GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz im Spruch „Der Urlaubszeitraum ist gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“ zu entfallen hat.und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz im Spruch „Der Urlaubszeitraum ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“ zu entfallen hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde, auf Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 8.11.2017, der genehmigte Urlaub für die Zeit vom 20.2.2017 bis 31.3.2018 unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
F, vorzeitig mit 15.11.2017 beendet. Die Wiederanweisung der Entlohnung erfolgt nach Dienstantritt. Der Urlaubszeitraum ist
F weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch
F als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde, auf Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 8.11.2017, der genehmigte Urlaub für die Zeit vom 20.2.2017 bis 31.3.2018 unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
Paragraph 58, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, idgF, vorzeitig mit 15.11.2017 beendet. Die Wiederanweisung der Entlohnung erfolgt nach Dienstantritt. Der Urlaubszeitraum ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Wörtlich wird weiters ausgeführt: „... 4) Ich bin seit xxx Bedienstete des Landes Kärnten. Vor meiner Dienstzuweisung an die Abt. xxx war ich an verschiedenen Schulen tätig, zuletzt in der xxx Neuen Mittelschule xxx in xxx in xxx. Als beamtete Landeslehrerin habe ich einen Dienstvertrag vom 20.2.2017 erhalten und wurde der Abt. xxx zur Dienstverrichtung zugeteilt. 5) Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Karenzurlaub vom 20.
1 LDG 1984 genehmigt worden ist. Bereits in diesem nicht bekämpften und somit rechtskräftigen Bescheid wurde festgestellt, dass der Urlaubszeitraum weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist. Nach ha Ansicht hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen den Bescheid vom xxx eine Beschwerde erheben müssen; mangels Bekämpfung des Bescheides vom xxx geht die nun erfolgte Beschwerde gegen den Bescheid vom xxx, der diese Feststellung lediglich wiederholt, ins Leere. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, für die Zeit vom 20.02.2017 bis 31.03.2018 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 genehmigt worden ist. Bereits in diesem nicht bekämpften und somit rechtskräftigen Bescheid wurde festgestellt, dass der Urlaubszeitraum weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist. Nach ha Ansicht hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen den Bescheid vom xxx eine Beschwerde erheben müssen; mangels Bekämpfung des Bescheides vom xxx geht die nun erfolgte Beschwerde gegen den Bescheid vom xxx, der diese Feststellung lediglich wiederholt, ins Leere. Da aus beiden Bescheiden eindeutig hervorgeht, dass es sich entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin um die Genehmigung eines Karenzurlaubes
1 LDG 1984 handelt, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum für den gegenständlichen Zeitraum eine Dienstzuteilung vorliegen soll. Es ist richtig, dass ein Landeslehrer
LDG 1984 bei Bedarf und mit seiner Zustimmung vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung zugewiesen werden kann. Diese Zuweisung, die mit Bescheid erfolgen hätte müssen und auch zur Folge gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Ihre Bezüge als Landeslehrerin erhalten hätte, ist jedoch nicht erfolgt und war auch nicht beantragt. Der in der Beschwerde erwähnte Dienstvertrag (!) vom 20.02.2017 beim Land Kärnten, der im Übrigen nicht vorliegt, ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Karenz nicht als pragmatisierte Landeslehrerin sondern als Vertragsbedienstete für das Land Kärnten tätig war und somit keine dienstliche Tätigkeit als Landeslehrerin vorlag. Im Übrigen wurden die Bezüge der Beschwerdeführerin mit 19.02.2017 eingestellt und erst mit 15.11.2017 wieder angewiesen. Die theoretische Möglichkeit einer vorübergehenden Dienstzuweisung
LDG 1984 ändert nichts an der tatsächlichen Karenzierung mit Bescheid vom xxx, weshalb auch die Bestimmung des § 22 Abs. 3 LDG 1984 nicht anwendbar ist. Auch das Schreiben der Bundesministerin vom 28.06.2017, das erst nach erfolgter Karenzierung erstellt wurde, ändert nichts an dem Umstand, dass eine Dienstzuteilung einer pragmatisierten Landeslehrerin bei Bedarf von der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mittels Bescheid (und keinesfalls mit einem Dienstvertrag der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung) erfolgen hätte müssen. Da aus beiden Bescheiden eindeutig hervorgeht, dass es sich entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin um die Genehmigung eines Karenzurlaubes
Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 handelt, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum für den gegenständlichen Zeitraum eine Dienstzuteilung vorliegen soll. Es ist richtig, dass ein Landeslehrer
Paragraph 22, LDG 1984 bei Bedarf und mit seiner Zustimmung vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung zugewiesen werden kann. Diese Zuweisung, die mit Bescheid erfolgen hätte müssen und auch zur Folge gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Ihre Bezüge als Landeslehrerin erhalten hätte, ist jedoch nicht erfolgt und war auch nicht beantragt. Der in der Beschwerde erwähnte Dienstvertrag (!) vom 20.02.2017 beim Land Kärnten, der im Übrigen nicht vorliegt, ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Karenz nicht als pragmatisierte Landeslehrerin sondern als Vertragsbedienstete für das Land Kärnten tätig war und somit keine dienstliche Tätigkeit als Landeslehrerin vorlag. Im Übrigen wurden die Bezüge der Beschwerdeführerin mit 19.02.2017 eingestellt und erst mit 15.11.2017 wieder angewiesen. Die theoretische Möglichkeit einer vorübergehenden Dienstzuweisung
Paragraph 22, LDG 1984 ändert nichts an der tatsächlichen Karenzierung mit Bescheid vom xxx, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, LDG 1984 nicht anwendbar ist. Auch das Schreiben der Bundesministerin vom 28.06.2017, das erst nach erfolgter Karenzierung erstellt wurde, ändert nichts an dem Umstand, dass eine Dienstzuteilung einer pragmatisierten Landeslehrerin bei Bedarf von der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mittels Bescheid (und keinesfalls mit einem Dienstvertrag der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung) erfolgen hätte müssen. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx,
2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 10.02.2017 an die Volksschule xxx in xxx versetzt worden ist und somit die Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach ein Übertritt von der xxx Neuen Mittelschule xxx in xxx in die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung erfolgt wäre, ebenfalls nicht korrekt ist. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx,
Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 10.02.2017 an die Volksschule xxx in xxx versetzt worden ist und somit die Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach ein Übertritt von der xxx Neuen Mittelschule xxx in xxx in die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung erfolgt wäre, ebenfalls nicht korrekt ist. Die Beschwerdeführerin vermeint des Weiteren, dass die Zeit des Karenzurlaubes vom 20.02.2017 bis 15.11.2017 für die Vorrückung in höhere Bezüge und als ruhegenussfähige Zeit anrechenbar sei. Hiezu normiert der § 58a Abs. 1 LDG 1984, dass die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
G wird die Vorrückung (in höhere Bezüge) durch Antritt eines Karenzurlaubes gehemmt. Der § 6 Abs. 2 Z 2 PG 1965 bestimmt, dass die Zeit eines Karenzurlaubes nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gilt. Im § 58a Abs. 3 LDG 1984 wird ausgeführt, dass die Zeit eines Karenzurlaubes
(§ 58a) Abs. 2 bis zum dort ausgeführten Höchstausmaß für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit auf Antrag (!) zu berücksichtigen ist. Nach ha Ansicht hätte daher die Beschwerdeführerin, wenn sie der Meinung ist, dass die Zeit ihres Karenzurlaubes vom 20.02.2017 bis 15.11.2017 entgegen der eindeutigen Bestimmungen im § 58a Abs. 1 LDG 1984, im § 10 GehG und im § 6 PG 1965 anrechenbar ist, zumindest für eine Anrechnung im Rahmen der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen entsprechenden Antrag (ideal erweise in Verbindung mit dem Antrag auf Karenzierung und mit einer entsprechenden Begründung) einbringen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Karenzierung iSd § 58 iVm § 58a Abs. 1 LDG 1984 vorliegt. Es wird nochmals festgehalten, dass die diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, nicht bekämpft worden sind. Die Beschwerdeführerin vermeint des Weiteren, dass die Zeit des Karenzurlaubes vom 20.02.2017 bis 15.11.2017 für die Vorrückung in höhere Bezüge und als ruhegenussfähige Zeit anrechenbar sei. Hiezu normiert der Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984, dass die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG wird die Vorrückung (in höhere Bezüge) durch Antritt eines Karenzurlaubes gehemmt. Der Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PG 1965 bestimmt, dass die Zeit eines Karenzurlaubes nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gilt. Im Paragraph 58 a, Absatz 3, LDG 1984 wird ausgeführt, dass die Zeit eines Karenzurlaubes
(Paragraph 58 a,) Absatz 2 bis zum dort ausgeführten Höchstausmaß für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit auf Antrag (!) zu berücksichtigen ist. Nach ha Ansicht hätte daher die Beschwerdeführerin, wenn sie der Meinung ist, dass die Zeit ihres Karenzurlaubes vom 20.02.2017 bis 15.11.2017 entgegen der eindeutigen Bestimmungen im Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984, im Paragraph 10, GehG und im Paragraph 6, PG 1965 anrechenbar ist, zumindest für eine Anrechnung im Rahmen der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen entsprechenden Antrag (ideal erweise in Verbindung mit dem Antrag auf Karenzierung und mit einer entsprechenden Begründung) einbringen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Karenzierung iSd Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984 vorliegt. Es wird nochmals festgehalten, dass die diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, nicht bekämpft worden sind. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der § 58a Abs. 2 LDG 1984 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist sie seit 12.09.1988 Bedienstete des Landes Kärnten. Der § 58a Abs. 2 Z 2 lit. e LDG 1984 besagt, dass abweichend von Abs. 1 die Zeit eines Karenzurlaubes für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist". Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses einer Landeslehrerin des Landes Kärnten zum Land Kärnten kann nicht von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft gesprochen werden. Die Nichtberücksichtigung des § 58a Abs. 2 LDG 1984 im rechtskräftigen Bescheid vom xxx sowie wiederholend im Bescheid vom xxx erfolgte daher zu Recht. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Paragraph 58 a, Absatz 2, LDG 1984 im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist sie seit 12.09.1988 Bedienstete des Landes Kärnten. Der Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, LDG 1984 besagt, dass abweichend von Absatz eins, die Zeit eines Karenzurlaubes für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist". Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses einer Landeslehrerin des Landes Kärnten zum Land Kärnten kann nicht von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft gesprochen werden. Die Nichtberücksichtigung des Paragraph 58 a, Absatz 2, LDG 1984 im rechtskräftigen Bescheid vom xxx sowie wiederholend im Bescheid vom xxx erfolgte daher zu Recht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf Grund der Zusicherung von leitender Stelle davon ausgegangen sei, dass keine SchlechtersteIlung eintreten würde, wird zunächst angemerkt, dass keine näheren Angaben vorliegen, von wem und wann diese Zusagen erfolgt wären. Aus dem Personalakt der Dienstbehörde ist keine diesbezügliche Zusage ersichtlich und wäre eine solche auch, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in den Bescheiden der belangten Behörde, nicht nachvollziehbar. Es stellt sich auch die Frage, ob angesichts des Dienstvertrages als Vertragsbedienstete des Landes Kärnten und des dortigen Bezuges im Zeitraum vom 20.02.2017 bis 15.11.2017 tatsächlich von einer SchlechtersteIlung gesprochen werden kann. Die „soziale Ungleichbehandlung“ kann auch deshalb nicht erkannt werden, da es sich um keine vorübergehende Verwendung als Landeslehrerin
Sd § 58 LDG 1984. Da die Dienstbehörde bei allen Landeslehrern bzw. Landeslehrerinnen im Falle der Genehmigung eines Antrages auf Karenzierung gleich vorgeht, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Bescheid gegen das Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, nicht nachvollziehbar und eindeutig zurückzuweisen. Vielmehr wäre eine Anrechnung des Karenzurlaubes im gegenständlichen Fall eine Ungleichbehandlung aller anderen Landeslehrerlinnen, die ebenfalls einen Karenzurlaub beantragt haben und diese Zeit (zu Recht) nicht angerechnet bekommen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf Grund der Zusicherung von leitender Stelle davon ausgegangen sei, dass keine SchlechtersteIlung eintreten würde, wird zunächst angemerkt, dass keine näheren Angaben vorliegen, von wem und wann diese Zusagen erfolgt wären. Aus dem Personalakt der Dienstbehörde ist keine diesbezügliche Zusage ersichtlich und wäre eine solche auch, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen in den Bescheiden der belangten Behörde, nicht nachvollziehbar. Es stellt sich auch die Frage, ob angesichts des Dienstvertrages als Vertragsbedienstete des Landes Kärnten und des dortigen Bezuges im Zeitraum vom 20.02.2017 bis 15.11.2017 tatsächlich von einer SchlechtersteIlung gesprochen werden kann. Die „soziale Ungleichbehandlung“ kann auch deshalb nicht erkannt werden, da es sich um keine vorübergehende Verwendung als Landeslehrerin
Paragraph 22, LDG 1984 gehandelt hat, sondern um eine von der Beschwerdeführerin selbst beantragte Karenzierung iSd Paragraph 58, LDG 1984. Da die Dienstbehörde bei allen Landeslehrern bzw. Landeslehrerinnen im Falle der Genehmigung eines Antrages auf Karenzierung gleich vorgeht, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der Bescheid gegen das Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, nicht nachvollziehbar und eindeutig zurückzuweisen. Vielmehr wäre eine Anrechnung des Karenzurlaubes im gegenständlichen Fall eine Ungleichbehandlung aller anderen Landeslehrerlinnen, die ebenfalls einen Karenzurlaub beantragt haben und diese Zeit (zu Recht) nicht angerechnet bekommen. Aus obigen Gründen wird beantragt, die Beschwerde der xxxx, vertreten durch xxx, als unbegründet abzuweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Die Beschwerdeführerin ist seit xxx Bedienstete des Landes Kärnten. Zuletzt war sie operativ tätig in der NMS xxx. In ihrer Vortätigkeit hat sie schon Ganztagsschulen entwickelt und ist daher ein Mitarbeiter des Landeshauptmannes an sie herangetreten, ob sie nicht im Team der Ganztagsschulen in der Abteilung xxx tätig werden wolle. Sie wurde auf eigenen Wunsch hin daher Anfang Februar 2017 an die VS xxx versetzt und in weiterer Folge ist sie seit 20.2.2017 in der Abteilung xxx – Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport – des Amtes der Kärntner Landesregierung tätig. Datiert mit 21.2.2017 hat sie im Dienstweg einen Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge
Der Karenzurlaub wurde für die Zeit vom 20.2.2017 bis 31.3.2018 beantragt.Datiert mit 21.2.2017 hat sie im Dienstweg einen Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge
Paragraph 58, LDG gestellt. Der Karenzurlaub wurde für die Zeit vom 20.2.2017 bis 31.3.2018 beantragt. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, wurde das Ansuchen vom 20.2.2017 genehmigt. Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich: „Auf Ihr Ansuchen vom 20.02.2017 wird Ihnen für die Zeit vom 20.02.2017 bis 31.03.2018 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gem. § 58 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBI. Nr. 302/1984 i.d.g.F., genehmigt. „Auf Ihr Ansuchen vom 20.02.2017 wird Ihnen für die Zeit vom 20.02.2017 bis 31.03.2018 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gem. Paragraph 58, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBI. Nr. 302 aus 1984, i.d.g.F., genehmigt. Ihre Bezüge wurden mit 19.02.2017 eingestellt. Die Abmeldung von der BVA erfolgte ebenso mit diesem Zeitpunkt. Die Wiederanweisung Ihrer Entlohnung erfolgt nach Dienstantritt. Der Urlaubszeitraum ist gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“Der Urlaubszeitraum ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“ Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin persönlich am xxx übernommen und hat sie dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu aus, dass ihr von Anfang an von der Leiterin der Abteilung xxx sowie auch von politischer Stelle her zugesichert worden ist, dass sehr wohl die Möglichkeit des § 22 LDG besteht und sie im Vertrauen darauf, ein Rechtsmittel nicht ergriffen hat. Ihr wurde auch zugesagt, dass dies rückwirkend positiv erledigt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat immer wieder rückgefragt, in der Kanzlei des Landeshauptmannes als auch in der Abteilung xxx, und hat der Landeshauptmann, datiert mit 15.5.2017, eine Anfrage an die Bundesministerin für Bildung hinsichtlich einer vorübergehenden Verwendung der Beschwerdeführerin
1 LDG gestellt. Die Bundesministerin hat mit Schreiben vom 28.6.2017 ausgeführt, dass gegen eine vorübergehende Verwendung der Beschwerdeführerin im Bereich des Ausbaus der ganztätigen Schulform beim Amt der Kärntner Landesregierung, rückwirkend ab 20.2.2017,
1 LDG, kein Einwand besteht. Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu aus, dass ihr von Anfang an von der Leiterin der Abteilung xxx sowie auch von politischer Stelle her zugesichert worden ist, dass sehr wohl die Möglichkeit des Paragraph 22, LDG besteht und sie im Vertrauen darauf, ein Rechtsmittel nicht ergriffen hat. Ihr wurde auch zugesagt, dass dies rückwirkend positiv erledigt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat immer wieder rückgefragt, in der Kanzlei des Landeshauptmannes als auch in der Abteilung xxx, und hat der Landeshauptmann, datiert mit 15.5.2017, eine Anfrage an die Bundesministerin für Bildung hinsichtlich einer vorübergehenden Verwendung der Beschwerdeführerin
Paragraph 22, Absatz eins, LDG gestellt. Die Bundesministerin hat mit Schreiben vom 28.6.2017 ausgeführt, dass gegen eine vorübergehende Verwendung der Beschwerdeführerin im Bereich des Ausbaus der ganztätigen Schulform beim Amt der Kärntner Landesregierung, rückwirkend ab 20.2.2017,
Paragraph 22, Absatz eins, LDG, kein Einwand besteht. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge oftmals versucht, eine Abklärung ihrer Angelegenheit durchzuführen und ständig urgiert. Nach mehrmaligen Gesprächen, auch im größeren Kreis, wurde der Beschwerdeführerin nahegelegt, ein Ersuchen um vorzeitige Aufhebung des Karenzurlaubes mit 15.11.2017 zu stellen und hat sie dieses mit Schreiben vom 8.11.2017 gestellt. Die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes wurde ihr nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt, wobei dieser Bescheid nun wiederum im Spruch, letzter Satz, wortgleich – wie der bereits rechtskräftige Bescheid vom xxx – ausführt: „Der Urlaubszeitraum ist gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“„Der Urlaubszeitraum ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“ Seit 15.11.2017 ist die Beschwerdeführerin nunmehr
Seit 15.11.2017 ist die Beschwerdeführerin nunmehr
Paragraph 22, LDG der Abteilung xxx zugeteilt und setzt die zuvor ausgeführte Tätigkeit fort. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt hat, dass sie den oftmaligen Zusicherungen der Personalvertretung, eines Mitarbeiters des Büros des Landeshauptmannes bzw. auch der Abteilungsleiterin xxx geglaubt habe, die ihr zugesagt hatten, dass sie sich um eine andere Möglichkeit der Karenzierung auch rückwirkend kümmern werden. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
F, kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Paragraph 58, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, idgF, kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
G, BGBl. Nr. 54/1956 idgF, wird die Vorrückung gehemmt durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
Nr. 333, oder
DG), BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Gehaltsgesetz - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, wird die Vorrückung gehemmt durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
Paragraph 75 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder
Paragraph 75 a, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein.
F, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Pensionsgesetz – PG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin den Passus, dass der Karenzurlaubszeitraum weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist. Dazu ist auszuführen, dass mit Bescheid vom xxx, in welchem ihr der Karenzurlaub genehmigt wurde, wortgleich im Spruch auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Karenzurlaubszeit weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist und ist dieser Bescheid rechtskräftig und daher endgültig verbindlich geworden. Die materielle Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides. Identität der Sache ist eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG und ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH vom 21.2.2007, 2006/06/0085).Im nunmehr angefochtenen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin den Passus, dass der Karenzurlaubszeitraum weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist. Dazu ist auszuführen, dass mit Bescheid vom xxx, in welchem ihr der Karenzurlaub genehmigt wurde, wortgleich im Spruch auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Karenzurlaubszeit weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist und ist dieser Bescheid rechtskräftig und daher endgültig verbindlich geworden. Die materielle Rechtskraft des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides. Identität der Sache ist eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG und ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH vom 21.2.2007, 2006/06/0085). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen. Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 26.2.2004, 2004/07/0014). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen. Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 26.2.2004, 2004/07/0014). Der von der Beschwerdeführerin angezogene § 22 LDG – Zuweisung vorübergehend zu einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung mit Zustimmung des Landeslehrers stand nach Rechtskraft des Bescheides vom xxx immer wieder in Diskussion - auch die Bundesministerin für Bildung teilte im Juni 2017 mit, dass sie dagegen keinen Einwand habe – wurde aber nie konkret beantragt oder behandelt. Der von der Beschwerdeführerin angezogene Paragraph 22, LDG – Zuweisung vorübergehend zu einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung mit Zustimmung des Landeslehrers stand nach Rechtskraft des Bescheides vom xxx immer wieder in Diskussion - auch die Bundesministerin für Bildung teilte im Juni 2017 mit, dass sie dagegen keinen Einwand habe – wurde aber nie konkret beantragt oder behandelt. Nachdem nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx rechtskräftig erlassen worden ist, war es dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt, da keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, eine Sachentscheidung vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin den von ihr fortwährend angesprochenen Personen vertraut hat, die ihr mitgeteilt haben, sie werden sich um die Angelegenheit kümmern, kann ebenfalls keine anderslautende Entscheidung hervorbringen. Überdies lassen der Antrag der Beschwerdeführerin und die angezogenen Bestimmungen des § 58 Abs. 1 LDG in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 Z 3 GehG sowie § 6 Abs. 2 Z 2 PG eine andere Deutung als jene, die die belangte Behörde vorgenommen hat, nicht zu. Die Nichtanrechenbarkeit der Karenzurlaubszeit für die Vorrückung als auch für die ruhegenussfähige Dienstzeit ist Ausfluss des Gesetzes.Überdies lassen der Antrag der Beschwerdeführerin und die angezogenen Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, LDG in Zusammenhalt mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG sowie Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PG eine andere Deutung als jene, die die belangte Behörde vorgenommen hat, nicht zu. Die Nichtanrechenbarkeit der Karenzurlaubszeit für die Vorrückung als auch für die ruhegenussfähige Dienstzeit ist Ausfluss des Gesetzes. Die Beendigung des Karenzurlaubes ist von der Beschwerdeführerin beantragt worden und seitens der belangten Behörde wurde diesem Antrag gefolgt. Sie ist daher nicht beschwert. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2425.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.