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{'item': 'KLVwG-2561/11/2016'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 363§ 68§ 1Art 15§ 340§ 345§ 38§ 2§§ 8§ 3Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-2561/11/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Wirksamkeit 17.9.2012 hat die xxx, das freie Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ am Standort xxx, angemeldet. Aufgrund der Gewerbeanmeldung wurde die Genannte laut Gewerberegisterauszug des Magistrats der xxx vom 24.9.2012, Zahl: xxx, unter der Gewerberegisterzahl xxx eingetragen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, hat dieser festgestellt, dass die Vermittlung von Wettkunden sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt und diese Tätigkeit daher nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist. Aufgrund dieser Judikatur hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und

§ 363Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 i

Vm § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/2016, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“für die xxx, FN: xxx, GISA-Zahl: xxx verfügt.Aufgrund dieser Judikatur hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und

Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2016,, , die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“, für die xxx, FN: xxx, GISA-Zahl: xxx verfügt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird: „…Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.

  1. Rechtzeitigkeit: Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.11.2016 zugestellt. Die Beschwerde ist daher durch Postaufgabe am 09.12.2016 rechtzeitig erhoben.
  2. Ermessensausübung entgegen dem Gesetz Mit dem angefochtenen Bescheid verfügt der Landeshauptmann von Kärnten als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes die „Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung“ für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ (Register: xxx, Gewerberegisternummer: xxx, nunmehr GISA-Zahl: xxx) für die Beschwerdeführerin. In der Begründung wird ausgeführt, dass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zahl: B1316/2012 abzuleiten sei, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure nicht dem Gewerberecht zuzuordnen sei, sondern in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes K-TBWG falle. Diese Schlussfolgerung ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch rechtlich verfehlt und aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht abzuleiten, zumal es bei dieser Entscheidung um kompetenzrechtliche Überlegungen ging (vgl dazu auch Trentinaglia, ZVG 2015, 350). Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass es dem dortigen Beschwerdeführer offenstehe, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Die dort in Rede stehende Wettkundenvermittlung falle in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, daraus folgt jedoch noch nicht automatisch, dass die Vermittlung von Wettkunden, insbesondere an Buchmacher, in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes fällt (vgl dazu auch Trentinaglia/ ZVG 2015, 350). Diese Schlussfolgerung ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch rechtlich verfehlt und aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht abzuleiten, zumal es bei dieser Entscheidung um kompetenzrechtliche Überlegungen ging vergleiche dazu auch Trentinaglia, ZVG 2015, 350). Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass es dem dortigen Beschwerdeführer offenstehe, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Die dort in Rede stehende Wettkundenvermittlung falle in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, daraus folgt jedoch noch nicht automatisch, dass die Vermittlung von Wettkunden, insbesondere an Buchmacher, in den Anwendungsbereich der landesgesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes fällt , vergleiche dazu auch Trentinaglia/ ZVG 2015, 350). Es stellt sich daher die Frage, ob der Kärntner Landesgesetzgeber den gesetzlichen Rahmen für eine derartige Tätigkeit vorgesehen hat, mit anderen Worten, ob die Vermittlung von Wettkunden vom Anwendungsbereich des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes umfasst ist. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Beantwortung dieser Frage nicht zu entnehmen. Nach § 1 Abs 1 K-TBWG bedarf die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs einer Bewilligung der Landesregierung. Die Begriffe des Buchmachers und des Totalisateurs sind in § 1 Abs 2 K-TBWG definiert; Buchmacher ist, wer „gewerbsmäßig Wetten abschließt“; Totalisateur ist, wer „solche Wetten gewerbsmäßig vermittelt“. Das K-TBWG regelt somit den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten und das gewerbsmäßige Vermitteln von Wetten. Auf diese Tätigkeiten bezieht sich die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht (arg: „unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“). Nach Paragraph eins, Absatz eins, K-TBWG bedarf die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs einer Bewilligung der Landesregierung. Die Begriffe des Buchmachers und des Totalisateurs sind in Paragraph eins, Absatz 2, K-TBWG definiert; Buchmacher ist, wer „gewerbsmäßig Wetten abschließt“; Totalisateur ist, wer „solche Wetten gewerbsmäßig vermittelt“. Das K-TBWG regelt somit den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten und das gewerbsmäßige Vermitteln von Wetten. Auf diese Tätigkeiten bezieht sich die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht (arg: „unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“). Der Begriff der Wette wird vom Landesgesetzgeber nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Nach § 1270 ABGB ist in zivilrechtlicher Hinsicht unter einer Wette zu verstehen, wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird. Ein derartiger Vertrag nach § 1267 ABGB zählt zu den Glücksverträgen. Der Begriff der Wette wird vom Landesgesetzgeber nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Nach Paragraph 1270, ABGB ist in zivilrechtlicher Hinsicht unter einer Wette zu verstehen, wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird. Ein derartiger Vertrag nach Paragraph 1267, ABGB zählt zu den Glücksverträgen. Nach dem Wortlaut der wettrechtlichen Legaldefinition, insbesondere in Bezug auf den Totalisateur, ist nicht ersichtlich, dass damit auch die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern/Wettbüros erfasst werden sollte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Tätigkeit des Totalisateurs, also der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten auch die Vermittlung von Wettkunden beinhaltet und daher die in Rede stehende, einem freien Gewerbe unterstellte, Tätigkeit von Seiten des Kärntner Landesgesetzgebers dennoch geregelt ist. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Zahl: B1316/2012, unter Bezugnahme auf Stolzlechner (Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Gewerberecht, „öffentlichen Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen“ sowie Wettenrecht FS Berker [2013] 627 - 645 [630] bzw „Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der selbständigen Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden bzw des Abschlusses von Wettverträgen“ - Gutachten erstellt im Auftrag des österreichischen Buchmacherverbandes [2012]), davon aus, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit sei. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden, die „größte Ähnlichkeit“ zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (VfSlg 1477/1932). Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Zahl: B1316/2012, unter Bezugnahme auf Stolzlechner (Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Gewerberecht, „öffentlichen Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen“ sowie Wettenrecht FS Berker [2013] 627 - 645 [630] bzw „Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der selbständigen Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden bzw des Abschlusses von Wettverträgen“ - Gutachten erstellt im Auftrag des österreichischen Buchmacherverbandes [2012]), davon aus, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit sei. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden, die „größte Ähnlichkeit“ zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (VfSlg 1477 aus 1932,). Grabler/Stolzlechner/Wendl (GewO
  3. Aufl, Rz 101 zu § 2 GewO 1994) unterstellen die beschwerdegegenständliche Tätigkeit vor dem zitierten Verfassungsgerichtshofserkenntnis noch einem freien Gewerbe und führten in diesem Zusammenhang ua Folgendes aus: „In jüngerer Zeit haben sich in der Wettbranche neue Geschäftsformen entwickelt, welche die Vermittlung von Wettkunden zum Gegenstand haben. Durch diese ,neuen Vermittler' werden Wettangebote von Kunden an Buchmacherunternehmen zum Zwecke des Wettabschlusses weitergeleitet. Für jede abgeschlossene Wette erhält der Vermittler vom Buchmacher eine Provision. Die ,neuen Vermittler' beabsichtigen keineswegs verschiedene Wettinteressenten zusammen zu führen. Wirtschaftlich gesehen, geht es bei dieser Form der Wettvermittlung um eine dem Abschluss einer Buchmacherwette vorausgehende Tätigkeit Diese Tätigkeiten können folglich nicht als Tätigkeiten der Totalisateure qualifiziert werden.“ Grabler/Stolzlechner/Wendl (GewO
  4. Aufl, Rz 101 zu Paragraph 2, GewO 1994) unterstellen die beschwerdegegenständliche Tätigkeit vor dem zitierten Verfassungsgerichtshofserkenntnis noch einem freien Gewerbe und führten in diesem Zusammenhang ua Folgendes aus: „In jüngerer Zeit haben sich in der Wettbranche neue Geschäftsformen entwickelt, welche die Vermittlung von Wettkunden zum Gegenstand haben. Durch diese ,neuen Vermittler' werden Wettangebote von Kunden an Buchmacherunternehmen zum Zwecke des Wettabschlusses weitergeleitet. Für jede abgeschlossene Wette erhält der Vermittler vom Buchmacher eine Provision. Die ,neuen Vermittler' beabsichtigen keineswegs verschiedene Wettinteressenten zusammen zu führen. Wirtschaftlich gesehen, geht es bei dieser Form der Wettvermittlung um eine dem Abschluss einer Buchmacherwette vorausgehende Tätigkeit Diese Tätigkeiten können folglich nicht als Tätigkeiten der Totalisateure qualifiziert werden.“ Den Gesetzmaterialien zum Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Wettkundenvermittlung vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sein sollte. In Bezug auf Ziel und Inhalt ist festgehalten, dass der Entwurf die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur regelt. Dies beinhaltet Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung und über das Bewilligungsverfahren, Bestimmungen über das Erlöschen und die Entziehung der Bewilligung, sowie klare Regelungen für eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur. Die Unterscheidung zwischen Buchmachern und Totalisateuren, also jenen Personen, die Wetten abschließen und jenen Personen, die diese vermitteln, entspricht der Definition wie sie schon im Gesetz aus dem Jahr 1919 getroffen worden ist. In Bezug auf das „Vermitteln von Wettkunden“, insbesondere an Buchmacher, finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit der „Wettkundenvermittlung“ in dieser Form nach der derzeit geltenden und auch zur Zeit der erfolgten Eintragung der Gewerbeberechtigung im Gewerberegister nicht dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz zu unterstellen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ist zu ersehen, dass der Landesgesetzgeber die gegenständliche Tätigkeit der Wettkundenvermittlung einer gesetzlichen Regelung nicht unterzogen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Wettkundenvermittler an einen Buchmacher, hinsichtlich der Vermittlung von Wettkunden zum Abschluss von Sportwetten, derzeit in einem berufsrechtlich nicht geregelten Raum agiert, zumal für ihn weder die Regelungen der GewO 1994 noch das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz gelten (in diesem Sinn auch Trentinaglia/ ZVG 2015, 350 zur damaligen Wiener Rechtslage). Somit ist kompetenzrechtlich gesehen, zwar ein enger, untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten zu erblicken, jedoch wird klar zwischen den Tätigkeiten der Buchmacher und Totalisateure einerseits und der Vermittlung von Wettkunden andererseits unterschieden. Insofern bezieht sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Interessensabwägung auch auf Regelungen, die für „Wettkundenvermittler“ nicht zur Anwendung gelangen können. Bei einem Nichtigerklärungsverfahren

§ 68Abs 4 Z 4 AVG i

Vm § 363 GewO hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, ZI 2001/19/0018). Gleiches gilt für Löschungsverfahren (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Bei einem Nichtigerklärungsverfahren

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, GewO hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, ZI 2001/19/0018). Gleiches gilt für Löschungsverfahren (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessenübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach § 68 Abs 4 AVG (VwGH 24.1.2014, ZI 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.5.2014, ZI 2011/10/0197). Für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessenübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG (VwGH 24.1.2014, ZI 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.5.2014, ZI 2011/10/0197). Nach der oben widergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die geschützten Interessen der Beschwerdeführerin nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles festzustellen und dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen, wobei das zu berücksichtigende öffentliche Interesse insbesondere im Recht des Landes, diesen Berufszweig umfassend zu regeln, erblickt werden kann, woran das Land durch eine rechtswidrige, aber aufrechte Gewerbeberechtigung gehindert ist (Trentinaglia, Das Ende der Gewerbeberechtigung für Wettkundenvermittler, ecolex 2014, 570). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass diesem Bescheid Feststellungen zB in Bezug auf Investitionen, Absatzmärkte und vor allem der Folgen in Form von Schäden eines allfälligen Eingriffes in Bezug auf die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht getroffen wurden. Der für eine Interessenabwägung maßgebliche Sachverhalt nach § 37 AVG wurde daher nicht festgestellt. Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (VwGH 12.12.2002, ZI 98/07/0159), so entbindet dies die Behörde nicht davon, im Rahmen ihres Beweisverfahrens von sich aus für die Durchführung aller zur KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise Sorge zu tragen (VwGH 30.6.2011, ZI 2007/07/0169). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass diesem Bescheid Feststellungen zB in Bezug auf Investitionen, Absatzmärkte und vor allem der Folgen in Form von Schäden eines allfälligen Eingriffes in Bezug auf die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht getroffen wurden. Der für eine Interessenabwägung maßgebliche Sachverhalt nach Paragraph 37, AVG wurde daher nicht festgestellt. Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (VwGH 12.12.2002, ZI 98/07/0159), so entbindet dies die Behörde nicht davon, im Rahmen ihres Beweisverfahrens von sich aus für die Durchführung aller zur KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise Sorge zu tragen (VwGH 30.6.2011, ZI 2007/07/0169). Da es die belangte Behörde verabsäumt hat, insbesondere auch die Interessen der Beschwerdeführerin konkret festzustellen und das geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, die die Löschung der Eintragung in das GISA in Bezug auf die durch das Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen der Beschwerdeführerin nach den konkret zu beurteilenden Umständen mit sich brächte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl zum gleichgelagerten Sachverhalt im Bundesland Steiermark den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.07.2015, LVwG 41.30-928/2015-2). Da es die belangte Behörde verabsäumt hat, insbesondere auch die Interessen der Beschwerdeführerin konkret festzustellen und das geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, die die Löschung der Eintragung in das GISA in Bezug auf die durch das Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen der Beschwerdeführerin nach den konkret zu beurteilenden Umständen mit sich brächte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und bereits aus diesem Grund aufzuheben vergleiche zum gleichgelagerten Sachverhalt im Bundesland Steiermark den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.07.2015, LVwG 41.30-928/2015-2). Bezüglich des bei der Interessensabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses führt die belangte Behörde aus, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werden soll, die die Einhaltung von Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kunden-, Jugend- bzw. Spielerschutzes sowie qualitätssichernde Maßnahmen garantieren. Diesen Schutzgedanken trägt das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz Rechnung. Die Interessen der Allgemeinheit würden durch die landesgesetzlichen Bestimmungen besser gewahrt, als dies mit der bisherigen Regelung (gemeint offenbar der Gewerbeordnung) der Fall war. In diesem Zusammenhang ist im hier gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ verfügt, sondern auch über zahlreiche vom Amt der Kärntner Landesregierung erteilte Bewilligungen zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

§ 1i

Vm §§ 2 und 3 K-TBWG verfügt. In diesem Zusammenhang ist im hier gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ verfügt, sondern auch über zahlreiche vom Amt der Kärntner Landesregierung erteilte Bewilligungen zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 K-TBWG verfügt. Beweis: beispielsweise: Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 14.05.2014, Zahl: xxx in Kopie beigeschlossen, xxx der Beschwerdeführerin Damit ist im konkreten Fall der Gewerbeberechtigten xxx sichergestellt, dass durch die eingetragene Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ das öffentliche Interesse in keinster Weise beeinträchtigt ist und keinerlei Auswirkungen auf das durch die Bestimmungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht, zumal die Beschwerdeführerin schon aufgrund der zahlreichen Bescheide des Kärntner Landesregierung, jeweils vom 14.05.2014 zur Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz verpflichtet ist, wohingegen der angefochtene Bescheid in den rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt xxx am 17.09.2012 eingreift und die Interessen der Beschwerdeführerin, die auf die Rechtssicherheit und den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand dieses Bescheides vertraut hat, beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin hat basierend auf der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ (Register: xxx, Gewerberegisternummer: xxx, nunmehr GISA-Zahl: xxx) unter Einsatz erheblicher Investitionen nicht nur im Bundesland Kärnten, sondern österreichweit einen Absatzmarkt für die Sportwettenvermittlung aufgebaut, sodass ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung des freien Gewerbes der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Zentralen Gewerberegister das im konkreten Fall ohnedies aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz im Bundesland Kärnten hinreichend geschützte öffentliche Interesse überwiegt. Beweis: xxx der Beschwerdeführerin

  1. Gesetzlosigkeit der Löschung 3.
  2. Vorbemerkung zur Kompetenzrechtslage unter Berücksichtigung der Gesellschaftswetten Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.1930 zur Zahl V-5/32 (VfSlg 1477) entschieden, „dass das Bundesverfassungsgesetz dem Begriff,Gewerbe‘ im Sinne des Artikels 10 Absatz 1, Z. 8, im Wesentlichen den in der österreichischen Rechtsordnung ausgebildeten Gewerbebegriff beilegen wollte“. Insbesondere Erwerbsbetätigungen, die in die Regelung durch gewerbliche Vorschriften nicht einbezogen wurden - weil sie etwa explizit von der Regelung ausgeschlossen wurden - würden nicht unter die Gewerberechtskompetenz fallen. Das zeige sich insbesondere auch an Art 15 Abs 3 B-VG, der genauso wie Art V lit o) des kaiserlichen Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859, die Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art nicht den Gewerben zurechne. In seinen weiteren Ausführungen weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, „dass überhaupt die Betätigungen die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, das ist am
  3. Oktober 1925, nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht als Gewerbe anzusehen waren, die aber andererseits nicht einer der anderen im Artikel 10 B-VG bezeichneten Materien untergeordnet werden können nach Artikel 15, Absatz 1, B-VG zu beurteilen sind und dass damit diese Angelegenheiten in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind". Das Totalisateur- und Buchmacherwesen hätte „nach dem Gegenstande seines Betriebes“ die größte Ähnlichkeit mit den Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art. Dass der Verfassungsgerichtshof ganz allgemein nicht zwischen Sport- und Gesellschaftswetten differenziert, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaftswette zur damaligen Zeit nicht von Bedeutung war (vgl Schwartz/Wohlfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51 mwN). Tatsächlich waren auch zum Versteinerungszeitpunkt im Jahre 1925 lediglich „Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ (wie Rennen oder Regatten) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unterworfen und wurde deren Zulässigkeit von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig gemacht (vgl Gesetz vom 28.07.1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens). Aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs lässt sich also keinesfalls auch die Zuordnung der Gesellschaftswette in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Landes ableiten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.1930 zur Zahl , V-5/32 (VfSlg 1477) entschieden, „dass das Bundesverfassungsgesetz dem Begriff, ,Gewerbe‘ im Sinne des Artikels 10 Absatz 1, Ziffer 8,, im Wesentlichen den in der österreichischen Rechtsordnung ausgebildeten Gewerbebegriff beilegen wollte“. Insbesondere Erwerbsbetätigungen, die in die Regelung durch gewerbliche Vorschriften nicht einbezogen wurden - weil sie etwa explizit von der Regelung ausgeschlossen wurden - würden nicht unter die Gewerberechtskompetenz fallen. Das zeige sich insbesondere auch an Artikel 15, Absatz 3, B-VG, der genauso wie Artikel römisch fünf, Litera o,) des kaiserlichen Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859, die Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art nicht den Gewerben zurechne. In seinen weiteren Ausführungen weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, „dass überhaupt die Betätigungen die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, das ist am
  4. Oktober 1925, nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht als Gewerbe anzusehen waren, die aber andererseits nicht einer der anderen im Artikel 10 B-VG bezeichneten Materien untergeordnet werden können nach Artikel 15, Absatz 1, B-VG zu beurteilen sind und dass damit diese Angelegenheiten in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind". Das Totalisateur- und Buchmacherwesen hätte „nach dem Gegenstande seines Betriebes“ die größte Ähnlichkeit mit den Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller "Art". Dass der Verfassungsgerichtshof ganz allgemein nicht zwischen Sport- und Gesellschaftswetten differenziert, ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Gesellschaftswette zur damaligen Zeit nicht von Bedeutung war vergleiche Schwartz/Wohlfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51 mwN). Tatsächlich waren auch zum Versteinerungszeitpunkt im Jahre 1925 lediglich „Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ (wie Rennen oder Regatten) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unterworfen und wurde deren Zulässigkeit von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig gemacht vergleiche Gesetz vom 28.07.1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens). Aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs lässt sich also keinesfalls auch die Zuordnung der Gesellschaftswette in die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Landes ableiten. Vielmehr ist, worauf Schwartz/Wolfahrt zutreffend hinweisen, darauf abzustellen, ob der Verfassungsgerichtshof die Regelung des Totalisateur- und Buchmacherwesens deswegen Art 15 Abs 1 B-VG unterstellt hat, weil die damals zu beurteilenden Sportwetten aus Anlass von Veranstaltungen zur öffentlichen Belustigung abgeschlossen wurden, oder deshalb, weil die Wette an sich eine öffentliche Belustigung darstellt. Ist der Anlass der Wette maßgebend, so bestimmt sich die Regelungs- und Vollzugskompetenz immer nach dem Gegenstand der Wette. Bei Wetten auf den Ausgang von Wahlen zum Nationalrat läge beispielsweise eine Bundeskompetenz vor, weil auch eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes für Angelegenheiten von Wahlen zum Nationalrat vorliegt (Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG). Schwartz/Wohlfahrt schlossen sich der Ansicht an, die Wette wäre selbst eine „öffentliche Belustigung“, weil das B-VG nur ausnahmsweise „Adhäsions- oder gesplitterte Bedarfskompetenzen“ ausdrücklich anordne. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Frage der Kompetenzzuordnung auf den Anlass beziehungsweise den Gegenstand der Wette abzustellen, weil schon seit jeher nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nicht der Gewerbeordnung unterworfen wurden. Diese Eingrenzung auf den Anlass der sportlichen Veranstaltung wäre absolut sinnlos, würde man annehmen die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz hinsichtlich des Abschlusses und der Vermittlung von Wetten sei - unabhängig vom Wettanlass - einheitlich dem Land zuzuweisen. Vielmehr ist, worauf Schwartz/Wolfahrt zutreffend hinweisen, darauf abzustellen, ob der Verfassungsgerichtshof die Regelung des Totalisateur- und Buchmacherwesens deswegen Artikel 15, Absatz eins, B-VG unterstellt hat, weil die damals zu beurteilenden Sportwetten aus Anlass von Veranstaltungen zur öffentlichen Belustigung abgeschlossen wurden, oder deshalb, weil die Wette an sich eine öffentliche Belustigung darstellt. Ist der Anlass der Wette maßgebend, so bestimmt sich die Regelungs- und Vollzugskompetenz immer nach dem Gegenstand der Wette. Bei Wetten auf den Ausgang von Wahlen zum Nationalrat läge beispielsweise eine Bundeskompetenz vor, weil auch eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes für Angelegenheiten von Wahlen zum Nationalrat vorliegt (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Schwartz/Wohlfahrt schlossen sich der Ansicht an, die Wette wäre selbst eine „öffentliche Belustigung“, weil das B-VG nur ausnahmsweise „Adhäsions- oder gesplitterte Bedarfskompetenzen“ ausdrücklich anordne. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Frage der Kompetenzzuordnung auf den Anlass beziehungsweise den Gegenstand der Wette abzustellen, weil schon seit jeher nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nicht der Gewerbeordnung unterworfen wurden. Diese Eingrenzung auf den Anlass der sportlichen Veranstaltung wäre absolut sinnlos, würde man annehmen die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz hinsichtlich des Abschlusses und der Vermittlung von Wetten sei - unabhängig vom Wettanlass - einheitlich dem Land zuzuweisen. Die dargestellte von Schwartz/Wohlfahrt vertretene Ansicht dürfte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.10.2013 (B-1316/2012) abgelehnt haben, als er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 19.11.1930 zur Zahl V-5/32 erklärte, gegen die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 22 GewO, die nur die Vermittlung und den Abschluss von Wetten „aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu hegen. Wäre der Verfassungsgerichtshof nämlich davon ausgegangen, der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sei generell der Landeskompetenz zu unterstellen, so hätte er die in § 2 Abs 1 Z 22 GewO zu findende Einschränkung auf Wetten „aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ aufzuheben gehabt. Gleichfalls dürfte sich der Verfassungsgerichtshof auch nicht an adhäsiven Kompetenzen stoßen, als er die Kompetenz zur Regelung der Vermittlung von Kunden (adhäsiv) danach beurteilt, welchen Vertrag die Kunden im Regelfall mit ihrem Vertragspartner abschließen. Festzuhalten ist also, dass betreffend den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfassungsrechtlich nicht zwingend eine bloße Landeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung besteht. Es gibt vielmehr auch Gesellschaftswetten - wie Wetten auf den Ausgang von Nationalratswahlen - die unter die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes fallen. Die dargestellte von Schwartz/Wohlfahrt vertretene Ansicht dürfte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.10.2013 (B-1316/2012) abgelehnt haben, als er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 19.11.1930 zur Zahl V-5/32 erklärte, gegen die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO, die nur die Vermittlung und den Abschluss von Wetten „aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu hegen. Wäre der Verfassungsgerichtshof nämlich davon ausgegangen, der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sei generell der Landeskompetenz zu unterstellen, so hätte er die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO zu findende Einschränkung auf Wetten „aus Anlass sportlicher Veranstaltungen“ aufzuheben gehabt. Gleichfalls dürfte sich der Verfassungsgerichtshof auch nicht an adhäsiven Kompetenzen stoßen, als er die Kompetenz zur Regelung der Vermittlung von Kunden (adhäsiv) danach beurteilt, welchen Vertrag die Kunden im Regelfall mit ihrem Vertragspartner abschließen. Festzuhalten ist also, dass betreffend den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfassungsrechtlich nicht zwingend eine bloße Landeszuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung besteht. Es gibt vielmehr auch Gesellschaftswetten , - wie Wetten auf den Ausgang von Nationalratswahlen - die unter die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes fallen. 3.
  5. Gesellschaftswettkundenvermittlung unterliegt (teilweise) der Gewerbeordnung Nach § 363 Abs 1 Z 1 GewO sind Bescheide, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen worden sind und wenn die Gewerbeordnung auf die betreffende Tätigkeit überhaupt nicht anzuwenden ist, mit Nichtigkeit bedroht. Liegt ein solcher Fall der Nichtigkeit vor, so kann die Löschung aus dem GISA vorgenommen werden (§ 363 Abs 4 Z 2 GewO). Wettkunden können nach dem Ausgeführten an einen Buchmacher oder ein Wettbüro auch zum Abschluss von Gesellschaftswetten, die in die Bundeskompetenz fallen, vermittelt werden. In wörtlicher und verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs 1 Z 22 GewO können sohin Gewerbetreibende aufgrund der Gewerbeordnung Kunden zwecks Abschluss solcher Gesellschaftswetten vermitteln, da hier eine Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung besteht. Dies selbst unter der Prämisse, dass die Vermittlung von Wettkunden, wie der Verfassungsgerichtshof vermeint, im Rahmen eines „einheitlichen Lebenssachverhalts“ untrennbar mit dem Abschluss der Wette verbunden ist. Wenn nämlich schon die jeweilige Gesellschaftswette keine öffentliche Belustigung oder Schaustellung aller Art darstellt, so ist auch diejenige Tätigkeit, die dem Abschluss (oder der Vermittlung) der Wette vorausgeht - wie die Vermittlung von Gesellschaftswettkunden - im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Bundeskompetenz zuzuweisen. Nach Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO sind Bescheide, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen worden sind und wenn die Gewerbeordnung auf die betreffende Tätigkeit überhaupt nicht anzuwenden ist, mit Nichtigkeit bedroht. Liegt ein solcher Fall der Nichtigkeit vor, so kann die Löschung aus dem GISA vorgenommen werden (Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer 2, GewO). Wettkunden können nach dem Ausgeführten an einen Buchmacher oder ein Wettbüro auch zum Abschluss von Gesellschaftswetten, die in die Bundeskompetenz fallen, vermittelt werden. In wörtlicher und verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO können sohin Gewerbetreibende aufgrund der Gewerbeordnung Kunden zwecks Abschluss solcher Gesellschaftswetten vermitteln, da hier eine Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung besteht. Dies selbst unter der Prämisse, dass die Vermittlung von Wettkunden, wie der Verfassungsgerichtshof vermeint, im Rahmen eines „einheitlichen Lebenssachverhalts“ untrennbar mit dem Abschluss der Wette verbunden ist. Wenn nämlich schon die jeweilige Gesellschaftswette keine öffentliche Belustigung oder Schaustellung aller Art darstellt, so ist auch diejenige Tätigkeit, die dem Abschluss (oder der Vermittlung) der Wette vorausgeht - wie die Vermittlung von Gesellschaftswettkunden - im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Bundeskompetenz zuzuweisen. Weil das von der Beschwerdeführerin angemeldete Gewerbe der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ auch die der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros zum Abschluss von der Bundeskompetenz unterliegenden Gesellschaftswetten erfasst, ist die Löschung jedenfalls gesetzlos erfolgt. Zusammengefasst ist die Löschung der „Gewerbeberechtigung“ daher aus nachstehenden Gründen inhaltlich rechtswidrig: • Die Löschung aus dem GISA ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliegt (§ 363 Abs 4 Z 2 iVm Abs 1 Z 1 GewO). Die Löschung aus dem GISA ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliegt (Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, GewO). • Die „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ unterliegt jedenfalls dann der Gewerbeordnung, wenn die Kunden zum Abschluss von Gesellschaftswetten oder zur Inanspruchnahme sonstiger Leistungen vermittelt werden. Gesellschaftswetten können nämlich - anders als Sportwetten - auch in die Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung fallen. 3.
  6. Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 1 Z 22 B- VG 3.
  7. Verfassungswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, B- VG § 2 Abs 1 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 normiert in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, der Gewerbeordnung 1994 normiert in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: § 2.

(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2,
(1)Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
  1. die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher): Die bezeichneten Bestimmungen, welche das Landesverwaltungsgericht anzuwenden haben wird, sind - schließt man sich nicht der unter Punkt 3.
  2. vertretenen Auffassung an - kompetenz- und damit verfassungswidrig. Nach § 1 Abs 1 GewO unterliegt die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus allen nicht sportlichen Anlässen der Gewerbeordnung, weil in den §§ 2 bis 4 GewO nichts anderes bestimmt wird und es sich dabei nicht um eine gesetzlich verbotene Tätigkeit handelt. Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist nur die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof die Vermittlung von Kunden beziehungsweise Wettkunden zu Buchmachern oder Wettbüros eine der der Totalisateur- oder Buchmachertätigkeit vorgelagerte Tätigkeit ist, muss - wie unter Punkt 3.
  3. dargetan - auch die Vermittlung von (Wett- )Kunden zu Buchmachern oder Wettbüros zum Abschluss von Gesellschaftswetten einfachgesetzlich der Gewerbeordnung unterstellt sein. Nach Paragraph eins, Absatz eins, GewO unterliegt die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus allen nicht sportlichen Anlässen der Gewerbeordnung, weil in den Paragraphen 2 bis 4 GewO nichts anderes bestimmt wird und es sich dabei nicht um eine gesetzlich verbotene Tätigkeit handelt. Von der Gewerbeordnung ausgenommen ist nur die Vermittlung und der Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof die Vermittlung von Kunden beziehungsweise Wettkunden zu Buchmachern oder Wettbüros eine der der Totalisateur- oder Buchmachertätigkeit vorgelagerte Tätigkeit ist, muss - wie unter Punkt 3.
  4. dargetan - auch die Vermittlung von (Wett- )Kunden zu Buchmachern oder Wettbüros zum Abschluss von Gesellschaftswetten einfachgesetzlich der Gewerbeordnung unterstellt sein. Vertritt man hingegen wie Schwartz/Wohlfahrt (Schwartz/Wohlfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51) oder Segalla (Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg], Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts II,
  5. Auflage [2013] 284) die Auffassung, die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz betreffend das Buchmacher- und Wettwesen liege, ungeachtet des jeweiligen Wettanlasses, stets

Art 15

Abs 1 B-VG beim Landesgesetzgeber, so dürfte weder der Abschluss, noch die Vermittlung von Gesellschaftswetten der Gewerbeordnung unterliegen. Mit anderen Worten dürfte die Anwendungsausnahme von der Gewerbeordnung in § 2 Abs 1 Z 22 GewO nicht auf Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen beschränkt sein. Vertritt man hingegen wie Schwartz/Wohlfahrt (Schwartz/Wohlfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51) oder Segalla (Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg], Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts römisch zwei, 3. Auflage [2013] 284) die Auffassung, die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz betreffend das Buchmacher- und Wettwesen liege, ungeachtet des jeweiligen Wettanlasses, stets

Artikel 15

, Absatz eins, B-VG beim Landesgesetzgeber, so dürfte weder der Abschluss, noch die Vermittlung von Gesellschaftswetten der Gewerbeordnung unterliegen. Mit anderen Worten dürfte die Anwendungsausnahme von der Gewerbeordnung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO nicht auf Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen beschränkt sein. 4. Rechtsgrundlose Löschung der Eintragung der „Gewerbeberechtigung“ Der Spruch des Bescheids vom 09.11.2016 zur Zahl xxx lautet wie folgt (Hervorhebungen durch die Beschwerdeführerin): „

§ 363Abs. 4 Z 1 lit a und Z 2 in Verbindung mit § 363 Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994, BGBI. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 50/2016, wird die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe, Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ für die xxx, FN: xxx GISA-Zahl: xxx, verfügt." „

Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, BGBI. Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2016,, wird die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe, Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ für die xxx, FN: xxx GISA-Zahl: xxx, verfügt." § 363 GewO normiert, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: Paragraph 363, GewO normiert, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „

(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 A VG bedroht; und zwar wenn „
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden sind mit Nichtigkeit im Sinne des , Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, A VG bedroht; und zwar wenn 1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist: …
(4)Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen wenn 1. a) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes

§ 340Abs.

1 in das GISA eingetragen wurde oder 1. a) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes

Paragraph 340, Absatz eins, in das GISA eingetragen wurde oder b) eine Maßnahme oder Tätigkeit die Gegenstand einer Anzeige

§ 345

ist; in das GISA eingetragen wurde und b) eine Maßnahme oder Tätigkeit die Gegenstand einer Anzeige

Paragraph 345, ist; in das GISA eingetragen wurde und 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

Abs. 1 vorliegen. 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung

Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden."Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden." Die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung aus dem GISA kam mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

§ 38Abs 1 Gew

O ist die Gewerbeberechtigung „das Recht, ein Gewerbe auszuüben“. Dieses Recht ist noch dazu persönlich und kann nicht übertragen werden. Nicht die Gewerbeberechtigung aber wird in das GISA eingetragen, sondern Daten betreffend den Gewerbeinhaber und das Gewerbe (§ 365b GewO), weshalb die Gewerbeberechtigung die sich allenfalls (erst) aus der Eintragung ergibt, selbst nicht gelöscht werden kann. Hinzu kommt, dass selbst die Löschung aus dem GISA nur zulässig ist, wenn die im GISA eingetragene Tätigkeit überhaupt nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Wie aber bereits aufgezeigt wurde, unterliegt die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern/Wettbüros hinsichtlich des Abschlusses von Gesellschaftswetten oder sonstiger Verträge sehr wohl auch der Gewerbeordnung. Die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung aus dem GISA kam mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

Paragraph 38, Absatz eins, GewO ist die Gewerbeberechtigung „das Recht, ein Gewerbe auszuüben“. Dieses Recht ist noch dazu persönlich und kann nicht übertragen werden. Nicht die Gewerbeberechtigung aber wird in das GISA eingetragen, sondern Daten betreffend den Gewerbeinhaber und das Gewerbe (Paragraph 365 b, GewO), weshalb die Gewerbeberechtigung die sich allenfalls (erst) aus der Eintragung ergibt, selbst nicht gelöscht werden kann. Hinzu kommt, dass selbst die Löschung aus dem GISA nur zulässig ist, wenn die im GISA eingetragene Tätigkeit überhaupt nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Wie aber bereits aufgezeigt wurde, unterliegt die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern/Wettbüros hinsichtlich des Abschlusses von Gesellschaftswetten oder sonstiger Verträge sehr wohl auch der Gewerbeordnung. 5. Anträge Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der beantragten Beweise in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2016, Zahl: xxx ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2016, Zahl: xxx aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs 3 Vw

GVG an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen.“in eventu den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2016, Zahl: xxx aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Wie bereits ausgeführt, wurde mit Wirksamkeit 17.9.2012 der nunmehrigen Beschwerdeführerin das freie Gewerbe für „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Standort xxx, eingetragen. Aufgrund der Anmeldung wurde die Genannte unter der Gewerberegisterzahl xxx eingetragen. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen, wie im Beschwerdeschriftsatz eingebracht, aufrecht erhalten und in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.9.2017 bekannt gegeben, dass sie den Standort für die Gewerbeberechtigung für die „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ nach xxx verlegt hat und beantragt, den Verwaltungsakt an den Landeshauptmann der Steiermark zuständigkeitshalber abzutreten. Beigelegt wurde eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.7.2017, wobei die Rechtswirksamkeit der Standortverlegung der 3.7.2017 ist. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 1Abs. 1 Gew

O 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

§ 2Abs. 1 Z 22 Gew

O 1994 ist dieses Bundesgesetz– unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz– unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: … die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) …

§ 363Abs. 1 Gew

O 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wennGemäß Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn

  1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
  2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist;
  3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen

§§ 8

bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen

Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;

  1. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
  3. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, dass eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.

§ 3

AVG richtet sich diese, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,

Paragraph 3, AVG richtet sich diese, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
  3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

§ 68Abs.

4 Z 4 AVG können Bescheide außerdem Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG können Bescheide außerdem Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann für Kärnten – auf Grundlage des § 68 Abs. 4 Z 4 iVm den §§ 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 bzw. 363 Abs. 1 Z 1 GewO - erlassen. Im Beschwerdeverfahren wurde nunmehr die Abtretung des Aktes an den Landeshauptmann der Steiermark beantragt. Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann für Kärnten – auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit den Paragraphen 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, bzw. 363 Absatz eins, Ziffer eins, GewO - erlassen. Im Beschwerdeverfahren wurde nunmehr die Abtretung des Aktes an den Landeshauptmann der Steiermark beantragt. Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4.11.2016, Zahl: xxx, der Standort der Gewerbeberechtigung in der xxx lag, also im Bundesland Kärnten. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Fall, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde der Standort nach xxx verlegt und zwar am 3.7.2017. Ausgehend vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG stellt dieser lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und wird auf die Folgen der Änderung des Ortes während eines anhängigen Verfahrens nicht Bezug genommen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, weil es im Verfahren keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderung in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Zuständigkeit der Beschwerdebehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern (vgl. VwGH 28.8.2012, Zahl: 2012/21/0092). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Dargelegte auch für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit der Berufungsbehörden. Verwiesen wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2016, Zahl: Ro 2016/04/0003-5) in dem die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte geprüft wurde. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ist mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung bleibt das Landesverwaltungsgericht Kärnten örtlich zuständig.Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG stellt dieser lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und wird auf die Folgen der Änderung des Ortes während eines anhängigen Verfahrens nicht Bezug genommen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, weil es im Verfahren keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderung in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Zuständigkeit der Beschwerdebehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern vergleiche VwGH 28.8.2012, Zahl: 2012/21/0092). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Dargelegte auch für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit der Berufungsbehörden. Verwiesen wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2016, Zahl: Ro 2016/04/0003-5) in dem die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte geprüft wurde. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ist mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung bleibt das Landesverwaltungsgericht Kärnten örtlich zuständig. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, ausgesprochen, dass gegen § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch VfSlg 1.477/1932). Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure" falle nicht unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, sondern verbleibe

Art. 15Abs. 1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die einfach gesetzliche Ausnahme in § 2 Abs. 1 Z 22 Gew

O 1994 entspreche der Verfassungsrechtslage. Es sei nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und im diesen Sinn untrennbar mit einer Veranstaltung iSd von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art.15 Abs. 3 B-VG) verbunden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure sei die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Beide Berufsgruppen würden sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets bedienen. Der Wettkundenvermittler verfolge unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließe, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, bestehe ein enger, ja untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die „größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewebeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erk VfSlg 1.477/1932). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, ausgesprochen, dass gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche auch VfSlg 1.477 aus 1932,). Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure" falle nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG, sondern verbleibe

Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Zuständigkeit der Länder.

Die einfach gesetzliche Ausnahme in , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspreche der Verfassungsrechtslage. Es sei nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und im diesen Sinn untrennbar mit einer Veranstaltung iSd von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure sei die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Beide Berufsgruppen würden sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets bedienen. Der Wettkundenvermittler verfolge unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließe, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, bestehe ein enger, ja untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die „größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewebeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erk VfSlg 1.477 aus 1932,). Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" in das Gewerberegister eintragen lassen wollte und die Berufung gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung abgewiesen wurde, dass

§ 2Abs. 1 Z 22 Gew

O 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien, da die beabsichtigte Gewerbeanmeldung als Vermittlung von Wettkunden als Buchmacher zu verstehen sei und der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 nicht restriktiv zu verstehen sei, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe und die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, weiters ausgeführt, dass die in dem dortigen Verfahren belangte Behörde ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" zu Recht erklärt habe und auch kein Eingriff ins Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren könne die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es stehe ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben und sei der Zugang zur Tätigkeit dem dortigen Beschwerdeführer dementsprechend nicht verwehrt, so dass nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit stattgefunden habe. Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" in das Gewerberegister eintragen lassen wollte und die Berufung gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung abgewiesen wurde, dass

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien, da die beabsichtigte Gewerbeanmeldung als Vermittlung von Wettkunden als Buchmacher zu verstehen sei und der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 nicht restriktiv zu verstehen sei, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe und die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, weiters ausgeführt, dass die in dem dortigen Verfahren belangte Behörde ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" zu Recht erklärt habe und auch kein Eingriff ins Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren könne die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es stehe ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben und sei der Zugang zur Tätigkeit dem dortigen Beschwerdeführer dementsprechend nicht verwehrt, so dass nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit stattgefunden habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Abtretung der Beschwerde - die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs geteilt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rechtsansicht, § 2 Abs, 1 Z 22 GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspräche, die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegenstehen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Abtretung der Beschwerde - die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs geteilt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rechtsansicht, Paragraph 2, Abs, 1 Ziffer 22, GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspräche, die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegenstehen würde. Auf Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch die gegenständliche Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sich der dort beschriebene Sachverhalt vom gegenständlichen nur dahingehend unterscheidet, als es sich in den vorerwähnten Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister gehandelt hat und im vorliegenden Fall die Löschung aus dem Gewerberegister im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung zugrunde liegt, (vgl. zum gleichgelagerten Fall auch das Erkenntnis des LVwG Wien vom 18.2.2015, Zahl: VGW-101/062/27316/2014).Auf Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch die gegenständliche Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sich der dort beschriebene Sachverhalt vom gegenständlichen nur dahingehend unterscheidet, als es sich in den vorerwähnten Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister gehandelt hat und im vorliegenden Fall die Löschung aus dem Gewerberegister im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung zugrunde liegt, vergleiche zum gleichgelagerten Fall auch das Erkenntnis des LVwG Wien vom 18.2.2015, Zahl: , VGW-101/062/27316/2014). Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt sohin nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt

Art. 15Abs. 1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die einfachgesetzliche Ausnahme in § 2 Abs. 1 Z 22 Gew

O 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Dort ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten dem Bereich der Landeskompetenz zuzuordnen sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmachern und Totalisateure. Die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers ist mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt sohin nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt

Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Zuständigkeit der Länder.

Die einfachgesetzliche Ausnahme in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Dort ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten dem Bereich der Landeskompetenz zuzuordnen sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmachern und Totalisateure. Die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers ist mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Es besteht im Gegenstand ein enger untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden mit denen des Buchmachers oder Totalisateurs. Diese von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist somit

§ 2Abs. 1 Z 22 Gew

O 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister richtigerweise nicht vorgenommen werden dürfen. Es besteht im Gegenstand ein enger untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden mit denen des Buchmachers oder Totalisateurs. Diese von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist somit

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister richtigerweise nicht vorgenommen werden dürfen.

§ 363Abs. 1 Z 1 Gew

O sieht für einen derartigen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vor.

Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO sieht für einen derartigen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vor. Nach dem zuvor zitierten § 363 GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung ins Gewerberegister verfügen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin fällt zutreffenderweise unter das Kärntner Totalisateure- und Buchmacherwettgesetz. Nach dem zuvor zitierten Paragraph 363, GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung ins Gewerberegister verfügen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin fällt zutreffenderweise unter das Kärntner Totalisateure- und Buchmacherwettgesetz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2561.11.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.