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{'item': 'KLVwG-1212-1213/6/2017'}

Obsah (25)§ 28§ 25a§ 37§ 39§ 88§ 13§ 10§ 57§ 58§ 55§ 52§ 9Art. 130§ 24§ 68§ 66§ 3§ 8§ 75§ 46§ 14§ 361§ 90§ 91Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1212-1213/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurden xxx

  1. a)das freie Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und
  2. b)das freie Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, jeweils am Standort xxx, entzogen. Als Rechtsgrundlagen dienten die § 88 Abs. 1 iVm § 361 GewO 1994.Als Rechtsgrundlagen dienten die Paragraph 88, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 361, GewO 1994. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Wörtlich wird dazu ausgeführt: „…III. Beschwerdegründe: 1. unrichtige Tatsachenfeststellungen:

§ 37

AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten

§ 39Abs.

2 AVG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten

Paragraph 39, Absatz 2, AVG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat. In beschwerdegegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zur Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer xxx, datiert mit 09.05.2017, eingeholt, der zufolge der Beschwerdeführer „laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion xxx, keinen Status nach dem Asylgesetz und kein Aufenthaltsrecht im österreichischen Staatsgebiet besitzt“. Dem gegenüber konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner ihm vom Bundesasylamt zur AIS-Zahl xxx am 18.12.2012 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte den Nachweis erbringen, dass er sehr wohl - jedenfalls bis zum Vorliegen einer in seinem Asylverfahren noch ausstehenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt ist. Dem gegenüber konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner ihm vom Bundesasylamt zur AIS-Zahl xxx am 18.12.2012 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte den Nachweis erbringen, dass er sehr wohl - jedenfalls bis zum Vorliegen einer in seinem Asylverfahren noch ausstehenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung - auf der Grundlage des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt ist. 2. unrichtige rechtliche Beurteilung:

§ 88Abs. 1 Gew

O 1994 ist von der Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ist von der Behörde (Paragraph 361,) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

§ 13Abs. 1 Satz 1 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Abs. 2 (Straffälligkeit, Anklage wegen einer vom Asylwerber vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Asylwerber, Betretung des Asylwerbers auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Absatz 2, (Straffälligkeit, Anklage wegen einer vom Asylwerber vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Asylwerber, Betretung des Asylwerbers auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in der nunmehr auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBI I Nr. 68/2013 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgebiet, also über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der nunmehr auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung BGBI römisch eins Nr. 68 aus 2013, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgebiet, also über einen Antrag auf internationalen Schutz, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art.

8 EMRK) von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA Verfahrensgesetz rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Asyl G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA Verfahrensgesetz rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 spiegelt die Norm des § 10 AsylG 2005 wieder und bildet die Anschlussnorm, soweit die in § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 AsylG 2005 genannten Fälle vorliegen und dem Fremden kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 spiegelt die Norm des Paragraph 10, AsylG 2005 wieder und bildet die Anschlussnorm, soweit die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 AsylG 2005 genannten Fälle vorliegen und dem Fremden kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Fremdenpolizeigesetz 2005, durch welche in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, darf nur dann erlassen werden, wenn dies

§ 9BFA-Verfahrensgesetz zur Erreichung der in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) geboten ist. Eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, durch welche in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, darf nur dann erlassen werden, wenn dies

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) geboten ist. In dem in Bezug auf die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach wie vor anhängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers ist somit vom Bundesamt noch zu prüfen, ob die Interessen des Beschwerdeführers an einen Verbleib im Bundesgebiet die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegen, wobei das Bundesamt diese Prüfung anband der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz genannten Kriterien (z.B. Art und Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, Schutzwürdigkeit seines in Österreich etablierten Privatlebens, Grad seiner Integration in Österreich, Bindungen zu seinem Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Frage, ob die Dauer seines Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) vorzunehmen ist. In dem in Bezug auf die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach wie vor anhängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers ist somit vom Bundesamt noch zu prüfen, ob die Interessen des Beschwerdeführers an einen Verbleib im Bundesgebiet die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiegen, wobei das Bundesamt diese Prüfung anband der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz genannten Kriterien (z.B. Art und Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, Schutzwürdigkeit seines in Österreich etablierten Privatlebens, Grad seiner Integration in Österreich, Bindungen zu seinem Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Frage, ob die Dauer seines Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) vorzunehmen ist. § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 bestimmt, dass eine Rückkehrentscheidung (erst) mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird. Erst nach Vorliegen einer in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist der Fremde somit zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in dessen Herkunftsstaat verpflichtet. Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt überdies noch festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 leg. cit. in einen oder mehreren Staaten zulässig ist. Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 bestimmt, dass eine Rückkehrentscheidung (erst) mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird. Erst nach Vorliegen einer in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist der Fremde somit zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in dessen Herkunftsstaat verpflichtet. Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt überdies noch festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, , leg. cit. in einen oder mehreren Staaten zulässig ist. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen geht somit eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen der von der belangten Behörde offensichtlich vertretenen Rechtsansicht - bis zum Vorliegen einer in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nach wie vor über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 verfügt, zumal er nicht straffällig geworden ist und dementsprechend auch nicht sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abs. 2 dieser gesetzlichen Bestimmung verloren hat. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen geht somit eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen der von der belangten Behörde offensichtlich vertretenen Rechtsansicht - bis zum Vorliegen einer in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nach wie vor über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 verfügt, zumal er nicht straffällig geworden ist und dementsprechend auch nicht sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach Absatz 2, dieser gesetzlichen Bestimmung verloren hat. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 13 AsylG 2005 stellt nun aber unstrittig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Ausübung eines Gewerbes dar (siehe hierzu z.B. Peyrl/Neuschwentner/Schmaus, Fremdenrecht, 5. Auflage, 2015, Seiten 299f; Broschüre des Landes Salzburg „Arbeit für Asylwerbende“ unter https://www.salzburg.at/service/Documents/arbeitfuerasylwerbende.pdf; Zugriff am 01.06.2017). Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 13, AsylG 2005 stellt nun aber unstrittig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Ausübung eines Gewerbes dar (siehe hierzu z.B. Peyrl/Neuschwentner/Schmaus, Fremdenrecht, 5. Auflage, 2015, Seiten 299f; Broschüre des Landes Salzburg „Arbeit für Asylwerbende“ unter https://www.salzburg.at/service/Documents/arbeitfuerasylwerbende.pdf; Zugriff am 01.06.2017). Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besitzen würde und dementsprechend vom Vorliegen des in § 88 Abs. 1 GewO 1994 normierten Entziehungstatbestandes ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besitzen würde und dementsprechend vom Vorliegen des in Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 normierten Entziehungstatbestandes ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. IV. Aus den dargestellten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die römisch vier. Aus den dargestellten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die ANTRÄGE 1. a.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 31.05.2017, Zahl xxx, ersatzlos zu beheben; in eventu

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt xxx vom 31.05.2017, Zahl xxx, ersatzlos zu beheben; in eventu b. den angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; den angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; 2.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“2.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Parteien, die Wirtschaftskammer xxx und die Kammer für Arbeiter und Angestellte, stellen keinen Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer reiste am 10.2.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2012 wurde dieser Antrag

den §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2012 wurde dieser Antrag

den Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Datiert mit 26.9.2012 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.10.2012 wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückgewiesen wurde.

Datiert mit 26.9.2012 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.10.2012 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 wurde die Angelegenheit

§ 66Abs. 2 AVG i

Vm § 23 Abs. 1 AsylGHG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012 wurde die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Datiert mit 18.12.2012 wurde auf Grundlage des § 51 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt, welche er bisher auch noch innehat. Datiert mit 18.12.2012 wurde auf Grundlage des Paragraph 51, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt, welche er bisher auch noch innehat. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2013, Zahl: xxx, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.9.2012 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 (Spruchteil 1.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat xxx (Spruchpunkt 2.), ab und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idF vor dem BGBl I Nr. 87/2012 aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach xxx aus (Spruchteil 3.) Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2013, Zahl: xxx, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.9.2012 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 (Spruchteil 1.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat xxx (Spruchpunkt 2.), ab und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach xxx aus (Spruchteil 3.) Aufgrund der Beschwerde hat in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9.11.2015 1. die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II.

den §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und 2.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Aufgrund der Beschwerde hat in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9.11.2015 1. die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.

den Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und 2.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 15.1.2016 hat sodann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion xxx, zu Zahl: xxx, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach xxx zulässig ist.Mit Bescheid vom 15.1.2016 hat sodann das Bundesamt für Fremdenwesen , und Asyl, Regionaldirektion xxx, zu Zahl: xxx, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

der Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach xxx zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 22.1.2016 an seiner damals gültigen Adresse zugestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 27.4.2017 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel in Österreich besitzt. Der Beschwerdeführer hat am 7.11.2016 bei der belangten Behörde das freie Gastgewerbe in der Betriebsart „Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze), bereitgestellt werden“ und mit 25.1.2017 „das freie Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes“ am Standort in xxx, angemeldet. Aufgrund der Mitteilung, dass der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt, wurde der angefochtene Bescheid erlassen. Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 14Abs. 1 Gew

O 1994 dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

Paragraph 14, Absatz eins, GewO 1994 dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

§ 88Abs. 1 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde , (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.

§ 361Abs. 1 Gew

O 1994 ist zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen

§ 90

und zu Maßnahmen

§ 91Abs.

1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und

§ 91Abs.

2 die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen

§ 91Abs.

1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.

Paragraph 361, Absatz eins, GewO 1994 ist zur Entziehung der Gewerbeberechtigung , (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen

Paragraph 90 und zu Maßnahmen

Paragraph 91, , Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und

Paragraph 91, Absatz 2, die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. , Zu Maßnahmen

Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.

§ 361Abs. 2 Gew

O 1994 ist von der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen

§ 91

die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme

§ 91Abs.

2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

Paragraph 361, Absatz 2, GewO 1994 ist von der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen

Paragraph 91, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme

Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass das Asylverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 9.11.2015 negativ abgeschlossen ist und auch der Antrag auf internationalen Schutz und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Generaldirektion Steiermark, hat in der Folge auch eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach xxx zulässig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Generaldirektion Steiermark, hat in der Folge auch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach xxx zulässig ist. Der Beschwerdeführer/Gewerbeinhaber hält sich somit unrechtmäßig in Österreich auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein – diesen Aufenthaltszweck deckender – Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2004, 2004/04/0037 und 2011/03/0174). Der Beschwerdeführer hält sich daher in unzulässiger Weise seit Jänner 2016 in Österreich auf und erfolgte die Entziehung der Gewerbeberechtigung daher zu Recht. Der angefochtene Bescheid war vollinhaltlich zu bestätigen.Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein – diesen Aufenthaltszweck deckender – Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2004, 2004/04/0037 und 2011/03/0174). Der Beschwerdeführer hält sich daher in unzulässiger Weise seit Jänner 2016 in Österreich auf und erfolgte die Entziehung der Gewerbeberechtigung daher zu Recht. Der angefochtene Bescheid war vollinhaltlich zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Gewerbeberechtigung im November 2016 entstanden ist, eine Versagung nicht erfolgte, zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer schon eine Aufenthaltsberechtigungskarte hatte und sich die Umstände daher nicht verändert haben, so wird darauf verwiesen, dass die gesetzliche Vorschrift des § 88 Abs. 1 GewO 1994 ausführt, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn sich der Gewerbeinhaber nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Gewerbeberechtigung im November 2016 entstanden ist, eine Versagung nicht erfolgte, zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer schon eine Aufenthaltsberechtigungskarte hatte und sich die Umstände daher nicht verändert haben, so wird darauf verwiesen, dass die gesetzliche Vorschrift des Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 ausführt, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn sich der Gewerbeinhaber nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Es handelt sich dabei um einen speziellen, lediglich auf Angehörige fremder Staaten anzuwendenden Entziehungstatbestand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1212.1213.6.2017

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