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{'item': 'KLVwG-58-67/7/2018'}

Obsah (6)§ 28§ 66§ 23§ 3§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-58-67/7/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des 1.) xxx, xxxstraße xxx, xxx, des 2.) xxx, xxxstraße xxx, xxx, des 3.) xxx, xxxstraße xxx, xxx, der 4.) xxx, xxxweg xxx, xxx, der 5.) xxx, xxxweg xxx, xxx, der 6.) xxx, xxxgasse xxx, xxx, des. 7.) xxx, xxxweg xxx, xxx, der 8.) xxx, xxxweg xxx, xxx, des 9.) xxx, xxxweg xxx, xxx und der 10.) xxx, xxxweg xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.11.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 10.08.2017, mit welchem der xxx, xxx-Straße xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxxgasse xxx, xxx, die Bewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes durch Zu- und Umbau bzw. Aufstockung zur Schaffung von 6 Wohneinheiten sowie die Änderung der Verwendung von Lebensmittelmarkt in Lager und die Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Kellerersatzräumen in xxx, xxxstraße xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, abgewiesen wurden, nach am 08.02.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 10.08.2017 wurde der xxx die baupolizeiliche Bewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes durch Zu- und Umbau bzw. Aufstockung zur Schaffung von 6 Wohneinheiten sowie die Änderung der Verwendung von Lebensmittelmarkt in Lager und die Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Kellerersatzräumen in xxx, xxxstraße xxx, auf Parz.-Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Diesem Bescheid ging eine Bauverhandlung am 28.06.2017 voraus, in welcher seitens der Beschwerdeführer eingewendet wurde, dass die in den Einreichunterlagen geplante Erweiterung des ehemaligen Lebensmittelmarktes die Aufstockung des Gebäudes von derzeit einem Geschoß auf drei Geschoße umfasse. Mit dieser Erweiterung werde die mögliche bauliche Ausnutzung mit einer GFZ von 0,8 ausgeschöpft. Durch diese bauliche Ausnutzung und die Dreigeschoßigkeit entstehe ein massiger Körper, welcher sich nicht mehr in die Umgebungsbebauung mit den bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern einfüge. Eine Verunstaltung des derzeit gegebenen Ortsbildes sei damit nicht auszuschließen. Die in der Baubeschreibung enthaltene Aussage, dass die in der Erdgeschoßebene verbleibenden Lagerflächen den Wohnungen zugeordnet werden sollen, sei nicht gänzlich nachvollziehbar, zumal in den Plänen die zugehörigen Abstellräume bereits dargestellt und nicht Teil der bestehenden Lagerflächen im Erdgeschoß seien. Was solle eigentlich mit einer restlichen Lagerfläche tatsächlich geschehen? Dies sei deshalb nicht uninteressant, da die Nutzung von Lagerflächen für die Nachbarn doch relevante Immissionen verursachen könnten. Allein aus dieser offenen Frage sei nicht auszuschließen, dass durch eine Lagernutzung mit durchschnittlichen Verkehrsbewegungen es zu einem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan hinsichtlich der entstehenden Immissionen führen würde. Zusammenfassend werde festgehalten, dass aufgrund obiger Ausführungen, vor allem der Geschoßanzahl mit drei Geschoßen, ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx gegeben sei. Es würden somit durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Anrainerrechte verletzt werden. Gegen den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und hielten darin fest, dass in der Bescheidbegründung über ihre Einwendungen nicht ausreichend abgesprochen worden sei und bleibe daher das Bauvorhaben in seiner Art und Größe als zu dominant und damit störend für das Ortsbild. Für die Anrainer stelle das Bauvorhaben eine zu große Baumasse dar. Es trete für die Anrainer das Gebäude als dreigeschoßiger Baukörper in Erscheinung, da das dritte Geschoß wie ein Vollgeschoß zu sehen sein werde. Weiters wurde festgehalten, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes stehe und somit subjektiv-öffentliche Anrainerrechte verletzt würden. Ergänzend werde ausgeführt, dass bereits von mehreren Seiten festgehalten worden sei, dass in der Erdgeschoßebene die leerstehenden Räumlichkeiten für die Unterbringung von Arztpraxen genutzt werden sollten. Dies würde zu zusätzlichen Immissionsbelästigungen für die Anrainer führen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 22.11.2017 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Begründung Mit Bescheid vom

  1. August 2017, Zahl: xxx, hat der Magistrat xxx, Bau- und Feuerpolizei, aufgrund des Ergebnisses des unter Beiziehung der Anrainer und der erforderlichen Amtssachverständigen durchgeführten Baubewilligungsverfahrens der xxx die Baubewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes durch Zu- und Umbau bzw. Aufstockung zur Schaffung von 6 Wohneinheiten sowie für die Änderung der Verwendung von Lebensmittelmarkt in Lager und die Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Kellerersatzräumen, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in xxx, xxxstraße xxx, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Herr xxx, Herr xxx, Herr xxx, Frau xxx, Frau xxx, Frau xxx, Herr xxx, Frau xxx, Herr xxx und Frau xxx mit E-Mail-Eingabe vom
  2. August 2017 fristgerecht Berufung erhoben. Die Berufungswerber - in der Folge kurz BW - machen als Berufungsgründe zu- nächst geltend, dass über ihre Einwendungen nicht ausreichend abgesprochen worden sei und so für sie deshalb das Bauvorhaben in seiner Art und Größe als zu dominant und damit als störend für das Ortsbild bleibe. Das Bauvorhaben stelle eine zu große Baumasse dar. Es trete das Gebäude als dreigeschoßiger Baukörper in Erscheinung, da das dritte Geschoß wie ein VolIgeschoß zu sehen sein werde. Weiters würden sie festhalten, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes stehe und somit subjektiv-öffentliche Anrainerrechte verletzt würden. Ergänzend führen die BW aus, dass ihnen bereits von mehreren Seiten zu Ohren gekommen sei, dass in der Erdgeschoßebene die leerstehenden Räumlichkeiten für die Unterbringung von Arztpraxen genutzt werden sollen. Dies würde zu zusätzlichen Immissionsbelästigungen für die Anrainer führen. Die Berufungsbehörde hat in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zunächst durch einen Amtssachverständigen der Stadt- und Verkehrsplanung der Stadt xxx Überprüfungen der Geschoßanzahl der Bebauungen der (aus dem Einflussbereich des Ortsbildes) anrainenden Baugrundstücke und damit der für das Bauvorhaben zulässigen Geschoßanzahl sowie der sich errechnenden Geschoßflächenzahl (GFZ-Berechnung) vornehmen lassen. Ebenso wurde eine gutachterliche Beurteilung aus dem bautechnischen Bereich zu den Abstandsflächen und zur Geschoßanzahl des projektierten Bauvorhabens eingeholt. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2017 wurden den BW diese Ergänzungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Äußerung und Akteneinsicht gegeben. In ihrer am
  4. November 2017 übermittelten Stellungnahme vom
  5. November 2017 wiederholen die BW Herr xxx, Herr xxx, Herr xxx, Frau xxx, Frau xxx, Frau xxx, Herr xxx und Frau xxx ihr Berufungsvorbringen vom
  6. August
  7. Die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen im Berufungsverfahren würden in keiner Weise ihre - bereits in der Berufungsschrift - zum Ausdruck gebrachte Sorge und Ansicht das Bauvorhaben betreffend entkräften. Ergänzend werden von den BW konkrete Angaben zur Gebäudegröße mit 37,95 m x 16,14 m x H=9,80 m gemacht. Die Berufungsbehörde hat in sachlicher und rechtlicher Hinsicht folgendes festgestellt und erwogen:

§ 66Abs.

4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Angewandt für die Berufungserledigung im Bauverfahren wird diese Bestimmung vom Verwaltungsgerichtshof jedoch dahingehend ausgelegt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Themenkreis sein kann, bezüglich dessen dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH-Erkenntnis, verst. Sen. Slg. 12489A u.a.).

§ 23Abs.

3 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen der K-BO 1996, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 leg. cit. ist angesichts der sich daraus ergebenden für das Bauverfahren typischen Beschränkung der ParteisteIlung ausschließlich jener Bereich, in welchem den BW subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. Angewandt für die Berufungserledigung im Bauverfahren wird diese Bestimmung vom Verwaltungsgerichtshof jedoch dahingehend ausgelegt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Themenkreis sein kann, bezüglich dessen dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH-Erkenntnis, verst. Sen. Slg. 12489A u.a.).

Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen der K-BO 1996, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplans oder des Bebauungsplans eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit. ist angesichts der sich daraus ergebenden für das Bauverfahren typischen Beschränkung der ParteisteIlung ausschließlich jener Bereich, in welchem den BW subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. Die BW vermeinen zunächst, das Bauvorhaben sei für sie in seiner Art und Größe zu dominant und störe damit das Ortsbild. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Rechtsprechung deutlich gemacht, dass Bestimmungen hinsichtlich der Wahrung des Ortsbildes keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen können (VwGH-Erkenntnisse vom 23. Dezember 1995, Zahl: 94/06/0194, 3. September 1999, Zahl: 98/05/0063 u.a.). Die Baubehörde erster Instanz hat somit zurecht ein Mitspracherecht der BW zur Frage des Ortsbildschutzes verneint. Für das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, ergeben sich die Bebauungsbedingungen aus dem Textlichen Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx (Beschluss des Gemeinderates der Stadt xxx vom 30. April 2014, Zahl: xxx).

§ 3Abs.

1 dieser Verordnung wird die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) festgelegt, die das Verhältnis der Summe der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes ist. Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand (§ 3 Abs. 2 leg. cit.). Für das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, ergeben sich die Bebauungsbedingungen aus dem Textlichen Bebauungsplan 2014 der Stadt xxx (Beschluss des Gemeinderates der Stadt xxx vom 30. April 2014, Zahl: xxx).

Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung wird die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) festgelegt, die das Verhältnis der Summe der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes ist. Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand (Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit.). Für die gegenständlich relevante, als Bauland-Wohngebiet gewidmete Fläche, gilt bei offener Bauweise und einer Bruttogesamtgeschoßfläche von deutlich mehr als 1.000 m² bei jedenfalls planerischer oder organisatorischer oder Bebauungseinheit des projektierten Bauvorhabens ein GFZ-Wert von maximal 0,8 als zulässig. Bei einer derartigen auf § 25 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) gestützten Regelung über die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke handelt es sich im Wesentlichen um eine solche betreffend den Umriss der Gebäude. Diese Bestimmung ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 einen Rechtsanspruch haben. Für die gegenständlich relevante, als Bauland-Wohngebiet gewidmete Fläche, gilt bei offener Bauweise und einer Bruttogesamtgeschoßfläche von deutlich mehr als 1.000 m² bei jedenfalls planerischer oder organisatorischer oder Bebauungseinheit des projektierten Bauvorhabens ein GFZ-Wert von maximal 0,8 als zulässig. Bei einer derartigen auf Paragraph 25, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) gestützten Regelung über die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke handelt es sich im Wesentlichen um eine solche betreffend den Umriss der Gebäude. Diese Bestimmung ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung Anrainer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, K-BO 1996 einen Rechtsanspruch haben. Die Berufungsbehörde hat, auch wenn die BW eine Überschreitung der nach dem Textlichen Bebauungsplan für den gegenständlichen Fall zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes nicht konkret geltend gemacht haben, in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch einen Amtssachverständigen der Stadt- und Verkehrsplanung eine GFZ-Überprüfung für das projektierte Bauvorhaben vornehmen lassen. Dieser hat nachvollziehbar anhand der im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz vorgelegten GFZ-Berechnung und des bewilligten Planstandes eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,796 ermittelt, womit die diesbezügliche Vorgabe des Textlichen Bebauungsplanes 2014 (GFZ-Wert von maximal 0,8) eingehalten wird. Die Bestimmung des § 5 des vorzitierten Textlichen Bebauungsplanes enthält entsprechende Regelungen zur Geschoßanzahl und Bauhöhe: Die Bestimmung des Paragraph 5, des vorzitierten Textlichen Bebauungsplanes enthält entsprechende Regelungen zur Geschoßanzahl und Bauhöhe:

§ 5Abs.

1 leg. cit. sind der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. sind der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen: ……………… b) Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen dienen, und sonstige Gebäude, wie Geschäftsgebäude, Betriebsgebäude etc., im Bauland-Dorfgebiet bis 2 ½ Geschoße. in den übrigen Bereichen bis 4 ½ Geschoße. Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz 1 festgelegte Geschoßanzahlen auf, so ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke - auf Halbgeschoße nach oben gerundet - herabzusetzen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach § 24 K-BO

  1. Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz 1 festgelegte Geschoßanzahlen auf, so ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke - auf Halbgeschoße nach oben gerundet - herabzusetzen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach Paragraph 24, K-BO
  2. Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnutzung der im Absatz 1 als zulässig festgelegten Werte aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt (§ 5 Abs. 4 leg. cit.).Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnutzung der im Absatz 1 als zulässig festgelegten Werte aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt (Paragraph 5, Absatz 4, leg. cit.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besitzt der Nachbar

§ 23Abs.

3 lit. f Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) einen Rechtsanspruch. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentliche Rechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausdrücklich festgehalten, dass aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet werden kann, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (siehe hierzu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1999, ZI. 97/05/0337, 20. Juli 2004, ZI. 2002/05/0745, 28. Oktober 2008, ZI. 2008/05/0032, 23. November 2009, ZI. 2008/05/0173 u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besitzt der Nachbar

Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) auf die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) einen Rechtsanspruch. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentliche Rechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausdrücklich festgehalten, dass aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet werden kann, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (siehe hierzu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. März 1999, ZI. 97/05/0337,
  2. Juli 2004, ZI. 2002/05/0745,
  3. Oktober 2008, ZI. 2008/05/0032,
  4. November 2009, ZI. 2008/05/0173 u.a.). Abgesehen vom - im gegenständlichen Fall somit fehlenden nachbarrechtlichen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Geschoßanzahl - die Beschränkung der Gebäudehöhe ergibt sich hier mit der Umrissfestlegung durch die maximal zulässige GFZ von 0,796 - hat der Amtssachverständige der Stadt- und Verkehrsplanung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Geschoßigkeit der Objekte der anrainenden (im Sinne des Einflussbereichs für das Ortsbild) bebauten Baugrundstücke einen Durchschnittswert von 2,15 Geschoßen ergibt, was eine Herabsetzung der grundsätzlich möglichen 4 ½ geschoßigen Bebauung auf (bei Zulässigkeit der Rundung auf Halbgeschoße) 2 ½ Geschoße bedingt. Den BW (soweit deren Grundstücke mit dem Baugrundstück für das Bauvorhaben einen gemeinsamen Rain bildet) kommt jedenfalls nach vorzitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

der Bestimmung des § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 auch ein Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen zu. Diese ergeben sich aus dem § 5 K-BV, wobei die diesbezüglich im Anlassfall maßgebende Regelung des § 6 Abs. 11 des Textlichen Bebauungsplanes 2014 auf die Abstandsregelungen der K-BV verweist. Die BW haben nun nicht konkret vorgebracht, dass die Abstandsflächenregelungen für das in offener Bauweise durch Umbau geplante Wohnbauvorhaben nicht eingehalten werden. Auch hat der im Verfahren vor der Berufungsbehörde befragte bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sämtliche Ab- stände eingehalten werden: Den BW (soweit deren Grundstücke mit dem Baugrundstück für das Bauvorhaben einen gemeinsamen Rain bildet) kommt jedenfalls nach vorzitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, K-BO 1996 auch ein Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen zu. Diese ergeben sich aus dem Paragraph 5, K-BV, wobei die diesbezüglich im Anlassfall maßgebende Regelung des Paragraph 6, Absatz 11, des Textlichen Bebauungsplanes 2014 auf die Abstandsregelungen der K-BV verweist. Die BW haben nun nicht konkret vorgebracht, dass die Abstandsflächenregelungen für das in offener Bauweise durch Umbau geplante Wohnbauvorhaben nicht eingehalten werden. Auch hat der im Verfahren vor der Berufungsbehörde befragte bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sämtliche Ab- stände eingehalten werden: Dieser hat zunächst das Bauvorhaben umschrieben: Geplant ist es, das bestehende Verkaufsgeschäft umzubauen und um eineinhalb Geschoße zu erweitern. Das bestehende Objekt soll umgebaut werden und zukünftig als zusätzliche Lagerfläche für die Wohnungen dienen. Des Weiteren wird im Erdgeschoß ein Technikraum, ein Fahrrad- bzw. Kinderwagenabstellraum, sowie ein Wasch- und Trockenraum untergebracht. Die bestehende Dachkonstruktion wird gänzlich abgebrochen, die bestehende Geschoßhöhe wird von 3,75 m auf 3,40 m reduziert. Das Erdgeschoß wird gänzlich mit einem Wärmedämmverbundsystem versehen. Die nun eingeschossige Halle soll um eineinhalb Geschoße erweitert werden. In dieser Erweiterung werden insgesamt 6 Wohneinheiten untergebracht. Als Dachform kommt ein Flachdach mit einer max. Attikaoberkante von +9,80 m über fertiger Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes zur Ausführung. Die Erschließung erfolgt über ein neu zu errichtendes Stiegenhaus, sowie eine Aufzugsanlage und einen Laubengang, welcher im Anschluss an die bestehende Nordfassade errichtet wird. Die Oberkante des Liftschachtes wurde mit + 10,32 m über fertiger Erdgeschoßfußbodenoberkante definiert. Im Bereich des ersten Obergeschoßes wird der Laubengang in geschlossener Form ausgeführt. Die nicht überbauten Flächen des Erdgeschoßes werden im Bereich des Obergeschoßes als Terrassenflächen genutzt. Im nordöstlichen Bereich des Grundstückes werden in einem Mindestabstand von 2,08 m zum öffentlichen Gut insgesamt 7 überdachte Stellplätze in Massivbauweise errichtet. Im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze wird ein Nebengebäude, welches einen Mindestabstand von 2,00 m zum öffentlichen Gut aufweist, errichtet. In diesem Nebenbaukörper werden insgesamt 4 Kellerersatzräume untergebracht. Für die Überprüfung der Abstandsflächen hat der bautechnische Amtssachverständige anhand der im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz genehmigten Einreichunterlagen vom 24. April 2017 einleitend festgestellt, dass sich das projektierte Gelände mit dem bestehenden Urgelände (Naturgelände) deckt. Da es weder zu Abgrabungen noch zu Anschüttungen kommt, sind die bestehenden Geländehöhen für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebend. Die Situierung des Wohnhauses ist gemessen von den Außenwänden mit den geringsten Abständen von 7,13 m zur westlichen Grundgrenze und 3,70 m zur südlichen Grundgrenze im Lageplan dargelegt. Der geringste Abstand zur nördlichen Grundgrenze ist mit 9,76 m im Bereich des Nordwesteckes des vorgelagerten Stiegenhauses gegeben. Der Mindestabstand zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt 11,89 m. Die nordöstlich situierte Stellplatzüberdachung, welche für das Unterbringen von 7 Personenkraftwagen ausgelegt ist, weist die maximalen Grundrissabmessungen von 18,20 m x 8,30 m auf. Die größte Bauhöhe ist mit 2,57 m gemessen vom projektierten Gelände (projektiertes Gelände = Urgelände) bis Oberkante Dachkonstruktion gegeben. Der Mindestabstand zur nördlich anrainenden Parz. Nr. xxx (öffentliches Gut) beträgt 2,08m, zur östlich anrainenden Parz. Nr. xxx (öffentliches Gut) 2,00m. Das nördlich situierte Nebengebäude, welches 4 Abstellräume beinhaltet, weist die Grundrissabmessungen von 10,10 m x 2,70 m auf. Die größte Bauhöhe ist mit 2,45 m gemessen vom projektierten Gelände (projektiertes Gelände = Urgelände) bis Oberkante Dachkonstruktion gegeben. Der Mindestabstand zur nördlich anrainenden Parz. Nr. xxx (Öffentliches Gut) beträgt 2,00 m. Der Mindestabstand zur östlich situierten Stellplatzüberdachung beträgt 3,50 m. Im Einzelnen wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen folgende Berechnungen zu den anrainenden Parzellen vorgenommen: Beurteilung der Abstandsflächen zu den südlich anrainenden Grundstücken Nr. xxx und xxx: Die für die Abstandsflächenberechnung maßgebende Gebäudehöhe des südwestlichen sowie des südöstlichen Gebäudeeckpunktes, gemessen vom projektierten Gelände (projektiertes Gelände = Urgelände), beträgt 4,38 m. Dadurch ergibt sich eine Tiefe der Abstandsfläche von 3,00 m. Der Mindestabstand des Wohnhauses gemessen von Gebäudeaußenkante des Erdgeschoßes zur südlichen Grundstücksgrenze beträgt zumindest 3,70 m und ist dadurch größer als die erforderlichen Abstandsflächentiefen von 3,00 m. Beurteilung der Abstandsflächen zum westlich anrainenden Grundstück Nr. xxx: Der Mindestabstand des Wohnhauses gemessen von Gebäudeaußenkante des Erdgeschoßes zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt zumindest 7,13 m. Die maximale Gebäudehöhe in der Fassadenflucht gemessen vom projektierten Gelände (projektiertes Gelände = Urgelände) beträgt 7,58 m. Dadurch ergibt sich eine Abstandsflächentiefe von 4,55 m. Der Grenzabstand ist somit größer als die erforderliche Abstandsflächentiefe. Beurteilung der Abstandsflächen zur nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze: Im direkten Anschluss an die nördliche und östliche Grundstücksgrenze befindet sich jeweils eine öffentliche Verkehrsfläche. Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen

den Bestimmungen der K-BV bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden. Da die Abstandsflächen im Bereich der nördlichen und östlichen Grundgrenze eindeutig auf Eigengrund zu liegen kommen, wird eine detailliertere Aufschlüsselung der Abstandsflächenberechnung in diesem Bereich als nicht erforderlich angesehen. Situierung Stellplatzüberdachung und Nebengebäude: Der nordöstlich situierte Garagentrakt weist eine maximale Höhe von 2,57 m auf. Mit der gegebenen Bauhöhe von< 3,00 m und der gegebenen Baulinie von 2,00 m zum öffentlichen Gut ist die Situierung innerhalb der Abstandsfläche von 3,00 m

den Bestimmungen der K-BV in Verbindung mit dem Textlichen Bebauungsplan zulässig. Das nördlich situierte Nebengebäude, welches 4 Abstellräume beinhaltet, weist eine maximale Höhe von 2,45 m auf. Mit der gegebenen Bauhöhe von < 3,00 m und der gegebenen Baulinie von 2,00 m zum anrainenden öffentlichen Gut ist die Situierung innerhalb der Abstandsfläche von 3,00 m

den Bestimmungen der K-BV in Verbindung mit dem Textlichen Bebauungsplan zulässig. Des Weiteren hat der Bautechniker eine detaillierte Überprüfung der künftigen Geschoßigkeit des Gebäudes nach Umbau vorgenommen: Zurecht ist dieser davon ausgegangen, dass nach den Vorgaben des Textlichen Bebauungsplanes der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt sind.

§ 5Abs.

7 lit. b leg. cit. gelten Aufbauten auf Flachdächer mit Ausnahme von technischen Aufbauten und Vertikalerschließungen als Halbgeschoß, wenn sie allseits von der darunterliegenden Gebäudeaußenkante mindestens 2 m zurückversetzt errichtet werden. Dabei sind Vordächer bis zu einer Ausladung von 1,30 m zulässig und ohne Geschoßrelevanz. Zurecht ist dieser davon ausgegangen, dass nach den Vorgaben des Textlichen Bebauungsplanes der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt sind.

Paragraph 5, Absatz 7, Litera b, leg. cit. gelten Aufbauten auf Flachdächer mit Ausnahme von technischen Aufbauten und Vertikalerschließungen als Halbgeschoß, wenn sie allseits von der darunterliegenden Gebäudeaußenkante mindestens 2 m zurückversetzt errichtet werden. Dabei sind Vordächer bis zu einer Ausladung von 1,30 m zulässig und ohne Geschoßrelevanz. Bezogen auf das konkrete Bauvorhaben hat der bautechnische Amtssachverständige dargelegt, dass durch die geplante Absenkung der bestehenden Geschoßdecke über Erdgeschoß, sowie unter Berücksichtigung der neuen fertigen Fußbodenoberkante des ersten Obergeschoßes, das Erdgeschoß eine maximale Geschoßhöhe von 3,40 m aufweist. In Zusammenschau der fertigen Fußbodenoberkante des

  1. Obergeschoßes von +3,40 m über fertiger Erdgeschoßfußbodenoberkante und der fertigen Fußboden- oberkante des
  2. Obergeschoßes von +6,60 m über fertiger Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes ergibt sich eine Geschoßhöhe von 3,20 m. Das
  3. Obergeschoß wird in Bezug auf die darunterliegende Gebäudeaußenkante, mit Ausnahme von technischen Aufbauten und Vertikalerschließungen, um zumindest 2,00 m zurückversetzt situiert. Die geplanten Vordächer im Bereich der Wohnungszugänge Top 5 und Top 6 weisen eine maximale Ausladung von 1,30 m auf. Im Bereich der Dachterrassen weisen die Vordächer eine maximale Ausladung von 1,20 m auf. Die maximale Geschoßhöhe von 3,50 m wird ebenfalls nicht überschritten. Aufgrund der obigen Feststellungen handelt es sich beim obersten Geschoß um ein Halbgeschoß. Somit kann ausgeführt werden, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen 2 ½ geschoßigen Baukörper handelt. Insgesamt lassen die schlüssigen Ausführungen beider Amtssachverständiger für die Berufungsbehörde keinen Zweifel daran, dass das projektierte Bauvorhaben sämtlichen von den BW im Sinne einer vermeintlichen Verletzung ihrer Nachbarrechtsphäre ganz allgemein in Frage gestellten Anforderungen des Textlichen Bebauungsplanes 2014 der Stadt xxx entspricht. Eine konkrete Gegenäußerung der BW ist im Übrigen hierzu nicht erfolgt. Zusammenfassend erweist sich daher die Auffassung der BW, es liege tatsächlich ein 3-geschoßiges Gebäude mit zu großer Baumasse vor, das dem Textlichen Bebauungsplan widerspreche, als verfehlt. Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Vorbringen „das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes“ überhaupt eine entsprechende Konkretisierung als Einwendung im Sinne des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zukommt. Zusammenfassend erweist sich daher die Auffassung der BW, es liege tatsächlich ein 3-geschoßiges Gebäude mit zu großer Baumasse vor, das dem Textlichen Bebauungsplan widerspreche, als verfehlt. Somit kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Vorbringen „das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes“ überhaupt eine entsprechende Konkretisierung als Einwendung im Sinne des Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zukommt. Soweit die BW vermeinen, dass es nicht auszuschließen sei, dass die leerstehenden Räumlichkeiten in der EG-Zone künftig für Arztpraxen genutzt werden sollen, womit sich zusätzliche Immissionsbelästigungen ergeben würden, verkennen sie die Rechtslage: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Berufungsbehörde verwehrt, eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und daher nicht „Sache“ der Berufungsentscheidung sein kann (Erkenntnis des VwGH vom
  4. März 1994, Zahl: 92/17/0133 u.a.). Sache des Berufungsverfahrens ist, abgesehen von der für das Bauvorhaben typischen Beschränkung des Themenkreises im Ausmaß des Mitspracherechtes der Partei, die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (Erkenntnis des VwGH vom
  5. Juli 1983, Zahl: 81/10/0137). Eine über die planlich dargestellte und in der Baubeschreibung angegebene Nutzung der „EG-Zone“ als Lager hinausgehende andere Verwendung samt baulicher Adaptierung für Arztpraxen würde - wie von der Baubehörde erster Instanz bereits zutreffend ausgeführt - im bekämpften Baubewilligungsbescheid mangels Projektsidentität keine Deckung finden und wäre daher bis zur allfälligen Erteilung einer Baubewilligung nach Durchführung eines weiteren Bauverfahrens unter Einbindung der Anrainer für diesen Fall von der Baubehörde erster Instanz jedenfalls baupolizeilich zu ahnden. Unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der Berufung der BW der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher festgehalten wurde, dass in den Begründungen des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides und des Berufungsbescheides über die Einwendungen zwar ausreichend abgesprochen worden sei, jedoch bleibe das Bauvorhaben in seiner Art und Größe als zu dominant und damit störend für das Ortsbild. Für die Anrainer stelle das Bauvorhaben eine zu große Baumasse dar und es trete für die Anrainer das Gebäude als dreigeschoßiger Baukörper in Erscheinung, da das dritte Geschoß wie ein Vollgeschoß zu sehen sein werde. Nochmals würde festgehalten, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes bezogen auf die Geschoßanzahl in der baulichen Ausnutzung stehen würde und somit eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten vorliege. Ergänzend werde festgehalten, dass den Beschwerdeführern bereits von mehreren Seiten zu Ohren gekommen sei, dass in Zukunft in der Erdgeschoßebene die leerstehenden Räumlichkeiten für die Unterbringung von Arztpraxen genutzt werden sollten. Dies würde zusätzliche Immissionsbelästigungen zur Folge haben. Am 08.02.2018 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher seitens des Beschwerdeführers, xxx, welcher die weiteren Beschwerdeführer in der Verhandlung vertreten hat, vorgebracht wurde, dass anhand der visuellen Darstellung, mit welcher für das gegenständliche Objekt geworben werde, ersichtlich sei, dass dieses wie ein dreigeschoßiges Bauwerk erscheine. Hinsichtlich der Höhe sei das oberste Geschoß wohl ein Vollgeschoß. In diesem Zusammenhang werde erneut darauf verwiesen, dass das gegenständliche Projekt jedenfalls das Ortsbild störe, auch sei festzuhalten, dass niemand genau wisse, was mit den Lagerflächen in Zukunft passieren würde. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies darauf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unsubstantiiert sei und jeden konkreten Bezug auf die allfällige Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte vermissen lasse, sodass schon aus diesem Grund den Beschwerden kein Erfolg beschieden sein könne. Darüber hinaus wurde seitens des Vertreters der mitbeteiligten Partei darauf verwiesen, dass es sich beim gegenständlichen Bauwerk nicht um einen massiven Block handle sondern um Geschoße und insbesondere das oberste Geschoß entsprechend zurückversetzt sei. Die Beschwerdeführer beantragten, ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei beantragte ebenfalls, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 29.03.2017 beantragte die xxx unter Nachreichung projektändernder bzw. ergänzender Unterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes durch Zu- und Umbau bzw. Aufstockung zur Schaffung von 6 Wohneinheiten sowie die Änderung der Verwendung von Lebensmittelmarkt in Lager und die Errichtung von überdachten Abstellplätzen und Kellerersatzräumen in xxx, xxxstraße xxx, auf Parz.-Nr. xxx, KG xxx. Laut Baubeschreibung wird das vormals als Lebensmittelverkaufsgeschäft genutzte Gebäude zukünftig als Lagerfläche dienen, welche jedoch nicht für betriebliche Zwecke genutzt würden. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, die Viertbeschwerdeführerin ist ebenso wie die Fünftbeschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, die Sechstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der Siebentbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin sind Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx und der Neuntbeschwerdeführer und die Zehntbeschwerdeführerin sind Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Diese Liegenschaften grenzen an die gegenständliche zu bebauende Liegenschaft an. In der Bauverhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer eingewendet, dass das Ortsbild durch das gegenständliche Bauvorhaben gestört sei und nicht geklärt sei, was mit den projektierten Lagerflächen in Zukunft passieren würde und dass die Gefahr der Immissionsentwicklung bestehen würde. Darüber hinaus sei durch die Geschoßanzahl ein Widerspruch zum Bebauungsplan der Stadt xxx gegeben. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie auf der am 08.02.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung:

§ 6

Kärntner Bauordnung - K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt:

Paragraph 6, Kärntner Bauordnung - K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt:

  1. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  4. d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

§ 23Abs.

1 K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).

§ 23Abs.

3 K-BO sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 23Abs.

4 K-BO sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 18.05.2004, Zahl: 2003/05/0159).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 18.05.2004, Zahl: 2003/05/0159). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Kärntner Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer haben nunmehr im Gegenstand im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Bauprojekt das Ortsbild gestört sei, wobei sich diese Einwendung auch in der Berufung bzw. in der Beschwerde wiederfindet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs. 3 K-BO abgeleitet werden kann (VwGH 15.05.2012, Zahl: 2009/05/0039).Die Beschwerdeführer haben nunmehr im Gegenstand im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Bauprojekt das Ortsbild gestört sei, wobei sich diese Einwendung auch in der Berufung bzw. in der Beschwerde wiederfindet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO abgeleitet werden kann (VwGH 15.05.2012, Zahl: 2009/05/0039). In der Bauverhandlung wenden die Beschwerdeführer darüber hinaus ein, dass die Geschoßflächenzahl, wie sie im Bebauungsplan der Stadt xxx vorgesehen ist, ausgeschöpft werde. Aus diesem Vorbringen ist eine Einwendung dahingehend, dass die vorgeschriebene Geschoßflächenzahl überschritten werde, nicht ableitbar. Die Beschwerdeführer wenden darüber hinaus ein, dass das gegenständliche Projekt gegen den Bebauungsplan der Stadt xxx verstoßen würde, zumal es eine Geschoßanzahl von drei Geschoßen aufweise. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des § 3 des Textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx (Verordnung Zahl: xxx vom 30.04.2014) hervorgeht, dass die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl festgelegt wird. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Summen der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des Paragraph 3, des Textlichen Bebauungsplanes der Stadt xxx (Verordnung Zahl: xxx vom 30.04.2014) hervorgeht, dass die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl festgelegt wird. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Summen der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogesamtgeschoßfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800, Ausgabe: 2013/08/01, zu erfolgen. Beispielsweise sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien, Terrassen, Stellplatzflächen oder Flächen die von mindestens 4 Umfassungsflächen umschlossen sind, in die Geschoßfläche einzurechnen. Der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen. Lichthöfe sind mit einzurechnen. a) Keller-, Unter- und Tiefgeschoße … Aus der Bestimmung des § 5 des gegenständlichen Bebauungsplanes geht eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Geschoßanzahl und Bauhöhe hervor, wobei festgehalten ist, dass der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt sind. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:Aus der Bestimmung des Paragraph 5, des gegenständlichen Bebauungsplanes geht eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Geschoßanzahl und Bauhöhe hervor, wobei festgehalten ist, dass der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt sind. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen: a) Ein –und Zweifamilienwohnhäuser bis 2 ½ Geschoße b) Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen dienen, und sonstige Gebäude, wie Geschäftsgebäude, Betriebsgebäude etc., im Bauland-Dorfgebiet bis 2 ½ Geschoße, in den übrigen Bereichen bis 4 ½ Geschoße. c) Alle Gebäude, die in den im Zonenplan (Anhang 1) ausgewiesenen Gebieten liegen bis 2 ½ Geschoße.

§ 5Abs.

4 des Bebauungsplanes ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke – auf Halbgeschoße nach oben gerundet – herabzusetzen, wenn die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz 1 festgelegten Geschoßanzahlen aufweisen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach § 24 K-BO 1996.

Paragraph 5, Absatz 4, des Bebauungsplanes ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke – auf Halbgeschoße nach oben gerundet – herabzusetzen, wenn die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz 1 festgelegten Geschoßanzahlen aufweisen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach Paragraph 24, K-BO 1996. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009, Zahl: 2008/05/0173, geht hervor, dass auf die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhen) der Nachbar

§ 23Abs.

3 lit. f Kärntner Bauordnung 1996 einen Rechtsanspruch besitzt. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentlich rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (VwGH vom 23.03.1999, Zahl: 97/05/0337). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße wurde in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist. In dem zitierten Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken in dessen § 3, insbesondere bezüglich der Geschoßfläche, detaillierte Regelungen enthalten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welches Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd § 23 Abs. 3 lit. f Kärntner Bauordnung 1996 einen Rechtsanspruch haben. Die entsprechende Überschreitung der Geschoßflächenzahl wurde seitens der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Geschoßanzahl im konkreten Fall nicht gegeben ist. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2009, Zahl: 2008/05/0173, geht hervor, dass auf die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe (Bauhöhen) der Nachbar

Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Kärntner Bauordnung 1996 einen Rechtsanspruch besitzt. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentlich rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (VwGH vom 23.03.1999, Zahl: 97/05/0337). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße wurde in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist. In dem zitierten Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx sind hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken in dessen Paragraph 3,, insbesondere bezüglich der Geschoßfläche, detaillierte Regelungen enthalten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welches Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Kärntner Bauordnung 1996 einen Rechtsanspruch haben. Die entsprechende Überschreitung der Geschoßflächenzahl wurde seitens der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Geschoßanzahl im konkreten Fall nicht gegeben ist. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Geschoßanzahl über kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verfügen hat der Sachverständige, xxx, welcher über Auftrag der belangten Behörde tätig wurde, die nach dem Textlichen Bebauungsplan zulässige Geschoßanzahl mit 2,5 Geschoßen errechnet (der durchschnittliche Wert von 2,15 wurde iSd § 5 Abs. 4 Textlicher Bebauungsplan auf 2,5 Geschoße aufgerundet). Darüber hinaus wurde auch seitens des Sachverständigen, xxx, festgehalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben einen 2,5-geschoßigen Baukörper aufweist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ausschließlich hervorgeht, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Beschwerdeführern als dreigeschoßiges Gebäude erscheine. Dieses Vorbringen ist nunmehr nicht geeignet, den gutachterlichen Ausführungen, welche im erstinstanzlichen Akt erliegen, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sodass eine nähere Erörterung der seitens der belangten Behörde eingeholten GA-Stellungnahmen unterbleiben konnte.Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Geschoßanzahl über kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verfügen hat der Sachverständige, xxx, welcher über Auftrag der belangten Behörde tätig wurde, die nach dem Textlichen Bebauungsplan zulässige Geschoßanzahl mit 2,5 Geschoßen errechnet (der durchschnittliche Wert von 2,15 wurde iSd Paragraph 5, Absatz 4, Textlicher Bebauungsplan auf 2,5 Geschoße aufgerundet). Darüber hinaus wurde auch seitens des Sachverständigen, xxx, festgehalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben einen 2,5-geschoßigen Baukörper aufweist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ausschließlich hervorgeht, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Beschwerdeführern als dreigeschoßiges Gebäude erscheine. Dieses Vorbringen ist nunmehr nicht geeignet, den gutachterlichen Ausführungen, welche im erstinstanzlichen Akt erliegen, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sodass eine nähere Erörterung der seitens der belangten Behörde eingeholten GA-Stellungnahmen unterbleiben konnte. Es war daher im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und waren die Beschwerden daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.58.67.7.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.