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{'item': 'KLVwG-S4-2066/6/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-2066/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 03.10.2017, Zahl: xxx, betreffend Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gemäß § 116 K-FLG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2018Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 03.10.2017, Zahl: xxx, betreffend Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 116, K-FLG (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istDie Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: xxx, im Folgenden: der Beschwerdeführer, erhielt eine mit 06.06.2017 datierte und vom Obmann der Agrargemeinschaft „xxx“ (AG) ausgestellte „Zahlungsaufforderung“ (ein von der Agrarbehörde erstelltes Formblatt). Damit wurde er aufgefordert, die Gesamtsumme von € 277,30 binnen zwei Wochen auf das Konto der AG einzuzahlen. Von € 439,30 („Weideabrechnung 2015“) wurden € 162,-- („Aufrollung 2012/13/14“) abgezogen. Die Zahlungsaufforderung enthielt den handschriftlichen Vermerk „€ 102,30 bezahlt 19/6/2017“. Mit E-Mail vom 15.6.2017 (auch „Cc“ an die Behörde versandt) brachte der Beschwerdeführer gegenüber der AG vor, dass vom Weidezins die fünf zu Schaden gekommenen Rinder in Abzug zu bringen seien. Mit Schreiben vom 21.06.2017 wurde er von der Agrarbehörde aufgefordert, darzulegen, ob seine Mitteilung als Antrag gemäß § 116 Abs. 2 K-FLG aufzufassen sei. Mit Schreiben vom 21.06.2017 wurde er von der Agrarbehörde aufgefordert, darzulegen, ob seine Mitteilung als Antrag gemäß Paragraph 116, Absatz 2, K-FLG aufzufassen sei. Mit E-Mail vom 25.06.2017 teilte der er der Behörde zunächst mit, es handle sich bei seiner Mitteilung „nur um eine Information“; aufgrund einer neuerlichen Kontaktnahme durch die Behörde (Schreiben vom 13.07.2017) erklärte er mit Schreiben vom 23.07.2017, die Zahlungsvorschreibung „in vollem Umfang zu beeinspruchen“. Die Behörde hielt daraufhin eine mündliche Verhandlung ab. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits € 102,30 einbezahlt habe, somit sei lediglich der Betrag von € 175,-- offen. Diese € 175,-- würden sich aus dem Weidezins für fünf Tiere zusammensetzen. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 3. Oktober 2017, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die Zahlungsaufforderung (vom 06.06.2017) an den Beschwerdeführer in der Höhe von € 175,-- zu Recht besteht. Der Beschwerdeführer habe die Forderung in der mündlichen Verhandlung dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, er habe lediglich eine eigene Forderung gegenüber der AG in der Höhe von € 175,-- in Abzug gebracht. Eine solche Vorgehensweise sei jedoch in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Dieses Anliegen sei vielmehr an die Vollversammlung heranzutragen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 23.10.2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Von seinem Rinderbestand seien fünf Mutterkühe auf dem Weg vom und zum Weidegebiet xxx zu Schaden gekommen. Dort gebe es nur zwei Aufstiegsmöglichkeiten, den xxx und den Wanderweg. Der xxx sei in den Jahre 2014 und 2015 wegen Schneebruch durch Baumstämme nicht passierbar gewesen. Diesbezüglich habe er den Obmann informiert, der die Freischneidung dieses xxx erst im Frühjahr 2016 wieder veranlasste. Wäre der Weg ordnungsgemäß instand gehalten worden, hätte er keine Ausfälle bei seinen Mutterkühen gehabt. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Unfällen und der durch die AG betriebenen Schafhaltung. Die Funktionsträger der AG hätten ihre Pflichten nicht ausreichend wahrgenommen, die Viehsteige nicht freigeschnitten und auch die Hirten hätten nicht alle Fehlentwicklungen erkannt und behoben. Daher habe er den Ausfall von fünf Mutterkühen zu beklagen. Der Beschwerde war ein umfangreiches Konvolut von Zeitungsartikeln und Fotos beigegeben. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am 01.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in der im Wesentlichen Folgendes Vorbringen erstattet wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „... Ergänzend bringt der Vertreter der mitbeteiligten Partei vor, dass eine Vollversammlung zur Gegenforderung bereits abgehalten wurde. Laut vorgelegtem Protokoll vom 27.12.2017 hat die AG einstimmig dagegen gestimmt, dass die Unkosten für die verletzten Tiere von der NB getragen werden. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Abstimmung nicht einstimmig war, weil er mit Handzeichen dagegen gestimmt habe. Vorher habe der Beschwerdeführer auch sein Anliegen dargebracht. Vom Obmann sei die Abstimmung so eingeleitet worden: „Schenken wir dem Spien die 175,--, Ja oder Nein?“ Der Beschwerdeführer sieht nicht ein, dass die AG ihre Verpflichtungen nicht einhält betreffend Wegräumung etc., wenn er doch einen diesbezüglichen Beitrag jährlich leistet. Es bestünde auch die Möglichkeit selbst Robotleistungen zu erbringen, weil der Obmann aber die Arbeiten willkürlich einteilt, bin ich dazu nicht bereit. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei wendet zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Abstimmungsverhalten ein, dass vor der Durchführung der Abstimmung die Angelegenheit erörtert wurde, sich der Beschwerdeführer jedoch an der Abstimmung nicht beteiligt hat zumal er angegeben hat, dass dies wegen des laufenden Verfahrens seinerseits nicht möglich sei. Im Protokoll ist ein Abstimmungsverhalten des Beschwerdeführers auch nicht vermerkt. Er hat sich weder der Stimme enthalten noch dafür gestimmt. Der Obmannstellvertreter zitiert die Fragestellung des Obmannes wie folgt: „Der Obmann bringt den Antrag, „ob auf die Forderungen von Herrn xxx eingegangen wird und die Unkosten für seine angeblich verletzten Tiere von der NB getragen werden sollten?“ Im Weiteren wurde protokolliert: „Einstimmig dagegen.“ Zu den Robotschichten gibt der Obmannstellvertreter an, dass die Alm mit dem Auto erreichbar sei. Genau befragt gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll: Die Vorschreibung Weideabrechnung passt, es sind jedoch die Arbeiten nicht ordnungsgemäß oder nicht zum richtigen Zeitpunkt durchgeführt worden. Ich beziehe mich speziell auf das Freischneiden des Weges, was ich dem Obmann angeboten habe selbst durchzuführen, was er mir aber verweigert hat. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei weiß betreffend Angebot zum Freischneiden des Weges nichts. Dieser Weg ist auf italienischem Staatsgebiet und ist hier ohne Einbeziehung der Behörden keine Handlung möglich. Auf entsprechendes Befragen gibt der Beschwerdeführer an, dass er gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 27.12.2017 keine Minderheitsbeschwerde erhoben hat. ...“ V.römisch fünf. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: „§ 116 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979„§ 116 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz – K-FLG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, Kosteneinbringung

(1)Die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften haben rückständige Kostenbeiträge durch Zahlungsaufforderung einzumahnen.
(2)Über die Zahlungspflicht hat im Streitfalle die Agrarbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung kann von der Partei bei der Agrarbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragt werden.
(3)Für rückständige Kostenbeiträge können gesetzliche Verzugszinsen von dem auf Grund der Zahlungsaufforderung sich ergebenden Zahlungstermin an berechnet werden.
(4)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53. Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53, gewährt (politische Exekution).“
(4)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 53. Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 53, gewährt (politische Exekution).“ Aus dem Regelungsplan der AG Nachbarschaft xxx, Generalakt Zahl: 1200 vom 22.12.1905: Der Beschwerdeführer vlg. xxx, Haus-Nr. xxx, EZ xxx, ist mit fünf Anteilen an der Agrargemeinschaft beanteilt. Aus dem I. Anhang (Wirtschaftsplan; Weidenordnung):Aus dem römisch eins. Anhang (Wirtschaftsplan; Weidenordnung): a) Punkt 7.: Die Kosten des Alpbetriebes mit Ausnahme der Hirtenkosten sind wie die übrigen Gemeinschaftslasten von den Teilgenossen nach Maßgabe ihrer Anteile zu tragen. Punkt 8.: Für die Kultivierungs-, Zaun- und Weginstandhaltungsarbeiten sowie für die Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen ist alljährlich pro Anteile ½ Handschicht zu leisten. …… Für nicht geleistete Schichten ist ….. der schuldige Betrag …. in die Nachbarschaftskasse zu zahlen. Aus dem Verwaltungsstatut: § 21: Können Auslagen nicht aus der Kasse gedeckt werden und müssen sie durch Umlagen auf die Teilhaber aufgebracht werden, so hat die Umlegung nach der Größe der Anteile zu erfolgen.Paragraph 21 :, Können Auslagen nicht aus der Kasse gedeckt werden und müssen sie durch Umlagen auf die Teilhaber aufgebracht werden, so hat die Umlegung nach der Größe der Anteile zu erfolgen. VI.römisch sechs. Sachverhalt: Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, Einsicht in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in der Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Dem Beschwerdeführer wurden mit Zahlungsvorschreibung vom 06.06.2017 durch das vertretungsbefugte Organ der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx € 277,30 zur Einzahlung vorgeschrieben; der Beschwerdeführer hat € 102,30 einbezahlt. Ein Restbetrag von € 175,-- ist somit noch offen. Diese Zahlungsvorschreibung versteht sich als Ausgleichsleistung dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 an den gemeinschaftlichen Arbeiten auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Robotschichten) nicht beteiligt hat. Die Vorgangsweise der Agrargemeinschaft entspricht den oben unter V. wiedergegebenen Bestimmungen des Regelungsplans. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass von der Agrargemeinschaft Arbeiten durchgeführt worden sind, die diese Beitragsvorschreibung an ihn rechtfertigen; er ist aber der Meinung, dass die Arbeiten unvollständig durchgeführt worden seien; speziell, was das Freischneiden eines Weges auf italienischem Staatsgebiet betrifft, weil dadurch sein Vieh auf andere Steigen ausweichen musste. Seine Tiere hätten sich dabei verletzt. Die € 175,-- entsprechen dem Weidezins für fünf Tiere.Diese Zahlungsvorschreibung versteht sich als Ausgleichsleistung dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 an den gemeinschaftlichen Arbeiten auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Robotschichten) nicht beteiligt hat. Die Vorgangsweise der Agrargemeinschaft entspricht den oben unter römisch fünf. wiedergegebenen Bestimmungen des Regelungsplans. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass von der Agrargemeinschaft Arbeiten durchgeführt worden sind, die diese Beitragsvorschreibung an ihn rechtfertigen; er ist aber der Meinung, dass die Arbeiten unvollständig durchgeführt worden seien; speziell, was das Freischneiden eines Weges auf italienischem Staatsgebiet betrifft, weil dadurch sein Vieh auf andere Steigen ausweichen musste. Seine Tiere hätten sich dabei verletzt. Die € 175,-- entsprechen dem Weidezins für fünf Tiere. Die Agrargemeinschaft hat am 27.12.2017 über diese Gegenforderung des Beschwerdeführers abgestimmt. Sie hat die Bezahlung dieser Forderung abgelehnt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer diesen Beschluss zugestimmt hat oder nicht; er hat dagegen jedenfalls keine Minderheitsbeschwerde erhoben. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: Wiewohl § 116 Abs. 2 K-FLG in seinem systematischen Zusammenhang nahelegen würde, dass es sich bei den nach dieser Gesetzesbestimmung vorzuschreibenden Kostenbeiträgen um solche handelt, die in „agrarischen Operationen“ (im Falle einer Agrargemeinschaft: Regelungsverfahren) anfallen, so hat der VwGH (2012/07/0114; 2010/07/0159) dieser Bestimmung einen wesentlichen größeren Anwendungsbereich zugemessen: Wiewohl Paragraph 116, Absatz 2, K-FLG in seinem systematischen Zusammenhang nahelegen würde, dass es sich bei den nach dieser Gesetzesbestimmung vorzuschreibenden Kostenbeiträgen um solche handelt, die in „agrarischen Operationen“ (im Falle einer Agrargemeinschaft: Regelungsverfahren) anfallen, so hat der VwGH (2012/07/0114; 2010/07/0159) dieser Bestimmung einen wesentlichen größeren Anwendungsbereich zugemessen: In diesen Fällen wurde der Behörde auch eine Streitentscheidungspflicht für ausständige Kostenbeiträge aus der laufenden Verwaltung einer Agrargemeinschaft zugebilligt; mehr noch: sogar rückständige Zahlungsverpflichtungen, die grundsätzlich nicht im Gemeinschaftsverhältnis wurzeln (wie z.B. Wegbenützungsentgelte) könnten demnach „im Verwaltungswege eingebracht werden. Das Antragsrecht ist grundsätzlich mit zwei Wochen befristet; nachdem die Behörde in ihrem Schriftverkehr keine förmlichen Verbesserungsaufträge (vgl. § 13 Abs. 3 AVG) erteilt und keine Fristen gesetzt hat, ist wohl der letztlich erst 1 ½ Monate später eingebrachte, dezidiert so bezeichnete, Antrag noch als rechtzeitig zu werten gewesen; diese Unklarheit im behördlichen Schriftverkehr darf nicht zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden.Das Antragsrecht ist grundsätzlich mit zwei Wochen befristet; nachdem die Behörde in ihrem Schriftverkehr keine förmlichen Verbesserungsaufträge vergleiche Paragraph 13, Absatz 3, AVG) erteilt und keine Fristen gesetzt hat, ist wohl der letztlich erst 1 ½ Monate später eingebrachte, dezidiert so bezeichnete, Antrag noch als rechtzeitig zu werten gewesen; diese Unklarheit im behördlichen Schriftverkehr darf nicht zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden. Zur geltend gemachten Aufrechnung einer Gegenforderung ist (unter Anwendung der vom VwGH in 94/10/0079 aufgestellten Grundsätze) die Rechtsansicht der Behörde, es möge zuerst in einer Vollversammlung darüber befunden werden, nicht zu beanstanden: Eine Aufrechnung kann nur dann stattfinden, wenn die (Gegen-)-Forderung anerkannt oder der Höhe nach rechtskräftig festgestellt worden ist. Über die Anerkennung der Forderung kann hier nur die Vollversammlung befinden; im Fall der Ablehnung wäre die Angelegenheit in einem Minderheitsbeschwerdeverfahren zu klären. Wie die Sachverhaltserhebungen ergeben haben, hat die Agrargemeinschaft die Anerkennung dieser Forderung abgelehnt; der Beschwerdeführer hat dagegen keine Minderheitsbeschwerde erhoben. Weil aber - auch vom Beschwerdeführer unbestritten – die Zahlungsvorschreibung der Agrargemeinschaft dem Grunde und der Höhe nach richtig ist, die geltend gemachte Gegenforderung aber nicht anerkannt oder sonst wie festgestellt wurde, war die Beschwerde abzuweisen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). Die bezug habende Rechtsprechung wurde in Punkt VII. dargelegt.Die bezug habende Rechtsprechung wurde in Punkt römisch sieben. dargelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.2066.6.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.