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{'item': 'KLVwG-1962/9/2017'}

Obsah (20)§ 333§ 27a§ 37§ 39§ 18Art. 130§ 28§ 24§ 19§ 94§ 53§ 365g§ 365a§ 373c§ 373d§ 1§ 5§ 8§ 339§ 340

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-1962/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Besc

§ 333Abs. 1, 340 Abs. 1 und 3 i

Vm § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 94 Z 29 sowie § 19 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die von Herrn xxx am 21.6.2017 erstattete Gewerbeanmeldung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Gold- und Silberschmiede“ im Standort xxx, xxx, nicht vorliegen und untersagte die Gewerbeausübung. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 26.9.2017, Zahl: xxx, stellt die Bürgermeisterin der xxx

Paragraph 333, Absatz eins, 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 94, Ziffer 29, sowie Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die von Herrn xxx am 21.6.2017 erstattete Gewerbeanmeldung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Gold- und Silberschmiede“ im Standort xxx, xxx, nicht vorliegen und untersagte die Gewerbeausübung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr xxx in Armenien im Jahre 2011 eine Ausbildung zum „Goldschmiedemeister“ abgeschlossen habe, die

Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gleichgehalten werde. In fachlicher Sicht sei Herr xxx in der Zeit vom 8.11.2012 bis 7.8.2014 somit 1 Jahr und 8 Monate in Armenien selbständig gewesen und habe in Österreich vom 27.2.2017 bis 3.3.2017 ein Praktikum bei einem fachlich einschlägigen Unternehmen absolviert. Aus der Befähigungsnachweisverordnung gehe hervor, dass neben der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung entweder eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder aber eine nachfolgende ununterbrochene mindestens 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung nachzuweisen sei. Den seitens des Antragstellers vorgelegten Bescheinigungen könne mit Blick auf die genannten gesetzlichen Kriterien nicht entnommen werden, welche konkreten Umstände die erkennende Behörde zur Auffassung führen sollten, dass eine dem Gesetz entsprechende ausreichende fachgebietsrelevante geeignete Praxis vorliege. Gänzlich fehle auch eine Bescheinigung über das Vorliegen der für die selbständige Gewerbeausübung notwendigen Kenntnisse des betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereichs in Österreich. Im Vergleich zu den Zugangsvoraussetzungen vermittle der berufliche Werdegang des Antragstellers somit nicht die erforderlichen Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, BGBl. I Nr. 54/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008. Die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel würden auch nicht ausreichen, um die individuelle Befähigung festzustellen, da er nicht belegen könne, dass er die für die Ausübung des in Aussicht genommenen Gewerbes mit Blick auf die entsprechende Zugangsverordnung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem anderen Weg als formell vorgeschrieben erworben habe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr xxx in Armenien im Jahre 2011 eine Ausbildung zum „Goldschmiedemeister“ abgeschlossen habe, die

Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gleichgehalten werde. In fachlicher Sicht sei Herr xxx in der Zeit vom 8.11.2012 bis 7.8.2014 somit 1 Jahr und 8 Monate in Armenien selbständig gewesen und habe in Österreich vom 27.2.2017 bis 3.3.2017 ein Praktikum bei einem fachlich einschlägigen Unternehmen absolviert. Aus der Befähigungsnachweisverordnung gehe hervor, dass neben der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung entweder eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder aber eine nachfolgende ununterbrochene mindestens 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung nachzuweisen sei. Den seitens des Antragstellers vorgelegten Bescheinigungen könne mit Blick auf die genannten gesetzlichen Kriterien nicht entnommen werden, welche konkreten Umstände die erkennende Behörde zur Auffassung führen sollten, dass eine dem Gesetz entsprechende ausreichende fachgebietsrelevante geeignete Praxis vorliege. Gänzlich fehle auch eine Bescheinigung über das Vorliegen der für die selbständige Gewerbeausübung notwendigen Kenntnisse des betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereichs in Österreich. Im Vergleich zu den Zugangsvoraussetzungen vermittle der berufliche Werdegang des Antragstellers somit nicht die erforderlichen Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,. Die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel würden auch nicht ausreichen, um die individuelle Befähigung festzustellen, da er nicht belegen könne, dass er die für die Ausübung des in Aussicht genommenen Gewerbes mit Blick auf die entsprechende Zugangsverordnung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem anderen Weg als formell vorgeschrieben erworben habe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „II. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zl. xxx, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Statuts des Asylberechtigten zuerkannt. Am 21.07.2015 wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf der Grundlage des § 94 Abs. 1 FPG zur Nr. xxx ein Konventionspass ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zl. xxx, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Statuts des Asylberechtigten zuerkannt. Am 21.07.2015 wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf der Grundlage des Paragraph 94, Absatz eins, FPG zur Nr. xxx ein Konventionspass ausgestellt. Am 21.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer die Anmeldung für das reglementierte Gewerbe lautend auf "Gold- und Silberschmiede" am Standort xxx, xxx. Er legte seinem Ansuchen als Nachweis seiner Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes diverse Diplome über seine in Armenien erworbene Qualifikation zum "Goldschmiedemeister" , die Bescheinigung der Firma xxx, wonach er in der Zeit vom 08.11.2012 bis zum 070.8.2014 im Standort xxx eine durchgehend einschlägige Tätigkeit als selbstständiger Goldschmied ausgeübt hat, den von der xxx am 17.03.2017 ausgestellten Nachweis über ein im Zeitraum vom 27.02.2017 bis zum 03.03.2017 von ihm bei dieser Firma absolviertes Praktikum und den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 09.06.2017, GZ: xxx, mit dem die vom Beschwerdeführer in Armenien erworbene Qualifikation „Goldschmiedemeister" mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Gold- und Silberschmied und Juwelier"

§ 27aAbs.

2 Berufsausbildungsgesetz gleichgehalten wird, vor. Am 21.06.2017 erstattete der Beschwerdeführer die Anmeldung für das reglementierte Gewerbe lautend auf "Gold- und Silberschmiede" am Standort xxx, xxx. Er legte seinem Ansuchen als Nachweis seiner Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes diverse Diplome über seine in Armenien erworbene Qualifikation zum "Goldschmiedemeister" , die Bescheinigung der Firma xxx, wonach er in der Zeit vom 08.11.2012 bis zum 070.8.2014 im Standort xxx eine durchgehend einschlägige Tätigkeit als selbstständiger Goldschmied ausgeübt hat, den von der xxx am 17.03.2017 ausgestellten Nachweis über ein im Zeitraum vom 27.02.2017 bis zum 03.03.2017 von ihm bei dieser Firma absolviertes Praktikum und den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 09.06.2017, GZ: xxx, mit dem die vom Beschwerdeführer in Armenien erworbene Qualifikation „Goldschmiedemeister" mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Gold- und Silberschmied und Juwelier"

Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz gleichgehalten wird, vor. Mit Schreiben vom 28.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Kärnten, Landesinnung der Kunsthandwerker vom 26.07.2017 übermittelt. In dieser Stellungnahme wird ohne nähere Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "keinesfalls auch nur annähernd" den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe "Gold- und Silberschmiede" erfüllen würde. Mit Bescheid vom 26.09.2017, xxx.Zl. xxx, stellte die belangte Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer am 21.06.2017 angemeldeten Gewerbes lautet auf "Gold- und Silberschmiede" nicht vorliegen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, auf die Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. III. Beschwerdegründe: römisch drei. Beschwerdegründe: 1. Unrichtige Tatsachenfeststellungen und Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

§ 37

AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten

§ 39Abs.

2 AVG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, ist und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklich entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben hat.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Für das Ermittlungsverfahren gelten

Paragraph 39, Absatz 2, AVG die Offizialmaxime, wonach der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, ist und der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wirklich entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben hat. Hätte die belangte Behörde nun ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dann hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung und seines Militärdienstes in der Zeit vom 13.01.2003 bis zum 13.07.2005 bei der Fa. xxx eine Lehre als Goldschmied absolvierte. Mit Beschluss der Prüfungskommission der Stadt xxx vom 30.07.2004 wurde ihm die Qualifikation "Goldschmied' verliehen. Mit Beschluss der Prüfungskommission der Stadt xxx vom 13.07.2005, Reg. Nr. xxx wurde ihm nach Absolvierung des vollen Lehrganges für das Gold- und Silberschmiedehandwerk die Qualifikation des "Goldschmiedemeisters" verliehen. Zwischen dem 13.07.2005 und dem 10.01.2011 war der Beschwerdeführer bei der Fa. xxx als Goldschmiedemeister tätig. in weiterer Folge absolvierte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11.01.2011 bis zum 30.06.2011 am Lehrzentrum xxx in xxx den Lehrgang im Fachbereich "Schmuckhandwerk". Mit Beschluss der Qualifikationsprüfungskommission vom 30.06.2011 wurde ihm die Qualifikation "Juwelier" verliehen. In der Zeit vom 08.11.2012 bis zum 07.08.2014 betrieb der Beschwerdeführer ein Goldschmiede- und Juwelierunternehmen in einer von ihm gemieteten Geschäftsfläche unter der Anschrift xxx, xxx. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall zur Frage, ob der Beschwerdeführer den formellen Befähigungsnachweis für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des "Gold- und Silberschmiede" lediglich auf die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Kärnten, Landesinnung der Kunsthandwerke, vom 26.07.2017 verwiesen, derzufolge der Beschwerdeführer im Jahre 2011 lediglich eine Ausbildung zum "Goldschmiedemeister" abgeschlossen habe, die

Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Gold- und Silberschmied und Juwelier" gleichgehalten wird, sowie auf die selbstständige fachliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in xxx/Armenien in der Zeit vom 08.11.2012 bis zum 07.08.2014 bzw. auf die Absolvierung eines Praktikums bei der Fa. "xxx" in der Zeit vom 27.02.2017 bis zum 03.03.

  1. Wie zuvor bereits ausgeführt wurde, ist dem Beschwerdeführer aber bereits davor mit Beschluss der Prüfungskommission xxx vom 13.07.2005, Nr. xxx, die Qualifikation "Goldschmiedemeister" verliehen worden, nachdem er zuvor in der Zeit vom 13.01.2003 bis zum 13.07.2005 bei der Fa. xxx den vollen Lehrgang als Goldschmied absolviert hatte und ihm mit Beschluss der Prüfungskommission xxx, Nr. xxx, vom 13.07.2004 die Qualifikation "Goldschmied" verliehen worden war. In dem vom Beschwerdeführer der belangten Behörde anlässlich seiner Gewerbeanmeldung vorgelegten Diplomes AW Nr. xxx geht hervor, dass der von ihm absolvierte Lehrgang für den Erwerb des "Goldschmiedemeisters" sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil beinhaltete, der ihm die zur Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes der "Gold- und Silberschmiede" erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelte. Durch die von der belangten Behörde angeführte sechsmonatige Ausbildung am xxx-Lehrzentrum im Jahre 2011 wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich noch die Qualifikation "Juwelier" verliehen, nicht jedoch jene des "Goldschmiedemeisters". Dies lässt sich auch der vom Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Eingabe vom 07.04.2017 vorgelegten Übersetzung der vom Lehrzentrum xxx am 30.06.2011 ausgestellten "Urkunde" durch das Übersetzungsbüro xxx entnehmen. Die von der gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die armenische Sprache xxx vorgenommene Übersetzung der "Urkunde", derzufolge der Beschwerdeführer nach Absolvierung des 6-monatigen Lehrganges am xxx Lehrzentrum die Qualifikation "Goldschmiedemeister" verliehen worden sei, ist in diesem Punkt nicht korrekt. Der Beschwerdeführer hat somit durch die Vorlage entsprechender Zeugnisse, insbesondere des Diploms AW Nr. xxx, in dem bestätigt wird, dass er am 13.07.2005 den vollen Lehrgang für das Gold- und Silberschmiedehandwerk mit Auszeichnung absolviert und die Qualifikation "Goldschmiedemeister" erworben hat, dessentwegen ihm mit Beschluss der Prüfungskommission xxx vom 13.07.2005, Reg Nr. xxx die Qualifikation "Goldschmiedemeister" verliehen wurde, sehr wohl belegen können, dass er über die erforderliche fachliche Qualifikation zur Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes "Gold- und Silberschmiede" verfügt.
  2. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die auf den beschwerdegegenständlichen Fall relevanten gesetzlichen Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 lauten: „§ 16 Abs. 1: Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung .... „§ 16 Absatz eins :, Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung .... Abs. 2: Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einsehreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die den betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.“Absatz 2 :, Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einsehreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die den betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.“ „§ 18 Abs. 1: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe ... durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich alleine oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. „§ 18 Absatz eins :, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe ... durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich alleine oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Abs. 2: Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht: Absatz 2 :, Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht: Z 1: Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den in § 94 als Handwerk bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; Ziffer eins :, Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den in Paragraph 94, als Handwerk bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; … Z 6: Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges; Ziffer 6 :, Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges; Z 7: Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; Ziffer 7 :, Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; Z 8: Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; Ziffer 8 :, Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; … Z 11: Nachweis über eine Tätigkeit als Selbstständiger.Ziffer 11 :, Nachweis über eine Tätigkeit als Selbstständiger. Abs. 3: Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind." Absatz 3 :, Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind." „§ 19: Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. „§ 19: Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373 d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden." Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373, d Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden." „§ 94: folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: … Z 29: Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)." Ziffer 29 :, Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)." „§ 339 Abs. 1: Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. „§ 339 Absatz eins :, Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Abs. 3: Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen: Absatz 3 :, Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen: … Z 2: Falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Falle des § 16 Abs. 1

  1. Satz die Anzeige der erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers." Ziffer 2 :, Falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Falle des Paragraph 16, Absatz eins,
  2. Satz die Anzeige der erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers." „§ 340 Abs. 1: Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in den betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe (was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft) zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen 3 Monaten in das GJSA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem GJSA von der Eintragung zu verständigen. "„§ 340 Absatz eins :, Aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§339 Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in den betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe (was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft) zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen 3 Monaten in das GJSA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem GJSA von der Eintragung zu verständigen. " Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der

§ 18Abs.

1 leg. cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der

Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund "sonstiger Nachweise" kann die erforderliche Befähigung insofern belegt werden, als die vom Anmelder absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (in diesem Sinne z.B. VwGH vom 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 und VwGH vom 17.09.2010, Zl. 2008/04/0113) Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht hat der Beschwerdeführer durch die anlässlich der Anmeldung des Gewerbes am 210.6.2017 vorgelegten Nachweise seine Befähigung zur Ausübung des in § 94 Z 29 GewO 1994 geregelten Gewerbes der "Goldschmied- und Silberschmiede" hinreichend belegen können. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht hat der Beschwerdeführer durch die anlässlich der Anmeldung des Gewerbes am 210.6.2017 vorgelegten Nachweise seine Befähigung zur Ausübung des in Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994 geregelten Gewerbes der "Goldschmied- und Silberschmiede" hinreichend belegen können. So wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Beschluss der Prüfungskommission xxx vom 13.07.2005, Reg.Nr. xxx die Qualifikation als Goldschmiedemeister verliehen. Doch auch wenn man - so wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass die in Armenien zum Erwerb der Qualifikation des Goldschmiedemeisters erforderliche Ausbildung nicht mit der in Österreich zu Handwerken abzulegenden Meisterprüfung verglichen werden kann, hätte die belangte Behörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass das Bundesministerium für Wissenschaft. Forschung und Wirtschaft mit Bescheid vom 09.06.2017 seine in Armenien im Beruf Goldschmiedmeister zuerkannte Qualifikation mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gleichgehalten hat.

der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gegenständliche Handwerk der Gold- und Silberschmiede erlassenen Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen, BGBI 2 Nr. 54/2003 idF BGBI II Nr. 399/2008, ist die fachliche Qualifikation nämlich unter anderem auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Einsehreiter Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Gold- und Silberschmied und Juwelier" und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 3jährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (§ 1 Z 6) bzw. eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 5jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 1 Z 9) nachweisen kann.

der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gegenständliche Handwerk der Gold- und Silberschmiede erlassenen Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen, BGBI 2 Nr. 54 aus 2003, in der Fassung BGBI römisch zwei Nr. 399 aus 2008,, ist die fachliche Qualifikation nämlich unter anderem auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Einsehreiter Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Gold- und Silberschmied und Juwelier" und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 3jährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter (Paragraph eins, Ziffer 6,) bzw. eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 5jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph eins, Ziffer 9,) nachweisen kann. Wie zuvor bereits im Rahmen dieser Beschwerde ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage der „Bescheinigung" der Fa. xxx vom 12.12.2016, wonach er nach Verleihung der Qualifikation als "Goldschmiedemeister" in der Zeit vom 13.7.2005 bis zum 10.11.2011 somit 6 Jahren und 4 Monate in dieser Firma unselbstständig als Goldschmiedemeister gearbeitet hat, und der "Bescheinigung" der Gesellschaft "xxx" xxx vom 08.12.2016, aus der hervorgeht, dass er in der Zeit vom 08.11.2012 bis zum 07.08.2014, somit ein Jahr und 9 Monate, als Selbstständiger das Goldschmiedehandwerk ausgeübt hat, sehr wohl belegen, dass er sowohl über die für die Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes der "Gold- und Silberschmiede" erforderlichen fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten als auch durch seine insgesamt 8 Jahre und 1 Monate ununterbrochene fachspezifische Tätigkeit als Goldschmiedemeister auch über die zur Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Erfahrung, und zwar auch im betriebswirtschaftlich, kaufmännischen Bereich verfügt. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer auch dazu bereit, seine von ihm in "Gold- und Silberschmiedehandwerk" erworbene Qualifikation im Rahmen einer informativen Befragung samt Arbeitsproben durch zwei Fachexperten der Landesinnung bei der Wirtschaftskammer Kärnten unter Beweis zu stellen. Schließlich ist noch zu rügen, dass die belangte Behörde – entgegen dem in § 19 letzter Satz GewO 1994 enthaltenen Verweis auf § 373 d Abs. 5 leg. cit – nicht den Ausspruch getroffen hat, dass der Beschwerdeführer die ihrer Ansicht nach fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den betriebswirtschaftlich und kaufmännischen Bereich in Österreich, nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung, nachweisen kann. Schließlich ist noch zu rügen, dass die belangte Behörde – entgegen dem in Paragraph 19, letzter Satz GewO 1994 enthaltenen Verweis auf Paragraph 373, d Absatz 5, leg. cit – nicht den Ausspruch getroffen hat, dass der Beschwerdeführer die ihrer Ansicht nach fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den betriebswirtschaftlich und kaufmännischen Bereich in Österreich, nach seiner Wahl entweder durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder durch die Ablegung einer Eignungsprüfung, nachweisen kann. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt somit unter die Bestimmung des § 19 GewO 1994 subsummieren und daher von einer Untersagung der Ausübung des vom Beschwerdeführer am 21.06.2017 angemeldeten Gewerbes Abstand nehmen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt somit unter die Bestimmung des Paragraph 19, GewO 1994 subsummieren und daher von einer Untersagung der Ausübung des vom Beschwerdeführer am 21.06.2017 angemeldeten Gewerbes Abstand nehmen müssen. IV. Aus den dargestellten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die römisch vier. Aus den dargestellten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die ANTRÄGE 1. a.)

Art. 130Abs.4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 26.09.2017, xxx. Zl. xxx, ersatzlos zu beheben; in eventu

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 26.09.2017, xxx. Zl. xxx, ersatzlos zu beheben; in eventu b.) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; 2.)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“2.)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“ Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zahl: xxx. Weiters haben am 21.11.2017 und am 1.2.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer gehört wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zu den öffentlichen mündlichen Verhandlungen nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2018 hat der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung der „xxx“ xxx vom 5.12.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer vom 13.7.2005 bis 10.1.2011 in der xxx als Goldschmied die Funktion des Stellvertreters des Betriebsleiters ausgeübt hat. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Mit Eingabe vom 21.6.2017 hat der Beschwerdeführer das Gewerbe „Gold- und Silberschmiede“ im Standort xxx, xxx, angemeldet und beantragte gleichzeitig die Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O für eben dieses Gewerbe.Mit Eingabe vom 21.6.2017 hat der Beschwerdeführer das Gewerbe „Gold- und Silberschmiede“ im Standort xxx, xxx, angemeldet und beantragte gleichzeitig die Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO für eben dieses Gewerbe. Vom Beschwerdeführer wurde der Bescheid des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9.6.2017, Zahl: xxx, vorgelegt, mit welchem der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gibt und die vom Beschwerdeführer in Armenien am 30.6.2011 erworbene Qualifikation „Goldschmiedemeister“ mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier

§ 27aAbs. 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 id

F BGBl. I Nr. 78/2015, gleich hält. Vom Beschwerdeführer wurde der Bescheid des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9.6.2017, Zahl: xxx, vorgelegt, mit welchem der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Antrag des Beschwerdeführers Folge gibt und die vom Beschwerdeführer in Armenien am 30.6.2011 erworbene Qualifikation „Goldschmiedemeister“ mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier

Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, gleich hält. Vom 8.11.2012 bis 7.8.2014 übte der Beschwerdeführer als Goldschmied eine selbständige Tätigkeit aus. Vom 27.2.2017 bis 3.3.2017 hat der Beschwerdeführer bei der xxx in xxx, ein Praktikum absolviert. Mit Schreiben der xxx vom 5.12.2017 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 13.7.2005 bis 10.1.2011 bei der xxx als Goldschmied tätig war und eben dort während dieser Zeit die Funktion des Stellvertreters des Betriebsleiters übernommen und ausgeübt hat. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem durchgeführten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zu Zahl: KLVwG-1962/2017. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 5 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
(2)Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. § 18 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 18, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

§ 94

sind folgende Gewerbe reglementierte Gewerbe:

Paragraph 94, sind folgende Gewerbe reglementierte Gewerbe: […] 29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk) […] § 339 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 339, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

§ 53Abs.

1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
  1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
  2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers undfalls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
  3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

§ 365g

einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

Paragraph 365 g, einholt.

(4)Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn 1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder 2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage

§ 365aAbs.

5 Kenntnis verschaffen kann.sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage

Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann. § 340 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 340, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, BGBl. II Nr. 54/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008:Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 399/2008: §

  1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: […]
  2. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier oder in einem mindestens 2-jährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt und b) eine nachfolgende, ununterbrochene, mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende, ununterbrochene, mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994). […] V. Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:

§ 1Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Paragraph eins, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird

Abs. 2 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Eine Tätigkeit wird

Absatz 2, gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen

§ 5Abs. 1 Gew

O 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen

Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind

Abs 2 freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind

Absatz 2, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist

§ 8Abs. 1 Gew

O 1994 ihre Eigenberechtigung.Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist

Paragraph 8, Absatz eins, GewO 1994 ihre Eigenberechtigung. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

§ 18Abs. 1 Gew

O 1994 ferner der Nachweis der Befähigung.Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist

Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 ferner der Nachweis der Befähigung. Unter Befähigungsnachweis ist

Abs. 2 leg cit der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Unter Befähigungsnachweis ist

Absatz 2, leg cit der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat

§ 19Gew

O 1994 die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat

Paragraph 19, GewO 1994 die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 94Z 29 Gew

O 1994 handelt es sich beim Gold- und Silberschmiedegewerbe um ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994 handelt es sich beim Gold- und Silberschmiedegewerbe um ein reglementiertes Gewerbe. Wer ein Gewerbe ausüben will, hat

§ 339Abs. 1 Gew

O 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Die Anmeldung hat

Abs 2 leg cit die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten.Wer ein Gewerbe ausüben will, hat

Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Die Anmeldung hat

Absatz 2, leg cit die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Der Anmeldung sind

§ 339Abs 3 Gew

O 1994 folgende Belege anzuschließen: Der Anmeldung sind

Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 folgende Belege anzuschließen: Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen, falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

§ 365geinholt.

ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

Paragraph 365 g, einholt. Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können

Abs 4 leg cit mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage

§ 365aAbs.

5 Kenntnis verschaffen kann. Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können

Absatz 4, leg cit mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage

Paragraph 365 a, Absatz 5, Kenntnis verschaffen kann. Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde

§ 340Abs. 1 Gew

O 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Bei dem vom Beschwerdeführer angemeldeten Gold- und Silberschmiedegewerbe handelt es sich sohin um ein reglementiertes Gewerbe, sodass zur Anmeldung bzw Ausübung dieses Gewerbes als weitere Voraussetzung neben der Eigenberechtigung auch ein entsprechender Befähigungsnachweis der Gewerbeanmeldung beizuschließen ist.

§ 1

Z 6 der Zugangsverordnung für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, BGBl. II Nr. 54/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008 wird durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29 GewO 1994) erfüllt.

Paragraph eins, Ziffer 6, der Zugangsverordnung für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008, wird durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994) erfüllt.

§ 18Abs. 3 Z 2 Gew

O 1994 ist unter Tätigkeit als Betriebsleiter u.a. eine Tätigkeit zu verstehen, die als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, ausgeübt wird.

Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 ist unter Tätigkeit als Betriebsleiter u.a. eine Tätigkeit zu verstehen, die als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, ausgeübt wird. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9.6.2017, Zahl: xxx, wurde die vom Beschwerdeführer in Armenien erworbene Qualifikation des Goldschmiedemeisters

§ 27aAbs. 2 Berufsausbildungsgesetz BGBl. Nr. 142/1969 id

F BGBl. I Nr. 78/2015 mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gleichgehalten. Demzufolge erbringt der Beschwerdeführer den Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Sinne des § 1 Z 6 lit. a der Zugangs-Verordnung BGBl. II Nr. 54/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9.6.2017, Zahl: xxx, wurde die vom Beschwerdeführer in Armenien erworbene Qualifikation des Goldschmiedemeisters

Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015, mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gleichgehalten. Demzufolge erbringt der Beschwerdeführer den Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a, der Zugangs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,. Mit Bestätigung der xxx vom 5.12.2017 wird weiters der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer vom 13.7.2005 bis 10.1.2011, sohin über rund 5 ½ Jahre, in der xxx als Goldschmied beschäftigt und dabei die Funktion des Stellvertreters des Betriebsleiters übernommen und durchgehend ausgeübt hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch eine ununterbrochene mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des § 1 Z 6 lit. b der Zugangs-Verordnung BGBl. II Nr. 54/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008 nachgewiesen.Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch eine ununterbrochene mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, der Zugangs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008, nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29 GewO 1994)

§ 1

Z 6 der Zugangs-Verordnung für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, BGBl. II Nr. 54/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008.Der Beschwerdeführer verfügt sohin über die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29, GewO 1994)

Paragraph eins, Ziffer 6, der Zugangs-Verordnung für das verbundene Handwerk der Gold- und Silberschmiede und der Gold-, Silber- und Metallschläger, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit an sich ist im Sinne des § 95 Abs. 1 GewO 1994 für die Anmeldung des Gewerbes Gold- und Silberschmied nicht vorgesehen. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit an sich ist im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 für die Anmeldung des Gewerbes Gold- und Silberschmied nicht vorgesehen. In der Insolvenzdatei finden sich mit Abfragedatum vom 12.2.2018 keine Einträge über den Beschwerdeführer. Laut vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholter Strafregisterauskunft vom 12.2.2018 scheinen im Strafregister der Republik Österreich über den Beschwerdeführer keine Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer ist sohin eigenberechtigt, verfügt über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen, zudem liegen keine Ausschlussgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. In der Folge wird die Behörde im Sinne des § 340 Abs. 1

  1. Satz GewO 1994 vorzugehen haben.Der Beschwerdeführer ist sohin eigenberechtigt, verfügt über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen, zudem liegen keine Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. In der Folge wird die Behörde im Sinne des Paragraph 340, Absatz eins,
  2. Satz GewO 1994 vorzugehen haben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1962.9.2017

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