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{'item': 'KLVwG-2181/4/2017'}

Obsah (7)§ 50§ 38Art 130§ 13§ 49§ 47§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2181/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 50und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vom 15.11.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2017, Zahl: xxx, mit welchem der am 13.10.2017 um 17:06 Uhr (per E-Mail-Nachricht) eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, Zahl: xxx, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde,

Paragraph 50 und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, Zahl: xxx, verhängte die Bezirkshauptmannschaft xxx über Herrn xxx folgende Verwaltungsübertretung nach § 4 lit. a iVm § 67 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz:Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, Zahl: xxx, verhängte die Bezirkshauptmannschaft xxx über Herrn xxx folgende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz: „Sie haben als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der xxx GmbH, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:„Sie haben als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der xxx GmbH, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: „1. Sie haben, wie dies am 27.06.2017 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgestellt worden ist, Anschüttungen mit Schotter im xxx See vorgenommen ohne die für diese Maßnahme erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen, obwohl gem. § 4 lit. a die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung bedürfen.„1. Sie haben, wie dies am 27.06.2017 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgestellt worden ist, Anschüttungen mit Schotter im xxx See vorgenommen ohne die für diese Maßnahme erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen, obwohl gem. Paragraph 4, Litera a, die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung bedürfen. Tatzeit: Ortsaugenschein: 27.06.2017 Tatort: Gemeinde xxx, xxx im Bereich des Grst. Nr. xxx, KG xxx. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 4 lit a iVm § 67 Abs. 1 lit a NaturschutzgesetzParagraph 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Naturschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Strafbestimmung: § 67 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz; Geldstrafe: € 300,--.“Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: Strafbestimmung: Paragraph 67, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz; Geldstrafe: , € 300,--.“ Aufgrund der Aktenlage wurde betreffend die nunmehr bekämpfte Strafverfügung vom 21.09.2017, Zahl: xxx, laut unbedenklichem Rückschein der RSa-Brief, beinhaltend die Strafverfügung vom 21.09.2017, Zahl: xxx, am 26.09.2017 eigenhändig an Herrn xxx, geboren am xxx, (nunmehr Beschwerdeführer), xxx, ausgehändigt und somit persönlich von diesem am 26.09.2017 übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 21.09.2017 wird ausdrücklich auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hingewiesen. Mit E-Mail-Nachricht vom 13.10.2017 um 17:06 Uhr erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Diesen begründete er wie folgt: „Sehr geehrter Herr Strafreferent xxx, ich bestätige den Erhalt Ihrer Strafverfügung vom 21.09.2017, nachweislich zugestellt am Dienstag den 26.09.2017 und erhebe fristgerecht E I N S P R U C H gegen diesen. E römisch eins N S P R U C H gegen diesen. Ich begründe dies wie folgt: Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 habe ich der Gemeinde xxx geringe Geländeveränderungen am westlichen Teil des Strandbades xxx bekanntgegeben. Dieses Schreiben erging den Amtsleiter Herrn xxx sowie Herrn xxx, Leiter des Bauamtes der Gemeinde per E-Mail. Mit diesem Schreiben wurden auch sämtliche angekündigte Maßnahmen angeführt. Das Schreiben übermittle ich Ihnen gesondert zur Kenntnisnahme. Die Naturschutzbehörde der BH-xxx hat mir sogar schriftlich attestiert, dass keinerlei Verfehlungen erfolgt sind. Bitte heben Sie dieses Schreiben in Ihrem Hause aus. Die mir zur Last gelegten Anschüttungen mit Schotter in den xxx See sind weder erfolgt noch waren diese nötig. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung war demnach auch nicht einzuholen. Geländesanierungen um die Sicherheit der Badegäste, vor allem Kindern und betagterem Publikum gegenüber sicherzustellen, ist meine ureigenste Aufgabe als Unternehmer. Solche Tätigkeiten die wegen Gefahr im Verzug gemacht werden müssen, werden auch gemacht. Sonst wäre ein Konflikt mit Ihrer Gewerbebehörde vorprogrammiert. Es gibt und gab auch keinerlei Einwendungen seitens des See-Eigentümers. Bei den durchgeführten Maßnahmen zur Erlangung der gewerblichen Sicherheit wurde keinerlei Nachbargrundstück (sprich Gewässer des xxx Sees) in Mitleidenschaft gezogen. Es gibt von dieser Seite her auch keinen Vorwurf. Es wurden sogar vor Beginn der Arbeiten Vermessungspunkte von einem gerichtlich beeideten Vermessungsbüro in xxx gesetzt und Flächenermittlungen durchgeführt um ja nicht mit der Gemeinde in Konflikt zu geraten. Allfälliger Schotter in kleinsten Mengen, der im Zuge der Maßnahmen (die Geländekante zur Seeseite wurde geringfügig mittels Rollschotter angehoben) unbeabsichtigt mit dem See in Berührung gekommen war, wurde umgehend von den Arbeitern vom Uferbereich entfernt. Es ist jedoch nicht zu vermeiden, das im abfallenden Gelände zum See, geringe Mengen an Schotter herab rollen. Dies natürlich nicht mutwillig. So etwas kann aber im Zuge der Arbeiten durchaus unbeabsichtigt passieren. Jedenfalls wenn Sie den Strandabschnitt vor Ort heute besichtigen, sehen Sie davon nichts mehr. Ich ersuche die Strafbehörde der BH xxx daher, von einer Bestrafung abzusehen. Sollte meiner Berufung aus welch immer gearteten Gründen nicht stattgegeben werden, was ich nicht verstehen würde, so ersuche ich schon aufgrund meiner finanziellen Situation jedenfalls um starke Herabsetzung der Geldstrafe. Mit freundlichen Grüßen xxx“ In der Folge erging seitens der belangten Behörde ein Schreiben (Verspätungsvorhalt) vom 20.10.2017, Zahl: xxx, an den Beschwerdeführer. Darin wird ausgeführt, dass mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017 (persönlich übernommen am 26.09.2017), Zahl: xxx, über xxx eine Geldstrafe von Euro 300,00 verhängt wurde, gegen die xxx offensichtlich verspätet Einspruch (per E-Mail vom 13.10.2017) erhoben habe. Weiters wird mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt ist, den Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen und wird xxx die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail-Nachricht vom 02.11.2017 um 13:27 Uhr teilte der Beschwerdeführer dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft xxx Nachstehendes mit: Sehr geehrter Herr Strafreferent xxx, ich bestätige den Erhalt Ihres Schreibens vom 20.10.2017, welche sich heute den 02.11.2017 per Post erhalten habe. Mit diesem Schreiben benachrichtigen Sie mich darüber, das ich den Einspruch nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit erhoben habe. Dazu folgendes: Seitens der Naturschutzbehörde xxx wurde mit Schreiben vom 24.08.2017 unter Zahl xxx mittels Gutachten zu Recht erkannt, das aus fachlicher Sicht dem geplanten Vorhaben (Ansuchen vom Juni 2016) zugestimmt werden kann. Das heißt, es gibt keinerlei Verfehlungen die bestraft werden können! Eindeutig wurde auch schriftlich angeführt, dass aufgrund der Tatsache, das die Ufersicherung bereits hergestellt wurde und es „zu keiner Zerstörung“ wesentlicher Bestände an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten (Schilf, Wasserpflanzen etc.) gekommen ist, Anschüttungen in den Seenkörper nur in geringfügigen Mengen erfolgt sind sowie eine weitere Aufsplittung der Ufervegetation nicht erfolgt ist, aus fachlicher Sicht dem geplanten Vorhaben nachträglich zugestimmt werden kann. Da zum Zeitpunkt der Übermittlung des Strafbescheides vom 21.09.2017 (persönlich übernommen am 26.09.2017) das Schreiben der Naturschutzbehörde bereits vorlag und aus diesem in keinem Punkt erging das eine Strafe ausgesprochen werden soll, da ja keinerlei Verfehlungen vorliegen würden, war und bin ich wohl zu Recht der Meinung, dass die Strafverfügung vom 21.09.2017 lediglich irrtümlich erfolgt war oder sich überschnitten hat. Der Ordnung und Höflichkeit halber und aus Respekt vor der Bezirkshauptmannschaft xxx habe ich dennoch darauf reagiert. Ich war der Meinung, dass die Strafbehörde durchaus erfahren soll, dass es seitens der Naturschutzbehörde keinerlei Forderung auf Bestrafung gegeben hat. Das ich die Einspruchsfrist möglicherweise im guten Glauben darauf das der Strafbescheid ohnedies hinfällig sein muss nicht exakt eingehalten habe, war keine Absicht. Ist aber offensichtlich passiert. Ich war aber wohl zu Recht der Meinung, das der Strafbescheid seitens der Strafbehörde zu Unrecht übermittelt wurde und ich darauf eigentlich gar nicht hätte reagieren müssen. Ich ersuche daher, das Verfahren gegen mich einzustellen. In jedem Falle erachte ich auch die Strafbemessung als unangemessen und in Anbetracht meiner wirtschaftlichen Lage weitaus zu hoch. Mit besten Grüßen xxx“ In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2017, Zahl: xxx, mit welchem sie den Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückwies. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass im gegenständlichen Fall der zugestellte RSa-Brief, enthaltend die bekämpfte Strafverfügung vom Beschwerdeführer am 26.09.2017 persönlich übernommen worden sei. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 10.10.2017 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe erst am 13.10.2017 um 17:06 Uhr per E-Mail den Einspruch eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet eingebracht, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden musste. Mit E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 15.11.2017 um 10:27 Uhr wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2017, Zahl: xxx, erhoben. In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Strafreferent xxx, ich war bereits zwei Mal in der BH-xxx betreffend eines Gespräches mit Ihnen. Leider habe ich Sie nie angetroffen. Auch telefonisch nicht erreicht. Ich habe am Montag auch bei Frau xxx persönlich vorgesprochen und vorgebracht, dass ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz insofern nicht vorliegen kann. Ich habe ja keine Bewilligung und kein Ansuchen benötigt. Schlussendlich wurden die Erdangleichungen im Bereich des Standabschnittes West auf eigenem Grund und nicht auf Gemeinde Grund, also nicht im Bereich des Sees getätigt. Wir haben ja zuvor mit dem Vermessungsbüro xxx in xxx sogar die Grenzpunkte ausgesteckt und exakt ermittelt, damit ja kein Übergriff erfolgt. Nur dann hätte ja ein Ansuchen stattfinden und die Zustimmung des See-Eigentümers eingeholt werden und um naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht werden müssen. Bitte dies auch mit Frau xxx hausintern zu erörtern. Mit dieser haben wir über die Angelegenheit gesprochen. Gerne stehe ich jedoch für ein Gespräch zur Verfügung. Es wäre nur Unrecht, wenn ich für etwas bestraft werde, das ich nicht zu verantworten habe. Erdangleichungen sind auf eigenem Boden erlaubt. Auch Herr xxx der zufällig am Montag diese Woche bei dem Gespräch mit Frau xxx anwesend war, hat erkannt das ich in diesem Falle nicht im Recht bin. Bitte daher die Strafe gegen mich zurückzuziehen. Mit besten Grüßen xxx“ Mit Schreiben vom 21.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und wurde darin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zugleich wurde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme an einer solchen verzichtet. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. II. römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt: § 13 Zustellgesetz – ZustG lautet: Paragraph 13, Zustellgesetz – ZustG lautet: „2. Abschnitt Physische Zustellung Zustellung an den Empfänger

(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Emp-fängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zu-stellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ Erwägungen:

§ 13Abs.

1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabe-stelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabe-stelle zuzustellen. Mit Schreiben vom 28.11.2017, Zahl: KLVwG-xxx, informierte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschwerdeführer über die Verspätung des Einspruches und gewährte zugleich eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung. Weiters wurde zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die persönliche Zustellung mangelhaft erscheinen lassen, der Beschwerdeführer ersucht, im Falle einer z.B. vorliegenden Ortsabwesenheit diese durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Mit E-Mail-Nachricht vom 17.12.2017 um 15:59 Uhr nahm der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt Stellung, indem er Folgendes mitteilte: „Sehr geehrte Frau xxx, vielen Dank für die Einräumung der Möglichkeit, mich betreffend offensichtlich verspätet übermittelter Beschwerde an die BH-xxx, mittels Stellungnahme äußern zu dürfen: Dazu teile ich mit, dass ich vom ursprünglichen Vorwurf, ich hätte eine Verwaltungsübertretung

Kärntner Naturschutzgesetz verstoßen, freigesprochen worden bin. Der Vorwurf konnte vollinhaltlich entkräftet werden. Die Strafe wurde aber offensichtlich trotzdem ausgesprochen. Der Grund, dass ich auf die Strafverfügung vom 21.09.2017, Zahl: xxx, zuerst gar nicht mittels Einspruch eingegangen bin war jener, das ich der Meinung war, es wäre zwischen Naturschutzbehörde und Strafreferat selbstverständlich intern ausgetauscht und geklärt worden, das meinerseits keine Übertretung vorlag. Als ich dann sicherheitshalber nachgefragt habe, ob dies auch so geschehen sei, wurde ich eines anderen belehrt. Woraufhin ich noch schnell eine schriftliche Berufung eingebracht habe. Wie man sieht etwas zu spät. Für mich war es einfach nicht nachvollziehbar, dass das Strafreferat obwohl die Naturschutzbehörde zum Erkenntnis meiner Unschuld gelangte, nicht von selbst von einer Bestrafung absah. Ich bitte daher, mein Vorbringen zu würdigen und gegeben Falles eine öffentliche Verhandlung auszuschreiben, im Zuge derer ich die entsprechenden Vorgänge und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Naturschutzverfahren persönlich vorlegen darf. Mit freundlichen Grüßen xxx“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass der E-Mail-Nachricht vom 17.12.2017 insgesamt 5 E-Mail-Nachrichten vom 02.11.2017, vom 13.10.2017, vom 15.11.2017, vom 02.11.2017, vom 23.11.2017 und vom 03.09.2017 angeschlossen sind.

§ 49Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz –VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs. 3 VStG).

Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz –VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (Paragraph 49, Absatz 3, VStG). Im gegenständlichen Fall wurde der RSa-Brief, beinhaltend die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, laut unbedenklichem Rückschein am 26.09.2017 vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen und gilt daher ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist. Das Gericht stellt dazu grundsätzlich fest, dass die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist. Der Gegenbeweis

§ 47AVG i

Vm § 292 Abs. 2 ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Zustellmängel erhoben bzw. moniert. Das Gericht stellt dazu grundsätzlich fest, dass die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist. Der Gegenbeweis

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Zustellmängel erhoben bzw. moniert. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da lediglich auf die Rechtsfrage einzugehen war, inwieweit die Zustellung an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß durchgeführt wurde und zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EGMR und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die entscheidungsrelevanten Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers sind darauf gerichtet, dass er in seinen E-Mail-Nachrichten selbst ausführt, dass er die Einspruchsfrist möglicherweise im guten Glauben darauf, dass der Strafbescheid ohnedies hinfällig sei, nicht exakt eingehalten hat. Aus seiner Sicht war es keine Absicht, ist aber „offensichtlich passiert“. Der Grund, dass er auf die Strafverfügung vom 21.09.2017 zuerst gar nicht mittels Einspruch eingegangen sei, wäre jener gewesen, dass er der Meinung gewesen sei, es wäre zwischen Naturschutzbehörde und Strafreferat selbstverständlich intern ausgetauscht und geklärt worden, dass seinerseits keine Übertretung vorgelegen sei. Als er dann sicherheitshalber nachgefragt habe, ob dies auch so geschehen sei, sei er eines anderen belehrt worden. Woraufhin er noch schnell eine Berufung eingebracht habe. Wie man sehe etwas zu spät. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da lediglich auf die Rechtsfrage einzugehen war, inwieweit die Zustellung an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß durchgeführt wurde und zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EGMR und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die entscheidungsrelevanten Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers sind darauf gerichtet, dass er in seinen E-Mail-Nachrichten selbst ausführt, dass er die Einspruchsfrist möglicherweise im guten Glauben darauf, dass der Strafbescheid ohnedies hinfällig sei, nicht exakt eingehalten hat. Aus seiner Sicht war es keine Absicht, ist aber „offensichtlich passiert“. Der Grund, dass er auf die Strafverfügung vom 21.09.2017 zuerst gar nicht mittels Einspruch eingegangen sei, wäre jener gewesen, dass er der Meinung gewesen sei, es wäre zwischen Naturschutzbehörde und Strafreferat selbstverständlich intern ausgetauscht und geklärt worden, dass seinerseits keine Übertretung vorgelegen sei. Als er dann sicherheitshalber nachgefragt habe, ob dies auch so geschehen sei, sei er eines anderen belehrt worden. Woraufhin er noch schnell eine Berufung eingebracht habe. Wie man sehe etwas zu spät. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die gegenständliche Zustellung am 26.09.2017 rechtswirksam durch die ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein verspäteter Einspruch bescheidmäßig zurückzuweisen. Auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (VwGH vom 28.04.1993, 93/02/0051). Die belangte Behörde hat den Einspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

§ 44Abs. 3 Z 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Rechtsfrage zu klären war.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Rechtsfrage zu klären war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2181.4.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.