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{'item': 'KLVwG-1000/12/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 50§ 7§ 10§ 6§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1000/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.05.2013, Zahl: xxx, wurde xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Technik und Lagerraum in xxx auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.07.2013, Zahl: xxx, wurde xxx die Baubewilligung für die Abänderung des Baubewilligungsbescheides vom 22.05.2013, GZ:xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.09.2016, Zahl: xxx, wurde xxx die Baubewilligung für die Abänderung zum Einreichplan vom 25.02.2013 (Bauvorhaben: Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Technik und Lagerraum) bzw. Errichtung einer Geländeanschüttung im Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, und Nichtausführung der geplanten Garage in xxx auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.04.2017, Zahl: xxx, wurde der Berufung der xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.09.2016 keine Folge gegeben und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Beschwerdegründe:

  1. a)Die Behörde argumentiert, es könne nicht geschlussfolgert werden, dass Anschüttungen selbst unter den Begriff "Gebäude" oder "bauliche Anlage" im Sinne der Kärntner Bauordnung subsummiert werden, übersieht aber, dass im konkreten Fall die Anschüttung alle Tatbestandsmerkmale einer baulichen Anlage (dauerhaft mit dem Boden verbunden, technische Kenntnis notwendig und geeignet, Interessen Dritter zu beeinträchtigen) erfüllt: Ohne die Anschüttung hätte das Bauvorhaben "Einfamilienhaus" gar nicht errichtet werden können, die Aufschüttung bildet gleichsam (ähnlich einer Mauer) das Fundament des Bauvorhabens "Einfamilienhaus". Jedenfalls bedarf es zur Vornahme einer solchen Anschüttung bautechnischer Kenntnisse, sodass allein aus diesem Titel der Tatbestand einer baulichen Anlage erfüllt ist. Die Behörde stellt auch gar nicht in Abrede, dass diese Baubewilligung (für die Anschüttung) zweifellos einen Bezug zu einem Bauvorhaben auf diesem Grundstück aufweisen muss. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben, da die gegenständlichen Aufschüttung im Wege des Bescheides vorn 26.9.2016, GZ: xxx, genehmigt wurde und definitiv als Einheit mit dem "Einfamilienhaus" beurteilt wurde (siehe Betreffe des Bescheides: "Abänderung zum Einreichplan vom 25.2.2013 (Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Technik und Lagerraum): Geländeanschüttung und nicht-Ausführung der geplanten Garage"). Auch bezeichnet der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 12.9.2016 die Geländeanschüttung als "Bestandteil des Bauvorhabens "Einfamilienhaus mit Garage" und somit baurechtlich beurteilbar. Es stimmt auch nicht, dass mit dem Bauvorhaben "Wohnhaus" keinerlei Gebäude bzw. bauliche Anlage auf der besagten Anschüttung errichtet werden soll, denn das Einfamilienhaus ist gerade auf der besagten Anschüttung errichtet. Auch stimmt nicht, dass keine direkte Verbindung mit dem Haus (Aufbau des Hauses auf die Anschüttung) vorliegt, denn das Haus ist auf der Aufschüttung gebaut und ohne die Anschüttung könnte das Haus nicht bestehen, das Haus ist also als eine bauliche Anlage direkt auf der ggst. Anschüttung errichtet worden.
  2. b)Die Behörde hat daher das einheitliche Bauvorhaben "Einfamilienhaus mit Aufschüttung" unzulässig geteilt und die Aufschüttung isoliert vom Einfamilienhaus beurteilt. Die zweifelsfreie Zuordnung der Aufschüttung und Aufböschung zum Bauvorhaben "Einfamilienhaus" bringt es mit sich, dass die Abstandsregelungen in vertikaler und in horizontaler Hinsicht zum Wohnhaus der Einschreiterin einzuhalten sind, was im konkreten Fall nicht erfolgt ist.
  3. c)Zum Schutz des Ortsbildes ist schon auf Grund der Fotodokumentation nicht nachvollziehbar, dass dieser gewährleistet ist. Der Hinweis, dass von der vorbeiführenden Gemeindestraße keinerlei Einsichtmöglichkeit vorliegt, und dem- zufolge auch kein Aspekt des Ortsbildes zu prüfen ist, kann eine umfassende Prüfung nicht ersetzen. Eine Verletzung des Schutzes des Ortsbildes tritt schon deshalb ein, weil früher aus den Fenstern der Beschwerdeführerin freie, unbeeinträchtigte Aussicht gegeben war und nun Blick auf die Aufschüttung besteht. Auch anderen Fußgängern, die sich im Bereich der konkreten Liegenschaften bewegen, fällt dieses Missverhältnis als ortsbildstörend auf. Bei der Beurteilung der Abstandsflächen ist dabei maßgeblich, das Ende der Anschüttung, also der Fußbereich der Anschüttung und nicht etwa der obere Bereich, auf dem das Haus errichtet ist. Der Fußbereich der Anschüttung ragt auf wenige Zentimeter an die Hausmauer der Beschwerdeführerin heran, die Verletzung von Abstandsvorschriften ist offenkundig.“ Aufgrund der Beschwerde wurde der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, ersucht Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob die projektsgemäß vorgesehene Anschüttung aus fachlicher Sicht eine sonstige bauliche Anlage ist und ob die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften im Hinblick auf die Abstandsregelungen eingehalten werden. Der hochbautechnische Amtssachverständige xxx erstattete daraufhin das Gutachten vom 18.12.2017. In diesem ist ausgeführt wie folgt: „Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Technik und Lagerraum in xxx auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und .xxx, alle KG xxx, wofür der Bürgermeister der Gemeinde xxx, auf Basis der mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplanung mit Bescheid vom 22.05.2013, Zahl: xxx, die Baubewilligung erteilt hat. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Parzelle Nr . xxx, KG xxx, ist in das beantragte Vorhaben durch die Teilbebauung mit einer Garage mit eingebunden. Dahingehend kann den vorliegenden Einreichunterlagen mit Genehmigungsvermerk vom 22.05.2013 entnommen werden, dass die geplante Garage mit einem Teilbereich an der Westecke auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu liegen kommt. Das damit in Verbindung stehende, durch Anschüttung neu geschaffene projektierte Gelände, erstreckt sich auch auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das Niveau des Urgeländes ist laut lageplanlicher Darstellung im Bereich der Südecke der Garage und damit im Nahbereich zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem Höhenniveau von - 0,60 m angegeben. Das projektierte Gelände zur Garage ist laut Darstellung im Schnitt B-B der Garage mit - 0,10 m geplant (die Höhenangaben beziehen sich auf ± 0,00 EG der Garage bzw. des Wohnhauses!). Ein konkreter Verlauf der Geländeveränderung bis an die Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, ist nicht dargestellt, jedoch kann auf Grund der vor angeführten Plandarstellungen davon ausgegangen werden, dass die Herstellung des projektierten Geländes im besagten Bereich durch entsprechende Anschüttungen Teil des bewilligten Vorhabens ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, vom 25.07.2013, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung über die Änderung des Bauvorhabens - dabei handelt es sich laut Baubewilligungsansuchen vom 10.06.2013 im Wesentlichen um die beabsichtigte Errichtung eines KelIergeschoßes beim geplanten Wohnhaus, Änderung des Geräteraumes und Schaffung einer Terrasse im EG - erteilt. Die übrigen, mit Bescheid vom 22.05.2013, Zahl: xxx bewilligten Baumaßnahmen, so auch jene auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle Nr. xxx, KG xxx, blieben von dieser Änderung unberührt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx, vom 26.09.2016, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung über weitere Änderungen des Bauvorhabens erteilt. Dabei handelt es sich laut der planlichen Darstellungen (Lageplan und Geländeschnitt A-A) sowie der Baubeschreibung vom 01.07.2016 um den „Entfall der geplanten Garage" und die „Errichtung einer Geländeanschüttung" im Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx". Dahingehend kann dem Geländeschnitt A-A entnommen werden, dass die Höhen der Anschüttung - in der Schnittebene - im südöstlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes und damit zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin orientiert 0,70 m (von - 1,48 m auf - 0,78
  4. m)und gegenüberliegend im Bereich der Stützmauer 1,88 m (von - 2,92 m auf - 1,04
  5. m)betragen. Ad 1) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die K-BO 1996 keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage" enthält. Nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 26.4.1994, 94/06/0017, VwGH 21.10.2009, 2006/1010251, siehe Pallitsch/Pallitsch/Kleewein S. 68). Unter diesen weiten Begriff fallen grundsätzlich auch Gebäude und alle sonstigen baulichen Anlagen die nicht als Gebäude zu qualifizieren sind (z.B. Stützmauern, Steinschlichtungen, Einfriedungen, Plakattafel, Tribünen etc.). Wie bereits angeführt, wurde das mit dem gegenständlichen Bauvorhaben durch Anschüttung geplante projektierte Gelände - dass sich auch auf das in das Vorhaben einbezogene Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erstreckt - mit Bescheid vom 22.05.2013 bewilligt und bildet demzufolge einen Teil der bewilligten baulichen Anlage.

der nunmehr vorliegenden und mit Bescheid vom 26.09.2016 (Lageplan, Geländeschnitt A-A und Baubeschreibung) bewilligten Änderungseinreichung, soll der geplante Geländeverlauf im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, der südwestlich an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt, in seiner Höhenentwicklung geändert ausgeführt werden, wobei es sich aus ha. Sicht hierbei um einen Teilbereich der mit Bescheid vom 22.05.2013 bewilligten baulichen Anlage handelt. Dies entspricht auch den Anforderungen im Sinne der Bestimmungen

§ 50Abs.

5, K-BO, woraus hervorgeht, dass Niveauveränderungen im Bauland durch eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt sein müssen. Wie bereits angeführt, wurde das mit dem gegenständlichen Bauvorhaben durch Anschüttung geplante projektierte Gelände - dass sich auch auf das in das Vorhaben einbezogene Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erstreckt - mit Bescheid vom 22.05.2013 bewilligt und bildet demzufolge einen Teil der bewilligten baulichen Anlage.

der nunmehr vorliegenden und mit Bescheid vom 26.09.2016 (Lageplan, Geländeschnitt A-A und Baubeschreibung) bewilligten Änderungseinreichung, soll der geplante Geländeverlauf im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, der südwestlich an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt, in seiner Höhenentwicklung geändert ausgeführt werden, wobei es sich aus ha. Sicht hierbei um einen Teilbereich der mit Bescheid vom 22.05.2013 bewilligten baulichen Anlage handelt. Dies entspricht auch den Anforderungen im Sinne der Bestimmungen

Paragraph 50, Absatz 5,, K-BO, woraus hervorgeht, dass Niveauveränderungen im Bauland durch eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt sein müssen. Grundsätzlich können geländeverändernde Anschüttungen - je nach Mächtigkeit - Auswirkungen auf den geologischen Aufbau bzw. die Tragfähigkeit des Untergrundes haben. Darüber hinaus kann bei sensiblen örtlichen Gegebenheiten durch solche Maßnahmen der natürliche Ablauf von Oberflächenwässern beeinflusst bzw. verändert werden. Derartige Baumaßnahmen erfordern daher ein gewisses Maß an technischen Kenntnissen und sind geeignet öffentliche Interessen zu berühren. Zusammenfassend kann aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beantragten geländeverändernden Anschüttung im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, um einen Teilbereich eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens in Form einer „sonstigen baulichen Anlage" handelt. Ad 2)

§ 7

, Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx, werden die Baulinien wie folgt normiert:

Paragraph 7,, Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx, werden die Baulinien wie folgt normiert: § 7 Baulinien Paragraph 7, Baulinien

(1)Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen.
(2)Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBI. Nr. 58/1985, i.d.g.F..Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz eins,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, LGBI. Nr. 58 aus 1985,, i.d.g.F.. Den vor angeführten Bestimmungen des § 7 Abs. 2, Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx, folgend, kommen für das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen der K-BV zum Tragen. Wie bereits unter Punkt 1 beschrieben, handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (Anschüttung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx), um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude darstellt. Demzufolge sind für die Abstandsregelung die Bestimmungen

§ 10K-BV zu berücksichtigen.

Den vor angeführten Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2,, Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx, folgend, kommen für das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen der K-BV zum Tragen. Wie bereits unter Punkt 1 beschrieben, handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben (Anschüttung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx), um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude darstellt. Demzufolge sind für die Abstandsregelung die Bestimmungen

Paragraph 10, K-BV zu berücksichtigen. Die Regelung des § 10 Abs. 1, K-BV ist subsidiär. Sie findet nur insofern Anwendung, als sich nicht im Hinblick auf die Regelungen der §§ 4 bis 7 konkrete Abstände für diese bauliche Anlage ergeben (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, S 516). Die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins,, K-BV ist subsidiär. Sie findet nur insofern Anwendung, als sich nicht im Hinblick auf die Regelungen der Paragraphen 4 bis 7 konkrete Abstände für diese bauliche Anlage ergeben (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, S 516). Laut lageplanlicher Darstellung, weist das Vorhaben - bezogen auf das genannte Grundstück und unter Einbeziehung der Böschungen - maximale Abmessungen von ca. 18,40 m x 13,00 m x (0,70 m bis 1,88 m) auf. Da durch dieses Ausmaß der baulichen Anlage die maximal zulässigen Abmessungen im Sinne der Bestimmungen

§ 6

, K-BV, überschritten wird, kommen in Folge die nachstehend angeführten Bestimmungen

§ 10Abs.

1, K-BV zum Tragen. Laut lageplanlicher Darstellung, weist das Vorhaben - bezogen auf das genannte Grundstück und unter Einbeziehung der Böschungen - maximale Abmessungen von ca. 18,40 m x 13,00 m x (0,70 m bis 1,88 m) auf. Da durch dieses Ausmaß der baulichen Anlage die maximal zulässigen Abmessungen im Sinne der Bestimmungen

Paragraph 6,, K-BV, überschritten wird, kommen in Folge die nachstehend angeführten Bestimmungen

Paragraph 10, Absatz eins,, K-BV zum Tragen. § 10 Abstand bei baulichen Anlagen Paragraph 10, Abstand bei baulichen Anlagen

(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

der planlichen Darstellung der Ausführung der Geländeformation zum angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin, ist ablesbar, dass die bestehende Böschung von ca. 35° auf ca. 45° (It. Geländeschnitt A-A) und die bestehende Böschungskante in der Schnittebene um 70 cm angehoben werden soll, wodurch eine max. Böschungshöhe von 2,26 m (von - 3,04 m bis - 0,78 m) ab dem bestehenden Böschungsfuß, bewirkt wird. Der Übergang vom Böschungsfuß bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze und damit bis zu dem an dieser Grundstücksgrenze bestehenden Nachbargebäude der Beschwerdeführerin bleibt unverändert und wird durch den bereits bestehenden 60 cm breiten, mit einer Grasnarbe bewachsenen Geländestreifen gebildet.

der planlichen Darstellung der Ausführung der Geländeformation zum angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin, ist ablesbar, dass die bestehende Böschung von ca. 35° auf ca. 45° (römisch eins t. Geländeschnitt A-A) und die bestehende Böschungskante in der Schnittebene um 70 cm angehoben werden soll, wodurch eine max. Böschungshöhe von 2,26 m (von - 3,04 m bis - 0,78 m) ab dem bestehenden Böschungsfuß, bewirkt wird. Der Übergang vom Böschungsfuß bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze und damit bis zu dem an dieser Grundstücksgrenze bestehenden Nachbargebäude der Beschwerdeführerin bleibt unverändert und wird durch den bereits bestehenden 60 cm breiten, mit einer Grasnarbe bewachsenen Geländestreifen gebildet. Dieser, durch den gegebenen Bestand derzeit nicht entwässerte Geländestreifen entlang des benachbarten Bestandsgebäudes ist

des Auflagepunktes 2 des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.09.2016, Zahl: xxx, wie nachstehend angeführt, zu drainagieren. Auflagepunkt 2: „Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx zur Parzelle Nr. xxx, beide KG xxx, ist durch bzw. auf Kosten des Bauwerbers auf Eigengrund ein fachgerechter Sickerschlitz mit zielführender Drainageableitung in den vorhandenen Vorfluter auszuführen.“ Das an der Grundstücksgrenze befindliche Nachbargebäude weist an der der Grundstücksgrenze und damit der gegenständlichen Anschüttung zugewandten Fassade mehrere Fensteröffnungen auf, deren Unterkante (Fensterbank) über dem Niveau der neu geplanten bzw. bereits geschaffenen Geländeanschüttung liegen. Durch die gegenüber dem Niveau der verfahrensgegenständlichen Anschüttung höher situierten Fenster ist klar erkennbar, dass ein freier Lichteinfall sowie die Sichtverbindung nach außen für Aufenthaltsräume, im Sinne der nachstehend angeführten Bestimmungen

OIB-RL 3 Pkt. 9.1.2 und Pkt. 9.2, nicht beeinträchtigt werden kann. Pkt. 9.1 Anforderungen an die Belichtung 9.1.2 Es muss für die

9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt für die notwendigen Lichteintrittsflächen als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad zur Horizontalen, gemessen von der Fassadenflucht bzw. von der Ebene der Dachhaut, eingehalten wird. Dieser freie Lichteinfall darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden. Pkt. 9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach außen In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Lichteintrittsflächen eine freie Sicht von nicht weniger als 2,00 m, gemessen von der Fassadenflucht und normal auf die Lichteintrittsfläche, aufweisen. Zumindest in einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung muss mindestens eine notwendige Lichteintrittsfläche eine freie waagrechte Sicht in 1,20 m Höhe von nicht weniger als 6,00 m, gemessen von der Fassadenflucht und normal auf die Lichteintrittsfläche, gewährleisten. Für Lichteintrittsflächen in geneigten Bauteilen (z.B. Dachflächenfenster) gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Es kann daher bei entsprechendem lageweise verdichteten Aufbau der Böschung und ordnungsgemäßer Herstellung des Böschungsfußes im Sinne des vor angeführten Auflagepunktes 2 aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Interessen der Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigt werden und die Ableitung von Oberflächenwässer entlang der an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebauten Fassade des Nachbargebäudes verbessert wird. Weiters kann festgestellt werden, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben am Rande einer kleinräumigen Siedlung in einer ca. nordwestlich ausgerichteten Hanglage befindet, die sich bis zum naheliegenden xxx als teilweise mit Strauch- und Buschwerk bewachsener Geländestreifen weiterentwickelt. Die ebenso im „Hofbereich" des gegenständlichen Vorhabens gegebene Hanglage lässt keinen durchgehenden Hangverlauf erkennen und ist im Übergang zum südöstlich angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin sowie zum südwestlich angrenzenden, mit Strauchwerk bewachsenen unbebauten Gelände, durch kurze Geländeböschungen geprägt. Durch die gegenständliche Anschüttung wird der bestehende hangartig ausgebildete Geländeverlauf im Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, auf eine flache bzw. leicht nach Westen hin geneigte, kleinräumige Geländefläche angehoben. Dabei werden die bestehenden Böschungen an den Geländeübergängen in der Neigung und Höhe an diese Niveauveränderung angepasst, wodurch etwas steiler geneigte und längere Böschungen bewirkt werden. Der bestehende Geländestreifen mit einer Breite von 60 cm zum benachbarten Wohnhaus bleibt durch die geplante Anschüttung laut planlicher Darstellung ebenso wie der daran anschließende bestehende Böschungsfuß unverändert erhalten. Wie bereits angeführt ist die gegenständliche Anschüttung in einem bereits bestehenden, hangartig verlaufenden Gelände situiert und wird sowohl im südöstlichen Übergang zum bestehenden Nachbargebäude als auch im südwestlichen Auslauf zum unbebauten und mit Buschwerk und Weichhölzern bewachsenen, weiterführenden Gelände durch Böschungen geprägt. In diesem Bereich stellt die nunmehrige Anschüttung und die damit bewirkte plateauartige Ausbildung eine eingliedernde, kleinräumige und nicht exponiert in Erscheinung tretende Geländeveränderung innerhalb der bestehenden Hanglage, ohne wesentliche Auswirkung auf das Ortsbild dar und sind so gelagerte Geländeveränderungen in bebauten Hanglagen nicht unüblich. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes im Sinne des § 10 Abs. 1, K-BV eingehalten und damit die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften im Hinblick auf die Abstandsregelungen nicht verletzt werden.“Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins,, K-BV eingehalten und damit die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften im Hinblick auf die Abstandsregelungen nicht verletzt werden.“ Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2017 wurde den Parteien in Wahrung ihres rechtlichen Gehörs übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin zu diesem Gutachten folgende Stellungnahme ab: „Zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 18.12.2o17 ergeht nachstehende S t e l l u n g n a h m e :

  1. a)In den Bauverhandlungen 7.1o.2o15 und 1o.8.2o16 hat die Beschwerdeführerin widmungswidrige Beeinträchtigungen beanstandet durch Niederschlagswasser, welches direkt von der Böschung zu ihrer Außenwand gelangt, wodurch es zu massivem Wassereintritt und Feuchtigkeitsschäden in der Substanz der Hausmauer kommt, insbesondere durch Schmelzwasser im Frühjahr. Eine Stellungnahme des Sachverständigen zu diesen Immissionen fehlt und ist insbesondere deshalb geboten, weil der auf Seite 5 des Gutachtens zitierte Auflagepunkt 2 nicht geeignet ist, die Immissionen hintanzuhalten. Die Niederschlagswässer gelangen nämlich direkt von der Aufschüttung auf die Hausmauer und können technisch gar nicht in die Drainageableitung abgeleitet werden, sodass jedenfalls Interessen der (Gebäude-)Sicherheit (durch Substanzverfall des Hauses) wie auch der Gesundheit verletzt werden, weil ein Wohnen in derart durchfeuchtetem Gebäude der Beschwerdeführerin notorisch gesundheitsschädlich ist.
  2. b)Die Beurteilung, dass freier Lichteinfall gegeben ist, kann der Sachverständige nicht ohne Ortsaugenschein beantworten und möge ihm aufgetragen werden, seine Beurteilung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines zu bestätigen. Schon aus den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass für Aufenthaltsräume kausal durch die Aufschüttung freier Lichteinfall nicht mehr gegeben ist. In der Zwischenzeit haben sich außerdem Neuerungen ergeben: Nach Einbringung der Beschwerde hat der Bauwerber begonnen die Aufschüttung zu bepflanzen mit Bäumen, wie dies aus beiliegenden Lichtbildern ersichtlich ist. Von der Anlage her benützt der Bauwerber die Aufschüttung als zu bepflanzende Gartenfläche und möge der Sachverständige - nach Ortsaugenschein - darlegen, ob unter Berücksichtigung der Bepflanzung der Aufschüttung durch Bäume ein freier Lichteinfall sowie die Sichtverbindung nach außen für Aufenthaltsräume beeinträchtigt werden.
  3. c)Die Beurteilung zum Schutz des Ortsbildes kann nicht ohne Ortsaugenschein durchgeführt werden und möge dem Sachverständigen aufgetragen werden, einen Solchen darzustellen. Aus Gutachten Seite 6 lässt sich auch nicht erkennen, warum künstliche Aufschüttung den Ortsbildschutz nicht beeinträchtigt und muss diese Aussage jedenfalls bildlich veranschaulicht werden: Ein natürlicher Hangverlauf unterscheidet sich nämlich deutlich durch die "warzenartige" künstliche Aufschüttung, die der Neigung auch deutlich steiler ist, als in der Natur bestehende Böschungen. Die künstliche, pyramidenartig steil aufsteigende Böschung unterscheidet sich jedenfalls deutlich von den anderen, natürlich verlaufenden, nur kurzen Geländeböschungen und bildet solcherart einen Fremdkörper im Ortsbild, verletzt damit den Schutz des Ortsbildes. Beweis: Lichtbilder; wie bisher; B e a n t r a g t wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“ Sohin wurde am 28.02.2018 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Bauwerbers, von Vertretern der belangten Behörde sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2017 erörtert und führte er ergänzend aus: „Ich war am 5.12.2017 vor Ort und habe die Anschüttung besichtigt. Die Angaben in meinem Gutachten vom 18.12.2017 halte ich aufrecht. Wenn Auflagenpunkt 2. eingehalten wird, wird das andringende Oberflächenwasser im Bereich zum Gebäude der Beschwerdeführerin zur Ableitung gebracht und wird dadurch eine Verbesserung des derzeitig gegebenen Zustandes bewirkt. Der Andrang des Oberflächenwassers war durch den zuvor gegebenen Urzustand und der dort schon gegebenen Böschung in nahezu gleicher Breite gegeben. Die Oberflächenwässer werden geringfügig vermehrt andringen, weil sich die Böschungsbreite gegenüber dem ursprünglichen Zustand eben geringfügig vergrößert. Die ursprüngliche Böschungsbreite betrug 2,70 m und wurde nunmehr durch die Anschüttung auf 3,10 m laut planlicher Darstellung verbreitert. Die Böschungsbreite erhöht sich dadurch um ca. 40 cm. Ein Fachmann weiß, wie eine derartige Drainagierung aufgrund des Auflagenpunktes 2 auszuführen ist. Richtig ist, dass der Sickerschlitz im Plan nicht dargestellt ist. Der Antragsteller bringt vor, dass er die Dachwässer des Wohnhauses xxx gesammelt und abgeleitet hat. Dies im Zuge der Errichtung der Böschung. Daraus müsste sich ebenfalls eine Verbesserung der Situation der Verbringung der Niederschlagswässer für Frau xxx ergeben, da diese Niederschlagswässer zuvor unabgeleitet zum Haus angedrungen sind. Diese Maßnahme ist jedoch im Projekt nicht dargestellt. Ich teile nicht die Auffassung, die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.12.2017 in Punkt
  4. a)Abs. 2 vorgebracht wird und gebe an, dass Auflagenpunkt 2. geeignet ist, eine entsprechende Verbesserung der Wasserableitung zu bewirken. Ich teile nicht die Auffassung, die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.12.2017 in Punkt
  5. a)Absatz 2, vorgebracht wird und gebe an, dass Auflagenpunkt 2. geeignet ist, eine entsprechende Verbesserung der Wasserableitung zu bewirken. Das Oberflächenwasser wird durch den Versickerungskörper wie im Auflagenpunkt 2. vorgeschrieben, grundlegend abgefangen. Nicht völlig auszuschließen ist eine gewisse Feuchtigkeit die über die Böschungsfläche selbst in das Erdreich eindringt und im tieferen Bereich je nach Höhe des Nachbargebäudes eine gewisse Befeuchtung bewirkt. Die Ist-Situation im Hinblick auf den Andrang des Oberflächenwassers über das jetzt bestehende Erdreich an das Gebäude der Beschwerdeführerin ist jetzt wesentlich ungünstiger, da eben eine Ableitung der Oberflächenwässer überhaupt nicht besteht. Bäume und Sträucher sind keine baulichen Anlagen und fallen auch nicht unter das Baurecht. Hinsichtlich des Lichteinfalles verweise ich auf mein Gutachten. Ich lege dazu zwei Lichtbilder vor, die ich anlässlich meines Ortsaugenscheines am 5.12.2017 angefertigt habe und ist darauf ersichtlich, dass die Fenster offensichtlich über dem Niveau der Anschüttung liegen. Die Lichtbilder werden als Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift genommen. Bezüglich des Ortsbildes verweise ich ebenso auf die Ausführungen in meinem Gutachten. Eine Störung des Ortsbildes ist nicht gegeben. Es wurde keine übertriebene ortsbildstörende Anschüttung vorgenommen. Vorgelegt wird diesbezüglich ein Lichtbild Beilage ./B, auf dem die Böschung Richtung Freigelände dargestellt ist. Auf der Beilage ./A ist die Böschung Richtung zum Haus der Beschwerdeführerin dargestellt. Es handelt sich gegenständlich um kein schützenswertes Ortsbild, worin entsprechende Objekte denkmalpflegerischer Art oder andere bauliche Anlagen zu berücksichtigen wären. Diese kleinräumige Anschüttung stellt aus meiner Sicht innerhalb der bestehenden Hanglage keinen ortsbildstörenden Fremdkörper dar. Sonstige bauliche Anlagen haben in dem Sinn keine Abstandsflächen. Sonstige bauliche Anlagen sind im Sinne des § 10 K-BV zu prüfen, sofern nicht § 4 bis 7 K-BV anzuwenden ist. Sonstige bauliche Anlagen haben in dem Sinn keine Abstandsflächen. Sonstige bauliche Anlagen sind im Sinne des Paragraph 10, K-BV zu prüfen, sofern nicht Paragraph 4 bis 7 K-BV anzuwenden ist. Durch die Ausgestaltung der Böschung liegt eine Verletzung der Abstandsflächen nicht vor.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Angrenzend an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das im Eigentum des Bauwerbers steht, befindet sich das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.05.2013, Zahl: xxx, wurde xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport, Technik und Lagerraum in xxx auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist in das beantragte Vorhaben durch die Teilbebauung mit einer Garage mit eingebunden. Dahingehend kann den vorliegenden Einreichunterlagen mit Genehmigungsvermerk vom 22.05.2013 entnommen werden, dass die geplante Garage mit einem Teilbereich an der Westecke auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zu liegen kommt. Das damit in Verbindung stehende, durch Anschüttung neu geschaffene projektierte Gelände, erstreckt sich auch auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das Niveau des Urgeländes ist laut lageplanlicher Darstellung im Bereich der Südecke der Garage und damit im Nahbereich zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem Höhenniveau von - 0,60 m angegeben. Das projektierte Gelände zur Garage ist laut Darstellung im Schnitt B-B der Garage mit - 0,10 m geplant (die Höhenangaben beziehen sich auf ± 0,00 EG der Garage bzw. des Wohnhauses!). Die Herstellung des projektierten Geländes im besagten Bereich durch entsprechende Anschüttungen ist Teil des bewilligten Vorhabens. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.07.2013, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung über die Änderung des Bauvorhabens - dabei handelt es sich laut Baubewilligungsansuchen vom 10.06.2013 im Wesentlichen um die beabsichtigte Errichtung eines KelIergeschoßes beim geplanten Wohnhaus, Änderung des Geräteraumes und Schaffung einer Terrasse im EG - erteilt. Die übrigen, mit Bescheid vom 22.05.2013, Zahl: xxx, bewilligten Baumaßnahmen, so auch jene auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle Nr. xxx, KG xxx, blieben von dieser Änderung unberührt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.09.2016, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung über weitere Änderungen des Bauvorhabens erteilt. Dabei handelt es sich laut der planlichen Darstellungen (Lageplan und Geländeschnitt A-A) sowie der Baubeschreibung vom 01.07.2016 um den „Entfall der geplanten Garage" und die „Errichtung einer Geländeanschüttung" im Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx". Dahingehend kann dem Geländeschnitt A-A entnommen werden, dass die Höhen der Anschüttung - in der Schnittebene - im südöstlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes und damit zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin orientiert 0,70 m (von - 1,48 m auf - 0,78
  6. m)und gegenüberliegend im Bereich der Stützmauer 1,88 m (von - 2,92 m auf - 1,04
  7. m)betragen. Der geplante Geländeverlauf im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, der südwestlich an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt, soll in seiner Höhenentwicklung geändert ausgeführt werden. Bei der beantragten geländeverändernden Anschüttung im Bereich des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, handelt es sich um einen Teilbereich eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens in Form einer „sonstigen baulichen Anlage“. Das Vorhaben weist laut lageplanlicher Darstellung maximale Abmessungen von ca. 18,40 m x 13,00 m x (0,07 m bis 1,88
  8. m)auf.

der planlichen Darstellung der Ausführung der Geländeformation zum angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin, ist ablesbar, dass die bestehende Böschung von ca. 35° auf ca. 45° (It. Geländeschnitt A-A) und die bestehende Böschungskante in der Schnittebene um 70 cm angehoben werden soll, wodurch eine max. Böschungshöhe von 2,26 m (von - 3,04 m bis - 0,78 m) ab dem bestehenden Böschungsfuß, bewirkt wird. Der Übergang vom Böschungsfuß bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze und damit bis zu dem an dieser Grundstücksgrenze bestehenden Nachbargebäude der Beschwerdeführerin bleibt unverändert und wird durch den bereits bestehenden 60 cm breiten, mit einer Grasnarbe bewachsenen Geländestreifen gebildet.

der planlichen Darstellung der Ausführung der Geländeformation zum angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin, ist ablesbar, dass die bestehende Böschung von ca. 35° auf ca. 45° (römisch eins t. Geländeschnitt A-A) und die bestehende Böschungskante in der Schnittebene um 70 cm angehoben werden soll, wodurch eine max. Böschungshöhe von 2,26 m (von - 3,04 m bis - 0,78 m) ab dem bestehenden Böschungsfuß, bewirkt wird. Der Übergang vom Böschungsfuß bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze und damit bis zu dem an dieser Grundstücksgrenze bestehenden Nachbargebäude der Beschwerdeführerin bleibt unverändert und wird durch den bereits bestehenden 60 cm breiten, mit einer Grasnarbe bewachsenen Geländestreifen gebildet. Dieser, durch den gegebenen Bestand derzeit nicht entwässerte Geländestreifen entlang des benachbarten Bestandsgebäudes ist

des Auflagepunktes

  1. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.09.2016, Zahl: xxx, wie nachstehend angeführt, zu drainagieren. Auflagepunkt 2.: „Entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx zur Parzelle Nr. xxx, beide KG xxx, ist durch bzw. auf Kosten des Bauwerbers auf Eigengrund ein fachgerechter Sickerschlitz mit zielführender Drainageableitung in den vorhandenen Vorfluter auszuführen.“ Es kann daher bei entsprechendem lageweise verdichteten Aufbau der Böschung und ordnungsgemäßer Herstellung des Böschungsfußes im Sinne des vor angeführten Auflagepunktes
  2. davon ausgegangen werden, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Ableitung von Oberflächenwässer entlang der an die gemeinsame Grundstücksgrenze angebauten Fassade des Nachbargebäudes verbessert wird. Das Oberflächenwasser wird durch den Versickerungskörper wie im Auflagenpunkt
  3. vorgeschrieben, grundlegend abgefangen. Die Ist-Situation im Hinblick auf den Andrang des Oberflächenwassers über das jetzt bestehende Erdreich an das Gebäude der Beschwerdeführerin ist derzeit wesentlich ungünstiger, da eine Ableitung der Oberflächenwässer überhaupt nicht besteht. Das an der Grundstücksgrenze befindliche Nachbargebäude weist an der der Grundstücksgrenze und damit der gegenständlichen Anschüttung zugewandten Fassade mehrere Fensteröffnungen auf, deren Unterkante (Fensterbank) über dem Niveau der neu geplanten bzw. bereits geschaffenen Geländeanschüttung liegen. Durch die gegenüber dem Niveau der verfahrensgegenständlichen Anschüttung höher situierten Fenster ist klar erkennbar, dass ein freier Lichteinfall sowie die Sichtverbindung nach außen für Aufenthaltsräume, im Sinne der nachstehend angeführten Bestimmungen

OIB-RL 3 Pkt. 9.1.2 und Pkt. 9.2, nicht beeinträchtigt werden kann. Eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung ist möglich. Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich am Rande einer kleinräumigen Siedlung in einer ca. nordwestlich ausgerichteten Hanglage, die sich bis zum naheliegenden xxx als teilweise mit Strauch- und Buschwerk bewachsener Geländestreifen weiterentwickelt. Die ebenso im „Hofbereich" des gegenständlichen Vorhabens gegebene Hanglage lässt keinen durchgehenden Hangverlauf erkennen und ist im Übergang zum südöstlich angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin sowie zum südwestlich angrenzenden, mit Strauchwerk bewachsenen unbebauten Gelände, durch kurze Geländeböschungen geprägt. Durch die gegenständliche Anschüttung wird der bestehende hangartig ausgebildete Geländeverlauf im Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, auf eine flache bzw. leicht nach Westen hin geneigte, kleinräumige Geländefläche angehoben. Dabei werden die bestehenden Böschungen an den Geländeübergängen in der Neigung und Höhe an diese Niveauveränderung angepasst, wodurch etwas steiler geneigte und längere Böschungen bewirkt werden. Der bestehende Geländestreifen mit einer Breite von 60 cm zum benachbarten Wohnhaus bleibt durch die geplante Anschüttung laut planlicher Darstellung ebenso wie der daran anschließende bestehende Böschungsfuß unverändert erhalten. Die gegenständliche Anschüttung ist in einem bereits bestehenden, hangartig verlaufenden Gelände situiert und wird sowohl im südöstlichen Übergang zum bestehenden Nachbargebäude als auch im südwestlichen Auslauf zum unbebauten und mit Buschwerk und Weichhölzern bewachsenen, weiterführenden Gelände durch Böschungen geprägt. In diesem Bereich stellt die nunmehrige Anschüttung und die damit bewirkte plateauartige Ausbildung eine eingliedernde, kleinräumige und nicht exponiert in Erscheinung tretende Geländeveränderung innerhalb der bestehenden Hanglage, ohne wesentliche Auswirkung auf das Ortsbild dar und sind so gelagerte Geländeveränderungen in bebauten Hanglagen nicht unüblich. Eine Störung des Ortsbildes ist nicht gegeben. Es wurde keine übertriebene ortsbildstörende Anschüttung vorgenommen. Es handelt sich gegenständlich um kein schützenswertes Ortsbild, worin entsprechende Objekte denkmalpflegerischer Art oder andere bauliche Anlagen zu berücksichtigen wären. Diese kleinräumige Anschüttung stellt innerhalb der bestehenden Hanglage keinen ortsbildstörenden Fremdkörper dar. Durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung werden die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt und die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften im Hinblick auf die Abstandsregelungen eingehalten. Durch die Ausgestaltung der Böschung liegt eine Verletzung der Abstandsflächen nicht vor. Es bleibt jener Freiraum gewahrt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Direkt an der Grundstücksgrenze ist bereits das Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx errichtet, sodass das Nachbargrundstück diesbezüglich bereits genutzt ist. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf das dem Verfahren zugrunde liegende Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2018 sowie auf seine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.

  1. Sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme in der Verhandlung ist schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes durch die geplante Anschüttung nicht verletzt werden. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.12.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und vermochte der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 sämtlichen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.12.2017 geäußerten Bedenken aus fachlicher Sicht entgegen zu treten. Der Amtssachverständige stellte in der Verhandlung glaubwürdig dar, dass durch Auflagenpunkt
  2. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.09.2016 sichergestellt ist, dass das andringende Oberflächenwasser im Bereich zum Gebäude der Beschwerdeführerin zur Ableitung gebracht wird und dadurch eine Verbesserung des derzeitigen Zustandes bewirkt wird. Er führte auch nachvollziehbar aus, dass die bestehende Ist-Situation im Hinblick auf den Andrang des Oberflächenwassers über das jetzt bestehende Erdreich an das Gebäude der Beschwerdeführerin wesentlich ungünstiger ist, da eine Ableitung der Oberflächenwässer derzeit überhaupt nicht besteht. Die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen waren daher unbedenklich den Feststellungen zugrunde zu legen. Auch hat der Sachverständige des Baudienstes des Bezirkes xxx, xxx, in seiner Stellungnahme vom 12.09.2016 ausgeführt, dass auszuschließen ist, dass Niederschlagswasser (unter Ausnahme eines extremen Witterungsereignisses) von der Grundparzelle xxx des Herrn xxx oberflächlich auf die Hausmauer Grundparzelle xxx der Frau xxx gelangt. Um auch dem Wasserandrang extremer Witterungsereignisse bzw. etwaiger unterirdischer Hangwässer entgegen zu wirken, wurde dem Bauwerber in Auflagenpunkt
  3. des Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 26.09.2016 die Errichtung eines fachgerechten Sickerschlitzes mit zielführender Drainageableitung in den vorhandenen Vorfluter vorgeschrieben. Ebenso wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar dargestellt, dass eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist, da die Fenster über Geländeniveau situiert sind. Rechtliche Beurteilung:

§ 6lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62 idg

F, bedarf einer Baubewilligung die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 idgF, bedarf einer Baubewilligung die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt.

§ 23Abs.

1 lit e K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer.

Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer.

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer § 17 K-BO 1996 lautet:Paragraph 17, K-BO 1996 lautet:

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art,Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art,Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. …
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. …

§ 50Abs.

1 lit. d Z 5 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden. § 4 der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, lautet:

(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3)Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass
(3)Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass
  1. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  2. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  3. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. § 10 K-BV lautet:Paragraph 10, K-BV lautet:
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(2)Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
(2)Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß. § 7 Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx – Baulinien lautet wie folgt:Paragraph 7, Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx – Baulinien lautet wie folgt:
(1)Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen.
(2)Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1) gelten die Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 58/1985 idgF.Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz eins,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1985, idgF. Eine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
  1. Auflage, Seite 69 Z 3). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251 ua.).Eine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen vergleiche dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
  2. Auflage, Seite 69 Ziffer 3,). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251 ua.). Die gegenständliche beantragte geländeverändernde Anschüttung im Bereich des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, fällt unter den Begriff „bauliche Anlage“. § 4 Abs. 2 K-BV bestimmt, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz K-BV und jene der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, „wenn und soweit“ in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.Paragraph 4, Absatz 2, K-BV bestimmt, dass die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz K-BV und jene der Paragraphen 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, „wenn und soweit“ in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. In § 7 Abs. 2 Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx wird bezüglich der übrigen Baulinien auf die Bestimmungen des § 4 K-BV verwiesen. Es kommen daher für das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen der K-BV zum Tragen.In Paragraph 7, Absatz 2, Textlicher Bebauungsplan der Gemeinde xxx wird bezüglich der übrigen Baulinien auf die Bestimmungen des Paragraph 4, K-BV verwiesen. Es kommen daher für das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen der K-BV zum Tragen. Aus § 4 K-BV folgt, dass für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vornherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelungen des § 5 K-BV mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung, somit aber auch nicht die Regelungen des § 6 Abs. 2 K-BV. Maßgebend ist in einem Fall, wie dem hier gegebenen, somit die subsidiär greifende Regelung des § 10 Abs. 1 K-BV und folgt weiters, dass für die gegenständliche bauliche Anlage auch § 4 Abs. 3 K-BV heranzuziehen ist. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des § 10 K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV erfüllt sind (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019).Aus Paragraph 4, K-BV folgt, dass für bauliche Anlagen die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vornherein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelungen des Paragraph 5, K-BV mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung, somit aber auch nicht die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, K-BV. Maßgebend ist in einem Fall, wie dem hier gegebenen, somit die subsidiär greifende Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV und folgt weiters, dass für die gegenständliche bauliche Anlage auch Paragraph 4, Absatz 3, K-BV heranzuziehen ist. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des Paragraph 10, K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Litera a bis c K-BV erfüllt sind (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019). Gegenständlich liegen schlüssige und nachvollziehbar begründete Sachverständigenaussagen zu den Kriterien des § 10 Abs. 1 K-BV sowie zu § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV vor und sind die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes durch die vorliegend geplante Situierung der Anschüttung nicht verletzt und ist eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich. Durch die Ausgestaltung der Böschung liegt eine Verletzung der Abstandsflächen nicht vor. Direkt an der Grundstücksgrenze ist bereits das Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx errichtet, sodass das Nachbargrundstück diesbezüglich bereits genutzt ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Bauwerber die Anschüttung bereits mit Bäumen bepflanzt hat und dadurch eine freier Lichteinfall sowie die Sichtverbindung nach außen für die Aufenthaltsräume beeinträchtigt werden, ist auszuführen, dass Bäume und Sträucher keine baulichen Anlagen sind und damit auch baurechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gegenständlich liegen schlüssige und nachvollziehbar begründete Sachverständigenaussagen zu den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV sowie zu Paragraph 4, Absatz 3, Litera a bis c K-BV vor und sind die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes durch die vorliegend geplante Situierung der Anschüttung nicht verletzt und ist eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich. Durch die Ausgestaltung der Böschung liegt eine Verletzung der Abstandsflächen nicht vor. Direkt an der Grundstücksgrenze ist bereits das Wohnhaus der Beschwerdeführerin xxx errichtet, sodass das Nachbargrundstück diesbezüglich bereits genutzt ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Bauwerber die Anschüttung bereits mit Bäumen bepflanzt hat und dadurch eine freier Lichteinfall sowie die Sichtverbindung nach außen für die Aufenthaltsräume beeinträchtigt werden, ist auszuführen, dass Bäume und Sträucher keine baulichen Anlagen sind und damit auch baurechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1000.12.2017

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