RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-2205/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom xxx, Zahl: xxx zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters vom xxx wurde dem Beschwerdeführer nach § 36 Abs. 1 K-BO aufgetragen entweder nachträglich innerhalb von sechs Wochen um die Baubewilligung für ein elektrisches Schiebetor in Massivbauweise mit einer Länge von 8,6 m und Höhe von 1,56 m anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen den rechtmäßigen Zustand, durch Entfernen des konsenslos ausgeführten und vollenden Bauvorhabens, herzustellen.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom xxx wurde dem Beschwerdeführer nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO aufgetragen entweder nachträglich innerhalb von sechs Wochen um die Baubewilligung für ein elektrisches Schiebetor in Massivbauweise mit einer Länge von 8,6 m und Höhe von 1,56 m anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen den rechtmäßigen Zustand, durch Entfernen des konsenslos ausgeführten und vollenden Bauvorhabens, herzustellen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes als unbegründet abgewiesen. Dagegen wird in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausführe, dass es sich bei der am 25.09.2014 bewilligten „ununterbrochenen Mauer entlang der nördlichen Grundgrenze“ nicht um eine Einfriedung handle. Die gegenständliche Mauer sei die einzige Einfriedung zur Wegparzelle xxx im Norden und bestehe diese Einfriedung schon seit mehr als 40 Jahren und war bei dieser Mauer bzw. Einfriedung ein Tor angebracht. Das gegenständliche Bauansuchen habe sich an den Altbestand orientiert und wäre es geradezu widersinnig gewesen wenn die Baubeschreibung eine nicht unterbrochene Mauer zum Gegenstand gehabt hätte, zumal ja in diesem Falle ein Zugang zur Liegenschaft ausgeschlossen wäre. Die belangte Behörde hätte somit richtigerweise zum Ergebnis gelangen müssen, dass die gegenständliche Mauer samt Toranlage eine Einfriedung darstelle. Dem Begriff Leichtbau sei der Grundgedanke immanent, dass leicht im Sinne von leicht abtragen zu verstehen sei. Die Schlussfolgerung wonach das elektrische Schiebetor in der Höhe von über 1,50m aufweist, sei nicht stichhaltig und liege nach § 7 K-BO ein bewilligungsfreies mitteilungspflichtiges Vorhaben vor.Dagegen wird in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausführe, dass es sich bei der am 25.09.2014 bewilligten „ununterbrochenen Mauer entlang der nördlichen Grundgrenze“ nicht um eine Einfriedung handle. Die gegenständliche Mauer sei die einzige Einfriedung zur Wegparzelle xxx im Norden und bestehe diese Einfriedung schon seit mehr als 40 Jahren und war bei dieser Mauer bzw. Einfriedung ein Tor angebracht. Das gegenständliche Bauansuchen habe sich an den Altbestand orientiert und wäre es geradezu widersinnig gewesen wenn die Baubeschreibung eine nicht unterbrochene Mauer zum Gegenstand gehabt hätte, zumal ja in diesem Falle ein Zugang zur Liegenschaft ausgeschlossen wäre. Die belangte Behörde hätte somit richtigerweise zum Ergebnis gelangen müssen, dass die gegenständliche Mauer samt Toranlage eine Einfriedung darstelle. Dem Begriff Leichtbau sei der Grundgedanke immanent, dass leicht im Sinne von leicht abtragen zu verstehen sei. Die Schlussfolgerung wonach das elektrische Schiebetor in der Höhe von über 1,50m aufweist, sei nicht stichhaltig und liege nach Paragraph 7, K-BO ein bewilligungsfreies mitteilungspflichtiges Vorhaben vor. Es wurde wie folgt erwogen: Mit Baubescheid vom xxx wurde der „Zu- und Umbau des Wohnhauses xxx sowie die Errichtung einer unterbrochenen Mauer entlang der nördlichen Grundstücksgrenze“ genehmigt. Bei einer Begehung wurde festgestellt, dass ein elektrisches Schiebetor abweichend vom Baubewilligungsbescheid ausgeführt und vollendet wurde. Dieses Schiebetor ist 8,60 m lang mit einer zusätzlichen Ausladung von 2,50 m. Es wurde freitragend ausgebildet und massiv in Metall ausgeführt. Die Rahmenformkonstruktion ist zum Teil verschweißt und somit nicht zerstörungsfrei demontierbar. Zwischen dem Formrohren wurden die Bleche mittels Schraubverbindungen befestigt und man kann somit nicht von Leichtbauweise sprechen. Die Höhe des Tores beträgt gemessen vom angrenzenden Urgelände bis zur Oberkante Toranlage zwischen zumindest 154 und 168 cm; es ist in keinem Bereich niedriger als 150 cm. Obige Feststellungen münden auf den Akteninhalt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass das Bauansuchen zum Baubescheid vom xxx eine unterbrochene Mauer zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der Bauweise und Abmessungen bzw. Höhe der Toranlage folgt das Gericht den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Amtssachverständigen; dieser wurde auf gleicher Ebene nicht entgegen getreten. Eine neuerliche Messung der Toranlage im Beisein des Beschwerdeführers schien nicht erforderlich, da die Amtssachverständige von einer Messungenauigkeit von allenfalls 2 cm ausgegangen ist. Nach § 6 lit.a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.Nach Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, einer Baubewilligung. Nach § 7 Abs. 1 lit.j bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe keiner Baubewilligung.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe keiner Baubewilligung. Leichtbauweise ist einerseits nicht vorliegend, da die Toranlage weder leicht abzutragen, leicht zu transportieren noch von leichtem Eisengewicht ist und beträgt andererseits die Höhe mehr als 1,50 m und ist die gegenständliche Toranlage somit im Sinne § 6 lit.a leg cit baubewilligungspflichtig. Demgemäß war die Verfügung nach § 36 Abs. 1 leg. cit., nämlich die Baubewilligung zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen, richtig.Leichtbauweise ist einerseits nicht vorliegend, da die Toranlage weder leicht abzutragen, leicht zu transportieren noch von leichtem Eisengewicht ist und beträgt andererseits die Höhe mehr als 1,50 m und ist die gegenständliche Toranlage somit im Sinne Paragraph 6, Litera a, leg cit baubewilligungspflichtig. Demgemäß war die Verfügung nach Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit., nämlich die Baubewilligung zu beantragen oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen, richtig. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2205.4.2017
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