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{'item': 'KLVwG-803-804/15/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-803-804/15/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde der Frau xxx und des Herrn xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2017, Zahl: xxx, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßnahme stattgegeben, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.02.2017, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Auflagenpunkte wie folgt lauten: „Auflagen:

  1. Der Neubau Sichtschutz und Umkleide ist entsprechend dem Einreichprojekt plangemäß zu errichten (mit Ausnahme des Sichtschutzes).
  2. Alle außen sichtbaren Holzoberflächen sind in „Natur“ zu belassen, dürfen also nicht farblich beschichtet werden.
  3. Die maximale Höhe des Mittelteiles des eingereichten Sichtschutzes ist mit 1,5 m gemessen von der Straße festgelegt.
  4. Im höheren Mittelteil wird jede zweite Latte bis auf die Höhe von 1 m hinunter entfernt, um eine entsprechende Transparenz zu erreichen.
  5. Die im Einreichplan vorgesehenen Öffnungen von 90 cm zwischen den niedrigeren Zaunteilen und dem höheren Sichtschutzteil sind zu errichten. In diese Öffnungen ist je Öffnung eine Bepflanzung mit heimischen Sträuchern oder Bäumen vorzunehmen.
  6. In den beiden niedrigeren Teilen des Sichtschutzes (Zaun) ist ein Lattenabstand von mindestens 5 cm umzusetzen bzw. ist jede zweite Latte herauszunehmen, unter Beibehaltung der maximalen derzeit ausgeführten Bestandsbreite der Holzbretter.
  7. Sämtliche Baustoff-Restmassen sind nach Abschluss der Bauarbeiten restlos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  8. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind mit einer standortgerechten Saatgutmischung zu begrünen. Die entsprechenden Nachweise der Umsetzung der baulichen Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde bis längstens
  9. Juni 2018 nachzuweisen.“ II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 02.03.2016 suchten die Beschwerdeführer um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Neubau eines Sichtschutzes und einer Umkleidekabine auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx unter Vorlage von Einreichunterlagen bei der belangten Behörde an. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 23.02.2017, Zahl: xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt und dabei gesamt fünf Auflagenpunkte vorgeschrieben. Mit Schreiben vom
  10. März 2017 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch die xxx eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Im Wesentlichen führen sie in dieser Beschwerde aus, dass einerseits in Frage gestellt wird, dass die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der freien Landschaft zu liegen kommt. Weiters sprechen sie sich gegen Auflagenpunkt
  11. aus, da dieser aus ihrer Sicht das Wesen eines sogenannten „Sichtschutzes“ verändern würde. Weiters sei die Auflage
  12. unklar und nicht umsetzbar. Mit Schreiben vom 21.04.2017, eingelangt am 03.05.2017, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem nunmehr erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom
  13. Juni 2017 ersuchte das Gericht erneut einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu der Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom
  14. Juni 2017 legten die Beschwerdeführer ein eigenes naturschutzfachliches Gutachten vor, welches vom Gericht dem naturschutzfachlichen Sachverständigen zur Kenntnis übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 07.12.2017 gab der beauftragte naturschutzfachliche Amtssachverständige ein Gutachten ab, in welchem er im Wesentlichen einerseits den Begriff der freien Landschaft und die entsprechende Definition und Einordnung der gegenständlichen Parzelle in die freie Landschaft beschrieb und andererseits ausführt, warum aus seiner fachlichen Sicht das eingereichte Projekt hinsichtlich des Sichtschutzes nicht genehmigungsfähig erscheint. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zusammen mit der Ausschreibung einer öffentlich mündlichen Verhandlung für Mittwoch, den
  15. Februar 2018 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Schreiben vom
  16. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. Auf Grund einer Erkrankung wurde die mündliche Verhandlung auf den
  17. März 2018 verlegt. In der am
  18. März 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führt aus, dass er gerne erklärt haben möchte, warum aus Sicht des fachlichen Naturschutzes die freie Landschaft quasi mit einem Knick unterhalb des Objektes auf der Parz. xxx (Wohnhaus) beginnt und nicht im Verlauf der östlichen Grenze nach Süden der Parz. xxx hin verläuft, zumal auch auf der Nachbarparzelle Nr. xxx, alle KG xxx, an der östlichen Spitze eine Umkleidekabine, sohin ein Bauobjekt, steht. Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UA Naturschutz, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zu den Beschwerdeführern, zu Protokoll: Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 07.12.2017 und bringt ergänzend vor: Ich habe die geschlossene Siedlungsgrenze nach Westen hin so festgelegt, dass ich im Uferbereich hin zum xxx den Schilfbestand der Parz. xxx, welchen ich auf einer Panoramaaufnahme vom 25.08.2017 ergänzend dokumentiert habe, noch zur freien Landschaft dazugekommen habe, zumal in weiterer Folge anschließend an die Parz. xxx die Parzelle xxx kommt, welche bis auf die genannte Umkleidekabine im Westen gänzlich von Bebauung über hunderte Meter Richtung Osten frei ist. Über Befragen durch die Richterin geben die Beschwerdeführer an, dass im Jahr 2012 eine naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Steg und eine Ufersicherung ergangen ist. Baulich war ansonsten auf der Parz. xxx nichts vorhanden. Die Widmung der gegenständlichen Parzelle als Bad erfolgte
  19. Der ASV gibt ergänzend an: Aus naturschutzfachlicher Sicht sind grundsätzlich immer drei Dinge zu beurteilen: Das Gefüge des Haushaltes der Natur, welches im gegenständlichen Fall nicht beeinträchtigt ist. Das Landschaftsbild: Hier ist vom Siedlungssplitter Mühlspitz auszugehen. Im südlichen Bereich der Straße zum See hin definiert sich das Landschaftsbild durch natürliche Flächen und naturnahe Seeufer, welche auf den Parz. xxx, xxx und am westlichsten Spitz der Parz. xxx durch Badwidmungen unterbrochen wird. Landschaftlich finden sich dort neben Schilfbeständen auch Holzzäune, welche jedoch wie bildlich festgehalten, eine maximale Höhe von rund 100 cm erreichen und offen gestaltet sind. Dadurch, dass das gegenständliche Objekt des Sichtschutzzaunes bereit steht, und ich somit vor Ort besichtigen konnte, kann ich hinsichtlich des Landschaftsbildes festhalten, dass man weder von der Ostseite kommend noch von der Westseite kommend mit einem so „technischen“ Bauwerk (Sichtschutzwand) rechnen kann. Aus diesem Grund liegt aus meiner Sicht eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Als Drittes ist der Charakter des Landschaftsraumes zu bewerten. Dies gestaltet sich in einer optischen Bewertung anhand der Eigenart und Vielfalt des Landschaftsraumes. Im gegenständlichen Bereich liegt aus fachlicher Sicht ein sehr vielfältiger Landschaftsraum vor, welcher sich naturnahe und ländlich darstellt. Auch der Charakter des Landschaftsraumes wird aus meiner Sicht durch den gegenständlichen Sichtschutz nachhaltig beeinträchtigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führt aus, dass grundsätzlich ein Sichtschutz mit Hecken angedacht war. Da jedoch die gegenständliche Parzelle sehr schmal ist (maximal 1,7 – 2,0 m), war das Anpflanzen einer Hecke nicht möglich, da diese von der Breite her nahezu die gesamte Parzelle einnehmen würde. Auch der Grundwasserstand ist im gegenständlichen Bereich sehr hoch, sodass die Auswahl einer Hecke schwierig wäre. Der ASV bringt ergänzend vor: Ich verweise auf das Judikat des VwGH vom 09.09.1996, 94/10/0117, wonach die nachteilige Wirkung eines Gebäudes auf das Landschaftsbild nicht durch Sichteinschränkung auf das Objekt durch Baumbestand und Strauchbestand hintangehalten werden kann. Als Kompromiss wird Folgendes vorgeschlagen, wobei dann die horizontale Anbringung der Holzbreiter verbleiben kann:
  20. Die maximale Höhe des Mittelteiles ist mit 1,50 m gemessen von der Straße festgelegt.
  21. Im höheren Mittelteil wird jede zweite Latte bis auf die Höhe von 1 m hinunter entfernt, um eine entsprechende Transparenz zu erreichen.
  22. Die im Einreichplan vorgesehenen Öffnungen von 90 cm zwischen den niedrigeren Zaunteilen und dem höheren Zaunteil sind zu errichten. In diese Öffnungen ist je Öffnung eine Bepflanzung mit heimischen Sträuchern oder Bäumen vorzunehmen.
  23. In den beiden niedrigeren Teilen des Sichtschutzes ist ein Lattenabstand von mindestens 5 cm umzusetzen bzw. ist jede zweite Latte herauszunehmen, unter Beibehaltung der maximalen derzeit ausgeführten Bestandsbreite der Holzbretter.
  24. Die Holzbretter sind natürlich zu belassen. Weiters kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass die Badehütte wie sie eingereicht und auch errichtet wurde, keine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt und naturschutzrechtlich bewilligungsfähig ist. Den Auflagenvorschlägen stimmen die Beschwerdeführer zu.“ II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 02.03.2016 um naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Umkleidekabine und eines Sichtschutzes auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx bei der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx angesucht. Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist eine Uferparzelle am xxx und liegt in der Freien Landschaft. Diesem Ansuchen war ein Einreichprojekt, erstellt von der Architekten xxx beigelegt, welches aus einer Baubeschreibung, einem Anrainerverzeichnis sowie aus einer planlichen Darstellung des Projektes, datiert mit 02.03.2016, besteht. Aus der planlichen Darstellung ist betreffend des Sichtschutzes zu entnehmen, dass dieser aus drei Teilen bestehen soll, wobei der mittlere Teil eine Höhe von 1,70 m haben soll und als „Sichtschutz“ im Plan bezeichnet wird. Sowohl rechts als auch links neben diesem Sichtschutz ist eine 90 cm breite Öffnung projektiert und im Anschluss daran sowohl wiederum auf der rechten als auch auf der linken Seite ein „Zaun“ mit einer Höhe von 1,30 m eingezeichnet. Im erstinstanzlich durchgeführten Verfahren wurde durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen festgehalten, dass gegen die Errichtung der Umkleidekabine aus naturschutzfachlicher Sicht kein Einwand besteht. Zum „Sichtschutz“ hielt der Sachverständige jedoch fest, dass dieser eine maximale Höhe von 1 m haben dürfe und mit einer vertikalen Holzlattung mit einer maximalen Breite von 5 cm und einem minimalen Lattenabstand von 5 cm zu errichten sei. Im nunmehr durchgeführten Verfahren durch das erkennende Gericht konnten die Auflagenpunkte betreffend des Sichtschutzes und Zaunes vom beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen derart adaptiert werden, dass sie sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der belangten Behörde akzeptiert wurden. Die entsprechenden Auflagenpunkte haben im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses Eingang gefunden. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt sowie auf die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung und das Beiziehen der erwähnten Amtssachverständigen. IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 5 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 5, Kärntner Naturschutzgesetz Schutz der freien Landschaft

(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
  1. a)die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
  2. b)Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
  3. c)die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
  4. d)die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
  5. e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
  6. f)die Anlage von Schitrassen;
  7. g)die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
  8. h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
  9. h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
  10. i)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
  11. k)die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
  12. l)das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen;
  13. m)die Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen sowie von Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV;
  14. n)die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß § 17 Abs. 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
  15. n)die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen:
  1. a)von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
  2. a)von Litera b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
  3. b)von lit.
  4. ib)von Litera i 1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind; 2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden; 3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen
  5. c)von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
  6. c)von Litera k, gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
  7. d)von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
  8. d)von Litera l, die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen;
  9. e)von lit. m die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.
  10. e)von Litera m, die Errichtung von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen. § 9 Kärntner NaturschutzgesetzParagraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
  1. a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
  2. b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
  3. c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
  2. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
  3. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
  4. d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
  5. e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4)Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als 1. Bauland oder 2.Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(5)Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß Paragraph 4, Litera d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera n, ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
  1. a)bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
  2. b)bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen: Im hier vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass der dem gerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme und auch in der Verhandlung am 07.03.2018 schlüssig erklären konnte, warum aus seiner fachlichen Sicht die gegenständliche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der freien Landschaft zu liegen kommt und nicht zum westlich von ihr liegenden Siedlungsraum zu zählen ist. So kann festgehalten werden, dass der durch die Straße getrennte südlich liegende Uferbereich zum xxx hin von der Parzelle xxx weg nach Osten hin Richtung Parzelle xxx verlaufend als weitestgehend naturnahe zu bezeichnen ist. Es liegt aus fachlichen Sicht sohin für die hier gegenständliche Parzelle eine freie Landschaft vor und dadurch bedingt auch eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht. Zum bereits errichteten Sichtschutz, welcher nicht dem Einreichprojekt entspricht, hält der Sachverständige fest, dass dieser auf Grund seiner Ausführung als „technisches“ Bauwerk nicht in das vorliegende Landschaftsbild passt und somit aus seiner fachlichen Sicht eine nachhaltige Beeinträchtigung vorliegt. Ebenso wird aus seiner Sicht der Charakter des Landschaftsraumes, welcher im gegenständlichen Bereich eine große Eigenart und Vielfalt ausweist und sich naturnahe und ländlich darstellt, durch den Sichtschutz nachhaltig beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung würde auch durch den im gegenständlichen Projekt eingereichten Sichtschutz, wie er im Plan vom 02.03.2016 dargestellt ist, noch vorliegen. Daher wurden in der mündlichen Verhandlung Parameter diskutiert, welche im Bereich des Sichtschutzes/Zaunes vorhanden sein müssen, damit weder das Landschaftsbild noch der Charakter der Landschaft nachhaltig negativ beeinträchtigt werden. So müssen aus fachlichen Sicht des Naturschutzes zumindest die projektgegenständlichen 90 cm breiten Öffnungen rechts und links des höheren „Sichtschutzes“ umgesetzt werden. In diese Öffnungen ist eine adäquate Bepflanzung zu setzen, damit das Landschaftsbild der Umgebung, welches eine sehr hohe Vegetationsdichte aufweist, aufgegriffen wird. Weiters sind abweichend vom eingereichten Projekt im Sichtschutzbereich im höheren Mittelteil jede zweite Latte bis auf die Höhe von 1 m hinunter zu entfernen, um eine entsprechende, auch in der Umgebung auffindbare, Transparenz zu erreichen. Der rechte und linke Zaunteil des Einreichprojektes ist ebenfalls transparenter zu gestalten, wobei hier die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, den Lattenabstand entweder mit 5 cm umzusetzen oder aus dem Bestand jede zweite Latte herauszunehmen, wobei die Bestandsbreite der Holzbretter als maximale Breite festgelegt wurde. Durch diese Maßnahmen wird ebenfalls die Transparenz im gegenständlichen Bereich erhöht und kann dabei die horizontale Holzlattung verbleiben. Diese Adaptierungen des eingereichten Projektes wurden von allen Seiten akzeptiert. Da nunmehr unter Vorschreibung der entsprechenden Auflagen eine Bewilligungsfähigkeit nach dem Kärntner Naturschutzgesetz vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.803.804.15.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.