RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-S5-149/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.11.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer Beratung am 21.12.2017, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 2. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. , II.römisch zwei. In Bezug auf den Spruchpunkt 3. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. , III.römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen: Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 22.10.1971, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „Forstaufschließungsweg xxx“ (nunmehr: FAW xxx) gebildet. Mit diesem Bescheid wurde der Forstaufschließungsweg nach Maßgabe der Projektsunterlagen beginnend und anschließend an den bestehenden Weg auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, bis in die Parz.Nr. xxx, KG xxx, bewilligt. Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen beginnt die Weganlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, und führt mit einem Wegast bis in das Grundstück xxx, KG xxx, und mit einem zweiten Wegast bis in das Grundstück xxx, KG xxx. Im zuvor genannten Bescheid wurde für die Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektierten Forstaufschließungsweges wechselweise ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. Ein Bringungsrecht wurde u.a. zugunsten einer Reihe von Grundstücken, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers xxx befinden, eingeräumt. Am 17.10.1985 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft statt und wurde dem Ansuchen des xxx um Einkauf in die Bringungsgemeinschaft stattgegeben, dies unter folgenden Bedingungen: „1. Der Einkauf muss so erfolgen, dass Herr xxx nach bescheidmäßiger Festlegung seiner Anteile durch die Agrarbehörde pro Anteil denselben Betrag bezahlt, den die Mitglieder bisher bezahlt haben, nämlich pro Anteil ATS 8.000,--. 2. Herr xxx muss sein Wegbauvorhaben selbst finanzieren. Im Zuge dieses Wegbauvorhabens ist der vorhandene Zubringerweg so auszubauen und zu festigen, dass er für LKW-Fuhren befahrbar sein wird. Der beabsichtigte Wegbau hat somit bei der Abzweigung zum Hauptweg in der xxx-Parzelle zu beginnen. 3. Herr xxx hat für die Wegbenützung für Holzfuhren den Abfuhrzins gemäß der Klasse 3, nämlich derzeit ATS 12,-- pro fm zu bezahlen. 4. Herr xxx hat die weitere Erhaltung des xxx-Hauptweges und des nunmehr auszubauenden Seitenweges bis zur xxx-Parzelle anteilsmäßig mitzufinanzieren. Die Gemeinschaft übernimmt somit die Erhaltung nur bis zum Beginn der xxx-Parzelle. 5. Der Einkauf in die Bringungsgemeinschaft soll zunächst nur für die xxx-Parzelle Nr. xxx erfolgen. Sollte Herr xxx die Absicht haben, mit dem derzeitigen Wegbauvorhaben noch weitere Parzellen zu erschließen, so müsste später ein zusätzlicher Einkauf vorgenommen werden.“ Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 03.06.1988, Zahl: xxx, wurde der Einkauf des xxx in die Bringungsgemeinschaft sowie die Übernahme von 20 Erhaltungsanteilen festgelegt. Weiters wurde in diesem Bescheid bezüglich der weiteren Vereinbarungen mit der Bringungsgemeinschaft auf den Vollversammlungsbeschluss vom 17.10.1985 verwiesen. Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 02.08.1994, Zahl: xxx, wurde die Beanteilung des xxx dahingehend abgeändert, als dass in Abänderung des Bringungsrechtes zugunsten des Grundstückes xxx, KG xxx, dieses nur noch mit 1,15 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft beanteilt ist. Mit Eingabe vom 09.07.1997 beantragte die gegenständliche Bringungsgemeinschaft die Änderung der Beanteilung, die sich durch die Verlängerung der Weganlage und die zusätzliche Erschließung von Flächen ergeben habe. Die belangte Behörde holte dazu ein Gutachten ihres Amtssachverständigen ein, welchem Folgendes zu entnehmen ist: „1. Auftrag: Mit Schriftsatz vom 09.07.1997, eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde xxx am 11.07.1997 unter Zahl: xxx, ersuchte der Obmann der BG „xxx" die Agrarbezirksbehörde xxx eine Neubeanteilung der Weganlage durchzuführen, da, so der Obmann
- a)die Weganlage verlängert wurde, wodurch zusätzliche Flächen erschlossen wurden, die noch nicht beanteilt sind, und
- b)alle Liegenschaften des bisherigen Spar- und Vorschussvereines in xxx/xxx an andere Mitglieder der BG verkauft wurden, weshalb bei letzteren eine Änderung der Beanteilung vorzunehmen sei. Da der o.a. Antrag offensichtlich nicht behandelt wurde, stellte der Obmann der BG "FAW xxx" in einem Schriftsatz, datiert mit 07.07.2004, eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde xxx am 07.07.2004 nochmalig den Antrag, die Weganlagen xxx, xxx, xxx und xxx hinsichtlich einer künftigen Erhaltungsregelegung neu zu regeln. Aufgrund des Antrages des Obmannes der BG "FAW xxx" vom 07.07.2004 ist also die Weganlage "FAW xxx" neu zu beanteilen. 2. Grundlagen: 2.1 Rechtliche Grundlagen: Rechtliche Grundlage der vorliegenden Neubeanteilung bildet das Kärntner Güter- und Seilwege Landesgesetz K-GSLG 1998 i.d.g.F. 2.2 Technische Grundlagen: Als Grundlagen über die technische Ausarbeitung des Beanteilungsprojektes dienten: 1. Rechtsakt und Technischer Akt der Weganlage BG "FAW xxx" vormals „xxx" 2. Kataster des Beanteilungsgebietes 3. Orthofotos vom Beanteilungsgebiet 4. Laserscannaufnahmen - Oberfläche des Beanteilungsgebietes 5. Grundbuchsauszüge der betroffenen Liegenschaften 6. Präsentation der geplanten Neubeanteilung in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft 7. Einzelgespräche mit dem Obmann der Bringungsgemeinschaft sowie einzelnen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft 3. Allgemeines: 3.1 Bisherige Situation der Weganlage: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx, Zahl: xxx vom 22.10.1971 wurde den Mitgliedern der BG "FAW xxx" die Bewilligung für die Errichtung zu dem anschließend an den bestehenden Weg auf Grundstück xxx, KG xxx beginnenden und bis in die Parzelle xxx, KG xxx führenden Forstaufschließungsweg erteilt. In einem räumten sich im o.a. Bescheid näher angeführte Grundstückseigentümer ein gegenseitiges landwirtschaftliches Bringungsrecht ein, bestehend im Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Forstauf- schließungsweges. Weiters wurde mit o.a. Bescheid die Bringungsgemeinschaft "FAW xxx" mit ihrem Sitz in xxx gegründet und wurden dabei auch Erbauungs- und Erhaltungskosten dieser Weganlage geregelt. Mit Urkunde der Agrarbezirksbehörde xxx, Zahl: xxx vom 03.06.1988 wurde beurkundet, dass laut Vollversammlungsbeschluss vom 17.10.1985 und Niederschrift vom 12.04.1988, Herr xxx der Bringungsgemeinschaft "FAW xxx" beigetreten ist und sich verpflichtet hat, 20 Anteile für die künftige Erhaltung der Bringungsanlage zu übernehmen. Weiters wird in o.a. Urkunde hinsichtlich weiterer Vereinbarungen mit der Bringungsgemeinschaft "FAW xxx" auf den Vollversammlungsbeschluss vom 17.10.1985 verwiesen. Unter TOP 1 des Protokolls der ordentlichen Vollversammlung der BG „xxx" am 17.10.1985 wurde unter Punkt 4 festgelegt, dass Herr xxx die weitere Erhaltung des xxx Hauptweges und dessen nunmehr auszubauenden Seitenweges bis zur "xxx-Parzelle" anteilsmäßig mitfinanzieren muss. Die Bringungsgemeinschaft übernimmt die Erhaltung bis zum Beginn der "xxx-Parzelle". Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx, Zahl: xxx vom 02.08.1994 wurde die Beanteilung des Herrn xxx, xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx insoweit abgeändert, als nunmehr Herr xxx infolge der Abänderung des Bringungsrechtes zugunsten der Parzelle xxx, KG xxx, insgesamt mit 1,15 Anteilen an der BG "FAW xxx" beanteilt ist. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass bis zu diesem Zeitpunkt Herr xxx mit 1,83 Anteilen an der Weganlage beanteilt war. 3.1.2 Derzeitiger Umfang der Weganlage: Entsprechend dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx, Zahl: xxx vom 22.10.1971 und dem Vollversammlungsbeschluss der ordentlichen Vollversammlung der BG "FAW xxx" vom 17.10.1985 und den im Akt der BG "FAW xxx" vormals „xxx" einliegenden Planunterlagen besteht die Weganlage bisher aus einem Hauptweg, welcher im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx von der in der Natur vorhandenen Weganlage Grundstück xxx beginnt und bis in die Parzelle Grundstück xxx, KG xxx führt. Ein Zubringer ergänzt das Projekt und zweigt dieser Zubringer auf Grundstück xxx, KG xxx vom Hauptweg ab und führte ursprünglich mit einer Länge von ca. 500 Ifm bis hin an die gemeinsame Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, je KG xxx. Entsprechend dem o.a. Protokoll der ordentlichen Vollversammlung vom 17.10.1985 wurde nunmehr der von Herrn xxx zu errichtende Weg, welcher eine Verlängerung des ursprünglich oben definierten Zubringers darstellte, ebenfalls Teil der Weganlage BG "FAW xxx" vormals „xxx" (siehe Urkunde der Agrarbezirksbehörde xxx, Zahl: xxx, wo auf den o.a. Vollversammlungsbeschluss verwiesen wird). Demnach wurde mit der Urkunde, Zahl: xxx, die Weganlage, ausgehend vom ursprünglichen Zubringer, verlängert, dies um ca. 1.040 Ifm bis hin an die gemeinsame Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, KG xxx. Ursprünglich bestand die Weganlage also aus einem Hauptweg mit einer Länge von 2.200 Ifm sowie einem Zubringer mit einer Länge von 1.540 Ifm (inklusive Weganlage "xxx"). Dem "FAW xxx" vormals "xxx" vorgelagert ist eine Weganlage, welche auf der öffentlichen Wegparzelle Grundstück xxx, KG xxx verläuft und ist dies der sog. „xxx". Der "FAW xxx" zweigt bei hm 32,6 vom vorgelagerten „xxx" ab. 3.1.3 Das derzeit rechtsgültige Beanteilungsmodell: Das derzeit noch rechtskräftige Beanteilungsmodell ist so gestaltet, dass für die im Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx, Zahl: xxx vom 22.10.1971 angeführten Grundeigentümer Anteile vergeben wurden und ergeben sich diese Anteile aufgrund eines im Akt der Agrarbehörde einliegenden Parzellenverzeichnisses mit der gesondert angeführten Berechnung der Anteile. Dabei wurde die Anteilsrechnung dergestalt vorgenommen, dass grundsätzlich die Weganlage in zwei Abschnitte gegliedert wurde. Der Abschnitt I der Weganlage reicht vom Beginn der Weganlage auf Grundstück xxx, KG xxx, wo diese vom vorgelagerten Weg (xxx, Grundstück Wegparzelle xxx, KG xxx) bis hin zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, je KG xxx und umfasst dieser Abschnitt I eine Länge von ca. 970 Ifm. Der Abschnitt römisch eins der Weganlage reicht vom Beginn der Weganlage auf Grundstück xxx, KG xxx, wo diese vom vorgelagerten Weg (xxx, Grundstück Wegparzelle xxx, KG xxx) bis hin zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, je KG xxx und umfasst dieser Abschnitt römisch eins eine Länge von ca. 970 Ifm. Der Wegabschnitt II beginnt am Ende des Wegabschnittes I an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, KG xxx und führt der Hauptweg dann hin bis auf Grundstück xxx, KG xxx.Der Wegabschnitt römisch zwei beginnt am Ende des Wegabschnittes römisch eins an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, KG xxx und führt der Hauptweg dann hin bis auf Grundstück xxx, KG xxx. Ein Zubringer, in welchem, wie oben dargestellt, die Forststraße des Herrn xxx zum Teil einbezogen wurde, führt nunmehr, abzweigend von Grundstück xxx, KG xxx bis hin an die Besitzgrenze des vormaligen "xxx-Besitzes" Grundstück xxx, KG xxx (gemeinsame Grenze mit Grundstück xxx, KG xxx). Jene Grundstücke bzw. Grundstücksteile, welche durch den Wegabschnitt I erschlossen wurden, wurden seinerzeit dergestalt beanteilt, dass für 2 ha Grundstücksfläche 1 Anteil in Rechnung gestellt wurde. Jene Grundstücke bzw. Grundstücksteile, welche durch den Wegabschnitt römisch eins erschlossen wurden, wurden seinerzeit dergestalt beanteilt, dass für 2 ha Grundstücksfläche 1 Anteil in Rechnung gestellt wurde. Jene Grundstücke, welche für die Erschließung auch den Wegabschnitt II beanspruchen, wurden mit 1 ha pro Anteil an der Weganlage beanteilt. Jene Grundstücke, welche für die Erschließung auch den Wegabschnitt römisch zwei beanspruchen, wurden mit 1 ha pro Anteil an der Weganlage beanteilt. Dies bedeutet also, dass bisher der Umstand der unterschiedlichen Längenbenützung der Weganlage dadurch berücksichtigt wurde, dass die Weganlage in zwei Wegabschnitte geteilt wurde. 3.2 Künftige Situation der Weganlage: Vorbemerkend zur Erläuterung der künftigen Situation der Weganlage ist anzumerken, dass seit der Beantragung der Neubeanteilung der Weganlage mit Schriftsatz des Obmannes der Bringungsgemeinschaft vom 07.07.2004, zahlreiche Versuche seitens der Agrarbehörde durchgeführt wurden, hinsichtlich der Weganlage eine Neuregelung der Anteile durchzuführen, wobei dies bisher an dem Widerstand einzelner Mitglieder der Bringungsanlagen gescheitert ist. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits vor einigen Jahren ein komplett ausgearbeiteter Entwurf entsprechend den derzeit in Kärnten angewendeten Beanteilungsregeln (Anwendung des Kärntner Schlüssels unter Berücksichtigung der tatsächlich benützten Weglänge) durchgeführt wurde, aber aufgrund des Beharrungsvermögens einiger Mitglieder nicht umgesetzt werden konnte. Ein weiterer Problempunkt stellte der Umstand dar, dass die Weganlage zwischenzeitlich jeweils mit Zustimmung der Vollversammlung erweitert wurde. So wurde der ursprüngliche Hauptweg um ca. 400 Ifm verlängert und wurden zwei zusätzliche Zubringer errichtet, wovon einer eine Länge von ca. 90 Ifm aufweist, ein anderer eine Länge von 400 Ifm. Die Verlängerung des ursprünglichen Hauptweges und die Errichtung der beiden Zubringer wurden rechtlich nie umgesetzt, d.h. sie sind bis dato offiziell nicht Bestandteil der Weganlage gewesen, obwohl die praktische Durchführung der Erhaltungsarbeiten an der Weganlage und auch die damit verbundene Kostentragung so durchgeführt wurde, als ob die beiden Zubringer und die Verlängerung des ursprünglichen Hauptweges Teil der Bringungsgemeinschaft wären. Um hinsichtlich der Erhaltung der Zubringer und der Verlängerung des Hauptweges künftighin Rechtssicherheit zu erhalten, soll fußend auf diesbezüglich gefasste Vollversammlungsbeschlüsse, diese derzeit rechtlich nicht geregelten Wegbestandteile nunmehr Bestandteile der Bringungsanlage BG "FAW xxx" werden. Ergänzend ist anzuführen, dass die Weganlage bisher die offizielle Bezeichnung BG "FAW xxx" getragen hat, es jedoch Wunsch der Bringungsgemeinschaft war, die Weganlage entsprechend der langjährigen tatsächlichen Übung nunmehr in BG "FAW xxx" umzubenennen. Die Weganlage gestaltet sich daher künftighin wie folgt: Die Weganlage "FAW xxx" zweigt von der vorgelagerten Weganlage „xxx", welche in etwa der öffentlichen Wegparzelle Grundstück xxx, KG xxx folgt, bei hm 32,6 der Weganlage „xxx" im Bereich des Grundstückes xxx von diesem ab und führt mit einer Gesamtlänge von 3.240 Ifm bis hin an die gemeinsame Grenze der Grundstücke xxx zu xxx (Besitzgrenze xxx). Drei Zubringer ergänzen die Weganlage: Zubringer I zweigt bei hm 11,2 auf Grundstück xxx, KG xxx von diesem ab und führt mit einer Länge ca. 180 Ifm hin in den Bereich der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zur öffentlichen Wegparzelle xxx, wo der Zubringer I in die öffentliche Weganlage Grundstück xxx einmündet. Grundstück xxx stellt den alten "AAW xxx" dar. Zubringer römisch eins zweigt bei hm 11,2 auf Grundstück xxx, KG xxx von diesem ab und führt mit einer Länge ca. 180 Ifm hin in den Bereich der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zur öffentlichen Wegparzelle xxx, wo der Zubringer römisch eins in die öffentliche Weganlage Grundstück xxx einmündet. Grundstück xxx stellt den alten "AAW xxx" dar. Zubringer II zweigt bei hm 16,2 auf Grundstück xxx, KG xxx vom Hauptweg ab und führt mit einer Länge von ca. 400 Ifm bis hin in den östlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx. Zubringer römisch zwei zweigt bei hm 16,2 auf Grundstück xxx, KG xxx vom Hauptweg ab und führt mit einer Länge von ca. 400 Ifm bis hin in den östlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx. Zubringer III zweigt bei hm 16,9 auf Grundstück xxx, KG xxx vom Hauptweg ab und führt mit einer Gesamtlänge von ca. 900 Ifm bis hin in den südwestlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx.Zubringer römisch drei zweigt bei hm 16,9 auf Grundstück xxx, KG xxx vom Hauptweg ab und führt mit einer Gesamtlänge von ca. 900 Ifm bis hin in den südwestlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx. Das Gesamtwegesystem weist eine Länge 4.720 Ifm auf, wovon auf den Hauptweg 3.240 Ifm entfallen, auf die Zubringer insgesamt 1.480 Ifm. Gegenüber dem ursprünglichen bis dato gültigen Rechtszustand wurden nunmehr die Zubringer I und II in das Wegesystem BG "FAW xxx" aufgenommen, weiters wurde das bisherige Ende des Zubringers "xxx" im Bereich der gemeinsamen Grenze Grundstück xxx zu Grundstück xxx nunmehr als Hauptweg definiert und der ursprüngliche Hauptweg stellt nunmehr den Zubringer III dar und wurde dieser Zubringer III im Zuge der Neuregelung ebenfalls entsprechend dem Naturstand verlängert. Gegenüber dem ursprünglichen bis dato gültigen Rechtszustand wurden nunmehr die Zubringer römisch eins und römisch zwei in das Wegesystem BG "FAW xxx" aufgenommen, weiters wurde das bisherige Ende des Zubringers "xxx" im Bereich der gemeinsamen Grenze Grundstück xxx zu Grundstück xxx nunmehr als Hauptweg definiert und der ursprüngliche Hauptweg stellt nunmehr den Zubringer römisch drei dar und wurde dieser Zubringer römisch drei im Zuge der Neuregelung ebenfalls entsprechend dem Naturstand verlängert. 4. Neubeanteilung: 4.1 Grund der Neubeanteilung: Grund für die Neubeanteilung waren die unter Punkt 1. angeführten Umstände der Auftragserteilung, d.h. ein Antrag der Bringungsgemeinschaft aus dem Jahre 1997 und der Folgeantrag vom 07.07.2004. Begründet wurde der Neubeanteilungsantrag damit, dass sich die Besitz- und auch die Bewirtschaftungsverhältnisse an der Weganlage durch die Errichtung von Zubringern und Verlängerung des Weges geändert haben, weiters, dass zusätzliche Wegteile zu Bestandteilen der Bringungsgemeinschaft erklärt werden sollen und dass die bisher ausgeübte Praxis der Anteilsverteilung nicht mit dem aktuellen Stand des derzeit rechtsgültigen Bescheides entspricht und sohin abgeändert werden sollte und eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen soll. Weiters sei eine Sanierung der Weganlage geplant und ist es dafür notwendig, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beanteilung zu haben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es, wie bereits oben angeführt, mehrere Versuche gegeben hat, die Beanteilung des "FAW xxx" entsprechend der derzeit in Kärnten angewendeten Beanteilungssystematik, nämlich der Anwendung des Kärntner Schlüssels, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Weg länge durchzuführen, jedoch scheiterte dies an Einsprüchen einzelner Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, welche auf eine Beibehaltung der alten Beanteilungssystematik beharrten. 4.2 Vorgangsweise der Beanteilung: Vorangestellt sei, dass das ursprünglich angewendete Beanteilungsmodell auch nunmehr angewendet wird und auch die ursprüngliche Beanteilungssystematik beibehalten wird, d.h. Korrekturen beziehen sich lediglich auf die geänderten Besitzstrukturen sowie allfälligen Neubeanteilungen von Flächen durch die Erweiterung des Wegenetzes bzw. Ausstieg von Grundstücken oder Grundstücksteilen, welche über eine alternative Bringungsmöglichkeit verfügen. Weiters ist festzuhalten, dass durch die Weganlage lediglich Flächen der Kulturgattung "Wald" erschlossen werden und keine anderen Kulturgattungen im Beanteilungsgebiet gelegen sind. Für die Zwecke der Beanteilung wird, wie bereits bisher, die Weganlage in zwei Abschnitte gegliedert. Der Wegabschnitt I beginnt am Weganfang, abzweigend vom sog. „xxx" (Grundstück xxx, KG xxx im Bereich des Grundstückes xxx) und führt mit einer Länge von ca. 970 Ifm bis hin in den Bereich der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zu Grundstück xxx, KG xxx. Der Wegabschnitt römisch eins beginnt am Weganfang, abzweigend vom sog. „xxx" (Grundstück xxx, KG xxx im Bereich des Grundstückes xxx) und führt mit einer Länge von ca. 970 Ifm bis hin in den Bereich der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zu Grundstück xxx, KG xxx. Für jene Flächen, welche für die Bringung lediglich den Abschnitt I beanspruchen, werden für 2 ha erschlossene Flächen 1 Anteil in Rechnung gestellt. Für jene Flächen, welche für die Bringung lediglich den Abschnitt römisch eins beanspruchen, werden für 2 ha erschlossene Flächen 1 Anteil in Rechnung gestellt. Der Wegabschnitt II erstreckt sich vom Ende des Wegabschnittes I, es ist dies bei hm 9,70 bis zum Wegende bei hm 32,4, das ist der Bereich der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zu xxx, KG xxx. Der Wegabschnitt römisch zwei erstreckt sich vom Ende des Wegabschnittes römisch eins, es ist dies bei hm 9,70 bis zum Wegende bei hm 32,4, das ist der Bereich der gemeinsamen Grenze von Grundstück xxx zu xxx, KG xxx. Weiters fallen alle drei Zubringer in den Bereich des Wegabschnittes II. Es sind dies der Zubringer I, der Zubringer II und der Zubringer III, wie unter Punkt 3.2 definiert. Weiters fallen alle drei Zubringer in den Bereich des Wegabschnittes römisch zwei. Es sind dies der Zubringer römisch eins, der Zubringer römisch zwei und der Zubringer römisch drei, wie unter Punkt 3.2 definiert. Dies bedeutet, dass jene Flächen, welche für die Bringung die Wegabschnitte I und II (inklusive Zubringer) beanspruchen, dergestalt beanteilt werden, dass für 1 ha erschlossene Fläche 1 Anteil in Rechnung gestellt wird. Dies bedeutet, dass jene Flächen, welche für die Bringung die Wegabschnitte römisch eins und römisch zwei (inklusive Zubringer) beanspruchen, dergestalt beanteilt werden, dass für 1 ha erschlossene Fläche 1 Anteil in Rechnung gestellt wird. Durch die oben beschriebene Anteilsregelung mit 2 Abschnitten ist den Vorgaben des Kärntner Güter- und Seilwege Landesgesetzes K-GSLG 1998 i.d.g.F. hinsichtlich des Beanteilungskriteriums "Ausmaß der Wegbenützung/Weglänge" insoferne Genüge getan, als bei einer Beanspruchung beider Wegabschnitte ein höherer Anteilssatz zur Anwendung kommt. Entsprechend dem Kärntner Güter- und Seilwege Landesgesetzes K-GSLG 1998 i.d.g.F. ist bei der Festsetzung des Anteilsverhältnisses vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen, auf das Ausmaß und der Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudebestand Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist dazu anzumerken, dass hinsichtlich der Kulturgattung der erschlossenen Flächen nur Waldgrundstücke vorkommen und daher nur diese zu berücksichtigen waren, Gebäudebestand ist im Beanteilungsgebiet keiner zu verzeichnen, der wirtschaftliche Vorteil der Bringungsanlage ist für die einzelnen Mitglieder auch abhängig von deren erschlossenem Ausmaß und wird sohin über das Ausmaß der erschlossenen Fläche berücksichtigt, da in das Beanteilungsmodell das Ausmaß der erschlossenen Flächen einfließt. Die Wegbenützung und die Wegstrecke wird insofern berücksichtigt, als die Weganlage in zwei Abschnitte gegliedert wird, und jene Grundstückseigentümer, welche nur Flächen am ersten Abschnitt haben, für diese Flächen mit einem reduzierten Anteilssatz berücksichtigt werden (2 ha = 1 Anteil). Die Abschnittswahl bzw. die Grenze der Abschnitte I und II wurden so gewählt, wie das in der bisher rechtsgültigen Beanteilung der Fall war, da sich einige Mitglieder gegen eine diesbezügliche Abänderung des Abschnittswechsels ausgesprochen haben. Die Abschnittswahl bzw. die Grenze der Abschnitte römisch eins und römisch zwei wurden so gewählt, wie das in der bisher rechtsgültigen Beanteilung der Fall war, da sich einige Mitglieder gegen eine diesbezügliche Abänderung des Abschnittswechsels ausgesprochen haben. Grundlage der verwendeten Grundstücksgrößen waren jeweils aktuelle Grundbuchs- auszüge und Auszüge aus dem Kataster (Grundbuchsstand). Die Beanteilung wurde parzellenscharf durchgeführt, d.h. jeder Parzelle wurden die aus der Fläche und Kulturgattung resultierenden Anteile gesondert ausgewiesen. Sollten von einzelnen Grundstücken nur Teilflächen beanteilt worden sein, so ist dies in den Anteilsberechnungsblättern Beilage ./A in der Rubrik "Anmerkung" vermerkt. Wurden Grundstücke dergestalt beanteilt, dass Teilflächen davon nur auf den Wegschnitt I gravitieren und andere Teilflächen auf den Wegschnitt II, so erfolgte für die beiden Teilflächen jeweils eine gesonderte Anteilsberechnung und wurde dies in den Anteilsberechnungsblättern Beilage ./A ebenfalls in der Rubrik "Anmerkung" vermerkt. Wurden Grundstücke dergestalt beanteilt, dass Teilflächen davon nur auf den Wegschnitt römisch eins gravitieren und andere Teilflächen auf den Wegschnitt römisch zwei, so erfolgte für die beiden Teilflächen jeweils eine gesonderte Anteilsberechnung und wurde dies in den Anteilsberechnungsblättern Beilage ./A ebenfalls in der Rubrik "Anmerkung" vermerkt. Das gesamte Einzugsgebiet der Weganlage und die Abgrenzung zu anderen Weggemeinschaften erfolgten in erste Linie fußend auf die bisher rechtsgültige Beanteilung, wobei jedoch durchaus Änderungen vorgenommen worden sind. Diese Änderungen wurden im Regelfall mit dem Obmann und auch unter Beiziehung der jeweiligen Grundstückseigentümer vorgenommen. Der Aktenlauf der Beanteilung widerspiegelt dies und sind die jeweils gewünschten Änderungen in den Vorentwürfen zur Beanteilung vermerkt. Flächen, welche sich im öffentlichen Gut befinden (Straßen, Wege, Gewässer) werden nicht beanteilt. Die Zuordnung einzelner gravitierender Flächen zu den Wegabschnitten erfolgte ebenfalls auf Vorschlag des Obmannes im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern. Die Änderungen hinsichtlich der beanteilten Flächen einzelner Grundstückseigentümer ist jeweils ebenfalls in den Anteilsberechnungsblättern Beilage ./A in der Rubrik "Anmerkung" vermerkt. So ergaben sich Flächenänderungen und Änderungen der Parzellennummern dadurch, dass zwischen dem Erstbescheid aus dem Jahre 1971 und dem derzeitigen Grundbuchsstand zahlreiche ursprünglich vorhandene Parzellen zu einem Grundstück vereint worden sind. Hierbei ist festzuhalten, dass der momentan aktuelle Grundbuchsstand als Flächenbasis für die Berechnung der Anteile herangezogen wurde. An Ausnahmen von der oben beschriebenen Anteilssystematik kommen folgende zum Tragen: Grundstück xxx im Eigentum des Herrn xxx vlg. Waffen wird zwar über die Weganlage an deren Beginn erschlossen, wird aber nicht beanteilt, da eine Bringung aus dieser Parzelle keine Notwendigkeit für die Benützung der Weganlage bedingt, da die Bringung aus Grundstück 1512/2 direkt auf den sog. „xxx" erfolgen kann. Hinsichtlich der Beanteilung der xxx vlg. xxx, xxx, xxx, Ifd. Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx ist anzumerken, dass diese mit drei Grundstücken, nämlich den Grundstücken xxx, xxx und xxx an der Weganlage beanteilt wird. Tatsächlich liegen diese Grundstücke am Ende des Hauptweges, jedoch werden diese Flächen lediglich so beanteilt, als ob sie nur am Wegabschnitt I gelegen wären.Hinsichtlich der Beanteilung der xxx vlg. xxx, xxx, xxx, Ifd. Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx ist anzumerken, dass diese mit drei Grundstücken, nämlich den Grundstücken xxx, xxx und xxx an der Weganlage beanteilt wird. Tatsächlich liegen diese Grundstücke am Ende des Hauptweges, jedoch werden diese Flächen lediglich so beanteilt, als ob sie nur am Wegabschnitt römisch eins gelegen wären. Dies erfolgt deshalb, da vom Wegabschnitt II nur eine Teillänge für die Bringung aus diesen Flächen beansprucht wird, da, abzweigend vom Wegabschnitt II die Bringung aus diesen Parzellen im Anschluss an den sog. "AAW xxx" erfolgt und wird die Weganlage Wegabschnitt II des "FAW xxx" nur von hm 21,5 bis zum Wegende benützt, da bei hm 21,5 der Abtransport über einen Verbindungsweg hin zum "AAW xxx" erfolgt und der erste Teil des Wegabschnittes II und (bis hm 21,5) und der Wegabschnitt I nicht beansprucht wird. Dies erfolgt deshalb, da vom Wegabschnitt römisch zwei nur eine Teillänge für die Bringung aus diesen Flächen beansprucht wird, da, abzweigend vom Wegabschnitt römisch zwei die Bringung aus diesen Parzellen im Anschluss an den sog. "AAW xxx" erfolgt und wird die Weganlage Wegabschnitt römisch zwei des "FAW xxx" nur von hm 21,5 bis zum Wegende benützt, da bei hm 21,5 der Abtransport über einen Verbindungsweg hin zum "AAW xxx" erfolgt und der erste Teil des Wegabschnittes römisch zwei und (bis hm 21,5) und der Wegabschnitt römisch eins nicht beansprucht wird. Von den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, es sind dies nordwest-exponierte Riemenparzellen, welche ihren tiefsten Punkt im Bereich des „xxx" haben, wird nicht die gesamte Fläche beanteilt, da der letzte, unterste Teil der in Rede stehenden Parzellen über den sog. „xxx" gebracht wird und daher über diese Alternativerschließung verfügt. Der Großteil der o.a. Grundstücke wird jedoch nach wie vor über die Weganlage "FAW xxx" gebracht. Die Abgrenzung erfolgte diesbezüglich im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, dies anhand der natürlichen Gegebenheiten, welche vorort überprüft worden sind. Ebenso erfolgte lediglich eine Beanteilung von Teilflächen in Absprache mit den jeweiligen Grundstückseigentümern hinsichtlich der Grundstücke xxx, xxx,xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx und xxx. Auch in diesen Fällen erfolgte eine Abgrenzung im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern. Hinsichtlich der gegenüber der Ursprungsbeanteilung durchgeführten Änderungen sind aufgrund der nunmehrigen tatsächlichen Gegebenheiten folgende durchgeführt worden: Lfd.Nr. 1 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Die vormals angeführten Grundstücke xxx, xxx, xxx wurden zu Grundstück xxx zusammengeführt, das diesbezüglich nunmehr eine größere Fläche aufweist als das ursprüngliche Grundstück xxx. Grundstück xxx besteht aus den ursprünglichen Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Von dem nunmehr neu entstandenen Grundstück xxx ist nur eine Teilfläche beanteilt. Lfd.Nr. 3 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Von Grundstück xxx mit einem Gesamtausmaß von 0,6601 ha waren ursprünglichen lediglich 50% der Fläche beanteilt, nunmehr sind davon 0,6194 ha Wald am Abschnitt I beanteilt. Von Grundstück xxx mit einem Gesamtausmaß von 0,6601 ha waren ursprünglichen lediglich 50% der Fläche beanteilt, nunmehr sind davon 0,6194 ha Wald am Abschnitt römisch eins beanteilt. Die Grundstücke xxx und xxx wurden nunmehr zu Grundstück xxx vereinigt. Lfd.Nr. 5 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Von Grundstück xxx waren bisher 25% der Fläche beanteilt, nunmehr erfolgt eine Abgrenzung des Grundstückes nach dem Naturzustand und sind von der Gesamtfläche von 4,7296 ha 1,3157 ha Wald am Wegabschnitt II beanteilt. Von Grundstück xxx waren bisher 25% der Fläche beanteilt, nunmehr erfolgt eine Abgrenzung des Grundstückes nach dem Naturzustand und sind von der Gesamtfläche von 4,7296 ha 1,3157 ha Wald am Wegabschnitt römisch zwei beanteilt. Herr xxx vlg. xxx hat weiters die Grundstücke xxx und xxx vom Spar- und Vorschußverein, ehemals EZ xxx, erworben und sind diese beiden Grundstücke nunmehr bei ihm beanteilt. Bisher waren auch Grundstück xxx zur Gänze und Grundstück xxx zur Hälfte beanteilt. Diese Grundstücke sind nunmehr nicht mehr beanteilt, dies aufgrund des Verhandlungsergebnisses während der Erarbeitung der Beanteilung. Grundstück xxx war bisher an der Weganlage nicht beanteilt. Nunmehr ist von der Gesamtfläche von 3,4618 ha eine Teilfläche von 1,052 ha am Wegabschnitt I beanteilt. Grundstück xxx war bisher als gesamtes Grundstück beanteilt, nunmehr ist von der Gesamtfläche von 1,9003 ha eine Fläche von 1,7468 ha beanteilt. Herr xxx vlg. xxx hat weiters die Grundstücke xxx und xxx vom Spar- und Vorschußverein, ehemals EZ xxx, erworben und sind diese beiden Grundstücke nunmehr bei ihm beanteilt. Bisher waren auch Grundstück xxx zur Gänze und Grundstück xxx zur Hälfte beanteilt. Diese Grundstücke sind nunmehr nicht mehr beanteilt, dies aufgrund des Verhandlungsergebnisses während der Erarbeitung der Beanteilung. Grundstück xxx war bisher an der Weganlage nicht beanteilt. Nunmehr ist von der Gesamtfläche von 3,4618 ha eine Teilfläche von 1,052 ha am Wegabschnitt römisch eins beanteilt. Grundstück xxx war bisher als gesamtes Grundstück beanteilt, nunmehr ist von der Gesamtfläche von 1,9003 ha eine Fläche von 1,7468 ha beanteilt. Lfd.Nr. 6 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Herr xxx hat die Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx vom Spar- und Vorschußverein, ehemals EZ xxx, erworben. Nunmehr sind diese Grundstücke bei Herrn xxx in EZ xxx an der Weganlage beanteilt. Grundstück xxx wies in den Ursprungsbeanteilungen eine Größe 1,7444 ha auf. Nunmehr sind im Kataster 1,7207 ha ausgewiesen und ist die Parzelle mit dieser Fläche beanteilt. Von Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 0,9891 ha sind 50% der Fläche am Wegabschnitt I und 50% am Wegabschnitt II beanteilt, wie schon bisher.Von Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 0,9891 ha sind 50% der Fläche am Wegabschnitt römisch eins und 50% am Wegabschnitt römisch zwei beanteilt, wie schon bisher. Lfd.Nr. 7 xxx vlg. Neuwirt, EZ xxx, KG xxx Das Grundstück xxx des Herrn xxx wies entsprechend der alten Beanteilung eine Fläche von 0,4298 ha, nunmehr beläuft sich die Fläche von diesem Grundstück auf 0,9118 ha, es ist also größer geworden und ist dieses Grundstück mit dieser Fläche an der Weganlage beanteilt. Von Grundstück xxx war ursprünglich nur 40% der Fläche beanteilt, nunmehr ist die gesamte Parzelle beanteilt. Grundstück xxx im Ausmaß von 1,3775 ha war bisher nicht beanteilt und ist nunmehr am Abschnitt I beanteilt. Grundstück xxx im Ausmaß von 1,3775 ha war bisher nicht beanteilt und ist nunmehr am Abschnitt römisch eins beanteilt. Grundstück xxx mit einem Ausmaß von 0,4052 ha Gesamtfläche war bisher nicht an der Weganlage beanteilt und ist nunmehr mit einer Teilfläche von 0,0896 ha beanteilt. Lfd.Nr. 8 xxx vlg. Florian, EZ xxx, KG xxx Von Grundstück xxx des Herrn xxx im Gesamtausmaß von 0,7481 ha waren bisher 0,4155 ha an der Weganlage beanteilt, nunmehr sind dies 0,4907 ha am Wegabschnitt I. Von Grundstück xxx des Herrn xxx im Gesamtausmaß von 0,7481 ha waren bisher 0,4155 ha an der Weganlage beanteilt, nunmehr sind dies 0,4907 ha am Wegabschnitt römisch eins. Bisher waren auch die Grundstücke xxx, xxx und xxx des Herrn xxx an der Weganlage beanteilt. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass sich diese Grundstücke im Bereich der xxx befinden und erfolgt die Bringung aus diesen Parzellen über den "AAW xxx" und nicht über den "FAW xxx" und wurden diese daher aus der Beanteilung herausgenommen. Lfd.Nr. 9 xxx vlg. xxx, EZ xxx xxx Herr xxx war mit seinen Grundstücken xxx und xxx bisher an der Weganlage nicht beanteilt und wird Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 1,334 ha am Abschnitt II beanteilt. Herr xxx war mit seinen Grundstücken xxx und xxx bisher an der Weganlage nicht beanteilt und wird Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 1,334 ha am Abschnitt römisch zwei beanteilt. Grundstück xxx war in der derzeit rechtsgültigen Anteilsliste ebenfalls nicht beanteilt, jedoch ist anzumerken, dass es sich hierbei um ein Grundstück im Bereich der Verlängerung des ehemaligen Hauptweges handelt und ist dieses Grundstück bei einer allfälligen Kostenaufteilung in der Vergangenheit sehr wohl berücksichtigt worden war, d.h., dass die Anteile dieses Grundstück sehr wohl in Rechnung gestellt wurden, jedoch wurde die diesbezügliche Beanteilung bescheidmäßig nie durchgeführt. Lfd.Nr. 11 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Herr xxx ist Eigentümer des Grundstückes xxx im Gesamtausmaß von 1,9296 ha. Auch dieses Grundstück ist wie jenes von Herrn xxx in jenem Bereich gelegen, der durch die Verlängerung des Hauptweges erschlossen wurde und wurde die Beanteilung dieses Grundstückes zwar nicht mit Bescheid in die Bringungsgemeinschaft einbezogen, jedoch entsprechend der Ausübung der Kostenaufteilung bisher immer berücksichtigt. Weiters ist festzuhalten, dass von der Gesamtfläche nur eine Teilfläche im Ausmaß von 1,1564 ha am Wegabschnitt II beanteilt ist. Weiters ist festzuhalten, dass von der Gesamtfläche nur eine Teilfläche im Ausmaß von 1,1564 ha am Wegabschnitt römisch zwei beanteilt ist. Lfd.Nr. 12 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Von Grundstück xxx waren ursprünglich 60% der Fläche an der Weganlage beanteilt, nun ist es ein größerer Prozentsatz, und zwar eine Teilfläche von 0,8201 ha. Die Grundstücke xxx und xxx des Herrn xxx waren bisher an der Weganlage nicht beanteilt und werden nunmehr diese beiden Grundstücke am Wegabschnitt I beanteilt. Die Grundstücke xxx und xxx des Herrn xxx waren bisher an der Weganlage nicht beanteilt und werden nunmehr diese beiden Grundstücke am Wegabschnitt römisch eins beanteilt. Lfd. Nr. 13 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Das Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 2,2317 ha ist mit einer Teilfläche von 1,2684 ha am Wegabschnitt II beanteilt. Das Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 2,2317 ha ist mit einer Teilfläche von 1,2684 ha am Wegabschnitt römisch zwei beanteilt. Festgehalten werden muss, dass Grundstück xxx in der ursprünglichen Anteilsliste nicht beanteilt war, da auch dieses Grundstück im Bereich der Verlängerung des ursprünglichen Hauptweges gelegen ist und wurde dessen Beanteilung nicht bescheidmäßig durchgeführt, wohl aber wurden bei der Kostenaufteilung in der Vergangenheit die Anteile dieses Grundstückes berücksichtigt. Lfd.Nr. 14 xxx vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, EZZ xxx, xxx, xxx und xxx KG xxx Das Grundstück xxx, einliegend in EZ xxx wies ursprünglich eine kleinere Gesamtfläche auf und beträgt die Gesamtfläche nunmehr 4,2027 ha, dies deshalb, da die vormaligen Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zum Neugrundstück xxx vereinigt worden sind und sich daher die Gesamtfläche ergibt. Das Grundstück xxx war bei der ursprünglichen Anteilsliste aus dem Jahre 1971 nicht angeführt, da es ebenfalls ein Grundstück ist, welches im Bereich der Verlängerung des ursprünglichen Hauptweges gelegen ist, wohl aber wurde das bei der Kostenaufteilung hinsichtlich der Anteile in der Vergangenheit berücksichtigt. Vom Grundstück xxx wird von dem Gesamtausmaß von 4,1703 ha eine Teilfläche von 3,6516 ha am Wegabschnitt II beanteilt. Vom Grundstück xxx wird von dem Gesamtausmaß von 4,1703 ha eine Teilfläche von 3,6516 ha am Wegabschnitt römisch zwei beanteilt. Grundstück xxx ist ebenfalls ein Grundstück, welches erst durch die Verlängerung des ursprünglichen Hauptweges erschlossen wurde und fehlt daher in der Anteilsliste von 1971, jedoch wurden die Anteile dieses Grundstückes in der Vergangenheit bereits berücksichtigt. Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 4,1714 ha wird mit einer Teilfläche von 2,8051 ha am Abschnitt II beanteilt. Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 4,1714 ha wird mit einer Teilfläche von 2,8051 ha am Abschnitt römisch zwei beanteilt. Das Grundstück xxx, einliegend in EZ xxx, wies ursprünglich eine kleinere Grundstücksfläche auf, nunmehr ist von dem Grundstück eine Gesamtfläche im Ausmaß von 0,8488 ha beanteilt. Die Flächenvergrößerung gegenüber dem Ursprungsbescheid resultiert daraus, dass Grundstück xxx vormals die Grundstücksnummern xxx und xxx aufwies (siehe ursprüngliche Anteilsliste). Grundstück xxx, einliegend in EZ xxx, im Gesamtausmaß von 1,2678 ha besteht aus den ursprünglichen Grundstücken xxx und xxx und ist diese Fläche daher größer geworden. Grundstück xxx besteht aus den ursprünglichen Grundstücken xxx, xxx und xxx und ist auch dieses Grundstück mit einem Gesamtausmaß von 2,2843 ha nunmehr größer als im Ursprungsbescheid, dies durch die Zusammenlegung der o.a. Grundstücke. Lfd.Nr. 16 xxx vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx Herr xxx ist mit dem Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 1,6023 ha am Wegabschnitt I beanteilt und besteht dieses Grundstück xxx aus den ursprünglichen Grundstücken xxx, xxx und xxx, welche zusammengelegt worden sind und daher ergibt sich auch ein größeres Ausmaß des Einzelgrundstückes xxx.Herr xxx ist mit dem Grundstück xxx im Gesamtausmaß von 1,6023 ha am Wegabschnitt römisch eins beanteilt und besteht dieses Grundstück xxx aus den ursprünglichen Grundstücken xxx, xxx und xxx, welche zusammengelegt worden sind und daher ergibt sich auch ein größeres Ausmaß des Einzelgrundstückes xxx. Einkauf von bisher nicht beanteilten Grundstücken in die Weganlage: Festgehalten werden kann, dass durch die nunmehrige Aktualisierung der Beanteilung einige Grundstücke neu in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen worden sind. Diesbezüglich sind zwei Fälle zu unterscheiden: Einerseits wurden Grundstücke erstmalig in das Anteilsverzeichnis aufgenommen, welche durch die Verlängerung des ursprünglichen Hauptweges nunmehr erschlossen sind. Diese Grundstücke wurden zwar hinsichtlich ihrer Beanteilung nicht durch einen rechtsgültigen Bescheid erfasst, jedoch wurden in langjähriger Übung die Anteile, die diesen Grundstücken zugeordnet werden können, bei den jeweiligen Kostenaufteilungen auch berücksichtigt und müssen sich daher diese Grundstücke nicht mehr in die Weganlage einkaufen. Ebenso müssen sich jene Flächen in die Weganlage nicht mehr einkaufen, wo sich Flächenvergrößerungen einzelner Grundstücke ergeben haben durch eine Zusammenlöschung mehrerer Grundstücksnummern zu nunmehr einem Grundstückskomplex wie im vorhergehenden Punkt beschrieben. Bei einigen Grundstückseigentümern sind bisher beanteilte Grundstücke oder Teilflächen von Grundstücken nun nicht mehr beanteilt, dafür wurden im Gegenzug andere Teilflächen von Grundstücken oder Grundstücke beanteilt. Auch hier ist ein neuerlicher Einkauf nicht notwendig, da für die neu hinzugekommenen Flächen jeweils bereits bisher beanteilte Flächen ausgeschieden wurden. Es werden sich also im Folgenden nur mehr jene "echten" Neubeitritte einzukaufen haben, welche erstmals an der Weganlage beanteilt sind. Hinsichtlich der Einkaufsregelung wurde durch die Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft folgende Regelung getroffen: Entsprechend der Vollversammlung vom 27.08.2015 wurde unter TOP 3 festgelegt, dass als Grundlage für den Einkauf von bisher nicht beanteilten Flächen ein Faktor von 1,5 für den seinerzeitigen Anteil (1978: ATS 9.000,00) herangezogen werden soll, obwohl der Index rund 287% betragen würde und demnach der Faktor 2,87 wäre. Dieser Antrag wurde ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung angenommen. Dies bedeutet also in der Folge, dass heute pro Anteil 9000 x 1,5 = ATS 13.500,00 in Rechnung zu stellen wären. Dies entspricht in etwa € 1.000,00 pro Anteil und wird für die Zwecke der Einkaufsberechnung der bisher nicht beanteilten Flächen ein Einkaufssatz von € 1.000,00 pro Anteil herangezogen. Folgende Grundeigentümer müssen sich nunmehr mit folgenden Grundstücken in die Weganlage einkaufen: Herr xxx vlg. Neuwirt, xxx, EZ xxx, KG xxx muss sich mit den Grundstücken xxx, wo bisher 40% der Parzelle beanteilt waren, nun mit den restlichen 60%, das sind 0,4777 ha beanteilen, weiters mit der Gesamtfläche von Grundstück xxx und xxx, sohin also mit einer Fläche von 1,9448 ha, jeweils am Wegabschnitt I und resultieren daraus 0,9724 Gesamtanteile. Bei Einkaufskosten von € 1.000,00 pro Anteile muss daher Herr xxx den Betrag von € 972,38 als Einkaufssumme bezahlen. Herr xxx vlg. Neuwirt, xxx, EZ xxx, KG xxx muss sich mit den Grundstücken xxx, wo bisher 40% der Parzelle beanteilt waren, nun mit den restlichen 60%, das sind 0,4777 ha beanteilen, weiters mit der Gesamtfläche von Grundstück xxx und xxx, sohin also mit einer Fläche von 1,9448 ha, jeweils am Wegabschnitt römisch eins und resultieren daraus 0,9724 Gesamtanteile. Bei Einkaufskosten von € 1.000,00 pro Anteile muss daher Herr xxx den Betrag von € 972,38 als Einkaufssumme bezahlen. Herr xxx vlg. xxx, xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx muss sich mit dem Grundstück xxx, welches mit einer Gesamtfläche von 1,334 ha bisher nicht beanteilt war, in die Weganlage einkaufen, dies in den Wegabschnitt II. Aufgrund der Fläche ergeben sich dabei 1,3344 Anteile und resultieren daraus Einkaufskosten in der Höhe von € 1.334,40. Herr xxx vlg. xxx, xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx muss sich mit dem Grundstück xxx, welches mit einer Gesamtfläche von 1,334 ha bisher nicht beanteilt war, in die Weganlage einkaufen, dies in den Wegabschnitt römisch zwei. Aufgrund der Fläche ergeben sich dabei 1,3344 Anteile und resultieren daraus Einkaufskosten in der Höhe von € 1.334,40. Herr xxx vlg. xxx, xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx muss sich mit den Grundstücken xxx und xxx im Gesamtausmaß von 0,9316 ha in die Weganlage einkaufen, dies auf dem Wegabschnitt I. Aufgrund der Fläche resultieren daraus in Summe 0,4658 Anteile und ergeben sich daher Einkaufskosten in der Höhe von € 465,80. Herr xxx vlg. xxx, xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx muss sich mit den Grundstücken xxx und xxx im Gesamtausmaß von 0,9316 ha in die Weganlage einkaufen, dies auf dem Wegabschnitt römisch eins. Aufgrund der Fläche resultieren daraus in Summe 0,4658 Anteile und ergeben sich daher Einkaufskosten in der Höhe von € 465,80. 6. Ergebnis der Neubeanteilung: Ab Rechtskraft der vorliegenden Anteilsaktualisierung besteht die Weganlage BG "FAW xxx" aus einem Hauptweg mit einer Länge 3.240 Ifm und in Summe drei Zubringer, Zubringer I mit einer Länge von 180 Ifm, Zubringer II eine Länge von 400 Ifm und Zubringer III eine Länge von 900 Ifm. Ab Rechtskraft der vorliegenden Anteilsaktualisierung besteht die Weganlage BG "FAW xxx" aus einem Hauptweg mit einer Länge 3.240 Ifm und in Summe drei Zubringer, Zubringer römisch eins mit einer Länge von 180 Ifm, Zubringer römisch zwei eine Länge von 400 Ifm und Zubringer römisch drei eine Länge von 900 Ifm. Der Hauptweg beginnt abzweigend von hm 32,6 des im vorgelagerten „xxx". Der „xxx" stellt Grundstück xxx, KG xxx dar. Der Hauptweg beginnt auf Grundstück xxx, KG xxx und führt unter Einschaltung von in Summe drei Kehren bis hin zur gemeinsamen Grenze der Grundstücke xxx zu xxx, das ist die Besitzgrenze des Besitzes xxx vormals xxx. Zubringer I zweigt bei hm 11,2 auf Grundstück xxx vom Hauptweg ab und führt in gestreckter Linienführung bis an den östlichen Bereich von Grundstück xxx, wo er in den alten "AAW xxx" einmündet (Grundstück öffentliche Wegparzelle xxx). Zubringer römisch eins zweigt bei hm 11,2 auf Grundstück xxx vom Hauptweg ab und führt in gestreckter Linienführung bis an den östlichen Bereich von Grundstück xxx, wo er in den alten "AAW xxx" einmündet (Grundstück öffentliche Wegparzelle xxx). Zubringer II zweigt bei hm 16,2 auf Grundstück xxx vom Hauptweg ab und führt in gestreckter Linienführung bis hin in den östlichen Bereich von Grundstück xxx, dies mit einer Länge von 400 Ifm. Zubringer römisch zwei zweigt bei hm 16,2 auf Grundstück xxx vom Hauptweg ab und führt in gestreckter Linienführung bis hin in den östlichen Bereich von Grundstück xxx, dies mit einer Länge von 400 Ifm. Zubringer III zweigt bei hm 16,8 auf Grundstück xxx vom Hauptweg ab und führt in gestreckter Linienführung bis auf Grundstück xxx, dies mit einer Länge von 900 Ifm. Zubringer römisch drei zweigt bei hm 16,8 auf Grundstück xxx vom Hauptweg ab und führt in gestreckter Linienführung bis auf Grundstück xxx, dies mit einer Länge von 900 Ifm. Die Gesamtweglänge des Wegesystems "FAW xxx" beträgt demnach 3.240 + 180 + 400 + 900 = 4.720 Ifm. Die durch die Weganlage beanspruchten Grundstücke enthält Beilage ./C. In der Beilage ./C sind jene Grundstücke, auf welchen bereits bisher durch bestehende Bescheide Bringungsrechte eingeräumt worden sind, in roter Farbe dargestellt, jene Grundstücke, auf welchen nunmehr im Zuge der Erweiterung des Wegenetzes zusätzlich Bringungsrechte eingeräumt werden müssen, sind in blauer Farbe dargestellt. Die BG "FAW xxx" besteht ab Rechtskraft der vorliegenden Anteilsaktualisierung künftighin aus 17 Mitgliedern und umfasst eine Anteilssumme von 65,73 Anteilen. Durch die Weganlage wird eine Gesamtfläche von 93,0878 ha erschlossen, wobei die Gesamtfläche aus der Kulturgattung "Wald" besteht und andere Kulturgattungen nicht vorkommen. Baulichkeiten werden durch die Weganlage nicht erschlossen. Beilage ./A enthält die detaillierte Berechnung der Anteile, jeweils getrennt für die einzelnen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Beilage ./B enthält die Zusammenstellung der Anteile, wobei die Anteile der einzelnen Liegenschaftseigentümer jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet sind. Beilage ./C enthält eine Liste der durch die Bringungsanlage beanspruchten Grundstücke, wobei, wie oben erwähnt, die bisher beanspruchten Grundstücke und die neu hinzugekommenen beanspruchten Grundstücke farblich getrennt dargestellt wurden. Beilage ./D enthält die Einkaufskostenberechnung für jene Flächen, welche erstmalig an der Bringungsanlage beanteilt wurden. Beilage ./E enthält den Lageplan des Beanteilungsgebietes mit den darin dargestellten Bestandteilen der Weganlage. Im Lageplan ist jeder Grundstückseigentümer mit einer eigenen Farbe bzw. Signatur dargestellt. Beilage ./F enthält die technischen Ausführungsunterlagen. Es sind dies jene Unterlagen, welche zur Ausarbeitung des Beanteilungsoperates verwendet wurden (Kopien bestehender Urkunden, Grundbuchsauszüge, Laserscannes, Luftbilder etc.)“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2016, Zahl: xxx, traf die belangte Behörde folgende Entscheidung: „Die Bescheide der Agrarbezirksbehörde xxx vom 22.10.1971. Zahl: xxx, vom 03.06.1988, Zahl: xxx, und vom 02.08.1994, Zahl: xxx, werden hinsichtlich der Beanteilung aufgrund des Antrages der Bringungsgemeinschaft vom 09.07.1997 sowie aufgrund des Vollversammlungsbeschlusses vom 07.09.2016 dahingehend abgeändert, als dass Eigentümer noch nicht beanteilter Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen werden und Grundstücke aus der Bringungsgemeinschaft austreten und die künftige Erhaltung sohin aufgrund des nachstehend festgelegten Anteilsverhältnisses erfolgt. Nr. Eigentümer EZ KG Anteile 1 xxx xxx xxx 8,84 xxx xxx 2 xxx xxx xxx 1,50 xxx 3 xxx xxx xxx 2,30 xxx xxx 4 xxx xxx xxx 4,14 xxx xxx 5 xxx xxx xxx 4,38 xxx xxx 6 xxx xxx xxx 3,31 xxx xxx 7 xxx xxx xxx 2,61 xxx xxx 8 xxx xxx xxx 0,33 xxx xxx 9 xxx xxx xxx 2,46 xxx xxx 10 xxx xxx xxx 0,56 xxx xxx 11 xxx xxx xxx 1,16 xxx xxx 12 xxx xxx xxx 1,15 xxx xxx 13 xxx xxx xxx 1,27 xxx xxx 14 xxx xxx 17,64 vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx xxx xxx xxx x xxx 15 xxx xxx xxx 2,21 xxx xxx 16 xxx xxx xxx 0,80 xxx xxx 17 xxx xxx xxx 10,93 xxx xxx Summe 65,59 Folgende Grundstücke bzw. Teilflächen derselben werden in die Bringungsgemeinschaft neu aufgenommen: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, je KG xxx Folgende Grundstücke bzw. Teilflächen derselben scheiden aus der Bringungsgemeinschaft aus: xxx, xxx,xxx, xxx,xxx, je KG xxx 2. Einkauf Für die neu beanteilten Grundstücke haben die nachstehend angeführten Grundeigentümer an die Bringungsgemeinschaft die nachstehend angeführten Einkaufsbeträge zu bezahlen, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides. xxx € 173,85 xxx € 170,45 xxx € 394,65 xxx € 20,10 xxx € 241,15 xxx € 743,10 xxx € 972,38 xxx € 1.334,40 xxx € 7,52 3. Satzung Die Verwaltung der Bringungsgemeinschaft erfolgt aufgrund der in Beilage ./A beigelegten Satzung, welche agrarbehördlich genehmigt wird. 4. Bezeichnung Die Bezeichnung der Bringungsgemeinschaft wird in Bringungsgemeinschaft "FAW xxx“ geändert.“ In der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde u.a. ausgeführt, dass die Einbeziehung von Grundstücken dann zu erfolgen hätte, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereichen würde und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegen würde. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass für die betroffenen Grundstücke aus der Einbeziehung ein Vorteil entstehen würde, da diese künftig erschlossen werden würden und bewirtschaftet werden könnten. Der Nachteil der Bringungsgemeinschaft, der durch die Einbeziehung erwachsen könne, würde in der erhöhten Benützungsfrequenz liegen, was jedoch durch den Umstand gemildert werden würde, dass die Kosten auf mehrere Grundeigentümer aufgeteilt werden könnten und auch ein Einkauf zu leisten sei. Gegen den Bescheid vom 21.11.2016, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche Beanteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde und eine Neubeanteilung nur dann zulässig sei, wenn alle Beteiligten zustimmen würden. Bei einer Neubeanteilung dürften einzelne Mitglieder nicht benachteiligt werden, was im vorliegenden Fall allerdings gegeben sei. Zum Spruchpunkt 4. hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen in der Beschwerde erstattet. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der unter I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde enthaltenen insoweit unbedenklichen Schriftstücken.Der unter römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde enthaltenen insoweit unbedenklichen Schriftstücken. III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 idF LGBl. 85/2013, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lauten (auszugsweise): 1. Abschnitt Bringungsrechte und Bringungsanlagen § 1 BegriffsbestimmungenParagraph eins, Begriffsbestimmungen
(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen, … b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; … § 2 EinräumungParagraph 2, Einräumung
(1)Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
- a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht unddie zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
- b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann. … § 4 Bringungsanlage Paragraph 4, Bringungsanlage
(1)Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen. … § 5 BewilligungspflichtParagraph 5, Bewilligungspflicht
(1)Eine Bringungsanlage nach § 1 Abs. 1 lit. b oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Abs. 10 entspricht.
(1)Eine Bringungsanlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Absatz 10, entspricht. … 2. Abschnitt Bringungsgemeinschaften § 14 AllgemeinesParagraph 14, Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. … § 16 MitgliedschaftParagraph 16, Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden. …
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Änderung des Anteilsverhältnisses betreffend die verfahrensgegenständliche Bringungsgemeinschaft auf den Umstand, dass sich seit der Einräumung der Bringungsrechte mit dem Bescheid vom 22.10.1971, Zahl: xxx, in der Fassung des Bescheides zuletzt vom 02.08.1994, Zahl: xxx, die Verhältnisse insofern geändert hätten, als zwischenzeitig die Weganlage verlängert worden sei, so sei der Hauptweg um 400 lfm verlängert worden und wurden zwei zusätzliche Zubringer errichtet, wovon einer eine Länge von ca. 90 lfm und der andere eine Länge von 400 lfm aufweist. Die belangte Behörde stützt, wie bereits ausgeführt, ihre Entscheidung betreffend die Änderung des Anteilsverhältnisses auf diese geänderte bzw. verlängerte Wegsituation. In seiner Entscheidung vom 16.09.1999, Zahl: xxx, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Die Benützung vorgelagerter Wege steht im inneren Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes selbst und bildet die notwendige Grundlage für die behördliche Entscheidung über die Einräumung des Bringungsrechtes, weil die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG keine Deckung findet.“ „Die Benützung vorgelagerter Wege steht im inneren Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes selbst und bildet die notwendige Grundlage für die behördliche Entscheidung über die Einräumung des Bringungsrechtes, weil die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG keine Deckung findet.“ Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl. dazu VwGH 29.01.1991, 90/04/0214).Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt vergleiche dazu VwGH 29.01.1991, 90/04/0214). In Bezug auf die zwischenzeitig zusätzlich errichteten Wegbestandteile (400 lfm Hauptweg, Zubringer 90 lfm und Zubringer 400 lfm) hat die belangte Behörde keine Bringungsrechte eingeräumt. Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides soll eine solche Entscheidung erst künftig getroffen werden. Unter Heranziehung des zuvor genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.1999, Zahl: 96/07/0156, kann eine Entscheidung in Bezug auf die Änderung des Anteilsverhältnisses nicht darauf gestützt werden, dass konsenslos Wegbestandteile errichtet worden sind, ohne gleichzeitig in Bezug auf diese Wegbestandteile auch Bringungsrechte einzuräumen. Die Festlegung des Anteilsverhältnisses setzt nach § 14 Abs 2 K-GSLG die Einräumung eines Bringungsrechtes voraus. Eine Trennung dieser Aussprüche, die einen inneren Zusammenhang bilden, ist unzulässig, weshalb sich die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erweisen. Unter Heranziehung des zuvor genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.1999, Zahl: 96/07/0156, kann eine Entscheidung in Bezug auf die Änderung des Anteilsverhältnisses nicht darauf gestützt werden, dass konsenslos Wegbestandteile errichtet worden sind, ohne gleichzeitig in Bezug auf diese Wegbestandteile auch Bringungsrechte einzuräumen. Die Festlegung des Anteilsverhältnisses setzt nach Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG die Einräumung eines Bringungsrechtes voraus. Eine Trennung dieser Aussprüche, die einen inneren Zusammenhang bilden, ist unzulässig, weshalb sich die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erweisen. Hinsichtlich des Spruchpunktes
- (Satzung) wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er durch diese als einzelnes Mitglied benachteiligt werde. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret vorgebracht, inwiefern die Satzungen (Mustersatzungen) den Beschwerdeführer benachteiligen, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet ist. Aufgrund des Beschwerdeinhaltes ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen den Spruchpunkt
- (Anm: Änderung der Bezeichnung der Bringungsgemeinschaft) richtet, weil der Beschwerdeführer xxx dazu kein Vorbringen erstattet hat.Aufgrund des Beschwerdeinhaltes ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen den Spruchpunkt
- Anmerkung, Änderung der Bezeichnung der Bringungsgemeinschaft) richtet, weil der Beschwerdeführer xxx dazu kein Vorbringen erstattet hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.149.5.2017