RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1871/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 01.10.2015, Zahl: xxx, zu Recht: I. Der Beschwerde wird mit der Maßgaberömisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als der Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 01.10.2015, Zl: xxx dahingehend abgeändert wird, als der in Berufung gezogene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- Juli 2015, Zahl: xxx, a u f g e ho b e n wird. II. römisch zwei. Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehenden Beschluss: Der Antrag der Beschwerdeführerin den Bescheid des xxx (richtig xxx) der Stadt xxx vom 26.03.2001, GZ: xxx, wieder herzustellen wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Bürgermeister der Stadt xxx hat mit Bescheid vom 26.03.2001 ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 21.09.2000 gemäß § 74 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 lit. a des Kärntner Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezüge-gesetz 1992) als ehemalige xxx der Stadt xxx ab
- August 2017 ein monatlicher Ruhebezug gebühre. In der Begründung dieser Entscheidung wird unter anderem festgehalten, dass die der nunmehrigen Beschwerdeführerin anzurechnende ruhebezugsfähige Gesamtzeit 10 Jahre betrage. Weiters wurde in dem Bescheid eine Berechnung des der Beschwerdeführerin ab
- August 2017 zustehenden Ruhebezuges vorgenommen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bürgermeister der Stadt xxx hat mit Bescheid vom 26.03.2001 ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 21.09.2000 gemäß Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezüge-gesetz 1992) als ehemalige xxx der Stadt xxx ab
- August 2017 ein monatlicher Ruhebezug gebühre. In der Begründung dieser Entscheidung wird unter anderem festgehalten, dass die der nunmehrigen Beschwerdeführerin anzurechnende ruhebezugsfähige Gesamtzeit 10 Jahre betrage. Weiters wurde in dem Bescheid eine Berechnung des der Beschwerdeführerin ab
- August 2017 zustehenden Ruhebezuges vorgenommen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- Juli 2015 wurde der og. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.09.2000 auf Zuerkennung eines Ruhebezuges ab dem der Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monatsersten wurde als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- Juli 2015 wurde der og. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.09.2000 auf Zuerkennung eines Ruhebezuges ab dem der Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monatsersten wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde wies in dieser Entscheidung unter anderem darauf hin, dass durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2003 es zu einer gravierenden Änderung des Kärntner Bezüge-gesetzes 1992 gekommen sei.Die Behörde wies in dieser Entscheidung unter anderem darauf hin, dass durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2003, es zu einer gravierenden Änderung des Kärntner Bezüge-gesetzes 1992 gekommen sei. Mit dieser Novelle sei der § 77 Abs. 1 leg. cit. dahingehend abgeändert worden, dass der Ruhebezug erst ab dem der Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monatsersten ausbezahlt werde. Mit dieser Novelle sei der Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. dahingehend abgeändert worden, dass der Ruhebezug erst ab dem der Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Monatsersten ausbezahlt werde. Dieses Gesetz sei mit
- Jänner 2004 in Kraft getreten. Weiters führte die Behörde aus, dass durch die Behebung des Bescheides vom
- März 2001 es zu keiner Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerde-führerin gekommen sei. Ihr Antragsrecht auf Ruhegenuss bleibe unverändert. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und hat der xxx der Stadt xxx mit Bescheid vom
- Oktober 2015 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht Kärnten erhoben. Mit Erkenntnis vom
- November 2016, Zahl: xxx, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 13.09.2017, Zahl: xxx hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung nach Wiedergabe des bis-herigen Verfahrensganges wie folgt begründet: „12 § 68 AVG, BGBI. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBI. Nr. 33/2013, lautet „12 Paragraph 68, AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBI. Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden ... " 13 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- März 2001 wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Revisionswerberin ab
- August 2017 ein monatlicher Ruhebezug gebühre. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid, der bei seiner Erlassung auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (
- August 2017) Bezug nahm und durch die Behörde vor diesem Zeitpunkt unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- März 2001 wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Revisionswerberin ab
- August 2017 ein monatlicher Ruhebezug gebühre. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid, der bei seiner Erlassung auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (
- August 2017) Bezug nahm und durch die Behörde vor diesem Zeitpunkt unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde. 14 Hinsichtlich der Wirkungen dieses Feststellungsbescheides ist zunächst festzuhalten, dass sich diese nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
- März 2001 beziehen konnten und nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 54/2003 die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegenstand. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 54/2003 durchbrochen wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes vom
- Dezember 2006, Al/06). Der Verwaltungsgerichtshof spricht auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2015/12/0025, den hg. Beschluss vom
- März 2015, 2015/12/0002, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2003, 2002/12/0247, und vom
- März 2004, 2003/12/0118). In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 2015). Hinsichtlich der Wirkungen dieses Feststellungsbescheides ist zunächst festzuhalten, dass sich diese nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom
- März 2001 beziehen konnten und nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen mit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2003, die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegenstand. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche mit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2003, durchbrochen wurde vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes vom
- Dezember 2006, Al/06). Der Verwaltungsgerichtshof spricht auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2015/12/0025, den hg. Beschluss vom
- März 2015, 2015/12/0002, sowie die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2003, 2002/12/0247, und vom
- März 2004, 2003/12/0118). In einem solchen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt für die Durchbrechung der Feststellungswirkung nicht vorausgesetzt vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 2015). 15 Die Befugnis der Behörde, auf dem Boden der nach Änderung der Rechtslage anzuwendenden, rechtlichen Bestimmungen einen neuen Bescheid zu erlassen, führt aber nicht dazu, dass sie einen zuvor erlassenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben dürfte. Vielmehr dient § 68 Abs. 2 AVG der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 AVG bezieht sich (wie sich aus § 68 Abs. 1 AVG unzweifelhaft ergibt) auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung nach wie vor Bindungswirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neuen Bescheides "wegen entschiedener Sache" entgegenstünde.Die Befugnis der Behörde, auf dem Boden der nach Änderung der Rechtslage anzuwendenden, rechtlichen Bestimmungen einen neuen Bescheid zu erlassen, führt aber nicht dazu, dass sie einen zuvor erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben dürfte. Vielmehr dient Paragraph 68, Absatz 2, AVG der (ex-nunc erfolgenden) Beseitigung der Bindungswirkungen eines rechtskräftigen Bescheides. Der Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, AVG bezieht sich (wie sich aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzweifelhaft ergibt) auf Fälle, in denen der Bescheid zum Zeitpunkt seiner Abänderung oder Behebung nach wie vor Bindungswirkungen entfaltet und der Bescheid der Erlassung eines neuen Bescheides "wegen entschiedener Sache" entgegenstünde. 16 Im vorliegenden Fall, wo eine .Durchbrechung" der Feststellungswirkung aber ohnehin bereits eingetreten war, bestanden keine sich aus dem Bescheid vom
- März 2001 ergebenden Bindungswirkungen mehr. § 68 Abs. 2 AVG stellt somit bereits unter diesem Gesichtspunkt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Behebung des Bescheides vom
- März 2001 dar und lagen sohin die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht vor. Es kam folglich auch der Behörde keine Zuständigkeit zur Behebung des Bescheides nach dieser Bestimmung zu. Im vorliegenden Fall, wo eine .Durchbrechung" der Feststellungswirkung aber ohnehin bereits eingetreten war, bestanden keine sich aus dem Bescheid vom
- März 2001 ergebenden Bindungswirkungen mehr. Paragraph 68, Absatz 2, AVG stellt somit bereits unter diesem Gesichtspunkt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Behebung des Bescheides vom
- März 2001 dar und lagen sohin die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht vor. Es kam folglich auch der Behörde keine Zuständigkeit zur Behebung des Bescheides nach dieser Bestimmung zu. 17 Aus den dargelegten Gründen verkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten, indem es die auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Behebung des Aus den dargelegten Gründen verkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten, indem es die auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Behebung des Bescheides vom
- März 2001 bestätigte, die Rechtslage und belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Das angefochtene Erkenntnis war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben.“Bescheides vom
- März 2001 bestätigte, die Rechtslage und belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Das angefochtene Erkenntnis war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 21.11.2017 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in dieser Verhandlung nach-stehendes vorgebracht: „Nach der Novelle zum Bezügegesetz, BGBl.Nr. 54/2003, hat sich die Beschwerde-führerin im Hinblick auf den Bescheid vom 26.03.2001 bei der Stadt xxx vergewissert, ob die ihr mit diesem Bescheid verbrieften Rechte nach wie vor aufrecht zustehen. Von der Stadt xxx wurde in diesem Zusammenhang sicherheitshalber beim Verfassungsdienst beim Amt der Ktn. Landesregierung nachgefragt bzw. die dortige Rechtsmeinung erfragt. Dabei erhielt der Abteilungsleiter der Abt. xxx des xxx der Stadt xxx vom Verfassungsdienst die Auskunft, dass der Bescheid vom 26.03.2001, Zahl: xxx, nach wie vor rechtskräftig aufrecht ist und namentlich die Novelle zum Bezügegesetz 2003 diesen rechtskräftigen Bescheid nicht berührt. Diese Information des Verfassungsdienstes wurde dann an die Beschwerdeführerin weitergegeben. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin im Vertrauen auf diese Bekräftigung ihres damals ohnehin gegeben gewesenen Standpunktes weiterhin darauf vertraut, dass der Bescheid rechtskräftig ist und ihr ab dem
- Lebensjahr ein Ruhegenuss zusteht. „Nach der Novelle zum Bezügegesetz, BGBl.Nr. 54 aus 2003,, hat sich die Beschwerde-führerin im Hinblick auf den Bescheid vom 26.03.2001 bei der Stadt xxx vergewissert, ob die ihr mit diesem Bescheid verbrieften Rechte nach wie vor aufrecht zustehen. Von der Stadt xxx wurde in diesem Zusammenhang sicherheitshalber beim Verfassungsdienst beim Amt der Ktn. Landesregierung nachgefragt bzw. die dortige Rechtsmeinung erfragt. Dabei erhielt der Abteilungsleiter der Abt. xxx des xxx der Stadt xxx vom Verfassungsdienst die Auskunft, dass der Bescheid vom 26.03.2001, Zahl: xxx, nach wie vor rechtskräftig aufrecht ist und namentlich die Novelle zum Bezügegesetz 2003 diesen rechtskräftigen Bescheid nicht berührt. Diese Information des Verfassungsdienstes wurde dann an die Beschwerdeführerin weitergegeben. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin im Vertrauen auf diese Bekräftigung ihres damals ohnehin gegeben gewesenen Standpunktes weiterhin darauf vertraut, dass der Bescheid rechtskräftig ist und ihr ab dem
- Lebensjahr ein Ruhegenuss zusteht. Als dann im Jahr 2007 der Verfassungsgerichtshof über einen ähnlich gelagerten Fall (vormaliger xxx) judizierte und ein entsprechendes VfGH-Erkenntnis erlies, hat die Stadt xxx die in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung (die allenfalls auch im hier gegenständlichen Verfahren von Interesse hätte sein können) nicht sofort zum Anlass genommen, die Beschwerdeführerin über die rechtlichen Bedenken der Behörde in Zusammenhang mit der Rechtskraft des Bescheides in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat vielmehr bis zum 11.02.2015 zugewartet und hat erst zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass si e beabsichtige, den Bescheid aus dem Jahr 2001 in Hinblick auf die geänderte Rechtslage abzuändern. Beweis: Niederschrift vom 11.02.
- Die Niederschrift wird als Beilage ./B zum Akt genommen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eigenschaft als Vorstand der xxx im Jahr 2014 noch darauf vertrauend, dass ihr ab 2017 eine Pension durch die Stadt xxx ausbezahlt wird, nur ein befristetes Dienstverhältnis mit xxx geschlossen. Dadurch kommt ihr ab August 2017 kein Einkommen aus ihrem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis mit der xxx zugute und ist sie somit durch die ihr unrichtig bzw. nur sehr zögerlich erteilten Information der Stadt xxx über den Bestand des Bescheides aus dem Jahr 2001 in Irrtum geführt worden und ihrem Recht auf Vertrauen in die Rechtskraft des Bescheides aus dem Jahr 2001 verletzt worden.Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 23.11.2015 Punkt 4.3.2.und auf die Ausführungen auf die Berufung vom 05.08.2015 Punkt. 4.
- verwiesen.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eigenschaft als Vorstand der xxx im Jahr 2014 noch darauf vertrauend, dass ihr ab 2017 eine Pension durch die Stadt xxx ausbezahlt wird, nur ein befristetes Dienstverhältnis mit xxx geschlossen. Dadurch kommt ihr ab August 2017 kein Einkommen aus ihrem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis mit der xxx zugute und ist sie somit durch die ihr unrichtig bzw. nur sehr zögerlich erteilten Information der Stadt xxx über den Bestand des Bescheides aus dem Jahr 2001 in Irrtum geführt worden und ihrem Recht auf Vertrauen in die Rechtskraft des Bescheides aus dem Jahr 2001 verletzt worden., Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 23.11.2015 Punkt 4.3.2.und auf die Ausführungen auf die Berufung vom 05.08.2015 Punkt. 4.
- verwiesen. Die Anträge in der Beschwerde vom 23.11.2015 (Haupt- wie Eventualanträge) werden aufrechterhalten.“ In Punkt 4.
- der Berufung vom 05.08.2015 hat die nunmehrige Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass sie auf den rechtskräftigen Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 26.03.2001, GZ: xxx, vertrauen habe müssen und habe sie daher auch entsprechende Dispositionen getroffen. Über die beabsichtigte Änderung des Bescheides über die Zuerkennung ihres Ruhebezuges sei sie erst Anfang des Jahres 2015, sohin ca. 2,5 Jahre vor dem bescheidmäßig mit 01.08.2017 festge-setzten Beginn der Auszahlung des Ruhebezuges, informiert worden. Dieser Zeit-raum sei jedenfalls zu kurz gewesen um sich darauf einstellen zu können. Ihre Tätigkeit in der Privatwirtschaft habe sich darauf ausgerichtet, dass sie mit dem gesetzlichen Pensionsalter für Frauen (60 Jahre) in Pension gehen könne. Durch eine Verschiebung des Ruhebezuges entstehe für sie jedenfalls eine Einkommens-lücke. In ihrer Beschwerde vom 23.11.2015 hat die Beschwerdeführerin unter Punkt 4.3.
- Vertrauensschutz Nachstehendes ausgeführt: „In ihren Ausführungen zum Vertrauensschutz ab Seite 11 des angefochtenen Bescheides verkennt es die belangte Behörde, wie vorstehend bereits dargelegt, dass es sich bei dem Bescheid vom 25.03.2001 um einen rechtskräftigen Leistungsbescheid handelt. Das Instrument des Vertrauensschutzes kann daher nicht mit dem Argument der bloßen Anwartschaft vom Tisch gewischt werden. Exakt um das Vertrauen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung zu stärken, wurde in § 68 AVG strenge Anforderungen im Hinblick auf die amtswegige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides normiert. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig. zumal diese im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzulässig war, gehen die Argumente der belangten Behörde zum Vertrauensschutz am Kern der Sache vorbei. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf einen rechtskräftigen Bescheid, bei welchem diese davon ausgeht, dass die Bescheid erlassene Behörde aufgrund der geltenden Gesetze entscheidet, Dispositionen trifft, (diese wurden von der Beschwerdeführerin ausführlich im Punkt 4.
- der Berufung vom 05.08.2015 dargelegt) muss jedenfalls Berücksichtigung finden.“„In ihren Ausführungen zum Vertrauensschutz ab Seite 11 des angefochtenen Bescheides verkennt es die belangte Behörde, wie vorstehend bereits dargelegt, dass es sich bei dem Bescheid vom 25.03.2001 um einen rechtskräftigen Leistungsbescheid handelt. Das Instrument des Vertrauensschutzes kann daher nicht mit dem Argument der bloßen Anwartschaft vom Tisch gewischt werden. Exakt um das Vertrauen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung zu stärken, wurde in Paragraph 68, AVG strenge Anforderungen im Hinblick auf die amtswegige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides normiert. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG zulässig. zumal diese im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzulässig war, gehen die Argumente der belangten Behörde zum Vertrauensschutz am Kern der Sache vorbei. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf einen rechtskräftigen Bescheid, bei welchem diese davon ausgeht, dass die Bescheid erlassene Behörde aufgrund der geltenden Gesetze entscheidet, Dispositionen trifft, (diese wurden von der Beschwerdeführerin ausführlich im Punkt 4.
- der Berufung vom 05.08.2015 dargelegt) muss jedenfalls Berücksichtigung finden.“ Die Schlussanträge der Beschwerdeführerin lauten: „Aus vorstehend dargelegten Gründen wird gestellt der A N T R A G, das Verwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung durchführen und
- den angefochtenen Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 01.10.2015, zu Zahl xxx, dahingehend abändern, dass der Berufung Folge gegeben wird und der Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 14.07.2015 ersatzlos behoben wird sowie den Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 26.03.2001 zu GZ 40/004077, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß §§ 74 Abs. 1 und 94 Abs. 1 lit. a K-BG, LGBl. Nr. 99/1992 idF. 16/1999 (gemeint 16/2000) ab 01.08.2017 ein monatlicher Ruhebezug zuerkannt wird, wiederherstellen.den angefochtenen Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 01.10.2015, zu Zahl xxx, dahingehend abändern, dass der Berufung Folge gegeben wird und der Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 14.07.2015 ersatzlos behoben wird sowie den Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 26.03.2001 zu GZ 40/004077, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 74, Absatz eins und 94 Absatz eins, Litera a, K-BG, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992, in der Fassung 16 aus 1999, (gemeint 16 aus 2000,) ab 01.08.2017 ein monatlicher Ruhebezug zuerkannt wird, wiederherstellen. in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“ Das Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdever-handlung vom 21.11.2017 lautet: „Durch das Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2017, Zahl xxx, wurde festgestellt, dass der Feststellungsbescheid vom 26.03.2001 seine Bindungswirkung verloren hat, wodurch eine Aufhebung dieses Feststellungsbescheides gem. § 68 Abs. 1 AVG nicht zulässig ist. Weiters stellt der VwGH fest, dass diesem Fest-stellungsbescheid keine Wirkung mehr zukommt. Aus der Sicht der belangten Behörde besteht daher für die Beschwerdeführerin ihr Ruhebezugsanspruch ausschließlich aufgrund der im Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99/1992, in der geltenden Fassung, ableitbaren Form. „Durch das Erkenntnis des VwGH vom 13.09.2017, Zahl xxx, wurde festgestellt, dass der Feststellungsbescheid vom 26.03.2001 seine Bindungswirkung verloren hat, wodurch eine Aufhebung dieses Feststellungsbescheides gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zulässig ist. Weiters stellt der VwGH fest, dass diesem Fest-stellungsbescheid keine Wirkung mehr zukommt. Aus der Sicht der belangten Behörde besteht daher für die Beschwerdeführerin ihr Ruhebezugsanspruch ausschließlich aufgrund der im Kärntner Bezügegesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, in der geltenden Fassung, ableitbaren Form. Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass aufgrund des K-Bezügegesetzes ein Anspruch auf Ruhegenuss bei der Beschwerdeführerin erst ab dem vollendeten
- Lebensjahr eintritt. Zu den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin darf festgehalten werden, dass diese nach Meinung der belangten Behörde in diesem Verfahren irrelevant sind und der belangten Behörde grundsätzlich keine Verpflichtung obliegt die Beschwerdeführerin über die Auswirkung von Novellen zu informieren und darüber hinausgehend zu beraten. Weiters wird korrekterweise festgehalten, dass die Stadt xxx vom Erkenntnis des VfGH aus dem Jahr 2007 (Fall xxx) weitaus später erst erfahren hat und in der Folge auch der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ihre Rechtsmeinung im Zuge eines persönlichen Gespräches mitgeteilt hat. Grundsätzlich aber geht die belangte Behörde davon aus, dass die Einwände im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unerheblich sind. Zu der in der Beschwerde unter Punkt 4.3.
- dargestellten Auffassung, dass der Bescheid vom 26.03.2001 ein Leistungsbescheid sei hat die belangte Behörde mehrfach ihre Meinung geäußert und hat zuletzt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2017, xxx, festgehalten, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, dem mit der Novelle LGBl. Nr. 54/2003 zum K-Bezügegesetz jegliche Bindungswirkung genommen wurde. Weiters wird korrekterweise festgehalten, dass die Stadt xxx vom Erkenntnis des VfGH aus dem Jahr 2007 (Fall xxx) weitaus später erst erfahren hat und in der Folge auch der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ihre Rechtsmeinung im Zuge eines persönlichen Gespräches mitgeteilt hat. Grundsätzlich aber geht die belangte Behörde davon aus, dass die Einwände im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unerheblich sind. Zu der in der Beschwerde unter Punkt 4.3.
- dargestellten Auffassung, dass der Bescheid vom 26.03.2001 ein Leistungsbescheid sei hat die belangte Behörde mehrfach ihre Meinung geäußert und hat zuletzt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2017, xxx, festgehalten, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, dem mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2003, zum K-Bezügegesetz jegliche Bindungswirkung genommen wurde. Beim Punkt 4.
- der Berufung der Beschwerdeführerin wird der Vertrauensschutz angesprochen. In dem Zusammenhang wird auf die mehrfachen Stellungnahmen der Stadt xxx verwiesen, dass der Beschwerdeführerin kein Vertrauensschutz zukommt und wird auch darauf hingewiesen, dass das vorliegende VwGH-Erkenntnis dieser Frage keine Bedeutung beimisst.“ In ihrem Schlussvortrag beantragte die Vertreterin der belangten Behörde dem Spruch des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde Folge zu geben. Die bislang gestellten Anträge wurden aufrecht gehalten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zu Spruchpunkt I. erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zu Spruchpunkt römisch eins. erwogen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, wurde aufgrund des Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 21.09.2017 festgestellt, dass ihr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, idF. LGBl. Nr. 16/1999, als ehemalige xxx der Stadt xxx ab 01.08.2017 ein monatlicher Ruhebezug gebührt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, wurde aufgrund des Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 21.09.2017 festgestellt, dass ihr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften (Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1999,, als ehemalige xxx der Stadt xxx ab 01.08.2017 ein monatlicher Ruhebezug gebührt. In dem og. Bescheid, wurde auch eine Berechnung des der Genannten ab 01.08.2017 zustehenden Ruhebezuges vorgenommen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 14.07.2015 wurde der og. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.03.2001 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und wurde ihr Antrag vom 21.09.2000 als unzulässig zurück-gewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 14.07.2015 wurde der og. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.03.2001 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und wurde ihr Antrag vom 21.09.2000 als unzulässig zurück-gewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, welche mit Bescheid des xxx der Stadt xxx vom
- Oktober 2015 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 09.11.2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.09.2017, Zahl: Ra xxx, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In dem nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem og. Erkenntnis geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht berechtigt war den von ihr zuvor erlassenen Bescheid vom
- März 2001, in welchem festgestellt wurde, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1992 ab
- August 2017 ein monatlicher Ruhebezug gebührt, unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht berechtigt war den von ihr zuvor erlassenen Bescheid vom
- März 2001, in welchem festgestellt wurde, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1992 ab
- August 2017 ein monatlicher Ruhebezug gebührt, unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben. Demzufolge gehört der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- März 2001 weiterhin dem Rechtsbestand an, wobei allerdings diesem Feststellungs-bescheid keine Verbindlichkeit (Bindungswirkung) mehr zukommt. Zum neuerlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie habe darauf vertrauen können, dass ihr bei Vollendung des
- Lebensjahres (ab dem 01.08.2017) ein monatlicher Ruhegenuss gemäß den Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes zustehe, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, dass Fragen des Vertrauensschutzes gegen-ständlich rechtlich nicht von Belang sind, zumal der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom
- März 2001 ein Feststellungsbescheid ist, dem allerdings heute aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1992 bezüglich Zuerkennung eine Ruhegenusses keine Bindungswirkung mehr zukommt. In Entsprechung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.09.2017, Zahl: xxx war daher der Beschwerde Folge zu geben und war der in Beschwerde gezogene Bescheid des xxx der Stadt xxx vom 01.10.2015, Zahl: xxx in dem im Spruchpunkt genannten Ausmaß abzuändern. Zu Spruchpunkt II: Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 26.03.2001, GZ: xxx wieder herzustellen ist, ist zu sagen, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Demzufolge ist daher dieser Antrag einer meritorischen Entscheidung nicht mehr zugänglich, sodass daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III.):Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei.): Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1871.5.2017