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{'item': 'KLVwG-1263/13/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.12.2017 GeschäftszahlKLVwG-1263/13/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 09.06.2017, xxx, wegen der gewerberechtlichen Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums mit Dienstleistungsbetrieben im Standort xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, (mitbet. Partei: 1) xxx GmbH & Co. KG, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH in xxx, xxx und xxx, xxx, xxx), nach am 11.12.2017 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bürgermeisterin xxx dem Ansuchen der xxx GmbH & Co. KG Folge und erteilte die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums mit Dienstleistungsbetrieben im Standort xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt II. aufgezählten Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden sowie der Projektbeschreibung (Spruchpunkt III., Punkt 1.) bei Einhaltung von in Spruchpunkt IV. angeführten Auflagen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bürgermeisterin xxx dem Ansuchen der xxx GmbH & Co. KG Folge und erteilte die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums mit Dienstleistungsbetrieben im Standort xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt römisch zwei. aufgezählten Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden sowie der Projektbeschreibung (Spruchpunkt römisch drei., Punkt 1.) bei Einhaltung von in Spruchpunkt römisch vier. angeführten Auflagen. 1.
  3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach das antragsgegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, wurden als unbegründet abgewiesen. 1.
  4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach die im Verfahren zur Beurteilung der Lärmimmissionen aus dem Jahr 2009 herangezogenen Ermittlungswerte veraltet und überholt seien und zur Beurteilung der Jetztsituation nicht mehr angewendet werden dürften, wurden ebenso als unbegründet abgewiesen. 1.
  5. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach gegen das Projekt Einwände wegen unzumutbarer Belastungen, insbesondere durch Geruch, Staub, Erschütterungen, Rauch und Lärm erhoben wurden, wurden als unbegründet abgewiesen. 1.
  6. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach im Projekt sämtliche widmungsrechtliche Vorgaben (EKZ II-Widmung, Sortimentsbestimmung, maximale Verkaufsfläche) nicht eingehalten würden, wurden als unzulässig zurückgewiesen. 1.
  7. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach an der Nordseite des Kreisverkehrs in der xxx Straße eine LKW-Fahrverbotstafel und entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücks-Nr. xxx, KG xxx , 3 m hohe Lärmschutzwände errichtet werden sollten sowie die Reklameleuchtschriften in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr abzuschalten seien und seien die Heiz- und Kühlgeräte im Außenbereich so zu dämmen seien, dass keine Belästigung für das angrenzende Wohngebiet entstünde, werden als unzulässig zurückgewiesen. 1.
  8. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 04.04.2016, übermittelt per Fax am 09.04.2016 und bei der belangten Behörde am 11.04.2016 eingelangt, wurden als verspätet zurückgewiesen.
  9. xxx, die Rechtsmittelwerberin, erhob Beschwerde gegen den genannten Bescheid und führte darin aus wie folgt: „In offener Frist erhebe ich Beschwerde gegen den oa. Bescheid und begründe diesen wie folgt: Zu I.
  10. Gewerberechtliche Generalgenehmigung Zu römisch eins.
  11. Gewerberechtliche Generalgenehmigung Diesbezüglich wird auf nachstehenden Sachverhalt verwiesen: Am 18.06.2002 wurde ein schriftlicher Antrag an den Stadtentwicklungsausschuss gestellt, der Gemeinderat wolle die Festlegung eines Teilbebauungsplanes für die Grundstücke xxx, xxx, sowie Baufläche xxx, alle KG xxx beschließen. Am 02.07.2002 in der
  12. Sitzung des Gemeinderates wurde unter Punkt
  13. xxx mit Berücksichtigung der Wortmeldungen u.a. von: Vizebürgermeister xxx und GR xxx nach langen Diskussionen festgelegt, eine EKZ 2-Widmung für nicht innenstadtrelevante Branchen (Möbelhandel, Elektrogeschäft wegen ihrer Größe) zu beschließen, um auch der bereits im Jahr 2002 begonnenen Abwanderung von Geschäften aus dem Stadtkern entgegen zu wirken! Das war der Wille des Gemeinderates, weswegen der Beschluss einer Änderung des Flächenwidmungsplanes überhaupt erst zustande gekommen ist! Am 28.11.2002 erging der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes It. Gemeinderatsbeschluss. Auf Seite 2 dieses Bescheides wurde das Warensortiment mit: Am 28.11.2002 erging der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes römisch eins t. Gemeinderatsbeschluss. Auf Seite 2 dieses Bescheides wurde das Warensortiment mit: Elektrokette, Trendmöbel, Büromöbel, Bank und Post sowie einem offenen Rest von ca. 2.400 m² Verkaufsfläche als nicht innenstadtrelevanter Branchenmix fixiert. Der Bescheid beinhaltet die Widmung: Bauland - Geschäftsgebiet - Sonderwidmung „EKZ II“ für die Parz. Nr. xxx, xxx und xxx mit einer Grundfläche von 26.962 m² und einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von max. 10.000 m². Somit wurde der Teilbebauungsplan auf dieses konkrete Projekt „zugeschnitten“, erlassen. Nach Ansicht der eingebundenen Entscheidungsträger haben sie im Hinblick auf städtebauliche Fragen dies für wichtig erachtet. Das ergibt sich aus der Begründung des Bescheidtextes wie folgt: „Insgesamt ist daher bezogen auf den Diskussions- und Gestehungsprozess für das Projekt und die Widmung nunmehr eine Übereinstimmung zu den fachlichen Zielsetzungen der Raumordnung und Raumplanung festzuhalten. Auf Grund dieses Sachverhaltes war unter Bedacht auf die zitierte Rechtslage spruchgerecht zu entscheiden.“ Aus diesen beiden Sätzen geht hervor, dass der Spruch nur unter Einbeziehung der Begründung Gültigkeit hat und somit von den Bau- und Gewerbebehörden erster Instanz zu berücksichtigen ist. Der Bescheid ist nur als Ganzes zu sehen. Wenn man den Spruch isoliert betrachtet, könnte von jedem Bauwerber jegliche Bebauung auf dieser Parzelle vorgenommen werden. Dies widerspricht aber den Ausführungen in der Begründung. Sowohl der Gemeinderat als auch die Amtssachverständigen und das Land Kärnten haben dieser Umwidmung nur unter den, in der Begründung näher angeführten Umständen zugestimmt. Jede andere Auslegung dieses Bescheides wäre daher rechtsmissbräuchlich. Wenn das Bau- und Gewerbeamt der Meinung sind, dass in der Verfassung des Spruchtextes zur Umsetzung des Willens der Gemeinde und des Landes eine andere Formulierung gewählt hätte werden müssen, dann sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der xxx gewesen wäre, durch ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheide dies richtig zu stellen. Davon hat die Stadt xxx aber keinen Gebrauch gemacht, so dass der Bescheid vollinhaltlich in Rechtskraft erwachsen ist. Nach wohl nunmehriger Auffassung der Behörden erster Instanz ist der klare Auftrag der Stadt xxx und des Landes Kärnten nicht mehr umsetzbar, bzw. nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn die Berufungsbehörde trotzdem erwägt, den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wegen Fehlerhaftigkeit nicht anerkennen zu müssen, würde dies die Rechtsprechung in Österreich kippen und in Folge ein Fall für den Verfassungsgerichtshof werden. Deshalb wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl den Behörden erster Instanz als auch den Rechtsmittelbehörden aus den Bau- und Gewerbeverfahren Hambrusch, Merkur, und Ema bereits durch meinen Einspruch bekannt war, dass der Branchenmix auf Grund der Bescheidbegründung der Kärntner Landesregierung mit dem damals erlassenen Gewerbebescheid nicht übereinstimmt. Im Hinblick auf die Vorverfahren haben somit sämtliche, im Instanzenzug beteiligten Behörden, diesen nunmehr von der Erstinstanz geltend gemachten angeblichen Fehler bereits damals gewusst und wären daher von Amts wegen verpflichtet gewesen, diesen zu korrigieren! Es kann nicht sein, dass die Behörde erster Instanz sich durch eingeschränkte Bescheidauslegung über den klaren Willen und die klaren Auflagen der Stadt xxx und des Landes Kärnten hinweg setzen. Zu 1.4.1 - Umweltverträglichkeitsprüfung: Stattgefundene Bau- und Gewerbeverhandlung am 18.12.2015 Im Zuge der Bauverhandlung machte die Verhandlungsleiterin darauf aufmerksam, dass die in meiner schriftlichen Eingabe geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung wegen benötigter Parkplätze von 525 Stück durchgeführt werden müsse, worauf Herr xxx zu Protokoll gab, dass die Baubewilligung der xxx GmbH aus dem Jahre 2011 in der dargestellten Form nicht zur Realisierung kommt. Diese Aussage des Herrn xxx hat gereicht, um eine UV-Prüfung nicht vorschreiben zu müssen. Ein Diesbezüglicher Bescheid, der den Baubescheid der Firma „xxx“ aufhebt, ist nicht ergangen. Bezüglich der Punkte 1.4.2, 1.4.3 und 1.4.4 wird auf § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996, verwiesen, dass hinsichtlich der widmungswidrigen Verwendung eines Baugrundstückes den Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht - unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht: Bezüglich der Punkte 1.4.2, 1.4.3 und 1.4.4 wird auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996, verwiesen, dass hinsichtlich der widmungswidrigen Verwendung eines Baugrundstückes den Nachbarn ein Mitspracherecht zusteht und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht - unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht: (VwGH 12.11.2002, ZI. 2000/05/0247). Die Anrainer haben also nicht bloß ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung immissionsschützender Widmungsfestlegungen, sondern ein solches auf eine widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Baugrundstücke schlechthin. Dies bedeutet, dass der Nachbar auch ein Recht auf Einhaltung der keinen Immissions- schutz gewährleistenden Widmungen hat. Zu 1.4.
  14. und 1.4.3 - Messwerte: In meiner Eingabe v. 04.04.2016 - Seite 3 in der Begründung ist angeführt, dass die Messergebnisse des Büros xxx stark abweichend sind. Da das Büro xxx im Jahr 2010 bei einem Verkehrsaufkommen von rd. 10.500 Fahrbewegungen/Tag wesentlich schlechtere Werte feststellte, als das Büro xxx bei rd. 20.000 Fahrbewegungen/Tag wäre das Amt verpflichtet, durch eine neue Messung, den Istzustand beim Messpunkt 8 - xxx Straße xxx zu ermitteln und nicht den Einspruchspunkt - bei dem es um die Gesundheit der, in diesem Bereich wohnenden Menschen geht - als unbegründet abzuweisen! Dazu möchte ich nochmals aufzeigen, dass das Haus xxx auf einer Steinschlichtung als Fundament errichtet wurde (das war der damalige Stand der Technik) und durch die stetig zunehmende Verkehrsbelastung extrem gefährdet ist. Da sich die xxxgemeinde xxx in den letzten sieben Jahren weder im Bau-, noch Gewerbeverfahren in dieser Angelegenheit einsichtig zeigte, zusätzliche Verkehrsbelastungen vom Haus xxx fern zu halten, indem eine Ein-und Ausfahrt beim EKZ II im Bereich xxx Straße verboten wird, kündige ich heute schon an, dass ich mich für alle, mir erwachsenden Unkosten in dieser Hinsicht schadlos halten werde. Da sich die xxxgemeinde xxx in den letzten sieben Jahren weder im Bau-, noch Gewerbeverfahren in dieser Angelegenheit einsichtig zeigte, zusätzliche Verkehrsbelastungen vom Haus xxx fern zu halten, indem eine Ein-und Ausfahrt beim EKZ römisch zwei im Bereich xxx Straße verboten wird, kündige ich heute schon an, dass ich mich für alle, mir erwachsenden Unkosten in dieser Hinsicht schadlos halten werde. Zu 1.4.4 -EKZ lI-Widmung, Sortimentsbestimmung, max. Verkaufsfläche Wie eingangs ausführlich erörtert und beschrieben, bleiben alle meine diesbezüglichen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht! Zu 1.4.5 - Verkehrsregelung, Lärmschutzwände, Reklamebeleuchtung Grundsätzlich für alle Firmen, die sich am EKZ 11 - Gelände in der Zukunft ansiedeln wollen, beantrage ich: o Errichtung von Lärmschutzwänden an der Nordseite des EKZ lI-Geländes wie in meiner Eingabe angeführt, o Zeitbegrenzung für Reklamebeleuchtungen von 6,00 Uhr bis 22 Uhr, so wie dies der Fa. xxx - heute xxx auferlegt wurde! o Die Heiz- und Kühlgeräte im Außenbereich sind so zu dämmen dass die Wohnqualität der Bewohner des Hauses xxx nicht beeinträchtigt wird. o Um den LKW-Verkehr vom Wohngebiet fern zu halten, müssten bereits bei der Einbindung xxx in die xxx Straße nach Norden LKW-Fahrverbotstafeln mit einer Gewichtsbeschränkung von 3,5 to - ausgenommen Zubringerverkehr angebracht werden. Verschwundene kommissionierte Parkplätze: Es wird darauf neuerlich verwiesen und es ist Amts bekannt, dass die Gewerbebe- rechtigung des Gasthauses „WilhelmTell“ nur ruhend gestellt, daher noch aufrecht und jederzeit eine Wiedereröffnung des Gasthauses möglich ist. Wie bereits bei der Gewerbeverhandlung ausgeführt, sind die Parkplätze dieses Gewerbebetriebes, wie auch die kommissionierten Parkplätze für die Mietwohnungen und das Fleischgeschäft im Gebäude xxxstraße xxx durch Zu- und Abschreibungen von Grundstücksflächen und Grundstücksverkäufen nicht mehr vorhanden. Auf dieses Manko wird im Bescheid nicht eingegangen, geradezu bewusst übergangen und wurde dieses auch bis jetzt faktisch nicht behoben. Ganz im Gegenteil, es werden die Parkplätze des Gasthauses nunmehr (aufgrund des Verkaufes) durch die Firma xxx genutzt und wurden diese Parkplätze ihr mit Bescheid zuerkannt. Da von der Parzelle xxx eine Grundfläche von 1.940 m² abgetrennt und der neu geschaffenen Parzelle xxx zugeordnet wurde, können die erforderlichen Parkplätze auf dieser Parzelle nicht mehr nachgewiesen werden. Alleine für die fehlenden Parkplätze einschließlich der Zu- und Abfahrtsbereiche außer dem fehlenden Grünanteil wird eine Grundfläche von ca. 2.500 m² benötigt. Die Behörde ist gefordert und verantwortlich, noch vor Verkauf der Nachbarparzellen o den Urzustand der Parzelle xxx wieder herzustellen, das heißt, die rechtswidrig geschaffene Parzelle xxx zu annullieren, um die wieder gewonnene Grundfläche für den erforderlichen Grünanteil und Parkfläche verwenden zu können. Für den Nachweis zur Errichtung der dann noch fehlenden Parkplätze auf eigenem Grund ist zusätzlich o eine Grundabtretung an die Parz. xxx entweder aus der Parz. xxx oder xxx erforderlich. Alleine bis zur Klärung der neu zu positionierenden, kommissionierten Parkplätze und des erforderlichen Grünanteiles ist das laufende Verfahren einzufrieren, um keinen zweiten Fall (xxx) entstehen zu lassen. Eine doppelte bescheidmäßige Vergabe eines Parkplatzes für unterschiedliche Projekte wäre unzulässig! Der Behörde ist bekannt, dass die nunmehr vorhandenen Bau- und Gewerbebescheide für die als EKZ I und EKZ 2 gewidmeten Flächen (also insbesondere auch für den Bestand - Gebäude xxx - auf diesen Flächen) sich unter anderem betreffend der Parkplatzthematik widersprechen. Außerdem ist die Behörde informiert, dass die kommissionierten Parkplätze auf eigenem Grund nicht mehr nachgewiesen werden können und sind daher entweder die Gewerbe- und Baubescheide bzw. auch die Benützungsbewilligung für das Gebäude xxx aufzuheben oder die Bescheide bzw. auch die Benützungsbewilligung betreffend den xxx und xxx. Der Behörde ist bekannt, dass die nunmehr vorhandenen Bau- und Gewerbebescheide für die als EKZ römisch eins und EKZ 2 gewidmeten Flächen (also insbesondere auch für den Bestand - Gebäude xxx - auf diesen Flächen) sich unter anderem betreffend der Parkplatzthematik widersprechen. Außerdem ist die Behörde informiert, dass die kommissionierten Parkplätze auf eigenem Grund nicht mehr nachgewiesen werden können und sind daher entweder die Gewerbe- und Baubescheide bzw. auch die Benützungsbewilligung für das Gebäude xxx aufzuheben oder die Bescheide bzw. auch die Benützungsbewilligung betreffend den xxx und xxx. So dies der Behörde noch nicht bekannt ist, wird dieser hiermit aufgezeigt, dass am/im Gebäude xxx im Jahr 2016 Umbauarbeiten stattgefunden haben und gehe ich davon aus, dass die Behörde - so sie noch nicht eingeschritten ist, in dieser Causa nunmehr von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der Arbeiten überprüft und sofern notwendig auch zB im Bereich Betriebsanlagengenehmigung die erforderlichen Schritte setzt.“
  15. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt vor und schloss dem Administrativakt sämtliche Projektsunterlagen an.
  16. Im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstattete die Antragstellerin folgendes Vorbringen: „
  17. Vorbemerkungen 1.
  18. Vorausschickend wird seitens der Konsenswerberin zur Beschwerde vom 07.07.2017, zu den Einwendungen vom 16.12.2015 sowie zu den ergänzenden Einwendungen vom 17.12.2015 angemerkt, dass seitens der Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO iVm § 8 AVG geltend gemacht wurden. Unter Verweis auf die einschlägigen bzw. beurteilungsrelevanten Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass sich das bezughabende Beschwerdevorbringen lediglich auf Widmungsfragen und andere Vorausschickend wird seitens der Konsenswerberin zur Beschwerde vom 07.07.2017, zu den Einwendungen vom 16.12.2015 sowie zu den ergänzenden Einwendungen vom 17.12.2015 angemerkt, dass seitens der Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 8, AVG geltend gemacht wurden. Unter Verweis auf die einschlägigen bzw. beurteilungsrelevanten Beschwerdeausführungen ist festzuhalten, dass sich das bezughabende Beschwerdevorbringen lediglich auf Widmungsfragen und andere öffentlich-rechtliche Themenkreise beschränkt, welche unter keinen Umständen Gegenstand des Betriebsanlagen- bzw. Generalgenehmigungsverfahrens sein können. Insbesondere lässt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen auch nicht entnehmen, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Beschwerdeführerin bzw. die durch diese Vertretenen Personen durch den hier angefochtenen Bescheid als verletzt erachten. Um die Beschwerde überhaupt einer sachlichen Entscheidung zuführen zu können bedarf es eines qualifizierten Beschwerdevorbringens; ein allgemein gehaltenes, nicht auf den konkreten Sachverhalt abstellendes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. VwGH 09.09.1998, 98/04/0098). Diesen inhaltlichen Formerfordernissen wird die hier gegenständliche Beschwerde unter keinen Umständen gerecht und wird seitens der Beschwerdeführerin auch keine aus der Gewerbeordnung ableitbare materiellrechtliche Rechtsverletzung geltend gemacht. Um die Beschwerde überhaupt einer sachlichen Entscheidung zuführen zu können bedarf es eines qualifizierten Beschwerdevorbringens; ein allgemein gehaltenes, nicht auf den konkreten Sachverhalt abstellendes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche VwGH 09.09.1998, 98/04/0098). Diesen inhaltlichen Formerfordernissen wird die hier gegenständliche Beschwerde unter keinen Umständen gerecht und wird seitens der Beschwerdeführerin auch keine aus der Gewerbeordnung ableitbare materiellrechtliche Rechtsverletzung geltend gemacht. 1.
  19. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beschwerdeausführungen in der Beschwerde vom 07.07.2017 nicht mit den schriftlichen Einwendungen vom 16.12.2015 sowie 17.12.2015 decken, ist ergänzend ins Treffen zu führen, dass es die Beschwerdeführerin in der bezughabenden Beschwerde unterlässt konkrete Gründe anzugeben, auf welche sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; insbesondere fehlt auch ein - für eine sachliche Entscheidung notwendiges - Begehren. Demnach kann aus der hier gegenständlichen Beschwerde nicht abgeleitet werden, ob und in welchem Umfang der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sein sollte. Zusammenhängend damit sei weiters angemerkt, dass es für die Konsenswerberin aufgrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens überhaupt nicht nachvollziehbar ist, ob sich die beurteilungsrelevante Beschwerde mit dem Betriebsanlagen- bzw. Generalgenehmigungsbescheid der belangten Behörde auseinandersetzt, zumal sich das Beschwerdevorbringen auf Unmutsäußerungen gegenüber der Kommunalpolitik beschränkt und darin ausschließlich öffentlich-rechtliche Themen aufgegriffen wurden. Unter Verweis auf die vorangeführten Darlegungen mangelt es der Beschwerde somit an den - zur sachlichen Beurteilung notwendigen - Beschwerdegründen (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) sowie am Beschwerdebegehren selbst (vgl. § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG). Diesen fehlenden, jedoch notwendigen lnhaltserfordernissen einer Beschwerde kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil dadurch unter Verweis auf § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes entsprechend festgelegt bzw. abgesteckt wird. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nämlich „aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG)“ [...] „zu überprüfen“. Aus der vorzitierten Bestimmung ist demnach zu folgern, dass § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes normiert; anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG), soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Demnach mangelt es der Beschwerde bereits an den notwendigen Inhaltserfordernissen und ist diese daher alleinig aus Formalgründen zurückzuweisen. Unter Verweis auf die vorangeführten Darlegungen mangelt es der Beschwerde somit an den - zur sachlichen Beurteilung notwendigen - Beschwerdegründen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) sowie am Beschwerdebegehren selbst vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG). Diesen fehlenden, jedoch notwendigen lnhaltserfordernissen einer Beschwerde kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil dadurch unter Verweis auf Paragraph 27, VwGVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes entsprechend festgelegt bzw. abgesteckt wird. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nämlich „aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG)“ [...] „zu überprüfen“. Aus der vorzitierten Bestimmung ist demnach zu folgern, dass Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes normiert; anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG), soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Demnach mangelt es der Beschwerde bereits an den notwendigen Inhaltserfordernissen und ist diese daher alleinig aus Formalgründen zurückzuweisen. 1.
  20. Weiters wird seitens der Konsenswerberin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Einspruch vom 16.12.2015 sowie im ergänzenden Einspruch vom 17.12.2015 insbesondere in Vertretung von Herrn xxx, Herrn xxx, Herrn xxx, Herrn xxx, Frau xxx, Herrn xxx und Herrn xxx aufgetreten ist und namens der vorangeführten Personen Einwendungen erhoben hat. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin jedoch in der Beschwerde vom 07.07.2017 nicht mehr auf die Vollmacht der vorangeführten Personen beruft und nur mehr im eigenen Namen ein Vorbringen erstattet, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Der Ordnung halber wird diesbezüglich noch darauf hingewiesen, dass die vorangeführten Personen Mieter des Objektes xxx in xxx sind und sich die Beschwerdeführerin selbst nicht im vorangeführten Objekt ständig aufhält, sondern diese in der xxx in xxx gemeldet ist. Daraus ist zu folgern, dass die vorangeführten und von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Personen ihre Nachbareigenschaft aus einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Objekt xxx ableiten; die Beschwerdeführerin selbst kann ihre Nachbareigenschaft - wenn überhaupt - nur aus einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der xxxgasse xxx ableiten. Ergänzend wird bezüglich der behaupteten NachbarsteIlung von Herrn xxx ausgeführt, dass dieser in der xxx Straße xxx in xxx wohnhaft ist, jedoch für die Konsenswerberin aus dem Akt nicht hervorgeht, ob sich die Beschwerdeführerin auch auf eine Vollmacht von Hr. xxx berufen hat, zumal in den ergänzenden Einwendungen vom 17.12.2015 lediglich die Bewohner des Hauses xxx ausgewiesen bzw. angeführt sind. Zur räumlichen Situierung der vorangeführten Liegenschaften wird auf Beilage ./1 sowie Beilage ./2 verwiesen und ist daraus ersichtlich, dass das Objekt xxx rund 60 Meter, das Objekt xxx rund 175 Meter (!) sowie das Objekt xxx rund 55 m von den Grenzen der Projektliegenschaft entfernt ist. Bezugnehmend auf diese Entfernungen wird darauf hingewiesen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren relevante Messpunkt (MPl) am Objekt xxx direkt an der Grundstücksgrenze der Projektliegenschaft liegt; der Messpunkt 2 (MP2) befindet sich rund 10 Meter von der Grenze der Projektliegenschaft entfernt und handelt es sich bei diesen vorangeführten Grundstücken um die „nächstliegenden Anrainergrundstücke“ (vgl. dazu Beilage ./1). Aus den vorangeführten Entfernungen bzw. Messpunkten lässt sich ableiten, dass hinsichtlich der vorangeführten Objekte keine Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen zu erwarten sind, zumal auch bei den unmittelbar an die Projektliegenschaft angrenzenden Messpunkten keine projektbezogene Zusatzbelastung feststellbar ist. Bezugnehmend auf diese Entfernungen wird darauf hingewiesen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren relevante Messpunkt (MPl) am Objekt xxx direkt an der Grundstücksgrenze der Projektliegenschaft liegt; der Messpunkt 2 (MP2) befindet sich rund 10 Meter von der Grenze der Projektliegenschaft entfernt und handelt es sich bei diesen vorangeführten Grundstücken um die „nächstliegenden Anrainergrundstücke“ vergleiche dazu Beilage ./1). Aus den vorangeführten Entfernungen bzw. Messpunkten lässt sich ableiten, dass hinsichtlich der vorangeführten Objekte keine Beeinträchtigungen bzw. Belästigungen zu erwarten sind, zumal auch bei den unmittelbar an die Projektliegenschaft angrenzenden Messpunkten keine projektbezogene Zusatzbelastung feststellbar ist. 1.
  21. Weiters wird seitens der Konsenswerberin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sowie die von dieser im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Personen weder Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des UVP-G, noch Partei gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind. Weiters wird seitens der Konsenswerberin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sowie die von dieser im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Personen weder Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des UVP-G, noch Partei gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind. Der Nachbarbegriff im UVP-G 2000 wurde vom Betriebsanlagenrecht übernommen. Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn alle Personen, welche durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten und welche sich nicht nur vorübergehend im möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage aufhalten. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt. Steht - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bzw. aufgrund der eingeholten Fachgutachten fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen - aufgrund der Entfernung zur Projektliegenschaft - außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft und damit einhergehend auch die Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH vom 28.09.2011, GZ: 2009/04/0211). Der Nachbarbegriff im UVP-G 2000 wurde vom Betriebsanlagenrecht übernommen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn alle Personen, welche durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten und welche sich nicht nur vorübergehend im möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage aufhalten. Das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt. Steht - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bzw. aufgrund der eingeholten Fachgutachten fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen - aufgrund der Entfernung zur Projektliegenschaft - außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft und damit einhergehend auch die Beschwerdelegitimation vergleiche VwGH vom 28.09.2011, GZ: 2009/04/0211). Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach auch Personen, die von der Behörde zu Unrecht als Parteien behandelt werden, dadurch keinesfalls zu Parteien werden. Weder die Beiziehung zum (vorinstanzlichen) Verfahren, noch die Tatsache, dass einer Person eine Abschrift des Bescheids zugestellt und das dagegen erhobene Rechtsmittel einer Erledigung zugeführt wird, begründet daher die Parteistellung. Auch schadet es nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht, dass sich die Vorinstanz in dem angefochtenen Bescheid mit der Sache selbst befasst hat (vgl. LVwG-150941/30/ AL-150942/2; LVwG-150992/3/ AL-150993/2mwN). Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach auch Personen, die von der Behörde zu Unrecht als Parteien behandelt werden, dadurch keinesfalls zu Parteien werden. Weder die Beiziehung zum (vorinstanzlichen) Verfahren, noch die Tatsache, dass einer Person eine Abschrift des Bescheids zugestellt und das dagegen erhobene Rechtsmittel einer Erledigung zugeführt wird, begründet daher die Parteistellung. Auch schadet es nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht, dass sich die Vorinstanz in dem angefochtenen Bescheid mit der Sache selbst befasst hat vergleiche LVwG-150941/30/ AL-150942/2; LVwG-150992/3/ AL-150993/2mwN). Ergänzend wird wiederholt darauf hingewiesen, dass das Grundstück Nr. xxx KG xxx (Beilage ./2) mindestens 175 Meter (!), das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mindestens 60 Meter sowie das Grundstück Nr. xxx, xxx, mindestens 55 (Beilage ./1) von der Grundstücksgrenze der Projektliegenschaft entfernt ist. Alleinig aus diesen Entfernungen ist selbst für einen Laien erkennbar, dass das gegenständliche Projekt für die Beschwerdeführerin sowie für die von dieser vertretenen Personen keine spürbare Licht-, Lärm- und Luftschadstoffbelastung darstellen kann, vor allem wenn man bedenkt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen darstellt (vgl. VwGH vom 30.06.2004, GZ: 2001/04/0204; sowie VwGH vom 30.04.2008, GZ: 2007/04/0097). Dem folgend liegen die beurteilungsrelevanten Grundstücke außerhalb des möglichen Immissionsbereiches der Projektliegenschaft. Ergänzend wird dazu noch angemerkt, dass die Licht-, Lärm- und Luftschadstoffbelastung mit zunehmenderErgänzend wird wiederholt darauf hingewiesen, dass das Grundstück Nr. xxx KG xxx (Beilage ./2) mindestens 175 Meter (!), das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mindestens 60 Meter sowie das Grundstück Nr. xxx, xxx, mindestens 55 (Beilage ./1) von der Grundstücksgrenze der Projektliegenschaft entfernt ist. Alleinig aus diesen Entfernungen ist selbst für einen Laien erkennbar, dass das gegenständliche Projekt für die Beschwerdeführerin sowie für die von dieser vertretenen Personen keine spürbare Licht-, Lärm- und Luftschadstoffbelastung darstellen kann, vor allem wenn man bedenkt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen darstellt vergleiche VwGH vom 30.06.2004, GZ: 2001/04/0204; sowie VwGH vom 30.04.2008, GZ: 2007/04/0097). Dem folgend liegen die beurteilungsrelevanten Grundstücke außerhalb des möglichen Immissionsbereiches der Projektliegenschaft. Ergänzend wird dazu noch angemerkt, dass die Licht-, Lärm- und Luftschadstoffbelastung mit zunehmender Entfernung von der Immissionsquelle abnehmen und dadurch auch sichergestellt ist, dass es auch bei dem Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. bei dem Grundstück der von dieser vertretenen Personen zu keiner Veränderung der „Istsituation“ kommt. Die belangte Behörde hat im durchgeführten Ermittlungsverfahren darüber hinaus Gutachten aus den einschlägigen und nachbarrelevanten Fachbereichen (siehe dazu auch Punkt 1.5.) eingeholt und geht auch aus diesen Expertisen klar und eindeutig hervor, dass aufgrund des festgestellten möglichen Immissionsbereiches der projektierten Betriebsanlage für die Beschwerdeführerin sowie für die von dieser vertretenen Personen keine Gefährdung oder Belästigung schutzwidriger Interessen besteht. Dies insbesondere deshalb, weil sich diese Personen nicht im möglichen Immissionsbereich der projektierten Betriebsanlage befinden, zumal gemäß der eingeholten Gutachten die Messpunkte an den nächstliegenden Nachbarliegenschaften bzw. an unmittelbar angrenzenden Grundstücken angebracht wurden und die Messergebnisse etwaige Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen schon an diesen „nächstliegenden Nachbarliegenschaften“ ausschließen. 1.
  22. Weiters wird seitens der Konsenswerberin ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren aus den Bereichen Gewerbetechnik, Medizin, Brandschutz, Verkehr, Gewässerökologie, Wasserbautechnik sowie Hydrogeologie entsprechende Amtssachverständige beigezogen hat. Diese Amtssachverständige haben das projektierte Vorhaben dahingehend untersucht, ob die Betriebsanlage geeignet wäre, die Nachbarn durch Auswirkungen der projektierten Betriebsanlage im Sinne der § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5, GewO iVm § 77 Abs. 1 bis 4 GewO zu beeinträchtigen bzw. zu gefährden. Vordergründig galt es für die beigezogenen Amtssachverständigen jedenfalls zu beurteilen, ob das projektierte Vorhaben geeignet ist, um subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn unter Definierung eines möglichen Immissionsbereiches zu gefährden, zu belästigen bzw. zu beeinträchtigen. Zu diesen Fragestellungen liegen nachvollziehbare und schlüssige Expertisen vor welche allesamt bestätigen, dass es zu keinen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin sowie für die von dieser vertretenen Personen kommt. Diese Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen sind vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Weiters wird seitens der Konsenswerberin ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren aus den Bereichen Gewerbetechnik, Medizin, Brandschutz, Verkehr, Gewässerökologie, Wasserbautechnik sowie Hydrogeologie entsprechende Amtssachverständige beigezogen hat. Diese Amtssachverständige haben das projektierte Vorhaben dahingehend untersucht, ob die Betriebsanlage geeignet wäre, die Nachbarn durch Auswirkungen der projektierten Betriebsanlage im Sinne der Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5, GewO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins bis 4 GewO zu beeinträchtigen bzw. zu gefährden. Vordergründig galt es für die beigezogenen Amtssachverständigen jedenfalls zu beurteilen, ob das projektierte Vorhaben geeignet ist, um subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn unter Definierung eines möglichen Immissionsbereiches zu gefährden, zu belästigen bzw. zu beeinträchtigen. Zu diesen Fragestellungen liegen nachvollziehbare und schlüssige Expertisen vor welche allesamt bestätigen, dass es zu keinen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin sowie für die von dieser vertretenen Personen kommt. Diese Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen sind vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Anknüpfend an die Ermittlungsergebnisse und eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen wird darauf hingewiesen, dass es die Beschwerdeführerin im gesamten Beschwerdevorbringen unterlassen hat, etwaige Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten der im Ermittlungsverfahren eingeholten Fachexpertisen aufzuzeigen. Ausgehend von der Tatsache, dass eben aus den einzelnen Fachbereichen vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Stellungnahmen abgegeben wurden, können diese gemäß der herrschenden Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes lediglich durch „Gegengutachten“ auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden (vgl. VwGH vom 29.04.2014, GZ: 2013/04/0164). Anknüpfend an die Ermittlungsergebnisse und eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen wird darauf hingewiesen, dass es die Beschwerdeführerin im gesamten Beschwerdevorbringen unterlassen hat, etwaige Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten der im Ermittlungsverfahren eingeholten Fachexpertisen aufzuzeigen. Ausgehend von der Tatsache, dass eben aus den einzelnen Fachbereichen vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Stellungnahmen abgegeben wurden, können diese gemäß der herrschenden Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes lediglich durch „Gegengutachten“ auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden vergleiche VwGH vom 29.04.2014, GZ: 2013/04/0164). Wie eine gesamthafte Betrachtung des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt, hat sich die belangte Behörde mit den Umständen des Einzelfalls konkret auseinandergesetzt und diese - unter Bezugnahme auf die eingeholten Expertisen - einer fachlichen Beurteilung auf Grundlage des in § 77 Abs. 1 GewO normierten Beurteilungs- und Genehmigungsmaßstabes zugeführt. Da die eingeholten Sachverständigengutachten weder mit den Denkgesetzen, noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch stehen, ist es insbesondere auch nicht erforderlich, ergänzende Gutachten im Beschwerdeverfahren einzuholen, zumal die bereits vorliegenden Gutachten ausreichen und geeignet sind um die Sache - sofern die Beschwerde nicht ohnehin zurückzuweisen ist - einer Entscheidung zuzuführen. Wie eine gesamthafte Betrachtung des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt, hat sich die belangte Behörde mit den Umständen des Einzelfalls konkret auseinandergesetzt und diese - unter Bezugnahme auf die eingeholten Expertisen - einer fachlichen Beurteilung auf Grundlage des in Paragraph 77, Absatz eins, GewO normierten Beurteilungs- und Genehmigungsmaßstabes zugeführt. Da die eingeholten Sachverständigengutachten weder mit den Denkgesetzen, noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch stehen, ist es insbesondere auch nicht erforderlich, ergänzende Gutachten im Beschwerdeverfahren einzuholen, zumal die bereits vorliegenden Gutachten ausreichen und geeignet sind um die Sache - sofern die Beschwerde nicht ohnehin zurückzuweisen ist - einer Entscheidung zuzuführen. 1.
  23. Zusammenfassend ist unter Verweis auf die Punkte 1.
  24. bis 1.
  25. festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin selbst bzw. den von dieser im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Personen (Mieter des Objektes xxx in xxx) kein Beschwerderecht mangels Nachbareigenschaft zukommt. Sollte ungeachtet dessen dennoch von einer nachbarrechtlichen Rechtsmittellegitimation ausgegangen werden, wird der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin weder für sich, noch für die von ihr vertretenen Personen eine wesentliche nachbarrechtliche Rechtsverletzung dargetan hat, welche eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen könnte. Nachfolgend werden die wesentlichen Punkte wiedergegeben, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerde jedweder Erfolg verwehrt bleiben muss: • Keine Geltendmachung von subejektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO iVm § 8 AVG; Keine Geltendmachung von subejektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 8, AVG; • Formalerfordernisse einer Beschwerde wurden nicht eingehalten (keine behauptete Rechtswidrigkeit, kein Beschwerdebegehren); • Der Beschwerdeführerin selbst sowie den von dieser vertretenen Personen kommt keine ParteisteIlung gemäß § 75 Abs. 2 GewO mangels ständigem Aufenthaltes im möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage zu (siehe Fachexpertisen); Der Beschwerdeführerin selbst sowie den von dieser vertretenen Personen kommt keine ParteisteIlung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO mangels ständigem Aufenthaltes im möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage zu (siehe Fachexpertisen); • Keine nachbarrelevanten Gefährdungen bzw. Belästigungen der Nachbarn aufgrund der ermittelten Messergebnisse; • Keine Entgegnung bzw. Widerlegung der eingeholten Fachgutachten auf gleicher fachlicher Ebene; • Rechtskräftiger Abschluss des UVP-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der vorangeführten Darlegungen ist auszuführen, dass sohin die Beschwerdeführerin selbst bzw. die von dieser vertretenen Personen durch den Bau und den Betrieb der projektierten Anlage keinen nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt sind. Die Beschwerde vom 07.07.2017, die Einwendungen vom 16.12.2015 sowie die ergänzenden Einwendungen vom 17.12.2015 gründen lediglich auf willkürlichen und hypothetischen Annahmen bzw. Vermutungen und sind diese mit den nachvollziehbaren, plausiblen und schlüssigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde unter keinen Umständen in Einklang zu bringen.
  26. Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen Einleitend wird seitens der Konsenswerberin zu den erhobenen und im erstinstanzlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgehandelten Einwendungen vorgebracht, dass diese im angefochtenen Betriebsanlagen- bzw. Generalgenehmigungsbescheid vollinhaltlich und begründet ab- bzw. zurückgewiesen wurden und werden diese begründeten Ausführungen der belangten Behörde auf Bescheid Seite 26 ff. seitens der Konsenswerberin vollinhaltlich bestätigt. Im Einzelnen wird dazu noch wie folgt vorgebracht: 2.
  27. Wie bereits die belangte Behörde auf Bescheid Seite 37 richtig und nachvollziehbar ausgeführt hat, wurde mit Schreiben vom 20.05.2016 zur Frage einer UVP-Pflicht ein Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 gestellt und wurde mit Bescheid vom 26.07.2016 zu xxx von der Kärntner Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde
  28. Instanz festgestellt, dass das geplante Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zumal die jeweiligen Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfüllt sind. Wie bereits die belangte Behörde auf Bescheid Seite 37 richtig und nachvollziehbar ausgeführt hat, wurde mit Schreiben vom 20.05.2016 zur Frage einer UVP-Pflicht ein Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 gestellt und wurde mit Bescheid vom 26.07.2016 zu xxx von der Kärntner Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde
  29. Instanz festgestellt, dass das geplante Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zumal die jeweiligen Tatbestände des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht erfüllt sind. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergriffen und wurde mit Beschluss vom 02.05.2017 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wiederholt festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ergänzend wird diesbezüglich noch auf den entscheidungswesentlichen Umstand hingewiesen, dass gegen den abweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes keine ordentliche Revision seitens der Beschwerdeführerin erhoben wurde und demnach dieser Beschluss in materielle und formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anknüpfend an den vorangeführten Verfahrensgang verwundert es demnach umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 07.07.2017 erneut den UVP-Einwand erhebt, zumal ihr die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bestens bekannt sein muss; dieser UVP-Einwand entbehrt sohin jedweder Grundlage und ist es für die Konsenswerberin auch nicht nachvollziehbar, wie sich die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten 525 Parkplätze errechnen sollten. Wie die belangte Behörde zu diesen Einwendungen richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei dem hier gegenständlichen Betriebsanlagen- bzw. Generalgenehmigungsverfahren um ein Projektverfahren in dem der behördlichen Beurteilung die in § 353 GewO genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 03.09.1996 zu GZ: 95/04/0189). Dem folgend sind 237 Stellplätze bewilligungsgegenständlich und wird auf das grundlagenlose Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht mehr näher eingegangen. Wie die belangte Behörde zu diesen Einwendungen richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei dem hier gegenständlichen Betriebsanlagen- bzw. Generalgenehmigungsverfahren um ein Projektverfahren in dem der behördlichen Beurteilung die in Paragraph 353, GewO genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH vom 03.09.1996 zu GZ: 95/04/0189). Dem folgend sind 237 Stellplätze bewilligungsgegenständlich und wird auf das grundlagenlose Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht mehr näher eingegangen. Zusammenfassend ist auszuführen, dass das projektierte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegt und ist bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes - auf Grundlage der im UVP-Verfahren eingeholten Gutachten - die sachliche und örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde rechtskräftig bestätigt worden. 2.
  30. Bezugnehmend auf die Ausführungen unter Punkt 1.
  31. wird seitens der Konsenswerberin aus äußersten Vorsichtsgründen noch angemerkt, dass zur Beurteilung der Lärmimmissionen keine - wie von der Beschwerdeführerin im Einspruch vom 16.12.2015 unrichtig vorgebracht wurde - Ermittlungswerte aus dem Jahr 2009 herangezogen wurden. Vielmehr wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten der xxxabteilung Umweltschutz vom 22.02.2016 eingeholt und wurde vom Ingenieurbüro xxx Gesellschaft mbH das Ist-Maß der bereits bestehenden Lärmimmissionen durch Anbringung geeigneter Messpunkte im Bereich der nächstliegenden Anrainergrundstücke am 27.01.2016 erhoben bzw. ermittelt (vgl. dazu Beilage ./1). Bezugnehmend auf die Ausführungen unter Punkt 1.
  32. wird seitens der Konsenswerberin aus äußersten Vorsichtsgründen noch angemerkt, dass zur Beurteilung der Lärmimmissionen keine - wie von der Beschwerdeführerin im Einspruch vom 16.12.2015 unrichtig vorgebracht wurde - Ermittlungswerte aus dem Jahr 2009 herangezogen wurden. Vielmehr wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten der xxxabteilung Umweltschutz vom 22.02.2016 eingeholt und wurde vom Ingenieurbüro xxx Gesellschaft mbH das Ist-Maß der bereits bestehenden Lärmimmissionen durch Anbringung geeigneter Messpunkte im Bereich der nächstliegenden Anrainergrundstücke am 27.01.2016 erhoben bzw. ermittelt vergleiche dazu Beilage ./1). Dieses vorerwähnte und auf den aktuellen Messungen vom 27.01.2016 basierende Gutachten der xxxabteilung Umweltschutz vom 22.02.2016 bildet einen integrierenden Bestandteil des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides und hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auch mit den bezughabenden Ermittlungsergebnissen und gutachterlichen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Für die Konsenswerberin ist es demnach überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zur Beurteilung der Lärmimmissionen Ermittlungswerte aus dem Jahr 2009 herangezogen worden wären und erübrigt sich aufgrund des auf aktueller Messergebnisse basierenden Sachverständigengutachtens ein näheres Eingehen auf diese grundlagenlosen und unrichtigen Schutzbehauptungen. 2.
  33. Weiters wird hinsichtlich der Einwendungen bezüglich etwaiger unzumutbarer Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub, Erschütterungen, Rauch und Lärm darauf hingewiesen, dass aufgrund der konkreten Messergebnisse unter keinen Umständen davon auszugehen ist, dass die projektierte Betriebsanlage belastende bzw. nachteilige Auswirkungen auf die nächstliegenden Anrainergrundstücke bzw. auf die nachbarrechtlichen Schutzgüter der GewO haben kann. Ungeachtet der Tatsache, dass die vorangeführten Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 17.12.2015 nicht mehr zum Beschwerdevorbringen erhoben wurden, wird der Vollständigkeit halber dazu noch auf das eingeholte Gutachten der xxxabteilung Umweltschutz vom 22.02.2016 verwiesen und dazu ergänzend wie folgt ausgeführt: a) Lärm Wie aus diesem Gutachten hervorgeht wurde durch Anbringung von Messpunkten an den nächstliegenden Anrainergrundstücken das Ist-Maß entsprechend erhoben und wurde durch Lärmausbreitungsberechnungen insbesondere auch das Prognosemaß unter Zugrundelegung einschlägiger Normen und Richtlinien errechnet. Wie aus der zusammenfassenden Bewertung der Lärmsituation gemäß Punkt
  34. des Gutachtens ableitbar ist, ergibt sich durch energetische Pegeladdition aus Ist-Maß und Summenmaß eine unter der Irrelevanzschwelle liegende Änderung. Wie aus der tabellarischen Auflistung weiters hervorgeht übersteigt die Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß) keinesfalls das örtliche Ausmaß, zumal eine allfällige Überschreitung des Ist-Maßes als nicht spürbar bzw. geringfügig einzuordnen ist und der Charakter des Gebietes durch die Überschreitung nicht verändert wird. Zusammenfassend ist dazu auszuführen, dass die zu erwartenden punktuellen Pegeländerungen unter der sogenannten Wahrnehmungsschwelle liegen und immissionsseitig keine relevanten Veränderungen der Ist-Schallsituation auftreten werden. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der vorgebrachten Lärmimmissionen laut dem zuständigen Amtssachverständigen immissionsseitig eine Gefährdung bzw. Belästigung der Beschwerdeführerin bzw. der von dieser vertretenen Personen auszuschließen ist. Zusammenhängend damit wird ergänzend auf die medizinische Beurteilung vom 25.02.2016 verwiesen und wurde auf Grundlage der zu erwartenden Immissionsbelastung folgerichtig festgestellt, dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen das Vorhaben besteht zumal mit keinen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin bzw. für die von dieser vertretenen Personen zu rechnen ist. b) Luft Wie aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Abteilung Umweltschutz vom 22.02.2016 weiters zu entnehmen ist, wurden zur Ermittlung der Vorbelastung die kritischen Luftschadstoffkomponenten wie Stickstoffoxid (NO2) und Feinstaub (PM10) geprüft; dabei wurde zur Feststellung einer flächendeckenden Beurteilungsgrundlage ein entsprechender Immissionskataster herangezogen welcher sämtliche Immissionsquellen entsprechend erfasst. Wie dazu im Gutachten ausgeführt wird, entspricht die Verwendung eines Immissionskatasters dem Stand der Technik sowie dem Stand der Wissenschaft und ist diese „auch wesentlich genauer als eine mehrwöchige Immissionsmessung vor Ort“. Gemäß diesem Immissionskataster bestehen bei den nächstgelegenen Anrainern - je nach Straßennähe - nachstehende Vorbelastungen: NO2JMW 14 bis 30 µg/m³ PM10JMW 20 bis 25 µg/m³ Unter Verweis auf die vorangeführten Darlegungen ergibt sich sohin in der Umgebung des geplanten Modeparks für den Jahresmittelwert keine Grenzwertüberschreitung gemäß § 77 Abs. 3 GewO im Zusammenhang mit § 20 Abs. 3 IG-L in der geltenden Fassung und § 13 Z 3 EG-K 2013 in der geltenden Fassung (NO2: 40µg/m³, PM10: 40 µg/m³). Unter Verweis auf die vorangeführten Darlegungen ergibt sich sohin in der Umgebung des geplanten Modeparks für den Jahresmittelwert keine Grenzwertüberschreitung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, GewO im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz 3, IG-L in der geltenden Fassung und Paragraph 13, Ziffer 3, EG-K 2013 in der geltenden Fassung (NO2: 40µg/m³, PM10: 40 µg/m³). Unter Rücksichtnahme auf die zu erwartenden Zusatzbelastungen ist festzuhalten, dass durch den Betrieb des projektierten Vorhabens bei den nächstgelegenen Wohnhäusern für den Luftschadstoff PM10 sowohl für den Jahresmittelwert, als auch für den maximalen Tagesmittelwert „irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten sind“. Weiters wird dazu ausgeführt, dass die Zusatzbelastung für NO2 so gering ist, dass bei der gegebenen Vorbelastung mit keinen Grenzwertüberschreitungen sowohl beim Jahresmittelwert, als auch beim maximalen Halbstundenmittelwert zu rechnen ist. Demnach liegt die zu erwartende, vorhabensbedingte Zusatzbelastung unter der Irrelevanzschwelle und überschreitet auch die rechnerische Gesamtbelastung die derzeitigen Immissionsgrenzwerte nicht. Dies bedeutet, dass die Auswirkung auf die Luftgüteimmissionssituation durch das geplante Vorhaben im Bereich der Beschwerdeführerin sowie im Bereich der von dieser vertretenen Personen unter der Irrelevanz- bzw. Wahrnehmungsschwelle liegt, sodass eine behauptete Gesundheitsgefährdung und Belästigung von Vornherein ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der vorangeführten Darlegungen entbehren die Einwendungen der Beschwerdeführerin jeder Grundlage und kommt es durch den Betrieb des geplanten Vorhabens zu keiner Verschlechterung der Luftgüteklassen sowie der bestehenden Lärmsituation. 2.
  35. Bezüglich der in der Beschwerde vom 07.07.2017 angesprochenen Widmungsfragen wird seitens der Konsenswerberin ausgeführt, dass es sich dabei um keine gewerberechtlichen Nachbareinwendungen handeln kann zumal dadurch eine etwaige Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gänzlich auszuschließen ist. Diesbezüglich wird auf die ergänzenden Ausführungen der belangten Behörde auf Bescheid Seite 28 verwiesen, welche seitens der Konsenswerberin vollinhaltlich bestätig werden. 2.
  36. Zu den Einwendungen wonach an der Nordseite des Kreisverkehrs in der xxx Straße eine LKW-Fahrverbotstafel entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sowie eine 3 Meter hohe Lärmschutzwand errichtet werden sollte wird der Vollständigkeit halber weiters ausgeführt, dass es sich dabei um keine zulässigen nachbarrechtlichen Einwendungen handelt und wurden diese sohin richtigerweise zurückgewiesen.
  37. Zusammenfassung Anknüpfend an die vorangeführten Darlegungen sowie unter entsprechender Berücksichtigung der Einwendungen und der Beschwerdeausführungen wird seitens der Konsenswerberin darauf hingewiesen, dass der Betriebsanlagen- bzw. Generalgenehmigungsbescheid der Bürgermeisterin xxx vom 09.06.2017 vollinhaltlich zu bestätigen ist und werden durch die Errichtung, den Bestand sowie den Betrieb der hier beurteilungsrelevanten Betriebsanlage die Nachbarn weder gefährdet noch belästigt. Wie aus den eingeholten Fachexpertisen eindeutig ableitbar ist besteht nicht einmal die Möglichkeit, dass es zu einer Gefährdung subjektiver Rechte der Nachbarn kommt zumal diese nicht einmal im möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage liegen. Aus den vorangeführten Gründen wird sohin seitens der Konsenswerberin gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die Beschwerde von xxx vom 07.07.2017 als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.“
  38. Am 11.12.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm. Die Antragstellerin war sowohl durch ihren Rechtsvertreter als auch durch xxx vertreten. Eine Vertreterin der belangten Behörde war in der Verhandlung ebenfalls anwesend. 5.
  39. Die Beschwerdeführerin konkretisierte ihr Rechtsmittelvorbringen dahingehend, als sie die Behebung des angefochtenen Bescheides begehrte. Sie führte aus, zumindest vorübergehend in dem in ihrem Eigentum stehenden Haus xxx aufhältig zu sein, keine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 erhoben zu haben und sich darüber bewusst zu sein, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Sie erläuterte weiters, mit dem Wort „Bescheidtextes“ auf Seite 2,
  40. Absatz, unterstrichene Zeile, ihres Beschwerdeschriftsatzes den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2002 gemeint zu haben. In Ergänzung ihres Beschwerdevorbringens konkretisierte sie, dass sämtliche Firmen, welche im verfahrensgegenständlichen Gewerbekomplex einziehen sollten, während der Nachtstunden, also zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr, die Beleuchtung auszuschalten hätten. Hinsichtlich des im Beschwerdeschriftsatz angeführten Ausdrucks „verschwundene Parkplätze“ verwies die Rechtsmittelwerberin auf die Geschichte betreffend die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx sowie die nunmehr neu geschaffene Parzelle Nr. xxx, die mittlerweile wieder gelöscht wurde, sowie die Parzelle xxx. Über Befragen führte die Rechtsmittelwerberin aus, dass sich ihr Beschwerdevorbringen auf Seite 5 auf die Parzelle Nr. xxx beziehe, welche ein Makler kaufen wolle. Im Übrigen vermeine sie aufgrund von Umbaumaßnahmen im Inneren und an der Fassade des Anwesens xxx ableiten zu können, dass dieses Gasthaus vergrößert werden sollte. Ihren Berechnungen nach bräuchten das Gasthaus, die Fleischerei und die darüber liegenden 17 Wohnungen in Auslegung der Kärntner Bauordnung Parkplatzflächen im Ausmaß von ca. 2.500 m², welche der Antragsteller entweder auf der Parzelle Nr. xxx oder xxx, KG xxx, errichten möchte. Ihrer Meinung nach sei das gewerberechtliche Verfahren „einzufrieren“. Über Befragen gab die Beschwerdeführerin an, am
  41. und 25.03.2013 nicht ortsabwesend gewesen zu sein und im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde am 09.04.2016 um 15.17 Uhr mittels Telefax eine schriftliche Stellungnahme übermittelt zu haben. Die Übermittlung sei fehlerhaft gewesen, weshalb sie persönlich am Montag, den 11.04.2016 eine schriftliche Stellungnahme im Amtsgebäude abgegeben habe. 5.
  42. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Im Speziellen gab sie an, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Parteistellung besitze, was bereits ausjudiziert sei. Sowohl der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 als auch der diesem Beschluss zugrundeliegende Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2016 hinsichtlich der UVP-Pflicht beziehen sich auf das vorliegende Verfahren. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.03.2016 beim Postamt xxx hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit 25.03.2016 festgelegt. 5.
  43. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin bezieht sich in der Verhandlung auf sein schriftliches Vorbringen vom 25.09.2017 und wiederholt die darin gestellten Anträge. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die xxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte mit Schreiben vom 17.09.2015, bei der belangten Behörde am 25.09.2015 eingelangt, die gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums im Standort xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.06.2017 wurde der Antragstellerin die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums mit Dienstleistungsbetrieben im Standort xxx, xxx, nach Maßgabe der unter Spruchpunkt II. aufgezählten Projektsunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden und der Projektbeschreibung bei Einhaltung gewerberechtlicher, wasserrechtlicher und allgemeiner Auflagen erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.06.2017 wurde der Antragstellerin die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fachmarktzentrums mit Dienstleistungsbetrieben im Standort xxx, xxx, nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch zwei. aufgezählten Projektsunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden und der Projektbeschreibung bei Einhaltung gewerberechtlicher, wasserrechtlicher und allgemeiner Auflagen erteilt. Hinsichtlich der Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, das vorliegende Projekt wäre einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen, verwies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2016, Zahl: xxx, in welchem festgestellt wurde, dass das geplante Vorhaben „xxx“ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zumal die Tatbestände der Z 19 lit. b (Spalte 3) unter Z 21 lit. b (Spalte 3) des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz 2000 iVm § 3 Abs. 2 UVP-Gesetz 2000 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.05.2017 ab und stellte fest, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet.Hinsichtlich der Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, das vorliegende Projekt wäre einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen, verwies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2016, Zahl: xxx, in welchem festgestellt wurde, dass das geplante Vorhaben „xxx“ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zumal die Tatbestände der Ziffer 19, Litera b, (Spalte 3) unter Ziffer 21, Litera b, (Spalte 3) des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-Gesetz 2000 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.05.2017 ab und stellte fest, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erachtet. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin die im Verfahren zur Beurteilung der Lärmimmissionen aus dem Jahr 2009 herangezogenen Ermittlungswerte seien veraltert und würden die Beurteilung der Jetztsituation nicht mehr zulassen, wurden unter Hinweis auf das im Verfahren erstattete Gutachten der xxxabteilung Umweltschutz abgewiesen und wurde festgehalten, dass am 27.01.2016 von der xxx Gesellschaft mbH die örtliche Lärmsituation im Bereich der an das Baugrundstück angrenzenden Anrainergrundstücke durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich unzumutbarer Belästigungen insbesondere durch Geruch, Staub, Erschütterungen, Rauch und Lärm, welche durch das gegenständliche Projekt entstünden, wurde auf das Gutachten der xxxabteilung Umweltschutz vom 22.02.2016 sowie die medizinische Stellungnahme vom 25.02.2016 verwiesen. Bezüglich der Einwendungen der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich widmungsrechtlicher Vorgaben, welche nicht eingehalten worden seien, wurde in der Bescheidbegründung festgehalten, dass lediglich Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden dürfen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach an der Nordseite des Kreisverkehrs in der xxx eine LKW-Fahrverbotstafel und entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücks xxx, KG xxx, 3 m hohe Lärmschutzwände errichtet werden sollten sowie die Reklameleuchtschriften in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr abzuschalten seien und die Heiz- und Kühlgeräte im Außenbereich so zu dämmen seien, dass keine Belästigung für das angrenzende Wohngebiet entstehen würden, wurden mit der Begründung des Nichtvorliegens einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes als unzulässig zurückgewiesen. Obiger Sachverhalt blieb unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches durch das erkennende Landesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. Über das Beschwerdevorbringen ist folgendermaßen zu entscheiden:
  44. Aufgrund von im Gegenstand durchgeführten Vorverfahren steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung im vorliegenden Verfahren hat. Der im angefochtenen Bescheid zitierte Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2016, Zahl: xxx bzw. rechtskräftige Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017, betreffend die UVP-Pflicht bezogen sich unstrittig auf das verfahrensgegenständliche Projekt.
  45. Zu den als verspätet zurückgewiesenen Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Schriftsatz vom 04.04.2016 ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 22.03.2016 verständigt wurde. Dieser Schriftsatz beinhaltete die Einräumung der Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Nach einem erfolglosen Zustellversuch dieses Schriftstückes am 24.03.2016 wurde dieses Schriftstück am 25.03.2016 beim Postamt xxx hinterlegt. Die Beschwerdeführerin selbst führte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus, weder am
  46. noch am 25.03.2016 ortsabwesend gewesen zu sein. Somit ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieser Verständigung am Freitag, den 25.03.2016, also dem Beginn der Abholfrist, auszugehen und endete die zweiwöchige Frist am Freitag, den 08.04.
  47. Es ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt, dass die Beschwerdeführerin erstmalig einen Versuch zur Übermittlung einer Stellungnahme am Samstag, den 09.04.2016 um 15.17 Uhr, unternahm, wobei dieses Telefax nicht ordentlich übermittelt wurde. Bereits diese schriftliche Stellungnahme, welche mit Telefax übermittelt wurde, ist verspätet eingebracht worden. Somit ist auch die persönliche Vorlage dieses Schriftstückes am Montag, den 11.04.2016 beim Magistrat xxx als verspätet zu bewerten. Die diesbezüglichen Einwendungen wurden damit zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
  48. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist festzuhalten, dass Voraussetzung für zulässige, d.h. die Rechtswirkung des § 42 AVG auslösende und damit die Präklusion vermeidende Einwendungen ist, dass derjenige, der Einwendungen erhebt, die Stellung eines Nachbarn hat und er die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 GewO in prozessrelevanter Art behauptet. Das subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2, im Fall des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) bezogen sein (siehe ua. VwGH 19.09.1989, 86/04/0103 und 02.10.1989, 89/04/0059).
  49. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist festzuhalten, dass Voraussetzung für zulässige, d.h. die Rechtswirkung des Paragraph 42, AVG auslösende und damit die Präklusion vermeidende Einwendungen ist, dass derjenige, der Einwendungen erhebt, die Stellung eines Nachbarn hat und er die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 GewO in prozessrelevanter Art behauptet. Das subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Nachbar behauptet, muss auf einen oder mehrere der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, im Fall des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) bezogen sein (siehe ua. VwGH 19.09.1989, 86/04/0103 und 02.10.1989, 89/04/0059). Zulässig sind subjektiv-öffentliche Einwendungen der Nachbarn wegen - Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO,Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, - Belästigung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise und - Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz auf die ihrer Meinung nach bestehenden widmungsrechtlichen Diskrepanzen zwischen dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.11.2002 und dem dem vorliegenden Projekt zugrundeliegenden Teilbebauungsplan eingeht, wird in Bestätigung der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass es sich diesbezüglich um unzulässige, weil nicht subjektiv-öffentliche Einwendungen handelt, welche zutreffend als unzulässig zurückgewiesen wurden. Rechtskräftig wurde festgestellt, dass für das vorliegende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich jedenfalls zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin, das verfahrensgegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, als unbegründet abgewiesen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Gewerbebehörde ist, ein beantragtes Projekt rechtlich zu beurteilen. Die Einbeziehung anderer Grundstücke bzw. Berücksichtigung nicht unmittelbar betroffener Sachverhalte, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit zu sehen seien, ist gegenständlich rechtlich nicht geboten, da sich dieses Vorbringen nicht unmittelbar auf das beantragte Projekt bezieht. Insoweit im Beschwerdevorbringen Ausführungen zur Kärntner Bauordnung enthalten sind ist festzuhalten, dass diese im gewerberechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin erhob kein konkretes Vorbringen gegen die Spruchpunkte I.4.2., I.4.
  50. und I.4.
  51. des angefochtenen Bescheides. Aus dem Gesamtakt ergibt sich, dass tatsächlich eine Erhebung der örtlichen Lärmsituation am 27.01.2016 erfolgt ist, die Beschwerdeführerin keine auf gleicher fachlicher Ebene beruhenden Einwendungen gegen das Gutachten der Magistratsabteilung Umweltschutz erhob und auch keine anderslautende medizinische Stellungnahme vorlegte. Auch lässt das Beschwerdevorbringen keine konkreten Einwendungen gegen die im erstinstanzlichen Verfahren beigeschafften Gutachten erkennen. Weitere Ausführungen erstattete die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht. Insoweit im Beschwerdevorbringen Ausführungen zur Kärntner Bauordnung enthalten sind ist festzuhalten, dass diese im gewerberechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin erhob kein konkretes Vorbringen gegen die Spruchpunkte römisch eins.4.2., römisch eins.4.
  52. und römisch eins.4.
  53. des angefochtenen Bescheides. Aus dem Gesamtakt ergibt sich, dass tatsächlich eine Erhebung der örtlichen Lärmsituation am 27.01.2016 erfolgt ist, die Beschwerdeführerin keine auf gleicher fachlicher Ebene beruhenden Einwendungen gegen das Gutachten der Magistratsabteilung Umweltschutz erhob und auch keine anderslautende medizinische Stellungnahme vorlegte. Auch lässt das Beschwerdevorbringen keine konkreten Einwendungen gegen die im erstinstanzlichen Verfahren beigeschafften Gutachten erkennen. Weitere Ausführungen erstattete die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht. Die Zurückweisung der Einwendungen hinsichtlich der Aufstellung einer LKW-Fahrverbotstafel an der Nordseite des Kreisverkehrs in der xxx Straße, der Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes xxx, KG xxx, und der Abschaltung der Reklameleuchtschriften in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie der Dämmung der Heiz- und Kühlgeräte im Außenbereich im angefochtenen Bescheid erfolgte rechtlich zutreffend und führte die belangte Behörde richtig aus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht geltend gemacht hat und auch ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes besteht und welcher Art dieses Recht verletzt worden sein könnte. Das erkennende Landesverwaltungsgericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich. Insoweit die Beschwerdeführerin „verschwundene Parkplätzen“ moniert und dieses Vorbringen in der Verhandlung vom 11.12.2017 insoferne ergänzt, als sie annimmt, dass das Haus xxx bzw. das darin befindliche Gasthaus vergrößert werden sollte und die ihren Berechnungen zufolge erforderlichen Parkplätze im Ausmaß von ca. 2.500 m² entweder auf der Parzelle xxx oder xxx, KG xxx, errichtet werden müssten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen mangels Zusammenhangs mit dem vorliegend beantragten Projekt irrelevant ist. Ausdrücklich wird festgehalten, dass diejenigen Verfahrensparteien, deren Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, kein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid erhoben haben, weshalb sie im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung hatten. In vollinhaltlicher Bestätigung des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1263.13.2017

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