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{'item': 'KLVwG-990-995/9/2017'}

Obsah (14)§ 28§ 5§ 6§ 13§ 66Art. 130§ 37§ 2§ 9§ 10§ 19§ 23§ 42§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-990-995/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, BVG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Mit der Eingabe vom 22.08.2014 ersuchte die xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Der diesem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass ein neuer Gittermast auf dem Grundstück errichtet werde, dessen Höhe 36 m betrage. Die Outdoor Systemtechnik befinde sich unter dem Eisfallschutzdach auf dem Mastfundament. In der Folge wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 15.01.2015 zur Beurteilung des Einflussbereiches des Bauvorhabens auf die angrenzenden Grundstücke eingeholt. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die im Lageplan dargestellte Schattenfläche durch den Sendemasten im Sinne der Kärntner Bauvorschriften aufgrund der Höhe des Sendemastens (36 m) 21,60 m betrage und zur Gänze auf dem Baugrundstück liege. Weiters sei im Lageplan der Einflussbereich des Sendemastens als Gefährdungsbereich durch eventuelles Umstürzen mit einem Durchmesser von 36 m dargestellt worden. Daraus würden sich als Anrainer (Parteien) folgende Grundstück ergeben, die im baulichen Einflussbereich des Bauvorhabens liegen: Parz. Nr.: xxx-Landesstraße, Parz. Nr.: xxx, Parz. Nr.: xxx, Parz. Nr.: xxx, Parz. Nr.: xxx, Parz. Nr.: xxx, Baufläche .xxx, Parz. Nr.: xxx und Parz. Nr.: xxx. Mit den Bescheiden vom 20.01.2015 hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Anträge des xxx und des xxx auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren der xxx, Regionalstelle xxx, hinsichtlich der Beantragung der Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Gittermastes Typ IAB mit Wetterschutzdach für eine Outdoor Systemtechnik auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen. Die Bescheide des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.07.2015, mit welchen die dagegen erhobenen Berufungen des xxx und des xxx als unbegründet abgewiesen wurden, wurden durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit den Erkenntnissen vom 21.12.2015, Zahlen: KLVwG-1990-1993/7/2015 und KLVwG-1990-1993/8/2015, bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.02.2016, Zl. E 233/2016-5, die Behandlung der Beschwerde des xxx gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.12.2015, Zahl: KLVwG-1990-1993/7/2015, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dem am 09.02.2015 aufgenommenen Aktenvermerk über die Sitzung der Ortsbildpflegekommission betreffend das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist zu entnehmen, dass der Bau das Ortsbild zwar nicht erheblich beeinträchtige, jedoch Bedenken betreffend des geringen Abstandes zum geplanten Kindergartenzubau bestünden. Es werde vorgeschlagen, dass sich die Gemeinde diesbezügliche Sichtschutzmaßnahmen überlegen solle. Die Kommission komme auch zum Erkenntnis, dass der Mast verkleinert werden müsse. Da die Höhe des Baumbestandes aber nicht genau festgestellt werden könne, werde der Bauwerberin aufgetragen, diesen mittels eines Ballons und eines Seiles an einem windstillen Tag zu messen. Diese Messung solle einerseits die tatsächliche Höhe der Bäume ergeben, andererseits solle auch die endgültige Höhe des Mastens (4 m über der Baumgrenze) dargestellt werden. Aus baurechtlicher Sicht seien Abänderungspläne bezüglich der Höhe und der Situierung bei der Baubehörde einzubringen. Mit der Eingabe vom 27.07.2015 (eingelangt am 29.07.2015) wurden durch die Bauwerberin bei der Baubehörde geänderte Baupläne vorgelegt und dazu ausgeführt, dass es bislang nicht möglich gewesen sei, eine Ballonsimulation durchzuführen, um eine dementsprechende Fotomontage herstellen zu können.

den adaptierten Plänen betrage die Masthöhe 36 m. Zwar solle diese lt. Ortsbildpflegekommission nur 4 m über den höchsten Baumbewuchs reichen, allerdings befinde sich der geplante Standtort in einer Senke und der Baumbestand im nordöstlichen Bereich sei aufgrund der Böschung 30 m hoch. Weil der Baumbestand in den nächsten Jahren noch wachsen werde, müsse dies natürlich in der Höhe miteingeplant werden. Am 16.11.2015 fand eine weitere Sitzung des Ortsbildpflegekommission statt und ist dem dabei erstellten Gutachten zu entnehmen, dass die Ortsbildpflegkommission nach Vorstellung des Projektes durch die Antragstellerin sowie nach durchgeführtem Ortsaugenschein zur einhelligen Auffassung gelangt sei, dass durch den beantragten Gittermasten eine Störung des Ortsbildes eintreten werde. Begründet werde dies mit der Höhenentwicklung des Gittermastens, der im für das Ortsbild relevanten Umgebungsbereich keine Entsprechung finde und den kleinräumigen Waldkomplex deutlich überrage. Um eine Ortsbildverträglichkeit zu erreichen, seien nachstehende Modifikationen des eingereichten Projektes vorzunehmen: Die Höhe des Rohrgittermastens gemessen ab natürlicher Geländeoberkante zur Mastspitze hat 30 m nicht zu übersteigen. Etwaige Antennenanlagen dürfen dieses Höchstmaß ebenfalls nicht überragen. Die Einfriedung ist in Form eines Lärchenholzlattenzaunes in stehender Ausführung auf eine Höhe, die eine optische Abdeckung des Wetterschutzdaches für die Systemtechnik gewährleistet, auszubilden. Die Einfriedung ist zusätzlich mit einer der vorliegenden Bepflanzung in Form von standortgerechten Büschen zu versehen. Die endgültige Farbgebung ist im Rahmen der Bauverhandlung festzulegen, wobei seitens der Kommission ein Grünton (6002 – Laubgrün) empfohlen wird. Mit der Eingabe vom 01.12.2015 (eingelangt am 03.12.2015) brachte die Bauwerberin xxx bei der Gemeinde xxx ein Bauansuchen ein, welches die Errichtung eines Gittermastens (Höhe: 30 m) samt Wetterschutzüberdachung und Technikeinheit auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beinhaltete. Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens durch die Baubehörde wurden durch die Bauwerberin xxx mit der Eingabe vom 24.02.2016 abermals geänderte Einreichunterlagen vorgelegt. Mit der Kundmachung vom 11.02.2016 wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx in Bezug auf die durch die xxx mit der Eingabe vom 03.12.2015 beantragte Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastens mit Wetterschutzüberdachung auf der Parz. Nr.: xxx, KG xxx, eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 02.03.2016 anberaumt. In Bezug auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 enthält diese Kundmachung folgende Rechtsbelehrung:Mit der Kundmachung vom 11.02.2016 wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx in Bezug auf die durch die xxx mit der Eingabe vom 03.12.2015 beantragte Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastens mit Wetterschutzüberdachung auf der Parz. Nr.: xxx, KG xxx, eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 02.03.2016 anberaumt. In Bezug auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 enthält diese Kundmachung folgende Rechtsbelehrung: „Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen (z.B. Zustellung des Bescheides sowie mögliche Rechtsmittel), entfallen.“„Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen (z.B. Zustellung des Bescheides sowie mögliche Rechtsmittel), entfallen.“ Mit der Eingabe vom 26.02.2016 erhob die Anrainerin xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und bezog sich darin auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, den Schutz der Gesundheit der Anrainer, den Immissionsschutz der Anrainer sowie die Bebauungshöhe (Widerspruch zum textlichen Bebauungsplan). Die Anrainerin xxx erhob mit Schriftsatz vom 24.02.2016 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und stützte diese auf die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer. Des Weiteren wurde unter anderem durch die Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx Schriftsätze bei der Baubehörde eingebracht, in denen sie sich gegen die Erteilung der Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben aussprachen und als Einwendungen im Wesentlichen die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer geltend machten. Am 02.03.2016 wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt. Der bei der Bauverhandlung anwesende bautechnische Amtssachverstände xxx führte aus, dass die vorliegende Planung dem Stand der Technik entspreche. Im Rahmen der ersten Vorprüfung vom 22.12.2014 sei seitens des amtstechnischen Sachverständigen das Gutachten der Ortsbildpflegekommission angefordert worden. Dieses Gutachten sei von den Mitgliedern in beiden Sitzungen vom 04.02.2016 und vom 16.11.2016 erarbeitet worden. Um die Ortsbildverträglichkeit zu erreichen, seien Abänderungen formuliert worden, die in den Planunterlagen eingearbeitet worden seien. Bei Einhaltung diverser Auflagen werde aus Sicht des bautechnischen Sachverständigen der Erteilung der beantragten Baubewilligung zugestimmt. Mit dem Bescheid vom 22.09.2016, GZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx aufgrund des Ergebnisses der am 02.03.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung die Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastens mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf der Parz. Nr.: xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxx, xxx, vom 21.07.2014, unter Vorschreibung der im Spruch in den Punkten 1. – 17. genannten Auflagen. In der Bescheidbegründung wurde in Bezug auf die Einwendungen der Anrainerinnen xxx und xxx im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baugrundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Erholung“ (ohne spezifische Erholungsnutzung)

§ 5Abs.

2 lit. c des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes gewidmet sei.

§ 5Abs.

6 leg.cit. seien Flächen im Grünland, die nach § 3 Abs. 1 lit. a – d von einer Bebauung freizuhalten seien, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt worden sei, soweit sich aus Absatz 7 nicht andere ergäbe, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt. Dazu sei zunächst klarzustellen, dass es sich beim beantragten Baugrundstück nicht um eine Fläche handle, die nach § 3 Abs. 1 lit. a – d von einer Bebauung freizuhalten sei. Im Gegenstand handle es sich um eine Grünland-Fläche für Erholungszwecke, für welche keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt worden sei. Solche Flächen seien nicht für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, soweit sich aus Abs. 7 nichts anderes ergäbe. Der Bestimmung des § 5 Abs. 7 sei zu entnehmen, dass bauliche Anlagen unter anderem im Zuge von Fernmeldeanlagen im Grünland mit nicht spezifischer Erholungswidmung vorgesehen werden dürften. Weiters sei auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. g der Kärntner Bauordung 1996 zu verweisen, nach welcher dieses Materiengesetz für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile, nicht gelte und somit nicht anwendbar sei. Zur Einwendung über den Schutz der Gesundheit der Anrainer werde ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Bauantrag um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun angesucht worden sei, korrekter Weise nicht jedoch um die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes. Die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes würden eine Fernmeldeanlage im Sinne des Telekommunikationsgesetzes darstellen und der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ unterliegen. Die Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage möglicherweise ausgehenden Gefahren seien ausschließlich von dieser Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst. Es handle sich daher nicht um solche Gesichtspunkte, die der Landeskompetenz „Baurecht“ unterliegen würden. Die Kärntner Bauordnung nehme demzufolge in § 2 Abs. 2 lit. g Fernmeldeanlagen, mit Ausnahme ihrer hochbaulichen Teile, wie es ein Antennentragmast sei, aus dem Geltungsbereich aus. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht bestehe

§ 6lit.

a der Kärntner Bauordnung 1996 für die Errichtung von Antennentragmasten bzw. hochbaulicher Teile von Fernmeldeanlagen. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei somit die Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun, also der hochbauliche Teil einer Fernmeldeanlage. Zur Einwendung betreffend den Immissionsschutz der Anrainer sei auszuführen, dass beim Bauobjekt keine häuslichen oder betrieblichen Abwässer anfallen würden. Etwaige Strahlungen sowie die daraus sich für Anrainer möglicherweise ergebenden Bedenken hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen könnten aufgrund der verfassungsrechtlichen Situation, wonach das Fernmeldewesen sowohl in Gesetzgebung wie auch im Vollzug Bundessache sei, keine Berücksichtigung im Baubewilligungsverfahren finden. Zu den Einwendungen der Nichtparteien, darunter der Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx, wurde ausgeführt, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht im Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gelegen seien. Dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 15.01.2015 sei zu entnehmen, dass ein Gittermast nicht geeignet sei, Einflüsse im Sinne der Kärntner Bauordnung auf Wohnobjekte in Entfernungen von 90 m bis 880 m auszuüben. Die Grundstücke der Einschreiter würden somit außerhalb des Einflussbereiches des gegenständlichen Bauvorhabens liegen und sei aus diesem Grund kein Anrainer- und somit Parteienstatus gegeben. Mit dem Bescheid vom 22.09.2016, GZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx aufgrund des Ergebnisses der am 02.03.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung die Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastens mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf der Parz. Nr.: xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxx, xxx, vom 21.07.2014, unter Vorschreibung der im Spruch in den Punkten 1. – 17. genannten Auflagen. In der Bescheidbegründung wurde in Bezug auf die Einwendungen der Anrainerinnen xxx und xxx im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baugrundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Erholung“ (ohne spezifische Erholungsnutzung)

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes gewidmet sei.

Paragraph 5, Absatz 6, leg.cit. seien Flächen im Grünland, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, – d von einer Bebauung freizuhalten seien, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt worden sei, soweit sich aus Absatz 7 nicht andere ergäbe, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt. Dazu sei zunächst klarzustellen, dass es sich beim beantragten Baugrundstück nicht um eine Fläche handle, die nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, – d von einer Bebauung freizuhalten sei. Im Gegenstand handle es sich um eine Grünland-Fläche für Erholungszwecke, für welche keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt worden sei. Solche Flächen seien nicht für die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, soweit sich aus Absatz 7, nichts anderes ergäbe. Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, sei zu entnehmen, dass bauliche Anlagen unter anderem im Zuge von Fernmeldeanlagen im Grünland mit nicht spezifischer Erholungswidmung vorgesehen werden dürften. Weiters sei auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, der Kärntner Bauordung 1996 zu verweisen, nach welcher dieses Materiengesetz für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile, nicht gelte und somit nicht anwendbar sei. Zur Einwendung über den Schutz der Gesundheit der Anrainer werde ausgeführt, dass mit dem gegenständlichen Bauantrag um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun angesucht worden sei, korrekter Weise nicht jedoch um die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes. Die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes würden eine Fernmeldeanlage im Sinne des Telekommunikationsgesetzes darstellen und der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ unterliegen. Die Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage möglicherweise ausgehenden Gefahren seien ausschließlich von dieser Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst. Es handle sich daher nicht um solche Gesichtspunkte, die der Landeskompetenz „Baurecht“ unterliegen würden. Die Kärntner Bauordnung nehme demzufolge in Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, Fernmeldeanlagen, mit Ausnahme ihrer hochbaulichen Teile, wie es ein Antennentragmast sei, aus dem Geltungsbereich aus. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht bestehe

Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 für die Errichtung von Antennentragmasten bzw. hochbaulicher Teile von Fernmeldeanlagen. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei somit die Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun, also der hochbauliche Teil einer Fernmeldeanlage. Zur Einwendung betreffend den Immissionsschutz der Anrainer sei auszuführen, dass beim Bauobjekt keine häuslichen oder betrieblichen Abwässer anfallen würden. Etwaige Strahlungen sowie die daraus sich für Anrainer möglicherweise ergebenden Bedenken hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen könnten aufgrund der verfassungsrechtlichen Situation, wonach das Fernmeldewesen sowohl in Gesetzgebung wie auch im Vollzug Bundessache sei, keine Berücksichtigung im Baubewilligungsverfahren finden. Zu den Einwendungen der Nichtparteien, darunter der Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx, wurde ausgeführt, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht im Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gelegen seien. Dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 15.01.2015 sei zu entnehmen, dass ein Gittermast nicht geeignet sei, Einflüsse im Sinne der Kärntner Bauordnung auf Wohnobjekte in Entfernungen von 90 m bis 880 m auszuüben. Die Grundstücke der Einschreiter würden somit außerhalb des Einflussbereiches des gegenständlichen Bauvorhabens liegen und sei aus diesem Grund kein Anrainer- und somit Parteienstatus gegeben. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.09.2016, GZ: xxx, erhoben u.a. sämtliche Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Mit dem Bescheid vom 23.03.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufungen der xxx, der xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.09.2016, Zahl: xxx, im Verfahren der xxx auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf dem Grundstück xxx, KG xxx, zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid voll-inhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in welchem es darauf ankomme, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden solle. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers sei entscheidend. Die Bauwerberin habe sowohl in der Baubeschreibung als auch im Einreichplan ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht und das Vorhaben mit der Errichtung eines Gittermastes Typ GMH-30-LTE-4 mit einem Wetterschutzdach und einem Lärchenzaun beschrieben. Die Baubehörde habe das Bauvorhaben nach objektiven Kriterien und nach gesetzlichen Bestimmungen geprüft und ihre Zuständigkeit mit der Genehmigung hochbaulicher Teile einer Fernmeldeanlage gewahrt. Für die Errichtung einer Funkanlage liege die Zuständigkeit nicht bei der Baubehörde, siehe § 2 Abs. 1 lit. g der Kärntner Bauordnung 1996. Auf die Widmungskonformität im Zusammenhang mit der Verwendung sei auf Seite 21 des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides ausreichend eingegangen worden. Sie sei insoferne gegeben, als das Baugrundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Grünland – Erholung (ohne spezifische Erholungsnutzung)

§ 5Abs.

2 lit. c des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes ausgewiesen sei.

§ 5Abs.

7 leg.cit. dürften bauliche Anlagen unter anderem im Zuge von Fernmeldeanlagen im Grünland vorgesehen werden. Somit sei eindeutig klargestellt, dass bauliche Anlagen unter anderem im Zuge von Fernmeldeanlagen im Grünland mit nicht spezifischer Erholungswidmung vorgesehen werden dürften und die Widmungskonformität gegeben sei. Im Übrigen sei durch die Berufungswerber ein Widerspruch des beantragten Bauvorhabens zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan nicht behauptet worden. Zum Einwand der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung werde ausgeführt, dass von der xxx am 26.08.2014 ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eingebracht worden sei. Der beantragte Gittermasten habe anfänglich eine Höhe von 36 m aufweisen sollen und sei die Errichtung auf einem Fundament mit den Maßen von 5 x 5 m vorgesehen gewesen. Mit Antrag vom 03.12.2015 seien in Entsprechung der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission Abänderungsunterlagen (Baubeschreibung, Lage und Ausführungspläne) vorgelegt worden. Der Projektwerber könne

§ 13Abs.

8 AVG Projektänderungen in jeder Lage des Verfahrens beantragen, auch um sein Vorhaben auf diese Weise genehmigungsfähig zu gestalten. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Der Antrag vom 26.08.2014 sei für die Errichtung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage (Masthöhe 36 m) gestellt worden. Der Antrag vom 03.12.2015 laute auf die Genehmigung eines Gittermastes, Höhe 30 m, mit Wetterschutzüberdachung. Ein weiterer Zusatzantrag sei am 24.02.2016 eingebracht worden, in welchem um die Erteilung zur Errichtung eines untergeordneten Bauteiles Lärchenzaun ersucht worden sei. Für die Baubehörde sei die Sache vor allem unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. g der Kärntner Bauordnung 1996 ihrem Wesen nach nicht geändert worden. Es habe sich weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit geändert. Zum Einwand einer Gesundheitsbeeinträchtigung werde ausgeführt, dass die Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage möglicherweise ausgehenden Gefahren ausschließlich von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst seien. Es handle sich daher nicht um solche Gesichtspunkte, die der Landeskompetenz „Baurecht“ unterliegen. Zur Berufung der Anrainerin xxx sei auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben

§ 5Abs.

7 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes als widmungskonform zu qualifizieren sei. Die Behauptung, dass die Behörde auf Nachfrage keinen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan habe vorlegen können, sei unrichtig und müsse in dieser Form zurückgewiesen werden. Der Einschreiterin sei jegliche Akteneinsicht gewährt und seien Auskünfte erteilt worden, welche im Rahmen des Bauverfahrens erbeten worden seien. In Bezug auf den behaupteten Widerspruch zum Bebauungsplan sei auszuführen, dass es einen textlichen Bebauungsplan für den Gegenstandsbereich nicht gebe, da für Grundflächen mit der Widmung Grünland – Erholung ohne spezifische Erholungszwecke ex lege ein Bebauungsplan nicht erlassen werden könne. Das Argument der Berufungswerberin, das Vorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan, gehe daher ins Leere. In Bezug auf den behaupteten Widerspruch zu Bestimmungen des Ortsbildpflegegesetzes werde ausgeführt, dass aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der Ortsbildpflegekommission kein Widerspruch zum Ortsbildpflegegesetz gegeben sei. Im Übrigen seien Interessen des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Weiters spreche sich die Berufungswerberin, nachdem sie in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben wohne und von diesem nachweislich Strahlenimmissionen ausgingen, aus Gesundheitsgründen und aus Gründen des Immissionsschutzes gegen das Vorhaben aus. Dazu sei auszuführen, dass mit dem gegenständlichen Bauantrag um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Gittermastes als Tragkonstruktion mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun angesucht worden sei, nicht jedoch um die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes. Die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes würden eine Fernmeldeanlage im Sinne des Telekommunikationsgesetzes darstellen und würden der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ unterliegen. Es sei der Baubehörde somit ausdrücklich untersagt, von einer Telekommunikationsanlage möglicherweise ausgehende Strahlenimmissionen im Bauverfahren zu beurteilen. Im Hinblick auf die Berufungen des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx und des xxx sei auszuführen, dass diesen Berufungswerbern aufgrund der Entfernung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zum Bauvorhaben keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme.Mit dem Bescheid vom 23.03.2017, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufungen der xxx, der xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.09.2016, Zahl: xxx, im Verfahren der xxx auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf dem Grundstück xxx, KG xxx, zurück und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid voll-inhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in welchem es darauf ankomme, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden solle. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers sei entscheidend. Die Bauwerberin habe sowohl in der Baubeschreibung als auch im Einreichplan ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht und das Vorhaben mit der Errichtung eines Gittermastes Typ GMH-30-LTE-4 mit einem Wetterschutzdach und einem Lärchenzaun beschrieben. Die Baubehörde habe das Bauvorhaben nach objektiven Kriterien und nach gesetzlichen Bestimmungen geprüft und ihre Zuständigkeit mit der Genehmigung hochbaulicher Teile einer Fernmeldeanlage gewahrt. Für die Errichtung einer Funkanlage liege die Zuständigkeit nicht bei der Baubehörde, siehe Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, der Kärntner Bauordnung 1996. Auf die Widmungskonformität im Zusammenhang mit der Verwendung sei auf Seite 21 des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides ausreichend eingegangen worden. Sie sei insoferne gegeben, als das Baugrundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Grünland – Erholung (ohne spezifische Erholungsnutzung)

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes ausgewiesen sei.

Paragraph 5, Absatz 7, leg.cit. dürften bauliche Anlagen unter anderem im Zuge von Fernmeldeanlagen im Grünland vorgesehen werden. Somit sei eindeutig klargestellt, dass bauliche Anlagen unter anderem im Zuge von Fernmeldeanlagen im Grünland mit nicht spezifischer Erholungswidmung vorgesehen werden dürften und die Widmungskonformität gegeben sei. Im Übrigen sei durch die Berufungswerber ein Widerspruch des beantragten Bauvorhabens zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan nicht behauptet worden. Zum Einwand der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung werde ausgeführt, dass von der xxx am 26.08.2014 ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eingebracht worden sei. Der beantragte Gittermasten habe anfänglich eine Höhe von 36 m aufweisen sollen und sei die Errichtung auf einem Fundament mit den Maßen von 5 x 5 m vorgesehen gewesen. Mit Antrag vom 03.12.2015 seien in Entsprechung der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission Abänderungsunterlagen (Baubeschreibung, Lage und Ausführungspläne) vorgelegt worden. Der Projektwerber könne

Paragraph 13, Absatz 8, AVG Projektänderungen in jeder Lage des Verfahrens beantragen, auch um sein Vorhaben auf diese Weise genehmigungsfähig zu gestalten. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Der Antrag vom 26.08.2014 sei für die Errichtung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage (Masthöhe 36 m) gestellt worden. Der Antrag vom 03.12.2015 laute auf die Genehmigung eines Gittermastes, Höhe 30 m, mit Wetterschutzüberdachung. Ein weiterer Zusatzantrag sei am 24.02.2016 eingebracht worden, in welchem um die Erteilung zur Errichtung eines untergeordneten Bauteiles Lärchenzaun ersucht worden sei. Für die Baubehörde sei die Sache vor allem unter Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, der Kärntner Bauordnung 1996 ihrem Wesen nach nicht geändert worden. Es habe sich weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit geändert. Zum Einwand einer Gesundheitsbeeinträchtigung werde ausgeführt, dass die Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage möglicherweise ausgehenden Gefahren ausschließlich von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst seien. Es handle sich daher nicht um solche Gesichtspunkte, die der Landeskompetenz „Baurecht“ unterliegen. Zur Berufung der Anrainerin xxx sei auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben

Paragraph 5, Absatz 7, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes als widmungskonform zu qualifizieren sei. Die Behauptung, dass die Behörde auf Nachfrage keinen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan habe vorlegen können, sei unrichtig und müsse in dieser Form zurückgewiesen werden. Der Einschreiterin sei jegliche Akteneinsicht gewährt und seien Auskünfte erteilt worden, welche im Rahmen des Bauverfahrens erbeten worden seien. In Bezug auf den behaupteten Widerspruch zum Bebauungsplan sei auszuführen, dass es einen textlichen Bebauungsplan für den Gegenstandsbereich nicht gebe, da für Grundflächen mit der Widmung Grünland – Erholung ohne spezifische Erholungszwecke ex lege ein Bebauungsplan nicht erlassen werden könne. Das Argument der Berufungswerberin, das Vorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan, gehe daher ins Leere. In Bezug auf den behaupteten Widerspruch zu Bestimmungen des Ortsbildpflegegesetzes werde ausgeführt, dass aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der Ortsbildpflegekommission kein Widerspruch zum Ortsbildpflegegesetz gegeben sei. Im Übrigen seien Interessen des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Weiters spreche sich die Berufungswerberin, nachdem sie in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben wohne und von diesem nachweislich Strahlenimmissionen ausgingen, aus Gesundheitsgründen und aus Gründen des Immissionsschutzes gegen das Vorhaben aus. Dazu sei auszuführen, dass mit dem gegenständlichen Bauantrag um die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Gittermastes als Tragkonstruktion mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun angesucht worden sei, nicht jedoch um die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes. Die technischen Einrichtungen für das Betreiben des Mobilfunknetzes würden eine Fernmeldeanlage im Sinne des Telekommunikationsgesetzes darstellen und würden der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ unterliegen. Es sei der Baubehörde somit ausdrücklich untersagt, von einer Telekommunikationsanlage möglicherweise ausgehende Strahlenimmissionen im Bauverfahren zu beurteilen. Im Hinblick auf die Berufungen des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx, des xxx und des xxx sei auszuführen, dass diesen Berufungswerbern aufgrund der Entfernung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zum Bauvorhaben keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx fristgerecht die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerdeführerin xxx hielt in ihrer Beschwerde die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht und führte ergänzend aus, dass die Berufungsbehörde ihre in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht habe entkräften können. Wenn auch das nunmehr zur Baugenehmigung mit Antrag vom 03.12.2015 eingereichte Projekt so abgeändert worden sei, dass der Anschein erweckt werden solle, diese Baumaßnahme habe nichts mit der Fernmeldeanlage zu tun, so sei der Bauantrag vom 03.12.2015 rechtswidrig, da keine Verwendung angegeben worden sei. Im gegenständlichen Fall solle eine Mobilfunkbasisstation, ein Antennentragmast, errichtet werden. Nach § 8 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes seien Antennentragmasten Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das seien jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen. Dieser Verwendungszweck „Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen“ sei im Baubewilligungsverfahren bei der Widmungskonformität des Standortes (Bauplatzes) zu berücksichtigen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob der Verwendungszweck (hier Sendemast) eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung darstelle oder die Feststellung von Abständen erfordere. Festzuhalten sei noch, dass die Mobilfunkbasisstationen typenbezogen in gleicher Weise errichtet würden. Die Gegenständliche werde nach ihrer Fertigstellung aus den baulichen Anlagen, Antennentragmast und Container mit Wetterschutzdach zur Unterbringung der Systemtechnik und den Fernmeldeanlagen Systemtechnik, Antennen und den Elektroinstallationen bestehen. Der Antennentragmast, der Container mit Fundament und das Wetterschutzdach zur Unterbringung der Systemtechnik seien bauliche Anlagen im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996. Entgegen der Behauptung der Berufungsbehörde werde sie in den von ihr geltend gemachten subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigt.Die Beschwerdeführerin xxx hielt in ihrer Beschwerde die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht und führte ergänzend aus, dass die Berufungsbehörde ihre in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht habe entkräften können. Wenn auch das nunmehr zur Baugenehmigung mit Antrag vom 03.12.2015 eingereichte Projekt so abgeändert worden sei, dass der Anschein erweckt werden solle, diese Baumaßnahme habe nichts mit der Fernmeldeanlage zu tun, so sei der Bauantrag vom 03.12.2015 rechtswidrig, da keine Verwendung angegeben worden sei. Im gegenständlichen Fall solle eine Mobilfunkbasisstation, ein Antennentragmast, errichtet werden. Nach Paragraph 8, Absatz 6, des Telekommunikationsgesetzes seien Antennentragmasten Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das seien jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen. Dieser Verwendungszweck „Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen“ sei im Baubewilligungsverfahren bei der Widmungskonformität des Standortes (Bauplatzes) zu berücksichtigen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob der Verwendungszweck (hier Sendemast) eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung darstelle oder die Feststellung von Abständen erfordere. Festzuhalten sei noch, dass die Mobilfunkbasisstationen typenbezogen in gleicher Weise errichtet würden. Die Gegenständliche werde nach ihrer Fertigstellung aus den baulichen Anlagen, Antennentragmast und Container mit Wetterschutzdach zur Unterbringung der Systemtechnik und den Fernmeldeanlagen Systemtechnik, Antennen und den Elektroinstallationen bestehen. Der Antennentragmast, der Container mit Fundament und das Wetterschutzdach zur Unterbringung der Systemtechnik seien bauliche Anlagen im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996. Entgegen der Behauptung der Berufungsbehörde werde sie in den von ihr geltend gemachten subjektiv öffentlichen Rechten beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin xxx führte in ihrer Beschwerde aus, dass als Beschwerdegrund geltend gemacht werde, dass die Erteilung der Baubewilligung dem Flächenwidmungsplan und dem textlichen Bebauungsplan widerspreche. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die gegenständliche Parz. Nr.: xxx, KG xxx, als Grünland – Erholungsgebiet gewidmet sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und werde die Flächenwidmung als Grünland – Erholungsgebiet ausdrücklich bestritten. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 7 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes finde daher keine Anwendung. Aufgrund der spezifischen Nutzung der Parzelle

dem Gemeindeplanungsgesetz finde auch der Bebauungsplan auf diese Parzelle Anwendung. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zum Bebauungsplan, da dieses zu hoch sei. Festgehalten werde, dass die Gemeinde xxx über keinen digitalen Flächenwidmungsplan im Internet verfüge. Auch habe die Behörde auf Nachfrage keinen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan vorlegen können, auf welchem die Flächenwidmung der Parzelle eindeutig ersichtlich sei. Weiters komme es durch die Ausführung des Bauprojektes zu einer Störung des Ortsbildes und spreche sie sich aufgrund des Umstandes, dass sie in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben wohne, und von diesem nachweislich Strahlungsemissionen ausgehen, aus Gesundheitsgründen und aus Gründen des Immissionsschutzes gegen das Bauvorhaben aus. Festgehalten werde, dass der Kindergarten, welcher in unmittelbarer Nähe angesiedelt sei, als Naturpark – Kindergarten geführt werde. Nachdem die Problematik der Errichtung von Handymasten allgemein bekannt sei, sei es im vorliegenden Fall verwunderlich, dass die Gemeinde xxx als Erhalter des Naturparkkindergartens unter Anwendung falscher gesetzlicher Bestimmungen dem Bauvorhaben eine Bewilligung erteile. Weiters werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da ihre Berufung durch die Berufungsbehörde zurückgewiesen worden sei.

§ 66Abs.

4 AVG seien jedoch nur unzulässige oder verspätete Berufung zurückzuweisen, ansonsten habe die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde das Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch verletzt, wenn eine Berufungsbehörde eine Berufung im Widerspruch zum Gesetz zurückweise, statt eine Sachentscheidung zu fällen. Weiters werde geltend gemacht, dass die Erteilung der Baubewilligung dem Flächenwidmungsplan und dem textlichen Bebauungsplan widerspreche. Es seien ihr diesbezüglich nicht die erforderlichen Akteneinsichtsmöglichkeiten gewährt worden. Weiters würden Bestimmungen des Ortsbildpflegegesetzes verletzt und spreche sie sich aus Gesundheitsgründen gegen die Bewilligung des beantragten Bauvorhabens aus. Dies deshalb, da sie mit ihrer Familie in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben wohne und auch der Kindergarten bzw. die Volksschule, welche ihre beiden Töchter besuchen würden, direkt im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens liegen würden, von welchem nachweislich Strahlungsemissionen ausgehen würden. Die Beschwerdeführerin xxx führte in ihrer Beschwerde aus, dass als Beschwerdegrund geltend gemacht werde, dass die Erteilung der Baubewilligung dem Flächenwidmungsplan und dem textlichen Bebauungsplan widerspreche. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die gegenständliche Parz. Nr.: xxx, KG xxx, als Grünland – Erholungsgebiet gewidmet sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und werde die Flächenwidmung als Grünland – Erholungsgebiet ausdrücklich bestritten. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 5, Absatz 7, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes finde daher keine Anwendung. Aufgrund der spezifischen Nutzung der Parzelle

dem Gemeindeplanungsgesetz finde auch der Bebauungsplan auf diese Parzelle Anwendung. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zum Bebauungsplan, da dieses zu hoch sei. Festgehalten werde, dass die Gemeinde xxx über keinen digitalen Flächenwidmungsplan im Internet verfüge. Auch habe die Behörde auf Nachfrage keinen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan vorlegen können, auf welchem die Flächenwidmung der Parzelle eindeutig ersichtlich sei. Weiters komme es durch die Ausführung des Bauprojektes zu einer Störung des Ortsbildes und spreche sie sich aufgrund des Umstandes, dass sie in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben wohne, und von diesem nachweislich Strahlungsemissionen ausgehen, aus Gesundheitsgründen und aus Gründen des Immissionsschutzes gegen das Bauvorhaben aus. Festgehalten werde, dass der Kindergarten, welcher in unmittelbarer Nähe angesiedelt sei, als Naturpark – Kindergarten geführt werde. Nachdem die Problematik der Errichtung von Handymasten allgemein bekannt sei, sei es im vorliegenden Fall verwunderlich, dass die Gemeinde xxx als Erhalter des Naturparkkindergartens unter Anwendung falscher gesetzlicher Bestimmungen dem Bauvorhaben eine Bewilligung erteile. Weiters werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da ihre Berufung durch die Berufungsbehörde zurückgewiesen worden sei.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG seien jedoch nur unzulässige oder verspätete Berufung zurückzuweisen, ansonsten habe die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde das Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch verletzt, wenn eine Berufungsbehörde eine Berufung im Widerspruch zum Gesetz zurückweise, statt eine Sachentscheidung zu fällen. Weiters werde geltend gemacht, dass die Erteilung der Baubewilligung dem Flächenwidmungsplan und dem textlichen Bebauungsplan widerspreche. Es seien ihr diesbezüglich nicht die erforderlichen Akteneinsichtsmöglichkeiten gewährt worden. Weiters würden Bestimmungen des Ortsbildpflegegesetzes verletzt und spreche sie sich aus Gesundheitsgründen gegen die Bewilligung des beantragten Bauvorhabens aus. Dies deshalb, da sie mit ihrer Familie in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauvorhaben wohne und auch der Kindergarten bzw. die Volksschule, welche ihre beiden Töchter besuchen würden, direkt im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens liegen würden, von welchem nachweislich Strahlungsemissionen ausgehen würden. Die Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx wiederholten im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und machten geltend, dass sie entgegen der Behauptung der Baubehörde II. Instanz doch Parteistellung im vorliegenden Bauverfahren hätten, da die Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen bei der Standortgenehmigung nach § 17 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996 zu berücksichtigen sei. Ihre Grundstücke würden daher im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens liegen. Die Beurteilung der Frage, ob sie durch voraussichtliche Immissionen aus der Betriebsanlage beeinträchtigt würden, könne nur auf Grundlage eines betriebstypologisches Gutachtens erfolgen.Die Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx wiederholten im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und machten geltend, dass sie entgegen der Behauptung der Baubehörde römisch zwei. Instanz doch Parteistellung im vorliegenden Bauverfahren hätten, da die Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen bei der Standortgenehmigung nach Paragraph 17, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung 1996 zu berücksichtigen sei. Ihre Grundstücke würden daher im Einflussbereich des gegenständlichen Bauvorhabens liegen. Die Beurteilung der Frage, ob sie durch voraussichtliche Immissionen aus der Betriebsanlage beeinträchtigt würden, könne nur auf Grundlage eines betriebstypologisches Gutachtens erfolgen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 15.11.2017 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Betreff: xxx, xxx; Verfahren nach der K-BO Zahl: KLVwG-990-995/7/2017 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: Einreichplanung mit Genehmigungsvermerk vom 22.09.2016 - Lagepl. Übersicht (Pl.Nr. xxx, vom 21.07.2014, Rev.: D) - Katasterplan 1:1000 (Pl.Nr. xxx, vom 21.07.2014, Rev.: C) - Lageplan 1:500 (Pl.Nr. xxx, vom 21.07.2014, Rev.: D) - Rodungsplan 1:500 (Pl.Nr. xxx, vom 21.07.2014, Rev.: C) - Grundriss 1:50 (Pl.Nr. xxx, vom 21.07.2014, Rev.: C) - Ansicht „A“ 1:100 (Pl.Nr. xxx, vom 21.07.2014, Rev.: C) - Ansicht „B“ 1:100 (Pl.Nr. xxx, vom 21.07.2014, Rev.: C) - Baubeschreibung 4) Fragestellung des Landesverwaltungsgericht Kärnten: 1. Entsprechen die genehmigten Projektunterlagen (siehe schwarzer Ordner) den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung? 2. Sind die genehmigten Projektunterlagen betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastes mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten bzw. haben die Planunterlagen ausgereicht, um den Anrainerinnen xxx (Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx) und xxx (Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx, xxx und .xxx) jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht haben? Befund: Gegenständlich soll auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Antennenträger in Form eines Gittermastes, ein Wetterschutzdach sowie eine Umzäunung errichtet werden. Der geplante Gittermast wird auf einem Blockfundament gegründet und weist eine Bauhöhe von 30,00 m ab Fundamentober-kante auf. Südöstlich des Gittermastes soll die mit einem Eisfallschutzdach witterungsgeschützt gestaltete Outdoor Systemtechnik situiert werden. Das gesamte Bauvorhaben wird mit einem Lärchenzaun gesichert bzw. eingefriedet. Stellungnahme: Ad 1) Grundsätzlich muss ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) entsprechen. Demzufolge sind einem Bauantrag

§ 6

K-BAV der Lageplan, Baupläne und Baubeschreibung anzuschließen, woraus der Wille des Bauwerbers im Hinblick auf die Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens nachvollzogen werden kann.Grundsätzlich muss ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Gebäuden den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) entsprechen. Demzufolge sind einem Bauantrag

Paragraph 6, K-BAV der Lageplan, Baupläne und Baubeschreibung anzuschließen, woraus der Wille des Bauwerbers im Hinblick auf die Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens nachvollzogen werden kann. Der Einreichplanung für das gegenständliche Bauvorhaben liegen - wie eingangs angeführt - ein Katasterplan, ein Rodungsplan, ein Lageplan, eine grundrissliche Darstellung sowie zwei Ansichten (Ansicht "A" und "B") zugrunde. Im Grundriss sind ein Blockfundament sowie ein an der südöstlichen Außenseite des Blockfundamentes angebautes, sich über die gesamte Blockfundamentbreite erstreckendes Streifenfundament bemaßt dargestellt. Die geplante Einfriedung durch einen Lärchenholzlattenzaun ist systemmäßig erfasst und bemaßt ausgewiesen. Der am Blockfundament gegründete Gittermast sowie das geplante Wetterschutzdach über der Outdoor Systemtechnik sind ohne Maß- und Abstandsangaben graphisch dargestellt. Grundsätzlich ist zu den vorliegenden Plänen festzuhalten, dass die graphischen Darstellungen von den Maßangaben abweichen, wodurch keine maßstabsgerechten Darstellungen vorliegen. In den Ansichten „A" und "B" wird nur auf die Darstellung des Gittermastes und der Einfriedung abgestimmt. Ansichten, Schnitt und Baubeschreibung über die geplante Überdachungskonstruktion der Outdoor Systemtechnik (Eisfallschutzdach) liegen der Einreichplanung ebenso wie eine Schnittdarstellung über die geplante Einfriedung, nicht bei. Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass die gegenständlichen Einreichunterlagen im Hinblick auf die Mindestanforderungen

der Kärntner Bauansuchenverordnung vor angeführte Mängel aufweisen. Ad 2) Für eine fachliche Beurteilung müssen die Projektunterlagen die notwendigen Angaben über Art, Lage und Umfang des Vorhabens enthalten. Diese Angaben sind in der Einreichplanung durch Lageplan, Grundriss, Schnitt und Ansichten nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben. Wie bereits unter Pkt. 1 angeführt, weisen die gegenständlichen Projektunterlagen im Hinblick auf eine maßstäbliche Planausführung sowie fehlender bemaßter Darstellungen der Überdachungskonstruktion für die Outdoor Systemtechnik und der geplanten Einfriedung Mängel auf, sodass aus ha. Sicht die notwendigen Anforderungen für eine fachliche Beurteilung nicht erfüllt werden.“ II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Erholung“ (ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung) ausgewiesen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.09.2016, GZ: xxx, wurde der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Gittermastens mit Wetterschutzüberdachung und Lärchenzaun auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen vom 21.07.2014 erteilt. Gegenständlich soll auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Antrennenträger in Form eines Gittermastes, ein Wetterschutzdach sowie eine Umzäunung errichtet werden. Der geplante Gittermast wird auf einem Blockfundament gegründet und weist eine Bauhöhe von 30,00 m ab Fundamentoberkante auf. Südöstlich des Gittermastes soll die mit einem Eisfallschutzdach witterungsgeschützt gestaltete Outdoor Systemtechnik situiert werden. Das gesamte Bauvorhaben wird mit einem Lärchenzaun gesichert bzw. eingefriedet. Im Zuge des dem genannten Baubewilligungsbescheid vorangegangenen Baubewilligungsverfahrens wurden durch die Bauwerberin die Einreichunterlagen mehrfach abgeändert. Insbesondere wurde die Höhe des Gittermastes von ursprünglich 36 m auf 30 m reduziert. Das auf den Einreichunterlagen ersichtliche Datum blieb mit „21.07.2014“ unverändert, den baubehördlichen Genehmigungsvermerk weisen die im bautechnischen Gutachten vom 15.11.2017 näher umschriebenen Einreichunterlagen auf. Es handelt sich dabei um einen Katasterplan, einen Rodungsplan, einen Lageplan, eine grundrissliche Darstellung sowie zwei Ansichten (Ansicht „A“ und „B“). Im Grundriss sind ein Blockfundament sowie ein an der südöstlichen Außenseite des Blockfundamentes angebautes, sich über die gesamte Blockfundamentbreite erstreckendes Streifenfundament bemaßt dargestellt. Auch die geplante Einfriedung durch einen Lärchenholzzaun ist im Grundriss systemmäßig erfasst und bemaßt ausgewiesen. Der am Blockfundament gegründete Gittermast sowie das geplante Wetterschutzdach über der Outdoor Systemtechnik sind im Grundriss ohne Maß- und Abstandsangabe dargestellt. In den vorliegenden Plänen weichen die graphischen Darstellungen von den Maßangaben ab, wodurch keine maßstabsgerechten Darstellungen vorliegen. In den Ansichten „A“ und „B“ werden nur der Gittermast und die Einfriedung dargestellt. Ansichten, Schnitt und Baubeschreibung des geplanten Wetterschutzdaches zum Schutz der Outdoor Systemtechnik (Eisfallschutzdach) fehlen in der Einreichplanung ebenso wie eine Schnittdarstellung der geplanten Einfriedung. Die genehmigten Projektsunterlagen weisen somit im Hinblick auf eine maßstäbliche Planausführung sowie auf Grund fehlender bemaßter Darstellungen der Überdachungskonstruktion für die Outdoor Systemtechnik und der geplanten Einfriedung wesentliche Mängel auf und sind daher nicht geeignet, den Anrainern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht hätten. Die Beschwerdeführerin xxx ist u.a. grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück ist vom Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, nur durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt und befindet sich im Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens. Die Beschwerdeführerin xxx ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Westen direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt. Auch dieses Grundstück befindet sich im Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens. Den Beschwerdeführerinnen xxx und xxx kommt daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zu. Den Beschwerdeführerinnen xxx und xxx kommt daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 zu. Der Beschwerdeführer xxx ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches in einer Entfernung von ca. 160 m zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gelegen ist. Es liegen insgesamt fünf Grundstücke (inklusive einer Verkehrsfläche) zwischen dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und dem Baugrundstück. Der Beschwerdeführer xxx ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches in der Entfernung von ca. 160 m zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gelegen ist. Es liegen insgesamt sieben Grundstücke (inklusive zwei Verkehrsflächen) zwischen dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und dem Baugrundstück. Der Beschwerdeführer xxx ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches in der Entfernung von ca. 290 m zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gelegen ist. Es liegen insgesamt 11 Grundstücke (inklusive zwei Verkehrsflächen) zwischen dem Grundstück Nr. xxx, KG Tragail, und dem Baugrundstück. Der Beschwerdeführer xxx ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches in der Entfernung von ca. 320 m zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gelegen ist. Es liegen insgesamt 11 Grundstücke (inklusive zwei Verkehrsflächen) zwischen dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und dem Baugrundstück. Die soeben angeführten Grundstücke der Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx sind auf Grund der großen Entfernung zu den beantragten Bauvorhaben aus baurechtlicher Sicht nicht im Einflussbereich der verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gelegen (Abstandsflächen bzw. Gefährdungsbereich hinsichtlich Umsturzgefahr und Eissturz). Den Beschwerdeführern xxx, xxx, xxx und xxx kommt daher im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung als Anrainer zu. In Bezug auf die Beschwerdeführer xxx und xxx ist überdies festzuhalten, dass über ihre Anträge vom 09.12.2014 auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren der xxx, Regionalstelle xxx, hinsichtlich der Beantragung der Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Gittermastes Typ IAB mit Wetterschutzdach für eine Outdoor Systemtechnik auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen. Diesen Entscheidungen lag das ursprüngliche Bauansuchen der xxx vom 22.08.2014 zugrunde.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 15.11.2017 sowie auf das im erstinstanzlichen Akt erliegende Gutachten des Ing. Münzer vom 15.01.2015 zur Beurteilung des Einflussbereiches des Bauvorhabens auf die angrenzenden Grundstücke. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Die Entfernungen der Grundstücke der Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx zum gegenständlichen Bauvorhaben wurden nicht bestritten.
  3. Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG lautet: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. In Bezug auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren haben die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, Anwendung zu finden. In Bezug auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren haben die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, Anwendung zu finden.

§ 2Abs.

1 K-BO 1996 ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

Paragraph 2, Absatz eins, K-BO 1996 ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

§ 2Abs.

2 lit. g K-BO 1996 gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO 1996 gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.

§ 6lit.

a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt.

Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt.

§ 9Abs.

1 K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben (§ 9 Abs. 2 K-BO 1996).

Paragraph 9, Absatz eins, K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben (Paragraph 9, Absatz 2, K-BO 1996).

§ 10Abs.

1 lit. f K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), LGBl Nr. 98/2012, idF LGBl Nr. 102/2012, beizubringen.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera f, K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2012,, beizubringen.

§ 10Abs.

5 K-BO 1996 ist, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Paragraph 10, Absatz 5, K-BO 1996 ist, wenn die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. § 17 K-BO 1996 (Voraussetzungen) lautet: Paragraph 17, K-BO 1996 (Voraussetzungen) lautet: „

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.„
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen. …“ Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben, und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt werden, ist

§ 19Abs.

1 K-BO 1996 die Baubewilligung zu versagen. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien

§ 23Abs.

1 bis 4 stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (§ 19 Abs. 2 K-BO 1996).Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben, und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt werden, ist

Paragraph 19, Absatz eins, K-BO 1996 die Baubewilligung zu versagen. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien

Paragraph 23, Absatz eins bis 4 stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (Paragraph 19, Absatz 2, K-BO 1996).

§ 23Abs.

1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  5. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  6. e)die Anrainer (Abs. 2).
  7. e)die Anrainer (Absatz 2,).

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A. (Beschwerden des xxx, des xxx, des xxx und des xxx): Parteistellung als Anrainer kommt

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 den Eigentü-mern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es ge-nießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Parteistellung als Anrainer kommt

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 den Eigentü-mern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es ge-nießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Voraussetzung der Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke ist, dass diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, d.h. dass die Kärntner Bauordnung 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) subjektiv-öffentliche Rechte zur Abwehr der möglichen Einwirkungen gewährt. Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen subjektiv-öffentlichen Rechten und der Parteistellung. Gewährt die Kärntner Bauordnung 1996 keine entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte, ist eine Verletzung dieser nicht möglich und kommt somit dem Eigentümer (Miteigentümer) keine Parteistellung zu. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx zu den geplanten Bauvorhaben eine Entfernung von ca. 160 m bis 320 m aufweisen. Bei einer derartig großen Entfernung kann ausgeschlossen werden, dass es zu einer Beeinträchtigung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandsflächen nach § 10 K-BV kommt. Desgleichen kann eine direkte Beeinträchtigung dieser Grundstücke zufolge eines technischen Gebrechens (Umsturzgefahr) der verfahrensgegenständlichen Bauwerke oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) auf Grund der großen Entfernung ausgeschlossen werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx zu den geplanten Bauvorhaben eine Entfernung von ca. 160 m bis 320 m aufweisen. Bei einer derartig großen Entfernung kann ausgeschlossen werden, dass es zu einer Beeinträchtigung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandsflächen nach Paragraph 10, K-BV kommt. Desgleichen kann eine direkte Beeinträchtigung dieser Grundstücke zufolge eines technischen Gebrechens (Umsturzgefahr) der verfahrensgegenständlichen Bauwerke oder durch eventuell witterungsbedingten Einfluss (Eissturz) auf Grund der großen Entfernung ausgeschlossen werden. Wenn die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass ihre Grundstücke jedenfalls im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen, da von der gegenständlichen Anlage eine UMTS-Strahlung ausgehen würde, welche die Gesundheit massiv gefährden könne, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebs anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahr sind. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit (gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren) sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnende Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (03.07.2001, Zahl: 2001/05/0098). Die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch eine errichtete Sendeanlage kann aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden (VwGH 18.12.2003, Zahl: 2002/06/0108). Bezüglich der Immissionsbelastung durch eine Antennenanlage kommt, soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Zum Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen aber nicht prüfen darf. Der Baubehörde war es somit verwehrt, durch technische und ärztliche Sachverständige zu klären, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen aufgrund des Bauvorhabens besteht (VwGH 26.02.2009, Zahl: 2006/05/0283). Aufgrund des Umstandes, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer xxx, des xxx, des xxx und des xxx aus baurechtlicher Sicht nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen (Abstandsflächen bzw. Gefährdungsbereich hinsichtlich Umsturzgefahr) und gesundheitliche Gefährdungen, welche sich aus dem Betrieb der gegenständlichen Anlage ergeben könnten, wie oben dargelegt, im baurechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, wurden die Berufungen dieser Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx völlig zu Recht mangels Parteistellung als Anrainer als unzulässig zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführer xxx und xxx bereits mit den Anträgen vom 09.12.2014 die Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren der xxx, Regionalstelle xxx, hinsichtlich der Beantragung der Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Gittermastes Typ IAB mit Wetterschutzdach für eine Outdoor Systemtechnik auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragt haben. Über diese Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung liegen rechtskräftige negative Entscheidungen vor. Zu B. (Beschwerden der xxx und der xxx): Vorerst ist anzumerken, dass der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten ist. Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist nicht entscheidend (VwGH 25.05.1983, 83/01/0207). Im vorliegenden Fall ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig erkennbar, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx über die Berufungen der Beschwerdeführerinnen xxx und der xxx eine Sacherledigung getroffen hat. Die beiden Beschwerdeführerinnen werden daher durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch in ihren Rechten nicht verletzt. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Festzuhalten ist, dass

§ 42Abs.

1 erster Satz AVG in der Fassung dieser Novelle die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Einen dementsprechenden,

§ 41Abs.

2 zweiter Satz AVG in die Anberaumung aufzunehmenden Hinweis enthielt die Kundmachung vom 11.02.2016 nicht. Der Text der Anberaumung bringt insbesondere nicht hinreichend deutlich den Konnex zwischen der jeweiligen Einwendung und dem Verlust der Parteistellung zum Ausdruck, wie er nunmehr nach dem Gesetzeswortlaut (arg.: "soweit") wieder (wie schon vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004

der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) gegeben ist (VwGH 11.1.2012, 2010/06/0161). Die Kundmachung vom 11.02.2016 war daher nicht geeignet, den Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG zu bewirken. Festzuhalten ist, dass

Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG in der Fassung dieser Novelle die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Einen dementsprechenden,

Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG in die Anberaumung aufzunehmenden Hinweis enthielt die Kundmachung vom 11.02.2016 nicht. Der Text der Anberaumung bringt insbesondere nicht hinreichend deutlich den Konnex zwischen der jeweiligen Einwendung und dem Verlust der Parteistellung zum Ausdruck, wie er nunmehr nach dem Gesetzeswortlaut (arg.: "soweit") wieder (wie schon vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) gegeben ist (VwGH 11.1.2012, 2010/06/0161). Die Kundmachung vom 11.02.2016 war daher nicht geeignet, den Eintritt der Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu bewirken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem anhand der Pläne und der Baubeschreibung die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung festzustellen ist (VwGH 29.10.1987, 86/06/0292). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren des Bauwerbers. Dies bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat (VwGH 23.6.1988, 86/06/0200). Wesentliche Grundlage zur Konkretisierung und Beurteilung des Vorhabens – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt – sind die beizubringenden Pläne und Beschreibungen. Beschreibungen ergänzen die Pläne um jene Angaben, die zeichnerisch nicht darzustellen sind. Die Baupläne müssen daher ausreichende Festlegungen zur Beurteilung des Vorhabens enthalten (VwGH 24.01.1991, 89/06/0197).

§ 10Abs.

1 lit f K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), LGBl Nr. 98/112, idF LGBl Nr. 102/2012, beizubringen.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera f, K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), LGBl Nr. 98/112, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2012,, beizubringen.

§ 5

K-BAV sind einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 K-BAV Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen.

Paragraph 5, K-BAV sind einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12 K-BAV Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bilden nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Ist das Bauvorhaben unzureichend dargestellt, so werden Nachbarrechte verletzt. Es ist dem Nachbarn sohin zwar nicht schlechthin verwehrt, das Fehlen gesetzlich geforderter Unterlagen zu rügen; es kann ihm insoweit, da es sich ja nicht um eine Einwendung gegen das Bauvorhaben als solche handelt, auch nicht die Präklusion nach § 42 AVG entgegengehalten werden. Er kann nur solche Mängel geltend machen, welche der eindeutigen Determinierung des Antrages als solchen und der Verfolgung seiner subjektiven Rechte entgegenstehen (VwGH 15.06.1999, 95/05/0304).Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bilden nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann. Ist das Bauvorhaben unzureichend dargestellt, so werden Nachbarrechte verletzt. Es ist dem Nachbarn sohin zwar nicht schlechthin verwehrt, das Fehlen gesetzlich geforderter Unterlagen zu rügen; es kann ihm insoweit, da es sich ja nicht um eine Einwendung gegen das Bauvorhaben als solche handelt, auch nicht die Präklusion nach Paragraph 42, AVG entgegengehalten werden. Er kann nur solche Mängel geltend machen, welche der eindeutigen Determinierung des Antrages als solchen und der Verfolgung seiner subjektiven Rechte entgegenstehen (VwGH 15.06.1999, 95/05/0304). Im Hinblick auf die Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar also nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außerstande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren. Ist das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 27.1.2004, 2002/05/0769; VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062). Dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten bautechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass im vorliegenden Grundriss die graphischen Darstellungen von den Maßangaben abweichen, wodurch keine maßstabgerechten Darstellungen vorliegen. Darüber hinaus werden in den Ansichten „A“ und „B“ nur der Gittermast und die Einfriedung dargestellt. In Bezug auf das geplante Wetterschutzdach zum Schutz der Outdoor Systemtechnik (Eisfallschutzdach) fehlen in der Einreichplanung Ansichten, Schnitt und Baubeschreibung gänzlich. Desgleichen ist eine Schnittdarstellung der geplanten Einfriedung nicht vorhanden. Die genehmigten Einreichunterlagen entsprechen somit in wesentlichen Teilen nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind in einem erheblichen Ausmaß als mangelhaft zu qualifizieren. Insbesondere ist völlig unklar, in welcher Form die geplante Überdachungskonstruktion für die Outdoor Systemtechnik ausgeführt werden soll und fehlen auch in Bezug auf die zu errichtende Einfriedung wesentliche Planunterlagen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die vorliegenden Einreichunterlagen derartig mangelhaft sind, dass daraus nicht erkennbar ist, was nun konkret Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein soll. Auf Grund der Mangelhaftigkeit der genehmigten Einreichunterlagen kann derzeit auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der beiden Beschwerdeführerinnen, welche Parteistellung als Anrainer im Baubewilligungsverfahren haben, kommt. Die vorliegende Verwaltungsrechtssache erweist sich daher auf Grund der gravierenden Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen als noch nicht spruchreif. In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat weder den konkreten Gegenstand des Bauansuchens geklärt noch die erforderlichen Antragsunterlagen eingefordert und demgemäß völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die Berufungen der xxx und der xxx als unzulässig zurückgewiesen (unbegründet abgewiesen) wurden und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.09.2016, GZ: xxx, vollinhaltlich bestätigt wurde, aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die Berufungen der xxx und der xxx als unzulässig zurückgewiesen (unbegründet abgewiesen) wurden und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.09.2016, GZ: xxx, vollinhaltlich bestätigt wurde, aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, weil eine Verhandlung weder beantragt, noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht durchzuführen, weil eine Verhandlung weder beantragt, noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.990.995.9.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.