← Österreich

{'item': 'KLVwG-654/6/2017'}

Obsah (13)§ 279§ 1§ 199§ 5§ 243§ 24§ 7§ 2§ 3§ 4§ 6§ 20§ 891

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-654/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

§ 279

Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 07.03.2017, Zahl: xxx, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der xxx am Wörthersee vom 11.10.2016 (Festsetzung der Kanalgebühr für die Liegenschaft xxx, xxx) insoweit Folge gegeben wurde, als die gegenständliche Kanalgebühr nicht mehr für 321 m² sondern für 317 m² festgesetzt wurde, nach am 13.09.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als der Bescheid des xxx vom 07.03.2017, Zahl: xxx, insoweit geändert wird, als der xxx, xxx, xxx, als Miteigentümerin der Liegeschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Objekt xxx, xxx, ein Drittel der für die gegenständliche Liegenschaft vorgeschriebenen Kanalgebühr, das sind für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 für 317 m² ein Drittel von € 348,70, sohin € 116,20 und ab 01.01.2017 bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage für 317 m² jährlich ein Drittel von € 697,40, sohin € 232,50, vorgeschrieben wird. Darüber hinaus wird der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der xxx vom 11.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Objekt xxx, xxx, entsprechend der Bestimmung der §§ 1 bis 3 der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 idgF die Kanalgebühr für Juli bis Dezember 2016 in der Höhe von € 353,10 (anteilsmäßig 6/12) und ab 01.01.2017 mit € 706,20 festgesetzt.Mit Bescheid der xxx vom 11.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Objekt xxx, xxx, entsprechend der Bestimmung der Paragraphen eins bis 3 der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 idgF die Kanalgebühr für Juli bis Dezember 2016 in der Höhe von € 353,10 (anteilsmäßig 6/12) und ab 01.01.2017 mit € 706,20 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, welcher mit Bescheid des xxx vom 07.03.2017 teilweise Folge gegeben wurde und die Kanalgebühr insoweit herabgesetzt wurde, als sie nicht mehr für eine Fläche von 321 m² sondern für eine Fläche von 317 m² zur Vorschreibung gebracht wurde. Dieser Bescheid wurde seitens der belangten Behörde wie folgt begründet: „B e g r ü n d u n g : Mit Bescheid vom 11.10.2016 wurde für die Liegenschaft xxx, xxx, eine Kanalgebühr von Juli bis Dezember 2016 für 321,00 m² x EUR 2,20 anteilsmäßig 6/12 mit EUR 353,10 und bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage ab 01.

  1. 2017 für 321,00 m² x EUR 2,20 mit jährlich EUR 706,20 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 erhob die Verpflichtete gegen den erstbehördlichen Abfallgebührenbescheid fristgerecht Berufung, welche im Wesentlichen besagt, dass die Feststellung, dass derzeit eine Fläche von 321,00 m² für die Ermittlung der Kanalgebühr zu Grunde gelegt sei, als aktenwidrig und unrichtig bekämpft werde. Aus dem Gutachten xxx vom 30.10.2014 ergebe sich die Grundstücksfläche für den Keller von 62 m², für das Erdgeschoß mit 87 m², für das Obergeschoß mit 95 m² und für das Dachgeschoß von 66 m², somit mit 310 m². Selbst wenn man die Grundfläche des KeIlergeschoßes, welche ganz offensichtlich an die Kanalisation angeschlossen sei, von 32 m² hinzurechne, ergebe sich eine zugrunde zulegende Fläche von 194 m². Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, ob auch das Nebengebäude mit 38 m² und die Garagenflächen von 35 m² der Fläche als Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden bzw. hinzuzurechnen seien, so ergebe sich nur eine Quadratmeterfläche von 267 m², wobei selbstredend, wenn das Nebengebäude, der Keller und auch die Garagen nicht an den Kanal angeschlossen seien, diese Flächen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kanalgebühr zugrunde zu legen seien. Dies sowohl hinsichtlich des Zeitraumes von Juli 2016 bis Dezember 2016, wie auch für den Zeitraum ab 01.01.
  2. Auch zur vorgeschriebenen Kanalgebühr werde die Behörde erster Instanz ersucht, das entsprechende Unternehmen bzw. die entsprechende Behörde, welche die Kanalgebühr einziehen dürfe, davon in Kenntnis zu setzen, dass weder xxx, noch die Berufungswerberin selbst, irgendwelche Teile der Liegenschaft benützen, die die Entrichtung der Benützungsgebühr im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994 in der derzeit geltenden Fassung zur Folge hätten. Demnach sei auch für ein Gebäude, das 3 Monate ununterbrochen zur Gänze unbenutzt sei, für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Die nunmehr erfolgte Anzeige im Sinne des § 5 Abs. 4 der oben zitierten Verordnung gelte daher als Anzeige des Umstandes an die xxx. Weder die Fläche des Gebäudes, welches an den städtischen Kanal angeschlossen sei, noch das Ausmaß der befestigten Fläche einschließlich Überdachungen, welche zur Bemessungsgrundlage für den Gebührensatz und für die Kanalgebühr zugrunde gelegt worden seien, seien im Bescheid angeführt und nachvollziehbar dargestellt. Für die Berufungswerberin stehe es nicht einmal fest, ob Frau xxx Teile des Hauses xxx benütze oder nicht. Die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der Kanalgebühren sei auch hinsichtlich der Dachflächen für die Garage, der befestigten Flächen und hinsichtlich der Dachfläche für das Haus xxx, nicht nachzuvollziehen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2016 erhob die Verpflichtete gegen den erstbehördlichen Abfallgebührenbescheid fristgerecht Berufung, welche im Wesentlichen besagt, dass die Feststellung, dass derzeit eine Fläche von 321,00 m² für die Ermittlung der Kanalgebühr zu Grunde gelegt sei, als aktenwidrig und unrichtig bekämpft werde. Aus dem Gutachten xxx vom 30.10.2014 ergebe sich die Grundstücksfläche für den Keller von 62 m², für das Erdgeschoß mit 87 m², für das Obergeschoß mit 95 m² und für das Dachgeschoß von 66 m², somit mit 310 m². Selbst wenn man die Grundfläche des KeIlergeschoßes, welche ganz offensichtlich an die Kanalisation angeschlossen sei, von 32 m² hinzurechne, ergebe sich eine zugrunde zulegende Fläche von 194 m². Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, ob auch das Nebengebäude mit 38 m² und die Garagenflächen von 35 m² der Fläche als Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden bzw. hinzuzurechnen seien, so ergebe sich nur eine Quadratmeterfläche von 267 m², wobei selbstredend, wenn das Nebengebäude, der Keller und auch die Garagen nicht an den Kanal angeschlossen seien, diese Flächen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kanalgebühr zugrunde zu legen seien. Dies sowohl hinsichtlich des Zeitraumes von Juli 2016 bis Dezember 2016, wie auch für den Zeitraum ab 01.01.
  3. Auch zur vorgeschriebenen Kanalgebühr werde die Behörde erster Instanz ersucht, das entsprechende Unternehmen bzw. die entsprechende Behörde, welche die Kanalgebühr einziehen dürfe, davon in Kenntnis zu setzen, dass weder xxx, noch die Berufungswerberin selbst, irgendwelche Teile der Liegenschaft benützen, die die Entrichtung der Benützungsgebühr im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994 in der derzeit geltenden Fassung zur Folge hätten. Demnach sei auch für ein Gebäude, das 3 Monate ununterbrochen zur Gänze unbenutzt sei, für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Die nunmehr erfolgte Anzeige im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, der oben zitierten Verordnung gelte daher als Anzeige des Umstandes an die xxx. Weder die Fläche des Gebäudes, welches an den städtischen Kanal angeschlossen sei, noch das Ausmaß der befestigten Fläche einschließlich Überdachungen, welche zur Bemessungsgrundlage für den Gebührensatz und für die Kanalgebühr zugrunde gelegt worden seien, seien im Bescheid angeführt und nachvollziehbar dargestellt. Für die Berufungswerberin stehe es nicht einmal fest, ob Frau xxx Teile des Hauses xxx benütze oder nicht. Die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der Kanalgebühren sei auch hinsichtlich der Dachflächen für die Garage, der befestigten Flächen und hinsichtlich der Dachfläche für das Haus xxx, nicht nachzuvollziehen. Zur Berechnung der Gebührenmesszahl sei aber nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen heranzuziehen, von denen eine Ableitung erfolge. Auch Feststellungen in dieser Richtung würden zur Gänze fehlen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre eine Bereitstellungsgebühr nur Frau xxx vorzuschreiben, wie die Verschreibung einer Benützungsgebühr ebenfalls nur Frau xxx vorzuschreiben wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde erster Instanz sowohl hinsichtlich des Hauses xxx, wie auch hinsichtlich des Nebengebäudes, auf das Verhältnis der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz LGBL Nr. 18/1978 festgelegten Bewertungseinheiten zur Bewertungseinheit für Wohnungen, Bedacht zu nehmen gehabt. Die Unterlassung der Feststellung dieses Verhältnisses führe zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 2 der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994, in der derzeit geltenden Fassung. wäre. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde erster Instanz sowohl hinsichtlich des Hauses xxx, wie auch hinsichtlich des Nebengebäudes, auf das Verhältnis der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz LGBL Nr. 18 aus 1978, festgelegten Bewertungseinheiten zur Bewertungseinheit für Wohnungen, Bedacht zu nehmen gehabt. Die Unterlassung der Feststellung dieses Verhältnisses führe zu einer unbilligen Härte im Sinne des Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994, in der derzeit geltenden Fassung. Bei richtiger Beurteilung wäre weder eine Bereitstellungsgebühr, noch eine Benützungsgebühr im Sinne des § 3 dieser Verordnung vorzuschreiben gewesen. Die alleinige Verpflichtung, diese Gebühren zu tragen, treffe Frau xxx. Bei richtiger Beurteilung wäre weder eine Bereitstellungsgebühr, noch eine Benützungsgebühr im Sinne des Paragraph 3, dieser Verordnung vorzuschreiben gewesen. Die alleinige Verpflichtung, diese Gebühren zu tragen, treffe Frau xxx. Aufgrund dieser Einwendungen beauftragte die Berufungsbehörde mit Schreiben vom 16.02.2017, den entsorgungstechnischen Amtssachverständigen mit der erneuten Aufmessung und der Feststellung der Bemessungsgrundlage. Dieser Aufforderung kam der entsorgungstechnische Amtssachverständige mit Ortsaugenschein vom 17.02.2017, welcher im Beisein des Vertreters der Berufungswerberin, Herrn xxx, stattfand, nach, welcher ergab, dass lediglich das Wohnhaus an das städtische Kanalnetz angeschlossen ist. KeIlergeschoß, Nebengebäude und Garage sind nicht angeschlossen. Für die Berechnung der Gebühren-Messzahl wurden vor Ort Naturmaße genommen und wurde dabei festgestellt, dass die Messzahl von derzeit 321,12 m² auf 317,18 m² zu reduzieren ist. Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 vom 15.12.1994, ZI.

34/613/94 in der geltenden Fassung, wird für die Kanalisationsanlagen der xxx jährlich eine Kanalgebühr eingehoben. Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen.

Paragraph eins, der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 vom 15.12.1994, ZI. 34/613/94 in der geltenden Fassung, wird für die Kanalisationsanlagen der xxx jährlich eine Kanalgebühr eingehoben. Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen. Entsprechend den §§ 2 und 3 der zitierten xxx Kanalgebührenverordnung, ergibt sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen), mit dem Gebührensatz. Entsprechend den Paragraphen 2 und 3 der zitierten xxx Kanalgebührenverordnung, ergibt sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen), mit dem Gebührensatz. Die Berufungswerberin wendet ein, dass derzeit eine Fläche von 321,00 m² für die Ermittlung der Kanalgebühr zu Grunde gelegt sei, als aktenwidrig und unrichtig bekämpft werde. Hierzu ist zu sagen, dass die Gebührenmesszahl in der Weise ermittelt wird, dass die Zahl der Quadratmeter der geschoßweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Diese Berechnungsmethode erklärt auch den Unterschied zu dem von der Berufungswerberin beigebrachten Gutachten des xxx vom 30.10.2014, welches bei der Berechnung der m² von der Wohnfläche und nicht von der geschoßweise ermittelten verbauten Fläche ausgeht. KelIergeschoße und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Verfahrensgegenständlich sind laut Ortsaugenschein vom 16.02.2017 weder das Keilergeschoß noch die Dachflächen an das städtische Kanalnetz angeschlossen, weshalb diese auch nicht, wie von der Berufungswerberin vermutet, zur Bemessungsgrundlage gerechnet wurden. Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt EUR 1,03, für die Benützungsgebühr zusätzlich EUR 1,17. Verfahrensgegenständlich wurde die Gebührenmesszahl mit Ortsaugenschein vom 16.02.2017 aufgrund der Berufungseinwendungen neuerlich ermittelt und die verbauten Flächen mit 317,18 m² beziffert. Dementsprechend war der Spruch des Bescheides zu ändern und die Gebührenmesszahl um 4 m² zu reduzieren. Die Berufungswerberin moniert überdies, dass weder xxx, noch die Berufungswerberin selbst, irgendwelche Teile der Liegenschaft benützen, die die Entrichtung der Benützungsgebühr im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994 in der derzeit geltenden Fassung, zur Folge hätten. Demnach sei auch für ein Gebäude, das 3 Monate ununterbrochen zur Gänze unbenutzt sei, für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Hierzu ist zu sagen, dass aufgrund des Ortsaugenscheins vom 23.12.2016 festgestellt wurde, dass das Objekt von einer Person bewohnt wird, welche auch dort gemeldet ist. Da das Gebäude eben nicht unbenutzt ist, kann die Ausnahmeregelung des § 5 der xxx Kanalgebührenverordnung, nicht zum Tragen kommen. Die Berufungswerberin moniert überdies, dass weder xxx, noch die Berufungswerberin selbst, irgendwelche Teile der Liegenschaft benützen, die die Entrichtung der Benützungsgebühr im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994 in der derzeit geltenden Fassung, zur Folge hätten. Demnach sei auch für ein Gebäude, das 3 Monate ununterbrochen zur Gänze unbenutzt sei, für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Hierzu ist zu sagen, dass aufgrund des Ortsaugenscheins vom 23.12.2016 festgestellt wurde, dass das Objekt von einer Person bewohnt wird, welche auch dort gemeldet ist. Da das Gebäude eben nicht unbenutzt ist, kann die Ausnahmeregelung des Paragraph 5, der xxx Kanalgebührenverordnung, nicht zum Tragen kommen. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass § 4 der xxx Kanalgebührenverordnung besagt, dass der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen, zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet ist. Gehört der Steuergegenstand mehreren, wie konkret der Fall, so sind sie Gesamtschuldner. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie

§ 199

der Bundesabgabenordnung i.d.g.F., ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses, den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Paragraph 4, der xxx Kanalgebührenverordnung besagt, dass der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen, zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet ist. Gehört der Steuergegenstand mehreren, wie konkret der Fall, so sind sie Gesamtschuldner. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie

Paragraph 199, der Bundesabgabenordnung i.d.g.F., ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses, den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Liegt die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im „Belieben“ des Gläubigers (§891 ABGBL so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (§ 20 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 B-VG) zu handhaben ist. Liegt die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im „Belieben“ des Gläubigers (§891 ABGBL so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (Paragraph 20, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, B-VG) zu handhaben ist. Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde diese wie folgt begründet: „Ich fechte den Bescheid dem gesamten Inhalt nach an, mache die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der mangelhaften und unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und fechte den Bescheid auch insoweit an, als die xxx Kanalgebührenverordnung 1994 vom 15.12.1994, Zl. 34/613/94, gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte des Eigentumsrechtes, der Ungleichbehandlung von Eigentümern von Liegenschaften bzw. von Wohnungen verstößt, sowie der willkürlichen Gesetzesanwendung und führe aus:

  1. Die Gebührenmesszahl für die Fläche von 317,18 m² ist unrichtig und verstößt auch gegen die Bestimmungen der § 1-3 der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 insoweit, als die Gebührenmesszahl nicht auf das gesamte Haus xxx, xxx, abzustimmen ist, sondern auf die als Wohnung benützten Flächen. Im gegenständlichen Fall ist das Parterre des Hauses xxx nicht bewohnt, wie auch eine im Obergeschoß befindliche Wohnung nicht bewohnt ist. Die einzige im Obergeschoß befindliche Wohnung benützt xxx, wie sich dies aus dem Grundbuchsauszug ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass % der Wohnfläche des Hauses xxx nicht bewohnt und auch nicht bewohnbar ist. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung ist zur Gänze devastiert. Die Gebührenmesszahl ist daher nicht mit 317,18 m² anzuführen, sondern mit ¼ dieser Wohnfläche, das ist mit 79,29 m² zu beziffern. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bereitstellungsgebühr auch für den nicht bewohnten Teil der Liegenschaft gerechtfertigt ist, ist jedenfalls die Benützungsgebühr mit € 1,17, somit mit dem jährlichen Betrag von € 271,09, nicht gerechtfertigt. Wenn man die nicht bewohnbare und auch nicht bewohnte Fläche des Hauses xxx der Bereitstellungsgebühr zugrunde legt und auch die Benützungsgebühr im Sinne des Beschwerdevorbringens berücksichtigt, dann errechnet sich eine Gebührenmesszahl von 79,29 m² (317,18 m² /4). Die Gebührenmesszahl für die Fläche von 317,18 m² ist unrichtig und verstößt auch gegen die Bestimmungen der Paragraph eins -, 3, der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 insoweit, als die Gebührenmesszahl nicht auf das gesamte Haus xxx, xxx, abzustimmen ist, sondern auf die als Wohnung benützten Flächen. Im gegenständlichen Fall ist das Parterre des Hauses xxx nicht bewohnt, wie auch eine im Obergeschoß befindliche Wohnung nicht bewohnt ist. Die einzige im Obergeschoß befindliche Wohnung benützt xxx, wie sich dies aus dem Grundbuchsauszug ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass % der Wohnfläche des Hauses xxx nicht bewohnt und auch nicht bewohnbar ist. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung ist zur Gänze devastiert. Die Gebührenmesszahl ist daher nicht mit 317,18 m² anzuführen, sondern mit ¼ dieser Wohnfläche, das ist mit 79,29 m² zu beziffern. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bereitstellungsgebühr auch für den nicht bewohnten Teil der Liegenschaft gerechtfertigt ist, ist jedenfalls die Benützungsgebühr mit € 1,17, somit mit dem jährlichen Betrag von € 271,09, nicht gerechtfertigt. Wenn man die nicht bewohnbare und auch nicht bewohnte Fläche des Hauses xxx der Bereitstellungsgebühr zugrunde legt und auch die Benützungsgebühr im Sinne des Beschwerdevorbringens berücksichtigt, dann errechnet sich eine Gebührenmesszahl von 79,29 m² (317,18 m² /4). Andere Gemeinden übermitteln nach dem Kärntner Landesgesetz die Kanalgebühr über die gemessene Menge des Wasserverbrauches und teilen dann den anteilsmäßigen Anteil je nach Wohnflächen auf. Im gegenständlichen Fall ist aber eine Aufteilung gar nicht notwendig, weil nur xxx Wasser bezieht und die Abwasseranlage benützt. Die im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte Kanalgebühr ist daher jedenfalls nur für den bewohnten Teil des Hauses xxx zu bestimmen. Jedenfalls ist aber die Benützungsgebühr nur für eine Gebührenmesszahl von 79,29 m² zu bestimmen, sodass die Anziehung einer Gebührenmesszahl in der Höhe von € 271,09 nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Herabsetzung der Kanalgebühr für die Zeit Juli bis Dezember 2016 auf € 87,51 und die Herabsetzung der Kanalgebühr ab 01.01.2017 auf € 174,
  2. Die xxx Kanalgebührenverordnung 1994 verstößt gegen die Grundsätze des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Eigentums, dem Gleichheitsgrundsatz und auch dem Grundsatz der nicht konkreten Begründung, warum eine Benützungsgebühr vorgeschrieben wird, ohne dass erwiesenermaßen eine Benützung der Kanalisationsanlage erfolgt.
  3. Gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verstößt auch die Bestimmung des § 5 der xxx Kanalgebührenverordnung. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass 30 Miteigentümer einer Liegenschaft, auf welcher sich ein Wohnhaus befindet, Benützungsgebühren zu bezahlen haben, auch wenn nur einer dieser Bewohner eine Wohnung nützt, die übrigen Wohnungen aber nicht belegt sind und auch eine Kanalgebühr in Form einer Benützungsgebühr das Entgelt für eine Leistung geltend macht, ohne dass eine Gegenleistung hierfür erbracht wird. Es ist auch grundsätzlich nicht denkbar, dass eine Wassergebühr bezahlt wird, wo Wasser nicht bezogen wird oder dass eine Stromgebühr bezahlt wird, ohne das Strom entnommen wird. Die bloße Aufteilung in Bereitstellungsgebühr und in Benützungsgebühr ist zwar gerechtfertigt, die Geltendmachung von einer Gegenleistung für eine nicht ausgeübte Benützung in Form der Benützungsgebühr ist jedoch nicht gerechtfertigt. Gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verstößt auch die Bestimmung des Paragraph 5, der xxx Kanalgebührenverordnung. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass 30 Miteigentümer einer Liegenschaft, auf welcher sich ein Wohnhaus befindet, Benützungsgebühren zu bezahlen haben, auch wenn nur einer dieser Bewohner eine Wohnung nützt, die übrigen Wohnungen aber nicht belegt sind und auch eine Kanalgebühr in Form einer Benützungsgebühr das Entgelt für eine Leistung geltend macht, ohne dass eine Gegenleistung hierfür erbracht wird. Es ist auch grundsätzlich nicht denkbar, dass eine Wassergebühr bezahlt wird, wo Wasser nicht bezogen wird oder dass eine Stromgebühr bezahlt wird, ohne das Strom entnommen wird. Die bloße Aufteilung in Bereitstellungsgebühr und in Benützungsgebühr ist zwar gerechtfertigt, die Geltendmachung von einer Gegenleistung für eine nicht ausgeübte Benützung in Form der Benützungsgebühr ist jedoch nicht gerechtfertigt.
  4. Eine Gläubigerfreiheit wie dies die Berufungsbehörde annimmt, ist durch das gesetzmäßig auszuübende Ermessen beschränkt. Aus dem bekämpften Bescheid ist nicht zu ersehen, in welcher Form von Erwägungen der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit bei der Heranziehung meiner Person als Gesamtschuldner ausgegangen ist und die beiden übrigen Miteigentümer nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat. Berücksichtigt man den Umstand, dass Frau xxx als Einzige eine der im Obergeschoß gelegenen Wohnungen benützt, dann entspräche es der Zweckmäßigkeit, dass Frau xxx als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen wird. Nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Billigkeit wäre aber auch xxx als Miteigentümer der Liegenschaft zum Gesamtschuldner zu bestimmen gewesen. xxx betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Völkermarkt und ist daher dazu prädestiniert, die Regressansprüche an die Miteigentümer geltend zu machen und für den Fall, dass xxx keine Zahlung leistet, diese Regressansprüche im Klagswege geltend zu machen. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Gläubigerfreiheit hat die Berufungsbehörde weder Feststellungen über die Billigkeit oder Zweckmäßigkeit meiner Person als Gesamtschuldner getroffen bzw. berücksichtigt. Hätte die Berufungsbehörde diese Umstände berücksichtigt, wäre meinem Antrag auf Enthebung als Gesamtschuldnerin stattzugeben. Ich stelle daher die B E S C H W E R D E A N T R Ä G E :
  5. Meiner Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass die Kanalgebühr für Juli bis Dezember 2016 mit € 87,17 und für den Zeitraum ab 01.01.2017 mit € 174,35 festgesetzt wird;
  6. allenfalls meiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung und Ergänzung des Verfahrens zurück zu verweisen;
  7. meinem Antrag auf Enthebung als Gesamtschuldnerin im Sinne der Bestimmung der Bundesabgabenordnung zu entheben und einen anderen Gesamtschuldner in der Person der xxx oder in der Person des xxx zu bestimmen.“ Am 13.09.2017 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, zu einem Drittel sei. Dieses Miteigentum sei mit Kaufvertrag vom 30.04.2015 begründet worden, im gegenständlichen Objekt sei ausschließlich die Miteigentümerin xxx, wobei keinerlei Nutzungsvereinbarung getroffen wurde. Es würden im gegenständlichen Haus drei geschlossene Wohnungen bestehen, wobei eine dieser Wohnungen von der Miteigentümerin xxx bewohnt würde. Eine Parifizierung der gegenständlichen Wohnungen bestehe nicht und würden die beiden nicht bewohnten Wohnungen auch nicht bewohnbar sein, zumal sich das gegenständliche Objekt in einem desolaten Zustand befinde. Die Beschwerdeführerin beantragte, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, in eventu den vorgeschriebenen Betrag entsprechend ihres Miteigentumsanteiles herabzusetzen. Die belangte Behörde hielt in ihrem Vorlageschreiben fest wie folgt: „S T E L L U N G N A H M E der xxx als belangte Behörde, zu der am 28.03.2017 eingebrachten Beschwerde der Frau xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 07.03.2017, ZI. : xxx. In ihrer Beschwerde bringt Frau xxx vor, dass die Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr nicht auf das gesamte Wohnhaus, sondern auf die als Wohnung benützte Fläche abzustimmen sei. Da nur ein ¼ des Gebäudes bewohnt sei, sei die Gebührenmesszahl auch nur mit einem ¼ zu beziffern. In diesem Zusammenhang wird auf § 2 der xxx Kanalgebührenverordnung verwiesen, wonach sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz ergibt. Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschosse und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Werden ausschließlich Niederschlagswässer abgeleitet, wird zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. In ihrer Beschwerde bringt Frau xxx vor, dass die Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr nicht auf das gesamte Wohnhaus, sondern auf die als Wohnung benützte Fläche abzustimmen sei. Da nur ein ¼ des Gebäudes bewohnt sei, sei die Gebührenmesszahl auch nur mit einem ¼ zu beziffern. In diesem Zusammenhang wird auf Paragraph 2, der xxx Kanalgebührenverordnung verwiesen, wonach sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz ergibt. Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschosse und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Werden ausschließlich Niederschlagswässer abgeleitet, wird zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. Ist ein Gebäude

§ 5Abs.

4 der xxx Kanalgebührenverordnung länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbenützt, so ist für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Dies gilt nur für jene Monate, die nach dem Einlangen einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes an den xxx liegen. Die Wiederbenützung ist dem xxx ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Ist ein Gebäude

Paragraph 5, Absatz 4, der xxx Kanalgebührenverordnung länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbenützt, so ist für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Dies gilt nur für jene Monate, die nach dem Einlangen einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes an den xxx liegen. Die Wiederbenützung ist dem xxx ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Die xxx Kanalgebührenverordnung geht bei der Berechnung der Gebührenmesszahl also immer vom gesamten Gebäude aus. Eine geschossweise Vorschreibung der Kanalgebühr ist nicht vorgesehen. Ebenso kommt eine Reduzierung der Kanalgebühr auf die Bereitstellungsgebühr lediglich dann in Frage, wenn das gesamte Gebäude länger als 3 Monate unbewohnt ist. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass die xxx Kanalgebührenverordnung gegen den Grundsatz des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde; ebenso widerspreche der § 5 der xxx Kanalgebührenverordnung der Verfassung. Hierzu ist zu sagen, dass sich die Begründungspflicht der Abgabenbehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe erstreckt, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (VwGH 27.05.2008, 2007/17/0223; VwGH

  1. 06.1990, ZI. 90/17/0120). Ebenso wird angemerkt, dass die Behörde die ausschließliche Aufgabe hat zu untersuchen, ob ein dem Gesetz entsprechender Vorschreibungstatbestand gegeben ist, nicht jedoch, ob die angewendete Verordnung verfassungswidrig ist, wie von der Berufungswerberin behauptet. Eine derartige Prüfung ist allein dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass die xxx Kanalgebührenverordnung gegen den Grundsatz des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde; ebenso widerspreche der Paragraph 5, der xxx Kanalgebührenverordnung der Verfassung. Hierzu ist zu sagen, dass sich die Begründungspflicht der Abgabenbehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe erstreckt, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (VwGH 27.05.2008, 2007/17/0223; VwGH
  2. 06.1990, ZI. 90/17/0120). Ebenso wird angemerkt, dass die Behörde die ausschließliche Aufgabe hat zu untersuchen, ob ein dem Gesetz entsprechender Vorschreibungstatbestand gegeben ist, nicht jedoch, ob die angewendete Verordnung verfassungswidrig ist, wie von der Berufungswerberin behauptet. Eine derartige Prüfung ist allein dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Überdies moniert die Beschwerdeführerin, dass die Behörde ihre Ermessensentscheidung falsch getroffen habe, in dem sie ihr den Kanalgebührenbescheid für die Liegenschaft xxx zugestellt habe und nicht einem der anderen beiden Miteigentümer und dies obwohl lediglich xxx in dem Gebäude wohne. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass § 4 der xxx Kanalgebührenverordnung besagt, dass der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet ist. Gehört der Steuergegenstand mehreren, wie konkret der Fall, so sind sie Gesamtschuldner. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie

§ 199der Bundesabgabenordnung i.d.g.F.

ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Überdies moniert die Beschwerdeführerin, dass die Behörde ihre Ermessensentscheidung falsch getroffen habe, in dem sie ihr den Kanalgebührenbescheid für die Liegenschaft xxx zugestellt habe und nicht einem der anderen beiden Miteigentümer und dies obwohl lediglich xxx in dem Gebäude wohne. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Paragraph 4, der xxx Kanalgebührenverordnung besagt, dass der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet ist. Gehört der Steuergegenstand mehreren, wie konkret der Fall, so sind sie Gesamtschuldner. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie

Paragraph 199, der Bundesabgabenordnung i.d.g.F. ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Die Behörde kann aber auch trotz Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses den Abgabenbescheid nur an einen Gesamtschuldner richten und die anderen Mitschuldner erforderlichenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung heranziehen. Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich wendet. Aufgrund des bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat die Behörde aber von jedem Mitschuldner an den sie sich wendet, die gesamte Abgabenschuld zu fordern. Liegt der Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im "Belieben" des Gläubigers (§891 ABGB), so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (§ 20 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 B-VG) zu handhaben ist. Verfahrensgegenständlich sind alle 3 Miteigentümer zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Frau xxx wurden die Bescheide für Grund- und Hausabgaben schon vor dem Besitzwechsel an Frau xxx und Herrn xxx dem jeweils anderen Miteigentümer zugestellt. Liegt der Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand), die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur mit einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im "Belieben" des Gläubigers (§891 ABGB), so bedeutet dies im öffentlichen Recht, dass diese Gläubigerfreiheit als Ermessen (Paragraph 20, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz 2, B-VG) zu handhaben ist. Verfahrensgegenständlich sind alle 3 Miteigentümer zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Frau xxx wurden die Bescheide für Grund- und Hausabgaben schon vor dem Besitzwechsel an Frau xxx und Herrn xxx dem jeweils anderen Miteigentümer zugestellt. Es wird daher der A n t r a g gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die an das Landesverwaltungsgericht Kärnten

§ 243

der Bundeabgabenordnung gerichtete Beschwerde der Frau xxx als unbegründet abweisen.“gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die an das Landesverwaltungsgericht Kärnten

Paragraph 243, der Bundeabgabenordnung gerichtete Beschwerde der Frau xxx als unbegründet abweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit xxx und xxx je zu einem Drittel Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Objekt xxx, xxx. Das gegenständliche Gebäude besteht aus drei Wohneinheiten, wobei eine Parifizierung dieser Wohnungen nicht gegeben ist und auch keine Nutzungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Miteigentümern getroffen wurde. Eine der drei Wohnungen wird von der Miteigentümerin, xxx, bewohnt, die darüber hinaus gegebenen Wohnungen sind unbewohnt. Das gegenständliche Objekt verfügt über eine verbaute Fläche von 317 m². Die gegenständlichen Kanalgebühren wurden ausschließlich der Beschwerdeführerin in Vorschreibung gebracht, weder der Miteigentümerin, xxx, noch dem Miteigentümer, xxx, wurden entsprechende Abfallgebühren vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf der am 13.09.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin gehört wurde. Das Ausmaß der verbauten Fläche basiert auf der im Akt der belangten Behörde dokumentierten Ortsaugenschein, bei welchem auch der Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend war und dieses Ausmaß auch vor der belangten Behörde bestätigt hat. Rechtliche Beurteilung:

§ 24

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG ergibt sich die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren auf Grund der

§ 7Abs.

5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.

Paragraph 24, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG ergibt sich die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren auf Grund der

Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung. Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.

§ 1der Verordnung des Gemeindesrates der xxx vom 15.12.1994, Zahl: 34/613/94, id

F vom 01.08.2006, Zahl: 34/720/06, betreffend die Ausschreibung einer Kanalgebühr (xxx Kanalgebührenverordnung 1994), wird für die Kanalisationsanlagen der xxx jährlich eine Kanalgebühr eingehoben. Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen.

Paragraph eins, der Verordnung des Gemeindesrates der xxx vom 15.12.1994, Zahl: 34/613/94, in der Fassung vom 01.08.2006, Zahl: 34/720/06, betreffend die Ausschreibung einer Kanalgebühr (xxx Kanalgebührenverordnung 1994), wird für die Kanalisationsanlagen der xxx jährlich eine Kanalgebühr eingehoben. Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen.

§ 2

der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ergibt sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz.

Paragraph 2, der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ergibt sich die Höhe der Kanalgebühr aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz. Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschoßweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschoße und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Werden ausschließlich Niederschlagswässer abgeleitet, wird zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. Wenn ein Gebäude für Lager-, Ausstellungs- und ähnliche Zwecke genutzt wird und der Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt, kann die Abgabenbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten, die Gebührenmesszahl für die Dauer einer solchen Nutzung entsprechend kürzen. Hierbei ist auf das Verhältnis der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz LGBl. Nr. 18/1978 festgelegten Bewertungseinheiten zur Bewertungseinheit für Wohnungen Bedacht zu nehmen. Wenn ein Gebäude für Lager-, Ausstellungs- und ähnliche Zwecke genutzt wird und der Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt, kann die Abgabenbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten, die Gebührenmesszahl für die Dauer einer solchen Nutzung entsprechend kürzen. Hierbei ist auf das Verhältnis der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978, festgelegten Bewertungseinheiten zur Bewertungseinheit für Wohnungen Bedacht zu nehmen.

§ 3

der Kärntner Kanalgebührenverordnung beträgt der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr € 1,03, für die Benützungsgebühr zusätzlich € 1,17.

Paragraph 3, der Kärntner Kanalgebührenverordnung beträgt der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr € 1,03, für die Benützungsgebühr zusätzlich € 1,17.

§ 4

der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ist der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.

Paragraph 4, der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ist der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 5Abs.

4 der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ist, wenn ein Gebäude länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbenützt ist, für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Dies gilt nur für jene Monate, die nach dem Einlangen einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes an den Bürgermeister liegen. Die Wiederbenützung ist dem Bürgermeister ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Bei Wiederbenützung gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.

Paragraph 5, Absatz 4, der xxx Kanalgebührenverordnung 1994 ist, wenn ein Gebäude länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbenützt ist, für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Dies gilt nur für jene Monate, die nach dem Einlangen einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes an den Bürgermeister liegen. Die Wiederbenützung ist dem Bürgermeister ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Bei Wiederbenützung gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß.

§ 6Abs.

1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

Paragraph 6, Absatz eins, BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).

§ 20

BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Paragraph 20, BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im gegenständlichen Fall wurde eine Gebührenmesszahl für die Kanalgebühr im Ausmaß von 317 m² festgestellt. Unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgehaltenen Gebührensätze ergibt sich somit für die Bereitstellungsgebühr ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 326,51 sowie für die Benützungsgebühr € 370,89, sohin gesamt € 697,40. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass das gegenständliche Gebäude teilweise leer steht, zumal nur eine Wohnung genutzt werde, so ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des § 5 Abs. 4 der xxx Kanalgebührenverordnung hervorgeht, dass eine Gebühr nicht zu leisten ist, wenn das gesamte Gebäude nicht genutzt wird, wobei dies der Abgabenbehörde I. Instanz schriftlich mitzuteilen ist. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin festgehalten, dass eine Parifizierung der einzelnen Wohneinheiten im Objekt xxx nicht gegeben ist, sodass das gegenständliche Gebäude als Gesamtes zu betrachten ist. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass das gegenständliche Gebäude teilweise leer steht, zumal nur eine Wohnung genutzt werde, so ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, der xxx Kanalgebührenverordnung hervorgeht, dass eine Gebühr nicht zu leisten ist, wenn das gesamte Gebäude nicht genutzt wird, wobei dies der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz schriftlich mitzuteilen ist. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin festgehalten, dass eine Parifizierung der einzelnen Wohneinheiten im Objekt xxx nicht gegeben ist, sodass das gegenständliche Gebäude als Gesamtes zu betrachten ist. Hinsichtlich der eingewendeten unrichtigen Gebührenmesszahl ist festzuhalten, dass diese im Zuge eines Ortsaugenscheines, wie dies aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, unter Zugrundelegung einer Messzahl errechnet wurde, wobei bei diesem Ortsaugenschein auch der Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend war und die errechnete Gebührenmesszahl auch unterschriftlich bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, und zwar gemeinsam mit xxx und xxx, wobei die Eigentümer jeweils einen Anteil von einem Drittel halten. Entsprechend der Bestimmung des § 4 xxx Kanalgebührenverordnung 1994 besteht somit ein Gesamtschuldverhältnis der Miteigentümer hinsichtlich der Kanalgebühren iSd § 6 BAO. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen der Abgabenbehörde iSd § 20 BAO.Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, und zwar gemeinsam mit xxx und xxx, wobei die Eigentümer jeweils einen Anteil von einem Drittel halten. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, xxx Kanalgebührenverordnung 1994 besteht somit ein Gesamtschuldverhältnis der Miteigentümer hinsichtlich der Kanalgebühren iSd Paragraph 6, BAO. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt im Ermessen der Abgabenbehörde iSd Paragraph 20, BAO. Die belangte Behörde hat im Gegenstand ausschließlich die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Abfallgebühren herangezogen und die Ausübung des diesbezüglichen Ermessens entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend begründet bzw. lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Gläubigerfreiheit gelegen sei, welche der Gesamtschuldner die Behörde in Anspruch nimmt. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses es

§ 891

zweiter Satz ABGB vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen fordert oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses es

Paragraph 891, zweiter Satz ABGB vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen fordert oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet nunmehr das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht, würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden. Im gegenständlichen Fall nunmehr ist die Beschwerdeführerin ebenso wie der Miteigentümer, xxx, nicht im gegenständlichen Objekt wohnhaft, sondern ausschließlich die weitere Miteigentümerin xxx. Hinweise darauf, warum ausschließlich die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin im Gläubigerinteresse liegen würde bzw. Hinweise darauf, dass die Einbringlichmachung der gegenständlichen Abgabenschuld bei den beiden weiteren Miteigentümern gefährdet wäre, liegen im gegenständlichen Akt nicht vor sondern führt die belangte Behörde aus, dass es in ihrem Belieben stehe, welchen der Abgabenschuldner sie heranziehe. Aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde geht hervor, dass die Miteigentümerin, xxx, welche auch seitens der belangten Behörde unbestritten als einzige der Miteigentümer im gegenständlichen Objekt wohnhaft ist, bereits ein fortgeschrittenes Alter aufweist. Der Umstand, dass diese Miteigentümerin ein fortgeschrittenes Alter aufweist führt nunmehr jedoch nicht zur Annahme, dass bei der Miteigentümerin xxx die gegenständlichen Schuld nicht einbringlich zu machen ist. Die belangte Behörde hat daher nicht darlegen können, warum ihr die Inanspruchnahme allein der Beschwerdeführerin nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände als geboten erscheint. Im Gegenstand sind daher alle Miteigentümer, zumindest in gleichem Maße zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen. Es war daher der Beschwerdeführerin lediglich der ihrem Miteigentum entsprechende Anteil von einem Drittel der gegenständlichen Abgabenschuld vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.654.6.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.