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{'item': 'KLVwG-2228/2/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2228/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der xxx, xxxgasse xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx & xxx, xxxstraße xxx, xx, zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S I.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.11.2017 wird gemäß § 46 Abs. 4 VwGGDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.11.2017 wird gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . B e g r ü n d u n g: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde der xxx (im Folgenden: Revisionswerberin) gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 24.07.2013, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde der xxx (im Folgenden: Revisionswerberin) gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 24.07.2013, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt. Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der Revisionswerberin am 15.07.2014 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt (Zustellnachweis im verwaltungsgerichtlichen Akt). Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2014, Zahl: xxx, wurde in der Beschwerdesache der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde dem damaligen Rechtsver-treter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt xxx, am 21.10.2014 zugestellt (Eingangsstempel auf der vorgelegten Kopie des Beschlusses). Mit Eingabe vom 12.05.2017 stellte die nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerberin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Frist zur Einbringung des Antrages an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren xxx und den Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Der ehemalige Rechtsanwalt der Revisionswerberin sei „offenbar der irrtümlichen Meinung gewesen, dass die eingebrachte Beschwerde ohne weiteren Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei“. Der ehemalige Rechtsanwalt habe „es verabsäumt, den notwendigen gesonderten schriftlichen Antrag an den Verfassungsgerichtshof innerhalb offener Frist zu stellen“.Mit Eingabe vom 12.05.2017 stellte die nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerberin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Frist zur Einbringung des Antrages an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren xxx und den Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG, die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Der ehemalige Rechtsanwalt der Revisionswerberin sei „offenbar der irrtümlichen Meinung gewesen, dass die eingebrachte Beschwerde ohne weiteren Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei“. Der ehemalige Rechtsanwalt habe „es verabsäumt, den notwendigen gesonderten schriftlichen Antrag an den Verfassungsgerichtshof innerhalb offener Frist zu stellen“. Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zurückgewiesen. Begründend wurde durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde der Revisionswerberin antragsgemäß bereits mit Beschluss vom 22.09.2014, Zahl: xxx, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten worden sei, der Antrag der Einschreiterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Versäumung einer Frist im Sinne des § 33 VfGG wegen Konsumierung des Antragsrechts zurückzuweisen gewesen sei. Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zurückgewiesen. Begründend wurde durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde der Revisionswerberin antragsgemäß bereits mit Beschluss vom 22.09.2014, Zahl: xxx, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten worden sei, der Antrag der Einschreiterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Versäumung einer Frist im Sinne des Paragraph 33, VfGG wegen Konsumierung des Antragsrechts zurückzuweisen gewesen sei. In der Folge wurde durch den nunmehrigen Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Rechtsauskunft des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2017, Zahl: xxx, eingeholt, in welcher zur Anfrage vom 19.10.2017 mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2014, Zahl: xxx, kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei oder gewesen sei. Dazu werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Abs. 1 VwGG iVm. § 26 Abs. 4 VwGG die sechswöchige Revisionsfrist für die Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnen. Die Revision wäre dann nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen. In der Folge wurde durch den nunmehrigen Rechtsvertreter der Revisionswerberin die Rechtsauskunft des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.2017, Zahl: xxx, eingeholt, in welcher zur Anfrage vom 19.10.2017 mitgeteilt wurde, dass hinsichtlich des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2014, Zahl: xxx, kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei oder gewesen sei. Dazu werde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die sechswöchige Revisionsfrist für die Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes neu zu laufen beginnen. Die Revision wäre dann nach Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen. Mit dem am 28.11.2017 per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 27.11.2017 hat die Revisionswerberin

  1. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, eingebracht und
  2. eine Revision gegen das soeben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhoben. Zum Wiedereinsetzungsantrag haben die nunmehrigen Rechtsvertreter der Revisionswerberin vorgebracht, dass der damalige Rechtsvertreter der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingereicht habe, die von diesem mit Beschluss vom 22.09.2014, Zahl: xxx, zugestellt an den damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt xxx am 21.04.2014, verworfen worden sei. Der damalige Rechtsvertreter der Revisionswerberin und der in seiner Kanzlei mitarbeitende Sohn (damals Konzipient) seien offenbar der irrtümlichen Meinung gewesen, dass die von ihnen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 21.08.2014 ohne weiteren schriftlichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei. Der damalige Rechtsvertreter der Revisionswerberin habe es sohin verabsäumt, den notwendigen gesonderten schriftlichen Antrag an den Verfassungsgerichtshof innerhalb offener Frist zu stellen. Die Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters der Revisionswerberin habe auf telefonische und persönliche Anfragen dieser lediglich mündlich und fernmündlich mitgeteilt, dass die Angelegenheit bei den Höchstgerichten (Verfassungsgericht und Verwaltungsgericht) anhängig sei und noch „geraume Zeit“ in Anspruch nehmen werde. Gleichzeitig habe der damalige Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 27.04.2017 sein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Frist für den Antrag an den Verfassungsgerichtshof sowie die ausstehende Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen nunmehrigen Rechtsvertreter zugegeben. Dieses Schreiben des damaligen Rechts-vertreters der Revisionswerberin vom 27.04.2017 sei den nunmehrigen Rechts-vertretern der Revisionswerberin am 28.04.2017 zugestellt worden. Nach Zustellung des Schreibens vom 27.04.2017 mit Urkunden am 28.04.2017 sei die Revisions-werberin selbst erstmals am 02.05.2017 von der Beschwerde ihres damaligen Rechtsvertreters an den Verfassungsgerichtshof vom 21.08.2014 und vom Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2014 sowie deren Inhalten in Kenntnis gesetzt worden. Die nunmehrigen Rechtsvertreter der Revisionswerberin hätten in dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof xxx innerhalb offener Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2017 abgewiesen worden sei. Nach Auf-fassung der Revisionswerberin liege ein gewichtiger Grund vor, die Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu bewilligen, was hiermit beantragt werde. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Die Revisionswerberin hat mit Schriftsatz vom 27.11.2017
  3. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, eingebracht und
  4. eine Revision gegen das soeben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhoben. Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der Revisionswerberin am 15.07.2014 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt (Zustellnachweis im verwaltungsgerichtlichen Akt). Mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2014, Zahl: xxx, wurde in der Beschwerdesache der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt xxx, am 21.10.2014 zugestellt (Eingangsstempel an der vorgelegten Kopie des Beschlusses). Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2014, Zahl: xxx, mit welchem in der Beschwerdesache der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: xxx, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, am 21.10.2014, wäre der letzte Tag der Einbringungsfrist für die Erhebung einer Revision der 02.12.2014 gewesen. Die Versäumung der Revisionsfrist kann im vorliegenden Fall nicht auf einem bloß minderen Grad des Versehens durch den damaligen Rechtsvertreter der Revisionswerberin zurückgeführt werden. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des zugrunde-liegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
  5. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
  6. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginntGemäß Paragraph 26, Absatz eins, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt
  7. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung; ... Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG (§ 26 Abs. 4 VwGG).Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG (Paragraph 26, Absatz 4, VwGG). Die Bestimmung des § 26 VwGG betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet: Die Bestimmung des Paragraph 26, VwGG betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet: „

(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“ IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die Bestimmung des § 33 VwGVG umfasst nur Fälle der Fristversäumung und der Versäumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Verwaltungsgerichte. Rechtsnachteile der Fristversäumung im Revisionsverfahren sind nach den maßgeblichen Bestimmungen des VwGG zu relevieren. Die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG umfasst nur Fälle der Fristversäumung und der Versäumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Verwaltungsgerichte. Rechtsnachteile der Fristversäumung im Revisionsverfahren sind nach den maßgeblichen Bestimmungen des VwGG zu relevieren. Nach § 46 Abs. 4 VwGG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision zu entscheiden; ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.Nach Paragraph 46, Absatz 4, VwGG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision zu entscheiden; ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Zl. xxx, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 33 Abs. 4 VwGVG die Ansicht vertreten, dass sich eine Auslegung der dortigen Bestimmung dahingehend verbiete, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden habe. § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Zl. xxx, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die Ansicht vertreten, dass sich eine Auslegung der dortigen Bestimmung dahingehend verbiete, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden habe. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei. Dieses Verständnis gilt gleichermaßen für die inhaltlich vergleichbare Zuständigkeitsregelung des § 46 Abs. 4 VwGG. Demnach kann diese Bestimmung verfassungskonform nur so verstanden werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht eingebracht werden, von diesem und über jene, die ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, von jenem zu entscheiden ist. Dieses Verständnis gilt gleichermaßen für die inhaltlich vergleichbare Zuständigkeitsregelung des Paragraph 46, Absatz 4, VwGG. Demnach kann diese Bestimmung verfassungskonform nur so verstanden werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht eingebracht werden, von diesem und über jene, die ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden, von jenem zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vor der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht, weshalb dieses auch zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Vertrauensperson vertreten wird. Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei „beruflichen“ rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (VwGH 23.06.2008, 2008/05/0529). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 28.05.2003, 2003/02/0028). Der Anwalt selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie ihre richtige Eintragung zu überwachen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (VwGH 23.10.2001, 2000/11/0142). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 25.05.2007, 2006/12/0219). Die Prüfung der Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum auf einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden beruht, hat bei rechtskundigen Parteien, oder wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter einschreitet, nach einem strengeren Maßstab zu erfolgen als bei Rechtsunkundigen. Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, weder unmittelbar dem Gesetz entnommen werden konnte, noch Lehre oder Rechtsprechung zu dieser Frage zur Verfügung stehen (VwGH 17.06.1999, 99/20/0253). Aus der eindeutigen Regelung des § 26 Abs. 1 iVm § 25a Abs. 5 VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnender) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem Verwaltungsgericht einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Aus der eindeutigen Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnender) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem Verwaltungsgericht einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet – anders als bei der „Sukzessivbeschwerde“ nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – nicht über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof „abgetretene“ Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet – anders als bei der „Sukzessivbeschwerde“ nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – nicht über diese, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG dem Verwaltungsgerichtshof „abgetretene“ Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Der Umstand, dass dem damaligen Rechtsvertreter der Revisionswerberin nicht bekannt war, dass durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: KLVwG-xxx, ausgelöst wurde (vgl. § 26 Abs. 4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr erschöpfte, sondern irrtümlicherweise der Auffassung war, dass über die durch den Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ohne weiteren schriftlichen Antrag durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden werde, weshalb er in der Folge innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG auch keine Revision erhoben hat, stellt eine grobe Sorgfaltswidrigkeit des damaligen Rechtsvertreters der Revisonswerberin dar, da die Rechtsfrage, in welchen Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, unmittelbar dem Gesetz entnommen werden konnte. Der Umstand, dass dem damaligen Rechtsvertreter der Revisionswerberin nicht bekannt war, dass durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.07.2014, Zahl: KLVwG-xxx, ausgelöst wurde vergleiche Paragraph 26, Absatz 4, VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr erschöpfte, sondern irrtümlicherweise der Auffassung war, dass über die durch den Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ohne weiteren schriftlichen Antrag durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden werde, weshalb er in der Folge innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG auch keine Revision erhoben hat, stellt eine grobe Sorgfaltswidrigkeit des damaligen Rechtsvertreters der Revisonswerberin dar, da die Rechtsfrage, in welchen Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, unmittelbar dem Gesetz entnommen werden konnte. Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. Da dem damaligen Rechtsvertreter der Revisionswerberin selbst somit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten ist, war der vorliegende Wiedersetzungsantrag abzuweisen. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2228.2.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.