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{'item': 'KLVwG-514/4/2018'}

Obsah (18)§ 28§ 25aArt 130§ 62§ 81§ 345§ 74§ 75§ 77§ 79c§ 79§ 82§ 76§ 12§ 46§ 339§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-514/4/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung zur Änderung der im Standort xxx, xxx, situierten gewerblichen Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes von zusätzlichen Lagerplätzen für kontaminierte Futtermittelballen der SN 11701 (nicht gefährlicher Abfall) im Bereich des xxx und des xxx (Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx („Reifenlagerplatz“) sowie Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx und xxx sowie xxx der KG xxx („xxx“)) nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Spruches bildenden und mit amtlichem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (ursprünglicher Antragsschriftsatz, de dato 28.1.2016, Zeichen: xxx, xxx, bei der Behörde zu Zahl: xxx protokolliert, einschließlich der entsprechenden Pläne und Grundstücksverzeichnisse; Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.1.2017, Zeichen: xxx, bei der Behörde zu Zahl: xxx protokolliert, einschließlich folgender Beilagen: Bericht der xxx, xxx, de dato 2.5.2016, über die Analyse auf HCB, HCBD und leichtflüchtige CKW im Gasraum von gelagerten Futtermittelballen der xxx, Werk xxx; Gutachten zu Zeichen: xxx der xxx, xxx, de dato 16.12.2016, hinsichtlich Vergleichsmessung einer Silofolie POLYDRESS DUALEN zur Ermittlung der UV-Beständigkeit; Prüfbericht zu Zeichen: xxx der xxx, xxx, de dato 11.4.2016, betreffend Abwasseruntersuchungen Futtermittel Lagerungen; Störfallbetrachtung des xxx, xxx, Zivilingenieur für technische Chemie, xxx, de dato 01.07.2016; ferner als Bestandteil der Projektunterlagen anzusehen ist die mit Schriftsatz der Antragstellerin (E-Mail) vom 23.11.2017, bei der Behörde zu Zahl: xxx protokolliert, anher eingereichte Letztfassung des Brandschutzkonzeptes der xxx, Technisches Büro für Sicherheitstechnik und Projektmanagement, xxx, Zivilingenieur für technische Chemie, xxx, de dato 14.11.2017, hinsichtlich der Lagerung HCB-belasteter Futtermittel), befristet bis Ablauf des 31.01.2018 sowie unter Erfüllung von Auflagen erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die wörtlich lautet: „1. Beschwerdegegenstand Mit Bescheid der BH xxx vom 11.12.2017, GZ: xxx, taggleich zugestellt, hat die belangte Behörde in Erledigung eines - in mehreren Schriftsätzen präzisierten - Anbringens der Beschwerdeführerin die bekämpfte Entscheidung (Bescheid) erlassen. Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass das ursprüngliche Anbringen vom 28.01.2016 datiert, bezeichnet dieses aber im Spruch als „Antragsschriftsatz“ (Seite 1), obwohl dieses Schreiben sowohl eine Anzeige (als Hauptbegehren) als auch einen Antrag (als Eventualbegehren) enthält. Damit wird der missverständliche Eindruck erweckt, über die Anzeige vom 28.01.2016 sei nicht abgesprochen worden. Gleichermaßen werden unter den Rechtsgrundlagen die Bestimmungen "§§ 74, 75, 77, 81, 333 und 356 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994" aufgeführt, nicht aber die für Anzeigen geltende Bestimmung des § 345 GewO; damit wird erneut der Anschein erzeugt, die Anzeige vom 28.01.2016 sei unerledigt geblieben. Gleichermaßen werden unter den Rechtsgrundlagen die Bestimmungen "§§ 74, 75, 77, 81, 333 und 356 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994" aufgeführt, nicht aber die für Anzeigen geltende Bestimmung des Paragraph 345, GewO; damit wird erneut der Anschein erzeugt, die Anzeige vom 28.01.2016 sei unerledigt geblieben. Richtigerweise wäre explizit festzustellen gewesen, dass mit dem gegenständlichen Bescheid auch das Anzeigebegehren erledigt wurde. Daher erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid BH xxx vom 11.12.2017, GZ: xxx, taggleich zugestellt,

Art 130

Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist Daher erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid BH xxx vom 11.12.2017, GZ: xxx, taggleich zugestellt,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Informativ weist die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass parallel zu der gegenständlichen Beschwerde ein Schriftsatz betreffend die Berichtigung des bekämpften Bescheides

§ 62Abs 4 AVG eingebracht wurde.

Im Zuge dieses Berichtigungsantrages wird seitens der Beschwerdeführerin begehrt, dass Informativ weist die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass parallel zu der gegenständlichen Beschwerde ein Schriftsatz betreffend die Berichtigung des bekämpften Bescheides

Paragraph 62, Absatz 4, AVG eingebracht wurde. , Im Zuge dieses Berichtigungsantrages wird seitens der Beschwerdeführerin begehrt, dass • im Spruch anstelle des Wortes "Antragsschriftsatz“ der Terminus "Anbringen" gesetzt und nach der Wortfolge "nach Maßgabe" ergänzt werde: "sowie unter Kenntnisnahme" und • unter den Rechtsgrundlagen auch der § 345 GewO 1994 angeführt werde. unter den Rechtsgrundlagen auch der Paragraph 345, GewO 1994 angeführt werde.

  1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 zeigte die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw Entsorgung, jedenfalls jedoch (ursprünglich) bis 30.06.2017 an. In eventu stellte sie den Antrag, die Genehmigung zur Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw sonstigen Entsorgung, jedenfalls jedoch (ursprünglich) bis zum 30.06.2017 zu verlängern. In weiterer Folge wurden seitens der Beschwerdeführerin diverse ergänzende Projektunterlagen und Dokumente vorgelegt und Präzisierungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 11.12.2017, GZ: xxx, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Vorschreibung in diesem Bescheid angeführter Auflagen die Genehmigung zur Änderung der im Standort xxx, xxx, situierten gewerblichen Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes von zusätzlichen Lagerplätzen für kontaminierte Futtermittelballen der SN 11701 befristet bis Ablauf des 31.01.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde.
  3. Zulässigkeit der Beschwerde Durch den bekämpften Bescheid wird die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Sachentscheidung über die von ihr als Hauptbegehren eingebrachte Anzeige verletzt. Der Bescheid der belangten Behörde wird daher in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft und eine Abänderung dahingehend begehrt, dass zugleich mit der Genehmigung auch die Anzeige vom 28.01.2016 zur Kenntnis genommen werde.
  4. Beschwerdegründe Zur Begründung wird zunächst auf den Wortlaut des Anbringens vom 28.01.2016 hingewiesen, der nachstehend wiedergegeben wird (Hervorhebungen nicht im Original): "Anzeige der Aufrechterhaltung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen SN 11701 im Bereich des xxx und des xxx in eventu Antrag auf Genehmigung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen SN 11701 im Bereich des xxx und des xxx Antrag auf Genehmigung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen , SN 11701 im Bereich des xxx und des xxx Sehr geehrte Damen und Herren, die mit Bescheiden • xxx vom 14.01.2015 • xxx vom 14.01.2015 • xxx vom 28.01.2015 Genehmigte Zwischenlagerung von Futtermittelballen (Abfallschlüsselnummer SN 11701 nach ÖNORM S 2100) auf der Lagerfläche im Bereich des xxx und des Lagers des xxx wurde befristet erteilt. Für die Lagerung wurden folgende Bescheide: xxx vom 14.01.2015 und xxx vom 28.01.2015 in Anspruch genommen. Ein Verwertungskonzept betreffend die gegenständlichen Futtermittelballen ist bereits in Ausarbeitung. Ein Störfallkonzept wird derzeit erstellt und wird im gegenständlichen Verfahren umgehend nachgereicht. Weiters wird die Konsenswerberin eine Bestätigung der nach wie vor aufrechten technischen Funktion der Kunststoffe (Thema Foliengarantie) umgehend nachreichen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die materiellen Grundlagen der Lagerung im Verhältnis zur ursprünglichen Genehmigung (Bescheide xxx und xxx) nicht geändert haben. Die weitere Lagerung ist als emissionsneutral zu beurteilen und beinhaltet keine Kapazitätserweiterung. Daher sind aus Sicht der Konsenswerberin die Voraussetzungen für eine Behandlung im Anzeigeverfahren gegeben. Die Konsenswerberin zeigt hiermit die Aufrechterhaltung der Zwischenlagerung der gegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw Entsorgung, jedenfalls jedoch bis zum 30.06.2017 an. In eventu wird der Antrag gestellt, die Genehmigung zur Zwischenlagerung der gegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw sonstigen Entsorgung, jedenfalls jedoch bis zum 30.06.2017 zu verlängern". Aus der Formulierung dieses Schreibens ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwei Begehren gestellt hat: zunächst ein Begehren auf Kenntnisnahme der angezeigten emissionsneutralen Änderung

§ 81Abs 2 Z 9 Gew

O 1994, eventualiter ein Begehren auf Änderungsgenehmigung

§ 81Abs 1 Gew

O 1994. Aus der Formulierung dieses Schreibens ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwei Begehren gestellt hat: zunächst ein Begehren auf Kenntnisnahme der angezeigten emissionsneutralen Änderung

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994, eventualiter ein Begehren auf Änderungsgenehmigung

Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994. Zutreffend führt die belangte Behörde § 81 GewO 1994 uneingeschränkt als Rechtsgrundlage an; sie verabsäumt aber, bei der weiteren Aufzählung der Verfahrensvorschriften auch § 345 GewO 1994 anzuführen. Zutreffend führt die belangte Behörde Paragraph 81, GewO 1994 uneingeschränkt als Rechtsgrundlage an; sie verabsäumt aber, bei der weiteren Aufzählung der Verfahrensvorschriften auch Paragraph 345, GewO 1994 anzuführen.

§ 345Abs 6 Gew

O 1994 hat die Behörde Anzeigen binnen zwei Monaten "zur Kenntnis zu nehmen".

Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 hat die Behörde Anzeigen binnen zwei Monaten "zur Kenntnis zu nehmen". Die Beschwerdeführerin hat einen gesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Entscheidung über ihre Anzeige und zudem ein rechtliches Interesse an dieser Kenntnisnahme, mit der über die fristgerechte Anzeige der verlängerten Futtermittellagerung bis zur Erteilung der Genehmigung abgesprochen wird, zumal auch wie im verfahrenseinleitenden Schriftsatz nachgewiesen alle Voraussetzungen dafür vorliegen. 5. Beschwerdeantrag: Es wird daher gestellt der Antrag: das zuständige Verwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass zugleich mit der Genehmigung auch die Anzeige vom 28.01.2016 zur Kenntnis genommen werde.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Datiert mit 28.1.2016 erging ein Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, welches wie folgt wörtlich lautet: „Anzeige der Aufrechterhaltung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen SN 11701 im Bereich des xxx und des xxx in eventu Antrag auf Genehmigung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen SN 11701 im Bereich des xxx und des xxxAntrag auf Genehmigung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen , SN 11701 im Bereich des xxx und des xxx Sehr geehrte Damen und Herren, die mit Bescheiden • xxx vom 14.01.2015 • xxx vom 14.01.2015 • xxx vom 28.01.2015 genehmigte Zwischenlagerung von Futtermittelballen (Abfallschlüsselnummer SN 11701 nach ÖNORM S 2100) auf der Lagerflächen im Bereich des xxx und des Lagers des xxx wurde befristet erteilt. genehmigte Zwischenlagerung von Futtermittelballen (Abfallschlüsselnummer , SN 11701 nach ÖNORM S 2100) auf der Lagerflächen im Bereich des xxx und des Lagers des xxx wurde befristet erteilt. Für die Lagerung wurden folgende Bescheide: xxx vom 14.01.2015 und xxx vom 28.01.2015 in Anspruch genommen. Ein Verwertungskonzept betreffend die gegenständlichen Futtermittelballen ist bereits in Ausarbeitung. Ein Störfallkonzept wird derzeit erstellt und wird im gegenständlichen Verfahren umgehend nachgereicht. Weiters wird die Konsenswerberin eine Bestätigung der nach wie vor aufrechten technischen Funktion der Kunststofffolie (Thema Foliengarantie) umgehend nachreichen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die materiellen Grundlagen der Lagerung im Verhältnis zur ursprünglichen Genehmigung (Bescheide xxx und xxx) nicht geändert haben. Die weitere Lagerung ist als emissionsneutral zu beurteilen und beinhaltet keine Kapazitätserweiterung. Daher sind aus Sicht der Konsenswerberin die Voraussetzungen für eine Behandlung im Anzeigeverfahren gegeben. Die Konsenswerberin zeigt hiermit die Aufrechterhaltung der Zwischenlagerung der gegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw. Entsorgung, jedenfalls jedoch bis 30.06.2017 an. Ein eventu wird der Antrag gestellt, die Genehmigung zur Zwischenlagerung der gegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw. sonstigen Entsorgung, jedenfalls jedoch bis zum 30.06.2017 zu verlängern.“ Datiert mit 31.1.2017 wurde nachstehender Schriftsatz eingebracht: „Anzeige der Aufrechterhaltung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen SN 11701 im Bereich des xxx und des xxx in eventu Antrag auf Genehmigung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen SN 11701 im Bereich des xxx und des xxxAntrag auf Genehmigung der Zwischenlagerung von Futtermittelballen , SN 11701 im Bereich des xxx und des xxx Sehr geehrte Damen und Herren! Mit den nachstehenden Bescheiden • xxx vom 14.01.2015 und • xxx vom 28.01.2015 wurde die Zwischenlagerung von Futtermittelballen (Abfallschlüsselnummer SN 11701 nach ÖNORM S 2100) auf der Lagerflächen im Bereich des xxx und im xxx (vormals Reifenlager) jeweils befristet bis zum 31.01.2016 erteilt. wurde die Zwischenlagerung von Futtermittelballen (Abfallschlüsselnummer , SN 11701 nach ÖNORM S 2100) auf der Lagerflächen im Bereich des xxx und im xxx (vormals Reifenlager) jeweils befristet bis zum 31.01.2016 erteilt. Mit Verlängerungsanzeige vom 28.01.2016 zeigte xxx die Verlängerung der Lagerung betreffend beide Standorte (xxx) an. Das Verfahren über die Kenntnisnahme bzw. Genehmigung der Verlängerung ist nach wie vor bei der BH xxx anhängig. Im Rahmen der genannten Verlängerungsanzeige wurde bereits im Frühjahr 2016 durch eine Prüfung des Folienzustandes, Beprobung von Sickerwasser und des Gasraumes die Unbedenklichkeit der weiteren Lagerung nachgewiesen. Weiters wurde ein Störfallkonzept erstellt und eingereicht. Auf Grundlage eines weiteren Foliengutachtens vom 29.11.2016 ist nachgewiesen, dass die Silofolie nach wie vor intakt und eine weitere Lagerung der Futtermittelballen für die angezeigte Lagerdauer an den gegenständlichen Standorten möglich ist. Das Störfallkonzept vom 01.07.2016, der Prüfbericht Abwasser aus 11.04.2016 und die Analyse Gasraum vom 02.05.2016 werden auch der gegenständlichen Anzeige zu Grunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die materiellen Grundlagen der Lagerung im Verhältnis zur ursprünglichen Genehmigung (Bescheide xxx und xxx) nicht geändert haben. Die weitere Lagerung ist als emissionsneutral zu beurteilen und umfasst keine Kapazitätserweiterung. Daher sind aus Sicht der Konsenswerberin auch im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Behandlung im Anzeigeverfahren insbesondere

§ 81Abs 2 Z 7 Gew

O gegeben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die materiellen Grundlagen der Lagerung im Verhältnis zur ursprünglichen Genehmigung (Bescheide xxx und xxx) nicht geändert haben. Die weitere Lagerung ist als emissionsneutral zu beurteilen und umfasst keine Kapazitätserweiterung. Daher sind aus Sicht der Konsenswerberin auch im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Behandlung im Anzeigeverfahren insbesondere

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO gegeben. Ein Verwertungskonzept betreffend die gegenständlichen Futtermittelballen ist bereits in fertiggesteIlt, die abschließende Genehmigung der Landesbehörde ist noch ausständig. Die Konsenswerberin zeigt hiermit die Aufrechterhaltung der Zwischenlagerung der gegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw. Entsorgung, jedenfalls jedoch bis 30.06.2018 an. Ein eventu wird der Antrag gestellt, die Genehmigung zur Zwischenlagerung der gegenständlichen Futtermittelballen bis zur vollständigen Verwertung bzw. sonstigen Entsorgung, jedenfalls jedoch bis zum 30.06.2018 erneut zu erteilen.“ Die belangte Behörde hat sodann eine mündliche Verhandlung am 29.3.2017 anberaumt, wobei als Verhandlungsgegenstand der Antrag auf Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebes von zusätzlichen Lagerplätzen für kontaminierte Futterballen der SN 11701 (nicht gefährlicher Abfall) im Bereich des xxx und des xxx, Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx („Reifenlagerplatz“) sowie Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der KG xxx und xxx sowie xxx der KG xxx („xxx“) ausgewiesen ist. Im Zuge dieser Verhandlung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin (Antragstellerin) festgehalten, dass der Antragsgegenstand ausschließlich die Verlängerung der Lagerung umfasst. Ferner wurde der Antrag auf einen Zeitraum bis 31.1.2018 eingeschränkt. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 74Abs. 1 Gew

O 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

§ 74Abs.

2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 75Abs.

2 leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 77Abs.

1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

§ 77Abs.

2 leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 81Abs.

1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 81Abs.

2 leg. cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

§ 79cAbs.

2,1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

§ 79Abs.

1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

, Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,

  1. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
  2. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
  3. Bescheiden

§ 82Abs.

3 oder 4 entsprechende Änderungen,4. Bescheiden

Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Absatz eins, zu behandeln ist. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

§ 76Abs.

1 fallen oder in Bescheiden

§ 76Abs.

2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden

Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  2. Sanierung

§ 12des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl.

Nr. 380/1988,Sanierung

Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  2. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
  3. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
  4. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

§ 81Abs.

3 leg. cit. sind Änderungen

Abs. 2 Z 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Paragraph 81, Absatz 3, leg. cit. sind Änderungen

Absatz 2, Ziffer 7, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

§ 345Abs. 2 leg. cit. sind die Anzeigen zu erstatten

Gemäß Paragraph 345, Absatz 2, leg. cit. sind die Anzeigen zu erstatten 1.

§ 46Abs.

2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde undgemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 3, bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und 2.

§ 46Abs.

2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

§ 345Abs.

3 leg. cit. gilt für die Art der Einbringung der Anzeigen § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege

§ 339Abs.

3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege

§ 339Abs.

3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige

§ 46Abs.

2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen

§ 46Abs.

2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

§ 339Abs.

4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

Paragraph 345, Absatz 3, leg. cit. gilt für die Art der Einbringung der Anzeigen Paragraph 339, Absatz 4, Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege

Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege

Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Für die Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall und für die Anzeigen

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

§ 345Abs.

5 leg. cit. hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Paragraph 345, Absatz 5, leg. cit. hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

§ 345Abs.

6 leg. cit. hat die Behörde Anzeigen

§ 81Abs.

3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen

§ 81Abs.

3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.

Paragraph 345, Absatz 6, leg. cit. hat die Behörde Anzeigen

Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Für die den Anzeigen

Paragraph 81, Absatz 3, anzuschließenden Belege gilt Paragraph 353, Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid ihrem Änderungsantrag, der als Eventualantrag gestellt wurde, vollinhaltlich Rechnung getragen, zumal der ursprüngliche Antrag zwar eine Befristung mit 31.6.2018 ausweist, jedoch dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung am 29.3.2017 modifiziert wurde und sohin die Frist 31.1.2018 hinsichtlich der Lagerung der HCB-belasteten Futtermittel antragsgemäß von der belangten Behörde genehmigt wurde. Diesbezüglich ist keine Beschwer vorhanden. Soweit nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sich dabei nur um einen Eventualantrag gehandelt hat und der Hauptantrag die Anzeige im Sinne des§ 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 umfasst hat, wird darauf verwiesen, dass dem Antrag vom 31.1.2017 zu entnehmen ist, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine Behandlung im Anzeigeverfahren

§ 81Abs. 2 Z 7 Gew

O 1994 gegeben seien und nunmehr im Beschwerdeschriftsatz eine angezeigte emissionsneutrale Änderung

§ 81Abs. 2 Z 9 Gew

O 1994 begehrt wird. Soweit nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sich dabei nur um einen Eventualantrag gehandelt hat und der Hauptantrag die Anzeige im Sinne des, Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 umfasst hat, wird darauf verwiesen, dass dem Antrag vom 31.1.2017 zu entnehmen ist, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine Behandlung im Anzeigeverfahren

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994 gegeben seien und nunmehr im Beschwerdeschriftsatz eine angezeigte emissionsneutrale Änderung

Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 begehrt wird. Richtig ist, dass

§ 345Abs. 6 Gew

O 1994 – wie oben zitiert – die Behörde bei Anzeigen

§ 81Abs.

3 zwei Monate nach Erstattung der Anzeige diese mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen hat, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Unbestritten ist, dass gegenständlich so ein Bescheid nicht erlassen wurde und wird dazu ausgeführt, dass mangels eines Devolutionsantrages das erkennende Verwaltungsgericht für die Erlassung eines derartigen Bescheides nicht zuständig ist. Richtig ist, dass

Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 – wie oben zitiert – die Behörde bei Anzeigen

Paragraph 81, Absatz 3, zwei Monate nach Erstattung der Anzeige diese mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen hat, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Absatz 5, zu erlassen. Unbestritten ist, dass gegenständlich so ein Bescheid nicht erlassen wurde und wird dazu ausgeführt, dass mangels eines Devolutionsantrages das erkennende Verwaltungsgericht für die Erlassung eines derartigen Bescheides nicht zuständig ist. Es wird darauf verwiesen, dass in der Sache selbst ein ordentliches Verfahren durchgeführt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihr Begehren dahingehend eingeschränkt hat, dass die Befristung hinsichtlich der Lagerung der HCB-belasteten Futtermittel mit Ablauf des 31.1.2018 eingeschränkt wurde und gilt dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes für das Gesamtverfahren somit auch für das Anzeigeverfahren. Seitens der belangten Behörde wurde das „in eventu“ in den zugrunde liegenden Anträgen als „entweder/oder“ gewertet und hat die Beschwerdeführerin durch das nunmehr durchgeführte Änderungsgenehmigungsverfahren keinen Rechtsnachteil, wenngleich ein Abspruch über die Anzeige fehlt. Das nunmehr eine kürzere Frist als ursprünglich beantragt vorliegt, gründet sich auf die Einschränkung im Ortsaugenschein. Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.514.4.2018

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