RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-S8-2179/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx sowie xxx als weiteres Senatsmitglied über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 4. Oktober 2017, Zahl: xxx betreffend die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen xxx gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 K-DRG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx sowie xxx als weiteres Senatsmitglied über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 4. Oktober 2017, Zahl: xxx betreffend die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen xxx gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, K-DRG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 4. Oktober 2017, Zahl: xxx, lautet nunmehr wie folgt: „Das Disziplinarverfahren gegen Herrn xxx wegen des Verdachtes, er sei in der Zeit zwischen 01.07.2012 und 10.01.2013, nämlich im August 2012, von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten und habe dadurch schuldhaft die Dienstpflichtverletzung des Weisungsverstoßes (§ 44 Abs. 1 K-DRG) begangen, wird gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 K-DRG eingestellt.“„Das Disziplinarverfahren gegen Herrn xxx wegen des Verdachtes, er sei in der Zeit zwischen 01.07.2012 und 10.01.2013, nämlich im August 2012, von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten und habe dadurch schuldhaft die Dienstpflichtverletzung des Weisungsverstoßes (Paragraph 44, Absatz eins, K-DRG) begangen, wird gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, K-DRG eingestellt.“ III.römisch drei. Die übrigen Teile des Spruches werden wegen „res iudicata“ behoben. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriger, wesentlicher Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014, Zahl: xxx, erstattete der Landesamtsdirektor, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 1 – Personalangelegenheiten, als Dienstbehörde gegen Herrn xxx (im Folgenden: Disziplinarbeschuldigter), öffentlich-rechtlich Bediensteter des Landes Kärnten, Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung. Dem Disziplinarbeschuldigten, geb. am xxx, zu diesem Zeitpunkt Landesbeamter der Verwendungsgruppe A und als Leiter der Bezirksforstinspektion xxx tätig, wurde vorgeworfen, dass er sich bezüglich eines Rodungsverfahrens („xxx“) an die Medien gewandt hätte, damit über jenes Projekt negativ berichtet werde, obwohl er im gegenständlichen Verfahren die Stellung eines Amtssachverständigen innegehabt hätte; dadurch habe er mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen (§ 43 Abs. 1 K-DRG, allgemeine Dienstpflicht ua. der Unparteilichkeit sowie § 46 Abs. 1 K-DRG, ua. Verpflichtung zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit). Darüber hinaus sei von ihm die Weisung seiner Vorgesetzten (der Bezirkshauptfrau von xxx) hinsichtlich der Information von Medien in dienstlichen Angelegenheiten missachtet worden (§ 44 Abs. 1 K-DRG, Dienstpflicht ua. Weisungen zu befolgen). Zudem sei er im gegenständlichen Bewilligungsverfahren weiterhin als forstfachlicher Amtssachverständiger tätig gewesen (Verstoß gegen § 47 K-DRG, wonach sich der Beamte seines Amtes zu enthalten habe, wenn Gründe vorliegen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen). Beigelegt wurden der Disziplinaranzeige Aktenvermerke über Gespräche mit Herrn xxx, Redakteur der Kleinen Zeitung, vom 25. Oktober 2013, mit dem Vertreter der xxx, Herrn xxx, vom 16. Oktober 2013, mit xxx vom 29. Oktober 2013 und eine Niederschrift über die Einvernahme desselben vom 22. November 2013 durch die Landesamtsdirektion; ebenso angeschlossen war die Dienstanweisung vom 26. Juni 2012 und 30. Oktober 2012, dass Auskünfte und Presseinformationen ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden bzw. mit ihr im Vorfeld abgestimmt werden, der in der „Kleinen Zeitung“ erschienene Artikel von xxx vom 14. September 2013 und das Schriftstück „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ an der Amtstafel der Gemeinde xxx vom 10. Jänner 2013. Der verfahrensgegenständliche Rodungsakt wurde amtswegig angefordert. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014, Zahl: xxx, erstattete der Landesamtsdirektor, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 1 – Personalangelegenheiten, als Dienstbehörde gegen Herrn xxx (im Folgenden: Disziplinarbeschuldigter), öffentlich-rechtlich Bediensteter des Landes Kärnten, Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung. Dem Disziplinarbeschuldigten, geb. am xxx, zu diesem Zeitpunkt Landesbeamter der Verwendungsgruppe A und als Leiter der Bezirksforstinspektion xxx tätig, wurde vorgeworfen, dass er sich bezüglich eines Rodungsverfahrens („xxx“) an die Medien gewandt hätte, damit über jenes Projekt negativ berichtet werde, obwohl er im gegenständlichen Verfahren die Stellung eines Amtssachverständigen innegehabt hätte; dadurch habe er mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen (Paragraph 43, Absatz eins, K-DRG, allgemeine Dienstpflicht ua. der Unparteilichkeit sowie Paragraph 46, Absatz eins, K-DRG, ua. Verpflichtung zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit). Darüber hinaus sei von ihm die Weisung seiner Vorgesetzten (der Bezirkshauptfrau von xxx) hinsichtlich der Information von Medien in dienstlichen Angelegenheiten missachtet worden (Paragraph 44, Absatz eins, K-DRG, Dienstpflicht ua. Weisungen zu befolgen). Zudem sei er im gegenständlichen Bewilligungsverfahren weiterhin als forstfachlicher Amtssachverständiger tätig gewesen (Verstoß gegen Paragraph 47, K-DRG, wonach sich der Beamte seines Amtes zu enthalten habe, wenn Gründe vorliegen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen). Beigelegt wurden der Disziplinaranzeige Aktenvermerke über Gespräche mit Herrn xxx, Redakteur der Kleinen Zeitung, vom 25. Oktober 2013, mit dem Vertreter der xxx, Herrn xxx, vom 16. Oktober 2013, mit xxx vom 29. Oktober 2013 und eine Niederschrift über die Einvernahme desselben vom 22. November 2013 durch die Landesamtsdirektion; ebenso angeschlossen war die Dienstanweisung vom 26. Juni 2012 und 30. Oktober 2012, dass Auskünfte und Presseinformationen ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden bzw. mit ihr im Vorfeld abgestimmt werden, der in der „Kleinen Zeitung“ erschienene Artikel von xxx vom 14. September 2013 und das Schriftstück „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ an der Amtstafel der Gemeinde xxx vom 10. Jänner 2013. Der verfahrensgegenständliche Rodungsakt wurde amtswegig angefordert. Am 5. Februar 2014 bzw. 25. März 2014 (Ergänzung) erfolgte seitens der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Erlassung eines Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses betreffend die eben genannten Vorwürfe gegen xxx (im Folgenden: Disziplinarbeschuldigter). Der Spruch des Bescheides vom 5. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung hat in der Disziplinarsache gegen Herrn xxx, geb. am xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten, in der am 04.02.2014 durchgeführten Sitzung nachstehenden I. Einleitungsbeschlussrömisch eins. Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens und II. Verhandlungsbeschlussrömisch zwei. Verhandlungsbeschluss auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasst: Herr xxx wird beschuldigt, 1 ) in einem Telefonat mit dem Redakteur xxx in der Zeit zwischen 10.01.2013 und 30.01.2013 den Versuch unternommen zu haben, ihn zu veranlassen, über das Projekt der xxx zur Revitalisierung der Burg xxx in der Gemeinde xxx in der Kleinen Zeitung negativ zu berichten, obwohl er als forsttechnischer Amtssachverständiger in dem anhängigen Rodungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 der Bezirkshauptmannschaft xxx, ZI. xxx bestellt war. Durch das Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 2) sich trotz der aufgrund seines Verhaltens gemäß Punkt 1) vorliegenden Befangenheit gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 AVG 1991 in dem Rodungsverfahren der BH xxx unter der Zahl: xxx nicht der Ausübung des Amtes als forsttechnischer Amtssachverständiger enthalten, sondern im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.01.2013 ein forsttechnisches Gutachten erstattet zu haben.sich trotz der aufgrund seines Verhaltens gemäß Punkt 1) vorliegenden Befangenheit gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziff. 3 AVG 1991 in dem Rodungsverfahren der BH xxx unter der Zahl: xxx nicht der Ausübung des Amtes als forsttechnischer Amtssachverständiger enthalten, sondern im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.01.2013 ein forsttechnisches Gutachten erstattet zu haben. Durch das Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. 3) durch sein Verhalten gemäß Punkt 1) die Weisung seiner Vorgesetzten, Bezirkshauptfrau xxx, vom 30.10.2012, wonach sämtliche Presseinformationen ausnahmslos im Vorfeld mit der Bezirkshauptfrau abzustimmen bzw. ihr Einverständnis dazu einzuholen sei, nicht befolgt zu haben. Durch das Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Rechtsgrundlagen: § 43 Abs. 2 K-DRG 1994, § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 i.V.m. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 AVG 1991, § 44 Abs. 1 K- DRG 1994, §§ 96, 107, 125 Abs. 1, 126 K-DRG 1994 i.V.m. §§ 58, 59 Abs. 1 AVG 1991“Paragraph 43, Absatz 2, K-DRG 1994, Paragraph 43, Absatz eins, K-DRG 1994 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziff. 3 AVG 1991, Paragraph 44, Absatz eins, K- DRG 1994, Paragraphen 96, 107, 125, Absatz eins, 126, K-DRG 1994 in Verbindung mit Paragraphen 58, 59, Absatz eins, AVG 1991“ Der Spruch des Bescheides vom 25. März 2014 hat folgenden Wortlaut: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung hat in der Disziplinarsache gegen Herrn xxx, geb. am xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten, in der am 06.03.2014 durchgeführten Sitzung in Ergänzung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 05.02.2014, 01-DISZ-45/1-2014, nachstehenden I.römisch eins. ergänzenden Einleitungsbeschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens und II.römisch zwei. ergänzenden Verhandlungsbeschluss auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasst: Herr xxx wird beschuldigt, 4) in der Zeit zwischen 01.07.2012 und 10.01.2013 von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein, um ihm Informationen über das geplante Projekt der xxx zur Revitalisierung der Burg xxx in der Gemeinde xxx zukommen zu lassen, obwohl ihm diese Informationen ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt waren; dies trotz der Anordnung seiner Vorgesetzten, Bezirkshauptfrau xxx, vom 26.06.2012, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürfen, uni welche ihm überdies zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Durch dieses Verhalten steht er im Verdacht, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, wonach der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solch. Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, uni wonach der Beamte verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, sowie verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Rechtsgrundlagen: § 43 K-DRG 1994, § 44 Abs. 1 K-DRG 1994, § 46 Abs. 1 K-DRG 1994, §§ 96,107, 125 Abs. 1, 121 K-DRG 1994 i.V.m. §§ 58, 59 Abs. 1 AVG 1991“Paragraph 43, K-DRG 1994, Paragraph 44, Absatz eins, K-DRG 1994, Paragraph 46, Absatz eins, K-DRG 1994, Paragraphen 96,,107, 125 Absatz eins, 121, K-DRG 1994 in Verbindung mit Paragraphen 58, 59, Absatz eins, AVG 1991“ Am 27. Mai 2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Disziplinarbeschuldigte äußerte sich als nicht geständig und beantragte den Freispruch zu sämtlichen Vorwürfen. Der geladene Zeuge xxx berief auf sein Zeugnisentschlagungsrecht gemäß § 31 Mediengesetz. Der Disziplinaranwalt führte aus, dass eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten gemäß § 44 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz (Missachtung der Weisung seiner Vorgesetzten) gefordert werde. Des Weiteren werde eine Bestrafung gemäß § 46 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz (Bruch der Amtsverschwiegenheit) beantragt, weil insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2013 hervorgehe, dass der Disziplinarbeschuldigte nach Einleitung des Rodungsverfahrens „xxx“ mit dem Medienvertreter gesprochen habe (Worte des Disziplinarbeschuldigten: „man solle sich das nicht gefallen lassen“). Zum Tatbestand des § 43 Abs. 1 K-DRG werde keine Bestrafung beantragt, weil eine Parteilichkeit bei fachlichen (allenfalls negativen) Auskünften des Bezirksforstinspektors nicht gesehen werden könne. Es werde eine Strafe gemäß § 97 Abs. 1 Z 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz in Höhe von fünf Monatsbezügen beantragt (erschwerend seien die Uneinsichtigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die erst vor kurzem ergangene rechtskräftige disziplinäre Verurteilung und, dass trotz durch den Verwaltungsdirektor nochmals in Erinnerung gerufener Weisung erneut aktiv der Kontakt zu Medienvertretern hergestellt worden sei).Am 27. Mai 2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Disziplinarbeschuldigte äußerte sich als nicht geständig und beantragte den Freispruch zu sämtlichen Vorwürfen. Der geladene Zeuge xxx berief auf sein Zeugnisentschlagungsrecht gemäß Paragraph 31, Mediengesetz. Der Disziplinaranwalt führte aus, dass eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz (Missachtung der Weisung seiner Vorgesetzten) gefordert werde. Des Weiteren werde eine Bestrafung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz (Bruch der Amtsverschwiegenheit) beantragt, weil insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2013 hervorgehe, dass der Disziplinarbeschuldigte nach Einleitung des Rodungsverfahrens „xxx“ mit dem Medienvertreter gesprochen habe (Worte des Disziplinarbeschuldigten: „man solle sich das nicht gefallen lassen“). Zum Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins, K-DRG werde keine Bestrafung beantragt, weil eine Parteilichkeit bei fachlichen (allenfalls negativen) Auskünften des Bezirksforstinspektors nicht gesehen werden könne. Es werde eine Strafe gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, Kärntner Dienstrechtsgesetz in Höhe von fünf Monatsbezügen beantragt (erschwerend seien die Uneinsichtigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die erst vor kurzem ergangene rechtskräftige disziplinäre Verurteilung und, dass trotz durch den Verwaltungsdirektor nochmals in Erinnerung gerufener Weisung erneut aktiv der Kontakt zu Medienvertretern hergestellt worden sei). Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2014, Zahl: xxx, wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt, in der Zeit zwischen 1. Juli 2012 und 10. Jänner 2013, nämlich im August 2012, von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein, um ihm Informationen über das geplante Projekt „xxx“ zukommen zu lassen; dies trotz Anordnung seiner Vorgesetzten vom 26. Juni 2012, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürfen (Nichtbefolgung der Weisung vom 26. Juni 2012 im August 2012, Spruchpunkt I.). Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt. Zum Vorwurf der Begehung aller weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde er freigesprochen. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2014, Zahl: xxx, wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt, in der Zeit zwischen 1. Juli 2012 und 10. Jänner 2013, nämlich im August 2012, von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein, um ihm Informationen über das geplante Projekt „xxx“ zukommen zu lassen; dies trotz Anordnung seiner Vorgesetzten vom 26. Juni 2012, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürfen (Nichtbefolgung der Weisung vom 26. Juni 2012 im August 2012, Spruchpunkt römisch eins.). Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt. Zum Vorwurf der Begehung aller weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde er freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: xxx, zu Spruchpunkt I. mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,-- verhängt wurde und die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: xxx, zu Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,-- verhängt wurde und die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen Spruchpunkt II. Z 4 (Freispruch von der Dienstpflichtverletzung der Verschwiegenheit, dass der Disziplinarbeschuldigte im August 2013 von sich aus mit einem Medienvertreter telefonisch Kontakt aufgenommen habe, um ihm Informationen über das Projekt „xxx“ zukommen zu lassen) wurde mit (demselben) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer 4, (Freispruch von der Dienstpflichtverletzung der Verschwiegenheit, dass der Disziplinarbeschuldigte im August 2013 von sich aus mit einem Medienvertreter telefonisch Kontakt aufgenommen habe, um ihm Informationen über das Projekt „xxx“ zukommen zu lassen) wurde mit (demselben) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten vom 25. Februar 2015 an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 18. September 2015, stattgegeben, als der Verfassungsgerichtshof zu xxx die Verordnung „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“ für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (xxx), für gesetzwidrig erklärte und mit Erkenntnis vom selben Tag zu Zahl xxx das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufhob. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2015, xxx, die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015 erhobene Revision als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. November 2015, Zahl: xxx, wurde das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 1. März 2016 brachte der Disziplinarbeschuldigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefristen gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 5. Februar 2014 sowie den ergänzenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 25. März 2014 sowie eventualiter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Erlassung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom 5. Februar und 25. März 2014 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2016, Zahl: xxx, wurden beide Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2016, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung stellte der Disziplinarbeschuldigte zunächst einen Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof, den dieser mit Beschluss vom 10. Februar 2017, xxx, abgewiesen hat, und in Folge erhob der Disziplinarbeschuldigte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss desselben vom 24. Mai 2017, xxx, zurückgewiesen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wurde am 13. September 2017 eine mündliche Verhandlung von der belangten Behörde durchgeführt, wobei der Disziplinarbeschuldigte und der Disziplinaranwalt anwesend waren. Der Disziplinaranwalt hielt seine in der Verhandlung vom 27. Mai 2014 gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Der Disziplinarbeschuldigte beantragte die Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung gemäß § 99 Kärntner Dienstrechtsgesetz und wendete die Nichtigkeit der vorliegenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ein. Alternativ wurde ein Freispruch wegen mangelnder Voraussetzungen für eine disziplinarrechtliche Verfolgung des Beschuldigten begehrt: Dies insbesondere, weil kein Vorsatz zur Begehung der ihm vorgeworfenen inkriminierten Handlungen vorgelegen sei und außerdem Milderungsgründe in der Person des Beschuldigten vorlägen: Es sei zu keinen weiteren Verfehlungen des Beschuldigten in der Form der vorgeworfenen Handlungen mehr gekommen, eine beachtliche Zeit zwischen Einleitung des Verfahrens und der heutigen Verhandlung verstrichen und lägen keine general- und spezialpräventive Gründe vor, die eine Verurteilung bzw. Bestrafung des Beschuldigten erfordern würden. Im fortgesetzten Verfahren wurde am 13. September 2017 eine mündliche Verhandlung von der belangten Behörde durchgeführt, wobei der Disziplinarbeschuldigte und der Disziplinaranwalt anwesend waren. Der Disziplinaranwalt hielt seine in der Verhandlung vom 27. Mai 2014 gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Der Disziplinarbeschuldigte beantragte die Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung gemäß Paragraph 99, Kärntner Dienstrechtsgesetz und wendete die Nichtigkeit der vorliegenden Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ein. Alternativ wurde ein Freispruch wegen mangelnder Voraussetzungen für eine disziplinarrechtliche Verfolgung des Beschuldigten begehrt: Dies insbesondere, weil kein Vorsatz zur Begehung der ihm vorgeworfenen inkriminierten Handlungen vorgelegen sei und außerdem Milderungsgründe in der Person des Beschuldigten vorlägen: Es sei zu keinen weiteren Verfehlungen des Beschuldigten in der Form der vorgeworfenen Handlungen mehr gekommen, eine beachtliche Zeit zwischen Einleitung des Verfahrens und der heutigen Verhandlung verstrichen und lägen keine general- und spezialpräventive Gründe vor, die eine Verurteilung bzw. Bestrafung des Beschuldigten erfordern würden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2017, Zahl: xxx, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz eingestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 2017, Zahl: xxx, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, Kärntner Dienstrechtsgesetz eingestellt. Der Spruch hat folgenden Wortlaut: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Die Disziplinarkommission für Landesbeamte hat in der Disziplinarsache gegen Herrn xxx, geboren am xxx, öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Landes Kärnten, in der am 13.09.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wie folgt beschlossen: S p r u c h Das Disziplinarverfahren gegen Herr xxx wegen des Verdachtes, - er sei in der Zeit zwischen 01.07.2012 und 10.01.2013, nämlich im August 2012, von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten und habe dadurch schuldhaft die Dienstpflichtverletzung des Weisungsverstoßes begangen sowie diesem Medienvertreter dabei Informationen über das geplante Projekt der xxx zur Revitalisierung der Burg xxx in der Gemeinde xxx zukommen lassen zu haben und dadurch schuldhaft gegen das dienstrechtlich normierte Verschwiegenheitsgebot verstoßen zu haben, - in einem Telefonat mit dem Redakteur xxx in der Zeit zwischen 10.01.2013 und 30.01.2013 seinerseits den Versuch unternommen zu haben, diesen zu veranlassen, über das Projekt der xxx zur Revitalisierung der Burg xxx in der Gemeinde xxx in der xxx negativ zu berichten und dadurch schuldhaft einen Weisungsverstoß, den Verstoß gegen die dienstrechtlich normierte Geheimhaltungspflicht und gegen das Gebot der Unparteilichkeit begangen zu haben und - sich trotz Befangenheit in dem Rodungsverfahren der xxx unter der Zahl: xxx nicht der Ausübung des Amtes als forsttechnischer Amtssachverständiger enthalten zu haben und dadurch schuldhaft gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen zu haben wird gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes idgF.wird gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes idgF. e i n g e s t e l l t . Rechtsgrundlagen: § 43, § 46, § 44 und 96 iVm. § 102 und § 120 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes K-DRG 1994 idgF. § 107 K-DRG 1994 idgF iVm. §§ 56 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991 idgF.“Paragraph 43,, Paragraph 46,, Paragraph 44 und 96 in Verbindung mit Paragraph 102 und Paragraph 120, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes K-DRG 1994 idgF. Paragraph 107, K-DRG 1994 idgF in Verbindung mit Paragraphen 56, ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991 idgF.“ Gegen diesen Bescheid hat der Disziplinaranwalt xxx mit Schriftsatz vom 7. November 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt: „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wie folgt: Als Beschwerdegründe werden
- a)unrichtige Sachverhaltsfeststellung somit auch damit verbundene rechtliche Beurteilung und
- b)das Nichterkennen über die gestellten Anträge des Disziplinaranwaltes in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017, erstmalig gestellt am 27.5.2014 und aufrechterhalten in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 im bekämpften Erkenntnis geltend gemacht. ad
- a)unrichtige Sachverhaltsfeststellung somit auch damit verbundene rechtliche Beurteilung: Im bekämpften Erkenntnis wurde festgestellt, dass die öffentliche Kundmachung der mündlichen Verhandlung über den Rodungsantrag für den Wald am Burgberg xxx am 10.01.2013 erfolgt ist. Weitere Gesprächskontakte zwischen xxx und einem Medienvertreter seien nach der Einleitung des forstlichen Verfahrens nicht feststellbar. Dies ist unrichtig, da im Gespräch mit xxx von der xxx am 25.10.2013 im Büro der Bezirkshauptfrau xxx dieser unmissverständlich klar und deutlich zu Protokoll gegeben hat, dass xxx ihn, als das Projekt an der Gemeindetafel xxx ausgehängt war, angerufen hat und erklärt hat, dass auf xxx eine Großrodung stattfinden soll und man sich das nicht gefallen lassen solle. Dies wäre ein Thema für die Zeitung. Diesen Aktenvermerk über dieses Gespräch hat xxx am 25.10.2013 in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptfrau xxx unterschrieben. Daraus geht klar, deutlich und schlüssig hervor, dass xxx in seiner Eigenschaft als Amtsperson, als Bezirksforstinspektor der Bezirkshauptmannschaft xxx, nach Aushang des Projektes, von sich aus mit dem Vertreter der xxx Herrn xxx aufgenommen und definitiv von einer großen Rodung gesprochen hat. Die erkennende Behörde hat lediglich auf die Telefonate und Gespräche mit Herrn xxx von der xxx in den Vormonaten vor Aushang des Projektes an der Gemeindetafel xxx hingewiesen und außer Acht gelassen, dass das Gespräch mit Herrn xxx über die stattfindende Rodung erst nach Aushang an der Gemeindetafel stattgefunden hat. Insofern sind die Feststellungen der erkennenden Behörde unrichtig. Vielmehr geht klar aus dem Aktenvermerk hervor, dass das Verfahren bereits anhängig war und der Beschuldigte im vollen Wissen und Bewusstsein um dieses anhängige Verfahren den Kontakt mit dem Vertreter der xxx gesucht und ihm offensichtlich in Amtskenntnis die beabsichtigte Rodung mitgeteilt hat. Unwichtig für diese Feststellung ist, dass xxx im Zuge des Disziplinarverfahrens von seinem Entschlagungsrecht nach medienrechtlichen Vorschriften Gebrauch gemacht hat. Seine Aussagen, die er selbst im Gespräch mit der amtierenden Bezirkshauptfrau xxx getätigt und im Aktenvermerk am 25.10.2013 eigenhändig bestätigt hat, sagen dies deutlich aus. xxx wäre über die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist, zur Verschwiegenheit (Amtsverschwiegenheit) verpflichtet gewesen. Die erkennende Behörde hätte somit den Beschuldigten gemäß § 46 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz i.d.g.F. schuldig zu sprechen gehabt.xxx wäre über die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist, zur Verschwiegenheit (Amtsverschwiegenheit) verpflichtet gewesen. Die erkennende Behörde hätte somit den Beschuldigten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz i.d.g.F. schuldig zu sprechen gehabt. Beweis: xxx, Bezirkshauptfrau von xxx, xxx, Redakteur, xxx Im bekämpften Erkenntnis stellt die erkennende Behörde selbst fest, dass unstrittig ist, dass xxx lediglich in seiner Funktion als Bezirksforstinspektor vom Vorhaben des Herrn xxx am Burgberg xxx Kenntnis erlangt hatte, der lediglich und ausschließlich in der Funktion als Amtssachverständiger der Angelegenheit beigezogen wurde. Es war auch zweifelslos feststellbar, dass zum Zeitpunkt seines Anrufes bei xxx im August 2012 noch kein wie auch immer geartetes Rodungsverfahren eingeleitet war. Da das Vorhaben in welchem Umfang letztendlich auch immer, somit erst mit der Kundmachung an der Amtstafel öffentlich geworden ist, handelt es sich beim Vorhaben des xxx zum Zeitpunkt des Telefonates um ein dienstliches Geheimnis, das Herrn xxx ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden war. Bereits die Tatsache, dass ein Verfahren anhängig ist, stellt einen Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit dar und wäre daher gemäß § 46 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 i.d.g.F. zu ahnden.Im bekämpften Erkenntnis stellt die erkennende Behörde selbst fest, dass unstrittig ist, dass xxx lediglich in seiner Funktion als Bezirksforstinspektor vom Vorhaben des Herrn xxx am Burgberg xxx Kenntnis erlangt hatte, der lediglich und ausschließlich in der Funktion als Amtssachverständiger der Angelegenheit beigezogen wurde. Es war auch zweifelslos feststellbar, dass zum Zeitpunkt seines Anrufes bei xxx im August 2012 noch kein wie auch immer geartetes Rodungsverfahren eingeleitet war. Da das Vorhaben in welchem Umfang letztendlich auch immer, somit erst mit der Kundmachung an der Amtstafel öffentlich geworden ist, handelt es sich beim Vorhaben des xxx zum Zeitpunkt des Telefonates um ein dienstliches Geheimnis, das Herrn xxx ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden war. Bereits die Tatsache, dass ein Verfahren anhängig ist, stellt einen Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit dar und wäre daher gemäß Paragraph 46, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 i.d.g.F. zu ahnden. Gemäß § 43 leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, unparteiisch, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat weiters in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und hat der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.Gemäß Paragraph 43, leg.cit. ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, unparteiisch, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat weiters in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und hat der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Herr xxx hat als Amtssachverständiger die Aufgabe, objektiv und fachlich die eingereichten Projektunterlagen zu begutachten und diesen aus sachverständiger Sicht positiv oder negativ gegenüber zu stehen. Aus dem Aktenvermerk, unterzeichnet von Herrn xxx, geht deutlich hervor, dass xxx darüber hinaus Parteilichkeit ergriffen hat und es seine Absicht war, medial negative Stimmung gegen dieses Vorhaben zu erzeugen. Insofern ist die Feststellung der Disziplinarkommission unrichtig, dass kein Verstoß gem. § 43 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 i.d.g.F. vorliegt, da hier die Parteilichkeit aus diesem Anruf mit Herrn xxx, nachgewiesen im unterschriebenen Aktenvermerk am 25.10.2013, klar ableitbar ist.Aus dem Aktenvermerk, unterzeichnet von Herrn xxx, geht deutlich hervor, dass xxx darüber hinaus Parteilichkeit ergriffen hat und es seine Absicht war, medial negative Stimmung gegen dieses Vorhaben zu erzeugen. Insofern ist die Feststellung der Disziplinarkommission unrichtig, dass kein Verstoß gem. Paragraph 43, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 i.d.g.F. vorliegt, da hier die Parteilichkeit aus diesem Anruf mit Herrn xxx, nachgewiesen im unterschriebenen Aktenvermerk am 25.10.2013, klar ableitbar ist. Darüber hinaus stellt die Disziplinarkommission selbst in ihrem bekämpften Erkenntnis fest, das xxx durch das festgestellte Handeln zweifellos eine Weisungsverletzung im Sinne des 46 des K-DRG begangen hat, weil sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tatbestandsmerkmale dafür gegeben sind. Er hat gegen die Weisung der Bezirkshauptfrau via E-Mail vom 26. Juni 2012 verstoßen, dass Auskünfte an die Presse ausschließlich nur von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürfen. Der Disziplinarkommission für Landesbedienstete erschien eine Disziplinarbestrafung des Beschuldigten nicht geboten, da gemäß § 120 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn das Verschulden gering ist, die Tat keine negativen Folgen hat und eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich scheint und auch kein generalpräventiver Grund für die Verhängung einer Strafe ersichtlich ist. Dieser Schlussfolgerung kann nicht Folge geleistet werden. Die Absicht über die xxx eine negative Stimmung zu einem Vorhaben zu erwirken, die die erkennende Behörde unter einen massiven Druck setzt, um ein Projekt zu verhindern, ist wohl nicht als geringe Schuld des Beschuldigten zu werten, da es dem Beschuldigten um die Verhinderung eines größeren Projektes gegangen ist. Die Gefährdung der Objektivität für ein durchzuführendes Verfahren ist ebenfalls sehr hoch, da Herr xxx selbst als Sachverständiger beigezogen wurde. Der Disziplinarkommission für Landesbedienstete erschien eine Disziplinarbestrafung des Beschuldigten nicht geboten, da gemäß Paragraph 120, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen ist, wenn das Verschulden gering ist, die Tat keine negativen Folgen hat und eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich scheint und auch kein generalpräventiver Grund für die Verhängung einer Strafe ersichtlich ist. Dieser Schlussfolgerung kann nicht Folge geleistet werden. Die Absicht über die xxx eine negative Stimmung zu einem Vorhaben zu erwirken, die die erkennende Behörde unter einen massiven Druck setzt, um ein Projekt zu verhindern, ist wohl nicht als geringe Schuld des Beschuldigten zu werten, da es dem Beschuldigten um die Verhinderung eines größeren Projektes gegangen ist. Die Gefährdung der Objektivität für ein durchzuführendes Verfahren ist ebenfalls sehr hoch, da Herr xxx selbst als Sachverständiger beigezogen wurde. Da Herr xxx weiterhin im Sachverständigendienst des Amtes der Kärntner Landesregierung tätig ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass spezialpräventive Überlegungen keine Rolle spielen. Darüber hinaus sollen auch andere Sachverständige abgehalten werden, ähnliche Verfehlungen d.h. die Einflussnahme auf Behörden- bzw. Medienkontakte zu versuchen, hintangehalten werden. Es ergehen daher nachstehende Anträge: 1. Herr xxx, Landesbeamter gemäß § 46 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 i.d.g.F. schuldig zu sprechen und 1. Herr xxx, Landesbeamter gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 i.d.g.F. schuldig zu sprechen und 2. Eine erst gemäß § 97 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 i.d.g.F. eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe und zumindest eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-- wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von Kärnten vom 9. Jänner 2015, ZL KLVwG-xxx wieder auszusprechen. 2. Eine erst gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 i.d.g.F. eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe und zumindest eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-- wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von Kärnten vom 9. Jänner 2015, ZL KLVwG-xxx wieder auszusprechen. ad
- b)das Nichterkennen über die gestellten Anträge des Disziplinaranwaltes in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017, erstmalig gestellt am 27.5.2014 und aufrechterhalten in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 im bekämpften Erkenntnis Im bekämpften Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5.10.2017, Zahl xxx wurde über die Anträge des Disziplinaranwaltes, gestellt in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2017, worin die Anträge vom 27. Mai 2017 wiederholt wurden, nicht erkannt. Es ergeht daher der Antrag das Verfahren an die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung zum Erkennen über diese Anträge zurückzuweisen.“ Mit Schreiben vom 23. November 2017 wurde die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für Landesbeamte unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beraumte eine mündliche Verhandlung für Dienstag, den 20. Februar 2018, mit dem Beginn um 10.30 Uhr, Verhandlungssaal 3, an und übermittelte eine Kopie der Beschwerde des Disziplinaranwaltes dem Disziplinarbeschuldigten zH seines Rechtsvertreters xxx sowie der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 hat der Disziplinarbeschuldigte durch seinen Rechtsvertreter eine Gegenäußerung dazu eingebracht. Diese wurde den übrigen Parteien vor der mündlichen Verhandlung zugestellt. Am 19. Februar 2018 teilte der Disziplinaranwalt mit, dass er seine Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalte. II.römisch zwei. Feststellungen: Der Disziplinarbeschuldigte steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war bei der Bezirkshauptmannschaft xxx im höheren forsttechnischen Dienst tätig, dies in der Funktion als Bereichsleiter für den Bereich „Forstwirtschaft“. Zu seinen Aufgaben zählte u.a. die Erstellung von forstfachlichen Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen von Bewilligungsverfahren. Nunmehr ist der Disziplinarbeschuldigte aufgrund einer rechtskräftigen Verwendungsänderung in der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung als Sachbearbeiter ohne Leitungsfunktion tätig. In forstrechtlichen Bewilligungsverfahren an einer Bezirksverwaltungsbehörde ist der Disziplinarbeschuldigte nicht mehr eingebunden. Seine Tätigkeit liegt nunmehr in der Abgrenzung von Schutzwäldern mit Objektschutzwirkung. Der Disziplinarbeschuldigte macht keine Sachverständigengutachten mehr. Hinsichtlich der Verjährung im vorliegenden Verfahren wird unter Hinweis auf § 99 Abs. 1a und Abs. 2 K-DRG nach Berechnung der gesamten Verfahrensdauer exklusive der Dauer der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesverwaltungsgericht, während derer der Lauf der Fristen gehemmt war, festgestellt, dass keine drei Jahre ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses vom 5. Februar 2014 (Zustellung: 10. Februar 2014) bzw. des ergänzenden Einleitungsbeschlusses vom 25. März 2014 vergangen sind. Hinsichtlich der Verjährung im vorliegenden Verfahren wird unter Hinweis auf Paragraph 99, Absatz eins a und Absatz 2, K-DRG nach Berechnung der gesamten Verfahrensdauer exklusive der Dauer der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Landesverwaltungsgericht, während derer der Lauf der Fristen gehemmt war, festgestellt, dass keine drei Jahre ab Zustellung des Einleitungsbeschlusses vom 5. Februar 2014 (Zustellung: 10. Februar 2014) bzw. des ergänzenden Einleitungsbeschlusses vom 25. März 2014 vergangen sind. Die Einleitungsbeschlüsse vom 5. Februar und 25. März 2014 sind – trotz der Erlassung durch eine mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ihrer Zusammensetzung unzuständige Kollegialbehörde – in Rechtskraft erwachsen, wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht bekämpft noch später aufgehoben und sind daher entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten nicht nichtig (vgl. VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0007-5).Die Einleitungsbeschlüsse vom 5. Februar und 25. März 2014 sind – trotz der Erlassung durch eine mangels ordnungsgemäßer Kundmachung ihrer Zusammensetzung unzuständige Kollegialbehörde – in Rechtskraft erwachsen, wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht bekämpft noch später aufgehoben und sind daher entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten nicht nichtig vergleiche VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0007-5). Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2014, Zahl: xxx, wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt, in der Zeit zwischen 1. Juli 2012 und 10. Jänner 2013, nämlich im August 2012, von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein, um ihm Informationen über das geplante Projekt „xxx“ zukommen zu lassen; dies trotz Anordnung seiner Vorgesetzten vom 26. Juni 2012, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürfen (Nichtbefolgung der Weisung vom 26. Juni 2012 im August 2012, Spruchpunkt I.). Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt. Vom Vorwurf der Begehung aller weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2014, Zahl: xxx, wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt, in der Zeit zwischen 1. Juli 2012 und 10. Jänner 2013, nämlich im August 2012, von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein, um ihm Informationen über das geplante Projekt „xxx“ zukommen zu lassen; dies trotz Anordnung seiner Vorgesetzten vom 26. Juni 2012, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürfen (Nichtbefolgung der Weisung vom 26. Juni 2012 im August 2012, Spruchpunkt römisch eins.). Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt. Vom Vorwurf der Begehung aller weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, zu Spruchpunkt I. mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,-- verhängt wurde und die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, zu Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,-- verhängt wurde und die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen Spruchpunkt II. Z 4 (Freispruch von der Dienstpflichtverletzung der Verschwiegenheit, dass der Disziplinarbeschuldigte im August 2013 von sich aus mit einem Medienvertreter telefonisch Kontakt aufgenommen habe, um ihm Informationen über das Projekt „xxx“ zukommen zu lassen) wurde mit (demselben) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer 4, (Freispruch von der Dienstpflichtverletzung der Verschwiegenheit, dass der Disziplinarbeschuldigte im August 2013 von sich aus mit einem Medienvertreter telefonisch Kontakt aufgenommen habe, um ihm Informationen über das Projekt „xxx“ zukommen zu lassen) wurde mit (demselben) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit dem eben genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, wurde somit lediglich der Tatvorwurf, im August 2012 mit einem Medienvertreter entgegen der Weisung der Bezirkshauptfrau vom 26. Juni 2012 von sich aus in Kontakt getreten zu sein, bestätigt. Vom Vorwurf der Begehung aller weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde der Disziplinarbeschuldigte bereits mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2014, Zahl: xxx4, freigesprochen, und vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, bestätigt. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit Beschwerde vom 25. Februar 2015 an den Verfassungsgerichtshof den ihn beschwerenden Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, bekämpft; somit sind die übrigen Spruchpunkte des eben genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in Rechtskraft erwachsen (Freisprüche von allen weiteren Dienstpflichtverletzungen).Der Disziplinarbeschuldigte hat mit Beschwerde vom 25. Februar 2015 an den Verfassungsgerichtshof den ihn beschwerenden Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015, Zahl: KLVwG-xxx, bekämpft; somit sind die übrigen Spruchpunkte des eben genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in Rechtskraft erwachsen (Freisprüche von allen weiteren Dienstpflichtverletzungen). Das der Beschwerde stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2015, Zahl: xxx, das in Folge der Aufhebung der Verordnung „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“ für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (xxx), zu Zahl: xxx, ergangen ist, bezieht sich aufgrund der vom Disziplinarbeschuldigten gegen den ihn beschwerenden Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015 erhobenen Beschwerde denkmöglich nur auf Spruchpunkt I. Das der Beschwerde stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2015, Zahl: xxx, das in Folge der Aufhebung der Verordnung „Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung“ für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017, Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23. April 2013 (xxx), zu Zahl: xxx, ergangen ist, bezieht sich aufgrund der vom Disziplinarbeschuldigten gegen den ihn beschwerenden Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Jänner 2015 erhobenen Beschwerde denkmöglich nur auf Spruchpunkt römisch eins. Die belangte Behörde hätte daher im fortgesetzten Verfahren nur mehr über diesen Spruchpunkt eine Verhandlung anberaumen und ermitteln dürfen, da bezüglich der Freisprüche von allen weiteren Dienstpflichtverletzungen bereits Rechtskraft eingetreten ist und somit entschiedene Sache („res iudicata“) vorliegt. Die belangte Behörde hat in der hg. angefochtenen Entscheidung jedoch nicht nur über den Tatvorwurf, im August 2012 mit einem Medienvertreter entgegen der Weisung der Bezirkshauptfrau vom 26. Juni 2012 von sich aus in Kontakt getreten zu sein, abgesprochen, sondern ebenso über alle weiteren Tatvorwürfe der beiden Einleitungsbeschlüsse, in denen bereits rechtskräftige Freisprüche vorliegen. Insofern hat das erkennende Gericht den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 43 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. LGBl. 3/2018, lautet:Paragraph 43, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. Landesgesetzblatt 3 aus 2018,, lautet: „Allgemeine Dienstpflichten
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.“ § 44 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. LGBl. 3/2018, lautet:Paragraph 44, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. Landesgesetzblatt 3 aus 2018,, lautet: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ § 96 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. LGBl. 3/2018, lautet:Paragraph 96, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. Landesgesetzblatt 3 aus 2018,, lautet: „Dienstpflichtverletzungen Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.“ § 97 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. LGBl. 3/2018, lautet:Paragraph 97, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. Landesgesetzblatt 3 aus 2018,, lautet: „Disziplinarstrafen
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
- die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
- die Versetzung in den Ruhestand mit einem um höchstens 50 v.H. gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuß geminderten Ruhegenuß,
- die Entlassung. (LGBl.Nr 74/1995, Art. I Z 1) (LGBl.Nr 74 aus 1995,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (LGBl. Nr. 85/2013,Art. XXIX Z 13)“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,,Artikel römisch 29 , Ziffer 13,)“ § 98 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. LGBl. 3/2018, lautet:Paragraph 98, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. Landesgesetzblatt 3 aus 2018,, lautet: „Strafbemessung
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. (LGBl. Nr. 9/2015, Art. I Z 18)
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“ § 99 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. LGBl. 3/2018, lautet:Paragraph 99, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. Landesgesetzblatt 3 aus 2018,, lautet: „Verjährung
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 125 Abs. 1), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (LGBl. Nr. 16/1995, Art. I Z 13)durchzuführen (Paragraph 125, Absatz eins,), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1995,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. (LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 27)nicht mehr verhängt werden. Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, 2. für die Dauer eines nach der StPO, eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, 3. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und 4. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
- a)über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens,
- b)der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung,
- c)der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder
- d)über die Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bei der Dienstbehörde.(LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 28; LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 14)bei der Dienstbehörde.Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,; Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 14,)
(3)entfällt. (LGBl. Nr. 71/1998, Art. I Z 29)
(3)entfällt. Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1998,, Artikel römisch eins, Ziffer 29,)
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einer Diversion geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. (LGBL. Nr. 74/2017, Art. I Z 4)“strafgerichtlichen Verurteilung oder einer Diversion geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. (LGBL. Nr. 74 aus 2017,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)“ §120 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. LGBl. 3/2018, lautet:§120 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, idgF. Landesgesetzblatt 3 aus 2018,, lautet: „Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Da der Verwaltungsgerichtshof mit der Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG (diese entspricht § 120 Abs. 1 Z 4 K-DRG) die Feststellung verbunden sieht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, verlangt er auch, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird. Ebenso verlangt die Einstellung auch die Prüfung, ob allenfalls Verjährung eingetreten ist (vgl. VwGH 19.10.1990, 90/09/0098: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass die Feststellung mit der Einstellung verbunden ist, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist.).Da der Verwaltungsgerichtshof mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG (diese entspricht Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, K-DRG) die Feststellung verbunden sieht, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, verlangt er auch, dass der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird. Ebenso verlangt die Einstellung auch die Prüfung, ob allenfalls Verjährung eingetreten ist vergleiche VwGH 19.10.1990, 90/09/0098: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass die Feststellung mit der Einstellung verbunden ist, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist.). § 120 Abs. 1 Z 4 K-DRG, der § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nachgebildet ist, stützt sich maßgeblich auf § 42 StGB („mangelnde Strafwürdigkeit der Tat“). Es geht um ein Absehen von der Bestrafung in nicht gravierenden Fällen. Zu prüfen ist, ob die Tat begangen wurde und, ob eine disziplinäre Ahndung des Fehlverhaltens aus spezial- und generalpräventiven Gründen nötig ist. Ebenso wird allenfalls ein seit Jahren bestehendes Wohlverhalten zu berücksichtigen sein und festzustellen, ob eine gute Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Eine längere Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, jedoch wegen der gesetzlich normierten Verjährungsfristen in Bezug auf die spezial- und generalpräventive Wirkung relativ unbedeutend einzustufen (vgl. VwGH 08.08.2008, 2008/09/0140). Trotzdem hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensdauer von 6,5 Jahren unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 StGB als mildernd festgestellt (vgl. VwGH 22.04.2010, 2006/09/0168). Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, K-DRG, der Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nachgebildet ist, stützt sich maßgeblich auf Paragraph 42, StGB („mangelnde Strafwürdigkeit der Tat“). Es geht um ein Absehen von der Bestrafung in nicht gravierenden Fällen. Zu prüfen ist, ob die Tat begangen wurde und, ob eine disziplinäre Ahndung des Fehlverhaltens aus spezial- und generalpräventiven Gründen nötig ist. Ebenso wird allenfalls ein seit Jahren bestehendes Wohlverhalten zu berücksichtigen sein und festzustellen, ob eine gute Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Eine längere Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, jedoch wegen der gesetzlich normierten Verjährungsfristen in Bezug auf die spezial- und generalpräventive Wirkung relativ unbedeutend einzustufen vergleiche VwGH 08.08.2008, 2008/09/0140). Trotzdem hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrensdauer von 6,5 Jahren unter Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 2, StGB als mildernd festgestellt vergleiche VwGH 22.04.2010, 2006/09/0168). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zu prüfen, ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hinter dem (in § 44 BDG) normierten typischen Schuldgehalt zurückbleibt und, ob insofern geringes Verschulden iSd § 118 Abs. 1 Z 4 BDG bzw. § 120 Abs. 1 Z 4 K-DRG vorliegt. § 44 BDG knüpft an keine bestimmte Verschuldensform an, weshalb fahrlässige Tatbegehung (vgl. VwGH 08.08.2008, 2008/09/0140). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zu prüfen, ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten hinter dem (in Paragraph 44, BDG) normierten typischen Schuldgehalt zurückbleibt und, ob insofern geringes Verschulden iSd Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG bzw. Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, K-DRG vorliegt. Paragraph 44, BDG knüpft an keine bestimmte Verschuldensform an, weshalb fahrlässige Tatbegehung vergleiche VwGH 08.08.2008, 2008/09/0140). Kumulativ müssen vorliegen: Geringe Schuld (hier ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einstellung des Disziplinarbeschuldigten zu rechtlich gestützten Werten allgemein sowie auch äußere Tatumstände zu prüfen, § 32 StGB); weiters, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (hier geht es um den normtypischen Schuldgehalt und, ob die Tat hinter diesem zurückbleibt oder nicht); weiters, ob eine Bestrafung geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten (spezialpräventive Wirkung) oder andere Beamte (generalpräventive Wirkung) von der Begehung gleichgelagerter Straftaten abzuhalten. Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen wird darauf abzustellen sein, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf andere Beamte zur Erhaltung der „allgemeinen Normtreue“ notwendig ist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2003, Seite 46; vgl. auch VwGH 08.08.2008, 2008/09/0140).Kumulativ müssen vorliegen: Geringe Schuld (hier ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einstellung des Disziplinarbeschuldigten zu rechtlich gestützten Werten allgemein sowie auch äußere Tatumstände zu prüfen, Paragraph 32, StGB); weiters, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (hier geht es um den normtypischen Schuldgehalt und, ob die Tat hinter diesem zurückbleibt oder nicht); weiters, ob eine Bestrafung geboten ist, um den Disziplinarbeschuldigten (spezialpräventive Wirkung) oder andere Beamte (generalpräventive Wirkung) von der Begehung gleichgelagerter Straftaten abzuhalten. Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen wird darauf abzustellen sein, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf andere Beamte zur Erhaltung der „allgemeinen Normtreue“ notwendig ist vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2003, Seite 46; vergleiche auch VwGH 08.08.2008, 2008/09/0140). Die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am
- Februar 2018 durchgeführte mündliche Verhandlung diente vorwiegend zur Erörterung, ob hinsichtlich der – auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht bekämpften – Feststellung der Dienstpflichtverletzung, im August 2012 entgegen der Weisung der Vorgesetzten von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein und dadurch § 44 Abs. 1 K-DRG verletzt zu haben, die Einstellung durch die belangte Behörde gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 K-DRG zu Recht erfolgt ist. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am
- Februar 2018 durchgeführte mündliche Verhandlung diente vorwiegend zur Erörterung, ob hinsichtlich der – auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht bekämpften – Feststellung der Dienstpflichtverletzung, im August 2012 entgegen der Weisung der Vorgesetzten von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein und dadurch Paragraph 44, Absatz eins, K-DRG verletzt zu haben, die Einstellung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, K-DRG zu Recht erfolgt ist. Insoweit der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde auf den Aktenvermerk vom
- Oktober 2013 verweist und eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten aus diesem Grunde fordert (es sei klar erwiesen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nach Aushang der Kundmachung an der Amtstafel am
- Jänner 2013 erneut an xxx gewandt habe, wie sich aus dem Aktenvermerk ergebe), sowie eine Bestrafung wegen § 46 K-DRG (Verstoß gegen Amtsverschwiegenheit) aufgrund der Weitergabe von dienstlichen Informationen beim Telefonat im August 2012 fordert, wird darauf verwiesen, dass über diese Tatvorwürfe bereits rechtskräftige Freisprüche ergangen sind und entschiedene Sache vorliegt (siehe Punkt II. Feststellungen).Insoweit der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde auf den Aktenvermerk vom
- Oktober 2013 verweist und eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten aus diesem Grunde fordert (es sei klar erwiesen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nach Aushang der Kundmachung an der Amtstafel am
- Jänner 2013 erneut an xxx gewandt habe, wie sich aus dem Aktenvermerk ergebe), sowie eine Bestrafung wegen Paragraph 46, K-DRG (Verstoß gegen Amtsverschwiegenheit) aufgrund der Weitergabe von dienstlichen Informationen beim Telefonat im August 2012 fordert, wird darauf verwiesen, dass über diese Tatvorwürfe bereits rechtskräftige Freisprüche ergangen sind und entschiedene Sache vorliegt (siehe Punkt römisch zwei. Feststellungen). Der Disziplinaranwalt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom
- Februar 2018 seine in der schriftlichen Beschwerdeausführung gestellten Anträge explizit zurückgezogen und hinsichtlich des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Tatvorwurfes, im August 2012 entgegen der Weisung der Vorgesetzten von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten zu sein, den (neuen) Antrag gestellt, der Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben, als über den Disziplinarbeschuldigten eine Disziplinarstrafe in der Höhe von einem Monatsgehalt verhängt wird. Weiters hat der Disziplinaranwalt ausgeführt, dass er aufgrund der vom Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage über seine nunmehrige Tätigkeit in der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung keine Spezialprävention mehr für nötig erachtet. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Disziplinaranwaltes zur fehlenden Notwendigkeit einer Disziplinarstrafe aus spezialpräventiven Gründen an; dies deshalb, da der Disziplinarbeschuldigte aufgrund einer rechtskräftigen Verwendungsänderung in der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung als Sachbearbeiter ohne Leitungsfunktion tätig ist; seine Tätigkeit liegt nunmehr in der Abgrenzung von Schutzwäldern mit Objektschutzwirkung. In forstrechtlichen Bewilligungsverfahren an einer Bezirksverwaltungsbehörde ist der Disziplinarbeschuldigte nicht mehr eingebunden. Zudem macht der Disziplinarbeschuldigte keine Sachverständigengutachten mehr. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Generalprävention ist Folgendes auszuführen: Das seit Beginn des Jahres 2014 geführte Disziplinarverfahren hat bereits aufgrund seiner Länge und der Auswirkungen auf den Disziplinarbeschuldigten (ua. Versetzung von der xxx, Leitungsfunktion als Bezirksforstinspektor, zum Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Sachbearbeiter ohne Leitungsfunktion) bereits eine abschreckende Wirkung, um Landesbeamte von der Begehung gleichgelagerter disziplinärer Vergehen abzuhalten und ist somit eine zusätzliche Disziplinarstrafe zur Erhaltung der „allgemeinen Normtreue“ nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht notwendig. Auch das seither bestehende Wohlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ist mildernd zu berücksichtigen, ebenso wie die Verfahrensdauer von über vier Jahren. Die Schuld des Disziplinarbeschuldigten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als gering einzustufen und die Tat als fahrlässig begangen zu qualifizieren, da der vorherige Vorgesetzte (Bezirkshauptmann) des Disziplinarbeschuldigten diesen damit betraut hat, mit Journalisten aktiv in Bezug auf seinen Tätigkeitsbereich als Bezirksforstinspektor in Kontakt zu treten. Da die Tat, wie im Disziplinarverfahren festgestellt werden konnte, keine Folgen nach sich gezogen hat, bleibt diese hinter dem normtypischen Schuldgehalt zurück; dies deshalb, da das Telefonat vom August 2012 nicht publik geworden ist und das Projekt „xxx“ nicht nachteilig beeinflusst hat. Die mediale Berichterstattung über das Projekt ist vielmehr positiv ausgefallen. Der Antrag des Disziplinaranwaltes vom
- Februar 2018 auf Verhängung einer Disziplinarstrafe über den Disziplinarbeschuldigten war daher abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S8.2179.10.2017