← Österreich

{'item': 'KLVwG-2152/6/2017'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 2§ 135§ 5§ 6§ 217§ 217a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-2152/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheiden der Bürgermeisterin vom 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin für die Wohnung in xxx, mit einer Nutzfläche von ca. 86 m² für die Jahre 2011 bis 2015 eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von jeweils € 204,-- zuzüglich Säumniszuschlag von jeweils € 4,08 und Verspätungszuschlag von jeweils € 20,40, somit in der Höhe von jeweils € 228,50 vorgeschrieben. In der dagegen eingebrachten Berufung wird auf die Ausnahme

§ 3Abs.

1a K-ZWAG hingewiesen; weiters darauf, dass Säumnis- bzw. Verspätungszuschlag unzulässig seien, da einerseits die Ausnahme

§ 3Abs.

1a K-ZWAG gegeben sei und andererseits die Verspätung des Zuschlags entschuldbar sei. In der dagegen eingebrachten Berufung wird auf die Ausnahme

Paragraph 3, Absatz eins a, K-ZWAG hingewiesen; weiters darauf, dass Säumnis- bzw. Verspätungszuschlag unzulässig seien, da einerseits die Ausnahme

Paragraph 3, Absatz eins a, K-ZWAG gegeben sei und andererseits die Verspätung des Zuschlags entschuldbar sei. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde wird vorgebracht wie in der Berufung, insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Objekt um ein Ferienhaus handelt, das zur Gänze vermietet wird und die Nächtigungs- und Kurtaxen vorgeschrieben und eingezogen wurden bzw. die Gäste angemeldet worden seien. die Behörde hätte den Bescheid derartig zu erlassen gehabt, dass weder Verspätung noch Säumnis eintreten könne. Es wurde wie folgt erwogen: Bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um ein Ferienholzblockhaus mit einer Wohnung. Der Baugrund ist für ein Ferienhaus gewidmet. In dem Haus urlauben zeitweise sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familienangehörigen; sie besuchen dann Verwandte und erledigen Arbeiten. Weiters wird das Haus bzw. die darin gelegene Wohnung, wenn die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen abwesend sind, gegen Entgelt für etwa 5 Wochen im Jahr nicht gewerbsmäßig vermietet. Wenn die Beschwerdeführerin dies nicht selbst tut, werden die Gäste von einer

barin empfangen und eingewiesen und ist auch diese die Ansprechperson für die Gäste. Wenn erforderlich wird auch während des Aufenthalts der Gäste zwischendurch gereinigt und die Wäsche gewechselt. Die Bettwäsche und Toilettewäsche wird zur Verfügung gestellt. Die Küche ist eingerichtet und gibt es eine Waschmaschine. Beworben wird durch Aushang in der Gemeinde, in der Fremdenverkehrsbroschüre und auch im Internet. Die Vermietung in dieser Weise erfolgt seit 1983 und wird die Nächtigungs- und Ortstaxe abgeführt. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

§ 2Abs.

1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG gilt als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG gilt als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

§ 3Abs. 1 gelten nicht als Zweitwohnsitze, insbesondere

Nach Paragraph 3, Absatz eins, gelten nicht als Zweitwohnsitze, insbesondere -

lit. a Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden.

Litera a, Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden.

ständiger Judikatur zur GewO 1994 (u.a. VwSlg 14.897) setzt die Privatzimmervermietung voraus, dass der Vermieter in der Wohnung tatsächlich wohnt, der Gast also im Rahmen des Wohnverbandes des Vermieters bis zu einem gewissen Teil in dessen Hausstand aufgenommen wird. Dies ist gegenständlich zweifelsfrei nicht der Fall, zumal sich die Beschwerdeführerin während der Vermietung nicht im Gebäude aufhält und kann somit nicht von Privatzimmervermietung gesprochen werden.

§ 135

BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Paragraph 135, BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

§ 5Abs.

1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom

  1. Jänner bis
  2. Dezember des Kalenderjahres und ist

§ 6Abs.

1 leg cit die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Diese Bestimmung gilt auch für Selbstbemessungsabgaben.

ständiger Judikatur (u.a. VwGH 2009/17/0125) ist eine Verspätung nicht entschuldbar, wenn dem Abgabenpflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus.

VwGH 2006/15/0150 liegt kein Verschulden vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Erklärung einzureichen hat.

Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom

  1. Jänner bis
  2. Dezember des Kalenderjahres und ist

Paragraph 6, Absatz eins, leg cit die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Diese Bestimmung gilt auch für Selbstbemessungsabgaben.

ständiger Judikatur (u.a. VwGH 2009/17/0125) ist eine Verspätung nicht entschuldbar, wenn dem Abgabenpflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus.

VwGH 2006/15/0150 liegt kein Verschulden vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Erklärung einzureichen hat. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Rechtslage sowie auf das Vorbringen ist auszuführen, dass die Verspätung nicht entschuldbar ist. Es handelt sich um eine Selbstmessungsabgabe und konnte die Behörde somit erst

dem Selbstbemessung nicht erfolgt ist, tätig werden. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung (u.a. VwGH 2001/13/0133) ergibt, ist Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache

pflichtgemäße,

den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt erscheint jedoch vorliegend zu sein, da die Beschwerdeführerin nicht einmal vorbringt, dass sie im Gegenstand Erkundigungen eingezogen hat.

§ 217Abs.

1 und 2 BAO ist, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, ein Säumniszuschlag von 2 % zu entrichten.

Paragraph 217, Absatz eins und 2 BAO ist, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, ein Säumniszuschlag von 2 % zu entrichten.

§ 217aZ 3 BAO sind für Landes- und Gemeindeabgaben abweichend vom § 217 Abs.

10 1. Satz Säumniszuschläge die den Betrag von 5,-- Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Paragraph 217 a, Ziffer 3, BAO sind für Landes- und Gemeindeabgaben abweichend vom Paragraph 217, Absatz 10, 1. Satz Säumniszuschläge die den Betrag von 5,-- Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Da gegenständlich der Säumniszuschlag den Betrag von 5,-- Euro nicht erreicht, war dieser nicht festzusetzen, zumal im Sinne § 217 Abs. 10 BAO die Zweitwohnsitzabgaben nicht mit einem Abgabenbescheid geltend gemacht worden sind. Da gegenständlich der Säumniszuschlag den Betrag von 5,-- Euro nicht erreicht, war dieser nicht festzusetzen, zumal im Sinne Paragraph 217, Absatz 10, BAO die Zweitwohnsitzabgaben nicht mit einem Abgabenbescheid geltend gemacht worden sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, zumal die Berechnung als solche nicht beeinsprucht wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2152.6.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.