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§ 28§ 6§ 58§ 26§ 23§ 62d§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-2022-2023/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx und des xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2017, Zahl: xxx, betreffend das Bauvorhaben des xxx (Errichtung eines Kleinstalles für Legehennen auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx)
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2017, GZ: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden des Vorhabens Errichtung Kleinstall für Legehennen auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx,
§ 6und 7 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, LGBl. Nr. 62/1996 id
F. LGBl. Nr. 19/2016, iVm. der Verordnung „Textlicher Bebauungsplan für das Gebiet der Marktgemeinde xxx“ Gemeinderat der Marktgemeinde xxx vom 04.10.2012, GZ: xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter der Erteilung einer Reihe von Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 26.06.2017, GZ: xxx, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden des Vorhabens Errichtung Kleinstall für Legehennen auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx,
Paragraph 6 und 7 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016,, in Verbindung mit der Verordnung „Textlicher Bebauungsplan für das Gebiet der Marktgemeinde xxx“ Gemeinderat der Marktgemeinde xxx vom 04.10.2012, GZ: xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter der Erteilung einer Reihe von Auflagen erteilt. Gegen diese Entscheidung haben die nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Das Berufungsvorbringen lautet wie folgt: „1. Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel: Der angefochtene Bescheid weist keine rechtsstaatlichen Erfordernisse einer entsprechenden Begründung auf.
§ 58Abs.
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalts-feststellung), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot Bescheide zu begründen, wird von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen, es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen, Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht von Bescheiden richtet sich begrenzt betrachtet nach dem Rechtsschutzinteresse der Parteien, Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen. Dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung auszuführen. Weiters hat die Begründung die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen hat. Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt. Ergibt der Interpretationsvorgang mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so hat die Behörde eine davon zu wählen und ihre Wahl zu begründen.Der angefochtene Bescheid weist keine rechtsstaatlichen Erfordernisse einer entsprechenden Begründung auf.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalts-feststellung), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot Bescheide zu begründen, wird von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen, es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen, Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht von Bescheiden richtet sich begrenzt betrachtet nach dem Rechtsschutzinteresse der Parteien, Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen. Dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung auszuführen. Weiters hat die Begründung die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen hat. Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt. Ergibt der Interpretationsvorgang mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so hat die Behörde eine davon zu wählen und ihre Wahl zu begründen. All diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die Anrainer haben rechtzeitig qualifizierte Einwendungen abgegeben. So wurde definitiv vorgebracht, dass hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung, ein unzulässiger Vergleichsmaßstab herangezogen worden ist. Das sogenannte IPPC-Anlagengesetz gilt ausschließlich für gewerberechtliche Verfahren und kann in Folge dessen nicht als Vergleichsgrundlage bzw. als Qualifikationsgrundlage nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz herangezogen werden. Im Kärntner Gemeinde-planungsgesetz fehlt jeglicher normativer Hinweis, dass dieses Gesetz zur Beurteilung dieser maßgeblichen Rechtsfrage im Wege der Analogie herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang muss nochmals auf § 5 Abs. 4 des Gemeindeplanungsgesetzes verwiesen werden, wobei diese Bestimmung festlegt, dass die Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen hat, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche lntensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten. Eine solche Verordnung wurde bis zum heutigen Tage nicht erlassen, sodass bezugnehmend auf diese Verpflichtung zur Erlassung einer dementsprechenden Verordnung ein elementarer Verstoß gegen das die Verwaltung bindende Legalitätsprinzip vorliegt. Eine ausreichende inhaltliche Vorausbestimmung des Verwaltungshandelns ist in diesem Punkt nicht gegeben, sodass nachvollziehbar nicht dokumentierbar ist, dass im konkreten Fall keine Intensivtierhaltung vorliegt. Darüber hinaus kann der Betrieb in xxx nicht als geeigneter Vergleichsbetrieb herangezogen werden, da im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise eine Konkretisierung bzw. detailgenaue Darstellung des Vergleichsmaßstabes erfolgt ist. Da der von der Behörde vorgenommene sogenannte Emissionsvergleich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und darüber hinaus der Vergleichsmaßstab mangels ausreichender Sachverhaltsdar-stellungen als gänzlich ungeeignet angesehen werden muss, ist im konkreten Fall von einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung auszugehen, sodass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben ist. Auch wenn die maßgebliche Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährleistet, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass bezugnehmend auf § 26 der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Kärntner Bauvorschriftengesetzes dem Anrainer im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren bezüglich eines Hühnerstalles ein Immissionsschutz zukommt. Die belangte Behörde wäre deshalb verpflichtet gewesen, ein immissions-schutztechnisches Gutachten hinsichtlich der Lärm- und Geruchsbelästigung des Hühnerstalles sowie ein darauf aufbauendes medizinisches Gutachten einzuholen. Da die Behörde dieser von Amtswegen wahrzunehmenden Verpflichtung zur Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht nachgekommen ist, liegt unabhängig von der Frage der Widmungsgemäßheit des Bauvorhabens ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung' des Bescheides führen muss. Weiters wird in formeller Hinsicht eingewendet, dass die Planunterlagen so mangelhaft beschaffen sind, dass eine zweckentsprechende Verfolgung, der Anrainerrechte für die Berufungswerber nicht gewährleistet ist. Auch in dieser Hinsicht liegt Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. All diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die Anrainer haben rechtzeitig qualifizierte Einwendungen abgegeben. So wurde definitiv vorgebracht, dass hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung, ein unzulässiger Vergleichsmaßstab herangezogen worden ist. Das sogenannte IPPC-Anlagengesetz gilt ausschließlich für gewerberechtliche Verfahren und kann in Folge dessen nicht als Vergleichsgrundlage bzw. als Qualifikationsgrundlage nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz herangezogen werden. Im Kärntner Gemeinde-planungsgesetz fehlt jeglicher normativer Hinweis, dass dieses Gesetz zur Beurteilung dieser maßgeblichen Rechtsfrage im Wege der Analogie herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang muss nochmals auf Paragraph 5, Absatz 4, des Gemeindeplanungsgesetzes verwiesen werden, wobei diese Bestimmung festlegt, dass die Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen hat, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche lntensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten. Eine solche Verordnung wurde bis zum heutigen Tage nicht erlassen, sodass bezugnehmend auf diese Verpflichtung zur Erlassung einer dementsprechenden Verordnung ein elementarer Verstoß gegen das die Verwaltung bindende Legalitätsprinzip vorliegt. Eine ausreichende inhaltliche Vorausbestimmung des Verwaltungshandelns ist in diesem Punkt nicht gegeben, sodass nachvollziehbar nicht dokumentierbar ist, dass im konkreten Fall keine Intensivtierhaltung vorliegt. Darüber hinaus kann der Betrieb in xxx nicht als geeigneter Vergleichsbetrieb herangezogen werden, da im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise eine Konkretisierung bzw. detailgenaue Darstellung des Vergleichsmaßstabes erfolgt ist. Da der von der Behörde vorgenommene sogenannte Emissionsvergleich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und darüber hinaus der Vergleichsmaßstab mangels ausreichender Sachverhaltsdar-stellungen als gänzlich ungeeignet angesehen werden muss, ist im konkreten Fall von einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung auszugehen, sodass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben ist. Auch wenn die maßgebliche Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährleistet, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass bezugnehmend auf Paragraph 26, der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Kärntner Bauvorschriftengesetzes dem Anrainer im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren bezüglich eines Hühnerstalles ein Immissionsschutz zukommt. Die belangte Behörde wäre deshalb verpflichtet gewesen, ein immissions-schutztechnisches Gutachten hinsichtlich der Lärm- und Geruchsbelästigung des Hühnerstalles sowie ein darauf aufbauendes medizinisches Gutachten einzuholen. Da die Behörde dieser von Amtswegen wahrzunehmenden Verpflichtung zur Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht nachgekommen ist, liegt unabhängig von der Frage der Widmungsgemäßheit des Bauvorhabens ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung' des Bescheides führen muss. Weiters wird in formeller Hinsicht eingewendet, dass die Planunterlagen so mangelhaft beschaffen sind, dass eine zweckentsprechende Verfolgung, der Anrainerrechte für die Berufungswerber nicht gewährleistet ist. Auch in dieser Hinsicht liegt Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. 2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
§ 26
der Kärntner Bauordnung müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. § 1 Abs. 2 des Kärntner Bauvorschriftengesetzes legt fest, dass bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes folgende sind:
Paragraph 26, der Kärntner Bauordnung müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. Paragraph eins, Absatz 2, des Kärntner Bauvorschriftengesetzes legt fest, dass bautechnische Anforderungen an bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes folgende sind: mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene-, Gesundheit- und Umweltschutz Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Weiters stellt
§ 23Abs.
3 der Kärntner Bauordnung der Schutz der Gesundheit sowie der Immissionsschutz der Anrainer ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. In diesem Zusammenhang muss auch auf § 23 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung verwiesen werden, welcher festlegt, das ausschließlich bei Vorhaben, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, die Baubehörde nicht den Gesundheits- und Immissionsschutz wahrzunehmen hat. Daraus ist zwingend die Schlussfolgerung abzuleiten, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von der Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens den Anrainer bei landwirtschaftlichen Betrieben ein Gesundheits- und Immissionsschutz zukommt. Die belangte Behörde hat in diesem Punkt die Rechtslage wesentlich verkannt, sodass inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegt, die jedenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss. Diese in wesentlichen Punkten erfolgte Verkennung der Rechtslage führte dazu, dass maßgebliche Rechtsnormen nicht herangezogen, folgedessen nicht ausgelegt worden sind, sodass eine den Denkgesetzen der Logik entsprechende Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand der Norm nicht erfolgt ist. Da ein immissionstechnisches Gutachten nicht eingeholt worden ist müssen auch die Abstandsflächen beeinsprucht werden, da ausschließlich nach Maßgabe der immissionstechnischen Beurteilung Schutzabstände zu dem Anrainergrundstück festzulegen sind, die in Folge der möglichen Immissionsbelastungen von den gesetzlich festgelegten Abstandsregelungen, welche als Mindestabstände konzipiert sind, abweichen können. In diesem Zusammenhang muss auf § 8 des Kärntner Bauvor-schriftengesetzes verwiesen werden, welcher normiert, dass die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu vergrößern ist, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstockes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder dem Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles erforderlich ist. Diese Bestimmung vermittelt
§ 23Abs.
3 der Kärntner Bauordnung definitiv subjektiv öffentliche Nachbarrechte, sodass der Nachbar auf Einhaltung dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch hat, wobei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung mangels Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht erfolgt ist.“Weiters stellt
Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung der Schutz der Gesundheit sowie der Immissionsschutz der Anrainer ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar. In diesem Zusammenhang muss auch auf Paragraph 23, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung verwiesen werden, welcher festlegt, das ausschließlich bei Vorhaben, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, die Baubehörde nicht den Gesundheits- und Immissionsschutz wahrzunehmen hat. Daraus ist zwingend die Schlussfolgerung abzuleiten, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von der Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens den Anrainer bei landwirtschaftlichen Betrieben ein Gesundheits- und Immissionsschutz zukommt. Die belangte Behörde hat in diesem Punkt die Rechtslage wesentlich verkannt, sodass inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegt, die jedenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss. Diese in wesentlichen Punkten erfolgte Verkennung der Rechtslage führte dazu, dass maßgebliche Rechtsnormen nicht herangezogen, folgedessen nicht ausgelegt worden sind, sodass eine den Denkgesetzen der Logik entsprechende Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand der Norm nicht erfolgt ist. Da ein immissionstechnisches Gutachten nicht eingeholt worden ist müssen auch die Abstandsflächen beeinsprucht werden, da ausschließlich nach Maßgabe der immissionstechnischen Beurteilung Schutzabstände zu dem Anrainergrundstück festzulegen sind, die in Folge der möglichen Immissionsbelastungen von den gesetzlich festgelegten Abstandsregelungen, welche als Mindestabstände konzipiert sind, abweichen können. In diesem Zusammenhang muss auf Paragraph 8, des Kärntner Bauvor-schriftengesetzes verwiesen werden, welcher normiert, dass die sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu vergrößern ist, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstockes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder dem Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles erforderlich ist. Diese Bestimmung vermittelt
Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung definitiv subjektiv öffentliche Nachbarrechte, sodass der Nachbar auf Einhaltung dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch hat, wobei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung mangels Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht erfolgt ist.“ Die Berufungswerber beantragten den angefochtenen Bescheid wegen Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 05.09.2015, GZ: xxx, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Berufungsentscheidung wie folgt: „Rechtliche Beurteilung, Die ParteisteIlung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt.
§ 23Abs.
3
- Satz der K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen des Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs.
- Satz leg cit.). Die ParteisteIlung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt.
Paragraph 23, Absatz 3,
- Satz der K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996,, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen des Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 32, Satz leg cit.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht. Im gegenständlichen Bauverfahren handelt es sich um die Errichtung eines Kleinstalles für Legehennen auf den Parzellen xxx und xxx, je KG xxx. Die zu bebauenden Parzellen sind im dzt. rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als "Bauland - Dorfgebiet" ausgewiesen. Rechtliche Grundlage für dieses geplante Vorhaben bildet die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 04.10.2012, GZ 031-01/2012, mit der der Textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx erlassen wurde. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass entsprechend der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Das Bauvorhaben ist im vorliegenden Fall auf einer Grundfläche verwirklicht, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Bauland - Dorfgebiet" ausgewiesen ist. Für "Bauland - Dorfgebiet" normiert § 3 Abs. 4 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen.Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Das Bauvorhaben ist im vorliegenden Fall auf einer Grundfläche verwirklicht, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Bauland - Dorfgebiet" ausgewiesen ist. Für "Bauland - Dorfgebiet" normiert Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Dieser Bestimmung ist demnach zu entnehmen, dass für Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienen, noch land- wirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen, kein Immissions- schutz vorgesehen ist. Da eine Verordnung im Sinne des § 5 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftliche Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall lediglich anhand der im § 5 Abs. 3 K-GpIG diesbezüglich vorgesehenen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in § 5 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien zutreffen. Da eine Verordnung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftliche Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall lediglich anhand der im Paragraph 5, Absatz 3, K-GpIG diesbezüglich vorgesehenen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit. genannten Kriterien zutreffen. Der Berufung ist zu entnehmen, dass gerade dann, wenn keine solche Verordnung vorliegt, die Verwaltung gegen das Legalitätsprinzip verstoße. Dem ist die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2014 (Zahl: 2011/06/0137) entgegenzuhalten, in der klar zum Ausdruck gebracht wird, dass bei Fehlen einer solchen Verordnung ein Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c K-GpIG durchzuführen ist, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Dies wurde seitens der Behörde veranlasst und ist daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erkennen, da ein Gutachten der Abt. 10 (Land- und Forstwirtschaft) über die Frage der industriellen Prägung eingeholt worden ist. Der Berufung ist zu entnehmen, dass gerade dann, wenn keine solche Verordnung vorliegt, die Verwaltung gegen das Legalitätsprinzip verstoße. Dem ist die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2014 (Zahl: 2011/06/0137) entgegenzuhalten, in der klar zum Ausdruck gebracht wird, dass bei Fehlen einer solchen Verordnung ein Emissionsvergleich nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, K-GpIG durchzuführen ist, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Dies wurde seitens der Behörde veranlasst und ist daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erkennen, da ein Gutachten der Abt. 10 (Land- und Forstwirtschaft) über die Frage der industriellen Prägung eingeholt worden ist. Dieses Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung (Abteilung xxx - xxx - Regionalbüro xxx) vom 01.12.2016 (Zahl: xxx) setzt sich u. a. mit der Frage auseinander, ob der geplante Betrieb als ein landwirtschaftlicher Intensivtierhaltungsbetrieb qualifiziert werden könne. Richtigerweise stellt diese gutachterliche Stellungnahme fest, dass für die Bewertung des Vorliegens einer Intensivtierhaltung keinerlei Verordnung auf Basis des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes vorliegt und somit in Analogie das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Kärntner IPPC-Anlagengesetz - K-IPPC-AG) für diese Beurteilung herangezogen werden kann. Dabei wird neben der zahlenmäßig festgesetzten Obergrenze für eine herkömmliche landwirtschaftliche Tierhaltung die Bodengebundenheit der Tierproduktion mitberücksichtigt. Zudem wird der anfallende Wirtschaftsdünger mit den vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen in Relation gestellt. Auf Grund der nachweislichen und schlüssigen Berechnung ergibt sich ein Negativsaldo (Unterversorgung der Pflanzen auf den vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen des Bauwerbers). Aus diesen beiden Aspekten (Anzahl bzw. Belegungsdichte der Geflügeltiere nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz K-IPPC-AG und der gesamtbetrieblichen Düngerberechnung) ergibt sich nachweislich anhand des vorliegenden landwirtschaftlichen Gutachtens bzw. aus dessen Berechnung, dass weder eine Intensivtierhaltung noch ein Betrieb industrieller Prägung vorliegt. Weiters dürfen landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömm-lichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996 dar. Weiters dürfen landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömm-lichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Kärntner Bauordnung 1996 dar. Weder aus § 5 Abs. 3 noch aus § 3 Abs. 4 lit. c Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 lässt sich eine "konkrete" ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtier-haltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung gegeben sind, entnehmen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c leg. cit. durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Weder aus Paragraph 5, Absatz 3, noch aus Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 lässt sich eine "konkrete" ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtier-haltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung gegeben sind, entnehmen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, leg. cit. durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Die Baubehörde hat daher das Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung xxx- xxx - Regionalbüro xxx) ersucht, einen Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c K-GpIG 1995 anzustellen und in die gutachterliche Stellungnahme vom 01.12.2016 einfließen zu lassen. Die Baubehörde hat daher das Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung xxx- xxx - Regionalbüro xxx) ersucht, einen Emissionsvergleich nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, K-GpIG 1995 anzustellen und in die gutachterliche Stellungnahme vom 01.12.2016 einfließen zu lassen. In diesem Gutachten wird daher ein Vergleichsbetrieb herangezogen, welcher in derselben Widmungskategorie ("Bauland-Dorfgebiet") und dazu noch im Bereich eines angrenzenden Wohngebietes (It. Lageplan mit Orthofoto nachweislich ersichtlich) errichtet worden ist. Dabei handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb in xxx. Diese Ortschaft ist rund zehn Kilometer von xxx/xxx entfernt. In diesem Gutachten wird daher ein Vergleichsbetrieb herangezogen, welcher in derselben Widmungskategorie ("Bauland-Dorfgebiet") und dazu noch im Bereich eines angrenzenden Wohngebietes (römisch eins t. Lageplan mit Orthofoto nachweislich ersichtlich) errichtet worden ist. Dabei handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb in xxx. Diese Ortschaft ist rund zehn Kilometer von xxx/xxx entfernt. Dieser genannte Betrieb weist rund dieselbe Anzahl an Geflügeltieren wie im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren auf. Zudem liegt zwischen den Stallungen und dem angrenzenden Bauland-Wohngebiet ebenfalls eine Auslauffläche für die Hühner. Ob die Wohnhäuser zeitlich vor den Legeställen oder aber erst nachher entstanden ("heranrückende Wohnbebauung") sind, ist rechtlich nicht von Relevanz. Ebenso der Einwand, dass der Vergleichsbetrieb sieben Kleinlegeställe aufweist und daher einem Immissionsvergleich nicht standhalten könne. Auf Grund der obigen Ausführungen zur Frage der Widmungskonformität und mangels Vorliegen eines Betriebes als Intensivtierhaltung ist daher festzuhalten, dass die Errichtung des geplanten Hennenstalls nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 jedenfalls erlaubt ist und somit spruchgemäß zu entscheiden war.“ Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtet und ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und seien die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung sowie des gesetzlich geregelten Immissionsschutzes verletzt worden. Das Beschwerdevorbringen lautet wie folgt: „
- Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die unter einem angefochtene Berufungsentscheidung weist - wie in der Anfechtung des zugrunde liegenden Baubescheides der Marktgemeinde xxx bereits ausgeführt - wiederum eine mangelhafte Begründung gem. § 58 Abs. 2 AVG auf und widerspricht damit den rechtsstaatlichen Erfordernissen. Die Berufungs-entscheidung beschränkt sich darauf Gesetzestexte anzuführen. Im angefochtenen Berufungsbescheid fehlt wiederum die bereits in der Berufung geltend gemachte fehlende Konkretisierung beziehungsweise detailgenaue Darstellung des Vergleichsbetriebs sowie des Vergleichsmaßstabes. Die unter einem angefochtene Berufungsentscheidung weist - wie in der Anfechtung des zugrunde liegenden Baubescheides der Marktgemeinde xxx bereits ausgeführt - wiederum eine mangelhafte Begründung gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG auf und widerspricht damit den rechtsstaatlichen Erfordernissen. Die Berufungs-entscheidung beschränkt sich darauf Gesetzestexte anzuführen. Im angefochtenen Berufungsbescheid fehlt wiederum die bereits in der Berufung geltend gemachte fehlende Konkretisierung beziehungsweise detailgenaue Darstellung des Vergleichsbetriebs sowie des Vergleichsmaßstabes. Im Hinblick auf den Immissionsschutz der Anrainer hat es die Behörde unterlassen, ein immissionstechnisches Gutachten hinsichtlich der Lärm- und Geruchsbelästigung des Hühnerstalles sowie ein darauf aufbauendes medizinisches Gutachten einzuholen. Bereits dieser Umstand stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der bereits für sich allein betrachtet zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Auch wurde auf den Einwand hinsichtlich der mangelhaften Planunterlagen, nach welchen eine zweckentsprechende Verfolgung der Anrainerrechte für die Beschwerdeführer nicht gewährleistet ist, in keiner Weise berücksichtigt und in der Begründung auf diesen Einwand überhaupt nicht eingegangen, was ebenfalls für sich allein bereits einen Verfahrensmangel begründet. Im angefochtenen Bescheid wird auf eine Stellungnahme des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom xxx verwiesen. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zu keiner Zeit übermittelt. Darin liegt auch eine Verletzung des Parteiengehörs.
- Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die belangte Behörde gesteht den Anrainern subjektiv öffentliche Rechte im Ver-fahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen zu. Auf die konkreten Einwendungen der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Berufungsbescheid nicht eingegangen. Einerseits gilt das von der belangten Behörde herangezogene IPPC-Anlagengesetz ausschließlich für gewerberechtliche Verfahren und kann dieses daher im vor- liegenden Verfahren nicht als Vergleichsgrundlage bzw. als Qualifikationsgrundlage nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz herangezogen werden. Die belangte Behörde zitiert weiters § 3 Abs. 4 lit. c Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995 im Hinblick auf das Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Immissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen und Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaße erheblich übersteigen. Die belangte Behörde zitiert weiters Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, Kärntner Gemeinde-planungsgesetz 1995 im Hinblick auf das Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung, deren Immissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen und Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaße erheblich übersteigen. Dennoch hat es die belangte Behörde unterlassen ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen und schließt vielmehr aus dieser Bestimmung, dass der Immissionsschutz für Gebäude bzw. land- und forstwirtschaftliche Betriebe die nicht der Intensivtierhaltung dienen den Immissionsschutz der Anrainer ausschließen. Die belangte Behörde begründet das Nichtvorliegen einer Intensivtierhaltung in vorliegendem Fall ausschließlich mit dem Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 01.12.2016, welches wiederrum auf das IPPC Anlagengesetz - K-IPPC-AG - verweist, und schließt daraus, dass sich aus dieser Berechnung ergebe, dass weder eine Intensivtierhaltung noch ein Betrieb industrieller Prägung vorliege. Wie bereits zu
- ausgeführt, fehlt hinsichtlich des Vergleichsbetriebes jegliche Konkretisierung bzw. detailgenaue Darstellung des Vergleichsmaßstabes. Die belangte Behörde interpretiert das Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 01.12.2016 offenbar als Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c K-GpIG. Die belangte Behörde interpretiert das Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 01.12.2016 offenbar als Emissionsvergleich nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, K-GpIG. In diesem Zusammenhang zitiert die belangte Behörde die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2014, GZ 2011/06/
- Die belangte Behörde übersieht hiebei jedoch, dass der VwGH gerade in diesem Erkenntnis darauf hinweist, dass gem. § 23 Abs. 3 lit. a BO den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt - der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. In diesem Zusammenhang zitiert die belangte Behörde die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2014, GZ 2011/06/
- Die belangte Behörde übersieht hiebei jedoch, dass der VwGH gerade in diesem Erkenntnis darauf hinweist, dass gem. Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, BO den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt - der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. c K-GpIG dürfen in der Widmungskategorie Bauland- Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i BO dar. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, K-GpIG dürfen in der Widmungskategorie Bauland- Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, BO dar. Ein entsprechender Emissionsvergleich wurde nicht durchgeführt und hätte die belangte Behörde die Zulässigkeit der Errichtung des Bauvorhabens durch geeignete Sachverständige prüfen müssen. Im Übrigen hat der VwGH in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass bezugnehmend auf § 26 der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Kärntner Bauvorschriftengesetzes dem Anrainer im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren bezüglich eines Hühnerstalles sehr wohl ein Immissionsschutz zukommt. Siehe VwGH vom 02.11.2016, 2015/06/0131 u.a. Im Übrigen hat der VwGH in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass bezugnehmend auf Paragraph 26, der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Kärntner Bauvorschriftengesetzes dem Anrainer im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren bezüglich eines Hühnerstalles sehr wohl ein Immissionsschutz zukommt. Siehe VwGH vom 02.11.2016, 2015/06/0131 u.a. Der VwGH führt insbesondere aus, dass sich aus § 5 Abs. 3 sowie aus § 3 Abs. 4 lit. c K-GpIG eine konkrete ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung vorliegen bzw. gegeben sind, nicht entnehmen lässt. Dennoch ist nach § 5 Abs. 3 K-GpIG die landwirtschaftliche Intensivtierhaltung nach fachtechnischen Kriterien der Tierhaltung zu beurteilen und hätten geeignete Sachverständige hiezu Stellung nehmen müssen. Das im gegenständlichen Fall vorliegende Gutachten unterlässt jegliche derartige Prüfung. Der VwGH führt insbesondere aus, dass sich aus Paragraph 5, Absatz 3, sowie aus Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, K-GpIG eine konkrete ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung vorliegen bzw. gegeben sind, nicht entnehmen lässt. Dennoch ist nach Paragraph 5, Absatz 3, K-GpIG die landwirtschaftliche Intensivtierhaltung nach fachtechnischen Kriterien der Tierhaltung zu beurteilen und hätten geeignete Sachverständige hiezu Stellung nehmen müssen. Das im gegenständlichen Fall vorliegende Gutachten unterlässt jegliche derartige Prüfung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer sowohl in den Einwendungen als auch in der Stellungnahme zum Amtssachverständigen vom 01.12.2016 die Beiziehung eines Veterinärs beantragt haben. Die belangte Behörde hat es auch im vorliegenden Fall verabsäumt, den Amtssachverständigen das konkrete Beweisthema der Analyse der Haltungskriterien im Sinne des § 5 Abs. 3 K-GlpG vorzugeben, sowie die beantragten Gutachten auf Beiziehung des immissionstechnischen Gutachtens sowie des Veterinärs nicht eingeholt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer sowohl in den Einwendungen als auch in der Stellungnahme zum Amtssachverständigen vom 01.12.2016 die Beiziehung eines Veterinärs beantragt haben. Die belangte Behörde hat es auch im vorliegenden Fall verabsäumt, den Amtssachverständigen das konkrete Beweisthema der Analyse der Haltungskriterien im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, K-GlpG vorzugeben, sowie die beantragten Gutachten auf Beiziehung des immissionstechnischen Gutachtens sowie des Veterinärs nicht eingeholt. Dies ergibt sich auch aus § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung, welcher von der belangten Behörde im Hinblick auf das subjektiv öffentliche Nachbarrecht zitiert wird. § 23 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung legt fest, dass ausschließlich bei Vorhaben, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, die Baubehörde den Gesundheits- und Immissionsschutz nicht wahrzunehmen hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von der Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens der Gesundheits- und Immissionsschutz des Anrainers besteht, wenn eben keine gewerbliche Genehmigung erforderlich ist. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung, welcher von der belangten Behörde im Hinblick auf das subjektiv öffentliche Nachbarrecht zitiert wird. Paragraph 23, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung legt fest, dass ausschließlich bei Vorhaben, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, die Baubehörde den Gesundheits- und Immissionsschutz nicht wahrzunehmen hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von der Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens der Gesundheits- und Immissionsschutz des Anrainers besteht, wenn eben keine gewerbliche Genehmigung erforderlich ist. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, wurden für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Rechtsnormen nicht herangezogen und nicht ausgelegt, sodass eine den Denksätzen der Logik entsprechende Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand der Norm nicht erfolgt ist. Da ein Immissionstechnisches Gutachten nicht eingeholt wurde, werden auch die Abstandsflächen beinsprucht, da ausschließlich nach Maßgabe der immissionstechnischen Beurteilung Schutzabstände zu dem Anrainergrundstück festzulegen sind, die infolge der möglichen Immissionsbelastungen von den gesetzlich festgelegten Abstandregelungen, welche als Mindestabstände konzipiert sind, abweichen können. Weiters normiert § 8 des Kärntner Bauvorschriftgesetzes, dass sich die aus §§ 4-7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen dann zu vergrößern ist, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit oder dem Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles erforderlich ist. Weiters normiert Paragraph 8, des Kärntner Bauvorschriftgesetzes, dass sich die aus Paragraphen 4 -, 7, ergebende Tiefe von Abstandsflächen dann zu vergrößern ist, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit oder dem Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles erforderlich ist. Diese Bestimmung vermittelt gem. § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung definitiv subjektiv öffentliche Nachbarrechte, sodass dieser auf die Einhaltung dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch hat, wobei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung mangels Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht erfolgt ist.“Diese Bestimmung vermittelt gem. Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung definitiv subjektiv öffentliche Nachbarrechte, sodass dieser auf die Einhaltung dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch hat, wobei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung mangels Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht erfolgt ist.“ Die Beschwerdeführer beantragten den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur gesetzesgemäßen Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 12.12.2017 am Sitz des Landesver-waltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung haben der Bauwerber, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer sowie Vertreter der belangten Behörde sowie der Amts-sachverständige teilgenommen. Der Bauwerber hat in dieser Verhandlung nachstehendes Vorbringen erstattet: „Ich bin Vollerwerbslandwirt. Ich habe einen gemischten landwirtschaftlichen Betrieb. In meinem Betrieb wird u.a. Getreide angebaut, ebenso baue ich auch Silomais an. Weiters werden in meinem Betrieb dzt. ca. 15 Mütterkühe gehalten. Diese Kühe werden für die Fleischproduktion verwendet. Mittlerweile halte ich auch ca. 750 Legehennen. Die Eier sollen wirtschaftlich verwertet werden. Die Haltung der Legehennen stellt eine Ergänzung zu meiner bisherigen Produktion dar. Für die Legehennenhaltung war die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Objektes erforderlich. Das Objekt ist bereits fertig gestellt. Der Betrieb ist ein Familienbetrieb, meine Ehegattin und ich sind ausschließlich im Betrieb tätig. Sonstige Mitarbeiter gibt es im Betrieb keine. Mein landwirtschaftlicher Betrieb ist für mich und meine Ehegattin die wirtschaftliche Existenzgrundlage. Während der Wintermonate bin ich im Rahmen des Maschinenrings für die Marktgemeinde xxx im Winterdienst tätig. Diese Tätigkeit ist deswegen möglich, weil während der Wintermonate in der Landwirtschaft weniger Arbeit anfällt. Der überwiegende Teil meines Einkommens stammt aus meinem landwirtschaftlichen Betrieb.“ Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Beschwerdeführer im Jahre 2008 vom nunmehrigen Bauwerber die Parz. xxx und xxx, KG xxx erworben haben. Die genannten Parzellen weisen die Widmung Bauland-Dorfgebiet auf. Zwischenzeitig sei die Parz. xxx, KG xxx, weiter veräußert worden. Die Parzelle xxx stehe weiterhin im gemeinschaftlichen Eigentum der Beschwerdeführer. Der Vertreter der belangten Behörde brachte in diesem Zusammenhang vor, dass mittlerweile für die Parz. xxx eine Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt worden sei. Diese Baubewilligung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Parzelle stehe nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführer. Die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx lauten: „Ich bin Amtssachverständiger für landwirtschaftliche Betriebe. Ich bin der Verfasser des im Akt erliegenden Gutachtens vom 01.12.
- Das Gutachten habe ich im Auftrag der Marktgemeinde xxx im Rahmen der Amtshilfe erstattet. Die Fachabteilung, Abt. xxx, der ich angehöre, wird des Öfteren im Rahmen der Amtshilfe ersucht landwirtschaftliche Gutachten zu erstellen. Der gegenständliche Auftrag ein Gutachten zu erstellen wurde mir von meinem Dienstvorgesetzten erteilt. Ich halte meine Ausführungen im og. Gutachten vollinhaltlich aufrecht. Mir sind die Beschwerde vom 22.12.2016 sowie die Stellungnahme der Beschwerde-führer vom 22.12.2016 zugegangen und führe ich dazu aus wie folgt: Im Zuge meiner Gutachtenserstellung habe ich die Anzahl der Legehühner ermittelt. Die Angabe von einer Anzahl von 750 Legehennen ist plausibel und deckt sich dies auch mit der Größe des Zubaus sowie des landwirtschaftl. Betriebes insgesamt. Die zuständige Fachabteilung (Abt. xxx) der ich angehöre, ist in den letzten Jahren des Öfteren mit der Frage konfrontiert worden wann es sich bei einem Tierzuchtbetrieb um einen herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb handelt oder eine Intensiv-tierhaltung. Die zuständige Fachabteilung, der ich angehöre, nimmt als Maßstab für die Anzahl der zu haltenden Tiere das IPPC-Anlagengesetz heran. In dem genannten IPPC-Gesetz sind Anlagen zur Intensivtierhaltung und Aufzucht von Geflügel solcher Anlagen in denen mehr als 40.000 Plätze für Geflügel vorhanden sind. Es ist allerdings auch möglich mit einer geringeren Zahl von Plätzen für Geflügel Anlagen als Intensivtierhaltung zu definieren, wenn die notwendige landwirtschaftl. Betriebsgröße für die Ausbringung des anfallenden Wirtschafts-düngers (Mist) nicht ausreichend ist. Gegenständlich habe ich daher auch eine entsprechende Düngerberechnung angestellt mit dem Ergebnis, dass weniger Wirtschaftsdünger anfällt, als im Betrieb benötigt wird. Meine Berechnungen haben einen Negativsaldo von 1.465 kg Stickstoff ergeben. Dem Betreiber des landwirtschaftl. Betriebes wäre es gegenständlich erlaubt noch 1.465 kg Stickstoff zuzukaufen und diesen auf der landwirtschaftl. Nutzfläche aufzubringen. Ich habe mir den verfahrensgegenständlichen Betrieb gemeinsam mit dem Bauwerber vor Ort angesehen. Wegen landwirtschaftl. Förderungsmaßnahmen war ich in den vergangen 10 Jahren des Öfteren im Betrieb und ist mir daher der Betrieb bestens bekannt. Der Bauwerber hat mir u.a. gesagt, dass die Anschaffung der Legehennen für ihn ein neues wirtschaftliches Standbein darstellt. Der Vergleichsbetrieb des „xxx“ in xxx, den ich für mein Gutachten herangezogen hat ist mir seit dem Jahre 2005 bekannt. Auch bei diesem Betrieb handelt es sich um einen Familienbetrieb mit gemischter Landwirtschaft. In diesem Betrieb gibt es eine Mastschweinhaltung, eine Direktvermarktung sowie Almwirtschaft. Im Jahre 2005 ist in diesem Betrieb die Haltung von ca. 700 Legehühnern dazugekommen. Im Zuge der Verfahren betreffend die landwirtschaftl. Förderung war ich einbezogen. Beim Vergleichsbetrieb xxx wurden 7 Kleinställe errichtet, in denen jeweils 100 Hühner untergebracht sind. Im Betrieb des verfahrensgegenständlichen Bauwerbers werden die Legehennen in einer zentralen Stallanlage gehalten. Beide Betriebe erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haltung von Legehennen. Aus meiner Sicht ist das Einsammeln der Eier in einer zentralen Stallanlage einfacher als das Einsammeln bei sieben Einzelställen. Auch das Reinigen der Stallungen ist bei einer zentralen Stallung einfacher. Ich habe den Betrieb des Herrn xxx deswegen als Vergleichsbetrieb herangezogen, weil die Betriebsform der beiden Betriebe ähnlich gelagert ist. In beiden Betrieben ist eine Stallhaltung gegeben verbunden mit einem dazugehörigen Auslauf (Freilaufhaltung). In beiden Betrieben steht den Legehennen eine Freifläche zur Verfügung. Die Freifläche entspricht in beiden Fällen den gesetzlichen Anforderungen. Auf Befragen durch die Rechtsvertreterin: Der von mir herangezogene Vergleichsbetrieb hat für die Errichtung der Stallanlage eine Förderung erhalten. Der Betrieb des xxx erfüllt meines Erachtens ebenfalls die Voraussetzungen für eine Förderung. Der entsprechende Förderakt wurde jedoch noch nicht abgeschlossen. Ich bearbeite den Förderungsakt. Ich habe auch bereits die erforderlichen Unterlagen erhalten. Für eine Förderung ist es erforderlich, dass die Erweiterung des Betriebes (gegenständlich 750 Legehennen) wirtschaftlich sinnvoll ist und u.a. den Kriterien des Tierschutzes entspricht. Meines Erachtens sind gegenständlich beide Voraussetzungen erfüllt.“ Die Rechtsvertreterin brachte vor, dass der Sachverständige gegenständlich auch für den Förderakt zuständig sei und achte sie daher den Gutachter im verfahrens-gegenständlichen Verfahren als befangen. Auf Befragung der Rechtsvertreterin führte der Sachverständige ua. an, dass der von ihm herangezogene Vergleichs-betrieb ebenfalls eine Freilandhaltung betreibe und auch diesem Betrieb eine entsprechende Auslauffläche zur Verfügung stehe. Dem verfahrensgegenständlichen Betrieb stehe einem entsprechend große Auslauffläche zur Verfügung. Der von ihm herangezogene Vergleichsbetrieb lag an der Grenze unmittelbar an Bauparzellen an. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Baubehörde im Zuge des Bewilligungsverfahrens ua. die subjektiven öffentlichen Nachbarrechte zu prüfen habe. Unter anderem sei auch ein Fachgutachten bei der zuständigen Fachabteilung eingeholt worden. Das Gutachten habe klar ergeben, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Betrieb um keinen Betrieb mit industrieller Prägung bzw. Intensivtierhaltung handle. Obwohl ein Immissionsvergleich eigentlich gegenständlich gar nicht notwendig sei, sei ein solcher mit einem Vergleichsbetrieb angestellt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde sei das gegenständliche Projekt genehmigungsfähig. Der verfahrensgegenständliche Betrieb könne daher aufgrund der Widmung der Parzelle Bauland-Dorfgebiet jedenfalls errichtet werden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass von einem landwirtschaftlichen Betrieb gewisse Emissionen ausgehen. Mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet seien auch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden, dazu gehöre auch die Nutztierhaltung. Der Bauwerber habe in der Vergangenheit eine größere Anzahl von Rindern auf seinem Betrieb gehalten. Nach Auffassung der belangten Behörde müssen daher die vom gegenständlichen Betrieb ausgehenden Emissionen akzeptiert werden. Bauland-Dorfgebiet siehe jedenfalls vor, dass landwirtschaftliche Betriebe errichtet bzw. erweitert werden können. Der Bauwerber brachte ergänzend vor, dass er in der Vergangenheit bis zu 35 Mutterkühe gehalten habe. Zusätzlich seien auch noch Kälber vorhanden gewesen. Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus habe er die Muttertierhaltung eingeschränkt und möchte er nunmehr im Rahmen der Legehennenhaltung den weiteren wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes sicherstellen. Die Haltung von Legehennen sei seines Erachtens sehr nachbarschaftsfreundlich, weil bei einer Legehennenhaltung alle 14 Monate eine komplette Stallreinigung erforderlich sei. Bei der Mastgeflügelhaltung hingegen findet ca. 7 Mal pro Jahr eine komplette Stall-reinigung statt und bei einer kompletten Stallreinigung eine gewisse Geruchs-belästigung nicht zu vermeiden sei. Auf Befragung durch die Rechtsvertreterin führte der Bauwerber aus, dass er bei der Errichtung der neuen Stallanlage insofern auf die Interessen der Anrainer Bedacht genommen habe, als die Abluftanlage nach Norden hin ausgerichtet sei und der Austritt der Abluft bodennah erfolge. Auch aus diesen Erwägungen heraus sei eine Beeinträchtigung der Liegenschaft xxx, KG xxx, nicht zu erwarten. Es sei zutreffend, dass freilaufende Hühner einen gewissen Lärm verursachen. Dies sei artbedingt. Da die Hühner jedoch artgerecht gehalten werden und in seinem Betrieb auch keine Hähne habe, bringt dies jedenfalls eine Reduzierung des Geräuschpegels mit sich. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer führte aus, dass die Heranziehung des IPPC-Anlagengesetzes für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Intensivtier-haltung vorliege, rechtswidrig sei. Die Anträge auf ein immissionstechnisches sowie veterinärmedizinisches Gutachten bleiben jedenfalls aufrecht. Diese beiden Gutachten wären jedenfalls deswegen erforderlich gewesen, um Immissionen wie sie vor Errichtung des gegenständlichen Betriebes vorhanden gewesen seien (Mutterkuhhaltung) mit den jetzigen Immissionen zu vergleichen. Dies insbesondere deshalb, weil den Beschwerdeführern ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung im Dorfgebiet zukomme. In diesem Zusammenhang verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zahl: 2011/06/0137 sowie vom 13.12.2011, 2008/05/
- In ihrem Schlussvortrag beantragten der Vertreter der belangten Behörde sowie der Bauwerber die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat ihre bisherigen Ausführungen aufrechterhalten und beantragt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx hat mit Bescheid vom 26.06.2017 dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden des Vorhabens „Errichtung Kleinstall für Legehennen“ auf dem Grundstück xxx und xxx, KG xxx, erteilt. Die zu bebauenden Parzellen sind im derzeit geltenden Flächenwidmungsplan für das Gebiet der Marktgemeinde xxx als „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 04.10.2012, GZ: xxx). Südlich der Parzelle xxx, KG xxx, ist die Parzelle xxx, KG xxx, situiert, welche sich im Eigentum der Beschwerdeführer befindet. Auch diese Grundstücksparzelle weist die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ auf. Die genannte Parzelle ist unbebaut. Der Bauwerber ist Vollerwerbslandwirt und führt einen gemischten landwirtschaftlichen Betrieb. In seinem Betrieb wird ua. Getreide angebaut. Ebenso wird Silomais angebaut. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer in seinem Betrieb zurzeit ca. 15 Mutterkühe. Nunmehr sollen ca. 750 Legehennen gehalten werden und sollen die Eier wirtschaftlich verwertet werden. Die Haltung der Legehennen stellt eine Ergänzung seiner bisherigen Produktionsform dar. Für die Legehennenhaltung ist das verfahrensgegenständliche Objektes erforderlich, wobei dieses bereits fertiggestellt ist. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Familienbetrieb in dem seine Ehegattin und er tätig sind. Weitere Mitarbeiter sind im Betrieb nicht tätig. Der landwirtschaftliche Betrieb stellt für den Bauwerber und seine Ehegattin die wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Im verfahrensgegenständlichen Zubau sind insgesamt 750 Legehennen untergebracht. Darüber hinaus steht den Legehennen auch ein entsprechender Freilaufbereich zur Verfügung. Beim verfahrensgegenständlichen Betrieb handelt es sich nicht um einen Betrieb mit industrieller Prägung bzw. Intensivtierhaltung, sondern um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit herkömmlicher landwirtschaftlicher Tierhaltung. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, das Parteienvorbringen sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Hinsichtlich der Qualifikation des Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb mit herkömmlicher Tierhaltung folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Ausführungen des Sachverständigen, welcher in seinem Gutachten vom 01.12.2016, Zahl: xxx, sowie anlässlich seiner Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Beschwerdeverhandlung am 12.12.2017 ausführlich darlegte, dass er sich umfassend mit der Betriebsart auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass gegenständlich keine Intensivtierhaltung bzw. eine Tierhaltung mit industrieller Prägung vorliegt. Für die Erstellung seines Gutachtens hat der Sachverständige auch einen Vergleichsbetrieb herangezogen, welcher in derselben Widmungskategorie (Bauland-Dorfgebiet) liegt, und überdies im Bereich eines angrenzenden Wohngebietes situiert ist. Rechtliche Beurteilung: § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62/1996, idgF. – K-BO 1996 lautet:Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62 aus 1996,, idgF. – K-BO 1996 lautet:
(1)„Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)„Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
- a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
- b)Wasserversorgung und
- c)Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.“ § 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 K-BO lauten:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, K-BO lauten:
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
(3)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b)die Bebauungsweise;
- c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d)die Lage des Vorhabens;
- e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f)die Bebauungshöhe;
- g)die Brandsicherheit;
- h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i)den Immissionsschutz der Anrainer. § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 K-GplG 1995, LGBl.Nr. 23/1995, idgF. lautet:Paragraph 3, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 K-GplG 1995, LGBl.Nr. 23 aus 1995,, idgF. lautet: „Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten
§ 62dKärntner Straßengesetz 1991, LGBl.
Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 52/2002, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, heranzuziehen. Sondergebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Abs. 10), sind so festzulegen, dass zwischen diesen Sondergebieten und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe- und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden (insbesondere Hauptverkehrswege und Erholungsgebiete), und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen), ein angemessener Sicherheitsabstand zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU gewahrt wird. Der vierte Satz gilt sinngemäß auch für die Erweiterung eines Sondergebietes für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10). Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.“„Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Absatz 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten
Paragraph 62 d, Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, Paragraph 9 a, Absatz 2, Litera b, Kärntner IPPC-Anlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, und Paragraph 6, Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, heranzuziehen. Sondergebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Absatz 10,), sind so festzulegen, dass zwischen diesen Sondergebieten und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Absatz 10,), Gewerbe- und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden (insbesondere Hauptverkehrswege und Erholungsgebiete), und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen), ein angemessener Sicherheitsabstand zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU gewahrt wird. Der vierte Satz gilt sinngemäß auch für die Erweiterung eines Sondergebietes für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Absatz 10,). Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (Paragraph 5, Absatz 2, Litera l,) festgelegt werden.“ § 5 Abs. 3 und 4 K-GplG 1995 lautet:Paragraph 5, Absatz 3 und 4 K-GplG 1995 lautet:
(3)„Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.
(4)Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.“ § 1 des Kärntner IPPC-Anlagengesetz - K-IPPC – AG – LGBl.Nr. 52/2002 idgF. lautet:Paragraph eins, des Kärntner IPPC-Anlagengesetz - K-IPPC – AG – LGBl.Nr. 52 aus 2002, idgF. lautet: „Dieses Gesetz gilt für
- a)Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie;
- b)Anlagen zur Intensivtierhaltung und –aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 1. 40.000 Plätzen für Geflügel, 2. 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30
- kg)und 3. 3.750 Plätzen für Säue;
- c)Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag;
- d)Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag;
- e)sonstige Anlagen, die im Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie angeführt sind.“sonstige Anlagen, die im Anhang römisch eins der Industrieemissionen-Richtlinie angeführt sind.“ Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der verfahrensgegenständliche Liegenschaft samt dem darauf zu errichtendem Objekt um einen als Landwirtschaft („bäuerlicher Betrieb“) mit herkömmlicher landwirtschaftlicher Tierhaltung zu qualifizierenden Betrieb. Die Erweiterung des Betriebes um einen Legehennenstall samt Auslauffläche ist unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung und der Erfordernissen an einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb erforderlich und ist die Bewirtschaftung des Betriebes notwendig und spezifisch. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerdeführer die diesbezüglichen Feststellungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der Qualifikation des Betriebes nicht in Abrede gestellt haben, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dass es bislang unterlassen worden sei ein immissionstechnisches sowie veterinärmedizinisches Gutachten einzuholen. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens hinsichtlich der Lärm- und Geruchsbelästigung des Hühnerstalles und darauf aufbauend eines medizinischen Gutachtens war aus nachstehender Erwägung nicht zu folgen: Die Beschwerdeführer rügen u. a., dass ihnen ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung auch im Bauland-Dorfgebiet zukomme und verwiesen sie in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zahl: 2008/05/0121 sowie vom 24.04.2014, Zahl: 2011/06/0137. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zahl: 2008/05/0121, geht hervor, dass den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung von Baugrundstücken
§ 23Abs.
3 lit. a K-BO ein Mitspracherecht zukommt. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Widmung einen Emissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zahl: 2008/05/0121, geht hervor, dass den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung von Baugrundstücken
Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO ein Mitspracherecht zukommt. Dabei kommt es nicht darauf an ob die Widmung einen Emissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass das Bauvorhaben auf einer Grundfläche verwirklicht werden soll, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen ist. Für das „Bauland-Dorfgebiet“ normiert § 3 Abs. 4 lit. c K-GplG ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3 leg. cit.) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen und ähnliches)) deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Für das „Bauland-Dorfgebiet“ normiert Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, K-GplG ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (Paragraph 5, Absatz 3, leg. cit.) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen und ähnliches)) deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis weiters zum Ausdruck gebracht, dass landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinne dieser Regelung im Dorfgebiet nur errichtet werden dürfen, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßem herkömmlichen Produktionsfirmen) zulässt. Da jedoch diesem Erkenntnis ein Betrieb mit zwei Hühnermaststalleinheiten mit zusammen 33.000 Masthühnern am gleichen Standort zugrunde liegt, ist aus diesem Erkenntnis für die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da gegenständlich unstrittiger Weise lediglich 750 Legehennen in einem Legestall gehalten werden und den Legehennen im Freien auch eine entsprechende Auslauffläche zur Verfügung steht. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zahl: 2011/06/0137, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da auch in diesem Erkenntnis die Frage strittig gewesen ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorliegt.
§ 3Abs. 4 K-Gpl
G 1995 sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und fortwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind.
Paragraph 3, Absatz 4, K-GplG 1995 sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und fortwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind. Unstrittig ist, dass gegenständlich ein Legehennenstall mit insgesamt 750 Legehennen samt Freifläche errichtet werden soll. § 3 Abs. 4 lit. c K-GplG 1995 normiert, dass im Dorfgebiet bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen und ähnliches), deren Emission das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, nicht errichtet werden dürfen. Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, K-GplG 1995 normiert, dass im Dorfgebiet bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung sowie sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen und ähnliches), deren Emission das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, nicht errichtet werden dürfen. Aus diesen Bestimmungen ist jedoch im Umkehrschluss abzuleiten, dass eine bauliche Anlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit herkömmlicher landwirtschaftlicher Tierhaltung errichtet werden darf. Auch die Errichtung des Hühnerstalles ist daher zulässig, zumal die Liegenschaft die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ aufweist. Im gegenständlichen Fall weist auch nichts darauf hin, dass durch den gegenständlichen Betrieb ein über das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, zumal der Bauwerber Vollerwerbslandwirt ist und der Bauwerber bereits bislang Tierhaltung betrieben hat. Ebenso weist nichts darauf hin, dass die Errichtung eines Legehennenstalles für 750 Legehennen samt Freiflächen, deren Emissionen, das bei landwirtschaftlichen Betrieben die zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich überschreitet. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsverfahren deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich Immissionsschutz einzuholen, geht daher ins Leere. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass der landwirtschaftliche Amtssachverständige befangen sei, da er in einem anderen behördlichen Verfahren den Bauwerber betreffend tätig geworden sei, war nicht zu folgen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist der Auffassung, dass dieser Umstand nicht dazu geeignet ist den Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen aufzuzeigen und seine Objektivität in Frage zu stellen bzw. den Anschein erwecken zu können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (so auch VwGH vom 21.06.2017, Zahl: Ra 2017/03/0026, mwN sowie vom 22.01.2017, Zahl: Ra 2017/05/0114-13). Da somit die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2022.2023.5.2017