GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Wirksamkeit 17.9.2012 hat die xxx, das freie Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ am Standort xxx, angemeldet. Aufgrund der Gewerbeanmeldung wurde die Genannte laut Gewerberegisterauszug des Magistrats der xxx vom 24.9.2012, Zahl: xxx, unter der Gewerberegisterzahl xxx eingetragen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, hat dieser festgestellt, dass die Vermittlung von Wettkunden sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Vollziehung in die Kompetenz der Länder fällt und diese Tätigkeit daher nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist. Aufgrund dieser Judikatur hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und
Vm § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/2016, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“für die xxx, FN: xxx, GISA-Zahl: xxx verfügt.Aufgrund dieser Judikatur hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und
Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2016,, , die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“, für die xxx, FN: xxx, GISA-Zahl: xxx verfügt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird: „…Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.
Vm § 363 GewO hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, ZI 2001/19/0018). Gleiches gilt für Löschungsverfahren (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Bei einem Nichtigerklärungsverfahren
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, GewO hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, die ausreichend zu begründen ist (VwGH 22.10.2001, ZI 2001/19/0018). Gleiches gilt für Löschungsverfahren (VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessenübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach § 68 Abs 4 AVG (VwGH 24.1.2014, ZI 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.5.2014, ZI 2011/10/0197). Für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG gilt, dass die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessenübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte. Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen. Derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG (VwGH 24.1.2014, ZI 2013/09/0132). Das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Behebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG muss, da es sich um Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.5.2014, ZI 2011/10/0197). Nach der oben widergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die geschützten Interessen der Beschwerdeführerin nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles festzustellen und dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen, wobei das zu berücksichtigende öffentliche Interesse insbesondere im Recht des Landes, diesen Berufszweig umfassend zu regeln, erblickt werden kann, woran das Land durch eine rechtswidrige, aber aufrechte Gewerbeberechtigung gehindert ist (Trentinaglia, Das Ende der Gewerbeberechtigung für Wettkundenvermittler, ecolex 2014, 570). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass diesem Bescheid Feststellungen zB in Bezug auf Investitionen, Absatzmärkte und vor allem der Folgen in Form von Schäden eines allfälligen Eingriffes in Bezug auf die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht getroffen wurden. Der für eine Interessenabwägung maßgebliche Sachverhalt nach § 37 AVG wurde daher nicht festgestellt. Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (VwGH 12.12.2002, ZI 98/07/0159), so entbindet dies die Behörde nicht davon, im Rahmen ihres Beweisverfahrens von sich aus für die Durchführung aller zur KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise Sorge zu tragen (VwGH 30.6.2011, ZI 2007/07/0169). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass diesem Bescheid Feststellungen zB in Bezug auf Investitionen, Absatzmärkte und vor allem der Folgen in Form von Schäden eines allfälligen Eingriffes in Bezug auf die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht getroffen wurden. Der für eine Interessenabwägung maßgebliche Sachverhalt nach Paragraph 37, AVG wurde daher nicht festgestellt. Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (VwGH 12.12.2002, ZI 98/07/0159), so entbindet dies die Behörde nicht davon, im Rahmen ihres Beweisverfahrens von sich aus für die Durchführung aller zur KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise Sorge zu tragen (VwGH 30.6.2011, ZI 2007/07/0169). Da es die belangte Behörde verabsäumt hat, insbesondere auch die Interessen der Beschwerdeführerin konkret festzustellen und das geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, die die Löschung der Eintragung in das GISA in Bezug auf die durch das Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen der Beschwerdeführerin nach den konkret zu beurteilenden Umständen mit sich brächte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl zum gleichgelagerten Sachverhalt im Bundesland Steiermark den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.07.2015, LVwG 41.30-928/2015-2). Da es die belangte Behörde verabsäumt hat, insbesondere auch die Interessen der Beschwerdeführerin konkret festzustellen und das geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, die die Löschung der Eintragung in das GISA in Bezug auf die durch das Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen der Beschwerdeführerin nach den konkret zu beurteilenden Umständen mit sich brächte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und bereits aus diesem Grund aufzuheben vergleiche zum gleichgelagerten Sachverhalt im Bundesland Steiermark den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.07.2015, LVwG 41.30-928/2015-2). Bezüglich des bei der Interessensabwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses führt die belangte Behörde aus, dass die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werden soll, die die Einhaltung von Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kunden-, Jugend- bzw. Spielerschutzes sowie qualitätssichernde Maßnahmen garantieren. Diesen Schutzgedanken trägt das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz Rechnung. Die Interessen der Allgemeinheit würden durch die landesgesetzlichen Bestimmungen besser gewahrt, als dies mit der bisherigen Regelung (gemeint offenbar der Gewerbeordnung) der Fall war. In diesem Zusammenhang ist im hier gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ verfügt, sondern auch über zahlreiche vom Amt der Kärntner Landesregierung erteilte Bewilligungen zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen
Vm §§ 2 und 3 K-TBWG verfügt. In diesem Zusammenhang ist im hier gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ verfügt, sondern auch über zahlreiche vom Amt der Kärntner Landesregierung erteilte Bewilligungen zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 K-TBWG verfügt. Beweis: beispielsweise: Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 14.05.2014, Zahl: xxx in Kopie beigeschlossen, xxx der Beschwerdeführerin Damit ist im konkreten Fall der Gewerbeberechtigten xxx sichergestellt, dass durch die eingetragene Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ das öffentliche Interesse in keinster Weise beeinträchtigt ist und keinerlei Auswirkungen auf das durch die Bestimmungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz geschützte öffentliche Interesse nach sich zieht, zumal die Beschwerdeführerin schon aufgrund der zahlreichen Bescheide des Kärntner Landesregierung, jeweils vom 14.05.2014 zur Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz verpflichtet ist, wohingegen der angefochtene Bescheid in den rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt xxx am 17.09.2012 eingreift und die Interessen der Beschwerdeführerin, die auf die Rechtssicherheit und den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand dieses Bescheides vertraut hat, beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin hat basierend auf der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ (Register: xxx, Gewerberegisternummer: xxx, nunmehr GISA-Zahl: xxx) unter Einsatz erheblicher Investitionen nicht nur im Bundesland Kärnten, sondern österreichweit einen Absatzmarkt für die Sportwettenvermittlung aufgebaut, sodass ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung des freien Gewerbes der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Zentralen Gewerberegister das im konkreten Fall ohnedies aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz im Bundesland Kärnten hinreichend geschützte öffentliche Interesse überwiegt. Beweis: xxx der Beschwerdeführerin
Abs 1 B-VG beim Landesgesetzgeber, so dürfte weder der Abschluss, noch die Vermittlung von Gesellschaftswetten der Gewerbeordnung unterliegen. Mit anderen Worten dürfte die Anwendungsausnahme von der Gewerbeordnung in § 2 Abs 1 Z 22 GewO nicht auf Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen beschränkt sein. Vertritt man hingegen wie Schwartz/Wohlfahrt (Schwartz/Wohlfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51) oder Segalla (Segalla, Glücksspiel- und Wettrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg], Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts römisch zwei, 3. Auflage [2013] 284) die Auffassung, die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz betreffend das Buchmacher- und Wettwesen liege, ungeachtet des jeweiligen Wettanlasses, stets
, Absatz eins, B-VG beim Landesgesetzgeber, so dürfte weder der Abschluss, noch die Vermittlung von Gesellschaftswetten der Gewerbeordnung unterliegen. Mit anderen Worten dürfte die Anwendungsausnahme von der Gewerbeordnung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO nicht auf Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen beschränkt sein. 4. Rechtsgrundlose Löschung der Eintragung der „Gewerbeberechtigung“ Der Spruch des Bescheids vom 09.11.2016 zur Zahl xxx lautet wie folgt (Hervorhebungen durch die Beschwerdeführerin): „
O 1994, BGBI. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 50/2016, wird die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe, Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ für die xxx, FN: xxx GISA-Zahl: xxx, verfügt." „
Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, BGBI. Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2016,, wird die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe, Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ für die xxx, FN: xxx GISA-Zahl: xxx, verfügt." § 363 GewO normiert, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: Paragraph 363, GewO normiert, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „
1 in das GISA eingetragen wurde oder 1. a) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes
Paragraph 340, Absatz eins, in das GISA eingetragen wurde oder b) eine Maßnahme oder Tätigkeit die Gegenstand einer Anzeige
ist; in das GISA eingetragen wurde und b) eine Maßnahme oder Tätigkeit die Gegenstand einer Anzeige
Paragraph 345, ist; in das GISA eingetragen wurde und 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
Abs. 1 vorliegen. 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden."Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden." Die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung aus dem GISA kam mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
O ist die Gewerbeberechtigung „das Recht, ein Gewerbe auszuüben“. Dieses Recht ist noch dazu persönlich und kann nicht übertragen werden. Nicht die Gewerbeberechtigung aber wird in das GISA eingetragen, sondern Daten betreffend den Gewerbeinhaber und das Gewerbe (§ 365b GewO), weshalb die Gewerbeberechtigung die sich allenfalls (erst) aus der Eintragung ergibt, selbst nicht gelöscht werden kann. Hinzu kommt, dass selbst die Löschung aus dem GISA nur zulässig ist, wenn die im GISA eingetragene Tätigkeit überhaupt nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Wie aber bereits aufgezeigt wurde, unterliegt die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern/Wettbüros hinsichtlich des Abschlusses von Gesellschaftswetten oder sonstiger Verträge sehr wohl auch der Gewerbeordnung. Die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung aus dem GISA kam mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
Paragraph 38, Absatz eins, GewO ist die Gewerbeberechtigung „das Recht, ein Gewerbe auszuüben“. Dieses Recht ist noch dazu persönlich und kann nicht übertragen werden. Nicht die Gewerbeberechtigung aber wird in das GISA eingetragen, sondern Daten betreffend den Gewerbeinhaber und das Gewerbe (Paragraph 365 b, GewO), weshalb die Gewerbeberechtigung die sich allenfalls (erst) aus der Eintragung ergibt, selbst nicht gelöscht werden kann. Hinzu kommt, dass selbst die Löschung aus dem GISA nur zulässig ist, wenn die im GISA eingetragene Tätigkeit überhaupt nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Wie aber bereits aufgezeigt wurde, unterliegt die Vermittlung von Wettkunden zu Buchmachern/Wettbüros hinsichtlich des Abschlusses von Gesellschaftswetten oder sonstiger Verträge sehr wohl auch der Gewerbeordnung. 5. Anträge Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der beantragten Beweise in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2016, Zahl: xxx ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2016, Zahl: xxx aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
GVG an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen.“in eventu den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.11.2016, Zahl: xxx aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an den Landeshauptmann von Kärnten zurückverweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Wie bereits ausgeführt, wurde mit Wirksamkeit 17.9.2012 der nunmehrigen Beschwerdeführerin das freie Gewerbe für „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ im Standort xxx, eingetragen. Aufgrund der Anmeldung wurde die Genannte unter der Gewerberegisterzahl xxx eingetragen. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen, wie im Beschwerdeschriftsatz eingebracht, aufrecht erhalten und in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.9.2017 bekannt gegeben, dass sie den Standort für die Gewerbeberechtigung für die „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ nach xxx verlegt hat und beantragt, den Verwaltungsakt an den Landeshauptmann der Steiermark zuständigkeitshalber abzutreten. Beigelegt wurde eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.7.2017, wobei die Rechtswirksamkeit der Standortverlegung der 3.7.2017 ist. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
O 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
O 1994 ist dieses Bundesgesetz– unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz– unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: … die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) …
O 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wennGemäß Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 sind Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
AVG richtet sich diese, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,
Paragraph 3, AVG richtet sich diese, soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen,
4 Z 4 AVG können Bescheide außerdem Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG können Bescheide außerdem Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann für Kärnten – auf Grundlage des § 68 Abs. 4 Z 4 iVm den §§ 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 bzw. 363 Abs. 1 Z 1 GewO - erlassen. Im Beschwerdeverfahren wurde nunmehr die Abtretung des Aktes an den Landeshauptmann der Steiermark beantragt. Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann für Kärnten – auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit den Paragraphen 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, bzw. 363 Absatz eins, Ziffer eins, GewO - erlassen. Im Beschwerdeverfahren wurde nunmehr die Abtretung des Aktes an den Landeshauptmann der Steiermark beantragt. Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4.11.2016, Zahl: xxx, der Standort der Gewerbeberechtigung in der xxx lag, also im Bundesland Kärnten. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Fall, während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde der Standort nach xxx verlegt und zwar am 3.7.2017. Ausgehend vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG stellt dieser lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und wird auf die Folgen der Änderung des Ortes während eines anhängigen Verfahrens nicht Bezug genommen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, weil es im Verfahren keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderung in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Zuständigkeit der Beschwerdebehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern (vgl. VwGH 28.8.2012, Zahl: 2012/21/0092). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Dargelegte auch für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit der Berufungsbehörden. Verwiesen wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2016, Zahl: Ro 2016/04/0003-5) in dem die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte geprüft wurde. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ist mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung bleibt das Landesverwaltungsgericht Kärnten örtlich zuständig.Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG stellt dieser lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und wird auf die Folgen der Änderung des Ortes während eines anhängigen Verfahrens nicht Bezug genommen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, weil es im Verfahren keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderung in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständigen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Zuständigkeit der Beschwerdebehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts weiter zu ändern vergleiche VwGH 28.8.2012, Zahl: 2012/21/0092). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Dargelegte auch für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit der Berufungsbehörden. Verwiesen wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2016, Zahl: Ro 2016/04/0003-5) in dem die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte geprüft wurde. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde ist mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung bleibt das Landesverwaltungsgericht Kärnten örtlich zuständig. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, ausgesprochen, dass gegen § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch VfSlg 1.477/1932). Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure" falle nicht unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, sondern verbleibe
O 1994 entspreche der Verfassungsrechtslage. Es sei nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und im diesen Sinn untrennbar mit einer Veranstaltung iSd von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art.15 Abs. 3 B-VG) verbunden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure sei die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Beide Berufsgruppen würden sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets bedienen. Der Wettkundenvermittler verfolge unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließe, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, bestehe ein enger, ja untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die „größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewebeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erk VfSlg 1.477/1932). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, ausgesprochen, dass gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche auch VfSlg 1.477 aus 1932,). Die Regelung der Tätigkeit der „Buchmacher und Totalisateure" falle nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG, sondern verbleibe
Die einfach gesetzliche Ausnahme in , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspreche der Verfassungsrechtslage. Es sei nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und im diesen Sinn untrennbar mit einer Veranstaltung iSd von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure sei die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Beide Berufsgruppen würden sich aufgrund neuerer technischer Entwicklungen zu ihrer Tätigkeit vielfach eines Wettterminals oder des Internets bedienen. Der Wettkundenvermittler verfolge unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließe, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, bestehe ein enger, ja untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es bestehe deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die „größte Ähnlichkeit" zu den von der Gewebeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (iSd Erk VfSlg 1.477 aus 1932,). Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" in das Gewerberegister eintragen lassen wollte und die Berufung gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung abgewiesen wurde, dass
O 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien, da die beabsichtigte Gewerbeanmeldung als Vermittlung von Wettkunden als Buchmacher zu verstehen sei und der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 nicht restriktiv zu verstehen sei, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe und die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, weiters ausgeführt, dass die in dem dortigen Verfahren belangte Behörde ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" zu Recht erklärt habe und auch kein Eingriff ins Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren könne die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es stehe ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben und sei der Zugang zur Tätigkeit dem dortigen Beschwerdeführer dementsprechend nicht verwehrt, so dass nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit stattgefunden habe. Dieser höchstgerichtlichen Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass ein Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU in Tirol ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" in das Gewerberegister eintragen lassen wollte und die Berufung gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol mit der Begründung abgewiesen wurde, dass
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht anzuwenden seien, da die beabsichtigte Gewerbeanmeldung als Vermittlung von Wettkunden als Buchmacher zu verstehen sei und der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 nicht restriktiv zu verstehen sei, da sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungstatbestände (Vermittlung von Wetten/Vermittlung von Wettkunden) ein zwingender rechtlicher Zusammenhang ergebe und die Regelungen über die Vermittlung von Wettkunden nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, Zahl: B1316/2012, weiters ausgeführt, dass die in dem dortigen Verfahren belangte Behörde ihre Unzuständigkeit zur Gewerbeanmeldung des freien Gewerbes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" zu Recht erklärt habe und auch kein Eingriff ins Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren könne die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme" zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbringen, es stehe ihm jedoch offen, seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben und sei der Zugang zur Tätigkeit dem dortigen Beschwerdeführer dementsprechend nicht verwehrt, so dass nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Erwerbsfreiheit stattgefunden habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Abtretung der Beschwerde - die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs geteilt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rechtsansicht, § 2 Abs, 1 Z 22 GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspräche, die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegenstehen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Abtretung der Beschwerde - die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofs geteilt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rechtsansicht, Paragraph 2, Abs, 1 Ziffer 22, GewO 1994 erfasse ausschließlich die Wettvermittlung nach dem „Totalisatorprinzip", nicht jedoch die Wettkundenvermittlung, weil eine gegenteilige Auslegung dem Wortlaut der genannten Bestimmung widerspräche, die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Ausnahmetatbestandes entgegenstehen würde. Auf Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch die gegenständliche Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sich der dort beschriebene Sachverhalt vom gegenständlichen nur dahingehend unterscheidet, als es sich in den vorerwähnten Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister gehandelt hat und im vorliegenden Fall die Löschung aus dem Gewerberegister im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung zugrunde liegt, (vgl. zum gleichgelagerten Fall auch das Erkenntnis des LVwG Wien vom 18.2.2015, Zahl: VGW-101/062/27316/2014).Auf Grundlage der Beschreibung der Geschäftstätigkeit durch die gegenständliche Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sich der dort beschriebene Sachverhalt vom gegenständlichen nur dahingehend unterscheidet, als es sich in den vorerwähnten Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH um eine beabsichtigte Eintragung ins Gewerberegister gehandelt hat und im vorliegenden Fall die Löschung aus dem Gewerberegister im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme der Gewerbeanmeldung zugrunde liegt, vergleiche zum gleichgelagerten Fall auch das Erkenntnis des LVwG Wien vom 18.2.2015, Zahl: , VGW-101/062/27316/2014). Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt sohin nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt
O 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Dort ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten dem Bereich der Landeskompetenz zuzuordnen sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmachern und Totalisateure. Die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers ist mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt sohin nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt
Die einfachgesetzliche Ausnahme in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspricht der Verfassungsrechtslage. Dort ist jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten dem Bereich der Landeskompetenz zuzuordnen sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmachern und Totalisateure. Die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers ist mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar. Es besteht im Gegenstand ein enger untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden mit denen des Buchmachers oder Totalisateurs. Diese von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist somit
O 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister richtigerweise nicht vorgenommen werden dürfen. Es besteht im Gegenstand ein enger untrennbar systematischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden mit denen des Buchmachers oder Totalisateurs. Diese von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit ist somit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen und hätte daher eine Eintragung ins Gewerberegister richtigerweise nicht vorgenommen werden dürfen.
O sieht für einen derartigen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vor.
Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO sieht für einen derartigen Fall eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vor. Nach dem zuvor zitierten § 363 GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung ins Gewerberegister verfügen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin fällt zutreffenderweise unter das Kärntner Totalisateure- und Buchmacherwettgesetz. Nach dem zuvor zitierten Paragraph 363, GewO kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung ins Gewerberegister verfügen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin fällt zutreffenderweise unter das Kärntner Totalisateure- und Buchmacherwettgesetz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2561.11.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.