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{'item': ['KLVwG-2069/4/2017', 'KLVwG-2070/4/2017']}

Obsah (16)§ 38§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 5Art. 14§ 2Art. 130§ 3§ 27§ 50Art. 19§ 90§ 42Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-2069/4/2017; KLVwG-2070/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richter

§ 38i

Vm § 50 VwGVG insofernrömisch eins. Den Beschwerden wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG insofern F o l g e g e g e b e n , als die verhängten Geldstrafen auf je € 250,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 6 Stunden h e r a b g e s e t z t w e r d e n . II.

§ 64Abs. 1 und Abs. 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag von je € 25,-- zu bezahlen.römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag von je € 25,-- zu bezahlen. III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG fallen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Kosten an.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten keine Kosten an. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Bürgermeister der Marktgemeinde xxx und damit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Bürgermeister der Marktgemeinde xxx und damit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Straferkenntnis vom 22.9.2017, Zahl: xxx: „Sie haben als Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, sohin als gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: „Sie haben als Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, sohin als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: Am 17.8.2016 um 9.30 Uhr wurde im Zuge einer Betriebskontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung bei der xxx, xxxplatz xxx, xxxx eine Probe „Trinkwasser - xxx“ entnommen. Die daraufhin in der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten unter xxx durchgeführte Untersuchung brachte nachstehendes Ergebnis: „Die vorliegende Wasserprobe entspricht im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wegen Überschreitungen bei Enterokokken nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung, BGBI. II 304/2001 id.g.F. Weiters wurden coliforme Keime (Indikatorparameter) nachgewiesen. „Die vorliegende Wasserprobe entspricht im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wegen Überschreitungen bei Enterokokken nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, der Trinkwasserverordnung, BGBI. römisch zwei 304 aus 2001, id.g.F. Weiters wurden coliforme Keime (Indikatorparameter) nachgewiesen. Aufgrund des Auftretens von Enterokokken liegt eine Überschreitung der Parameterwerte (0 in 100 ml) der Trinkwasserverordnung (BGBI. II 304/2001 idgF.) vor Aufgrund des Auftretens von Enterokokken liegt eine Überschreitung der Parameterwerte (0 in 100 ml) der Trinkwasserverordnung (BGBI. römisch zwei 304 aus 2001, idgF.) vor Laut dem angeführten Gutachten war die Probe „Trinkwasser - xxx“

§ 5Abs.

2 Ziffer 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 (LMSVG) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen, wodurch sie dem Verbot des Inverkehrbringens

§ 5Abs.

1 Ziffer 1 LMSVG unterliegt und somit widerrechtlich in Verkehr gebracht wurde. Laut dem angeführten Gutachten war die Probe „Trinkwasser - xxx“

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, (LMSVG) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen, wodurch sie dem Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG unterliegt und somit widerrechtlich in Verkehr gebracht wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 (LMSVG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und § 5 Abs. 5 Ziffer 2 leg. cit. jeweils in der geltenden FassungParagraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, (LMSVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 leg. cit. jeweils in der geltenden Fassung Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: .“ Straferkenntnis vom 22.9.2017, Zahl: xxx: „Sie haben als Bürgermeister der Marktgemeinde xxx sohin als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: „Sie haben als Bürgermeister der Marktgemeinde xxx sohin als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: Am 17.8.2016 um 10.15 Uhr wurde im Zuge einer Betriebskontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung bei der xxx, xxxplatz xxx, xxx eine Probe „Trinkwasser - xxx“ entnommen. Die daraufhin in der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten unter xxx durchgeführte Untersuchung brachte nachstehendes Ergebnis: „Die vorliegende Wasserprobe entspricht im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wegen Überschreitungen bei Enterokokken nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung, BGBI. II 304/2001 id.g.F. Aufgrund des Auftretens von Enterokokken liegt eine Überschreitung der Parameterwerte (0 in 100

  1. ml)der Trinkwasserverordnung (BGBI.II 304/2001 i.dgF.) vor. „Die vorliegende Wasserprobe entspricht im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wegen Überschreitungen bei Enterokokken nicht den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, der Trinkwasserverordnung, BGBI. römisch zwei 304 aus 2001, id.g.F. Aufgrund des Auftretens von Enterokokken liegt eine Überschreitung der Parameterwerte (0 in 100
  2. ml)der Trinkwasserverordnung (BGBI.II 304 aus 2001, i.dgF.) vor. Laut dem angeführten Gutachten war die Probe „Trinkwasser - xxx“

§ 5Abs.

2 Ziffer des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBI. I Nr. 13/2006 (LMSVG) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen, wodurch sie dem Verbot des Inverkehrbringens

§ 5Abs.

1 Ziffer 1 LMSV unterliegt und somit widerrechtlich in Verkehr gebracht wurde. Laut dem angeführten Gutachten war die Probe „Trinkwasser - xxx“

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 13 aus 2006, (LMSVG) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher zu beurteilen, wodurch sie dem Verbot des Inverkehrbringens

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 LMSV unterliegt und somit widerrechtlich in Verkehr gebracht wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBI. I Nr. 13/2006 (LMSVG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und § 5 Abs. 5 Ziffer 2 leg. cit. jeweils in der geltenden Fassung Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 13 aus 2006, (LMSVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 und Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2 leg. cit. jeweils in der geltenden Fassung Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: .“ Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die fristgerecht eingebrachten, wortgleichen Beschwerden vom 25.10.2017, in denen wie folgt vorgebracht wird: „... Beschwerde mit dem Antrag das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erkennende Behörde die BH xxx ausgesprochen, dass eine Übertretung im Sinne des § 90 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbrauchsschutzgesetztes 2006 vorliegen würde, weil am 17.08.2016 um 09:30 Uhr im Zuge einer Betriebskontrolle das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung bei der xxx, xxxplatz xxx, xxx eine Probe „Trinkwasser- xxx“ entnommen worden wäre und eine Überschreitung bei Enterokokken vorliegen würde und coliforme Keime nachgewiesen worden wären. Die Behörde ging daher davon aus, dass die Trinkwasserprobe dem Verbot des Inverkehrbringens gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 LMSVG unterliegen und somit widerrechtlich in Verkehr gebracht wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erkennende Behörde die BH xxx ausgesprochen, dass eine Übertretung im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbrauchsschutzgesetztes 2006 vorliegen würde, weil am 17.08.2016 um 09:30 Uhr im Zuge einer Betriebskontrolle das Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung bei der xxx, xxxplatz xxx, xxx eine Probe „Trinkwasser- xxx“ entnommen worden wäre und eine Überschreitung bei Enterokokken vorliegen würde und coliforme Keime nachgewiesen worden wären. Die Behörde ging daher davon aus, dass die Trinkwasserprobe dem Verbot des Inverkehrbringens gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG unterliegen und somit widerrechtlich in Verkehr gebracht wurde. Im Bezug auf den rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung vermeinte die Behörde, dass das tatbestandsmäßige Verhalten als erwiesen angesehen und daher der Beschuldigte zu bestrafen wäre, wobei die erkennende Behörde lediglich davon ausgegangen ist, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von diesem zu verantworten wäre. Das Straferkenntnis hat in diesem Zusammenhang die Schuldfrage nicht ausreichend beurteilt bzw. ist nicht auf den wesentlichen Umstand eingegangen. § 90 Abs 1 LMSVG enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiederhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung in der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden tritt. Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiederhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung in der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden tritt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gem. § 5 Abs 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. (vgl. W. Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, (Hg.), VStG, § 5 Rz 25-29 und die dort zitierte hg. Judikatur) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gem. Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. vergleiche W. Wessely in N. Raschauer/, W. Wessely, (Hg.), VStG, Paragraph 5, Rz 25-29 und die dort zitierte hg. Judikatur) Ausgehend von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss daher im Rahmen einer allfälligen Strafbarkeit im Sinne des § 90 Abs 1 LMSVG eine Feststellung dahingehend getroffen werden, inwiefern ein Verschulden des Bürgermeisters im Hinblick auf das Inverkehrbringen nicht vorliegt. Ausgehend von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss daher im Rahmen einer allfälligen Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG eine Feststellung dahingehend getroffen werden, inwiefern ein Verschulden des Bürgermeisters im Hinblick auf das Inverkehrbringen nicht vorliegt. Die Trinkwasserversorgung der Marktgemeinde xxx erfolgt über die Gemeinden Wasserversorgungsanlagen-xxx und xxx. Betreffend beider Gemeinde Wasserversorgungsanlagen ist bei der Marktgemeinde xxx ein Betriebsleiter angestellt, welcher von Seiten der Marktgemeinde xxx mit der Kontrolle der Wasserqualität beauftragt ist. Von Seiten der Marktgemeinde xxx sind vor der Beprobung zum inkriminierten Zeitpunkt regelmäßig Kontrollen durchgeführt worden. Diese Kontrollen wurden auch im Wasserbuch der Marktgemeinde xxx vermerkt. Das vorliegende Kontrollsystem seitens der Marktgemeinde xxx entspricht den gesetzlichen Vorschriften und kam es auch in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen. Zum vorliegenden negativen Prüfungsergebnis kann es nur aufgrund eines kurz vorher stattgefundenen Unwetters gekommen sein, wobei die Marktgemeinde xxx unmittelbar nach Bekanntwerden des Untersuchungsergebnisses die entsprechenden Maßnahmen ergriffen hat. Aufgrund des Unwetters ist es daher trotz der ergriffenen Kontrollmaßnahmen zur Überschreitung der Grenzwerte gekommen, wobei hieraus ein fahrlässiges Verhalten seitens des Bürgermeisters nicht abgeleitet werden kann. Es wird daher beantragt, den Bürgermeister sowie Betriebsleiter der Trinkwasserversorgungsanlage Herrn xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu laden, wobei im Zuge dieser Verhandlung das Wasserbuch zur Vorlage gebracht wird. Weiters wird der Antrag der Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen, ob die von der Marktgemeinde xxx ergriffenen Kontrollmaßnahmen dem gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat, gestellt. Mangels Vorliegens eines Verschuldens wird das Strafverfahren jedenfalls einzustellen sein. Abschließend beantragt daher der Beschwerdeführer die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Ladung der angeführten Zeugen und die Einstellung des Strafverfahrens.“ Mit Schreiben vom 2.11.2017 hat die belangte Behörde die bezughabenden Verwaltungsstrafakten vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerden. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 6.2.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung persönlich teil, ebenso wie sein Rechtsvertreter. Die belangte Behörde war durch Frau xxx vertreten. Als Amtssachverständige war Frau xxx, Bereichsleiterin der xxx anwesend. Als Zeugen wurden Herr xxx, Betriebsleiter der Marktgemeinde xxx, und Herr xxx, xxx, xxx, xxx, als anzeigendes Organ einvernommen. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer war zu beiden in den angefochtenen Straferkenntnissen genannten Tatzeitpunkten als Bürgermeister der

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufene der Marktgemeinde xxx. Damit war er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Wasserversorgungsanlagen xxx strafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer war zu beiden in den angefochtenen Straferkenntnissen genannten Tatzeitpunkten als Bürgermeister der

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Marktgemeinde xxx. Damit war er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Wasserversorgungsanlagen xxx strafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Bürgermeister der Marktgemeinde xxx. In den Jahren 2009 bis 2017 wurden insgesamt € 113.000,-- für Wasseruhrentausch, Wasserleitungskataster und Sanierungsmaßnahmen ausgegeben. Diesbezüglich wurde eine Aufstellung der einzelnen Investitionen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt (Beilage ./A vom Verhandlungsprotokoll). Ein Teil der Investitionen bezieht sich auf die gegenständlich relevanten Wasserversorgungsanlagen. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es ca. 30 Quellfassungen. Es handelt sich um eine zerstreute Wasserversorgung mit vielen getrennten Wasserversorgungsanlagen. Gesamt werden 515 Haushalte mit Wasser versorgt. Die Wasserversorgungsanlagen Süd und Nord versorgen zusammen über 130 Haushalte (rund 80 und 50 Haushalte). Als Betriebsleiter war zu beiden Tatzeitpunkten Herr xxx bestellt. Der Betriebsleiter fährt, wie es in seinem Arbeitsauftrag vorgesehen ist, durchschnittlich ca. einmal wöchentlich mit dem Wasserwart zu den Hochbehältern und schaut, ob es Einflüsse von außen gibt. Es gibt eine Sichtkontrolle, ob eine Verunreinigung vorliegt. Weiters wird überprüft, ob das Wasser klar, geruchsneutral, trüb ist, ob es eine Färbung hat, ob Feststoffe darin enthalten sind und zum Schluss wird ein Schluck Wasser genommen. Wenn das Wasser normal schmeckt und geruchneutral ist, geht der Betriebsleiter davon aus, dass das Wasser in Ordnung ist, fährt nach der Kontrolle zum Bauhof und trägt die die Kontrolle in das Wasserbuch ein. Der Betriebsleiter wird von der Amtsleiterin kontrolliert und werden auch Aktenvermerke erstellt. Der Betriebsleiter teilt Probleme oder Erledigungen dem Bürgermeister oder der Amtsleiterin unverzüglich mit und gibt es regelmäßige Besprechungen mit dem Bürgermeister; hiebei wird auch das Wasserbuch vom Bürgermeister eingesehen. Vorgelegt wurde in der mündlichen Verhandlung das Wartungsbuch für die Wasserversorgungsanlage (Beilage ./B), datiert ab dem 1.12.2012 bis zum 27.12.2016, mit den Daten der Wasserkontrollen. Ersichtlich ist, dass am 5.8.2016 die letzte Kontrolle vor dem gegenständlichen Vorfall (17.8.2016) durchgeführt wurde und das Wasser für „Ok“ befunden wurde. Die nächste Kontrolle hat am 19.8.2016, somit 2 Tage nach der unangekündigten Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan des Landes Kärnten, stattgefunden, wo ebenfalls der Vermerk „Wasser ok“ steht. Aus dem Wasserbuch ist ersichtlich, dass öfters zweimal wöchentlich eine Kontrolle stattgefunden hat, dann ebenfalls öfters über zwei Wochen keine Kontrolle stattgefunden hat. Am 17.8.2018 wurde eine stichprobenartige Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht des Landes Kärnten im Rahmen einer Schwerpunktkontrollaktion, die durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben wurde, durchgeführt. Im Rahmen der Schwerpunktaktion sind Wasserversorgungsanlagen kleiner oder gleich 100 m³ pro Tag ausgewählt worden. Eine amtliche Probe, die nicht in Ordnung ist, muss immer angezeigt werden, wie in den vorliegenden Fällen. Rund 10 Tage vor der Probeziehung am 17.8.2016 hat es einige Unwetter mit starken Regenfällen in der Gemeinde gegeben und mehrere Tage hindurch stark geregnet. Es hat bereits vor dem gegenständlichen Vorfall nach starken Regenereignissen Probleme mit der Qualität des Trinkwassers gegeben. Die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im vorläufigen Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx, vom 22.08.2016 bei den Wasserversorgungsanlagen xxx Nord und Süd Coliforme Bakterien und Enterokokken nachgewiesen wurden. Das endgültige Amtliche Untersuchungszeugnis vom 04.11.2016 hat dieses Ergebnis bestätigt. Es war zwar (nur mehr) eine Enterokokke pro 100 ml in der gezogenen Probe enthalten – dabei handelt es sich um einen Fäkalkeim, der zu Durchfall führen kann –, jedoch ist dies ein Indikator dafür, dass einige Tage zuvor eine größere Verunreinigung des Wassers passiert ist und die Gefahr vor einigen Tagen für die Bevölkerung größer war. Grund ist nach Ausführungen der Amtssachverständigen eine fäkale Verunreinigung, die sehr wahrscheinlich aufgrund des Regens passiert ist. Eine solche Verwaltungsübertretung ist schwer zu verhindern, unter Umständen dann, wenn die Anlage ganz optimal ausgeführt ist. Man müsste sehr viel investieren, um die einzelnen kleinen Anlagen zu überprüfen und evtl. zu sanieren. Problematisch ist nach Ausführungen der Amtssachverständigen, wenn eine Quelle nicht ausreichend tief in der Erde gefasst ist oder nicht einmal bekannt ist, wo die Quelle liegt, weil die Gefahr der Verunreinigung hier sehr viel höher ist. Empfohlen wird, im Rahmen von Eigenkontrollen nach einem starken Regenereignis Proben zu nehmen und diese an ein akkreditiertes Labor einzuschicken; somit könnten im Vorfeld Probleme mit der Verunreinigung von Trinkwasser eruiert und in weiterer Folge, falls nötig, eine Quelle geschlossen werden. Ergebnisse von einer Eigenkontrolle werden nicht angezeigt. Eigenkontrollen wurden durch die Marktgemeinde xxx noch nie gemacht. Mit Schreiben der Abt. xxx, Unterabteilung xxx, SG xxx, des xxx vom 22.08.2016 an die Gemeinde xxx wurde dieser – neben der Mitteilung, dass in vier Wasserproben Fäkalkeime nachgewiesen wurden und Vorschreibung von Maßnahmen – empfohlen, eine Begehung der gesamten Anlagenteile durchzuführen, nach Mängeln zu suchen und allfällig notwendige Sanierungsmaßnahmen mit einem wasserbautechnischen Sachverständigen zu besprechen. Für Kontrollproben wurde empfohlen, sich mit dem Institut für Lebensmittelsicherheit in Verbindung zu setzen (vgl. Beilage ./D zur Verhandlungsschrift).Mit Schreiben der Abt. xxx, Unterabteilung xxx, SG xxx, des xxx vom 22.08.2016 an die Gemeinde xxx wurde dieser – neben der Mitteilung, dass in vier Wasserproben Fäkalkeime nachgewiesen wurden und Vorschreibung von Maßnahmen – empfohlen, eine Begehung der gesamten Anlagenteile durchzuführen, nach Mängeln zu suchen und allfällig notwendige Sanierungsmaßnahmen mit einem wasserbautechnischen Sachverständigen zu besprechen. Für Kontrollproben wurde empfohlen, sich mit dem Institut für Lebensmittelsicherheit in Verbindung zu setzen vergleiche Beilage ./D zur Verhandlungsschrift). Nach dem gegenständlichen Vorfall sind sofort alle Maßnahmen ergriffen worden, um die Bevölkerung zu informieren und zu schützen (wie zB Informationsblatt an alle Haushalte, dass das Wasser nicht zu verwenden ist bzw. 3 Minuten lang abgekocht werden muss; Spülung der Rohrleitungen zur Wiederherstellung der Wasserqualität, Hochbehälter gereinigt, Quellfassungen und Sammelbehälter gereinigt). Die Wasserversorgungsanlage Nord war ab 29.8.2016 in Ordnung, die Wasserversorgungsanlage Süd ab 13.9.

  1. Aufgrund des eben genannten Gutachtens hat sich eindeutig ergeben, dass das Wasser gesundheitsschädlich und ungeeignet für den menschlichen Verzehr sowie daher ungeeignet zum Inverkehrbringen war. Im Ergebnis steht fest, dass die Verwaltungsübertretungen objektiv verwirklicht wurden.
  2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der beiden vorliegenden Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen, ebenso wie sein Rechtsvertreter. Die belangte Behörde war durch Frau xxx vertreten. Als Amtssachverständige war Frau xxx von der Abt. xxx (Bereichsleiterin), anwesend. Als Zeugen wurden Herr xxx (Betriebsleiter der Wasserversorgungsanlagen) und xxx von der Abt. xxx, xxx, (Meldungsleger) einvernommen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass es für einen Bürgermeister unmöglich sei, gerade in einer ländlichen Gemeinde mit einer derart zersplitterten Wasserversorgung, einzelne Anlagen bei Problemen mit dem Trinkwasser zu schließen, weil in Folge viele Haushalte gar nicht mehr mit Wasser versorgt werden könnten. Eine solche Verunreinigung nach stärkerem Regen sei nicht auszuschließen, es handle sich jedoch nicht um Fahrlässigkeit, weil einfach nicht mehr verlangt werden könne. Man müsste sehr viel investieren und das sei nicht realistisch. Die Amtssachverständige hat ausgeführt, dass es sich tatsächlich um eine sehr zerstreute Wasserversorgung mit vielen getrennten Wasserversorgungsanlagen handle und man sehr viel investieren müsste, um die einzelnen Anlagen zu überprüfen und evtl. in Folge zu sanieren. Lediglich im Rahmen der Eigenkontrolle könnte das Wasser nach starken Regenereignissen an ein akkreditiertes Labor geschickt werden und müsste in Folge, wenn eine Verunreinigung nachgewiesen würde, eine Wasserversorgungsanlage geschlossen werden. Wie der Bürgermeister sowie der Betriebsleiter ausgeführt haben, gibt es regelmäßige Sichtkontrollen (wöchentlich bzw. alle zwei Wochen) durch den Betriebsleiter und den Wasserwart. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird in das Wasserbuch eingetragen und dem Bürgermeister bei Problemen unverzüglich berichtet. Zudem gibt es regelmäßige Besprechungen mit dem Bürgermeister hinsichtlich sämtlicher anfallender Punkte wie Investitionen oder Erledigungen. Das erkennende Gericht ist nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsicht in sämtliche vorgelegte Unterlagen – wie des Wasserbuchs und Investitionslisten sowie von Aktenvermerken – und Einvernahme der Amtssachverständigen sowie beider Zeugen der Auffassung, dass der Beschwerdeführer als Bürgermeister sorgfältig arbeitet und ernsthaft bemüht ist, eine Verunreinigung des Trinkwassers zu verhindern (zB. durch Investitionen in die Wasserversorgungsanlagen und regelmäßige Sichtkontrollen durch den Betriebsleiter). Ebenso hat er nach Bekanntwerden der Verunreinigung des Trinkwassers sogleich alle Bürger informiert und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität wie die Reinigung der Rohrleitungen, Quellfassungen etc. vorgenommen. Es wurden allerdings noch nie Eigenkontrollen durch die Gemeinde vorgenommen und hat es bereits zuvor schon Probleme mit der Qualität des Trinkwassers nach starken Regenereignissen gegeben, wie der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Die in den letzten Jahren getätigten Investitionen haben offenbar nicht ausgereicht, um genau dort die Wasserversorgungsanlagen zu sanieren, wo Probleme regelmäßig auftreten. Es kann somit von leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden, weil eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch zum Verzehr ungeeignetes Trinkwasser nach starken Regenereignissen in Kauf genommen wird. Das erkennende Gericht nimmt im Ergebnis daher als erwiesen an, dass die beiden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. IV. Maßgebliche Rechtslage:römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2014 (§ 5) bzw. BGBl. I Nr. 130/2015 (§ 90), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, (Paragraph 5,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, (Paragraph 90,), lauten auszugsweise: „§ 5
  3. Abschnitt Lebensmittel Allgemeine Anforderungen

(1)Es ist verboten, Lebensmittel, die 1. nicht sicher

Art. 14der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, odernicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

  1. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder
  2. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,den nach den Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 6, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

(2)
(4)[…]
(5)Lebensmittel sind
  1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
  2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;
  3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
  4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
(6)[…].“ „§ 90 2. Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände
(1)Wer
  1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
  3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
  4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
  5. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
  6. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind, in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. [...].“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II Nr. 121/2007, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TWV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2007,, lauten auszugsweise: „§ 3 Anforderungen
(1)Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
  1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
  2. den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.den in Anhang römisch eins Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.
(2)Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke

§ 2

Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen

Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann

§ 5

Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.“Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke

Paragraph 2, Ziffer eins, verwendet wird, gelten die Anforderungen

Anhang römisch eins Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann

Paragraph 5, Ziffer 2, auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.“ V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: 1. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 5Abs.

1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher

Art. 14der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher

Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.

§ 3Z 11 LMSVG gelten als Lebensmittelunternehmer u.a.

Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.

Paragraph 3, Ziffer 11, LMSVG gelten als Lebensmittelunternehmer u.a. Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.

§ 38Abs.

1 Z 5 lit. a LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, entsprechend ihrer Verantwortung

Art. 19der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 in Bezug auf Lebensmittel vorzugehen.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, entsprechend ihrer Verantwortung

Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, in Bezug auf Lebensmittel vorzugehen.

§ 90Abs.

1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 50.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 100.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 50.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 100.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Art. 14Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit gelten Lebensmittel als „nicht sicher", wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit gelten Lebensmittel als „nicht sicher", wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

Art. 19Abs.

1 dieser Verordnung leitet ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.

Artikel 19

, Absatz eins, dieser Verordnung leitet ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.

§ 3Abs.

1 Trinkwasserverordnung (TWV) muss Wasser geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

Paragraph 3, Absatz eins, Trinkwasserverordnung (TWV) muss Wasser geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es

  1. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und
  2. den in Anhang I, Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang I, Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang I Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen.den in Anhang römisch eins, Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht. Die in Anhang römisch eins, Teil C definierten Anforderungen für Indikatorparameter gelten für Überwachungszwecke. Bei Nichteinhaltung der Werte oder Spezifikationen ist den in Anhang römisch eins Teil C angeführten Verpflichtungen nachzukommen. In Anhang I Teil A der TWV (mikrobiologische Parameter) lauten die Grenzwerte für nicht desinfiziertes Wasser u.a. wie folgt: Escherichia Coli: 0/100 ml, Enterokokken: 0/100 ml. Laut Anhang I Teil C gelten für nicht desinfiziertes Wasser hinsichtlich folgender mikrobiologischer Indikatorparameter folgende Grenzwerte: Coliforme Bakterien: 0/100 ml. Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind.In Anhang römisch eins Teil A der TWV (mikrobiologische Parameter) lauten die Grenzwerte für nicht desinfiziertes Wasser u.a. wie folgt: Escherichia Coli: 0/100 ml, Enterokokken: 0/100 ml. Laut Anhang römisch eins Teil C gelten für nicht desinfiziertes Wasser hinsichtlich folgender mikrobiologischer Indikatorparameter folgende Grenzwerte: Coliforme Bakterien: 0/100 ml. Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Trinkwasser im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 178/2002 den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Das Trinkwasser war nach dem Gutachten der Amtsärztin gesundheitsschädlich und somit nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Es war zum Zeitpunkt der Probeziehung noch leicht verunreinigt, die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ein paar Tage zuvor mehr verunreinigt war und jedenfalls dem Schutzzweck der Norm, dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, widersprochen hat. Die Verwaltungsübertretungen sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Trinkwasser im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung EG Nr. 178 aus 2002, den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Das Trinkwasser war nach dem Gutachten der Amtsärztin gesundheitsschädlich und somit nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Es war zum Zeitpunkt der Probeziehung noch leicht verunreinigt, die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ein paar Tage zuvor mehr verunreinigt war und jedenfalls dem Schutzzweck der Norm, dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, widersprochen hat. Die Verwaltungsübertretungen sind somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht und es des zusätzlichen Eintritts eines tatbeständlichen Erfolgs nicht bedarf, im Gegensatz zu einem Erfolgsdelikt, bei dem der Eintritt eines Erfolges, eines Schadens oder einer Gefahr Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Somit muss der Beschwerdeführer

§ 5Abs. 1 VSt

G glaubhaft machen, dass ihn an der Umsetzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei ist es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen würden. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht und es des zusätzlichen Eintritts eines tatbeständlichen Erfolgs nicht bedarf, im Gegensatz zu einem Erfolgsdelikt, bei dem der Eintritt eines Erfolges, eines Schadens oder einer Gefahr Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Somit muss der Beschwerdeführer

Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Umsetzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei ist es ihm oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Diesbezüglich lag es beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es müsse ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei treffe ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, könne nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sicher gestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (vgl. VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080 und VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es müsse ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei treffe ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hat, könne nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sicher gestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht vergleiche VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080 und VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift überhaupt kein Verschulden trifft. Es reicht nicht aus, dass sein Betriebsleiter wöchentlich oder alle zwei Wochen Sichtkontrollen durchführt und diese in ein Wasserbuch einträgt sowie dem Bürgermeister regelmäßig berichtet. Es war dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst, dass es bereits in den Jahren zuvor nach starken Regenereignissen immer wieder Probleme mit der Trinkwasserqualität gegeben hat und wäre er verpflichtet gewesen, diesen Zustand als verantwortliches Organ zu beheben (zB durch die von der Amtssachverständigen genannte Möglichkeit sog. Eigenkontrollen nach starken Regenereignissen durchzuführen, um die Qualität des Trinkwassers zu überprüfen und in Folge Maßnahmen zu setzen, um eine solche Beeinträchtigung des Wassers zukünftig zu verhindern). Dass es in der Gemeinde xxx durch die vielen Wasserversorgungsanlagen, wie die Amtssachverständige bestätigt hat, sehr schwierig ist, diese zu sanieren oder die Ursache zu beheben, vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, auch wenn das Gericht sich der schwierigen Lage in der Gemeinde durchaus bewusst ist und diese Überlegungen in die Strafbemessung einfließen lässt. Auch hinsichtlich der Bemühungen seitens des Bürgermeisters zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität (Teilsanierungen und Investitionen in die Wasserversorgungsanlagen in der Gemeinde in den letzten Jahren, regelmäßige Besprechungen mit dem Betriebsleiter, regelmäßige Kontrollen durch den Betriebsleiter etc.) war die Strafhöhe herabzusetzen. Da allerdings der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein sehr hohes Schutzgut darstellt, das keine Kompromisse in Bezug auf eine Beeinträchtigung zulässt, konnte die Strafe weder weiter herabgesetzt werden noch waren die Verwaltungsstrafen gänzlich zu beheben. Im Vergleich zum Fall LVwG-S-508/001-2014 vom 29.9.2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind folgende Elemente anders gelagert: In dem dortigen Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil glaubhaft dargetan wurde, dass vom gegenständlichen Brunnen kein Wasser mehr ins Netz eingespeist wird (in den vorliegenden Fällen der Wasserversorgungsanlagen xxx Nord und Süd wird hingegen weiterhin Wasser eingespeist). Weiters wurde in der dortigen Verhandlung glaubhaft dargetan, dass der Brunnen bis dato nicht auffällig gewesen sei; in den hier vorliegenden Fällen wurde hingegen klar ausgeführt, dass es bereits öfters Probleme mit der Trinkwasserversorgung nach Regenereignissen gegeben hat. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen, das die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unter den vorhersehbaren Verhältnissen (nämlich starken Regenereignissen) mit Grund erwarten ließe, noch wie es – trotz der Errichtung eines Kontrollsystems – zu den Mängeln im festgestellten Ausmaß kommen konnte (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0050; 26.09.2011, 2010/10/0145).Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen, das die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unter den vorhersehbaren Verhältnissen (nämlich starken Regenereignissen) mit Grund erwarten ließe, noch wie es – trotz der Errichtung eines Kontrollsystems – zu den Mängeln im festgestellten Ausmaß kommen konnte vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0050; 26.09.2011, 2010/10/0145). 2. Zur Strafbemessung:

§ 42Vw

GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 90Abs.

1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 50.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 100.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 50.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 100.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient. Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt im Schutz der Verbraucher und Konsumenten vor verunreinigtem Trinkwasser und war der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister der Marktgemeinde xxx für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Wasserversorgungsanlagen xxx Nord und Süd strafrechtlich verantwortlich; es oblag ihm daher, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verunreinigung des Trinkwassers – auch wie im vorliegenden Fall nach besonderen Ereignissen wie starkem Regen – zu verhindern. Der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung – die Gefährdung der Bevölkerung durch verunreinigtes Trinkwasser und der Schutz dieser vor gesundheitsschädlichem und für den Menschen zum Verzehr ungeeignetem Trinkwasser – ist daher nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer, dem fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat den Schutzzweck der Norm somit beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist nach dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug nicht einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Es waren keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist bei der Festsetzung der Strafe von einem geschätzten monatlichen Einkommen von ca. € 2.500,– ausgegangen, das in der mündlichen Verhandlung relativiert wurde, als der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von € 1.900,– verfügt. Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Trinkwasserqualität in seiner Gemeinde ein wichtiges Anliegen ist und er bestrebt ist, diese dauerhaft sicherzustellen. Zudem ist die besondere Zersplitterung der Wasserversorgung in der Marktgemeinde xxx zu berücksichtigen, die eine Einhaltung der Vorschriften erschwert. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist daher die in den vorliegenden Fällen verhängte Geldstrafe in Höhe von je € 500,– zu mildern und eine Geldstrafe von je € 250,– zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind somit von je 12 Stunden auf je 6 Stunden herabzusetzen. Die Strafen konnten jedoch nicht weiter herabgesetzt werden, da nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.2069.4.2017

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