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{'item': 'KLVwG-454/3/2018'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 17§ 47§ 42§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-454/3/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Bestellungsverfahrens zur ökologischen Bauaufsicht im Ausmaß der ihm übertragenen Aufgaben partielle Parteistellung zukommt und er in diesem Rahmen ein Recht auf Akteneinsicht hat. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Bestellungsverfahrens zur ökologischen Bauaufsicht im Ausmaß der ihm übertragenen Aufgaben partielle Parteistellung zukommt und er in diesem Rahmen ein Recht auf Akteneinsicht hat. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 07.01.2016 erteilte die belangte Behörde dem Land Kärnten die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung der Sanierung xxx – Teil II, xxx, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen. Unter Spruchpunkt II. wurde zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung des Vorhabens Herr xxx, zur ökologischen Bauaufsicht nach § 47 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bestellt. Mit Bescheid vom 07.01.2016 erteilte die belangte Behörde dem Land Kärnten die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung der Sanierung xxx – Teil römisch zwei, xxx, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung des Vorhabens Herr xxx, zur ökologischen Bauaufsicht nach Paragraph 47, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.06.2016, Zahl: xxx, wurde der zuvor zitierte naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid in zwei Punkten geändert, wobei zu Spruchpunkt II. formuliert wurde, dass Herr xxx, zur ökologischen Bauaufsicht bestellt wird, jedoch mit Ausnahme der Umsetzung des vegetationsökologischen Pflegekonzepts. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 22.06.2016, Zahl: xxx, wurde der zuvor zitierte naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid in zwei Punkten geändert, wobei zu Spruchpunkt römisch zwei. formuliert wurde, dass Herr xxx, zur ökologischen Bauaufsicht bestellt wird, jedoch mit Ausnahme der Umsetzung des vegetationsökologischen Pflegekonzepts. Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 begehrte der Beschwerdeführer unter Anführung des im Abänderungsbescheid der Revisionswerberin vom 22. Juni 2016 genannten Betreffs und unter Verwendung von Briefpapier und Firmenstempel seines Arbeitgebers die Gewährung von Akteinsicht mit folgender Textierung: „In der oben bezeichneten Verwaltungsstrafsache beantrage ich

§ 17AVG Abs.

(1)und
(2)mir in der mich betreffenden Sache Einsicht in die Akten binnen 7 Tagen zu gewähren. Weiters begehre ich eine Abschrift anzufertigen bzw. Kopien und Ausdrucke auf meine Kosten herstellen zu dürfen. Sollte der Akt elektronisch geführt werden, begehre ich Akteinsicht in einer technisch möglichen Form bzw. die Übergabe in digitaler Form in einem allgemein lesbaren Datenformat.“„In der oben bezeichneten Verwaltungsstrafsache beantrage ich

Paragraph 17, AVG Abs.

(1)und
(2)mir in der mich betreffenden Sache Einsicht in die Akten binnen 7 Tagen zu gewähren. Weiters begehre ich eine Abschrift anzufertigen bzw. Kopien und Ausdrucke auf meine Kosten herstellen zu dürfen. Sollte der Akt elektronisch geführt werden, begehre ich Akteinsicht in einer technisch möglichen Form bzw. die Übergabe in digitaler Form in einem allgemein lesbaren Datenformat.“ Mit Schreiben vom 04.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag nach § 17 Abs. 1 und 2 AVG auf Gewährung von Akteneinsicht mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (abweichend vom Erstantrag wurde zusätzlich der ursprüngliche Bewilligungs- und Bestellungsbescheid vom
  1. Jänner 2016 im Betreff angeführt; die Wortfolge „in der mich betreffenden Sache“ findet sich im Antragstext nicht mehr, jedoch werden weder Briefpapier noch Stempel des Arbeitgebers verwendet; die Einsichtfrist beträgt im zweiten Ansuchen lediglich fünf Tage). Mit Schreiben vom 04.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 AVG auf Gewährung von Akteneinsicht mit im Wesentlichen gleichem Inhalt (abweichend vom Erstantrag wurde zusätzlich der ursprüngliche Bewilligungs- und Bestellungsbescheid vom
  2. Jänner 2016 im Betreff angeführt; die Wortfolge „in der mich betreffenden Sache“ findet sich im Antragstext nicht mehr, jedoch werden weder Briefpapier noch Stempel des Arbeitgebers verwendet; die Einsichtfrist beträgt im zweiten Ansuchen lediglich fünf Tage). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Zahl xxx zurückgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach § 8 iVm § 17 Abs. 1 und 2 AVG nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens sei. Er sei

§ 47K-NSG zur ökologischen Bauaufsicht bestellt worden.

Auf Grund der gegebenen Rechtslage werde festgehalten, dass die bestellte Bauaufsicht als Hilfsorgan der bestellenden Behörde tätig werde. Mit der Bestellung zur Bauaufsicht

§ 47

K-NSG würden den Aufsichtsorganen keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt werden, weshalb der ökologischen Bauaufsicht eine Parteistellung iSd § 8 AVG nicht zukomme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Zahl xxx zurückgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 2 AVG nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens sei. Er sei

Paragraph 47, K-NSG zur ökologischen Bauaufsicht bestellt worden. Auf Grund der gegebenen Rechtslage werde festgehalten, dass die bestellte Bauaufsicht als Hilfsorgan der bestellenden Behörde tätig werde. Mit der Bestellung zur Bauaufsicht

Paragraph 47, K-NSG würden den Aufsichtsorganen keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt werden, weshalb der ökologischen Bauaufsicht eine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG nicht zukomme. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2016 Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.09.2016, Zahl: xxx, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wurde. Das erkennende Gericht hielt im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 1 und 2 AVG gestellten Anträge als Anträge der ökologischen Bauaufsicht auf Basis des § 47 Abs. 3 und 4 K-NSG zu sehen wären. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG darauf aufmerksam machen müssen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2016 Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.09.2016, Zahl: xxx, stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wurde. Das erkennende Gericht hielt im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 AVG gestellten Anträge als Anträge der ökologischen Bauaufsicht auf Basis des Paragraph 47, Absatz 3 und 4 K-NSG zu sehen wären. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf aufmerksam machen müssen. Mit Schreiben vom 19.09.2016 brachte daraufhin die belangte Behörde eine Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.09.2016 ein. Mit nunmehr vorliegendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Jänner 2018 wurde der Amtsrevision stattgegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  2. September 2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: „Hingegen ist die Revision hinsichtlich der Abweichung des LVwG von der Rechtsprechung, wonach Anbringen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, zulässig und begründet. Für die Auslegung von Anbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038; 20.10.2011, 2009/11/0269; 6.11.2006, 2006/09/0094; 19.2.1997,95/21/0515). Für die Auslegung von Anbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein vergleiche VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038; 20.10.2011, 2009/11/0269; 6.11.2006, 2006/09/0094; 19.2.1997,95/21/0515). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei den beiden Anträgen vom
  3. Juni und
  4. Juli 2016 um dieselbe, die mitbeteiligte Partei (und nicht etwa ihren Arbeitgeber) betreffende, Angelegenheit handelt. Anders als die Revisionswerberin hat jedoch das LVwG den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei nicht als solchen auf Akteneinsicht als Partei iSd §§ 8 iVm 17 A VG gedeutet, sondern als solchen iSd § 47 Abs. 3 K-NSG, der auf die Ermöglichung der Ausübung der Tätigkeit als Organ der ökologischen Bauaufsicht gerichtet ist. Wie das LVwG zu dieser Auslegung gelangte, legt es in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht offen. Anders als die Revisionswerberin hat jedoch das LVwG den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei nicht als solchen auf Akteneinsicht als Partei iSd Paragraphen 8, in Verbindung mit 17 A VG gedeutet, sondern als solchen iSd Paragraph 47, Absatz 3, K-NSG, der auf die Ermöglichung der Ausübung der Tätigkeit als Organ der ökologischen Bauaufsicht gerichtet ist. Wie das LVwG zu dieser Auslegung gelangte, legt es in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht offen. Damit hat sich das LVwG vom objektiven Erklärungswert des Ansuchens der mitbeteiligten Partei entfernt, welches eindeutig auf die Gewährung von Akteneinsicht als Partei iSd §§ 8 iVm 17 AVG "in der den Mitbeteiligten betreffenden Sache" gerichtet ist. Ausgehend von dem im Ansuchen genannten Verfahren kann es nur so verstanden werden, dass die mitbeteiligte Partei Akteneinsicht als Partei in diejenigen Aktenteile des zitierten Naturschutzverfahrens begehrt, die ihre Bestellung zur ökologischen Bauaufsicht betreffen. Dass die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht iSd § 47 Abs. 3 K-NSG stellte, ist dem Antrag nicht ansatzweise zu entnehmen. Somit hat das LVwG dem verfahrenseinleitenden Antrag entgegen dem darin erklärten Willen in unvertretbarer Weise eine Deutung gegeben, die aus dem Begehren nicht erschlossen werden kann. Dazu kommt, dass die ökologische Bauaufsicht

§ 47K-NSG als behördliches Hilfsorgan anzusehen ist.

Insofern kommt ihr daher auch keine Rechtsstellung zu, die sie im Rahmen eines behördlichen Verfahrens geltend machen könnte. Das LVwG hat somit sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Damit hat sich das LVwG vom objektiven Erklärungswert des Ansuchens der mitbeteiligten Partei entfernt, welches eindeutig auf die Gewährung von Akteneinsicht als Partei iSd Paragraphen 8, in Verbindung mit 17 AVG "in der den Mitbeteiligten betreffenden Sache" gerichtet ist. Ausgehend von dem im Ansuchen genannten Verfahren kann es nur so verstanden werden, dass die mitbeteiligte Partei Akteneinsicht als Partei in diejenigen Aktenteile des zitierten Naturschutzverfahrens begehrt, die ihre Bestellung zur ökologischen Bauaufsicht betreffen. Dass die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht iSd Paragraph 47, Absatz 3, K-NSG stellte, ist dem Antrag nicht ansatzweise zu entnehmen. Somit hat das LVwG dem verfahrenseinleitenden Antrag entgegen dem darin erklärten Willen in unvertretbarer Weise eine Deutung gegeben, die aus dem Begehren nicht erschlossen werden kann. Dazu kommt, dass die ökologische Bauaufsicht

Paragraph 47, K-NSG als behördliches Hilfsorgan anzusehen ist. Insofern kommt ihr daher auch keine Rechtsstellung zu, die sie im Rahmen eines behördlichen Verfahrens geltend machen könnte. Das LVwG hat somit sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das LVwG wird im fortgesetzten Verfahren zur Beurteilung, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zu Recht erfolgt ist, allerdings zu berücksichtigen haben, dass der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Bestellungsverfahrens zur ökologischen Bauaufsicht (partielle) ParteisteIlung - und damit ein Recht auf Akteneinsicht - zukommt. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“ II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 07.01.2016, Zahl: xxx, bzw. mit Bescheid vom 22.06.2016, Zahl: xxx, von der Bezirkshauptmannschaft xxx im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens zur ökologischen Bauaufsicht iSd § 47 Kärntner Naturschutzgesetz bestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 07.01.2016, Zahl: xxx, bzw. mit Bescheid vom 22.06.2016, Zahl: xxx, von der Bezirkshauptmannschaft xxx im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens zur ökologischen Bauaufsicht iSd Paragraph 47, Kärntner Naturschutzgesetz bestellt. Der Beschwerdeführer war im durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zwar weder als Antragsteller noch Grundeigentümer vom Projekt betroffen, es kommt ihm jedoch im Rahmen des Bestellungsverfahrens zur ökologischen Bauaufsicht als mitbeteiligte Partei eine partielle Parteistellung und in diesem Bereich ein Recht auf Akteneinsicht zu. Diese partielle Parteistellung betrifft den Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 07.01.2016, Zahl: xxx, wonach der Beschwerdeführer als ökologische Bauaufsicht die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung zu überprüfen hat. Er hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen. Diese partielle Parteistellung betrifft den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 07.01.2016, Zahl: xxx, wonach der Beschwerdeführer als ökologische Bauaufsicht die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung zu überprüfen hat. Er hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen. Dieser Bewilligungsbescheid vom 07.01.2016 wurde durch einen weiteren Bescheid der Beschwerdeführerin vom 22.06.2016, Zahl: xxx, dahingehend geändert, dass zum einen eine Adaptierung des Spruchpunktes I. im Hinblick auf eine Auflage erfolgte sowie der Spruchpunkt II. des Bewilligungsbescheides vom 07.01.2016 dahingehend eingeschränkt wurde, dass der Beschwerdeführer als ökologische Bauaufsicht die Umsetzung des vegetationsökologischen Pflegekonzeptes nicht zu überwachen hat. Dies ist im Bereich der partiellen Parteistellung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Dieser Bewilligungsbescheid vom 07.01.2016 wurde durch einen weiteren Bescheid der Beschwerdeführerin vom 22.06.2016, Zahl: xxx, dahingehend geändert, dass zum einen eine Adaptierung des Spruchpunktes römisch eins. im Hinblick auf eine Auflage erfolgte sowie der Spruchpunkt römisch zwei. des Bewilligungsbescheides vom 07.01.2016 dahingehend eingeschränkt wurde, dass der Beschwerdeführer als ökologische Bauaufsicht die Umsetzung des vegetationsökologischen Pflegekonzeptes nicht zu überwachen hat. Dies ist im Bereich der partiellen Parteistellung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In den durch diese genannten Bescheiden vom 07.01.2016 und 22.06.2016 gesteckten Rahmen wird somit die partielle Parteistellung des Beschwerdeführers definiert und kommt ihm in diesem Rahmen – wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2018 festhält – ein Recht auf Akteneinsicht, etc. zu. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, Ra xxx. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 17Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

§ 17Abs.

2 AVG muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

Paragraph 17, Absatz 2, AVG muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

§ 47Abs.

1 K-NSG darf die Behörde zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, insbesondere wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).

Paragraph 47, Absatz eins, K-NSG darf die Behörde zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, insbesondere wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (Paragraph 57,), geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).

§ 47Abs.

2 K-NSG erstreckt sich die ökologische Bauaufsicht auf die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.

Paragraph 47, Absatz 2, K-NSG erstreckt sich die ökologische Bauaufsicht auf die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.

§ 47Abs.

3 K-NSG sind die Organe der ökologischen Bauaufsicht jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.

Paragraph 47, Absatz 3, K-NSG sind die Organe der ökologischen Bauaufsicht jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.

§ 47Abs.

4 K-NSG sind die Organe der ökologischen Bauaufsicht zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 47, Absatz 4, K-NSG sind die Organe der ökologischen Bauaufsicht zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.

§ 47Abs.

5 K-NSG sind die Kosten der ökologischen Bauaufsicht vom Antragsteller zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

Paragraph 47, Absatz 5, K-NSG sind die Kosten der ökologischen Bauaufsicht vom Antragsteller zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Unbestritten im gegenständlichen Fall ist, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur ökologischen Bauaufsicht iSd § 47 K-NSG bestellt wurde. Unbestritten im gegenständlichen Fall ist, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur ökologischen Bauaufsicht iSd Paragraph 47, K-NSG bestellt wurde. Der Beschwerdeführer stellte mit seinen Schreiben vom 28.06.2016 bzw. 04.07.2016 in der ihn betreffenden Sache einen Antrag auf Akteneinsicht

§ 17Abs.

1 und 2 AVG. Diese beiden Anträge sind nach Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vorneherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038; 20.10.2011, 2009/11/0269; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.02.1997, 95/21/0515). Der Beschwerdeführer stellte mit seinen Schreiben vom 28.06.2016 bzw. 04.07.2016 in der ihn betreffenden Sache einen Antrag auf Akteneinsicht

Paragraph 17, Absatz eins und 2 AVG. Diese beiden Anträge sind nach Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vorneherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0038; 20.10.2011, 2009/11/0269; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.02.1997, 95/21/0515). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom

  1. Jänner 2018 ist der objektive Erklärungswert der beiden Ansuchen des Beschwerdeführers eindeutig auf die Gewährung von Akteneinsicht als Partei iSd §§ 8 iVm 17 AVG „in der den Mitbeteiligten (Beschwerdeführer) betreffenden Sache“ gerichtet. Ausgehend von dem im Ansuchen genannten Verfahren kann es nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht als Partei in diejenigen Aktenteile des gegenständlichen Naturschutzverfahrens begehrt, die seine Bestellung zur ökologischen Bauaufsicht betreffen. Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im nunmehr fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Bestellungsverfahrens zu ökologischen Bauaufsicht partielle Parteistellung und damit ein Recht auf Akteneinsicht zukommt. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
  2. Jänner 2018 ist der objektive Erklärungswert der beiden Ansuchen des Beschwerdeführers eindeutig auf die Gewährung von Akteneinsicht als Partei iSd Paragraphen 8, in Verbindung mit 17 AVG „in der den Mitbeteiligten (Beschwerdeführer) betreffenden Sache“ gerichtet. Ausgehend von dem im Ansuchen genannten Verfahren kann es nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht als Partei in diejenigen Aktenteile des gegenständlichen Naturschutzverfahrens begehrt, die seine Bestellung zur ökologischen Bauaufsicht betreffen. Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im nunmehr fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Bestellungsverfahrens zu ökologischen Bauaufsicht partielle Parteistellung und damit ein Recht auf Akteneinsicht zukommt. Unter Entsprechung des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat somit das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Antrag des Beschwerdeführers dahingehend stattgegeben, dass ihm im Rahmen seiner partiellen Parteistellung im Bestellungsverfahren zu ökologischen Bauaufsicht ein Recht auf Akteneinsicht zugesprochen wird. Sein Recht nach § 47 Abs. 3 K-NSG bleibt davon unberührt.Sein Recht nach Paragraph 47, Absatz 3, K-NSG bleibt davon unberührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.454.3.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.