Obsah (11)
§ 2§ 4§ 2b§ 932§ 471§ 1Art 130Art. 20§ 28§ 8§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-386/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde
§ 2Abs.
1 K-ISG wie folgt gestellt: Mit Schriftsatz vom 29.07.2016 hat der Beschwerdeführer an die Patientenanwältin des Landes Kärnten, xxx, ein Auskunftsbegehren
Paragraph 2, Absatz eins, K-ISG wie folgt gestellt: „AUSKUNFTSBEGEHREN
§ 2Abs.
1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz.
Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Informations- und Statistikgesetz. A. Sie beauftragten ganz bewusst einen nicht fachkompetenten Sachverständigen. Sie wählten den Sachverständigen ohne meine Mitwirkung aus. Der Sachverständige musste aufgrund der Beschwerde die Entstehung und Behandlung des kolorektalen Karzinoms begutachten. Er musste über solide fachmedizinische Kenntnisse auf den Gebieten Gastroenterologie, Innere Medizin und Onkologie verfügen. Innere Medizin ist das Spezialgebiet der Humanmedizin, das sich mit Prävention, Diagnose, konservativer Therapie und Rehabilitation der Krankheiten ... des Verdauungssystems ... befasst (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261, 915). Gastroenterologie ist das Spezialgebiet der Inneren Medizin, das sich mit den Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts und angrenzenden Organen befasst (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261, 662). Onkologie ist das Teilgebiet der Inneren Medizin, das sich mit der Entstehung und Behandlung von Tumoren und tumorbedingten Krankheiten beschäftigt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261, 1386). Innere Medizin ist das Spezialgebiet der Humanmedizin, das sich mit Prävention, Diagnose, konservativer Therapie und Rehabilitation der Krankheiten ... des Verdauungssystems ... befasst vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261, 915). Gastroenterologie ist das Spezialgebiet der Inneren Medizin, das sich mit den Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts und angrenzenden Organen befasst vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261, 662). Onkologie ist das Teilgebiet der Inneren Medizin, das sich mit der Entstehung und Behandlung von Tumoren und tumorbedingten Krankheiten beschäftigt vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261, 1386). Ich kann davon ausgehen, dass Sie die verschiedenen medizinischen Fachgebiete kennen und Fachärzten Krankheiten zuordnen können. Im Sprengel LG xxx stehen 13 fachkompetente Sachverständige für Innere Medizin in der Sachverständigenliste. Darunter sind Experten mit den Fachgebieten Gastroenterologie und Onkologie. Sie beauftragten keinen Sachverständigen für Innere Medizin, sondern Herrn a.o. Univ. Prof. Dr. xxx. Er ist FA für Chirurgie und FA für Kinderchirurgie. Er wurde mit den Fachgebieten "Allgemeine Medizin, Chirurgie, Kinder und Jugendchirurgie" in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen. Er dokumentierte auf dem Gutachtendeckblatt die Zertifizierung: "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Allgemeinmedizin, Allgemeinchirurgie und Kinderchirurgie". Der Sachverständige besitzt nicht die erforderliche Fachkompetenz zur Erstattung internistischer Fachgutachten. Beweise: Gerichtssachverständigenliste, Gutachten xxx, Lebenslauf xxx.
- Anfrage: Warum beauftragten Sie einen nicht fachkompetenten Sachverständigen?
- Anfrage: Wurde der Sachverständige in der Vergangenheit bereits für die Patientenanwaltschaft tätig? B. Der Sachverständige machte den Anspruch auf seine Gebühr geltend. Der Sachverständige übermittelte der Patientenanwaltschaft eine "Gebührennote 2-fach". Der Sachverständige dokumentierte auf dem Gutachtendeckblatt: "Anlage: Akt retour, Gutachten 2-fach, Gebührennote 2-fach". § 38 Abs. 1 und 2 Gebührenanspruchsgesetz normiert, dass die Gebühr aufgegliedert verzeichnet und entsprechend bescheinigt werden muss. Der Sachverständige übermittelte der Patientenanwaltschaft eine "Gebührennote 2-fach". Der Sachverständige dokumentierte auf dem Gutachtendeckblatt: "Anlage: Akt retour, Gutachten 2-fach, Gebührennote 2-fach". Paragraph 38, Absatz eins und 2 Gebührenanspruchsgesetz normiert, dass die Gebühr aufgegliedert verzeichnet und entsprechend bescheinigt werden muss. Beweis: Gutachten xxx.
- Anfrage: Wie hoch war die geltend gemachte Gebühr?
- Anfrage: Welche einzelnen Gebührenbestandteile wurden aufgegliedert?
- Anfrage: Welche Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, wurden bescheinigt? C. Der Sachverständige verwendet im Gutachten eine irreführende Amtsbezeichnung. Der Sachverständige ist ein Extraordinarius. Die Personensuche in der Homepage der Medizinischen Universität xxx ergab einen Eintrag für Herrn a.o. Univ. Prof. Dr. xxx. Er ist der Universitätsklinik für Chirurgie organisatorisch zugeordnet. Die Sachgebiete "Allgemeinchirurgie" (Anteil 20%) und "Kinderchirurgie" (Anteil 80%) sind ihm zugeordnet. In die Gerichtssachverständigenliste wurde Herr a.o. Univ. Prof. Dr. xxx eingetragen. Im Gegensatz dazu steht auf dem Gutachtendeckblatt, in der Kopfzeile und der Anschrift, in der Fußzeile auf allen Seiten des Gutachtens und in der maschinenschriftlichen Unterschrift auf der letzten Seite des Gutachtens, die irreführende Amtsbezeichnung "Univ. Prof." in Verbindung mit dem akademischen Grad und dem Namen "xxx". Sie verwendeten im Brief mit dem Datum 20.10.2015, der Landeshauptmann verwendete im Brief mit dem Datum 24.5.2016 und das Amt der Kärntner Landesregierung verwendete im Brief mit dem Datum 9.6.2016 die Amtsbezeichnung "Univ. Prof.". Beweise: Homepage Med. Universität xxx, Gerichtssachverständigenliste, Gutachten xxx, Brief Patientenanwaltschaft 20.10.2015, Brief Landeshauptmann 24.5.2016, Brief Amt d. Kärntner Landesregierung 9.6.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt? D. Das schriftliche Gutachten wurde vom Sachverständigen weder eigenhändig unterfertigt noch verwendete er das gesetzlich normierte Rundsiegel oder eine elektronische Signatur. § 8 Abs. 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz normiert, dass der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden hat, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 Signaturgesetz) ausreichend. Paragraph 8, Absatz 5, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz normiert, dass der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden hat, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, Signaturgesetz) ausreichend. Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten. Das Gutachten wurde nicht von ihm eigenhändig unterschrieben. Er verwendete nicht das gesetzlich vorgeschriebene Rundsiegel oder eine elektronische Signatur. Beweis: Gutachten xxx.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt? E. Die Behauptungen des Sachverständigen entbehren jeder wissenschaftlichen Begründung. Gutachten müssen so formuliert und begründet sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses nachgeprüft und gleichzeitig festgestellt werden kann, aufgrund welcher Quellen und Erfahrungssätze die/der Sachverständige ihre/seine Erkenntnisse gewonnen hat.
Punkt 2.11.
- Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, hat der Sachverständige die von ihm herangezogenen Quellen (zB Normen, Lehrmeinungen, Praxiserfahrung) anzugeben. Der Sachverständige dokumentierte im Gutachten keine Quellen. Die Behauptungen des Sachverständigen entbehren jeder wissenschaftlichen Begründung. Da der Sachverständige seine Behauptungen nicht begründete, kann die Richtigkeit des Ergebnisses nicht nachgeprüft werden. Das Gutachten ist absolut insuffizient. Sie sind Juristin und bereits seit 1997 in der Patientenanwaltschaft tätig. Die geringe Qualität des Gutachtens musste Ihnen offensichtlich auffallen. Beweis: Gutachten xxx.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
- Anfrage: Warum verlangten Sie nicht Verbesserungen des Gutachtens oder wiesen es zurück? F. Das Gutachten steht im Widerspruch zum wissenschaftlichen Wissensstand. "Entstehungsdauer kolorektales Karzinom" Der Sachverständige behauptet auf Seite 14 des Gutachtens, dass das Wachstum des Primärtumors wenige Wochen, aber auch mehrere Monate gedauert haben kann: "Das Wachstum des Primärtumors kann wenige Wochen aber auch mehrere Monate gedauert haben ... ". Die Behauptung des Sachverständigen entbehrt jeder wissenschaftlichen Begründung. Die Behauptung des Sachverständigen steht im krassen Widerspruch zum wissenschaftlichen Wissensstand.
herrschender Lehre entstehen die meisten bösartigen Darmtumoren im Laufe von 8 bis 15 Jahren (vgl. Gnant, Schlag, Chirurgische Onkologie1, 316; Stein, Proktologie4, 246). Das Gutachten ist insuffizient, da es nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt.Die Behauptung des Sachverständigen steht im krassen Widerspruch zum wissenschaftlichen Wissensstand.
herrschender Lehre entstehen die meisten bösartigen Darmtumoren im Laufe von 8 bis 15 Jahren vergleiche Gnant, Schlag, Chirurgische Onkologie1, 316; Stein, Proktologie4, 246). Das Gutachten ist insuffizient, da es nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt. "Stadieneinteilung kolorektales Karzinom" Der Sachverständige behauptet auf Seite 14 des Gutachtens, dass Metastasen, insbesondere Lebermetastasen, in jedem Stadium auftreten können: "Metastasen, insbesondere Lebermetastasen können in jedem Stadium auftreten und sind bei derart frühem Auftreten eines bösartigen Dickdarmkarzinoms häufig bei der Diagnose bereits vorhanden." Die Behauptung des Sachverständigen entbehrt jeder wissenschaftlichen Begründung. Die Stadieneinteilung des kolorektalen Karzinoms erfolgt entsprechend den Vorgaben der Union international contre le Cancer (UICC).
UICC-Klassifikation sind Metastasen Tatbestandsmerkmale der fortgeschrittenen Stadien III und IV. Fernmetastasen (Lebermetastasen) sind Tatbestandsmerkmale des UICC-Stadiums IV. Die Behauptung des Sachverständigen steht im Widerspruch zur UICC-Klassifikation. Das Gutachten ist insuffizient, da es nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt. Die Stadieneinteilung des kolorektalen Karzinoms erfolgt entsprechend den Vorgaben der Union international contre le Cancer (UICC).
UICC-Klassifikation sind Metastasen Tatbestandsmerkmale der fortgeschrittenen Stadien römisch drei und römisch vier. Fernmetastasen (Lebermetastasen) sind Tatbestandsmerkmale des UICC-Stadiums römisch vier. Die Behauptung des Sachverständigen steht im Widerspruch zur UICC-Klassifikation. Das Gutachten ist insuffizient, da es nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt. Beweis: Gutachten xxx.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
- Anfrage: Wie beurteilen Sie die Qualität des Gutachtens? G. Sie klammerten ganz bewusst die Krankengeschichte des Zentrums für interdisziplinäre Schmerztherapie, Onkologie und Palliativmedizin (xxx) aus dem Gutachten aus. Sie formulierten den Auftrag. Sie beauftragten den Sachverständigen, den Befund durch Akteninhalt aufzunehmen und ein schriftliches Gutachten zu erstatten: "Auftrag ...
- Gibt es Anhaltspunkte für ein ärztlich sorgloses Vorgehen im LKH xxx?
- Falls Frage 1 bejaht, welche Schmerzen, Dauer-, Folge-, und Spätschäden daraus erwachsen, bzw. erwachsen sind?". Ich hatte im Beschwerdesachverhalt über den Aufenthalt im xxx im Jahr 2007 berichtet. Ich hatte die Krankengeschichte des xxx als Beweis angegeben. Sie sind Juristin und bereits seit 1997 in der Patientenanwaltschaft tätig. Sie kennen aufgrund Ihrer Expertenschaft die Normen, die mit der Erstellung von medizinischen Gutachten verbunden sind. Der Sachverständige hat sich bei Erstattung von Befund und Gutachten an den ihm erteilten Auftrag zu halten und eine Auftragsüberschreitung zu vermeiden (vgl. Punkt 2.
- Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen Österreichs).Sie sind Juristin und bereits seit 1997 in der Patientenanwaltschaft tätig. Sie kennen aufgrund Ihrer Expertenschaft die Normen, die mit der Erstellung von medizinischen Gutachten verbunden sind. Der Sachverständige hat sich bei Erstattung von Befund und Gutachten an den ihm erteilten Auftrag zu halten und eine Auftragsüberschreitung zu vermeiden vergleiche Punkt 2.
- Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen Österreichs). Sie klammerten, im vollen Bewusstsein der negativen Auswirkungen auf die Qualität des Gutachtens, die Krankengeschichte des xxx, durch die Formulierung des Auftrages, erfolgreich aus dem Gutachten aus. Sie fingierten einen Beschwerdesachverhalt ohne den Aufenthalt im xxx. Beweis: Beschwerdesachverhalt, Gutachten xxx.
- Anfrage: Bitte erklären Sie Ihr Verhalten. H. Sie stellten dem Sachverständigen nicht die Krankengeschichte des xxx zur Verfügung. Ihre Stellungnahme an die Landesregierung wurde im Brief des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem Datum 9.6.2016 dokumentiert. Es besteht ein Widerspruch zwischen Ihrer Stellungnahme und der Darstellung des Sachverständigen, die nicht vereinbar sind. Sie sagten aus, dass dem Sachverständigen alle der Patientenanwaltschaft bekannten Behandlungsdokumente übermittelt worden wären, auch die von mir übermittelten Behandlungsdokumentationen der "Schmerzambulanz xxx". Der Sachverständige stellte im Gutachten auf den Seiten 4ff, unter der Überschrift "Vorliegende Dokumente", die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen aufzählend dar. Die Krankengeschichte des xxx lag ihm nicht vor. Der Sachverständige handelte im Einklang mit den Standesregeln. Bei Erstattung des Gutachtens hat der Sachverständige grundsätzlich die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen darzustellen (vgl. Punkt 2.11.
- Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs). Der Sachverständige hatte keinen Grund, ihm vorliegende Unterlagen zu verschweigen. Die Darstellung des Sachverständigen ist glaubhaft. Der Sachverständige handelte im Einklang mit den Standesregeln. Bei Erstattung des Gutachtens hat der Sachverständige grundsätzlich die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen darzustellen vergleiche Punkt 2.11.
- Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs). Der Sachverständige hatte keinen Grund, ihm vorliegende Unterlagen zu verschweigen. Die Darstellung des Sachverständigen ist glaubhaft. Sie waren es, welche die Unterlagen an den Sachverständigen übermittelt hatte. Sie hatten die Krankengeschichte des xxx, durch die Formulierung des Auftrages, ganz bewusst aus dem Gutachten ausgeklammert. Sie hatten keinen Grund die Krankengeschichte des xxx an den Sachverständigen zu übermitteln. Ihre Stellungnahme ist unglaubhaft. Sie stellten dem Sachverständigen die Krankengeschichte des xxx nicht zur Verfügung. Sie erteilten der Landesregierung eine falsche Auskunft. Beweise: Brief Amt d. Kärntner Landesregierung 9.6.2016, Gutachten xxx.
- Anfrage: Bitte erklären Sie Ihr Verhalten. I. Sie berieten mich gegen Ihr besseres Wissen. römisch eins. Sie berieten mich gegen Ihr besseres Wissen. Der Landesgesetzgeber normiert in § 1 Abs. 2 Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, dass der (die) Patientenanwalt (-anwältin) die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten hat. Der Landesgesetzgeber normiert in Paragraph eins, Absatz 2, Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, dass der (die) Patientenanwalt (-anwältin) die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten hat. Sie führten eine Rechtsberatung durch. Sie teilten mir im Brief mit dem Datum 20.10.2015 mit: "Unseres Erachtens wurde das Gutachten sehr sorgfältig erstellt und wir gehen davon aus, dass auch ein anderer Gutachter zu keinem für Sie günstigeren Ergebnis kommen wird .... und sind aus unserer Sicht weitere Schritte, insbesondere die Einbringung einer Klage, mit einem hohen Verfahrens- und Kostenrisiko für Sie verbunden". Sie berieten mich gegen Ihr besseres Wissen. Sie sind Juristin und bereits seit 1997 in der Patientenanwaltschaft tätig. Sie kennen aufgrund Ihrer Expertenschaft die Normen, die mit der Erstattung von medizinischen Gutachten verbunden sind. Die eklatanten Mängel des Gutachtens mussten Ihnen offensichtlich auffallen. Dessen ungeachtet erteilten Sie mir den Rat, dass dieses Gutachten "sehr sorgfältig" erstellt wurde, dass "ein anderer Gutachter zu keinem ... günstigeren Ergebnis" kommen wird und warnten mich, dass weitere Schritte, insbesondere die Einbringung einer Klage, mit einem "hohen Verfahrens- und Kostenrisiko" für mich verbunden sind. Beweise: Brief Patientenanwaltschaft 20.10.2015, Gutachten xxx.
- Anfrage: Bitte erklären Sie Ihr Verhalten. J. Sie verhalfen der xxx zu einem Vorteil. Der Landesgesetzgeber normiert in § 2b Abs. 1 Z 2 Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, dass die Unterstützung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung Aufgabe der Patientenanwaltschaft ist. Der Landesgesetzgeber normiert in Paragraph 2 b, Absatz eins, Ziffer 2, Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz, dass die Unterstützung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung Aufgabe der Patientenanwaltschaft ist. Sie wirkten gegen eine Aufklärung von Mängeln oder Missständen: Sie beauftragten einen nicht fachkompetenten Sachverständigen. Sie klammerten ganz bewusst die Krankengeschichte des xxx aus dem Gutachten aus und stellten dem Sachverständigen nicht die Krankengeschichte des xxx zur Verfügung. Die eklatanten Mängel des Gutachtens mussten Ihnen offensichtlich auffallen. Dessen ungeachtet brachten Sie das Gutachten in Verkehr und berieten mich gegen Ihr besseres Wissen. Die xxx kann das Gutachten verwenden. Beweise: Brief Patientenanwaltschaft 20.10.2015, Gutachten xxx.
- Anfrage: Bitte erklären Sie Ihr Verhalten. K. Der Sachverständige verschwieg im Gutachten relevante Behandlungsdokumentationen. "3 Tage Blutstuhl" Frau Turnusärztin xxx dokumentierte am 1.8.2005 drei Tage Blutstuhl in der Krankengeschichte. Der Sachverständige trug die Dokumentation nicht in das Gutachten ein. "Auftreiben des Bauches" Der Sachverständige dokumentiert auf Seite 4 des Gutachtens, unter der Überschrift "Grundlagen", dass sich das Gutachten auf die Kenntnis der "Behandlungsunterlagen/Krankengeschichte xxx" stützt. Der Sachverständige behauptet auf Seite 16 des Gutachtens, dass, laut Arztbrief mit dem Datum 24.5.2006, der Bauch "zu diesem Zeitpunkt" (sic!) "völlig unauffällig" war. Der Sachverständige verschweigt den "Aufnahmegrund", der in der Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 24.5.2006 dokumentiert wurde. Frau Turnusärztin Dr. xxx dokumentierte, dass der Bauch des Patienten auf die "4fache Größe" anschwoll. Der Sachverständige kannte den von Frau Turnusärztin Dr. xxx dokumentieren "Aufnahmegrund", da sich sein Gutachten auf die Kenntnis der "Behandlungsunterlagen/Krankengeschichte xxx" stützt. Der Sachverständige verschweigt die Kenntnis im Gutachten. Beweise: Krankengeschichte Med. Abt. xxx, Gutachten xxx.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
- Anfrage: Wie beurteilen Sie die Qualität des Gutachtens? L. Der Sachverständige verschwieg im Gutachten den Aufklärungsfehler der xxx. Frau Turnusärztin Dr. xxx dokumentierte am 1.8.2005 in der Krankengeschichte, dass ich eine digitale Rektaluntersuchung verweigerte. Sie informierte mich nicht über die Bedeutung der Untersuchung. Sie dokumentierte keine Aufklärung. Ich war nicht in der Lage die Vor- und Nachteile der Untersuchung, oder auch die Folgen der allenfalls unterlassenen Untersuchung, abschätzen zu können. Der Aufklärungsfehler musste dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens offensichtlich auffallen. Er trug den Aufklärungsfehler nicht in das Gutachten ein. Beweise: Krankengeschichte Med. Abt. xxx, Gutachten xxx.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
- Anfrage: Wie beurteilen Sie die Qualität des Gutachtens? M. Der Sachverständige verschwieg im Gutachten die Dokumentationsfehler der KABEG. Die Medizinische Abteilung des xxx folgte die bis dahin unterdrückten Krankengeschichten aus. Zugang war am 5.1.
- Die ausgefolgten Krankengeschichten sind nicht vollständig. Die Dokumentationsfehler der xxx mussten dem Sachverständigen offensichtlich auffallen. Er verschwieg sie im vollen Bewusstsein der negativen Auswirkungen auf die Qualität des Gutachtens. Beweise: E-Mail an LHStv. Dr. Prettner 21.1.2016, Gutachten xxx, Krankengeschichte Med. Abt. xxx. a. Krangengeschichte mit Aufn. Datum 30.7.2005 Im "Kurzarztbrief" steht "labor unauff". Der Laborbefund fehlt in der Krankengeschichte. Beweise: Kurzarztbrief 30.7.2005, Gutachten xxx. b. Krankengeschichte mit Aufn. Datum 1.8.2005 Im "Arztbrief" steht, dass ein "Labor" gemacht wurde. Der Laborbefund fehlt in der Krankengeschichte. Beweise: Arztbrief 2.8.2005, Gutachten xxx. c. Krankengeschichte mit Aufn Datum 5.8.2005 Im "Kurzarztbrief" steht, dass ein Laborbefund erstellt wurde. Der Laborbefund fehlt in der Krankengeschichte. Beweise: Kurzarztbrief 5.8.2005, Gutachten xxx. d. Krankengeschichte mit Aufn. Datum 24.5.2006 Der "Einzelbefund" des Instituts für Medizinische und Chemische Labordiagnostik mit dem Datum 24.5.2006 enthält unter den Überschriften "Hämatologie", "DIFF-BB" und "Gerinnung" keine Werte, sondern jeweils den Eintrag "Wert folgt". Beweise: Einzelbefund Inst. f. Med. u. Chem. labordiagnostik 24.5.2006, Gutachten xxx. e. Krankengeschichte mit Aufn. Datum 2.5.2012 Die Krankengeschichte fehlt. Übermittelt wurden nur die "Befundmitteilung" und ein "Bericht" von Frau DGKS xxx mit Inhalt: "Nachtrag für 7h
- Pat. kommt zum Lactosetest". Beweise: Krankengeschichte Med. Abt. xxx, Gutachten xxx. f. Krankengeschichte mit Aufn. Datum 7.5.2012 Die Krankengeschichte fehlt. Beweise: Krankengeschichte Med. Abt. xxx, Gutachten xxx.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
- Anfrage: Wie beurteilen Sie die Qualität des Gutachtens? N. Der Sachverständige erstattete der Patientenanwaltschaft ein von den Fakten abweichendes entgeltliches Gutachten. a. Gutachten xxx Seite
- Der Sachverständige dokumentiert auf Seite 4 des Gutachtens, unter der Überschrift "Grundlagen", dass sich das Gutachten auf die Kenntnis der "Behandlungsunterlagen/Krankengeschichte xxx" stützt. Der Sachverständige behauptet auf Seite 16 des Gutachtens, dass, laut Arztbrief mit dem Datum 24.5.2006, der Bauch "zu diesem Zeitpunkt" (sic!) "völlig unauffällig" war. Der Sachverständige verschweigt den "Aufnahmegrund", der in der Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 24.5.2006 dokumentiert wurde. Frau Turnusärztin Dr. xxx dokumentierte, dass der Bauch des Patienten auf die "4fache Größe" anschwoll. Der Sachverständige kannte den von Frau Turnusärztin Dr. xxx dokumentieren "Aufnahmegrund", da sich sein Gutachten auf die Kenntnis der "Behandlungsunterlagen/Krankengeschichte xxx" stützt. Der Sachverständige verschweigt die Kenntnis im Gutachten. Beweise: Gutachten xxx, Krankengeschichte Med. Abt. xxx Aufn. Datum 24.5.
- b. Gutachten xxx Seite
- Der Sachverständige behauptet auf Seite 11 des Gutachtens, dass ich am 30.7.2005 in der Medizinischen Abteilung eine rektale Untersuchung verweigert habe. In der Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 30.7.2005 wurde nicht dokumentiert, dass ich eine rektale Untersuchung verweigert habe. Da in der Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 30.7.2005 nicht dokumentiert wurde, dass ich eine rektale Untersuchung verweigert habe, ist die Behauptung des Sachverständigen im Gutachten falsch. Beweis: Gutachten xxx, Krankengeschichte Med. Abt. xxx Aufn. Datum 30.7.
- c. Gutachten xxx Seite
- Der Sachverständige behauptet auf Seite 12 des Gutachtens, dass am 24.5.2006 von der xxx die Untersuchung "HEC (Hemoccult)" durchgeführt wurde. Die Untersuchung "HEC (Hemoccult)" wurde in der Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 24.5.2006 nicht dokumentiert. Da die Untersuchung "HEC (Hemoccult)" in der Krankengeschichte nicht dokumentiert wurde, ist die Behauptung des Sachverständigen im Gutachten falsch. Beweise: Gutachten xxx, Krankengeschichte Med. Abt. xxx Aufn. Datum 24.5.
- d. Gutachten xxx Seite
- Der Sachverständige behauptet auf Seite 16 des Gutachtens, dass das "ausgedehnte" Labor, das im Rahmen des Aufenthalts mit dem Aufnahmedatum 24.5.2006 gemacht wurde, unauffällig ist. Die Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 24.5.2006 enthält den "Einzelbefund" des Instituts für Medizinische und Chemische Labordiagnostik mit dem Datum 24.5.
- Der "Einzelbefund" des Instituts für Medizinische und Chemische Labordiagnostik enthält unter den Überschriften "Hämatologie", "Diff-BB" und "Gerinnung" keine Werte, sondern jeweils den Eintrag "Wert folgt". Der Sachverständige hatte keine Kenntnis von den Werten. Da der Sachverständige keine Kenntnis von den Werten hatte, ist die Behauptung des Sachverständigen im Gutachten falsch. Beweise: Gutachten xxx, Krankengeschichte Med. Abt. xxx Aufn. Datum 24.5.2006, Einzelbefund des Instituts für Med. und Chem. Labordiagnostik xxx 24.5.
- e. Gutachten xxx Seite
- Der Sachverständige behauptet auf Seite 18 des Gutachtens, dass 2006 die rektale Inspektion angeboten und vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde. In der Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 24.5.2006 wurde nicht dokumentiert, dass die rektale Inspektion angeboten und vom Patienten abgelehnt wurde. Da in der Krankengeschichte mit dem Aufnahmedatum 24.5.2006 nicht dokumentiert wurde, dass die rektale Inspektion angeboten und vom Patienten abgelehnt wurde, ist die Behauptung des Sachverständigen im Gutachten falsch. Beweise: Gutachten xxx, Krankengeschichte Med. Abt. xxx Aufn. Datum 24.5.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
- Anfrage: Wie beurteilen Sie die Qualität des Gutachtens? O. Der Sachverständige weigert sich Fragen zum Gutachten zu beantworten. Herr xxx, Büro xxx, teilte mir per E-Mail mit dem Datum 4.5.2016 mit, dass der Sachverständige mitgeteilt habe, dass er "gerne bereit ist" sein Gutachten mit mir zu besprechen.". Aufgrund dieser Auskunft übermittelte ich dem Sachverständigen per E-Mail mit Datum 5.5.2016 21 Fragen zum Gutachten. Ich bat um eine Zugangsbestätigung. Der Sachverständige reagierte nicht. Ich rief den Sachverständigen am 11.5.2016 um 12:56 an. Der Anruf schlug fehl. Der Sachverständige rief mich umgehend zurück. Er sagte sofort, dass er mit mir nicht in Kontakt treten darf, weil dann eine Befangenheit vorliegt. Er sagte, dass er nur der Patientenanwaltschaft verantwortlich ist. Ich stellte ihm Fragen. Der Sachverständige beantwortete die Fragen nicht. Er sagte, dass er das Gutachten nicht mit mir erörtern wird, weil ich nicht der Auftraggeber bin. Ich berichtete dem Sachverständigen, dass mir das Büro xxx mitgeteilt hatte, dass er, der Sachverständige, mitgeteilt habe, dass er meine Fragen beantworten wird. Er kannte diese Aussage nicht. Er sagte, dass der Landeshauptmann ihm einen Auftrag zur Beantwortung meiner Fragen erteilen muss. Ich berichtete dem Landeshauptmann per E-Mail mit Datum 11.5.2016 über die Auskunftsverweigerung des Sachverständigen. Beweise: E-Mail von Büro LH Kaiser 4.5.2016, E-Mail an xxx 5.5.2016, E-Mail an LH Kaiser 11.5.
- Anfrage: Wie beurteilen Sie den Sachverhalt? P. Auskunftsbegehren Frau Dr. xxx, bitte beantworten Sie die 24 Anfragen vollständig. Bitte erteilen Sie Ihre Auskünfte schriftlich.“ Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte die Patientenanwältin dem Beschwerdeführer mit, ihm alle ihr bekannten Informationen und Ergebnisse weitergeleitet zu haben. Die Antworten auf seine nach wie vor weiter einlangenden zahlreichen Eingaben, lägen ihm somit bereits vor. Mit E-Mail vom 28.09.2016 an die für Patientenanwaltschaft zuständige Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Beate Prettner teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die Patientenanwältin die verlangten Auskünfte nicht erteilt habe und er die Erlassung eines Bescheides
§ 4K-ISG beantrage.
Mit E-Mail vom 04.11.2016 an die für „Gesundheit und Recht“ zuständige Mitarbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung Mag. xxx ersuchte der Beschwerdeführer um Bestätigung seines Antrages vom 30.09.2016 auf Feststellung der Auskunftsverweigerung mit schriftlichem Bescheid
§ 4K-ISG, per Post als Einschreiben versendet am 03.10.2016.
Mit E-Mail vom 28.09.2016 an die für Patientenanwaltschaft zuständige Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Beate Prettner teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die Patientenanwältin die verlangten Auskünfte nicht erteilt habe und er die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 4, K-ISG beantrage. Mit E-Mail vom 04.11.2016 an die für „Gesundheit und Recht“ zuständige Mitarbeiterin des Amtes der Kärntner Landesregierung Mag. xxx ersuchte der Beschwerdeführer um Bestätigung seines Antrages vom 30.09.2016 auf Feststellung der Auskunftsverweigerung mit schriftlichem Bescheid
Paragraph 4, K-ISG, per Post als Einschreiben versendet am 03.10.2016. In der Folge wies die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 19.12.2016, Zahl: xxx, das mit Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2016 nach § 2 Abs. 1 K-ISG gestellte Auskunftsbegehren
§ 4K-ISG ab.
Die Kärntner Landesregierung begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die 24 Fragen des Antragstellers auf ein Sachverständigengutachten des ao. Univ. Prof. Dr. xxx bezögen, welches seitens der Patientenanwaltschaft im Zuge der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Behandlung in einem Kärntner Krankenhaus eine Fehlbehandlung zuteil geworden sei, in Auftrag gegeben worden sei. Das gegenständliche Gutachten des ao. UnivProf. Dr. xxx sei dem Antragsteller samt der Einschätzung der Patientenanwaltschaft sowie aller ihr vorliegenden Behandlungsdokumentationen übermittelt worden. Die von ihm im Rahmen seines Auskunftsbegehrens aufgeworfenen Fragen würden sich nicht auf Wissensfragen beziehen, die nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz oder dem Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz erteilt werden könnten und müssten. Es handle sich dabei entweder um Fragen betreffend interne Bearbeitungsschritte oder aber um (Suggestiv-) Fragen betreffend die Beurteilung des Gutachtens durch die Patientenanwaltschaft Kärnten. Dem Antragsteller seien alle ihm zustehenden Informationen vollständig erteilt worden und sei keine Wissensfrage offen, welche ihm nicht beantwortet worden sei. Der Beschwerdeführer nehme die Behörde auch mutwillig in Anspruch, da ihm bereits sämtliche vorliegende Unterlagen betreffend seine Angelegenheit übermittelt worden seien und es ihm auch möglich gewesen sei, sich umfassend über die Erledigung seines Anliegens durch Akteneinsicht bei der Patientenanwaltschaft Kärnten zu informieren. In der Folge wies die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 19.12.2016, Zahl: xxx, das mit Antrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2016 nach Paragraph 2, Absatz eins, K-ISG gestellte Auskunftsbegehren
Paragraph 4, K-ISG ab. Die Kärntner Landesregierung begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die 24 Fragen des Antragstellers auf ein Sachverständigengutachten des ao. Univ. Prof. Dr. xxx bezögen, welches seitens der Patientenanwaltschaft im Zuge der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Behandlung in einem Kärntner Krankenhaus eine Fehlbehandlung zuteil geworden sei, in Auftrag gegeben worden sei. Das gegenständliche Gutachten des ao. UnivProf. Dr. xxx sei dem Antragsteller samt der Einschätzung der Patientenanwaltschaft sowie aller ihr vorliegenden Behandlungsdokumentationen übermittelt worden. Die von ihm im Rahmen seines Auskunftsbegehrens aufgeworfenen Fragen würden sich nicht auf Wissensfragen beziehen, die nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz oder dem Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz erteilt werden könnten und müssten. Es handle sich dabei entweder um Fragen betreffend interne Bearbeitungsschritte oder aber um (Suggestiv-) Fragen betreffend die Beurteilung des Gutachtens durch die Patientenanwaltschaft Kärnten. Dem Antragsteller seien alle ihm zustehenden Informationen vollständig erteilt worden und sei keine Wissensfrage offen, welche ihm nicht beantwortet worden sei. Der Beschwerdeführer nehme die Behörde auch mutwillig in Anspruch, da ihm bereits sämtliche vorliegende Unterlagen betreffend seine Angelegenheit übermittelt worden seien und es ihm auch möglich gewesen sei, sich umfassend über die Erledigung seines Anliegens durch Akteneinsicht bei der Patientenanwaltschaft Kärnten zu informieren. In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 20.01.2017 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Meine Patientenbeschwerde vom 2.7.2015 ging in der Patientenanwaltschaft am 8.7.2015 zu. Die Patientenanwaltschaft hatte
§ 2bAbs.
1 K-PPAG bei der außergerichtlichen Schadensregulierung zu unterstützen. Sie beauftragte den Kinderchirurgen Herrn AO Univ. Prof. Dr. xxx ein Gutachten zu erstellen. Ich bin ein Erwachsener. Er hatte nicht die erforderliche hohe Sachkunde. Das Gutachten vom 13.10.2015 ging mir mittels Briefes der Patientenanwaltschaft zu. Ich stellte offensichtliche Mängel fest. Es verfehlte den intendierten Zweck, nämlich Entscheidungsträgern und mir die sachkundige Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen. Der Sachverhalt wurde nicht entsprechend den Erfordernissen analysiert und die Beweisthemen nicht vollständig abgearbeitet. Die Patientenanwaltschaft hatte den Anspruch auf Verbesserung
§ 932Abs.
1 ABGB gegen den Sachverständigen und das Zurückbehaltungsrecht
§ 471ABGB.
Die Patientenanwaltschaft machte den Verbesserungsanspruch nicht geltend. Ich übermittelte dem Sachverständigen am 5.5.2016 18 Fragen zum Gutachten. Ich rief ihn am 11.5.2016 an. Er verweigerte mir die Beantwortung. Ich informierte die ressortzuständige LR Frau LHStv. Dr. Prettner mittels Aufsichtsbeschwerde vom 18.6.2016 über den Missstand in der Patientenanwaltschaft und die Mängel des Gutachtens im Einzelnen. Das Schreiben ging ihr am 19.6.2016 zu. Ich verlangte am 10.9.2016 von der Patientenanwaltschaft eine Abschrift aus ihrer Akte. Sie teilte mir am 13.9.2016 mit, dass ich keine Unterlagen bekomme, da alle Unterlagen an die Übergeber retourniert worden und keine Abschriften von Behandlungsunterlagen in der Akte sein würden. Mein Auskunftsbegehren
§ 2Abs.
1 K-ISG vom 29.7.2016 ging in der Patientenanwaltschaft am 1.8.2016 zu. Es war systematisch geordnet, da ihm der Text meiner Aufsichtsbeschwerde vom 18.6.2016 zu Grunde lag. Ich teilte Fakten und Kenntnisse mit, die der Behörde und dem zur Auskunft verpflichteten Organ, auf Grund meiner Aufsichtsbeschwerde, bereits bekannt waren. Meine Fragen waren von den Mitteilungen getrennt, da die Fragen mit Zahlen numerisch und die Sachverhalte mit Großbuchstaben alphabetisch geordnet wurden. Meine Fragen waren konkret, da sie iVm den Sachverhalten bestimmt und dabei präzise waren. Die Patientenanwaltschaft verweigerte mir die Auskunft mittels Schreibens vom 19.8.2016, das mir am 24.8.2016 zu ging. Mein Antrag vom 30.9.2016 wegen Feststellung der Auskunftsverweigerung mit schriftlichem Bescheid
§ 4K- ISG ging am 4.10.2016 im Amt der Ktn.
LReg. zu. Die Ktn. LReg. wies mein Begehren auf Auskunft mit schriftlichem Bescheid vom 19.12.2016, xxx), ab. „Meine Patientenbeschwerde vom 2.7.2015 ging in der Patientenanwaltschaft am 8.7.2015 zu. Die Patientenanwaltschaft hatte
Paragraph 2 b, Absatz eins, K-PPAG bei der außergerichtlichen Schadensregulierung zu unterstützen. Sie beauftragte den Kinderchirurgen Herrn AO Univ. Prof. Dr. xxx ein Gutachten zu erstellen. Ich bin ein Erwachsener. Er hatte nicht die erforderliche hohe Sachkunde. Das Gutachten vom 13.10.2015 ging mir mittels Briefes der Patientenanwaltschaft zu. Ich stellte offensichtliche Mängel fest. Es verfehlte den intendierten Zweck, nämlich Entscheidungsträgern und mir die sachkundige Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen. Der Sachverhalt wurde nicht entsprechend den Erfordernissen analysiert und die Beweisthemen nicht vollständig abgearbeitet. Die Patientenanwaltschaft hatte den Anspruch auf Verbesserung
Paragraph 932, Absatz eins, ABGB gegen den Sachverständigen und das Zurückbehaltungsrecht
Paragraph 471, ABGB. Die Patientenanwaltschaft machte den Verbesserungsanspruch nicht geltend. Ich übermittelte dem Sachverständigen am 5.5.2016 18 Fragen zum Gutachten. Ich rief ihn am 11.5.2016 an. Er verweigerte mir die Beantwortung. Ich informierte die ressortzuständige LR Frau LHStv. Dr. Prettner mittels Aufsichtsbeschwerde vom 18.6.2016 über den Missstand in der Patientenanwaltschaft und die Mängel des Gutachtens im Einzelnen. Das Schreiben ging ihr am 19.6.2016 zu. Ich verlangte am 10.9.2016 von der Patientenanwaltschaft eine Abschrift aus ihrer Akte. Sie teilte mir am 13.9.2016 mit, dass ich keine Unterlagen bekomme, da alle Unterlagen an die Übergeber retourniert worden und keine Abschriften von Behandlungsunterlagen in der Akte sein würden. Mein Auskunftsbegehren
Paragraph 2, Absatz eins, K-ISG vom 29.7.2016 ging in der Patientenanwaltschaft am 1.8.2016 zu. Es war systematisch geordnet, da ihm der Text meiner Aufsichtsbeschwerde vom 18.6.2016 zu Grunde lag. Ich teilte Fakten und Kenntnisse mit, die der Behörde und dem zur Auskunft verpflichteten Organ, auf Grund meiner Aufsichtsbeschwerde, bereits bekannt waren. Meine Fragen waren von den Mitteilungen getrennt, da die Fragen mit Zahlen numerisch und die Sachverhalte mit Großbuchstaben alphabetisch geordnet wurden. Meine Fragen waren konkret, da sie in Verbindung mit den Sachverhalten bestimmt und dabei präzise waren. Die Patientenanwaltschaft verweigerte mir die Auskunft mittels Schreibens vom 19.8.2016, das mir am 24.8.2016 zu ging. Mein Antrag vom 30.9.2016 wegen Feststellung der Auskunftsverweigerung mit schriftlichem Bescheid
Paragraph 4, K- ISG ging am 4.10.2016 im Amt der Ktn. LReg. zu. Die Ktn. LReg. wies mein Begehren auf Auskunft mit schriftlichem Bescheid vom 19.12.2016, xxx), ab. 1.
- Beweise: Amt. d. Ktn. LReg. Akte, Ktn. LReg. Bescheid xxx.
- ZULÄSSIGKElT DER BESCHEIDBESCHWERDE Gegen diesen Bescheid ist die Bescheidbeschwerde statthaft.
- BESCHWERDEBEHAUPTUNG UND BESCHWERDEGRÜNDE
- Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19.12.2016, xxx, verletzt mich in meinem subjektiven Recht.
- Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen: 2.
- Die verlangten Auskünfte wurden nicht bereits erteilt Die Behörde begründet die Abweisung mit der Behauptung, dass mir sämtliche von mir verlangte Auskünfte bereits erteilt worden sein würden. Ihre Behauptung ist komplett unsubstantiiert. Sie ist unrichtig. Die Patientenanwaltschaft und der Sachverständige beantworteten nicht meine Fragen. Die erwünschten Informationen waren mir nicht anders unmittelbar zugänglich. Es war mir nicht möglich, mich durch Akteneinsicht zu informieren. Die Patientenanwaltschaft hatte in Kenntnis des Streits alle Unterlagen an die Übergeber retourniert. Keine Abschriften von Unterlagen sind in der Akte. Die Auskunftserteilung war nicht ausgeschlossen, da mir sämtliche von mir verlangten Auskünfte nicht bereits erteilt wurden. Die Auskünfte waren zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 2.
- Ich nehme die Behörde nicht mutwillig in Anspruch Die Behörde begründet die Abweisung mit der Behauptung, dass ich die Behörde mutwillig in Anspruch nehmen würde. Ich nehme die Behörde nicht mutwillig in Anspruch. Ihre Behauptung ist komplett unsubstantiiert. Sie ist unrichtig.
VwGH-Judikatur handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Strafbarer Mutwille bei AntragsteIlung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung (VwGH 8.11.2000, 97/21/0023). Bewusstsein ist der Zustand, in dem man sich einer Sache bewusst ist. Man versteht darunter ein deutliches Wissen von etwas. Die Behörde erbrachte keinen Beweis, dass ich sie mutwillig in Anspruch nehmen würde. Sie substantiierte nicht die Tatbestandsmerkmale des mutwilligen Handelns: Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens, Freude an der Behelligung der Behörde. Die Auskunftserteilung war nicht auf Grund eines mutwilligen Begehrens ausgeschlossen. Die Auskünfte waren zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Behörde begründet die Abweisung mit der Behauptung, dass ich die Behörde mutwillig in Anspruch nehmen würde. Ich nehme die Behörde nicht mutwillig in Anspruch. Ihre Behauptung ist komplett unsubstantiiert. Sie ist unrichtig.
VwGH-Judikatur handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt vergleiche VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Strafbarer Mutwille bei AntragsteIlung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung (VwGH 8.11.2000, 97/21/0023). Bewusstsein ist der Zustand, in dem man sich einer Sache bewusst ist. Man versteht darunter ein deutliches Wissen von etwas. Die Behörde erbrachte keinen Beweis, dass ich sie mutwillig in Anspruch nehmen würde. Sie substantiierte nicht die Tatbestandsmerkmale des mutwilligen Handelns: Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens, Freude an der Behelligung der Behörde. Die Auskunftserteilung war nicht auf Grund eines mutwilligen Begehrens ausgeschlossen. Die Auskünfte waren zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 2.
- Die Fragen fallen unter die Auskunftspflicht des K-ISG Die Behörde begründet die Abweisung mit der Behauptung, dass es sich nicht um Fragen handeln würde, welche unter die Auskunftspflicht des K-ISG fallen, da diese keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens normiert. 2.3.
- Anfrage: "Warum beauftragten Sie einen nicht fachkompetenten Sachverständigen?" Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Der Sachverständige ist ein Kinderchirurg. Ich bin ein Erwachsener. Ich legte die Beschwerde auf Grund des Befundes Darmkrebs ein. Er ist spezialisiert auf Blinddarmentzündung, Leistenbruch, Beschneidung, angeborene Fehlbildungen (https:/Iwww.kinderchirurg.info/de/faq/). Kompetenz ist die Zuständigkeit. Fachkompetenz ist die Kompetenz in einem bestimmten Fachgebiet oder das Expertesein auf einem bestimmten Fachgebiet.
Leistungskatalog ist er kein Experte für die Fachgebiete Darmkrebs oder onkologische Chirurgie (https:/Iwww.kinderchirurg.info/de/leistungen/). Er hatte nicht die erforderliche hohe Sachkunde. Die fehlende Fachkompetenz ist eine Tatsache. Er ist nicht fachkompetent, da er keine Fachkompetenz hat, da er kein Experte auf den Fachgebieten Darmkrebs oder onkologische Chirurgie ist. Die Patientenanwaltschaft handelte privatwirtschaftlich. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist eine gewöhnliche Management- und Führungsaufgabe der Patientenanwaltschaft. Sie musste eine Auswahl treffen. Ziel des Prozesses der Entscheidungsfindung ist es, unter den gegebenen Möglichkeiten zur Lösung der anstehenden Aufgabe unter den verfügbaren Alternativen die optimale Auswahl zu treffen. Auf die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Auftragsabwicklung sollte stets geachtet werden. Es wurde daher kein Beweggrund abgefragt, oder eine Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens verlangt, sondern das objektive Resultat des spezifischen Entscheidungsprozesses, das iRd gewöhnlichen Tätigkeit der Patientenanwaltschaft erhalten wurde, das für die Auftragsvergabe kausal war, abgefragt. Die Frage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 2.3.2. Anfrage: "Wurde der Sachverständige in der Vergangenheit bereits für die Patientenanwaltschaft tätig?" Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Die Auftragsvergabe erfolgte im gewöhnlichen Betrieb der Patientenanwaltschaft auf Grund ihrer gesetzlichen Aufgaben, da sie
§ 2bAbs.
1 2. K-PPAG bei der außergerichtlichen Schadensregulierung zu unterstützen hat. Die Anfrage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war, da die Patientenanwältin iRd Leitung der Patientenanwaltschaft die Aufträge vergibt. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Die Auftragsvergabe erfolgte im gewöhnlichen Betrieb der Patientenanwaltschaft auf Grund ihrer gesetzlichen Aufgaben, da sie
Paragraph 2 b, Absatz eins,
- K-PPAG bei der außergerichtlichen Schadensregulierung zu unterstützen hat. Die Anfrage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war, da die Patientenanwältin iRd Leitung der Patientenanwaltschaft die Aufträge vergibt. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 2.3.
- Anfrage: "Wie hoch war die geltend gemachte Gebühr?" Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Die Gebührennote wurde auf dem Gutachtendeckblatt als Anlage 2-fach eingetragen. Sie war daher mit dem Gutachten fest verbunden. Die Gebührennote ging der Patientenanwaltschaft zu. Sie leitete sie nicht an mich weiter. Die Frage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war. Die Patientenanwältin wusste die Gebührenhöhe, da ihr die Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft obliegt und die Gebührennote zuging. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 2.3.
- Anfrage: "Welche einzelnen Gebührenbestandteile wurden aufgegliedert?" Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Die Frage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 2.3.
- Anfrage: "Welche Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, wurden bescheinigt?" Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Die Frage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 2.3.
- Anfrage: "Warum verlangten Sie nicht Verbesserungen des Gutachtens oder wiesen es zurück?" Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Die Patientenanwältin ist promovierte Juristin.
§ 1Abs.
2 K-PPAG hat die Patientenanwältin die Patienten, die sich an sie wenden, zu beraten. Die Patientenanwaltschaft ist rechtsberatend tätig und bewirbt ihre Tätigkeit auf ihrer Homepage mit dem Leitspruch "Ihre Rechtshilfe in Gesundheitsfragen". Die Frage betraf den primären Verbesserungsanspruch gegen den Sachverständigen
§ 932Abs.
2 ABGB. Es wurde daher kein Beweggrund abgefragt, oder eine Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens verlangt, sondern das objektive Resultat des spezifischen Entscheidungsprozesses, das iRd gewöhnlichen Tätigkeit der Patientenanwaltschaft erhalten wurde, das für die Nichtgeltendmachung des Verbesserungsanspruches kausal war, abgefragt. Die Frage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Anfrage ist eine Wissensfrage, da eine Kenntnis des zur Auskunft verpflichteten Organs abgefragt wurde. Die Patientenanwältin ist promovierte Juristin.
Paragraph eins, Absatz 2, K-PPAG hat die Patientenanwältin die Patienten, die sich an sie wenden, zu beraten. Die Patientenanwaltschaft ist rechtsberatend tätig und bewirbt ihre Tätigkeit auf ihrer Homepage mit dem Leitspruch "Ihre Rechtshilfe in Gesundheitsfragen". Die Frage betraf den primären Verbesserungsanspruch gegen den Sachverständigen
Paragraph 932, Absatz 2, ABGB. Es wurde daher kein Beweggrund abgefragt, oder eine Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens verlangt, sondern das objektive Resultat des spezifischen Entscheidungsprozesses, das iRd gewöhnlichen Tätigkeit der Patientenanwaltschaft erhalten wurde, das für die Nichtgeltendmachung des Verbesserungsanspruches kausal war, abgefragt. Die Frage betraf eine Wissenserklärung über eine Angelegenheit, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt war. Der Umfang der Auskunft beeinträchtigte die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentlich. Die Auskunft wurde nicht mutwillig verlangt, die Auskunftserteilung erforderte keine umfangreiche Ausarbeitung, die gewünschte Information war mir nicht auf andere Weise unmittelbar zugänglich. Die Geheimhaltung der Information war nicht erforderlich oder ausdrücklich angeordnet. Die Auskunft war zu erteilen. Der Bescheid ist rechtswidrig. 4. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRAG Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016, xxx, in offener Frist
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016, xxx, in offener Frist
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016, xxx, aufheben.“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Infolge einer Behandlung im LKH xxx erhob der Beschwerdeführer bei der Patientenanwaltschaft Kärnten Beschwerde gegen die xxx. Anlässlich der Beschwerde gab die Patientenanwältin ein Gutachten bei ao. Univ. Prof. Dr. xxx in Auftrag, welcher allgemein beeideter und ger. zert. Sachverständiger für Allgemeinmedizin, Chirurgie und Kinder- und Jugendchirurgie ist, seit mehr als 20 Jahren am xxx tätig ist, und eine Privatordination in xxx betreibt. Das in Auftrag gegebene Gutachten sowie eine abschließende Stellungnahme der Patientenanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer übermittelt. Mit Schreiben vom 29.07.2016 richtete der Beschwerdeführer an die Patientenanwaltschaft Kärnten ein 24 Fragen umfassendes Auskunftsbegehren
§ 2Abs.
1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz, mit dem in der Sachverhaltsdarstellung oben bereits angeführten Inhalt. Dem Auskunftsbegehren wurde weder von der Patientenanwaltschaft noch seitens anderer Stellen der Kärntner Landesregierung entsprochen und erging nach einem Schreiben der Patientenanwältin vom 16.09.2016, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass nach endgültiger Prüfung seines Anliegens keine weitere Bearbeitung erfolge, der nunmehr angefochtene Bescheid vom 19.12.2016. Mit Eingaben vom 28.09.2016 und 30.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Auskunftsverweigerung mittels schriftlichen Bescheides
§ 4K-ISG.
Mit Schreiben vom 29.07.2016 richtete der Beschwerdeführer an die Patientenanwaltschaft Kärnten ein 24 Fragen umfassendes Auskunftsbegehren
Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Informations- und Statistikgesetz, mit dem in der Sachverhaltsdarstellung oben bereits angeführten Inhalt. Dem Auskunftsbegehren wurde weder von der Patientenanwaltschaft noch seitens anderer Stellen der Kärntner Landesregierung entsprochen und erging nach einem Schreiben der Patientenanwältin vom 16.09.2016, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass nach endgültiger Prüfung seines Anliegens keine weitere Bearbeitung erfolge, der nunmehr angefochtene Bescheid vom 19.12.2016. Mit Eingaben vom 28.09.2016 und 30.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Auskunftsverweigerung mittels schriftlichen Bescheides
Paragraph 4, K-ISG. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Amtes der Kärntner Landesregierung. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, idgF LGBl. Nr. 10/2018:Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, idgF LGBl. Nr. 10/2018: § 1 Auskunftspflicht: Paragraph eins, Auskunftspflicht:
(1)Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2)Unter Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3)Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind. § 2 Recht auf Auskunft: Paragraph 2, Recht auf Auskunft:
(1)Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden. § 3 Auskunftserteilung: Paragraph 3, Auskunftserteilung:
(1)Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen. § 4 Auskunftsverweigerung: Paragraph 4, Auskunftsverweigerung: Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF BGBl. I Nr. 120/2017: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF BGBl. römisch eins Nr. 120/2017: § 1 Grundrecht auf Datenschutz: Paragraph eins, Grundrecht auf Datenschutz:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. § 4 DefinitionenParagraph 4, Definitionen Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;…..1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;….. 2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler DatenParagraph 8, Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn … 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz – K-PPAG, LGBl. Nr.53/1990, idgF LGBl. Nr. 19/2014Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz – K-PPAG, Landesgesetzblatt Nr.53 aus 1990,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2014, § 1 PatientenanwaltschaftParagraph eins, Patientenanwaltschaft
(1)Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.
(1)Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.
(2)Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) hat die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegen stehen.
(3)Der (Die) Patientenanwalt (-anwältin) ist weisungsfrei.
(4)Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(5)Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-anwältin).
(6)Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7)Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit
Art. 20Abs. 3 B-VG zu wahren.
(7)Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit
Artikel 20, Absatz 3, B-VG zu wahren. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F BGBl. I. Nr. 138/2017: Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF BGBl. römisch eins. Nr. 138/2017: Artikel 20 …..
(3)Alle mit Aufgaben des Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordener Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; … 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 1Abs.
1 K-ISG haben die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG haben die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Die Patientenanwaltschaft Kärnten ist ein weisungsfreies Organ der Kärntner Landesregierung iSd Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG, und somit ein Organ des Landes Kärnten iSd § 1 Abs. 1 K-ISG. Die Patientenanwaltschaft Kärntner ist organisatorisch in das Amt der Kärntner Landesregierung eingegliedert. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem weiten Verständnis des Begriffs „Wirkungsbereich“ im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht von Verwaltungsorganen auszugehen. Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. März 2015, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), LGBl. Nr. 33/2015 idF LGBl. Nr. 44/2016, zählen zum Aufgabenbereich und damit zum „Wirkungsbereich“ der Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege des Amtes der Kärntner Landesregierung das „Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz“.
§ 1Abs.
4 K-PPAG kommt der Kärntner Landesregierung ein Aufsichtsrecht gegenüber der Patientenanwaltschaft Kärnten zu. Administrativer Hilfsapparat der Landesregierung ist wiederum das Amt der Landesregierung. Die Erlassung des Bescheides
§ 4
K-ISG der Kärntner Landesregierung über das Amt der Kärntner Landesregierung erscheint somit zulässig. Die Patientenanwaltschaft Kärnten ist ein weisungsfreies Organ der Kärntner Landesregierung iSd Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG, und somit ein Organ des Landes Kärnten iSd Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG. Die Patientenanwaltschaft Kärntner ist organisatorisch in das Amt der Kärntner Landesregierung eingegliedert. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem weiten Verständnis des Begriffs „Wirkungsbereich“ im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht von Verwaltungsorganen auszugehen. Nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. März 2015, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, zählen zum Aufgabenbereich und damit zum „Wirkungsbereich“ der Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege des Amtes der Kärntner Landesregierung das „Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz“.
Paragraph eins, Absatz 4, K-PPAG kommt der Kärntner Landesregierung ein Aufsichtsrecht gegenüber der Patientenanwaltschaft Kärnten zu. Administrativer Hilfsapparat der Landesregierung ist wiederum das Amt der Landesregierung. Die Erlassung des Bescheides
Paragraph 4, K-ISG der Kärntner Landesregierung über das Amt der Kärntner Landesregierung erscheint somit zulässig. Die Patientenanwaltschaft Kärnten hat als Organ des Landes
§ 1Abs.
1 K-ISG über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Darüber hinaus hat der (die) Patientenanwalt(anwältin) die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden,
§ 1Abs.
2 K-PPAG zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegenstehen. Der Patientenanwalt bzw. die Patientenanwältin und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind auch verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit
Art. 20Abs.
3 B-VG zu wahren. Die Patientenanwaltschaft Kärnten hat als Organ des Landes
Paragraph eins, Absatz eins, K-ISG über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Darüber hinaus hat der (die) Patientenanwalt(anwältin) die Patienten, die sich an ihn (sie) wenden,
Paragraph eins, Absatz 2, K-PPAG zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dagegenstehen. Der Patientenanwalt bzw. die Patientenanwältin und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind auch verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit
Artikel 20, Absatz 3, B-VG zu wahren.
Wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, und sich aus § 1 Abs. 2 K-ISG ergibt, müssen Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 u.a.). Laut VwGH wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörde geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230 u.a.). Wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, und sich aus Paragraph eins, Absatz 2, K-ISG ergibt, müssen Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 u.a.). Laut VwGH wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörde geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230 u.a.). Im gegenständlichen Fall war vorerst zu prüfen, inwieweit die 24 Fragen des Auskunftsbegehrens Wissenserklärungen zum Gegenstand haben. Die Behörde ging in ihrer Bescheidbegründung davon aus, dass das gegenständliche Auskunftsbegehren keine Wissensfragen enthalte, welche dem Beschwerdeführer nicht bereits beantwortet worden seien und meinte, es handle sich bei allen im Auskunftsbegehren gestellten Fragen um solche betreffend „interne Bearbeitungsschritte“ oder aber um (Suggestiv-) Fragen betreffend die Beurteilung des Gutachtens durch die Patientenanwaltschaft Kärnten. Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Fragen
- und
- bis
- des Auskunftsbegehrens beziehen sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht auf Wissenserklärungen, die nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz zu erteilen sind, sondern verlangen nach einer Beurteilung bzw. Wertung der Behörde (Fragen
- – „Welche Umstände sind für die Gebührenbestimmung bedeutsam ….?“ - bis 8.,
- bis
- und
- bis
- – „Wie beurteilen Sie …?“) oder einer Begründung des behördlichen Handelns oder Unterlassens (Fragen
- – „Warum beauftragten Sie …?“ -,
- – „Warum verlangten Sie nicht …?“ - und
- bis
- – „Erklären Sie ihr Verhalten?“). Da die Fragen des Auskunftsbegehrens
- und
- bis
- keine Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, hat die belangte Behörde das Auskunftsbegehren in diesem Umfang zu Recht abgewiesen und war demnach auch die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes haben hingegen die Fragen
- bis
- Wissenserklärungen zum Inhalt und sieht das Kärntner Informations- und Statistikgesetz in seinem
- Abschnitt (Allgemeine Auskunftspflicht) eine Ausnahme für „interne Bearbeitungsschritte“ bzw. Sachverständigenbestellungen oder die Festsetzung von Sachverständigengebühren nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen nach, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Fragen
- bis
- keine Auskunft erteilt wurde. Zur Amtsverschwiegenheit sind
Art. 20Abs.
3 B-VG Organe der Körperschaften öffentlichen Rechts unter anderem verpflichtet, wenn dies im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.Zur Amtsverschwiegenheit sind
Artikel 20
, Absatz 3, B-VG Organe der Körperschaften öffentlichen Rechts unter anderem verpflichtet, wenn dies im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Bei der Höhe der Sachverständigengebühr, deren Aufgliederung sowie der Tatsache, dass der Sachverständige für die Patientenanwaltschaft bereits tätig war oder nicht, handelt es sich im gegenständlichen Fall um „nicht-sensible (personenbezogene) Daten“ iSd Datenschutzgesetzes.
§ 8Abs.
1 Z 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Das Interesse des Auskunftswerbers ist gegenständlich die außergerichtliche Schadensregulierung.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. Das Interesse des Auskunftswerbers ist gegenständlich die außergerichtliche Schadensregulierung. Nach ständiger Judikatur des OGH (10 Ob 46/08z u.a.) kann ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Jeder Weitergabe von Daten muss aber eine Interessenabwägung vorangehen zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei u.a. auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DGS [16 Erg.-Lfg] § 8 DSG E12 mwN). Nach ständiger Judikatur des OGH (10 Ob 46/08z u.a.) kann ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Jeder Weitergabe von Daten muss aber eine Interessenabwägung vorangehen zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei u.a. auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DGS [16 Erg.-Lfg] Paragraph 8, DSG E12 mwN). Hinsichtlich der Fragen
- bis
- des Auskunftsbegehrens, „
- Wurde der Sachverständige in der Vergangenheit bereits für die Patientenanwaltschaft tätig?
- Wie hoch war die geltend gemachte Gebühr?
- Welche einzelnen Gebührenbestandteile wurden aufgegliedert?“, hätte die belangte Behörde somit zu prüfen gehabt, ob die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG im überwiegenden Interesse des oder der Betroffenen (Sachverständiger, u. a.?) geboten ist, und ob schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der begehrten Auskünfte vorliegen, an deren Bekanntgabe und Verwendung ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers iSd § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 besteht. Die Behörde hätte sodann über die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses und die Berechtigung des Interesses des Auskunftswerbers Feststellungen zu treffen, und gegebenenfalls zwischen dem schutzwürdigen Interesse des/der Betroffenen und dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass den (von der Rechtslehre) anerkannten Auskunftsansprüchen wie solchen, die der Rechtsverfolgung dienen, großes Gewicht zukommt. hätte die belangte Behörde somit zu prüfen gehabt, ob die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG im überwiegenden Interesse des oder der Betroffenen (Sachverständiger, u. a.?) geboten ist, und ob schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung der begehrten Auskünfte vorliegen, an deren Bekanntgabe und Verwendung ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 besteht. Die Behörde hätte sodann über die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses und die Berechtigung des Interesses des Auskunftswerbers Feststellungen zu treffen, und gegebenenfalls zwischen dem schutzwürdigen Interesse des/der Betroffenen und dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers eine Interessenabwägung vorzunehmen gehabt. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass den (von der Rechtslehre) anerkannten Auskunftsansprüchen wie solchen, die der Rechtsverfolgung dienen, großes Gewicht zukommt. Da die belangte Behörde keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen hat, ob ein Interesse des/der Betroffenen an der Geheimhaltung der seitens des Beschwerdeführers begehrten Auskünfte besteht, steht der für eine Entscheidung über die Beschwerde betreffend den im Spruchpunkt II. festgelegten Umfang erforderliche Sachverhalt nicht fest und kann auch eine Interessensabwägung nicht vorgenommen werden. Da die belangte Behörde keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen hat, ob ein Interesse des/der Betroffenen an der Geheimhaltung der seitens des Beschwerdeführers begehrten Auskünfte besteht, steht der für eine Entscheidung über die Beschwerde betreffend den im Spruchpunkt römisch zwei. festgelegten Umfang erforderliche Sachverhalt nicht fest und kann auch eine Interessensabwägung nicht vorgenommen werden. Für eine Beurteilung des Auskunftsbegehrens als „mutwillige Inanspruchnahme“ der Behörde konnten in Bezug auf die Fragen
- bis
- keine ausreichenden Anhaltspunkte erkannt werden.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Da die Behörde (überhaupt) keine Ermittlungen vorgenommen hat, liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Fragen 2. bis 4. des Auskunftsbegehrens aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung im Falle der Nichterteilung der Auskünfte an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Da die Behörde (überhaupt) keine Ermittlungen vorgenommen hat, liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Fragen 2. bis 4. des Auskunftsbegehrens aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit darauffolgender neuerlicher Bescheiderlassung im Falle der Nichterteilung der Auskünfte an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte
§ 24Abs. 1 und 4 Vw
GVG abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und mit der gegenständlichen Entscheidung lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Dass die Rechtssache durch eine mündliche Erörterung weiter geklärt werden hätte können, war nicht zu erwarten. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt wurde, konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und mit der gegenständlichen Entscheidung lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Dass die Rechtssache durch eine mündliche Erörterung weiter geklärt werden hätte können, war nicht zu erwarten. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.386.4.2017