RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-2427/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Be
§§ 55und 56 K-AWO die Ermächtigung und Festsetzung der Abfallgebühren regelt.
Weiters zitiert ist § 24 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) sowie auszugsweise die Verordnung der Gemeinde xxx vom 29.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen (Abfuhrordnung) geregelt wird. Ebenso angeführt ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 25.11.2016, Zahl: xxx, im Bereich des § 6 – Müllbehälter, zumal dieser Paragraph durch die Verordnung vom 25.11.2016 im Abs. 7 novelliert wurde. Diese Verordnung vom 25.11.2016 ist mit 01.01.2017 in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 12.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Bescheid vom 01.12.2017, Zahl: xxx, wurde daraufhin vom Gemeindevorstand der Gemeinde xxx der ausständige Berufungsbescheid nachgeholt. In dem nunmehr bekämpften Bescheid wird die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides werden die wesentlichen gesetzlichen Normierungen genannt, wie auch die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2013, Zahl: xxx,
Paragraphen 55 und 56 K-AWO die Ermächtigung und Festsetzung der Abfallgebühren regelt. Weiters zitiert ist Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) sowie auszugsweise die Verordnung der Gemeinde xxx vom 29.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen (Abfuhrordnung) geregelt wird. Ebenso angeführt ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 25.11.2016, Zahl: xxx, im Bereich des Paragraph 6, – Müllbehälter, zumal dieser Paragraph durch die Verordnung vom 25.11.2016 im Absatz 7, novelliert wurde. Diese Verordnung vom 25.11.2016 ist mit 01.01.2017 in Kraft getreten. Inhaltlich wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer durch seinen Hinweis, dass die Verordnung vom 25.11.2016, Zahl: xxx, erst mit 01.01.2017 in Kraft getreten ist und somit für die Abgabenvorschreibung für das Jahr 2016 nicht herangezogen werden dürfe, nichts zu gewinnen ist, zumal die Novelle der Verordnung lediglich das Hinzufügen von Großraumbehältern als Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 7000 l und von 20.000 l betraf. Der beim Beschwerdeführer aufgestellte Müllbehälter verfügt unbestrittenerweise über ein Fassungsvermögen von 120 l und sei diese Art von Müllbehältern sowohl in der Ausfuhrordnung vom 29.12.2004 als auch in der Verordnung vom 25.11.2016 genannt. Auch würde das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Preiskalkulation keine Rechtswidrigkeit aufzeigen, zumal die Vorschreibung der Abfallgebühr auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2013 fußt und diese Verordnung von der Gemeindeaufsicht beim Amt der Kärntner Landesregierung überprüft und als unbeanstandet zur Kenntnis genommen wurde. Es sei lediglich im Zuge eines Berufungsverfahrens die Kalkulation der Tarife von der Gemeindeaufsicht überprüft worden und sei festgestellt worden, dass geringfügige Rundungsanpassungen (EDV-Abwicklung – Rückrechnung auf Nettopreis) vorgenommen worden seien. Die erforderliche Rundung und die daraus resultierenden Gebührensätze/Tarife sollten daher nochmals vom Gemeinderat mittels Beschluss bestätigt werden. Dieser Beschluss bzw. die Bestätigung der Abfallgebühren laut § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung sei in der Sitzung des Gemeinderates vom 25.11.2016 gefasst worden. In der Begründung des Bescheides vom 03.02.2016 wären daher keine neuen Gebührensätze verwendet worden, sondern jene der gültigen Verordnung vom 13.12.
- Weiters werden noch Ausführungen zur Lastschriftanzeige in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides getätigt. Inhaltlich wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer durch seinen Hinweis, dass die Verordnung vom 25.11.2016, Zahl: xxx, erst mit 01.01.2017 in Kraft getreten ist und somit für die Abgabenvorschreibung für das Jahr 2016 nicht herangezogen werden dürfe, nichts zu gewinnen ist, zumal die Novelle der Verordnung lediglich das Hinzufügen von Großraumbehältern als Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 7000 l und von 20.000 l betraf. Der beim Beschwerdeführer aufgestellte Müllbehälter verfügt unbestrittenerweise über ein Fassungsvermögen von 120 l und sei diese Art von Müllbehältern sowohl in der Ausfuhrordnung vom 29.12.2004 als auch in der Verordnung vom 25.11.2016 genannt. Auch würde das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Preiskalkulation keine Rechtswidrigkeit aufzeigen, zumal die Vorschreibung der Abfallgebühr auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2013 fußt und diese Verordnung von der Gemeindeaufsicht beim Amt der Kärntner Landesregierung überprüft und als unbeanstandet zur Kenntnis genommen wurde. Es sei lediglich im Zuge eines Berufungsverfahrens die Kalkulation der Tarife von der Gemeindeaufsicht überprüft worden und sei festgestellt worden, dass geringfügige Rundungsanpassungen (EDV-Abwicklung – Rückrechnung auf Nettopreis) vorgenommen worden seien. Die erforderliche Rundung und die daraus resultierenden Gebührensätze/Tarife sollten daher nochmals vom Gemeinderat mittels Beschluss bestätigt werden. Dieser Beschluss bzw. die Bestätigung der Abfallgebühren laut Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung sei in der Sitzung des Gemeinderates vom 25.11.2016 gefasst worden. In der Begründung des Bescheides vom 03.02.2016 wären daher keine neuen Gebührensätze verwendet worden, sondern jene der gültigen Verordnung vom 13.12.
- Weiters werden noch Ausführungen zur Lastschriftanzeige in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides getätigt. Mit Schreiben vom 20.12.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser führt er Folgendes aus: „Beschwerde Gegen oben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes wird das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründung: Die in meiner Berufung v. 13.02.2017 vorgebrachten Einwendungen werden vollinhaltlich zum Beschwerdevorbringen erhoben. Die Berufungsbehörde zit. in der Berufungsentscheidung unter Spruch den Abgabenbescheid des Bürgermeisters v.03.02.2017 hinsichtlich der Endabrechnung der Abfallbeseitigungsgebühren- bzw. Müllabfuhrgebühren für das Jahr
- Der zit. Bescheid lautet aber auf Abgabenbescheid MÜLLABFUHRGEBÜHR. Spruch und Begründung der Berufungsbehörde ist daher nicht schlüssig, da hier ständig von Müllabfuhrgebühren gesprochen wird, jedoch in den hier anzuwendenden Verordnungen immer von Abfallgebühren die Rede ist. Grundlage für die Ausschreibung und Einhebung von Abfallgebühren sind gültige und rechtskräftige Verordnungen (Abfuhrordnung und Abfallgebührenverordnung) des Gemeinderates. Erwägung der Berufungsbehörde: Die Gemeinde xxx schreibt die Abfallgebühren gem. § 13 K-AGO aus. Die Gemeinde xxx schreibt die Abfallgebühren gem. Paragraph 13, K-AGO aus. In Abgabenbescheiden sowie Berufungsentscheidungen wird immer die Bezeichnung Müllabfuhrgebühren verwendet. Die von der Berufungsbehörde zit. Verordnung des Gemeinderates v.13.12.2013 regelt jedoch die Festsetzung und Einhebung von Abfallgebühren und nicht Müllgebühren. Die auf Seite 3 der Berufungsentscheidung angeführten Gebührensätze, waren nicht Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses und Verordnung v. 13.12.
- Diesbezüglich wurde auch eine aufsichtsbehördliche Überprüfung vorgenommen. Mit Schreiben v. 25.01.2017 wurde von der Aufsichtsbehörde festgestellt, dass diese Gebührensätze nicht im Verordnungsentwurf enthalten waren, sondern lediglich in einer Kalkulationstabelle. In der kundgemachten Verordnung v. 13.12.2013 finden sich zwar diese Beträge, jedoch wurde eine Rundung vorgenommen. Da demnach die vom Gemeinderat beschlossenen Beträge nicht mit jenen übereinstimmen, die in der Verordnung kundgemacht wurden, erging durch die Aufsichtsbehörde die Empfehlung, die Verordnung mit den gerundeten Beträgen nochmals im Gemeinderat zu beschließen. Die Abfuhrordnung v. 29.12.2004 war fehlerhaft bzw. bezüglich Müllbehälter nicht identisch mit der Auflistung in der Abfallgebührenverordnung v. 13.12.
- Der Bürgermeister wurde in der GR-Sitzung v. 13.12.2013 auf diese Missstände aufmerksam gemacht, eine Berichtigung oder Änderung erfolgte bis 25.11.2016 nicht. Die endlich am 25.11.2016 vorgenommene Berichtigung ist erst mit 01.01.2017 in Kraft getreten und kann daher nicht Grundlage des Abgabenbescheides für 2016 sein. Die vorgenommene Berichtigung oder Änderung dieser Verordnung am 25.11.2016 sowie deren Rechtskraft mit 01.01.2017, wird auf Seite 5 der Berufungsentscheidung auch so bestätigt. Grundlage für die Ausschreibung und Einhebung von Abgaben und Gebühren, sind spezifisch für die Abgaben -und Gebührenart erlassene gültige und rechtskräftige Verordnungen. Im vorliegenden Fall ist die Ausschreibung und Einhebung von Abfallgebühren oder Müllgebühren nicht schlüssig und die angewendeten Verordnungen ungültig bzw. nicht rechtskräftig. Informationshalber wird festgehalten, dass Bürgermeister xxx als Abgabenbehörde bezüglich Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, die erforderliche Sorgfalt, die Grundlage von gültigen Verordnungen und den Gleichheitsgrundsatz vermissen lässt. Mit Erkenntnis des KLVwG v. 18.07.2016 wurde ein Bescheid der Abgabenbehörde betreffend Müllabfuhrgebühren aufgehoben. Das Erkenntnis wird von der Abgabenbehörde-Bürgermeister einfach ignoriert und es gibt trotz Schriftverkehr mit dem KLVwG bis heute keine Erledigung. Dasselbe gilt auch für den Abgabenbescheid Müllabfuhrgebühren
- Die Berufungsentscheidung ist daher mit Rechtswidrigkeiten behaftet und daher aufzuheben.“ Mit Schreiben vom 22.12.2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am 28.12.2017, wurde der gegenständliche Beschwerdeakt zur Entscheidung vorgelegt. II. Festhaltungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen xxx, xxx und xxx, KG xxx, in der Gemeinde xxx. Auf der Parzelle xxx befindet sich das Wohnobjekt mit der Adresse xxx, xxx, für welches die gegenständliche Abgabe vorgeschrieben wurde. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um die Müllabfuhrgebühr für das Jahr 2016, Abgabenbescheid vom 03.0.2.
- Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass für das Objekt xxx eine 120 l Tonne vorgesehen ist und dass die Anzahl der Abfuhren mit 13 festgelegt wurden. Der Preis pro Entleerung beträgt € 6,80 netto, sohin zuzüglich 10 % Umsatzsteuer € 7,
- Als Jahressumme wurde sohin inkl. 10 % Umsatzsteuer € 97,24 für das Jahr 2016 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer bestreitet weder in seiner Berufung vom 13.02.2017 noch in seiner Beschwerde vom 20.12.2017 die Größe der Tonne sowie die Anzahl der Abfuhren. Es kann sohin festgehalten werden, dass die 120 l Tonne sowie die 13 Abfuhren, welche im Abgabenbescheid vom 03.02.2017 angeführt sind, korrekt sind und außer Streit stehen. Im hier gegenständlichen Abgabenfall handelt es sich um die Müllabfuhrgebühr für das Jahr
- In einem weiteren, bereits vom Landesverwaltungsgericht Kärnten erledigten, Beschwerdefall des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Zahl: KLVwG-xxx, seine Berufung bzw. Beschwerde gegen die Vorschreibung der jährlichen Müllabfuhrgebühr für das Jahr 2015 (Abgabenbescheid vom 26.01.2016) als unbegründet abgewiesen. Auch dem damaligen Verfahren lag das Objekt xxx zu Grunde und war auch im damaligen Verfahren als Grundlage der Müllabfuhrgebühr eine 120 l Tonne und eine 13-malige Abfuhr im Jahr im Abgabenbescheid zu Grund gelegt. Auch die Höhe des Jahresbetrages 2015 inkl. 10 % Ust. betrug wie im gegenständlichen Fall € 97,
- Die gegenständlichen Festhaltungen gründen such auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt sowie auf das beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ebenso aufliegende Erkenntnis vom 16.11.2016, Zahl: KLVwG-xxx. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit
- d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die die Abfallgebühren betreffenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Landesgesetzes Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) und jene der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: 852-0/2004, welche auf Grundlage des § 56 K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert.Die die Abfallgebühren betreffenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Landesgesetzes Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) und jene der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: 852-0/2004, welche auf Grundlage des Paragraph 56, K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert. Auszug aus der K-AWO: Gebühren § 55 ErmächtigungParagraph 55, Ermächtigung
(1)Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(1)Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), Bundesgesetzblatt Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2)Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben. § 56 Festsetzung der AbfallgebührenParagraph 56, Festsetzung der Abfallgebühren
(1)Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
- a)den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen,
- b)den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen,
- c)der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer,
- d)der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden,der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden,
- e)der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,
- e)der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,
- f)den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt,
- g)den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.
(2)Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(2)Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Absatz eins, sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(3)Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
(4)Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben. § 57 BerechnungsgrundlageParagraph 57, Berechnungsgrundlage Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben. § 58 GebührenschuldnerParagraph 58, Gebührenschuldner
(1)Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3)Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren. § 59 Privatrechtliche EntgelteParagraph 59, Privatrechtliche Entgelte
(1)Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach § 25 Abs. 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(1)Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach Paragraph 25, Absatz 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(2)Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
(2)Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt. Die Gemeinde xxx schreibt die Abfallgebühren gemäß § 13 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet:Die Gemeinde xxx schreibt die Abfallgebühren gemäß Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet: § 13 Ausschreibung von AbgabenParagraph 13, Ausschreibung von Abgaben
(1)Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2)Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat. Diese Bestimmungen der maßgeblichen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx lauten auszugsweise wie folgt: a) Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2004, Zahl: xxx,
§ 24
K-AWO die Entsorgung von Abfällen (Abfallordnung) regelt: a) Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 29.12.2004, Zahl: xxx,
Paragraph 24, K-AWO die Entsorgung von Abfällen (Abfallordnung) regelt: § 1 Müllabfuhr durch die GemeindeParagraph eins, Müllabfuhr durch die Gemeinde Die Gemeinde xxx sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zwecke eine Müllabfuhr ein. § 2 AbholbereichParagraph 2, Abholbereich Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen. […] § 5 Abfuhr von Hausmüll im AbholbereichParagraph 5, Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
(1)Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen bebauten Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 10 Abs. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen.
(1)Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen bebauten Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Abs. Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 abführen zu lassen.
(2)Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Haus- bewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(3)Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu ver- wendenden Müllbehälter für deren Entleerung an derjeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. § 6 MüllbehälterParagraph 6, Müllbehälter
(1)Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen orts- üblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushaltmeldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen und der Ferienwohnungen (Wochenendhäuser) festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größe abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung ent- hält, darf nicht unterschritten werden. […]
(4)Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung ergebenden Anzahl von Müllbe-hältern in der jeweils vorgeschriebenen Größe aufzustellen.
(5)Die Müllbehälter sind bei der Gemeinde xxx anzufordern und werden kostenlos zur Verfügung gestellt. […]
(7)Als Müllbehälter im Abholbereich sind aufzustellen: • Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 80 Liter • Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Liter • Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Liter • Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1.100 Liter • Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 2.500 Liter • Großraumbehälter/Mulde mit einem Fassungsraum von 15.000 Liter […]
(12)Die Entsorgung (Abfuhrtermine) erfolgt wahlweise im wöchentlichem, 14- tägigen und 4-wöchentlichen Intervalle. § 8 Grundsätze für die Berechnung der AbfallgebührenParagraph 8, Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
(1)Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
(2)Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 56 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.
(2)Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 56, ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.
(3)Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben. § 9 WirksamkeitParagraph 9, Wirksamkeit Diese Verordnung tritt am
- Jänner 2005 in Kraft. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- November 2016, Zahl. 813-0-A/2016, wurde die Verordnung vom
- Dezember 2004, Zahl: 813-0-A/2004, dahingehend geändert, dass in § 6 Abs. 7 Großraumbehälter mit einem Fassungsvermögen von 7000 l und von 20000 ergänzend dazu genommen wurden. Diese Verordnung trat am
- Jänner 2017 in Kraft. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom
- November 2016, Zahl. 813-0-A/2016, wurde die Verordnung vom
- Dezember 2004, Zahl: 813-0-A/2004, dahingehend geändert, dass in Paragraph 6, Absatz 7, Großraumbehälter mit einem Fassungsvermögen von 7000 l und von 20000 ergänzend dazu genommen wurden. Diese Verordnung trat am
- Jänner 2017 in Kraft. b) Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2013, Zahl: xxx,
§§ 55
und 56 K-AWO 2004 die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausschreibt: Aus der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 13.12.2013, Zahl: xxx,
Paragraphen 55 und 56 K-AWO 2004 die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausschreibt: § 1 AbfallgebührenParagraph eins, Abfallgebühren
(1)Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)Die jährliche Abfallgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Zahl der aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter mit der Zahl der Abfuhrtermine und dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Abfallgebühr inkl. 10 % USt. a) im Abholbereich je Müllsack bzw. Müllbehälter Müllsack 60 lt. ………………………………… € 4,60 80 lt Kunststoffbehälter ………………………………… € 5,72 120 lt Kunststoffbehälter ………………………………… € 7,48 240 lt Kunststoffbehälter ………………………………… € 14,96 1.100 lt Großraumbehälter ………………………………... € 66,00 2.500 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 151,80 7.000 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 411,73 15.000 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 812,35 20.000 lt Großraumbehälter ……………………………….. € 1.031,80 § 2 AbgabenschuldnerParagraph 2, Abgabenschuldner
(1)Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerks, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3)Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentümerübergangs eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren. § 3 FälligkeitParagraph 3, Fälligkeit Die Abfallgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen zu leisten. § 4 InkrafttretenParagraph 4, Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit
- Jänner 2014 in Kraft. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Das Landesgesetz Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO 2004) K-AWO 2004 regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle. In der Gemeinde xxx sind mit Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, gemäß § 56 K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert. Somit sind die Abfallgebühren in der Gemeinde xxx auf der Rechtsgrundlage des § 56 K-AWO 2004 basierend vorgeschrieben. Das Landesgesetz Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO 2004) K-AWO 2004 regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle. In der Gemeinde xxx sind mit Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 56, K-AWO 2004 die Abfallgebühren verordnet und wurde diese Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, abgeändert. Somit sind die Abfallgebühren in der Gemeinde xxx auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 56, K-AWO 2004 basierend vorgeschrieben. Zur Begrifflichkeit ist zu sagen, dass im K-AWO 2004 von „Abfallgebühren“ die Rede ist. In der Verordnung vom 13.12.2013 werden diese als „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen“ bezeichnet und in der Abfuhrordnung (Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004) werden diese im § 8 wieder als „Abfallgebühren“ bezeichnet, jedoch im bekämpften Bescheid als „Müllabfuhrgebühr“ bezeichnet. Zur Begrifflichkeit ist zu sagen, dass im K-AWO 2004 von „Abfallgebühren“ die Rede ist. In der Verordnung vom 13.12.2013 werden diese als „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen“ bezeichnet und in der Abfuhrordnung (Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004) werden diese im Paragraph 8, wieder als „Abfallgebühren“ bezeichnet, jedoch im bekämpften Bescheid als „Müllabfuhrgebühr“ bezeichnet. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde vermeint, dass die abgabenrechtliche Vorschreibung daher rechtswidrig sei, da in unterschiedlicher Weise von „Abfallgebühren“ und „Müllgebühren“ gesprochen werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Verwendung mehrerer Bezeichnungen für die „Abfallgebühren“ (verba legalia im K-AWO 2004) möglicherweise verwirrend erscheint, jedoch als Synonyme für „Abfall“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch die Begriffe „Müll, Mist, Dreck, Unrat, etc.“ verwendet werden. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Zur Wahrung der Einheitlichkeit und Verständlichkeit wäre jedoch ein gleichlautender Begriff zu empfehlen. Unbestritten ist, dass das Objekt xxx des Beschwerdeführers im Abholbereich der Sammlung und Abfuhr von Hausmüll durch die Müllabfuhr situiert ist (§ 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004). Hierfür sind durch ihn als Abgabenschuldner Abfallgebühren iSd § 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, idF Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, zu entrichten.Unbestritten ist, dass das Objekt xxx des Beschwerdeführers im Abholbereich der Sammlung und Abfuhr von Hausmüll durch die Müllabfuhr situiert ist (Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004). Hierfür sind durch ihn als Abgabenschuldner Abfallgebühren iSd Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates vom 29.12.2004, Zahl: xxx, in der Fassung Verordnung mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2013, Zahl: xxx, zu entrichten. Wie bereits festgehalten ist unstrittig, dass beim Objekt xxx das verwendete Behältervolumen 120 l beinhaltet und die im Jahr 2016 durchgeführten Entleerungen 13 Mal stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer bringt nichts Gegenteiliges vor. Er führt auch nicht ins Treffen, dass das Objekt xxx etwa nicht im Abholbereich, welcher definiert ist im § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung), situiert sei. Auch wirft er nicht ein, dass das Volumen des beim Objekt xxx verwendeten Abfallbehälters ein anderes sei oder die tatsächliche Anzahl der Abfuhren von jener, welche dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde, abweiche. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen.Wie bereits festgehalten ist unstrittig, dass beim Objekt xxx das verwendete Behältervolumen 120 l beinhaltet und die im Jahr 2016 durchgeführten Entleerungen 13 Mal stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer bringt nichts Gegenteiliges vor. Er führt auch nicht ins Treffen, dass das Objekt xxx etwa nicht im Abholbereich, welcher definiert ist im Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung), situiert sei. Auch wirft er nicht ein, dass das Volumen des beim Objekt xxx verwendeten Abfallbehälters ein anderes sei oder die tatsächliche Anzahl der Abfuhren von jener, welche dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde, abweiche. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung dar; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für die Entsorgung von im Haushalt des Objektes xxx entstandenen Hausabfalls durch die nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung) eingerichtete Müllabfuhr der Gemeinde xxx. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung dar; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für die Entsorgung von im Haushalt des Objektes xxx entstandenen Hausabfalls durch die nach Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.12.2004, Zahl: xxx, mit welcher die Entsorgung von Abfällen geregelt wird (Abfuhrordnung) eingerichtete Müllabfuhr der Gemeinde xxx. Die Ausschreibung der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945/1969 ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. Die Ausschreibung der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945 aus 1969, ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. Hierfür hat die Beschwerdeführerin nach dem Prinzip „do ut des“ der Gemeinde xxx für die Bereitstellung eines 120-Liter-Abfallsammelbehälters und die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgung eine Gegenleistung in Geld zu erbringen, deren Höhe in der oben genannten Verordnung vom
- Dezember 2013 normiert ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im erstinstanzlichen Abgabenbescheid eine Verordnung zitiert ist, welche für die Jahresabgabe 2016 noch nicht heranzuziehen gewesen wäre, so ist dies zwar korrekt, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Durchdringen. Mit der Verordnung vom 25.11.2016, welche vom Beschwerdeführer zitiert wird, wurde lediglich § 6 Abs. 7 der Verordnung vom
- Dezember 2004 dahingehend novelliert, dass Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 7000 l und Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 20000 l hinzugefügt wurden. Ansonsten blieb die Verordnung vom 29.12.2004 gleichlautend. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im erstinstanzlichen Abgabenbescheid eine Verordnung zitiert ist, welche für die Jahresabgabe 2016 noch nicht heranzuziehen gewesen wäre, so ist dies zwar korrekt, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Durchdringen. Mit der Verordnung vom 25.11.2016, welche vom Beschwerdeführer zitiert wird, wurde lediglich Paragraph 6, Absatz 7, der Verordnung vom
- Dezember 2004 dahingehend novelliert, dass Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 7000 l und Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 20000 l hinzugefügt wurden. Ansonsten blieb die Verordnung vom 29.12.2004 gleichlautend. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Judikatur fest, dass es nicht ausschlaggebend ist, wenn im Spruch eines Bescheides nicht eine korrekte Norm zitiert ist, ausschlaggebend ist jedoch, dass eine solche Norm existiert. Im hier vorliegenden Fall existiert die Verordnung, mit der die Entsorgung von Abfällen (Abführordnung) geregelt wird, seit 29.12.2004, in Kraft getreten mit 01.01.
- Auf Basis dieser Verordnung wurde dem Beschwerdeführer die hier gegenständliche Müllabfuhrgebühr vorgeschrieben. Wie festgehalten, bewirkt das Anführen der Novelle vom 25.1.2016 keine Rechtswidrigkeit, zumal diese Novelle die 120 l Tonne des Beschwerdeführers nicht berührt. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem Argument darzutun, dass die Verordnung vom
- Dezember 2013 aus seiner Sicht rechtswidrig sei. So ist es zwar richtig, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde in einem anderen Verfahren ausgeführt, dass die Beschlussfassung des Gemeinderates betreffend die Höhe der Abfallgebühren nochmals durchgeführt werden soll, es hat sich jedoch an der Höhe der in § 1 Abs. 2 lit. a normierten Abfallgebühren nichts geändert. Diese sind seit Inkrafttreten der Verordnung mit 01.10.2014 im Bereich des Beschwerdeführers (120 l Kunststoffbehälter) mit € 7,48 festgelegt. Die Rüge der Gemeindeaufsicht bezog sich lediglich auf eine im Gemeinderat offenbar stattgefundene Diskussion, welche einen Aufschlag von 5 % vorsah. Dieser Aufschlag wurde jedoch nicht in Form einer Verordnung umgesetzt und hatte somit auch nie rechtliche Auswirkungen auf die Vorschreibungen des Beschwerdeführers.So ist es zwar richtig, dass die Gemeindeaufsichtsbehörde in einem anderen Verfahren ausgeführt, dass die Beschlussfassung des Gemeinderates betreffend die Höhe der Abfallgebühren nochmals durchgeführt werden soll, es hat sich jedoch an der Höhe der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, normierten Abfallgebühren nichts geändert. Diese sind seit Inkrafttreten der Verordnung mit 01.10.2014 im Bereich des Beschwerdeführers (120 l Kunststoffbehälter) mit € 7,48 festgelegt. Die Rüge der Gemeindeaufsicht bezog sich lediglich auf eine im Gemeinderat offenbar stattgefundene Diskussion, welche einen Aufschlag von 5 % vorsah. Dieser Aufschlag wurde jedoch nicht in Form einer Verordnung umgesetzt und hatte somit auch nie rechtliche Auswirkungen auf die Vorschreibungen des Beschwerdeführers. Der Verweis des Beschwerdeführers auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016 zeigt auch keine Rechtswidrigkeit der hier gegenständlichen Vorschreibung auf, zumal im damaligen Verfahren ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist jeweils eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2427.2.2017