Obsah (4)
§ 17§ 42§ 3§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-S5-1492/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx,
§ 17Abs.
2 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (K-GSLG) mit dem Obmann der mitbeteiligten Partei.Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin "Widerspruch" gegen die genannte Beitragsvorschreibung. Darin bestritt sie die Vorschreibung "dem Grunde nach" und beantragte die Durchführung eines Streitbeilegungsgesprächs
Paragraph 17, Absatz 2, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (K-GSLG) mit dem Obmann der mitbeteiligten Partei. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom
- Jänner 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu einem für den
- Jänner 2014 angesetzten Streitschlichtungsgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass es ihr und ihrem Vertreter nicht möglich sei, zu dem für den
- Jänner 2014 anberaumten Streitschlichtungsgespräch zu erscheinen. Sie beantrage daher, diesen Termin um drei Wochen zu verlegen. Aus dem im Akt erliegenden "Protokoll der Streitschlichtung vom 21 01 2014" ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zu dem Streitbeilegungsgespräch kam. Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom
- Februar 2014 stellte die Beschwerdeführerin u.a. "
§ 17Abs.
2 (K-GSLG) den Antrag auf Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Beitragsvorschreibung der (mitbeteiligten Partei) vom 01.07.2013, worin sie für die Sanierung der ersten 200 m der Bringungsanlage „xxx“ zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von Euro 386,37 verpflichtet wird".Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2014 stellte die Beschwerdeführerin u.a. "
Paragraph 17, Absatz 2, (K-GSLG) den Antrag auf Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Beitragsvorschreibung der (mitbeteiligten Partei) vom 01.07.2013, worin sie für die Sanierung der ersten 200 m der Bringungsanlage „xxx“ zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von Euro 386,37 verpflichtet wird". Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin darin vor, ihr Antrag auf Verlegung des Streitbeilegungsgesprächs sei am
- Jänner 2014 zur Post gegeben worden und am
- Jänner 2014 beim Obmann der mitbeteiligten Partei eingelangt. In der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom
- Februar 2014 habe deren Obmann ihrem Ehegatten mitgeteilt, dass die Streitschlichtung "über die Bühne gegangen" sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe noch gar kein Streitschlichtungsgespräch über die strittige Beitragsvorschreibung stattgefunden. Sollte man jedoch gegenteiliger Auffassung sein, so sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst am
- Februar 2014 von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe, weshalb die Frist zur Stellung eines Antrages nach § 17 Abs. 2 K-GSLG gewahrt sei. Die in Rechnung gestellten Arbeiten fänden in einem näher genannten Bescheid der belangten Behörde keine Deckung. Der Obmann der mitbeteiligten Partei allein habe für die Kosten der durchgeführten Maßnahmen aufzukommen, nicht jedoch die übrigen Mitglieder der mitbeteiligten Partei.Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin darin vor, ihr Antrag auf Verlegung des Streitbeilegungsgesprächs sei am
- Jänner 2014 zur Post gegeben worden und am
- Jänner 2014 beim Obmann der mitbeteiligten Partei eingelangt. In der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom
- Februar 2014 habe deren Obmann ihrem Ehegatten mitgeteilt, dass die Streitschlichtung "über die Bühne gegangen" sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe noch gar kein Streitschlichtungsgespräch über die strittige Beitragsvorschreibung stattgefunden. Sollte man jedoch gegenteiliger Auffassung sein, so sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst am
- Februar 2014 von diesem Umstand Kenntnis erlangt habe, weshalb die Frist zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG gewahrt sei. Die in Rechnung gestellten Arbeiten fänden in einem näher genannten Bescheid der belangten Behörde keine Deckung. Der Obmann der mitbeteiligten Partei allein habe für die Kosten der durchgeführten Maßnahmen aufzukommen, nicht jedoch die übrigen Mitglieder der mitbeteiligten Partei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- März 2015, Zahl: xxx, wies die belangte Behörde u. a. den "Widerspruch" der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 05.03.2015, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt I. über Minderheitenbeschwerden, betreffend eine Vollversammlung vom 14.02.2014, entschieden; unter Spruchpunkt II. wurde „der Widerspruch der Frau xxx gegen die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft vom 01.07.2013 als unbegründet abgewiesen“. Als Rechtsgrundlage dafür wurde § 17 iVm § 19 K-GSLG genannt. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 05.03.2015, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. über Minderheitenbeschwerden, betreffend eine Vollversammlung vom 14.02.2014, entschieden; unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde „der Widerspruch der Frau xxx gegen die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft vom 01.07.2013 als unbegründet abgewiesen“. Als Rechtsgrundlage dafür wurde Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 19, K-GSLG genannt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu Spruchpunkt II. wurde unter „Rechtliche Beurteilung“ unter Hinweis auf die Ergebnisse einer Verhandlung vor der Agrarbehörde ausgeführt, dass sich die Beitragsvorschreibung in der Höhe von € 386,37 auf Grund des bestehenden Anteilsverhältnisses ergebe. Während der Verhandlung habe die Agrarbehörde und auch die Beschwerdeführerin Einsicht in die Unterlagen der BG genommen und seien die Angaben des Obmannes über das Bestehen der Zahlungsverpflichtung bestätigt worden.Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde unter „Rechtliche Beurteilung“ unter Hinweis auf die Ergebnisse einer Verhandlung vor der Agrarbehörde ausgeführt, dass sich die Beitragsvorschreibung in der Höhe von € 386,37 auf Grund des bestehenden Anteilsverhältnisses ergebe. Während der Verhandlung habe die Agrarbehörde und auch die Beschwerdeführerin Einsicht in die Unterlagen der BG genommen und seien die Angaben des Obmannes über das Bestehen der Zahlungsverpflichtung bestätigt worden. Mit Schreiben vom 23.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides vom 5.3.
- Dieser werde in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde würde den Versuch einer Streitbeilegung voraussetzen. Das entsprechende Ladungsschreiben vom 02.01.2014 sei entgegen der im Widerspruch vom 08.07.2013 enthaltenen Vollmachtsanzeige ihres rechtsfreundlichen Vertreters nicht an diesen, sondern an die Beschwerdeführerin selbst adressiert gewesen. Auf ihr Ersuchen um Terminverschiebung vom 16.01.2015 habe der Obmann nicht reagiert. Die Behörde verkenne, dass die Ladung zum Streitschlichtungsgespräch dem rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten iSd § 9 Abs. 3 Zustellgesetz hätte zugestellt werden müssen, nicht aber der Beschwerdeführerin selbst. Daher könne von einem tauglichen Versuch zur Streitbeilegung keine Rede sein. Die Eingabe vom 14.02.2014 sei nur aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht und zur Wahrung der in § 17 Abs. 2 K-GSLG enthaltenen zweiwöchigen Frist gestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Grundinanspruchnahme durch die Baumaßnahmen bis heute noch nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt worden sei, wodurch wiederum die Beitragsvorschreibung für diese Arbeiten nach wie vor nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 23.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 5.3.
- Dieser werde in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde würde den Versuch einer Streitbeilegung voraussetzen. Das entsprechende Ladungsschreiben vom 02.01.2014 sei entgegen der im Widerspruch vom 08.07.2013 enthaltenen Vollmachtsanzeige ihres rechtsfreundlichen Vertreters nicht an diesen, sondern an die Beschwerdeführerin selbst adressiert gewesen. Auf ihr Ersuchen um Terminverschiebung vom 16.01.2015 habe der Obmann nicht reagiert. Die Behörde verkenne, dass die Ladung zum Streitschlichtungsgespräch dem rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten iSd Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hätte zugestellt werden müssen, nicht aber der Beschwerdeführerin selbst. Daher könne von einem tauglichen Versuch zur Streitbeilegung keine Rede sein. Die Eingabe vom 14.02.2014 sei nur aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht und zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG enthaltenen zweiwöchigen Frist gestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Grundinanspruchnahme durch die Baumaßnahmen bis heute noch nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren geklärt worden sei, wodurch wiederum die Beitragsvorschreibung für diese Arbeiten nach wie vor nicht möglich sei. Daher werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Widerspruch der Beschwerdeführerin stattgegeben und die Beitragsvorschreibung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Spruchpunkt II. der belangten Behörde mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Daher werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Widerspruch der Beschwerdeführerin stattgegeben und die Beitragsvorschreibung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. der belangten Behörde mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18.6.2015, Zahl: KLVwG-S5-850/4/2015, wurde die Beschwerde der xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 5.3.2015, mit dem der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft vom 1.7.2013 als unbegründet abgewiesen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruchpunkt
- des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 5.3.2015, Zahl: xxx, insoweit abgeändert wurde, indem der Antrag vom 14.2.2014 auf Entscheidung über den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 1.7.2013 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18.6.2015, Zahl: KLVwG-S5-850/4/2015, eingebrachten Revision der xxx wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.7.2017, Zahl: Ra 2015/07/0109-7, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Auszugsweise führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.7.2017, Zahl: Ra 2015/07/0109-7, aus wie folgt: „Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, dass der Streitbeilegungsversuch am
- Jänner 2014 gescheitert sei und die Frist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2 dritter Satz K-GSLG mit diesem Datum zu laufen begonnen habe. Davon ausgehend kam es zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Revisionswerberin vom
- Februar 2014 verspätet sei.„Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, dass der Streitbeilegungsversuch am
- Jänner 2014 gescheitert sei und die Frist von zwei Wochen nach Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz K-GSLG mit diesem Datum zu laufen begonnen habe. Davon ausgehend kam es zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Revisionswerberin vom
- Februar 2014 verspätet sei. Wie bereits dargelegt beginnt die Frist für die Anrufung der Agrarbehörde nach § 17 Abs. 2 dritter Satz K-GSLG mit dem erfolglosen Versuch der Streitbeilegung zu laufen. Im vorliegenden Fall ersuchte die Revisionswerberin mit Schreiben vom
- Jänner 2016 um Verlegung des für den
- Jänner 2014 angesetzten Streitbeilegungsgesprächs. Nach ihrem Vorbringen im Antrag vom
- Februar 2014 und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat die mitbeteiligte Partei auf ihr - am
- Jänner 2014 eingelangtes - Verlegungsgesuch nicht reagiert, die Revisionswerberin hat vielmehr erst bei einer Vollversammlung der mitbeteiligten Partei am
- Februar 2014 erfahren, dass der Streitbeilegungsversuch am
- Jänner 2014 in ihrer Abwesenheit stattgefunden hatte. Ihr sei daher nicht bekannt gewesen, dass der Streitbeilegungsversuch als gescheitert gewertet werde.Wie bereits dargelegt beginnt die Frist für die Anrufung der Agrarbehörde nach Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz K-GSLG mit dem erfolglosen Versuch der Streitbeilegung zu laufen. Im vorliegenden Fall ersuchte die Revisionswerberin mit Schreiben vom
- Jänner 2016 um Verlegung des für den
- Jänner 2014 angesetzten Streitbeilegungsgesprächs. Nach ihrem Vorbringen im Antrag vom
- Februar 2014 und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat die mitbeteiligte Partei auf ihr - am
- Jänner 2014 eingelangtes - Verlegungsgesuch nicht reagiert, die Revisionswerberin hat vielmehr erst bei einer Vollversammlung der mitbeteiligten Partei am
- Februar 2014 erfahren, dass der Streitbeilegungsversuch am
- Jänner 2014 in ihrer Abwesenheit stattgefunden hatte. Ihr sei daher nicht bekannt gewesen, dass der Streitbeilegungsversuch als gescheitert gewertet werde. Bei Zutreffen dieses Vorbringens hätte das Verwaltungsgericht nicht von einer Verspätung des Antrages vom
- Februar 2014 ausgehen dürfen: Angesichts des von der Revisionswerberin nach ihrem Vorbringen (noch) rechtzeitig gestellten Verlegungsgesuchs und mangels irgendeiner Information über die nicht erfolgte Verlegung bzw. die Abhaltung des Schlichtungsgesprächs musste die Revisionswerberin bis zum Zeitpunkt der oben genannten Vollversammlung nicht davon ausgehen, dass das Streitbeilegungsgespräch tatsächlich stattgefunden hatte und infolge ihrer Abwesenheit als erfolglos gewertet wurde. In der vorliegend von der Revisionswerberin behaupteten besonderen Konstellation hätte das Verwaltungsgericht den Beginn der Frist nach § 17 Abs. 2 dritter Satz K-GSLG daher nicht mit dem Datum des von der Revisionswerberin nicht wahrgenommenen Schlichtungsgesprächs, sondern erst ab dem Zeitpunkt annehmen dürfen, ab dem der Revisionswerberin das Scheitern der Streitschlichtung tatsächlich bekannt war. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt und sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages nicht auseinandergesetzt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.In der vorliegend von der Revisionswerberin behaupteten besonderen Konstellation hätte das Verwaltungsgericht den Beginn der Frist nach Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz K-GSLG daher nicht mit dem Datum des von der Revisionswerberin nicht wahrgenommenen Schlichtungsgesprächs, sondern erst ab dem Zeitpunkt annehmen dürfen, ab dem der Revisionswerberin das Scheitern der Streitschlichtung tatsächlich bekannt war. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt und sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages nicht auseinandergesetzt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auch die zweite Argumentationslinie des Verwaltungsgerichtes zur Zurückweisung des Antrags vom
- Februar 2014 erweist sich allerdings als unzutreffend. Das Verwaltungsgericht ging unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom
- November 1985, Zahl: xxx, davon aus, dass ein Antrag nach § 17 Abs. 2 dritter Satz K-GSLG in Form eines Feststellungsantrages ergehen müsse. Zumal die Revisionswerberin bei Stellung des Antrages durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, sei es "nicht statthaft, den Antrag entgegen seinem eindeutigen Wortlaut (...) in einen Feststellungsantrag umzudeuten".Das Verwaltungsgericht ging unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom
- November 1985, Zahl: xxx, davon aus, dass ein Antrag nach Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz K-GSLG in Form eines Feststellungsantrages ergehen müsse. Zumal die Revisionswerberin bei Stellung des Antrages durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, sei es "nicht statthaft, den Antrag entgegen seinem eindeutigen Wortlaut (...) in einen Feststellungsantrag umzudeuten". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens - auch eines anwaltlich vertretenen Antragstellers - von Amts wegen zu ermitteln. Der Inhalt ist ausgehend vom objektiven Erklärungswert zu deuten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2006/09/0094, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens - auch eines anwaltlich vertretenen Antragstellers - von Amts wegen zu ermitteln. Der Inhalt ist ausgehend vom objektiven Erklärungswert zu deuten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2006/09/0094, mwN). In ihrem Schreiben vom
- Februar 2014 stellte die Revisionswerberin "
§ 17Abs.
2 (K-GSLG) den Antrag auf Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Beitragsvorschreibung der (mitbeteiligten Partei) vom 01.07.2013, worin sie für die Sanierung der ersten 200 m der Bringungsanlage „xxx“ zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von Euro 386,37 verpflichtet wird". Sie begründete ihren Antrag u.a. damit, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten in einem bestimmten Bescheid der belangten Behörde keine Deckung fänden und der Obmann der mitbeteiligten Partei allein für die Kosten aufzukommen habe.In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2014 stellte die Revisionswerberin "
Paragraph 17, Absatz 2, (K-GSLG) den Antrag auf Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Beitragsvorschreibung der (mitbeteiligten Partei) vom 01.07.2013, worin sie für die Sanierung der ersten 200 m der Bringungsanlage „xxx“ zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von Euro 386,37 verpflichtet wird". Sie begründete ihren Antrag u.a. damit, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten in einem bestimmten Bescheid der belangten Behörde keine Deckung fänden und der Obmann der mitbeteiligten Partei allein für die Kosten aufzukommen habe. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 K-GSLG die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Agrarbehörde zur Frage, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft bestehen, vorsieht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis zur Zahl: 85/07/0093 sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1992, Zahl: 89/07/0040) und der Antrag der Revisionswerberin vom
- Februar 2014 kein ausdrückliches Feststellungsbegehren enthält. Der in Frage stehende Schriftsatz der Revisionswerberin nimmt jedoch explizit Bezug auf die gerade angesprochene, die Befugnis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides normierende Bestimmung des § 17 Abs. 2 K-GSLG; darüber hinaus kann der Begründung des Antrages auch entnommen werden, dass sich dieser gegen das Bestehen der zur Zahlung vorgeschriebenen Beitragsschuld richtet. Angesichts dessen lässt sich die Frage, ob der Antrag vom
- Februar 2014 nach dem Willen der Revisionswerberin ein Feststellungsbegehren beinhaltete, nach dessen Wortlaut (zumindest) nicht eindeutig beantworten.Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Agrarbehörde zur Frage, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft bestehen, vorsieht vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis zur Zahl: 85/07/0093 sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1992, Zahl: 89/07/0040) und der Antrag der Revisionswerberin vom
- Februar 2014 kein ausdrückliches Feststellungsbegehren enthält. Der in Frage stehende Schriftsatz der Revisionswerberin nimmt jedoch explizit Bezug auf die gerade angesprochene, die Befugnis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides normierende Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG; darüber hinaus kann der Begründung des Antrages auch entnommen werden, dass sich dieser gegen das Bestehen der zur Zahlung vorgeschriebenen Beitragsschuld richtet. Angesichts dessen lässt sich die Frage, ob der Antrag vom
- Februar 2014 nach dem Willen der Revisionswerberin ein Feststellungsbegehren beinhaltete, nach dessen Wortlaut (zumindest) nicht eindeutig beantworten. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag vom
- Februar 2014 - dessen Rechtzeitigkeit vorausgesetzt - daher nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern nach der oben wiedergegeben hg. Rechtsprechung den wahren Parteiwillen ermitteln müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis somit auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw
GG aufzuheben.“Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ Im Gegenstand hat am 22.2.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Obmann der mitbeteiligten Partei teilgenommen haben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass sein Begehren dahingehend gerichtet sei, dass das Verwaltungsgericht feststelle, dass die Beitragsvorschreibung vom 1.7.2013 nicht zu Recht bestehe. Der Rechtsvertreter konnte nicht angeben, wann genau er von der stattgefundenen Streitschlichtung erfahren habe, möglicherweise mit der Zustellung des Protokolls. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, dass er das Protokoll der Agrarbehörde übermittelt habe und nicht der Beschwerdeführerin. Die Angelegenheit sei bei der Vollversammlung am 11.2.2014 besprochen worden. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft „xxx“ und hat als Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, mit 2,15 von insgesamt 8,26 Anteilen, also mit 26 % an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienststelle xxx, vom 02.09.2011, Zahl: xxx, wurden der Bringungsgemeinschaft, vertreten durch ihren Obmann, aufsichtsbehördlich näher bezeichnete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserhaltung auf der Bringungsanlage aufgetragen. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegend ist die Rechnung der xxx vom 19.6.2013 über näher bezeichnete und erbrachte Leistungen in der Höhe von € 1.484,40. Adressiert ist die Rechnung vom 19.6.2013 an die „BG xxx – xxx“ zH Herrn xxx, xxx, xxx. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 schrieb die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin die Zahlung von EUR 386,37 für eine näher beschriebene Sanierung der Bringungsanlage vor. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin "Widerspruch" gegen die genannte Beitragsvorschreibung. Darin bestritt sie die Vorschreibung "dem Grunde nach" und beantragte die Durchführung eines Streitbeilegungsgesprächs
§ 17Abs.
2 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (K-GSLG) mit dem Obmann der mitbeteiligten Partei.Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin "Widerspruch" gegen die genannte Beitragsvorschreibung. Darin bestritt sie die Vorschreibung "dem Grunde nach" und beantragte die Durchführung eines Streitbeilegungsgesprächs
Paragraph 17, Absatz 2, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (K-GSLG) mit dem Obmann der mitbeteiligten Partei. Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom
- Jänner 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu einem für den
- Jänner 2014 angesetzten Streitschlichtungsgespräch eingeladen. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass es ihr und ihrem Vertreter nicht möglich sei, zu dem für den
- Jänner 2014 anberaumten Streitschlichtungsgespräch zu erscheinen. Sie beantrage daher, diesen Termin um drei Wochen zu verlegen. Aus dem im Akt erliegenden "Protokoll der Streitschlichtung vom 21 01 2014" ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zu dem Streitbeilegungsgespräch kam. Anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom
- Februar 2014 erlangte die Beschwerdeführerin erstmals Kenntnis davon, dass die Streitschlichtung bereits erfolgt sei. Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom
- Februar 2014 stellte die Beschwerdeführerin u.a. "
§ 17Abs.
2 (K-GSLG) den Antrag auf Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Beitragsvorschreibung der (mitbeteiligten Partei) vom 01.07.2013, worin sie für die Sanierung der ersten 200 m der Bringungsanlage „xxx“ zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von Euro 386,37 verpflichtet wird".Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 14. Februar 2014 stellte die Beschwerdeführerin u.a. "
Paragraph 17, Absatz 2, (K-GSLG) den Antrag auf Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Beitragsvorschreibung der (mitbeteiligten Partei) vom 01.07.2013, worin sie für die Sanierung der ersten 200 m der Bringungsanlage „xxx“ zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von Euro 386,37 verpflichtet wird". Anlässlich der Verhandlung am 22.2.2018 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konkretisierend an, dass das Begehren dahingehend gerichtet ist, dass das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Beitragsvorschreibung vom 1.7.2013 nicht zu Recht besteht. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Ergebnis der am 22.2.2018 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Obmann der mitbeteiligten Partei gehört wurden. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 15 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLGParagraph 15, Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG Satzung, Organe
(1)Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über ………….
- d)die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs 1 lit c zu versuchen; ……
- d)die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, zu versuchen; …… § 17 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLGParagraph 17, Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG Beitragsleistungen
(1)Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (Paragraph 16, Absatz 3,) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)
§ 3Abs. 3 VVG gewährt.
(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)
Paragraph 3, Absatz 3, VVG gewährt. § 19 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLGParagraph 19, Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
- a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
- b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
- c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden können. ……….. Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ § 8 Abs. 1: Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht wird entweder persönlich oder gegen Beibringung einer einfachen, schriftlichen Vollmacht ausgeübt. …Paragraph 8, Absatz eins :, Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht wird entweder persönlich oder gegen Beibringung einer einfachen, schriftlichen Vollmacht ausgeübt. … Nach § 6 Abs. 2 der Satzung müssen Mitglieder, welche nicht ständig auf der beanteilten Liegenschaft wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.Nach Paragraph 6, Absatz 2, der Satzung müssen Mitglieder, welche nicht ständig auf der beanteilten Liegenschaft wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen. Nach § 4 Abs. 2 können zu Organen der Bringungsgemeinschaft nur eigenberechtigte Mitglieder oder deren Bevollmächtigte gewählt werden, wenn die Vollmacht zur Vertretung der beanteilten Liegenschaft für die gesamte Wahlperiode erteilt wurde.Nach Paragraph 4, Absatz 2, können zu Organen der Bringungsgemeinschaft nur eigenberechtigte Mitglieder oder deren Bevollmächtigte gewählt werden, wenn die Vollmacht zur Vertretung der beanteilten Liegenschaft für die gesamte Wahlperiode erteilt wurde.
§ 13Abs.
2 Z 3 obliegt dem Obmann die Vorschreibung der Beitragsleistungen.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, obliegt dem Obmann die Vorschreibung der Beitragsleistungen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Eintreibung rückständiger Beitragsleistungen nach den Bestimmungen des K-GSLG wirft in der Praxis immer wieder Probleme auf. Der Gesetzgeber hat dabei den Gemeinschaften die Möglichkeit eingeräumt, selbst unmittelbar – ohne Hinzutreten einer behördlichen Entscheidung - vollstreckbare Exekutionstitel (Rückstandsausweise) auszustellen und ihnen dazu die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)
§ 3Abs.
3 VVG gewährt. Die Eintreibung rückständiger Beitragsleistungen nach den Bestimmungen des K-GSLG wirft in der Praxis immer wieder Probleme auf. Der Gesetzgeber hat dabei den Gemeinschaften die Möglichkeit eingeräumt, selbst unmittelbar – ohne Hinzutreten einer behördlichen Entscheidung - vollstreckbare Exekutionstitel (Rückstandsausweise) auszustellen und ihnen dazu die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)
Paragraph 3, Absatz 3, VVG gewährt. Das Gesetz skizziert den Ablauf der Beitragsvorschreibungen so: Zunächst ist – in Jahresfrist – der Beitrag des Mitgliedes rechnerisch zu ermitteln, indem das geltende Anteilsverhältnis auf den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, in Anschlag gebracht wird; anschließend ist dieser Aufwand auf die Mitglieder „umzulegen“. Der „Umlegung“ ist der Zugang einer Zahlungsaufforderung gleichzuhalten (VwGH 2003/07/0124). Mit der Erhebung von Einwendungen (in ausdrücklicher Form an die BG zu richten, fristgebunden mit 14 Tagen: VwGH ebd.) entsteht ein „Streit“ über diese Beitragsschuld; hinsichtlich dieses Streits besteht eine vorerst ausschließliche Kompetenz des Vorstandes im Sinne einer Verpflichtung, die Schlichtung des Streits im Vorstand zu versuchen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, fehlt es auch der Agrarbehörde an der Kompetenz zur Streitentscheidung nach § 19 (VwGH ebd.). Erst nach gescheitertem Streitbeilegungsversuch ist die Agrarbehörde – nach fristgebundenem Antrag – zur Entscheidung berufen; allerdings nur über diesen Antrag (und nicht etwa über die ursprünglichen Einwendungen) und in Form eines Feststellungsbescheids (VwGH 85/07/0093).Das Gesetz skizziert den Ablauf der Beitragsvorschreibungen so: Zunächst ist – in Jahresfrist – der Beitrag des Mitgliedes rechnerisch zu ermitteln, indem das geltende Anteilsverhältnis auf den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, in Anschlag gebracht wird; anschließend ist dieser Aufwand auf die Mitglieder „umzulegen“. Der „Umlegung“ ist der Zugang einer Zahlungsaufforderung gleichzuhalten (VwGH 2003/07/0124). Mit der Erhebung von Einwendungen (in ausdrücklicher Form an die BG zu richten, fristgebunden mit 14 Tagen: VwGH ebd.) entsteht ein „Streit“ über diese Beitragsschuld; hinsichtlich dieses Streits besteht eine vorerst ausschließliche Kompetenz des Vorstandes im Sinne einer Verpflichtung, die Schlichtung des Streits im Vorstand zu versuchen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, fehlt es auch der Agrarbehörde an der Kompetenz zur Streitentscheidung nach Paragraph 19, (VwGH ebd.). Erst nach gescheitertem Streitbeilegungsversuch ist die Agrarbehörde – nach fristgebundenem Antrag – zur Entscheidung berufen; allerdings nur über diesen Antrag (und nicht etwa über die ursprünglichen Einwendungen) und in Form eines Feststellungsbescheids (VwGH 85/07/0093). Aufgrund der Aktenlage, des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 22.2.2018 und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 27.7.2017, Zahl: Ra 2015/07/0109-7, folgend, ist nunmehr festzustellen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.2.2014 nicht verspätet ist Weiters ist der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 27.7.2017 folgend, bei einer Interpretation des Schreibens vom 14.2.2014, obwohl dieses keinen ausdrücklichen Feststellungsantrag beinhaltet, aufgrund der Begründung dieses Antrags, der sich gegen das Bestehen der zur Zahlung vorgeschriebenen Beitragsschuld richtet, dem Willen der Beschwerdeführerin nach ein diesbezügliches Feststellungsbegehren zu entnehmen. Ungeachtet dessen war der wahre Parteiwille nochmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.2.2018 zu klären. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung am 22.2.2018 klargestellt, dass das Begehren dahingehend gerichtet ist, dass das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Beitragsvorschreibung vom 1.7.2013 nicht zu Recht besteht.
§ 17Abs.
2 K-GSLG ist der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG ist der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (Paragraph 16, Absatz 3,) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegend ist die Rechnung der xxx vom 19.6.2013 über näher bezeichnete und erbrachte Leistungen in der Höhe von € 1.484,40. Adressiert ist die Rechnung vom 19.6.2013 an die „BG xxx – xxx“ zH Herrn xxx, xxx, xxx. Demzufolge sind diese Aufwendungen der Bringungsgemeinschaft „xxx“ in der Höhe von € 1.484,40 auch tatsächlich erwachsen und daher auf die Mitglieder entsprechend ihres Anteils umzulegen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beanteilung an der Bringungsgemeinschaft den in der Beitragsvorschreibung vom 1.7.2013 auf sie entfallenden Betrag von € 386,37 zu zahlen hat. Durch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 K-GSLG erfährt der Rahmen des möglichen Streitgegenstandes eine weitest gehende Einschränkung. Mögliche, denkbare Streitgegenstände wären beispielsweise eine Debatte über den Umlegungsschlüssel oder aber auch die Anrechnung von erbrachten Eigenleistungen. Durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG erfährt der Rahmen des möglichen Streitgegenstandes eine weitest gehende Einschränkung. Mögliche, denkbare Streitgegenstände wären beispielsweise eine Debatte über den Umlegungsschlüssel oder aber auch die Anrechnung von erbrachten Eigenleistungen. Inwieweit jedoch die in der Rechnung vom 19.6.2013 angeführten und erbrachten Leistungen der xxx durch Bescheide bzw. Vollversammlungsbeschlüsse der Bringungsgemeinschaft gedeckt sind, ist gegenständlich nicht zu prüfen. Ausschlaggebend ist hier allein, dass die in der Rechnung vom 19.6.2013 angeführten Aufwendungen in der Höhe von € 1.484,40 der Bringungsgemeinschaft „xxx“ tatsächlich entstanden sind und daher auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen sind. Diese Aufwendungen wurden verfahrensgegenständlich entsprechend dem Anteilsverhältnis auf die einzelnen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft umgelegt. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass die an die Beschwerdeführerin gerichtete Beitragsvorschreibung vom 1.7.2013 in der Höhe von € 386,37 zu Recht besteht. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S5.1492.7.2017