GVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vom 15.11.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.11.2017, Zahl: xxx, mit welchem der am 13.10.2017 um 17:06 Uhr (per E-Mail-Nachricht) eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, Zahl: xxx, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde,
Paragraph 50 und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, Zahl: xxx, verhängte die Bezirkshauptmannschaft xxx über Herrn xxx folgende Verwaltungsübertretung nach § 4 lit. a iVm § 67 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz:Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, Zahl: xxx, verhängte die Bezirkshauptmannschaft xxx über Herrn xxx folgende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz: „Sie haben als das gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der xxx GmbH, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:„Sie haben als das gem. Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der xxx GmbH, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: „1. Sie haben, wie dies am 27.06.2017 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgestellt worden ist, Anschüttungen mit Schotter im xxx See vorgenommen ohne die für diese Maßnahme erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen, obwohl gem. § 4 lit. a die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung bedürfen.„1. Sie haben, wie dies am 27.06.2017 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgestellt worden ist, Anschüttungen mit Schotter im xxx See vorgenommen ohne die für diese Maßnahme erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen, obwohl gem. Paragraph 4, Litera a, die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung bedürfen. Tatzeit: Ortsaugenschein: 27.06.2017 Tatort: Gemeinde xxx, xxx im Bereich des Grst. Nr. xxx, KG xxx. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt: § 13 Zustellgesetz – ZustG lautet: Paragraph 13, Zustellgesetz – ZustG lautet: „2. Abschnitt Physische Zustellung Zustellung an den Empfänger
1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabe-stelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabe-stelle zuzustellen. Mit Schreiben vom 28.11.2017, Zahl: KLVwG-xxx, informierte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschwerdeführer über die Verspätung des Einspruches und gewährte zugleich eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung. Weiters wurde zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die persönliche Zustellung mangelhaft erscheinen lassen, der Beschwerdeführer ersucht, im Falle einer z.B. vorliegenden Ortsabwesenheit diese durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Mit E-Mail-Nachricht vom 17.12.2017 um 15:59 Uhr nahm der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt Stellung, indem er Folgendes mitteilte: „Sehr geehrte Frau xxx, vielen Dank für die Einräumung der Möglichkeit, mich betreffend offensichtlich verspätet übermittelter Beschwerde an die BH-xxx, mittels Stellungnahme äußern zu dürfen: Dazu teile ich mit, dass ich vom ursprünglichen Vorwurf, ich hätte eine Verwaltungsübertretung
Kärntner Naturschutzgesetz verstoßen, freigesprochen worden bin. Der Vorwurf konnte vollinhaltlich entkräftet werden. Die Strafe wurde aber offensichtlich trotzdem ausgesprochen. Der Grund, dass ich auf die Strafverfügung vom 21.09.2017, Zahl: xxx, zuerst gar nicht mittels Einspruch eingegangen bin war jener, das ich der Meinung war, es wäre zwischen Naturschutzbehörde und Strafreferat selbstverständlich intern ausgetauscht und geklärt worden, das meinerseits keine Übertretung vorlag. Als ich dann sicherheitshalber nachgefragt habe, ob dies auch so geschehen sei, wurde ich eines anderen belehrt. Woraufhin ich noch schnell eine schriftliche Berufung eingebracht habe. Wie man sieht etwas zu spät. Für mich war es einfach nicht nachvollziehbar, dass das Strafreferat obwohl die Naturschutzbehörde zum Erkenntnis meiner Unschuld gelangte, nicht von selbst von einer Bestrafung absah. Ich bitte daher, mein Vorbringen zu würdigen und gegeben Falles eine öffentliche Verhandlung auszuschreiben, im Zuge derer ich die entsprechenden Vorgänge und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Naturschutzverfahren persönlich vorlegen darf. Mit freundlichen Grüßen xxx“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass der E-Mail-Nachricht vom 17.12.2017 insgesamt 5 E-Mail-Nachrichten vom 02.11.2017, vom 13.10.2017, vom 15.11.2017, vom 02.11.2017, vom 23.11.2017 und vom 03.09.2017 angeschlossen sind.
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs. 3 VStG).
Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz –VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (Paragraph 49, Absatz 3, VStG). Im gegenständlichen Fall wurde der RSa-Brief, beinhaltend die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2017, laut unbedenklichem Rückschein am 26.09.2017 vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen und gilt daher ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Einspruchsfrist. Das Gericht stellt dazu grundsätzlich fest, dass die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist. Der Gegenbeweis
Vm § 292 Abs. 2 ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Zustellmängel erhoben bzw. moniert. Das Gericht stellt dazu grundsätzlich fest, dass die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden sind, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist. Der Gegenbeweis
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Zustellmängel erhoben bzw. moniert. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da lediglich auf die Rechtsfrage einzugehen war, inwieweit die Zustellung an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß durchgeführt wurde und zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EGMR und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die entscheidungsrelevanten Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers sind darauf gerichtet, dass er in seinen E-Mail-Nachrichten selbst ausführt, dass er die Einspruchsfrist möglicherweise im guten Glauben darauf, dass der Strafbescheid ohnedies hinfällig sei, nicht exakt eingehalten hat. Aus seiner Sicht war es keine Absicht, ist aber „offensichtlich passiert“. Der Grund, dass er auf die Strafverfügung vom 21.09.2017 zuerst gar nicht mittels Einspruch eingegangen sei, wäre jener gewesen, dass er der Meinung gewesen sei, es wäre zwischen Naturschutzbehörde und Strafreferat selbstverständlich intern ausgetauscht und geklärt worden, dass seinerseits keine Übertretung vorgelegen sei. Als er dann sicherheitshalber nachgefragt habe, ob dies auch so geschehen sei, sei er eines anderen belehrt worden. Woraufhin er noch schnell eine Berufung eingebracht habe. Wie man sehe etwas zu spät. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da lediglich auf die Rechtsfrage einzugehen war, inwieweit die Zustellung an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß durchgeführt wurde und zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EGMR und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die entscheidungsrelevanten Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers sind darauf gerichtet, dass er in seinen E-Mail-Nachrichten selbst ausführt, dass er die Einspruchsfrist möglicherweise im guten Glauben darauf, dass der Strafbescheid ohnedies hinfällig sei, nicht exakt eingehalten hat. Aus seiner Sicht war es keine Absicht, ist aber „offensichtlich passiert“. Der Grund, dass er auf die Strafverfügung vom 21.09.2017 zuerst gar nicht mittels Einspruch eingegangen sei, wäre jener gewesen, dass er der Meinung gewesen sei, es wäre zwischen Naturschutzbehörde und Strafreferat selbstverständlich intern ausgetauscht und geklärt worden, dass seinerseits keine Übertretung vorgelegen sei. Als er dann sicherheitshalber nachgefragt habe, ob dies auch so geschehen sei, sei er eines anderen belehrt worden. Woraufhin er noch schnell eine Berufung eingebracht habe. Wie man sehe etwas zu spät. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die gegenständliche Zustellung am 26.09.2017 rechtswirksam durch die ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein verspäteter Einspruch bescheidmäßig zurückzuweisen. Auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (VwGH vom 28.04.1993, 93/02/0051). Die belangte Behörde hat den Einspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Rechtsfrage zu klären war.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und im gegenständlichen Fall vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Rechtsfrage zu klären war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2181.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.