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{'item': 'KLVwG-262/2/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-262/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom

  1. August 2016, Zahl: xxx, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
  3. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n .
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen
  6. den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
  7. Februar 2014, Zahl: xxx, und
  8. den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
  9. März 2016, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S :
  10. Die Beschwerde gegen beide Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässigDie Beschwerde gegen beide Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
  11. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bereits im Jahr 2012 wurde betreffend des xxx, einer Verbindungsstraße in der Marktgemeinde xxx, ein Verfahren zur Kostenaufteilung der Sanierungskosten eingeleitet und vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx am
  12. Februar 2014, Zahl: xxx, ein Bescheid erlassen, der jedoch aufgrund der Vielzahl an Berufungen nicht rechtskräftig wurde. Mit Bekanntgabe vom 11.09.2015 wurde in Fortsetzung des Sanierungsprojektes in dieser Angelegenheit eine Anrainerversammlung für den 25.09.2015 einberufen. Im Laufe dieses Verfahrens gaben verschiedene Anrainer eine Zustimmung zum Kostenaufteilungsschlüssel vom 25.09.2015 ab, andere Anrainer erteilten ihre Zustimmung nicht. Am
  13. März 2016 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, Zahl: xxx, einen Bescheid in dieser Angelegenheit erlassen und brachten nachstehende Parteien das Rechtsmittel der Berufung ein: xxx, xxx und xxx und xxx (Letzterer im Folgenden: Beschwerdeführer). Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx hat als Berufungsbehörde in seiner Sitzung am
  14. Juli 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
  15. März 2016 die Berufungen als unbegründet abgewiesen und datiert der vorliegend angefochtene Bescheid vom
  16. August 2016, Zahl: xxx. Die belangte Behörde führte darin auszugsweise wie folgt aus: „Seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx als Berufungsbehörde wurde erwogen: Die Erhaltungspflicht für Verbindungsstraßen ist im Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, in mehreren Einzelbestimmungen geregelt.Die Erhaltungspflicht für Verbindungsstraßen ist im Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2016,, in mehreren Einzelbestimmungen geregelt. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die in § 30 K-StrG verankerten Beitragsleistungen auf Grund besonderer Rechtstitel (zB vertragliche Vereinbarungen) sowie Beiträge von Unternehmungen für besonders kostspielige, in deren Interesse liegende Straßenherstellung (§ 31 leg.cit.).Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die in Paragraph 30, K-StrG verankerten Beitragsleistungen auf Grund besonderer Rechtstitel (zB vertragliche Vereinbarungen) sowie Beiträge von Unternehmungen für besonders kostspielige, in deren Interesse liegende Straßenherstellung (Paragraph 31, leg.cit.). Darüber hinaus ist in § 23 Abs. 1 K-StrG normiert, dass bei speziellen Verkehrsbedürfnissen und bei vordringlichen Interessen der Straßenverwaltung (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) Träger der Straßenbaulast bzw. Straßenerhalter entweder die Gemeinde oder eine Mehrheit physischer oder juristischer Personen sein kann.Darüber hinaus ist in Paragraph 23, Absatz eins, K-StrG normiert, dass bei speziellen Verkehrsbedürfnissen und bei vordringlichen Interessen der Straßenverwaltung (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) Träger der Straßenbaulast bzw. Straßenerhalter entweder die Gemeinde oder eine Mehrheit physischer oder juristischer Personen sein kann. Werden die Kosten umgelegt, hat der Bürgermeister die Leistungspflichtigen und die Art (Geld oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Dabei ist vorrangig eine einvernehmliche Lösung anzustreben; kommt über die Aufteilung der Leistung Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen (§ 23 Abs. 2 K-StrG). Nur in letzterem Fall erfolgt die Festlegung der Erhaltungspflicht in Bescheidform.Werden die Kosten umgelegt, hat der Bürgermeister die Leistungspflichtigen und die Art (Geld oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Dabei ist vorrangig eine einvernehmliche Lösung anzustreben; kommt über die Aufteilung der Leistung Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen (Paragraph 23, Absatz 2, K-StrG). Nur in letzterem Fall erfolgt die Festlegung der Erhaltungspflicht in Bescheidform. Im Hinblick auf diese wiedergegebene Rechtslage ist ersichtlich, dass eine Beanteilung von Anrainern zur Herstellung und Erhaltung von Verkehrsflächen des gemeindlichen Wegenetzes in Frage kommt und dem Straßenerhalter Möglichkeiten eröffnet sind, ein Entgelt zur (teilweisen) Abdeckung der Straßenherstellungs- und Straßenerhaltungskosten einzuheben. Für die Festlegung des Leistungsausmaßes kommt das hoheits-rechtliche Gestaltungsmittel Bescheid oder der Einsatz der Privatwirtschaftsverwaltung in Frage. Diese Wahlmöglichkeit endet freilich, wenn sich eine Verwaltungsbehörde bei der individuellen Rechtsverwirklichung der Bescheidform bedient hat. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, IV. Teil: Rechtsschutz, Abschnitt 1: Berufung, wird unter anderem normiert:Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, römisch vier. Teil: Rechtsschutz, Abschnitt 1: Berufung, wird unter anderem normiert: §
  17. Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.Paragraph 65, Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 66.Paragraph 66,

(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2)Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3)Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aufgrund der vorgebrachten Berufungen wurde eine Bescheid- und Verfahrenskontrolle vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides inhaltlich insofern einen Mangel aufweist, als dass erwähnt wird, dass sich die nachstehenden Grundeigentümer und Interessenten zur Weggemeinschaft xxx zusammenschließen und die Kosten auf diese aufgeteilt werden. Die Grundeigentümer und Interessenten werden jedoch nicht aufgelistet. Die Kostenaufteilung laut Kostenaufteilungsschlüssel wurde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt. Aus der Bescheidbegründung ist nicht zu entnehmen, ob die Straßensanierung erforderlich sei, sondern wird darin nur auf Vorbringen von Anrainern und den Gemeinderatsbeschluss vom 16.05.2012 (Prioritätenreihung) verwiesen. Weiters ist der Bescheidbegründung eine Erläuterung des Kostenaufteilungsschlüssels nicht zu entnehmen und wurden die schriftlichen Vorbringen der Anrainer xxx & xxx vom 13.03.2016, xxx vom 13.03.2016, xxx vom 14.03.2016 und xxx vom 10.03.2016 nicht begründet. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides weicht von den Interessenten/Anrainern laut dem Kostenaufteilungsschlüssel aus dem Spruchteil ab. So wurde der Bescheid an Interessenten/Anrainer zugestellt, welche von diesem Straßenbauvorhaben nicht berührt werden und wurden Rechtsnachfolger nicht berücksichtigt. So ergibt sich, dass an die unter Ziffern 1-3 angeführten Personen (xxx, xxx, xxx) eine Zustellung verfügt wurde, obwohl diese gar nicht von diesem Vorhaben betroffen waren. An nachfolgende Rechtsnachfolger wurde keine Zustellung verfügt: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, wodurch resultiert, dass an xxx und xxx nicht hätte zugestellt werden dürfen. Aufgrund dessen wurde an die Rechtsnachfolger: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der angefochtene Bescheid nachweislich am 15.04.2016 zugestellt. In der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx Nr. 10/2016, vom 11.05.2016 wurde über die eingebrachten Berufungen beraten und ein adaptierter Kostenaufteilungsschlüssel festgelegt. Weiters wurde dabei beschlossen ein Gutachten zur Notwendigkeit der Sanierung des xxx (durch den Amtssachverständigen des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft xxx) einzuholen.In der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx Nr. 10 aus 2016,, vom 11.05.2016 wurde über die eingebrachten Berufungen beraten und ein adaptierter Kostenaufteilungsschlüssel festgelegt. Weiters wurde dabei beschlossen ein Gutachten zur Notwendigkeit der Sanierung des xxx (durch den Amtssachverständigen des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft xxx) einzuholen. Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde an die Parteien des Verfahrens (I.) die Berufungsmitteilung samt (II.) Parteiengehör, zugesendet.Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde an die Parteien des Verfahrens (römisch eins.) die Berufungsmitteilung samt (römisch zwei.) Parteiengehör, zugesendet. Von nachfolgend ausgeführten Parteien wurde eine Zustimmung übersendet: xxx und xxx, xxx und xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx vertreten durch RA xxx. Nachfolgende Parteien brachten schriftlich (Einwendungen) vor: xxx mit Eingabe vom 30.05.2016: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister xxx, sehr geehrter Amtsleiter, lieber xxx, sehr geehrter Herr Bauamtsleiter, lieber xxx, bezugnehmend auf die Berufungsmitteilung, Zahl xxx vom
  1. Mai 2016 (Sanierung des xxx), Zustellungsversuch am 24.5.2016, zugestellt bzw. erhalten am 30.5.2016 möchte ich Ihnen/Euch mitteilen, dass ich mit dem vorgeschlagenen Kostenaufteilungsschlüssel nicht einverstanden bin. Ich bitte um Bestätigung des Erhalts. Herzlichen Dank! Viele Grüße xxx" xxx mit Eingabe vom 30.05.2016: Ich nehme Bezug auf das Schreiben vom
  2. Mai 2016, Zahl xxx betreffend neuen Kostenaufteilungsschlüssel. Ich, xxx, bin mit diesem Kostenaufteilungsschlüssel nicht einverstanden. Die Gründe dafür sind dem Bauamt der Marktgemeinde xxx bekannt. Ist es nicht selbstverständlich wenn eine Berufung abgewiesen bzw. stattgegeben wurde, dass man Denjenigen der die Berufung eingebracht hat, schriftlich davon informiert? Nur eine Notiz beim Kostenaufteilungsschlüssel ist nicht akzeptabel. Wenn es zu einer Sanierung der Straße xxx kommen sollte, bin ich nicht bereit den Betrag von 2.361,88 Euro zu bezahlen. Die Weglänge bei Herrn xxx ist nicht korrekt. Da Herr xxx über meine Parzelle xxx KG xxx zu seinem Haus fährt. Daher muss die Weglänge auch mit mindestens 212 m eingetragen werde. Da das Grundstück von Herrn xxx xxx KG xxx in der Kurve erst nach meinem anfängt, muss die Weglänge noch mehr sein, da die Fahrtstrecke zu seinem Grundstück weiter ist als zu meinem Grundstück xxx KG xxx. Daher zweifle ich die angegebenen Weglängen an und die Weglängen müssen kontrolliert und gegebenen falls korrigiert werden. Daher muss in Folge der Kostenaufteilungsschlüssel neu gemacht werden. Als Beweis lege ich einen Lageplan bei. Mit freundlichen Grüßen xxx" xxx mit Eingabe vom 06.06.2016: Sehr geehrte Damen und Herren, in Beantwortung Ihres Schreibens bzgl. des wiederholt geänderten Kostenaufteilungsschlüssels zur Sanierung des xxx ist aus meiner Sicht nachstehendes festzuhalten: 1) Bedingt durch meine neue Erschließungsstraße wurde mit Herrn xxx eine Veränderung der Weglänge vereinbart. Mit Schreiben vom 04.04.2016, welches Herr xxx meinen Vater übergeben hatte und durch meine Unterschrift anerkannt wurde, ist mein Anteilsbeitrag für die Straßensanierung von 3672,50 € auf 3078,31 € reduziert worden. In Ihrem neuen geänderten Aufteilungsschlüssel wurden die Weglängen meiner Grundstücke wieder verändert und erhöht sich damit der Gesamtbetrag auf insgesamt 3.148,66 €. Ich verstehe nicht, warum der Aufteilungsschlüssel ohne Rücksprache mit mir wieder zu meinem Nachteilverändert wurde und verweise auf meine Vereinbarung mit Herrn xxx und Herrn xxx mit Schreiben vom 04.04.
  3. Mit der erneuten Kostenaufteilung bin ich daher nicht einverstanden. Sollten weitere Unklarheiten bestehen, bitte ich um eine erneute Terminvereinbarung für ein persönliches Gespräch. 2) Ein weiterer Punkt, welcher für mich auch nicht nachvollziehbar ist, ist die fehlende Berücksichtigung der dauerhaft vermieteten Wohnungen. Auf Grund ein paar Anrainerwünsche sind ohne allgemeine Anhörung der betroffenen Grundstücksbesitzer die Beiträge aller unbebauten Grundstücke durch die Gemeinde ja auch um mehr als 600 % im Vergleich zum ursprünglichen Aufteilungsschlüssel erhöht worden. Wie mein Nachbar, Herr xxx, bereits darauf hingewiesen hat, sind uns mehrere dauerhaft vermietete Wohnungen entlang des xxx bekannt, welche im Aufteilungsschlüssel nicht als zusätzliche Wohnungen ausgewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass bei dauerhaft vermieteten Wohnungen die Straße viel häufiger benutzt und damit wesentlich mehr belastet wird, als wie bei vermieteten Ferienwohnungen. Der neue Aufteilungsschlüssel ist aus meiner Sicht deshalb nach wie vor nicht im Sinne einer Gleichbehandlung von Gemeindebürgern. Mit freundlichen xxx " Seitens des tiefbautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx wurde am 15.06.2016 das angeforderte Gutachten abgegeben, welches textlich vollinhaltlich wiedergegeben wird: „xxx - Bauzustandsüberprüfung Gutachterliche Stellungnahme Allgemeines Die Marktgemeinde xxx ersuchte den Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx eine Stellungnahme über den Zustand des xxx abzugeben. Befund Am 14.06.2016 erfolgte im Beisein des Bauamtsleiters, Hrn. xxx, ein Ortsaugenschein, bei welchem Nachstehendes festgestellt wurde. Beim gegenständlichen Weg handelt es sich um einen asphaltierten Weg mit einer Breite zwischen 3,60 m und 4,40 m. (In der Kurve ist der Weg breiter ausgeführt.) Die Asphaltfahrbahn weist über die gesamte Länge Quer-, Längs- und Netzrisse auf. An einigen Stellen befinden sich Schlaglöcher von mehr als 3 cm im Asphalt. Trotz augenscheinlich mehrmaligem Ausprofilieren der Spurrinnen, weist der Straßenkörper über die gesamte Länge der Straße Verdrückungen auf. Beim Auflegen einer Latte quer zur Straße betragen die Verdrückungen innerhalb der Fahrspur zwischen 5 cm und 18 cm. Aufgrund der Spurrinnen in der Straße kann auch das Oberflächenwasser nicht ordnungsgemäß abfließen. Zusammenfassend wird festgestellt: - Die ungebundenen Tragschichten weisen Qualitätsmängel auf; die Gründe sind: kein frostsicheres Material, geringe Frostschutzkiesstärke, schlechte Untergrundverhältnisse sowie eine zu geringe Dimensionierung des gesamten Straßenkörpers. - Weiters wird durch die Tauwetterperiode die ungebundene Tragschichte zusätzlich durchfeuchtet und die Tragfähigkeit entsprechend vermindert. Durch größere Belastungen in den bituminösen Tragschichten, erfolgt eine Überschreitung der Biegezugsfestigkeit - die Folge sind Risse, Schlaglöcher und Verdrückungen. - Durch die Verdrückungen im Asphalt kann keine ordnungsgemäße Ableitung der Straßenabwässer erfolgen. - Die Belastung durch das Befahren mit Lastkraftwagen und Schwerfahrzeugen ist für diesen im Wegunterbau viel zu gering dimensionierten Weg viel zu hoch. Aus bautechnischer Sicht wird festgehalten, dass der xxx auf Grund dieser vorgefundenen Fakten - Risse, Schlaglöcher und Verdrückungen, Spurrinnen von 5 - 18 cm im Asphalt, zu geringe Dimensionierung des Straßenkörpers, schlechte Untergrundverhältnisse, keine ordnungsgemäße Ableitung der Straßenabwässer - umgehend zu sanieren ist. Eine Sanierung des xxx hat dem Stand der Technik zu entsprechen, das heißt, wie in der RVS 03.03.81 beschrieben. Dort werden in der Tabelle 16 die Oberbaustandards für Ländliche Straßen und Güterwege festgehalten. In der Annahme von Frequenz-Schwerfahrzeugen <10 LKW/Tag, mit einer Tragfähigkeitsklasse von >35 MN/m2 hat die Oberbaudimensionierung für die Sanierung des Straßenkörpers des xxx It. RVS In der Annahme von Frequenz-Schwerfahrzeugen <10 LKW/Tag, mit einer Tragfähigkeitsklasse von >35 MN/m2 hat die Oberbaudimensionierung für die Sanierung des Straßenkörpers des xxx römisch eins t. RVS 8 cm bituminöse Schichte 45 cm ungebundene Tragschichte zu betragen. Von der xxx wurde ein entsprechendes Angebot vorgelegt (Grundlage: Ausschreibung "xxx", welche It. RVS ausgeschrieben wurde). Laut dem Angebot besteht der Straßenaufbau aus Von der xxx wurde ein entsprechendes Angebot vorgelegt (Grundlage: Ausschreibung "xxx", welche römisch eins t. RVS ausgeschrieben wurde). Laut dem Angebot besteht der Straßenaufbau aus 8 cm bituminöser Tragdeckschichte und 45 cm - 50 cm starker ungebundener Tragschichte. Schlussfeststellung Der xxx ist auf Grund der Rissbildungen, Schlaglöcher und Verdrückungen von bis zu 18 cm im Asphalt - hervorgerufen durch schlechte Untergrundverhältnisse, starke Belastung und mangelhafte Oberflächenentwässerung - zu sanieren, da derzeit eine Gefährdung für Mensch und Sachwerte besteht. Die Sanierung der Straße hat It. RVS, dem Stand der Technik entsprechend zu erfolgen. Das vorgelegte Angebot der xxx entspricht den RVS und somit dem Stand der Technik.Die Sanierung der Straße hat römisch eins t. RVS, dem Stand der Technik entsprechend zu erfolgen. Das vorgelegte Angebot der xxx entspricht den RVS und somit dem Stand der Technik. Freundliche Grüße der Bausachverständige:xxx Beilagen: Fotos" Seitens der Marktgemeinde xxx wird ergänzt, dass durch diese Straßenbaumaßnahme ausnahmsweise Liegenschaften erschlossen werden, welche nicht dem Gemeinbedarf dienen. Daher liegt diese Straße im Interesse der Anrainer, da selbst die Kommunalbetreuung (Winterdienst, Mäharbeiten, Müllabfuhr, etc.) und auch die Fahrten durch Zustellunternehmungen dem Interesse der Anrainer dienen. Eine öffentliche Einrichtung ist in diesem Straßenzug nicht vorhanden. Zum Kostenaufteilungsschlüssel: Die Kostenaufteilungsschlüssel, auch jener in der Fassung vom 19.05.2016 laut dem Parteiengehör zu selben Tage, lehnen sich an den so genannten „Kärntner Schlüssel" an und erfolgt die Anteilsermittlung unter Berücksichtigung der tatsächlich benützten Weglänge. Hierfür wird nachfolgende Berechnungsformel verwendet: Dabei bedeuten: A Anteile RA Rohanteile entsprechend dem Kärntner Schlüssel WLtats tatsächlich benützte Weglänge WLges Gesamtweglänge Die Rohanteile werden wie folgt bewertet 1 Baugrund bebaut 12 Anteile 1 Baugrund unbebaut 6 Anteile 1 zusätzlichen Wohnungen (für Gästezimmervermietung) 2 Anteile 1 ha Grundfläche 1 Anteil 1 ha LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) 1 Anteil 1 ha Wald 0,5 Anteile Dem übermittelten Kostenaufteilungsschlüssel sind die Rohanteile „RA" im oberen Abschnitt dargestellt. Der jeweilige Leistungspflichtige wurde namentlich in der linken Spalte beschrieben und findet sich dessen tatsächliche Anteilsberechnung in derselben Zeile. Damit die Anteile „A" berechnet werden können, wurde auch die Rubrik Weglänge eingefügt und dargestellt. Je Liegenschaft ist zumindest 1 Rohanteil zu entrichten. Die RA für „zusätzliche Wohnungen" wurden gegenüber jenen aus dem Kostenbeanteilungsschlüssel vom 25.09.2015 (FeWo 8 Anteile) reduziert und in der Gewichtung mit 2 Anteilen bewertet, zumal sich die Frequenzen hieraus auf eine in den Sommermonaten beschränkte Zeit (Saison) beziehen. Etwaige andere Wohnungsnutzungen wurden nicht erfasst. Da bei den Liegenschaften xxx und xxx zwei Zufahrten bestehen wurde die „untere" Zufahrt normal, die „obere" Zufahrt hingegen mit einem Mittel der beiden Weglängen, bewertet. Für die „obere" Zufahrt ergibt sich eine WLtats durch ein addieren der „unteren" und der „oberen" Zufahrtslänge und durch ein anschließendes halbieren dieser Weglänge. Hinsichtlich des Vorbringens von Herrn xxx betreffend die WLtats bei der Liegenschaft xxx ist festzustellen, dass dieser über dieselbe WLtats verfügt, wie auch Herr xxx und Herr xxx, nämlich 212 Ifm. Da es sich hierbei offenbar um einen Schreibfehler handelt (es wurde dieselbe WLtats wie bei der Wegeinbindung zu den 3 m unterhalb der Wegeinbindung xxx befindlichen Liegenschaften xxx/xxx/xxx/xxx eingetragen), wird dieser im Rahmen der Berufungserledigung durch die Behörde II. Instanz berichtigt.Hinsichtlich des Vorbringens von Herrn xxx betreffend die WLtats bei der Liegenschaft xxx ist festzustellen, dass dieser über dieselbe WLtats verfügt, wie auch Herr xxx und Herr xxx, nämlich 212 Ifm. Da es sich hierbei offenbar um einen Schreibfehler handelt (es wurde dieselbe WLtats wie bei der Wegeinbindung zu den 3 m unterhalb der Wegeinbindung xxx befindlichen Liegenschaften xxx/xxx/xxx/xxx eingetragen), wird dieser im Rahmen der Berufungserledigung durch die Behörde römisch zwei. Instanz berichtigt. Die Gesamtkosten für die gegenständliche Straßensanierung wurden mit einem Betrag von € 146.597,97 beziffert. Seitens des Landes Kärnten wird dieses Sanierungsprojekt mit 25 % der geschätzten Gesamtbaukosten gefördert. Die verbleibende Summe wird weiterer Folge zu 60 % durch die Weginteressenten und zu 40 % durch die Marktgemeinde xxx getragen. Zu den Einwendungen und Berufungen von Herrn xxx und xxx wird ausgeführt, dass dem AVG eine bedingte Berufungserklärung, wie sie aus den Eingaben vom 13.03.2016 und 30.03.2016 enthalten sind, fremd ist. Die Berufungswerber wollen nach dem Inhalt des Schreibens der Straßensanierung ausdrücklich zu den im Bescheid genannten Bedingungen zustimmen. Dies jedoch bei Einhaltung des sommerlichen Baustopps und bei einem sofortigen Beginn nach Ablauf der Widerspruchsfrist (Rechtsmittelfrist) im Frühjahr
  4. Anderenfalls behielten sie sich die Einsprüche zu den Punkten
  5. bis
  6. vor. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung die erforderlichen Elemente enthält, kein strenger Maßstab angelegt werden darf (VwSlg. 4153 A), so fehlt es den Schreiben vom 13.03.2016 und vom 30.03.2016 dennoch an einer unbedingten Berufungserklärung. Nichts desto trotz wird hierzu auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Erläuterungen des Kostenaufteilungsschlüssel samt dessen Berechnung verwiesen und festgestellt, dass diese Berufungswerber in den Punkten
  7. und
  8. nicht in Ihren Parteirechten verletzt wurden. Hinsichtlich des
  9. Punktes ist festzustellen, dass das etwa 25m lange Zufahrtsstück zum Zeitpunkt der auf eigene Initiative vorgenommenen Sanierung, als auch zum jetzigen Zeitpunkt, sich nicht im Besitz und der Verwaltung der Marktgemeinde xxx befindet bzw. befand. Bei diesem Teilstück handelt es sich um eine Objekt- bzw. Hauszufahrt und lässt sich dies durch den nördlich davon ausgewiesenen Umkehrplatz unterstreichen. Es ist also davon auszugehen, dass die Straßenerhaltung an diesem Teilstück, welches vorwiegend bzw. ausschließlich der Liegenschaft „xxx" dient, auch dieser Liegenschaft zuzuordnen ist. Es kann demnach bei der Kostenverteilung die erbrachte „Vorleistung" nicht berücksichtigt werden. Zu den Einwendungen und der Berufung des Herrn xxx wird ausgeführt, dass aufgrund des schlechten Straßenzustandes, wie dieser auch aus dem wiedergegebenen Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist, eine Sanierung der gegenständlichen Straßenanlage nach dem Stand der Technik (RVS) unaufschiebbar und jedenfalls erforderlich ist. Es vermag die Tatsache, dass der Straßenzustand für den Berufungswerber und seine Familie zufriedenstellend sein soll, nichts daran ändern, dass eine Straßensanierung aufgrund des Straßenzustandes erforderlich und notwendig ist. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend einer Doppel- bzw. Mehrfachbelastung muss auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 (wie bereits eingangs erwähnt und dargelegt) verwiesen werden. Demnach hat die Marktgemeinde das Recht ein Entgelt zur (teilweisen) Abdeckung der Straßenherstellungs- und Straßenerhaltungskosten vorzuschreiben bzw. dieses mittels Bescheid festzusetzen. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte vermag die Berufungsbehörde hierdurch nicht erkennen. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend einer Doppel- bzw. Mehrfachbelastung muss auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins und 2 (wie bereits eingangs erwähnt und dargelegt) verwiesen werden. Demnach hat die Marktgemeinde das Recht ein Entgelt zur (teilweisen) Abdeckung der Straßenherstellungs- und Straßenerhaltungskosten vorzuschreiben bzw. dieses mittels Bescheid festzusetzen. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte vermag die Berufungsbehörde hierdurch nicht erkennen. Zu den Einwendungen der Berufung des Herrn xxx wird ausgeführt, das entsprechend des Abtretungsvertrages vom 24.11.2010, Punkt 1.) unter anderem der Beschwerdeführer Grundstücksflächen der Marktgemeinde xxx geschenkt hat. Aus dem Abtretungsvertrag lassen sich keine Ansprüche auf etwaige Kostenreduktionen im Zusammenhang mit der Sanierung des gegenständlichen Weges ableiten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass andere Anrainer im selbigen Vertrage Grundstücksflächen abgetreten haben und keine Einwendungen gegen die Übernahme der Beitragskosten zur Sanierung des xxx erhoben haben. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anrainer ist der Berufung betreffend der Beitragskosten nicht Folge zu leisten. Ferner wird festgehalten, dass mit dem Parteiengehör vom 19.05.2016 keine Entscheidung über die Berufung erfolgte. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Weglänge für die Liegenschaft des Herrn xxx nicht mit 209 m, sondern mit mind. 212 m anzunehmen sei, wird auf die obigen Ausführungen zum Kostenaufteilungsschlüssel verwiesen und war demnach der Berufung dahingehend teilweise folge zu geben. Abschließend und zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 21.3.2016, Zahl: xxx, gemäß den Bestimmungen des § 66 Abs. 4 des AVG 1991 sowohl im Spruch des Bescheides, als auch hinsichtlich der Begründung zu ergänzen bzw. abzuändern und somit spruchgemäß zu entscheiden war.“Abschließend und zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 21.3.2016, Zahl: xxx, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, des AVG 1991 sowohl im Spruch des Bescheides, als auch hinsichtlich der Begründung zu ergänzen bzw. abzuändern und somit spruchgemäß zu entscheiden war.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
  10. August 2016, eingelangt per E-Mail bei belangten Behörde am
  11. September 2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und führt wie folgt aus: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister xxx, sehr geehrter Herr xxx, lieber xxx, hiermit übermittle ich die Beschwerde an die Marktgemeinde xxx und an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen Bescheid vom
  12. Sept. 2014, Zahl xxx (Bezug xxx) Bescheid vom
  13. März 2016, Zahl xxx bzw. Bescheid vom
  14. Aug. 2016 Zahl xxx Die bescheiderlassende Behörde ist die Marktgemeinde xxx. Begründung: Punkt 1: Auszugsweise möchte ich einzelne Passagen vom Prüfbericht der Kärntner Landesregierung 2016 (bezugnehmend auch den Prüfbericht des Kärntner Landesrechnungshofes 2014) zitieren, in dem die Gebarung der Marktgemeinde xxx geprüft wurde. Siehe Protokoll Gemeinderatsitzung vom
  15. In der Marktgemeinde xxx wurden in den vergangenen Jahren zum Teil mehr als € 300.000,-- an über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben getätigt. Eine stichprobenweise Überprüfung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ergab, dass diese gesetzeswidrig großteils ohne erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse (§ 17 Abs. 1 und 2 K-GHO) getätigt wurden. Zusätzlich weisen die Ausgabeanweisungen nur in wenigen Fällen den erforderlichen Beharrungsvermerk (§ 45 Abs. 2 K-GHO) seitens des Bürgermeisters aus. In der Marktgemeinde xxx wurden in den vergangenen Jahren zum Teil mehr als € 300.000,-- an über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben getätigt. Eine stichprobenweise Überprüfung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ergab, dass diese gesetzeswidrig großteils ohne erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse (Paragraph 17, Absatz eins und 2 K-GHO) getätigt wurden. Zusätzlich weisen die Ausgabeanweisungen nur in wenigen Fällen den erforderlichen Beharrungsvermerk (Paragraph 45, Absatz 2, K-GHO) seitens des Bürgermeisters aus. Auch auf Basis der Jahresrechnung 2014 lag die Marktgemeinde xxx um rd. € 240.000,-- über dem Kärnten-Schnitt. Das Ausgabevolumen des Wirtschaftshofes der Marktgemeinde xxx von rd. € 600.000,-- bis € 700.000,-- jährlich ist somit eines der höchsten dieser Größenklasse. Die Beschlüsse im Rahmen der Entschuldung der xxx (xxx), des Neubaues und des Betriebes des Badehauses durch die xxx wurden teilweise unter grober Missachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gefasst und der Gemeindehaushalt dadurch gravierend belastet. ● Wie auch der Landesrechnungshof in seinem Bericht unter Punkt 2.2.
(2)ausführt, ist der Anspruch der xxx auf eine jährliche Abgangsdeckung durch die Gemeinde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses aus dem Jahr 1996 nicht zweifelsfrei abzuleiten. Da sich dieser Beschluss explizit auf die Verlustabdeckung des ursprünglichen Teilbetriebes Hallenbad bezieht, ist aus Sicht der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Übernahme sämtlicher Verluste der xxx durch die Gemeinde gerechtfertigt war bzw. deren anteilsmäßige Aufteilung auf die Gesellschafter der xxx erfolgen hätte müssen. Ohne Berücksichtigung_der Zahlungen im Zusammenhang mit der xxx sowie der Refinanzierungskosten der beiden Darlehen für den Campinglatz xxx und das Strandbad xxx, hätte die Marktgemeinde xxx - auf Basis der derzeitigen Gemeindestrukturen - einen finanziellen Freiraum von rd. € 400.000,-- jährlich im ordentlichen Haushalt zur Verfügung. Obwohl die Zahlungen an die xxx (Abdeckung der Altschulden der xxx, Verlustabdeckung xxx laufender Betrieb) sowie die Refinanzierung der Darlehen Campingplatz xxx und Darlehen Strandbad xxx) keine Berücksichtigung fanden, liegt die MG xxx bei den Ermessensausgaben dennoch deutlich über dem Kärnten-Schnitt. Die im Gemeinderat beschlossene Reduktion der Ermessensausgaben wurde bis dato nicht vollzogen. Im Jahr 2014 hatte die Marktgemeinde xxx den größten Rohertrag in ihrer Größenklasse (Größenklasse V - 3.000 bis 3.500 Einwohner) auszuweisen, jedoch ist dieser - unter Berücksichtigung der Personalkosten - gegenüber dem Jahr 2008 um rund € 100.000,- gesunken. Im Jahr 2014 hatte die Marktgemeinde xxx den größten Rohertrag in ihrer Größenklasse (Größenklasse römisch fünf - 3.000 bis 3.500 Einwohner) auszuweisen, jedoch ist dieser - unter Berücksichtigung der Personalkosten - gegenüber dem Jahr 2008 um rund € 100.000,- gesunken. Ausgehend von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Finanzkraft, Umlagenbelastung, etc.) ist die Marktgemeinde xxx grundsätzlich eine finanzstarke Gemeinde, der es ohne größere Probleme möglich sein müsste, finanzielle Freiräume im ordentlichen Haushalt von bis zu 0,5 Mio. Euro jährlich zu erwirtschaften. Oben angeführt habe ich nur Teilbereiche des Prüfberichts, die offensichtlich nur die „Spitze des Eisberges" darstellen. Grundsätzlich scheint es so, dass in der Marktgemeinde xxx kein Wille zur Sparsamkeit herrscht. Anscheinend werden Vorgaben und Beschlüsse missachtet, dringend notwendige Strukturveränderungen nicht begonnen und Einsparungspotentiale nicht genutzt. Obwohl die Marktgemeinde xxx überdurchschnittlich hohe Einnahmen hat, fordert sie von der Bevölkerung weitere Zahlungen (z. B. Kostenbeitrag zur Wegsanierung) anstatt Strukturreformen durchzuführen um mit den vorhandenen finanziellen Mitteln auszukommen. Andere Gemeinden in Kärnten finanzieren ihre Straßenbauprojekte auch selbst, ohne die Bevölkerung bzw. die Anrainer zusätzlich zu belasten! Aus diesen Gründen lehne ich die geplante Mitfinanzierung zur Sanierung des xxx ab. Punkt 2: Der xxx wurde von der Weggemeinschaft xxx in den 1960iger Jahren errichtet. Durch viel persönlichen Einsatz, das Einbringen von Grundstücken und durch private finanzielle Mittel wurde der Weg von den Anrainern errichtet und erhalten. Dadurch hat sich die Marktgemeinde xxx in den vergangenen Jahrzehnten viel Geld erspart. Ich selbst habe im Rahmen der Errichtung meines Hauses im Jahre 1997 an die Weggemeinschaft ATS 28.580,- bzw. Euro 2.076,99 bezahlt wobei ein kleiner Teil refundiert wurde. Andere Gemeindebürger hatten diesen finanziellen Aufwand nicht. Daher ist eine große Benachteiligung der Anrainer des xxx gegeben. Es ist nicht zu akzeptieren, dass die Anrainer des xxx schon wieder zur Kasse gebeten werden. Aus diesen Gründen lehne ich die geplante Mitfinanzierung zur Sanierung des xxx ab. Punkt 3: Im Bericht der Kleinen Zeitung vom
  1. Juli 2016 ist nachzulesen, dass vom Land Kärnten die Förderung für Straßenbauprojekte von 25 % auf 50 % erhöht wurde. Die Sanierung des xxx wird sicherlich in diese Bauoffensive fallen. Beim Land Kärnten ist die erhöhte Förderung zu beantragen. Die bisherigen Anteilsberechnungen sind daher hinfällig. Aus diesem Grund lehne ich den Aufteilungsschlüssel und die geplante Mitfinanzierung des xxx ab. Begehren: Die Wegsanierung des xxx ist ohne Kostenbeteiligung der Anrainer zu verwirklichen. Die Förderung von 50 % der Projektkosten ist beim Land Kärnten zu beantragen und der Restbetrag ist von der Marktgemeinde xxx zu bezahlen. Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, dass meine Beschwerde fristgereicht eingereicht wurde und somit ein gültiges Rechtsmittel darstellt.“ II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom
  2. Jänner 2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am
  3. Februar 2017 eingelangt, zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund einer Umverteilung nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten durch den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes hat die nunmehr erkennende Richterin den vorliegenden Akt am
  4. Juli 2017 zugewiesen bekommen. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: I. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgenden Feststellungen aus: Der xxx ist eine Verbindungsstraße in der Marktgemeinde xxx. Ein Teilstück dieser Straße mit einer Länge von ca. 470 m soll saniert werden und wurde von der Marktgemeinde xxx ein Verfahren bezüglich der Kostenaufteilung geführt, im Zuge dessen die Anrainer des xxx eingebunden wurden. Die Gesamtkosten für die gegenständliche Straßensanierung wurden mit einem Betrag von € 146.597,97 beziffert. Seitens des Landes Kärnten wird dieses Sanierungsprojekt mit 25 % der geschätzten Gesamtbaukosten gefördert. Die verbleibende Summe wird in weiterer Folge zu 60 % – dies entspricht € 65.969,09 – durch die Weginteressenten und zu 40 % durch die Marktgemeinde xxx getragen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes am xxx mit einem bebauten Baugrund (Haus) und einer Grundfläche von 0,084 ha. Aus dem Anteilsschlüssel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer € 2.365,69 als Beitragsleistung zum Kostenbeitrag von € 65.969,09 aller Weginteressenten der Weganlage xxx zu leisten hat, was 3,65 % entspricht. Die für den Beschwerdeführer ermittelte, tatsächlich benützte, Weglänge wurde mit 209 m festgestellt. Nach ausführlich durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Kostenaufteilungsschlüssel, der auch zum Parteiengehör gegeben wurde, an den sog. „Kärntner Schlüssel“ angelehnt und erfolgte die Anteilsermittlung unter Berücksichtigung der tatsächlich benützten Weglänge. Es wurde nachfolgende Berechnungsformel verwendet: A bedeutet Anteile, RA Rohanteile entsprechend den Kärntner Schlüssel, WLtats bedeutet tatsächlich benützte Weglänge, WLges bedeutet Gesamtweglänge. Die Rohanteile werden wie folgt bewertet: 1 Baugrund bebaut = 12 Anteile, 1 Baugrund unbebaut = 6 Anteile, 1 zusätzliche Wohnung für Gästezimmervermietung = 2 Anteile, 1 ha Grundfläche = 1 Anteil, 1 ha landwirtschaftliche Nutzfläche = 1 Anteil, 1 ha Wald = 0,5 Anteile. Weiters wurde festgehalten, dass je Liegenschaft zumindest ein Rohanteil zu entrichten ist. Die Rohanteile für zusätzliche Wohnungen wurden gegenüber jenen aus dem Kostenbeanteilungsschlüssel vom
  5. September 2015 reduziert und in der Gewichtung mit 2 Anteilen bewertet, zumal sich die Frequenzen hieraus auf eine in den Sommermonaten beschränkte Zeit beziehen. Die Sanierung des xxx ist nach den Feststellungen des tiefbautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx vom
  6. Juni 2016, Bauzustandsüberprüfung und gutachterliche Stellungnahme, jedenfalls notwendig, da aufgrund der Rissbildungen, Schlaglöcher und Verdrückungen von bis zu 18 cm im Asphalt, hervorgerufen durch schlechte Untergrundverhältnisse, starke Belastung und mangelhafte Oberflächenentwässerung, eine Gefährdung für Mensch und Sachwerte besteht. Die Sanierung der Straße hat laut RVS 03.03.81 dem Stand der Technik zu entsprechen; in der Tabelle 16 werden die Oberbaustandards für ländliche Straßen und Güterwege festgehalten. Von der xxx wurde ein entsprechendes Angebot vorgelegt, nachdem der Straßenaufbau aus 8 cm bituminöser Tragdeckschichte und 45 cm bis 50 cm starker ungebundener Tragschichte zu bestehen hat. Durch diese Straßenbaumaßnahme werden ausnahmsweise Liegenschaften erschlossen, welche nicht dem Gemeinbedarf dienen. Die Straße liegt im Interesse der Anrainer, da selbst die Kommunalbetreuung (Winterdienst, Mäharbeiten, Müllabfuhr etc.) und auch die Fahrten durch Zustellunternehmungen dem Interesse der Anrainer dienen. Eine öffentliche Einrichtung ist in diesem Straßenzug nicht vorhanden.
  7. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. IV.römisch vier. Die maßgebliche Rechtsgrundlage: Das Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG 1991 wurde mit LGBl. 8/2017 am
  8. März 2017 wiederverlautbart (Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017).Das Kärntner Straßengesetz 1991 – K-StrG 1991 wurde mit Landesgesetzblatt 8 aus 2017, am
  9. März 2017 wiederverlautbart (Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017). § 2 K-StrG 2017 lautet:Paragraph 2, K-StrG 2017 lautet: „§ 2Öffentlichkeit der Straßen„§ 2, Öffentlichkeit der Straßen
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
  1. a)dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oderdem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
  2. b)in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung): 1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen; 2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen; 3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein; 4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.
(2)Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.
(3)Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.
(4)Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Abs. 1 lit. a angeführten Art kann Eigentum im Weg der Ersitzung nicht erworben werden.
(4)Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art kann Eigentum im Weg der Ersitzung nicht erworben werden.
(5)Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Abs. 1 lit. a angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck (Sonderbenützung) bedarf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – der Zustimmung der Straßenverwaltung (§ 63), die nur soweit erteilt werden darf, als hierdurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (§ 57).
(5)Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zweck (Sonderbenützung) bedarf – unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften – der Zustimmung der Straßenverwaltung (Paragraph 63,), die nur soweit erteilt werden darf, als hierdurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 57,).
(6)Die Öffentlichkeit einer Straße endet
  1. a)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. a mit der Auflassung als öffentliche Straße,bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit der Auflassung als öffentliche Straße,
  2. b)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit. b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera b,, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.
(7)Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (§§ 59 und 60).“
(7)Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (Paragraphen 59 und 60).“ § 3 K-StrG 2017 lautet:Paragraph 3, K-StrG 2017 lautet: „§ 3Einteilung der öffentlichen Straßen(Straßengruppen und deren Reihung)„§ 3, Einteilung der öffentlichen Straßen, (Straßengruppen und deren Reihung)
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung: 1. Landesstraßen, das sind
  1. a)Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile des Landes mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen L);
  2. b)Straßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der lit. a hinaus gehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B);Straßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der Litera a, hinaus gehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B); 2. Überregionale Radverkehrswege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Tourismus durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radverkehrswegen erklärt werden; bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten; 3. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die dem Durchzugsverkehr durch mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes dienen oder die für die Wirtschaft mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes von Bedeutung sind und mit Bescheid der Landesregierung zu Bezirksstraßen erklärt werden; 4. Eisenbahnzufahrtsstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegenden Straßen, die die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen für den Verkehr zu diesen geeigneten öffentlichen Straße herstellen und mit Bescheid der Landesregierung zu Eisenbahnzufahrtsstraßen erklärt werden; 5. Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
  3. a)den großräumigen Verkehr innerhalb der Gemeinde oder
  4. b)die Herstellung der Hauptverbindungen der Gemeinde mit benachbarten Gemeinden oder
  5. c)die Herstellung der Verbindungen der Gemeinde mit Straßen höherer Straßengruppen von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Gemeindestraßen erklärt werden;von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 4, zu Gemeindestraßen erklärt werden; 6. Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
  6. a)den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
  7. b)die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
  8. aa)jeweils untereinander oder
  9. bb)mit Straßen höherer Straßengruppen oder
  10. cc)mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§ 7 Abs. 2 lit. a Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht, von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 4 zu Verbindungsstraßen erklärt werden.von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 4, zu Verbindungsstraßen erklärt werden.
(2)Betreffen Verordnungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlussfassung im Sinne des Abs. 1 Z 5 und 6 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach § 13 und im Sinne des III. Teils dieses Gesetzes.“
(2)Betreffen Verordnungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch drei. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlussfassung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach Paragraph 13 und im Sinne des römisch drei. Teils dieses Gesetzes.“ § 25 K-StrG 2017 lautet:Paragraph 25, K-StrG 2017 lautet: „§ 25 Kostentragung – Verbindungsstraßen
(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 32 und 33 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen,
(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen, a) soweit deren Verkehrsbedürfnis das öffentliche Verkehrsinteresse übersteigt und b) dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenverwaltung gelegen ist.
(2)Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung ein Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen.
(2)Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung ein Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen.
(3)Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.“
(3)Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
  1. Zum Beschluss, die Beschwerde gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
  2. Februar 2014, Zahl: xxx, und vom
  3. März 2016, Zahl: xxx, zurückzuweisen, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer erhebt wörtlich Beschwerde gegen den „Bescheid vom
  4. Sept. 2014, Zahl xxx (Bezug xxx)“; aus dem Jahr 2014 datiert jedoch einzig der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
  5. Februar 2014, Zahl: xxx, der sich in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannte Zahl gleicht. Zudem findet sich im Verwaltungsakt ein Schreiben mit der vom Beschwerdeführer zitierten Zahl „xxx“, welches vom Bürgermeister an die Anrainer des xxx ergangen ist und worin mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Vielzahl an Berufungen das gegenständliche Verfahren neu aufgerollt und eine Anrainerversammlung für den 25.09.2017 anberaumt werde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters dem Gesetz entsprechend innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des betreffenden Bescheides eingebracht werden kann (sog. innergemeindlicher Instanzenzug; vgl. auch die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer keine Berufung mehr gegen diese Bescheide erheben kann, zumal einerseits die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, andererseits die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten unzulässig ist. Daher wurde die „Beschwerde“ gegen diese beiden Bescheide zurückgewiesen. Anzumerken ist noch, dass über die gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  6. März 2016, Zahl: xxx, erhobene Berufung mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  7. August 2016 entschieden wurde und ist nunmehr das vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters dem Gesetz entsprechend innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des betreffenden Bescheides eingebracht werden kann (sog. innergemeindlicher Instanzenzug; vergleiche auch die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen). Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer keine Berufung mehr gegen diese Bescheide erheben kann, zumal einerseits die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, andererseits die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten unzulässig ist. Daher wurde die „Beschwerde“ gegen diese beiden Bescheide zurückgewiesen. Anzumerken ist noch, dass über die gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  8. März 2016, Zahl: xxx, erhobene Berufung mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  9. August 2016 entschieden wurde und ist nunmehr das vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
  10. Soweit der Beschwerdeführer sich folglich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  11. August 2016 beschwert, ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben und zulässig. Inhaltlich ist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 und 2 K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991, aufgehoben durch LGBl. Nr. 8/2017, bzw. die entsprechende und nahezu inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung, den nunmehr in Geltung stehenden § 25 K-StrG 2017 für die Kostentragung bei Verbindungsstraßen hinzuweisen, wonach die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen grundsätzlich die Gemeinde zu tragen hat, jedoch die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen darf, soweit deren Verkehrsbedürfnis das öffentliche Verkehrsinteresse übersteigt und dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenverwaltung gelegen ist. Abs. 2 leg.cit. bestimmt, dass der Bürgermeister die Leistungspflichtigen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen hat; kommt über die Aufteilung der Leistung ein Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Die belangte Behörde hat, wie sich bereits aus den Feststellungen ergibt, die gesetzlichen Bestimmungen rechtsrichtig herangezogen und festgestellt, dass die Sanierung des xxx im Interesse der Anrainer liegt und keine öffentlichen Einrichtungen in diesem Straßenzug vorhanden sind.Inhaltlich ist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins und 2 K-StrG, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,, bzw. die entsprechende und nahezu inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung, den nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 25, K-StrG 2017 für die Kostentragung bei Verbindungsstraßen hinzuweisen, wonach die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen grundsätzlich die Gemeinde zu tragen hat, jedoch die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen darf, soweit deren Verkehrsbedürfnis das öffentliche Verkehrsinteresse übersteigt und dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenverwaltung gelegen ist. Absatz 2, leg.cit. bestimmt, dass der Bürgermeister die Leistungspflichtigen im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen hat; kommt über die Aufteilung der Leistung ein Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Die belangte Behörde hat, wie sich bereits aus den Feststellungen ergibt, die gesetzlichen Bestimmungen rechtsrichtig herangezogen und festgestellt, dass die Sanierung des xxx im Interesse der Anrainer liegt und keine öffentlichen Einrichtungen in diesem Straßenzug vorhanden sind. Der Anspruch der Marktgemeinde xxx besteht daher nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht. Angewendet wurde bei der Berechnung der sog. „Kärntner Schlüssel“, den bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als eine Berechnungsmodalität anerkannt hat, der bei Subventionen berücksichtigt wird (vgl. VwGH 07.12.1993, 93/05/0187; 09.10.2001, 2001/05/0138). Der Anspruch der Marktgemeinde xxx besteht daher nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht. Angewendet wurde bei der Berechnung der sog. „Kärntner Schlüssel“, den bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als eine Berechnungsmodalität anerkannt hat, der bei Subventionen berücksichtigt wird vergleiche VwGH 07.12.1993, 93/05/0187; 09.10.2001, 2001/05/0138). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom
  12. August 2016 als einziger Anrainer des xxx gegen den Bescheid vom
  13. August 2016 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde zitiert er den „Prüfbericht der Kärntner Landesregierung 2016 bezugnehmend auf den Prüfbericht des Kärntner Landesrechnungshofs 2014“. Daraus ergebe sich, dass die Marktgemeinde xxx gesetzwidrig, großteils ohne erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse außerplanmäßige Ausgaben getätigt habe. Obwohl die Marktgemeinde xxx überdurchschnittlich hohe Einnahmen habe, fordere sie von der Bevölkerung weitere Zahlungen wie zB. vorliegenden Kostenbeitrag zur Wegsanierung anstatt Strukturreformen durchzuführen. Auch andere Gemeinden in Kärnten würden ihre Straßenbauprojekte selbst finanzieren, ohne die Anrainer zusätzlich zu belasten. Aus diesen Gründen lehne er die geplante Mitfinanzierung zur Sanierung des xxx ab. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst im Rahmen der Errichtung seines Hauses im Jahre 1997 an die Weggemeinschaft 28.580.-- Schilling bzw. € 2.076,99 bezahlt habe, wobei ein kleiner Teil refundiert worden sei. Da andere Gemeindebürger diesen finanziellen Aufwand nicht gehabt hätten, lehne er ab, schon wieder zur Kasse gebeten zu werden. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen – wonach sie die Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, zur Kostentragung heranziehen darf – auf alle Anrainer des xxx gleichermaßen angewendet hat und einen transparenten Aufteilungsschlüssel gewählt hat, nach dem die Berechnung der Anteiles des Beschwerdeführers und aller weiteren Anrainer erfolgt ist. Eine Anrechnung von Beiträgen, die vor rund 20 Jahren gezahlt wurden, sieht das Gesetz nicht vor und wurde keinem der Anrainer gewährt. Der Beschwerdeführer verweist weiters auf einen Bericht der Kleinen Zeitung vom
  14. Juli 2016, wonach vom Land Kärnten die Förderung für Straßenbauprojekte von 25% auf 50% erhöht worden sei. Beim Land Kärnten sei daher die erhöhte Förderung zu beantragen und die bisherigen Anteilsberechnungen zur Wegsanierung hinfällig. Er begehre eine Wegsanierung ohne Kostenbeteiligung der Anrainer. Dazu ist auszuführen, dass das Straßensanierungsprojekt „xxx“ Bestandteil des Vorhabens „Straßenbauvorhaben 2012“ ist, wie eine schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes bei der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung Wirtschaftliche Gemeindeaufsicht und Fondsmanagement, ergeben hat. Dieses Vorhaben wurde seitens der Marktgemeinde xxx im April 2012 im Rahmen des Förderprogrammes „Kommunale Verkehrsinfrastruktur (KVI)“ zur Förderung in der Abteilung 3 eingebracht. Das Förderausmaß betrug nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Förderkriterien für Straßenbaumaßnahmen bis zu 25 % der Gesamtprojektkosten (Pkt. III, Abs. 2 KVI). Die Förderrichtlinie „Kommunale Bauoffensive (KBO)“ ist von
  15. Juli 2015 bis
  16. Dezember 2016 in Geltung gestanden und sah ein Förderausmaß von bis zu 50% der Kosten, die von der Gemeinde tatsächlich zu tragen sind, vor; damit vermeinte der Beschwerdeführer ein höheres Ausmaß an Förderbeitrag sei vom Land zu erlangen, übersieht jedoch, dass 50% der Gemeindekosten – und nicht der Gesamtprojektkosten, wie bei der KVI – gefördert wurden. Zudem ist seit
  17. September 2017 die Förderrichtlinie „Kommunale Bauoffensive 2018“ in Geltung, die wiederum als Fördersatz 25% der als förderfähig anerkannten und von der Gemeinde zu tragenden Investitionskosten für kommunale Hoch- und Tiefbauprojekte vorsieht.Dazu ist auszuführen, dass das Straßensanierungsprojekt „xxx“ Bestandteil des Vorhabens „Straßenbauvorhaben 2012“ ist, wie eine schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes bei der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 – Gemeinden und Raumordnung, Unterabteilung Wirtschaftliche Gemeindeaufsicht und Fondsmanagement, ergeben hat. Dieses Vorhaben wurde seitens der Marktgemeinde xxx im April 2012 im Rahmen des Förderprogrammes „Kommunale Verkehrsinfrastruktur (KVI)“ zur Förderung in der Abteilung 3 eingebracht. Das Förderausmaß betrug nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Förderkriterien für Straßenbaumaßnahmen bis zu 25 % der Gesamtprojektkosten (Pkt. römisch drei, Absatz 2, KVI). Die Förderrichtlinie „Kommunale Bauoffensive (KBO)“ ist von
  18. Juli 2015 bis
  19. Dezember 2016 in Geltung gestanden und sah ein Förderausmaß von bis zu 50% der Kosten, die von der Gemeinde tatsächlich zu tragen sind, vor; damit vermeinte der Beschwerdeführer ein höheres Ausmaß an Förderbeitrag sei vom Land zu erlangen, übersieht jedoch, dass 50% der Gemeindekosten – und nicht der Gesamtprojektkosten, wie bei der KVI – gefördert wurden. Zudem ist seit
  20. September 2017 die Förderrichtlinie „Kommunale Bauoffensive 2018“ in Geltung, die wiederum als Fördersatz 25% der als förderfähig anerkannten und von der Gemeinde zu tragenden Investitionskosten für kommunale Hoch- und Tiefbauprojekte vorsieht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen somit nicht zu erkennen gegeben, aus welchen konkreten Erwägungen der Behörde ein Fehler unterlaufen sei, welcher zur Festsetzung eines im Verhältnis zu den anderen Leistungspflichtigen zu hohen Leistungsanteiles des Beschwerdeführers geführt habe, worin also im Detail die behauptete Gesetzwidrigkeit bei der Auswahl des Aufteilungsschlüssels und der Berechnung des Anteiles des Beschwerdeführers liegen soll. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, welche Umstände im Einzelnen dafür sprechen, dass es sich bei der gewählten Methode zur Festlegung der Anteile der einzelnen Leistungspflichtigen nicht um eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Benützung iSd § 23 Abs. 2 K-StrG bzw. nunmehr § 25 Abs. 2 K-StrG handelt und warum die von den Behörden herangezogenen Richtwerte nicht als Grundlage für die Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels nach dem Verhältnis der Benützung bezüglich der Herstellungs- und Erhaltungskosten des in Rede stehenden Verbindungsweges geeignet sein sollen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht, welche Umstände im Einzelnen dafür sprechen, dass es sich bei der gewählten Methode zur Festlegung der Anteile der einzelnen Leistungspflichtigen nicht um eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Benützung iSd Paragraph 23, Absatz 2, K-StrG bzw. nunmehr Paragraph 25, Absatz 2, K-StrG handelt und warum die von den Behörden herangezogenen Richtwerte nicht als Grundlage für die Ermittlung eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels nach dem Verhältnis der Benützung bezüglich der Herstellungs- und Erhaltungskosten des in Rede stehenden Verbindungsweges geeignet sein sollen. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Marktgemeinde xxx im Bericht des Rechnungshofes zu hohe Ausgaben mache und wünscht sich eine Berichtigung dahingehend, dass die Wegsanierung des xxx ohne Kostenbeteiligung der Anrainer verwirklicht werde. Die belangte Behörde hat unter Anwendung sachlicher Kriterien die Kostenaufteilung für die Sanierung des xxx berechnet und im Rahmen des Gesetzes den Bescheid erlassen, sodass die erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Solchen gestellt hat und selbst unter Bedachtnahme auf Art. 6 EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft (vgl. zB EGMR
  21. Mai 2007, 70.7401/04 und EGMR
  22. Mai 2007, 17.912/05). In seinem Urteil vom
  23. Juni 2013, 56.422/09, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Somit konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung entfallen, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Solchen gestellt hat und selbst unter Bedachtnahme auf Artikel 6, EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass der Betroffene im Rahmen des Artikel 6, EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft vergleiche zB EGMR
  24. Mai 2007, 70.7401/04 und EGMR
  25. Mai 2007, 17.912/05). In seinem Urteil vom
  26. Juni 2013, 56.422/09, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Somit konnte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung entfallen, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. VI.römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.262.2.2017

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