Obsah (11)
§ 28§ 44§ 45§ 91§ 36§ 23§ 10§ 34§ 35§ 43§ 47RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1381/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx der xxx vom 10.07.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Anträge der Beschwerdeführerin auf Herstellung des rechtmäßiges Zustandes (Paragraph 36, K-BO) und auf Sicherung und Instandsetzung (Paragraph 44, Absatz eins, K-BO) und auf Beseitigung eines auskragenden Betonteiles (Paragraph 45, Absatz eins, K-BO) mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, nach am 27.09.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Devolutionsantrag vom 23.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über ihren Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück .xxx von der Baubehörde I. Instanz an die Abteilung Rechtsmittel bzw. an die xxx übergehen möge. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:Mit Devolutionsantrag vom 23.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über ihren Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück .xxx von der Baubehörde römisch eins. Instanz an die Abteilung Rechtsmittel bzw. an die xxx übergehen möge. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: „Vorbemerkung Dieser Schrift ist ein Handakt mit zwei Teilen angeschlossen: Teil I besteht aus 11 Beilagen unmittelbar zum folgenden Text; einzelne Beilagen sind administrativer Natur; der überwiegende Teil der Beilagen erläutert die Situation an Ort und Stelle. Teil römisch eins besteht aus 11 Beilagen unmittelbar zum folgenden Text; einzelne Beilagen sind administrativer Natur; der überwiegende Teil der Beilagen erläutert die Situation an Ort und Stelle. Teil ll, Rekonstruktion des Behördenverfahrens, enthält meine Anträge auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes inbes. aus dem Jahre 2013, dazu Belege einiger Verfahrensschritte (Parteiengehör) und Korrespondenz mit der Baubehörde. Das Grundstück xxx (46 m²) grenzt im Westen und Norden an die Liegenschaft xxx (Grst .xxx) und im Süden an die Liegenschaft xxx (Grst .xxx) (Beilage 1). Eigentümerin dieser beiden Liegenschaften ist meine Tochter, xxx; in ihrem Namen (Beilage 2) stelle ich diesen Devolutionsantrag. Auf dem Grundstück xxx befinden sich zwei desolate Mauern (eine Nordmauer und eine Westmauer), die für unsere höher gelegene Liegenschaft xxx elementare Stützfunktionen erfüllen (müssen). Außerdem befindet sich auf diesem Grundstück ein konsensloses Bauwerk: Gebäudebasis mit installierter Haus-Infrastruktur und drei vertikal hochstrebende WC-Wände für ein LOKAL (Foto Beilage 3), errichtet im Dez. 2002 ohne Baugenehmigung und mit Missachtung der vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise. An der xxx u zT an der südl Grenze ist das Grundstück von einer desolaten Planke eingeschlossen. Das Grundstück ist seit Menschengedenken verwahrlost. Seit der Errichtung des konsenslosen Bauwerks
(2002)hat das Grundstück einen gesetzwidrigen Gesamtzustand erreicht, aus dem akute Gefahren und Schäden für unsere anrainenden Liegenschaften und für die Öffentlichkeit hervorgehen. xxx u xxx sind nicht bereit, ihre Liegenschaft in einem wenigstens minimal erträglichen, geschweigedenn in einem gesetzmäßigen Zustand zu halten. Anderseits überschütten sie aber die Baubehörde seit fast sieben Jahren mit einer Unzahl von Eingaben und Anzeigen gegen unser Atelierhaus xxx. Fr. xxx (pensionierte Strafrichterin) versteht es, die Verfahren bis in die Höchstgerichte zu treiben, sie zu Monstern verkommen zu lassen und so zu vernetzen und zu verzögern, dass alles und alle - auch die Baubehörde - blockiert und überlastet sind. Zu dieser professionell konzipierten Überlastungsblockade kommt noch Frau xxx latentes Wittern nach Verdachtsmomenten und die Drohung mit Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft. Ich habe jahrelang versucht, die Probleme (Stützmauern, Niederschlagswasser, Müll, Vandalismusplanke) nachbarschaftlich zu lösen - erfolglos. xxx u xxx antworten mir notorisch, die Angelegenheiten seien ohnehin "Gegenstand eines Verfahrens bei der Baubehörde, die darüber zu entscheiden hat" (vorzulegende Schriftstücke). Als die Baubehörde seinerzeit die konsenslosen Bauarbeiten auf dem Grstr xxx mit Bescheid xxx vom 16.12.2002 einstellte (Beilage 4), habe ich sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung des Bauwerkes, oder Legalisierung durch Verhandlung) verlangt. Im Lauf der Jahre habe ich der Behörde meine Beschwerden und Anträge in zahlreichen Vorsprachen und Eingaben immer wieder vorgetragen. Im Lauf der Jahre gab es mehrere Ortsaugenscheine (zB mehrmals auch mit dem seinerzeitigen Leiter der Baupolizei xxx). Für meinen Devolutionsantrag rekonstruiere ich die Vorgänge ab März 2013, beginnend mit dem Bericht des Baupolizisten xxx vom 13.3.2013 (Teil II, Blatt 1). Als die Baubehörde seinerzeit die konsenslosen Bauarbeiten auf dem Grstr xxx mit Bescheid xxx vom 16.12.2002 einstellte (Beilage 4), habe ich sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung des Bauwerkes, oder Legalisierung durch Verhandlung) verlangt. Im Lauf der Jahre habe ich der Behörde meine Beschwerden und Anträge in zahlreichen Vorsprachen und Eingaben immer wieder vorgetragen. Im Lauf der Jahre gab es mehrere Ortsaugenscheine (zB mehrmals auch mit dem seinerzeitigen Leiter der Baupolizei xxx). Für meinen Devolutionsantrag rekonstruiere ich die Vorgänge ab März 2013, beginnend mit dem Bericht des Baupolizisten xxx vom 13.3.2013 (Teil römisch zwei, Blatt 1). Mein ANTRAG auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück xxx umfasst folgende Aspekte: 1) Beseitigung der konsenslos errichteten Gebäudebasis auf dem Grundstück xxx 2) Instandsetzung der Stützmauern (Westmauer und Nordmauer) auf dem Grst xxx 3) Entsorgung des Niederschlagswassers der Gebäudebasis Grst xxx 4) Beseitigung des hygienischen MissStandes auf Grst xxx (Müllplatz im Stadtzentrum) 5) Beseitigung der Müllplanke auf dem Grst xxx (oder beh Genehmigungsverfahren) zu 1) Beseitigung der konsenslosen Gebäudebasis (errichtet 2002) auf dem Grundstück xxx Diese Gebäudebasis (samt den Installation der gesamten Haus-Infrastruktur) mit drei vertikal aufgesetzten WC-Mauern wurden ohne Baugenehmigung und ohne Klärung der Grundgrenze "grenzelastisch" errichtet, ein behördliches und ein gerichtliches Bauverbot mussten erteilt werden (xxx-Bescheid Zl xxx vom 16.12.2002, Akt des BG xxx). Das Grundstück ist zur Gänze verbaut (2 Fotos Beilage 5); Entstehen sollte ein LOKAL, die Fa xxx hatte den Bauauftrag (Beilage 6). Anm: rk genehmigt war für das Grst xxx mit Baubescheid xxx vorn 23.8.1999 die Errichtung eines „Ausstellungsraumes" (EG u DG). xxx versuchte aber, mit falschen (nie beh. anhängigen) Plänen für ein dreigeschossiges LOKAL (UG, EG, DG) die Baufirma xxx zum Bauen zu drängen; Herr Baumeister xxx bemerkte das und nahm den Auftrag nicht an. Daraufhin versuchte xxx mit den gleichen falschen Plänen die Fa xxx zu täuschen (die Pläne wären genehmigt); die Fa begann mit Bauvorbereitungen, erfuhr dann doch von der Täuschung u klagte Fr. xxx auf Schadenersatz (xxx, LG xxx). Unmittelbar nach Einbringung der Klage verschwand aus der Bauabteilung der Bauakt xxx xxx Teil B, in dem sich die tatsächlich genehmigten Pläne (für den „Ausstellungsraum") befanden (kurz vor dem Diebstahl konnte ich noch Akteneinsicht nehmen). Während dieser Täuschungsmanöver verstrich allerdings die Zeit. Im Nov 2001 verlor die Baugenehmigung für den .Ausstellungsraum" ihre Gültigkeit. Im Dez 2002 begannen die Nachbarn xxx konsenslos mit der Errichtung eines "Lokals". Ein behördliches u gerichtliches Bauverbot wurden erteilt. Anmerkung, rk genehmigt war für das Grst xxx mit Baubescheid xxx vorn 23.8.1999 die Errichtung eines „Ausstellungsraumes" (EG u DG). xxx versuchte aber, mit falschen (nie beh. anhängigen) Plänen für ein dreigeschossiges LOKAL (UG, EG, DG) die Baufirma xxx zum Bauen zu drängen; Herr Baumeister xxx bemerkte das und nahm den Auftrag nicht an. Daraufhin versuchte xxx mit den gleichen falschen Plänen die Fa xxx zu täuschen (die Pläne wären genehmigt); die Fa begann mit Bauvorbereitungen, erfuhr dann doch von der Täuschung u klagte Fr. xxx auf Schadenersatz (xxx, LG xxx). Unmittelbar nach Einbringung der Klage verschwand aus der Bauabteilung der Bauakt xxx xxx Teil B, in dem sich die tatsächlich genehmigten Pläne (für den „Ausstellungsraum") befanden (kurz vor dem Diebstahl konnte ich noch Akteneinsicht nehmen). Während dieser Täuschungsmanöver verstrich allerdings die Zeit. Im Nov 2001 verlor die Baugenehmigung für den .Ausstellungsraum" ihre Gültigkeit. Im Dez 2002 begannen die Nachbarn xxx konsenslos mit der Errichtung eines "Lokals". Ein behördliches u gerichtliches Bauverbot wurden erteilt. Im Widerspruch zu den Belegen (Beilage 6) behaupten die Grundeigentümer xxx, ihre konsenslose, bereits verkommene Gebäudebasis samt WC-Mauern wäre bloß eine "Sicherungsmaßnahme" für ihre alten Mauern, die unsere höher gelegene Liegenschaft xxx zu stützen haben. Doch handelte es sich tatsächlich um eine solche Sicherungsmaßnahme, hätte das Gericht dagegen nicht ein Bauverbot erteilt. Überdies hätte die "Sicherungsmaßnahme" im Einvernehmen mit uns und nach einem professionellen Konzept eines befugten Statikers ausgeführt werden müssen; nichts davon trifft hier zu. Aus der offensichtlich unwahren Behauptung "Sicherungsmaßnahme" lässt sich allerdings ein positiver Aspekt gewinnen: Nichts spräche dagegen, Teile des konsenslosen Bauwerks in ein sach- und fachgerechtes Sicherungskonzept zu integrieren, das von einem unabhängigen Statiker entwickelt und baubehördlich genehmigt wird. zu 2) Instandsetzung der beiden Stützmauern auf dem Grundstück xxx Zu dieser Instandsetzung hat die Baubehörde (nach den ASV-Erhebungen von 2013) den Akt xxx. Zl BG-Bau xxx angelegt. Dieser Akt befindet sich seit ca 23.9.2014 beim BG xxx als Beiakt von xxx (xxx. u xxx. xxx verlangen dort die Beseitigung von Unterfangungen unseres Atelierhauses); wegen der Aufblähung dieses BG-Verfahrens wird der Akt BG-Bau xxx noch lange blockiert sein. Eine Aktenkopie wäre unbedingt notwendig. Dieser Akt enthält ua die dringenden Stellungnahmen des Baupolizisten xxx vom 13.3.2013 und des ASV xxx vom 26.4.2013 (beide im Handakt Teil II): „Durch ein mögliches Abstürzen eines auskragenden Betonteiles sind Personen in ihrer Gesundheit und ihrem Leben gefährdet". Der auskragende Betonteil befindet sich auf der Nordost-Ecke des Grst xxx in ca 3 m Höhe unmittelbar an der xxx und neben unserem Eingang xxx (Beilage 7, 2 Fotos © xxx). Die Angelegenheit ist absolut dringend. Zu dieser Instandsetzung hat die Baubehörde (nach den ASV-Erhebungen von 2013) den Akt xxx. Zl BG-Bau xxx angelegt. Dieser Akt befindet sich seit ca 23.9.2014 beim BG xxx als Beiakt von xxx (xxx. u xxx. xxx verlangen dort die Beseitigung von Unterfangungen unseres Atelierhauses); wegen der Aufblähung dieses BG-Verfahrens wird der Akt BG-Bau xxx noch lange blockiert sein. Eine Aktenkopie wäre unbedingt notwendig. Dieser Akt enthält ua die dringenden Stellungnahmen des Baupolizisten xxx vom 13.3.2013 und des ASV xxx vom 26.4.2013 (beide im Handakt Teil römisch zwei): „Durch ein mögliches Abstürzen eines auskragenden Betonteiles sind Personen in ihrer Gesundheit und ihrem Leben gefährdet". Der auskragende Betonteil befindet sich auf der Nordost-Ecke des Grst xxx in ca 3 m Höhe unmittelbar an der xxx und neben unserem Eingang xxx (Beilage 7, 2 Fotos © xxx). Die Angelegenheit ist absolut dringend. Die beiden desolaten Mauern (Nordmauer und Westmauer) auf dem Grundstück xxx erfüllen eine elementare Stützfunktion für unsere höher gelegene Liegenschaft xxx. Diese Stützfunktion ist beängstigend reduziert, denn die Eigentümer xxx. u xxx. xxx lassen ihr Mauerwerk verfallen (auf den Mauern wachsen (auch) Essigbäume (s. zB Beilagen 5 u 7). Im Herbst 2015 haben sie sogar eine der beiden Holzstützen entfernt, welche die xxx
(2002)an die Stützmauern gesetzt hat (siehe Beilage 3). Seit den Stellungnahmen (xxx u xxx aus 2013) sind vier Jahre vergangen, der Zustand der Mauern hat sich weiter verschlechtert. Unsere höher gelegene Liegenschaft xxx ist gefährdet. Sofortmaßnahmen an den desolaten Stützmauern xxx (auch die Entfernung des gefährlichen Betonkörpers über der xxx u neben unserem Hauseingang) müssen gesetzt werden. Ein professionell erstelltes Gesamtkonzept eines unabhängigen Bausachverständigen ist notwendig, das, nach baubehördlicher Genehmigung, unverzüglich zur Ausführung gelangt. Das Konzept muss die Probleme in eine Gesamtlösung zusammenführen: Gefahren beseitigen, Schäden verhindern, baurechtliehen Konsens herstellen. zu 3) Entsorgung des Niederschlagswassers der befestigten Fläche "Gebäudebasis" Das Grundstück xxx ist mit den Bauwerken (alte Mauern/Stützmauern, Gebäudebasis und WC-Mauern) zur Gänze verbaut. Das Niederschlagswasser der befestigten Fläche wird nicht in den öff. Kanal entsorgt, sondern es fließt in die xxx und zum Fundament unseres Atelierhauses. Das geht so: Vor der Errichtung ihrer Gebäudebasis
(2002)haben xxx. u xxx die (unkenntliche) südliche Grenze ihres Grundstücks nicht feststellen lassen, sondern sie bauten "grenzelastisch". Als im Jahre 2012 meine Tochter, xxx, wegen unseres Bauvorhabens (auf dem Grst xxx) die Grenze zwischen den Grundstücken .xxx und xxx gerichtlich feststellen ließ "(BG xxx xxx), zeigte sich, dass xxx. u xxx bei ihrer Gebäudebasis die vorgeschriebene geschlossene Bebauung nicht eingehalten haben: Zwischen unserem Neubau xxx und der konsenslosen Gebäudebasis liegt ein 9 bis 12 cm breiter und ca 7 m (die gesamte Grenzlinie) langer unverbauter Streifen, in welchem das Niederschlagswasser der Gebäudebasis (mangels rechtmäßiger Entsorgung) dem Fundament unseres Atelierhauses zugeleitet wird. Das ist ein absolut unhaltbarer, für unser Haus schädlicher Zustand. Da die Gebäudebasis konsenslos ist, kann diese Form der Schädigung vermutlich nur unterbunden werden, indem die verordnungswidrige Gebäudebasis beseitigt, oder auf andere Weise ein Konsens hergestellt wird ("Gesamtlösung"). Das Niederschlagswasser fließt zT unter der abgemorschten Plankentür auch in die xxx - und dort zum Hauseingang unseres Atelierhauses xxx, ebenfalls ein unhaltbarer Zustand. Beilage 8, 10 Fotos, Niederschlagswasser © xxx Foto 1 vom 14.8.2014 zeigt (in Draufsicht) einen Regenwassersee auf der Gebäudebasis xxx und (in der unteren Bildhälfte rechts) das Ausrinnen des Wassers auf die xxx Fotos 2 bis 10 (zT in Draufsicht) zeigen die Nachbarn xxx bei einer illegalen Beseitigung ihres Niederschlagswassers am 6.8.2014: 2 der NiederschlagswasserSee auf der Gebäudebasis xxx, 3 H. xxx treibt das Wasser der Gebäudebasis mit einem Kantholz zur abgemorschten Plankentür, 3 H. xxx treibt das Wasser der Gebäudebasis mit einem Kantholz zur, abgemorschten Plankentür, 4 H. xxx kehrt das Wasser mit dem Besen in die xxx, mit dem rechten Arm hält er die Plankentür nach außen auf, 4 H. xxx kehrt das Wasser mit dem Besen in die xxx, mit dem, rechten Arm hält er die Plankentür nach außen auf, 5 H. xxx ringt mit dem Niederschlagswasser, 6 Fr. xxx kehrt auf der Gebäudebasis Schlamm zur Plankentür, 7 H. xxx aus der Gebäudebasis auf die Gasse blickend, Fr xxx beim Wasserkehren in der xxx, 7 H. xxx aus der Gebäudebasis auf die Gasse blickend, Fr xxx beim, Wasserkehren in der xxx, 8 Fr. xxx beim Abschluss des Wasserkehrens in der xxx, hinter ihr die algengrüne Planke mit der abgemorschten Plankentür, zwischen Planke und Neubau liegt der verordnungswidrige 9-12cm Streifen, in dem das Wasser der befestigten Gebäudebasis unserem Fundament zufließt, 8 Fr. xxx beim Abschluss des Wasserkehrens in der xxx, hinter ihr, die algengrüne Planke mit der abgemorschten Plankentür, zwischen Planke und, Neubau liegt der verordnungswidrige 9-12cm Streifen, in dem das Wasser der, befestigten Gebäudebasis unserem Fundament zufließt, 9 nach Abschluss der Wasserkehrung: Das Wasser fließt die Gasse abwärts – und zum Eingang unseres Atelierhauses, 9 nach Abschluss der Wasserkehrung: Das Wasser fließt die Gasse abwärts – und, zum Eingang unseres Atelierhauses, 10 vorordnungswidriger Grundstreifen am südl. Rand der Gebäudebasis, Zuleitung des Regenwassers. 10 vorordnungswidriger Grundstreifen am südl. Rand der Gebäudebasis, Zuleitung, des Regenwassers. Mein Rechtsanwalt xxx war am 6.8.2014 Zeuge dieser illegalen Wasserentsorgung. Mit Schreiben vom 13.8.2014 verlangte er von xxx. u xxx die Beseitigung des MissStandes (Beilage 9). Die anwaltliche Antwort vom 9.9.2014 (ebenfalls Beilage 12) sagt sinngemäß: Das Grundstück xxx wäre ja gar nicht zur Gänze verbaut: Im "Streifen Erdreich" (gemeint der verordnungswidrige, 9 bis 12 cm breite Streifen an der südl Grenze von xxx) könne "der darauf fallende Regen versickern". Auch wäre es beim Aufmauern unserer Atelierhaus-Feuermauer "zur nahezu vollständigen Abdeckung des Erdstreifens durch heruntergefallenen Beton gekommen, wodurch naturgemäß ein Versickern des Regenwassers nur mehr eingeschränkt möglich" wäre (Wahr ist, dass beim Aufmauern minimaler Überschussmörtel abfällt, der beseitigt wird). Die Gebäudebasis hätte außerdem ein "leichtes Gefälle nach Norden hin". Auch sei "bei der Behörde dazu auch nach wie vor ein Instandsetzungsverfahren anhängig, das unter Berücksichtigung des Parteiengehörs unserer Mandantschaft bis dato nicht abgeschlossen ist". Analog behaupten dies die Nachbarn auch in ihren anwaltl. Schreiben vom 21.5.2015 und vom 23.5.2014: "Die Zuleitung von Niederschlagswässern ist ... ohnehin bereits Gegenstand eines Verfahrens bei der Baubehörde, die darüber zu entscheiden hat", und notorisch schreiben sie auch noch in ihrem Schreiben vom 8.1.2016: Die "Punkte" seien "Gegenstand der anhängigen Verwaltungsverfahren". Die Behörde wird nicht ernst genommen (vorzulegende Korrespondenz). Anm: xxx. u xxx erklären den verordnungswidrigen 9-12cm-Streifen mit mehreren unwahren Varianten: zB sie hätten ihre konsenslose Gebäudebasis aus "Angst" vor mir "sicherheitshalber etwas nach Norden gerückt", oder "sie hätten eine Verschalung aufsetzen wollen, doch ich hätte das nicht erlaubt". Wahr ist: Die Grenze war 2002 unkenntlich, ich wurde nie um eine "Duldung" gefragt und war überdies während des Schwarzbaus gar nicht im Lande. Nach Klärung der Grenze (durch meine Tochter) hätte ich den verordnungswidrigen Streifen Anmerkung, xxx. u xxx erklären den verordnungswidrigen 9-12cm-Streifen mit mehreren unwahren Varianten: zB sie hätten ihre konsenslose Gebäudebasis aus "Angst" vor mir "sicherheitshalber etwas nach Norden gerückt", oder "sie hätten eine Verschalung aufsetzen wollen, doch ich hätte das nicht erlaubt". Wahr ist: Die Grenze war 2002 unkenntlich, ich wurde nie um eine "Duldung" gefragt und war überdies während des Schwarzbaus gar nicht im Lande. Nach Klärung der Grenze (durch meine Tochter) hätte ich den verordnungswidrigen Streifen abgekauft. xxx. u xxx verbreiten dagegen unwahr: ich würde die Grenze bestreiten u manipulieren wollen. zu 4) Beseitigung des stadthygienischen MissStandes auf Grst xxx Der Müll auf dem Grst xxx ist ein permanentes öffentliches Ärgernis (siehe zB Beilage 10) und ein hygienischer MissStand im Zentrum unserer Stadt. Die Gebäudebasis ist stets mit Unrat übersät, und der verordnungswidrige schmale Grundstreifen an der südlichen Kante der Gebäudebasis ist mit Müll geradezu vollgestopft (Beilage 11, Foto © xxx). xxx. u xxx möge aufgetragen werden, den Müll unverzüglich und nachweislich zu beseitigen und ihr Grundstück dauerhaft in einem hygienisch tragbaren Zustand zu halten, andernfalls müsste im Wege einer beh Ersatzvornahme in regelmäßigen Abständen ein tragbarer Zustand hergestellt werden. Im verordnungswidrig hergestellten schmalen Grundstreifen am südlichen Rand der Gebäudebasis wird uns nicht nur das Regenwasser der Gebäudebasis zugeleitet, sondern auch der Müll. So kommen wir wieder zur Grundforderung: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung der konsenslos und verordnungswidrig errichteten Gebäudebasis. Auch diesbezüglich betonen xxx. u xxx zynisch, es seien ohnedies Verwaltungsverfahren anhängig. 5) Beseitigung der 2,20 hohen (ungenehmigten) desolaten Müllplanke auf der Gebäudebasis. Diese Planke hat die xxx im Jahre 2005 (oder 2008?) auf Anordnung Frau xxx spontan als Provisorium errichtet, sie sollte den Müllplatz xxx während der Fußball-EuropaMeisterschaft verbergen. Das vandalische Plakenprovisorium, bereits instabil und morsch, steht noch heute und ist ein (in den Medien oft zitierter "Schandfleck" (siehe Foto Beilage 5, Draufsicht). Das Plankenprovisorium befindet sich unmittelbar an der xxx auf dem östl. Rand der Gebäudebasis; auf dem südlichen Rand der Gebäudebasis erstreckt sich diese Planke von der Gasse aus etwa 4 m weit in Richtung Westen, und zwar unmittelbar neben dem verordnungswidrigen schmalen Grundstreifen und neben der Feuermauer unseres Atelierhauses, so dass man, wenn notwendig, an diese Mauer nicht herankommt. Das ungenehmigte desolate Plankenprovisorium muss beseitigt werden, oder es ist ein baurechtliches Genehmigungsverfahren zu führen. Ich stelle den dringenden ANTRAG, die Behörde möge meinem Devolutionsantrag stattgeben und den gesetzmäßigen Zustand auf unserem Nachbargrundstück xxx herstellen. Sehrwohl sind mir die administrativen Schwierigkeiten bewusst, die ich der Beh. 2. Instanz mit meinem Devolutionsantrag zumute. Vielleicht könnte die Behörde im ggst Fall dem akuten Mangel an Sachverständigen begegnen, indem sie den ASV xxx (der Ktn Landesregierung) beizieht. Herr xxx kennt die ggst Situation. Er war vom Landesverwaltungsgericht Kärnten in den Beschwerdeverfahren xxx gegen unser Bau-Änderungsverfahren xxx.Zl.BG-Bau xxx und gegen die "Benützung des Nachbargrundstücks xxx" xxx.Zl.BG-Bau xxx als hochbautechnischer ASV engagiert.“ Mit Bescheid der xxx der xxx vom 10.07.2017 wurden in Stattgebung des Devolutionsantrages die Anträge der Beschwerdeführerin auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach konsensloser Bauführung, auf Sicherung- und Instandsetzung von Stützmauern sowie auf Beseitigung eines auskragenden Betonteiles auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, wegen mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Die Berufungsbehörde hat erwogen: Frau xxx als ausgewiesene Vertreterin der Antragstellerin Frau xxx, begehrt in ihrem Devolutionsantrag vom 23.02.2017, auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx - Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx -, die Beseitigung von konsenslos errichteten Gebäudeteilen (Bodenplatte und 3 Wandelemente}, somit die Herstellung des rechtmäßigen Zustands im Sinne des § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996). Frau xxx als ausgewiesene Vertreterin der Antragstellerin Frau xxx, begehrt in ihrem Devolutionsantrag vom 23.02.2017, auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx - Eigentum der Frau xxx und des Herrn xxx -, die Beseitigung von konsenslos errichteten Gebäudeteilen (Bodenplatte und 3 Wandelemente}, somit die Herstellung des rechtmäßigen Zustands im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996). Beantragt wurde auch die Instandsetzung von Stützmauern (der Westmauer und Nordmauer)
§ 44Abs.
1 leg. cit. sowie der Beseitigung eines auskragenden Betonteiles an der Nordost-Ecke dieses Grundstücks im Sinne des § 45 Abs. 1 leg. cit. Der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag beinhaltet daher das Begehren auf Einleitung von 3 unterschiedlichen Bauauftragsverfahren. Einem Sicherungs-, Instandsetzungsverfahren welches auf den Rechtsgrundlage des § 44 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beruht, einem Beseitigungsverfahren
§ 45Abs.
1 K-BO 1996 und einem Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands im Sinne des § 36 Abs. 1 K-BO 1996. Beantragt wurde auch die Instandsetzung von Stützmauern (der Westmauer und Nordmauer)
Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. sowie der Beseitigung eines auskragenden Betonteiles an der Nordost-Ecke dieses Grundstücks im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. Der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag beinhaltet daher das Begehren auf Einleitung von 3 unterschiedlichen Bauauftragsverfahren. Einem Sicherungs-, Instandsetzungsverfahren welches auf den Rechtsgrundlage des Paragraph 44, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beruht, einem Beseitigungsverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, K-BO 1996 und einem Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996.
§ 91Abs.
3 des xxx Stadtrechtes 1998 i. d. g. F. obliegt der xxx die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen und feuer- und gefahrenpolizeirechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters. Die xxx ist sohin die zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag berufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Bürgermeisters.
Paragraph 91, Absatz 3, des xxx Stadtrechtes 1998 i. d. g. F. obliegt der xxx die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen und feuer- und gefahrenpolizeirechtlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch Oberbehörde hinsichtlich des Bürgermeisters. Die xxx ist sohin die zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag berufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Bürgermeisters. § 73 AVG lautet: Paragraph 73, AVG lautet: Entscheidungspflicht Abs. 1: Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs.2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Absatz eins :, Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Abs. 2: Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Absatz 2 :, Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Abs. 3: Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Absatz 3 :, Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Entsprechend dem ersten Satz des oben wörtlich wiedergegebenen § 73 Abs. 1 AVG wird die darin normierte Entscheidungspflicht der Behörden über ,,Anträge von Parteien" (§ 8) ausgelöst. § 8 AVG normiert allerdings nicht, welcher Beteiligter unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse hat, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen Rechtes. Entsprechend dem ersten Satz des oben wörtlich wiedergegebenen Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird die darin normierte Entscheidungspflicht der Behörden über ,,Anträge von Parteien" (Paragraph 8,) ausgelöst. Paragraph 8, AVG normiert allerdings nicht, welcher Beteiligter unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse hat, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen Rechtes. Unabhängig davon, ob der Antragstellerin Parteisteilung im Sinne des § 8 AVG zur Einbringung ihres - zur Erlangung eines Bescheides
§ 36
K-BO (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) - an die Unterbehörde gerichteten Antrages vom 06.06.2013 zukam bzw. zukommt, ist unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2014, ZI. 2013/03/0152, zu sagen, dass aufgrund ihres Antrages auf Zustellung des Bescheides, die Anrainerin xxx einen Anspruch darauf hat, dass entweder entsprechend diesem Antrag der Bescheid zugestellt wird oder dass dann, wenn die Baubehörde die Auffassung vertritt, dass der Antragstellerin im betreffenden Verfahren keine ParteisteIlung (und damit auch keine Antragslegitimation) zusteht, darüber mit Bescheid abgesprochen wird, wobei auch ein Feststellungsbescheid über die Parteisteilung in Betracht kommt (weiters auch E VwGH vom 31.01.2000 ZI. 99/10/0202; E VwGH vom 25.03.1996 ZI. 95/07/0216; E VwGH vom 14.12.2007 ZI. 2006/05/0071). Eine solche Betrachtungsweise ist auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit geboten, würde doch ohne die Entscheidung über den Antrag, die Antragstellerin im Unklaren über ihre rechtliche Stellung gelassen und hätte sie auch keine Möglichkeit, die der Untätigkeit der Behörde zugrundeliegende Annahme der mangelnden Parteisteilung zu bekämpfen. Unabhängig davon, ob der Antragstellerin Parteisteilung im Sinne des Paragraph 8, AVG zur Einbringung ihres - zur Erlangung eines Bescheides
Paragraph 36, K-BO (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) - an die Unterbehörde gerichteten Antrages vom 06.06.2013 zukam bzw. zukommt, ist unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2014, ZI. 2013/03/0152, zu sagen, dass aufgrund ihres Antrages auf Zustellung des Bescheides, die Anrainerin xxx einen Anspruch darauf hat, dass entweder entsprechend diesem Antrag der Bescheid zugestellt wird oder dass dann, wenn die Baubehörde die Auffassung vertritt, dass der Antragstellerin im betreffenden Verfahren keine ParteisteIlung (und damit auch keine Antragslegitimation) zusteht, darüber mit Bescheid abgesprochen wird, wobei auch ein Feststellungsbescheid über die Parteisteilung in Betracht kommt (weiters auch E VwGH vom 31.01.2000 ZI. 99/10/0202; E VwGH vom 25.03.1996 ZI. 95/07/0216; E VwGH vom 14.12.2007 ZI. 2006/05/0071). Eine solche Betrachtungsweise ist auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit geboten, würde doch ohne die Entscheidung über den Antrag, die Antragstellerin im Unklaren über ihre rechtliche Stellung gelassen und hätte sie auch keine Möglichkeit, die der Untätigkeit der Behörde zugrundeliegende Annahme der mangelnden Parteisteilung zu bekämpfen. Selbst wenn der einschreitenden Anrainerin xxx keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über den von ihr gestellten Antrag hat, so hat die Oberbehörde bei Stellung eines Devolutionsantrages im Sinne des § 73 AVG, sofern der Devolutionsantrag im Übrigen zulässig ist, den Sachantrag, nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen (vgl. E VwGH vom 25.03.2010, ZI. 2008/05/0229). Selbst wenn der einschreitenden Anrainerin xxx keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über den von ihr gestellten Antrag hat, so hat die Oberbehörde bei Stellung eines Devolutionsantrages im Sinne des Paragraph 73, AVG, sofern der Devolutionsantrag im Übrigen zulässig ist, den Sachantrag, nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen vergleiche E VwGH vom 25.03.2010, ZI. 2008/05/0229). Die Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages durch Sachentscheidung ist daher im verfahrensgegenständlichen Falle auf die xxx der xxx als Oberbehörde der säumigen Baubehörde übergegangen. Diese hat nunmehr vorab zu prüfen ob der Anrainerin xxx Parteisteilung in einem Bauauftragsverfahren zukommt. Die bezughabende Bestimmung des Materienrechtes ist § 34 Abs. 3 der K-BO 1996; diese lautet wie folgt: Die bezughabende Bestimmung des Materienrechtes ist Paragraph 34, Absatz 3, der K-BO 1996; diese lautet wie folgt: „Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. abis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der AntragsteIlung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend ParteisteIlung in diesen behördlichen Verfahren.“„Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, lit. abis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der AntragsteIlung auf behördliche Maßnahmen nach den Paragraphen 35 und 36 und anschließend ParteisteIlung in diesen behördlichen Verfahren.“ Die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages setzt sohin kumulativ voraus, dass der Antragsteller
- a)ein Anrainer ist, der in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. abis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt wird und b), dass der Antrag innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem er (der Antragsteller) bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, eingebracht wird. Nur dann hat auch ein Nachbar das Recht auf Antragsteilung auf Maßnahmen nach §§ 35 und 36. Die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages setzt sohin kumulativ voraus, dass der Antragsteller
- a)ein Anrainer ist, der in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, lit. abis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h und i verletzt wird und b), dass der Antrag innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem er (der Antragsteller) bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, eingebracht wird. Nur dann hat auch ein Nachbar das Recht auf Antragsteilung auf Maßnahmen nach Paragraphen 35 und 36, Hinsichtlich eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 ist die Parteisteilung der Nachbarn nicht eindeutig geregelt. Es fehlt eine klare Anordnung wie in § 34 Abs. 3 K-BO 1996 für die Verfahren nach den §§ 35, 36 K-BO 1996. Allerdings enthält § 44 Abs. 3 K-BO 1996 die Anordnung, dass die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 K-BO 1996 "sinngemäß" gelten. Daher ist die Annahme einer Parteisteilung des Nachbarn, verbunden mit dem Anspruch auf Entscheidung für den Fall, dass wegen Verletzung eines subjektiv- öffentlichen Rechts (siehe die Aufzählung des § 34 Abs. 3 K-BO 1996), die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages beantragt wurde, geboten (vgl. Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S 404). § 45 Abs. 2 K-BO 1996 verweist wiederum auf die sinngemäße Geltung des § 34 leg. cit.. Hinsichtlich eines Verfahrens nach Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, ist die Parteisteilung der Nachbarn nicht eindeutig geregelt. Es fehlt eine klare Anordnung wie in Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 für die Verfahren nach den Paragraphen 35, 36, K-BO 1996. Allerdings enthält Paragraph 44, Absatz 3, K-BO 1996 die Anordnung, dass die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 K-BO 1996 "sinngemäß" gelten. Daher ist die Annahme einer Parteisteilung des Nachbarn, verbunden mit dem Anspruch auf Entscheidung für den Fall, dass wegen Verletzung eines subjektiv- öffentlichen Rechts (siehe die Aufzählung des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996), die Erlassung eines baupolizeilichen Antrages beantragt wurde, geboten vergleiche Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Kärntner Baurecht, 5. Auflage, S 404). Paragraph 45, Absatz 2, K-BO 1996 verweist wiederum auf die sinngemäße Geltung des Paragraph 34, leg. cit.. Ad
- a)Verletzung subjektiv - öffentlicher Rechte: Von den
§ 23Abs.
3 zustehenden Anrainerrechten, im direkten Zusammenhang mit den konsenslos erfolgten Baumaßnahmen, releviert die Antragstellerin nur das, in der Nennung des in § 34 Abs. 3 (Verweis auf § 23 Abs. 3 lit. a bis lit. g) nicht enthaltene Recht auf Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. i). So würden die Niederschlagswässer der befestigten Fläche "Gebäudebasis" (gemeint ist die konsenslos errichtete Bodenplatte) nicht in den öffentlichen Kanal, sondern in die xxx und zum Fundament des neu errichteten Atelierhauses der Antragstellerin fließen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass zum Zeitpunkt der eingestellten konsenslosen Bauführung (Bescheid vom 16.12.2002) die behauptete, wie eben ausgeführt, nicht einwendbare Belästigung durch nicht abgeleitete Niederschlagswässer nicht gegeben sein konnte. Mit dem Devolutionsantrag übermittelte die Antragstellerin eine Reihe von aktuellen und historischen Fotos vor Errichtung ihres Neubaues auf dem Grundstück Nr. .xxx. Aufgrund des zum Zeitpunkt der AntragsteIlung auf BaueinsteIlung noch gar nicht existierenden Gebäudes, bei dem nun an der nordseitigen Grundgrenze durch den bestehenden Schlitz zwischen Gebäude und der konsenslosen Bodenplatte, das Eindringen von Niederschlagswasser und die Vernässung von Mauerwerk befürchtet wird, konnte - selbst im Falle der Relevierbarkeit dieses Anrainerrechtes - eine Belästigung oder Beeinträchtigung ausgehend von der konsenslos errichteten Bodenplatte gar nicht erfolgen (Fotobeilagen). Von den
Paragraph 23, Absatz 3, zustehenden Anrainerrechten, im direkten Zusammenhang mit den konsenslos erfolgten Baumaßnahmen, releviert die Antragstellerin nur das, in der Nennung des in Paragraph 34, Absatz 3, (Verweis auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis Litera g,) nicht enthaltene Recht auf Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i,). So würden die Niederschlagswässer der befestigten Fläche "Gebäudebasis" (gemeint ist die konsenslos errichtete Bodenplatte) nicht in den öffentlichen Kanal, sondern in die xxx und zum Fundament des neu errichteten Atelierhauses der Antragstellerin fließen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass zum Zeitpunkt der eingestellten konsenslosen Bauführung (Bescheid vom 16.12.2002) die behauptete, wie eben ausgeführt, nicht einwendbare Belästigung durch nicht abgeleitete Niederschlagswässer nicht gegeben sein konnte. Mit dem Devolutionsantrag übermittelte die Antragstellerin eine Reihe von aktuellen und historischen Fotos vor Errichtung ihres Neubaues auf dem Grundstück Nr. .xxx. Aufgrund des zum Zeitpunkt der AntragsteIlung auf BaueinsteIlung noch gar nicht existierenden Gebäudes, bei dem nun an der nordseitigen Grundgrenze durch den bestehenden Schlitz zwischen Gebäude und der konsenslosen Bodenplatte, das Eindringen von Niederschlagswasser und die Vernässung von Mauerwerk befürchtet wird, konnte - selbst im Falle der Relevierbarkeit dieses Anrainerrechtes - eine Belästigung oder Beeinträchtigung ausgehend von der konsenslos errichteten Bodenplatte gar nicht erfolgen (Fotobeilagen). Was das Ersuchen um "Einstellung gesetzwidriger Baumaßnahmen und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens" durch Herrn xxx betrifft, ist auf die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der AntragsteIlung Bedacht zu nehmen, wobei die Textierung des § 34 Abs. 3 K-BO 1996 im Stande des Jahres 2002 im Wortlaut exakt mit der geltenden Kärntner Bauordnung übereinstimmt. Auch zum damaligen Zeitpunkt war ein Nachbar grundsätzlich berechtigt, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen (E VwGH vom 03.04.2003, ZI. 2002/05/1238, E VwGH vom 19.06.2002, ZI. 2000/05/0059 u. a.) und musste durch die nicht bewilligte Ausführung des bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv - öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit.
- a)bis
- g)verletzt werden. Die Herausnahme eines Gesundheitsschutzes (Iit.
- h)und eines Immissionsschutzes (Iit.
- i)erklären Hauer/Pallitsch in ihrem Kommentar zum Kärntner Baurecht in der 4 Auflage nach dem Stande 1. September 2002 dahingehend, dass einen Eingriff bei Gesundheitsgefährdung ohnehin der § 68 Abs. 3 AVG gewähre und dass ein Immissionsschutz nur im Rahmen des § 23 Abs. 3 lit.
- a)(sohin bei widmungswidriger Verwendung des Baugrundstückes) gegeben sei. Was das Ersuchen um "Einstellung gesetzwidriger Baumaßnahmen und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens" durch Herrn xxx betrifft, ist auf die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der AntragsteIlung Bedacht zu nehmen, wobei die Textierung des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 im Stande des Jahres 2002 im Wortlaut exakt mit der geltenden Kärntner Bauordnung übereinstimmt. Auch zum damaligen Zeitpunkt war ein Nachbar grundsätzlich berechtigt, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen (E VwGH vom 03.04.2003, ZI. 2002/05/1238, E VwGH vom 19.06.2002, ZI. 2000/05/0059 u. a.) und musste durch die nicht bewilligte Ausführung des bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv - öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a,) bis
- g)verletzt werden. Die Herausnahme eines Gesundheitsschutzes (Iit.
- h)und eines Immissionsschutzes (Iit.
- i)erklären Hauer/Pallitsch in ihrem Kommentar zum Kärntner Baurecht in der 4 Auflage nach dem Stande 1. September 2002 dahingehend, dass einen Eingriff bei Gesundheitsgefährdung ohnehin der Paragraph 68, Absatz 3, AVG gewähre und dass ein Immissionsschutz nur im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a,) (sohin bei widmungswidriger Verwendung des Baugrundstückes) gegeben sei. Hinsichtlich der antragstellerseits monierten mangelhaften Stabilität bzw. Standfestigkeit der Stützmauern ist anzumerken, dass Fragen der Statik nach herrschender Rechtsprechung nicht zu den relevierbaren subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten gem. § 23 der Kärntner Bauordnung zählen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besitzt der Nachbar kein Recht auf Einhaltung jener Vorschriften, die sich mit Fragen der Statik (Standfestigkeit) befassen (E VwGH vom 02.10.1959, ZI. 3174/58, E VwGH 28.01.1962, ZI. 2027/61 u. a.). Hinsichtlich der antragstellerseits monierten mangelhaften Stabilität bzw. Standfestigkeit der Stützmauern ist anzumerken, dass Fragen der Statik nach herrschender Rechtsprechung nicht zu den relevierbaren subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten gem. Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung zählen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besitzt der Nachbar kein Recht auf Einhaltung jener Vorschriften, die sich mit Fragen der Statik (Standfestigkeit) befassen (E VwGH vom 02.10.1959, ZI. 3174/58, E VwGH 28.01.1962, ZI. 2027/61 u. a.). Ad
- b)Fristgerechte AntragsteIlung: Da das konsenslos begonnene Bauvorhaben aktenkundig bereits mit Bescheid vom 16.12.2002, ZI. BR xxx, sohin über 10 Jahre vor den antragstellerseits beigebrachten Schriftsätzen (Anträge auf Sanierung der alten Mauern, auf Vorlage eines Statik-Gutachtens (Standfestigkeit) sowie auf Verbringung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal) eingestellt wurde, liegt überdies auch die zweite Zulässigkeitsvoraussetzung des § 34 Abs. 3 K-BO 1996, die erforderliche Antragsteilung auf behördliche Maßnahmen nach §§ 36, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 K-BO 1996 innerhalb eines Monats, ab Kenntnis von der Ausführung, nicht vor. Da das konsenslos begonnene Bauvorhaben aktenkundig bereits mit Bescheid vom 16.12.2002, ZI. BR xxx, sohin über 10 Jahre vor den antragstellerseits beigebrachten Schriftsätzen (Anträge auf Sanierung der alten Mauern, auf Vorlage eines Statik-Gutachtens (Standfestigkeit) sowie auf Verbringung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal) eingestellt wurde, liegt überdies auch die zweite Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996, die erforderliche Antragsteilung auf behördliche Maßnahmen nach Paragraphen 36, 44, Absatz eins und 45 Absatz eins, K-BO 1996 innerhalb eines Monats, ab Kenntnis von der Ausführung, nicht vor. Festzuhalten ist, dass die Frage ob die einmonatige Frist zur Beantragung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 K-BO 1996 eingehalten wurde, sich nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Ausführung der konsenslosen Bauarbeiten zu orientieren hat. Festzuhalten ist, dass die Frage ob die einmonatige Frist zur Beantragung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Paragraph 36, K-BO 1996 eingehalten wurde, sich nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Ausführung der konsenslosen Bauarbeiten zu orientieren hat. Es bedarf weiters einer genauen Prüfung, ob die Anzeige (Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten) des Herrn xxx vom 10.12.2002, die xxx im vorangegangenen Verfahren vor dem KLVwG zu Beweiszwecken mit dem Beschwerdeschriftsatz einbrachte, welche für die zu diesem Zeitpunkt abwesende Parteienvertreterin der Nachbarin erhoben wurde, überhaupt der Antragstellerin xxx zugerechnet werden kann. Aus den aktuellen Grundbuchauszügen ist zu entnehmen, dass Frau xxx bereits zum Zeitpunkt der konsenslosen Bauführung am Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, Alleineigentümerin der Nachbargrundstücke Nr. . xxx und Nr. .xxx, KG xxx, war, und in allen baubehördlichen Belangen der letzten 23 Jahre stets durch ihre Mutter Frau xxx vertreten wurde. Abgesehen davon, dass Herr xxx für Frau xxx am 10.12.2002 ausdrücklich um Einstellung gesetzwidriger Baumaßnahmen i. S. d. § 3S K-BO 1996 ersuchte und somit kein Begehren auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands gestellt wurde und abgesehen von der Tatsache, dass aus dem Vorbringen und wahrscheinlich auch aus dem Aktenverlauf nicht ersichtlich ist, wann genau (Datumsangaben) die konsenslose Bauführung am Grundstück Nr .. xxx erfolgte, somit der zeitliche Bezug des als Beweis angeführten Schreibens des xxx vom 10.12.2002 (Monatsfrist) nicht festgestellt werden kann, ist auch die Frage der Zulässigkeit Vertretungshandlung für die Anrainerin xxx zu klären. Von wem und wie wurde Herr xxx, der den Schriftsatz in Vertretung der abwesenden ausgewiesenen Vertreterin xxx für die Anrainerin xxx verfasste, bevollmächtigt? Abgesehen davon, dass Herr xxx für Frau xxx am 10.12.2002 ausdrücklich um Einstellung gesetzwidriger Baumaßnahmen i. S. d. Paragraph 3 S, K-BO 1996 ersuchte und somit kein Begehren auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands gestellt wurde und abgesehen von der Tatsache, dass aus dem Vorbringen und wahrscheinlich auch aus dem Aktenverlauf nicht ersichtlich ist, wann genau (Datumsangaben) die konsenslose Bauführung am Grundstück Nr .. xxx erfolgte, somit der zeitliche Bezug des als Beweis angeführten Schreibens des xxx vom 10.12.2002 (Monatsfrist) nicht festgestellt werden kann, ist auch die Frage der Zulässigkeit Vertretungshandlung für die Anrainerin xxx zu klären. Von wem und wie wurde Herr xxx, der den Schriftsatz in Vertretung der abwesenden ausgewiesenen Vertreterin xxx für die Anrainerin xxx verfasste, bevollmächtigt? Durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung wird mit der Vollmacht die Befugnis, also die Rechtsmacht, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen eingeräumt (E VwGH vom 09.07.1992 ZI.92/06/0097, Koziol/Welser Bürgerliches Recht I 13.Auflage S 203) Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Vollmacht, verbindet den Machthaber - in concreto Frau xxx und den Vollmachtgeber - in concreto Frau xxx - eine Art Vertrauensbeziehung. Der Machthaber kann daher seine Vollmacht grundsätzlich nicht übertragen. Die Substitution müsste ihm vielmehr ausdrücklich vom Vollmachtgeber
§ 10Abs.
2 AVG i. V. m § 1010 ABGB gestattet oder durch die Umstände unvermeidlich geworden sein (Barta, Zivilrecht, 2.Auflage Teil 2 Seite 848, E VwGH vom 30.01.1992, ZI.91/17/0101) Nur die ausdrückliche Einräumung einer Substitutionsbefugnis - im Sinn einer Weitergabe des Auftrages - (vgl. dazu E VwGH 30.01.1992 ZI. 91/17/0101) berechtigt den Bevollmächtigten in der Regel auch zur Erteilung einer Untervollmacht (Hinweis W Hofer, Substitution und Untervertretung, JBI 1980, Seite 626). Dass Frau xxx eine derartige Substitutionsbefugnis seitens der Frau xxx erteilt wurde, müsste in einem sehr umfangreichen Aktenkonvolut recherchiert werden. Durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung wird mit der Vollmacht die Befugnis, also die Rechtsmacht, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen eingeräumt (E VwGH vom 09.07.1992 ZI.92/06/0097, Koziol/Welser Bürgerliches Recht römisch eins 13.Auflage S 203) Aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Vollmacht, verbindet den Machthaber - in concreto Frau xxx und den Vollmachtgeber - in concreto Frau xxx - eine Art Vertrauensbeziehung. Der Machthaber kann daher seine Vollmacht grundsätzlich nicht übertragen. Die Substitution müsste ihm vielmehr ausdrücklich vom Vollmachtgeber
Paragraph 10, Absatz 2, AVG i. römisch fünf. m Paragraph 1010, ABGB gestattet oder durch die Umstände unvermeidlich geworden sein (Barta, Zivilrecht, 2.Auflage Teil 2 Seite 848, E VwGH vom 30.01.1992, ZI.91/17/0101) Nur die ausdrückliche Einräumung einer Substitutionsbefugnis - im Sinn einer Weitergabe des Auftrages - vergleiche dazu E VwGH 30.01.1992 ZI. 91/17/0101) berechtigt den Bevollmächtigten in der Regel auch zur Erteilung einer Untervollmacht (Hinweis W Hofer, Substitution und Untervertretung, JBI 1980, Seite 626). Dass Frau xxx eine derartige Substitutionsbefugnis seitens der Frau xxx erteilt wurde, müsste in einem sehr umfangreichen Aktenkonvolut recherchiert werden. Aus dem Vorhergesagten folgt daher, dass die Sachanträge der Frau xxx auf Herstellung des rechtmäßigen Zustands nach konsensloser Bauführung (§ 36 K-BO 1996), auf Sicherung- und Instandsetzung von Stützmauern (§ 44 Abs. 1 K-BO 1996) sowie auf Beseitigung eines auskragenden Betonteiles (§ 45 Abs. 1 K-BO 1996) auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, wegen mangelnder ParteisteIlung zurückzuweisen sind.“Aus dem Vorhergesagten folgt daher, dass die Sachanträge der Frau xxx auf Herstellung des rechtmäßigen Zustands nach konsensloser Bauführung (Paragraph 36, K-BO 1996), auf Sicherung- und Instandsetzung von Stützmauern (Paragraph 44, Absatz eins, K-BO 1996) sowie auf Beseitigung eines auskragenden Betonteiles (Paragraph 45, Absatz eins, K-BO 1996) auf dem Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, wegen mangelnder ParteisteIlung zurückzuweisen sind.“ Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.07.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt: „Beschwerdeführerin: xxx, xxx, xxx vertreten durch: xxx, xxx,xxx Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid der xxx/xxx, xxx vom 10.07.2017, durch Hinterlegung zugestellt am 11.07.2017. Die bekämpfte Entscheidung wird wegen des Unterbleibens gehöriger Ermittlung, wegen unterbliebenem Parteiengehör (zur Rechtsansicht der Behörde), sohin wegen mangelhafter und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, also wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und entsprechend unrichtiger Rechtsanwendung angefochten, wobei ich die bisher vorgebrachten Argumente und Beweisanbote aufrechthalte, auch zum Vorbringen in diesem Verfahren erhebe und nun ergänze. Ich stelle den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht möge die bekämpfte Entscheidung aufheben und mir die ParteisteIlung nicht entziehen, sondern mir belassen bzw zugestehen. Es möge meine angebotenen Beweise würdigen, mich hören, mir, falls notwendig, weitere Beweismittel möglichst noch vor der Verhandlung abverlangen und schließlich im Sinne der Anträge meines Devolutionsantrags vom 23.2.2017 und sohin auch im Sinne meines ursprünglichen Antrages vom 10.12.2002 und der zahlreich folgen- den Anträge den gesetzmäßigen Zustand herbeiführen. Ich beantrage eine Verhandlung an Ort und Stelle (in der xxx) mit Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen. Vorbemerkung Die Beschwerde soll erreichen, dass meine fünfzehnjährige Bemühung um den rechtmäßigen Zustand auf unserem Nachbargrundstück .xxx (Eigentümer xxx u xxx) zügig eine gesetzmäßige Erledigung erfährt. Die beiden Interessengegner, insbes die (nun schon pensionierte) Strafrichterin xxx, haben es verstanden, ihr vermülltes 46 m2-Grundstück mit ca 25 Verwaltungs- Zivil- und Strafverfahren zu umranken (Bew: vorzulegendes Journal), riesige Verfahrensmonster und Aktenberge zu produzieren und sie so zu vernetzen, dass Lösungen blockiert und die Behörden völlig überlastet sind. Nicht nur im xxx und in xxx, sondern über die Landesgrenzen hinaus (und bei allen 3 Höchstgerichten) ist das Desaster xxx bekannt. Mit der milieubedingten Routine einer lebenslangen Strafrichterin sind hier auch der soziale Friede und die not- wenigen Vertrauensbeziehungen zerstört worden. Ich mache den Behörden im xxx einen einzigen Vorhalt: Sie hätten beizeiten Mutwillensstrafen gegen xxx u xxx verhängen sollen. Der rechtmäßige Zustand auf .xxx wäre längst hergestellt. Dem Text der bekämpften Entscheidung folgend führe ich aus 1) Im Betreff des bek Bescheides müssten zum Akt BG-Bau xxx (Mauern) mindestens auch die Akten xxx.ZI. xxx (Bausache incl BaueinsteIlung xxx. u xxx) und xxx sowie xxx und xxx (Bausache xxx) hinzukommen. Die Baurechtssache ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen. Jederzeit kann ich weitere Dokumente vorlegen. Ich verstehe nicht, warum nun die ParteisteIlung infrage stehen sollte. 2) Ungenau zitiert sind im bek Bescheid (S. 1 unten) meine Anträge im Devolutionsantrag (dort 5.2), sie lauten richtig: 1 Beseitigung der konsenslos errichteten Gebäudebasis auf dem Grundstück xxx 1 Beseitigung der konsenslos errichteten Gebäudebasis auf dem, Grundstück xxx 2 Instandsetzung der Stützmauern (Westmauer und Nordmauer) auf dem Grst xxx 2 Instandsetzung der Stützmauern (Westmauer und Nordmauer) auf, dem Grst xxx [Die "Beseitigung des auskragenden Betonteils gehört zu diesem Punkt] 3 Entsorgung des Niederschlagswassers der Gebäudebasis Grst xxx 4 Beseitigung des hygienischen MissStandes auf Grst xxx (Müllplatz im Stadtzentrum) 4 Beseitigung des hygienischen MissStandes auf Grst xxx (Müllplatz, im Stadtzentrum) 5 Beseitigung der Müllplanke auf dem Grst xxx (oder beh Genehmigungsverfahren) 5 Beseitigung der Müllplanke auf dem Grst xxx (oder beh, Genehmigungsverfahren) [dieser Punkt 5 ist überholt; It eMail vom 26.6.2017] [dieser Punkt 5 ist überholt; römisch eins t eMail vom 26.6.2017] 3) zum bek Bescheid S. 4 oben: Sehrwohl hat im Jänner 2003 ein neuerliches Bauverfahren xxx&xxx (BR xxx) begonnen, und zwar wieder, wie zuvor schon genehmigt für einen "Ausstellungraum für Kunstgewerbe" (damals xxx.ZI. xxx). Dieser .Ausstellungsraum" war aber offenbar von vorn herein nicht intendiert, denn die Gebäudebasis (=Bodenplatte mit drei hochgehenden WC-Wänden auf dem Grst .xxx) ist 2002 konsenslos (mit fristversäumter Baubewilligung) nicht für einen „Ausstellungsraum", sondern für ein "LOKAL" errichtet worden (der aktenkundige Plan zeigt zwei Toiletten, die in der Gebäudebasis auch installiert worden sind). Das Verfahren 2003 zog sich in die Länge. Die konsenslose Gebäudebasis war auch hier ein Dauerkonflikt. Der 2003 für das "neuerliche Bauverfahren" eingereichte Plan (wieder) für einen .Ausstellungsraum" widersprach der konsenslosen zweitoilettigen Gebäudebasis für das "LOKAL" (der Plan „Ausstellungsraum" im Anhang zeigt nur eine Toilette). Die Absicht der Bauwerber xxx&xxx erschien klar: Täuschung hinsichtlich Widmung. Schließlich versäumten die Bauwerber xxx (wieder) eine Frist, das Bauansuchen von 2003 wurde 2007 zurückgewiesen, ihre Beschwerden blieben erfolglos. Das Verfahren endete nach fast achtjähriger Dauer mit einer Beschwerde-Zurückweisung des VwGH (ZI 2009/05/0011-10 vom 16.11.2010). Damit endete auch die Kette multipler, stets gescheiterter Bauverfahren xxx&xxx; xxx.ZI BR xxx gefolgt von BR xxx, BR xxx, BR xxx. Diese Kette begann 1984; geblieben ist ein Relikt: eine konsenslose, verkommene Gebäudebasis. 4) Der Behörde ist bekannt, dass meine Mutter, Frau xxx, seit 1984 mit der Bausache xxx belastet ist, ich bin es seit 1997 (33-jährige bzw 20-jährige ParteisteIlung). Ich habe mit meinem Devolutionsantrag vom 23.2.2017 ältere Schriftstücke, soweit noch vorhanden, nur zum Teil vorgelegt, weil weder mir, noch meiner bevollmächtigten Mutter, das Kriterium "innerhalb eines Monats" (K-BO § 34) bekannt war. Der bek Bescheid S. 4 sagt nun (bloß aufgrund meiner Beilagen 4 u 8), ich hätte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (auf .xxx) erst am 6.6.2013 - erstmals und, wie nebenbei, in einer Verhandlung eines anderen Verfahrens - verlangt und danach (erstmals) "konkretisiert". Das suggeriert, ich hätte zum rechtswidrigen Zustand 11 Jahre geschwiegen. Das ist schon deshalb denkunmöglich, weil die konsenslose Gebäudebasis (auch wegen der offensichtlichen Widmungsspekulationen) im Verfahren BR xxx, also ab Jänner 2003, jahrelang ein Dauerkonflikt war. Die von meiner bevollmächtigten Mutter, xxx, am 6.6.2013 u dazu (neuerlich) gestellten Anträge waren die Reprise meiner DauerANTRÄGE, zugleich eine spontane direkt-Reaktion gegen die (nicht nur in jenem "anderen Verfahren") laufend querulierenden Interessengegner xxx&xxx. 4) Der Behörde ist bekannt, dass meine Mutter, Frau xxx, seit 1984 mit der Bausache xxx belastet ist, ich bin es seit 1997 (33-jährige bzw 20-jährige ParteisteIlung). Ich habe mit meinem Devolutionsantrag vom 23.2.2017 ältere Schriftstücke, soweit noch vorhanden, nur zum Teil vorgelegt, weil weder mir, noch meiner bevollmächtigten Mutter, das Kriterium "innerhalb eines Monats" (K-BO Paragraph 34,) bekannt war. Der bek Bescheid S. 4 sagt nun (bloß aufgrund meiner Beilagen 4 u 8), ich hätte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (auf .xxx) erst am 6.6.2013 - erstmals und, wie nebenbei, in einer Verhandlung eines anderen Verfahrens - verlangt und danach (erstmals) "konkretisiert". Das suggeriert, ich hätte zum rechtswidrigen Zustand 11 Jahre geschwiegen. Das ist schon deshalb denkunmöglich, weil die konsenslose Gebäudebasis (auch wegen der offensichtlichen Widmungsspekulationen) im Verfahren BR xxx, also ab Jänner 2003, jahrelang ein Dauerkonflikt war. Die von meiner bevollmächtigten Mutter, xxx, am 6.6.2013 u dazu (neuerlich) gestellten Anträge waren die Reprise meiner DauerANTRÄGE, zugleich eine spontane direkt-Reaktion gegen die (nicht nur in jenem "anderen Verfahren") laufend querulierenden Interessengegner xxx&xxx. Richtig ist: Bereits am zweiten Tag der konsenslosen Bauarbeiten, am 10.12.2002, hat mein unterbrechungsloser DauerANTRAG auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes begonnen: Am Vormittag des 10.12.2002 hat, weil meine Mutter in einem med Kuraufenthalt blockiert war, mein von mir (ich selbst lebe in NÖ) und meiner Mutter bevollmächtigter Onkel, Herr xxx, von seinem Wohnort xxx aus, die Baubehörde mehrfach telefonisch u per Telefax zum rechtmäßigen Handeln aufgefordert. An Ort u Stelle in xxx tat dies der Rechtsanwalt xxx. Es wäre Sache der Behörde gewesen, durch Vollzug der Gesetze das Gebotene zu tun. Im Antrag vom 10.12.2002 ist mit dem Verlangen, "die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maß- nahmen zu setzen" Genüge getan (im Anhnag: zweites Telefax xxx mit Sendebestätigung vom 10.12.2002 13:01). Die Behörde hätte den gesetzmäßigen Zustand herstellen müssen. Von Dez 2002 an war der Antrag/die Anträge permanent in unzähligen behördlichen Vorsprachen, Besprechungen (mehrfach auch mit der xxxdirektion) und Verhandlungen ein Dauerthema. Meine Mutter (wohnhaft in xxx) hat sofort nach ihrer Rückkehr aus dem Kuraufenthalt (am 23.12.2002 und am 3.1.2003) den Antrag des Herrn xxx fortgesetzt und bei der Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangt. Seit 2002 sind sukzessive und schleichend weitere Probleme aufgebrochen, die 2012/13/14 akut wurden (Mauern, Wasser). Der AV der Baupolizei vom 13.3.2013 (Beil. 1 des Devolutionsantrages vom 23.2.2017) sagt: "Aufgrund einer Anzeige Gefahr in Verzug ... "). Allerdings: Meine Mutter hatte zuvor wegen dieser Angelegenheit bei der Beh nicht nur einmal, sondern mehrmals Beschwerde geführt. Daraufhin begann das Verfahren xxx.ZI. BG-Bau xxx. 5) Auf S. 5 (unten) des bek Besch ist bei den dort aufgezählten Schriftstücken die Aktenzahl dieser Schriftstücke hinzuzufügen: xxx. ZI BG-Bau xxx, wo meine ParteisteIlung, bzw die Mitwirkung meiner von mir bevollmächtigten Mutter in diesem Verfahren, realisiert ist. In der Aufzählung der Schriftstücke ist hier die eMail vom 23.4.2014 betreffend Mauern, Grenzen, Niederschlagswasser zu ergänzen (Beil. 12, Blatt 2, des Devolutionsantrags: xxx an die Baubeh). Anm: Es soll eine Regelung geben: "einmal Partei, immer Partei" (stimmt das?) Anmerkung, Es soll eine Regelung geben: "einmal Partei, immer Partei" (stimmt das?) 6) zu S. 8 vorletzter Abs des bek Bescheides: Ich habe die "Beseitigung des auskragenden Betonteiles" nicht gesondert beantragt. Dieser Beton ist Teil der zu sichernden Altmauern, für die insgesamt "Gefahr im Verzug" besteht (siehe auch die Anhänge meiner Beschwerdeschrift vom 7.6.2017). Die Frage, ob der auskragende Betonteil untermauert oder beseitigt werden muss (Sicherung oder Beseitigung?), ist noch ungeklärt und von der Behörde zu entscheiden, undzwar unter dem Aspekt "Gefahr im Verzug". 7) zu den Bescheid-Ausführungen "Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte" S. 12 f 7) zu den Bescheid-Ausführungen "Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte" , S. 12 f Der bek Bescheid behauptet, das unserem Atelierhaus zugeleitete Niederschlagswasser der konsens- losen Gebäudebasis könne ein subjektiv-öffentliches Recht auf unserer Seite nicht verletzen, denn unser Atelierhaus, der "Neubau auf dem Grundstück Nr. .xxx" (richtig .xxx) habe zum Zeitpunkt unseres Antrags vom 10.12.2002 noch "gar nicht existiert", konnte vom Niederschlagswasser also nicht geschädigt werden. Der Bescheid greift hier zu kurz: Ob unsere Baulücke auf .xxx damals
(2002)schon verbaut war oder nicht, ist belanglos: Das Niederschlagswasser befestigter Flächen muss vorschriftsmäßig entsorgt u darf nicht dem Nachbarn zugeleitet werden. Und überdies habe ich, ehe unsere Bauarbeiten begannen, eben deshalb erneut und dringlich "Wasser-Anträge" gestellt (zB 2013, aktenkundig). Aus der Auskunft der Zentralanstalt f Meteorologie lässt sich schließen, dass pro Jahr von der konsenslosen Gebäudebasis durchschnittlich ca 30.000 Liter zum Fundament unseres Atelierhauses fließen. Der Rest, ca 10.000 Liter, fließt in die xxx und dort zu unserer Haustür. Zusätzlich kann man argumentieren: Weil die Gebäudebasis in der Realität für einen gewerblichen Be- trieb "LOKAL" (s Beilage 6 des Devolutionsantrags) dienen sollte, ist uns - ob unsere Baulücke verbaut ist, oder nicht - gem § 23 Abs 3 i der K-BO erst recht der Immissionsschutz zu gewähren. Wollte man hier aber das Argument "gewerbliche Betriebsanlage" nicht gelten lassen, lässt sich (nach § 23 Abs 4 K-BO) Folgendes einwenden: Anrainern wird bei Gebäuden für Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecke kein Immissionsschutz zugestanden. Doch dient das konsenslose Bauwerk auf .xxx weder Wohn-, noch Büro-, noch Ordinationszwecken, ist ein wildes Werk. Der Immissionsschutz müsste uns daher zugestanden sein. Dieser hat freilich nun, da eine so große Menge Niederschlagswasser unserem Neubaufundament (u nicht bloß unserer Baulücke) zugeleitet wird und uns nicht bloß "belästigt" sondern schädigt, erhöhte Bedeutung. Mit gutem Grund schreibt die Bauordnung vor, dass das Niederschlagswasser befestigter Flächen in den öff Kanal zu entsorgen ist, damit die Nachbarliegenschaft nicht geschädigt wird. Es muss mir daher ParteisteIlung zusehen. Der bek Bescheid behauptet, das unserem Atelierhaus zugeleitete Niederschlagswasser der konsens- losen Gebäudebasis könne ein subjektiv-öffentliches Recht auf unserer Seite nicht verletzen, denn unser Atelierhaus, der "Neubau auf dem Grundstück Nr. .xxx" (richtig .xxx) habe zum Zeitpunkt unseres Antrags vom 10.12.2002 noch "gar nicht existiert", konnte vom Niederschlagswasser also nicht geschädigt werden. Der Bescheid greift hier zu kurz: Ob unsere Baulücke auf .xxx damals
(2002)schon verbaut war oder nicht, ist belanglos: Das Niederschlagswasser befestigter Flächen muss vorschriftsmäßig entsorgt u darf nicht dem Nachbarn zugeleitet werden. Und überdies habe ich, ehe unsere Bauarbeiten begannen, eben deshalb erneut und dringlich "Wasser-Anträge" gestellt (zB 2013, aktenkundig). Aus der Auskunft der Zentralanstalt f Meteorologie lässt sich schließen, dass pro Jahr von der konsenslosen Gebäudebasis durchschnittlich ca 30.000 Liter zum Fundament unseres Atelierhauses fließen. Der Rest, ca 10.000 Liter, fließt in die xxx und dort zu unserer Haustür. Zusätzlich kann man argumentieren: Weil die Gebäudebasis in der Realität für einen gewerblichen Be- trieb "LOKAL" (s Beilage 6 des Devolutionsantrags) dienen sollte, ist uns - ob unsere Baulücke verbaut ist, oder nicht - gem Paragraph 23, Absatz 3, i der K-BO erst recht der Immissionsschutz zu gewähren. Wollte man hier aber das Argument "gewerbliche Betriebsanlage" nicht gelten lassen, lässt sich (nach Paragraph 23, Absatz 4, K-BO) Folgendes einwenden: Anrainern wird bei Gebäuden für Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecke kein Immissionsschutz zugestanden. Doch dient das konsenslose Bauwerk auf .xxx weder Wohn-, noch Büro-, noch Ordinationszwecken, ist ein wildes Werk. Der Immissionsschutz müsste uns daher zugestanden sein. Dieser hat freilich nun, da eine so große Menge Niederschlagswasser unserem Neubaufundament (u nicht bloß unserer Baulücke) zugeleitet wird und uns nicht bloß "belästigt" sondern schädigt, erhöhte Bedeutung. Mit gutem Grund schreibt die Bauordnung vor, dass das Niederschlagswasser befestigter Flächen in den öff Kanal zu entsorgen ist, damit die Nachbarliegenschaft nicht geschädigt wird. Es muss mir daher ParteisteIlung zusehen. Der bek Bescheid übersieht, dass auch der "bestehende Schlitz zwischen Gebäude [gemeint unser Atelierhaus] und konsensloser Bodenplatte" (bek Besch S. 12) ein subjektiv-öffentliches Recht auf unserer Seite verletzt: das Recht auf gesetzmäßige Bebauungsweise (§ 23 Abs 3 b der K-BO). Der gel- tende Bebauungsplan (im Anhang) schreibt für die Grundstücke .xxx und .xxx die geschlossene Bauweise vor. Die konsenslose Gebäudebasis wurde ohne festgestellte Grundstücksgrenze "grenz-elastisch" errichtet. Bebauungsdifferenzen, die nun den ca 9 bis 15 cm breiten Abstandstreifen bilden, waren schon beim ersten konsenslosen Spatenstich vorprogrammiert. Die Probleme, die ein solcher, die geschlossene Verbauung konterkarierender Streifen uns Nachbarn einträgt, statuieren selbstverständlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung der verordneten geschlossenen Bebauung auch dann, wenn es sich bei der Gebäudebasis um ein konsensloses Werk handelt. Auch in diesem Punkt muss mir die ParteisteIlung zustehen. Der bek Bescheid übersieht, dass auch der "bestehende Schlitz zwischen Gebäude [gemeint unser Atelierhaus] und konsensloser Bodenplatte" (bek Besch S. 12) ein subjektiv-öffentliches Recht auf unserer Seite verletzt: das Recht auf gesetzmäßige Bebauungsweise (Paragraph 23, Absatz 3, b der K-BO). Der gel- tende Bebauungsplan (im Anhang) schreibt für die Grundstücke .xxx und .xxx die geschlossene Bauweise vor. Die konsenslose Gebäudebasis wurde ohne festgestellte Grundstücksgrenze "grenz-elastisch" errichtet. Bebauungsdifferenzen, die nun den ca 9 bis 15 cm breiten Abstandstreifen bilden, waren schon beim ersten konsenslosen Spatenstich vorprogrammiert. Die Probleme, die ein solcher, die geschlossene Verbauung konterkarierender Streifen uns Nachbarn einträgt, statuieren selbstverständlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung der verordneten geschlossenen Bebauung auch dann, wenn es sich bei der Gebäudebasis um ein konsensloses Werk handelt. Auch in diesem Punkt muss mir die ParteisteIlung zustehen. Der bekämpfte Bescheid sagt, Fragen der Statik (des Nachbarbestandes) zählen nicht unmittelbar "zu den relevierbaren subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten" (bek Besch S. 13). Im ggst Fall ist aber folgendes zu bedenken: Die desolaten Mauern auf der westl u nördl Grenze unseres Nachbargrundstücks .xxx stehen im Eigentum xxx&xxx. Sie haben seit dem amtswegigen Abbruch des desolaten Magazins (auf .xxx) im Jahre 1994 weiterhin den Zweck, unsere (ca 4 m) höher liegende Liegenschaft xxx - ein Beidermeierensemble mit Garten, dreigeschossigem Gebäude, Laube und Nebengebäude - gegen das Abrutschen zu stützen. Auf der Westmauer (auf .xxx) liegt das Dach unseres Nebengebäudes auf; in der Nordmauer (auf .xxx) sind zT die Stufen unserer Biedermeierlaube und die Altmauerschließe verankert. Hier steht in erster Linie nicht die Statik unseres Nach- barobjektes zur Debatte, sondern die Statik unserer eigenen Liegenschaft und vorallem die Frage der unmittelbaren Gefahrenlage und der gesundheitsbezogenen Sicherheit, eine Frage, die unsere Liegenschaft xxx in ihrem Bestand und uns als deren Nutzer in der Gesundheit/Unversehrtheit existentiell betrifft. Dazu kommt noch, dass xxx&xxx die beiden .Hilfsstreben" (zwei massive Holzträme), welche die konsenslos agierende Baufirma xxx am 16.12.2002 an die westliche Mauer (auf .xxx) zu deren Stützung gesetzt hat, abmorschen ließen und kürzlich zT entfernt und damit das Sicherheitsrisiko zu unseren Lasten wesentlich erhöht haben. Jedenfalls muss mir auch hinsichtlich Sicherheit bzw Gesundheitsgefährdung und Risiko-Erhöhung (durch eine unsachgemäße Änderung: die Entfernung der Stützen) die ParteisteIlung zustehen. In § 23 Abs 3 K-BO sind die Bestimmungen, auf welche die Anrainer subjektiv-öffentliche Rechte stützen können, mit dem Wort "insbesondere" versehen, dh, die Bestimmungen sind keineswegs vollständig, sondern nur "beispielsweise" angeführt (Hauer, K-BO 1996, S. 180 FN 9). Die belangte Beh hätte untersuchen müssen, welche rechtlichen Interessen u Schutzgüter in welcher Weise und in welchen Abläufen im ggst Fall verletzt werden. Sie hätte prüfen müssen, ob und wie unsere (hier) verletzten Interessen innerhalb der Möglichkeiten und Spielräume des § 23 K-BO Abs 3 geschützt werden müssen. Sie hat dazu keine Feststellungen getroffen und hat mir das rechtliche Gehör zu ihrer auf Mutmaßungen gestützten, für mich überraschenden Rechtsansicht nicht eingeräumt. Hätte sie mir das Gehör eingeräumt, hätte ich die teils lange zurückliegenden Vorgänge längst genauer re- konstruiert, mir die alten Unterlagen in Erinnerung gebracht, hätte noch weitere Beweise ausgearbeitet u angeboten. Die bel Behörde wäre zu anderen Schlüssen u Ergebnissen gekommen. In Paragraph 23, Absatz 3, K-BO sind die Bestimmungen, auf welche die Anrainer subjektiv-öffentliche Rechte stützen können, mit dem Wort "insbesondere" versehen, dh, die Bestimmungen sind keineswegs vollständig, sondern nur "beispielsweise" angeführt (Hauer, K-BO 1996, S. 180 FN 9). Die belangte Beh hätte untersuchen müssen, welche rechtlichen Interessen u Schutzgüter in welcher Weise und in welchen Abläufen im ggst Fall verletzt werden. Sie hätte prüfen müssen, ob und wie unsere (hier) verletzten Interessen innerhalb der Möglichkeiten und Spielräume des Paragraph 23, K-BO Absatz 3, geschützt werden müssen. Sie hat dazu keine Feststellungen getroffen und hat mir das rechtliche Gehör zu ihrer auf Mutmaßungen gestützten, für mich überraschenden Rechtsansicht nicht eingeräumt. Hätte sie mir das Gehör eingeräumt, hätte ich die teils lange zurückliegenden Vorgänge längst genauer re- konstruiert, mir die alten Unterlagen in Erinnerung gebracht, hätte noch weitere Beweise ausgearbeitet u angeboten. Die bel Behörde wäre zu anderen Schlüssen u Ergebnissen gekommen. Der bek Bescheid hätte auch (schlüssig) darstellen müssen, wieso die in unseren zahlreichen Beschwerden und an den örtlich sichtbaren Gegebenheiten von uns reklamierten subjektiv-öffentlichen Rechte durch die inkriminierten Fakten nicht berührt und Verletzungen dieser Rechte nicht möglich wären. Dies konnte die belangte Behörde im bek Bescheid nicht feststellen. Daher bin ich im (in den) gegenständlichen baupolizeilichen/baubehördlichen Verfahren jedenfalls Partei geblieben (VwGH 3174/58). Die erste Zulässigkeitsvoraussetzung des § 34 Abs 3 K-BO 1996 ist zweifellos gegeben. Die erste Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 ist zweifellos gegeben. 8) zu den Bescheid-Ausführungen "fristgerechte AntragsteIlung" S. 13 ff Der bek Bescheid (S. 13, vorletzter Absatz) vermischt in unzulässiger Weise die Ereignisse: Die ersten Anträge zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hat Herr xxx (als bevollmächtigter Vertreter) am 10. Dez 2002 gestellt, unmittelbar nachdem die konsenslosen Bauarbeiten begonnen hatten. Sein Verlangen, "die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu setzen", musste die Behörde doch wohl in dem Sinn verstehen, dass sie nicht bloß die konsenslosen Baumaßnahmen einstellt, sondern den gesetzmäßigen Zustand herbeiführt. Diese ersten Anträge implizieren zwar schon die Probleme Wasser und Bebauung. Der bek Bescheid macht aber den Fehler, auch für die Mauerfrage den Zeitpunkt der konsenslosen Bauarbeiten
(2002)zur Fristendebatte heranzuziehen. Doch wurden die Mauer-Probleme (nicht nur) für mich als Laien erst bei der Vorbereitung unserer eigenen Bauführung (Atelierhaus) deutlich und beängstigend, zumal ja 1999 den Mauern Betonkronen aufgesetzt worden sind. Es handelt sich um eine schleichende Erhöhung der Sicherheitsrisiken, die man als Laie nach der eigenen subjektiven Einschätzung beurteilt (Eigenfrist). Es ist richtig, dass meine Mutter das Problem "Mauren" auch 2012/13 bei der Baubehörde wiederholt und insistierend vorgetragen hat, woraufhin im März 2013 ("aufgrund einer Anzeige ... ", siehe Beilage 1 des Devolutionsantrags vom 23.2.20017) von der Behörde die baupolizeilichen u sachverständigen Feststellungen jedenfalls zum Teil getroffen worden sind (siehe Beilage 3 meines Devolutionsantrages vom 23.2.2017). Freilich hätte die Baubehörde die Gefahrenlage bezüglich der Stützfunktion der desolaten Altmauern (auf .xxx) schon anlässlich der konsenslosen Bauführung 2002 erkennen und danach den Gesetzesvollzug richten müssen; die Bedenken des Zivilingenieurs für Bauwesen xxx, der den "Schwarzbau" ausführenden Baufirma xxx und des involvierten Architekten xxx (im Anhang: sein Brief an die Baubeh vom 16.1.2003), überdies auch noch der „ANTRAG“ der Bauherrschaften xxx&xxx an die Baubeh (im Anhang: von der Anwältin xxx, 6.2.2003) waren der Behörde ja bekannt. Mit den Wortfügungen "über 10 Jahre ... innerhalb eines Monats ... " (bek Besch s. 13 vorletzter Abs) geht der bek Bescheid an dieser Realität vorbei, die Zulässigkeitsvoraussetzung meiner ParteisteIlung kann hier keineswegs in Frage gestellt werden. Das Gericht könnte mir entgegenhalten, ich hätte mit meiner Beschwerde vom 7.6.2017 einen Risikobrief des Statikers xxx (datiert mit 16.12.2002) vorgelegt, hätte also von der Mauer-Gefahr bereits 2002 gewusst. Doch die Frage, ob ich die Warnungen xxx, Fa xxx und xxx, Anwältin xxx aus 2002 und 2003 kannte, stellt sich nicht. Abgesehen davon, dass ich diese "Warnungen" damals für eine Schutzbehauptung der konsenslos Agierenden hielt, waren deren Warnungen für die Behörde und für xxx&xxx bestimmt; diese Adressaten hätten handeln müssen. Erst im Laufe der Jahre wurden die Folgen der zerstörenden Witterungseinflüsse an den Mauern deutlich, und im Zuge meiner eigenen Bauvorbereitungen wurden mir von Baufachleuten die Sicherheits-Bedenken des xxx et al bestätigt. Als Laie konnte ich auch annehmen, die
(1999)betonierten Mauerkronen wären der bescheidmäßig vorgeschriebenen Blech-oder Teer- pappe-Abdeckung äquivalent. Diese Annahme erwies sich als falsch. Der Zustand der Mauerkronen ist jedenfalls bescheidwidrig: Die mit aktenkundigem Besch xxx.ZI. BR xxx vom 25.2.1999 für die nördliche und westliche Mauer auf .xxx vorgeschriebene "Verblechung oder Abdeckung mit Teerpappe" wurde nicht hergestellt. Auf S. 14 stellt der bek Bescheid die Frage, "ob der Antrag des Herrn xxx überhaupt mir zugerechnet werden kann", ich hätte Herrn xxx (so die Vermutung im bek Bescheid) ja gar nicht bevollmächtigt, wäre aber anderseits zum "Zeitpunkt der konsenslosen Bauführung am Grund- stück Nr. .xxx" (richtig .xxx) bereits „Alleineigentümerin der Nachbargrundstücke Nr. .xxx und Nr. .xxx gewesen“. Das stimmt nicht: Ich war 2002 nur Eigentümerin des Grundstücks .xxx; für das Grundstück .xxx wurde mir das Eigentumsrecht später verbüchert (Bew: offenes Grundbuch). Herr xxx ist im Dez 2002 sowohl für meine Mutter als Eigentümerin des Grst .xxx, als auch für mich, als Eigentümerin des Grst .xxx, eingeschritten. An der Bevollmächtigung, sowohl von meiner Mutter als auch von mir, kann kein Zweifel bestehen. Selbstverständlich war mein Onkel, xxx (da meine Mutter blockiert war), auch von mir ermächtigt, gegen die konsenslose Nacht- und Nebelaktion einzuschreiten; aber davon ganz abgesehen: Das Gesetz und die verwaltungsrechtliche Judikatur verhalten sich hinsichtlich der Bevollmächtigung von Familienmitgliedern großzügig. Der Behörde ist schließlich auch bekannt, dass xxxo schon seit 1984 (Beginn der Serie xxx) in unserer Familie für die Angelegenheiten xxx als Vertrauensperson bevollmächtigt ist, dass er immer wieder in Bausachen für uns eingeschritten ist: in Bauverhandlungen, mit Anträgen, Akteneinsichten, Vorsprachen ... Weder hinsichtlich Vollmacht, noch hinsichtlich "Substitutionsvollmacht" ist hier ein Zweifel angebracht. Die Behörde hat auch bisher nie Zweifel bekundet. Das Nachreichen einer schriftlichen Vollmacht wäre jederzeit möglich gewesen und kann auch jederzeit erfolgen; wie- wohl Herrn xxx Anträge vom 10.12.2002 auch genauso wirksam wären, wenn er sie bloß im Namen meiner Mutter (als damalige Eigentümerin von .xxx) gestellt hätte. Der bek Bescheid stellt auch infrage, dass Herr xxx in seinen Anträgen an die Baubehörde überhaupt ein "Begehren auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gestellt" hat. Diesem Zweifel ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung hinsichtlich eines Laien (der juristischen Terminologie und der juristischen Formalitäten) einen erheblichen Ausdrucks- und Begriffsspielraum zugesteht. Wie oben schon ausgeführt: Herrn xxx, "die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu setzen", lässt an Klarheit nichts vermissen. Das Wort überhaupt ist hier vielmehr in die Gegenrichtung zu wenden: Einer Partei steht es überhaupt nicht zu, der Behörde die einzelnen Erledigungsschritte vorzuschreiben. Es ist vielmehr die Pflicht der Behörde, die notwendigen, konkreten Maßnahmen des Gesetzesvollzugs zu setzen. Wenn überdies der bek. Bescheid (
- 14 mitte) anmerkt, genaue „Datumsangaben“ für den Beginn der konsenslosen Bauarbeiten wären aus dem Aktenlauf überhaupt nicht ersichtlich, so kann ich mit der präzisen Antwort entgegnen: Die Bauarbeiten auf dem Grst .xxx haben am 9.12.2002 um 7 Uhr morgens begonnen, und zwar mit der Besprechung mit den Versorgungsträgern u mit H. xxx (für xxx an Ort und Stelle (im An- hang: Bautagesbericht Fa. xxx, Fotos, Schilderung seitens der Interessengegnerin xxx). Die zweite Zulässigkeitsvoraussetzung des § 34 Abs 3 K-BO 1996 ist zweifellos gegeben. Die zweite Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO 1996 ist zweifellos gegeben. Auf der Strecke geblieben ist im bek Bescheid mein Antrag auf Beseitigung des hygienischen MissStandes auf dem Grst .xxx (ein Müllplatz im Stadtzentrum). Dieser MissStand ist eine örtlich unzumutbare Belästigung und schwere Beeinträchtigung der Nachbarn, ein stadthygienisches Übel und ein öffentliches Ärgernis, das sich auf der konsenslosen Bodenplatte dauerhaft fortsetzt. Die Müll- halde liegt unmittelbar neben dem Atelierhaus xxx und neben xxx. Der hygienisch und ästhetisch verheerende Dauerzustand ist für uns nicht erträglich. Die Permanenz des Zustandes zeigte sich sukzessive 2003/
- Ich habe sofort bei der Behörde Maßnahmen gegen den MissStand beantragt. Die Behörde hat daraufhin Erhebungen vorgenommen und Bescheide erlassen (siehe den am 26.6.2017 per eMail übermittelten Planken-Entsorgungsbericht). Doch in der Folge ist der Gesetzesvollzug erlahmt. Weil sich die Nachbarn aber prinzipiell weigern, ihr Grundstück zu besorgen, und weil sie ihre konsenslose Gebäudebasis als Dauer-Müllplatz "widmungswidrig" verwenden, uns und die Allgemeinheit ihrem Müllterror aussetzen, ist unverzüglich eine bescheidmäßige Erledigung notwendig, die eine nachhaltige Wirkung erzielt. Wegen der massiven Beeinträchtigung unserer Wohnhäuser und unserer Lebensqualität muss mir auch in diesem Punkt ParteisteIlung zustehen. Auf der Strecke geblieben ist im bek Bescheid mein Antrag auf Beseitigung des hygienischen MissStandes auf dem Grst .xxx (ein Müllplatz im Stadtzentrum). Dieser MissStand ist eine örtlich unzumutbare Belästigung und schwere Beeinträchtigung der Nachbarn, ein stadthygienisches Übel und ein öffentliches Ärgernis, das sich auf der konsenslosen Bodenplatte dauerhaft fortsetzt. Die Müll- halde liegt unmittelbar neben dem Atelierhaus xxx und neben xxx. Der hygienisch und ästhetisch verheerende Dauerzustand ist für uns nicht erträglich. Die Permanenz des Zustandes zeigte sich sukzessive 2003 aus 2004,. Ich habe sofort bei der Behörde Maßnahmen gegen den MissStand beantragt. Die Behörde hat daraufhin Erhebungen vorgenommen und Bescheide erlassen (siehe den am 26.6.2017 per eMail übermittelten Planken-Entsorgungsbericht). Doch in der Folge ist der Gesetzesvollzug erlahmt. Weil sich die Nachbarn aber prinzipiell weigern, ihr Grundstück zu besorgen, und weil sie ihre konsenslose Gebäudebasis als Dauer-Müllplatz "widmungswidrig" verwenden, uns und die Allgemeinheit ihrem Müllterror aussetzen, ist unverzüglich eine bescheidmäßige Erledigung notwendig, die eine nachhaltige Wirkung erzielt. Wegen der massiven Beeinträchtigung unserer Wohnhäuser und unserer Lebensqualität muss mir auch in diesem Punkt ParteisteIlung zustehen. Schließlich ist noch die Frage zu stellen, warum die Baubehörde erster Instanz meine Anträge nicht erledigt hat. Dafür gibt es (abgesehen von den Zwischenjahren des "neuerlichen Bauverfahrens" 2003 bis 2010) mehrere Gründe, die freilich hinsichtlich der 6-monatigen beh Entscheidungsfrist nicht exkulpieren: Erstens ist die Baubehörde mit den Aktenbergen xxx chronisch überlastet. Zweitens gibt es in der Sache xxx einen Subtext, der lautet: „Ich will nicht vor den Kadi kommen“, dh, die Behördenorgane haben Angst vor Amtsmissbrauchsanzeigen, mit denen die Strafrichterin xxx immer wieder droht. Einen Baujuristen hat sie bereits angezeigt; gegen unseren Bau auf .xxx hat sie 6 Strafanzeigen erstattet; alle wurden zurückgelegt. Die Behördenorgane haben in dieser Angst keinen Rückhalt, etwa einen vonseiten des xxx beigestelIten Anwalt, der den in Misskredit ge- zogenen Beamten, die Beamtin sofort schützt. Drittens das Sicherungsproblem: Die Baubehörde erster Instanz hat keinen Statiker, derzeit überhaupt keinen bautechnischen ASV, der die Sicherheitsbedenken, insbes des xxx, auf gleicher fachlicher Ebene tatsächlich überprüft und dem zuständigen Juristen, der Juristin eine fach- und sachgerechte Information gibt. Wollte die Beh bloß den Abbruch der konsenslosen Gebäudebasis tatsächlich sofort, und ohne ganzheitliche Überlegungen, verlangen, könnten schlimme Folgen eintrete: Unsere Liegenschaft xxx könnte abrutschen. Für die Interessengegner xxx&xxx wäre das sogar wünschens- wert: Sie könnten sich der Verantwortung entledigen. Die Verantwortung könnte die Behörde, oder sogar einzelne Beamten treffen: Die Interessengegner würden einen lukrativen Schadenersatz inszenieren und sich die Instandsetzung ihrer Mauern ersparen. Das Dilemma Abbruch einerseits / Risiko anderseits ist nur zu bewältigen, indem man das Augenmerk zunächst vordringlich auf die Sicherung der desolaten Mauern (auf .xxx) richtet. In eine (professionell konzipierte und genehmigungspflichtige) Sicherung könnten Teile der konsenslosen Gebäudebasis (ev das konsenslose Gesamtprodukt) einbezogen werden; im baurechtlichen Konsens wäre auch die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers zu erreichen. Ich habe diesen Weg in meinem Devolutionsantrag (vom 23.2.2017 S.3 oben) bereits angedeutet. Für den Fall, dass dieser Weg beschritten wird, modifiziere ich den Punkt 1 meines Devolutionsantrags wie folgt: Die konsenslose Gebäudebasis auf dem Grundstück .xxx ist zu beseitigen oder in ein professionelles Sicherungskonzept zu integrieren, für welches ein baurechtliches Genehmigungsverfahren abzuführen ist. Auch die Warnung "Gefahr im Verzug" gebietet es, die Sicherung der desolaten Mauern, und damit auch unserer Liegenschaft (xxx) gegen Abrutschung, an die erste Stelle zu setzen. Meine ParteisteIlung steht auch hier außer Frage. Als Nichtjuristin bin ich (und ist auch meine bevollmächtigte Mutter Frau xxx) nicht in der Lage, meine Beschwerde stärker aus der Judikatur zu untermauern; ich darf in dieser Hinsicht auf das Landesverwaltungsgericht vertrauen. Es möge meine Ausführungen prüfen, rechtlich würdigen, die angebotenen Beweise aufnehmen und der Beschwerde stattgeben. Als Zeugen beantrage ich zunächst: xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx RA xxx, xxx,xxx Ortsaugenschein unter Beiziehung des Amtssachverständigen weitere Nennungen vorbehalten ps Beim BG xxx ist (seit Mai 2014) das Zivilverfahren xxx anhängig, in welchem die Kläger xxx&xxx die Beseitigung unserer Bestandsicherung verlangen. Aus Blockadegründen lassen die Kläger dort möglichst viele Akten beischaffen. Sollten sie auch die Beischaffung dieses Devolutionsaktes erwirken, möge bitte dem Gericht eine Kopie des Aktes übermittelt, oder jedenfalls eine Kopie ange- fertigt werden, damit das ggst Devolutionaverfahren nicht blockiert wird.“ Am 27.09.2017 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, dass der auskragende Betonklotz direkt über der Haustüre des Objektes xxx befindlich sei, sodass eine entsprechende Gesundheitsgefährdung gegeben sei. Die xxx werde zwischenzeitlich durch die Behörde abgeschrankt und zwar anschließend an das Grundstück der Ehegatten xxx, wobei sich dadurch eine Einengung ergebe und eine Zulieferung zu der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur mehr erschwert erfolgen könne. Hinsichtlich der gegenständlichen Abschrankung werde festgehalten, dass diese auf unbestimmte Zeit gegeben sei und darüber hinaus ein Gutachten eingeholt werden solle. Die Mitteilung, dass ein Gutachten eingeholt werden solle, untermauere den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach deren Mitwirkung als Partei unerlässlich sei, zumal die Stützfunktionen der Mauern jedenfalls ebenfalls in diesem Gutachten zu klären sein werden. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin sei daher unerlässlich, und sei diese ohnedies im Jahr 2014 gegeben gewesen. Der auskragende Betonteil sei auf dem im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbild 7 mit einem Pfeil ersichtlich gemacht und liegt dahinter als Holzverplankung ersichtlich die Laube der Beschwerdeführerin. In diese Laube sei mit Haustüre xxx der Eintritt gegeben. Der Vertreter der belangten Behörde hielt fest, dass der xxxdirektor persönlich die Absicherung der xxx in Auftrag gegeben habe und darüber hinaus ein Gutachten in Auftrag gegeben werde und zwar an einen nichtamtlichen Sachverständigen hinsichtlich der Statik der Mauern, welche eine Stutzfunktion des Grundstückes der Beschwerdeführerin darstellen würden. In welchem Stadium sich das gegenständliche Verfahren befinde sei ihm nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die konsenslose Bauführung am 09.12.2002 begonnen habe und daraufhin die in ihren Beschwerden beigelegten E-Mails ihres Bruders an die Behörden übermittelt worden seien. Wenn sie gefragt werde, ob es zwischen dem Zeitraum 2002 und 2013 entsprechenden Schriftverkehr mit der Behörde hinsichtlich dieser später gestellten Anträge gäbe, so wurde ausgeführt, dass sich glaube, dass der Schriftverkehr zu Hause sei, dies jedoch eruiert werden müsse. Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass er auf die im Akt erliegenden Aktenbestandteile angewiesen sei und diesbezüglich ab 2013 Schriftverkehr vorliege. Die Problematik zwischen den beiden Parteien liege sicherlich bereits 35 Jahre zurück und seien möglicherweise andere Schriftstücke an die Behörde ergangen. Seit 2010 laufe das Bauverfahren hinsichtlich der Neuerrichtung durch die Beschwerdeführerin. Ab diesem Zeitpunkt sei das Instandsetzungsverfahren offenbar etwas in den Hintergrund getreten, zumindest gebe es ab diesem Zeitpunkt keine Eingaben mehr. Dies der Erinnerung des Vertreters der belangten Behörde zufolge. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass im Jahr 1999 im Wege der Ersatzvornahme die Betonkronen auf die Stützmauern aufgesetzt worden seien. Hierbei handle es sich jedoch nur um eine Festigungsmaßnahme, nicht jedoch um einen Schutz vor Durchnässung. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin selbst habe mit Herrn xxx, dem früheren Leiter der Baupolizei, diese allmähliche Durchnässung besichtigt. Wann diese Besichtigung stattgefunden habe könne nicht mehr angegeben werden. Es könne diese Besichtigung auch nach 1999 gewesen sein. Es sei seit 15 Jahren bekannt, dass die Herstellung des Rechtszustandes begehrt werde. Bereits im Jahr 2003 und 2004 habe eine Besprechung mit dem xxxdirektor und weiteren xxxmitarbeitern stattgefunden und es seien daraufhin weitere Besprechungen gefolgt. Immer werde mitgeteilt, dass etwas unternommen werden wird. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der xxx xxx aufzuheben. Die belangte Behörde beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Schreiben vom 10.12.2002 an die Abteilung Baupolizei der xxx ersuchte der Onkel der Beschwerdeführerin um Einstellung der gesetzwidrig vorgenommenen Baumaßnahmen auf dem Grundstück .xxx, KG xxx. Insbesondere wurde wörtlich festgehalten: „Durch die Herstellung der Baugrube ist die Standsicherheit des Mauerwerkes und damit meine Liegenschaften und die darauf befindlichen Baulichkeiten im besonderen Maße durch die konsenslosen Arbeiten gefährdet. Ich ersuche dringend um Beweissicherung und sofortige Baueinstellung sowie die Einleitung der erforderlichen Verwaltungsstrafverfahren.“ Mit einem weiteren Schreiben vom 10.12.2002 wurde seitens des Bruders der Beschwerdeführerin auf die nicht vorhandene Bauplankette verwiesen und um Durchführung einer baupolizeilichen Überprüfung ersucht und begehrt „ die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu setzen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 25.02.1999 wurden die Eigentümer des Grundstückes .xxx, KG xxx im Sinne der §§ 43 und 44 K-BO verpflichtet die nördliche und westliche Mauer auf dem oben genannten Grundstück mit einer Verblechung oder mittels Teerpappe nach den Regeln des Handwerkes zu versehen. Dieser Verpflichtung sind die Eigentümer des Grundstückes .xxx nicht nachgekommen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 25.02.1999 wurden die Eigentümer des Grundstückes .xxx, KG xxx im Sinne der Paragraphen 43 und 44 K-BO verpflichtet die nördliche und westliche Mauer auf dem oben genannten Grundstück mit einer Verblechung oder mittels Teerpappe nach den Regeln des Handwerkes zu versehen. Dieser Verpflichtung sind die Eigentümer des Grundstückes .xxx nicht nachgekommen. Im Jahr 2002 wurde durch xxx auf die witterungsbedingte Gefahr für alle Mauern hingewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 16.12.2002 wurde den Eigentümern des Grundstückes .xxx, KG xxx, aufgetragen, die konsenslose Bauführung sofort einzustellen. Mit Schreiben vom 11.12.2002 wurde ebenfalls seitens der Beschwerdeführerin um Baueinstellung ersucht. Mit Schreiben der Kanzlei xxx vom 11.12.2002 wurde beantragt, die gesetzwidrigen Baumaßnahmen auf der Liegenschaft xxx unverzüglich einzustellen. Am 13.03.2013 wurde seitens der Baupolizei der xxx ein Ortsaugenschein auf den Grundstücken .xxx und .xxx durchgeführt und zwar aufgrund einer Anzeige hinsichtlich Gefahr in Verzug. Festgestellt wurde bei diesem Ortsaugenschein, dass sich an der Nordwestseite der gemeinsamen Grundstücksgrenze .xxx und .xxx eine sehr stark durchnässte und desolate Mauer befindet. In der Nordseite zum Gehsteig rage in der Höhe von 3 m ein Betonteil aus der bestehenden Mauer. Dieser Betonteil drohe auf den darunterliegenden Gehsteig zu stürzen. Die Baueinstellung werde eingehalten. Mit Schreiben 10.04.2013 an Herrn xxx beantragte die Beschwerdeführerin, die Behörde möge die unverzüglichen städtehygienischen und ortsbildpflegenden Maßnahmen an der Liegenschaft xxx (insbesondere nördliche Passage und westliche Vandalenstation samt Klo, nachts bis zu 20 Leute), die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf dem Grundstück .xxx, wo seit Dezember 2002 eine konsenslos errichtete Gebäudebasis mit drei hochgehenden Wandelementen vergammle, die Beseitigung der Müllhalde auf der konsenslos errichteten Gebäudebasis (Grundstück .xxx) sowie sofortige Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung und zur Sanierung der alten Stützmauern auf dem Grundsütck .xxx; veranlassen. Bei Unterbleiben der Sanierung würde die höher gelegene Liegenschaft xxx (eine der besterhaltenen Biedermeierliegenschaften xxx) ins Abrutschen geraten. Die Punkte 1 bis 4 würden verwaltungsrechtliche Sofortmaßnahmen verlangen. Im Zuge einer Bauverhandlung führte die Beschwerdeführerin am 06.06.2013 aus, dass erstens der Antrag gestellt werde, die Behörde möge den Antragsgegnern dringend die Sanierung der alten Magazinmauern einschließlich wetterdichte Abdeckung (diese aber so, dass sich das Laubenfenster nach außen weiterhin ungehindert öffnen lässt) auftragen. Danach müssten die Antragsgegner der Behörde ein Gutachten eines beeideten Statiksachverständigen betreffend die Standfestigkeit und Stützfunktion der Mauern vorlegen. Zweitens werde der Antrag gestellt, die konsenlose Gebäudebasis und die konsenslosen hochgehenden WC-Wände, die die Antragsgegner im Dezember 2002 errichtet hätten, unverzüglich zu beseitigen und den vorherigen Zustand auf dem Grundstück .xxx wieder herzustellen. Des Weiteren wurde vorgebracht wie folgt: „Das Grundstück .xxx ist mit der konsenslosen Gebäudebasis inklusive drei konsenslose hochgehende WC-Wände zur Gänze verbaut, daher stelle ich (ergänzend) noch einen dritten Antrag: Herrn xxx und Frau xxx möge aufgetragen werden, bis zur Beseitigung des konsenslosen Bauwerks das Niederschlagswasser der befestigen Fläche unverzüglich in den öffentlichen Kanal zu entsorgen und die Müllmenge, die auf der konsenslosen Bodenplatte deponiert ist, zu entfernen.“ Mit Schreiben vom 25.07.2013 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „1) Entfernung des konsenslosen Bauwerks: Ich stelle erneut den Antrag, die Behörde möge Herrn xxx und Frau xxx, den Eigentümern des Grundstücks .xxx (in der xxx), auftragen, die konsenslos errichtete Gebäudebasis (für "ein Lokal") samt den hochgehenden Betonpfeilern zu entfernen und auf ihrem Grundstück .xxx den ursprünglichen Zustand herzustellen. Das 2002, also vor 11 Jahren, ohne Baugenehmigung errichtet. (siehe Zahl BR xxx, Bescheid vom 16.12.2002). 2) Bitte den Bescheid zu Zl xxx erlassen: Benützung des xxx- Grundstückes .xxx wegen Instandsetzung Außenwand (oberer Teil) unserer Laube (Antragstellung am
- 20013). Ich habe noch nie ein solches Ansinnen an die Nachbarn gestellt, nun ist aber die Instandsetzung schon sehr dringend, ich muss sie in den kommenden Wochen vornehmen. 3) xxx hat festgestellt, dass die "alten Mauern" auf dem xxx-Grundstück .xxx dringend Sanierungsmaßnahmen erfordern, vorallem auch die wetterfeste Abdeckurig. Der Zustand der Mauern kann keinesfalls länger so bleiben! Dringende Bitte: Herr xxx und Frau xxx mögen behördlich zu den notwendigen Maßnahmen aufgefordert werden. Dabei bitte verlangen: Die Abdeckung der Mauem muss so erfolgen, dass das (nach außen gehende) Fenster der Laube des Hauses xxx sich ungehindert öffnen lässt. 4) Herr xxx von der Abt Entsorgung hat festgestellt, dass die Niederschlagswässer der konsenslosen Gebäudebasis (das Grundstück .xxx ist mit dieser zur Gänze verbaut) nicht entsorgt werden, sondern frei in die Nachbarflächen ausfließen, und zwar seit
- Ich bitte Sie, Herrn xxx und Frau xxx die sofortige ordnungsgemäße Entsorgung der Niederschlagswässer aufzutragen.“ Mit Schreiben vom 10.02.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die alten Mauern auf dem Grundstück xxx .xxx unverzüglich saniert werden müssten, zumal das Mauerwerk seit Jahren völlig durchnässt sei und die Stabilität nicht mehr gewährleistet sei. Darüber hinaus hinge an der alten Mauer frei auskragend in einer Höhe von ca. 3 m ein Betonklotz von ca. 60 kg. Diesbezüglich bestehe Absturzgefahr. Darüber hinaus werde das Niederschlagswasser der Gebäudebasis xxx auf das Grundstück .xxx abgeleitet, wo es zu Vereisungen der Gehlinie komme. Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „1) Beseitigung des Mülls - auf dem Grundstück xxx ein permanentes öffentliches Ärgernis (siehe zB Beilage 1) und ein städtehygienischer MissStand im Zentrum unserer Stadt. 2) Beseitigung der konsenslosen Gebäudebasis (errichtet 2002) auf dem Grundstück xxx Diese Gebäudebasis und drei vertikale WC-Mauer-Fragmente wurden ohne Baugenehmigung und ohne Klärung der Grundgrenze in Blockverbauung errichtet; ein behördliches und ein gerichtliches Bauverbot mussten erteilt werden (Beilage 2, Akt des BG xxx xxx). Entstehen sollte ein LOKAL, die Fa xxx hatte den Bauauftrag (Beilage 3). Die Behörde möge die sofortige Beseitigung des konsenslosen, völlig desolaten Bauwerks unverzüglich auftragen, dies insbes auch deshalb, weil die Grundeigentümer xxx an ihrer gesamten südlichen Grenze die vorgeschriebene geschlossene Bauweise nicht einhielten: Zwischen unserem Neubau xxx und der konsenslosen Gebäudebasis liegt ein ca 12 cm breiter Spalt, in welchem das Niederschlagswasser der Gebäudebasis (mangels rechtmäßiger Entsorgung) unserem Neubau xxx zugeleitet wird. Da die Gebäudebasis konsenslos ist, kann diese Form der Schädigung nur unterbunden werden, indem die Gebäudebasis beseitigt, dh, die befestigte Fläche geöffnet wird. 3) Die Grundeigentümer xxx behaupten unwahr, ihre konsenslose Gebäudebasis samt WC-Mauer- Fragmenten wäre eine "Sicherungsmaßnahme" gegen das Abrutschen unserer höher gelegenen Liegenschaft xxx. Aus der offensichtlich unwahren Behauptung (siehe Beilagen 2 u 3), lässt sich allerdings ein positiver Aspekt gewinnen: Nichts spräche dagegen, Teile des konsenslosen Bauwerks in ein sach- und fachgerechtes Sicherungskonzept zu integriert. Die Stützfunktion der bestehenden alten Mauem auf dem Grundstück xxx ist beängstigend reduziert; die Eigentümer xxx. u xxx ließen ihr Mauerwerk, dem eine elementare Stützfunktion zukommt, verfallen. Unsere höher liegende Liegenschaft xxx ist gefährdet. Von xxx. und xxx sind Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, denen ein detailliertes Konzept eines unabhängigen Statikers zugrunde liegt, das unverzüglich ausgeführt wird. 4) Bezüglich der sonstigen Instandsetzung der beiden desolaten Mauern auf dem Grundst. xxx ist das Verfahren BG-Bau xxx anhängig. Dieser Akt enthält dringende Stellungnahmen des AmtsSV xxx (Beilage 4), der zB ausführt: "Durch ein mögliches Abstürzen eines auskragenden Betonteiles sind Personen in ihrer Gesundheit und ihrem Leben gefährdet" (xxx OAS 26.4.2013 und 13.3.2013). Sofortmaßnahmen müssen gesetzt werden.“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren insbesondere auf dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt, aus welchem der Schriftverkehr hervorgeht sowie aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass die Problematik ihrerseits laufend dokumentiert wurde bzw. der Behörde auch bekannt war, so ist festzuhalten, dass aus dem abgeführten Verfahren diesbezüglich die Schreiben aus den Monaten November und Dezember 2002 vorliegend sind und darüber hinaus beginnend mit März bzw. April 2013 weitere laufende schriftliche Anträge bis ins Jahr 2017 durch die Beschwerdeführerin dokumentiert sind. Rechtliche Beurteilung:
§ 34Abs.
3 Kärntner Bauordnung – K-BO hat, wenn durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt wird, dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
Paragraph 34, Absatz 3, Kärntner Bauordnung – K-BO hat, wenn durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h und i verletzt wird, dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den Paragraphen 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
§ 35Abs. 1 K-BO hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen wenn sie feststellt, dass
Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, K-BO hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen wenn sie feststellt, dass
- a)Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
- a)Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d, oder e ohne Baubewilligung oder abweichend, von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen,, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;
- b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden;
- b)Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden;
- c)Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;
- c)Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, nicht, entsprechen;
- d)Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden.
- d)Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d, oder e nicht von befugten Unternehmern, ausgeführt werden.
§ 36Abs.
1 K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
§ 43Abs.
1 K-BO müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
Paragraph 43, Absatz eins, K-BO müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
§ 44Abs.
1 K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
Paragraph 44, Absatz eins, K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
§ 47
K-BO ist im Verfahren nach §§ 44 und 45 den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Paragraph 47, K-BO ist im Verfahren nach Paragraphen 44 und 45 den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Parteien haben das Recht, gegen eine Anordnung der Behörde die Berufung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, haben auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss. Im Gegenstand ist nunmehr hinsichtlich des Antrages auf Beseitigung der konsenslosen Bauführung festzuhalten, dass diese Bauführung im Dezember 2002 erfolgt ist, wie dies auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schreiben an die belangte Behörde vom Dezember 2002 beziehen sich ausschließlich auf die Einstellung der Baumaßnahmen und wurde nur diese in den Schreiben beantragt. Dies gilt auch für die Intervention des von der Beschwerdeführerin beauftragten Vertreters xxx. Ein Antrag auf Entfernung der konsenslos errichteten Bauteile im Sinne des § 36 K-BO liegt vor dem Jahr 2013 nicht vor, sodass die Voraussetzung des § 34 Abs. 3 K-BO, wonach der Antrag innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Bauführung haben musste, zu stellen ist, nicht gegeben ist.Im Gegenstand ist nunmehr hinsichtlich des Antrages auf Beseitigung der konsenslosen Bauführung festzuhalten, dass diese Bauführung im Dezember 2002 erfolgt ist, wie dies auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schreiben an die belangte Behörde vom Dezember 2002 beziehen sich ausschließlich auf die Einstellung der Baumaßnahmen und wurde nur diese in den Schreiben beantragt. Dies gilt auch für die Intervention des von der Beschwerdeführerin beauftragten Vertreters xxx. Ein Antrag auf Entfernung der konsenslos errichteten Bauteile im Sinne des Paragraph 36, K-BO liegt vor dem Jahr 2013 nicht vor, sodass die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 3, K-BO, wonach der Antrag innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem der Anrainer bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Bauführung haben musste, zu stellen ist, nicht gegeben ist. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass ohnedies beantragt wurde sämtliche rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, so ist dem zu entgegnen, dass im Schreiben vom Dezember 2002 festgehalten wurde, dass die Behörde sämtliche verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen ergreifen möge, wobei nicht von einem Antrag im Sinne des § 36 K-BO auszugehen ist. Auch der Umstand, dass seitens des Bruders der Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom Dezember 2002 darum ersucht wurde, die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu setzen, kann nicht als Antrag auf Beseitigung der konsenslosen Bauführung gesehen werden, zumal die Formulierung, die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu setzen, keinen konkreten Antrag darstellt und auch der Inhalt dieses Schreibens im Gesamten nicht auf die Beseitigung der konsenslos errichteten Bauteile gerichtet war. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass eine formelle Bevollmächtigung des Bruders der Beschwerdeführerin aus dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervorgeht.Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass ohnedies beantragt wurde sämtliche rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, so ist dem zu entgegnen, dass im Schreiben vom Dezember 2002 festgehalten wurde, dass die Behörde sämtliche verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen ergreifen möge, wobei nicht von einem Antrag im Sinne des Paragraph 36, K-BO auszugehen ist. Auch der Umstand, dass seitens des Bruders der Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom Dezember 2002 darum ersucht wurde, die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu setzen, kann nicht als Antrag auf Beseitigung der konsenslosen Bauführung gesehen werden, zumal die Formulierung, die notwendigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu setzen, keinen konkreten Antrag darstellt und auch der Inhalt dieses Schreibens im Gesamten nicht auf die Beseitigung der konsenslos errichteten Bauteile gerichtet war. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass eine formelle Bevollmächtigung des Bruders der Beschwerdeführerin aus dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervorgeht. Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin in all ihren Eingaben ein, dass durch die gegenständliche konsenslose Bauführung Niederschlagswässer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin fließen würden, wodurch sie beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin erachtet sich somit durch die von den konsenslos errichteten Bauteilen ausgehenden Immissionen beschwert. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aus § 34 Abs 3 K-BO hervorgeht, dass eine Antragslegitimation nur besteht, wenn ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. a bis g K-BO verletzt ist. Die in § 23 Abs. 3 lit.a bis g K-BO aufgezählten Einwendungen beinhalten nunmehr keine Immissionen, sodass auch diese Voraussetzung im Gegenstand nicht erfüllt ist und die belangte Behörde berechtigt davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin zur Antragstellung nach § 34 Abs. 3 K-BO nicht legitimiert war.Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin in all ihren Eingaben ein, dass durch die gegenständliche konsenslose Bauführung Niederschlagswässer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin fließen würden, wodurch sie beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin erachtet sich somit durch die von den konsenslos errichteten Bauteilen ausgehenden Immissionen beschwert. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass aus Paragraph 34, Absatz 3, K-BO hervorgeht, dass eine Antragslegitimation nur besteht, wenn ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g K-BO verletzt ist. Die in Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g K-BO aufgezählten Einwendungen beinhalten nunmehr keine Immissionen, sodass auch diese Voraussetzung im Gegenstand nicht erfüllt ist und die belangte Behörde berechtigt davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin zur Antragstellung nach Paragraph 34, Absatz 3, K-BO nicht legitimiert war. Dies gilt auch für die Beseitigung des auskragenden Gebäudeteiles. Hinsichtlich des Instandsetzungsantrages ist nunmehr festzuhalten, dass betreffend die Instandsetzung im Sinne des § 44 Abs. 1 K-BO die Parteistellung der Nachbarn nicht eindeutig geregelt ist. Es fehlt eine klare Anordnung wie in § 34 Abs.3 und 4 K-BO für die Verfahren nach den §§ 35 und 36 K-BO. Allerdings enthält § 44 Abs. 3 K-BO die Anordnung, dass die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 K-BO „sinngemäß“ gelten. Für die Durchführung der Instandsetzungsvorhaben gelten somit gem. § 44 Abs. 3 K-BO auch die Bestimmungen über die Anforderungen an Vorhaben und Bauprodukte, sowie über den Baulärm gem. §§ 29 bis 36 und § 38, sowie über die Abnahme des Vorhabens gem. § 39 und §40 sinngemäß. Aufgrund des Umstandes, dass hierdurch klargestellt werden sollte, dass die Bestimmungen über die Anforderungen an Vorhaben und Bauprodukte auch für Instandsetzungsverfahren gelten sollen, kann aus dem Verweis auf die sinngemäße Geltung auch des § 34 K-BO nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Antragslegitimation unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 auch für Instandsetzungsverfahren im Sinne des § 44 K-BO gegeben ist, dies insbesondere, da § 34 Abs.3 K-BO ausdrücklich auf die Verfahren nach §§ 34 und 35 K-BO verweist und darüber hinaus in § 47 K-BO Regelungen für die Nachbarn und Anrainer im Instandsetzungsverfahren getroffen wurden.Hinsichtlich des Instandsetzungsantrages ist nunmehr festzuhalten, dass betreffend die Instandsetzung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, K-BO die Parteistellung der Nachbarn nicht eindeutig geregelt ist. Es fehlt eine klare Anordnung wie in Paragraph 34, Absatz 3 und 4 K-BO für die Verfahren nach den Paragraphen 35 und 36 K-BO. Allerdings enthält Paragraph 44, Absatz 3, K-BO die Anordnung, dass die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 K-BO „sinngemäß“ gelten. Für die Durchführung der Instandsetzungsvorhaben gelten somit gem. Paragraph 44, Absatz 3, K-BO auch die Bestimmungen über die Anforderungen an Vorhaben und Bauprodukte, sowie über den Baulärm gem. Paragraphen 29 bis 36 und Paragraph 38,, sowie über die Abnahme des Vorhabens gem. Paragraph 39 und §40 sinngemäß. Aufgrund des Umstandes, dass hierdurch klargestellt werden sollte, dass die Bestimmungen über die Anforderungen an Vorhaben und Bauprodukte auch für Instandsetzungsverfahren gelten sollen, kann aus dem Verweis auf die sinngemäße Geltung auch des Paragraph 34, K-BO nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Antragslegitimation unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, auch für Instandsetzungsverfahren im Sinne des Paragraph 44, K-BO gegeben ist, dies insbesondere, da Paragraph 34, Absatz 3, K-BO ausdrücklich auf die Verfahren nach Paragraphen 34 und 35 K-BO verweist und darüber hinaus in Paragraph 47, K-BO Regelungen für die Nachbarn und Anrainer im Instandsetzungsverfahren getroffen wurden. Selbst wenn man nun aber die Antragslegitimation gem. § 34 Abs. 3 K-BO auch auf Instandsetzungsverfahren überträgt, wie dies aus W. Pallitsch / Ph. Pallitsch / W. Kleewein, Kärntner Baurecht § 44 Rz 6 zu entnehmen ist, so ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich eines Instandsetzungsverfahrens im Gegenstand sie Voraussetzungen des § 34 Abs 3 nicht gegeben sind.Selbst wenn man nun aber die Antragslegitimation gem. Paragraph 34, Absatz 3, K-BO auch auf Instandsetzungsverfahren überträgt, wie dies aus W. Pallitsch / Ph. Pallitsch / W. Kleewein, Kärntner Baurecht Paragraph 44, Rz 6 zu entnehmen ist, so ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich eines Instandsetzungsverfahrens im Gegenstand sie Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, nicht gegeben sind. Die Überkronung der nördlichen und westlichen Mauer wurde den Eigentümern des Grundstückes .xxx bereits mit Bescheid vom 25.02.1999 aufgetragen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden geht hervor, dass es bereits im Jahr 2002 Hinweise auf eine witterungsbedingte Gefahr für das Mauerwerk gab ( xxx). Die Beschwerdeführerin hat auch selbst angeführt, gemeinsam mit dem früheren Leiter des Bauamtes eine Begehung durchgeführt zu haben, bei welcher eine Durchnässung der Mauern ersichtlich war. Wie bereits oben dargestellt wurde aber ein Antrag auf Instandsetzung seitens der Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2013 nicht gestellt, zumal sich die Schreiben vom Dezember 2002 auf die Baueinstellung bezogen haben. Es ist daher jedenfalls Verfristung eingetreten. Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass die Standsicherheit, wie dies auch bereits die belangte Behörde festgehalten hat keine Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. a bis g K-BO darstellt, eben so wenig wie eine allfällige Immission.Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass die Standsicherheit, wie dies auch bereits die belangte Behörde festgehalten hat keine Einwendung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g K-BO darstellt, eben so wenig wie eine allfällige Immission. Es ist die belangte Behörde daher berechtigt davon ausgegangen, dass eine Antragslegitimation der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Instandsetzungsverfahrens nicht vorliegt. Abschließend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einem von Amts wegen geführten Instandsetzungsverfahren entsprechend der Bestimmung des § 47 K-BO den Anrainern und Eigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.Abschließend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einem von Amts wegen geführten Instandsetzungsverfahren entsprechend der Bestimmung des Paragraph 47, K-BO den Anrainern und Eigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt