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KLVwG-1490/4/2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlKLVwG-1490/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.07.2017, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.07.2017, Zahl: xxx, wurde der Vorstellung des xxx vom 09.06.2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 26.05.2015, Zahl: xxx, mit dem die Entziehung von waffenrechtlichen Dokumenten sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29.04.2015 sichergestellten Waffen und Munition als verfallen ausgesprochen wurde, insoweit Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt: „1.) Gemäß § 12 Waffengesetz 1996 idgF wird Ihnen der Besitz von Waffen und Munition Gemäß Paragraph 12, Waffengesetz 1996 idgF wird Ihnen der Besitz von Waffen und Munition verboten.

2.) Mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten Ihnen die allenfalls in Ihrem Besitz befindlichen waffenrechtlichen Urkunden als entzogen.“ Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.“Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Sachverhalt:

Am 29.04.2015 wurde von Beamten des LPD Kärnten, Landesverfassungsschutz eine vom Landesgericht Klagenfurt angeordneten Hausdurchsuchung in den von Ihnen bewohnten Haus, in xxx, durchgeführt. Dabei wurden von Beamten nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO folgende Waffen, Munition und Teile von Waffen beschlagnahmt:

Kat. B:

1 Stk. Gewehr Halbautomat SAIGA, Ser.Nr. HO7424439 1 Stk. Gewehr OA-15 Austria KaI. 223 Rem., Ser.Nr. AT-0310-6763 1 Stk. Gewehr MAYERL M.W. KaI. 416 Raptor, Ser.Nr. B2907 1 Stk. Pistole Glock, Ser.Nr. BTB549 1 Stk. Pistole Heckler & Koch, Ser.Nr. 407373 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BEK2410 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser. Nr. BHT4617 1 Stk. Revolver Ruger, Ser.Nr. 550-12187 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BDC1962 1 Stk. Revolver, Ser.Nr. B038503 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BJA5973 1 Stk. Pistole Walter TPH, Ser.Nr. 294077 1 Stk. Revolver Casull Arms Corporation, Ser.Nr. D12610 1 Stk. Revolver, Ser.Nr. L3048 1 Stk. Revolver, Ser.Nr. C22075 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. 6D83323 1 Stk. Revolver Casull Arms Corporation, Ser.Nr. PPDF135 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. AYZ4428 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BDE9232 1 Stk. Pistole Colt MK IV, Ser.Nr. FG70809 1 Stk. Pistole Colt MK römisch vier, Ser.Nr. FG70809 1 Stk. Pistole Colt MK IV, Ser.Nr. FG76882 1 Stk. Pistole Colt MK römisch vier, Ser.Nr. FG76882 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. AZD0484 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. 121256 1 Stk. Pistole Colt, Ser. Nr. FC19314 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. N706597 1 Stk. Pistole Colt, Ser.Nr. 80BS23126 1 Stk. Pistole SIG Sauer, Ser.Nr. P91137 1 Stk. Pistole SIG Sauer, Ser.Nr. P91685 1 Stk. Pistole Smith & Wesson, Ser.Nr. A414128 1 Stk. Pistole Colt Casull, Ser.Nr. 70L26063 1 Stk. Pistole Colt, Ser.Nr. 70L27111 1 Stk. Pistole Colt, Ser.Nr. 70B01471, 1 Stk. Bachmayr Griffstück, Ser.Nr. FL10137 Kat. C:

1 Stk. Gewehr Remington Mod. 700 KaI. 308 Win, Ser.Nr. S6326740 1 Stk. Gewehr Remington Mod. XR-100, Ser.Nr. 7815451 1 Stk. Gewehr HOWA 1500, Ser.Nr. B166837 1 Stk. Gewehr Steyr Jagdmatch, Ser.Nr. 218086 1 Stk. Gewehr SAKO 691, Ser.Nr. 865130 Kat. D (nicht registriert, da nicht registrierungspflichtig):

1 Stk. Schrotflinte Anschütz, Ser.Nr. 732265 1 Stk. Schrotflinte Anschütz, Ser.Nr. 20385 , sowie folgende illegale und zum Teil verbotene Waffen bzw. Waffenteile:

1 Stk. Gewehr Anschütz KaI. 4.5, Ser.Nr. 31429 1 Stk. Pistole, Ser.Nr. 70L27111 1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 18209 1 Stk. Pistole Bul M-5, Ser.Nr. FG76882 1 Stk. Pistole SPS Custom, Ser.Nr. 70L27111 1 Stk. Pistole Awsom Precision, Ser.Nr. 70L26063 1 Stk. Pistole Pantera, Ser.Nr. S200042 1 Stk. Pistole Shield, Ser.Nr. 25511 1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 70L27111 1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 70L27111 1 Stk. Pistole Bul M-5, Ser.Nr. 70L27111 1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 70L26063 1 Stk. Verschluss Caspian KaI. 355, US PAT 5123328 1 Stk. Verschluss KaI. 355, ohne Nummer 1 Stk. Pistole sTI mit Lauf 40 S&W, ohne Nummer 1 Stk. Pistole Witness, Ser.Nr. AE51151 1 Stk. Stahlrute 1 Stk. Colt, Ser.Nr. 70L26559 mit Tasche und Munition 1 Stk. Pistole KaI. 400, schwarz blaues Griffstück, ohne Nummer 1 Stk. Pistole Glock 17 geladen, Ser.Nr. G1852 mit Magazin 17 Patronen 1 Stk. Pistole Glock 15, Ser.Nr. G1963 mit Magazin 15 Patronen 1 Stk. Pistole NOWLlN, Ser.Nr. NM001484 mit Magazin 1 Stk. Gewehrverschluss Karabiner, Ser.Nr. P-31077 1 Stk. Maschinenpistole Scorpion mit Schalldämpfer, 4 Magazine, 21 Patronen, Ser.Nr. 45712 1 Stk. Pistole Colt KaI. 45, Ser.Nr. 70L17662 1 Stk. Pistole Glock 19 geladen, Ser.Nr. BGU400, 2 Magazine, 22 Patronen, schwarze Gürteltasche 1 Stk. Pistole sTI Viper 2011, Ser.Nr. CM3152 1 Stk. Pistole Ultimatch KaI. 400, ohne Nummer 1 Stk. Pistole Makarov Kal.9mm, Ser.Nr. BP3705 incl. Plastikholster 1 Stk. Pistole NOWLIN KaI. 9mm, Ser.Nr. 22591 ohne Magazin 1 Stk. Pistole Makarov mit Schraubgewinde für Schalldämpfer, Ser.Nr. AW8486, 7 Patronen lose 1 Stk. Pistole Colt Government Mod. 1911, ohne Nummer, ohne Magazin 1 Stk. Revolver US Army 1917, Ser.Nr. 134855 1 Stk. Pistole NOWLIN KaI. 45 ACP, Ser.Nr. FR13364 1 Stk. Pistole FEG KaI. 22 LR, ohne Nummer, mit Magazin 1 Stk. Pistole Caspian KaI. 45 ACP, Ser.Nr. WG4280 mit Magazin 1 Stk. Pistole sTI KaI. .355, ohne Nummer 1 Stk. Pistole Caspian mit Visiereinrichtung, Ser.Nr. 21062 1 Stk. Pistole Crown City Arms KaI. 45 aut, Ser.Nr. A04470 1 Stk. Pistole Springfield Armory, Ser.Nr. NM81608 1 Stk. Pistole CZ75 KaI. 9mm, Ser.Nr. 109436 mit Magazin 1 Stk. Maschinenpistole Scorpion mit Schalldämpfer, Ser.Nr. B8266, mit Magazin 1 Stk. Pistole Springfield Armory 1911, Ser.Nr. WF2481 mit Magazin 1 Stk. Pistole Glock 26, Ser.Nr. BPG358, KaI. 9mm mit 2 Stk. Magazine, 25 Patronen und Lederholster 1 Stk. Pistole Walther PPK, Ser.Nr. T031888 mit Magazin und Lederholster 1 Stk. Pistole Caspian mit Zielvorrichtung, Ser.Nr. 70L32788 ohne Magazin

1 Stk. Pistole sTI KaI. 9mm, Ser.Nr. CM2726 1 Stk. Sturmgewehr SIG mit Zielfernrohr, Ser.Nr. 9129, 2 Stk. Magazine, 21 Patronen incl. Tasche 1 Stk. Maschinenpistole 40, Ser.Nr. 2986 mit Magazin 1 Stk. Scharfschützengewehr SAKO, Ser.Nr. 602321 1 Stk. Maschinenpistole MGV176 mit Schalldämpfer, Ser.Nr. 1215, 2 Stk. Trommelmagazine 1 Stk. Sturmgewehr STG77, Ser.Nr. HB049, 5 Stk. Magazine, 30 Patronen (als gestohlen registriert) 1 Stk. Kipplauf für Schrot (Rohling) ohne Nummer 1 Stk. Schalldämpfer schwarz ohne Nummer 1 Stk. Lauf für Sturmgewehr ohne Nummer incl. Koffer 6 Stk. Pistolengriffstücke und diverse Waffenkleinteile 2 Stk. Verschlussstücke für K98, Ser.Nr. 03175,3882 4 Stk. Pistolenläufe, 1 Stk. Pistolenlauf zerschnitten (gelber Plastiksack) 6 Stk. Pistolengriffstücke, 1 Stk. Griffstück mit Verschluss, 1 Stk. Pistolenverschluss, alle ohne Nummer 7 Stk. Pistolenverschlüsse, 1 Stk. Griffstück mit Verschluss, alle ohne Nummer 8 Stk. Pistolenverschlüsse ohne Nummer 15 Stk. Pistolenläufe 3 Stk. Pistolenverschlüsse 1 Stk. Griffstück 6 Stk. Magazine und diverse Waffenkleinteile 1 Stk. Sturmgewehr CAA G-27 mit Schalldämpfer und Zielvorrichtung, ohne Nummer 1 Stk. Pistole BUL M-5, Ser.Nr. 520358 1 Stk. Koffer mit 1 Stk. Gewehrlauf Ser.Nr. 178185, 1 Stk. Gewehrlauf für Karabiner und Schalldämpfer ohne Nummer, 1 Stk. Gewehrschaft 1 Stk. Tragetasche mit 1 Stk. Vorderschaftsrepitierer KaI. 7.62, Ser.Nr. 26500 mit Munition Auch wurden 154.687 Schuss Munition und 105 kg Nitrozellulose-Pulver sichergestellt. Der überwiegende Teil der von Ihnen illegal besessenen Schusswaffen waren lose im unversperrten Kofferraum eines parkend in der Garage abgestellten absolut ungesichert gelagert.

Konkret befanden sich im unversperrten Kofferraum Ihres nicht angemeldeten KFZ, Mitsubishi, mehrere Faustfeuerwaffen mit angesteckten, munitionierten Magazinen, sowie Langwaffen, darunter auch vollautomatische Langwaffen und Maschinenpistolen, welche als Kriegsmaterial einzustufen sind. Bei einer dieser Schusswaffen, handelte es sich um ein Sturmgewehr StG-77 des österr. Bundesheeres, welches laut Ausschreibung im EKIS, im Jahr 1988 aus einer Kaserne in xxx gestohlen wurde, sowie weitere Schusswaffen mit aufgeschraubten Schalldämpfern und andere verbotene Waffen wie eine Stahlrute.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des LV Kärnten wurde von Seiten der erkennenden Behörde gegenüber dem Vorstellungswerber mit Mandatsbescheid vom 26.05.2017 wie folgt abgesprochen:

Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 idgF. wird Ihnen der Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 idgF. wird Ihnen der Besitz von Waffen und Munition v e r b o t e n.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten, 1. die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29.04.2015 sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2.die allenfalls in Ihrem Besitz befindlichen waffenrechtlichen Urkunden als entzogen.

Sie haben in weiterer Folge gegen den von der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat xxx, am 26.05.2015 ergangenen Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht (persönlich am 09.06.2015) und stellen folgende Anträge:  Die Waffen der Kategorie Bund C, wobei die nicht registrierungspflichtigen Waffen wie z.B. die Flinten und der Flintenrohling die von mir legal besessen waren, von mir namhaft gemachten Personen auszufolgen.  Die sichergestellten Griffstücke sowie die Kleinteile und Magazine stellen keine waffenrelevanten Teile nach dem WaffG dar und sind, weil nach dem Waffengesetz sichergestellt wieder auszufolgen.  Das sichergestellte Pulver, weil nach dem Waffengesetz sichergestellt, ist ebenfalls wieder auszufolgen.

Mit Datum 20.09.2016 wurde vom LV Kärnten an die StA xxx unter der Zahl xxx ein Abschlussbericht zur AZ der StA xxx erstattet, in dem der Vorstellungswerber wegen des Verdachtes der Übertretung des § 50 Abs. 1 WaffG zur Anzeige gebracht wurde. Darin ist auch festgehalten, dass sämtliche Waffen, Teile von Waffen, Munition und Substanzen zur Herstellung von Waffen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO beschlagnahmt wurden. Mit Datum 20.09.2016 wurde vom LV Kärnten an die StA xxx unter der Zahl xxx ein Abschlussbericht zur AZ der StA xxx erstattet, in dem der Vorstellungswerber wegen des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zur Anzeige gebracht wurde. Darin ist auch festgehalten, dass sämtliche Waffen, Teile von Waffen, Munition und Substanzen zur Herstellung von Waffen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StPO beschlagnahmt wurden.

Zuletzt mit E-mail vom 07.06.2017, erging an Sie eine Ladung mit der Aufforderung zum Amte zu kommen, um mit Ihnen die Sach- und Rechtslage entsprechend zu erörtern. Diesen Ladungen haben Sie bis dato nicht Folge geleistet.

Über verfahrensgegenständlichen Sachverhalt hat die Behörde wie folgt erwogen:

Die von Ihnen in der Vorstellung gestellten Anträge über die Ausfolgung folgender Gegenstände:  Die Waffen der Kategorie Bund C, wobei die nicht registrierungspflichtigen Waffen wie z.B. die Flinten und der Flintenrohling die von mir legal besessen waren, von mir namhaft gemachten Personen auszufolgen.  Die sichergestellten Griffstücke sowie die Kleinteile und Magazine stellen keine waffenrelevanten Teile nach dem WaffG dar und sind, weil nach dem Waffengesetz sichergestellt wieder auszufolgen.  Das sichergestellte Pulver, weil nach dem Waffengesetz sichergestellt, ist ebenfalls wieder auszufolgen. werden von der LPD Kärnten, PK xxx als unzulässig zurückgewiesen, da diese Waffen und übrigen Gegenstände anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden. Folglich ist zur Entscheidung über die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände ausschließlich das Landesgericht Klagenfurt berufen.

Daraus folgt aber auch, dass von Seiten der LPD Kärnten, PK xxx, der Verfall der sichergestellten Waffen und Munition nicht auszusprechen war, weshalb nach Abführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens der Spruch, dahingehend abzuändern war.

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz idgF hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum, gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz idgF hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum, gefährden könnte.

Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es erforderlich, nach Prüfung der Persönlichkeit konkrete Feststellungen vor allem zur Neigung zu Aggressivität und zu sonstigen waffenrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu treffen.

Erst dann kann beurteilt werden, ob die strengen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen und eine Prognose im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, ZI. 2000/20/0462). Erst dann kann beurteilt werden, ob die strengen Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen und eine Prognose im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, ZI. 2000/20/0462).

Im vorliegenden Fall hat die ha. Behörde ihre Prognose auf die Ergebnisse der vom Landesgericht Klagenfurt angeordneten Hausdurchsuchung in den von Ihnen bewohnten Haus, in xxx, vom 29.04.2015 gestützt, bei der oben näher angeführte Waffen und Gegenstände beschlagnahmt wurden.

Für den konkreten Fall ist daher von Seiten der erkennenden Behörde zusammenfassend festzuhalten, dass der Vorstellungswerber sich bewusst und exzessiv über waffenrechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Es hat ihm klar sein müssen, dass ein über die durch die Waffenbesitzkarte eingeräumte Berechtigung hinausgehender Waffenbesitz ungesetzlich gewesen ist. Aufgrund der Waffendokumente ist er zum Besitz von insgesamt 32 genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt gewesen. Laut Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 29.04.2015 war der Vorstellungswerber im Besitz von insgesamt 40 Stk. legalen Schusswaffen, sowie von 117 Stk. Waffen bzw. Waffenteilen, darunter auch verbotenen Waffen (Stahlruten, Schusswaffen mit Schalldämpfer) und Waffen die als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind. Am Wohnsitz xxx wurden insgesamt 154.687 Stück Munition verschiedener Fabrikate, teilweise lediglich in Kisten abgelegt und zum Teil nicht vor unbefugter Wegnahme gesichert, gelagert. Ein derartig hoher Bestand an Kriegsmaterial, verbotenen Waffen und illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen berge in Kombination mit dem exorbitant hohen Munitionsvorrat schon bei einer sachgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition hohe Risiken in sich, welche dem Bescheidbetroffenen als langjährigen Sportschützen, Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses besonders gut bekannt sein mussten.

Es bestand offenkundig eine latente Gefahr, dass Personen mit Insider-Wissen und krimineller Energie ohne großen Aufwand in den Besitz von verbotenen - auch leicht zerlegbaren - Waffen und von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen gelangen. In Einem hätte eine solche Täterschaft auch noch erhebliche Munitionsvorräte an sich bringen können. Dieses Risiko ist von xxx bewusst in Kauf genommen worden, um seine Leidenschaft für den Besitz von Waffen jeglicher Art ungehemmt und unbeeinflusst von rechtlichen Bestimmungen ausleben zu können.

Diese Leidenschaft kann von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der beachtlichen Zahl des beim Bescheidbetroffenen vorgefundenen Kriegsmaterials, der verbotenen Waffen und der illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht mehr als rational eingestuft werden. Vielmehr hat sich bei der Behörde der Eindruck verfestigt, dass der Vorstellungswerber die Kontrolle über seine Waffen bzw. Sammelleidenschaft bereits verloren hat und sich so auch in den Besitz von verbotenen Waffen und von Kriegsmaterial gebracht hat. Als weiteres Indiz für diese begründete Annahme war der Umstand zu werten, dass laut einschreitenden Beamten bei der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung, xxx offensichtlich bereits die Übersicht über die unzähligen Verstecke für Waffen und Munition verloren hatte.

Diese Faktoren, nämlich das vom Bescheidbetroffenen durch die Anhäufung von verbotenen Waffen, von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und von Kriegsmaterial geschaffene und bewusst vernachlässigte Risiko, sowie die als irrational einzustufende Leidenschaft für das Sammeln von Waffen, ohne sich um die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu kümmern, hat nach Ansicht der der ha. Behörde bereits eine Qualität erreicht, die sein weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar machen, sodass mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung gerechnet werden müsse.

Die Möglichkeit eines zukünftigen Missbrauches einer Waffe und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der von § 12 Abs 1 WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter liegt daher nach begründeter Einschätzung der ha. Behörde jedenfalls auf der Hand. Die Möglichkeit eines zukünftigen Missbrauches einer Waffe und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der von Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter liegt daher nach begründeter Einschätzung der ha. Behörde jedenfalls auf der Hand.

Auf Grund des eindeutig erwiesenen Sachverhalts und der angeführten Gründe geht die Behörde daher von der begründeten Besorgnis aus, dass der Vorstellungswerber durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 jedenfalls auszusprechen war. Auf Grund des eindeutig erwiesenen Sachverhalts und der angeführten Gründe geht die Behörde daher von der begründeten Besorgnis aus, dass der Vorstellungswerber durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 jedenfalls auszusprechen war.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes stellen Sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie Waffen missbräuchlich verwenden. Im Sinne eines qualifizierten Schutzes für die Allgemeinheit ist es notwendig, gegen Sie dieses Waffenverbot auszusprechen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich Ihres Bescheides den ich am 17.7.2017 erhalten habe . ( welcher die Antwort auf meine Vorstellung vom 9.6.2015!!! Dauer über 2 Jahre) teile ich folgendes mit: zu Punkt 1) Waffenverbot  ich habe niemals Waffen missbräüchlich verwendet  ich habe niemals durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet  ich bin nicht aggressiv und noch niemals durch so ein Verhalten aufgefallen,  ich hatte auch bei der Hausdurchsuchung kein aggressives Verhalten. (Protokoll Hausdurchsuchung  mir wurden die Dokumente vor über 2 Jahren entzogen und bin ich niemals durch aggressives Verhalten aufgefallen.  ich bin Sportschütze seit über 25 Jahren und war auch als Regionaldirektor tätig.  es hat mich der Sport fasziniert und war ich auch mehrfacher Staatsmeister.

Das Waffenverbot ist nicht gerechtfertigt, da die Begründungen nicht vorliegen.

Zu Punkt 2) ich beantrage die Ausfolgung der Waffenrechtlichen Dokumente, die mir vor mehr als 2 Jahren entzogen wurden, da ich noch nie Waffen missbräuchlich verwendet habe. Noch niemals mein Leben noch Leben anderer, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet habe, ich bin jetzt 54 Jahre alt und noch nie in meinem Leben durch aggressives Verhalten aufgefallen.“ Am 29.11.2017 hat eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden. Ein Grund für eine Nichtteilnahme an der Verhandlung wurde nicht genannt. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Verhandlung durch seine Ehefrau xxx vertreten lassen. Diese hat zu Beginn der Verhandlung darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Juni 2016 eine Aussage vor der Polizei getätigt hat.

Weiters waren bei der Verhandlung die Vertreter der belangten Behörde anwesend und wurde der Zeuge xxx, Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Kärnten, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, einvernommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer ist seit über 25 Jahren Sportschütze.

Aufgrund von anonymen Hinweisen wurde über Anordnung der Staatsanwaltschaft xxx im Wohnhaus des Beschwerdeführers xxx, eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes gemäß § 50 Abs. 1 WaffG durchgeführt. Der Zeuge xxx hat mit Kollegen die Hausdurchsuchung durchgeführt und hiezu den Abschlussbericht vom 20.09.2016 verfasst. Grundsätzlich läuft eine Hausdurchsuchung so ab, dass demjenigen, bei dem die Hausdurchsuchung durchgeführt wird, mitgeteilt wird, aus welchen Gründen die Amtshandlung stattfindet. Derjenige bekommt auch die Gelegenheit geboten, mitzuteilen, welche Waffen sich wo befinden, das heißt er kann den amtshandelnden Personen das Versteck mitteilen, damit diese nicht nach den Waffen suchen müssen.

Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Hausdurchsuchung über den Zweck der Durchsuchung aufgeklärt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, alle Waffen sowie Waffenteile und Munition freiwillig herauszugeben, sowie jene Örtlichkeiten zu benennen, an denen sich solche Gegenstände befinden. Der Beschwerdeführer verneinte Waffen versteckt zu haben. Er hat an der Amtshandlung nicht aktiv mitgearbeitet, das heißt er hat nicht die Verstecke vorab mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat die Polizeibeamten in den Keller geführt. Jedoch lediglich zu den legalen Waffen, die im Safe verwahrt waren. Die Beamten haben ihn immer wieder nach dem Vorhandensein von illegalen Waffen und Kriegsmaterial befragt. Die Aufbewahrungsorte hiezu, hat er ihnen jedoch nicht mitgeteilt.

Aufgrund von anonymen Hinweisen wurde über Anordnung der Staatsanwaltschaft xxx im Wohnhaus des Beschwerdeführers xxx, eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WaffG durchgeführt. Der Zeuge xxx hat mit Kollegen die Hausdurchsuchung durchgeführt und hiezu den Abschlussbericht vom 20.09.2016 verfasst. Grundsätzlich läuft eine Hausdurchsuchung so ab, dass demjenigen, bei dem die Hausdurchsuchung durchgeführt wird, mitgeteilt wird, aus welchen Gründen die Amtshandlung stattfindet. Derjenige bekommt auch die Gelegenheit geboten, mitzuteilen, welche Waffen sich wo befinden, das heißt er kann den amtshandelnden Personen das Versteck mitteilen, damit diese nicht nach den Waffen suchen müssen.

Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Hausdurchsuchung über den Zweck der Durchsuchung aufgeklärt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, alle Waffen sowie Waffenteile und Munition freiwillig herauszugeben, sowie jene Örtlichkeiten zu benennen, an denen sich solche Gegenstände befinden. Der Beschwerdeführer verneinte Waffen versteckt zu haben. Er hat an der Amtshandlung nicht aktiv mitgearbeitet, das heißt er hat nicht die Verstecke vorab mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat die Polizeibeamten in den Keller geführt. Jedoch lediglich zu den legalen Waffen, die im Safe verwahrt waren. Die Beamten haben ihn immer wieder nach dem Vorhandensein von illegalen Waffen und Kriegsmaterial befragt. Die Aufbewahrungsorte hiezu, hat er ihnen jedoch nicht mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer war bei der Hausdurchsuchung nicht aggressiv.

Insgesamt wurden bei der gegenständlichen Hausdurchsuchung 9 Stk. Faustfeuerwaffen mit identer Seriennummer, 7 Stk. Faustfeuerwaffen ohne Seriennummer, 4 Stk. Faustfeuerwaffen mit veränderter Seriennummer, 2 Stk. verbotene Waffen gemäß § 17 Waffengesetz, 6 Stk. Schusswaffen als Kriegsmaterial eingestuft (gemäß KrMatG sowie KrMatV), sowie 6 Stk. verbotene Waffenteile gemäß § 17 Abs. 5 Waffengesetz vorgefunden. Die Gesamtanzahl an Waffen (inklusive registrierter Waffen) betrug 79 Stk. Faustfeuerwaffen, 15 Stk. Langwaffen und diverse Waffenteile. Insgesamt wurden bei der gegenständlichen Hausdurchsuchung 9 Stk. Faustfeuerwaffen mit identer Seriennummer, 7 Stk. Faustfeuerwaffen ohne Seriennummer, 4 Stk. Faustfeuerwaffen mit veränderter Seriennummer, 2 Stk. verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Waffengesetz, 6 Stk. Schusswaffen als Kriegsmaterial eingestuft (gemäß KrMatG sowie KrMatV), sowie 6 Stk. verbotene Waffenteile gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Waffengesetz vorgefunden. Die Gesamtanzahl an Waffen (inklusive registrierter Waffen) betrug 79 Stk. Faustfeuerwaffen, 15 Stk. Langwaffen und diverse Waffenteile.

An Munition wurden 151.599 Stk. Munition gemäß § 4 Waffengesetz, 3.050 Stück verbotene Munition gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz und 38 Stk. Munition gemäß § 5 Waffengesetz iVm KMV, gesamt 154.687 Stk. Munition, vorgefunden. An Munition wurden 151.599 Stk. Munition gemäß Paragraph 4, Waffengesetz, 3.050 Stück verbotene Munition gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Waffengesetz und 38 Stk. Munition gemäß Paragraph 5, Waffengesetz in Verbindung mit KMV, gesamt 154.687 Stk. Munition, vorgefunden.

Aus dem Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 29.04.2015 ergibt sich, dass an folgenden Orten folgende Waffen, Waffenteile bzw. Munition vorgefunden wurden:

Heizraum Keller:

01.1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 18209 02. 1 Stk. Pistole Bul M-5, Ser.Nr. FG76882 03. 1 Stk. Pistole SPS Custom, Ser.Nr. 70L27111 04. 1 Stk. Pistole Awsom Precision, Ser.Nr. 70L26063 05. 1 Stk. Pistole Pantera, Ser.Nr. S200042 06. 1 Stk. Pistole Shield, Ser.Nr. 25511 07. 1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 70L27111 08. 1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 70L27111 09. 1 Stk. Pistole Bul M-5, Ser.Nr. 70L27111 10. 1 Stk. Pistole Serendipity SL, Ser.Nr. 70L26063 11. 1 Stk. Verschluss Caspian KaI. 355, US PAT 5123328 12. 1 Stk. Verschluss KaI. 355, ohne Nummer 35. 1 Stk. Pistole sTI mit Lauf 40 S&W, ohne Nummer Regal Lager:
13.1 Stk. Pistole Witness, Ser.Nr. AE51151 Werkstatt:
14.1 Stk. Gewehr OA-15 Austria KaI. 223 Rem., Ser.Nr. AT-0310-6763 15. 1 Stk. Gewehr Remington Mod. 700 KaI. 30S Win, Ser.Nr. S6326740 16. 1 Stk. Gewehr Halbautomat SAIGA, Ser.Nr. HO7424439 17. 1 Stk. Gewehr Remington Mod. XR-100, Ser.Nr. 7815451 18. 1 Stk. Gewehr Anschütz KaI. 4.5, Ser.Nr. 31429 19. 1 Stk. Gewehr HOWA 1500, Ser.Nr. B166837 20. 1 Stk. Gewehr Steyr Jagdmatch, Ser.Nr. 218086 21. 1 Stk. Gewehr SAKO 691, Ser.Nr: 865130 22. 1 Stk. Schrotflinte Anschütz, Ser.Nr. 732265 23. 1 Stk. Schrotflinte Anschütz, Ser.Nr. 20385 24. 1 Stk. Gewehr MAYERL M.W. KaI. 416 Raptor, Ser.Nr. B2907 33. 1 Stk. Behältnis Stanzzahlen 34. 1 Stk. Bachmayr Griffstück, Ser.Nr. FL 10137 (in Deposit SpuZi 27!!!) 35a. 1 Stk. Kiste mit diverser Munition Regal Lager:
25.1 Stk. Stahlrute 26. 1 Stk. Kiste mit diverser Munition Keller Gang:
27.1 Stk. Kiste mit diverser Munition Keller Munitionsfüllraum:
28.1 Stk. Kiste mit diverser Munition 29. 1 Stk. Kiste mit diverser Munition 30. 1 Stk. Kiste mit diverser Munition 31. 1 Stk. Kiste mit diverser Munition 32. 1 Stk. Kiste mit diverser Munition Büro Erdgeschoss (ohne Spurenziffer):

1 Stk. Tablet AKOYA incl. Ladekabel, Passwort: 1911 1 Stk. externe Festplatte Maxtor incl. Kabel 1 Stk. Computer Medion, Ser.Nr. 4953 01 0070395 1 Stk. USB-Stick BZÖ 10 Stk. diverse CD bzw. DVD Fernsehzimmer 1. Obergeschoss (ohne Spurenziffer):

1 Stk. Computer Ser.Nr.AX344436 7 Stk. DVD Bezeichnung: Sicherungs-DVD 10 Stk. DVD in 3 Stk. Hüllen (Porno) 2 Stk. DVD mit Bilder 1 Stk. CD mit Bilder Dachboden:

01A. 1 Stk. Colt, Ser.Nr. 70L26559 mit Tasche und Munition xxx persönlich (ohne Spurenziffer):

1 Stk. Smartphone Samsung GT-I9105P Keller Tresor:

01.1 Stk, Pistole Glock, Ser.Nr. BTB549 02. 1 Stk. Pistole Heckler & Koch, Ser.Nr. 407373 03. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BEK2410 04. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser. Nr. BHT4617 05. 1 Stk. Revolver Ruger, Ser.Nr. 550-12187 06. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BDC1962 07. 1 Stk. Revolver, Ser. Nr. B038503 08. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BJA5973 09. 1 Stk. Pistole Walter TPH, Ser.Nr. 294077 10. 1 Stk. Revolver Casull Arms Corporation, Ser.Nr. D12610 11. 1 Stk. Revolver, Ser.Nr. L3048 12. 1 Stk. Revolver, Ser. Nr.
13.1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser. Nr.
14.1 Stk. Revolver Casull Arms Corporation, Ser.Nr. PPDF135 15. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. AYZ4428 16. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. BDE9232 17. 1 Stk. Pistole Colt MK IV, Ser.Nr. FG7080917. 1 Stk. Pistole Colt MK römisch vier, Ser.Nr. FG70809 18. 1 Stk. Pistole Colt MK IV, Ser.Nr. FG7688218. 1 Stk. Pistole Colt MK römisch vier, Ser.Nr. FG76882 19. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr.
20.1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. 121256 21. 1 Stk. Pistole Colt, Ser.Nr. FC19314 22. 1 Stk. Revolver Smith & Wesson, Ser.Nr. N706597 23. 1 Stk. Pistole Colt, Ser.Nr. 80BS23126 24. 1 Stk. Pistole SIG Sauer, Ser.Nr. P91137 25. 1 Stk. Pistole SIG Sauer, Ser.Nr. P91685 26. 1 Stk. Pistole Smith & Wesson, Ser. Nr. A414128 27. 1 Stk. Pistole Colt Casull, Ser.Nr. 70L26063 28. 1 Stk. Pistole Colt, Ser.Nr. 70L27111 29. 1 Stk. Pistole Colt, Ser.Nr. 70B01471 30. 1 Stk. Kiste mit diverser Munition 31. 1 Stk. Pistole, Ser.Nr. 70L27111 Garage PKW Mitsubishi rot ohne Kennzeichen (Kofferraum):

01.

1 Stk. Pistole KaI. 400, schwarz blaues Griffstück, ohne Nummer 02. 1 Stk. Pistole Glock 17 geladen, Ser.Nr. G1852 mit Magazin 17 Patronen 03. 1 Stk. Pistole Glock 15, Ser.Nr. G1963 mit Magazin 15 Patronen 04. 1 Stk. Pistole NOWLlN, Ser.Nr. NM001484 mit Magazin 05. 1 Stk. Gewehrverschluss Karabiner, Ser.Nr. P-31077 06.

1 Stk. Maschinenpistole Scorpion mit Schalldämpfer, 4 Magazine, 21 Patronen, Ser.Nr. 45712- 07.

1 Stk. Pistole Colt KaI. 45, Ser.Nr. 70L17662 08.

1 Stk. Pistole Glock 19 geladen, Ser.Nr. BGU400, 2 Magazine, 22 Patronen, schwarze Gürteltasche 09.

1 Stk. Pistole sTI Viper 2011, Ser.Nr. CM3152 10.

1 Stk. Pistole Ultimatch KaI. 400, ohne Nummer 11.

1 Stk. Pistole Makarov Kal.9mm, Ser.Nr. BP3705 incl. Plastikholster 12.

1 Stk. Pistole NOWLIN KaI. 9mm, Ser.Nr. 22591 ohne Magazin 13.

1 Stk. Pistole Makarov mit Schraubgewinde für Schalldämpfer, Ser.Nr. AW8486, 7 Patronen - lose 14.

1 Stk. Pistole Colt Government Mod. 1911, ohne Nummer, ohne Magazin 15.

1 Stk. Revolver US Army 1917, Ser.Nr. 134855 16.

1 Stk. Pistole NOWLIN KaI. 45 ACP, Ser.Nr. FR13364 17.

1 Stk. Pistole FEG KaI. 22 LR, ohne Nummer, mit Magazin 18.

1 Stk. Pistole Caspian KaI. 45 ACP, Ser.Nr. WG4280 mit Magazin 19.

1 Stk. Pistole sTI KaI. .355, ohne Nummer 20. 1 Stk. Pistole Caspian mit Visiereinrichtung, Ser.Nr. 21062 21.

1 Stk. Pistole Crown City Arms KaI. 45 aut, Ser.Nr. A04470 22.

1 Stk. Pistole Springfield Armory, Ser.Nr. NM81608 23.

1 Stk. Pistole CZ75 KaI. 9mm, Ser.Nr. 109436 mit Magazin 24.

1 Stk. Maschinenpistole Scorpion mit Schalldämpfer, Ser.Nr. B8266, mit Magazin 25.

1 Stk. Pistole Springfield Armory 1911, Ser.Nr. WF2481 mit Magazin 26.

1 Stk. Pistole Glock 26, Ser.Nr. BPG358, KaI. 9mm mit 2 Stk. Magazine, 25 Patronen und Lederholster 27.

1 Stk. Pistole Walther PPK, Ser.Nr. T031888 mit Magazin und Lederholster 28.

1 Stk. Pistole Caspian mit Zielvorrichtung, Ser.Nr. 70L32788 ohne Magazin 29.

1 Stk. Pistole sTI KaI. 9mm, Ser.Nr. CM2726 30.

1 Stk. Sturmgewehr SIG mit Zielfernrohr, Ser.Nr. 9129, 2 Stk. Magazine, 21 Patronen incl. Tasche 31.

1 Stk. Maschinenpistole 40, Ser.Nr. 2986 mit Magazin 32.

1 Stk. Scharfschützengewehr SAKO, Ser.Nr. 602321 33.

1 Stk. Maschinenpistole MGV176 mit Schalldämpfer, Ser.Nr. 12152 Stk. Trommelmagazine 34.

1 Stk. Sturmgewehr STG77, Ser.Nr. HB049, 5 Stk. Magazine, 30 Patronen (als gestohlen registriert) 35.

1 Stk. Kipplauf für Schrot (Rohling) ohne Nummer 36.

1 Stk. Schalldämpfer schwarz ohne Nummer 37.

1 Stk. Lauf für Sturmgewehr ohne Nummer incl. Koffer 38.

6 Stk. Pistolengriffstücke und diverse Waffenkleinteile 39.

2 Stk. Verschlussstücke für K98, Ser.Nr. 03175, 3882 40. 4 Stk. Pistolenläufe, 1 Stk. Pistolenlauf zerschnitten (gelber Plastiksack) 41.

6 Stk. Pistolengriffstücke, 1 Stk. Griffstück mit Verschluss, 1 Stk. Pistolenverschluss, alle ohne Nummer 42.

7 Stk. Pistolenverschlüsse, 1 Stk. Griffstück mit Verschluss, alle ohne Nummer 43.

8 Stk. Pistolenverschlüsse ohne Nummer 44.

15 Stk. Pistolenläufe, 3 Stk. Pistolenverschlüsse, 1 Stk. Griffstück, 6 Stk. Magazine und diverse Waffenkleinteile 45. 1 Stk. Schachtel mit diverser Munition verschiedenen Kalibers Durchgang Garage - Haus:

46.8 Stk. Packungen mit Schrotmunition je 250 Schuss) Werkstatt Keller Lichtschacht:

36.

1 Stk. Sturmgewehr CAA G-27 mit Schalldämpfer und Zielvorrichtung, ohne Nummer 37.

1 Stk. Pistole BUL M-5, Ser.Nr. 520358 38.

1 Stk. Koffer mit 1 Stk. Gewehrlauf Ser. Nr. 178185, 1 Stk. Gewehrlauf für Karabiner und Schalldämpfer ohne Nummer, 1 Stk. Gewehrschaft 39.

1 Stk. Tragetasche mit 1 Stk. Vorderschaftsrepitierer KaI. 7.62, Ser.Nr. 26500 mit Munition Munitionsraum (diverse Mutitionen):

40.1 Stk. Elefantenstoßzahn Diverse Munition: auf Übersichtsaufnahmen ersichtlich.”

Für den Zeugen xxx war bei der Hausdurchsuchung auffällig, dass neben den verbotenen Waffen, dem Kriegsmaterial, der teilweise Vermischungen von verbotenen Waffen und Kriegsmaterial, sowie einer großen Menge von Munition auch Werkzeuge und Maschinen zum Stopfen von Munition vorgefunden wurden. Weiter war für ihn auffällig, dass eine Verwahrung der Waffen im Sinne des Gesetzes so gut wie nicht stattgefunden hat. Dem Zeugen ist die schlampige Unterbringungsweise der Waffen aufgefallen. Diese seien unversperrt und nicht in einem Safe gelagert aufgefunden worden. Lediglich die legalen Waffen seien in einem Safe gelagert worden.

Teilweise wurden verbotene Waffen, Kriegsmaterial und vollautomatische Waffen im Kofferraum eines PKWs gefunden, der in der Garage im Haus gestanden ist. Im Kofferraum des KFZ Mitsubishi war auch eine geladene Waffe gelagert. Es handelte sich um eine geladene Glock. Der Zeuge xxxz hat sich darüber massiv geärgert, weil diese Waffe auch für die Beamten im Zuge der Durchsuchung gefährlich ist. Eine Glock habe bekanntermaßen keine aktive Sicherung. Wenn man den Abzug betätige, gehe die Waffe los.

Auf einem Heizkessel im Keller waren Faustfeuerwaffen gelagert. Dabei handelte es sich um Sportschützenwaffen und wurde festgestellt, dass verschiedene Waffen zum Teil die gleichen Nummern aufwiesen. Weiters waren Langwaffen in einem Lichtschacht im Keller verwahrt. Die Verwahrung erfolgte derart, dass beim Zeugen xxx der Eindruck entstanden ist, dass diese offensichtlich in der Absicht diese zu verstecken in dieser Weise gelagert wurden. Der Zeuge xxx führt öfters Hausdurchsuchungen, spezialisiert auf Waffen, durch. Dabei hat er auch schon erlebt, dass in etwa eine gleich große Zahl an Waffen gefunden wurde, jedoch hat es sich hiebei immer großteils um Sammlerwaffen und historisches Kriegsmaterial gehandelt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch aufgefallen, dass Waffen gefunden wurden, wie die Scorpion mit Schalldämpfer. Dabei handelt es sich um eine Waffe, die von einem Sportschützen und auch von einem Jäger nicht verwendet werden kann und auch von keiner anderen Person. Es handelt sich dabei um eine Waffe, die verwendet wird, wenn man etwas Illegales vor hat. Die Waffe wurde so konstruiert, dass sie gegen Menschen verwendet wird. Uzzies und Scorpions sind in Österreich ursprünglich Militär- und Polizeiwaffen. Mittlerweile werden andere Waffen von Militär und Polizei verwendet. Schalldämpfer sind generell verboten. Der Einsatz erfolge lediglich im kriminellen Bereich. Als Ausnahme gibt es nunmehr lediglich den Einsatz von Schalldämpfern für Mitarbeiter von Berufsjägern.

Weiters war eine Stahlrute vor Ort, die ebenfalls zu den verbotenen Waffen gehört.

Weiters ist dem Zeugen aufgefallen, dass ein STG-77 vor Ort gelagert wurde. Diese Waffe ist nach wie vor im Eigentum des Bundesheeres. In dieser militärischen Form hat der Zeuge so eine Waffe bei einer Hausdurchsuchung noch nie vorgefunden.

Aufgefallen ist ihm weiters die große Menge an Munition. Dies sei besonders bedenklich, da es sich um eine Wohnhaus handle, wo Kinder und eine Familie wohnen. Diese Massen an Munition waren nicht ordnungsgemäß verwahrt. Im Fall eines Brandes wäre eine große Explosionsgefahr gegeben gewesen. Die Beamten haben mehrere Fahrzeuge benötigt, um die Waffen abzutransportieren und einen Lastkraftwagen, um die Munition wegzubekommen. Das Gewicht der Munition habe ca. 4,5 t betragen. Diese lagere jetzt in der Polizeikaserne in xxx in einem eigenen Munitionsbunker und werde dort verwahrt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.11.2011, Zahl: xxx, wegen Tathandlungen gemäß § 159 Abs. 4 Z 1, § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und § 158 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.11.2011, Zahl: xxx, wegen Tathandlungen gemäß Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 159, Absatz eins und 5 Ziffer 4 und Paragraph 158, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt.

Er ist weiters mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24.02.2014, Zahl: xxx, wegen der Tathandlungen gemäß § 146, 147 Abs. 3 StGB verurteilt.Er ist weiters mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24.02.2014, Zahl: xxx, wegen der Tathandlungen gemäß Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB verurteilt.

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und das durchgeführte Beweisverfahren, hiebei insbesondere auf das Durchsuchungs-Sicherstellungs-Protokoll der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.04.2015, auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 20.09.2016 sowie auf die Einvernahme des Zeugen xxx in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.11.2017. Der Zeuge hat den Abschlussbericht vom 20.09.2016 verfasst und an der Hausdurchsuchung mitgewirkt. Er hat hiebei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig und widerspruchsfrei den Ablauf der Hausdurchsuchung sowie seine Wahrnehmungen dabei dargetan.

Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglichen Strafregisterauszug.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 – WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein Gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein inne wohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Gesetz oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist.

Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein Gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte.

Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein inne wohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Gesetz oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist.

Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Waffenverbot beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer „kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft“ für den Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (VwGH 27.02.2003, 2001/20/0213).

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 10.07.2017 zu Recht ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst und exzessiv über waffenrechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Es hat ihm klar sein müssen, dass ein über die durch die Waffenbesitzkarte eingeräumte Berechtigung hinausgehender Waffenbesitz ungesetzlich gewesen ist. Aufgrund der Waffendokumente ist er zum Besitz von insgesamt 32 genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt gewesen. Laut Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 29.04.2015 war der Vorstellungswerber im Besitz von insgesamt 40 Stk. legalen Schusswaffen, sowie von 117 Stk. Waffen bzw. Waffenteilen, darunter auch verbotenen Waffen (Stahlruten, Schusswaffen mit Schalldämpfer) und Waffen die als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind. Am Wohnsitz xxx wurden insgesamt 154.687 Stück Munition verschiedener Fabrikate, teilweise lediglich in Kisten abgelegt und zum Teil nicht vor unbefugter Wegnahme gesichert, gelagert. Ein derartig hoher Bestand an Kriegsmaterial, verbotenen Waffen und illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen berge in Kombination mit dem exorbitant hohen Munitionsvorrat schon bei einer sachgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition hohe Risiken in sich, welche dem Bescheidbetroffenen als langjährigen Sportschützen, Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses besonders gut bekannt sein mussten.

Es bestand offenkundig eine latente Gefahr, dass Personen mit Insider-Wissen und krimineller Energie ohne großen Aufwand in den Besitz von verbotenen - auch leicht zerlegbaren - Waffen und von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen gelangen. In Einem hätte eine solche Täterschaft auch noch erhebliche Munitionsvorräte an sich bringen können. Dieses Risiko ist vom Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen worden, um seine Leidenschaft für den Besitz von Waffen jeglicher Art ungehemmt und unbeeinflusst von rechtlichen Bestimmungen ausleben zu können.

Diese Leidenschaft kann unter Berücksichtigung der beachtlichen Zahl des beim Bescheidbetroffenen vorgefundenen Kriegsmaterials, der verbotenen Waffen und der illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht mehr als rational eingestuft werden. Vielmehr hat sich der Eindruck verfestigt, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über seine Waffen bzw. Sammelleidenschaft bereits verloren hat und sich so auch in den Besitz von verbotenen Waffen und von Kriegsmaterial gebracht hat.

Diese Faktoren, nämlich das durch die Anhäufung von verbotenen Waffen, von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und von Kriegsmaterial geschaffene und bewusst vernachlässigte Risiko, sowie die als irrational einzustufende Leidenschaft für das Sammeln von Waffen, ohne sich um die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu kümmern, hat bereits eine Qualität erreicht, die das weitere Verhalten des Beschwerdeführers schlechthin unkalkulierbar macht, sodass mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung gerechnet werden muss. Die Möglichkeit eines zukünftigen Missbrauches einer Waffe und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der von § 12 Abs 1 WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter liegt daher jedenfalls auf der Hand.

Diese Faktoren, nämlich das durch die Anhäufung von verbotenen Waffen, von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und von Kriegsmaterial geschaffene und bewusst vernachlässigte Risiko, sowie die als irrational einzustufende Leidenschaft für das Sammeln von Waffen, ohne sich um die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu kümmern, hat bereits eine Qualität erreicht, die das weitere Verhalten des Beschwerdeführers schlechthin unkalkulierbar macht, sodass mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung gerechnet werden muss. Die Möglichkeit eines zukünftigen Missbrauches einer Waffe und eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der von Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 geschützten Rechtsgüter liegt daher jedenfalls auf der Hand.

Der Beschwerdeführer ist als Sportschütze tätig. Diese Leidenschaft für den Schießsport rechtfertigt jedoch nicht die große Anzahl an Waffen, die bei der Hausdurchsuchung am 29.04.2015 bei ihm vorgefunden wurden. Große Bedenken bestehen diesbezüglich, da nicht nur die von ihm legal besessenen Waffen vorgefunden wurden, sondern ebenso verbotene Waffen, verbotene Waffenteile und Schusswaffen, welche als Kriegsmaterial einzustufen sind. Ebenso wurde verbotene Munition neben der exorbitant hohen Zahl von 151.599 Stück legal besessener Munition vorgefunden. Ebenso bedenklich erscheint die Verwahrung der Waffen und der Munition, die mit Ausnahme der legal besessenen Waffen, in keinster Weise den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen kann gegenständlich keinesfalls ausgeschlossen werden, da im Wohnhaus des Beschwerdeführers neben dem Beschwerdeführer seine Ehegattin sowie Kinder wohnhaft sind.

Der unbefugte Besitz der verbotenen Waffen, der verbotenen Munition und des Kriegsmaterials im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen erwecken die Besorgnis, dass von den Waffen und der Munition ein gesetz- oder zweckwidriger, das heißt missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er als Sportschütze tätig ist und ihn dieser Sport fasziniert, so kann bei einer derart großen Anzahl an vorgefunden Waffen, darunter eben verbotene Waffen, Kriegsmaterial und verbotene Munition, davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft für den Besitz von Waffen vorliegt.

Gerade als langjähriger Sportschütze und damit Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses müsste ihm zum Beispiel bewusst sein, dass der Besitz eines STG-77 verboten ist. Weiters bedenklich ist, dass beim Beschwerdeführer Waffen gefunden wurden, wie die Scorpion mit Schalldämpfer, die von einem Sportschützen und auch von keiner anderen Person im täglichen Leben verwendet werden kann. Es handelt sich dabei um eine Waffe, die bei illegalen Aktivitäten verwendet wird. Ein Sportschütze hat darüber hinaus eine waffenrechtliche Urkunde und muss daher wissen, dass ein STG-77 ein Kriegsmaterial ist. Aus der Gesamtschau der Dinge ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Anhäufung von verbotenen Waffen, von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und von Kriegsmaterial und damit einhergehend der irrational einzustufenden Leidenschaft für das Sammeln von Waffen, ohne sich um die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu kümmern, eine Dimension angenommen hat, die das weitere Verhalten des Beschwerdeführers als risikoreich einstufen lässt.

Der unbefugte Besitz der verbotenen Waffen, der verbotenen Munition und des Kriegsmaterials im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen erwecken die Besorgnis, dass von den Waffen und der Munition ein gesetz- oder zweckwidriger, das heißt missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz herbeigeführt werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er als Sportschütze tätig ist und ihn dieser Sport fasziniert, so kann bei einer derart großen Anzahl an vorgefunden Waffen, darunter eben verbotene Waffen, Kriegsmaterial und verbotene Munition, davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer eine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft für den Besitz von Waffen vorliegt.

Gerade als langjähriger Sportschütze und damit Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses müsste ihm zum Beispiel bewusst sein, dass der Besitz eines STG-77 verboten ist. Weiters bedenklich ist, dass beim Beschwerdeführer Waffen gefunden wurden, wie die Scorpion mit Schalldämpfer, die von einem Sportschützen und auch von keiner anderen Person im täglichen Leben verwendet werden kann. Es handelt sich dabei um eine Waffe, die bei illegalen Aktivitäten verwendet wird. Ein Sportschütze hat darüber hinaus eine waffenrechtliche Urkunde und muss daher wissen, dass ein STG-77 ein Kriegsmaterial ist. Aus der Gesamtschau der Dinge ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Anhäufung von verbotenen Waffen, von illegalen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und von Kriegsmaterial und damit einhergehend der irrational einzustufenden Leidenschaft für das Sammeln von Waffen, ohne sich um die Rechtmäßigkeit des Besitzes zu kümmern, eine Dimension angenommen hat, die das weitere Verhalten des Beschwerdeführers als risikoreich einstufen lässt.

Die Verhängung des Waffenverbotes im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz erscheint daher jedenfalls erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet.Die Verhängung des Waffenverbotes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erscheint daher jedenfalls erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,).

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1490.4.2017

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.