt verbundenen Gewerbes (hier: Handels- und Handelsagentengewerb) nicht als rechtswidrig erkannt werden vergleiche hiezu auch VwGH 25.3.2010, Zahl: 2009/04/0192). Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bestimmten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0080, VwGH 3.9.2008, Zahl: 2008/04/0121). Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig die Voraussetzungen für die Entziehung zu beurteilen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bestimmten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 7.11.2005, Zahl: 2005/04/0080, VwGH 3.9.2008, Zahl: 2008/04/0121). Dem Beschwerdeführer gelingt es diesbezüglich aber nicht, besondere Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre. Auch hat der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter anlässlich der Verhandlung am 14.11.2017 nicht den Eindruck vermittelt, dass er die von ihm gesetzten Tathandlungen, die zur Verurteilung vom 17.9.2015 geführt haben, bereut und dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers derart gewandelt hat, dass er derartige Straftaten bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht wieder begehen wird. Soweit in der Beschwerde auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. VwGH 28.9.2011, Zahl: 2010/04/0134).Soweit in der Beschwerde auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen vergleiche VwGH 28.9.2011, Zahl: 2010/04/0134). Wenn der Beschwerdeführer weiters einwendet, dass im angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise auch auf Verurteilungen, die vor dem rechtskräftigen Bescheid vom „5.6.2012“ erfolgt sind, herangezogen werden, so ist auszuführen, dass es der Gewerbebehörde nicht verwehrt ist, bei Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z 1 anzustellenden Zukunftsprognose auf strafgerichtliche Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Solche Verurteilungen sind vielmehr wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. VwGH 12.9.2007, Zahl: 2007/04/0177; 28.1.1997, Zahl: 96/04/0287). Wenn der Beschwerdeführer weiters einwendet, dass im angefochtenen Bescheid rechtswidrigerweise auch auf Verurteilungen, die vor dem rechtskräftigen Bescheid vom „5.6.2012“ erfolgt sind, herangezogen werden, so ist auszuführen, dass es der Gewerbebehörde nicht verwehrt ist, bei Beurteilung der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, anzustellenden Zukunftsprognose auf strafgerichtliche Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Solche Verurteilungen sind vielmehr wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten vergleiche VwGH 12.9.2007, Zahl: 2007/04/0177; 28.1.1997, Zahl: 96/04/0287). Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17.9.2015 ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind.Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der maßgeblichen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17.9.2015 ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind. Im Ergebnis war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1167.8.2017

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