RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-2252/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid xxx, , vom 08.11.2017, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung einer Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang: Am 04.02.2017 hat die ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ mit folgender Tagesordnung stattgefunden:
- Eröffnung und Begrüßung
- Tätigkeitsbericht
- Rechenschaftsbericht 2016 und Entlastung des Vorstandes
- Maßnahmen für 2017
- Beratung und Beschlussfassung über den Neubau einer xxxhütte
- Information über den xxx und xxx
- Bestellen der Halter für Rinder und Schafe mit Beschlussfassung
- Antrag vlg. xxx vom 05.02.2016 8.
- Info über AMA-Belange! 8.
- Förderungsgeldaufteilung – AMA – KONTO! 8.
- Wie ist es geregelt? 8.
- Notwendigkeit der ERGÄNZUNGS-REGELUNG für die ordentliche Verwaltung zu mir hin (AMA-Belange)!
- Allfälliges
- Neuwahlen, Wirtschaftsausschuss und Bestellen der Rechnungsprüfer. Zu Tagesordnungspunkt (TOP)
- wurde der Beschluss betreffend Entlastung des Vorstandes mit der Gegenstimme des nunmehrigen Beschwerdeführers gefasst. Die unter TOP. 4 angeführten Maßnahmen und Projekte für 2017 wurden einstimmig beschlossen. Die zu TOP.
- durchgeführte Beschlussfassung über den Neubau einer xxxhütte erfolgte mehrheitlich, unter anderen stimmte der nunmehrige Beschwerdeführer dagegen. Die unter TOP.
- beschlossene Umsetzung des Vorhabens xxx und xxx erfolgte einstimmig. Des Weiteren wurde unter TOP.
- einstimmig beschlossen, dass der Vorstand mit dem Bestellen der Halter für Rinder und Schafe beauftragt werde. Zum unter TOP
- behandelten Antrag des vlg. xxx vom 05.02.2016 wurde mehrheitlich (Gegenstimme des nunmehrigen Beschwerdeführers) beschlossen, dass die bisherige Wirtschaftsweise korrekt sei und auch weiterhin so umgesetzt werde. Unter TOP 9.: „Allfälliges“ wurde unter anderem der Eintrieb von Pferden mehrheitlich (Gegenstimme des nunmehrigen Beschwerdeführers) beschlossen. Unter TOP.
- erfolgten Neuwahlen des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung der Rechnungsprüfer. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 beeinspruchte der Beschwerdeführer fristgerecht die Jahreshauptverhandlung der Agrargemeinschaft „xxx“ und gab an, dass er die Begründung zu seinen Beschwerdepunkten erst nach Erhalt des Protokolls vorbringen könne. Mit Schreiben vom 09.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er noch über kein Protokoll verfüge, damit er seinen Einspruch fachlich und rechtlich begründen könne und ersuche er um Zurverfügungstellung der entsprechenden Dokumente. Nach Erhalt des Protokolls der Vollversammlung vom 04.02.2017 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2017 Beschwerde gegen die ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 04.02.2017 ein. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Schriftsatz mit keinem Wort auf den Inhalt der in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft gefassten Beschlüsse. Der Beschwerdeführer moniert lediglich den Umstand, dass die aufgezeigten Streitpunkte durch die zuständigen Organe keiner Streitschlichtung zugeführt worden seien. Da es dazu keine Regelungen zur Vorgangsweise gäbe, könne er seine Anliegen nicht vorbringen und sei dadurch in seinen Rechten ungerechtfertigt beschränkt worden und fordere er die Organe und Behörden auf, ihm diese Rechte zu verschaffen. Da nach § 96 K-FLG die Aufsichtsbehörde für die Erlassung von „einstweiligen Verfügungen“ zuständig sei und „danach die rechtsstaatlichen Rechtsordnungen herzustellen habe“ fordere er dies für sich selbst ein. Er habe vorsorglich bereits Minderheitsbeschwerde zu dieser Vollversammlung eingebracht und halte fest, dass die Behörde noch nicht tätig geworden sei. Die Organe setzten die Streitschlichtungsverpflichtung nicht um. Er fordere daher diese Ordnungen ein und stelle den Antrag auf:Da nach Paragraph 96, K-FLG die Aufsichtsbehörde für die Erlassung von „einstweiligen Verfügungen“ zuständig sei und „danach die rechtsstaatlichen Rechtsordnungen herzustellen habe“ fordere er dies für sich selbst ein. Er habe vorsorglich bereits Minderheitsbeschwerde zu dieser Vollversammlung eingebracht und halte fest, dass die Behörde noch nicht tätig geworden sei. Die Organe setzten die Streitschlichtungsverpflichtung nicht um. Er fordere daher diese Ordnungen ein und stelle den Antrag auf:
- Streitpunkterhebung,
- Streitwertermittlung,
- Streitschlichtung,
- auf Herstellung der Ordnungen und Regeln zur Abwicklung der Vollversammlung (sodass er anwendbare Rechtsbehelfe für sich bekomme),
- auf die Überprüfung der Einhaltung der Gesetzgebung durch den Rechtsstaat (von Amts wegen). II.römisch zwei. Angefochtene Entscheidung: Mit Bescheid des xxx, vom 08.11.2017, Zahl: xxx, wurden die als „Widerspruch, Einspruch, Anzeige, Aufzeige und Beschwerde“ titulierten Schreiben des xxx vom 06.02., 09.02 und 12.02.2017 gegen die (Beschlüsse der) Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 04.02.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des § 51 K-FLG sowie des § 7 Abs. 5 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung und des § 13 Abs. 3 AVG führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, dass aus dem Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12.02.2017 kein wie immer gearteter rechtlicher oder tatsächlicher Konnex zu den in der Vollversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüssen hergestellt werden könne.Nach Wiedergabe des Paragraph 51, K-FLG sowie des Paragraph 7, Absatz 5, der rechtsgültigen Verwaltungssatzung und des Paragraph 13, Absatz 3, AVG führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, dass aus dem Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12.02.2017 kein wie immer gearteter rechtlicher oder tatsächlicher Konnex zu den in der Vollversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüssen hergestellt werden könne. Vielmehr beantrage der Vorgenannte „Streitpunkterhebung, Streitwertermittlung und Streitschlichtung“. Damit fordere er von der Behörde die Ermittlung allfälliger Streitpunkte, durch welche er sich beschwert erachten könnte bzw im Sinne einer erfolgversprechenden Beschwerde sollte. Die Beschwerde im Sinne des Inhalts des Schreibens vom 12.02.2017 wäre als solche erfolglos, weil sie nicht den Mindesterfordernissen einer Minderheitsbeschwerde genügte. Eine Modifizierung dieser Beschwerde, um ihr eine erfolgversprechende Fassung zu geben, berühre die Erfolgsaussichten der Beschwerde und bedeute nicht die Behebung des Mangels eines fehlenden Vorbringens, sondern im Sinne der vorstehenden dargestellten Rechtsprechung die Korrektur eines verfehlten Vorbringens. Damit hafte dem Schreiben vom 12.02.2017 kein verbesserungsfähiger (materieller oder formeller) Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG an und sei folglich spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Damit hafte dem Schreiben vom 12.02.2017 kein verbesserungsfähiger (materieller oder formeller) Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG an und sei folglich spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.02.2017 habe aber auch keine Veranlassung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Behörde geboten. III.römisch drei. Beschwerde: Gegen die oben im Wesentlichen wiedergegebene Entscheidung der belangten Behörde erhob xxx mit Schreiben vom 21.11.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit folgendem Wortlaut: „… Sehr geehrte Damen und Herren! Ich, xxx erhebe in offener Frist Beschwerde zum Bescheid der xxx vom 8.November 2017 mit der Zahl: xxx bei mir Eingelangt am 13.11.
- Mit diesem Bescheid wurde mein Anbringen an die Behörde zwar Bescheidmäßig erledigt, aber der Widerspruch die Anzeige und Aufzeige wurde von der zuständigen Behörde nicht bearbeitet. Auch hat die zuständige Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, und somit hatte ich kein Parteigehör zu meinen Anbringen und Vorbringen sowie zu meinen Widersprüchen. Weil die Satzung diese Rechtsordnungen dazu nicht beinhaltet bin ich im Grundrecht der Bürger auf ein faires Verfahren verletzt worden. Es ist nicht erlaubt It. Satzung Widerspruch zu erheben, es ist aber auch nicht verboten!!! Es ist nicht erlaubt römisch eins t. Satzung Widerspruch zu erheben, es ist aber auch nicht verboten!!! Daher ist es unumgänglich die Rechtsordnung der Agrargemeinschaft auf das Rechtsstaatsprinzip anzupassen, sodass die Gleichheit vor dem Gesetz auch für die Bruchteilsberechtigten sowie auch für mich hergestellt werden. Jeder Selbstverwaltungskörper muß die Rechtstaatlichen Gesetze einhalten. Der Rechtstaat sichert mir Rechtsordnungen zu – und ich habe keine--- welche ich anwenden kann. Ich habe aber auch kein Rechtsmittel zur Durchsetzung meiner von Rechtsstaat zugesicherten Rechte. Ich bin auf das Wohlwollen der Agrarbehörde angewiesen! Und das soll Rechtsstaatlich sein? Daher werden alle Vorbringen systematisch als unzulässig zurückgewiesen, eine dringend notwendige Problemlösung zum Streit findet nicht statt, obwohl hier eine Aufsichtsbehörde tätig ist! Und ich den Streitschlichtungsantrag eingebracht habe (Schreiben vom 12.02.2017) Veränderungen werden von dieser Behörde nicht durchgeführt. Sie wendet in jeder Bescheiderstellung den § 51
(2)an, weil die Behörde die alleinige Entscheidungsbefugnis dadurch erhält. Ich habe kein Rechtsmittel das einzufordern Sie wendet in jeder Bescheiderstellung den Paragraph 51,
(2)an, weil die Behörde die alleinige Entscheidungsbefugnis dadurch erhält. Ich habe kein Rechtsmittel das einzufordern Das will ich so nicht hinnehmen. Da nach der Vollversammlung am 04.02.2017 sehr viele Streitpunkte keiner Streitschlichtung zugeführt wurden, bin ich im Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, und die zuständige Behörde lebt Untätigkeit in meine Richtung hin aus. Sie hält es für nicht Notwendig sich mit meinen Anliegen zu beschäftigen. Ich habe wiederum kein Rechtsmittel und auch keinen Rechtsbehelf zu meinen Rechten zukommen .obwohl sie mir zustehen. Ich wiederhole, hier alle meine Anbringen und Vorbringen vom 12.02.2017 und begehre als Staatsbürger von Österreich die Gleichheit vor dem Gesetz und alle mir vom Rechtsstaat zugesicherten Rechte zu bekommen ein. Weiters begehre ich Parteigehör und Streitschlichtung durch die zuständige Behörde. Die fehlenden Rechtsordnungen für mich stellen auch ein Begehren dar. Um ein faires Miteinander in der Agrargemeinschaft herzustellen. Auch die Kontrolle zur Rechnungslegung der Agrargemeinschaft bedarf einer Neuregelung , weil die momentane Regelung nicht mehr zeitgemäß ist und die Einsichtsmöglichkeit der betroffenen Bruchteilsberechtigten sehr knapp bemessen ist und ein Überblick zur Situation in der üblichen Form der Einsichtnahme nicht stattfinden kann weil Zeitmangel. Die Zeitbemessung vom Jahr 1929 reicht für die Zeitaufwendung im Jahr 2017 nicht mehr aus, weil wir auch mehr Betätigungsfelder haben. Damit hat sich die zuständige Aufsichtsbehörde die letzten Jahrzehnte nicht beschäftigt. Obwohl sie tunlichst alle 10 Jahre die Regelungen auf das Gesetz zu überprüfen hat. Auch diese Verpflichtung der Behörde kann ich nicht einfordern, weil ich auch dafür keine Rechtsordnung habe. Daher haben wir Wirtschaftlichen Stillstand in meine Richtung hin und die Behörde kümmert sich nicht um mich. Mir ist bekannt dass es auch den anderen Minderheitsbeschwerdeführern gleich geht. Das soll aber nicht die Entschuldigung für das Untätig sein der zuständigen Behörde sein. Ich wiederhole hier noch meine 5 Anträge vom 12.02.2017 und mache alle Begehren dieses Schreibens zum Antrag an die Behörde. …“ Am
- Dezember 2017 langte bei der xxx, innerhalb offener Frist ein weiteres Beschwerdeschreiben gegen den in Rede stehenden Bescheid mit folgendem Inhalt ein: „… Ich, xxx erhebe hiermit rechtzeitig Beschwerde gegen oben genannten Bescheid und ersuche diesen zu beheben bzw um eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten, wobei ich folgende Begründung dazu anführe: Grundsätzlich habe ich mir von der Aufsichtsbehörde erwartet, dass sie mir bei der Ermittlung von Streitpunkten behilflich ist, damit meine Minderheitsbeschwerde im gesetzlich vorgegebenen Auftrag erledigt wird. Zu TOP 3 der Tagesordnung Da im Protokoll nicht festgehalten wurde, dass bestimmte Ausgabenpositionen gegen die Satzungen und den Regulierungsplan sprechen und daher gesetzeswidrig sind, zeige ich beispielsweise auf, das die Auszahlung der AMA Gelder an einzelne Mitglieder rechtswidrig ist und es dazu keinen Beschluss gibt. Weiters dürfen Geldbeträge über 1000,-- Schilling nur mit agrarbehördlicher Genehmigung ausbezahlt werden Die Ausgaben für den Schafhirten haben ausschließlich die Schafauftreiber zu bestreiten. Es sind genaue Aufzeichnungen über die einzelnen Ausgaben- und Einnahmenpositionen zu führen, wobei ich dazu bei Hinterfragung bei der Vollversammlung keine Auskunft erhalten habe. Zu Top 4 der Tagesordnung Es hat keine Abstimmung über die Maßnahmen für 2017 gegeben Zu Top 5 der Tagesordnung Es geht eindeutig aus den Satzungen und dem Regulierungsplan hervor, dass sämtliche Belange für Ausgaben hinsichtlich der Behirtung von Schafen die Schafauftreiber selbst aufkommen müssen. Daher ist der Beschluss über den Neubau einer xxxhütte rechtswidrig und entspricht nicht den Satzungen und dem Regulierungsplan. Zu Top 8 der Tagesordnung Die Auszahlung der AMA Fördergelder entspricht nicht den Satzungen und dem Regulierungsplan da es darüber niemals einen Beschluss gab und daher die Beschlussfassung über diese Wirtschaftsweise gesetzeswidrig ist, da sie im Nachhinein erfolgte. Als Beweis dazu ersuche ich die Behörde sämtliche Aktenteile des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes KLVwG-xxx vom 20.4.2017, zugestellt am 11.5.2017, DVR:xxx, dieser Beschwerde beizubringen. Es darf hiebei festgehalten werden, dass das oben angeführte Erkenntnis anscheinend bewusst bei der Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, jedoch der Akteninhalt sehr wohl geeignet ist meine Beschwerde zu unterstützen. Es geht einfach darum, dass Fördergelder, welche ausschließlich für die Agrargemeinschaft bestimmt sind, nur an einzelne Mitglieder ohne Beschluss ausbezahlt werden. Des Weiteren wird festgehalten, dass Fördergelder ausbezahlt wurden, wo der Nachweis einer Überwinterung fehlt. Zu Top Allfälliges Wenn die Satzungen und der Regulierungsplan nicht geändert wird, kann der Auftrieb von mehreren Pferden nicht geduldet werden. Daher ist dieser Beschluss rechtswidrig, und entspricht nicht den Satzungen und dem Regulierungsplan. Es wird nochmals ersucht den Bescheid zu beheben und die AG aufzufordern sämtliche Beschlüsse zu korrigieren und den mir bzw. meiner Stammliegenschaft entstandenen Schade wieder gut zu machen. …“ IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen § 51 Absatz 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 K-FLG; Paragraph 51, Absatz 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 K-FLG; LGBl Nr. 64/1979: Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. § 7 Absatz 5 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung:Paragraph 7, Absatz 5 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung: Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruche der Behörde fügen. § 13 Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz- AVG, idF BGBl I 5/2008:Paragraph 13, Absatz 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz- AVG, in der Fassung BGBl römisch eins 5/2008: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. V.römisch fünf. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, KG xxx, welche mit Plan der Agrarbezirksbehörde xxx vom 30.10.1929, Zahl: xxx, sowie mit diversen Anhängen geregelt wurde. Am 04.02.2017 hat die ordentliche Vollversammlung der AG stattgefunden und wurden zu mehreren Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst. Einige davon mehrheitlich, mit Gegenstimme des nunmehrigen Beschwerdeführers. Die Satzung der AG sieht vor, dass überstimmte Mitglieder binnen acht Tagen aus triftigen Gründen gegen Mehrheitsbeschlüsse bei der Agrarbehörde Beschwerde führen können, sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Behörde fügen müssen. Der Beschwerdeführer hat an der am 04.02.2017 stattgefundenen ordentlichen Vollversammlung teilgenommen und hat gegen die unter TOP
- beschlossene Entlastung des Vorstandes sowie gegen die Umsetzung des Projektes „Neubau einer xxxhütte“ (TOP 5.) gestimmt. Des Weiteren hat er gegen den unter TOP
- gefassten Beschluss betreffend bisherige korrekte Wirtschaftsweise und deren weitere Umsetzung sowie gegen den unter TOP
- „Allfälliges“ beschlossenen Auftrieb von Pferden gestimmt. Am 06.02.2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht „Einspruch“ gegen die Jahreshauptversammlung der AG erhoben und angegeben, dass er eine Begründung erst nach Erhalt der Protokollsabschrift vorbringen könne. Am 09.02.2017 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde gegen die Vollversammlung und gab bekannt, dass ihm weder eine schriftliche Tagesordnung noch ein Protokoll zur Verfügung stehe, damit er seinen Einspruch fachlich und rechtlich begründen könne. Am 12.02.2017 hat der Beschwerdeführer – nach Erhalt des Protokolls der Vollversammlung der AG vom 04.02.2017 – die Streitschlichtungsverpflichtung der Behörde und der zuständigen Organe urgiert und hat den Antrag auf Streitpunkterhebung, Streitwertermittlung, Streitschlichtung sowie auf Herstellung der Ordnungen und Regeln und auf die Überprüfung der Einhaltung der Gesetzgebung durch den Rechtsstaat (von Amts wegen) gestellt. Gegen den Inhalt der in der Vollversammlung vom 04.02.2017 der Agrargemeinschaft „xxx“ gefassten Beschlüsse brachte der nunmehrige Beschwerdeführer nichts vor. VI.römisch sechs. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Aktenvorgang der belangten Behörde. VII.römisch sieben. Rechtliche Beurteilung: Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 51 Abs. 2 K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform. Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (VwGH 2011/07/0131).Die Agrarbehörden üben die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus. Entsteht eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG), also eine Auseinandersetzung über einen Anspruch, der ohne das Mitgliedschaftsverhältnis dem Grunde nach nicht denkbar wäre, folgt aus dieser Norm ein Rechtsanspruch auf Streitentscheidung in Bescheidform. Die Minderheitsbeschwerde ist wiederum eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Gemeinschaft ergeben. Gegen Beschlüsse der Vollversammlung kann das bei der Abstimmung unterlegene Mitglied die Streitigkeit nur in Form einer Minderheitsbeschwerde an die Behörde zur Entscheidung herantragen (VwGH 2011/07/0131). Die Minderheitsbeschwerde hat zumindest aufzuzeigen, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht (etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von den Inhalten des Regelungsplans). Das bloß pauschale Bestreiten der Beschlüsse ist unzureichend. Speziell bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses löst ein pauschales Bestreiten keine Ermittlungspflicht der Behörde aus. Ob die vermutlich verletzte Norm dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht überhaupt einräumt bzw ob der Verstoß gegen ein solches Recht rechtlich relevant ist, ist in der Regel im Ermittlungsverfahren zu klären. Insofern dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht der Minderheitsbeschwerde nicht überspannt werden. Im Gegenstand ist jedoch die nunmehr in Beschwerde gezogene zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Richtig ist, dass die Minderheitsbeschwerde zumindest aufzuzeigen hat, worin der vermutete Rechtsverstoß besteht (etwa eine Satzungswidrigkeit oder ein Abgehen von den Inhalten des Regelungsplanes). Im Gegenstand kann dem Inhalt der Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.02., 09.
- sowie 12.02.2017 kein wie immer gearteter rechtlicher oder tatsächlicher Konnex zu den in der Vollversammlung gefassten Beschlüssen entnommen werden. Zufolge der geltenden Satzung der Agrargemeinschaft können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde führen. Eine Beschwerdeführung nach Erhalt des Protokolls ist für bei der Vollversammlung anwesende sowie mitstimmende Mitglieder in der Satzung nicht vorgesehen. Das anwesende und gegen den Beschluss der Vollversammlung stimmende Mitglied muss in der Minderheitsbeschwerde zumindest angeben, aus welchen triftigen Gründen es gegen den Beschluss gestimmt hat, widrigenfalls es sich um eine „leere“ Beschwerde, die in rechtsmissbräuchlicher Absicht erhoben wurde, handelt. Solche „Beschwerden“, hier eine Minderheitsbeschwerde, sind nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verbesserungsfähig. Daher ist die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerde im Sinne des Inhalts des Schreibens vom 12.02.2017 den Mindesterfordernissen einer Minderheitsbeschwerde nicht genügt, richtig. Es haftet dem Schreiben vom 12.02.2017 auch kein verbesserungsfähiger (materieller oder formeller) Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG an und ist daher die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.Daher ist die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerde im Sinne des Inhalts des Schreibens vom 12.02.2017 den Mindesterfordernissen einer Minderheitsbeschwerde nicht genügt, richtig. Es haftet dem Schreiben vom 12.02.2017 auch kein verbesserungsfähiger (materieller oder formeller) Mangel iSd , Paragraph 13, Absatz 3, AVG an und ist daher die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den vom § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln ausschließlich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorbringens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (VwGH Ra 2015/07/0035, Ra 2014/07/0033, Ra 2016/07/0016).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den vom Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln ausschließlich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach , Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorbringens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht kommt (VwGH Ra 2015/07/0035, Ra 2014/07/0033, Ra 2016/07/0016). Genauso wenig war die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 21.11.2017, welche im Kern ein allgemeines Vorbringen zum § 51 K-FLG beinhaltet, verbesserungsfähig. Des Weiteren geht das innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegte weitere Beschwerdeschreiben vom 11.12.2017 am Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides deshalb vorbei, als der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine zurückweisende Entscheidung beinhaltet und die nunmehr vorgebrachten Einwände gegen die in der Vollversammlung vom 04.02.2017 gefassten Beschlüsse von der belangte Behörde inhaltlich keiner Behandlung unterzogen wurden.Genauso wenig war die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 21.11.2017, welche im Kern ein allgemeines Vorbringen zum , Paragraph 51, K-FLG beinhaltet, verbesserungsfähig. Des Weiteren geht das innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegte weitere Beschwerdeschreiben vom 11.12.2017 am Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides deshalb vorbei, als der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine zurückweisende Entscheidung beinhaltet und die nunmehr vorgebrachten Einwände gegen die in der Vollversammlung vom 04.02.2017 gefassten Beschlüsse von der belangte Behörde inhaltlich keiner Behandlung unterzogen wurden. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht war daher ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Wie bereits oben dargelegt, ist die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde deshalb zurecht erfolgt, als die als „Minderheitsbeschwerde“ titulierten Eingaben des Beschwerdeführers als „leere“, in rechtsmissbräuchlicher Absicht erhobene, Beschwerden zu werten waren und als solche einer Verbessrung, d.h. in Wahrheit einer Änderung des Anbringens, nicht zugänglich waren. Daher war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht hätte. Sohin ist die spruchgegenständliche Zurückweisung der Eingaben rechtens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs.2 Z. 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.2252.7.2017