RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1526/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des Herrn xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
- Juni 2017, Zahl: xxx, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Bundesstraßenbehörde vom
- Oktober 2014, Zahl: xxx, wurden Teilflächen des Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, mit einer Fläche von 2351 m², des Liegenschaftseigentümers xxx und Teilflächen des Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, mit einer Fläche von 2.307 m², des Liegenschaftseigentümers xxx zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) eingelöst. Diese dauernde, zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich durchgeführte Enteignung wurde unter anderem damit begründet, dass der Straßenverlauf der A xxx xxx Autobahn im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, BGBl. Nr. 411/1974, festgelegt worden ist.Diese dauernde, zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich durchgeführte Enteignung wurde unter anderem damit begründet, dass der Straßenverlauf der A xxx xxx Autobahn im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1974,, festgelegt worden ist. Die gegen diesen Bescheid von xxx und xxx erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde mit Erkenntnis vom
- Juli 2015, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2016 zurückgewiesen. Mit Schreiben des Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom
- Dezember 2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am
- Dezember 2016) wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Ebenso hat Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Schreiben vom
- Februar 2017 beantragt. Mit dem nunmehr hg. angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Bundesstraßenbehörde vom
- Juni 2017, Zahl: xxx, wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr hg. angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Bundesstraßenbehörde vom
- Juni 2017, Zahl: xxx, wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, welche neue Tatsache oder welches neue Beweismittel hervorgekommen sei, da in der Begründung des Bescheides vom
- Oktober 2014, Zahl: xxx, ausgeführt worden sei, dass der Straßenverlauf mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, BGBl. Nr. 410/1974, verordnet worden sei. Gegenständliche Verordnung sei daher Verfahrensgegenstand gewesen. Zudem könne der Inhalt rechtswidriger genereller Normen nie Tatsache oder Beweismittel sein, die als neu hervorgekommen gewertet werden dürften (vgl. VwGH 28.11.1980, 2106/79). Gegenständliche Verordnung und die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne würden eine solche generelle Norm darstellen. Weiters wurde ausgeführt, dass eine erst nach Rechtskraft des Bescheides angefertigte überlagerte Darstellung des geplanten Projektes mit den Plänen der Verordnung vom
- Juli 1974 auch schon im Grundeinlöseverfahren hätte erstellt bzw. das Fehlen solcher Darstellung moniert werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, welche neue Tatsache oder welches neue Beweismittel hervorgekommen sei, da in der Begründung des Bescheides vom
- Oktober 2014, Zahl: xxx, ausgeführt worden sei, dass der Straßenverlauf mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1974,, verordnet worden sei. Gegenständliche Verordnung sei daher Verfahrensgegenstand gewesen. Zudem könne der Inhalt rechtswidriger genereller Normen nie Tatsache oder Beweismittel sein, die als neu hervorgekommen gewertet werden dürften vergleiche VwGH 28.11.1980, 2106/79). Gegenständliche Verordnung und die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne würden eine solche generelle Norm darstellen. Weiters wurde ausgeführt, dass eine erst nach Rechtskraft des Bescheides angefertigte überlagerte Darstellung des geplanten Projektes mit den Plänen der Verordnung vom
- Juli 1974 auch schon im Grundeinlöseverfahren hätte erstellt bzw. das Fehlen solcher Darstellung moniert werden können. Zudem wurde begründend ausgeführt, dass selbst unter der Annahme, dass die Pläne der Verordnung vom
- Juli 1974 eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel darstellen würden, dem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg zu versagen sei, da diesem nur stattzugeben sei, wenn voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid erlassen worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da die gegenständliche Errichtung des geplanten Rastplatzes gemäß § 4 Abs. 2 Bundesstraßengesetz keine Ausbaumaßnahme sonstiger Art darstelle und keines straßenrechtlichen Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetzes bedürfe. Die einen Bestandteil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 bildenden Pläne sowie allenfalls grafische Überlagerungen seien – mit Ausnahme, dass die Verordnung Rechtsgrundlage des bereits errichteten Teilabschnittes der A xxx xxx Autobahn darstelle – ohne rechtlichen Belang für das Grundeinlöseverfahren gewesen und hätten keine Relevanz für das Wiederaufnahmeverfahren.Zudem wurde begründend ausgeführt, dass selbst unter der Annahme, dass die Pläne der Verordnung vom
- Juli 1974 eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel darstellen würden, dem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg zu versagen sei, da diesem nur stattzugeben sei, wenn voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid erlassen worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall, da die gegenständliche Errichtung des geplanten Rastplatzes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundesstraßengesetz keine Ausbaumaßnahme sonstiger Art darstelle und keines straßenrechtlichen Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetzes bedürfe. Die einen Bestandteil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 bildenden Pläne sowie allenfalls grafische Überlagerungen seien – mit Ausnahme, dass die Verordnung Rechtsgrundlage des bereits errichteten Teilabschnittes der A xxx xxx Autobahn darstelle – ohne rechtlichen Belang für das Grundeinlöseverfahren gewesen und hätten keine Relevanz für das Wiederaufnahmeverfahren. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben und wie folgt ausgeführt: „Gegen den oben genannten Bescheid wird innerhalb offener Frist die BESCHWERDE GERICHTET AN DAS LANDESVERWALTUNGSGERICHT erhoben und ausgeführt wie folgt: Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages als unbegründet im Wesentlichen auf zwei rechtliche Tatbestände. Zum einen verweist sie auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, wonach nur dann einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Zum einen verweist sie auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wonach nur dann einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Von den Wiederaufnahmswerbern sei im Laufe des Grundeinlöseverfahrens vorgebracht worden, dass für die Einlöse von Grundstücken, welche einer Infrastrukturanlage dienen sollen, eine vorhergehende entsprechende Verordnungsausweisung der Flächen beidseitig des Infrastrukturkorridors vorgesehen sei und deshalb nicht erkennbar sei, welche neue Tatsache oder welches neue Beweismittel hervorgekommen sei, da in der Begründung des Bescheides vom 08.10.2014, Zl. xxx ausgeführt worden sei, dass der Straßenverlauf mit der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 04.07.1974, BGBl. 410/1974 verordnet worden sei. Gegenständliche Verordnung sei daher Verfahrensgegenstand gewesen. Zudem könne der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen niemals "Tatsache" oder "Beweismittel" sein, die als neu hervorgekommen gewertet werden dürfen. Gegenständliche Verordnung und die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne, würden daher eine solche generelle Norm darstellen. Dem Wiederaufnahmswerber sei daher im Verfahren hinsichtlich der Grundeinlöse alle zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Informationen vor- gelegen. Es sei daher keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel hervorgekommen, welches ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können.Von den Wiederaufnahmswerbern sei im Laufe des Grundeinlöseverfahrens vorgebracht worden, dass für die Einlöse von Grundstücken, welche einer Infrastrukturanlage dienen sollen, eine vorhergehende entsprechende Verordnungsausweisung der Flächen beidseitig des Infrastrukturkorridors vorgesehen sei und deshalb nicht erkennbar sei, welche neue Tatsache oder welches neue Beweismittel hervorgekommen sei, da in der Begründung des Bescheides vom 08.10.2014, Zl. xxx ausgeführt worden sei, dass der Straßenverlauf mit der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 04.07.1974, Bundesgesetzblatt 410 aus 1974, verordnet worden sei. Gegenständliche Verordnung sei daher Verfahrensgegenstand gewesen. Zudem könne der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen niemals "Tatsache" oder "Beweismittel" sein, die als neu hervorgekommen gewertet werden dürfen. Gegenständliche Verordnung und die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne, würden daher eine solche generelle Norm darstellen. Dem Wiederaufnahmswerber sei daher im Verfahren hinsichtlich der Grundeinlöse alle zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Informationen vor- gelegen. Es sei daher keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel hervorgekommen, welches ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können. Diese Darstellung der belangten Behörde ist zum einen aktenwidrig, zum anderen rechtlich verfehlt:
- Aktenwidrig insofern, als dem Wiederaufnahmswerber im Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens keineswegs alle zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Informationen vorlagen. So war die mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 04.07.1974 verordnete Trasse niemals Gegenstand der Verhandlung. Auch wurde weder von den Antragstellern noch von der Behörde eine Darstellung (Plan) dahingehend vorgelegt, dass man hätte ersehen können, welches Ausmaß die Rastplatzerweiterung samt dem aufzuführenden geplanten Gebäude einnimmt; insbesondere im Zusammenhang mit der verordneten Trasse. Wäre dies im Ablauf der Verhandlung nur in irgendeiner Weise hervorgekommen, hätte der Wiederaufnahmewerber auch eingewendet, dass ein Großteil der enteigneten Flächen sich nicht innerhalb der von der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik aus dem Jahr 1974 befänden. Im Übrigen handelt es sich um ein Verfahren des öffentlichen Rechts, welcher Umstand in der Folge bedeutet, dass die Behörde selbst von Amtswegen sämtliche Voraussetzungen vor Bescheiderlassung zu prüfen hat, insbesondere, weil es sich hier um ein Enteignungsverfahren handelt, welches in das in der österreichischen Rechtsordnung besonders geschützte Rechtsgut des Eigentums eingreift. Tatsache ist, dass erst nach Abschluss des Enteignungsverfahrens unter besonderen Mühen und mehrmaligen Abweisungen sowohl durch die xxx als auch durch die Behörde letztlich der der Trassenverordnung zu Grunde liegende Plan mit Mühe vom Ministerium für Verkehr, Innovation und Technik herbeigeschafft werden konnte und das auch nur in Form einer schlechten Kopie, die noch dazu an ihren Schnittstellen unrichtig (nämlich mit teilweise doppelter Darstellung) zusammengefügt war. Erst in der Folge konnte sich der Wiederaufnahmewerber eine Kopie des PIanes des beabsichtigten Bauvorhabens beschaffen und konnte er daher erst in weiterer Folge ein Ziviltechnikerbüro beauftragen, die Pläne verschiedenen Maßstabs in Einklang zu bringen und überdies das Ergebnis auch in der Natur zu vermessen. Nach Erhalt dieser neuen Urkunde, die sicherlich ein Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG Z. 2 darstellt, wurde innerhalb der subjektiven Frist Im Übrigen handelt es sich um ein Verfahren des öffentlichen Rechts, welcher Umstand in der Folge bedeutet, dass die Behörde selbst von Amtswegen sämtliche Voraussetzungen vor Bescheiderlassung zu prüfen hat, insbesondere, weil es sich hier um ein Enteignungsverfahren handelt, welches in das in der österreichischen Rechtsordnung besonders geschützte Rechtsgut des Eigentums eingreift. Tatsache ist, dass erst nach Abschluss des Enteignungsverfahrens unter besonderen Mühen und mehrmaligen Abweisungen sowohl durch die xxx als auch durch die Behörde letztlich der der Trassenverordnung zu Grunde liegende Plan mit Mühe vom Ministerium für Verkehr, Innovation und Technik herbeigeschafft werden konnte und das auch nur in Form einer schlechten Kopie, die noch dazu an ihren Schnittstellen unrichtig (nämlich mit teilweise doppelter Darstellung) zusammengefügt war. Erst in der Folge konnte sich der Wiederaufnahmewerber eine Kopie des PIanes des beabsichtigten Bauvorhabens beschaffen und konnte er daher erst in weiterer Folge ein Ziviltechnikerbüro beauftragen, die Pläne verschiedenen Maßstabs in Einklang zu bringen und überdies das Ergebnis auch in der Natur zu vermessen. Nach Erhalt dieser neuen Urkunde, die sicherlich ein Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG Ziffer 2, darstellt, wurde innerhalb der subjektiven Frist der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt.
- Rechtlich verfehlt deshalb, weil die belangte Behörde die Verordnung vom 04.07.1974 als jene Tatsache oder jenes Beweismittel darzustellen versucht, die als Grundlage des Wiederaufnahmeantrages angeführt worden wären. Dies ist aber - wie oben dargestellt - keineswegs der Fall. Vielmehr ist erst die vom Wiederaufnahmswerber erlangte Urkunde (Beilage 4 des Wiederaufnahmeantrages) jenes Beweismittel, das den Wiederaufnahmeantrag rechtfertigt und ist daher die Zitierung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1980 in der Entscheidung 2106/79 rechtlich völlig verfehlt, weil ja nicht die generelle Norm der Verordnung, sondern eben diese neu erlangte Urkunde die Grundlage des Wiederaufnahmeverfahrens darstellt. Aber auch die Ausführung im belangten Bescheid, dass selbst unter der Prämisse, dass ein neues Beweismittel dem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde läge, dies nicht zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte, unterliegt einer falschen rechtlichen Beurteilung der Behörde: Diese verweist nämlich auf die Novellierung des Bundesstraßengesetzes 1971 und die Tatsache, dass dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes 96/213 nunmehr nach § 4 Abs. 1 statt der Verordnung ein Bescheid zu erlassen sei. Zu Absatz 2 führt sie an, dass die Errichtung von sonstigen Betrieben gemäß § 27, wozu nach dieser Gesetzesstelle unter anderem die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen und sonstigen Betrieben, also auch Raststätten gehörte, nicht Ausbaumaßnahmen sonstiger Art seien. Nur solche nämlich seien bescheidpflichtig.Diese verweist nämlich auf die Novellierung des Bundesstraßengesetzes 1971 und die Tatsache, dass dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes 96/213 nunmehr nach Paragraph 4, Absatz eins, statt der Verordnung ein Bescheid zu erlassen sei. Zu Absatz 2 führt sie an, dass die Errichtung von sonstigen Betrieben gemäß Paragraph 27,, wozu nach dieser Gesetzesstelle unter anderem die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen und sonstigen Betrieben, also auch Raststätten gehörte, nicht Ausbaumaßnahmen sonstiger Art seien. Nur solche nämlich seien bescheidpflichtig. Die Wiedergabe dieser Rechtssätze des § 4 und des § 27 des Bundesstraßengesetzes ist zwar inhaltlich richtig, ist jedoch für die vorliegende Rechtslage von keiner Relevanz. Es geht nämlich nicht darum, dass der Bundesminister nunmehr einen Bescheid zu erlassen hätte (und dies nach § 27 BStG nicht erforderlich sei), sondern vielmehr kommt es darauf an, dass die nunmehrige Ausweitung des bereits vorhandenen Rastplatzes und die Aufführung von Gebäuden dort auf einer Rechtsgrundlage basieren. Würde man nämlich den rechtlichen Tatbestand der seinerzeitigen Trassenverordnung vernachlässigen, dann agierte der Projektwerber und Antragsteller im Enteignungsverfahren im rechtsfreien Raum. Es wäre ihm diesfalls möglich, weiträumige Enteignungen (im gegenständlichen Fall allenfalls bis zum Seeufer) unter dem möglichen Vorwand von Sicherheitsgründen oder Ähnlichem zu verfolgen.Die Wiedergabe dieser Rechtssätze des Paragraph 4 und des Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes ist zwar inhaltlich richtig, ist jedoch für die vorliegende Rechtslage von keiner Relevanz. Es geht nämlich nicht darum, dass der Bundesminister nunmehr einen Bescheid zu erlassen hätte (und dies nach Paragraph 27, BStG nicht erforderlich sei), sondern vielmehr kommt es darauf an, dass die nunmehrige Ausweitung des bereits vorhandenen Rastplatzes und die Aufführung von Gebäuden dort auf einer Rechtsgrundlage basieren. Würde man nämlich den rechtlichen Tatbestand der seinerzeitigen Trassenverordnung vernachlässigen, dann agierte der Projektwerber und Antragsteller im Enteignungsverfahren im rechtsfreien Raum. Es wäre ihm diesfalls möglich, weiträumige Enteignungen (im gegenständlichen Fall allenfalls bis zum Seeufer) unter dem möglichen Vorwand von Sicherheitsgründen oder Ähnlichem zu verfolgen. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht ist daher verfehlt und hat die seinerzeitige Trassen zumindest im Zusammenhang mit dem planerischen Ausmaß sehr wohl eine Relevanz für die Enteignungsentscheidung und hätte daher in rechtlich richtiger Beurteilung zu einem anderem Ergebnis des Entscheidungsverfahrens geführt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG Folge zu geben gewesen. Die Bescheidbeschwerde ist begründet.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG Folge zu geben gewesen. Die Bescheidbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer stellt daher folgende ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht möge
- der Bescheidbeschwerde Folge geben und den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.06.2017, xxx dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG Folge gegeben wird; in eventu;der Bescheidbeschwerde Folge geben und den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.06.2017, xxx dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG Folge gegeben wird; in eventu;
- den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.06.2017, xxx aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.“ Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit den gesammelten Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom
- August 2017, eingelangt am
- August 2017, zur Entscheidung vorgelegt.Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit den gesammelten Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom ,
- August 2017, eingelangt am
- August 2017, zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde. III.römisch drei. Rechtslage: § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: „Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1.Ziffer eins der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2.Ziffer 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3.Ziffer 3 der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4.Ziffer 4 nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A xxx xxx Autobahn und der S xxx xxx im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, BGBl. Nr. 410/1974, ausgegeben am
- Juli 1974, verordnet aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 268, hat folgenden Wortlaut:Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A xxx xxx Autobahn und der S xxx xxx im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1974,, ausgegeben am
- Juli 1974, verordnet aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 268, hat folgenden Wortlaut: „
- Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A xxx xxx Autobahn wird im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx und xxx wie folgt bestimmt: Dieser Autobahnabschnitt beginnt etwa 200 m südöstlich der Ortschaft xxx in der Gemeinde xxx bei Plan-km 128,425 und führt von dort auf einer neu herzustellenden Straßentrasse über die Anschlußstelle "xxx" zum Knoten "xxx" und von dort auf einer bereits verkehrsübergebenen aber teilweise noch nicht voll ausgebauten Trasse zur Anschlußstelle "xxx".
- Der Straßenverlauf der S xxx xxx wird im Bereich der Gemeinden xxx und xxx wie folgt bestimmt: Die bereits verkehrsübergebene aber teilweise noch nicht voll ausgebaute Straßentrasse beginnt beim Knoten "xxx" mit Anschlüssen zur A xxx xxx Autobahn und führt von dort zur Anschlußstelle "xxx" mit der Einbindung in die B xxx. Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen einschließlich des Autobahnknotens xxx sowie der Anschlußstellen "xxx", "xxx" und "xxx" aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx aufliegenden Planunterlagen (Plan 1 und bzw. 2 im Maß- stab 1 : 2880) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenteile Anwendung. Für den Abschnitt von Plan-km 128,425 bis Plan- km 137,802 (= 99,200) beträgt das Bundesstraßenbaugebiet 75 m beiderseits der Achse. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für den Abschnitt von Plan-km 137,802 (= 99,200) bis zur Anschlußstelle xxx sind den aufliegenden Planunterlagen (Plan 2) zu entnehmen.“Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenteile Anwendung. Für den Abschnitt von Plan-km 128,425 bis Plan- km 137,802 (= 99,200) beträgt das Bundesstraßenbaugebiet 75 m beiderseits der Achse. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für den Abschnitt von Plan-km 137,802 (= 99,200) bis zur Anschlußstelle xxx sind den aufliegenden Planunterlagen (Plan 2) zu entnehmen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei aktenwidrig, dass dem Wiederaufnahmswerber im Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens alle zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Informationen vorgelegen seien. So sei die mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 verordnete Trasse niemals Gegenstand der Verhandlung gewesen und auch kein Plan vorgelegt worden. Der der Trassenverordnung zu Grunde liegende Plan habe erst nach Abschluss des Enteignungsverfahrens vom Ministerium für Verkehr, Innovation und Technik herbeigeschafft werden können. Erst in Folge habe der Wiederaufnahmewerber ein Ziviltechnikerbüro beauftragen können, die Pläne verschiedener Maßstäbe in Einklang zu bringen und das Ergebnis in der Natur zu vermessen. Nach Erhalt dieser neuen Urkunde, die ein Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG darstelle, sei der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei aktenwidrig, dass dem Wiederaufnahmswerber im Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens alle zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Informationen vorgelegen seien. So sei die mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 verordnete Trasse niemals Gegenstand der Verhandlung gewesen und auch kein Plan vorgelegt worden. Der der Trassenverordnung zu Grunde liegende Plan habe erst nach Abschluss des Enteignungsverfahrens vom Ministerium für Verkehr, Innovation und Technik herbeigeschafft werden können. Erst in Folge habe der Wiederaufnahmewerber ein Ziviltechnikerbüro beauftragen können, die Pläne verschiedener Maßstäbe in Einklang zu bringen und das Ergebnis in der Natur zu vermessen. Nach Erhalt dieser neuen Urkunde, die ein Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstelle, sei der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass das neue Beweismittel jedenfalls geeignet sei, zu einem anderen Ergebnis des Enteignungsverfahrens zu führen. Das Zitat des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1998, 2106/79, sei rechtlich verfehlt, weil nicht die generelle Norm der Verordnung, sondern die neu erlangte Urkunde des Ziviltechnikerbüros die Grundlage des Wiederaufnahmeverfahrens darstelle. Dazu ist Folgendes auszuführen: Aus der unter Pkt. III. Rechtslage abgebildeten Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, BGBl. Nr. 411/1974, ist ersichtlich, dass „der Verlauf der beiden Straßentrassen einschließlich des Autobahnknotens xxx sowie der Anschlußstellen ‚xxx‘, ‚xxx‘ und ‚xxx‘ aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx aufliegenden Planunterlagen (Plan 1 und bzw. 2 im Maß- stab 1 : 2880) zu ersehen“ ist, ebenso, dass „die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für den Abschnitt von Plan-km 137,802 (= 99,200) bis zur Anschlußstelle xxx [sind] den aufliegenden Planunterlagen (Plan 2) zu entnehmen“ sind. Diese Planunterlagen bilden daher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung.Aus der unter Pkt. römisch drei. Rechtslage abgebildeten Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1974,, ist ersichtlich, dass „der Verlauf der beiden Straßentrassen einschließlich des Autobahnknotens xxx sowie der Anschlußstellen ‚xxx‘, ‚xxx‘ und ‚xxx‘ aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx aufliegenden Planunterlagen (Plan 1 und bzw. 2 im Maß- stab 1 : 2880) zu ersehen“ ist, ebenso, dass „die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für den Abschnitt von Plan-km 137,802 (= 99,200) bis zur Anschlußstelle xxx [sind] den aufliegenden Planunterlagen (Plan 2) zu entnehmen“ sind. Diese Planunterlagen bilden daher einen integrierenden Bestandteil der Verordnung. In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten als Bundesstraßenbehörde vom
- Oktober 2014, Zl. xxx, wurde unter anderem ausgeführt, dass der Straßenverlauf der A xxx xxx Autobahn im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, BGBl. Nr. 411/1974, festgelegt worden ist. Ebenso wurde im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2015, KLVwG-3151-3153/10/2014, begründend ausgeführt, dass gegenständlich mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, BGBl. Nr. 411/1974, die Bestimmung des Straßenverlaufes der A xxx xxx Autobahn und der S xxx im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx und xxx erfolgte. Damit war die eben zitierte Verordnung Verfahrensgegenstand, genauso wie die einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Pläne.In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten als Bundesstraßenbehörde vom
- Oktober 2014, Zl. xxx, wurde unter anderem ausgeführt, dass der Straßenverlauf der A xxx xxx Autobahn im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1974,, festgelegt worden ist. Ebenso wurde im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2015, KLVwG-3151-3153/10/2014, begründend ausgeführt, dass gegenständlich mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1974,, die Bestimmung des Straßenverlaufes der A xxx xxx Autobahn und der S xxx im Bereich der Gemeinden xxx, xxx, xxx und xxx erfolgte. Damit war die eben zitierte Verordnung Verfahrensgegenstand, genauso wie die einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Pläne. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kann einem Wiederaufnahmeantrag nur stattgegeben werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kann einem Wiederaufnahmeantrag nur stattgegeben werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraussetzt, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt auf sog. nova reperta ab, deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde bzw. der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Mit Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraussetzt, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt auf sog. nova reperta ab, deren Verwertung der Partei – ohne ihr Verschulden – erst nachträglich möglich wurde bzw. der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Mit Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche , VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Es ist einleitend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1980, 2106/79, zu verweisen, in der ausgesprochen wurde, dass der Inhalt rechtswirksamer genereller Normen nie „Tatsache“ oder „Beweismittel“ sein kann, die als „neu hervorgekommen“ gewertet werden dürften und damit zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 04.09.2003, 2000/17/0024, seine Rechtsprechung bestätigt (siehe zuvor VwGH 20.11.2002, 2000/17/0013; 06.04.1987, 87/10/0029 und 10.12.1986, 86/01/0237). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes ist nunmehr festzuhalten, dass die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 inklusive der einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Pläne bereits im Grundeinlöseverfahren bestanden hat und dem Beschwerdeführer auch zugänglich gewesen wäre, bspw. durch die Möglichkeit der Einsicht in die Planunterlagen bei den in der Verordnung genannten Behörden oder Stellung eines entsprechenden Beweisantrages im Verfahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – nach Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom
- Oktober 2014, in dessen Begründung die Verordnung ausdrücklich genannt war – selbst im Rechtsmittelverfahren in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten oder – nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2015, in dessen Begründung die Verordnung wiederum ausdrücklich genannt war – in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision diesbezügliche Einwendungen nicht tätigte, bedeutet, dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen des Ziviltechnikerbüros nicht unverschuldet unzugänglich waren. Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers nunmehr bei einem Ziviltechnikerbüro in Auftrag gegebenen Planes (inkl. Vermessung), dessen Ergebnis er als nunmehr als „neue Urkunde“ darstellt, ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Grundeinlöseverfahren oder spätestens im Rechtsmittelverfahren möglich gewesen wäre, eine solche Planerstellung (mit Vermessung/Abgleich mit dem Plan der gegenständlichen Verordnung) in Auftrag zu geben und auf die beabsichtigte Vorlage im Grundeinlöseverfahren hinzuweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das diesbezügliche Dokument des Ziviltechnikerbüros erst nach rechtskräftigem Abschluss des Grundeinlöseverfahrens in Auftrag gegeben hat, stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes ist nunmehr festzuhalten, dass die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
- Juli 1974 inklusive der einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Pläne bereits im Grundeinlöseverfahren bestanden hat und dem Beschwerdeführer auch zugänglich gewesen wäre, bspw. durch die Möglichkeit der Einsicht in die Planunterlagen bei den in der Verordnung genannten Behörden oder Stellung eines entsprechenden Beweisantrages im Verfahren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – nach Zustellung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom
- Oktober 2014, in dessen Begründung die Verordnung ausdrücklich genannt war – selbst im Rechtsmittelverfahren in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten oder – nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2015, in dessen Begründung die Verordnung wiederum ausdrücklich genannt war – in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision diesbezügliche Einwendungen nicht tätigte, bedeutet, dass die nunmehr vorgelegten Unterlagen des Ziviltechnikerbüros nicht unverschuldet unzugänglich waren. Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers nunmehr bei einem Ziviltechnikerbüro in Auftrag gegebenen Planes (inkl. Vermessung), dessen Ergebnis er als nunmehr als „neue Urkunde“ darstellt, ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Grundeinlöseverfahren oder spätestens im Rechtsmittelverfahren möglich gewesen wäre, eine solche Planerstellung (mit Vermessung/Abgleich mit dem Plan der gegenständlichen Verordnung) in Auftrag zu geben und auf die beabsichtigte Vorlage im Grundeinlöseverfahren hinzuweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das diesbezügliche Dokument des Ziviltechnikerbüros erst nach rechtskräftigem Abschluss des Grundeinlöseverfahrens in Auftrag gegeben hat, stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass unter Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB zu verstehen ist. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an – auch leichte Fahrlässigkeit genügt – und es ist ohne Belange, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, d.h. es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde an die Hand zu geben (vgl. VwGH 30.06.1998, 98/05/0033). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Mit einem solchen Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat (vgl. VwGH 08.04.1979, 94/07/0063).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass unter Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB zu verstehen ist. Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an – auch leichte Fahrlässigkeit genügt – und es ist ohne Belange, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, d.h. es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Daher trifft eine Partei kein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wenn sie aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde an die Hand zu geben vergleiche VwGH 30.06.1998, 98/05/0033). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Mit einem solchen Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat vergleiche VwGH 08.04.1979, 94/07/0063). Dem Beschwerdeführer wäre es bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls möglich gewesen, im Grundeinlöseverfahren bereits die Verordnung vom
- Juli 1974 einzusehen, zu beschaffen oder einen Antrag auf Beischaffung der Verordnung zu stellen und in Folge das Ziviltechnikerbüro mit der Planerstellung, wie nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren, zu beauftragen. Es liegt ein ihm zurechenbares Verschulden vor (leichte Fahrlässigkeit genügt bereits), das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt; ebensowenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten im Verfahren nicht in der Lage gewesen ist, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Beweismittel vorzulegen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die seitens des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gründe keine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 AVG rechtfertigen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
- Juni 2017, Zahl: xxx, daher zu bestätigen ist. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die seitens des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag angeführten Gründe keine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG rechtfertigen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom
- Juni 2017, Zahl: xxx, daher zu bestätigen ist. Abgesehen davon, dass auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, Art. 6 Abs. 1 MRK nicht anwendbar ist (vgl. VfSlg. 18.063/2007), erwies sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte.Abgesehen davon, dass auf ein Verfahren, in dem über die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens entschieden wird, Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht anwendbar ist vergleiche VfSlg. 18.063 aus 2007,), erwies sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Im Ergebnis waren lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen konnte. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1526.2.2017