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{'item': 'KLVwG-1056/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-1056/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Einzelrichterin xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2017, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Einzelrichterin xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2017, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A.) Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.02.2017, xxx, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 des Waffengesetzes 1996 – WaffG und § 57 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG verboten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.02.2017, xxx, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 4 des Waffengesetzes 1996 – WaffG und Paragraph 57, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG verboten. Mit Schreiben vom 10.02.2017 wurde die Polizeiinspektion xxx ersucht den Waffenverbotsbescheid dem Beschwerdeführer gegen Übernahmsbestätigung auszufolgen und die Bestätigung anher rückzumitteln sowie die Waffendokumente sicherzustellen. Laut schriftlichem Bericht der Polizeiinspektion xxx vom

  1. 2017, GZ: xxx, wurde der Waffenverbotsbescheid vom 10.02.2017 dem Beschwerdeführer im LKH xxx, wo er sich in stationärer Behandlung befand, gegen Übernahmebestätigung (Rückschein) durch GI xxx am 14.02.2017 um 14.04 Uhr ausgefolgt. Dem Bericht der Polizeiinspektion xxx vom 17.02.2017 zufolge wurden der Waffenpass Nr. xxx und der Europäische Feuerwaffenpass Nr. xxx am 16.02.2017 um 10.30 Uhr vom Beschwerdeführer bei der PI xxx abgegeben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.03.2017 wurde die xxx, z.Hd. des Bezirksjägermeisters xxx, xxx, xxx, davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.02.2017 ein Waffenverbot (Rechtskraft 28.02.2017) verhängt wurde. Am 19.04.2017 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid xxx vom 10.02.2017, Zahl: xxx. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2017, Zahl: xxx, wurde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 10.02.2017, Zahl: xxx, gemäß § 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, als verspätet zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2017, Zahl: xxx, wurde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 10.02.2017, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 14.02.2017 übernommen habe. Der Bescheid sei mit 28.02.2017 rechtskräftig geworden. Gegen einen nach § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz erlassenen Bescheid könne bei der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung sei nicht fristgerecht eingebracht worden und sei damit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 14.02.2017 übernommen habe. Der Bescheid sei mit 28.02.2017 rechtskräftig geworden. Gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz erlassenen Bescheid könne bei der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung sei nicht fristgerecht eingebracht worden und sei damit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der angefochtene Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.04.2017 übernommen. Am 04.05.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde – rechtsfreundlich vertreten – im Wesentlichen vor, dass die Rechtsauffassung, wonach der bekämpfte Bescheid bereits am 14.02.2017 zugestellt worden wäre, unrichtig sei. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.04.2017, Zahl: xxx sei ihm niemals rechtswirksam zugestellt worden. Er sei am 7.02.2017 von seinem Wohnort weggewiesen worden. Zudem habe er sich in der Zeit vom 11.02.2017 bis einschließlich 16.02.2017 wegen einer depressiven Episode in stationärer Behandlung im LKH xxx befunden. Eine rechtswirksame Zustellung des gegenständlichen Bescheides habe daher infolge der Ortsabwesenheit und infolge seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht erfolgen können. Beweis: Beischaffung der Akten xxx und xxx, beide des Bezirksgerichtes xxx, Beischaffung und Verlesung des Aktes xxx des Landesgerichtes xxx Beischaffung und Verlesung des Aktes xxx der Staatsanwaltschaft xxx Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, Ortsaugenschein, Beischaffung und Verlesung des Strafaktes xxx der Polizeiinspektion xxx, xxx, praktischer Arzt, xxx, xxx, xxx, Pensionistin, xxx, xxx im xxx, xxx, Pensionist, xxx, xxx, xxx, Büchsenmacher, xxx, xxx, die Bestätigung des xxx vom 11.10.2016, Beilage ./1, die ärztliche Bestätigung vom 9.Feber 2017, Beilage ./2, die Aufenthaltsbestätigung vom 26.4.2017, Beilage ./3, xxx, xxx, xxx als Zeuge, xxx, xxx, xxx und Einvernahme des Beschwerdeführers. Mangels einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.02.2017 zu xxx könne von einer Fristversäumung nicht ausgegangen werden. Eine solche wäre zudem einzig und allein auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis -in concreto die mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene depressive Episode- zurückzuführen. Eine depressive Episode verbunden mit einem stationären Krankenhausaufenthalt hindere daher jedenfalls den Lauf der Frist, da es ihm nicht einmal möglich gewesen wäre, den gegenständlichen Bescheid fristgerecht zu bekämpfen. Er habe aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes die Wesentlichkeit des Bescheides und das damit verbundene Rechtsmittelerfordernis gar nicht erkennen können. Er beantrage der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren wider ihn einzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zur Entscheidung vor. B.) Beschwerdeverfahren: Im Beschwerdeverfahren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer und der Polizeibeamte, der den Bescheid zugestellt hatte, vernommen wurden und Einsicht in den Gesamtakt genommen wurde. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er vom 11.02.2017 bis 16.02.2017 stationär im LKH xxx gewesen sei. Den Mandatsbescheid vom 10.02.2017, Zahl: xxx, mit welchem ein Waffenverbot gegen ihn verhängt worden sei, habe er am 14.02.2017 übernommen und sei ihm dieser im LKH xxx zugestellt worden. Die auf dem Rückschein ersichtliche Unterschrift stamme von ihm. Er sei damals sehr verwundert gewesen, dass ihm im Krankenhaus ein Bescheid zugestellt werde. Er habe sich wie ein Verbrecher gefühlt. Im Krankenhaus habe er Nerven beruhigende Infusionen erhalten. Der Polizeibeamte sei im Krankenhaus in Uniform erschienen und habe zu ihm gesagt, dass er einen Bescheid zuzustellen hätte. Er habe den Bescheid gar nicht annehmen wollen, sondern habe ersucht, dass man dies mit seinem Rechtsanwalt klären solle. Den Bescheid habe er nicht durchgelesen. Er habe damals nicht gewusst, was im Bescheid drinnen steht. Er habe momentan gar nicht erfassen können, was das Ganze soll. Von der Polizeiinspektion xxx sei er angerufen worden, dass er seinen Waffenpass und seinen Europäischen Feuerwaffenpass abliefern solle. Es könne durchaus sein, dass dies am 16.02.2017 um 10.30 Uhr erfolgt sei. Den Bescheid vom 10.02.2017 habe er seinem Rechtsanwalt nach der Entlassung überreicht. Wann das gewesen sei, könne er nicht sagen. Der Zeuge xxx - er hatte die Zustellung des Mandatsbescheides an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Waffenverbot im LKH xxx vorzunehmen - gab an, dem Beschwerdeführer gesagt zu haben, dass gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Waffenverbot erlassen worden sei und er ihm den Bescheid übergeben müsse. Was der Beschwerdeführer daraufhin geantwortet habe, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer sei sicher nicht verwirrt gewesen und habe dem folgen können, was er gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid übernommen und auch auf dem Rückschein unterschrieben. In seiner Anwesenheit habe er seiner Erinnerung nach den Bescheid nicht angeschaut und auch das Kuvert nicht aufgemacht. Über die Zustellung des Bescheides habe er einen Bericht verfasst. Die Darstellung im Bericht vom 14.
  2. 2017 bleibe aufrecht. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer den Bescheid ursprünglich nicht habe annehmen wollen. Auch sei ihm nicht erinnerlich, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt kontaktieren wollte. Dem Beschwerdeführer habe er bereits im Krankenhaus gesagt, dass er den Waffenpass und den Europäischen Feuerwaffenpass abgeben müsse. Daraufhin habe er ihm geantwortet, dass er die Dokumente erst suchen müsse. Am 16.02.2017 um 10.30 Uhr habe der Beschwerdeführer diese Dokumente dann bei der Polizeiinspektion xxx abgegeben. C.) Beweiswürdigung: Der Zeuge xxx konnte den Zustellvorgang des Bescheides an den Beschwerdeführer im Landeskrankenhaus xxx detailliert und überzeugend schildern. Seinen Ausführungen, wonach er den Beschwerdeführer hinsichtlich des bestehenden Waffenverbotes in Kenntnis gesetzt habe, war ebenfalls zu folgen. Er konnte auch überzeugend dartun, dass der Beschwerdeführer den Bescheid übernommen und unterschrieben habe und in der Lage gewesen sei dem Geschehen zu folgen. Seine Darstellung, wonach es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht übernehmen wollte und die Sache mit seinem Rechtsanwalt geklärt wissen wollte, war überzeugend. Seinen Angaben zum Ablauf des Vorganges wird der Vorzug gegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass er den Bescheid zum in Rede stehenden Zeitpunkt übernommen habe, er ihm im LKH xxx zugestellt worden sei und die auf dem zugehörigen Rückschein ersichtliche Unterschrift von ihm stamme. Er stellte auch nicht in Abrede, dass der Polizeibeamte im Krankenhaus in Uniform erschienen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er einen Bescheid zuzustellen habe. Insofern decken sich, was die Vorgangsweise der Zustellung anlangt, die Ausführungen des Zeugen mit den Angaben des Beschwerdeführers. Keine Übereinstimmung besteht hingegen dahingehend, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht annehmen wollte, sondern ersucht habe die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt zu klären. Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, dass er den Bescheid seinem Rechtsanwalt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus übergeben hat. Wann dies erfolgt sei, konnte er jedoch nicht dartun. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die nervenberuhigenden Infusionen während des stationären Aufenthaltes und die depressive Episode berief, die ihn daran hinderten, den Inhalt des Bescheides zu erfassen und die erforderlichen Rechtsmittel zu ergreifen, war ihm nicht zu folgen. Da es sich bei einem Waffenverbot, von welchem der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten anlässlich der Zustellung des Bescheides nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde, um eine schwerwiegende in die Sphäre des Waffenbesitzers eingreifende Maßnahme handelt, kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer diesem Umstand nicht die entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Da er zudem bereits am 16.02.2017 seine waffenrechtlichen Dokumente ablieferte, wäre es wohl naheliegend, dass er sich über eine derartige Verpflichtung und die entsprechende Rechtsgrundlage in Kenntnis informiert hätte. Der Beschwerdeführer vermochte auch damit, dass er wegen seiner depressiven Episode nicht einmal mehr in der Lage gewesen wäre, entsprechende Vorkehrungen zu treffen oder jemanden zu beauftragen für ihn einzuschreiten, nicht zu überzeugen. C.) Rechtliche Beurteilung: Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist die Behörde berechtigt einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statuarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist die Behörde berechtigt einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statuarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Nach § 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Nach Paragraph 57, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG kann , gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 24a Zustellgesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 idgF, kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist (Z 1).Gemäß Paragraph 24 a, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, idgF, kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist (Ziffer eins,). Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.02.2017, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 des Waffengesetzes und § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG verboten wurde, dem Beschwerdeführer am 14.02.2017 um 14.04 Uhr im Krankenhaus xxx, wo er sich in stationärer Behandlung befand, gegen Übernahmebestätigung durch xxx von der Polizeiinspektion xxx ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer unterfertigte den dazugehörigen Rückschein persönlich. Der Bescheid wurde somit am 14.02.2017 erlassen und galt mit diesem Zeitpunkt als rechtswirksam zugestellt. Durch die Übernahme des Bescheides am Dienstag, den 14.02.2017 begann die zweiwöchige Frist zur Einbringung der Vorstellung zu laufen und endete am Dienstag, den
  3. Februar
  4. Die vom Beschwerdeführer am Mittwoch, den
  5. April 2017 erhobene Vorstellung erfolgte nicht fristgerecht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung daher zu Recht wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe waren nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerde war demnach kein Erfolg beschieden.Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.02.2017, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 4 des Waffengesetzes und Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG verboten wurde, dem Beschwerdeführer am 14.02.2017 um 14.04 Uhr im Krankenhaus xxx, wo er sich in stationärer Behandlung befand, gegen Übernahmebestätigung durch xxx von der Polizeiinspektion xxx ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer unterfertigte den dazugehörigen Rückschein persönlich. Der Bescheid wurde somit am 14.02.2017 erlassen und galt mit diesem Zeitpunkt als rechtswirksam zugestellt. Durch die Übernahme des Bescheides am Dienstag, den 14.02.2017 begann die zweiwöchige Frist zur Einbringung der Vorstellung zu laufen und endete am Dienstag, den
  6. Februar
  7. Die vom Beschwerdeführer am Mittwoch, den
  8. April 2017 erhobene Vorstellung erfolgte nicht fristgerecht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung daher zu Recht wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe waren nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerde war demnach kein Erfolg beschieden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1056.5.2017

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