RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-1648-1649/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerden des xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, Dienststelle xxx, vom 23.08.2017, Zahl: xxx, mit dem Minderheitsbeschwerden (mitbeteiligte Partei: xxx und xxx, vertreten durch Obmann xxx, vlg. xxx, xxx, xxx) als unbegründet abgewiesen wurden, nach einer Beratung am 21.12.2017 den B E S C H L U S S gefasst: I. Den Beschwerden wirdrömisch eins. Den Beschwerden wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides und die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istGegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 B, -, römisch fünf G, ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Nach Ausweis des Protokollsauszuges der Vollversammlung der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ vom 11.03.2017 wurde zu Tagesordnungspunkt (TOP)
- („Antrag von xxx vlg. xxx auf Beschlussfassung zur Verlängerung des Almweges „xxx“ vom Ende des Weges im Bereich xxx (Parz. xxx, KG xxx) Richtung Nordosten, ungefähr 400 m“) unter der Voraussetzung der schon beantragten Beanteilung der xxx ein mehrheitlicher Beschluss gefasst. Vlg. xxx enthielt sich der Stimme; vlg. xxx stimmte dagegen. Demnach werde der Auftrag für die Weiterbetreibung des Projekts dem Obmann vom xxx „xxx“, Herrn xxx, erteilt. xxx vlg. xxx erhob mit Eingabe vom 17.03.2017 Minderheitsbeschwerde gegen diesen Beschluss. Der Beschluss sei mangelhaft und unbestimmt, es seien keine genauen Pläne und keine Beanteilungsvorschläge und Kosten vorgelegt worden. Der Almaufschließungsweg „xxx“ (gemeint wohl: die dadurch zu erschließenden Flächen) sei an der vorgelagerten Wegeanlage „xxx“ nicht beanteilt. Der Obmann habe keine Detailinformationen wie Plan oder geplante Beanteilung für die Verlängerung des Weges gehabt, ebenso wenig sei eine Trassierung in der Natur erfolgt. Die Wegverlängerung sei mit der zweckmäßigen und nachhaltigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens nicht vereinbar, weil keine Kosten-Nutzen-Abwägung durchgeführt worden sei. xxx vlg. xxx brachte eine wortgleiche Beschwerde ein. Über Aufforderung der Agrarbehörde legte der Obmann das Vollversammlungsprotokoll vor und nahm mit Schreiben vom 04.04.2017 zur Beschwerde Stellung. Das geplante Wegstück sei in der Vollversammlung vorgestellt worden; auch die Kosten (Euro 16,-- pro Meter) seien erläutert worden. Die Verlängerung würde demnach Euro 6.000,-- bis 7.000,-- an Kosten betragen. Sämtliche Flächen des Almaufschließungsweges „xxx“ seien an der vorgelagerten Weganlage beanteilt, nicht aber die Agrargemeinschaft „xxx“. Bei der letzten Vollversammlung dieser Agrargemeinschaft sei beschlossen worden, dass nach Fertigstellung eines näher bezeichneten Teilungsverfahrens ein Antrag auf Beanteilung bei den vorgelagerten Weganlagen „xxx“ und „xxx“ gestellt werde. Das geplante Wegstück würde für die zukünftige Zaunerhaltung von großer Bedeutung sein. Schließlich ist einem Aktenvermerk vom 20.07.2017 zu entnehmen, dass ein Telefonat mit dem Obmann durchgeführt worden sei. Der Obmann der AG habe mitgeteilt, dass ihm gegenüber der Obmann der BG „xxx“ ausdrücklich bestätigt habe, dass sämtliche Teilflächen des Almaufschließungsweges „xxx“ an der vorgelagerten Weganlage beanteilt seien. Die Wegverlängerung sei für die bessere Bewirtschaftung der betroffenen Hochalmflächen, welche mit 65 Stück Vieh bestoßen seien, dringend notwendig und bringe bessere Erreichbarkeit und Zeitersparnis mit sich. Auch für die Zaunerhaltung sei sie erforderlich. Vlg. xxx sei bei der Vollversammlung durch seinen Sohn vertreten gewesen. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid : Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zahl: xxx, wurden die Minderheitsbeschwerden sowohl von xxx als auch von xxx gegen den (Beschuss zu) Tagesordnungspunkt xxx als unbegründet abgewiesen. Nach wörtlicher Wiedergabe der Minderheitsbeschwerden und der Stellungnahme des Obmannes sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde des Obmannes festgestellt, dass das Wegstück in der Vollversammlung vorgestellt und erläutert worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sämtliche Flächen des Almaufschließungsweges „xxx“ an der vorgelagerten Weganlage beanteilt seien. Die Wegverlängerung sei für die bessere Bewirtschaftung der Hochalmflächen notwendig und ebenso für die Zaunerhaltung. Als Quellen für dieses „Ermittlungsergebnis“ wurden die schriftlichen und telefonischen Auskünfte des Obmanns angegeben. Da der Beschwerdeführer selbst bei der Vollversammlung nicht anwesend gewesen sei, habe er sich der Möglichkeit beraubt, entsprechende Fragen zu stellen und Informationen einzuholen. Es könne kein Widerspruch zur Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens im bekämpften Beschluss erkannt werden; auch sei es von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht dargelegt worden. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 23.08.2017 erhoben xxx und xxx (wiederum wortgleiche) Beschwerden gegen diesen Bescheid. Es sei nicht erhoben worden, ob die Flächen, die an der Weganlage „xxx“ beanteilt werden, auch an den vorgelagerten Wegen beanteilt seien; zu den Kosten oder zur Beanteilung fänden sich im Beschluss vom 11.03.2017 keine Äußerungen. Weil im Beschluss keine Kosten angeführt seien, handle es sich um einen unzulässigen „Vorratsbeschluss“. Das Verfahren sei in Folge Verletzung des Parteiengehöres mangelhaft gewesen, zur Schätzung der zu erwartenden Kosten sei es auch erforderlich zu wissen, in welcher Höhe die xxx künftig beanteilt werde. Es fehle eine nachvollziehbare Abwägung der Kosten und Nutzen des Wegbaues; eine Verlängerung der Weganlage um 400 m werde die künftigen Zäunungskosten nur unwesentlich verändern. Abschließend werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zur Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde Kärnten zu verweisen. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten ...
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. ... § 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 85, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Einleitung des Verfahrens; Parteien ….
(5)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. … § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ….. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Es wird festgestellt, dass die Behörde die Stellungnahme des Obmannes der Agrargemeinschaft (des Vertreters einer Verfahrenspartei) ihren Erwägungen zugrunde gelegt und darüber hinaus keine Ermittlungsschritte gesetzt hat. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung:
- Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zuständig. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zuständig.
- Zur Rechtzeitigkeit: Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis der Rückscheine wurden die Bescheidsausfertigungen jeweils am 27.07.2017 übernommen, die am 23.08.2017 eingebrachten Beschwerden sind daher rechtzeitig.Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis der Rückscheine wurden die Bescheidsausfertigungen jeweils am 27.07.2017 übernommen, die am 23.08.2017 eingebrachten Beschwerden sind daher rechtzeitig.
- In der Sache: Festgestellt wird, dass folgende, entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht ermittelt wurden: ● Das Abstimmungsverhältnis nach Anteilen wurde nicht erhoben (das betrifft das Zustandekommen des Beschlusses, eine wesentliche Prozessvoraussetzung). ● Es wurde nicht erhoben, ob xxx vlg. xxx sich der Stimme enthalten hat oder gegen den Beschluss gestimmt hat, ebenfalls eine Prozessvoraussetzung. ● Nach dem Protokollswortlaut gab es eine Stimmenthaltung, diesfalls wäre die Beschwerde zurück- und nicht abzuweisen gewesen. ● Die Behörde hat hinsichtlich aktueller und möglicher Beanteilungen einzig die (telefonisch übermittelten) Angaben einer Verfahrenspartei ihrer Entscheidung berücksichtigt, obwohl es ihr durchaus möglich gewesen wäre, anhand der bei ihr einliegenden Akte die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. ● Die Behörde hat den konkreten Beschlussinhalt nicht festgestellt; insbesondere nicht, ob die vom Obmann dargelegten Projektskosten maßgeblich in die Abstimmung eingeflossen sind. ● Eine Grobprüfung aus fachlicher Sicht hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 51 Abs. 2 K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform (als Ausnahme vom Grundsatz, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechts niemandem ein Rechtsanspruch zusteht).Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform (als Ausnahme vom Grundsatz, wonach auf die Ausübung des Aufsichtsrechts niemandem ein Rechtsanspruch zusteht). Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (vgl. VwGH 2011/07/0131). Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen vergleiche VwGH 2011/07/0131). Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht (etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von den Inhalten des Regelungsplans); das bloß pauschale Bestreiten der Beschlüsse wäre unzureichend. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung seit VwGH Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall konnten dem Akt keine Ermittlungstätigkeiten der Behörde entnommen werden. Das Ermittlungsverfahren müsste somit zur Gänze vor dem Landesverwaltungsgericht stattfinden. In diesem Fall ist die Zurückverweisung an die Behörde gerechtfertigt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.1648.1649.5.2017