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{'item': 'KLVwG-1121/4/2017'}

Obsah (4)§ 7§ 28§ 57§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-1121/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs1 Z1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit 25.04.2017 zugestellt. Die heute zur Post gehende Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner ParteisteIlung als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes, für das der Abschussplanbescheid erlassen wurde.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Artikel 130, Abs1 Z1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit 25.04.2017 zugestellt. Die heute zur Post gehende Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. 3.Beschwerdepunkt Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinen Grundrechten auf Gleichheit gem. Art 2 StGG und Art 7 B-VG sowie Eigentumsfreiheit gern. Art 5 StGG verletzt. Aus diesem - AG wird der Bescheid insoweit, als er den durchzuführenden Abschuss für die Wildart "Rotwild“ festsetzt, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinen Grundrechten auf Gleichheit gem. Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG sowie Eigentumsfreiheit gern. Artikel 5, StGG verletzt. Aus diesem - AG wird der Bescheid insoweit, als er den durchzuführenden Abschuss für die Wildart "Rotwild“ festsetzt, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. 4.Beschwerdegründe Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Der Gleichheitsgrundsatz gern. Art 2 StGG und Art 7 B-VG wird durch Anwendung rechtswidriger Verordnungen verletzt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Abschussrichtlinien für Rotwild (Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10.12.2014, Zahl: xxx, zuletzt geändert durch Verordnung der Kärntner Jägerschaft vom 07.02.2017, Zahl: xxx) stützen sich auf den Wildökologischen Raumplan (WÖRP), der am 4.11.2004 als Verordnung des Landesvorstandes der xxx Jägerschaft, Zahl: xxx, erlassen wurde. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Der Gleichheitsgrundsatz gern. Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG wird durch Anwendung rechtswidriger Verordnungen verletzt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Abschussrichtlinien für Rotwild (Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10.12.2014, Zahl: xxx, zuletzt geändert durch Verordnung der Kärntner Jägerschaft vom 07.02.2017, Zahl: xxx) stützen sich auf den Wildökologischen Raumplan (WÖRP), der am 4.11.2004 als Verordnung des Landesvorstandes der xxx Jägerschaft, Zahl: xxx, erlassen wurde. Nach Auffassung des Rechnungshofes (Bericht des Rechnungshofes über die Umsetzung der Jagdgesetze in Kärnten, Salzburg und Tirol, November 2016), der ich mich anschließe, entsprechen die Abschussrichtlinien und die WÖRP in mehreren Punkten nicht dem Kärntner Jagdgesetz: - Weil die festlegten Mindestabschüsse nicht an den Wildschäden ausgerichtet sind, werden die Einflüsse des Wildes auf den Lebensraum nicht wie in § 55a des Kärntner Jagdgesetzes vorgesehen berücksichtigt (TZ 10.2) Weil die festlegten Mindestabschüsse nicht an den Wildschäden ausgerichtet sind, werden die Einflüsse des Wildes auf den Lebensraum nicht wie in Paragraph 55 a, des Kärntner Jagdgesetzes vorgesehen berücksichtigt (TZ 10.2) - Es gibt keine systematische Ausrichtung der Abschusspläne am Ausmaß der Wildschäden bzw. am Zustand der Vegetation, was an der negativen Entwicklung des Waldes ( Wildeinflussmonotoring ) ablesbar ist (TZ 13.1) - Als Ausgangsbasis für die Abschusspläne liegen weder Zählbestände noch Ergebnisse aus Berechnungen vor, die den Rotwildbestand erfassen (TZ 17.1) Wenn nun weder der tatsächliche (Rot)wildbestand noch der Zustand der Vegetation Grundlage für die Vorschreibung von Mindest- und Höchstabschüssen sind, ist die Erstellung der Abschusspläne nicht nachvollziehbar und auch nicht gesetzeskonform. Da es sich beim Rotwild um wenig standorttreues Wild handelt, das einer großräumigen Planung bedarf, kann ich aber als einzelner Jagdausübungsberechtigter - im Gegensatz zu der Situation beim Rehwild - bei der Abschussbeantragung wenig zu einer Abschussplanung beitragen, die die gesetzlich vorgegebenen Ziele erreicht. Ich sehe hier einen Fall von behördlicher Willkür, der mein Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Ebenso sehe ich auch mein Grundrecht auf Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG, Art 1 1.ZP EMRK) durch eine sachlich fragwürdige und nicht gesetzeskonforme Abschussvorschreibung verletzt. Gesetzliche Eingriffe in das Grundrecht sind nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung ein Ziel verfolgt, das in öffentlichem Interesse liegt, zur Erreichung des Ziels geeignet ist und der Eingriff verhältnismäßig ist. Ebenso sehe ich auch mein Grundrecht auf Eigentumsfreiheit (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1.ZP EMRK) durch eine sachlich fragwürdige und nicht gesetzeskonforme Abschussvorschreibung verletzt. Gesetzliche Eingriffe in das Grundrecht sind nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung ein Ziel verfolgt, das in öffentlichem Interesse liegt, zur Erreichung des Ziels geeignet ist und der Eingriff verhältnismäßig ist. Abschussrichtlinien und Abschusspläne, die - wie oben dargelegt - fachlich und rechtlich fragwürdig sind, können diese Ziele nicht erreichen und stellen einen nicht verhältnismäßigen Eingriff in mein Grundrecht auf Eigentumsfreiheit, also eine Grundrechtsverletzung dar. Dies umso mehr, als meinem Jagdgebiet naturräumlich sehr ähnliche Jagdgebiete in naher Umgebung als Teil der "Freizone für Rotwild" LS. de WÖRP-Verordnung 2004 keiner Eigentumsbeschränkung in Form einer Abschussvorschreibung beim Rotwild unterworfen sind. 5.Anträge Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehenden ANTRAG: Das Verwaltungsgericht möge den Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes xxx vom 24.04.2017, Zahl xxx dahingehend abändern, dass Mindest- und Höchstabschüsse beim Rotwild nicht mehr vorgeschrieben werden und das Jagdgebiet "Eigenjagd xxx", Jagdgebiets-Nr. xxx, zur Freizone im Sinne des § 55a

(4)Kärntner Jagdgesetz erklärt wird.“Das Verwaltungsgericht möge den Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes xxx vom 24.04.2017, Zahl xxx dahingehend abändern, dass Mindest- und Höchstabschüsse beim Rotwild nicht mehr vorgeschrieben werden und das Jagdgebiet "Eigenjagd xxx", Jagdgebiets-Nr. xxx, zur Freizone im Sinne des Paragraph 55 a,
(4)Kärntner Jagdgesetz erklärt wird.“ Die Zulässigkeit der Beschwerde ist im alleinigen Jagdausübungsrecht des Beschwerdeführers innerhalb des Eigenjagdgebietes „xxx“ begründet. Die Beschwerde ist auf den Abschuss der Wildart „Rotwild“ eingeschränkt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens keiner Partei beantragt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt. Der den getroffenen Feststellungen zu Grunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 57Abs.

1 Kärntner Jagdgesetz - K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben.

Paragraph 57, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz - K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Absatz 4,) dem Hegeringleiter bekannt zu geben.

§ 57Abs.

8 K-JG kann der Bezirksjägermeister bei Schalenwild einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Ein Antragsrecht für einen gemeinsamen Abschuss

§ 57Abs.

8 K-JG – und damit auch auf eine Beteiligung an einem solchen – sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes aber nicht vor.

Paragraph 57, Absatz 8, K-JG kann der Bezirksjägermeister bei Schalenwild einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Ein Antragsrecht für einen gemeinsamen Abschuss

Paragraph 57, Absatz 8, K-JG – und damit auch auf eine Beteiligung an einem solchen – sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes aber nicht vor.

§ 57Abs.

11 K-JG hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen. Wie dem im Akt erliegenden „Abschussplan-Antrag

§ 57

K-JG für die Planperiode 2017/2018“ zu entnehmen ist, sieht (demnach auch) dieser Abschussplan-Antrag die Beantragung eines gemeinsamen Abschusses im Sinne des § 57 Abs. 8 K-JG nicht vor.

Paragraph 57, Absatz 11, K-JG hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen. Wie dem im Akt erliegenden „Abschussplan-Antrag

Paragraph 57, K-JG für die Planperiode 2017/2018“ zu entnehmen ist, sieht (demnach auch) dieser Abschussplan-Antrag die Beantragung eines gemeinsamen Abschusses im Sinne des Paragraph 57, Absatz 8, K-JG nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits mehrfach erkannt, dass dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses im Sinne des § 57 Abs. 8 K-JG nicht zukommt. Dem Jagdausübungsberechtigten kommt Parteistellung lediglich in dem Verfahren bezüglich des Abschussplanes zu, der für das Jagdgebiet, in dem er jagdausübungsberechtigt ist, vorgelegt wurde (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bereits mehrfach erkannt, dass dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses im Sinne des Paragraph 57, Absatz 8, K-JG nicht zukommt. Dem Jagdausübungsberechtigten kommt Parteistellung lediglich in dem Verfahren bezüglich des Abschussplanes zu, der für das Jagdgebiet, in dem er jagdausübungsberechtigt ist, vorgelegt wurde (VwGH 20.12.2017, Ro 2016/03/0005). Da der Beschwerdeführer, wie seinem dem Akt angeschlossenen Abschlussplan-Antrag

§ 57

K-JG für die Planperiode 2017/2018 zu entnehmen ist, überhaupt keinen zahlenmäßigen Rotwildabschuss beantragt hat, sondern lediglich in der hierfür vorgesehenen Rubrik „Klasse I“ (bzw. in die Tabellen-Zeile „Rotwild“) handschriftlich „xxx.“ eingetragen hat, hat er lediglich die Beteiligung am gemeinsamen Abschuss von Hirschen der Klasse I (bzw. gemeint offensichtlich von Rotwild generell) beantragt. Seinem Antrag in Bezug auf Rotwild wurde – ausgenommen Hirsche der Klasse II – dennoch entsprochen.Da der Beschwerdeführer, wie seinem dem Akt angeschlossenen Abschlussplan-Antrag

Paragraph 57, K-JG für die Planperiode 2017 aus 2018, zu entnehmen ist, überhaupt keinen zahlenmäßigen Rotwildabschuss beantragt hat, sondern lediglich in der hierfür vorgesehenen Rubrik „Klasse I“ (bzw. in die Tabellen-Zeile „Rotwild“) handschriftlich „xxx.“ eingetragen hat, hat er lediglich die Beteiligung am gemeinsamen Abschuss von Hirschen der Klasse römisch eins (bzw. gemeint offensichtlich von Rotwild generell) beantragt. Seinem Antrag in Bezug auf Rotwild wurde – ausgenommen Hirsche der Klasse römisch zwei – dennoch entsprochen. Da sich die Jagdausübungsberechtigten des gegenständlich betroffenen Hegeringes mit den in den jeweiligen Abschussplänen vorgesehenen Abschusszahlen einverstanden erklärt haben und auch der Beschwerdeführer in der durchgeführten Abschussplanbesprechung durch seinen bevollmächtigten Vertreter dem Abschussplan zugestimmt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Abschussplanfestsetzung in verfahrensrechtlich unvertretbarer Weise zustande gekommen wäre. Dass der Beschwerdeführer bedingt durch gegenständliche Abschussplanfestsetzungen in seinen Grundrechten auf Gleichheit oder Eigentumsfreiheit beeinträchtigt wäre, kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden und wird dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Kärntner Jagdgesetz verwiesen. Ein Antragsrecht darauf, dass die Abschüsse von Rotwild nicht mehr zahlenmäßig in Form von bescheidmäßig festzusetzenden Abschussplänen festgelegt werden, kommt dem Beschwerdeführer nach den geltenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes ebensowenig zu wie ein Antragsrecht auf Festsetzung einer Freizone iSd § 55a Abs. 4 K-JG. Nachdem der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten nicht verletzt ist, war die Beschwerde abzuweisen. Dass der Beschwerdeführer bedingt durch gegenständliche Abschussplanfestsetzungen in seinen Grundrechten auf Gleichheit oder Eigentumsfreiheit beeinträchtigt wäre, kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden und wird dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Kärntner Jagdgesetz verwiesen. Ein Antragsrecht darauf, dass die Abschüsse von Rotwild nicht mehr zahlenmäßig in Form von bescheidmäßig festzusetzenden Abschussplänen festgelegt werden, kommt dem Beschwerdeführer nach den geltenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes ebensowenig zu wie ein Antragsrecht auf Festsetzung einer Freizone iSd Paragraph 55 a, Absatz 4, K-JG. Nachdem der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten nicht verletzt ist, war die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewünschten Festlegung seines Jagdgebietes als Freizone ist auf die mit 1. März 2018 in Kraft tretende Änderung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 hinzuweisen, wonach es der Kärntner Landesregierung nunmehr in Ergänzung zu den Maßnahmen nach §§ 71 und 72 K-JG ermöglicht und sie dazu verpflichtet wird, zur Schadensverhütung durch Schalenwild bescheidmäßig Freihaltezonen für Schalenwild in gefährdeten Bereichen von Schutzwäldern einzurichten (§ 72a). Antragsberechtigt sind die Landwirtschaftskammer, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die zuständige Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, die Kärntner Jägerschaft oder die Gemeinde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewünschten Festlegung seines Jagdgebietes als Freizone ist auf die mit 1. März 2018 in Kraft tretende Änderung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 hinzuweisen, wonach es der Kärntner Landesregierung nunmehr in Ergänzung zu den Maßnahmen nach Paragraphen 71 und 72 K-JG ermöglicht und sie dazu verpflichtet wird, zur Schadensverhütung durch Schalenwild bescheidmäßig Freihaltezonen für Schalenwild in gefährdeten Bereichen von Schutzwäldern einzurichten (Paragraph 72 a,). Antragsberechtigt sind die Landwirtschaftskammer, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die zuständige Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, die Kärntner Jägerschaft oder die Gemeinde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und mit der gegenständlichen Entscheidung lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Dass die Rechtssache durch eine mündliche Erörterung weiter geklärt werden hätte können, war nicht zu erwarten. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und mit der gegenständlichen Entscheidung lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Dass die Rechtssache durch eine mündliche Erörterung weiter geklärt werden hätte können, war nicht zu erwarten. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1121.4.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.