RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.02.2018 GeschäftszahlKLVwG-1132/11/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.5.2017, Zahl: xxx, mit dem die Berufung der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 5.4.2017, Zahl: xxx, mit dem die Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und einem Lagerraum auf der Parzelle Nr. xxx, genehmigt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG F o l g e g e g e b e n, und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.5.2017, Zahl: xxx, insoferne abgeändert, als der Berufung der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 5.4.2017, Zahl: xxx, Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 5.4.2017, Zahl: xxx, aufgehoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 5.4.2017 wurde xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes mit einer Garage und einem Lagerraum auf der Parzelle Nr. xxx, nach Maßgabe der von der Firma xxx, erstellten und einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Baupläne (Bauplan inklusive Baubeschreibung) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.5.2017 wurde die Berufung der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 5.4.2017 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.5.2017 hat xxx Beschwerde erhoben. In ihrer Beschwerde führt xxx unter anderem aus, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht um ein Bürogebäude, sondern in erster Linie um Garagen und um Lagerraum handle. Dies widerspreche wiederum der Widmung des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, da diese Parzelle als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen sei. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das Bauvorhaben nicht den Richtlinien des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.3.2004 entspreche. Diesbezüglich wurde in vorhergehenden Einwendungen der § 7 des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.3.2004 (Baulinien) angesprochen. Ebenso wurde die Bebauungshöhe beanstandet. Eine weitere Einwendung richtet sich gegen die Lage des Vorhabens und führte die Beschwerdeführerin hiezu aus, dass sich das Gebäude in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- und Schlafräume befinde. Der Lichteinfall werde beeinträchtigt und auch ihre Wohnqualität werde durch die Nähe zur Lagerhalle und Garagen gefährdet. Ihre Schlafräume und auch die Küchenfenster zeigten Richtung Osten, also zur besagten Parzelle, und befürchte sie eine Lärm- und Geruchsbelästigung. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das Bauvorhaben nicht den Richtlinien des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.3.2004 entspreche. Diesbezüglich wurde in vorhergehenden Einwendungen der Paragraph 7, des Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 23.3.2004 (Baulinien) angesprochen. Ebenso wurde die Bebauungshöhe beanstandet. Eine weitere Einwendung richtet sich gegen die Lage des Vorhabens und führte die Beschwerdeführerin hiezu aus, dass sich das Gebäude in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- und Schlafräume befinde. Der Lichteinfall werde beeinträchtigt und auch ihre Wohnqualität werde durch die Nähe zur Lagerhalle und Garagen gefährdet. Ihre Schlafräume und auch die Küchenfenster zeigten Richtung Osten, also zur besagten Parzelle, und befürchte sie eine Lärm- und Geruchsbelästigung. Aufgrund der Beschwerde der xxx wurde der hochbautechnische Amtssachverständige xxx ersucht mitzuteilen, ob sich das Bauvorhaben auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen. Weiters wurde der Amtssachverständige ersucht, Befund und Gutachten zu erstatten, ob das Bauvorhaben aus fachlicher Sicht der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes entspricht. Der hochbautechnische Amtssachverständige wurde weiters ersucht mitzuteilen, ob die zulässige Bebauungshöhe eingehalten und ob der erforderliche Abstand von der Grundstücksgrenze und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken eingehalten wird. Der hochbautechnische Amtssachverständige xxx erstattete in der Folge sein Gutachten vom 11.1.2018. In diesem führte er aus wie folgt: „Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude in offener Bebauungsweise im Ausmaß von 19,56 m Länge und 11,71 m Breite sowie einer maximalen Höhe von ca. 4,60 m auf der Parzelle Nr. xxx der xxx. Die Widmung für dieses Grundstück ist laut Kagis-Abfrage mit „Bauland-Wohngebiet“ festgelegt. Wie aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan hervorgeht, sollte es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Bürogebäude mit Garagen und einem Lagerraum handeln und soll dieses ausschließlich privat genutzt werden. Auf der gesamten Nutzfläche von laut Plan 193,75 m² nimmt das Büro eine Nutzfläche von 10,70 m² ein, also 5,5 % der Gesamtnutzfläche. Direkt angeschlossen an das Büro ist ein fensterloses WC mit 1,80 m². Die übrige Fläche teilt sich auf in drei Garagen mit in Summe 118,53 m² Nutzfläche und einen mit der Garage III zusammenhängenden Lagerbereich mit 62,77 m² Nutzfläche. Die Tore der Garagen und des Lagers sowie eine Eingangstüre sind ostseitig zu einer befestigten Hoffläche bzw. zur Anbindungsstraße hin situiert. Das Büro selbst wird von der Garage III aus erschlossen.Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude in offener Bebauungsweise im Ausmaß von 19,56 m Länge und 11,71 m Breite sowie einer maximalen Höhe von ca. 4,60 m auf der Parzelle Nr. xxx der xxx. Die Widmung für dieses Grundstück ist laut Kagis-Abfrage mit „Bauland-Wohngebiet“ festgelegt. Wie aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan hervorgeht, sollte es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Bürogebäude mit Garagen und einem Lagerraum handeln und soll dieses ausschließlich privat genutzt werden. Auf der gesamten Nutzfläche von laut Plan 193,75 m² nimmt das Büro eine Nutzfläche von 10,70 m² ein, also 5,5 % der Gesamtnutzfläche. Direkt angeschlossen an das Büro ist ein fensterloses WC mit 1,80 m². Die übrige Fläche teilt sich auf in drei Garagen mit in Summe 118,53 m² Nutzfläche und einen mit der Garage römisch drei zusammenhängenden Lagerbereich mit 62,77 m² Nutzfläche. Die Tore der Garagen und des Lagers sowie eine Eingangstüre sind ostseitig zu einer befestigten Hoffläche bzw. zur Anbindungsstraße hin situiert. Das Büro selbst wird von der Garage römisch drei aus erschlossen. Gutachten: Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen: Zur Frage 1: Wie im Befund bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Gebäude mit einer gesamten Nutzfläche von laut Plan 193,75 m², welches neben drei Garagen und einem Lagerbereich auch ein Büro mit einer Nutzfläche von 10,70 m² und ein WC mit 1,80 m² umfasst. Da die überwiegende Nutzung die einer Garage für mehrere Fahrzeuge darstellt und das Gebäude weder Wohn- noch Ordinationsräume aufweist, ist davon auszugehen, dass eine Hauptnutzung zu Bürozwecken nicht zutrifft. Als die zu seiner Nutzung erforderliche bauliche Anlage kann für das Büro das angeschlossene WC angesehen werden. Auch auf Grund des Flächenanteils des Büros von 5,5 % der gesamten Nutzfläche kann die Nutzung des Büros mit WC nicht als hauptsächlich angesehen werden, weshalb aus ha. Sicht auch die Projektbezeichnung „Bürogebäude“ als ungeeignet für das gegenständliche Bauvorhaben erscheint. Da die Hauptnutzung des Gebäudes in drei Garagen mit in Summe 118,53 m² Nutzfläche und einem mit der Garage III zusammenhängenden Lagerbereich mit 62,77 m² Nutzfläche besteht, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben aus ha. Sicht um ein Garagengebäude, welches neben Nutzflächen für Fahrzeuge im Ausmaß von 118,53 m² auch eine Lagerfläche mit 62,77 m², ein Büro mit 10,70 m² und ein WC mit 1,80 m² umfasst.Wie im Befund bereits ausgeführt wurde, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Gebäude mit einer gesamten Nutzfläche von laut Plan 193,75 m², welches neben drei Garagen und einem Lagerbereich auch ein Büro mit einer Nutzfläche von 10,70 m² und ein WC mit 1,80 m² umfasst. Da die überwiegende Nutzung die einer Garage für mehrere Fahrzeuge darstellt und das Gebäude weder Wohn- noch Ordinationsräume aufweist, ist davon auszugehen, dass eine Hauptnutzung zu Bürozwecken nicht zutrifft. Als die zu seiner Nutzung erforderliche bauliche Anlage kann für das Büro das angeschlossene WC angesehen werden. Auch auf Grund des Flächenanteils des Büros von 5,5 % der gesamten Nutzfläche kann die Nutzung des Büros mit WC nicht als hauptsächlich angesehen werden, weshalb aus ha. Sicht auch die Projektbezeichnung „Bürogebäude“ als ungeeignet für das gegenständliche Bauvorhaben erscheint. Da die Hauptnutzung des Gebäudes in drei Garagen mit in Summe 118,53 m² Nutzfläche und einem mit der Garage römisch drei zusammenhängenden Lagerbereich mit 62,77 m² Nutzfläche besteht, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben aus ha. Sicht um ein Garagengebäude, welches neben Nutzflächen für Fahrzeuge im Ausmaß von 118,53 m² auch eine Lagerfläche mit 62,77 m², ein Büro mit 10,70 m² und ein WC mit 1,80 m² umfasst. Zur Frage 2: Einleitend ist aus ha. Sicht festzustellen, dass es sich bei der Frage des Landesverwaltungsgerichtes um eine Rechtsfrage handelt. Vorbehaltlich der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht erfolgt daher die nachfolgende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Fragepunkt aus bautechnischer Sicht: Laut Gemeindeplanungsgesetz 1995, K-GplG 1995 idgF, § 3 Abs. 5, sind im Bauland-Wohngebiet jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser) bestimmt sind, im ÜbrigenLaut Gemeindeplanungsgesetz 1995, K-GplG 1995 idgF, Paragraph 3, Absatz 5,, sind im Bauland-Wohngebiet jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a, (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser) bestimmt sind, im Übrigen
- a)für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
- b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz (die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes [Abs. 4 bis 10] gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden) erfüllen.für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz (die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes [Abs. 4 bis 10] gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden) erfüllen. Mit Verweis auf den einleitenden Satz des § 3 Abs. 5 K-GplG ist festzuhalten, dass Garagen demnach im Wohngebiet zulässig sind, wenn sie eine „zu einem Wohngebäude zugehörige bauliche Anlage“ darstellen. Das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Bauwerberin befindet, die Parzelle Nr. xxx, befindet sich ca. 65 m Luftlinie nordwestlich des gegenständlichen Baugrundstücks. Dazwischen liegen zwei weitere Grundstücke und ein öffentlicher Weg. Als Wegstrecke trennen die beiden Grundstücke ca. 240 m. Es kann aus ha. Sicht eine Zugehörigkeit des beantragten Gebäudes zu dem Wohngebäude der Bauwerberin im Sinne des einleitenden Satzes des § 3 Abs. 5 K-GplG nicht festgestellt werden.Mit Verweis auf den einleitenden Satz des Paragraph 3, Absatz 5, K-GplG ist festzuhalten, dass Garagen demnach im Wohngebiet zulässig sind, wenn sie eine „zu einem Wohngebäude zugehörige bauliche Anlage“ darstellen. Das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Bauwerberin befindet, die Parzelle Nr. xxx, befindet sich ca. 65 m Luftlinie nordwestlich des gegenständlichen Baugrundstücks. Dazwischen liegen zwei weitere Grundstücke und ein öffentlicher Weg. Als Wegstrecke trennen die beiden Grundstücke ca. 240 m. Es kann aus ha. Sicht eine Zugehörigkeit des beantragten Gebäudes zu dem Wohngebäude der Bauwerberin im Sinne des einleitenden Satzes des Paragraph 3, Absatz 5, K-GplG nicht festgestellt werden. Mit Verweis auf § 3 Abs. 5 lit. a K-GplG sind Büros im Bauland Wohngebiet nur in Kombination mit Gebäude für Wohnzwecke zulässig, da sie wie auch Kanzleien, Ordinationen u. ä. üblicherweise darin untergebracht werden (können). Eine Kombination von Büros bzw. Büroräumen mit anderen Gebäuden als solche für Wohnzwecke als Hauptnutzung sieht das K-GplG nicht vor und ist aus ha. Sicht sowohl die Zugehörigkeit eines Büros zu einer Garage als auch die umgekehrte Zugehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 lit. a K-GplG nicht zulässig.Mit Verweis auf Paragraph 3, Absatz 5, Litera a, K-GplG sind Büros im Bauland Wohngebiet nur in Kombination mit Gebäude für Wohnzwecke zulässig, da sie wie auch Kanzleien, Ordinationen u. ä. üblicherweise darin untergebracht werden (können). Eine Kombination von Büros bzw. Büroräumen mit anderen Gebäuden als solche für Wohnzwecke als Hauptnutzung sieht das K-GplG nicht vor und ist aus ha. Sicht sowohl die Zugehörigkeit eines Büros zu einer Garage als auch die umgekehrte Zugehörigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Litera a, K-GplG nicht zulässig. Im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 lit. b K-GplG darf die Judikatur des VwGH zitiert werden, welche zwar im Zusammenhang mit dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz steht, worin aber die selbe Thematik wie im § 3 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes behandelt wird: „Zur Frage, ob ein derartiges Objekt sozialen oder kulturellen Bedürfnissen "vorwiegend der Bewohner" dient, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass ein derartiges Vorhaben im Wohngebiet nur dann zulässig ist, wenn die Anlage der Befriedigung der Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebietes dient, es aber nicht ausreicht, dass die beabsichtigte Verwendung der Deckung solcher Bedürfnisse einer Person, seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen. (VwGH vom 31.05.2005, GZ: 2002/05/1109)“.Im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, K-GplG darf die Judikatur des VwGH zitiert werden, welche zwar im Zusammenhang mit dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz steht, worin aber die selbe Thematik wie im Paragraph 3, Absatz 5, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes behandelt wird: „Zur Frage, ob ein derartiges Objekt sozialen oder kulturellen Bedürfnissen "vorwiegend der Bewohner" dient, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass ein derartiges Vorhaben im Wohngebiet nur dann zulässig ist, wenn die Anlage der Befriedigung der Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebietes dient, es aber nicht ausreicht, dass die beabsichtigte Verwendung der Deckung solcher Bedürfnisse einer Person, seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen. (VwGH vom 31.05.2005, GZ: 2002/05/1109)“. Im § 3 Abs. 5 lit. b K-GplG wird definiert, dass Sammelgaragen für Personenkraftwagen im Bauland-Wohngebiet zulässig sind, wenn sie überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen und darüber hinaus gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden.Im Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, K-GplG wird definiert, dass Sammelgaragen für Personenkraftwagen im Bauland-Wohngebiet zulässig sind, wenn sie überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen und darüber hinaus gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Die Kombination von überwiegend Garagen- und Lagerfläche mit Büro und WC entspricht aus ha. Sicht nicht der Bezeichnung „Sammelgaragen für Personenkraftwagen“. Da unter dem Punkt „Verwendung“ in der Baubeschreibung festgehalten ist, dass das Objekt „ausschließlich privaten Zwecken“ dient, ist unmissverständlich, dass das Bauvorhaben nicht überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes, sondern lediglich den persönlichen Bedürfnissen bzw. Interessen eines Einwohners bzw. einer Einwohnerin dient und somit nicht dem § 3 Abs. 5 lit. b K-GplG entspricht.Die Kombination von überwiegend Garagen- und Lagerfläche mit Büro und WC entspricht aus ha. Sicht nicht der Bezeichnung „Sammelgaragen für Personenkraftwagen“. Da unter dem Punkt „Verwendung“ in der Baubeschreibung festgehalten ist, dass das Objekt „ausschließlich privaten Zwecken“ dient, ist unmissverständlich, dass das Bauvorhaben nicht überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes, sondern lediglich den persönlichen Bedürfnissen bzw. Interessen eines Einwohners bzw. einer Einwohnerin dient und somit nicht dem Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, K-GplG entspricht. Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus ha. Sicht nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 K-GplG bzw. der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes entspricht.Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzustellen, dass das gegenständliche Bauvorhaben aus ha. Sicht nicht den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, K-GplG bzw. der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes entspricht. Zur Frage 3: Im Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 16.08.2017, Zahl: xxx wird festgelegt, dass mit „Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 22.03.2004, Zahl: xxx außer Kraft tritt.“ § 5 des Textlichen Bebauungsplanes normiert, dass sich die „zulässige Anzahl der Geschoße nachIm Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 16.08.2017, Zahl: xxx wird festgelegt, dass mit „Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 22.03.2004, Zahl: xxx außer Kraft tritt.“ Paragraph 5, des Textlichen Bebauungsplanes normiert, dass sich die „zulässige Anzahl der Geschoße nach
- a)dem unmittelbar angrenzenden dominierenden Objektbestand
- b)der Grundstücksgröße und somit der Ausnutzungszahl
- c)der Beurteilung des Ortsbildes
- d)bei neuen Bebauungseinheiten ohne unmittelbarer Ortsangliederung nach dem regionalen baulichen Charakter der umliegenden Siedlungsregion richtet“. Eine Festlegung über die Gebäudehöhe wird im Textlichen Bebauungsplan nicht getroffen. Im § 3 Abs. 1 lit. a wird „die maximale bauliche Ausnutzung (Geschoßflächenzahl = GFZ) der Baugrundstücke im Bauland-Wohn-, Dorf- und Kurgebiet mit der Ausnutzungszahl von 0,5 festgelegt.“ Laut Baubeschreibung resultiert aus der Bruttogeschoßfläche von 214,12 m² und der Grundstücksfläche von 796,00 m² eine GFZ von 0,27. Die maximal für Bauland-Wohngebiet zulässige GFZ wird daher jedenfalls eingehalten.Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, wird „die maximale bauliche Ausnutzung (Geschoßflächenzahl = GFZ) der Baugrundstücke im Bauland-Wohn-, Dorf- und Kurgebiet mit der Ausnutzungszahl von 0,5 festgelegt.“ Laut Baubeschreibung resultiert aus der Bruttogeschoßfläche von 214,12 m² und der Grundstücksfläche von 796,00 m² eine GFZ von 0,27. Die maximal für Bauland-Wohngebiet zulässige GFZ wird daher jedenfalls eingehalten. Der § 7 des Textlichen Bebauungsplanes wurde insofern geändert, dass die Absätze 7, 9, 13 und 15 entfallen sind. Im Abs. 4 des aktuellen Textlichen Bebauungsplanes wird festgelegt, dass „die seitlichen Baulinien bei offener Bebauungsweise, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Gegenteiliges besagen, für alle GebäudeDer Paragraph 7, des Textlichen Bebauungsplanes wurde insofern geändert, dass die Absätze 7, 9, 13 und 15 entfallen sind. Im Absatz 4, des aktuellen Textlichen Bebauungsplanes wird festgelegt, dass „die seitlichen Baulinien bei offener Bebauungsweise, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Gegenteiliges besagen, für alle Gebäude
- a)mit sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt, festgelegt werden (Abstandsfläche).
- b)Ergibt sich aus dem Abs. 4 lit. a ein Grenzabstand von weniger als 3,00 Meter zur Nachbargrundgrenze, so ist ein Abstand von mindestens 3,00 Meter vorzuschreiben.“Ergibt sich aus dem Absatz 4, Litera a, ein Grenzabstand von weniger als 3,00 Meter zur Nachbargrundgrenze, so ist ein Abstand von mindestens 3,00 Meter vorzuschreiben.“ Durch den Entfall des § 7 Abs. 13 im Textlichen Bebauungsplan sind bezüglich der Wirkung von Abstandsflächen im Textlichen Bebauungsplan keine Bestimmungen enthalten. Daher sind diesbezüglich die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften § 6 anzuwenden, wo im Abs. 2 lit. c festgelegt ist, dass in Abstandsflächen Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m errichtet werden dürfen. Durch den Entfall des Paragraph 7, Absatz 13, im Textlichen Bebauungsplan sind bezüglich der Wirkung von Abstandsflächen im Textlichen Bebauungsplan keine Bestimmungen enthalten. Daher sind diesbezüglich die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften Paragraph 6, anzuwenden, wo im Absatz 2, Litera c, festgelegt ist, dass in Abstandsflächen Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m errichtet werden dürfen. Mangels Darstellung der Abstandsflächen und mangels Kotierung der Dachüberstände im Einreichplan wurde aus der kotierten Länge des Daches von 13,605 m ha. die projizierte Länge der Dachfläche mit ca. 13,59 m ermittelt. Bei symmetrischer Anordnung der Dachüberstände würde sich ein traufseitiger Überstand von ca. 0,94 m ergeben. Weiters resultiert aus der kotierten Höhe des Verschneidungspunktes zwischen westseitiger Außenwand und Dachfläche von 3,99 m eine Traufenhöhe von ca. 3,98 m. Die laut Textlichem Bebauungsplan daraus resultierende Abstandsfläche ((3,98+0,94) m x 0,6) beträgt 2,95 m und wäre somit ein Mindestabstand des Gebäudes von der Nachbargrundgrenze von 3,00 m einzuhalten. Dies ist, wie im Lageplan der Einreichung dargestellt, auch so projektiert. Zusammenfassend ist in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass die zulässige Bebauungshöhe mit einem Geschoß und der Mindestabstand zum westlich angrenzenden Nachbargrundstück eingehalten werden. Da das Wohnhaus auf der westlich angrenzenden Parzelle Nr. xxx laut Lageplan und auch laut Kagis-Abfrage ca. 5,00 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist, ist ein ausreichender Abstand des projektierten Gebäudes vom Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx gegeben. Ein Lichteinfall für Aufenthaltsräume laut OIB-Richtlinie 3, Pkt. 9.1.2 ist für dieses Wohnhaus jedenfalls erfüllt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die WC-Türe mit einer Durchgangsbreite von 0,70 m laut OIB-Richtlinie 4 nicht zulässig ist, dass die Fensterfläche für das Büro nicht den Anforderungen der OIB-Richtlinie 3 entspricht, dass für die Begrenzungsflächen des Büros zumindest die Bauteilanforderungen laut Pkt. 4.4.1 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten und laut Bauansuchenverordnung nachzuweisen sind und dass das innenliegende WC mechanisch zu entlüften ist, wofür im Bescheid eine entsprechende Auflage sinnvoll wäre. Des Weiteren ist anzumerken, dass für eine „Sammelgarage für Personenkraftwagen“ im Sinne des § 3 Abs. 5 lit. b K-GplG die Größe der Garage III und das dazugehörige Tor - verglichen mit der Garage II - unverhältnismäßig groß erscheinen.“Des Weiteren ist anzumerken, dass für eine „Sammelgarage für Personenkraftwagen“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, K-GplG die Größe der Garage römisch drei und das dazugehörige Tor - verglichen mit der Garage römisch zwei - unverhältnismäßig groß erscheinen.“ Am 7.2.2018 hat eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Bei dieser wurde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 11.1.2018 erörtert und die Sach- und Rechtslage besprochen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Bauwerberin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx Diese Parzelle weist laut aktuellem Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ auf. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der direkt westlich daran angrenzenden Parzelle Nr. xxx, und somit Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO und daher Partei im Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 lit. e K-BO.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der direkt westlich daran angrenzenden Parzelle Nr. xxx, und somit Anrainerin im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO und daher Partei im Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Garagengebäude, welches neben Nutzflächen für Fahrzeuge im Ausmaß von 118,53 m² eine Lagerfläche mit 62,77 m² und ein Büro mit 10,70 m² sowie ein WC mit 1,80 m² umfasst (Gesamtnutzfläche 193,5 m²). Die drei Garagen werden laut Baubeschreibung für die Abstellung von privaten PKW verwendet. Das gesamte Objekt dient ausschließlich privaten Zwecken und wird nicht gewerblich genutzt. Das Wohnhaus der Bauwerberin befindet sich auf Parzelle xxx, und befindet sich ca. 65 m Luftlinie nordwestlich des gegenständlichen Baugrundstückes. Dazwischen liegen zwei weitere Grundstücke und ein öffentlicher Weg. Als Wegstrecke trennen die beiden Grundstücke ca. 240 m. Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf das Projekt „Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und einem Lagerraum“ vom 22.11.2016 des Planungsbüros xxx, sowie auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 11.1.2018. In diesem Gutachten wird schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargetan, dass es sich nicht um die Errichtung eines Bürogebäudes mit Garagen und Lagerraum handelt, da das Büro lediglich eine Nutzfläche von 10,70 m² einnimmt und damit 5,5 % der Gesamtnutzfläche dafür vorgesehen ist. Da die Hauptnutzung des Gebäudes aus drei Garagen mit in Summe 118,53 m² besteht, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Garagengebäude, welches neben Nutzflächen für Fahrzeuge auch eine Lagerfläche mit 62,77 m² und ein Büro mit 10,70 m² sowie ein WC mit 1,80 m² umfasst. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat sich auch ausgehend vom Verwendungszweck des Gebäudes ausführlich mit der Widmungskonformität des Bauvorhabens aus bautechnischer Sicht befasst. Er hat sich umfassend gutachterlich mit dieser Fragestellung beschäftigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes nicht vorliegend ist. Darüber hinaus hat der Amtssachverständige im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die zulässige Bebauungshöhe mit einem Geschoß und der Mindestabstand zum westlich angrenzenden Nachbargrundstück eingehalten werden. Der Lichteinfall für Aufenthaltsräume laut OIB-Richtlinie 3.9.1.2. ist für das Wohnhaus jedenfalls erfüllt. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und entspricht den logischen Denkgesetzen weshalb es den Feststellungen unbedenklich zu Grunde zu legen war. Rechtliche Beurteilung: § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lautet wie folgt:Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF, lautet wie folgt: Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a K-BO lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, K-BO lautet wie folgt: Vorprüfung
(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(1)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)lit a) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
(2)Litera a,) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 K-BO lautet wie folgt:Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, K-BO lautet wie folgt: Voraussetzungen 1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
- a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
- b)Wasserversorgung und
- c)Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. § 23 Abs. 3 und Abs. 4 K-BO lautet:Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 4, K-BO lautet: Parteien, Einwendungen
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. …
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. § 3 Abs. 4 und Abs 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz - K-GplG 1995, LGBl 1995/23 idgF, lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz - K-GplG 1995, LGBl 1995/23 idgF, lautet wie folgt: Bauland
(4)Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen
- a)für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),
- b)für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, undfür Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) verursachen, und
- c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.
(5)Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigen
(5)Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a, bestimmt sind, im übrigen
- a)für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
- b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit.
- a)nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Absatz 4, Litera a,) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. Inwieweit ein Baugrundstück widmungskonform verwendet wird, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes zu den einzelnen Widmungskategorien. Der Nachbar hat ein Mitspracherecht in Hinblick auf das zu bebauende Grundstück, welches unabhängig davon besteht, ob die Widmungskategorie einen Immissionsschutz einräumt oder nicht. Aus dem einleitenden Satz des § 3 Abs. 5 K-GplG ist abzuleiten, dass die Errichtung einer Garage im Wohngebiet zulässig ist, wenn sie eine zu einem Wohngebäude dazugehörige bauliche Anlage darstellt. Gegenständlich kann eine Zugehörigkeit des beantragten Gebäudes zu dem Wohngebäude der Bauwerberin nicht erkannt werden, da das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Bauwerberin befindet ca. 65 m Luftlinie nordwestlich des gegenständlichen Baugrundstückes befindet und dazwischen zwei weitere Grundstücke und ein öffentlicher Weg liegen. Als Wegstrecke trennen das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Bauwerberin befindet und das Baugrundstück ca. 240 m. Eine Dazugehörigkeit des beantragten Gebäudes zum Wohngebäude der Beschwerdeführerin ist daher nicht gegeben.Aus dem einleitenden Satz des Paragraph 3, Absatz 5, K-GplG ist abzuleiten, dass die Errichtung einer Garage im Wohngebiet zulässig ist, wenn sie eine zu einem Wohngebäude dazugehörige bauliche Anlage darstellt. Gegenständlich kann eine Zugehörigkeit des beantragten Gebäudes zu dem Wohngebäude der Bauwerberin nicht erkannt werden, da das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Bauwerberin befindet ca. 65 m Luftlinie nordwestlich des gegenständlichen Baugrundstückes befindet und dazwischen zwei weitere Grundstücke und ein öffentlicher Weg liegen. Als Wegstrecke trennen das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Bauwerberin befindet und das Baugrundstück ca. 240 m. Eine Dazugehörigkeit des beantragten Gebäudes zum Wohngebäude der Beschwerdeführerin ist daher nicht gegeben. Aus § 3 Abs. 5 lit a K-GplG ergibt sich, dass im Wohngebiet Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros und ähnlichen dienen, zulässig sind. Das gegenständliche Bauvorhaben dient keinem Wohnzweck und ist daher auch nicht unter diesen Tatbestand subsumierbar.Aus Paragraph 3, Absatz 5, Litera a, K-GplG ergibt sich, dass im Wohngebiet Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros und ähnlichen dienen, zulässig sind. Das gegenständliche Bauvorhaben dient keinem Wohnzweck und ist daher auch nicht unter diesen Tatbestand subsumierbar. Ebenso handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um kein Gebäude oder um keine sonstige bauliche Anlage, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere auch Sammelgaragen für Personenkraftwagen, da das gegenständliche Garagengebäude ausschließlich den privaten Bedürfnissen der Antragstellerin dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.7.2004, Zahl: xxx, zum Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz ausgesprochen, dass es nicht ausreicht, dass die beabsichtigte Verwendung der bauliche Anlage der Deckung der erwähnten Bedürfnisse einer Person (des Betroffenen/Antragstellers), seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen (siehe ebenso VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109). Durch das gegenständliche Bauvorhaben erfolgt daher keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes und steht dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegen. Es darf daher die Baubewilligung gemäß § 17 Abs. 2 K-BO nicht erteilt werden, da ein Grund nach § 13 Abs. 2 K-BO dem entgegensteht. Durch das gegenständliche Bauvorhaben erfolgt daher keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes und steht dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegen. Es darf daher die Baubewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, K-BO nicht erteilt werden, da ein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, K-BO dem entgegensteht. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben ist im Beschwerdeverfahren insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich um dieselbe Sache handeln muss. Die Modifikation darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen. Im gegenständlichen Fall würde die Änderung des Bauvorhabens, um diese widmungskonform zu gestalten, jedenfalls eine wesentliche Projektsänderung darstellen, da das Bauvorhaben so abzuändern wäre, dass es dem Flächenwidmungsplan entspricht.Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben ist im Beschwerdeverfahren insoweit durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG beschränkt, als es sich um dieselbe Sache handeln muss. Die Modifikation darf nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen. Im gegenständlichen Fall würde die Änderung des Bauvorhabens, um diese widmungskonform zu gestalten, jedenfalls eine wesentliche Projektsänderung darstellen, da das Bauvorhaben so abzuändern wäre, dass es dem Flächenwidmungsplan entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1132.11.2017