← Österreich

{'item': ['KLVwG-389/2/2018', 'KLVwG-326/2/2018']}

Obsah (10)§ 28§ 25a§§ 43§ 66§ 52Art 130§ 2§ 37§ 13§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-389/2/2018; KLVwG-326/2/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG werden die Beschwerden als unzulässigGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit nunmehr bekämpften Bescheid der xxx vom 08.01.2018 wurde in Folge der Berufungen des xxx und der xxx gegen den Bescheid der xxx vom 20.07.2017, Zahl: xxx, der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat: „

§§ 43

und 44 K-BO 1996 wird die „Wohnungseigentümergemeinschaft xxx“, vertreten durch xxx, xxxgasse xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr .. xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Wohnobjekten und Tiefgarage, verpflichtet, folgende Sicherungsarbeiten durchzuführen: „

Paragraphen 43 und 44 K-BO 1996 wird die „Wohnungseigentümergemeinschaft xxx“, vertreten durch xxx, xxxgasse xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr .. xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Wohnobjekten und Tiefgarage, verpflichtet, folgende Sicherungsarbeiten durchzuführen:

  1. Die Möglichkeit des Befahrens der Tiefgaragendecke mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t. ist unverzüglich mit augenscheinlichen Hindernissen z. B. Gartengestaltung und mit Hinweistafeln, zu unterbinden.
  2. Zur Gewährleistung der Standsicherheit der Tiefgaragendecke, sind die im Nordwest- und Südwestbereich über der Tiefgarage auf dem Grundstück Nr .. xxx, EZ xxx, KG xxx, situierten Baumgruppen, bestehend aus 7 ca. 40 jährigen orientalischen Fichten (Picea Orientalis) unverzüglich, längstens binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, zu entfernen." In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Im Zuge einer bereits im Jahre 2010 durchgeführten Überprüfung des Bestandes einer 37 Jahre alten Fichtenbaumgruppe auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, Adresse xxx Straße xxx, wurde über Initiative der Liegenschaftsverwaltung xxx, 1.) eine Gutachterliche Stellungnahme zur Standsicherheit der an der Südwest- und Nordwestecke der bestehenden Tiefgarage situierten ca. 15 - 20 m hohen Baumgruppen und der Tiefgarage selbst, durch Baumeister xxx, Büro für Bauwesen, Statik und Parifizierungen, vom 18.10.2010 sowie 2.) Stellungnahmen des xxx, Sachverständiger für Baumpflege und Baumchirurgie vom 16.06.2010, und 3.) des xxx als Sachverständiger für Forstwirtschaft, vom 09.07.2010, eingeholt. Der statische Sachverständige bestätigte die fachkundigen Äußerungen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Wald-und Forstwirtschaft", dass vom evaluierten Fichtenbaumbestand bei Vornahme regelmäßiger Kontrollmaßnahmen, keine Sturzgefahr ausginge und die Standsicherheit der Tiefgaragenkonstruktion trotz bestehender Zusatzlasten aus den Baumgruppen, nach wie vor gewährleistet werden könne, da durch die gewachsenen Baumgruppen keine wesentlichen Laststeigerungen anfallen würden. In einem am 11.03.2015 erstellten und der Baubehörde am 04.05.2015 übermittelten Gutachten, führte Herr xxx, der xxx, Ingenieurbüro für Bauwesen, Bausachverständiger und Zivilingenieur für Bauwesen, dieser ist seit März 2015 zu 372/20822 und 35/20822 Anteilen Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage, aus, dass die Tiefgaragendecke durch die bestehende Baumgruppe über das Dreifache der berechneten Flächenlast beansprucht, diese durch die südwestlich situierte Baumgruppe massiv überbelastet werde und sowohl die Tragfähigkeit, als auch die Gebrauchstauglichkeit, in keiner Weise mehr gegeben sei, aufgrund der vorliegenden Belastung sogar eine „Gefahr in Verzug" Situation bestehe. Eine weitere eingeholte Stellungnahme des xxx und eine der Baubehörde übermittelte Stellungnahme des xxx, beinhalteten im Wesentlichen ein Festhalten an den jeweils inhaltlich gegenteiligen Ausführungen. Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2015 wurde für den 11.06.2015 eine kommissionelle baupolizeiliche Überprüfung der gegenständlichen Tiefgarage anberaumt, an der u. a. auch die Hausverwaltung, der einschreitende Miteigentümer xxx und der Bausachverständige xxx im Auftrag der Hausverwaltung, persönlich teilnahmen. Beim gemeinsam vorgenommenen Ortsaugenschein der Außenanlagen und der Tiefgarage, wurde unter Beiziehung eines Baumsachverständigen wiederum keine Baumsturzgefahr festgestellt. Im Rahmen der Überprüfung der Deckenkonstruktion im Nahbereich des Baubestandes, stellte der seitens der Baubehörde beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass keine Rissbildungen oder diverse Schäden aufgrund der vermuteten Überbelastung der Tiefgarage erkennbar seien. Im Beiblatt zur Niederschrift des Ortsaugenscheines wurde abschließend festgehalten, dass der beauftragte Statiker xxx, nach Abschluss weiterer Erhebungen der Baubehörde binnen Fristsetzung von 3 Monaten, Vorschläge hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen Instandsetzung oder Erhöhung der Standsicherheit der Tiefgaragendecke, erbringen wird. In dem nach beantragter Fristverlängerung an die Wohnungseigentümergemeinschaft xxx und xxx, gerichteten Gutachten vom 02.05.2016, führte xxx aus, dass die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke auf Grundlage der vorliegenden Bewehrungspläne und der zum Errichtungszeitpunkt geltenden ÖNORMEN mit und ohne Baumgruppen mit dem Ergebnis nachgerechnet worden sei, dass sich die Standsicherheit der Tiefgaragendeckenkonstruktion um maximal 1,2 % vermindert habe, sodass kein statisch belangreicher Einfluss der Baumgruppen auf die Tiefgaragendecke festgestellt werden könne, dass diese bereits in ihrer Grundkonstruktion für das Befahren mit schweren Fahrzeugen (etwa Feuerwehrfahrzeuge) nicht geeignet sei und der zwischen den Baumgruppen situierte Bereich über der Garage, durch entsprechende gärtnerische Gestaltung und mit Hinweistafeln gegen das Befahren mit Schwerlastfahrzeugen abgesichert werden müsse. In der Schlussfeststellung des Gutachtens führte der Statiker aus, dass die rechnerisch ermittelte Sicherheit im Bereich des südseitigen Randfeldes des Stahlbetonunterzuges der Tiefgaragendecke, durch Einbau einer Stahlsäule mit Blockfundament, zu stabilisieren sei. Nach Durchführung der Abstützungsmaßnahme und Gewährleistung der Nichtbefahrung durch Schwerfahrzeuge, könne die Standsicherheit der Tiefgaragendecke angesichts des augenscheinlich schadfreien Bauzustandes, als unbedenklich eingestuft werden. In einem Aktenvermerk vom 25.05.2016 resümierte der bautechnische Amtssachverständige xxx, dass zufolge der gutachterlichen Stellungnahme des xxx davon ausgegangen werden könne, dass die Standsicherheit der Tiefgaragendecke gegeben sei und die diversen Baumgruppen jährlich durch einen fachgerechten Schnitt gewichtsmäßig zu reduzieren seien. Eine neuerliche statische Untersuchung sei seitens der Hochbautechnik wieder in 3 Jahren vorzuschreiben. Der Aktenvermerk lautet wie folgt: „Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn xxx vom 02.05.2016 und telefonischer Rücksprache, kann davon ausgegangen werden, dass die Standsicherheit der Tiefgaragendecke gegeben ist und die diversen Baumgruppen jährlich durch einen fachgerechten Schnitt gewichtsmäßig zu reduzieren sind. Eine neuerliche statische Untersuchung wird seitens der Bautechnik in 3 Jahren vorgeschrieben.“ Nachdem das statische Gutachten der xxx auch der Hausverwaltung xxx zu Parteigehör gebracht wurde, nahm auch der Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage und Tiefgarage xxx Stellung und führte per E-Mail vom 03.06.2016 unter anderem aus, dass im statischen Gutachten des xxx zwar eine Stütze zur Unterstellung des vorhandenen Deckenbalken vorgesehen sei, jedoch verabsäumt werde, das Deckenfeld selbst trotz Nachweis seiner minderen Tragfähigkeit, zu verstärken. Weiters habe der Sachverständige zu geringe Gewichte der Bäume angenommen und eine weitere Überlastung durch eine erhöhte Substratschicht bzw. Überschüttung, nicht berücksichtigt. Im Zuge einer weiteren baubehördlich durchgeführten kommissionellen Überprüfung des Bauzustandes am 30.11.2016 wies der Miteigentümer xxx darauf hin, dass dieser an der bestehenden Tiefgaragendecke Querdehnungsrisse festgestellt habe und in diesem Zusammenhang festzuhalten sei, dass diese Risse aus einer Überlastung der Tiefgaragendecke resultieren würden. Er fordere daher die Baubehörde auf, das unschlüssige und mangelhafte Gutachten des xxx außer Acht zu lassen und die WEG per Bescheid mit der unverzüglichen Entfernung, der nicht für die Belastung vorgesehenen Lasten zu verpflichten. Die im Gutachten xxx vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen seien nicht geeignet, die bestehenden Gefahren zu beseitigen, darüber hinaus seien sie aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht nachvollziehbar. In einer weiteren Stellungnahme des statischen Sachverständigen xxx vom 19.06.2017 führt dieser aus, dass die Vitalität der Baumgruppen nach wie vor augenscheinlich vorhanden sowie keine Sturzgefahr der Bäume und/oder Baumgruppen erkennbar seien und Baumbereiche auf der Tiefgarage keinen statisch belangreichen Einfluss auf die Tiefgaragendecke hätten. Die Tiefgaragenkonstruktion sei vom Sachverständigen seit dem Jahre 2010 bis zum 13.06.2017 besichtigt und beobachtet worden und habe er in diesem Zeitraum keine maßgeblichen Schäden oder/und Wassereintritte festgestellt. Zum Vorbringen der Rissbildung des Miteigentümers xxx führte er aus, dass die stellenweise vorhandenen, jedoch nicht durchgehenden Risse, mit aller Wahrscheinlichkeit keinen statischen Ursprung haben. Eine Tropfenbildung in den leicht angefeuchteten Haarrissbreiten wäre nicht erkennbar gewesen. Auch seien am Tiefgaragenboden keine Spuren von herabtropfenden Niederschlagswasser feststellbar gewesen. Die Risse bei den Deckendurchbrüchen für die Lüftungsgeräte im Bereich der Baumgruppen, seien gegenüber der Befundung vom 23.03.2016 für das Gutachten vom 02.05.2016 unverändert und ebenfalls trocken. Wie schon im statischen Gutachten vom Mai 2015 ausgeführt, soll die Sicherheit des Stahlbetonmittelunterzuges durch Einbau einer Stahlsäule im südlichen Randfeld des Stahlbetonträgers, erhöht werden. Die Stellungnahme vom 19.06.2017 lautet wörtlich wie folgt: 1.) Feststellung des Einflusses der Baumgruppen auf die Tiefgarage Bezugnehmend auf mein statisches Gutachten vom 02.05.2016 habe ich festgestellt, dass die vorhandenen Baumgruppen auf die Tiefgaragendecke keinen statisch belangreichen Einfluss haben. Die beiden Baumgruppen vermindern die Standsicherheit der Tiefgaragendecke um 1,2% (siehe Gutachten vom 02.05.2016; Seite 6, Punkt 2.2.2) 2) Überprüfung dar Standsicherheit der Tiefgaragendecke Die Tiefgarage wurde im Jahre 1972 errichtet und in Benützung genommen. Aufgrund vorliegender Bewehrungspläne wurde die Tiefgaragendecke für das. zeitgemäße Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen überprüft. • Dabei wurde rechnerisch festgestellt, dass die Tiefgaragendecke für ein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen nicht berechnet worden ist. (siehe Gutachten vom 02.05.2016, Seite 6, Punkt. 2.2.3.) • Die Tiefgaragendecke war im Jahre 1972 für die vorgeschriebenen Schnee- und Eislasten von 2 kN/m² und für eine Nutzlast von 5 kN/m² als Vergleichslast statisch zu berechnen und auszulegen. • Eine Nachrechnung der Tiefgaragendecke aufgrund der vorliegenden Bewehrungspläne wurden Sicherheiten für die Stahlbetondeckenflächen von s = 1,19 - 1,66 und für den Stahlbetonmittelunterzug von s = 1,05 errechnet (siehe Gutachten vom 02.05.2016, Seite 6 - 7, Punkt 2.2.3) • Eine Nachrechnung der Tiefgaragendecke aufgrund der vorliegenden Bewehrungspläne wurden Sicherheiten für die Stahlbetondeckenflächen von , s = 1,19 - 1,66 und für den Stahlbetonmittelunterzug von s = 1,05 errechnet (siehe Gutachten vom 02.05.2016, Seite 6 - 7, Punkt 2.2.3) 3) Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Tiefgaragendecke Die Sicherheit für das südliche Randfeld des Mittelunterzuges ist durch Einbau einer Stahlsäule mit Fundierung laut beiliegender Skizze zu erhöhen (siehe Gutachten vom 02.05.2016, Seite 8, Punkt 3.1.) Durch den Einbau der Stahlsäule ergeben sich für die Stahlbetonbauteile stellenweise Sicherheiten von s = 1,11 - 1,66, die unter der geforderten Sicherheit von s = 1,70 liegen. Laut OIB-Richtlinien 1, Ausgabe März 2015, Seite 2, Punkt 2 Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit Punkt
  3. 3., sind Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik zulässig, sofern das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird. 4) Nachbesichtigung von Schäden an der Tiefgaragendecke am 13.06.2017 Am 12.06.2017 kam es um ca. 18:00 Uhr im Raum xxx wiederum zu einem Sturm mit starken Windböen und in einem kurzen Zeitraum plötzlich in großen Mengen auf tretende, regnerische Niederschlagsmengen. Ähnliche Ereignisse finden jährlich mehrere Male statt und das Gewitter am 12.06.2017 war ein gegebener Anlass, nach dem starken Gewitter den Baumzustand zu besichtigen und zu überprüfen, ob neue Schäden in der Tiefgarage eingetreten sind oder/und ob Niederschlagswässer in die Tiefgarage eingedrungen sind. BEFUND • Die Vitalität und Standsicherheit der Baumgruppen ist nach wie vor augenscheinlich vorhanden und es ist keine Einsturzgefahr der Bäume und/oder Baumgruppen erkennbar. • An der Tiefgaragendecke sind nach wie vor die alten Risse, parallel zur Deckenspannrichtung vorhanden. Die beidseitig der stellenweise vorhandenen, jedoch nicht durchgehenden Risse (mit aller Wahrscheinlichkeit Schwindrisse und keine statischen Risse) augenscheinlichen Aussinterungen, waren abgetrocknet; die Risse selbst in Haaresbreite waren leicht feucht (mögliches Kondensat im Riss). Eine Tropfenbildung in Rissbereichen war nicht zu sehen. Am Tiefgaragenboden waren keine Spuren von herab tropfendem Niederschlagswasser feststellbar. Die Risse bei den Deckendurchbrüchen für die Lüftungsgeräte im Bereich der Baumgruppen waren gegenüber der Befundung vom 22.03.2016 für das Gutachten vom 02.03.2016 unverändert und ebenfalls trocken. ZUSAMMENFASSUNG 1) Die vorhandenen Baumgruppen auf der Tiefgarage haben keinen statisch belangreichen Einfluss auf die Tiefgaragendecke. 2) Ein Befahren der Tiefgaragendecke mit Feuerwehrfahrzeugen war bei der Errichtung im Jahre 1972 nicht berücksichtigt worden. Von der Hausverwaltung sind entsprechende Hinweise vor Ort anzubringen. 3) Eine Nachrechnung der Stahlbetondecke der Tiefgarage aufgrund vorhandener Unterlagen hat ergeben, dass die Sicherheiten von Stahlbetonbauteilen stellenweise mit s = 1,05 - 1,66 gegenüber dem aktuellen Stand der Technik unterschritten sind. Der Sachverständige vertritt die Auffassung, dass die rechnerische Sicherheit von s = 1,05 für das südseitige Feld des Stahlbetonunterzuges im Grenzbereich liegt. Die Sicherheit des Stahlbetonmittelunterzuges soll daher durch Einbau einer Stahlsäule im südseitigen Randfeld des Stahlbetonträgers erhöht werden. 4) Die Abweichung von Sicherheiten an bestehenden Bauwerkstragsteilen nach dem aktuellen Stand der Technik, ist nach den OIB-Richtlinien 1, Ausgabe März 2015 zulässig, sofern das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Zustandes nicht verschlechtert wird. Seit dem Jahre 1972 haben sich Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Tragwerke nur insofern ergeben, dass • die Baumgruppen bis auf eine Höhe von ca. 22 m gewachsen sind, der Zuwachs und die Gewichtszunahme sind aufgrund des 40-jährigen Alters der Baumgruppen beschränkt, d.h. bei den Baumgruppen werden trotz ihrer Langlebigkeit im Zuwachs und im Gewicht keine maßgeblichen Zunahmen mehr zu erwarten sein; • zur Erhöhung der Sicherheit des Mittelunterzuges im südseitigen Randfeld des Mittelunterzuges eine Stahlsäule eingebaut wird. 5) Die Tiefgaragendeckenkonstruktion wurde seit dem Jahre 2010 bis zuletzt am 13.06.2017 von mir besichtigt und beobachtet. Dabei habe ich festgestellt, dass vor dem Jahre 2010 und bis zum heutigen Besichtigungstag keine maßgeblichen Schäden und/oder Wassereintritte in der Tiefgarage festgestellt worden sind. 6) Die OIB-Richtlinie 1, Ausgabe März 2015, Absatz 2.1.
  4. ist daher anzuwenden, da durch die Gewichtszunahme der Bäume im Laufe von Jahren und durch den Einbau der Stahlsäule im südlichen Randfeld des Stahlbetonmittelunterzuges Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Tragwerke eingetreten sind, dass Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik zulässig sind, wenn das erforderliche Sicherheitsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird. Die Sicherstellung der Zuverlässigkeit

ÖNORM B 4040, (bzw. dem Nachfolgedokument EN 1990 und ON B1990-1), Absatz 2, Grundlagen des Zuverlässigkeitskonzeptes ist damit ausreichend. Die Sicherstellung der Zuverlässigkeit wird weiters dadurch bestätigt, dass seit der Errichtung der Tiefgarage im Jahre 1972, trotz der stellenweise vorhandenen Abweichungen der Sicherheiten nach dem Stand der Technik, keine statisch maßgeblichen Schäden an der Tiefgaragendecke und Feuchtigkeitsschäden in der Tiefgarage eingetreten sind. Mit erstbehördlichem Bescheid vom 20.07.2017, gerichtet an die Wohungseigentümergemeinschaft xxx, xxxstraße xxx, wurden alle in der Zustellverfügung genannten Eigentümer des Grundstücks Nr. .xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Wohnobjekten und Tiefgarage verpflichtet, die Möglichkeit des Befahrens der Tiefgaragendecke mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t unverzüglich durch augenscheinliche Hindernisse zu unterbinden und die Standsicherheit der Tiefgaragendecke im südlichen Randfeld binnen 3 Monaten nach Bescheid Zustellung durch Einbau einer Stahlsäule mit Fundierung zu erhöhen. Bescheidbegründend führte die Erstbehörde aus, falls der Eigentümer seiner Erhaltungspflicht nach § 43 Abs. 1 K-BO 1996 nicht nachkommt, die Behörde die Herstellung des der Bestimmung des § 44 Abs. lieg. cit. entsprechenden Zustands, binnen angemessener festzusetzender Frist zu verfügen habe. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des xxx, sei daher der Sicherungs- und Instandsetzungsauftrag zu verfügen gewesen. Mit erstbehördlichem Bescheid vom 20.07.2017, gerichtet an die Wohungseigentümergemeinschaft xxx, xxxstraße xxx, wurden alle in der Zustellverfügung genannten Eigentümer des Grundstücks Nr. .xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Wohnobjekten und Tiefgarage verpflichtet, die Möglichkeit des Befahrens der Tiefgaragendecke mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t unverzüglich durch augenscheinliche Hindernisse zu unterbinden und die Standsicherheit der Tiefgaragendecke im südlichen Randfeld binnen 3 Monaten nach Bescheid Zustellung durch Einbau einer Stahlsäule mit Fundierung zu erhöhen. Bescheidbegründend führte die Erstbehörde aus, falls der Eigentümer seiner Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, K-BO 1996 nicht nachkommt, die Behörde die Herstellung des der Bestimmung des Paragraph 44, Abs. lieg. cit. entsprechenden Zustands, binnen angemessener festzusetzender Frist zu verfügen habe. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des xxx, sei daher der Sicherungs- und Instandsetzungsauftrag zu verfügen gewesen. Gegen den am 26.07.2017 zugestellten Bescheid der Erstbehörde erhob der Miteigentümer xxx, am 28.07.2017 fristgerecht Berufung und führte darin unter anderem aus, dass ihm die Baubehörde als Partei des Verfahrens weder die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx, noch des von der Hausverwaltung beauftragten Sachverständigen xxx, zukommen habe lassen. So sei es nicht möglich gewesen, auf diese Ausführungen entsprechend zu reagieren. Insbesondere sei bereits im Zuge der Niederschrift zur kommissionellen Begehung der Tiefgarage, auf die technische Unschlüssigkeit der statischen Berechnung des xxx hingewiesen worden. Die in Punkt 2 des bekämpften Bescheides angeordneten Maßnahme widerspreche eindeutig der in dem Gutachten getätigten Aussage, dass in allen Bereichen der Decke, als auch der Unterzüge, zu wenig Bewehrung vorhanden sei. Dies hieße, dass auch die Decke zu wenig Bewehrung aufweise. In der von der Baubehörde vorgeschlagenen Verstärkung werde jedoch nur der Unterzug und nicht die Decke behandelt. Die Decke würde somit nicht verstärkt werden. Eine Berechnung des Berufungswerbers habe ergeben, dass in allen Bereichen der Garagendecke, zu wenig Bewehrung vorhanden sei und dass eine statisch sinnvolle Sanierung, nur durch Entlastung der bestehenden Decke möglich sei. Der Berufungswerber habe im Zuge des Lokalaugenscheines vom 30.11.2016 dargelegt, dass die Behörde die Gutachten des Bausachverständigen xxx vom 15.06.2010 und des xxx vom 09.07.2007 zu berücksichtigen habe, denn beide Sachverständigen wiesen auf den Umstand hin, dass die Baumgruppen zu entfernen seien. Letztlich habe der Berufungswerber im Zuge der Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Stahlsäule schon aus eigentumsrechtlichen Gründen in Bezug auf das Wohnungseigentumsgesetz, gar nicht möglich sei, da eine Errichtung in die Eigentumsrecht Dritter eingreifen würde. Es handle sich um eine eigentumsrechtlich undurchführbare Maßnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die im Bescheid-Spruch der Erstbehörde verpflichtete Miteigentümerin xxx, diese ist zu xxx Anteilen Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage, erhob gegen den am 27.07.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid am 08.08.2017 fristgerecht Berufung und brachte vor, dass das Bezug habende Verwaltungsverfahren aufgrund unrichtiger Behauptungen initiiert worden sei, zumal die an der Westseite des Hauses xxxstraße situierten Fichtenbäume, die Belichtung einer Wohnung im

  1. Stock beeinträchtige, dessen Eigentümer die Entfernung der Bäume betreibe. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Gartenbausachverständigen xxx sei festzustellen, dass die Fichtenbäume im Ergebnis ihr Wachstum fast beendet hätten, sodass mit einer Gewichtszunahme nicht zu rechnen sei. Die unterbliebene, jedoch anlässlich der letzten öffentlichen Verhandlung erklärte Begutachtung der Statik durch einen Amtssachverständigen habe dazu geführt, dass das Verfahren mangelhaft geführt wurde und mangels Vorliegens eines unabhängigen Gutachtens, keinerlei Basis für die Erstellung eines Bescheides gegeben war. Das Gutachten des xxx könne, nachdem dieses nicht zu Parteigehör gebracht worden war, nicht als entscheidungsrelevant herangezogen werden. Aus diesem Gutachten gehe jedoch eindeutig hervor, dass die Fichtenbäume keinerlei Einfluss auf die Haltbarkeit der Tiefgarage hätten. Es habe sich im Verfahrensverlauf vielmehr herausgestellt, dass von einer „Gefahr in Verzug" Situation, keine Rede sein könne. Die Miteigentümergemeinschaft habe zweimal mit Mehrheitsbeschluss entschieden, dass für den Bestand der Bäume, die gewisse Miteigentümer nicht wollten, Sorge zu tragen sei. Die im Bescheid angeführte Alternative hinsichtlich der Entfernung der Fichtenbäume, sei seitens der Erstbehörde unzulässigerweise getroffen worden. Aufgrund der im erstbehördlichen Verfahren erstellten, jedoch im Ergebnis gegensätzlichen Stellungnahmen des seitens der Hausverwaltung der gegenständlichen Wohnanlage beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen Baumeister xxx und dem Miteigentümer xxx, beide sind beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für den Fachbereich Statik, bestellte die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2017, auf Rechtsgrundlage des § 52 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Herrn xxx als nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik, zur Begutachtung der bestehenden Tiefgarage - Südwest und Nordwestecke, im unmittelbaren Nahbereich von 2 Baumgruppen - auf dem Grundstück Nr .. xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxStraße xxx und xxx, xxxstraße xxx. Zur Ermittlung des Baumgewichtes von insgesamt 7 Bäumen (Orientalische Fichten / Picea Orientalis) wurde xxx als forsttechnischer Sachverständiger beigezogen. Aufgrund der im erstbehördlichen Verfahren erstellten, jedoch im Ergebnis gegensätzlichen Stellungnahmen des seitens der Hausverwaltung der gegenständlichen Wohnanlage beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen Baumeister xxx und dem Miteigentümer xxx, beide sind beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für den Fachbereich Statik, bestellte die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 09.08.2017, auf Rechtsgrundlage des Paragraph 52, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Herrn xxx als nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik, zur Begutachtung der bestehenden Tiefgarage - Südwest und Nordwestecke, im unmittelbaren Nahbereich von 2 Baumgruppen - auf dem Grundstück Nr .. xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxStraße xxx und xxx, xxxstraße xxx. Zur Ermittlung des Baumgewichtes von insgesamt 7 Bäumen (Orientalische Fichten / Picea Orientalis) wurde xxx als forsttechnischer Sachverständiger beigezogen. Die der Berufungsbehörde am 01.12.2017 übermittelten "Gutachterliche Stellungnahmen" der nichtamtlichen Sachverständigen, die den Verfahrensparteien am 04.12.2017 zu Parteigehör gebracht wurden lauten im Punkt 4.5 Maßnahmen wie folgt (wörtliche Wiedergabe): „Die derzeitigen Baumlasten überschreiten in Teilbereichen bereits mehr als 100 Prozent die rechnerischen Bemessungslasten für das Tragwerk und es ist in den nächsten fünf Jahren mit einem weiteren Baum- und Lastzuwachs von zirka 23 Prozent zu rechnen. Bei außergewöhnlichen Wetterereignissen wie massivem Schneefall oder Baumvereisungen werden die bereits überschrittenen Werte nochmalig wesentlich überschritten. Die bis dato durchgeführten Bemessungen (xxx, xxx) zeigen bereits stark reduzierte Sicherheitsbeiwerte für Teilflächen der Garagendecke. Unterstellungen durch zusätzliche Stützen werden bereits vorgeschlagen, eine eingeschränkte Nutzung ist die Folge. Die statischen Bemessungen wurden teilweise mit wesentlich geringeren Lastannahmen für die Bäume durchgeführt, als dies wissenschaftliche Arbeiten ausweisen. Auf Grund der massiv überschrittenen Lastflächen gegenüber den Normlasten zum Errichtungszeitpunkt und den bisherigen Ergebnissen, wird im Rahmen dieser Stellungnahme keine weitere zusätzliche Bemessung durchgeführt. In Ergänzung zur Unterstellung des Längsträgers im Südwestbereich, sind auch die Deckenfelder in den Tiefgaragenecken in Kürze zu sichern. Biegespannungen an der Deckenunterseite können mittels Aufbringung von Lamellen aufgenommen werden, Schubspannungen nur durch die Montage zusätzlicher Stahlträger auf weiteren Stahlstützen. Auf Grund des weiteren zu erwartenden Wachstums und der damit verbundenen weiteren Lastzunahme wird die Entfernung der Baumgruppen dringend empfohlen. Nur damit können die Trag- und Standsicherheiten der Tiefgaragendecke in den Eckbereichen Süd- und Nordwest gewährleistet werden. Die Tiefgaragendecke ist durch die Baumgruppen in den zu beurteilenden Teilbereichen Süd- und Nordwest wesentlich überlastet, die Trag- und Standsicherheiten sind nicht gegeben. Da die Tiefgarage nicht bis zur westlichen Grundstücksgrenze reicht befindet sich in diesem Bereich die Möglichkeit einer Ersatzpflanzung von bereits höherstämmigen Bäumen. Dies sollte genutzt werden.“ Aufgrund der im Gutachten getroffenen dringenden Empfehlung der Entfernung der Baumgruppen, erging mit E-Mail Schreiben vom 07.12.2017 seitens des Sachbearbeiters dieser Berufungsentscheidung an den begutachtenden nichtamtlichen Sachverständigen die Anfrage, ob als sofortige Sicherheitsmaßnahme, die rasche und vollständige Entfernung der Baumgruppen, da von diesem „dringend empfohlen", zu veranlassen ist. In der E-Mail Rückantwort vom 12.12.2017führte xxx wie folgt aus: „Bezugnehmend zu Ihrer Anfrage ob „Gefahr in Verzug" für die Tiefgaragendecke besteht möchten wir Ihnen mitteilen, dass ein akutes Versagen nicht zu erwarten ist. Die visuelle Überprüfung hat keine groben Bauschäden gezeigt, jedoch wird im Gutachten ausgeführt und nochmal darauf hingewiesen, dass kurzfristig in den nächsten Monaten die Entfernung der Bäume durchgeführt werden soll". Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 führte der Berufungswerber xxx zur übermittelten gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus (wörtliche Wiedergabe): Seit Mitte 2015 weise ich als Miteigentümer der gegenständlichen Wohnungseigentumsgemeinschaft auf diese bestehende Gefahr der Überlastung der Tiefgaragendecke hin. Das Gutachten von Herrn xxx bestätigt nun voll inhaltlich meine Befürchtungen. Laut seinem Gutachten schlägt xxx für die Verstärkung der Tiefgaragendecke folgendes vor: „In Ergänzung zur Unterstellung des Längsträgers im Südwestbereich, sind auch die Deckenfelder in den Tiefgaragenecken in Kürze zu sichern. Biegespannungen an der Deckenunterseite können mittels Aufbringung von Lamellen aufgenommen werden, Schubspannungen nur durch die Montage zusätzlicher Stahlträger auf weiteren Stahlstützen. " Da dadurch in Wohnungseigentumsrecht eingegriffen wird, ist eine Verstärkung der Tiefgaragendecke schon aus rein eigentumsrechtlichen Gründen unmöglich. Darüber hinaus würde eine solche Verstärkung das im Gutachten xxx angeführte Wachstum der Bäume nicht berücksichtigten. Die Formulierung, dass die Tiefgaragendecke in Kürze zu sichern ist und das Teilbereiche zu 100 % überlastet sind, bestätigt meine Warnung, dass Gefahr in Verzug ist. Im Gutachten xxx wird darauf hingewiesen, dass an der gegenständlichen Tiefgaragendecke Risse vorhanden sind, welche älteren Datums sein sollen (siehe Gutachten xxx, Seite 3, Punkt 3.4). Diese Einschätzung ist falsch. Wie aus der Niederschrift der Kommissionellen Überprüfung vom 11.06.201 hervorgeht, wurde vom amtstechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Baurecht, Herrn xxx „im Rahmen der Besichtigung der Tiefgaragendecke im Bereich der Baumstandorte keine Rissbildungen oder diverse Schäden aufgrund einer vermuteten Überbelastung festgestellt". Diese Feststellungen decken sich auch mit meinen eigenen Wahrnehmungen zum Zeitpunkt des 15.06.
  2. Nunmehr sind jedoch genau in diesen Bereichen Rissbildungen vorhanden, welche bereits durch Wassereintritt deutlich sichtbar wurden. Bei diesen Rissen handelt es sich um sogenannte Querdehnungsrisse, welche aufgrund der äußerst geringen Querbewehrung des UNIDIM-Stahls zu Stande kommen. Das heißt, hier zeigen sich bereits Schäden in Folge Momentenversagens in Querrichtung. Der Miteigentümer xxx übermittelte über die Wohungseigentümergemeinschaft vertretende Hausverwaltung „xxx“ folgende, mit 11.12.2017 datierte Stellungnahme, in der dieser ausführte, dass ausgewachsene Bäume stets über die Eigenschaft verfügen würden, mit ihren Wurzeln auch härtestes Material zu durchdringen, er die erstellten Gutachten als Geldverschwendung betrachte und daher der raschen Entfernung der Baumgruppen zustimme. Die Miteigentümerin xxx führte zur gutachterlichen Stellungnahme des xxx und des xxx mit Schriftsatz vom 15.12.2017 aus, dass das Gewicht der Schneelast auf der Tiefgarage nicht durch die Bäume beeinflusst werde, da der Schnee auch trotz Baubestand auf die Tiefgaragendecke falle würde. Zudem könnten der Schnee von den Bäumen und der Tiefgarage jederzeit entfernt werden. Sowohl die Höhe des berechneten Baumgewichtes als auch eine Gewichtszuschlag für Äste sei unnachvollziehbar, zumal man von einem Baumexperten in Erfahrung gebracht habe, dass die Äste der kaukasischen Fichte kürzer und schlanker wären, als die der heimischen Fichte. Zudem hätte diese die kürzesten Nadeln aller Nadelbaumarten und einen abholzenden, nach oben hin schlanker werdenden Stamm. Von einer stärkeren Belastung durch Freistand könne keine Rede sein, da die Bäume in zwei Gruppen eng beieinander stünden und diese an der Innenseite kaum belastet würden. Daraus ergäbe sich, dass nicht das errechnete Gewicht die Tiefgarage belaste, sondern nur ein Teil davon. Aus der dem Gutachten beigelegten Skizze, sei auch der Standort der einzelnen Bäume nicht ersichtlich. Dies wäre jedoch notwendig, um erkennen zu können welche Bäume den Rand der Tiefgaragendecke mehr belasten und welche bereits im gewachsenen Boden verwurzelt seien. Die Ermittlung des genauen Standortes sei wesentlich, da die 2 Baumgruppen ja um die Abluftschächte in der Südwestecke und der Nordwestecke, somit im Randbereich der Tiefgarage, gruppiert seien. Die Berufungswerberin xxx übermittelte der Berufungsbehörde mit E-Mail Schriftsatz vom 04.01.2018 nachstehende Stellungnahme. In diesem Schriftsatz wurden auch die Ausführungen der Miteigentümerin xxx zu einem integrierten Bestandteil erhoben (wörtliche Wiedergabe): Mit Note vom 4.12.2017 wurde mir das Gutachten des SV xxx und des xxx zur Verfügung gestellt. Zunächst ist zu bemerken dass entgegen verfahrensrechtlicher Vorschriften ich als Berufungswerberin seitens der Sachverständigen zu der von Ihnen vorgenommenen Ortsbesichtigung nicht eingeladen wurde. Ausgangspunkt für das gegenständliche Verfahren, war die Behauptung des xxx, der im Hause xxx Straße xxx eine Wohnung angekauft hat, dass diese nicht verwertbar wäre, da die gegenüberliegende Baumgruppe zu viele Schatten wirft, und die Wohnung dunkel macht. Eine ähnliche Behauptung hat bereits sein Vorgänger, Herr xxx aufgestellt. Mit wiederholten mehrheitlichen Beschlüssen der übrigen Miteigentümer, wurde die Entfernung der Baumgruppen abgelehnt. Nachdem die Wohnung von xxx vermietet werden konnte und dem Mieter die im südwestlichen Bereich befindliche Baumgruppe gefiel, wurde plötzlich die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass Gefahr in Verzug wäre und die Bäume umgehend zu entfernen wären. Dass von einer Gefahr in Verzug nicht die Rede sein kann, zeigt das ca. 10 Jahre laufende Verfahren, welches schlussendlich auch zu einem Verfahren vor dem Magistrat geführt hat. Bis zum heutigen Tage konnten keinerlei Beschädigungen die auf die Belastung durch die Baumgruppe zurückzuführen sind, an der Tiefgaragen Decke festgesellt werden. Auch die im Gutachten genannten Risse im unteren Bereich der Tiefgaragen Decke wurden nicht näher spezifiziert. Fest steht jedenfalls, dass es keinerlei Setzungsrisse sind und durch die Baumgruppen auch keinerlei Wölbungen der Tiefgaragendecke feststellbar sind. In den letzten Jahren hat es eine Reihe von Stürmen in xxx mit hohen Windgeschwindigkeiten gegeben wobei diese Baumgruppen sich vollkommen als stabil erwiesen haben. In den letzten 10 Jahren hat es auch keinerlei Vereisungen an den Ästen der Kaukasischen Fichten gegeben. Auch die Schneelast war in den letzten 10 Jahren gering. Die vom SV angenommenen Durchschnittswerte sind daher bezogen auf die zu beurteilenden Flächen nicht der Wirklichkeit entsprechend und können daher seine Schlussfolgerungen hinsichtlich einer mangelnden Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke nicht herangezogen werden. xxx muss selbst zugeben, dass er über keinerlei Unterlagen und auch Erfahrung über die kaukasische Fichte verfügt. Es ist ihm daher in seiner Stellungnahme verwehrt Werte der heimischen Fichte als Grundlage heranzunehmen und die unrichtige Meinung zu vertreten, dass das Gewicht der kaukasischen Fichte gut 10 % höher als jenes der heimischen Fichte ist. Auch die Zukunftsprognose hinsichtlich der Gewichtszunahme ist eine durch nichts begründete Annahme und kann er hierfür keinerlei wissenschaftliche Begründung liefern. Die jetzt gültigen ÖNORMEN können selbstverständlich nicht für die Beurteilung von den SV herangezogen werden, wenn dies der Fall wäre, müsste die Bauabteilung des xxx wahrscheinlich mehr als die Hälfte der in xxx bestehenden Häuser wegen drohender Einsturzgefahr sperren und deren Benützung verbieten. Auch die angenommen Gewichtswerte durch xxx sind nicht gerechtfertigt. Die kaukasische Fichte hat zum Beispiel wesentlich kleinere Nadeln als die heimische Fichte. Die bisherigen Stellungnahmen des Gartenbau xxx und des Statikers xxx sowie deren Beurteilungen entsprechen wesentlich mehr der Realität, als die meines Erachtens zum Teil unrichtigen Annahmen der nunmehr vernommen SV, welche keineswegs die Funktion von Obersachverständigen besitzen. Im Zuge eines ordnungsgemäßen Verfahrens erscheint es daher notwendig xxx und xxx als SV Zeugen zu vernehmen umso mehr als diese Beiden die Situation seit vielen Jahren bestens kennen und realistisch beurteilten. Ganz offensichtlich ist es xxx nicht bewusst, welche Folgen das Niederreißen der Bäume für die Mitglieder der Hausgemeinschaft hat. Ein Fachmann schätzte die Kosten für das Schlägern, und Verbringen der Bäume sowie die Sanierung des gesamten Bereiches auf rund € 300.000 bis € 350.000,-- Es ist auch vollkommen unrichtig, dass bei einer Sanierung der Tiefgaragendecke durch Anbringung von weiteren Stehern und Stahlträgern 3 Parkplätze in der Tiefgaragen verloren gehen wie dies die HV xxx meint. Dies ist wenn man das Gutachten des xxx heranzeiht vollkommen unrichtig. Um die statischen Werte mit einer über großen Sicherheitsspanne zu erhöhen wird lediglich ein Stellplatz geringfügig eingeengt und werden überhaupt keine Stellplätze verloren. Die Kosten für eine diesbezügliche Maßnahme bewegen sich in einem Bereich der höchstens 10 % von dem ausmacht was die Kosten der Entfernung der Bäume und die Sanierung der gesamten Flächen betrifft. Weiters wird eine Stellungnahme einer Beteiligten vom 15.12.2017 vorgelegt, die auch ein integrierender Bestandteil meines Vorbringens ist (Beilage 1). Um zu einer sachgerechten Lösung zu kommen wird es daher notwendig sein und zwar auch um das Parteiengehör zu wahren eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und die Herren xxx und xxx als Sachverständige Zeugen zu laden, was hiermit beantragt wird. Die Berufungsbehörde hat erwogen: Eingangs ist festzuhalten, dass sich durch eine zulässige Berufung die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ansehung aller hierfür maßgeblichen Vorschriften auf die Berufungsinstanz verlagert.

§ 66Abs.

4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dementsprechend den angefochtenen Bescheid abzuändern. Dies schließt grundsätzlich die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Eingangs ist festzuhalten, dass sich durch eine zulässige Berufung die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ansehung aller hierfür maßgeblichen Vorschriften auf die Berufungsinstanz verlagert.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dementsprechend den angefochtenen Bescheid abzuändern. Dies schließt grundsätzlich die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Die Berufungsbehörde ist bei ihrer inhaltlichen Prüfung an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens bzw. an die von der Unterinstanz getroffenen Feststellungen, nicht gebunden, sie hat eine eigenständige Prüfung des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der Beurteilung der Rechtsfragen vorzunehmen. Sie ist auch innerhalb der „Sache" des Berufungsverfahrens nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die in der Berufung vorgebracht wurden (E VwGH vom 21.10.2004, ZI. 2003/07/0105). Bei einer festgestellten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, hat sie dieses zu ergänzen oder neu durchzuführen. Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Berufungsbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen (E VwGH vom 29.03.2000, ZI. 98/08/0116; E VwGH vom 15.03.2005, ZI. 2005/08/0008; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5 .Auflage Rz 527). Daher ist von der Berufungsbehörde, unter Wahrung des Parteigehörs, eine neuerliche selbständige Prüfung des Sachverhalts ohne eine Bindung an die Ergebnisse des bislang durchgeführten Ermittlungsverfahrens und deren Beurteilung durch die Unterbehörde, vorzunehmen ( E VwGH vom 22.03.2001, ZI. 98/03/0294; E VwGH vom 15.06.2004, ZI. 2004/18/0155; E VwGH vom 17.02.2005, ZI. 2002/18/0068). Die Berufungsbehörde hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 66Abs 4 AVG i.

V. m. den Bestimmungen der §§ 37, 39 und 56 AVG Änderungen der Sach- und Beweislage zu berücksichtigen (E VwGH vom 17.2.2005, ZI. 2002/18/0068) und auf neue, erst nach Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides eingetretene oder hervorgekommene entscheidungsrelevante Umstände Bedacht zu nehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz-Kommentar, § 66 AVG, Rz 80). Die Berufungsbehörde hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf. m. den Bestimmungen der Paragraphen 37, 39 und 56 AVG Änderungen der Sach- und Beweislage zu berücksichtigen (E VwGH vom 17.2.2005, ZI. 2002/18/0068) und auf neue, erst nach Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides eingetretene oder hervorgekommene entscheidungsrelevante Umstände Bedacht zu nehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz-Kommentar, Paragraph 66, AVG, Rz 80). Zur Beauftragung des xxx, Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, mit Bescheid der Bauberufungskommission vom 09.08.2017, ZI. xxx, ist zu sagen, dass die Beiziehung von Sachverständigen im behördlichen Ermittlungsverfahren nach § 52 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu erfolgen hat. Wird die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig, dann hat die Behörde

§ 52

Abs 1 AVG primär einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (so genannte Amtssachverständige) beizuziehen (vgl E VwGH vom 29.10.1981, ZI.753/80). Nach § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen (so genannte nichtamtliche Sachverständige), sofern Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder wenn dies, wie verfahrensgegenständlich aufgrund der Widersprüchlichkeit der im erstbehördlichen Verfahrensverlauf beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen, mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint (vgl E VwGH vom 25.11.1999, ZI.99/07/0158). Zur Beauftragung des xxx, Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, mit Bescheid der Bauberufungskommission vom 09.08.2017, ZI. xxx, ist zu sagen, dass die Beiziehung von Sachverständigen im behördlichen Ermittlungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu erfolgen hat. Wird die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig, dann hat die Behörde

Paragraph 52, Absatz eins, AVG primär einen ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (so genannte Amtssachverständige) beizuziehen vergleiche E VwGH vom 29.10.1981, ZI.753/80). Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen (so genannte nichtamtliche Sachverständige), sofern Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder wenn dies, wie verfahrensgegenständlich aufgrund der Widersprüchlichkeit der im erstbehördlichen Verfahrensverlauf beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen, mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint vergleiche E VwGH vom 25.11.1999, ZI.99/07/0158). Als Sachverständige i. S. d. AVG gelten somit nur jene Personen, die aufgrund einer Bestellung durch die Behörde in einem Verfahren, bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, aufgrund ihrer besonderen Fachkunde mitwirken. Vom Amtssachverständigen und auch vom nichtamtlichen Sachverständigen deutlich zu unterscheiden ist der Privatsachverständige, der auf der Grundlage einer zivilrechtlichen Vereinbarung von einer der Verfahrensparteien zur Gutachtenserstellung beauftragt wird. Der Privatsachverständige, d.h. eine Person, die - ohne Amtssachverständiger oder behördlich bestellter oder beeideter nichtamtlicher Sachverständiger zu sein - für einen Beteiligten ein Gutachten erstellt, ist kein Sachverständiger im prozessualen Sinn, sondern erfüllt lediglich den zivilrechtlichen Begriff des Sachverständigen iSd § 1299 ABGB (Attlmayr, Handbuch des Sachverständigenrechts, 1.009 ff). Als Sachverständige i. S. d. AVG gelten somit nur jene Personen, die aufgrund einer Bestellung durch die Behörde in einem Verfahren, bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, aufgrund ihrer besonderen Fachkunde mitwirken. Vom Amtssachverständigen und auch vom nichtamtlichen Sachverständigen deutlich zu unterscheiden ist der Privatsachverständige, der auf der Grundlage einer zivilrechtlichen Vereinbarung von einer der Verfahrensparteien zur Gutachtenserstellung beauftragt wird. Der Privatsachverständige, d.h. eine Person, die - ohne Amtssachverständiger oder behördlich bestellter oder beeideter nichtamtlicher Sachverständiger zu sein - für einen Beteiligten ein Gutachten erstellt, ist kein Sachverständiger im prozessualen Sinn, sondern erfüllt lediglich den zivilrechtlichen Begriff des Sachverständigen iSd Paragraph 1299, ABGB (Attlmayr, Handbuch des Sachverständigenrechts, 1.009 ff). Wie Baumeister xxx bereits mit Schriftsatz vom 18.10.2010 ausführt, wurde dieser von der Hausverwaltung „xxx“, mit der statischen Beurteilung der Standsicherheit der Baumgruppen und der Tiefgarage, infolge der Belastung der durch die Bäume, beauftragt. Dieser ist somit ein Privatsachverständiger. xxx ist als verpflichteter Miteigentümer Partei des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und bringt im Zuge der Wahrung seiner Parteirechte, sein Fachwissen als Zivilingenieur für Bauwesen ein. Dieser wurde zu keiner Gutachtenserstellung beauftragt und ist somit als nichtamtlicher Sachverständiger oder als Privatsachverständiger, nicht tätig. Aufgabe der Baubehörde ist es, ein Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (E VwGH vom 27.04.1999, ZI.98/05/0239). Insbesondere sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Gutachten und Stellungnahmen anderer Sachverständiger, die von einer Partei vorgelegt werden (Privatgutachten), einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (vgl. E vom

  1. Februar 2005, ZI. 2003/05/0099, und vom
  2. 2005, ZI. 2002/05/0751; E VwGH vom 28.11.2006, ZI. 2006/06/0237). Letzteres erachtet die Rechtsmittelbehörde aufgrund der Widersprüchlichkeit der erbrachten Stellungnahmen, und der beschriebenen Rechtsstellung der Sachverständigen sowie der gebotenen Unparteilichkeit, als unumgänglich. Aufgabe der Baubehörde ist es, ein Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (E VwGH vom 27.04.1999, ZI.98/05/0239). Insbesondere sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Gutachten und Stellungnahmen anderer Sachverständiger, die von einer Partei vorgelegt werden (Privatgutachten), einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist vergleiche E vom
  3. Februar 2005, ZI. 2003/05/0099, und vom
  4. 2005, ZI. 2002/05/0751; E VwGH vom 28.11.2006, ZI. 2006/06/0237). Letzteres erachtet die Rechtsmittelbehörde aufgrund der Widersprüchlichkeit der erbrachten Stellungnahmen, und der beschriebenen Rechtsstellung der Sachverständigen sowie der gebotenen Unparteilichkeit, als unumgänglich. Zur ParteisteIlung der Berufungswerber xxx und xxx ist zu sagen, dass die Erstbehörde einerseits unter Bezugnahme auf § 55a K-BO 1996 in der Bescheid-Begründung die Eigentümergemeinschaft als Verpflichtete des verfahrensgegenständlichen Instandsetzungsauftrag erkennt und als Adressat des Bescheides anführt, jedoch im Spruch auch die in der Zustellverfügung angeführten Grundeigentümer (Miteigentümer), gesetzeskonform verpflichtet. Zur ParteisteIlung der Berufungswerber xxx und xxx ist zu sagen, dass die Erstbehörde einerseits unter Bezugnahme auf Paragraph 55 a, K-BO 1996 in der Bescheid-Begründung die Eigentümergemeinschaft als Verpflichtete des verfahrensgegenständlichen Instandsetzungsauftrag erkennt und als Adressat des Bescheides anführt, jedoch im Spruch auch die in der Zustellverfügung angeführten Grundeigentümer (Miteigentümer), gesetzeskonform verpflichtet. Die Berufungswerber sind somit Parteien dieses Verwaltungsverfahrens und somit zur Erhebung von Rechtsmittel legitimiert. Zur Behauptung der eingeschränkten Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung des xxx, angesichts der nicht erfolgten Übermittlung der Stellungnahme des von der Hausverwaltung „xxx" beauftragten Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik, xxx und zum Vorbringen, dass der Berufungswerber angesichts des nicht zur Kenntnisbringens dieser Ausführungen in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist zunächst zu sagen, dass das in § 45 Abs 3 AVG verankerte Recht auf Parteiengehör, zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtstaatlichen Verwaltungsverfahrens gehört. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (E VwGH vom 06.09.1993, ZI.93/09/0124). Das Parteiengehör ist auch im Rechtsmittelverfahren einzuräumen. Zur Behauptung der eingeschränkten Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung des xxx, angesichts der nicht erfolgten Übermittlung der Stellungnahme des von der Hausverwaltung „xxx" beauftragten Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik, xxx und zum Vorbringen, dass der Berufungswerber angesichts des nicht zur Kenntnisbringens dieser Ausführungen in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist zunächst zu sagen, dass das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerte Recht auf Parteiengehör, zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtstaatlichen Verwaltungsverfahrens gehört. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (E VwGH vom 06.09.1993, ZI.93/09/0124). Das Parteiengehör ist auch im Rechtsmittelverfahren einzuräumen. Im bekämpften Bescheid der Erstbehörde wird zwar die Stellungnahme des Sachverständigen xxx vom 02.05.2016 wörtlich wieder gegeben, die jedoch im Protokoll zur der kommissionellen Begehung am 30.11.2016 angekündigte Stellungnahme, des von der Hausverwaltung beauftragten xxx und des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx, wurde vor Erstellung des erstbehördlichen Bescheides den Miteigentümern nicht übermittelt. Dennoch ist die Berufungsbehörde der Auffassung, dass mit dem Vorbringen der Berufungswerber, keine entscheidungsrelevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt wurde, da die Verletzung des Parteigehörs nämlich nur dann zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Fehlers, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da die Erstbehörde inhaltlich den nicht zu Parteiengehör gebrachten Ausführungen des nichtbehördlichen Sachverständigen xxx (Fachbereich Statik) folgt, kann h. a. nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei rechtzeitiger Einräumung einer Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Weiters gilt auszuführen, dass die konkrete, als nicht zu Parteigehör gebrachte, monierte und für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht relevante Stellungnahme, im angefochtenen Bescheid der Bauberufungskommission, wortwörtlich wiedergegeben wurde. Dadurch, dass die mit der Verwaltungsgerichtsnovelle errichteten Landesverwaltungsgerichte

Art 130Abs. 1 B-VG i. V. m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 (Vw

GVG 2014) über Beschwerden in der Sache selbst entscheiden, somit uneingeschränkte reformatorische Entscheidungskompetenzen besitzen (dies ist der wesentliche Unterschied zu den früheren Vorstellungsbehörden), ist die Bauberufungskommission der Rechtsansicht, dass eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im zweitinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und damit hierzu Stellung zu nehmen (siehe dazu analoge Entscheidungen zur Stellungnahmemöglichkeit im Berufungsverfahren (E VwGH vom 30.06.1994 ZI.93/09/0333, E VwGH vom 18.02.1986 ZI.85/07/0305, E VwGH vom 31.01.1995 ZI.93/07/0112, E VwGH vom 15.01.1996 ZI.95/05/0286, E VwGH vom 16.11.1965 ZI.56/65). Mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde ist der Mangel geheilt; das Landesverwaltungsgericht ist nach h. a. Rechtsansicht nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (vgl. dazu E VwGH vom 18.02.1986 ZI. 85/07/0305). Dadurch, dass die mit der Verwaltungsgerichtsnovelle errichteten Landesverwaltungsgerichte

Artikel 130, Absatz eins, B-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 (Vw

GVG 2014) über Beschwerden in der Sache selbst entscheiden, somit uneingeschränkte reformatorische Entscheidungskompetenzen besitzen (dies ist der wesentliche Unterschied zu den früheren Vorstellungsbehörden), ist die Bauberufungskommission der Rechtsansicht, dass eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im zweitinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und damit hierzu Stellung zu nehmen (siehe dazu analoge Entscheidungen zur Stellungnahmemöglichkeit im Berufungsverfahren (E VwGH vom 30.06.1994 ZI.93/09/0333, E VwGH vom 18.02.1986 ZI.85/07/0305, E VwGH vom 31.01.1995 ZI.93/07/0112, E VwGH vom 15.01.1996 ZI.95/05/0286, E VwGH vom 16.11.1965 ZI.56/65). Mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde ist der Mangel geheilt; das Landesverwaltungsgericht ist nach h. a. Rechtsansicht nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben vergleiche dazu E VwGH vom 18.02.1986 ZI. 85/07/0305). Die für die Erstbehörde entscheidungsrelevante Stellungnahme des Sachverständigen xxx, wurde in der Begründung dieses berufungsbehördlichen Bescheides unverändert übernommen und wörtlich wiedergegeben. Zufolge der Aktenlage erließ die Erstbehörde in der gegenständlichen Rechtssache einen Bauauftragsbescheid - Bescheid vom 20.07.

  1. ZI. xxx - der auf der Rechtsgrundlage der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beruhte. Zufolge der Aktenlage erließ die Erstbehörde in der gegenständlichen Rechtssache einen Bauauftragsbescheid - Bescheid vom 20.07.
  2. ZI. xxx - der auf der Rechtsgrundlage der Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) beruhte. § 43 Abs.1 K-BO 1996 lautet unter dem Titel „Erhaltungspflicht" wie folgt: Paragraph 43, Absatz eins, K-BO 1996 lautet unter dem Titel „Erhaltungspflicht" wie folgt: „Die Eigentümer von Anlagen für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs.4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.“„Die Eigentümer von Anlagen für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.“ § 44 Abs. 1 K-BO 1996 lautet unter dem Titel „Instandsetzung" wie folgt: Paragraph 44, Absatz eins, K-BO 1996 lautet unter dem Titel „Instandsetzung" wie folgt: „Stellt die Behörde fest, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid zu verfügen.“„Stellt die Behörde fest, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid zu verfügen.“ Die Verpflichtung zur Instandhaltung trifft den Eigentümer kraft Gesetzes. Diese Verpflichtung bedarf zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages (E VwGH vom 26.02.2009, ZI. 2008/05/0249). Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn der Zustand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage sich z.B. durch Alter, Abnützung und Verwitterung derart verschlechtert, dass dieser den in § 26 K-BO 1996 genannten Anforderungen - dies sind unter anderem mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Gesundheit und Ortsbildschutz - nicht mehr entspricht. Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn der Zustand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage sich z.B. durch Alter, Abnützung und Verwitterung derart verschlechtert, dass dieser den in Paragraph 26, K-BO 1996 genannten Anforderungen - dies sind unter anderem mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Gesundheit und Ortsbildschutz - nicht mehr entspricht. Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen, den Anforderungen entsprechenden Zustand, versetzt werden (vgl. E VwGH vom 20.12.1994, ZI. 92/05/0240). Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen, den Anforderungen entsprechenden Zustand, versetzt werden vergleiche E VwGH vom 20.12.1994, ZI. 92/05/0240). Dem Einschreiten der Behörde muss ein öffentliches Interesse zugrunde liegen. Ein solches ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eines baufälligen oder einsturzgefährdeten Gebäudes eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (vgl. E VwGH vom 24.06.1986, ZI. 86/05/0051 , E VwGH vom 27.03.2007, ZI.2007/05/0008, E VwGH vom 19.10.1995, ZI.95/05/0128), wobei es irrelevant ist, ob es sich hierbei um die Gefährdung von Passanten handeln möge oder ob eine Selbstgefährdung von dort lebenden Personen anzunehmen ist. Diese Gefahr besteht evidentermaßen unabhängig von der Nutzung (= Verwendung) der baulichen Anlage (E VwGH vom 27.02.2002, ZI. 2001/05/0349). Dem Einschreiten der Behörde muss ein öffentliches Interesse zugrunde liegen. Ein solches ist schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eines baufälligen oder einsturzgefährdeten Gebäudes eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann vergleiche E VwGH vom 24.06.1986, ZI. 86/05/0051 , E VwGH vom 27.03.2007, ZI.2007/05/0008, E VwGH vom 19.10.1995, ZI.95/05/0128), wobei es irrelevant ist, ob es sich hierbei um die Gefährdung von Passanten handeln möge oder ob eine Selbstgefährdung von dort lebenden Personen anzunehmen ist. Diese Gefahr besteht evidentermaßen unabhängig von der Nutzung (= Verwendung) der baulichen Anlage (E VwGH vom 27.02.2002, ZI. 2001/05/0349). Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers xxx, dass die Behörde der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Maßnahme vorschreibe, welche eigentumsrechtlich nicht durchführbar wäre, leitet die Berufungsbehörde ab, dass nach dieser Rechtsansicht der Eigentümergemeinschaft i. S. d § 18 Abs. 1 WEG 2002, nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zukommt (vgl. dazu die in Bezug auf die in der früheren Rechtslage in § 13c Abs. 1 WEG 1975 vorgesehenen, hinsichtlich einer gleichartigen Wohnungseigentümergemeinschaft ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E VwGH vom 27.2.1998, ZI.96/06/0182, in der dieser ausgesprochen hat, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit - allerdings final begrenzt auf die Verwaltung der Liegenschaft als solche - eingeräumt wird).Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers xxx, dass die Behörde der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Maßnahme vorschreibe, welche eigentumsrechtlich nicht durchführbar wäre, leitet die Berufungsbehörde ab, dass nach dieser Rechtsansicht der Eigentümergemeinschaft i. S. d Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zukommt vergleiche dazu die in Bezug auf die in der früheren Rechtslage in Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 vorgesehenen, hinsichtlich einer gleichartigen Wohnungseigentümergemeinschaft ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E VwGH vom 27.2.1998, ZI.96/06/0182, in der dieser ausgesprochen hat, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit - allerdings final begrenzt auf die Verwaltung der Liegenschaft als solche - eingeräumt wird). Anzuführen ist jedoch, dass durch die Novelle 2012 zur Kärntner Bauordnung, der § 55 a neu eingefügt wurde. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Anzuführen ist jedoch, dass durch die Novelle 2012 zur Kärntner Bauordnung, der , Paragraph 55, a neu eingefügt wurde. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Besteht an Gebäuden und baulichen Anlagen Wohnungseigentum

§ 2Abs.

1 WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften

§ 2Abs.

5 WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der §§ 36 bis 38 und 41 bis 47. Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind." „Besteht an Gebäuden und baulichen Anlagen Wohnungseigentum

Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002, sind an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 Berechtigte und Verpflichtete der Paragraphen 36 bis 38 und 41 bis 47, Dies gilt nur insofern, als die Eigentümergemeinschaften rechtsfähig sind." Die Rechtsfähigkeit kommt, wie der Berufungswerber bereits ausführt, in § 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBI. I Nr. 70/2002 i. d. g. F. zum Ausdruck, wonach die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann. Das WEG 2002 ordnet somit die Liegenschaftsverwaltung der Eigentümergemeinschaft und nicht den Miteigentümern zu. Die Erhaltungspflicht (§ 43 leg. cit.) und die Instandsetzung (§ 44 leg. cit.) betreffen nach der zitierten Gesetzesnovelle, aber auch Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung (Pallitsch/Kleewein Kommentar Kärntner Baurecht,

  1. Auflage, Seite 438, erkennen es aus systematischen Überlegungen zweckmäßig, wenn Wohnungseigentum im Sinn von § 2 Abs. 1 WEG 2002 besteht, an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten.). Die Rechtsfähigkeit kommt, wie der Berufungswerber bereits ausführt, in Paragraph 18, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBI. römisch eins Nr. 70 aus 2002, i. d. g. F. zum Ausdruck, wonach die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann. Das WEG 2002 ordnet somit die Liegenschaftsverwaltung der Eigentümergemeinschaft und nicht den Miteigentümern zu. Die Erhaltungspflicht (Paragraph 43, leg. cit.) und die Instandsetzung (Paragraph 44, leg. cit.) betreffen nach der zitierten Gesetzesnovelle, aber auch Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung (Pallitsch/Kleewein Kommentar Kärntner Baurecht,
  2. Auflage, Seite 438, erkennen es aus systematischen Überlegungen zweckmäßig, wenn Wohnungseigentum im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002 besteht, an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten.). Im Zusammenhang mit den baurechtlichen Aufträgen und Verfügungen, ist insbesondere die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft

§ 28Abs.

1 Zi. 1 WEG 2002, von Interesse. Zu diesen Angelegenheiten gehören die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt (Robert A Steinwender, Kommentar Kärntner Baurecht 2017 zu § 55a, S 539) Dabei sind Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden dienen, auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Zi. 1 WEG privilegiert und daher grundsätzlich unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten, durchzuführen. Es ist auch nicht berechtigt, die Erhaltungsarbeiten nur auf konstruktive Gebäudebestandteile zu beziehen, die der Allgemeinheit dienen. Die Gefährdung der Boden- und Dachkonstruktion jedes einzelnen WE-Objekts ist - denkt man an die Folgen eines Einsturzes - immer als ernster Schaden anzusehen (§ 28 WEG - Ordentliche Verwaltung, Kommentar - Prader, Manz Wohnrecht, WEG 2002, Stand 01.04.2017, E 55/1, E 72) Im Zusammenhang mit den baurechtlichen Aufträgen und Verfügungen, ist insbesondere die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft

Paragraph 28, Absatz eins, Zi. 1 WEG 2002, von Interesse. Zu diesen Angelegenheiten gehören die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 3, MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt (Robert A Steinwender, Kommentar Kärntner Baurecht 2017 zu Paragraph 55 a,, S 539) Dabei sind Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden dienen, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz eins, Zi. 1 WEG privilegiert und daher grundsätzlich unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten, durchzuführen. Es ist auch nicht berechtigt, die Erhaltungsarbeiten nur auf konstruktive Gebäudebestandteile zu beziehen, die der Allgemeinheit dienen. Die Gefährdung der Boden- und Dachkonstruktion jedes einzelnen WE-Objekts ist - denkt man an die Folgen eines Einsturzes - immer als ernster Schaden anzusehen (Paragraph 28, WEG - Ordentliche Verwaltung, Kommentar - Prader, Manz Wohnrecht, WEG 2002, Stand 01.04.2017, E 55/1, E 72) Da die Abstützung der Tiefgaragendecke einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betrifft (in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, würden allenfalls die im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Stellflächen einer Tiefgarage fallen), wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft zwar auch nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde zu Recht als Adressat des erstbehördlichen Bescheides angeführt, da hier nur der Einbau einer Stahlsäule vorgeschrieben wurde. Die vom im Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen xxx unbestimmt angeführten notwendigen Bauarbeiten zur Verstärkung der Tiefgaragendecke (Sicherung der Deckenfelder in den Tiefgaragenecken, Aufbringung von Lamellen an der Deckenunterseite, Montage zusätzlicher Stahlträger auf weiteren Stahlstützen), würden jedoch Baumaßnahmen betreffen, die in die EigentümersteIlung der Wohnungseigentümer eingreifen. Hierzu E VwGH vom 28.3.2017, ZI. 2013/06/0163: „Aus § 9 AVG iVm § 18 WEG 2002 ergibt sich, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und nicht die Ausübung von Eigentümerrechten erfasst. Die über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Maßnahmen, die der außerordentlichen Verwaltung zugerechnet werden, setzen eine Verfügung der Eigentümer voraus. Sind die Wohnungseigentümer aber in ihrer Stellung als Eigentümer angesprochen, liegt keine Verwaltung der Liegenschaft iSd § 18 WEG 2002 mehr vor. Die Veränderung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geht über die gemeinschaftliche Verwaltung der WE-Liegenschaft iSd Rechtsprechung des OGH hinaus. Eine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher insofern nicht gegeben.“„Aus Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, WEG 2002 ergibt sich, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und nicht die Ausübung von Eigentümerrechten erfasst. Die über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Maßnahmen, die der außerordentlichen Verwaltung zugerechnet werden, setzen eine Verfügung der Eigentümer voraus. Sind die Wohnungseigentümer aber in ihrer Stellung als Eigentümer angesprochen, liegt keine Verwaltung der Liegenschaft iSd Paragraph 18, WEG 2002 mehr vor. Die Veränderung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geht über die gemeinschaftliche Verwaltung der WE-Liegenschaft iSd Rechtsprechung des OGH hinaus. Eine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher insofern nicht gegeben.“ Eine Verpflichtung von 47 Miteigentümern (It. Zustellverfügung des erstbehördlichen Bescheides) zu bautechnisch und finanziell aufwendigen Sicherungsarbeiten an der Tiefgaragendeckenkonstruktion, würde aufgrund der unterschiedlichen Interessenslagen, der zu erwartenden Divergenzen im Willensbildungsprozess und den daraus bedingten, unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen, den eigentlichen Zweck der erforderlichen und (nach Bewertung des herangezogenen statischen Gutachtens) notwendigen Sicherung (zusätzlich aufgrund möglicher jahreszeitbedingter außergewöhnlicher Wetterereignisse durch Schneelasten und Vereisungen) konterkarieren. Eine Verpflichtung von 47 Miteigentümern (römisch eins t. Zustellverfügung des erstbehördlichen Bescheides) zu bautechnisch und finanziell aufwendigen Sicherungsarbeiten an der Tiefgaragendeckenkonstruktion, würde aufgrund der unterschiedlichen Interessenslagen, der zu erwartenden Divergenzen im Willensbildungsprozess und den daraus bedingten, unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen, den eigentlichen Zweck der erforderlichen und (nach Bewertung des herangezogenen statischen Gutachtens) notwendigen Sicherung (zusätzlich aufgrund möglicher jahreszeitbedingter außergewöhnlicher Wetterereignisse durch Schneelasten und Vereisungen) konterkarieren. Zur inhaltlichen Bewertung der seitens der herangezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen Statik (xxx) und Forstwirtschaft (xxx) getroffenen Ausführungen, führt die Berufungsbehörde aus, dass diese vollständig, schlüssig und nachvollziehbar begründet wurden. Es wurden in forsttechnischer Hinsicht (auch unter Zuhilfenahme des Geoinformationssystems KAGIS) die exakten Positionierungen, Höhen und Gewichte der Baumgruppen dargestellt. Alle beigezogenen Sachverständigen, auch das von der Berufungswerberin xxx befürwortete Gutachten des Baumeister xxx, gehen bei ihren Befundaufnahmen von einer unmittelbaren Positionierung der Baumgruppen im südwest- und nordwestlichen Bereich über der Tiefgaragendecke aus. Lt. Erhebungen aller beigezogenen Sachverständigen wurde auf der Tiefgaragendecke eine Abdichtung einschließlich Wärmedämmung, eine Drainschotterlage mit 25 cm und Erde mit 17 cm Stärke angebracht. Diese Feststellungen, die auch der im Berufungsverfahren beigezogene xxx bestätigte, wurden anlässlich einer Sondierungsöffnung des xxx. getroffen. Dass eine Positionierung von derzeit 20 bis 22 Meter hohen Baumgruppen über einer Tiefgaragendecke, mit dem verfahrensgegenständlich evaluierten Bodenschichten ungeeignet erscheint, konnte die Berufungsbehörde auch im Zuge ihrer eigenen Recherchen erheben und verweist diesbezüglich auf den Autor Günter Sinn, Ingenieur für Gartenbau und Landschaftsarchitektur, der als einer der renommiertesten Experten im Fachbereich der Baumstatik galt. In der Schriftenreihe, Taxationspraxis, Heft G4, Berechnungen zur Statik von Parkbäumen - Standsicherheit nach Wurzelverlust und bei geringer Bodendecke, Herausgeber: SVK Sachverständigen-Kuratorium für Landwirtschaft" führt dieser in einem in dieser Veröffentlichung eigens angeführten Sachverständigengutachten aus dem Jahre 1981 im Auftrag des Magistrats der Stadt Frankfurt/Main zu einem 15 Jahre alten Baumbestand auf einer Tiefgarage aus, dass nach fachlichen Erkenntnissen für Baumstandorte auf Flachdächern über der Schutzschicht, eine Dränschicht von 15 - 25 cm, eine Filterschicht von 0,1 - 5 cm und eine Vegetationsschicht von 75 - 90 cm erforderlich seien. Dazu wörtlich: „Auch diese empfohlenen Schichthöhen ermöglichen kein ungestörtes Wachstum. Großbäume, wozu alle Bäume zählen, die auf den Tiefgaragen angepflanzt wurden, benötigen zur gesunden Entwicklung mit hoher Lebenserwartung weitaus stärkere Erdauflagen" In der Zusammenfassung dieses Gutachtens führt der Sachverständige weiters aus, dass in Siedlungsgebieten gestalterische Gesichtspunkte einen hohen Stellenwert haben sollten, der den kontinuierlichen Austausch entsprechender Bäume auf freien Vegetationsflächen der Tiefgaragen, die mindestens 60 cm Bodendeckung aufweisen, rechtfertigt. Dass der zitierte und in fachlicher Hinsicht sehr bedeutende Landschaftsarchitekt Günter Sinn einer ausreichenden Bemessung der Bodenauflagen in diesem beispielhaft herangezogenen Gutachten, das sich explizit mit der Standsicherheit von Parkbäumen auf Tiefgaragen auseinander setzt, einen großen Stellwert einräumt, kommt aus der dargestellten Expertise deutlich hervor. Neben den in der Entscheidungsgrundlage des Gutachtens des xxx nicht als Entscheidungsgrundlage hervorgehobenen ungeeigneten (da die Vegetationsschicht zu gering dimensioniert ist) Bodenaufbau, wurde unter Zuhilfenahme einschlägiger Fachliteratur vom beigezogenen forsttechnischen Sachverständigen xxx, eine Prognose-Gewichtsberechnung für den Zeitraum bis zum Jahr 2022 angestellt, die eine nahezu wachstumsbedingte 23%-ige Gewichtszunahme vorhersagt, wobei in dieser Berechnung außerordentliche Faktoren, wie eine Kippgefahr durch Windkräfte oder Schneelasten, gar nicht berücksichtigt wurden. Diese prognostizierte Lastzunahme ist auch aus Sicht der Berufungsbehörde eine schlüssige Begründung, für eine vollständige Entfernung der Baumgruppen in statischer Hinsicht. Die Berufungsbehörde folgt in Zusammenschau mit der Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen xxx, der seitens des begutachtenden Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik xxx getroffenen dringenden Empfehlung, die Baumgruppen zu entfernen und war daher der Spruch des bekämpften erstbehördlichen Bescheides entsprechend abzuändern sowie den zuvor getroffenen Ausführungen entsprechend, die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten. Aufgrund des verpflichtend einzuräumenden Parteigehörs wurde der die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden Hausverwaltung „xxx" sowie den Berufungswerbern xxx und xxx, die gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik xxx

§ 37AVG i.

V. m. § 45 Abs. 3 AVG, im Rahmen des rechtsmittelbehördlichen Ermittlungsverfahrens übermittelt und den Verfahrensparteien die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu beziehen. Zwar wurde von den Berufungswerbern xxx und xxx, sowie von den Wohnungseigentümern xxx und xxx, wie oben wiedergegeben, schriftlich Stellung bezogen, doch ist hinsichtlich der Ausführungen der Berufungswerber anzumerken, dass diese auf das Gutachten des seitens der Rechtsmittelbehörde auf Grundlage des § 52 AVG bestellten nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik vom 01.12.2017, nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder durch fachlich fundierte Gegengutachten (vgl. E VwGH vom 19.06.1996, ZI. 95/01/0233) reagierten. In diesem Zusammenhang besagt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des auf diesem Gutachten beruhenden angefochtenen Bescheides, nicht mit Erfolg aufzeigt, wenn er es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den Sachverständigendarlegungen im Verwaltungsverfahren, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (E VwGH 16.02.2005, ZI. 2002/04/0191). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht möglich, einem tauglichen (also schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren) Gutachten, durch laienhafte Ausführungen (vgl. E VwGH vom 19.06.1996, ZI.95/01/0233), zu begegnen. Sein Beweiswert kann nur mehr durch Parteienvorbringen auf gleichem fachlichen Niveau (vgl. E VwGH vom 20.02.1992, ZI. 91/09/0154) oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten - etwa durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen - (VwGH vom 19.06.1996, ZI. 95/01/0233), erschüttert werden (vgl. Hengstschläger /Leeb AVG § 52, RZ 65 ; Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage S 203; E VwGH vom 27.09.1983, ZI.82/11/0130 u.a.). So entbehrt etwa die Behauptung der Berufungswerberin xxx, ein Fachmann hätte die Kosten für das Schlägern und Verbringen der Bäume sowie die Sanierung des gesamten Bereiches auf € 300.000,-- bis € 350.000,-- geschätzt, jeder sachlichen Grundlage oder fachlichen Begründung. Eine Sanierung der Tiefgaragendecke durch Entfernung der Baumgruppen wurde in keinem Verfahrensstadium in fachlicher Hinsicht thematisiert und auch von der Berufungswerberin in keiner Weise begründet. Aufgrund des verpflichtend einzuräumenden Parteigehörs wurde der die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden Hausverwaltung „xxx" sowie den Berufungswerbern xxx und xxx, die gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik xxx

Paragraph 37, AVG i. römisch fünf. m. Paragraph 45, Absatz 3, AVG, im Rahmen des rechtsmittelbehördlichen Ermittlungsverfahrens übermittelt und den Verfahrensparteien die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu beziehen. Zwar wurde von den Berufungswerbern xxx und xxx, sowie von den Wohnungseigentümern xxx und xxx, wie oben wiedergegeben, schriftlich Stellung bezogen, doch ist hinsichtlich der Ausführungen der Berufungswerber anzumerken, dass diese auf das Gutachten des seitens der Rechtsmittelbehörde auf Grundlage des Paragraph 52, AVG bestellten nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Statik vom 01.12.2017, nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder durch fachlich fundierte Gegengutachten vergleiche E VwGH vom 19.06.1996, ZI. 95/01/0233) reagierten. In diesem Zusammenhang besagt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des auf diesem Gutachten beruhenden angefochtenen Bescheides, nicht mit Erfolg aufzeigt, wenn er es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen hat, den Sachverständigendarlegungen im Verwaltungsverfahren, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (E VwGH 16.02.2005, ZI. 2002/04/0191). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht möglich, einem tauglichen (also schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren) Gutachten, durch laienhafte Ausführungen vergleiche E VwGH vom 19.06.1996, ZI.95/01/0233), zu begegnen. Sein Beweiswert kann nur mehr durch Parteienvorbringen auf gleichem fachlichen Niveau vergleiche E VwGH vom 20.02.1992, ZI. 91/09/0154) oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten - etwa durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen - (VwGH vom 19.06.1996, ZI. 95/01/0233), erschüttert werden vergleiche Hengstschläger /Leeb AVG Paragraph 52,, RZ 65 ; Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage S 203; E VwGH vom 27.09.1983, ZI.82/11/0130 u.a.). So entbehrt etwa die Behauptung der Berufungswerberin xxx, ein Fachmann hätte die Kosten für das Schlägern und Verbringen der Bäume sowie die Sanierung des gesamten Bereiches auf € 300.000,-- bis € 350.000,-- geschätzt, jeder sachlichen Grundlage oder fachlichen Begründung. Eine Sanierung der Tiefgaragendecke durch Entfernung der Baumgruppen wurde in keinem Verfahrensstadium in fachlicher Hinsicht thematisiert und auch von der Berufungswerberin in keiner Weise begründet. Weiters ist aufgrund der Bemerkung der Berufungswerberin, dass diese entgegen verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht als Berufungswerberin (Verfahrenspartei) zu der von der Rechtsmittelbehörde angeordneten Ortsbesichtigung eingeladen wurde, darauf hinzuweisen, dass die Behörde den Gang des Ermittlungsverfahrens nach ihrem Ermessen bestimmt (vgl. E VwGH vom 24.10.1980, ZI.1230/78). Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, selbst wenn es auf Antrag eingeleitet wird, ist grundsätzlich der Disposition der Parteien entzogen (VwSlg 13.635 A/1992).

dem in § 39 Abs 2 AVG normierten Grundsatz der arbiträren Ordnung hat die Behörde - auf „Antrag" oder von Amts wegen- zu bestimmen, ob ein Augenschein zur einwandfreien Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zweckdienlich und notwendig ist, ob also ein für die Entscheidung wesentliches Tatbestandsmerkmal der Aufklärung im Wege eines Augenscheins bedarf (vgl. E VwGH vom 15.12.1986, ZI. 83/10/0284). Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheins ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (E VwGH vom 24.02.1998, ZI. 97/05/0311). Schließlich besteht außerhalb einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch keine Verpflichtung die Parteien dem - von der Behörde selbst oder einem Sachverständigen durchgeführten - Augenschein beizuziehen (vgl. E VwGH vom 16.12.1996, ZI. 93/10/0008; E VwGH vom 15.09.2004, ZI. 2003/09/0010), bzw. haben die Parteien keinen Rechtsanspruch, selbst oder durch einen Vertreter am Augenschein teilzunehmen (vgl VwSlg 9212 A/1976; 15.041 A/1998; E VwGH vom 27.05.2003, ZI. 2002/07/0104). Es reicht vielmehr, dass ihnen die Behörde Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (VwSlg 6374 A/1964; 6766 A/1965; E VwGH vom 27.05.2003, ZI. 2002/07/0104). Die Berufungsbehörde hat die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen allen Verfahrensparteien übermittelt. Nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich dann, wenn der Sachverhalt ohne Anwesenheit der Parteien - oder eines Vertreters - nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ist deren Beiziehung notwendig und damit rechtlich geboten (VwSlg 6766 A/1965; E VwGH vom 05.12.1975, ZI. 886/74; E VwGH vom 24.06.1986, ZI. 86/04/0033 u.a.). Der Behörde wird es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das AVG auch nicht verwehrt, einen „unangesagten" (Lokal-)Augenschein (auch ohne Beiziehung von Parteien) vorzunehmen (dazu VwSlg 9212 A/1976) und dessen Ergebnisse zu verwerten (E VwGH vom 25.09.1990, ZI. 90/04/0058). Weiters ist aufgrund der Bemerkung der Berufungswerberin, dass diese entgegen verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht als Berufungswerberin (Verfahrenspartei) zu der von der Rechtsmittelbehörde angeordneten Ortsbesichtigung eingeladen wurde, darauf hinzuweisen, dass die Behörde den Gang des Ermittlungsverfahrens nach ihrem Ermessen bestimmt vergleiche E VwGH vom 24.10.1980, ZI.1230/78). Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens, selbst wenn es auf Antrag eingeleitet wird, ist grundsätzlich der Disposition der Parteien entzogen (VwSlg 13.635 A/1992).

dem in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der arbiträren Ordnung hat die Behörde - auf „Antrag" oder von Amts wegen- zu bestimmen, ob ein Augenschein zur einwandfreien Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zweckdienlich und notwendig ist, ob also ein für die Entscheidung wesentliches Tatbestandsmerkmal der Aufklärung im Wege eines Augenscheins bedarf vergleiche E VwGH vom 15.12.1986, ZI. 83/10/0284). Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheins ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (E VwGH vom 24.02.1998, ZI. 97/05/0311). Schließlich besteht außerhalb einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch keine Verpflichtung die Parteien dem - von der Behörde selbst oder einem Sachverständigen durchgeführten - Augenschein beizuziehen vergleiche E VwGH vom 16.12.1996, ZI. 93/10/0008; E VwGH vom 15.09.2004, ZI. 2003/09/0010), bzw. haben die Parteien keinen Rechtsanspruch, selbst oder durch einen Vertreter am Augenschein teilzunehmen vergleiche VwSlg 9212 A/1976; 15.041 A/1998; E VwGH vom 27.05.2003, ZI. 2002/07/0104). Es reicht vielmehr, dass ihnen die Behörde Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (VwSlg 6374 A/1964; 6766 A/1965; E VwGH vom 27.05.2003, ZI. 2002/07/0104). Die Berufungsbehörde hat die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen allen Verfahrensparteien übermittelt. Nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich dann, wenn der Sachverhalt ohne Anwesenheit der Parteien - oder eines Vertreters - nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ist deren Beiziehung notwendig und damit rechtlich geboten (VwSlg 6766 A/1965; E VwGH vom 05.12.1975, ZI. 886/74; E VwGH vom 24.06.1986, ZI. 86/04/0033 u.a.). Der Behörde wird es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das AVG auch nicht verwehrt, einen „unangesagten" (Lokal-)Augenschein (auch ohne Beiziehung von Parteien) vorzunehmen (dazu VwSlg 9212 A/1976) und dessen Ergebnisse zu verwerten (E VwGH vom 25.09.1990, ZI. 90/04/0058). Den Berufungswerbern und der Wohnungseigentümergemeinschaft wurden alle wesentlichen Ermittlungsschritte und Gutachten zu Parteigehör gebracht. Wie die die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretene Hausverwaltung „xxx" mitteilt, wurden die Ausführungen der Sachverständigen auch an alle Wohnungseigentümer weitergeleitet. Somit wurde allen Miteigentümern, auch jenen die an diesem Berufungsverfahren nicht mehr teilnehmen, ausreichend Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt. Die Behörde muss aber nicht auf jede Stellungnahme mit weiteren Ermittlungsschritten reagieren. Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, die Behörde den Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet, ist diese nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen (E VwGH vom 20.09.1990, ZI. 86/07/0091), das Ermittlungsverfahren zu schließen und den Bescheid zu erlassen. Zu den Stellungnahmen der Miteigentümer xxx und xxx ist anzumerken, dass diese über die die Hausverwaltung „xxx" an die Berufungsbehörde als Rückmeldung einzelner Wohnungseigentümer, sohin nicht als Stellungnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft, übermittelt wurden, diese jedoch inhaltlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, da die genannten Personen, denen der erstbehördliche Bescheid auch persönlich zugestellt wurde (xxx am 26.07.2017; xxx am 27.07.2017 durch Hinterlegung), die im erstbehördlichen Bescheid angeführte Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen haben lassen. Berufungen müssten innerhalb der Berufungsfrist „vollständig", d. h. in einer den formalen Mindesterfordernissen entsprechenden Weise - somit insbesondere zulässig und rechtzeitig - eingebracht werden E VwGH vom 27.10.1977, ZI. 1609/76). Abschließend ist auszuführen, dass die Bauberufungskommission xxx

§ 13Abs. 2 Vw

GVG auch den Ausschluss der aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid in Erwägung gezogen hat, da unter Berücksichtigung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien es abzuwägen galt, ob der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen „Gefahr in Verzug", dringend geboten ist. „Gefahr in Verzug", die konkret bestehen muss, ist sachverhaltsbezogen durch die Behörde fachlich zu beurteilen (vgl. E VwGH vom 22.03.1988, ZI. 87/07/0108) und bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Verfahrensparteien oder das öffentliche Wohl gegeben wäre. Abschließend ist auszuführen, dass die Bauberufungskommission xxx

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auch den Ausschluss der aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid in Erwägung gezogen hat, da unter Berücksichtigung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien es abzuwägen galt, ob der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen „Gefahr in Verzug", dringend geboten ist. „Gefahr in Verzug", die konkret bestehen muss, ist sachverhaltsbezogen durch die Behörde fachlich zu beurteilen vergleiche E VwGH vom 22.03.1988, ZI. 87/07/0108) und bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung ein erheblicher Nachteil für die Verfahrensparteien oder das öffentliche Wohl gegeben wäre. Es wurde daher eine entsprechende Anfrage an den begutachtenden nichtamtlichen Sachverständigen xxx gerichtet, der eine akute „Gefahr in Verzug" Situation nicht bestätigte, jedoch wiederholt auf die Notwendigkeit einer kurzfristigen Entfernung der Bäume innerhalb der kommenden Monate hinwies. Somit der Rechtsgrund des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung einer möglichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, derzeit nicht gegeben ist. Unabhängig von diesem behördlich erteilten Auftrag steht es der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch frei, nach den Bezug habenden zivilrechtlichen Bestimmungen mittels Mehrheitsbeschlussfassung, die dem Spruch dieses Bescheides entsprechende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid der xxx vom 08.01.2018 richtet sich die Beschwerde des xxx vom 17.01.2018. In dieser ist ausgeführt wie folgt: „Gegen den mir zugestellten gegenständlichen Bescheid vom 08.01.2018 möchte ich aus nachfolgenden Gründen Beschwerde erheben: Der durch die Bauberufungskommission beauftragte Sachverständige Herr xxx führt in seinem Gutachten vom 01.12.2017 auf Seite 6 unter Punkt 4.5 ,Maßnahmen' folgendes an: „Die derzeitigen Baumlasten überschreiten in Teilbereichen bereits mehr als 100 Prozent die rechnerischen Bemessungslasten für das Tragwerk und es ist in den nächsten fünf Jahren mit einem weiteren Baum- und Lastzuwachs von zirka 23 Prozent zu rechnen. Bei außergewöhnlichen Wetterereignissen wie massivem Schneefall oder Baumvereisungen werden die bereits überschrittenen Werte nochmalig wesentlich überschritten. Die bis dato durchgeführten Bemessungen (xxx, xxx) zeigen bereits stark reduzierte Sicherheitsbeiwerte für Teilflächen der Garagendecke. Unterstellungen durch zusätzliche Stützen werden bereits vorgeschlagen, eine eingeschränkte Nutzung ist die Folge. Die statischen Bemessungen wurden teilweise mit wesentlich geringeren Lastannahmen für die Bäume durchgeführt, als dies wissenschaftliche Arbeiten ausweisen. Auf Grund der massiv überschrittenen Lastflächen gegenüber den Normallasten zum Errichtungszeitpunkt und den bisherigen Ergebnissen, wird im Rahmen dieser Stellungnahme keine weitere zusätzliche Bemessung durchgeführt.In Ergänzung zur Unterstellung des Längsträgers im Südwestbereich, sind auch die Deckenfelder in den Tiefgaragenecken in Kürze zu sichern. Die bis dato durchgeführten Bemessungen (xxx, xxx) zeigen bereits stark reduzierte Sicherheitsbeiwerte für Teilflächen der Garagendecke. Unterstellungen durch zusätzliche Stützen werden bereits vorgeschlagen, eine eingeschränkte Nutzung ist die Folge. Die statischen Bemessungen wurden teilweise mit wesentlich geringeren Lastannahmen für die Bäume durchgeführt, als dies wissenschaftliche Arbeiten ausweisen. Auf Grund der massiv überschrittenen Lastflächen gegenüber den Normallasten zum Errichtungszeitpunkt und den bisherigen Ergebnissen, wird im Rahmen dieser Stellungnahme keine weitere zusätzliche Bemessung durchgeführt., In Ergänzung zur Unterstellung des Längsträgers im Südwestbereich, sind auch die Deckenfelder in den Tiefgaragenecken in Kürze zu sichern. Biegespannungen an der Deckenunterseite können mittels Aufbringung von Lamellen aufgenommen werden, Schubspannungen nur durch die Montage zusätzlicher Stahlträger auf weiteren Stahlstützen. Auf Grund des weiteren zu erwartenden Wachstums und der damit verbundenen weiteren Lastzunahme wird die Entfernung der Baumgruppen dringend empfohlen. Nur damit können die Trag- und Standsicherheiten der Tiefgaragendecke in den Eckbereichen Süd- und Nordwest gewährleistet werden. Die Tiefgaragendecke ist durch die Baumgruppen in den zu beurteilenden Teilbereichen Süd- und Nordwest wesentlich überlastet, die Trag- und Standsicherheiten sind nicht gegeben. Da die Tiefgarage nicht bis zur wesentlichen Grundstücksgrenze reicht, befindet sich in diesem Bereich die Möglichkeit einer Ersatzpflanzung von bereits höherstämmigen Bäumen. Dies sollte genutzt werden." Die Berufungskommission führt auf Seite 31 im Schreiben vom 08.01.2018 im vorletzten Absatz an: „Es wurde daher eine entsprechende Anfrage an den begutachtenden nicht amtlichen Sachverständigen xxx gerichtet, der eine akute ,Gefahr in Verzug' Situation nicht bestätigte, jedoch wiederholt auf die Notwendigkeit einer kurzfristigen Entfernung der Bäume innerhalb der kommenden Monate hinwies. Somit der Rechtsgrund des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung einer möglichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, derzeit nicht gegeben ist." Der nicht amtliche Sachverständige xxx weist in seinem Gutachten aus und bestätigt auf Anfrage der amtshandelnden Behörde, dass eine ,Gefahr in Verzug' Situation nicht besteht. Diese Feststellung wird ohne Begründung geäußert, obwohl der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt: „Aufgrund der massiv überschrittenen Lastflächen gegenüber den Normlasten zum Errichtungszeitraum und den bisherigen Ergebnissen, wird im Rahmen dieser Stellungnahme keine weitere zusätzliche Bemessungen durchgeführt". Dennoch behauptet er, dass eine, Gefahr in Verzug' Situation nicht besteht. Die Berufungsbehörde wird den nicht amtlichen Sachverständigen aufzufordern haben eine Begründung seiner Feststellung vorzuzeigen, insbesondere soll er eine statische Bemessung des Ist-Zustandes vorweisen, zumal die hierfür notwendigen Grundlagen im vorliegenden Akt aufliegen. Nur durch eine statische Bemessung kann eine solche Feststellung, ob, Gefahr in Verzug' besteht, unterstützt beziehungsweise entkräftet werden. Ich habe im Zuge meiner beruflichen Tätigkeit mit vier meiner statisch ausgebildeten Mitarbeiter die gegenständliche Problematik untersucht und es kommen alle vier Mitarbeiter inklusive meiner Person unabhängig voneinander zur Erkenntnis, dass massive, Gefahr in Verzug' bei der gegenständlichen Situation besteht. Dieser Behauptung lege ich folgenden bautechnischen Sachverhalt zugrunde: Stahlbetontragwerke wie sie hier vorliegen, wurden zum Errichtungszeitpunkt mit einem statischen Sicherheitsteilwert von 1,7 bemessen. Das bedeutet, dass das Gesamtbauwerk eine 70%ige Sicherheit gegenüber den Bemessungslasten aufweist. Bei der Betrachtung eines semiprobabilistischen Sicherheitskonzeptes bedeutet dies, dass

mathematischer Rechnung (√1,7= 1,30) jedes Bauwerk, welches zu dieser Zeit bemessen wurde, eine Sicherheit von 30 % gegen Bauteilversagen aufweist (RESISTANCE) und das jedes Bauwerk mit einem 30%igen Sicherheitsbeiwert gegenüber Überlastung (STRESS) bemessen wurde. Dies heißt das, dass man jedem Bauwerk welches in Stahlbetonbauweise, wie diese Tiefgarage, errichtet wurde eine 30%ige Überlastung der Bemessungslasten zumuten kann. Nun schreibt jedoch der nicht amtliche Sachverständige Herr xxx in seinem Gutachten auf Seite 6, dass in Teilbereichen mehr als 100 % der rechnerischen Bemessungslast für das Tragwerk vorhanden sind. Allein dies zeigt, welch exorbitante Gefahr in dem gegenständlichen Bereich vorhanden ist. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nur weil eine solche Gefahr für den Laien nicht sichtbar ist und bis zum heutigen Zeitpunkt nichts passiert ist, dies keine Begründung darstellt, dass diese exorbitante Gefahr real nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang weise ich als gerichtlich beeideter zertifizierter Sachverständiger ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr akut und evident ist. Um den Laien begreiflich zu machen um welche Gefahr es sich handelt, nachfolgend zwei Beispiele: Kein Verkehrsorgan, welches einen LKW der auf 25 Tonnen zugelassen wäre und mit 50 Tonnen Gesamtgewicht angehalten würde, ließe diesen einen Meter weiterfahren. Keine technische Behörde würde eine Seilbahn, welche für 100 Personen bemessen wurde und mit 200 Personen belastet ist, in Betrieb gehen lassen. Ich möchte in diesem Zusammenhang deutlich machen, dass hier nicht nur Sicherheitswerte überschritten worden sind, sondern auch tatsächlich massive Überlastungen vorhanden sind, welche zum Einsturz beziehungsweise zur Beschädigung des Bauwerkes führen können und somit auch Gefahr für Leib und Leben existiert. (Größer werdende Risse an der Unterseite der Decke sind deutliche Indikatoren hierfür) Sollte der nicht amtliche Sachverständige xxx trotz meiner dargelegten Hinweise nicht zur Erkenntnis kommen, dass im gegenständlichen Bereich, Gefahr in Verzug' vorliegt, so wird er in seinen Ausführungen den Widerspruch erklären müssen, da er im Gutachten einerseits anführt: „In Ergänzung zur Unterstellung des Längsträgers im Südwestbereich, sind auch die Deckenfelder in den Tiefgaragenecken in Kürze zu sichern." Andererseits aber, „wird die Entfernung der Baumgruppen dringend empfohlen." Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass auf entsprechende Anfrage der Behörde, der nicht amtliche Sachverständige wiederholt auf die Notwendigkeit der ,kurzfristigen Entfernungen' der Bäume innerhalb der kommenden Monate hinweist. Ich möchte darlegen, dass die Wortbildung, ,innerhalb der kommenden Monate' einen in die Zukunft offenen Zeitraum darstellt und weiters, dass die Wortbildung ,in Kürze' sowie ,die Entfernung der Baumgruppen dringend empfohlen wird' einen unbestimmten Zeitraum darstellt. Bei all diesen Wortschöpfungen wird ein Interpretationsspielraum zugelassen, welcher in keinem Verhältnis zu der bestehenden Gefahr zu sehen ist. Sollte der Sachverständige trotz dieser Hinweise zur Erkenntnis kommen, dass keine ,Gefahr in Verzug' besteht, so hat die Behörde den nicht amtlichen Sachverständigen xxx anzuweisen, den unbestimmten Zeitraum dahingehend zu präzisieren, dass dies der Hausverwaltung beziehungsweise der Behörde die Möglichkeit eine terminisierte Entfernung der bestehenden Gefahr ermöglicht. Wie die Bauberufungskommission richtig festgestellt hat, kann eine Entfernung der bestehenden Gefahr durch die Verstärkung der Tiefgarage nicht erfolgen, zumal durch die Verstärkung der Tiefgarage die sogenannte ,Baumsturzgefahr' nicht gelöst wird. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass der allgemein gerichtlich zertifizierte Sachverständige Herr xxx bei der Öffnung des Gründachaufbaues am 15.07.2010 festgestellt hat, dass in diesem Bereich nur eine Mächtigkeit der Gartenerde von 17 cm besteht. Es wird auch einen botanischen Laien klar sein, dass eine 20 m hohe Fichte in einer Substratsschicht von 17 cm keinen ausreichenden Halt finden kann und in diesem Fall eine Baumsturzgefahr schon bei geringen Windstärken gegeben sein kann. In diesem Zusammenhang wird auf die großen Windwürfe des vergangenen Jahres einerseits im Bereich ,Unterkärnten' und andererseits im Bereich des „oberen Gurktals" hingewiesen. Hier wurden mehrere Hektar Wald durch Windeinwirkung entwurzelt. Diesbezüglich führt die Bauberufungskommission richtigerweise entsprechende Literaturzitate etc. an. Begehren Ich begehre, dass das Landesverwaltungsgericht den nicht amtlichen Sachverständigen Herrn xxx auffordert seine Feststellung, dass keine ,Gefahr in Verzug' herrscht zu begründen. Weiters begehre ich, dass das Landesverwaltungsgericht den nicht amtlichen Sachverständigen xxx auffordert seine unbestimmten Zeiträume (,in Kürze', ,dringend' und ,in den nächsten Monaten') zu präzisieren, sodass dem erkennenden Gericht die Möglichkeit geboten wird einen entsprechenden Spruch zu tätigen. Weiters begehre ich die Zurückweisung sämtlicher allenfalls durch die Partei xxx, xxxstraße xxx, xxx gestellten Begehren. Des Weiteren begehre ich, dass aufgrund der mir in Erkenntnis stehenden dringenden Gefahr, mein Begehren mit der hierfür notwendigen Dringlichkeit zu behandeln ist.“ Eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 18.01.2018 wurde mit Schreiben vom 05.02.2018 durch xxx eingebracht. In der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Der ob angeführte Bescheid des xxx wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Ich stelle den A n t r a g den angefochtenen Bescheid in seinen Punkten 1 und 2 ersatzlos aufzuheben. Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Einzelnen ist hiezu folgendes auszuführen. Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob der Tatbestand „Gefahr in Verzug" gegeben ist. Hiezu ist festzustellen, dass eine Gefahr in Verzug nicht gegeben ist. Dies hat nicht nur der Sachverständige xxx, sondern auch die belangte Behörde zu recht festgestellt. Wenn man aber davon ausgeht, dass dieser Tatbestand nicht gegeben ist, so ist das Einschreiten des xxx meines Erachtens rechtswidrig und entbehrt jedweder Grundlage. Durch das unberechtigte Einschreiten des xxx und die Bescheiderlassungen 1 und

  1. Instanz, bin ich als Miteigentümerin der Bäume in meinem verfassungsgesetzlich gewährleistenden Recht auf Schutz des privaten Eigentums verletzt. Die Hausgemeinschaft hat in wiederholten Abstimmungen mit den entsprechenden Mehrheiten den Beschluss gefasst, dass die am Grundstück Nr. xxx der EZ xxx KG xxx situierten Baumgruppen bestehend aus sieben orientalischen Fichten(4 Stück südwestlich und 3 Stück nordwestlich des Hauses xxx-Strasse xxx ) bestehen bleiben sollen. Zunächst war der Grund des Begehrens auf Entfernung der Baumgruppen lediglich die Schattenwirkung der südwestlichen Baumgruppe für die im 2 Stock des ob genannten Hauses gelegene Wohnung. Diese Wohnung hat ursprünglich einem gewissen xxx gehört und wurde in Kenntnis der Örtlichkeit von diesem an xxx veräußert. Auch dieser erklärte zunächst, dass die Schattenwirkung der ob genannten Baumgruppe einer Verwertung seiner Eigentumswohnung hinderlich wäre. Als er bemerken musste, dass er mit seinem Entfernungsansinnen und seiner Begründung keine Mehrheit bei der Abstimmung durch die Hausgemeinschaft erhalten konnte, hat er nunmehr die angeblichen Gewichtsprobleme und die damit verbundene Gefährdung der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke zum Anlass genommen, dieses aufwendige Verfahren beim Magistrat mit der feststellungsmäßig schon widerlegten angeblichen „Gefahr in Verzug" einzuleiten. Er hat sogar eine Strafanzeige angedroht, nachdem Baumeister xxx gutachtlich festgestellt hat, dass die Baumgruppen auf die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke keinen Einfluss hätten. Dies werte ich als einen unzulässigen Druck auf die detailliert begründeten Ausführungen des Sachverständigen xxx. Zum Unterschied vom SV xxx hat xxx eine detaillierte statische Berechnung erstellt und in der Folge seine Schlussfolgerung daraus gezogen. Der SV xxx begnügt sich einfach mit den nicht richtigen Gewichtsangaben des SV xxx. Dieser muß selbst zugeben, dass er keinerlei Erfahrungsschatz mit dieser Art von Bäumen besitzt und daher selbstverständlich über diese keine Aussagen treffen kann. Zum Unterschied vom SV xxx hat der SV xxx sehrwohl eine Ahnung von diesen Bäumen und hat bereits seinerzeit festgestellt, dass diese Bäume keine Gefahr für die Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke bedeuten. In meiner letzten Stellungnahme vom 5.01.2018 habe ich den Antrag gestellt xxx und xxx, die von Beginn an mit der Materie vertraut waren und auch deren Entwicklung bis in die letzten Tage beobachteten, zum Beweise dafür als sachverständige Zeugen einzuvernehmen, dass die Schlussfolgerungen der SV xxx und SV xxx unrichtig sind. Auf diesen Beweisantrag hat die belangte Behörde nicht reagiert und lediglich erklärt, dass man allenfalls mit einem Privatgutachten, die von ihr bestellten Sachverständigen widerlegen könnte. Genau diese gutachtlichen Stellungnahmen lagen aber bereits der belangten Behörde vor, ohne dass sie sich mit diesen auseinander setzte und begründete warum die von xxx und xxx geäußerten Meinungen unrichtig wären. Damit hat die belangte Behörde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verantworten, umso mehr als die Meinung der SV xxx und SV xxx nicht als unwiderlegbare Meinungen von sogenannten Obersachverständigen gewertet werden können. Auch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung bei der die Möglichkeit gegeben gewesen wäre von mir an die von der Behörde bestellten Sachverständigen detaillierte Fragen zu stellen, ist eine Verletzung des einzuhaltenden Grundsatzes des Parteiengehörs und damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Laut Sachverständigenliste des Landes Gericht xxx, ist SV xxx kein Sachverständiger für Baumwuchs. Umso mehr verwundert es, dass er, obwohl er seine Unkenntnis in Sachen orientalische Fichte, zugibt, die Meinung vertritt, dass die Fichtengruppe in 4 Jahren einen Gewichtszuwachs von 23 % hätte. Diese Meinung widerlegt sich in Hinblick auf das Alter der Bäume und deren Wachstum bis zum heutigen Tage von selbst. Darüber hinaus wird weder von ihm noch vom Sachverständigen xxx berücksichtigt, dass ein Baum der 4-köpfigen Fichtengruppe sich nicht im Bereich der Tiefgaragendecke, sondern im anschließenden gefestigten Grasboden befindet und die Wurzeln Richtung Westen zeigen, sodass dieser Baum bei den Gewichtsbehauptungen des SV xxx unberücksichtigt bleiben zu hat. Auch den Unterschied im Nadelwuchs dieser Fichtengruppe und der heimischen -Fichte wurde vollkommen unberücksichtigt gelassen, obwohl die orientalischen Fichten wesentlich kleinere und damit auch gewichtsmäßig geringere feingliedrige Nadeln besitzen. Auch die zum Großteil fehlenden Äste im westlichen Bereich (innerhalb der Baumgruppe) blieben unberücksichtigt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird es daher notwendig sein, eine genauere Vermessung der beiden Fichtengruppen durchzuführen, umso mehr als ich der Meinung bin, dass noch mehr Fichten als die Oberwähnte sich nicht im Bereich der Tiefgaragendecke, sondern westlich davon situiert sind und daher die Gewichtsbelastung eine wesentlich geringere ist. Der Wind hat auch bei einem starken Sturm keinen Einfluss auf die Standfestigkeit der Fichtengruppen, da diese vom Süden und Osten her und auch zum Großteil vom Westen her, durch die Verbauung und die westlich der Liegenschaft befindlichen Objekte und Bäume geschützt sind. Auch dieser Umstand wurde seitens der Behörde nicht berücksichtigt. Auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx blieb vollkommen unberücksichtigt, obwohl dessen Ausführungen in der Begründung aufscheinen. Der Zustand hat sich seit 10 Jahren seitdem xxx sein „Schattenbegehren“ an die Hausgemeinschaft gestellt hat, nicht verändert. Die gegenständliche Tiefgarage hat eine baurechtliche Bewilligung, die rechtskräftig ist und ebenso einen rechtskräftigen Kollaudierungsbescheid. Davon kann die Behörde von sich aus, insbesondere wenn keine „Gefahr in Verzug" ist, nicht abgehen. Wenn man die Meinung der Berufungsbehörde teilt, so müßten sämtliche Dächer und Tiefgaragenplätze aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Normen auf diesen Standard baumäßig und statisch verändert werden. Dass dies ein Unding ist, muß wohl jedem einleuchten. Die Ausführungen der Berufungsbehörde hinsichtlich des deutschen Fachmannes sind sicherlich auf die gegenständliche Situation nicht anzuwenden. Die bisherige Wirklichkeit und der unbeschädigte Zustand der Tiefgaragendecke beweisen das Gegenteil, umso mehr als die Situation seit nun mehr fast 10 Jahren einer ständigen Beobachtung unterliegt und keinerlei Veränderungen feststellbar sind. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird es daher meines Erachtens notwendig sein nicht nur xxx und den SV xxx als sachverständige Zeugen, die auch Tatzeugen sind, einzuvernehmen, sondern auch einen neuerlichen Ortsaugenschein durchzuführen, damit sich das Gericht selbst vom mangelfreien Zustand der Tiefgaragendecke und der Situierung der Baumgruppen einen Eindruck verschaffen kann, und sind meines Erachtens auch die beiden Sachverständigen zu laden, um mir als Partei die Möglichkeit zu geben, die Sachverständigen zu ihren Schlussfolgerungen zu befragen. Erst nach Durchführung diese, Beweis, und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Form einer mündlichen Verhandlung, die hiermit ausdrücklich beantragt wird, kann der Sachverhalt einer objektiven Beurteilung unterzogen werden. Um die Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens zu beheben stelle ich daher die A n t r ä g e
  2. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen
  3. xxx und xxx sowie Herrn xxx als sachverständige Zeugen zu laden und zu vernehmen. Sollte das Gericht der Meinung sein, dass das Einschreiten des xxx im Sinne meiner obigen Ausführungen rechtswidrig und damit unzulässig sei, wäre auch ohne mündliche Verhandlung mit einer ersatzlosen Aufhebung des Berufungsbescheides vorzugehen. Die Auflage der Errichtung von Sperren und der Aufstellung eines Hinweisschildes, das lediglich LKW's bis zu 3,5 t Gesamtgewicht zufahren dürfen, entbehrt jedweder Grundlage. Aufgrund der Situierung der Baumgruppen ist ein Zufahren von größeren LKW's in die Nähe des Hauses xxxstrasse xxx ohnehin nicht möglich und auch nicht notwendig. Selbstverständlich können LKW's, die ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 t haben auf dem seit Jahrzehnten gefestigten Rasenboden westlich der Baumgruppen zufahren. Auch dies kann durch Vornahme eines Ortsaugenscheines jederzeit überprüft werden. Für das Verbot einer Zufahrt auf der gefestigten Rasenfläche westlich der Baumgruppen besteht keinerlei Anlass und ist darüber hinaus ein unzulässiger Eingriff in die Nutzung dieser der Hausgemeinschaft allein behaltenen Grundfläche. Auch wenn das Berufungsgericht die mit der Fällung der Baumgruppen und der Wiederherstellung der Grundflächen für unbeachtlich hält, so ist dem zu entgegnen, dass diese Kosten nach Meinung eines Fachmannes bis zu € 300.000,-- betragen können, womit die einzelnen Mitglieder der Hausgemeinschaft eine vollkommen unsinnige und finanziell nicht vertretbare finanzielle Belastung zu tragen hätten. Der Vorschlag vom Statiker xxx würde naturgemäß eine wesentlich kleinere finanzielle Belastung für die Hausgemeinschaft bedeuten und würden lediglich zwei oder drei Parkplätze eine Verengung erfahren, die aber kein Hindernis für die Benützung dieser Parkflächen bedeuten würde. Diese Kosten würden sich höchstens mit € 15.000 bis € 20.000,-- zu Buche schlagen. Auch auf diese Bemerkungen ist die Berufungsbehörde zwar in wiederholungform eingegangen und hat daraus keinerlei Schussfolgerung getroffen und diese Maßnahmen entgegen dem Erstinstanzlichen Bescheid für unbeachtlich gehalten. Dies zu unrecht. Nochmals sei erwähnt, dass die Äste der kaukasischen Fichten nach außen zwar zum Boden reichen, aber an der Innenseite nicht vorhanden sind. Die Wurzelmasse wurde bei der Lastannahme des xxx nochmals bewertet, obwohl sei bereits in der Lastannahme des Dachaufbaus enthalten ist.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Beide Beschwerdeführer sind mit weiteren 47 Personen Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit den Adressen xxx-Straße xxx und xxx sowie xxxstraße xxx, xxx, errichtet auf der Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx. Als Verwalter der gegenständlichen Wohnungseigentumsgemeinschaft ist die Hausverwaltung xxx, xxxgasse xxx, xxx, bestellt. Der Wohnungseigentumsgemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 08.01.2018 zugestellt. Eine Beschwerde durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft wurde nicht erhoben. Mit dem bekämpften Bescheid der Bauberufungskommission xxx vom 08.01.2018 wurde in Folge der Berufungen des xxx und der xxxx gegen den Bescheid xxx vom 20.07.2017, Zahl: xxx, der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, als dieser wie folgt zu lauten hat: „

§§ 43und 44 K-BO 1996 wird die „Wohnungseigentümergemeinschaft xxx-Str.

xxx, xxx / xxxstraße xxx“, vertreten durch die Hausverwaltung „xxx“, xxxgasse xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Wohnobjekten und Tiefgarage, verpflichtet, folgende Sicherungsarbeiten durchzuführen: „

Paragraphen 43 und 44 K-BO 1996 wird die „Wohnungseigentümergemeinschaft xxx-Str. xxx, xxx / xxxstraße xxx“, vertreten durch die Hausverwaltung „xxx“, xxxgasse xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Wohnobjekten und Tiefgarage, verpflichtet, folgende Sicherungsarbeiten durchzuführen:

  1. Die Möglichkeit des Befahrens der Tiefgaragendecke mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3.5 t. ist unverzüglich mit augenscheinlichen Hindernissen z. B. Gartengestaltung und mit Hinweistafeln, zu unterbinden.
  2. Zur Gewährleistung der Standsicherheit der Tiefgaragendecke, sind die im Nordwest- und Südwestbereich über der Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, situierten Baumgruppen, bestehend aus 7 ca. 40 jährigen orientalischen Fichten (Picea Orientalis) unverzüglich, längstens binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, zu entfernen." Diesem Instandsetzungsauftrag

§ 44

K-BO liegt das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich „Statik“, xxx, xxxstraße xxx, xxx, vom 01.12.2017 zugrunde, in dem unter anderem ausgeführt wurde wie folgt:Diesem Instandsetzungsauftrag

Paragraph 44, K-BO liegt das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich „Statik“, xxx, xxxstraße xxx, xxx, vom 01.12.2017 zugrunde, in dem unter anderem ausgeführt wurde wie folgt: „BEFUND 3.1) Allgemein Die zu beurteilende Tiefgaragendecke ist laut Planunterlagen (Bewehrungsplanausschnitt xxx) im Jahr 1972 errichtet worden. Sie ist Teil einer 3-schiffigen Tiefgarage mit einer mittigen Fahrspur und jeweils seitlichen Querparkern. Das statische System der eingeschossigen und eingeschütteten Garage besteht aus den Ortbetonumschließungswänden, zwei Stützenreihen in Längsrichtung der Garage, darüber Stahlbetonunterzügen und darauf die Ortbetondecke . Das statische System der Tiefgaragendecke entspricht einer einachsig gespannten, dreifeldrigen Platte (d = 22 cm). Auf der Stahlbetondecke ist ein Aufbau vorhanden der für Begrünung und Bepflanzung geeignet ist, in der Höhe von 47 cm. Laut Gutachten des Sachverständigen xxx vom

  1. Juli 2010, der eine Öffnung des Überlagerungsmaterials durchgeführt hat, ist der Aufbau auf der Decke wie angeführt: 17 cm Humus 25 cm Drainschotter 2 mm Abdichtung 3cm Dämmung 1 Lage Dampfsperre 22 cm Stahlbetondecke Neben diesen ständigen Lasten sind die normgemäßen Nutzlasten wie die Schneelast (1972 ÖNORM 4000) und die ruhenden Nutzlasten für "nicht befahrbare Tiefgaragen" zu berücksichtigen (ÖN B4001 Ausgabe 1965). 3.2) Nutzlasten (Schnee, ruhende Normnutzlast) Die ÖNORMEN zum Zeitpunkt der Garagenerrichtung empfehlen für die Bemessung einer „Nichtbefahrbaren Hofkellerdecke" die gleichzeitige Belastung durch die ständigen Lasten und eine ruhende Nutzlast von 500 kp/m² [5,00 kN/m2]. Die Schneelasten zum Zeitpunkt der Errichtung (Plandatum 1972) werden mit 1,20 [kN/m2] angesetzt. Mittlerweile betragen die Normschneelasten in xxx seit 1.1.2006 - 2,65 [kNjm2]. Dies bedeutet eine Erhöhung um 1,45 [kN/m²] seit der Errichtung. Die Lasten der Bäume (als Teil der ruhenden Nutzlasten) sind auf Basis der Begehung mit Herrn xxx ermittelt. 3.3) Baumlasten Mit Herrn Förster xxx wird am
  2. November 2017 eine Begehung zur genauen Aufnahme der Bäume und Baumgruppen durchgeführt. Stammdurchmesser und Baumhöhen werden mit geeigneten Messgeräten aufgenommen. Auf Basis von Studien über Waldbäume und der vorgefundenen Bepflanzung wird die Berechnung des Gewichtes der Bäume durchgeführt. Das Gewicht der Baumgruppe Südwest (Baum 1 bis 4) ergibt sich mit 13,657 Tonnen (136,57 [kN]), das Gewicht der Baumgruppe Nordwest (Baum 5, 6, 7) ergibt sich mit 8,193 Tonnen (81,93 [kN]). Beiliegend ist eine Lageskizze der Baumgruppen mit den Verteilflächen der Baumlasten auf der Tiefgaragendecke dargestellt. Als Verteilfläche wird eine kreisrunde Grundrissfläche mit dem Durchmesser von 3,00 m je Baum angenommen. In seiner Stellungnahme berechnet Herr xxx auch die Entwicklung der Bäume in den nächsten fünf Jahren. Mit einer Lastzunahme von 23 Prozent bis 2022 ist demnach zu rechnen. 3.4) Zustand der Tiefgaragendecke Die visuelle Beurteilung der Tiefgaragendecke wird durchgeführt um Schäden im Garageninneren festzustellen, die eventuell durch die Baumlasten entstanden sind. An der Deckenunterseite sind auf Höhe des Parkplatzes Nr. 3 ein Riss mit zirka 1,5 mm Breite, ebenso bei Parkplatz Nr. 6 und zwischen Nr. 7 und Nr. 8 Risse zu sehen. Die Färbung, Ausblühungen zeigen dass die Risse älteren Datums sind, also nicht vor kurzem entstanden. In der nördlichen und westlichen Außenwand sind ebenfalls Risse vorhanden, dem Umschließungsbereich der Nordwestecke der Garage. Im Südwesteck der Tiefgarage sind an der Decke keine auffälligen Schäden vorhanden. Lediglich der Stahlbetonträger über die Stützenreihe West führend weist visuell betrachtet eine verstärkte Durchbiegung auf. 4) STELLUNGNAHME 4.1) Allgemein Auf der Tiefgaragendecke der Liegenschaft Wohnanlage xxx-Straße xxx und xxx und xxxstraße xxx, xxx, sind zwei Baumgruppen gepflanzt. Die Oberfläche der Decke ist als Grünfläche genutzt und als Flachdecke ausgeführt. Die zirka 40 Jahre alten Bäume mit den derzeitigen Höhen zwischen 20,00 m und 22,00 m belasten die Decke und im Rahmen dieser Stellungnahme ist die Beurteilung vorzunehmen, ob die Entfernung der Bäume von der Decke wegen Überschreitung der zulässigen Belastungen erforderlich wird. Zweck des Gutachtens ist die fachliche Beurteilung der Standsicherheit der bestehenden Tiefgarage-Südwest und Nordwestecke im unmittelbaren Nahbereich von zwei Baumgruppen. 4.2) Ruhende Nutzlasten Zur Ermittlung der Baumgewichte wurden diese vermessen und auf Basis von wissenschaftlichen Studien, die Volumina (Stamm, Äste, Wurzeln) mit den spezifischen Gewichten multipliziert die Gesamtlast durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen, Herrn Förster xxx, ermittelt. Bei Verteilung der Baumlasten auf eine kreisförmige Grundrissfläche mit dem gewählten Durchmesser von 3,00 m je Baum, ergeben sich einzelne Flächenlasten zwischen 1,2 [kN/m²] und 5,0 [kN/m²]. Durch die Überlappung der Wurzelkörper in den Baumgruppen entstehen Flächen mit Lasten zwischen 5,9 [kN/m²] und 9,8 [kN/m²]. Unter Berücksichtigung des weiteren Wachstums ergeben sich im Jahr 2022 um 23 Prozent höhere Lasten, somit

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.