GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund des Dienstantrittes nach Karenzurlaub der Vorrückungstermin neu bestimmt. Wörtlich führt der Spruch aus: „Nachdem Sie nach Beendigung Ihres gewährten Karenzurlaues (KU) am 16.11.2017 den Dienst wieder angetreten haben, wird für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe wie folgt festgestellt: KU gem. § 58 Abs. 1 LDG 1984 (ao. KU), von 20.02.2017 bis 15.11.2017, Anrechnung Nicht, anrechenbare Tage 0,00KU gem. Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 (ao. KU), von 20.02.2017 bis 15.11.2017, Anrechnung Nicht, anrechenbare Tage 0,00 Für die Bemessung Ihrer Bezüge ist daher ab 16.11.2017 die Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am 01.04.2018 maßgebend.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird: „...1) Ich bekämpfe diesen Bescheid in dem Ausmaß, als festgestellt wird, dass der Karenzurlaub in der Zeit von 20.
1 LDG 1984 genehmigt worden ist. Bereits in diesem nicht bekämpften und somit rechtskräftigen Bescheid wurde festgestellt, dass der Urlaubszeitraum weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist. Nach ha Ansicht hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen den Bescheid vom 11.04.2017 eine Beschwerde erheben müssen; mangels Bekämpfung des Bescheides vom 11.04.2017 gehen die nun eingebrachten Beschwerden gegen die weiteren Bescheide, die diese Feststellung lediglich wiederholen, ins Leere. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.04.2017, Zahl: xxx, für die Zeit vom 20.02.2017 bis 31.03.2018 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub)
Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 genehmigt worden ist. Bereits in diesem nicht bekämpften und somit rechtskräftigen Bescheid wurde festgestellt, dass der Urlaubszeitraum weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar ist. Nach ha Ansicht hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen den Bescheid vom 11.04.2017 eine Beschwerde erheben müssen; mangels Bekämpfung des Bescheides vom 11.04.2017 gehen die nun eingebrachten Beschwerden gegen die weiteren Bescheide, die diese Feststellung lediglich wiederholen, ins Leere. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der § 58a Abs. 2 LDG 1984 im gegenständlichen Fall nicht (sinngemäß) anwendbar ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist sie seit 12.09.1988 Bedienstete des Landes Kärnten. Der § 58a Abs. 2 Z 2 lit. e LDG 1984 besagt, dass abweichend von Abs. 1 die Zeit eines Karenzurlaubes für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist. Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses einer Landeslehrerin des Landes Kärnten zum Land Kärnten kann nicht von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft gesprochen werden, da es sich um dieselbe Gebietskörperschaft handelt. Die Nichtberücksichtigung des § 58a Abs. 2 LDG 1984 im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Paragraph 58 a, Absatz 2, LDG 1984 im gegenständlichen Fall nicht (sinngemäß) anwendbar ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist sie seit 12.09.1988 Bedienstete des Landes Kärnten. Der Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, LDG 1984 besagt, dass abweichend von Absatz eins, die Zeit eines Karenzurlaubes für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, wenn der Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, gewährt worden ist. Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses einer Landeslehrerin des Landes Kärnten zum Land Kärnten kann nicht von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft gesprochen werden, da es sich um dieselbe Gebietskörperschaft handelt. Die Nichtberücksichtigung des Paragraph 58 a, Absatz 2, LDG 1984 im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Aus obigen Gründen wird beantragt, die Beschwerde der Frau xxx, vertreten durch den Rechtsanwalt xxx, als unbegründet abzuweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Die Beschwerdeführerin ist seit xxx Bedienstete des Landes Kärnten. Zuletzt war sie operativ tätig in der xxx. In ihrer Vortätigkeit hat sie Ganztagsschulen entwickelt und ist daher ein Mitarbeiter des Landeshauptmannes an sie herangetreten, ob sie nicht im Team der Ganztagsschulen in der Abteilung xxx tätig werden wolle. Sie wurde daraufhin auf eigenen Wunsch Anfang Februar 2017 an die xxx versetzt, in der sie jedoch nicht mehr operativ getätigt hat und ist seit 20.2.2017 in der Abteilung xxx – des Amtes der Kärntner Landesregierung tätig. Aufgrund ihres Antrages vom 21.2.2017 wurde ihr mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.4.2017, Zahl: xxx, der Karenzurlaub für die Zeit vom 20.2.2017 bis 31.3.2018 – unter Entfall der Bezüge –
1 LDG genehmigt. Die Bezüge wurden mit 19.2.2017 eingestellt und die Abmeldung von der BVA erfolgte ebenfalls mit diesem Zeitpunkt. Die Wiederanweisung der Entlohnung erfolgt nach Dienstantritt. Im Spruch dieses Bescheides ist weiter ausgeführt:Aufgrund ihres Antrages vom 21.2.2017 wurde ihr mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11.4.2017, Zahl: xxx, der Karenzurlaub für die Zeit vom 20.2.2017 bis 31.3.2018 – unter Entfall der Bezüge –
Paragraph 58, Absatz eins, LDG genehmigt. Die Bezüge wurden mit 19.2.2017 eingestellt und die Abmeldung von der BVA erfolgte ebenfalls mit diesem Zeitpunkt. Die Wiederanweisung der Entlohnung erfolgt nach Dienstantritt. Im Spruch dieses Bescheides ist weiter ausgeführt: „...Der Urlaubszeitraum ist gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“„...Der Urlaubszeitraum ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“ Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin persönlich am 11.4.2017 übernommen und hat sie dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Im Vertrauen darauf, dass ihr von mehreren Stellen – darunter auch ihren Vorgesetzten – mitgeteilt wurde, dass dies rückwirkend positiv erledigt wird, dies jedoch bis zum 8.11.2017 nicht geschah, hat sie – datiert mit 15.11.2017 – das Ersuchen um vorzeitige Aufhebung des Karenzurlaubes gestellt. Die Aufhebung des Karenzurlaubes wurde ihr mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9.11.2017, Zahl: xxx, genehmigt, wobei sie dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben hat. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8.3.2018 wurde ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Satz „Der Urlaubszeitraum ist gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“ zu entfallen hat, wobei begründend ausgeführt wird, dass dieser Passus bereits mit unangefochtenem Bescheid vom 11.4.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig geworden ist und lassen die dort angewendeten Bestimmungen des § 58 Abs. 1 LDG wie auch der § 10 Abs. 1 Z 3 GehG und § 6 Abs. 2 Z 2 PG keine anderslautende Entscheidung zu. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8.3.2018 wurde ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Satz „Der Urlaubszeitraum ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 3 des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.g.F., weder für die Vorrückung in höhere Bezüge noch gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziff. 2 des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, i.d.g.F., als ruhegenussfähige Dienstzeit anrechenbar.“ zu entfallen hat, wobei begründend ausgeführt wird, dass dieser Passus bereits mit unangefochtenem Bescheid vom 11.4.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig geworden ist und lassen die dort angewendeten Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, LDG wie auch der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PG keine anderslautende Entscheidung zu. Die Beschwerdeführerin wurde sodann mit Bescheid vom 9.1.2018 in Anwendung des § 22 Abs. 1 LDG rückwirkend ab 16.11.2017 bis einschließlich 31.12.2018 für eine vorübergehende Dienstverwendung für den Bereich des Ausbaues der schulischen Tagesbetreuung beim Amt der Kärntner Landesregierung in der Abteilung 6 - Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport zugewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde sodann mit Bescheid vom 9.1.2018 in Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, LDG rückwirkend ab 16.11.2017 bis einschließlich 31.12.2018 für eine vorübergehende Dienstverwendung für den Bereich des Ausbaues der schulischen Tagesbetreuung beim Amt der Kärntner Landesregierung in der Abteilung 6 - Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport zugewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Neubestimmung des Vorrückungstermines vorgenommen und ihr die Zeit vom 20.2.2017 bis 15.11.2017
1 LDG nicht angerechnet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Neubestimmung des Vorrückungstermines vorgenommen und ihr die Zeit vom 20.2.2017 bis 15.11.2017
Paragraph 58, Absatz eins, LDG nicht angerechnet. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Angaben im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung im Verfahren xxx. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
F, kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Paragraph 58, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, idgF, kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
G, BGBl. Nr. 54/1956 idgF, wird die Vorrückung gehemmt durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
Nr. 333, oder
DG), BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Gehaltsgesetz - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, wird die Vorrückung gehemmt durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
Paragraph 75 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder
Paragraph 75 a, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein.
F, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Pensionsgesetz – PG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF, gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass aufgrund der klaren Bestimmung des § 58 Abs. 1 LDG in Zusammenhalt mit den oben zitierten Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 GehG und § 6 Abs. 2 Z 2 PG eine Vorrückung im Zeitraum 20.2.2017 bis 15.11.2017 und auch eine ruhegenussfähige anrechenbare Dienstzeit nicht entstanden ist. Im Übrigen wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8.3.2018, Zahl: xxx, verwiesen und nochmals darauf hingewiesen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 11.4.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig ist und damit die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid bildet.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass aufgrund der klaren Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, LDG in Zusammenhalt mit den oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, GehG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, PG eine Vorrückung im Zeitraum 20.2.2017 bis 15.11.2017 und auch eine ruhegenussfähige anrechenbare Dienstzeit nicht entstanden ist. Im Übrigen wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8.3.2018, Zahl: xxx, verwiesen und nochmals darauf hingewiesen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 11.4.2017, Zahl: xxx, rechtskräftig ist und damit die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid bildet.
GVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung entfallen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.502.2.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.