Vm § 33 Abs. 1 ASVG nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Steuerberatungs GmbH, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.09.2017, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins.
GVG wird der Beschwerde
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVGund das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 B, -, römisch fünf G, u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als das
G 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx Gesellschaft m.b.H. in xxx, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberln nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der xxx Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als das
Paragraph 9, VStG 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der xxx Gesellschaft m.b.H. in xxx, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberln nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der xxx Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Name: Mag. xxx geb. xxx, Arbeitszeiten: an mehreren Tagen im Jahr 2016 in unregelmäßigen Abständen - zumindest in der Zeit von 29.3.2016 bis 26.4.2016; Tatzeitpunkt: 21.09.2016, Beschäftigt als LKW-Fahrer, Er habe dadurch die Rechtsvorschriften
Vm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verletzt und wurde jedoch wegen dieser Verwaltungsübertretung von einer Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung
G 1991 idgF erteilt.Er habe dadurch die Rechtsvorschriften
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verletzt und wurde jedoch wegen dieser Verwaltungsübertretung von einer Verhängung einer Strafe abgesehen und ihm eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 idgF erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe der Entscheidung Nachstehendes ausgeführt wird: „Die vorstehend angeführte Bestimmung des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezieht sich ausschließlich auf Dienstgeber und erfordert das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, welche nach den logischen Denkgesetzen die Beteiligung sowohl eines Dienstgebers als auch die eines Dienstnehmers aufweisen muss. Ich habe bereits in meiner Stellungnahme vom 20.09.2017 ausgeführt, dass nach Einleitung des Strafverfahrens die seitens der Abgabenbehörde durchgeführte Prüfung der lohnabhängigen Abgaben über den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 ergeben hat, dass die Firma xxx GmbH mit Herrn xxx im gegenständlichen Zeitraum kein Dienstverhältnis begründet hat. Der Sozialversicherungsträger führt in seiner Stellungnahme vom
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis entnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt , beschäftigt wird. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (Verwaltung, die Hauswirtschaft, die , Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis entnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden. Aufgrund des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer im Sinne des ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis einnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen, auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragspartner der Tätigkeit gegenüber haben, kommt es hingegen nicht an. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses in einem Arbeitsvertragsrecht ident. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Bedeutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 8.8.2008, Zahl: 2008/09/0022).Aufgrund des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne des ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer im Sinne des ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis einnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen, auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragspartner der Tätigkeit gegenüber haben, kommt es hingegen nicht an. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses in einem Arbeitsvertragsrecht ident. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Bedeutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH 8.8.2008, Zahl: 2008/09/0022). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als ein Beschäftigungsverhältnis ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von der Anmeldeverpflichtung nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH vom 23.5.2002, Zahl: 2000/09/0190). Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es auch nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen, wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitsnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als ein Beschäftigungsverhältnis ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von der Anmeldeverpflichtung nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH vom 23.5.2002, Zahl: 2000/09/0190). Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es auch nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen, wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann. Im gegenständlichen Falle ergibt sich nunmehr, dass xxx nie weisungsgebunden war und die Fahrten durchgeführt hat, wenn er Zeit hatte (er war dazwischen Monate nicht verfügbar). Er konnte Fahrten ablehnen, hatte keine Arbeitszeit, keine Arbeitspflicht und gab es auch keine Sanktionen und keine Kontrollen. Eine Aufwandsentschädigung für Telefonkosten hat er erhalten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Aufgrund der obigen Ausführungen konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Zweifelsfreiheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen war. Aufgrund der obigen Ausführungen konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren gebotenen Zweifelsfreiheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2101.5.2017
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