Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am 22.3.1970, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 07.03.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der xxx vom 11.10.2016 (Festsetzung der Abfallgebühren für die Liegenschaft xxx, xxx) insoweit Folge gegeben wurde, als die gegenständlichen Abfallgebühren von € 468,-- auf € 312,-- herabgesetzt wurden, nach am 13.09.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als der Bescheid des Stadtsenates der xxx vom 07.03.2017, Zahl: xxx, insoweit geändert wird, als der xxx, xxx, xxx, als Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen xxx, xxx, ein Drittel der für die gegenständliche Liegenschaft vorgeschriebenen Abfallgebühr, das sind von der
der Kärntner Abfallwirtschaftsverordnung sei für ein Gebäude, das naturgemäß für eine einzelne Wohnung zu gelten habe, welche länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbewohnt sei, keine Entsorgungsgebühr zu entrichten, weiters stelle es auch einen Widerspruch dar, dass zwar eine Entsorgungsgebühr nicht zu entrichten sei, wohl aber eine Bereitstellungsgebühr. Beide Gebühren sind als Einheit zu sehen und eine Bereitstellung ohne Entsorgung nicht nachvollziehbar. Bestritten werde auch die Höhe der Entsorgungsgebühr, wie sich diese aus dem Bescheid ergebe und zwar von € 3,135 je Abfuhr- und Behältereinheit. Eine Behältereinheit, die dem Miteigentumsanteil der Berufungswerberin anzurechnen sei, sei in Wahrheit nicht existent. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 erhob die Verpflichtete gegen den erstbehördlichen Abfallgebührenbescheid fristgerecht Berufung, welche im Wesentlichen besagt, dass sich aus dem Grundbuchsauszug betreffend EZ xxx KG xxx, die Miteigentumsverhältnisse von 4/12 für xxx, xxx, sowie zu 4/12 für xxx und zu 4/12 für xxx ergeben würden. Wiewohl feststehe, dass die Berufungswerberin und xxx die Liegenschaft nicht bewohnen würden, diese in einem unbewohnbaren Zustand hinsichtlich ihrer Anteile mit Kaufvertrag vom 30.04.2015 und weitere Anteile an der Liegenschaft mit Zuschlag zu xxx des BG xxx erworben hätten, habe es die Behörde erster Instanz unterlassen zu erforschen, von welchen Personen bzw. Miteigentümern die Liegenschaft tatsächlich benützt werde. Eine entsprechende Erhebung hätte ergeben, dass eine Entsorgungsgebühr für die Anteile der Berufungswerberin und die Anteile des xxx von je 4/12, nicht entstanden sein könne. In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass die Berufungswerberin und xxx die Liegenschaft nicht bewohnen würden, sondern die Räumlichkeiten unbewohnt seien und sich als nicht bewohnbar darstellen würden und daher aufgrund dieser Meldung eine Entsorgungsgebühr aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 24.07.2007, Zahl. xxx, nicht entstanden sein könne bzw. zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Die Entsorgungsgebühr könne dabei ausschließlich für den Anteil der Frau xxx, falls diese tatsächlich das Haus xxx bewohne, entstanden sein. Die Berufungswerberin ersuche daher, die Behörde erster Instanz das Entsorgungsunternehmen von Abfällen davon in Kenntnis zu setzen, dass der Müllbehälter für die Anteile an der Liegenschaft des xxx und der Frau xxx nicht erforderlich sei, sondern entfernt werden möge. Der einzige Müllbehälter und somit die einzige Entsorgungsgebühr könne nur den Müllbehälter betreffen, der für xxx aufgestellt werde. Es sei auch nicht denkbar, dass ein Müllbehälter entsorgt und dafür Entsorgungsgebühr verrechnet werde, wenn tatsächlich keine Entsorgung anfalle.
Paragraph 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsverordnung sei für ein Gebäude, das naturgemäß für eine einzelne Wohnung zu gelten habe, welche länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbewohnt sei, keine Entsorgungsgebühr zu entrichten, weiters stelle es auch einen Widerspruch dar, dass zwar eine Entsorgungsgebühr nicht zu entrichten sei, wohl aber eine Bereitstellungsgebühr. Beide Gebühren sind als Einheit zu sehen und eine Bereitstellung ohne Entsorgung nicht nachvollziehbar. Bestritten werde auch die Höhe der Entsorgungsgebühr, wie sich diese aus dem Bescheid ergebe und zwar von € 3,135 je Abfuhr- und Behältereinheit. Eine Behältereinheit, die dem Miteigentumsanteil der Berufungswerberin anzurechnen sei, sei in Wahrheit nicht existent. Aufgrund der Berufungseinwendungen wurde vom Erhebungsbeamten der Abteilung Entsorgung im Beisein von xxx, Vertreter der Berufungswerberin, am 23.12.2016 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Objekt von einer Person bewohnt wird, welche auch dort gemeldet ist. Am selben Tag wurden von der Abteilung Entsorgung sämtliche Behälter bis auf 1 Stk. 240 I Restmüllbehälter eingezogen. Aufgrund der Berufungseinwendungen wurde vom Erhebungsbeamten der Abteilung Entsorgung im Beisein von xxx, Vertreter der Berufungswerberin, am 23.12.2016 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Objekt von einer Person bewohnt wird, welche auch dort gemeldet ist. Am selben Tag wurden von der Abteilung Entsorgung sämtliche Behälter bis auf 1 Stk. 240 römisch eins Restmüllbehälter eingezogen. Über die Berufung wurde erwogen:
34/958/2007, in der geltenden Fassung, ist die Gemeinde entsprechend § 20 Abs. 1 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, K-AWO, LGBI.Nr.17/2004, in der geltenden Fassung, verpflichtet, für die Sammlung und die Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgabe hat die xxx eine Müllabfuhr eingerichtet.
Paragraph eins, der xxx Abfuhrordnung vom 24.7.2007, ZI. 34/958/2007, in der geltenden Fassung, ist die Gemeinde entsprechend Paragraph 20, Absatz eins, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, K-AWO, LGBI.Nr.17 aus 2004,, in der geltenden Fassung, verpflichtet, für die Sammlung und die Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgabe hat die xxx eine Müllabfuhr eingerichtet. Die Berufungswerberin wendet ein, dass sie und xxx die Liegenschaft nicht bewohnen und benützen würden, weshalb eine Entsorgungsgebühr für die Anteile der Berufungswerberin und die Anteile des xxx von je 4/12, nicht entstanden sein könne. In diesem Zusammenhang wird auf § 20 Abs. 2 der K-AWO verwiesen, wonach sich die Eigentümer von Grundstücken der Müllabfuhr zu bedienen haben. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 23L durch die Gemeinde abholen zu lassen.Die Berufungswerberin wendet ein, dass sie und xxx die Liegenschaft nicht bewohnen und benützen würden, weshalb eine Entsorgungsgebühr für die Anteile der Berufungswerberin und die Anteile des xxx von je 4/12, nicht entstanden sein könne. In diesem Zusammenhang wird auf Paragraph 20, Absatz 2, der K-AWO verwiesen, wonach sich die Eigentümer von Grundstücken der Müllabfuhr zu bedienen haben. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (Paragraph 23 L, durch die Gemeinde abholen zu lassen.
1 und 2 leg. cit. sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter, in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Für die Sammlung des Hausmülls sind unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden.
Paragraph 22, Absatz eins und 2 leg. cit. sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter, in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Für die Sammlung des Hausmülls sind unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Schuldner der Abfallgebühr sind
der xxx Abfallgebühren-Verordnung die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühr. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Schuldner der Abfallgebühr sind
Paragraph 5, der xxx Abfallgebühren-Verordnung die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühr. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit vor einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren. Die Berufungswerberin ist Miteigentümerin an verfahrensgegenständlicher Liegenschaft, weshalb sie Abgabenschuldner ist. Ob sie nun tatsächlich die Liegenschaft bewohnt ist irrelevant. Gehört der Steuergegenstand mehreren, wie konkret der Fall, so sind sie
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie
ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Gehört der Steuergegenstand mehreren, wie konkret der Fall, so sind sie
Paragraph 5, der xxx Abfallgebühren-Verordnung Gesamtschuldner. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie
ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Liegt die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im „Belieben“ des Gläubigers (§891 ABGB), so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (§ 20 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 B-VG) zu handhaben ist. Auch Ermessensentscheidungen dieser Art sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Liegt die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im „Belieben“ des Gläubigers (§891 ABGB), so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (Paragraph 20, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, B-VG) zu handhaben ist. Auch Ermessensentscheidungen dieser Art sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Berufungswerberin wendet weiters ein, dass sie die Liegenschaft nicht bewohnen würde, sondern die Räumlichkeiten unbewohnt seien und sich als nicht bewohnbar darstellen würden und daher aufgrund dieser Meldung, eine Entsorgungsgebühr nicht entstanden sein könne bzw. zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Die Entsorgungsgebühr könne dabei ausschließlich für den Anteil der Frau xxx, falls diese tatsächlich das Haus xxx bewohne, entstanden sein. Aufgrund dieser Einwendung wurde am 23.12.2016 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Objekt von einer Person bewohnt wird, welche auch dort gemeldet ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
3 der xxx Abfallgebühren-Verordnung insofern eine Ausnahmeregelung geschaffen wurde, dass für Gebäude im Sinne des § 56 Abs. 4 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBI. Nr. 17/2004, die länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbewohnt sind, für diesen Zeitraum keine Entsorgungsgebühr zu entrichten ist. Dies gilt nur für jene Abfuhrtermine, die mehr als eine Woche nach dem Einlangen einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes an den Bürgermeister liegen. Verfahrensgegenständlich kommt diese Ausnahmeregelung schon deshalb nicht zu tragen, da das Gebäude eben nicht unbewohnt ist. Jedoch hätte eine eventuelle Unbewohnbarkeit auch erst ihre Wirkung nach einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes entfaltet. Die Entsorgungsgebühr entstand daher völlig zu Recht. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Müllgebühr jeweils für die gesamte Liegenschaft vorzuschreiben ist, nicht wie von der Berufungswerberin vermutet, für jeden einzelnen Miteigentumsanteil, da hier - wie bereits oben ausgeführt - ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Die Berufungswerberin wendet weiters ein, dass sie die Liegenschaft nicht bewohnen würde, sondern die Räumlichkeiten unbewohnt seien und sich als nicht bewohnbar darstellen würden und daher aufgrund dieser Meldung, eine Entsorgungsgebühr nicht entstanden sein könne bzw. zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Die Entsorgungsgebühr könne dabei ausschließlich für den Anteil der Frau xxx, falls diese tatsächlich das Haus xxx bewohne, entstanden sein. Aufgrund dieser Einwendung wurde am 23.12.2016 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Objekt von einer Person bewohnt wird, welche auch dort gemeldet ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 3, Absatz 3, der xxx Abfallgebühren-Verordnung insofern eine Ausnahmeregelung geschaffen wurde, dass für Gebäude im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBI. Nr. 17 aus 2004,, die länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbewohnt sind, für diesen Zeitraum keine Entsorgungsgebühr zu entrichten ist. Dies gilt nur für jene Abfuhrtermine, die mehr als eine Woche nach dem Einlangen einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes an den Bürgermeister liegen. Verfahrensgegenständlich kommt diese Ausnahmeregelung schon deshalb nicht zu tragen, da das Gebäude eben nicht unbewohnt ist. Jedoch hätte eine eventuelle Unbewohnbarkeit auch erst ihre Wirkung nach einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes entfaltet. Die Entsorgungsgebühr entstand daher völlig zu Recht. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Müllgebühr jeweils für die gesamte Liegenschaft vorzuschreiben ist, nicht wie von der Berufungswerberin vermutet, für jeden einzelnen Miteigentumsanteil, da hier - wie bereits oben ausgeführt - ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Überdies wird auf § 120 der Bundesabgabenordnung (Anzeigepflicht) hingewiesen. Dieser besagt, dass der Abgabepflichtige alle Umstände, die die Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden, anzuzeigen hat. Dies gilt auch für den Wegfall von Befreiungsvoraussetzungen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Es wäre daher an der Berufungswerberin gewesen, der Behörde zeitgerecht einen Eigentümerwechsel und eine Unbewohnbarkeit des Gebäudes anzuzeigen. Überdies wird auf Paragraph 120, der Bundesabgabenordnung (Anzeigepflicht) hingewiesen. Dieser besagt, dass der Abgabepflichtige alle Umstände, die die Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden, anzuzeigen hat. Dies gilt auch für den Wegfall von Befreiungsvoraussetzungen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Es wäre daher an der Berufungswerberin gewesen, der Behörde zeitgerecht einen Eigentümerwechsel und eine Unbewohnbarkeit des Gebäudes anzuzeigen. Die Berufungswerberin moniert überdies, dass es einen Widerspruch darstelle, dass zwar eine Entsorgungsgebühr nicht zu entrichten sei, wohl aber eine Bereitstellungsgebühr. Beide Gebühren seien als Einheit zu sehen und eine Bereitstellung ohne Entsorgung nicht nachvollziehbar. Hierzu ist zu sagen, dass
und 2 der xxx Abfallgebührenverordnung als Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits, eine jährliche Abfallgebühr ausgeschrieben wird, die sich aus einer Bereitstellungsgebühr und einer Entsorgungsgebühr zusammensetzt. Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich aus der nach § 3 leg. cit. zu ermittelnden Bereitstellungsgebühr und der Entsorgungsgebühr. Grundlage ist das für den Hausmüll bereitgestellte Abfallsammelbehältervolumen. Die Berufungswerberin moniert überdies, dass es einen Widerspruch darstelle, dass zwar eine Entsorgungsgebühr nicht zu entrichten sei, wohl aber eine Bereitstellungsgebühr. Beide Gebühren seien als Einheit zu sehen und eine Bereitstellung ohne Entsorgung nicht nachvollziehbar. Hierzu ist zu sagen, dass
Paragraphen eins und 2 der xxx Abfallgebührenverordnung als Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits, eine jährliche Abfallgebühr ausgeschrieben wird, die sich aus einer Bereitstellungsgebühr und einer Entsorgungsgebühr zusammensetzt. Die Höhe der Abfallgebühr ergibt sich aus der nach Paragraph 3, leg. cit. zu ermittelnden Bereitstellungsgebühr und der Entsorgungsgebühr. Grundlage ist das für den Hausmüll bereitgestellte Abfallsammelbehältervolumen. Nach § 3 der zit. xxx Abfallgebührenverordnung entspricht ein bereitgestellter, aufgestellter oder angebrachter 120-Liter-Abfallsammelbehälter einer Behältereinheit, ein 240-Liter- Abfallsammelbehälter entspricht zwei, ein Großraumbehälter (1100 Liter) zehn Behältereinheiten. Nach Paragraph 3, der zit. xxx Abfallgebührenverordnung entspricht ein bereitgestellter, aufgestellter oder angebrachter 120-Liter-Abfallsammelbehälter einer Behältereinheit, ein 240-Liter- Abfallsammelbehälter entspricht zwei, ein Großraumbehälter (1100 Liter) zehn Behältereinheiten. Wenn ein Müllverdichter vorhanden ist, ist die jeweils in Ansatz zu bringende Zahl der Behältereinheiten zu verdoppeln. Laut Angaben der Abteilung Entsorgung wurden nunmehr aufgrund des Ortsaugenscheins vom 23.12.2016 alle Behältereinheiten, bis auf 1 240 I Restmüllbehälter entfernt und sind deshalb 2 Behältereinheiten vorzuschreiben. Wenn ein Müllverdichter vorhanden ist, ist die jeweils in Ansatz zu bringende Zahl der Behältereinheiten zu verdoppeln. Laut Angaben der Abteilung Entsorgung wurden nunmehr aufgrund des Ortsaugenscheins vom 23.12.2016 alle Behältereinheiten, bis auf 1 240 römisch eins Restmüllbehälter entfernt und sind deshalb 2 Behältereinheiten vorzuschreiben. Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde diese wie folgt begründet: „Ich fechte den Bescheid vom 07.03.2017 insoweit an, als meiner Berufung nicht Folge gegeben wurde und zwei Behältereinheiten bis zur
der xxx Abfuhrordnung ist für die Festlegung der Anzahl der Abfallsammelbehälter die Anzahl der im Gebäude meldebehördlich gemeldeten Personen maßgebend. Der ortsübliche Müllanfall je Person beträgt 15 Liter pro Woche und ergibt bei 14-tägiger Entleerung bei einer Personenzahl bis zu 4 Personen die Erforderlichkeit von 1 120 L - Abfallbehälter. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um die vorzuschreibende Mindesteinheit. Jeder Abgabepflichtige hat das Recht, eine größere Anzahl an Abfallbehältern zu beantragen. In ihrer Beschwerde bringt Frau xxx vor, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude lediglich zu 1/3 bewohnt werde, weshalb die Abfallgebühr lediglich für die geringste Abfalleinheit zu bemessen sei. Dies sei ein 120L - Behälter und nicht, wie vorgeschrieben, ein 240L- Behälter. Die Vorschreibung der Abfallgebühr für drei Behälter für den Zeitraum 23. Woche bis 52. Woche 2016 sei daher ebensowenig korrekt wie die nunmehrige Vorschreibung von 2 Behältereinheiten. Hierzu ist vorab zu sagen, dass der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben ist, dass die Mindestanzahl der Abfallbehälter 1 120 L - Abfallbehälter ist.
Paragraph 6, der xxx Abfuhrordnung ist für die Festlegung der Anzahl der Abfallsammelbehälter die Anzahl der im Gebäude meldebehördlich gemeldeten Personen maßgebend. Der ortsübliche Müllanfall je Person beträgt 15 Liter pro Woche und ergibt bei 14-tägiger Entleerung bei einer Personenzahl bis zu 4 Personen die Erforderlichkeit von 1 120 L - Abfallbehälter. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um die vorzuschreibende Mindesteinheit. Jeder Abgabepflichtige hat das Recht, eine größere Anzahl an Abfallbehältern zu beantragen. Verfahrensgegenständlich fand am 23.12.2016 ein Ortsaugenschein der Abteilung Entsorgung im Beisein von xxx, welcher zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin rechtlich vertrat,- statt, bei welchem festgestellt wurde, dass das Objekt von einer Person bewohnt wird, welche auch dort gemeldet ist. Bei diesem Ortsaugenschein wurde ebenfalls ein Ansuchen zur Änderung von Müllbehältern (liegt dem Vorlagebericht in Kopie bei) gestellt, nach welchem 1120 L - Abfallbehälter Restmüll, 1240 L - Abfallbehälter Altpapier und 1240 L - Abfallbehälter Biomüll einzuziehen waren. 1240 L - Abfallbehälter Restmüll blieb bestehen. Dieses Ansuchen wurde von Herrn xxx unterzeichnet. Die Behörde kann daher begründet davon ausgehen, dass die Beibehaltung eines 240 L - Abfallbehälters von der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gewünscht war. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit berechtigt ist, bei der Abteilung Entsorgung einen 120 L - Abfallbehälter zu beantragen.
der BAO (Anzeigepflicht) der Abgabepflichtige alle Umstände, die die Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden, anzuzeigen hat. Dies gilt auch für den Wegfall von Befreiungsvoraussetzungen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Wenn die Beschwerdeführerin daher einwendet, dass die Vorschreibung der Abfallgebühr nicht korrekt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Zeit von
Paragraph 120, der BAO (Anzeigepflicht) der Abgabepflichtige alle Umstände, die die Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden, anzuzeigen hat. Dies gilt auch für den Wegfall von Befreiungsvoraussetzungen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Wenn die Beschwerdeführerin daher einwendet, dass die Vorschreibung der Abfallgebühr nicht korrekt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Zeit von
der Bundesabgabenordnung i.d.g.F, ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Überdies moniert die Beschwerdeführerin, dass die Behörde ihre Ermessensentscheidung falsch getroffen habe, in dem sie ihr den Abfallgebührenbescheid für die Liegenschaft xxx zugestellt - habe und nicht einem der anderen beiden Miteigentümer und dies obwohl lediglich Frau xxx in dem Gebäude wohne. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Paragraph 5, der xxx Abfallgebührenverordnung besagt, Schuldner der Abfallgebühr die Eigentümer der Grundstücke sind, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühr. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit vor einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie
Paragraph 199, der Bundesabgabenordnung i.d.g.F, ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Liegt der Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im „Belieben“ des Gläubigers (§891 ABGBL so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (§ 20 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 B-VG) zu handhaben ist. Verfahrensgegenständlich sind alle 3 Miteigentümer zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Frau xxx wurden die Bescheide für Grund- und Hausabgaben schon vor dem Besitzwechsel an Frau xxx und Herrn xxx dem jeweils anderen Miteigentümer zugestellt. Liegt der Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im „Belieben“ des Gläubigers (§891 ABGBL so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (Paragraph 20, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, B-VG) zu handhaben ist. Verfahrensgegenständlich sind alle 3 Miteigentümer zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Frau xxx wurden die Bescheide für Grund- und Hausabgaben schon vor dem Besitzwechsel an Frau xxx und Herrn xxx dem jeweils anderen Miteigentümer zugestellt. Es wird daher der A n t r a g gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die an das Landesverwaltungsgericht Kärnten
der Bundeabgabenordnung gerichtete Beschwerde der Frau xxx als unbegründet abweisen.“gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die an das Landesverwaltungsgericht Kärnten
Paragraph 243, der Bundeabgabenordnung gerichtete Beschwerde der Frau xxx als unbegründet abweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit xxx und xxx je zu einem Drittel Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem drauf befindlichen xxx, xxx. Das gegenständliche Gebäude besteht aus drei Wohneinheiten, wobei eine Parifizierung dieser Wohnungen nicht gegeben ist und auch keine Nutzungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Miteigentümern getroffen wurde. Eine der drei Wohnungen wird von der Miteigentümerin, xxx, bewohnt, die darüber hinaus gegebenen Wohnungen sind unbewohnt. Das gegenständliche Objekt verfügt über einen 240 l Müllbehälter. Die gegenständlichen Abfallgebühren wurden ausschließlich der Beschwerdeführerin in Vorschreibung gebracht, weder der Miteigentümerin, xxx, noch dem Miteigentümer, xxx, wurden entsprechende Abfallgebühren vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf der am 13.09.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin gehört wurde. Rechtliche Beurteilung:
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO kann die Gemeinde durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO kann die Gemeinde durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist. Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.
1 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
Paragraph 10, Absatz eins, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
1 K-AWO hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
Paragraph 20, Absatz eins, K-AWO hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
2 K-AWO haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 23) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
Paragraph 20, Absatz 2, K-AWO haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (Paragraph 23,) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
1 K-AWO sind für die Sammlung des Hausmülls, unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
Paragraph 22, Absatz eins, K-AWO sind für die Sammlung des Hausmülls, unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
2 K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
Paragraph 22, Absatz 2, K-AWO sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
1 K-AWO hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
Paragraph 23, Absatz eins, K-AWO hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
3 K-AWO hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.
Paragraph 23, Absatz 3, K-AWO hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.
1 K-AWO hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 4) eine Abfuhrordnung zu erlassen.
Paragraph 24, Absatz eins, K-AWO hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (Paragraph eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (Paragraph 4,) eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat nach Abs. 2 lit. c, d und h jedenfalls die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren zu enthalten. Diese hat nach Absatz 2, Litera c, d und h jedenfalls die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren zu enthalten.
1 K-AWO ergibt sich die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung auf Grund der
5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
Paragraph 55, Absatz eins, K-AWO ergibt sich die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung auf Grund der
Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
2 K-AWO werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben, wenn die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen erfolgt.
Paragraph 55, Absatz 2, K-AWO werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben, wenn die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen erfolgt.
1 K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
Paragraph 56, Absatz eins, K-AWO umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
3 K-AWO dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.
Paragraph 57, K-AWO sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.
der Verordnung des Gemeindesrates der xxx vom 24.07.2007, Zahl: 34-964/2007, in der Fassung vom 17.12.2009, wird eine jährliche Abfallgebühr als Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits ausgeschrieben, die sich aus einer Bereitstellungsgebühr und einer Entsorgungsgebühr zusammensetzt.
Paragraph eins, der Verordnung des Gemeindesrates der xxx vom 24.07.2007, Zahl: 34-964/2007, in der Fassung vom 17.12.2009, wird eine jährliche Abfallgebühr als Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits ausgeschrieben, die sich aus einer Bereitstellungsgebühr und einer Entsorgungsgebühr zusammensetzt.
der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 24.07.2007 entspricht ein bereitgestellter, aufgestellter und angebrachter 120-Liter-Abfallsammelbehälter einer Behältereinheit, ein 240-Liter-Abfallsammelbehälter entspricht zwei, ein Großraumbehälter (1.100 Liter) zehn Behältereinheiten. Wenn ein Müllverdichter vorhanden ist, ist die jeweils in Ansatz zu bringende Zahl der Behältereinheiten zu verdoppeln. Wenn in besonderen Fällen das Aufstellen der erforderlichen Behälter nicht möglich ist und daher das Abfuhrintervall verringert wurde (wöchentliche oder mehrmals wöchentliche Abfuhr) ist der Gebührenbemessung jene Behälteranzahl zugrunde zu legen, die bei 14-tägiger Abfuhr dasselbe Entleervolumen ergibt.
Paragraph 3, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 24.07.2007 entspricht ein bereitgestellter, aufgestellter und angebrachter 120-Liter-Abfallsammelbehälter einer Behältereinheit, ein 240-Liter-Abfallsammelbehälter entspricht zwei, ein Großraumbehälter (1.100 Liter) zehn Behältereinheiten. Wenn ein Müllverdichter vorhanden ist, ist die jeweils in Ansatz zu bringende Zahl der Behältereinheiten zu verdoppeln. Wenn in besonderen Fällen das Aufstellen der erforderlichen Behälter nicht möglich ist und daher das Abfuhrintervall verringert wurde (wöchentliche oder mehrmals wöchentliche Abfuhr) ist der Gebührenbemessung jene Behälteranzahl zugrunde zu legen, die bei 14-tägiger Abfuhr dasselbe Entleervolumen ergibt.
2 der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 24.07.2007 beträgt, abgesehen von der Regelung nach Abs. 4 die Mindestbereitstellungsgebühr pro bereitgestelltem, aufgestelltem oder angebrachtem Abfallsammelbehälter € 149,00 pro Jahr, bei Liegenschaften mit mehr als zwei Behältereinheiten beträgt die Bereitstellungsgebühr € 74,50 pro Jahr und Behältereinheit.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 24.07.2007 beträgt, abgesehen von der Regelung nach Absatz 4, die Mindestbereitstellungsgebühr pro bereitgestelltem, aufgestelltem oder angebrachtem Abfallsammelbehälter € 149,00 pro Jahr, bei Liegenschaften mit mehr als zwei Behältereinheiten beträgt die Bereitstellungsgebühr € 74,50 pro Jahr und Behältereinheit. Die Entsorgungsgebühr beträgt € 3,135 je Abfuhr und Behältereinheit, im Sonderbereich € 2,50 je Abfuhr und Behältereinheit.
der Verordnung des Gemeindesrates der xxx vom 24.07.2007 sind Schuldner der Abfallgebühr die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühr. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
Paragraph 5, der Verordnung des Gemeindesrates der xxx vom 24.07.2007 sind Schuldner der Abfallgebühr die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühr. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit vor einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
Paragraph 6, Absatz eins, BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).
BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Paragraph 20, BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Gegenstand ist festzuhalten, dass das Objekt xxx über einen Behälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter verfügt, wie dies aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hervorgeht. Im Zuge des Ortsaugenscheines am 23.12.2016 wurde festgehalten, dies im Einvernehmen mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin, dass vor Ort ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter verbleiben solle. Es wurde nunmehr entsprechend der Abfallgebührenverordnung pro Einheit ein Betrag von € 74,50, somit € 149,--, als Bereitstellungsgebühr sowie als Abfuhrgebühr € 3,135 je Abfuhr (14-tägig) und je Behältereinheit vorgeschrieben. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, es würde auch eine Behältereinheit (120 Liter) ausreichend sein und sie beantrage dies im Schriftsatz der Beschwerde, so ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht für die diesbezügliche Veränderung des vor Ort befindlichen Behälters nicht zuständig ist, sondern dies bei der belangten Behörde bzw. bei der Erstinstanz zu beantragen ist. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, und zwar gemeinsam mit xxx und xxx, wobei die Eigentümer jeweils einen Anteil von einem Drittel halten. Entsprechend der Bestimmung des § 5 der xxx Abfallgebührenverordnung besteht somit ein Gesamtschuldverhältnis der Miteigentümer hinsichtlich der Abfallgebühren iSd § 6 BAO. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen der Abgabebehörde iSd § 20 BAO.Die Beschwerdeführerin ist nunmehr Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, und zwar gemeinsam mit xxx und xxx, wobei die Eigentümer jeweils einen Anteil von einem Drittel halten. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, der xxx Abfallgebührenverordnung besteht somit ein Gesamtschuldverhältnis der Miteigentümer hinsichtlich der Abfallgebühren iSd Paragraph 6, BAO. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen der Abgabebehörde iSd Paragraph 20, BAO. Die belangte Behörde hat im Gegenstand ausschließlich die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Abfallgebühren herangezogen und die Ausübung des diesbezüglichen Ermessens entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend begründet bzw. lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Gläubigerfreiheit gelegen sei, welche der Gesamtschuldner die Behörde in Anspruch nimmt. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses es
zweiter Satz ABGB vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen fordert oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses es
Paragraph 891, zweiter Satz ABGB vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen fordert oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet nunmehr das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht, würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden. Im gegenständlichen Fall nunmehr ist die Beschwerdeführerin ebenso wie der Miteigentümer, xxx, nicht im gegenständlichen Objekt wohnhaft, sondern ausschließlich die weitere Miteigentümerin xxx. Hinweise darauf, warum ausschließlich die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin im Gläubigerinteresse liegen würde bzw. Hinweise darauf, dass die Einbringlichmachung der gegenständlichen Abgabenschuld bei den beiden weiteren Miteigentümern gefährdet wäre, liegen im gegenständlichen Akt nicht vor sondern führt die belangte Behörde aus, dass es in ihrem Belieben stehe, welchen der Abgabenschuldner sie heranziehe. Aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde geht hervor, dass die Miteigentümerin, xxx, welche auch seitens der belangten Behörde unbestritten als einzige der Miteigentümer im gegenständlichen Objekt wohnhaft ist, bereits ein fortgeschrittenes Alter aufweist. Der Umstand, dass diese Miteigentümerin ein fortgeschrittenes Alter aufweist führt nunmehr jedoch nicht zur Annahme, dass bei der Miteigentümerin xxx die gegenständlichen Schuld nicht einbringlich zu machen ist. Die belangte Behörde hat daher nicht darlegen können, warum ihr die Inanspruchnahme allein der Beschwerdeführerin nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände als geboten erscheint. Im Gegenstand sind daher alle Miteigentümer, zumindest in gleichem Maße zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen. Es war daher der Beschwerdeführerin lediglich der ihrem Miteigentum entsprechende Anteil von einem Drittel der gegenständlichen Abgabenschuld vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.653.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.