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{'item': 'KLVwG-544-545/16/2017'}

Obsah (13)§ 28§ 36§ 3§ 94§ 63§ 39§ 58§ 59§ 66Art. 131§ 7§ 24§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-544-545/16/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Besch

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden der 1.) xxx und des 2.) xxx, beide wohnhaft xxx, vertreten durch xxx & xxx Rechtsanwälte OG, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufungen vom 22.07.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016, Zahl: xxx, mit welchem den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, den rechtmäßigen Zustand am Grundstück xxx, durch den Abbruch des Einfamilienhauses wieder herzustellen, abgewiesen wurden, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Den Beschwerden wird römisch eins. Den Beschwerden wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017, Zahl: xxx, geändert wie folgt: „Den Berufungen vom 22.07.2016, eingelangt am 22.07.2016, der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016, Zahl: xxx, mit welchem den Berufungswerbern aufgetragen wurde, den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück xxx, durch den Abbruch des Einfamilienhauses wieder herzustellen, wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016, Zahl: xxx, wird aufgehoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück xxx, durch den vollständigen Abbruch des Einfamilienhauses herzustellen, wobei den Beschwerdeführern hierfür eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt wurde. Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx stützte seine Entscheidung auf die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung sowie auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 25.02.1993 idF vom 16.10.1997 Textlicher Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ und begründete seine Entscheidung wie folgt:Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx stützte seine Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung sowie auf die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 25.02.1993 in der Fassung vom 16.10.1997 Textlicher Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ und begründete seine Entscheidung wie folgt: „I. Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 09.08.2013 haben die verpflichteten Grundstückseigentümer um die Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben "Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport" auf dem Grundstück xxx angesucht. 2. Mit Schriftsatz vom 10.10.2013 wurde den Parteien im Rahmen des "Vereinfachten Verfahrens" Möglichkeit zur Stellungnahme zum beantragten Bauvorhaben gegeben. 3. Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 gab die Anrainerin xxx eine schriftliche, abweisende Stellungnahme in Bezug auf die Abstände, Bebauungshöhe, Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Grundstücks und Lage des Vorhabens ab. 4. Am 12.11.2013 fand eine örtlich mündliche Bauverhandlung statt. Die vor der Verhandlung eingebrachten schriftlichen Einwendungen des rechtlichen Vertreters der Anrainerin xxx wurden im Rahmen der Bauverhandlung erörtert. Die Bauwerber haben sich im Rahmen der Bauverhandlung bereit erklärt, mit dem Carport so cm von der Grundstücksgrenze zur Parz. xxx abzurücken. Die Anrainerin xxx hat ihre Einwendungen hinsichtlich der Abstände und der Bebauungshöhe trotzdem aufrechterhalten. 5. Mit Bescheid vom 13.11.2013 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx unter Auflagen erteilt. Damit wurden auch die Einwendungen der Anrainerin xxx als unbegründet abgewiesen und die Baubewilligung dem Rechtsvertreter nachweislich zugestellt. Eine Berufung gegen die Baubewilligung wurde nicht eingebracht. 6. Mit Eingabe vom 17.07.2014 wurde der Baubeginn mit 30.09.2013 mitgeteilt. 7. Am 18.08.2014 wurde von den Grundstückseigentümern xxx und xxx die Bauvollendungsmeldung bei der Baubehörde eingebracht und mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom 13.11.2013 bewilligte Vorhaben am 24.07.2014 fertiggestellt wurde. Obwohl im "Vereinfachten Verfahren" nicht erforderlich, wurden der Baubehörde Unternehmerbestätigungen im Sinne des § 39 Abs. 2 K-BO 1996 folgender Unternehmer vorgelegt. Darin wird u. a. bestätigt, dass das Vorhaben entsprechend der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen und Berechnungen erfolgte Obwohl im "Vereinfachten Verfahren" nicht erforderlich, wurden der Baubehörde Unternehmerbestätigungen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, K-BO 1996 folgender Unternehmer vorgelegt. Darin wird u. a. bestätigt, dass das Vorhaben entsprechend der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen und Berechnungen erfolgte

  1. a)Sanitär-Heizung xxx Ges.m.b.H.
  2. b)Holzbau xxx GmbH. für das Gewerk "Zimmermann"
  3. c)Elektro xxx
  4. d)xxx GmbH & Co KG, Dachdeckungsunternehmen u.Bauspenglerei xxx GmbH & Co KG, Dachdeckungsunternehmen u., Bauspenglerei
  5. e)Bau xxx GmbH & Co KG 8. Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte die Anrainerin xxx mit, dass die östliche Begrenzungsmauer mit einer Höhe von 1,30 m anstatt 0,80 m (wie baubewilligt) ausgeführt wurde. Dar- über hinaus wurde - entgegen der Baubewilligung - der Carport mit 2,40 m direkt auf die östliche Begrenzungsmauer aufgebaut, sodass der Carport mit Begrenzungsmauer eine Gesamthöhe von 3,70 m anstatt 2,50 m vom angrenzenden projektierten Gelände aufweist. Weiters wurde vorgebracht, dass die östliche Stützmauer zu nahe an die Asphaltkante am xxx endet - 60 cm anstatt 1,50 m. 9. Am 17.04.2015 erfolgte ein Ortsaugenschein. Die Baubehörde stellte dabei fest: 1. Auf der Nordseite des Carports wurde entweder abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 oder nachträglich (ohne Baubewilligung) eine Glasüberdachung samt einer Stütze mit einer Tiefe von 170 cm und mit einer Höhe von 260 cm errichtet. 2. Der errichtete Carport und die errichtete Stützmauer im Osten wurden abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 ausgeführt: - Die maximale Höhe des Carports beträgt an der Ostseite des Wohnhauses tatsächlich 270 cm anstatt 247 cm. - Die maximale Höhe des Carports beträgt an der Ostseite des, Wohnhauses tatsächlich 270 cm anstatt 247 cm. - Die östliche Stützmauer wurde mit einer Höhe von 125 cm anstatt 80 cm ausgeführt. - Die östliche Stützmauer wurde mit einer Höhe von 125 cm anstatt 80, cm ausgeführt. - Die östliche Außenwand des Carports wurde - entgegen dem bewilligten Einreichplan - auf die östliche Stützmauer aufgesetzt, sodass dies als Einheit zu werten ist. Dadurch erreicht der Carport an der Ostseite eine Gesamthöhe von 395 cm (270 cm + 125
  6. cm)anstatt 247 cm. - Die östliche Außenwand des Carports wurde - entgegen dem, bewilligten Einreichplan - auf die östliche Stützmauer aufgesetzt,, sodass dies als Einheit zu werten ist. Dadurch erreicht der Carport an, der Ostseite eine Gesamthöhe von 395 cm (270 cm + 125 cm), anstatt 247 cm. 3. Der erforderliche Abstand der östlichen Stützmauer von 1,50 cm zur Asphaltkante xxx wird eingehalten. 10. Mit Bescheid vom 19.08.2015 wurde den Grundstückseigentümern baupolizeilich aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand insofern herzustellen, dass 1. die Stützmauer im Osten und 2. der Carport entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 und den dieser zugrundeliegenden Plänen und Beschreibungen sowie der erteilten Auflagen herzustellen ist. 11. Die dagegen erhobene Berufung vom 24.08.2015 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 07.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Abweisung wurde keine Beschwerde an das Kärntner Landesverwaltungsgericht eingebracht. 12. Nach dem Fristablauf (07.05.2016) zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bezüglich der östlichen Stützmauer und des Carports wurde am 09.06.2016 an die Bezirkshauptmannschaft xxx das Vollstreckungsersuchen eingebracht. 13. Am 26.01.2016 hat die Anrainerin xxx eine Aufsichtsbeschwerde beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht und weitere Verletzungen von Nachbarrechten vorgebracht. 14. Am 01.03.2016 hat die Baubehörde dem Bauleiter zur weiteren Sachverhaltsermittlung aufgetragen, die relevanten Absoluthöhen, die relevanten Eckpunkte des Wohnhauses sowie die relevanten Grenzabstände durch ein befugtes Ziviltechnikerbüro festzustellen und der Baubehörde einen Vermessungsplan zu übermitteln. 15. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat auf Grund des vorgelegten Vermessungsplans vom 11.03.2016 folgende Abweichungen zur Baubewilligung festgestellt: 1. Das Dach wurde im abstandsrelevanten Traufenbereich um ca. 16,5 cm zu hoch ausgeführt. 2. Die FFOK wurde um 8,8 cm zu hoch errichtet. 3. Die Abstände des Wohnhauses zur östlichen Grundgrenze - Parz. xxx - wurden nicht wie bewilligt ausgeführt. Teilweise wurde das Wohnhaus um ca. 12 cm näher an die Grundgrenze herangebaut. 4. Auf Basis des interpolierten, gewachsenen Geländes sowie der gemessenen Traufenhöhe ergibt sich für die tatsächliche Ausführung des Wohnhauses ein erforderlicher Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze von ca. 4,42 m. Dieser Mindestabstand zur Parz. xxx wird auf Grund des tatsächlich gegebenen, weiteren Abstandes von ca. 6,31 m aber eingehalten. 5. Die Außenabmessungen des errichteten Wohnhauses (11,91 m x 7,68 m bzw. 5,25 m x 2,89
  7. m)haben sich gegenüber der Baubewilligung (11,82 m x 7,57 m bzw. 5,27 m x 2,95
  8. m)geändert. Dadurch wird die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,4 überschritten. 6. Das Urgelände entlang der östlichen Grundgrenze wurde in den bewilligten Unterlagen generell zu hoch angenommen. 16. Die festgestellten Tatsachen wurden den Grundstückseigentümern mit Parteiengehör vom 31.03.2016 zur Stellungnahme vorgehalten. Eine schriftliche Äußerung hierzu erfolgte nicht. Mehrere persönliche Gespräche und Erörterungen zwischen dem Bauleiter, dem Grundstückseigentümer und der Baubehörde haben stattgefunden. 17. Am 15.06.2016 hat der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend festgestellt: Das Grundstück xxx weist laut Grundbuch eine Fläche von 488 m² auf. Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks darf laut Bebauungsplan xxx-Allgemein im Bauland-Wohngebiet 0,4 betragen. Die zulässige Bruttogeschoßfläche liegt somit für die Parz. xxx bei 195,20 m². Die tatsächliche Bruttogeschoßfläche beträgt 198,11 m². Es ist eine Überschreitung der Bruttogeschoßfläche von 2,91 m² gegeben. 18. Aus dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Einreichplan ist aus dem Grundriss Erdgeschoß und dem Schnitt A-A ersichtlich, dass der überdachte Autoabstellplatz aus zwei Säulen (westseitig) und einer Mauerscheibe (ostseitig) besteht. Eine bauliche Verbindung zum Wohnhaus ist nicht dargestellt. Der Carport stellt somit eine separate bauliche Anlage dar, der auch ohne Wohnhaus standfähig ist. Der hochbautechnische Amtssachverständige bestätigt auf mündliche Befragung, diese Auffassung. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: 1.

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 hat die Behörde -, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung. bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde -, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung. bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. 2.

§ 3des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“, Verordnung des Gemeinderats vom 25.02.1993 id

F. der Verordnung des Gemeinderats vom 16.10.1997 darf die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke im Bauland-Wohngebiet 0,4 nicht überschreiten.

Paragraph 3, des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“, Verordnung des Gemeinderats vom 25.02.1993 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderats vom 16.10.1997 darf die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke im Bauland-Wohngebiet 0,4 nicht überschreiten.

  1. Hinsichtlich der Baulinien und Abstandsregelungen gelten laut Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ die Bestimmungen der §§ 4 ff der Kärntner Bauvorschriften idgF. Hinsichtlich der Baulinien und Abstandsregelungen gelten laut Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ die Bestimmungen der Paragraphen 4, ff der Kärntner Bauvorschriften idgF.
  2. § 34 Abs. 3 K-BO 1996:
  3. Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996: Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der AntragsteIlung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend ParteisteIlung in diesen behördlichen Verfahren. Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des , Paragraph 24, Litera h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der AntragsteIlung auf behördliche Maßnahmen nach den Paragraphen 35 und 36 und anschließend ParteisteIlung in diesen behördlichen Verfahren. III Erwägungen und Feststellungen:
  4. Das Grundstück xxx weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf.
  5. Für das gegenständliche Grundstück liegt eine Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport vom 13.11.2013 vor.
  6. Mit dem Bau des Wohnhauses und dem Carport wurde innerhalb der Wirksamkeit der Baubewilligung begonnen.
  7. Das errichtete Wohnhaus und der Carport wurden am 24.07.2014 fertiggestellt. Zum Wohnhaus:
  8. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das errichtete Wohnhaus abweichend von der Baubewilligung und den zugrundeliegenden Plänen vom 13.11.2013 errichtet wurde. - Das Wohnhaus weist eine geänderte Lage (andere Abstände),geänderte Außenmaße sowie eine geänderte, vergrößerte Höhe auf. Das Wohnhaus weist eine geänderte Lage (andere Abstände),, geänderte Außenmaße sowie eine geänderte, vergrößerte Höhe auf. - Trotz Erhöhung des Gebäudes werden die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. - Durch die tatsächliche Bauausführung wird die zulässige Bruttogeschoßfläche von 195,20 m² überschritten.
  9. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072). Die Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist im gegenständlichen Fall schon des- halb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der zulässigen baulichen Ausnutzung verbunden ist. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072). Die Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist im gegenständlichen Fall schon des- halb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der zulässigen baulichen Ausnutzung verbunden ist.
  10. Im gegenständlichen Fall liegt somit für das Wohnhaus eine konsenslose Bauausführung vor.
  11. Vor Erlassung eines Abbruchauftrages hat die Behörde zu prüfen, ob eine Baubewilligung erteilt werden könnte.
  12. Auf Grund der Überschreitung der baulichen Ausnutzung durch das Wohnhaus besteht ein Widerspruch zu den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplans xxx-Allgemein. Die tatsächliche bauliche Ausnutzung der Parz. xxx beträgt 0,40596 und überschreitet somit die Zulässigkeitsgrenze von 0,
  13. Aus diesem Grunde kann die Baubewilligung nachträglich nicht erteilt werden.
  14. Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird ein Gebäude ohne Konsens errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes (W. Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht5

(2015)Seite 366). Zum Carport:
  1. Der errichtete Carport kann auf Grund der Plandarstellungen und der Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen als eine eigene bauliche Einheit gesehen werden. Der überdachte Autoabstellplatz stellt eine bauliche Anlage dar, die auch ohne dem Wohnhaus stehen kann. Der Carport ist nicht raumbildend und wird damit nicht zur Geschoßflächenzahl gerechnet.
  2. Demzufolge wurden der Carport und die östliche Stützmauer konsenswidrig errichtet. Die Herstellung des Zustandes der der Rechtsordnung entspricht, wurde bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.08.2015 aufgetragen. Da abweichend von der Baubewilligung gebaut wurde, lautete der Auftrag, den Carport und die Stützmauer entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 zu errichten.
  3. Da die Verpflichteten der Auftragserfüllung nicht fristgerecht nachgekommen sind, wurde für den Carport und die Stützmauer das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Zur Frist:
  4. Die Dauer der Leistungsfrist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den mit der Beseitigung nur mittelbar zusammenhängenden Folgen. (VwGH 84/05/0195,17.01.1989)
  5. Die Behörde hat auf die mutmaßliche Dauer der mit dem Abbruch zusammenhängenden Arbeiten Bedacht zu nehmen.
  6. Die aufgetragene Frist von 6 Monaten errechnet sich aus berücksichtigten Zeiten für die Erschaffung einer Ersatzwohnung, Ausräumung des Wohnhauses und Umsiedlungsmaßnahmen, Einholung von Preisangeboten für den Abbruch, Erteilung von Aufträgen und tatsächlichem Abbruch des Gebäudes. Die Frist erscheint ausreichend. Zur ParteisteIlung der Anrainerin Gudrun Bacher:
  7. Laut Bauvollendungsmeldung wurde das Bauvorhaben am 24.07.2014 fertiggestellt.
  8. Frau xxx ist direkte Anrainerin am Grundstück der Verpflichteten und ist seit 02.04.2001 am xxx mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  9. Die Behörde geht auf Grund dieser Wohnsitzmeldung davon aus, dass sich der ständige Lebensmittelpunkt von Frau xxx im Objekt xxx befindet.
  10. Frau xxx hat erstmals mit Schreiben vom 02.03.2015 - bei der Baubehörde am 06.03.2015 eingelangt - mitgeteilt, dass sie eine abweichende Bauführung und Verletzung ihrer Anrainerrechte vermutet.
  11. Bei gehöriger Sorgfalt hätte Frau xxx durch die Tatsache, dass sie sich ständig am Hauptwohnsitz xxx aufhält, ohne weiteres früher bzw. innerhalb eines Monats von der abweichenden Ausführung Kenntnis erlangen und einen entsprechenden Antrag an die Baubehörde stellen können.
  12. Der Baubehörde liegen keine berücksichtigungswürdigen Tatsachen vor, dass Frau xxx die Frist von einem Monat nicht hätte einhalten können. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war
  13. die Beseitigung des Einfamilienwohnhauses aufzutragen,
  14. die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung zur Errichtung des Wohnhauses anzusuchen, auszuschließen, da durch die tatsächliche Ausführung und der damit zusammenhängenden Überschreitung der baulichen Ausnutzung ein Widerspruch zum textlichen Bebauungsplan xxx-Allgemein besteht, und
  15. der Anrainerin xxx die ParteisteIlung in diesem Verfahren abzuerkennen.“ Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 erhoben die Beschwerdeführer Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016 und begründeten diese wie folgt: „
  16. Anfechtungserklärung: Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016 zu AZ. xxx wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere dahingehend angefochten, dass den Berufungswerbern aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand am Grundstück-Nr. xxx durch den vollständigen Abbruch des Einfamilienwohnhauses herzustellen.
  17. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 13.11.2013 wurde den Berufungswerbern im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück-Nr. xxx unter Auflagen erteilt. Mit 24.07.2014 wurde das bewilligte Vorhaben der belangten Behörde als fertiggestellt angezeigt. Aufgrund von Eingaben einer Anrainerin an die belangte Behörde sei in der Folge durch einen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass das Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung und nicht im Rahmen des § 3 des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“ ausgeführt worden sei. Es wurde daher der bekämpfte Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erlassen. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 19.08.2015 der belangten Behörde wurde den Berufungswerbern aufgetragen hinsichtlich der Stützmauer im Osten und des Carports den rechtmäßigen Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 herzustellen. Diesbezüglich ist mittlerweile ein Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängig. Mit Bescheid vom 13.11.2013 wurde den Berufungswerbern im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück-Nr. xxx unter Auflagen erteilt. Mit 24.07.2014 wurde das bewilligte Vorhaben der belangten Behörde als fertiggestellt angezeigt. Aufgrund von Eingaben einer Anrainerin an die belangte Behörde sei in der Folge durch einen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass das Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung und nicht im Rahmen des Paragraph 3, des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“ ausgeführt worden sei. Es wurde daher der bekämpfte Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erlassen. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 19.08.2015 der belangten Behörde wurde den Berufungswerbern aufgetragen hinsichtlich der Stützmauer im Osten und des Carports den rechtmäßigen Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 herzustellen. Diesbezüglich ist mittlerweile ein Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängig.
  18. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

§ 94

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand.

Paragraph 94, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand.

§ 63Abs.

5 AVG sind Berufungen gegen Bescheide binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Paragraph 63, Absatz 5, AVG sind Berufungen gegen Bescheide binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der Bescheid vom 27.06.2016 wurde den Berufungswerbern am 12.07.2016 zugestellt, sodass die erhobene Berufung jedenfalls fristgerecht ist. 4. Berufungsgründe: Der angefochtene Bescheid wird von den Berufungswerbern seinem gesamten Inhalt und Umfang nach, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten.

§ 39

AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).

§ 58AVG sind Bescheide zu begründen.

Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt der bekämpfte Bescheid nicht nach.

Paragraph 39, AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).

Paragraph 58, AVG sind Bescheide zu begründen. Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt der bekämpfte Bescheid nicht nach. a. Die belangte Behörde hat den Berufungswerbern mit dem bekämpften Bescheid die Herstellung „des rechtmäßigen Zustandes“ im Sinne der Bestimmung des § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen. Die belangte Behörde hat den Berufungswerbern mit dem bekämpften Bescheid die Herstellung „des rechtmäßigen Zustandes“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 36, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen. Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung der widerrechtlich errichteten baulichen Anlage.

der gesetzlichen Bestimmung des § 36 K-BO 1996 ist daher Voraussetzung für einen Beseitigungsauftrag, dass keine Baubewilligung vorliegt bzw. eine solche im Nachhinein nicht erteilt werden kann.

der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 36, K-BO 1996 ist daher Voraussetzung für einen Beseitigungsauftrag, dass keine Baubewilligung vorliegt bzw. eine solche im Nachhinein nicht erteilt werden kann. Die belangte Behörde geht in dem bekämpften Bescheid selbst von einer bestehen- den und rechtskräftigen Baubewilligung (Bescheid vom 13.11.2013) aus, sodass sie den Berufungswerber lediglich auftragen hätte können, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Es ist auch davon auszugehen, dass der belangten Behörde dies bekannt ist, da sie mit rechtskräftigen Bescheid vom 19.08.2015 den Berufungswerbern aufgetragen hat, hinsichtlich der Stützmauer und des Carports den rechtmäßigen Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 herzustellen. In dem diesbezüglichen Bescheid bzw. in der aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Berufungswerber ergangenen Entscheidung des Gemeindesvorstandes vom 07.01.2016 wird unter einem festgehalten, dass die Stützmauer bzw. das Carport abweichend von der erteilten Baubewilligung vollendet worden sei und in Entsprechung des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 ein nachträgliches Ansuchen um eine Baubewilligung ausgeschlossen sei, da das tatsächlich ausgeführte Carport dem textlichen Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ widerspreche. Es wurde daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 aufgetragen. In dem diesbezüglichen Bescheid bzw. in der aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Berufungswerber ergangenen Entscheidung des Gemeindesvorstandes vom 07.01.2016 wird unter einem festgehalten, dass die Stützmauer bzw. das Carport abweichend von der erteilten Baubewilligung vollendet worden sei und in Entsprechung des Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 ein nachträgliches Ansuchen um eine Baubewilligung ausgeschlossen sei, da das tatsächlich ausgeführte Carport dem textlichen Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ widerspreche. Es wurde daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 aufgetragen. Mit dem bekämpften Bescheid wird den Berufungswerber wiederrum aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des Einfamilienwohnhauses herzustellen, wobei auch hier die belangte Behörde davon ausgeht, dass das Wohnhaus abweichend von der erteilten Baubewilligung vollendet worden sei und ein nachträgliches (nochmaliges) Ansuchen um eine Baubewilligung ausgeschlossen sei, da das tatsächlich ausgeführte Wohnhaus dem textlichen Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ widerspreche. Die belangte Behörde geht in dem bekämpften Bescheid davon aus, dass der Carport als eigene bauliche Einheit anzusehen sei. Geht man jetzt - wie die belangte Behörde - davon aus, dass das Wohnhaus als auch das Carport als eigene bauliche Einheiten zu sehen sind, so beurteilt die belangte Behörde ein und denselben Sachverhalt rechtswidrig und insbesondere willkürlich in unterschiedlicher Weise. Nach den Feststellungen der belangten Behörde seien sowohl das Wohnhaus als auch das Carport abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt und könne eine nachträgliche (nochmalige) Baubewilligung aufgrund des Widerspruchs zum textlichen Bebauungsplans „xxx-AlIgemein“ nicht erteilt werden. Die belangte Behörde trägt den Berufungswerbern beim Carport die Herstellung entsprechend der erteilten Baubewilligung, beim Wohnhaus jedoch den Abbruch auf. Hier wird seitens der belangten Behörde willkürlich gehandelt. da sie auch hinsichtlich des Wohnhauses die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen gehabt hätte und nicht den Abbruch. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde- den aus Sicht der Berufungswerber identen Sachverhalt - ohne nachvollziehbare Begründung - anders beurteilt. Würde der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so hätte man die äußerst wahnwitzige Situation, dass das Wohnhaus abzureißen ist, jedoch das Carport - entsprechend der Baubewilligung ausgeführt - am Grundstück der Berufungswerber verbleiben würde. b. Der belangten Behörde dürfte auch sehr wohl bekannt sein, dass bei Bauen abweichend einer Baubewilligung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin besteht, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird, da sie im bekämpften Bescheid versucht, das Wohnhaus rechtlich als „konsenlos“ zu qualifizieren. Sie nimmt an, dass bei dem Wohnhaus eine „Konsenslosigkeit“ vorliege, da es in Größe und Lage abweiche, sodass eine neue Baubewilligung erforderlich wäre, da ein „rechtliches aliud“ vorliege. Sie verweist dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2001, GZ. 2001/05/

  1. Hier übersieht die belangte Behörde aus Sicht der Berufungswerber jedoch, dass der Sachverhalt der Entscheidung mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Im Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt, wurden durch einen seitlichen Abwich des Bauvorhabens die Abstandsvorschriften verletzt - was als wesentliche Änderung angesehen wurde. Im gegenständlichen Fall Sind nach den eigenen Feststellungen der belangten Behörde trotz geringfügiger Abweichungen von der Baubewilligung die Abstände eingehalten worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - auch unter einem in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung - ausgesprochen, dass Einzelfälle vorstellbar sind, in welchem durch bloß geringfügiges Abweichen von einer Baubewilligung kein „rechtIiches aliud" anzunehmen ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bestünden geringfügige Höhenabweichungen, jedoch werden die jeweiligen Abstandsvorschriften eingehalten. Die belangte Behörde beurteilt die geringfügigen Abweichungen als „wesentlich“. Sie unterlässt es jedoch diese Annahme ausreichend und nachvollziehbar zu begründen, Es liegt ein Begründungsmangel vor. c. Die Frage, ob ein Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspricht, ist zudem im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Widersprüche des Bauwerkes mit dem Bebauungsplan darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten, Dem Akt ist ein solches Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, Es liegt daher aus Sicht der Berufungswerber jedenfalls ein Verfahrensmangel vor. d. Wie bereits ausgeführt geht die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid unter einem davon aus, dass der Carport als eigene bauliche Einheit anzusehen sei - dies basierend auf einer mündlichen Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG zu verweisen, nach welcher den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Es ist nämlich mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind. Das in § 45 Abs. 3 AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (VwGH vom 06.
  2. 1993, 93/09/0724). Das Parteiengehör umfasst nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern es muss den Parteien ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten. Beweisanträge zu stellen sowie auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH vom 11.03.1980, 1547/79). In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu verweisen, nach welcher den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Es ist nämlich mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind. Das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (VwGH vom 06.
  3. 1993, 93/09/0724). Das Parteiengehör umfasst nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern es muss den Parteien ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten. Beweisanträge zu stellen sowie auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH vom 11.03.1980, 1547/79). Von der Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen erlangten die Berufungswerber erstmalig mit dem bekämpften Bescheid Kenntnis und ist diese „gutachterliche Aussage“ auch nicht vollständig im Bescheid wiedergegeben, sodass jedenfalls eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt. e. Der bescheidmäßig aufgetragene „Totalabriss“ verstößt aus Sicht der Berufungswerber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist wirtschaftlich untunlich. Die belangte Behörde hat sich nicht. damit auseinandergesetzt, ob die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Sie hat hier nicht das gelindeste Mittel angewandt und stellt ein „Totalabriss“ einen massiven Eingriff in das Vermögen der Berufungswerber dar. Die belangte Behörde hätte in Entsprechung der rechtlichen Bestimmungen und richtiger Sachverhaltsbeurteilung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung auftragen dürfen oder begründend. ausführen müssen, warum eine Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes rechtlich, technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde würde die zulässige bauliche Ausnützung um 0.00596 (!) überschritten, da die errechnete Bruttogeschoßfläche um 2,91 m² überschritten werde. Dies stellt eine Differenz von nur ca. 1,49% dar. Ein „Totalabriss“ kann nur die „ultima ratio“ darstellen. Die belangte Behörde hat nicht überprüft, ob durch andere Mittel die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

der Baubewilligung erreicht werden kann. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Verringerung der Bruttogeschossfläche (Verkleinerung des Wirtschaftsraums etc.) oder Vergrößerung der Grundstücksfläche um 7,27 m². f. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (vgl. dazu VwGH vom 06.03.1973, 1195/62; VwGH vom 03.11.1978, 2741/74; VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0272; VwGH vom 03.11.1978, 2141/74). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist vergleiche dazu VwGH vom 06.03.1973, 1195/62; VwGH vom 03.11.1978, 2741/74; VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0272; VwGH vom 03.11.1978, 2141/74). Dieser Verpflichtung zur ausreichenden Konkretisierung des Spruches ist die belangte Behörde unzureichend nachgekommen, indem sich auch in der Begründung des Bescheides das Einfamilienwohnhaus nicht eindeutig beschrieben hat, sodass für jedermann klargestellt ist, was den Gegenstand dieses Auftrages bildet. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Die belangte Behörde hat lediglich „allgemein“ den Abbruch des Einfamilienwohnhauses aufgetragen, jedoch das Wohnhaus nicht ausreichend und vor allem nicht vollstreckungsfähig beschrieben. Sie hat auch keine Auflagen wie z.B. Absicherung der Versorgungsleitung, der Kanalversorgung etc. erteilt. g. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

§ 59Abs.

2 AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/77/0297; u.a.). Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/77/0297; u.a.). Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.). Dieser Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Frist von 6 Monaten ist die belangte Behörde unzureichend nachgekommen, zumal hier auch nicht darauf Bedacht genommen wurde, dass laut Baubewilligung vom 13.11.2013, Auflagepunkt „jede Bautätigkeit in der Zeit vom 15.06 bis 15.09 eines jeden Jahres“ untersagt ist. 5. Anträge: Der bekämpfte Bescheid leidet zusammenfassend einerseits an Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln und andererseits an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Begründungsmängel. Die Berufungswerber stellen durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung zusammenfassend den ANTRAG der Berufung der Berufungswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016 zu AZ. xxx Folge zu geben und 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben 2. in eventu: den angefochten Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“2. in eventu: den angefochten Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit, zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde, zurückzuverweisen.“ Mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017, dem nunmehr bekämpften Bescheid, wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und begründete der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx seine Entscheidung wie folgt: „I. Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 13.11.2013 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx Frau xxx und Herrn xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx unter Auflagen erteilt. 2. Am 18.08.2014 wurde von den Grundstückseigentümern xxx und xxx die Bauvollendungsmeldung bei der Baubehörde eingebracht und mitgeteilt, dass das mit Bescheid vom 13.11.2013 bewilligte Vorhaben am 24.07.2014 fertiggestellt wurde. 3. Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte die Anrainerin xxx mit, dass die östliche Begrenzungsmauer mit einer Höhe von 1,30 m anstatt 0,80 m (wie baubewilligt) ausgeführt wurde. Dar- über hinaus wurde - entgegen der Baubewilligung - der Carport mit 2,40 m direkt auf die östliche Begrenzungsmauer aufgebaut, sodass der Carport mit Begrenzungsmauer eine Gesamthöhe von 3,70 m anstatt 2,50 m vom angrenzenden projektierten Gelände aufweist. Weiters wurde vorgebracht, dass die östliche Stützmauer zu nahe an die Asphaltkante am xxx endet - 60 cm anstatt 1,50 m. 4. Am 17.04.2015 erfolgte ein Ortsaugenschein. Die Baubehörde stellte dabei fest: 1. Auf der Nordseite des Carports wurde entweder abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 oder nachträglich (ohne Baubewilligung) eine Glasüberdachung samt einer Stütze mit einer Tiefe von 170 cm und mit einer Höhe von 260 cm errichtet. 2. Der errichtete Carport und die errichtete Stützmauer im Ostenwurden abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 ausgeführt: Der errichtete Carport und die errichtete Stützmauer im Osten, wurden abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2013 ausgeführt: 1. Die maximale Höhe des Carports beträgt an der Ostseite des Wohnhauses tatsächlich 270 cm anstatt 247 cm. 2. Die östliche Stützmauer wurde mit einer Höhe von 125 cm anstatt 80 cm ausgeführt. 3. Die östliche Außenwand des Carports wurde - entgegen dem bewilligten Einreichplan - auf die östliche Stützmauer aufgesetzt, sodass dies als Einheit zu werten ist. Dadurch erreicht der Carport an der Ostseite eine Gesamthöhe von 395 cm (270 cm + 125

  1. cm)anstatt 247 cm. 3. Der erforderliche Abstand der östlichen Stützmauer von 1,50 cm zur Asphaltkante xxx wird eingehalten. 5. Mit Bescheid vom 19.08.2015 wurde den Grundstückseigentümern baupolizeilich aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand insofern herzustellen, dass 1. die Stützmauer im Osten und 2. der Carport entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 und den dieser zugrundeliegenden Plänen und Beschreibungen sowie der erteilten Auflagen herzustellen ist. 6. Die dagegen erhobene Berufung vom 24.08.2015 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 07.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Abweisung wurde keine Beschwerde an das Kärntner Landesverwaltungsgericht eingebracht. 7. Nach dem Fristablauf (07.05.2016) zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bezüglich der östlichen Stützmauer und des Carports wurde am 09.06.2016 an die Bezirkshauptmannschaft xxx das Vollstreckungsersuchen eingebracht. Diese hat mit Schriftsatz vom 13.06.2016 die Verpflichteten aufgefordert, die aufgetragene Leistung bis zum 31.10.2016 zu erfüllen. Mit Antrag vom 25.10.2016 hat der Rechtsvertreter der Verpflichteten ersucht, die Erfüllungsfrist bis zum 31.03.2017 zu erstrecken. 8. Am 26.01.2016 hat die Anrainerin xxx eine Aufsichtsbeschwerde beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht und weitere Verletzungen von Nachbarrechten vorgebracht. 9. Am 01.03.2016 hat die Baubehörde dem Bauleiter zur weiteren Sachverhaltsermittlung aufgetragen, die relevanten Absoluthöhen, die relevanten Eckpunkte des Wohnhauses sowie die relevanten Grenzabstände durch ein befugtes Ziviltechnikerbüro festzustellen zu lassen und der Baubehörde einen Vermessungsplan zu übermitteln. 10. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat auf Grund des vorgelegten Vermessungsplans vom 11.03.2016 folgende Abweichungen zur Baubewilligung festgestellt: 1. Das Dach wurde im abstandsrelevanten Traufenbereich um ca. 16,5 cmzu hoch ausgeführt. Das Dach wurde im abstandsrelevanten Traufenbereich um ca. 16,5 cm, zu hoch ausgeführt. 2. Die FFOK wurde um 8,8 cm zu hoch errichtet. 3. Die Abstände des Wohnhauses zur östlichen Grundgrenze - Parz. xxx - wurden nicht wie bewilligt ausgeführt. Teilweise wurde das Wohnhaus um ca. 12 cm näher an die Grundgrenze herangebaut. 4. Auf Basis des interpolierten, gewachsenen Geländes sowie dergemessenen Traufenhöhe ergibt sich für die tatsächliche Ausführung des Wohnhauses ein erforderlicher Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze von ca. 4,42 m. Dieser Mindestabstand zur Parz. xxx wird auf Grund des tatsächlich gegebenen, weiteren Abstandes von ca. 6,31 m aber eingehalten. Auf Basis des interpolierten, gewachsenen Geländes sowie der, gemessenen Traufenhöhe ergibt sich für die tatsächliche Ausführung des Wohnhauses ein erforderlicher Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze von ca. 4,42 m. Dieser Mindestabstand zur Parz. xxx wird auf Grund des tatsächlich gegebenen, weiteren Abstandes von ca. 6,31 m aber eingehalten. 5. Die Außenabmessungen des errichteten Wohnhauses (11,91 m x 7,68 m bzw. 5,25 m x 2,89
  2. m)haben sich gegenüber der Baubewilligung (11,82 m x 7,57 m bzw. 5,27 m x 2,95
  3. m)geändert. Dadurch wird die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,4 überschritten. 6. Das Urgelände entlang der östlichen Grundgrenze wurde in denbewilligten Unterlagen generell zu hoch angenommen. Das Urgelände entlang der östlichen Grundgrenze wurde in den, bewilligten Unterlagen generell zu hoch angenommen. 11. Am 15.06.2016 hat der hochbautechnische Amtssachverständige ergänzend festgestellt: Das Grundstück xxx weist laut Grundbuch eine Fläche von 488 m² auf. Die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks darf laut Bebauungsplan xxx-Allgemein im Bau- land-Wohngebiet 0,4 betragen. Die zulässige Bruttogeschoßfläche liegt somit für die Parz. xxx Augsdorf bei 195,20 m². Die tatsächliche Bruttogeschoßfläche beträgt 198,11 m² Es ist eine Überschreitung der Bruttogeschoßfläche von 2,91 m² gegeben. 12. Aus dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Einreichplan ist aus dem Grundriss Erdgeschoß und dem Schnitt A-A ersichtlich, dass der überdachte Autoabstellplatz aus zwei Säulen (westseitig) und einer Mauerscheibe (ostseitig) besteht. Eine bauliche Verbindung zum Wohnhaus ist nicht dargestellt. Der Carport stellt somit eine separate bauliche Anlage dar, der auch ohne Wohnhaus standfähig ist. Der hochbautechnische Amtssachverständige bestätigt auf mündliche Befragung, diese Auffassung. 13. Auf Grund des dargestellten Sachverhalts ist die Baubehörde erster Instanz zum Ergebnis gekommen, dass das Wohnhaus abweichend von der Baubewilligung errichtet wurde. Im Konkreten wurden die Lage sowie die Außenmaße geändert und die Höhe des Gebäudes vergrößert. Dadurch wurde die zulässige Bruttogeschoßfläche und damit die zulässige bauliche Ausnutzung überschritten. Die erste Instanz stellte sohin fest, dass durch diese wesentlichen Änderungen eine konsenslose und nicht genehmigungsfähige Bauführung vorliegt. 14. Sohin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27.06.2016 den Berufungswerbern aufgetragen, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand am Grundstück xxx durch den vollständigen Abbruch des Einfamilienwohnhauses herzustellen. 15. Mit Eingabe vom 22.07.2016 haben die beiden Verpflichteten durch die bevollmächtigte xxx & xxx Rechtsanwälte OG rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom 27.06.2016 eingebracht. 16. Berufungsgründe: 1. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: DieBehörde hat den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung). Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die, Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung). 2. Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides: Bescheide sind zubegründen. Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides: Bescheide sind zu, begründen. Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Begründung: a. Die belangte Behörde hat den Berufungswerbern mit dem bekämpftenBescheid die Herstellung des „rechtmäßigen Zustandes“ im Sinne der Bestimmungen des § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen. Die belangte Behörde hat den Berufungswerbern mit dem bekämpften, Bescheid die Herstellung des „rechtmäßigen Zustandes“ im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 36, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen. Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, an- zuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird eine bauliche Anlage ohne Baubewilligung errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung der widerrechtlich errichteten baulichen Anlage.

den gesetzlichen Bestimmungen des § 36 K-BO 1996 ist daher Voraussetzung für deinen Beseitigungsauftrag, dass keine Baubewilligung vorliegt bzw. eine solche im Nachhinein nicht erteilt werden kann.

den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 36, K-BO 1996 ist daher Voraussetzung für deinen Beseitigungsauftrag, dass keine Baubewilligung vorliegt bzw. eine solche im Nachhinein nicht erteilt werden kann. Die belangte Behörde geht in dem bekämpften Bescheid selbst von einer bestehenden und recht- kräftigen Baubewilligung (Bescheid vom 13.11.2013) aus, sodass sie den Berufungswerbern lediglich hätte auftragen können, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Es ist auch davon auszugehen, dass der belangten Behörde dies ist, da sie mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.08.2015 den Berufungswerbern aufgetragen hat, hinsichtlich der Stützmauer und des Carports den rechtmäßigen Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 herzustellen. In dem diesbezüglichen Bescheid bzw. in der aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Berufungswerber ergangenen Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 07.01.2016 wird unter einem festgehalten, dass die Stützmauer bzw. das Carport abweichend von der erteilten Baubewilligung vollendet worden sei und in Entsprechung des § 16 Abs. 1 K-BO 1996 ein nachträgliches Ansuchen um eine Baubewilligung ausgeschlossen sei, da das tatsächlich ausgeführte Carport dem textlichen Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ widerspreche. Es wurde daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 aufgetragen. In dem diesbezüglichen Bescheid bzw. in der aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Berufungswerber ergangenen Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 07.01.2016 wird unter einem festgehalten, dass die Stützmauer bzw. das Carport abweichend von der erteilten Baubewilligung vollendet worden sei und in Entsprechung des Paragraph 16, Absatz eins, K-BO 1996 ein nachträgliches Ansuchen um eine Baubewilligung ausgeschlossen sei, da das tatsächlich ausgeführte Carport dem textlichen Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ widerspreche. Es wurde daher die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 aufgetragen. Mit dem bekämpften Bescheid wird den Berufungswerbern wiederum aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des Einfamilienwohnhauses herzustellen, wobei auch hier die belangte Behörde davon ausgeht, dass das Wohnhaus abweichend von der erteilten Baubewilligung vollendet worden sei und ein nachträgliches (nochmaliges) Ansuchen um eine Baubewilligung ausgeschlossen sei, da das tatsächlich ausgeführte Wohnhaus dem textlichen Bebauungs- plan „xxx-Allgemein“ widerspreche. Die belangte Behörde geht in dem bekämpften Bescheid davon aus, dass der Carport als eigene bauliche Einheit anzusehen sei. Geht man jetzt - wie die belangte Behörde - davon aus, dass das Wohnhaus als auch das Carport als eigene bauliche Einheit zu sehen sind, so beurteilt die belangte Behörde ein und denselben Sachverhalt rechtswidrig und insbesondere willkürlich in unterschiedlicher Weise. Nach den Feststellungen der belangten Behörde seien sowohl das Wohnhaus als auch das Carport abweichend von der erteilten Baubewilligung ausgeführt und können eine nachträgliche (nochmalige) Baubewilligung aufgrund des Widerspruchs zum textlichen Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ nicht erteilt werden. Die belangte Behörde trägt den Berufungswerbern beim Carport die Herstellung entsprechend der erteilten Baubewilligung, beim Wohnhaus jedoch den Abbruch auf. Hier wird seitens der belangten Behörde willkürlich gehandelt, da sie auch hinsichtlich des Wohnhauses die Herstellung es der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen gehabt hätte und nicht den Abbruch. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde den aus Sicht der Berufungswerber identen Sachverhalt - ohne nachvollziehbare Begründung - anders beurteilt. Würde der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so hätte man die äußert wahnwitzige Situation, dass das Wohnhaus abzureißen ist, jedoch das Carport - entsprechend der Baubewilligung ausgeführt - am Grundstück der Berufungswerber verbleiben würde. b. Der belangten Behörde dürfte auch sehr wohl bekannt sein, dass bei Bauen abweichend einer Baubewilligung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin besteht, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird, da sie im bekämpften Bescheid versucht, das Wohnhaus als „konsenslos“ zu qualifizieren. Sie nimmt an, dass bei dem Wohnhaus eine „Konsenslosigkeit" vorliege, da es in Größe und Lage abweiche, sodass eine neue Baubewilligung erforderlich wäre, da ein „rechtliches aliud“ vorliege. Sie verweist dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2001, GZ. 2001/05/0072. Hier übersieht die belangte Behörde aus Sicht der Berufungswerber jedoch, dass der Sachverhalt der Entscheidung mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Im Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt, wurden durch einen seitlichen Abwich des Bauvorhabens die Abstandsvorschriften verletzt - was als wesentliche Änderung angesehen wurde. Im gegenständlichen Fall sind nach den eigenen Feststellungen der belangten Behörde trotz geringfügiger Abweichungen von der Baubewilligung die Abstände eingehalten worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - auch unter einem in der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung - ausgesprochen, dass Einzelfälle vorstellbar sind, in welchem durch bloß geringfügiges Abweichen von einer Baubewilligung kein „rechtliches aliud“ anzunehmen ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften bestünden geringfügige Höhenabweichungen, jedoch werden die jeweiligen Abstandsvorschriften eingehalten. Die belangte Behörde beurteilt die geringfügigen Abweichungen als „wesentlich“. Sie unterlässt es jedoch diese Annahme ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Es liegt ein Begründungsmangel vor. c. Die Frage, ob ein Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspricht, ist zudem im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Widersprüche des Bauwerkes mit dem Bebauungsplan darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglich untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Dem Akt ist ein solches Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Es liegt daher aus Sicht der Berufungswerber jedenfalls ein Verfahrensmangel vor. d. Wie bereits ausgeführt geht die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid unter einem da- von aus, dass der Carport als eigene bauliche Einheit anzusehen sei - dies basierend auf einer mündlichen Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG zu verweisen, nach welcher den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Es ist nämlich mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzchen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind. Das in § 45 Abs. 3 AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (VwGH vom 06.09.1993, 93/09/0124). Das Parteiengehör umfasst nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern es muss den Parteien ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen sowie auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH vom 11.03.1980, 1547/79). In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu verweisen, nach welcher den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Es ist nämlich mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzchen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind. Das in , Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (VwGH vom 06.09.1993, 93/09/0124). Das Parteiengehör umfasst nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern es muss den Parteien ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen sowie auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH vom 11.03.1980, 1547/79). Von der Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen erlangten die Berufungswerber erstmalig mit dem bekämpften Bescheid Kenntnis und ist diese „gutachterliche Aussage“ auch nicht vollständig im Bescheid wiedergegeben, sodass jedenfalls eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt. e. Der bescheidmäßig aufgetragene “Totalabriss“ verstößt aus Sicht der Berufungswerber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist wirtschaftlich untunlich. Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Sie hat hier nicht das gelindeste Mittel angewandt und stellt ein „Totalabriss“ einen massiven Eingriff in das Vermögen der Berufungswerber dar. Die belangte Behörde hätte in Entsprechung der rechtlichen Bestimmungen und richtiger Sachverhaltsbeurteilung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung auftragen dürfen oder begründend ausführen müssen, warum eine Herstellung es der Baubewilligung entsprechenden Zustandes rechtlich, technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Nach den Feststellungen der belangten Behörde würde die zulässige bauliche Ausnützung um 0,00596 (!) überschritten, da die errechnete Bruttogeschoßfläche um 2,94 m² überschritten werde. Dies stellt eine Differenz von nur ca. 1,49 % dar. Ein „Totalabriss“ kann nur die „ultima ratio“ darstellen. Die belangte Behörde hat nicht überprüft, ob durch andere Mittel die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

der Baubewilligung erreicht werden kann. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Verringerung der Bruttogeschoßfläche (Verkleinerung des Wirtschaftsraumes etc.) oder Vergrößerung der Grundstücksfläche um 7,27 m². f. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (vgl. dazu VwGH vom 06.03.1973, 1195/62; VwGH vom 03.11.1978, 2141/74; VwGH vom 21.09.2007,2006/05/0272; VwGH vom 03.11.1978, 2141/74). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist vergleiche dazu VwGH vom 06.03.1973, 1195/62; VwGH vom 03.11.1978, 2141/74; VwGH vom 21.09.2007,2006/05/0272; VwGH vom 03.11.1978, 2141/74). Dieser Verpflichtung zur ausreichenden Konkretisierung des Spruches ist die belangte Behörde unzureichend nachgekommen, indem sich auch in der Begründung des Bescheides das Einfamilienwohnhaus nicht eindeutig beschrieben hat, sodass für jedermann klargestellt ist, was den Gegenstand dieses Auftrages bildet. Bei einem Beseitigungsauftrag darf kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Die Behörde hat lediglich „allgemein“ den Abbruch des Einfamilienwohnhauses aufgetragen, jedoch das Wohnhaus nicht ausreichend und vor allem vollstreckungsfähig beschrieben. Sie hat auch keine Auflagen wie z. B. Absicherung der Versorgungsleitung, der Kanalversorgung etc. erteilt. g. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

§ 59Abs.

2 AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistungen oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass

Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistungen oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.). Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146, u.a). (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.). Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146, u.a). Dieser Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Frist von 6 Monaten ist die belangte Behörde unzureichend nachgekommen, zum al hier auch nicht darauf Bedacht genommen wurde, dass laut Baubewilligung vom 13.11.2013, Auflagepunkt

  1. „jede Bautätigkeit in der Zeit vom 15.
  2. bis 15.
  3. eines jeden Jahres“ untersagt ist. Berufungsanträge:
  4. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben,
  5. in eventu: den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen.
  6. Ergänzend zum im Bauakt bereits vorliegenden Sachverhalt hat die Berufungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser hat zu den Fragestellungen wie folgt am 16.09.2016 ausgeführt: Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen ASV 01 (FH) xxx A) AufgabensteIlung: Folgende Fragestellungen sind zu prüfen:
  7. Abweichungen des Wohnhauses "xxx" gegenüber der Baubewilligung vom 13.11.2013 in Bezug auf: a. Gebäudehöhe b. Höhe FFOK c. Abstände zur östlichen Grundstücksgrenze d. Lage des Wohnhauses e. Außenmaße des Wohnhauses f. Bruttogeschoßfläche
  8. Weitere Feststellungen: a. erforderliche Abstände des errichteten Wohnhauses zur östlichen Grundstücksgrenze b. tatsächliche Abstände des Wohnhauses zur östlichen Grundstücksgrenze c. maximal zulässige bauliche Ausnutzung für das Grundstück xxx in m² d. tatsächlich realisierte Bruttogeschoßfläche am Grundstück xxx in m²
  9. Stellt der überdachte Autoabstellplatz eine gegenüber dem Wohnhaus separate bauliche Einheit dar, die auch ohne Wohnhaus standfähig ist? Besteht eine bauliche Verbindung zum Wohnhaus?
  10. Welchen Zeitaufwand erfordert der tatsächliche (mechanische) Abbruch eines Wohnhauses in gegebener Größenordnung? B) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:
  11. Genehmigter Einreichplan der Bau xxx GmbH & Co KG, Plan Nr. xxx, vom 09.08.2013
  12. Lage- und Höhenplan der xxx Geo xxx GmbH vom 11.03.2016
  13. Grundbuchsauszug vom 21.09.2016
  14. Bebauungsplan „xxx Allgemein“
  15. Fotodokumentation der Begehung vom 17.04.2015 C) 1) Befund zu Punkt A 1a, b - Abweichung Gebäudehöhe, Höhe FFOK Entsprechend dem Lage- und Höhenplan des Büro Angst wurde die für die Abstandsflächenermittlung maßgebende Höhe (d. h. Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut) im östlichen Traufenbereich des Hauptgebäudes mit einer Absoluthöhe von 502,556 m Ü. A. (im süd- östlichen Eckpunkt) und von 502,567 m ü. A. (im nord-östlichen Eckpunkt) festgestellt. Der Firstpunkt wurde mit einer maximalen Höhe von 503,663 m ü. A. und die fertige Fußbodenoberkante (entspricht dem +/- 0,00) mit 496,340 m ü. A. aufgenommen. Im Einreichplan der Fa. xxx wurde das +/- 0,00 mit -0,10 m vom Höhenfixpunkt Kanal angegeben, welcher eine Absoluthöhe von 496,352 m ü. A. aufweist. Dementsprechend liegt das +/-0,00 It. Einreichplanung bei gegenständlichem Bauvorhaben bei einer Absoluthöhe von 496,252 m ü. A. In der Schnitt A-A Darstellung wurde die Traufenhöhe mit +5,96 m angegeben. Unter Berücksichtigung des Dachvorsprunges von 74 cm (It. Grundriss OG) und einer Dachneigung von 15° würde der Schnittpunkt Außenwand und Dachhaut laut genehmigter Einreichung bei +6,158 m bzw. einer Absoluthöhe von 502,41 m ü. A. liegen. Im Einreichplan der Fa. xxx wurde das +/- 0,00 mit -0,10 m vom Höhenfixpunkt Kanal angegeben, welcher eine Absoluthöhe von 496,352 m ü. A. aufweist. Dementsprechend liegt das +/-0,00 römisch eins t. Einreichplanung bei gegenständlichem Bauvorhaben bei einer Absoluthöhe von 496,252 m ü. A. In der Schnitt A-A Darstellung wurde die Traufenhöhe mit +5,96 m angegeben. Unter Berücksichtigung des Dachvorsprunges von 74 cm (römisch eins t. Grundriss OG) und einer Dachneigung von 15° würde der Schnittpunkt Außenwand und Dachhaut laut genehmigter Einreichung bei +6,158 m bzw. einer Absoluthöhe von 502,41 m ü. A. liegen. Die Firsthöhe beträgt laut Einreichplan +7,18 m. Dies entspricht einer Absoluthöhe von 503A32 m ü. A. C) 2) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 1a, b: Auf Basis der im Lage- und Höhenplan der xxx Geo xxx GmbH eingetragen Naturhöhen kann festgehalten werden, dass die Abweichungen zu den genehmigten Höhen It. Ein- reichplan wie folgt betragen: Auf Basis der im Lage- und Höhenplan der xxx Geo xxx GmbH eingetragen Naturhöhen kann festgehalten werden, dass die Abweichungen zu den genehmigten Höhen römisch eins t. Ein- reichplan wie folgt betragen: Naturhöhe: genehmigte Höhe: Differenz: Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (süd-östlicher Eckpunkt) 502,556 m 502,410 m 0,146 m Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (nord-östlicher Eckpunkt) 502,567 m 502,410 m 0,157 m Firsthöhe 503,663 m 503,432 m 0,231 m Fertige Fußbodenoberkante 496,340 m 496,252 m 0,088 m Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die größte Höhenabweichung im Bereich des Dachfirstes liegt und 23,10 cm beträgt. Im Abstandsflächenrelevanten Traufenbereich wurde das Gebäude um max. 15,7 cm überhöht ausgeführt. Die fertige Fußbodenoberkante (FFOK) wurde entgegen dem genehmigten Einreichplan um 8,8 cm zu hoch hergestellt. C) 3) Befund zu Punkt A 1c, d - Abweichung der Abstände zur östlichen Grundgrenze und Lage des Wohnhauses Im Lage- und Höhenplan des Büro xxx wurden die Abstände von der Außenwand (Außenkante Vollwärmeschutz) zur östlichen Grundgrenze mit 6,34 m (Abstand Hauptgebäude zur Grundgrenze) sowie 3,42 m (Abstand Wirtschaftsraum zur Grundgrenze) festgestellt. Im Einreichplan wurde der Abstand von der Außenwand (Außenkante Vollwärmeschutz) des Hauptgebäudes zur östlichen Grundgrenze mit einem Abstand von 6,27m bzw. von der Außenwand (Außenkante Vollwärmeschutz) des Wirtschaftsraumes (östlicher Zubau) zur östlichen Grundgrenze mit 3,30 m genehmigt. C) 4) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 1c, d: Auf Basis der im Lage- und Höhenplan der xxx Geo xxx GmbH eingetragen Abstände (Naturmaße) zur östlichen Grundgrenze kann festgehalten werden, dass sich der Abstand vom Hauptgebäude zur Grundgrenze um 7 cm und der Abstand von Wirtschaftsraum (östlicher Zubau) zur östlichen Grundgrenze um 12 cm vergrößert hat. Aus fachlicher Sicht kann weiters festgehalten werden, dass sich das Gebäude entgegen den Einreichunterlagen im Hinblick auf die Lage in geringem Maße (7 cm Hauptgebäude bzw. 12 cm Wirtschaftraum) nach Westen verschoben hat (siehe auch Punkt C 4). Die Oberkante (Firstpunkt) wurde um ca. 23 cm zu hoch ausgeführt (Siehe auch Punkt C 2). C) 5) Befund zu Punkt A 1e, f - Außenmaße des Wohnhauses, Bruttogeschossfläche In der Naturaufnahme des Büro xxx Geo GmbH wurden die Außenmaße für das Hauptgebäude mit 7,69 m x 11,91 m festgestellt. Die Abmessungen des östlichen erdgeschossigen Zubaues (Wirtschaftsraum) wurden mit 2,89 m x 5,25 m aufgenommen. In Summe würde dies unter Berücksichtigung eines zweigeschossigen Hauptbaukörper und eines erdgeschossigen Zubaues eine Bruttogeschossfläche von 198,35 m² ergeben. Im genehmigten Einreichplan wurden die Außenabmessungen des Hauptgebäudes mit 7,57 m x 11,82 m und vom östlichen Zubau mit 2,95 m x 5,27 m angegeben. Die genehmigte Bruttogeschossfläche würde demnach, unter Berücksichtigung des Wandvorsprunges im nördlichen Bereich zwischen Wirtschaftsraum und Hauptgebäude 194,99 m² betragen. C) 6) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 1e, f: Auf Basis der festgestellten Außenmaße sind Abweichungen des Wohngebäudes in geringem Maße feststellbar. Das Hauptgebäude hat sich demnach um ca. 12 cm verbreitert und um ca. 9 cm verlängert. Der östliche Zubau wurde um 6 cm breiter und 2 cm länger ausgeführt als genehmigt. Aufgrund der Änderung der Außenabmessungen hat sich auch die Bruttogeschossfläche von 194,99 m² auf 198,35 m² erhöht. C) 7) Befund zu Punkt A 2a - erforderliche Abstände des errichteten Wohnhauses zur östlichen Grundstücksgrenze Da das Urgelände nicht mehr exakt feststellbar ist, wird das bestehende Gelände an der östlichen Grundstücksgrenze als Urgelände im Bereich der Außenwand herangezogen. Da das Gelände nach Westen leicht ansteigt (entsprechend der festgestellten Geländehöhen im umliegenden Bereich zum gegenständlichen Grundstück) stellt diese Annahme den schlechtesten realistischen Fall für die Ermittlung der Abstandsflächen zur östlichen Grundgrenze dar. Das projektierte Gelände liegt laut Planung und Naturaufnahme über dem Urgelände. Der tiefste Punkt an der östlichen Grundgrenze liegt laut Naturaufnahme des Büro Angst an der nördlichen Gebäudeseite (nördliche Gebäudeflucht zur Grundgrenze) bei einer Höhe von 495,133 m. ü. A. Die in diesem Bereich abstandsrelevante Höhe (Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut) liegt bei 502,567 m ü. A. (Siehe auch Erläuterung unter C 1) C) 8) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 2a: Aufgrund der ermittelten Höhen wäre aus ha. Sicht unter Einhaltung der Abstandflächenvorschriften nach § 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften ein Mindestabstand vom Hauptgebäude (Außenkante Vollwärmeschutz) bis zur östlichen Grundgrenze von 4,46 m erforderlich ((502,567- 495,133) * 6/10). Aufgrund der ermittelten Höhen wäre aus ha. Sicht unter Einhaltung der Abstandflächenvorschriften nach Paragraph 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften ein Mindestabstand vom Hauptgebäude (Außenkante Vollwärmeschutz) bis zur östlichen Grundgrenze von 4,46 m erforderlich ((502,567- 495,133) * 6/10). Da der nord-östliche Zubau (Wirtschaftsraum) ebenerdig ist und eine Höhe unter 5,0 m von Oberkante Attika (499,701 m.ü. A.) bis Urgelände (495,133 m.ü. A.) aufweist, ist zur östlichen Grundgrenze ein Mindestabstand von 3,00 m entsprechend § 5 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften einzuhalten. Da der nord-östliche Zubau (Wirtschaftsraum) ebenerdig ist und eine Höhe unter 5,0 m von Oberkante Attika (499,701 m.ü. A.) bis Urgelände (495,133 m.ü. A.) aufweist, ist zur östlichen Grundgrenze ein Mindestabstand von 3,00 m entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Bauvorschriften einzuhalten. C) 9) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 2b - tatsächliche Abstände des Wohnhauses zur östlichen Grundstücksgrenze Siehe C 3 C) 10) Befund zu Punkt A 2c - maximal zulässige bauliche Ausnutzung für das Grundstück xxx in m² Entsprechend dem Grundbuchsauszug vom 21.09.2016 beträgt die Grundstücksfläche der gegenständlichen Parzelle xxx 488 m². Die maximale bauliche Ausnutzung wird im gültigen Bebauungsplan xxx Allgemein unter § 3 wie folgt definiert: Entsprechend dem Grundbuchsauszug vom 21.09.2016 beträgt die Grundstücksfläche der gegenständlichen Parzelle xxx 488 m². Die maximale bauliche Ausnutzung wird im gültigen Bebauungsplan xxx Allgemein unter Paragraph 3, wie folgt definiert: Die bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschoßflächen gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung, zur Grundstücksgröße) der Baugrundstücke darf a) im Bauland-Wohngebiet 0,4 b) im Bauland-Kurgebiet 0,5 und c) im übrigen Bauland 0,6 nicht überschreiten C) 11) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 2c: Entsprechend der gültigen Widmung, Bauland Wohngebiet, darf die maximal bauliche Ausnutzung (GFZ) für gegenständliche Parzelle xxx nicht überschreiten. Dies würde einer maximal zulässigen Bruttogeschossfläche von 195/2 m² entsprechen. C) 12) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 2d - tatsächlich realisierte Bruttogeschoßfläche am Grundstück xxx in m² Die tatsächlich realisierte Bruttogeschossfläche beträgt entsprechend Punkt C 5 198/35m². C) 13) Befund zu Punkt A 3 - Stellt der überdachte Autoabstellplatz eine gegenüber dem Wohnhaus separate bauliche Einheit dar, die auch ohne Wohnhaus standfähig ist? Besteht eine bauliche Verbindung zum Wohnhaus? In den Einreichplanunterlagen ist im Grundriss Erdgeschoss sowie im Schnitt A-A ersichtlich, dass die Stahlbetondecke des überdachten Stellplatzes auf eigenen Säulen (im westlichen Bereich) sowie auf einer Wandscheibe im östlichen Bereich auflagert. Laut Schnitt-Darstellung haben diese konstruktiven Elemente (Säule und Wandscheibe) eigene getrennte Winkelfundamente, weiche It. Darstellung gänzlich vom Hauptgebäude getrennt sind. In den Einreichplanunterlagen ist im Grundriss Erdgeschoss sowie im Schnitt A-A ersichtlich, dass die Stahlbetondecke des überdachten Stellplatzes auf eigenen Säulen (im westlichen Bereich) sowie auf einer Wandscheibe im östlichen Bereich auflagert. Laut Schnitt-Darstellung haben diese konstruktiven Elemente (Säule und Wandscheibe) eigene getrennte Winkelfundamente, weiche römisch eins t. Darstellung gänzlich vom Hauptgebäude getrennt sind. In der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Säulen als auch die Wandscheibe entsprechend den Planunterlagen errichtet wurden. C) 14) Gutachten und Schlussfolgerung zu Punkt A 3 Da die tragenden Säulen als auch die Wandscheibe plangemäß ausgeführt wurden, wird aus fachlicher Sicht angenommen, dass auch die Fundamente entsprechend den Planunterlagen errichtet wurden. Aus fachlicher Sicht wäre der überdachte Stellplatz damit auch ohne Wohnhaus als eigene bauliche Anlage und damit eigenständig standfähig anzusehen. Ob eine bauliche Verbindung zwischen der Stahlbetondecke und dem tragenden Ziegelmauerwerk des Hauptgebäudes errichtet wurde ist im Nachhinein ohne bauliche Untersuchungen am Objekt nicht feststellbar. Da jedoch die zwei Säulen parallel zur Außenwand des Hauptgebäudes errichtet wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die statischen Kräfte ausschließlich über diese abgetragen werden und es keine statische Verbindung zum Hauptgebäude gibt. C) 14) Stellungnahme zu Punkt A 4 - Welchen Zeitaufwand erfordert der tatsächliche (mechanische) Abbruch eines Wohnhauses in gegebener Größenordnung? Aus fachlicher Sicht erscheint für den Abbruch grundsätzlich folgender, eher hoch angesetzter, Zeitablauf als realistisch: • Ca. 1 Monat - Angebote einholen, Angebotsfrist • Ca. 2 Wochen - Zuschlagszeitraum • Ca. 2-4 Wochen - Arbeitsvorbereitung (ausräumen des Objektes) • Ca. 3 Wochen - Abbruch der tragenden Elemente inkl. Verfüllen der Baugrube • Ca. 1 Woche - Räumen der Baustelle Aus fachlicher Sicht wäre ein Zeitrahmen von ca. 14 Wochen für den Abbruch der gegenständlichen baulichen Anlage als ausreichend anzusehen (Ohne Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen sowie eventuellen Vorlaufzeiten zur Findung eines Ersatzquartiers).
  16. Zusätzlich erstellte der hochbautechnische Amtssachverständigen eine planliche Darstellung der abzutragenden Bauteile.
  17. Mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.10.2016 wurde den Berufungswerbern die gutachterlicher Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 21.09.2016 und die planliche Darstellung der abzutragenden Bauteile übermittelt und die Möglichkeit geboten, innerhalb von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
  18. Am 25.10.2016 wurde um Fristerstreckung für die Stellungnahme bis zum 25.11.2016 ersucht und auch gewährt.
  19. Mit Eingabe vom 22.12.2016 erstatteten die Berufungswerber Mitteilung und stellten einen neuerlichen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 31.01.2017, welcher mangels nachvollziehbarer Argumentationen und einzuhaltender Erledigungsfristen abgewiesen wurde. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: 1.

§ 94Abs.

1 K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

Paragraph 94, Absatz eins, K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs. 2.

§ 66Abs.

4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 hat die Behörde -, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde -, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. 4.

§ 3des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“, Verordnung des Gemeinderats vom 25.02.1993 id

F. der Verordnung des Gemeinderats vom 16.10.1997 darf die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke im Bauland-Wohngebiet 0,4 nicht überschreiten.

Paragraph 3, des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“, Verordnung des Gemeinderats vom 25.02.1993 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderats vom 16.10.1997 darf die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke im Bauland-Wohngebiet 0,4 nicht überschreiten.

  1. Hinsichtlich der Baulinien und Abstandsregelungen gelten laut Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ die Bestimmungen der §§ 4 ff der Kärntner Bauvorschriften idgF. Hinsichtlich der Baulinien und Abstandsregelungen gelten laut Bebauungsplan „xxx-Allgemein“ die Bestimmungen der Paragraphen 4, ff der Kärntner Bauvorschriften idgF. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen:
  2. Das Grundstück xxx weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf.
  3. Für das gegenständliche Grundstück liegt eine Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport vom 13.11.2013 vor.
  4. Mit dem Bau des Wohnhauses und dem Carport wurde innerhalb der Wirksamkeit der Baubewilligung begonnen.
  5. Das errichtete Wohnhaus und der Carport wurden am 24.07.2014 fertiggestellt. Zum Wohnhaus:
  6. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.09.2016 schlüssig und nachvollziehbar in einzelnen Punkten dargelegt, inwiefern das errichtete Wohnhaus abweichend von der Baubewilligung und den zugrunde liegenden Plänen vom 13.11.2013 errichtet wurde. Zusammenfassend stellt die Berufungsbehörde fest:
  7. Im Bereich des Dachfirstes wurde das Wohnhaus um 23,10 cm höher ausgeführt.
  8. Die fertige Fußbodenoberkante wurde um 8,8 cm höher hergestellt.
  9. Das Wohnhaus wurde 7 cm westlicher und der Wirtschaftsraum 12 cm westlicher von der östlichen Grundstücksgrenze errichtet.
  10. Das Hauptgebäude wurde um 12 cm breiter und 9 cm länger errichtet.
  11. Der östliche Zubau wurde um 6 cm breiter und 9 cm länger ausgeführt.
  12. Die Bruttogeschoßfläche wurde von 194,99 m² auf 198,35 m² erhöht.
  13. Trotz Erhöhung des Gebäudes werden die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten.
  14. Durch die tatsächliche Bauausführung wird die zulässige Bruttogeschoßfläche von 195,20 m² überschritten.
  15. Mit dem Wohnhaus werden die erforderlichen Abstände zur östlichen Grundstücksgrenze eingehalten. (Erfordernis Wohnhaus: 4,46 m, tatsächlicher Abstand Wohnhaus: 6,34 m; Erfordernis östlicher Zubau: 3,00 m, tatsächlicher Abstand östlicher Zubau: 3,42 m)
  16. Die bauliche Ausnutzung beträgt 0,40645 (tatsächliche Bruttogeschoßfläche 198,35 m² / Grundstücksgröße 488 m²) und überschreitet die zulässige bauliche Ausnutzung von 0,
  17. Das Wohnhaus und der überdachte Autoabstellplatz stellen jeweils eine eigene bauliche Anlage dar.
  18. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072). Die Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist im gegenständlichen Fall schon des- halb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der zulässigen baulichen Ausnutzung verbunden ist. Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072). Die Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist im gegenständlichen Fall schon des- halb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der zulässigen baulichen Ausnutzung verbunden ist. Vergleich auch VwGH 2011/05/0013 vom 25.09.2012: Wurde ein Gebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten (Hinweis E vom
  19. November 1990, 89/05/0026), abweicht, ist von einem rechtlichen aliud auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (Hinweis E vom
  20. Mai 2012, 2011/05/0073, mwN). Gleiches gilt in Bezug auf die Höhenlage des Gebäudes (Hinweis Erkenntnisse vom
  21. November 2010,2008/06/0075 und 2008/06/0221, zur Tir BauO 2001). Auch diesem Rechtssatz zufolge und der Tatsache, dass das sich das Wohnhaus wesentlich in seinen Außenmaßen und Höhe geändert hat, ist rechtlich zu folgern, dass das Wohnhaus ohne Baubewilligung errichtet worden ist.
  22. Im gegenständlichen Fall liegt somit für das Wohnhaus eine konsenslose Bauausführung vor und hat die Behörde entsprechend der Bestimmung § 36 Abs. 1 K-BO 1996 die Beseitigung aufzutragen. Im gegenständlichen Fall liegt somit für das Wohnhaus eine konsenslose Bauausführung vor und hat die Behörde entsprechend der Bestimmung Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 die Beseitigung aufzutragen.
  23. Vor Erlassung eines Abbruchauftrages hat die Behörde zu prüfen, ob eine Baubewilligung erteilt werden könnte.
  24. Auf Grund der Überschreitung der baulichen Ausnutzung durch das Wohnhaus besteht ein Widerspruch zu den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplans xxx-Allgemein. Die tatsächliche bauliche Ausnutzung der Parz. xxx beträgt 0,40645 und überschreitet somit die Zulässigkeitsgrenze von 0,
  25. Aus diesem Grunde kann die Baubewilligung nachträglich nicht erteilt werden.
  26. Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird ein Gebäude ohne Konsens errichtet und kann in weiterer Folge auch eine Baubewilligung nicht erteilt werden, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Gebäudes (W. Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht5

(2015)Seite 366). Zum Carport:
  1. Der errichtete Carport kann auf Grund der Plandarstellungen und der Ausführungen des hochbau- technischen Amtssachverständigen vom 16.09.2016 als eine eigene bauliche Einheit gesehen werden. Der überdachte Autoabstellplatz stellt eine bauliche Anlage dar, die auch ohne dem Wohnhaus stehen kann. Der Carport ist nicht raumbildend und wird damit nicht zur Geschoßflächenzahl gerechnet.
  2. Demzufolge wurden der Carport und die östliche Stützmauer konsenswidrig errichtet. Die Herstellung des Zustandes der der Rechtsordnung entspricht, wurde bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.08.2015 aufgetragen. Da abweichend von der Baubewilligung gebaut wurde, lautete der Auftrag, den Carport und die Stützmauer entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 zu errichten.
  3. Da die Verpflichteten der Auftragserfüllung nicht fristgerecht nachgekommen sind, wurde für den Carport und die Stützmauer das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Zur Frist:
  4. Die Dauer der Leistungsfrist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den mit der Beseitigung nur mittelbar zusammenhängenden Folgen. (VwGH 84/05/0195,17.01.1989)
  5. Die Behörde hat auf die mutmaßliche Dauer der mit dem Abbruch zusammenhängenden Arbeiten Bedacht zu nehmen.
  6. Der hochbautechnische Amtssachverständigen legte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.09.2016 plausibel dar, dass grundsätzlich eine Zeitraum von ca. 14 Wochen für den Abbruch als ausreichend anzusehen sind.
  7. Demnach ist die aufgetragene Frist von 6 Monaten, welche auch Zeiten für die Erschaffung einer Ersatzwohnung, Ausräumung des Wohnhauses und Umsiedlungsmaßnahmen, Einholung von Preisangeboten für den Abbruch, Erteilung von Aufträgen und tatsächlichem Abbruch des Gebäudes, berücksichtigt, als ausreichend anzusehen.
  8. Zu den Berufungsgründen: a. Die Beschwerdeführer irren, wenn Sie davon ausgehen, dass lediglich eine konsenswidrige Bauführung für das Wohnhaus vorliegt und demnach die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Auftrag zur Herstellung des Wohnhauses im Sinne der Baubewilligung vom 13.11.2013 aufzutragen gewesen wäre. Wie oben bereits ausgeführt liegt eine konsenslose Bauführung vor und war demnach die Beseitigung aufzutragen. Für den Carport, als eigenständige bauliche Anlage, stellt sich die Situation als konsenswidrig dar, sodass hier richtigerweise in einem separaten Verfahren ein anders lautender Auftrag zu erteilen war. Von einer Willkür der Behörde kann nicht gesprochen werden. b. Dass nur aufgrund der Einhaltung der Abstandsvorschriften nur eine konsenswidrige und keine konsenslose Bauführung vorliegen soll, kann von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden und reichen die vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführer nicht aus, die
  9. Instanz zu einer anderen als oben angeführten rechtlichen Beurteilung zu bringen. c. Der vorgehaltene Verfahrensmangel für durch die zusätzliche Einholung einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme durch einen hochbautechnischen Amtssachverständigen und durch die Möglichkeit der Äußerung hierzu (Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) saniert. d. Durch die gutachterliche Stellungnahme vom 16.09.2016, welche den Berufungswerbern auch zur Gegenäußerung vorgehalten wurden, ist die behauptete Verfahrensverletzung ausgeräumt. e. Die Behörde hat sich aufgrund der vorliegenden Rechtslage und im Falle einer konsenslosen Bauführung nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auseinanderzusetzen. Für die Erlassung eines Abtragungsauftrages ist es ausreichend, dass für die bestehende bewilligungspflichtige Baulichkeit eine behördliche Bewilligung nicht vorliegt, obwohl die Baulichkeit zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Eine wirtschaftliche Abwägung sieht die Bauordnung dabei nicht vor. (W. Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Kärntner Baurecht5
(2015)Seite 233). f. Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass der Auftrag der I. Instanz konkret genug dargelegt war. Um jedoch alle Zweifel auszuräumen, wird mit der Abänderung des Spruches und integrierenden, planlichen Darstellung unmissverständlich der Beseitigungsauftrag dargelegt. Auflagen waren nicht vorzuschreiben. Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass der Auftrag der römisch eins. Instanz konkret genug dargelegt war. Um jedoch alle Zweifel auszuräumen, wird mit der Abänderung des Spruches und integrierenden, planlichen Darstellung unmissverständlich der Beseitigungsauftrag dargelegt. Auflagen waren nicht vorzuschreiben. Der vorliegende Abbruchbescheid entbindet nicht von der Verpflichtung andere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, wie z. B., dass die erforderlichen Abbrucharbeiten nur von einer hierzu befugten Firma entsprechend den statischen Erfordernissen durchgeführt werden dürfen, die Vorschriften der ÖNORM B 2251 bzw. der Bauarbeiterschutz VO, einzuhalten sind, das Abbruchmaterial nach den derze.it geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen ist und die Recycling-Baustoffverordnung, welche die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfälle, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen regelt, einzuhalten ist. g. Die Fristsetzung ist angemessen und plausibel ermittelt, dargestellt und ausreichend begründet. Der Auflagenpunkt 10 des Baubewilligungsbescheides ist für diesen Auftrag nicht maßgeblich. Diesen Ausführungen zufolge sind sämtliche Berufungsgründe haltlos und unbegründet. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Der Gemeindevorstand kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden konsenslosen Bauführung 1. die Beseitigung des Wohnhauses auf dem Grundstück xxx aufzutragen, 2. die Berufung der Frau xxx und des Herrn xxx als unbegründet abzuweisen und 3. spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesbestimmung.“ Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, welche die Beschwerdeführer wie folgt begründeten: „ 1. Anfechtungserklärung: Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017 zu AZ. xxx wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere dahingehend angefochten, dass die Berufung der Beschwerdeführer vom 22.07.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2016 zu AZ. xxx als unbegründet abgewiesen wurde und den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides den rechtmäßigen Zustand am Grundstück-Nr. xxx durch den vollständigen Abbruch des Einfamilienwohnhauses

dem beiliegenden und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen planlichen Darstellung über die abzutragenden Bauteile inkl. Versorgungsleitungen, welche einen integrierenden Bestandteil des Spruches des Bescheides bilden, herzustellen.

  1. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 13.11.2013 wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück-Nr. xxx unter Auflagen erteilt. Mit 24.07.2014 wurde das bewilligte Vorhaben der belangten Behörde als fertiggesteIlt angezeigt. Aufgrund von Eingaben einer Anrainerin an die belangte Behörde sei in der Folge durch einen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass das Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung und nicht im Rahmen des § 3 des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“ ausgeführt worden sei. Es wurde daher der Bescheid vom 27.06.2016 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes er- lassen. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 19.08.2015 der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern aufgetragen hinsichtlich der Stützmauer im Osten und des Carports den rechtmäßigen Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 herzustellen. Diesbezüglich ist mittlerweile ein Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängig. Mit Bescheid vom 13.11.2013 wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück-Nr. xxx unter Auflagen erteilt. Mit 24.07.2014 wurde das bewilligte Vorhaben der belangten Behörde als fertiggesteIlt angezeigt. Aufgrund von Eingaben einer Anrainerin an die belangte Behörde sei in der Folge durch einen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass das Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baubewilligung und nicht im Rahmen des Paragraph 3, des textlichen Bebauungsplans „xxx-Allgemein“ ausgeführt worden sei. Es wurde daher der Bescheid vom 27.06.2016 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes er- lassen. Mit rechtskräftigen Bescheid vom 19.08.2015 der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern aufgetragen hinsichtlich der Stützmauer im Osten und des Carports den rechtmäßigen Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 herzustellen. Diesbezüglich ist mittlerweile ein Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängig.
  2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

§ 94

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand innergemeindlich als 11. Instanz über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

Art. 131Abs.

1 Ziff. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, sohin vom Gemeindevorstand.

Paragraph 94, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand innergemeindlich als 11. Instanz über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

Artikel 131, Absatz eins, Ziff.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, sohin vom Gemeindevorstand.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG 4 Wochen und ist die Beschwerde innerhalb der Amtsstunden bei der bescheiderIassenden Behörde einzubringen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Absatz eins, Ziff. 1 B-VG 4 Wochen und ist die Beschwerde innerhalb der Amtsstunden bei der bescheiderIassenden Behörde einzubringen. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 26.01.2017 zugestellt und ist daher die gegenständliche Beschwerde innerhalb der offiziellen Amtsstunden (07:30 bis 18:00 Uhr) der belangten Behörde fristgerecht erhoben. 4. Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid wird von den Beschwerdeführern seinem gesamten Inhalt und Umfang nach, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten.

§ 39

AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).

Paragraph 39, AVG hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben (Pflicht zur materiellen Wahrheitsforschung der Behörde).

§ 58AVG sind Bescheide zu begründen.

Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt der bekämpfte Bescheid nicht nach.

Paragraph 58, AVG sind Bescheide zu begründen. Die Begründung hat die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens darzustellen und die daraus folgenden Rechtswirkungen darzulegen. Diesen Grundsätzen kommt der bekämpfte Bescheid nicht nach. a. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern mit dem bekämpften Bescheid die Herstellung des „rechtmäßigen Zustandes“ im Sinne der Bestimmung des § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen. Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern mit dem bekämpften Bescheid die Herstellung des „rechtmäßigen Zustandes“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 36, der Kärntner Bauordnung 1996 aufgetragen. Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Die belangte Behörde geht in dem bekämpften Bescheid selbst von einer bestehenden und rechtskräftigen Baubewilligung (Bescheid vom 13.11.2013) aus, sodass sie den Beschwerdeführern lediglich auftragen hätte können, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Ausgehend von den rechtlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung hätte die belangte Behörde beim Bauen abweichend von einer Baubewilligung nur anzuordnen gehabt, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Unstrittig ist nämlich, dass in beiden Fällen (Carport und Stützmauer bzw Wohnhaus) dieselbe rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde wären die Stützmauer und das Carport konsenswidrig und das Einfamilienwohnhaus als konsenslos zu qualifizieren. Die belangte Behörde versucht, das Einfamilienwohnhaus sohin als konsenslos darzustellen, um damit zurechtfertigen, dass den Beschwerdeführern der Abriss aufgetragen wird. Die belangte Behörde verneint in dem bekämpften Bescheid eine Willkür der Behörde, wenn den Beschwerdeführern hinsichtlich der Stützmauer und des Carports aufgetragen wird, den rechtmäßigen Zustand entsprechend der Baubewilligung vom 13.11.2013 herzustellen und anderseits hinsichtlich des Einfamilienwohnhauses ihnen der vollständige Abriss aufgetragen wird. Die belangte Behörde begründet jedoch nicht nachvollziehbar, warum bei einem aus derselben Baubewilligung entspringenden, jedenfalls als Einheit zu betrachtendes Bauwerk unterschiedliche Aufträge erteilt werden. Die belangte Behörde versucht, die unterschiedliche rechtswidrige und willkürliche Beurteilung desselben Sachverhaltes damit zu begründen, dass das Carport als eigene bauliche Einheit anzusehen sei. Durch dies Argumentation will die belangte Behörde das Wohnhaus als konsenslos und das Carport als konsenswidrig darstellen, obwohl beide auf ein und derselben Baubewilligung fußen. Die belangte Behörde hat nicht ausreichend begründet, warum das Wohnhaus konsenslos und das Carport sowie die Stützmauer konsenswidrig sein soll. Darin liegt eine Begründungsmangel. Nicht beachtet hat die belangte Behörde aus Sicht der Beschwerdeführer zudem, dass die Stützmauer wohl nicht als eigene bauliche Einheit zu qualifizieren sein wird. In der von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amts- sachverständigen vom 16.09.2016 wird nur das Carport beurteilt, nicht hingegen die Stützmauer dementsprechend beurteilt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Carport als eigene bauliche Einheit zu werten sei, ist insbesondere bemerkenswert, wenn man beachtet, dass die Errichtung eines Carports lediglich ein mitteilungspflichtiges, jedoch kein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben in der Kärntner Bauordnung ist. Wenn das Carport nämlich tatsächlich als eigene bauliche Einheit zu werten wäre, dann hätte die belangte Behörde keinen bereits rechtskräftigen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

der erteilten Baubewilligung erteilen können, sondern hätte aus Sicht der Beschwerdeführer entweder die Beseitigung des Carports oder wenn die Voraussetzungen für ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben nicht gegeben gewesen wären, die Beantragung einer Baubewilligung innerhalb einer Frist auftragen müssen. Aus Sicht der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde immer das gesamte Bau- vorhaben - es wurde auch unter der Bezeichnung „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport“ eingereicht und bewilligt - zu bewerten gehabt und kann nur insgesamt entweder konsenslos oder konsenswidrig sein. Innerhalb eines einheitlichen Bauvorhabens kann nicht in der Art nach eigenem Ermessen differenziert werden, wie es die belangte Behörde getan hat. b. Mangelhaftes Verfahren: Nach den Feststellungen der belangten Behörde würde die zulässige bauliche Ausnützung um lediglich 0,00645 (!) überschritten. Die Frage, ob ein Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspricht, ist zudem im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Widersprüche des Bauwerkes mit dem Bebauungsplan darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Dem Akt ist ein solches Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Es liegt daher aus Sicht der Beschwerdeführer jedenfalls ein Verfahrensmangel vor. c. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die belangte Behörde nimmt an, dass bei dem Wohnhaus eine „Konsenslosigkeit" vorliege, da es in Größe und Lage abweiche, sodass eine neue Baubewilligung erforderlich wäre, da ein „rechtliches aliud“ vorliege. Die Erteilung einer nachträglichen, neuerlichen Baubewilligung sei aus Sicht der belangten Behörde jedoch nicht möglich. Die belangte Behörde führt in dem bekämpften Bescheid aus, dass sie sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auseinandersetzen musste, da für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages es ausreichen würde, dass für eine bewilligungspflichtige Baulichkeit eine behördliche Bewilligung nicht vorliege. Auch hier übersieht die belangte Behörde, dass eine rechtskräftige Baubewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführer besteht und die belangte Behörde nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, jedoch nicht den „Totalabriss“ auftragen hätte dürfen und auch können. Der bescheidmäßig aufgetragene „Totalabriss“ verstößt aus Sicht der Beschwerdeführer jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist wirtschaftlich untunlich. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung entsprechend beschäftigen müssen, da die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist. Die belangte Behörde hat hier nicht das gelindeste Mittel angewandt und stellt ein „Totalabriss“ einen massiven Eingriff in das Vermögen der Berufungswerber dar. Ein „Totalabriss“ kann nur die „ultima ratio“ darstellen. Die belangte Behörde hat nicht überprüft, ob durch andere Mittel die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

der Baubewilligung erreicht werden kann. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Verringerung der Bruttogeschossfläche (Verkleinerung des Wirtschaftsraums etc.) oder Vergrößerung der Grundstücksfläche um wenige Quadratmeter. Tatsächlich handelt es sich bei den von der belangten Behörde angenommenen Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung jedoch um solche, welche einer nachträglichen Baubewilligung und sohin einer wirtschaftlicheren Lösung sehr wohl zugänglich sind, sodass damit die Herstellung der „Konsensfähigkeit“ erreicht werden kann. d. Neues Ansuchen auf nachträgliche Bewilligung: Bei der Baubehörde der Marktgemeinde xxx ist daher auch bereits ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zu GZ. xxx anhängig. Die vom Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.09.2016 angeführten Abweichungen sind „bewilligungsfähig“. Nach der Kärntner Bauordnung ist die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei einem konsensfähigen Bauvorhaben gegenüber einem Beseitigungsauftrag der Vorzug zu geben. Dies zeigt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrag während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig ist (vgl. 2013/05/0007, Ro2014/05/0059, 2011/05/0139 u.a.). Nach der Kärntner Bauordnung ist die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei einem konsensfähigen Bauvorhaben gegenüber einem Beseitigungsauftrag der Vorzug zu geben. Dies zeigt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrag während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig ist vergleiche 2013/05/0007, Ro2014/05/0059, 2011/05/0139 u.a.). 5. Anträge: Der bekämpfte Bescheid leidet zusammenfassend einerseits an Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensmängeln und andererseits an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Begründungsmängel. Die Beschwerdeführer stellen durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung zusammenfassend den ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017 zu Al. xxx ersatzlos aufheben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017 zu Al. xxx ersatzlos aufheben. 2. in eventu: den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017 zu Al. 10/131/89/2013

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“in eventu: den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2017 zu Al. 10/131/89/2013

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Die Beschwerdeführer beantragten, ihrer Beschwerde Folge zu geben. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013 wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück xxx, unter Auflagen erteilt. Mit der Eingabe vom 17.07.2014 wurde der Baubeginn mit 30.09.2013 mitgeteilt und eine Bauvollendungsmeldung mit Schriftsatz vom 18.08.2014 seitens der Beschwerdeführer gemacht. Das durch die Beschwerdeführer errichtete Einfamilienhaus wich von der mit Bescheid vom 13.11.2013 erteilten Bewilligung nunmehr in der Form ab, dass zu den genehmigten Höhen hinsichtlich Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (süd-östlicher Eckpunkt) eine Differenz von 0,146 m, Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (nord-östlicher Eckpunkt) eine Differenz von 0,157 m, Firsthöhe eine Differenz von 0,231 m und hinsichtlich der fertigen Fußbodenoberkante eine Differenz von 0,088 m gegeben war. Darüber hinaus ergab sich eine Abweichung hinsichtlich der Abstände zur östlichen Grundgrenze und hinsichtlich der Lage des Wohnhauses in der Form, dass die Abstände von der Außenwand zur östlichen Grundgrenze mit 6,34 m sowie 3,42 m festgestellt wurden. Demgegenüber im Einreichplan der Abstand von der Außenwand des Hauptgebäudes zur östlichen Grundgrenze mit einem Abstand von 6,27 m bzw. von der Außenwand des Wirtschaftsraumes zur östlichen Grundgrenze mit 3,30 m genehmigt wurde. Des Weiteren hat sich das Gebäude entgegen den Einreichunterlagen im Hinblick auf die Lage im geringen Maße nach Westen verschoben (7 cm Hauptgebäude bzw. 12 cm Wirtschaftsraum).Das durch die Beschwerdeführer errichtete Einfamilienhaus wich von der mit Bescheid vom 13.11.2013 erteilten Bewilligung nunmehr in der Form ab, dass zu den genehmigten Höhen hinsichtlich Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut (süd-östlicher Eckpunkt) eine Differenz von 0,146 m, Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut , (nord-östlicher Eckpunkt) eine Differenz von 0,157 m, Firsthöhe eine Differenz von 0,231 m und hinsichtlich der fertigen Fußbodenoberkante eine Differenz von 0,088 m gegeben war. Darüber hinaus ergab sich eine Abweichung hinsichtlich der Abstände zur östlichen Grundgrenze und hinsichtlich der Lage des Wohnhauses in der Form, dass die Abstände von der Außenwand zur östlichen Grundgrenze mit 6,34 m sowie 3,42 m festgestellt wurden. Demgegenüber im Einreichplan der Abstand von der Außenwand des Hauptgebäudes zur östlichen Grundgrenze mit einem Abstand von 6,27 m bzw. von der Außenwand des Wirtschaftsraumes zur östlichen Grundgrenze mit 3,30 m genehmigt wurde. Des Weiteren hat sich das Gebäude entgegen den Einreichunterlagen im Hinblick auf die Lage im geringen Maße nach Westen verschoben (7 cm Hauptgebäude bzw. 12 cm Wirtschaftsraum). Darüber hinaus war eine Bruttogeschoßfläche von 194,99 m² aus dem Einreichplan ablesbar und bewilligt. Demgegenüber wies das errichtete Gebäude eine Bruttogeschoßfläche von 198,35 m² auf, wodurch die im Bebauungsplan festgelegte höchstzulässige Geschoßflächenzahl überschritten wurde. Hinsichtlich des Carports und der östlichen Stützmauer wurde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine xxx vom 19.08.2016 in Auftrag gegeben. Mit Bauansuchen vom 26.01.2017 wurde seitens der Beschwerdeführer um Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport angesucht, wobei diesem Bauansuchen hinsichtlich des Wohnhauses die Pläne der xxx Geo GmbH zugrunde liegen. Mit Bescheid vom 29.05.2017, AZ:, wurde die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf der Parzelle xxx, erteilt und wurde diese Bewilligung am 21.10.2017 rechtskräftig. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und basieren auch auf den Ausführungen der Parteien, wobei diese nicht bestritten wurden. Rechtliche Beurteilung:

§ 6

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:

Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, einer Baubewilligung:

  1. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  4. d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 36Abs.

1 K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach , Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht. Das gegenständliche Bauvorhaben ist

§ 6K-BO bewilligungspflichtig.

Das Bauvorhaben wurde nach Erlassung des gegenständlichen Beseitigungsauftrages rechtskräftig baubewilligt. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Ein Beseitigung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.