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{'item': 'KLVwG-S4-103/5/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlKLVwG-S4-103/5/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 04.12.2017, Zahl: xxx, wegen einem Minderheitsbeschwerdeverfahren nach dem K-FLG (Mitbeteiligte Parteien xxx und xxx), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom
  2. Dezember 2017, Zahl: xxx, wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom
  4. Dezember 2017, Zahl: xxx, wird F o l g e g e g e b e n und wird der Bescheid in seinem Spruchpunkt
  5. abgeändert, sodass dieser zu lauten hat: „
  6. Die Minderheitsbeschwerde gegen den zu Tagesordnungspunkt
  7. gefassten Beschluss wird als unbegründet abgewiesen.“ III.römisch drei. Der Antrag auf Genehmigung der am 13.10.2017 beschlossenen Änderung des Wirtschaftsplanes wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten z u r ü c k g e w i e s e n . IV.römisch vier. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 04.12.2017, Zahl: xxx, wurde gemäß § 51 K-FLG und den §§ 8 und 10 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung aufgrund der Minderheitsbeschwerde des xxx und des xxx vom 19.10.2017 gegen die Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 13.10.2017 unter Spruchpunkt
  8. die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  9. als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt
  10. der Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  11. stattgegeben und der unter Tagesordnungspunkt
  12. gefasste Beschluss ersatzlos behoben, sowie unter Spruchpunkt
  13. der Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  14. stattgegeben und der unter Tagesordnungspunkt
  15. gefasste Beschluss ersatzlos behoben.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 04.12.2017, Zahl: xxx, wurde gemäß Paragraph 51, K-FLG und den Paragraphen 8 und 10 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung aufgrund der Minderheitsbeschwerde des xxx und des xxx vom 19.10.2017 gegen die Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 13.10.2017 unter Spruchpunkt
  16. die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  17. als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt
  18. der Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  19. stattgegeben und der unter Tagesordnungspunkt
  20. gefasste Beschluss ersatzlos behoben, sowie unter Spruchpunkt
  21. der Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
  22. stattgegeben und der unter Tagesordnungspunkt
  23. gefasste Beschluss ersatzlos behoben. In der Begründung des Bescheides wurde ua. ausgeführt, wie folgt: „„Verfahrensgang Die Agrargemeinschaft "xxx" wurde mit Bescheid vom 31.12.1925, Zahl: xxx, reguliert. Im II. Anhang (richtig: IV. Anhang), Zahl: xxx, wurde die Bestimmung des Punkt
  24. der Weidenutzungsvorschriften des Regulierungsplanes 1925 dahingehend abgeändert, als dass jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt ist, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können.Im römisch zwei. Anhang (richtig: römisch vier. Anhang), Zahl: xxx, wurde die Bestimmung des Punkt
  25. der Weidenutzungsvorschriften des Regulierungsplanes 1925 dahingehend abgeändert, als dass jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt ist, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können. Mit III. Anhang (richtig: V. Anhang), Zahl: xxx, wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Verwaltungssatzung erlassen, welche mit VI. Anhang, Zahl: xxx, in den §§ 8.,
  26. und
  27. abgeändert wurde.Mit römisch drei. Anhang (richtig: römisch fünf. Anhang), Zahl: xxx, wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Verwaltungssatzung erlassen, welche mit römisch sechs. Anhang, Zahl: xxx, in den Paragraphen 8 Punkt , 10 und 15, abgeändert wurde. Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.02.2014, Zahl: xxx, wurde einer Aufsichtsbeschwerde des xxx stattgegeben und festgestellt, dass die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, berechtigt ist, auch nicht auf der Liegenschaft vlg. xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Weiters wurde die Agrargemeinschaft aufgefordert, Herrn xxx den Betrag in der Höhe von € 570,-- zu ersetzen. Begründend wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass sich aus der Formulierung, wonach jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt ist so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können, ergebe, dass die Weidetiere der Anteilsberechtigten nicht zwingend auf der beanteilten Stammsitzliegenschaft überwintert werden müssen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.09.2017, Zahl: xxx, wurde der Obmann der Agrargemeinschaft, Herr xxx, seiner Stelle als Obmann enthoben und wurde einer allenfalls eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Obmann betreffend den Auftrieb der Liegenschaft xxx sich nicht an rechtskräftige Bescheide bzw. Anordnungen der Agrarbehörde halte und wiederholt diesen nicht nachgekommen sei. Am 13.10.2017 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt
  28. wurde der mehrheitliche Beschluss gefasst, den Bescheid der Agrarbehörde, Zahl: xxx, zu beeinspruchen. Unter Tagesordnungspunkt
  29. mit der Bezeichnung „Almauftriebsrechte der Stammsitzliegenschaften" wurde beschlossen, dass nur Vieh aufgetrieben werden darf, welches auf der Stammsitzliegenschaft überwintert wird. Zu Tagesordnungspunkt
  30. erfolgte eine Wahl des Obmannes und wurde Herr xxx zum Obmann gewählt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 erhoben Herr xxx und xxx Minderheitenbeschwerde gegen die unter Tagesordnungspunkt
  31. bis
  32. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung vom 13.10.
  33. Zu Tagesordnungspunkt
  34. führten die Beschwerdeführer begründend aus, dass der Obmann aufgrund seiner rechtswidrigen Handlungen für die Agrargemeinschaft nicht mehr tragbar sei. Zu Tagesordnungspunkt
  35. brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Beschluss dem Regelungsplan und dem Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, Zahl: xxx, widerspreche. In diesem Bescheid sei klar und unmissverständlich festgestellt worden, dass die Liegenschaft vlg. xxx berechtigt sei, auch nicht auf der Liegenschaft vlg. xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Gebiet aufzutreiben. Der Beschluss hätte auch zur Folge, dass die Weideflächen wieder stark verunkrauten, da die Anzahl der aufgetriebenen Rinder in den letzten Jahren stark gesunken sei. Dies führe dazu, dass in den letzten beiden Jahren einige Weidegebiete zu wenig bzw. teilweise überhaupt nicht beweidet worden seien. Erst in den letzten Jahren habe man ca. 10 ha zur Schaffung von zusätzlichen Weideflächen gerodet. Auch würde der Beschluss dazu führen, dass auch die Liegenschaften EZ 5 und EZ 9 nicht mehr auftreiben könnten, da in den Wirtschaftsgebäuden auch keine Rinder mehr überwintert werden. Zur Wahl des Obmannes brachten die Beschwerdeführer vor, dass der aufgrund seines Fehlverhaltens enthobene Obmann xxx wieder zum Obmann gewählt worden sei. Herr xxx habe die Mitglieder vor der Wahl aufgeklärt, dass laut Auskunft der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, der enthobene Obmann xxx nicht wählbar sei. Daraufhin hätten einige Mitglieder gesagt, dass sie sich von der Behörde nicht vorschreiben lassen, wen sie wählen. Dass Herr xxx als Obmann untragbar sei, gehe aus der Begründung des Bescheides hervor. Weiters führten die Beschwerdeführer noch verschiedene Handlungen des Obmannes an, die ihm die Eignung als Obmann ab- sprechen würden. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017 gab die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmannstellvertreter xxx, eine Stellungnahme ab und führte aus, dass die Mehrheit der Nachbarschaftsmitglieder der Meinung sei, dass sich die Agrargemeinschaft ihren Obmann selbst wählen könne und müsse es zulässig sein, gegen die Amtsenthebung das zur Verfügung stehende Rechtsmittel zu erheben. Im Übrigen habe der zuständige Vorstand der Agrargemeinschaft ebenfalls beschlossen, gegen die Amtsenthebung des Obmannes Beschwerde zu erheben. Zu Tagesordnungspunkt
  36. führte die Agrargemeinschaft aus, dass die überwiegende Mehrheit der Nachbarschaftsmitglieder sachlich der fundierten Meinung sei, dass die Weidenutzung vorrangig für eigenes auf den Stammsitzliegenschaften überwintertes Vieh zur Verfügung stehen solle. Dies deshalb, weil die Auftriebsrechte am Papier nicht praktisch umgesetzt werden könnten, dies aufgrund der geltenden Förderrichtlinien wegen der zu geringen Almfutterflächen und andererseits auch, weil die höchstmögliche Auftriebszahl zu einer Übernutzung und Schädigung der Almweideflächen führen würde. Sollten die förderungsrechtlich zulässigen Auftriebszahlen mit eigenem auf den Stammsitzliegenschaften überwintertem Vieh nicht ausgeschöpft werden, so lasse die Agrargemeinschaft den Auftrieb von nicht eigenem und/oder nicht auf der Stammsitzliegenschaft überwintertem Vieh zu. Zur Wahl des Obmannes führte die Agrargemeinschaft aus, dass die Mehrheit der Nachbarschaftsmitglieder der Auffassung sei, dass der bisherige Obmann seine Funktion zum klaren und überwiegenden Vorteil der Agrargemeinschaft ausgeübt habe. Er sei keine Unperson und könne er von der neuerlichen Wahl nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich sei das Beschwerdeverfahren abzuwarten. … Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen nun, unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, zu folgender rechtlicher Beurteilung: … Zu Tagesordnungspunkt 2.: Der II. Anhang (IV. Anhang), Zahl: xxx, zum Generalakt, besagt, dass jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt ist, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintern bzw. überwintert werden können. Diesbezüglich ist zu Zahl: xxx, auch bereits ein Bescheid der Agrarbehörde Kärnten ergangen, in welchem festgestellt wurde, dass der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, das Recht zusteht, auch nicht auf der Liegenschaft vlg. xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Die Agrargemeinschaft hat unter Tagesordnungspunkt
  37. nunmehr einen Beschluss gefasst, der gegen den Regelungsplan verstößt und war der Beschluss aus diesem Grunde aufzuheben.Der römisch zwei. Anhang (römisch vier. Anhang), Zahl: xxx, zum Generalakt, besagt, dass jedes Nachbarschaftsmitglied berechtigt ist, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintern bzw. überwintert werden können. Diesbezüglich ist zu Zahl: xxx, auch bereits ein Bescheid der Agrarbehörde Kärnten ergangen, in welchem festgestellt wurde, dass der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, das Recht zusteht, auch nicht auf der Liegenschaft vlg. xxx überwintertes Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben. Die Agrargemeinschaft hat unter Tagesordnungspunkt
  38. nunmehr einen Beschluss gefasst, der gegen den Regelungsplan verstößt und war der Beschluss aus diesem Grunde aufzuheben. Ergänzend festzuhalten sei, dass der Agrargemeinschaft grundsätzlich das Recht zusteht, auch bestehende Regelungspläne mittels Vollversammlungsbeschluss abzuändern. Aus der Formulierung des Tagesordnungspunktes und der Beschlussfassung geht jedoch nicht her- vor, dass die Agrargemeinschaft bereits den Regelungsplan abändern wollte und ist auch nicht festgehalten, welche Bestimmungen des Regelungsplanes abgeändert hätten werden sollen. Für die Annahme der Abänderung des Regelungsplanes ist auch der Tagesordnungspunkt nicht entsprechend formuliert. Sollte somit die Agrargemeinschaft die Abänderung des Regelungsplanes beabsichtigen, so wäre dies ordnungsgemäß auf die Tagesordnung der Vollversammlung zu setzen und müsste auch festgehalten werden, welche Punkte des Regelungsplanes genau durch den Vollversammlungsbeschluss abgeändert werden sollen. Zu Tagesordnungspunkt 3.: Mit dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3., wonach der mit Bescheid der Agrarbehörde enthobene Obmann xxx wieder zum Obmann der Agrargemeinschaft gewählt wurde, hat die Agrargemeinschaft versucht, den Bescheid der Agrarbehörde zu umgehen. Dies ist jedoch nicht möglich und steht es der Agrargemeinschaft offen ihre Beschwerderechte im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen. Die Agrarbehörde ist gemäß § 51 K-FLG verpflichtet die Agrargemeinschaften zu überwachen. Entsprechend der geltenden Verwaltungssatzung ist die Agrarbehörde berechtigt Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Ein Beharrungsbeschluss der Agrargemeinschaft, mit welchem die Agrargemeinschaft gerade den von der Agrarbehörde enthobenen Obmann wieder zum Obmann der Agrargemeinschaft wählt, würde die Enthebung ad absurdum führen. Aus diesem Grunde war die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
  39. ersatzlos zu beheben.“Die Agrarbehörde ist gemäß Paragraph 51, K-FLG verpflichtet die Agrargemeinschaften zu überwachen. Entsprechend der geltenden Verwaltungssatzung ist die Agrarbehörde berechtigt Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Ein Beharrungsbeschluss der Agrargemeinschaft, mit welchem die Agrargemeinschaft gerade den von der Agrarbehörde enthobenen Obmann wieder zum Obmann der Agrargemeinschaft wählt, würde die Enthebung ad absurdum führen. Aus diesem Grunde war die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
  40. ersatzlos zu beheben.“ II.römisch zwei. Beschwerde: Gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.12.2017 wurde von der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, xxx, Beschwerde mit folgender Begründung erhoben: „… D. Beschwerdegründe
  41. Nach § 51 Abs 3 K-FLG dürfen von der Agrarbehörde nur solche Beschlüsse der Vollversammlung aufgehoben werden, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen. Wie die belangte Behörde selbst zutreffend festhält, steht der Agrargemeinschaft das Recht zu, auch bestehende Regelungspläne mittels Vollversammlungsbeschluss abzuändern; eine solche Abänderung ist hier augenscheinlich gewollt. Alle Mitglieder, insbesondere die Mitglieder, welche die gegenständlichen Minderheitenbeschwerden eingebracht haben, haben sowohl den Tagesordnungspunkt ,,
  42. Almauftriebsrechte der Stammsitzliegenschuften, Beschluss", und auch den dazu gefassten Beschluss so verstanden, dass der letzte Halbsatz des Punktes
  43. laut II. (richtig IV.) Anhang zum Generalakt zu entfallen hat. Der Wirtschaftsplan zum Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes "xxx, xxx, xxx", genehmigt mit Bescheid der Agrarbehörde xxx am
  44. Mai 1953, Zahl: xxx, Punkt
  45. mit dem ursprünglichen Wortlaut: "Die Auftriebsziffer beträgt 153 Stück Rindvieh / Kühe und Galtrinder / Vlg. xxx ist zum Auftrieb eines Rindes vlg. xxx zum Auftrieb von 2 Rindern berechtigt; den übrigen 10 Teilgenossen steht das Auftriebsrecht für je 15 Rinder zu. Außerdem darf jeder Teilgenosse seine eigenen Schafe auftreiben. Die Verpachtung von Rinderauftriebsrechten innerhalb der Nachbarschaft ist gestattet." ist durch den vorzitierten, agrarbehördlich genehmigten Beschluss zur Gänze abgeändert worden und lautet seit 1953 wörtlich wie folgt: ,,Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bezw. überwintert werden können." Nunmehr soll dieser Punkt wörtlich wie folgt lauten: "Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bezw. überwintert werden können."
  46. Nach Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG dürfen von der Agrarbehörde nur solche Beschlüsse der Vollversammlung aufgehoben werden, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen. Wie die belangte Behörde selbst zutreffend festhält, steht der Agrargemeinschaft das Recht zu, auch bestehende Regelungspläne mittels Vollversammlungsbeschluss abzuändern; eine solche Abänderung ist hier augenscheinlich gewollt. Alle Mitglieder, insbesondere die Mitglieder, welche die gegenständlichen Minderheitenbeschwerden eingebracht haben, haben sowohl den Tagesordnungspunkt ,,
  47. Almauftriebsrechte der Stammsitzliegenschuften, Beschluss", und auch den dazu gefassten Beschluss so verstanden, dass der letzte Halbsatz des Punktes
  48. laut römisch zwei. (richtig römisch vier.) Anhang zum Generalakt zu entfallen hat. Der Wirtschaftsplan zum Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes "xxx, xxx, xxx", genehmigt mit Bescheid der Agrarbehörde xxx am
  49. Mai 1953, Zahl: xxx, Punkt
  50. mit dem ursprünglichen Wortlaut: "Die Auftriebsziffer beträgt 153 Stück Rindvieh / Kühe und Galtrinder / Vlg. xxx ist zum Auftrieb eines Rindes vlg. xxx zum Auftrieb von 2 Rindern berechtigt; den übrigen 10 Teilgenossen steht das Auftriebsrecht für je 15 Rinder zu. Außerdem darf jeder Teilgenosse seine eigenen Schafe auftreiben. Die Verpachtung von Rinderauftriebsrechten innerhalb der Nachbarschaft ist gestattet." ist durch den vorzitierten, agrarbehördlich genehmigten Beschluss zur Gänze abgeändert worden und lautet seit 1953 wörtlich wie folgt: ,,Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bezw. überwintert werden können." Nunmehr soll dieser Punkt wörtlich wie folgt lauten: "Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bezw. überwintert werden können." Zu dieser Einschränkung hat der Vorstand der Agrargemeinschaft in seiner Stellungnahme vom 06.11.2017 folgende sachliche Begründung abgegeben: "Die überwiegende Mehrheit der Nachbarschaftsmitglieder ist der sachlich fundierten Meinung, dass die Weidenutzung vorrangig für eigenes, auf den Stammsitzliegenschaften überwintertes Vieh zur Verfügung stehen soll, weil die Auftriebsrechte am Papier nicht in die Wirklichkeit umgesetzt werden können, einerseits aufgrund der geltenden Förderungsrichtlinien wegen der zu geringen Almfutterflächen und andererseits tatsächlich, weil die höchstmögliche Auftriebszahl zu einer Übernutzung und Schädigung der Almweideflächen führen würde. Sollten die tatsächlich und förderungsrechtlich zulässigen Auftriebszahlen mit eigenem, auf den Stammsitzliegenschaften überwinterten Vieh nicht ausgeschöpft werden, so lässt die Agrargemeinschaft den Auftrieb von nicht eigenem und/oder nicht auf der Stammsitzliegenschaft überwinterten Vieh zu." Die Weidenutzung soll dem Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften dienen; diesem Erfordernis trägt die Neuregelung Rechnung. Allgemein wirtschaftliche Gesichtspunkte widersprechen dagegen nicht, im Gegenteil, die Beschränkung der Weidenutzung zu Gunsten des auf den Stammsitzliegenschaften überwinterten Viehs ist in zahlreichen Regulierungsurkunden in Österreich, insbesondere in Kärnten, wortwörtlich so geregelt und stärkt ganz im Sinne des K- FLG Stammsitzliegenschaften mit HofsteIlen und ausreichenden Heimflächen zur Überwinterung von Vieh. Der Bedarf der Stammsitzliegenschaften soll (vorrangig) befriedigt werden, anderen Ursachen für den Erwerb von Anteilsrechten soll die Agrarbehörde entgegentreten. Das wahllose Auftreiben von Vieh, welches nicht vor Ort überwintert, birgt zusätzlich trotz der vorgesehenen tierärztlichen Untersuchungen die Gefahr von Tierkrankheiten und Seuchen in sich und gefährdet den Almviehbestand der übrigen Mitglieder. Im Übrigen ist die Abänderung des Regelungsplanes von der Agrarbehörde zu genehmigen, wenn keine Bedenken bestehen. Die Bedenken der belangten Behörde richten sich nicht gegen den Inhalt, sondern lediglich gegen die Nichteinhaltung von Formalitäten. Da die Formalitäten jedoch nur sicherstellen wollen, dass der Inhalt von den Mitgliedern nicht verkannt wird, was hier offensichtlich nicht der Fall ist, begehrt die Beschwerdeführerin die Genehmigung dieser Regelungsplanänderung. Solange diese Genehmigung noch nicht erteilt ist, steht den Mitgliedern kein Beschwerderecht zu, zumal die Änderung auf Antrag des Vorstandes erfolgt. Beweis: Niederschrift über die ao. Vollversammlung vom 13.10.2017 xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx xxx, xxx, xxx als Zeugen
  51. § 51 K-FLG sieht zwar vor, dass die Agrarbehörde Beschlüsse der Vollversammlung unter ganz bestimmten, schwer wiegenden Gründen aufheben kann, nicht aber Wahlen. Die Verwaltungssatzung sieht infolge dessen auch keine Möglichkeit vor ordnungsgemäß gewählte Organe der Agrargemeinschaft zu ignorieren. Der bzw. die Gewählte darf die Wahl nicht ohne weiteres ablehnen. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin daher ganz zutreffend ausgeführt: "Die überwiegende Mehrheit der Nachbarschaftsmitglieder ist der Auffassung, dass der bisherige Obmann seine Funktion zum klaren und überwiegenden Vorteil der Agrargemeinschaft ausgeübt hat. Er ist daher keine Unperson und von der neuerlichen Wahl zum Obmann nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist das Ergebnis des anhängigen Beschwerdeverfahrens abzuwarten."Paragraph 51, K-FLG sieht zwar vor, dass die Agrarbehörde Beschlüsse der Vollversammlung unter ganz bestimmten, schwer wiegenden Gründen aufheben kann, nicht aber Wahlen. Die Verwaltungssatzung sieht infolge dessen auch keine Möglichkeit vor ordnungsgemäß gewählte Organe der Agrargemeinschaft zu ignorieren. Der bzw. die Gewählte darf die Wahl nicht ohne weiteres ablehnen. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin daher ganz zutreffend ausgeführt: "Die überwiegende Mehrheit der Nachbarschaftsmitglieder ist der Auffassung, dass der bisherige Obmann seine Funktion zum klaren und überwiegenden Vorteil der Agrargemeinschaft ausgeübt hat. Er ist daher keine Unperson und von der neuerlichen Wahl zum Obmann nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist das Ergebnis des anhängigen Beschwerdeverfahrens abzuwarten." Den bekämpften Bescheid mangelt die Rechtsgrundlage. Beweis: wie vor Akt der Agrarbehörde Kärnten, Zahl: xxx
  52. Die Beschwerdeführerin stellt folgende E. Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a) eine mündliche Verhandlung durchführen, b) den Bescheid in den angefochtenen Spruchteilen
  53. und
  54. ersatzlos beheben und die am 13.10.2017 beschlossene Änderung des Wirtschaftsplanes zum Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes "xxx, xxx, xxx", Punkt
  55. durch Streichung des letzten Halbsatzes „bezw. überwintert werden können. " genehmigen, sodass dieser Punkt nunmehr wörtlich lautet wie folgt: "Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bezw- überwintert werden können.“, c.) in eventu, die angefochtenen Teile des Bescheides aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“ III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Schreiben vom 12.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Aktenvorgang mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Am 15.03.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher die Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den xxx, sowie deren Rechtsvertreter xxx und die Minderheitsbeschwerdeführer xxx sowie in Vertretung des xxx, dessen xxx, teilnahmen. Ebenso bei der Verhandlung anwesend waren der Obmann der xxx „xxx“, xxx, sowie weitere Mitglieder der xxx. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979 idgF, lautet:Paragraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, idgF, lautet: „

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.“ § 95 K-FLG, lautet:Paragraph 95, K-FLG, lautet: „
(1)Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Absatz eins, berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden. …“ § 8 Abs 1 der Verwaltungssatzung (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 30.06.2017, Zahl: xxx lautet:Paragraph 8, Absatz eins, der Verwaltungssatzung (Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 30.06.2017, Zahl: xxx lautet: „Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.“ § 10 Abs. 2 der Verwaltungssatzung lautet:Paragraph 10, Absatz 2, der Verwaltungssatzung lautet: „Ein Antrag auf Änderung des Regelungsplanes (§ 95 K-FLG) ist, wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Vollversammlung vorliegt, durch den Vorstand der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen.“„Ein Antrag auf Änderung des Regelungsplanes (Paragraph 95, K-FLG) ist, wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Vollversammlung vorliegt, durch den Vorstand der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen.“ IV. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Nachbarschaft xxx, Zahl: xxx, vom 31.12.1925 – Wirtschaftsplan - lautet:römisch vier. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Nachbarschaft xxx, Zahl: xxx, vom 31.12.1925 – Wirtschaftsplan - lautet: „A) Weidennutzung … 3.) Fremdes Vieh darf nicht aufgetrieben werden. 4.) Schafe dürfen nur in jene Partien gehen, wo das Weidevieh nicht hingelangen kann, und zwar in der Zeit vom Beginne der Vegetation bis zum Schneefall. ….“ IV. Anhang, Zahl: xxx, vom 06.05.1953 lautet:römisch vier. Anhang, Zahl: xxx, vom 06.05.1953 lautet: „Punkt 5 der Weidenutzungsbestimmungen hat zu lauten: Jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden bzw. überwintert werden können.“ V.römisch fünf. Feststellungen: Die Agrargemeinschaft „xxx, xxx und xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde xxx vom
  1. Dezember 1925, Zl. xxx, sowie mit weiteren Anhängen, geregelt. Die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, im derzeitigen Eigentum des xxx ist an diesem Gemeinschaftsbesitz (EZ xxx) mit 2 von 188 Anteilen anteilsberechtigt. Auf der Liegenschaft EZ xxx, vlg. xxx, kann kein Vieh überwintert werden. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Haus, wobei der Stall in seinem derzeitigen Zustand nicht zeitgemäß und zur Viehhaltung nicht geeignet ist. Die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, vlg. xxx, befindet sich im Eigentum des xxx und ist am Gemeinschaftsbesitz mit 1 von 188 Anteilen anteilsberechtigt. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.09.2017, Zahl: xxx, wurde unter Spruchpunkt
  2. der Obmann der Agrargemeinschaft „xxx“, xxx, seiner Stelle als Obmann enthoben. Zufolge Spruchpunkt
  3. hat der Obmannstellvertreter der Agrargemeinschaft „xxx“, xxx, die Agenden des Obmannes zu übernehmen. Die Wahl eines neuen Obmannes hat längstens binnen drei Monaten ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu erfolgen. Am 13.10.2017 fand eine Vollversammlung der AG „xxx – xxx – xxx“ statt. Dabei wurde unter Tagesordnungspunkt
  4. der mehrheitliche Beschluss gefasst den Bescheid der Agrarbehörde vom 25.09.2017, Zahl: xxx, zu beeinspruchen. Weiters wurde unter Tagesordnungspunkt
  5. hinsichtlich der Almauftriebsrechte der Stammsitzliegenschaften der mehrheitliche Beschluss gefasst, dass nur Vieh aufgetrieben werden darf, welches auf der Stammsitzliegenschaft überwintert wird. Unter Tagesordnungspunkt
  6. „Wahl des Obmannes“ wurde mehrheitlich xxx wieder zum Obmann gewählt. Tagesordnungspunkt
  7. lautet wie folgt: „Almauftriebsrechte der Stammsitzliegenschaften, Beschluss.“ Der Beschluss lautet: „Es darf nur Vieh aufgetrieben werden, welches auf der Stammsitzliegenschaft überwintert wird.“ Das Abstimmungsergebnis war 8 Stimmen dafür, 2 Stimmen (xxx, xxx – in Vertretung xxx) dagegen und 1 Stimmenthaltung (xxx). Tagesordnungspunkt
  8. lautet wie folgt: „Wahl des Obmannes“. Der Beschluss lautet auf xxx. Das Abstimmungsergebnis war 8 Stimmen - 165 Anteile - dafür, 2 Stimmen (xxx, xxx – in Vertretung xxx) - 3 Anteile -dagegen und 1 Stimmenthaltung (xxx) - 20 Anteile -. Gegen diese Mehrheitsbeschlüsse der Vollversammlung der AG „xxx“ haben xxx und xxx binnen 8 Tagen Minderheitsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 29.12.2017 wurde unter Tagesordnungspunkt
  9. „Beratung und Beschlussfassung über Änderung der Satzung bzw. des Wirtschaftsplanes über die Weidenutzung“ mehrheitlich beschlossen: „in das gemeinschaftliche Weidegebiet darf nur Vieh aufgetrieben werden, welches auf der beanteilten Stammsitzliegenschaft überwintert wird.“ Der Antrag auf Genehmigung der Änderung des Generalaktes auf Grundlage des Beschlusses vom 29.12.2017 wurde bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, bereits gestellt. Von xxx und xxx wurde gegen diesen Beschluss der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx vom 29.12.2017 eine Minderheitsbeschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.03.2018, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“ gegen den Bescheid Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.09.2017, Zahl: xxx, Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Agrargemeinschaft ergeben. Ist ein Vollversammlungsbeschluss Gegenstand der Streitigkeit, dann ist eine Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit diesen Streit an die Agrarbehörde heranzutragen (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131). § 51 Abs. 2 K-FLG weist die Zuständigkeit zur Streitentscheidung, also auch zur Entscheidung über die Minderheitsbeschwerde, der Agrarbehörde zu. Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom. Die Grenze der Autonomie wird bei Verstößen gegen materiell- und formalrechtliche Vorschriften (Gesetze, Satzung, Regelungsplan) erreicht. Eine Behebung von Beschlüssen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde erfolgt bei Verstößen gegen Vorschriften, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant wiedersprechen und subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzen. Erfolgreich ist eine Minderheitsbeschwerde, wenn dem Beschluss ein formeller Mangel anhaftet oder dieser gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt (inhaltlicher Mangel) und dabei Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden (VwGH 24.04.2008, 2007/07/0026 mwN).Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung der Agrargemeinschaft ergeben. Ist ein Vollversammlungsbeschluss Gegenstand der Streitigkeit, dann ist eine Minderheitsbeschwerde die einzige Möglichkeit diesen Streit an die Agrarbehörde heranzutragen (VwGH 26.05.2011, 2011/07/0131). Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG weist die Zuständigkeit zur Streitentscheidung, also auch zur Entscheidung über die Minderheitsbeschwerde, der Agrarbehörde zu. Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom. Die Grenze der Autonomie wird bei Verstößen gegen materiell- und formalrechtliche Vorschriften (Gesetze, Satzung, Regelungsplan) erreicht. Eine Behebung von Beschlüssen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde erfolgt bei Verstößen gegen Vorschriften, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant wiedersprechen und subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzen. Erfolgreich ist eine Minderheitsbeschwerde, wenn dem Beschluss ein formeller Mangel anhaftet oder dieser gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt (inhaltlicher Mangel) und dabei Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden (VwGH 24.04.2008, 2007/07/0026 mwN). Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der Agrargemeinschaft steht grundsätzlich das Recht zu, mittels Vollversammlungsbeschluss die Abänderung bestehender Regelungspläne zu beantragen. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid zu Recht festgehalten hat, geht aus der Formulierung des Tagesordnungspunktes und der Beschlussfassung jedoch nicht hervor, dass die Agrargemeinschaft bereits den Regelungsplan abändern wollte und ist auch nicht festgehalten, welche Bestimmungen des Regelungsplanes abgeändert hätten werden sollen. Für die Annahme der Abänderung des Regelungsplanes ist auch der Tagesordnungspunkt nicht entsprechend formuliert. Im Gegenstand lagen daher die formalen Voraussetzungen für den Beschluss tatsächlich nicht vor. Bei einer Änderung ist nach § 95 K-FLG vorzugehen (vgl. VwGH 2361/80). Im Gegenstand lagen daher die formalen Voraussetzungen für den Beschluss tatsächlich nicht vor. Bei einer Änderung ist nach Paragraph 95, K-FLG vorzugehen vergleiche VwGH 2361/80). Hinzuweisen ist auch darauf, dass am 29.12.2017 unter Tagesordnungspunkt
  10. „Beratung und Beschlussfassung über Änderung der Satzung bzw. des Wirtschaftsplanes über die Weidenutzung“ ein klarer formulierter Beschluss gefasst wurde. Es wurde mehrheitlich beschlossen, dass in das gemeinschaftliche Weidegebiet nur Vieh aufgetrieben werden darf, welches auf der beanteilten Stammsitzliegenschaft überwintert wird. Aufgrund dieses Beschlusses der Vollversammlung vom 29.12.2017 wurde bereits durch die Agrargemeinschaft ein Antrag auf Änderung des Regelungsplanes bei der Agrarbehörde gestellt. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Hiezu ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der neuerlichen Obmannwahl der Auftrag der belangten Behörde zur Durchführung der Wahl aufrecht war. Eine Ergänzungswahl gemäß § 12 Abs 4 der Verwaltungssatzung wurde durchgeführt. Die Funktionsperiode des bei der Ergänzungswahl gewählten Obmannes dauert somit noch so lange wie die ursprüngliche Funktionsperiode des bereits gewählten Vorstandes dauert.Hiezu ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der neuerlichen Obmannwahl der Auftrag der belangten Behörde zur Durchführung der Wahl aufrecht war. Eine Ergänzungswahl gemäß Paragraph 12, Absatz 4, der Verwaltungssatzung wurde durchgeführt. Die Funktionsperiode des bei der Ergänzungswahl gewählten Obmannes dauert somit noch so lange wie die ursprüngliche Funktionsperiode des bereits gewählten Vorstandes dauert. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.03.2018, Zahl: xxx, wurde der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 25.09.2017, Zahl: xxx, ersatzlos aufgehoben. Damit wurde auch die Enthebung des Obmannes aufgehoben. Dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ist zu entnehmen, dass die Enthebung des Obmannes verfehlt war, da kein Grund zur Enthebung gegeben war. Einer Ergänzungswahl des ursprünglichen Obmannes stand daher nichts entgegen. Zu Spruchpunkt III: Zum Antrag in der Beschwerde die am 13.10.2017 beschlossene Änderung von Punkt 5.) der Weidenutzungsbestimmungen durch Streichung des letzten Halbsatzes „überwintert werden können“ zu genehmigen, sodass dieser Punkt nun mehr wörtlich lautet wie folgt „jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden“, ist auszuführen, dass gemäß § 95 Abs. 1 K-FLG Regelungspläne, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile nur von der Agrarbehörde abgeändert werden können. Es besteht daher gegenständlich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Änderung bzw. Genehmigung der Änderung des Wirtschaftsplanes durch das Landesverwaltungsgericht. Erst gegen einen diesbezüglich genehmigenden oder abweisenden Bescheid der Agrarbehörde steht gemäß § 95 Abs. 2 K-FLG die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.Zum Antrag in der Beschwerde die am 13.10.2017 beschlossene Änderung von Punkt 5.) der Weidenutzungsbestimmungen durch Streichung des letzten Halbsatzes „überwintert werden können“ zu genehmigen, sodass dieser Punkt nun mehr wörtlich lautet wie folgt „jedes Nachbarschaftsmitglied ist berechtigt, so viele eigene Rinder und Schafe aufzutreiben, als auf seiner beanteilten Liegenschaft überwintert werden“, ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 95, Absatz eins, K-FLG Regelungspläne, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile nur von der Agrarbehörde abgeändert werden können. Es besteht daher gegenständlich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Änderung bzw. Genehmigung der Änderung des Wirtschaftsplanes durch das Landesverwaltungsgericht. Erst gegen einen diesbezüglich genehmigenden oder abweisenden Bescheid der Agrarbehörde steht gemäß Paragraph 95, Absatz 2, K-FLG die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.S4.103.5.2018

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