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{'item': 'KLVwG-306/8/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-306/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.12.2016, Zahl: xxx, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßnahme stattgegeben, dass die drei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.12.2016, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Auflagenpunkte durch folgende Auflage ersetzt werden: „Auflagen: 1. Es darf nur in den im Projekt dargestellten Bereichen eine Sicherung mittels Maschendrahtgeflecht und Kunststoff-Erosions-Schutmatten errichtet werden. 2. Die bereits verlegten Kunststoff-Erosions-Schutzmatten sind samt dem darüber liegenden Maschendrahtgeflecht vor allem im oberen übersteilen Hangbereich derart nachzuverankern, dass sie flächig bodenanliegend aufliegen. Im Anschluss ist eine Spritzbegrünung mit einer adäquaten Alpinmischung, welche auf die im gegenständlichen Bereich heimischen Pflanzenarten Rücksicht nimmt, aufzubringen. Die Mischung der Spritzbegrünung ist vor dem Aufbringen der Behörde bekannt zu geben, damit sie auf ihre Tauglichkeit hin geprüft werden kann. Das entsprechende OK der Behörde ist abzuwarten. Die Spritzbegrünung ist nötigenfalls – sollte sie nicht sogleich zu einem raschen Anwachsen führen – zu wiederholen. 3. Der Nachweis über die Durchführung der obigen Auflagenpunkte ist von der Antragstellerin unaufgefordert bis längstens 1. Oktober 2018 der Bezirkshauptmannschaft xxx vorzulegen. II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.11.2015 hielt der naturschutzfachliche Amtssachverständige, xxx, fest, dass er im Zuge eines Außendienstes am 18.08.2015 festgestellt habe, dass auf dem Grundstück Nr. xxx, und teilweise auf Grundstück Nr. xxx, ein Steinschlagnetz an der xxx errichtet wurde. Dieses Steinschlagnetz bestehe aus einem grünen, engmaschigen Plastikgewebe, über das mit Felsankern ein grobmaschiges Stahlnetz am Felsen angeheftet wurde. Das Steinschlagnetz sei teilweise in der Pflegezone, teilweise (Grundstück xxx) in der Naturzone des Biosphärenparks xxx und im Natura 2000 Gebiet SCI xxx errichtet. Die Grundstücke würden sich beide in der freien Landschaft und in der Alpinzone befinden und wären zweifelsfrei die errichteten Hangsicherungen als sonstige bauliche Anlagen zu qualifizieren. Das Steinschlagnetz habe eine Länge von ca. 45 m und eine Breite von ca. 12 m. Aus seiner Sicht würde dafür keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegen. Diese Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 16.12.2015 an die Betreiberin der xxx, die xxx (nunmehrige Beschwerdeführerin) übermittelt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 suchte die Beschwerdeführerin um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Hangsicherung unter Vorlage eines Einreichprojektes, erstellt von xxx, an. Dieses Projekt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2016 dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Dieser führte in einem daraufhin ergangenen Gutachten, datiert mit 20.06.2016, Folgendes aus: „Im Zuge eines Außendienstes am 18.08.2015 musste festgestellt werden, dass auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx und teilweise auf Grundstück Nr. xxx, xxx ein Steinschlagnetz an der xxx errichtet wurde (siehe Abb.). Das Steinschlagnetz besteht aus einem grünen engmaschigen Plastikgewebe, über das mit Felsankern ein grobmaschiges Stahlnetz am Felsen angeheftet wurde. Insbesondere das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft sind durch die Maßnahme schwer beeinträchtigt worden. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit den durch ein Elementarereignis (Murengang) notwendig gewordenen und behördlich bewilligten Felsankern etwas östlich des Steinschlagnetzes zu sehen. Nunmehr liegen Projektsunterlagen vor, nach denen die Hangrutschung mittels eines Maschendrahtgeflechts (60/60/3,1

  1. mm)aus verzinktem Stahlgeflecht, befestigt auf einem Tragseil und fixiert mit Ösenankern vorgesehen. Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass unter dem Maschendrahtgeflecht eine variable Erosionsschutzmatte verlegt werden soll. Auch eine Spritzbegrünung wird in Erwägung gezogen. Befund Das Steinschlagnetz soll teilweise in der Pflegezone(Gst. xxx), teilweise (Gst. xxx) in der Naturzone des Biosphärenparks xxx und im Natura 2000-Gebiet SCI xxx errichtet werden. Es soll das landschaftsbelastende grüne engmaschige Plastikgewebe ersetzen. Die Grundstücke befinden sich beide in der Freien Landschaft und in der Alpinzone. Das Steinschlagnetz hat eine Länge von ca. 50m und eine Höhe von ca. 11 m und sind zweifelsfrei als sonstige bauliche Anlage zu qualifizieren. Die Gesamtfläche der Vernetzung soll ca. 350m2 betragen. Durch die Errichtung des Steinschlagnetzes werden folgender FFH-Lebensraum tangiert: • 6170 - Alpine und subalpine Kalkrasen (oberhalb der Anrissstelle) • 8120 - Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe Gutachten Bei der Verbauung dieser hochwertigen und naturbelassenen bzw völlig natürlichen Alpinlebensräume kommt es zu einer Beeinträchtigung von Beständen seltener, gefährdeter und geschützter Pflanzenarten (auch als Lebensraum für seltene und völlig geschützte Tierarten). Weiters kommt es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum. Im betreffenden Landschaftsraum sind offene Steinschuttfluren als natürlich anzusehen und stellen Lebensraum für zahlreiche spezialisierte Tier- und Pflanzenarten dar. Durch die Einbringung von Erosionsschutzmatten ist eine Beschattung dieses Lebensraumes die unweigerliche Folge. Durch das Aufbringen einer Spritzbegrünung werden sowohl die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen als auch der Charakter des Landschaftsraumes - zu dem offene Schuttfluren zählen - maßgeblich beeinträchtigt oder sogar vernichtet. Daher kann nur unter Vorliegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses als das der Bewahrung der Natur vor störenden Eingriffen der Bewilligung des geplanten Maschendrahtgitters und der entsprechenden Verankerung zugestimmt werden, wenn auf die Einbringung von Erosionsschutzmatten und der Spritzbegrünung verzichtet wird. Auflagenvorschläge: 1. Es darf lediglich in den im Projekt dargestellten Bereichen eine Sicherung mittels Maschendrahtgeflecht errichtet werden. Die Einbringung von Spritzbeton, Erosionsschutzmatten oder Spritzbegrünung hat zu unterbleiben. 2. Als Fertigstellungsfrist wird der 31.12.2016 vorgesehen.“ Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 wurde das Gutachten des Amtssachverständigen an die Beschwerdeführerin und an die Gemeinde xxx in xxx als Partei iSd xxx Naturschutzgesetzes zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 6. Juli 2016 gab die Gemeinde xxx i.K. bekannt, dass kein Einwand von ihrer Seite gegen die Bewilligung bestehe. Die Beschwerdeführerin führt in einem E-Mail vom 11.07.2016 aus, dass sie mit dem ersten Punkt der vorgeschlagenen Auflagen nicht einverstanden sei. Das Einbringen der Erosionsschutzmatte sei technisch erforderlich, um das darunterliegende Material vor weiterem Ausschwemmen zu schützen und eine Wiederherstellung der Vegetation zu ermöglichen. Allein das Aufbringen des Maschendrahtgitters sei keine nachhaltige Sanierung, da dadurch nur größere Steine vor dem Ausbrechen bzw. Abrutschen geschützt werden, aber das feinkörnige Material dennoch bis auf die Straße gelange und die Erosion damit weiter fortschreite. In der Anlage wurden von der Beschwerdeführerin Fotos des gegenständlichen Hangbereiches vor der Sanierung sowie Fotos nach der durchgeführten Sanierung zur Information übermittelt. Aus dem Fotos vom 7. Juli 2016 sei gut ersichtlich, dass sich die Erosionsschutzmatte im Wesentlichen gut in die Landschaft einfüge und vor allem, dass die Vegetation durch die Erosionsschutzmatte durchwachse und sich wieder verwurzeln könne. Es werde ersucht, dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme wurde erneut dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen übermittelt. Dieser führte dazu in einer Stellungnahme, datiert mit 09.09.2016, aus, dass aus seiner Sicht die Erosionsschutzmatte folgende FFH-Lebensräume tangiere: 6170 - Alpine und subalpine Kalkrasen (oberhalb der Anrissstelle) 8120 – Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe Diese Lebensräume würden sich in einem nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Schutzgebiet befinden. Nach einem neuerlichen Ortsaugenschein am 01.09.2016 sei festgestellt worden, dass die Erosionsschutzmatte nicht entfernt wurde und das Landschaftsbild weiterhin massiv belaste. Betreffend das Argument „die Wiederherstellung der Vegetation zu ermöglichen...“ sei festzuhalten, dass offene Steinschuttrasen der Alpinzone natürlich vegetationsfrei wären, oder zumindest nur lückig mit Polsterpflanzen und –gräsern bewachsen sind und auch so bleiben sollten. Dies seit durch die Dynamik des Lebensraumes bedingt. Der Zustand der Schutthalde sei seit Jahrzehnten unverändert vegetationsarm gewesen, wenn auch immer wieder Steine auf die darunterliegende Straße gelangt sind. Die bereits erfolgte Einbringung einer grünen Erosionsschutzmatte aus Kunststoff stelle einen massiven Eingriff in einen FFH-Lebensraum dar. Darüber hinaus belaste die Kunststoffmatte das Landschaftsbild und den Charakter der alpinen Landschaft, die auch durch offene Schuttfluren natürlichen Ursprungs geprägt sind, massiv. Die Verwendung von Kunststoff im Biosphärenpark xxx, in der Alpinzone und im FFH-Schutzgebiet xxx sei aus Sicht des Landschaftsschutzes alleine schon grundsätzlich zu hinterfragen. Es wäre daher aus naturschutzfachlicher Sicht die vollständige Entfernung der Erosionsschutzmatte vorzuschreiben und das Steinschlaggitter hernach wieder anzubringen. Das Abrollen von größeren Steinen würde durch das Steinschlaggitter alleine ausreichend verhindert werden. Das künstliche Begrünen (mittels grünen Kunststoffmatten) von Standorten, die von Natur aus vegetationslos bzw. vegetationsarm sind, sei fachlich abzulehnen, da diese Standorte Lebensräume für zahlreiche spezialisierte Tiere und Pflanzenarten darstellen. Das Abrollen von Feinteilen und kleineren Steinen könnte auch durch das Aufstellen von mobilen Betonleitwänden am Fahrtbahnrand hintangehalten werden. Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt. Sie teilte daraufhin erneut mit, dass sie mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise nicht einverstanden sei. Das Entfernen der Erosionsschutzmatten sei mit hohen Kosten verbunden und würde weiters die ganze Maßnahme ad absurdum führen. Durch das Entfernen sei die Stabilisierung der Böschung nicht mehr gegeben und würden Betonleitwände sicher nicht besser ins Landschaftsbild passen. Mit Bescheid vom 21.12.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Hangsicherung durch Vernetzung bei km 7,4 der xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, in der Naturzone des Biosphärenparks xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, erteilt. Zugleich wurden folgende Auflagen vorgeschrieben: „1. Es darf lediglich in den im Projekt dargestellten Bereichen eine Sicherung mittels Maschendrahtgeflecht errichtet werden. Die Einbringung von Spritzbeton, Erosionsschutzmatten oder Spritzbegrünung hat zu unterbleiben. 2. Bereits verlegte Kunststoff-Erosionsschutzmatten sind zu entfernen. 3. Sämtliche Maßnahmen sind bis zum 31.05.2017 fertigzustellen.“ Mit Schreiben vom 26. Jänner 2017 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtlich vertreten durch die xxx Rechtsanwälte, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen den Bescheid vom 21.12.2016 ein. Darin führt sie Folgendes aus: „Beschwerde In gegenständlicher Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.12.2016, Zahl xxx binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im subjektiven Recht auf Nichtvorschreibung von Auflagen bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. 1 . Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung einer Hangsicherung durch Vernetzung bei Kilometer 7,4 der xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, xxx, in der Naturzone des Biosphärenparks xxx, in der Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt. An Auflagen wurden erteilt: 1. Es darf lediglich in den im Projekt dargestellten Bereichen eine Sicherung mittels Maschendrahtgeflecht errichtet werden. Die Einbringung von Spritzbeton, Erosionsschutzmatten oder Spritzbegrünung hat zu unterbleiben. 2. Bereits verlegte Kunststoff-Erosionsschutzmatten sind zu entfernen. 3. Sämtliche Maßnahmen sind bis zum 31.05.2017 fertig zu stellen. 2. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerdeführende ist als unmittelbar Betroffene zweifellos legitimiert, die gegenständliche Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, da der angefochtene Bescheid am 29.12.2016 zugestellt wurde und die 4-wöchige Rechtsmittelfrist sohin noch offen ist. 3. Beschwerdegründe 3.1 Die Beschwerdeführerin ist trotz genehmigenden Bescheides durch die Auflagen 1. und 2. des angefochtenen Bescheides beschwert und ficht sohin die Auflagen 1. und 2. des angefochtenen Bescheides an. 3.2 Mit Eingabe vom 31.05.2016 hat die Beschwerdeführerin um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Hangsicherung durch Vernetzung auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, xxx angesucht. Aus den Projektunterlagen geht hervor, dass unter dem Maschendrahtgeflecht eine variable Erosionsschutzmatte verlegt werden soll. Auch eine Spritzbegrünung wurde in Erwägung gezogen. Das Steinschlagnetz hat eine Länge von zirka 50 m und eine Höhe von zirka 11m. Die Gesamtfläche der Vernetzung beträgt zirka 550 m2. Die relevanten Gebiete befinden sich überwiegend (zu etwa 90 %) auf ausgewiesenem Straßengrund (im Eigentum des Landes Kärnten-Betrieb xxx) in der Pflegezone, teilweise in der Naturzone des Biosphärenparks xxx und im Natura 2000-Gebiet SCI xxx (noch nicht verordnet). 3.3 Der beigezogene Amtssachverständige vertritt die Meinung, dass offene Steinschuttflure als natürlich anzusehen sind und Lebensraum für zahlreiche spezialisierte Tier- und Pflanzenarten darstellen. Durch die Einbringung von Erosionsschutzmatten ist eine Beschattung dieses Lebensraumes die unweigerliche Folge. Durch das Aufbringen einer Spritzbegrünung werden sowohl die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen als auch der Charakter des Landschaftsraumes - zu dem offene Schutzflure zählen - maßgeblich beeinträchtigt oder sogar vernichtet. Daraus resultiert die Empfehlung der Auflage 1, die die Sicherung mittels Maschendrahtgitters ohne die Einbringung von Erosionsschutzmatten oder Spritzbegrünung vorschlagen. 3.4 Aus naturschutzfachlicher Sicht, so der Amtssachverständige und die Behörde, wäre daher die vollständige Entfernung der Erosionsschutzmatte vorzuschreiben und das Steinschlaggitter hernach wieder anzubringen. Das Abrollen von größeren Steinen würde durch das Steinschlaggitter alleine ausreichend verhindert. Unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes (K-NBG) und des Kärntner Biosphärenpark-Nockberge- Gesetzes (K-BPNG) und der einschlägigen Bestimmun- gen des Kärntner Naturschutzgesetzes (K-NSG) vermeinen der Amts- sachverständige und letztlich die Bescheid erlassende Behörde, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gemäß § 9 Abs. 3 lit c K-NSG gegeben ist, wenn unter dem Maschendrahtgeflecht eine Kunststoffmatte (Erosionsschutzmatte) verlegt ist. Durch das Aufbringen einer Spritzbegrünung würden sowohl die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen als auch der Charakter des Landschaftsraumes - zu dem offene Schutzfluren zählen - maßgeblich beeinträchtigt oder sogar vernichtet werden. gen des Kärntner Naturschutzgesetzes (K-NSG) vermeinen der Amts- sachverständige und letztlich die Bescheid erlassende Behörde, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, K-NSG gegeben ist, wenn unter dem Maschendrahtgeflecht eine Kunststoffmatte (Erosionsschutzmatte) verlegt ist. Durch das Aufbringen einer Spritzbegrünung würden sowohl die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen als auch der Charakter des Landschaftsraumes - zu dem offene Schutzfluren zählen - maßgeblich beeinträchtigt oder sogar vernichtet werden. 3.5 Die Argumente der Beschwerdeführerin sind Folgende: Die Erfahrung zeigt, dass das Einbringen von Erosionsschutzmatten technisch erforderlich ist, damit das darunter liegende Material vor weiterem Ausschwemmen geschützt ist und dadurch eine Wiederherstellung der natürlichen Vegetation ermöglicht wird. Unter Hinweis auf das hiermit beigelegte Gutachten des Gutachters und gerichtlich beeideten Sachverständigen xxx vom 23.09.2014 wird festgehalten, dass die Wandabbruchkante im Bereich km 7,4 innerhalb des obersten Felsenteiles teilweise markant zerlegt ist. Die gegenständliche Böschung wird durchwegs von feinkristallinem, teils gebändertem Wetterstein Dolomit des Mittelostalpinen Stanglalm - Mesozoikums gebildet. Durch die vorgegebene sedimentäre und tektonisch überprägte Textur dieses Gesteins sind vorrangig engständige Klüfte und daher Kluftkörper geringer Kubatur modelliert. Es kommt jedoch immer wieder zu Kantenlängen von bis zu einigen Dezimetern und überwiegt großteils kantiger Hangschutt. All dies führt zu Immissionen auf der Fahrbahn, aufgrund der steilen Neigung des Hanganschnittes, sofern es nicht entsprechende Schutzmaßnahmen gibt. Der Geologe Dr. xxx kommt im Gutachten zur Empfehlung, dass ein Maschendrahtgeflecht oberhalb der Wandabbruchkante an einem Tragseil, dies befestigt an einem eingebohrten Torstahlsteher, (frostsicher) zu fixieren ist. Darunter ist eine variable Erosionsschutzmatte zu verlegen, damit der Zusammenhalt der aufgelockerten Hangschuttlagen verstärkt wird. Eine derartige Erosionsschutzmatte verhindert einerseits, • das Ausbrechen und Abrutschen von mittleren bis kleineren Gestein (welches also sonst durch das Maschendrahtgitter fallen würde) • damit auch eine fortschreitende Erosion des bergseitigen Bö- schungsanschnittes und • damit einhergehend ein Schutz des darunter liegenden Materials vor weiterem Ausschwemmen und • damit einhergehend die Ermöglichung der Wiederherstellung der natürlichen Vegetation, weil festzuhalten ist, dass die Vegetation durch die Erosionsschutzmatte durchwächst und sich wieder verwurzeln kann! Verwiesen wird diesbezüglich auf die im Akt liegenden Vergleichsfotos der Sanierung (Foto 1676 und 1677 sowie Foto 2344, 2345 und 2346). Die Behörde hat sich insbesondere mit diesen Argumenten der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich gebetsmühlenartig die Argumente des Amtssachverständigen wiedergegeben. Eine gebotene Auseinandersetzung der Argumente der Beschwerdeführenden mit jenen des Amtssachverständigen hat nicht stattgefunden. Die Behörde hat bei 300 m von bescheidmäßigen Flächen einer Spritzbegrünung zugestimmt. Es ist unverständlich warum dies nicht anerkannt wird bzw. dies nicht zulässig sein soll. Es ist jedoch aufgrund der vorliegenden Beweise und Argumente offensichtlich, dass das Öffentliche Interesse gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG gegeben ist. Es wird im Bescheid auch ausgeführt, dass jährlich rund 90.000 Fahrzeuge diese xxx frequentieren.Es ist jedoch aufgrund der vorliegenden Beweise und Argumente offensichtlich, dass das Öffentliche Interesse gemäß Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG gegeben ist. Es wird im Bescheid auch ausgeführt, dass jährlich rund 90.000 Fahrzeuge diese xxx frequentieren. Erfahrungsgemäß wird diese Straße auch von vielen zweispurigen Kraftfahrzeugen bzw. Radfahrern frequentiert. Auch diesbezüglich ist für den Halter der Straße eine enorme Schadenersatzgefahr gegeben, wenn nicht die technisch bestmögliche Absicherung derartiger Abbruchstellen vorgenommen wird (Wegehalterhaftung). Dass die Erosionsschutzmatten dazu geeignet sind fein- oder mitteIkörniges Material am Ausbrechen oder Abrutschen auf die Straße zu hindern bedarf keiner großen Sachverständigeneinschätzung. Dass auch fein und mittelkörniges Material, sofern es auf der Straße landet, eine massive Gefahr für Kraftfahrzeuge, insbesondere zweispurige Kraftfahrzeuge darstellen, ist ebenso evident und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Darüber hinaus wird dies auch von xxx als Experten und xxx der xxx bestätigt. Dass das Aufbringen des Maschendrahtgitters alleine all dies nicht verhindern kann, ist aufgrund der Ausgestaltung des Maschendrahtgitters evident. Die Tatsache, dass die Erosionsschutzmatte das Material besser vor weiterem Ausschwemmen schützt und damit die Wiederherstellung der Vegetation ermöglicht als ein bloßes Maschendrahtgitter, sollte ebenso evident sein. Als eines der wesentlichsten Argumente hervorzuheben ist, dass die Erosionsschutzmatte sich nicht nur gut in die Landschaft einfügt, sondern vor allem dass die Vegetation durch die Erosionsschutzmatte durchwachsen kann und sich wieder verwurzeln kann. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind also so gelagert, dass sie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Gebot des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit bedeutender wirken als die Ausführungen des Amtssachverständigen und der Bescheidbegründung zu diesen Auflagenpunkten. Auch die Leitung des Biosphärenpark - Verwaltung xxx hat zu dieser Thematik Stellung genommen. Die vom Amtssachverständigen alternativ angeregte Sicherung von Steinschlägen durch Betonleitwände am Straßenrand ist abzulehnen, weil diese auf das Landschaftsbild jedenfalls mehr und dauerhaft beeinträchtigend wirken. Auch die Leitung des Biosphärenpark - Verwaltung xxx kommt zu dem Schluss, dass durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte und gewählte Methode zwar das Landschaftsbild zwar kurzzeitig beeinträchtigt wird, aber mittelfristig durch den Durchwuchs sich eine landschaftstypische Fläche ergibt. Es wird dieser Form der Sanierung ausdrücklich zugestimmt. Beweis: xxx, p.A. der Beschwerdeführerin; Gutachten xxx vom 23.09.2074; Lichtbilder (Foto xxx, xxx, xxx, xxx und xxx); Stellungnahme Biosphärenparkverwaltung xxx vom 26.07.2077 weitere Beweise vorbehalten 4. Antrag Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landes-verwaltungsgericht die Anträge, 1. Gemäß § 44 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Gemäß Paragraph 44, VWGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. Die Auflagen des angefochtenen Bescheides Punkt 1. und 2. ersatzlos zu beheben.“ Zugleich mit dieser Beschwerde wurde eine Stellungnahme des Herrn xxx, vom 23.09.2014 vorgelegt. Darin führt dieser Folgendes aus: „Bezugnehmend auf unsere Besprechung vom 12.06.2014 in der Betriebsleitung xxx und Ihr Schreiben vom 02.07.2014 betreffend die Steinschlaggefährdung im Bereich des bergseitigen Böschungsanschnittes, Nockalmstraße - Bereich Km 7,4, sowie die Ausführung einer angepassten Hangsicherung mit Kostenschätzung erlaube ich mir, Ihnen folgende Stellungnahme zu übermitteln: 1. BEFUND: Die zu beurteilende Böschung liegt im Bereich Km 7,4 (ANHANG, ABB.1 und 2) und erreicht eine Höhe von bis zu 11 Metern. Die Wandabbruchkante ist innerhalb des obersten Felsanteiles teils markant zerlegt (ANHANG, ABB.3 und 4), oberhalb des Abbruches zeigt auch die Vegetationsdecke Risse und verrutschte Polster und Bänder, in deren Liegendem zahlreiche Kluftkörper des entfestigten Felses lagern. Die gegenständliche Böschung wird durchwegs von feinkristallinem, teils gebändertem Wettersteindolomit des mittelostalpinem Stanglalm-Mesozoikums gebildet. Durch die vorgegebene sedimentäre und tektonisch überprägte Textur dieses Gesteins sind vorrangig engständige Klüfte und daher Kluftkörper geringer Kubatur modelliert. Allerdings erreichen ausbrechende Einzelkluftkörper lokal immer wieder Kantenlängen von bis zu einigen dm, großteils überwiegt kantiger Hangschutt. All diese Komponenten erreichen die Fahrbahn derzeit aufgrund der steilen Neigung des Hanganschnittes und des Fehlens jedweden Hindernisses direkt (weitere geologische Ausführungen siehe: Geotechnische Stellungnahme vom 14.09.2010, GZ xxx; erstellt durch den Unterzeichneten). 2. EMPFEHLUNG EINER ANGEPASSTEN HANGSICHERUNG: Für den nach der Linkskurve (mit Aussichtsplatz) anfangs noch begrünten, zunehmend ansteigenden Hanganschnitt wird im Abschnitt Km 7,390 bis Km 7,440 die Gesamtabdeckung (ANHANG, ABB.5 und 6) mittels eines Maschendrahtgeflechtes (60/60/3,1
  2. mm)empfohlen, welches oberhalb der Wandabbruchkante an einem Tragseil, befestigt an ein- gebohrten Torstahlstehern (Ø = 25 mm; frostsichere Länge: ≥ 1,50 m, Regelabstand in Anpassung an die Geländesprünge ≥ 3,0
  3. m)zu fixieren ist. Die Unterkante der Vernetzung (unteres Spannseil mit Sicherung an Ösenankern; Verbindung von Seil und Öse über Schäkel; Beispiel: ANHANG, ABB.7 und 8) verläuft in einer Höhe von 1,00 - 1,20 m über FOK (vor Ort angezeichnet). Innerhalb des mittleren Wandabschnittes ist ein weiteres horizontales Spannseil (Ø ≥ 9
  4. mm)vorgesehen, welches durch SN-Anker, L ≥ 2,00 m, Ø = 25 mm, in Entsprechung des Böschungsreliefs mit einem Regelabstand ≥ 3,0 m vernagelt wird. Eine variable Erosionsschutzmatte (z.B.: Tecmat 400) könnte, unterhalb der Maschendrahtgeflechtsauflage verlegt, den Zusammenhalt der aufgelockerten Hangschuttlagen verstärken, wodurch auch ein Ansetzen der umgebenden Vegetation erleichtert werden würde. Die Gesamtfläche der Vernetzung umfasst aufgrund der unregelmäßigen Wandabbruchkante zumindest 350 m2, für das mittlere Spannseil werden ~ 10 - 12 ST SN-Anker (w.o. erwähnt) notwendig werden.“ Ebenso war der Beschwerde ein Schreiben der Biosphärenparkverwaltung xxx vom 26. Jänner 2017 beigelegt, in welchem Folgendes ausgeführt wird: „Bezugnehmend auf Ihre Anfrage zum oben beschriebenen Bescheid, nehmen wir wie folgt Stellung. Aus Sicht der Biosphärenparkverwaltung stellt die bescheidgegenständliche Böschung bei Km 7,4 der xxx durch die umfangreiche Erosion einerseits ein Sicherheitsproblem für die zahlreichen Besucher des Biosphärenparks dar und anderseits beeinträchtigen solche Erosionsflächen auch das Landschaftsbild. Eine nachhaltige Sanierung ist daher auch im Sinne der Biosphärenparkverwaltung xxx. Die seitens das Landes Kärnten - xxx vorgenommene Sanierung in Form von Steinschlaggitter samt Erosionsschutzmatten stellt zwar mittelfristig auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, jedoch zweigt der an vielen Stellen bereits sichtbare Bewuchs durch die Matten hindurch, dass in einem überschaubaren Zeitraum sich die sanierte Fläche ganz dem umgebendem Landschaftsbild anpassen wird. Dass sich in Steinschuttfluren spezialisierte Tier- und Pflanzenarten ansiedeln ist zwar nicht von der Hand zu weisen, allerdings auf Grund der geringen Fläche und der Tatsache, dass die Erosionsfläche sich erst gebildet hat zu vernachlässigen. Außerdem befinden sich im Biosphärenpark ausreichend Erosionsflächen an weniger sensiblen Stellen, die für eine Sicherung der Artvielfalt Sorge tragen. Die seitens des Amtssachverständigen alternativ angeregte Sicherung von Steinschlägen im Falle einer Entfernung der Matten durch Betonleitwände am Straßenrand muss jedenfalls abgelehnt werden, weil diese auf das Landschaftsbild jedenfalls mehr und dauerhaft beeinträchtigen worden. Unter Abwägung aller Argumente verbleibt aus Sicht der Biosphärenparkverwaltung die Einsicht, dass eine Sanierung der Erosionsfläche unumgänglich ist, die seitens des Landes Kärnten - xxx vorgenommene Methode zwar das Landschaftsbild derzeit beeinträchtigt, aber mittelfristig durch den Durchwuchs sich eine landschaftstypische Fläche ergeben wird. In Ermangelung einer zweckmäßigeren Methode wird dieser Form der Sanierung, insbesondere aufgrund der unmittelbaren Fahrbahnnähe und kleinräumigen Fläche zugestimmt.“ Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Dieses ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 09.02.2017 den geologischen Amtssachverständigen Mag. xxx in einem geologischen Gutachten festzustellen, ob im hier vorliegenden Fall im Bereich der xxx aus fachlicher Sicht das Einbringen von Erosionsschutzmatten unbedingt erforderlich ist, um eine weitere Abrutschung des Hanges zu vermeiden. Es möge dargelegt werden, ob aus fachlicher Sicht das alleinige Befestigen eines Maschendrahtgeflechts ausreiche, um einerseits die Hangrutschung aufzuhalten und andererseits die Sicherheit der darunterliegenden Nockalmstraße zu gewährleisten. In der mit 09.01.2018 datierten Stellungnahme hielt der geologische Amtssachverständige Folgendes fest: „Der Unterzeichner wurde ersucht im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsakt eine geologische Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob im vorliegenden Fall im Bereich der xxx aus fachlicher Sicht das Einbringen von Erosionsschutzmatten unbedingt erforderlich ist, um eine weitere Abrutschung des Hanges zu vermeiden. Weiters wird ersucht darzulegen, ob aus fachlicher Sicht das alleinige Befestigen eines Maschendrahtgeflechtes ausreichend ist, um einerseits die Hangrutschung aufzuhalten und andererseits die Sicherheit der darunter liegenden xxx zu gewährleisten. Nach Durchsicht des Gesamtaktes sowie nach Durchführung eines Ortsaugenscheines im gegenständlichen Bereich der xxx ergeht aus fachlicher Sicht folgende Stellungnahme: Befund: Ist-Situation Entlang der xxx wurde bei Km 7,4 der bergseitige Böschungsanschnitt durch eine Hangvernetzung mittels Maschendrahtgeflecht (60/60/3,1
  5. mm)gegen weitere Auflockerung gesichert. Unterhalb dieser Vernetzung wurde eine variable Erosionsschutzmatte nach dem System Tecmat 600 der Firma xxx auf der Böschungsoberfläche anliegend aufgebracht und mit dem vorbeschriebenen Geflecht fixiert. Vorgeschichte Die Sicherung wurde auf Basis einer fachlichen Stellungnahme, erstellt von xxx, xxx, vom 23.09.2014 errichtet. In dieser Stellungnahme wird die gegenständliche Böschung mit einer Höhe bis zu elf Meter beschrieben. Die Wandabbruchkante ist innerhalb des obersten Felsanteiles markant zerlegt und oberhalb des Abbruches zeigt auch die Vegetationsdecke Risse und verrutschte Polster und Bänder, in deren Liegendem zahlreiche Kluftkörper des entfestigten Felsens lagern. Der Untergrund wird aus feinkristallinem, gebändertem Wettersteindolomit aufgebaut, wobei durch die vorgegebene sedimentäre und tektonisch überprägte Textur vorrangig engständige Klüfte und daher Kluftkörper geringer Kubatur auftreten. Einzelkluftkörper erreichen lokal immer wieder Kantenlängen von bis zu einigen Dezimetern. Großteils überwiegt kantiger Hangschutt. Die losen Komponenten erreichen beim Abrutschen/Abstürzen derzeit die Fahrbahn auf Grund der steilen Neigung des Hanganschnittes und des Fehlens von Schutzbarrieren. xxx kommt in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2014 zum Schluss, dass für den Hangabschnitt zwischen Km 7,390 und Km 7,440 eine Gesamtabdeckung mittels eines Maschendrahtgeflechtes (60/60/3,1
  6. mm)zu empfehlen ist. Dieses ist oberhalb der Wandabbruchkante an einem Tragseil, welches befestigt an eingebohrten Thorstahlstehern befestigt ist, zu fixieren. Die Unterkante der Vernetzung verläuft in einer Höhe von 1,00 - 1,20 m über FOK (Fahrbahnoberkante), wobei ebenfalls ein Spannseil zur Sicherung vorzusehen ist. Innerhalb des mittleren Wandabschnittes ist ein weiteres horizontales Spannseil vorzusehen. Dieses soll mittels SN-Anker entsprechend dem Böschungsrelief ebenfalls in regelmäßigen Abständen vernagelt werden. Weiters wird in der Stellungnahme 2014 festgehalten: "Eine variable Erosionsschutzmatte (z.8: Tecmat 400) könnte, unterhalb der Maschendrahtgeflechtsauflage verlegt, den Zusammenhalt der aufgelockerten Hangschuttlagen verstärken, wodurch auch ein Ansetzen der umgebenden Vegetation erleichtert werden würde." Nachdem vom naturschutzfachlichen Sachverständigen im Zuge einer Außendienstverrichtung im August 2015 festgestellt wurde, dass im gegenständlichen Bereich eine Böschungsvernetzung in der Natur- und Pflegezone des Biosphärenparks xxx und im Natura 2000 SCI Gebiet xxx errichtet wurde und dafür keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag, wurde von der xxx mit Einreichprojekt vom Mai 2016 um Bewilligung für die Hangsicherung durch Vernetzung bei Km 7,4 der xxx angesucht. Im Einreichprojekt sind sowohl die Vernetzung mit Maschendrahtgeflecht als auch die Erosionsschutzmatte als geplante Baumaßnahmen enthalten. Mit Bescheid vom 21.12.2016 wurde für die gegenständliche Hangsicherung mittels Vernetzung die Bewilligung unter Auflagen erteilt. In den Auflagen wird darauf hingewiesen, dass die Sicherung lediglich mittels Maschendrahtgeflecht erfolgen darf und die Einbringung von Spritzbeton, Erosionsschutzmatten oder Spritzbegrünung zu unterbleiben hat. Weiters wird die Antragstellerin im Bescheid aufgefordert, die bereits verlegte Kunststoff-Erosionsschutzmatte zu entfernen. Dagegen wurde von der xxx als Antragstellerin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Erosionsschutzmatte erforderlich sei, um mittleres und kleineres Steinmaterial zurückzuhalten und damit die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern auf der Straße gewährleisten zu können und um die Erosion durch Ausschwemmen zu unterbinden. Ortsaugenschein Beim Ortsaugenschein am 9.8.2017 wurde wie auch bereits vom naturschutzfachlichen Sachverständigen angegeben, die bereits errichtete Böschungssicherung vor Ort vorgefunden. Unter dem Maschendrahtgeflecht mit der Maschenweite von 60 x 60 mm ist eine Erosionsschutzmatte aus einem dreidimensionalen Wirrgelege aus Polypropylen an die Böschung angeheftet. Die Felsböschung aus stark zerlegtem, klein klüftigem Wettersteindolomit ist mit 50° bis 60° Grad geneigt, wobei der obere Teil der Felsböschung zur Geländekante steiler ausgebildet ist. Das Maschendrahtnetz ist im östlichen Bereich über die Erosionsschutzmatte hinaus verlegt worden, sodass ein kleiner Böschungsbereich ausschließlich mit Maschendrahtgeflecht abgedeckt ist. Darüber hinaus sind seitlich der Vernetzung vegetationslose ungesicherte Felsböschungen mit ähnlichen Neigungen vorhanden. Bei den ungesicherten Felsböschungen haben sich durch Abrieselung von Steinmaterial kleinere Schuttkegel am Böschungsfuß bzw. im Bereich des Straßenbanketts (als seichter Graben ausgeführt) gebildet. Einzelnes frisches Steinmaterial ist über das Bankett bis zur Fahrbahn verteilt. Wieviel Steine tatsächlich auf die Fahrbahn gelangen, ist im Zuge des Ortsaugenscheines nicht feststellbar gewesen, da vermutlich durch den Straßenbetreiber regelmäßige Kontrollen und Säuberungen an der Fahrbahn erfolgen. Im mittleren Bereich der vernetzten Böschung ist unterhalb der oberen Geländekante die Erosionsschutzmatte offensichtlich mangelhaft verlegt, da keine Überlappung der Mattenbahnen vorliegt. Es zeigt sich, dass ab diesem offenen Bereich bis zum Hangfuß der Böschung kleinere Steine zwischen Erosionsschutzmatte und Maschendrahtgeflecht vorhanden sind. Festgehalten wird, dass Erosionsschutzmatten üblicherweise dann zur Anwendung kommen, wenn eine Erosion bzw. das Ausspülen und Abschwemmen von Bodenmaterial und Saatgut verhindert werden soll, damit eine beabsichtigte Begrünung rascher erfolgen kann. Auf Basis historischer Orthofotos ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Straßenböschung bereits seit 1999 mehr oder weniger vegetationslos besteht. Beurteilung: Im Bereich der xxx bei Km 7,4 wurde eine bis zu elf Meter hohe vegetationslose steile Straßenböschung mit einem vernagelten Maschendrahtgeflecht gesichert. Zwischen Maschendrahtgeflecht und Geländeoberfläche wurde eine Erosionsschutzmatte aus Polypropylen auf die Böschungsoberfläche angebracht, um It. Projekt „Ausschwemmungen zu unterbinden und das raschere Anwachsen einer Vegetationsdecke zu erleichtern". Im Bereich der xxx bei Km 7,4 wurde eine bis zu elf Meter hohe vegetationslose steile Straßenböschung mit einem vernagelten Maschendrahtgeflecht gesichert. Zwischen Maschendrahtgeflecht und Geländeoberfläche wurde eine Erosionsschutzmatte aus Polypropylen auf die Böschungsoberfläche angebracht, um römisch eins t. Projekt „Ausschwemmungen zu unterbinden und das raschere Anwachsen einer Vegetationsdecke zu erleichtern". Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass der aufgelockerte Wettersteindolomit, der engständig geklüftet und vor allem innerhalb der Wandabbruchkante des obersten Bereiches markant zerlegt ist, durch die Verlegung des Maschendrahtgeflechtes (Vernetzung) im Hinblick auf fortschreitende Zerlegung und damit mögliches Abrutschen kleinerer Hang- und Schuttbereiche ausreichend gesichert ist. Damit beschränkt sich die Problematik auf abkollernde Steine mit kleinerer Körnung, die die Fahrbahn erreichen könnten. Das Maschendrahtgeflecht hält durch die satte Anbringung an der Böschungsoberfläche auch die oberflächennahen Bodenschichten (Humus, Verwitterungs- und Detritusschicht) weitgehend zurück. Durch das Vorhandensein des Geflechts ist in den weniger steilen Bereichen, d.h. im Bereich des Böschungsfußes bis auf halbe Höhe der Böschung, das Herausfallen und Abkollern von Gesteinsmaterial auch mit einer Körnung kleiner als die Maschenweite der Vernetzung als sehr gering anzusehen. Für den obersten übersteilen Bereich der Straßenböschung, der markant zerlegt ist sowie auch Anrisse in der Vegetationsdecke oberhalb der Kante gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass die Erosionsschutzmatte auch kleineres Steinmaterial, das sich aus der Böschung löst, zurückhält. Dies ist durch abrollende kleinere Steine im Bereich der nicht überlappenden Mattenbahnen belegt, wobei das darüber liegende Maschendrahtgeflecht eine rückhaltende bzw. abbremsende Wirkung zeigt. Im Hinblick auf die Sicherung der Fahrbahn gegen Kleinsteinschlag aus dem obersten Böschungsbereich ist daher die Erosionsschutzmatte zusätzlich zum Maschendrahtgeflecht als notwendig zu erachten. Andernfalls wäre am Fahrbahnrand eine entsprechende Barriere mit dahinterliegendem Auffangraum erforderlich um ein Ablagern von Kleinsteinmaterial auf der Fahrbahn zu verhindern. Das Anwachsen einer Vegetationsdecke konnte im unteren weniger steilen Böschungsbereich mit und ohne Erosionsschutzmatte in einem ähnlichen Ausmaß beobachtet werden. Darüber hinaus ist für ein Abrollen von Steinmaterial aus den unteren Hangbereichen das Bankett als seichtgründiger Graben ausgebildet, womit ein begrenzter Auffangraum vorhanden ist. Die angrenzenden ungesicherten Straßenböschungen mit den teils frischen abgelagerten Schuttkegeln und Steinmaterial im Straßenbankett zeigen, dass der Erosionsprozess mit abrollenden Steinmaterial einer ständigen Kontrolle und Wartung, wie auch in der Vergangenheit im jetzigen gesicherten Böschungsbereich, bedarf und offensichtlich auch durchgeführt wird. Zusammenfassend ergibt sich aus fachlicher Sicht die Schlussfolgerung: Das Befestigen des Maschendrahtgeflechtes reicht aus, um die oberflächlichen Abrutschungen bzw. Auflockerungen der Straßenböschung in diesem Bereich hintanzuhalten. Die Erosionsschutzmatte unterbindet im oberen übersteilen und markant zerlegten Hangbereich der Straßenböschung (Hangabbruchkante) das Herausfallen von kleinerem Steinmaterial aus dem Maschendrahtgeflecht und verhindert somit, dass dieses Steinmaterial auf die Fahrbahn gelangt, da das Straßenbankett und der ausgebildete Graben zu schmal und zu seicht ausgebaut sind und keine Auffangbarriere vorhanden ist.“ Mit Verfügung vom 22. Jänner 2018 wurde daraufhin eine öffentlich-mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 28. Februar 2018 mit dem Beginn um 10.00 Uhr anberaumt. Den Parteien des Verfahrens wurde zugleich die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen zur Kenntnisnahme und Vorbereitung übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 wurde nach ausführlicher Erläuterung der vorliegenden örtlichen Situation und etwaiger Alternativen zur derzeit angebrachten Erosionsschutzmatte folgender Kompromiss durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen formuliert: „Die bisher angebrachte Erosionsschutzmatte muss im übersteilen Hangbereich nachverankert werden, damit sie flächig bodenanliegend aufliegt. Im Anschluss ist eine Spritzbegrünung mit adäquaten Alpinmischung aufzubringen.“ Die Beschwerdeführerin stimmte den vorgeschlagenen Maßnahmen in der Verhandlung zu. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: In einem Böschungsbereich der xxx auf Höhe km 7,4, Parzellen Nr. xxx und xxx, xxx, wurde auf Grund von erosionsbedingten Abrutschungen durch die xxx als Verwalterin der xxx eine Hangsicherung durch Vernetzung und Auflegung von Erosionsschutzmatten durchgeführt. Für diese Maßnahmen wurde nachträglich mit Schreiben vom 27. Mai 2016 um naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorlage eines entsprechendes Einreichprojektes erstellt von Herrn Dr. xxx, bei der belangten Behörde angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Beiziehung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Bescheid vom 21.12.2016, Zahl: xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Hangsicherung durch Vernetzung bei km 7,4 der xxx erteilt. Zugleich wurde mit diesem Bescheid jedoch in drei Auflagenpunkten vorgeschrieben, dass die Einbringung von Spritzbeton, Erosionsschutzmatten oder Spritzbegrünung zu unterbleiben hat. Bereits verlegte Kunststoff-Erosionsschutzmatten sind zu entfernen. Sämtliche Maßnahmen sind bis 31.05.2017 fertigzustellen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde, welche sich im Wesentlichen gegen die Beseitigung der Erosionsschutzmatten richtet, wurden vom nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten weitere Ermittlungen getätigt. So wurde sowohl ein geologischer Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen, welcher zu ermitteln hatte, ob die Sicherheit der Besucher der xxx (PKW wie auch Motorrad- und Fahrradverkehr) durch alternative Möglichkeiten sichergestellt werden kann. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 wurde auch der naturschutzfachliche Amtssachverständige beigezogen. Es kann festgehalten werden, dass nach einer ausführlichen Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Abwägung der Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes und der Straßensicherheit die nunmehr vorgeschlagenen Auflagenpunkte als Kompromiss vereinbart wurden. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie auf die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung und das Beiziehen der erwähnten Amtssachverständigen. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 5 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 5, Kärntner Naturschutzgesetz Schutz der freien Landschaft

(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
  1. a)die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
  2. b)Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
  3. c)die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
  4. d)die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
  5. e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
  6. f)die Anlage von Schitrassen;
  7. g)die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
  8. h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
  9. h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
  10. i)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
  11. k)die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
  12. l)das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;
  13. m)die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV;
  14. n)die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß § 17 Abs. 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
  15. n)die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen:
  1. a)von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
  2. a)von Litera b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
  3. b)von lit.
  4. ib)von Litera i 1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; 2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden; 3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen
  5. c)von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
  6. c)von Litera k, gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
  7. d)von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
  8. d)von Litera l, die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
  9. e)von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.
  10. e)von Litera m, die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen. § 6 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 6, Kärntner Naturschutzgesetz Schutz der Alpinregion
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Errichtung von Freileitungen.
(2)In der Alpinregion ist verboten:
  1. a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs 1 bewilligten Maßnahmen.
  2. a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Absatz eins, bewilligten Maßnahmen.
  3. b)die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Abs 1 bewilligt wurden, erforderlich sind.
  4. b)die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Absatz eins, bewilligt wurden, erforderlich sind. § 9 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
  1. a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
  2. b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
  3. c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
  2. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
  3. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
  4. d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
  5. e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4)Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als 1. Bauland oder 2.Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß Paragraph 4, Litera d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera n, ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
  1. a)bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
  2. b)bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Im hier vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der gegenständliche Hangrutschungsbereich der Kärntner xxx im freien Gelände und in der Alpinregion befindet. Die ca. 34 km lange xxx wurde bereits zu Beginn der 1970-er Jahre von der Kärntner Landesregierung beschlossen. Man erhoffte sich dadurch eine Förderung des Tourismus im xxx und wird die xxx entsprechend touristisch vermarktet. Sie soll unter anderem dazu dienen, Touristen wie auch Einheimischen die Natur der Bergwelt der xxx näher zu bringen und ist sie sowohl mit Auto, Motorrad und Bus wie auch mit Fahrrädern befahrbar. Auf einer eigenen Homepage www.xxx.at können sämtliche Informationen über die xxx von der Vermarktung von Ausstellungen bis hin zur Kulinarik abgerufen werden. Die xxx ist eine mautpflichtige Straße und ist sie in den Wintermonaten von Anfang November bis Ende April geschlossen. Pro Jahr verkehren auf der xxx rund 90.000 Fahrzeuge, wobei davon ca 40% Motorräder sind. Durch den Bau der gegenständlichen xxx durch das Land Kärnten wurde somit der Wille kundgetan, dass im gegenständlichen sensiblen Landschaftsbereich (Biosphärenpark xxx) Autos, Motorräder und Busse verkehren dürfen. Dies beinhaltet jedoch auch, dass die Verwaltung der Nockalmstraße dafür Sorge zu tragen hat, dass diesem gewünschten öffentlichen Verkehr auch eine entsprechend sichere Straße zur Verfügung steht. So ist vor allem die Sicherheit von Motorradfahrern nicht gewährleistet, wenn unvorbereitet und unabsehbar Steine auf die Straße gelangen können bzw dort liegen. Dies war im hier gegenständlichen Hangbereich gegeben. Es hatte daher die Beschwerdeführerin als Verwalterin der xxx dafür Sorge zu tragen, dass der gegenständliche Hangbereich abgesichert wird. Dafür ist unzweifelsfrei eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (§ 5, § 6 und § 9 K-NSG) erforderlich. Bei der Bewilligung des gegenständlichen Projektes war insbesondere auf § 9 Abs. 7 K-NSG iVm § 9 Abs. 8 leg. cit. Rücksicht zu nehmen. Es hatte daher die Beschwerdeführerin als Verwalterin der xxx dafür Sorge zu tragen, dass der gegenständliche Hangbereich abgesichert wird. Dafür ist unzweifelsfrei eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 9, K-NSG) erforderlich. Bei der Bewilligung des gegenständlichen Projektes war insbesondere auf Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 8, leg. cit. Rücksicht zu nehmen. So ist es unbestritten, dass im gegenständlichen Landschaftsraum wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige festhält, Bereiche vorkommen, die vegetationsarm sind und bei denen natürliche Erosionsflächen und offene Steinschutzfluren vorkommen. Das Einbringen einer Erosionsschutzmatte im gegenständlichen Landschaftsraum stellt unzweifelhaft einen Eingriff dar, der auf dem ersten Blick nicht in das Gefüge und das Landschaftsbild der vorherrschenden freien Landschaft passt. Es muss jedoch auch in Abwägung mit den hier vorliegenden öffentlichen Interessen an der touristischen Nutzung der Nockalmstraße durch PKW, Motorrad und Busverkehr beachtet werden, dass es der politische Wille des Landes Kärnten ist, dass sich rund 90.000 Fahrzeuge pro Jahr auf der Nockalmstraße ohne Gefährdung der Sicherheit von Mensch und Maschine bewegen. Das durch das erkennende Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die alleinige Anbringung des Maschendrahtgeflechtes (60 x 60 x 3,1 mm) nicht ausreichend ist, um die Straßensicherheit alleine zu gewährleisten. Das zusätzliche Aufstellen von Betonleitwänden wurde unter anderem auch von der Verwaltung des Biosphärenparks xxx nicht befürwortet. Weiters ist dazu festzuhalten, dass auch der geologische Amtssachverständige ausführte, dass ein alleiniger Maschendrahtzaun eine weitere Erosion vor allem im oberen übersteilen Hangbereich nicht verhindern kann und dass zu befürchten ist, dass die vorhandenen Verankerungen im Laufe der Zeit derart ausgeschwemmt werden, dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. Die als Alternative diskutierte Kokosmatte unterliegt der natürlichen Verwitterung. Es konnte nicht eindeutig belegt werden, dass das Anbringen einer solchen Kokosmatte das Entstehen eines natürlichen Bewuchses in absehbarer Zeit, bevor die Kokosmatte selbst verrottet ist, sichert. Aus diesen Gründen wurde nach ausgiebiger Diskussion mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vereinbart, dass die bereits angebrachte Erosionsschutzmatte an der gegenständlichen Stelle verbleiben kann. Diese ist jedoch im oberen übersteilen Hangbereich zusätzlich derart zu verankern, dass sie flächig am Hang aufliegt. Im Anschluss daran ist eine Spritzbegrünung mit einer adäquaten Alpinmischung aufzubringen. Sollte diese Alpinmischung nicht rasch anwachsen, ist eine Spritzbegrünung entsprechend zu erneuern. Dies wurde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Erkenntnis mit Auflagen entsprechend vorgeschrieben. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.306.8.2017

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