RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-2146/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.05.2017, Zahl: xxx, mit dem dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle xxx aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Ausführung einer Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen auf der Parzelle xxx gemäß Baubewilligungsbescheid vom 20.11.1985, Zahl: xxx, Punkt 3) der Auflagen herzustellen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2017, Zahl: xxx, wegen Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.05.2017, Zahl: xxx, mit dem dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle xxx aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Ausführung einer Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen auf der Parzelle xxx gemäß Baubewilligungsbescheid vom 20.11.1985, Zahl: xxx, Punkt 3) der Auflagen herzustellen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Verfahrensgang Im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung auf der Liegenschaft (Grundstück Nr. xxx) des xxx (fortan: Beschwerdeführer) am 03.05.2017 wurde festgestellt, dass kein (eigener) Sickerschacht für die Oberflächen- und Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen ausgeführt ist. Wegen eines Verstoßes gegen Auflagenpunkt 3 des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, Zahl: xxx, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden war [Dieser Bescheid enthält zwei Auflagenpunkte mit der Ordnungszahl xxx; verfahrensgegenständlich ist der xxx dieser Auflagenpunkte.], trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl: xxx, dem Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids den rechtmäßigen Zustand in Form der Ausführung einer Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen entsprechend des zitierten Auflagenpunkts herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.05.2017 das Rechtsmittel der Berufung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die eine bestehende Sickergrube tiefer als üblich hergestellt worden wäre und dieses System 30 Jahre funktioniert hätte. Aufgrund der flächenmäßigen Einschränkung und der Lage des Grundstücks seien Baggerarbeiten nicht mehr möglich. Zudem wären mit einer weiteren Baubewilligung aus dem Jahr 1988 die bei der Kollaudierungsverhandlung festgestellten Abweichungen vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid, unter anderem betreffend das Abwassersystem, nachträglich bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung der Baubewilligung im Hinblick darauf, dass mit der bestehenden Klär- und Sickergrube das Auslangen gefunden werden könne, wenn und soweit die Entsorgung und Reinigung in quartalsmäßigen Intervallen durchgeführt werde. Mit Berufungsbescheid vom 07.09.2017, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.05.2017 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 13.10.
- In dieser führt er nach Darlegung des Sachverhalts aus, dass infolge der am 25.08.1988 stattgefundenen Überprüfung seines errichteten Wohnhauses und eines von ihm im Zuge dieser Überprüfung zu Protokoll gegebenen Antrags mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.1988, Zahl: xxx, sowohl eine nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Ausführung anhand nachgereichter Bestandspläne erteilt worden wäre (Spruchpunkt I.), als auch die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus (Spruchpunkt II.). Bereits im Zuge dieser Überprüfung wäre die ursprünglich vorgeschriebene weitere Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen nicht hergestellt und dies auch für die Baubehörde ersichtlich gewesen. Dieser Baubewilligungsbescheid vom 30.08.1988 trete an die Stelle des ursprünglichen Baubewilligungsbescheids vom 20.11.1985 und saniere den Mangel der Herstellung einer weiteren Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen, weil er in Kenntnis der vom ursprünglichen Baubescheid abweichenden Ausführung des Bauwerks keine einschlägige Auflage mehr vorsehe. Diesem nunmehr allein maßgeblichen Baubewilligungsbescheid würde das Wohnhaus des Beschwerdeführers auch entsprechen. Im Übrigen sei die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage, die die Errichtung einer weiteren Sickergrube vorsieht, unverhältnismäßig. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Berufungsbescheid vom 07.09.2017, Zahl: xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.05.2017 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 13.10.
- In dieser führt er nach Darlegung des Sachverhalts aus, dass infolge der am 25.08.1988 stattgefundenen Überprüfung seines errichteten Wohnhauses und eines von ihm im Zuge dieser Überprüfung zu Protokoll gegebenen Antrags mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.1988, Zahl: xxx, sowohl eine nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Ausführung anhand nachgereichter Bestandspläne erteilt worden wäre (Spruchpunkt römisch eins.), als auch die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus (Spruchpunkt römisch zwei.). Bereits im Zuge dieser Überprüfung wäre die ursprünglich vorgeschriebene weitere Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen nicht hergestellt und dies auch für die Baubehörde ersichtlich gewesen. Dieser Baubewilligungsbescheid vom 30.08.1988 trete an die Stelle des ursprünglichen Baubewilligungsbescheids vom 20.11.1985 und saniere den Mangel der Herstellung einer weiteren Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer der Dächer und befestigten Grundstücksflächen, weil er in Kenntnis der vom ursprünglichen Baubescheid abweichenden Ausführung des Bauwerks keine einschlägige Auflage mehr vorsehe. Diesem nunmehr allein maßgeblichen Baubewilligungsbescheid würde das Wohnhaus des Beschwerdeführers auch entsprechen. Im Übrigen sei die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage, die die Errichtung einer weiteren Sickergrube vorsieht, unverhältnismäßig. Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 05.12.2017, Zahl: xxx, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Antrag, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, als unzulässig zurück. In der Hauptsache fand am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten statt, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilnahmen. b. Feststellungen Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Grundstück Nr. xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der hier maßgebliche Auflagenpunkt xxx dieses Bescheids lautet: „Die Verbringung der Haus- und Fäkalabwässer hat durch eine 3-Kammer-Kläranlage zur erfolgen; die Überwässer der Klärgrube sind einer Sickergrube zuzuleiten. Für die Verbringung jener Niederschlagswässer, die im Bereiche der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, ist eine weitere Sickergrube vorzusehen. Alle Gruben sind auf Eigengrund zu errichten und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORMEN herzustellen bzw. zu dimensionieren.“ Der Beschwerdeführer hat eine derartige weitere Sickergrube für die Verbringung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, nicht errichtet. Infolge der Bauvollendungsmeldung des Beschwerdeführers vom 24.02.1988 fand am 25.08.1988 eine Überprüfung (Kollaudierungsverhandlung) an Ort und Stelle statt. In der im Zuge dieser Überprüfungsverhandlung aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass das Bauvorhaben bis auf die darin angeführten Änderungen plan- und bescheidgemäß errichtet worden war. In dieser Niederschrift finden sich keine Ausführungen zur (nicht errichteten weiteren) Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen. Mit Bescheid vom 30.08.1988, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Beschwerdeführer, gestützt auf die §§ 3 Abs. 1, 4 lit. d und 13 der Kärntner Bauordnung, LBGl. Nr. 48/1969 idF LBGl. Nr. 69/1981, die nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Ausführung anhand der nachgereichten Bestandspläne (Spruchpunkt I.) sowie die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid enthält keine Auflagenpunkte betreffend die Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer. Die diesem Bescheid zugrunde liegende und mit dem einschlägigen Genehmigungsvermerk versehene planliche Darstellung der xxx GmbH (undatiert; Titel: „Einreichplan bzw. Bestandsaufnahme“) beinhaltet die Anlagenteile zur Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer nicht. Mit Bescheid vom 30.08.1988, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Beschwerdeführer, gestützt auf die Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Litera d und 13 der Kärntner Bauordnung, LBGl. Nr. 48 aus 1969, in der Fassung LBGl. Nr. 69 aus 1981,, die nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Ausführung anhand der nachgereichten Bestandspläne (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid enthält keine Auflagenpunkte betreffend die Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer. Die diesem Bescheid zugrunde liegende und mit dem einschlägigen Genehmigungsvermerk versehene planliche Darstellung der xxx GmbH (undatiert; Titel: „Einreichplan bzw. Bestandsaufnahme“) beinhaltet die Anlagenteile zur Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer nicht. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.09.2017, mit dem er die Abänderung der Baubewilligung im Hinblick auf die Nichtausführung der weiteren Sickergrube beantragt, langte am 07.09.2017 bei der Stadtgemeinde xxx ein. Das aufgrund dieses Ansuchens eingeleitete Verfahren ist anhängig, eine behördliche Erledigung liegt bislang nicht vor. Der nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten angefochtene Berufungsbescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, der erste Tag der Abholfrist war der 15.09.
- II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Insbesondere sind sowohl die Nichterrichtung der im ursprünglichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985 mit Auflage vorgeschriebenen weiteren Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, unstrittig, als auch die Existenz des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxxx vom 30.08.1988, mit dem eine nachträgliche Baubewilligung für Änderungen (Spruchpunkt I.) sowie die Benützungsbewilligung (Spruchpunkt II.) für das Wohnhaus des Beschwerdeführers erteilt wurde. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Insbesondere sind sowohl die Nichterrichtung der im ursprünglichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985 mit Auflage vorgeschriebenen weiteren Sickergrube für die Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, unstrittig, als auch die Existenz des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxxx vom 30.08.1988, mit dem eine nachträgliche Baubewilligung für Änderungen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Benützungsbewilligung (Spruchpunkt römisch zwei.) für das Wohnhaus des Beschwerdeführers erteilt wurde. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Rechtsgrundlagen Gemäß § 4 lit. d der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969 idF LGBl. Nr. 69/1981, bedurfte einer Baubewilligung die Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezog. Gemäß Paragraph 4, Litera d, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1981,, bedurfte einer Baubewilligung die Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezog. Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. hatte die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstanden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. hatte die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstanden. Laut § 13 Abs. 2 lit. c leg. cit. durfte bei Vorhaben nach § 4 lit. a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 9 Abs. 2 entgegenstand und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt war. Laut Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, leg. cit. durfte bei Vorhaben nach Paragraph 4, Litera a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 9, Absatz 2, entgegenstand und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt war. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. hatte bei Vorhaben nach § 4 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. hatte bei Vorhaben nach Paragraph 4, Litera a bis c eine Vorprüfung stattzufinden. Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. hatte die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben Nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. hatte die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben a) überörtliche öffentliche Interessen, b) der Flächenwidmungsplan, c) der Bebauungsplan, […] g) offensichtlich unbehebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung entgegenstanden. § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LBGl. Nr. 62/1996 idF LBGl. Nr. 66/2017, lautet:Paragraph 36, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LBGl. Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LBGl. Nr. 66 aus 2017,, lautet:
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
(4)Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise. b. Erwägungen
- Eine Baubewilligung kann nicht durch eine Art konkludentes Verhalten von Bauaufsichtsorganen begründet werden (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Eine Benützungsbewilligung, deren Gegenstand und Inhalt ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des bewilligten Vorhabens oder selbstständig benützbarer Teile desselben bildet, kann den Baukonsens nicht abändern (VwGH 01.09.1998, 97/05/0161). Eine Baubewilligung ist mangels Erfüllung einer bestimmten Auflage nicht rechtsunwirksam, sondern ist in einem solchen Fall die Behörde gehalten, auf Erfüllung dieser Auflage zu bestehen und sie allenfalls zu vollstrecken. Der Rechtsbestand einer Baubewilligung, mit der eine Auflage als Nebenbestimmung erlassen wurde, bleibt bei Nichterfüllung der Auflage unberührt. Eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung gehört dem Rechtsbestand an, obwohl eine bestimmte Auflage nicht erfüllt wurde (VwGH 07.03.2000, 99/05/0266). Der ursprüngliche – in Rechtskraft erwachsene – Baubewilligungsbescheid vom 20.11.1985, Zahl: xxx, ist aus folgenden Gründen immer noch Teil des Baukonsenses und wird vom Baubewilligungsbescheid vom 30.08.1988, Zahl: xxx, lediglich teilweise überlagert: Mit Spruchpunkt I. des zuletzt genannten Bescheids vom 30.08.1988 wurde dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Ausführung seines Wohnhauses anhand der nachgereichten Bestandspläne erteilt. Abgesehen davon, dass sich der exakte Inhalt des Spruchs aufgrund seiner Formulierung aus einer Zusammenschau der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen planlichen Darstellung der xxx GmbH (undatiert; Titel: „Einreichplan bzw. Bestandsaufnahme“) und dem Ergebnis der baupolizeilichen Überprüfung (Kollaudierungsverhandlung) vom 25.08.1988 erschließt, die beide die Frage der Beseitigung der Oberflächen- und Niederschlagswässer nicht (einmal ansatzweise) thematisieren, stützt sich dieser Spruchpunkt I. auf § 4 lit. d der Kärntner Bauordnung, LBGl. Nr. 48/1969 in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 69/
- § 4 lit. d leg. cit. bildete jedoch lediglich die Rechtsgrundlage für die Baubewilligungspflicht der Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezog. Daran anknüpfend sahen auch die Bestimmungen der §§ 9 und 13 leg. cit. nicht vor, dass im Rahmen von Verfahren gemäß § 4 lit. d leg. cit. die Fragen der Abwasserbeseitigung zu prüfen waren. Mit Spruchpunkt römisch eins. des zuletzt genannten Bescheids vom 30.08.1988 wurde dem Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für die geänderte Ausführung seines Wohnhauses anhand der nachgereichten Bestandspläne erteilt. Abgesehen davon, dass sich der exakte Inhalt des Spruchs aufgrund seiner Formulierung aus einer Zusammenschau der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen planlichen Darstellung der xxx GmbH (undatiert; Titel: „Einreichplan bzw. Bestandsaufnahme“) und dem Ergebnis der baupolizeilichen Überprüfung (Kollaudierungsverhandlung) vom 25.08.1988 erschließt, die beide die Frage der Beseitigung der Oberflächen- und Niederschlagswässer nicht (einmal ansatzweise) thematisieren, stützt sich dieser Spruchpunkt römisch eins. auf Paragraph 4, Litera d, der Kärntner Bauordnung, LBGl. Nr. 48 aus 1969, in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1981,. Paragraph 4, Litera d, leg. cit. bildete jedoch lediglich die Rechtsgrundlage für die Baubewilligungspflicht der Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezog. Daran anknüpfend sahen auch die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 13 leg. cit. nicht vor, dass im Rahmen von Verfahren gemäß Paragraph 4, Litera d, leg. cit. die Fragen der Abwasserbeseitigung zu prüfen waren. Da die mit Spruchpunkt I. des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.1988 erteilte nachträgliche Baubewilligung kraft ihrer damals geltenden Rechtsgrundlage aber nur Änderungen im Inneren des Wohngebäudes umfasste und von vornherein keine Änderung im Hinblick auf die Beseitigung von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer (und insoweit mit der ihr zugrunde liegenden nachgereichten planlichen Darstellung der xxx GmbH übereinstimmt, die diese Anlagenteile nicht beinhaltet), kann dahingestellt bleiben, warum die Nichtausführung der weiteren Sickergrube entsprechend des Auflagenpunkts 3 des ursprünglichen Baubewilligungsbescheids vom 20.11.1985 in der Niederschrift vom 25.08.1988 über die an diesem Tag durchgeführte Überprüfungsverhandlung nicht thematisiert wurde. Aus dem bloßen Schweigen der Niederschrift zur Frage der Beseitigung der Oberflächen- und Niederschlagswässer bzw. zur Nichteinhaltung dieses Auflagenpunkts kann jedenfalls nicht auf eine Kenntnisnahme der Baubehörde, der bescheidmäßige Wirkung zukommen würde, geschlossen werden, zumal eine Baubewilligung durch konkludentes Verhalten von Bauaufsichtsorganen nicht begründet werden kann (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Da die mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.1988 erteilte nachträgliche Baubewilligung kraft ihrer damals geltenden Rechtsgrundlage aber nur Änderungen im Inneren des Wohngebäudes umfasste und von vornherein keine Änderung im Hinblick auf die Beseitigung von Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer (und insoweit mit der ihr zugrunde liegenden nachgereichten planlichen Darstellung der xxx GmbH übereinstimmt, die diese Anlagenteile nicht beinhaltet), kann dahingestellt bleiben, warum die Nichtausführung der weiteren Sickergrube entsprechend des Auflagenpunkts 3 des ursprünglichen Baubewilligungsbescheids vom 20.11.1985 in der Niederschrift vom 25.08.1988 über die an diesem Tag durchgeführte Überprüfungsverhandlung nicht thematisiert wurde. Aus dem bloßen Schweigen der Niederschrift zur Frage der Beseitigung der Oberflächen- und Niederschlagswässer bzw. zur Nichteinhaltung dieses Auflagenpunkts kann jedenfalls nicht auf eine Kenntnisnahme der Baubehörde, der bescheidmäßige Wirkung zukommen würde, geschlossen werden, zumal eine Baubewilligung durch konkludentes Verhalten von Bauaufsichtsorganen nicht begründet werden kann (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Auch aus der unter Spruchpunkt II. des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.1988 erteilten Benützungsbewilligung lässt sich für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, weil eine Benützungsbewilligung von vornherein den Baukonsens nicht abzuändern vermag (VwGH 01.09.1998, 97/05/0161). Auch aus der unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.08.1988 erteilten Benützungsbewilligung lässt sich für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, weil eine Benützungsbewilligung von vornherein den Baukonsens nicht abzuändern vermag (VwGH 01.09.1998, 97/05/0161).
- Nicht projektsändernde Auflagen eines Baubewilligungsbescheides können dann, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wurde, vollstreckt werden (unter Heranziehung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG). Demgegenüber ist die rechtliche Sanktion bei Nichterfüllung von projektsändernden Auflagen eines Baubewilligungsbescheides die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, weil die Missachtung einer projektsändernden Auflage bei der Bauausführung die Konsenswidrigkeit des Baus bedeutet (VwGH 29.06.2000, 2000/06/0059). Die hier verfahrensgegenständliche Auflage 3 des ursprünglichen Baubewilligungs- bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, die für die Verbringung jener Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, die Errichtung einer weiteren Sickergrube vorschreibt, stellt eine derartige projektsändernde (jedoch nicht wesensändernde) Auflage dar. Dementsprechend hat die Baubehörde I. Instanz nunmehr auch zu Recht ein Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 eingeleitet.Die hier verfahrensgegenständliche Auflage 3 des ursprünglichen Baubewilligungs- bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 20.11.1985, die für die Verbringung jener Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer, die im Bereich der Dächer und befestigten Grundstücksflächen anfallen, die Errichtung einer weiteren Sickergrube vorschreibt, stellt eine derartige projektsändernde (jedoch nicht wesensändernde) Auflage dar. Dementsprechend hat die Baubehörde römisch eins. Instanz nunmehr auch zu Recht ein Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 eingeleitet. Grundsätzlich ist nach dieser Bestimmung – wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wird oder vollendet wurde, was hier im Hinblick auf die Nichterrichtung der weiteren Sickergrube unstrittig der Fall ist – dem Inhaber der Baubewilligung aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen, insoweit also ein Alternativauftrag zu erteilen. Die Einräumung der ersten Alternative (Antragsfrist) ist jedoch dann nicht (mehr) erforderlich, wenn – abgesehen von der in § 36 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. selbst vorgesehenen Voraussetzung, dass der Erteilung einer Baubewilligung der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan entgegensteht – der Verpflichtete die Erteilung der fehlenden Baubewilligung bereits beantragt hat; seine bescheidmäßige Verpflichtung zur (neuerlichen) Antragstellung ist dann nicht mehr notwendig (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Grundsätzlich ist nach dieser Bestimmung – wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wird oder vollendet wurde, was hier im Hinblick auf die Nichterrichtung der weiteren Sickergrube unstrittig der Fall ist – dem Inhaber der Baubewilligung aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen, insoweit also ein Alternativauftrag zu erteilen. Die Einräumung der ersten Alternative (Antragsfrist) ist jedoch dann nicht (mehr) erforderlich, wenn – abgesehen von der in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. selbst vorgesehenen Voraussetzung, dass der Erteilung einer Baubewilligung der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan entgegensteht – der Verpflichtete die Erteilung der fehlenden Baubewilligung bereits beantragt hat; seine bescheidmäßige Verpflichtung zur (neuerlichen) Antragstellung ist dann nicht mehr notwendig (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.09.2017 die Abänderung der Baubewilligung im Hinblick auf die vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid abweichende Situation der Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer beantragt. Dieses Ansuchen ist bei der Stadtgemeinde xxx am 07.09.2017 eingelangt, somit vor der Erlassung des Berufungsbescheids des Stadtrats der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2017: Ein Bescheid muss, um rechtliche Wirkungen zu entfalten, der Partei förmlich bekanntgegeben werden. Erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe wird er gegenüber der Partei rechtlich existent und gilt als erlassen [Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2014)Rz 459]. Die förmliche Bekanntgabe des Berufungsbescheids gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte mit dessen Zustellung, als Zustelldatum ist gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz – ZustG jener Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das ist konkret der 15.09.2017, anzusehen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer aber seinen Antrag (Schriftsatz vom 05.09.2017, eingelangt am 07.09.2017) auf Abänderung der Baubewilligung vor Erlassung des Berufungsbescheids gestellt und war daher die Berufungsbehörde, die unter Beachtung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids in der Sache selbst zu entscheiden hatte, nicht (mehr) gehalten, eine Antragsfrist festzusetzen und den erstinstanzlichen Bescheid insoweit abzuändern.Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.09.2017 die Abänderung der Baubewilligung im Hinblick auf die vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid abweichende Situation der Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer beantragt. Dieses Ansuchen ist bei der Stadtgemeinde xxx am 07.09.2017 eingelangt, somit vor der Erlassung des Berufungsbescheids des Stadtrats der Stadtgemeinde xxx vom 07.09.2017: Ein Bescheid muss, um rechtliche Wirkungen zu entfalten, der Partei förmlich bekanntgegeben werden. Erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe wird er gegenüber der Partei rechtlich existent und gilt als erlassen [Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5
(2014)Rz 459]. Die förmliche Bekanntgabe des Berufungsbescheids gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte mit dessen Zustellung, als Zustelldatum ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz – ZustG jener Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das ist konkret der 15.09.2017, anzusehen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer aber seinen Antrag (Schriftsatz vom 05.09.2017, eingelangt am 07.09.2017) auf Abänderung der Baubewilligung vor Erlassung des Berufungsbescheids gestellt und war daher die Berufungsbehörde, die unter Beachtung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids in der Sache selbst zu entscheiden hatte, nicht (mehr) gehalten, eine Antragsfrist festzusetzen und den erstinstanzlichen Bescheid insoweit abzuändern. Da das Bauvorhaben des Beschwerdeführers abweichend von der – insoweit nach wie vor dem Rechtsbestand angehörenden (siehe oben III. b. 1.) – Baubewilligung vom 20.11.1985 vollendet wurde, hatte die Baubehörde gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 dem Beschwerdeführer auch aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand durch Errichtung einer weiteren Sickergrube herzustellen. Eine nachträgliche Auflage, deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen wäre, liegt damit nicht vor.Da das Bauvorhaben des Beschwerdeführers abweichend von der – insoweit nach wie vor dem Rechtsbestand angehörenden (siehe oben römisch drei. b. 1.) – Baubewilligung vom 20.11.1985 vollendet wurde, hatte die Baubehörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 dem Beschwerdeführer auch aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand durch Errichtung einer weiteren Sickergrube herzustellen. Eine nachträgliche Auflage, deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen wäre, liegt damit nicht vor. Beweisthema für einen derartigen baupolizeilichen Auftrag ist allein das Bestehen oder Nichtbestehen der Baubewilligung, nicht jedoch die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Auch sind ökonomische Gesichtspunkte bei der Erlassung eines Bauauftrags nicht zu berücksichtigen, weil der Gesetzgeber die Beachtung solcher Gesichtspunkte im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens nicht vorsieht (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte technische Komplexität der Herstellung einer weiteren Sickergrube, die einen erhöhten Finanzierungsbedarf nach sich zieht, war daher im Verfahren nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996 nicht zu berücksichtigen. Die von der Baubehörde festgesetzte Frist von 10 Wochen erscheint zudem angemessen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht eigens angefochten. Beweisthema für einen derartigen baupolizeilichen Auftrag ist allein das Bestehen oder Nichtbestehen der Baubewilligung, nicht jedoch die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit (VwGH 18.02.2003, 2002/05/0446). Auch sind ökonomische Gesichtspunkte bei der Erlassung eines Bauauftrags nicht zu berücksichtigen, weil der Gesetzgeber die Beachtung solcher Gesichtspunkte im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens nicht vorsieht (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte technische Komplexität der Herstellung einer weiteren Sickergrube, die einen erhöhten Finanzierungsbedarf nach sich zieht, war daher im Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 nicht zu berücksichtigen. Die von der Baubehörde festgesetzte Frist von 10 Wochen erscheint zudem angemessen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht eigens angefochten. 3. Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059). Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist solange nicht zulässig, als ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung anhängig ist (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0123). Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abänderung der Baubewilligung im Hinblick auf die bestehende Situation der Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer gestellt. Das Bezug habende Abänderungsverfahren (vgl. § 22 K-BO 1996) ist nach wie vor anhängig, eine behördliche Erledigung bislang nicht erfolgt. Vor einer Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrags gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 wird daher der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als erste baubehördliche Instanz dieses anhängige Abänderungsverfahren weiterzuführen (zunächst etwa durch die Prüfung, ob der Antrag zulässig ist oder eine entschiedene Sache vorliegt und in weiterer Folge – bei gegebener Zulässigkeit – wohl durch Erlassung eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 22 Abs. 4 K-BO 1996) und abzuschließen haben. Erst nach einer allfälligen Ab- oder Zurückweisung dieses Antrags (oder seiner Zurückziehung) wäre eine Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrags zulässig. Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abänderung der Baubewilligung im Hinblick auf die bestehende Situation der Beseitigung der Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer gestellt. Das Bezug habende Abänderungsverfahren vergleiche Paragraph 22, K-BO 1996) ist nach wie vor anhängig, eine behördliche Erledigung bislang nicht erfolgt. Vor einer Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrags gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 wird daher der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als erste baubehördliche Instanz dieses anhängige Abänderungsverfahren weiterzuführen (zunächst etwa durch die Prüfung, ob der Antrag zulässig ist oder eine entschiedene Sache vorliegt und in weiterer Folge – bei gegebener Zulässigkeit – wohl durch Erlassung eines Verbesserungsauftrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG; vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 22, Absatz 4, K-BO 1996) und abzuschließen haben. Erst nach einer allfälligen Ab- oder Zurückweisung dieses Antrags (oder seiner Zurückziehung) wäre eine Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrags zulässig. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2146.5.2017